GZ BMASGK-74800/0137-IX/B/11/2018
Kundmachung
gemäß Anlage 3 zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
Lehrgang über Tierhaltung und Tierschutz
Der Lehrplan des Lehrganges über Tierhaltung und Tierschutz gemäß Anlage 3 der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung wurde nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreichs und dem Tierschutzrat mit 36 Stunden festgelegt und wie folgt aufgeteilt:
Modul 1 (Grundmodul) – 24 Lehreinheiten:
Verpflichtend für alle, die Tiere im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten (insbesondere Zoofachhandel, Tierheime, Tierpensionen)
Recht 12 Stunden
(Firmengründung, Bewilligungen, Tierschutz, Tierhaltung,
Tierseuchen, Anzeigepflichten, landespolizeiliche Bestimmungen, Schadenersatz)
Grundlagen der Hygiene und Immunologie 2 Stunden
(Reinigung, Desinfektion, Bedeutung von kontaminiert/sauber/steril, Immunsystem, Impfung)
Grundlagen der Infektionskunde – Entstehung von Krankheiten 2 Stunden
(Grundinformationen zu Bakterien/Pilze/Viren/Parasiten, Wirkung von Antibiotika)
Grundlagen der Tierernährung – Anatomie, Physiologie 2 Stunden
Grundlagen der Haltung von Hunden, Katzen und Frettchen 6 Stunden
(Haltung und Verhalten)
Modul 2 (Aufbaumodul) – 12 Lehreinheiten
Verpflichtend für alle, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen im Rahmen einer gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit halten
Besondere Haltungsvorschriften für Vögel, Kleinsäuger, Reptilien, 12 Stunden
Fische, Amphibien
(spezielle Bedürfnisse hinsichtlich Lebensweise und Verhalten, rechtliche Besonderheiten)
Der Abschluss der Module erfolgt entweder durch einen schriftlichen Test oder ein mündliches Fachgespräch.
Wien, am 06.12.2018
Für die Bundesministerin:
Dr. Gabriele Damoser