GZ BMASGK-74310/0010-IX/B/12/2018
Wien, 19.07.2018
Erlass betreffend die Schlachtung für den Eigenbedarf gemäß Paragraph 53, Absatz , LMSVG
Aus gegebenem Anlass teilt das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zur Auslegung der Ausnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, LMSVG Folgendes mit:
Schlachtungen von eigenen Tieren für den Eigenbedarf fallen dann nicht unter die Bestimmungen des EU-Rechtes und des LMSVG, wenn die Definition des Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zutrifft:
„Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.“
Dasselbe ist geregelt gemäß Artikel eins, Absatz 2, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Artikel eins, Absatz 3, Litera a und b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für den Geltungsbereich dieser Verordnungen.
Im Leitfaden zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird unter Punkt 4.3 wie folgt festgestellt:
„Die „Schlachtung für den häuslichen privaten Verbrauch“ erfolgt durch eine Privatperson, die nicht als Lebensmittelunternehmer betrachtet werden kann. Zudem wird das Fleisch aus solchen Schlachtungen nicht in Verkehr gebracht. Schlachtungen für den häuslichen privaten Verbrauch fallen daher nicht unter den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004. Die Mitgliedsstaaten können für diese Art von Schlachtung eigene Vorschriften erlassen.“
Damit fällt die Schlachtung eines im Eigentum des Tierhalters stehenden Tieres für dessen Eigenbedarf und dessen weitere Be- und Verarbeitung nicht unter die Regelung der genannten Verordnungen.
Daraus ergibt sich, dass die Schlachtung in diesem Falle der häuslichen Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zugezählt und durch eine Privatperson durchgeführt wird. Diese häuslichen Tätigkeiten sind im Zusammenhang und als Einheit mit der Herkunft des Tieres (Primärproduktion für den häuslichen Bedarf) zu sehen.
Eine bloße pro forma Übergabe vor der Schlachtung stellt daher keinen Übergang des Tieres in die Herrschaft des Erwerbers dar, der damit auch nicht zum Tierhalter wird. Als Tierhalter ist jene Person zu sehen, welche das Tier körperlich besitzt bzw. übernommen hat, da diese dann die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt.
Somit ergibt sich, dass Tiere, welche vor der Schlachtung zwar verkauft/abgegeben werden, aber daran anschließend im Betrieb des Verkäufers/Abgebers geschlachtet werden, der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen.
Auch ein Verbringen der Tiere zur Schlachtung in einen anderen Betrieb entspricht nicht den oben genannten Kriterien und die Tiere sowie das daraus gewonnene Fleisch unterliegen daher auch in diesem Fall der Untersuchungspflicht.
Der Begriff „gewerblich“ gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, LMSVG ist im Sinne der Gewerbe-ordnung zu verstehen. Nachdem die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft nicht der Gewerbeordnung unterliegen, ist somit eine Schlachtung für den Eigenbedarf von Tieren aus diesem Betrieb in den zum Betrieb gehörenden Anlagen gestattet, ohne dass damit eine Untersuchungspflicht begründet wird.
Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, LMSVG hat die Schlachtung nicht gemeinsam mit anderen Tieren zu erfolgen, die der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen. Das heißt, die Tiere dürfen nicht im gleichen Arbeitsgang geschlachtet werden. Es muss eine deutliche Trennung zumindest in Form einer Reinigung und Desinfektion zwischen den einzelnen Tierpartien stattfinden.
Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG darf das Fleisch der für den Eigenbedarf geschlachteten Tiere nicht gemeinsam mit Fleisch, das in Verkehr gebracht wird, bearbeitet oder gelagert werden. Das gleichzeitige Vorhandensein in einem Kühlraum ist nur gestattet, wenn das Fleisch für den Eigenbedarf des Landwirtes deutlich separiert gelagert und so gekennzeichnet ist, dass dessen Verwendungszweck eindeutig erkennbar ist. Eine Be- oder Verarbeitung der Chargen hat deutlich getrennt (entsprechend der Schlachtung) zu erfolgen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Untersuchungspflichten gemäß der Tierseuchen-Untersuchungspflicht-Verordnung hingewiesen.
Kontrollen der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sind rechtlich gesondert zu betrachten.
Weiters ist gemäß der Tierschutzgesetzgebung eine rituelle Schlachtung ohne vorhergehende Betäubung nur in einem hierfür zugelassenen Schlachthof gestattet, wobei während der Schlachtung ein Tierarzt anwesend sein muss. Eine häusliche Schlachtung für den Eigenbedarf darf daher nie eine rituelle Schlachtung sein!
Gemäß Artikel 20, Absatz eins, B-VG wird ersucht, die mit dem Vollzug betrauten Organe und Behörden im do. Wirkungsbereich auf die Rechtslage hinzuweisen und diese bei Vollzugshandlungen zu berücksichtigen.
Mit dem gegenständlichen Erlass werden mit 15. August 2018 folgende Erlässe ersetzt und somit aufgehoben:
- GZ: BMGF-74310/0027-IV/4/2006 vom 26.09.2006
- GZ: BMGF-74310/0039-IV/4/2006 vom 07.11.2006
- GZ: BMG-74310/0027-II/B/12/2011 vom 04.08.2011
Mit freundlichen Grüßen
Für die Bundesministerin:
Dr. med. vet. Ulrich Herzog