GZ BMGF-74100/0001-II/B/16b/2017

K U N D M A C H U N G

über amtlich angeordnete Schutzimpfungen zur Bekämpfung des Milzbrandes 2017

Auf Grund des Paragraph 25 a, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird zur Hintanhaltung der Einschleppung des Milzbrandes angeordnet:

Paragraph eins, (1) Im Bundesland Steiermark sind im folgenden, durch Angabe des Verwaltungsbezirkes sowie der Gemeinde näher bezeichneten Tierhaltungsbetrieb sämtliche Einhufer und Klauentiere der Schutzimpfung gegen Milzbrand zu unterziehen:

Hartberg-Fürstenfeld:

Gemeinde Waldbach:

Doppelhofer Peter, 8253 Arzberg 18.

(2) Im Bundesland Salzburg sind im folgenden, durch Angabe des Verwaltungsbezirkes sowie der Gemeinde näher bezeichneten Tierhaltungsbetrieb sämtliche Einhufer und Klauentiere der Schutzimpfung gegen Milzbrand zu unterziehen:

Zell am See:

Gemeinde Lend:

Fletschberger Robert, Saxbauer, Urbar 1, 5651 Lend.

(3) Im Bundesland Tirol sind sämtliche Einhufer und Klauentiere, die in die nachstehend angeführten, durch Angabe des Verwaltungsbezirkes sowie der Gemeinde näher bezeichneten Weidegebiete zum Auftrieb gelangen, der Schutzimpfung gegen Milzbrand zu unterziehen:

Bezirk Schwaz:

Gemeinde Eben am Achensee:

Alpe Fonseiten, Alpe Tannauer und Alpe Zotten.

Paragraph 2, (1) Der nach Paragraph eins, angeordneten Schutzimpfung unterliegen auch die in die im Paragraph eins, Absatz eins und 2 angeführten Tierhaltungsbetriebe bis zum 31. Dezember 2017 eingebrachten und noch nicht geimpften Tiere sowie die in diesen Tierhaltungsbetrieben bis zum 31. Dezember 2017 nachgeborenen Tiere der impfpflichtigen Tiergattungen.

(2) Der nach Paragraph eins, angeordneten Schutzimpfung unterliegen die in die im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Weidegebiete bis 31. Dezember 2017 eingebrachten und noch nicht geimpften Tiere der impfpflichtigen Tiergattungen.

Paragraph 3, Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung können gemäß Paragraph 63, des Tierseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro bestraft werden.

Wien, am 04.01.2017

Für die Bundesministerin

Dr. med.vet. Ulrich Herzog