GZ BMGF-74200/0035-II/B/10/2016
K U N D M A C H U N G
betreffend
Nachweis TGD Betrieb und Nachweis TGD Tierarzt
Artikel 1
Gemäß der Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2009,, werden nach Anhörung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ die Formulare „Nachweis TGD Betrieb“ und „Nachweis TGD Tierarzt“ kundgemacht.
Artikel 2
Der Nachweis der TGD-Teilnahme kann durch die ordnungsgemäß ausgefüllten Formulare ersetzt werden.
Die Übermittlung einer Kopie eines gegengezeichneten Teilnahme- oder Betreuungsvertrages durch die Geschäftsstelle, bei welcher die Originalverträge zu verwahren sind, ist somit zum Nachweis der TGD-Teilnahme nicht unbedingt erforderlich.
Artikel 3
Dem Nachweis TGD Betrieb muss ein gemäß Paragraph 7, TGD-VO abgeschlossener gezeichneter und gültiger TGD Teilnahme- und Betreuungsvertrag, dem Nachweis TGD Tierarzt ein gemäß Paragraph 7, TGD-VO abgeschlossener gezeichneter und gültiger TGD Teilnahmevertrag zugrunde liegen. Weiters muss das jeweilige Beginndatum der gültigen Verträge am Nachweis angeführt sein.
Artikel 4
Diese Formulare treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ in Kraft.
Wien, am 16.12.2016
Für die Bundesministerin
Dr. Johann Damoser