GZ BMG-74.600/0064-II/B/10/2016

9. Juni, 2016

K U N D M A C H U N G

ZUR ÜBERWACHUNG BESTIMMTER TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

gemäß der

Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE)

in der jeweils geltenden Fassung

Gemäß Paragraph 2 c,, Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 4 c,, Paragraph 13, Absatz 2 und Paragraph 61, des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909 idgF, gemäß Paragraph 55, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006, idgF, gemäß Paragraph 2 und Paragraph 7, des Tiergesundheitsgesetzes (TGG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1999, idgF gemäß Paragraph 31,, Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 6,, Paragraph 33, Absatz eins,, Paragraph 34, Absatz eins und der Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,, wird verfügt:

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieser Kundmachung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   „TSE“: alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, außer denjenigen, die beim Menschen auftreten;

2.   „TSE-seuchenverdächtiges Tier“: die lebenden, geschlachteten oder verendeten Tiere, bei denen neurologische Störungen oder Verhaltensstörungen oder eine progressive Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems auftreten beziehungsweise aufgetreten sind, und für die auf der Grundlage der anhand einer klinischen Untersuchung, der Behandlungsreaktion, einer postmortalen Untersuchung oder einer prä- oder postmortalen Laboranalyse erfassten Daten, keine andere Diagnose gestellt werden kann. Als TSE-verdächtig (verdächtig hinsichtlich spongiformer Rinderenzephalopathie oder Scrapie) gelten auch Rinder bzw. Schafe und Ziegen, bei denen ein spezifischer TSE-Schnelltest positiv war;

3.   „Schnelltests“: die Verfahren gemäß Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 idgF, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;

4.   „Normalschlachtung“: Schlachtung nach vorangegangener amtlicher Schlachttieruntersuchung, bei der das Tier als gesund beurteilt und die Schlachterlaubnis ohne Auflagen erteilt wurde (ausgenommen sind Not- und Sonderschlachtung).

2. HAUPTSTÜCK

Durchführungsbestimmungen zur BSE-Untersuchung bei Rindern

1. ABSCHNITT

Gegenstand der BSE-Untersuchung

Artikel 2

Der BSE- Untersuchung unterliegen folgende Rinder:

(1)  In Österreich geborene Rinder gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung;

(2)  In Österreich geborene gesund geschlachtete Rinder gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung ab einem Alter von 20 Monaten, wenn der Verfügungsberechtigte mittels Formular gemäß Anlage 5.1:

a.     um die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf BSE ersucht hat, und

b.     sich bereit erklärt, zusätzlich zu den Fleischuntersuchungsgebühren sämtliche im Rahmen dieser Untersuchung entstehenden Kosten zu tragen und

c.     die in den Punkten 1, 2 und 3 des Formulars gemäß Anlage 5.1 enthaltenen Hinweise nachweislich zur Kenntnis genommen hat.

(3)  Ab einem Alter von 48 Monaten zu testen sind: Alle in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Kanalinseln, Isle of Man und Zypern geborenen, aber in Österreich verendeten oder getöteten Rinder (Paragraph 31, Absatz 4, der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung), die jedoch nicht im Rahmen einer anzeigepflichtigen Tierseuche (Epidemie), wie zum Beispiel Maul- und Klauenseuche getötet wurden oder für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

(4)  Ab einem Alter von 24 Monaten zu testen sind: alle in Bulgarien, Rumänien oder in Drittstaaten (inklusive Schweiz) geborenen, aber in Österreich verendeten oder getöteten Rinder (Paragraph 31, Absatz 4, der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung), die jedoch nicht im Rahmen einer anzeigepflichtigen Tierseuche (Epidemie), wie zum Beispiel Maul- und Klauenseuche getötet wurden oder für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.

(5)  Ab einem Alter von 24 Monaten zu testen sind: alle in Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Kanalinseln, Isle of Man und Zypern geborenen Rinder (Paragraph 31, Absatz 4, der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung), die in Österreich im Zuge von folgenden besonderen Fällen geschlachtet oder aufgrund eines Schlachtverbots getötet wurden:

a.    Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes gemäß Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 idgF;

b.    Tötung bei Schlachtverbot wegen Krankheiten gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch II, Kapitel römisch III, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 idgF;

c.    alle Rinder mit Verdacht auf Krankheiten die nach der Schlachtung abzuklären sind, gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch II, Kapitel römisch III, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 idgF (= Sonderschlachtung).

(6)  Ab einem Alter von 24 Monaten zu testen sind: Alle in Bulgarien, Rumänien oder in Drittstaaten (inklusive Schweiz) geborenen Rinder (Paragraph 31, Absatz 4, der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung), die in Österreich im Zuge von folgenden besonderen Fällen geschlachtet oder aufgrund eines Schlachtverbots getötet wurden:

a.     Notschlachtung außerhalb des Schlachthofes gemäß Anhang römisch III, Abschnitt römisch eins, Kapitel römisch VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 idgF;

b.     Tötung bei Schlachtverbot wegen Krankheiten gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch II, Kapitel römisch III, Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 idgF;

c.     alle Rinder mit Verdacht auf Krankheiten die nach der Schlachtung abzuklären sind, gemäß Anhang römisch eins, Abschnitt römisch II, Kapitel römisch III, Ziffer 5, der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 idgF (= Sonderschlachtung).

(7)  Gesund geschlachtete Rinder, die in Bulgarien, Rumänien oder in Drittstaaten (inklusive Schweiz) geboren sind (Paragraph 31, Absatz 4, der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung), sind ab einem Alter von 30 Monaten zu untersuchen.

(8)  Rinder, die nicht in Österreich geboren sind, können ab einem Alter von 20 Monaten, im Zuge der Schlachtung untersucht werden, wenn der Verfügungsberechtigte (Paragraph 31, Absatz 5, der Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung) mittels Formular gemäß Anlage 5.1:

a.    um die Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf BSE ersucht hat, und

b.    sich bereit erklärt, zusätzlich zu den Fleischuntersuchungsgebühren sämtliche im Rahmen dieser Untersuchung entstehenden Kosten zu tragen und

c.    die in den Punkten 1, 2 und 3 des Formulars gemäß Anlage 5.1 enthaltenen Hinweise nachweislich zur Kenntnis genommen hat.

TSE-Seuchenverdacht

Artikel 3

Bei Rindern, die den Kriterien der Definition „TSE-seuchenverdächtiges Tier“ (BSE-Verdacht) gemäß Artikel 1 Ziffer 2, dieser Kundmachung entsprechen, ist der Fall von der zuständigen Behörde im elektronischen Veterinärregister gemäß Paragraph 8, TSG (VIS) unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 9 zu erfassen. Die Anlage 10 (Kontroll- und Bewertungsbericht) ist vollständig auszufüllen und innerhalb eines Monats nach der Meldung des Seuchenverdachts an die Fachabteilung des Bundesministeriums für Gesundheit zu übermitteln.

2. ABSCHNITT

Durchführungsbestimmungen

Artikel  4

Sofern die Einsendung nicht über das elektronische Schlachthofrückmeldesystem oder durch die zuständige Behörde über das elektronische Veterinärregister gemäß Paragraph 8, des TSG erfolgen kann, sind jeweils unter Beachtung der Anlage 4

(1)   für BSE-Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 und 4 sowie gemäß RÜ-VO Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, (verendete/getötete Rinder) das Formular der Anlage 1;

(2)   für BSE-Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 5 und 6 sowie gemäß RÜ-VO Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, (Notschlachtungen, Tötungen mit Schlachtverbot, Sonderschlachtung) das Formular der Anlage 2;

(3)   für BSE-Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 7, das Formular der Anlage 3;

(4)   bei Probenahme gemäß Artikel 2 Absatz 8, sowie gemäß RÜ-VO Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, (Untersuchung auf Ersuchen des Verfügungsberechtigten) das Formular gemäß Anlage 5 sowie die unterfertigte Erklärung des Verfügungsberechtigten der Anlage 5.1 zu verwenden.

Örtliche Zuständigkeit

Artikel  5

Die Einsendung von Untersuchungsmaterial von Tieren gemäß Artikel 2 ist an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (nachfolgend AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, vorzunehmen.

Abweichend davon sind im Bundesland Oberösterreich entnommene Proben von verendeten oder getöteten Rindern (ausgenommen im Fall des Seuchenverdachts gemäß Artikel 3) an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz einzusenden, wo sodann die Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsstelle, die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, veranlasst wird.

3. ABSCHNITT

Monats-, Zwischen- und Jahresberichte

Artikel 6

(1)  Die Eintragung der monatlichen Untersuchungen ist bis spätestens vier Wochen nach Ablauf des Vormonats in die EU-TSE-Datenbank vom nationalen TSE-Referenzlabor durchzuführen. Der Bundesministerin für Gesundheit ist, unter Angabe der jeweiligen EU-TSE-Datenbank-Rückbestätigungsnummer, bis spätestens vier Wochen nach Ablauf des Vormonats, darüber Bericht zu erstatten.

(2)  Der TSE-Zwischenbericht ist spätestens bis zum 31. Juli jeden Jahres und der Jahresendbericht ist bis spätestens 31. Jänner jedes Folgejahres vom nationalen TSE-Referenzlabor zu erstellen und an die Bundesministerin für Gesundheit zu übermitteln.

Kontrollen

Artikel 7

(1)   Die Einhaltung der Untersuchungspflicht für in Österreich geborene Rinder ist seitens der Länder mittels Crosschecks zu überprüfen. Dabei ist die Erfüllung der Untersuchungspflicht anhand einer repräsentativen Stichprobe unter Zuhilfenahme des elektronischen Veterinärregisters gemäß Paragraph 8, TSG gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt, zu kontrollieren, wobei

1.   die Stichprobe mindestens zehn Prozent der untersuchungspflichtigen Tiere erfassen muss und

2.   ältere Tiere (Rinder zwischen fünf und sieben Jahren) in der Stichprobe entsprechend zu berücksichtigen sind.

(2)   Ergeben sich Anhaltspunkte, dass Untersuchungen nicht durchgeführt werden, sind unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Zahl der Kontrollen ist entsprechend zu erhöhen.

(3)   Der Bundesministerin für Gesundheit ist über die Überprüfungen in gesammelter Form pro Bundesland halbjährlich, spätestens jedoch bis zehn Wochen nach Ablauf des jeweiligen Halbjahres, schriftlich Bericht zu erstatten. Der Bericht hat zumindest zu enthalten:

      a) die Anzahl der durchgeführten Überprüfungen

      b) das Ergebnis der Überprüfungen in Bezug auf

-      Korrektheit der Altersangaben

-      Fehlende Untersuchung untersuchungspflichtiger Tiere, bezogen auf die Tierkategorien (verendete/getötete Tiere und Schlachtungen aus besonderem Anlass)

-      Untersuchung nicht untersuchungspflichtiger Tiere sowie

      c) die allenfalls gesetzten Maßnahmen.

(4)   Ergeben sich im Rahmen der Kontrollen der Länder Anhaltspunkte, dass untersuchungspflichtige geschlachtete Rinder entgegen den einschlägigen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, ist hiervon unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit telefonisch und schriftlich in Kenntnis zu setzen und es ist über die ergriffenen Maßnahmen ehest baldig schriftlich Bericht zu erstatten.

(5)   Die Einhaltung der Untersuchungspflicht ist seitens der Untersuchungsstellen, unter Zuhilfenahme des elektronischen Veterinärregisters gemäß Paragraph 8, TSG, stichprobenweise in der Weise zu kontrollieren, dass

1.    über einen Zeitraum von mindestens einer Woche pro Jahr

2.    entsprechend etwa zwei Prozent der Gesamteinsendungen pro Jahr erfasst werden.

Vom Ergebnis der Überprüfungen ist der Bundesministerin für Gesundheit jährlich, jedoch bis spätestens vier Wochen nach Ablauf des jeweiligen Jahres, schriftlich Bericht zu erstatten.

Der Bericht hat zumindest zu enthalten:

a)    die Anzahl der Überprüfungen,

b)    das Ergebnis der durchgeführten Überprüfungen in Bezug auf Untersuchung nicht untersuchungspflichtiger Tiere,

c)    Erhaltungszustand der Proben sowie

d)    allenfalls gesetzte Maßnahmen

(6)   Ergeben sich im Rahmen der Untersuchungen und Kontrollen der Untersuchungsstellen Anhaltspunkte, dass

-  Proben nicht eindeutig zuordenbar sind,

-  eine Probenverwechslung stattgefunden haben könnte,

-  Proben fehlerhaft gezogen wurden, sodass eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht möglich ist oder

-  Fehler im Rahmen der Probeneinsendung vorliegen (z.B. vorschriftswidrige Verpackung), welche zu einer Gefährdung der Gesundheit von Menschen führen können,

-  untersuchungspflichtige geschlachtete Rinder entgegen den einschlägigen Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden, ist

hiervon unverzüglich die Bundesministerin für Gesundheit sowie das betreffende Land unverzüglich und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

3. HAUPTSTÜCK

TSE- Überwachung bei Schafen und Ziegen

1. ABSCHNITT

Gegenstand der TSE-Überwachung

Artikel 8

(1)  Folgende Schafe und Ziegen sind auf TSE zu untersuchen:

a)    Schafe und Ziegen im Rahmen der Seuchenbekämpfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;

b)    Schafe und Ziegen im Rahmen der Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie der Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,.

(2)  Der risikobasierte Stichprobenplan für geschlachtete bzw. verendete Schafe und Ziegen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 5, Absatz 2, der Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung ist in Anlage 12 abgebildet. Die Durchführung der Untersuchungen hat gemäß Paragraph 3, Absatz 2, der Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung zu erfolgen.

TSE-Seuchenverdacht

Artikel  9

(1)  Bei Schafen und Ziegen, die den Kriterien der Definition („TSE-seuchenverdächtiges Tier“) gemäß Artikel 1 Ziffer 2, dieser Kundmachung entsprechen, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes vorzugehen.

(2)  Jedenfalls ist von der zuständigen Behörde bei Seuchenverdacht der Fall von der zuständigen Behörde im elektronischen Veterinärregister gemäß Paragraph 8, TSG unter Angabe der Informationen gemäß Anlage 9 zu erfassen. Das Formular gemäß Anlage 10 (Kontroll- und Bewertungsbericht) ist vollständig auszufüllen und innerhalb eines Monats nach der Meldung des Seuchenverdachts an die Fachabteilung des Bundesministeriums für Gesundheit zu übermitteln.

2. ABSCHNITT

Art und Weise der Probeneinsendung

Artikel 10

(1)  Die Art und Weise der Probeneinsendung hat gemäß Anlage 4 zu erfolgen.

(2)  Bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des TSG anzuwenden. Bei Vorliegen eines nicht negativen Untersuchungsergebnisses ist auf Ersuchen des nationalen TSE-Referenzlabors zwecks Durchführung von weiteren Untersuchungen, der gemäß Paragraph 10, Absatz eins und Anhang 2 Z römisch III der Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,, aufbewahrte Schädel an das nationale TSE-Referenzlabor einzusenden.

Örtliche Zuständigkeit

Artikel  11

(1)  Die Einsendung von Untersuchungsmaterial von Schafen und Ziegen gemäß ist an folgende veterinärmedizinische Untersuchungsstellen vorzunehmen:

1.    Proben von geschlachteten oder notgeschlachteten Schafen und Ziegen gemäß Artikel 8 sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, einzusenden.

2.    Proben von verendeten oder getöteten Schafen und Ziegen gemäß Artikel 8:

1.    In den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Vorarlberg und Wien entnommene Proben sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, einzusenden;

2.    Im Bundesland Oberösterreich entnommene Proben, sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Linz, einzusenden, wo die allfällige Entnahme des adäquaten Probematerials durchgeführt wird und wo sodann die Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsstelle, die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, veranlasst wird;

3.    In Tirol entnommene Proben sind an die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Innsbruck, einzusenden, wo die allfällige Entnahme des adäquaten Probematerials durchgeführt wird und wo sodann die Weiterleitung an die zuständige Untersuchungsstelle, die AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, veranlasst wird;

(2)  Proben von Tieren gemäß Artikel 9 (TSE-Seuchenverdacht) sind unverzüglich an das nationale TSE-Referenzlabor, einzusenden.

Datenerfassung und Art und Weise der Datenübermittlung

Artikel 12

Die Datenübermittlung der elektronischen Probeneinsendung hat über das Schlachthof-Rückmeldesystem zu erfolgen. Sofern kein elektronisches Datenübermittlungssystem (VIS, SLA, ESA oder KBE) zur Verfügung steht, ist für TSE-Untersuchungen bei

(1)  verendeten oder getöteten Schafen und Ziegen das Formular der Anlage 6,

(2)   bei Schlachtungen und Notschlachtungen das Formular der Anlage 7 und

(3)  bei der Untersuchung auf Ersuchen des Verfügungsberechtigten ist das Formular gemäß Anlage 8 sowie die unterfertigte Erklärung des Verfügungsberechtigten der Anlage 8.1. zu verwenden.

3. ABSCHNITT

Berichterstattung der Länder

Artikel 13

Von den Ländern sind spätestens einen Monat nach Jahresende die Ergebnisse der gemäß Paragraph 11, Absatz 2, der Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung durchgeführten Untersuchungen (Anlage 11) der Bundesministerin für Gesundheit schriftlich zu berichten. Der Bericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

1.    Anzahl der Betriebe;

2.    Anzahl der untersuchten Tiere;

3.    Anzahl der klinisch auffälligen Tiere;

4.    Bei klinisch auffälligen Tieren ist gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, den Bestimmungen des TSG und den Bestimmungen in Artikel 9 vorzugehen.

Berichterstattung der Untersuchungsstellen

Artikel 14

Bei der Berichterstattung des Nationalen Referenzlabors für TSE und der Untersuchungsstellen gemäß Anhang 3 Ziffer 6, der Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung ist gemäß Artikel 6 vorzugehen.

4. HAUPTSTÜCK

TSE-Überwachung von Rotwild (Cervus elaphus)

1. ABSCHNITT

Gegenstand der TSE-Überwachung

Artikel  15

Im Falle der Feststellung eines positiven Rotwildes ist dies dem Bundesministerium für Gesundheit zu melden.

TSE-Seuchenverdacht

Artikel  16

Bei Rotwild, welches den Kriterien der Definition („TSE-seuchenverdächtiges Tier“) gemäß Artikel  1 Ziffer 2, dieser Kundmachung entspricht, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des TSG, vorzugehen und der Fall ist von der zuständigen Behörde im elektronischen Veterinärregister gemäß Paragraph 8, TSG zu erfassen.

2. ABSCHNITT

Durchführungsbestimmungen

Artikel  17

(1) Bei untersuchungspflichtigem Rotwild gemäß Artikel 16 (TSE-Seuchenverdacht), ist zum ehest möglichen Zeitpunkt das Haupt vom restlichen Körper abzusetzen. Die Einsendung des Haupts ist an die gemäß Artikel 18 vorgegebene veterinärmedizinische Untersuchungsstelle vorzunehmen.

(2)  Jede Probe ist so zu kennzeichnen, dass die Identität des beprobten Tieres eindeutig feststellbar ist. Weiters ist der Probe eine ausführliche Beschreibung des Tieres samt seiner besonderen Kennzeichen sowie gegebenenfalls ein ausführlicher klinischer Vorbericht anzuschließen.

(3) Alle Körperteile von getesteten Tieren einschließlich der Haut sind unter amtlicher Überwachung so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt; Jedenfalls muss jedoch sichergestellt sein, dass im Falle eines nicht negativen Schnelltests die Rückverfolgbarkeit aller Körperteile einschließlich der Haut gegeben ist, es sei denn, sie werden gemäß den einschlägigen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt. Die in Verwahrung befindlichen Teile eines beprobten Tieres müssen einander zuordenbar bleiben und sind entsprechend zu kennzeichnen.

(4) Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Artikel 19 Absatz 5, aufbewahrt werden muss.

(5) Bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 idgF und des TSG anzuwenden.

(6) Die zuständige Behörde setzt jedenfalls den Verfügungsberechtigten des Rotwildstücks von der Probenahme und dem Testergebnis ehest möglich in Kenntnis.

Örtliche Zuständigkeit

Artikel 18

Proben von Tieren gemäß Artikel 16 (TSE-Seuchenverdacht) sind an das nationale TSE-Referenzlabor in der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, einzusenden.

Laboruntersuchung

Artikel  19

(1)  Für die Probenentnahmen in den Untersuchungsstellen und Laboruntersuchungen gelten die Bestimmungen gemäß Artikel 11.

(2) Die Untersuchungsstellen haben Proben von Tieren gemäß Artikel  16 (TSE-Seuchenverdacht) vorrangig zu untersuchen.

(3)  An das nationale TSE-Referenzlabor zur Laboruntersuchung eingesandtes Untersuchungsmaterial von Rotwild gemäß Artikel  16 (TSE- Seuchenverdacht), ist entsprechend den Leitlinien zu den Methoden und Protokollen in Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 idgF und den Empfehlungen des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu untersuchen.

Schnelltests sind für diesen Zweck nicht zulässig.

Ist das Ergebnis einer der genannten Untersuchungen positiv, so gilt das Tier als Chronic-Wasting Disease positiv.

(4)  Probenmaterial von Rotwild, welches zur Laboruntersuchung eingesandt wurde, ist einem gemäß Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 idgF zugelassenen Schnelltest zu unterziehen. Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht schlüssig oder positiv, so sind die Gewebe unverzüglich einem Bestätigungstest im nationalen TSE-Referenzlabor, der AGES, Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, zu unterziehen. Der Bestätigungstest ist mit einer geeigneten Methode entsprechend den Leitlinien zu den Methoden und Protokollen in Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 3, der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 idgF sowie gemäß den Empfehlungen des gemeinschaftlichen Referenzlabors durchzuführen.

Ein Tier gilt als Chronic Wasting Disease-positiv, wenn

1.   das Ergebnis des Schnelltests positiv oder nicht schlüssig ist und

2.   das Ergebnis einer anderen geeigneten Methode positiv ist.

(5)  Die Untersuchungsstellen haben alle Aufzeichnungen über Tests, insbesondere die Laborbücher sowie die Paraffinblocks und die Fotografien der Westernblots sieben Jahre lang aufzubewahren und der Bundesministerin für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

(6)  Die Proben von klinischen Verdachtsfällen gemäß Artikel 16 und von Tieren, die gemäß Absatz 3 und 4 als positive Chronic Wasting Disease-Fälle gelten oder die Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des untersuchenden Labors und des nationalen TSE-Referenzlabors eingehender untersucht werden müssen, sind vom nationalen TSE-Referenzlabor unverzüglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor weiterzuleiten. In positiven Fällen kommen jedenfalls die Bestimmungen gemäß Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 3 Punkt 2, Litera c, (i) und (ii) der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zur Anwendung.

(7)  Die Untersuchungsstellen haben die eingesandte Probe in geeigneter Weise so lange aufzubewahren, bis das Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

Genotypisierung

Artikel  20

Bei jedem positiven TSE-Fall bei Rotwild ist der Genotyp des Prionproteins gemäß den Leitlinien des gemeinschaftlichen Referenzlabors zu bestimmen. Die hierfür notwendigen Proben sind an das nationale TSE-Referenzlabor einzusenden.

3. ABSCHNITT

Kostentragung

Artikel  21

1)    Die Kosten für TSE-Untersuchungen von Rotwild gemäß Artikel 16 (TSE-Seuchenverdächtige Tiere) trägt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Litera c, TSG, der Bund.

2) Die Probennahmen sind im Rahmen der amtlichen Tätigkeit durchzuführen.

4. ABSCHNITT

Datenerfassung und Berichterstattung

Artikel  22

Bei der Berichterstattung ist gemäß Artikel 6 vorzugehen. Gemäß Artikel 7 Absatz 3, Ziffer 5, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes beauftragt der Bundesminister für Gesundheit das nationale TSE-Referenzlabor, die Monatsberichte aller Untersuchungsstellen zu sammeln und einen monatlichen Gesamtbericht sowie einen Jahresbericht gemäß den Vorgaben der Bundesministerin für Gesundheit innerhalb der festgesetzten Fristen zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Hierfür sind

1.   die für den jeweiligen Gesamtbericht erforderlichen Teilberichte der TSE-Untersuchungsstellen in der vom nationalen TSE-Referenzlabor vorgegebenen Form sowie

2.   innerhalb der vom nationalen TSE-Referenzlabor festgesetzten Frist an das nationale TSE-Referenzlabor zu übermitteln.

3.   Im Bedarfsfall und insbesondere bei Verdachtsfällen, positiven Fällen und Ausmerzungen sind die seitens der Untersuchungsstellen gemeldeten Daten vom nationalen TSE-Referenzlabor mit den zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Übermittlung an das Bundesministerium für Gesundheit abzugleichen.

4.   Die den Meldungen zugrunde liegenden Informationen gemäß Ziffer eins, sind von den Untersuchungsstellen sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren und der Bundesministerin für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.

5. HAUPTSTÜCK

Labortests zum Nachweis anderer TSE als BSE, Scrapie und CWD

Vorgangsweise

Artikel  23

(1)  Bei anderen Tieren als Rinder, Schafen, Ziegen und Rotwild, welche den Kriterien der Definition („TSE-seuchenverdächtiges Tier“) gemäß Artikel 1 Ziffer 2, dieser Kundmachung entsprechen, ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und des TSG, vorzugehen und der Fall ist von der zuständigen Behörde im elektronischen Veterinärregister gemäß Paragraph 8, TSG zu erfassen.

(2)  Zur Bestätigung des Verdachts des Vorliegens einer anderen TSE als BSE, Scrapie und Chronic Wasting Disease ist bei anderen Tieren als Rinder, Schafen, Ziegen und Rotwild zumindest Hirngewebe histopathologisch zu untersuchen. Der Bundesminister für Gesundheit kann erforderlichenfalls die Durchführung weiterer Labortests, wie etwa Immunzytochemie, Immunblotting, Nachweis charakteristischer Fibrillen durch Elektronenmikroskopie oder andere Methoden zum Nachweis des krankheitsspezifischen Prion-Proteins anordnen.

(3)  Bei jedem Verdacht auf Vorliegen einer anderen TSE als BSE und Scrapie, ist zumindest eine der weiteren Laboruntersuchungen durchzuführen, wenn das Ergebnis der ersten histopathologischen Untersuchung negativ oder nicht schlüssig ist.

(4)  Beim ersten Auftreten einer anderen TSE als BSE und Scrapie sind zumindest drei unterschiedliche Untersuchungen durchzuführen.

(5)  Insbesondere sind im Falle eines TSE-Verdachts bei anderen Tieren als Rindern möglichst Proben für eine Stammtypisierung bereitzustellen.

(6)  Proben von positiven TSE-Fällen sind in jedem Fall unverzüglich an das gemeinschaftliche Referenzlabor in Weybridge zu senden.

6. HAUPTSTÜCK

Schlussbestimmungen

Strafen

Artikel 24

Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß den Bestimmungen des Paragraph 64, TSG geahndet.

In Kraft Treten

Artikel 25

Diese Verfügung tritt mit Ablauf des Tages der Veröffentlichung in den Amtlichen Veterinärnachrichten in Kraft.

Außer Kraft Treten

Artikel 26

Mit Inkrafttreten dieser Verfügung tritt die Kundmachung GZ 74600/0110-/II/B/10/2015, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ Nummer 1/2016 vom 19. Jänner 2016, außer Kraft.

Wien, 9. Juni 2016

Für die Bundesministerin

HERZOG