GZ BMG-74100/0023-II/B/16b/2016
K U N D M A C H U N G
betreffend das Verbringen von
Gülle und Mist zur Ausbringung auf die Flächen des eigenen Betriebes
Auf Grund des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. 177/1909, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sowie der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 – BVO 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 473 aus 2008,, wird verfügt:
Artikel römisch eins
Die Genehmigung für das Verbringen von unverarbeiteter Gülle und Mist zur Ausbringung auf betriebseigene Flächen in Österreich aus der Schweiz, Slowenien und Ungarn gemäß Artikel 48, Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, gilt als erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Bestimmungsort der Gülle oder des Mistes muss sich in dem an den jeweiligen Ursprungsmitgliedsstaat angrenzenden Bezirk befinden.
2. Der Ursprungsort der Gülle oder des Mistes darf keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs einer schweren, auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit unterliegen.
3. Die Liegenschaft des Ursprungsortes der Gülle oder des Mistes und jene des Bestimmungsortes müssen demselben Besitzer zum Betrieb oder zur Nutzung dienen.
4. Der Transport muss mit einem geeigneten Transportmittel durchgeführt werden und hat jeweils auf dem kürzest möglichen Weg zu erfolgen.
5. Das Aus-, Um- oder Zuladen während des Transports durch Österreich bis zum Bestimmungsort ist nicht gestattet.
6. Der Beginn der Düngerausbringung und das Ende ist der für den Bestimmungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Artikel römisch zwei
Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß den Bestimmungen des Paragraph 64, TSG geahndet.
Artikel römisch drei
Etwaige Verkehrsbeschränkungen auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder anderen Kundmachungen bleiben hievon unberührt.
Artikel römisch vier
Diese Verfügung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung GZ BMGF-74100/0033-IV/B/8/2005 vom 5. Juli 2005 außer Kraft.
Wien, am 25.04.2016
Für die Bundesministerin
Dr. med.vet. Ulrich Herzog