GZ BMG-74100/0029-II/B/16b/2016

Betrifft: Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Bluetongue - Ende des vektorfreien Zeitraumes

K U N D M A C H U N G

Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, in Verbindung mit Anhang römisch sechs der

Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, sowie Paragraph 2 c, TSG wird im Rahmen der Überwachung

und Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Bluetongue) verfügt:

Artikel 1

Der mit GZ BMG-74600/0217-II/2015 festgelegte und durch GZ BMG-74100/0016-II/B/16b verlängerte saisonal vektorfreie Zeitraum gemäß Anhang römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, endet am 21. April 2016 um 24 Uhr.

Artikel 2

Bei der Verbringung von Rindern ist am Viehverkehrsschein (bos®) in der Spalte „Nähere Angaben“ bei gegen Bluetongue (BT, Blauzungenkrankheit) geimpften Tieren Folgendes einzutragen:

1)
BT-Serotyp gegen den geimpft wurde (z.B. BT 4 oder BT 8, auch mehrere Serotypen möglich, wenn das Tier gegen mehr als einen Serotyp geimpft wurde)
2)
Weiters zu jedem Serotyp das Datum der zuletzt durchgeführten Impfung unter zusätzlicher Angabe, ob es sich dabei um die erste oder die zweite Grundimmunisierung oder um eine Auffrischungsimpfung handelt:
a.
G 1 und Datum der Impfung (bei der Jahreszahl nur letzte zwei Ziffern), wenn es sich um die erste Grundimmunisierung handelt (z.B. BT 4 G1 25.3.16) oder
b.
G 2 und Datum der Impfung (bei der Jahreszahl nur letzte zwei Ziffern), wenn es sich um die 2. Grundimmunisierung handelt (z.B. BT 4 G2 25.3.16) , oder
c.
A und Datum der Impfung (bei der Jahreszahl nur letzte zwei Ziffern), wenn es sich um eine Auffrischungsimpfung handelt (z.B. BT 4 A 25.3.16).

Artikel 3

Bei Kälbern bis zum Ende des dritten Lebensmonats ist in der Spalte „Nähere Angaben“ der Impfstatus des Muttertieres gemäß den Vorgaben des Artikels 2 einzutragen. Zusätzlich ist diesfalls vor der Angabe des BT-Serotyps der Buchstabe M (für „Muttertier“) zu setzten (z.B. M BT 4 G2 25.3.16).

Artikel 4

Für Schafe und Ziegen sowie für Lämmer und Kitze bis zum Ende des dritten Lebensmonats gelten die Artikel 2 und 3 sinngemäß.

Wien, am 19. April 2016

Für die Bundesministerin

Dr. med.vet. Ulrich Herzog