
GZ: 74100/0003-II/B/10a/2016
Betrifft: Kundmachung über amtlich angeordnete Schutzimpfungen zur
Bekämpfung des Milzbrandes 2016
K U N D M A C H U N G
Auf Grund des Paragraph 25 a, Absatz 3, des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,, wird zur Hintanhaltung der Einschleppung des Milzbrandes angeordnet:
Paragraph eins, (1) Im Bundesland Steiermark sind im folgenden, durch Angabe des Verwaltungsbezirkes sowie der Gemeinde näher bezeichneten Tierhaltungsbetrieb sämtliche Einhufer und Klauentiere der Schutzimpfung gegen Milzbrand zu unterziehen:
Hartberg:
Gemeinde Waldbach:
Doppelhofer Peter, 8253 Arzberg 18.
(2) Im Bundesland Salzburg sind im folgenden, durch Angabe des Verwaltungsbezirkes sowie der Gemeinde näher bezeichneten Tierhaltungsbetrieb sämtliche Einhufer und Klauentiere der Schutzimpfung gegen Milzbrand zu unterziehen:
Zell am See:
Gemeinde Lend:
Fletschberger Robert, Saxbauer, Urbar 1, 5651 Lend.
(3) Im Bundesland Tirol sind sämtliche Einhufer und Klauentiere, die in die
nachstehend angeführten, durch Angabe des Verwaltungsbezirkes sowie der
Gemeinde näher bezeichneten Weidegebiete zum Auftrieb gelangen, der
Schutzimpfung gegen Milzbrand zu unterziehen:
Bezirk Schwaz:
Gemeinde Eben am Achensee:
Alpe Fonseiten
Alpe Tannauer
Alpe Zotten.
Paragraph 2, (1) Der nach Paragraph eins, angeordneten Schutzimpfung unterliegen auch die in die im Paragraph eins, Absatz eins und 2 angeführten Tierhaltungsbetriebe bis zum 31. Dezember 2016 eingebrachten und noch nicht geimpften Tiere sowie die in diesen
Tierhaltungsbetrieben bis zum 31. Dezember 2016 nachgeborenen Tiere der
impfpflichtigen Tiergattungen.
(2) Der nach Paragraph eins, angeordneten Schutzimpfung unterliegen die in die im Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Weidegebiete bis 31. Dezember 2016 eingebrachten und noch nicht geimpften Tiere der impfpflichtigen Tiergattungen.
Paragraph 3, Zuwiderhandlungen gegen diese Kundmachung werden gemäß Paragraph 63, des
Tierseuchengesetzes mit Geldstrafe bis zu 4.360 Euro bestraft.
Wien, am 21. Jänner 2016
Für die Bundesministerin
Dr. med.vet. Ulrich Herzog