GZ BMG-74420/0010-II/B/10/2016

K U N D M A C H U N G

des Abkommens zwischen Italien und Österreich betreffend Verbringung von lebenden, für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus der BTV-Sperrzone in Österreich nach Italien sowie im Zusammenhang stehende Verbringungen innerhalb Österreichs

Artikel 1

(Abkommen mit Italien)

Gemäß Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2015,, wird das in der Anlage angeschlossene Abkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Verbringung von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus der wegen der Blauzungenkrankheit im Jahr 2015 in Österreich eingerichteten Sperrzone nach Italien veröffentlicht.

Artikel 2

(Wesentliche spezifische Regelungen für Italien)

In Übereinstimmung mit Artikel 8, (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, wurde hinsichtlich der Verbringung von lebenden, für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus Sperrzonen Österreichs nach Italien Folgendes vereinbart:

1.
Italien stimmt der Verbringung empfänglicher Tiere frühestens 10 Tage nach vollständiger (im Fall von Rindern zweimaliger) Impfung gegen den in Österreich zirkulierenden Serotyp zu.
2.
Folgender Wortlaut muss der Tiergesundheitsbescheinigung ergänzend beigefügt werden: „Die Tiere wurden gegen ….(BTV-Serotyp und Handelsbezeichnung des Impfstoffes angeben)… vor mindestens 10 Tagen geimpft entsprechend der VO (EU) Nr. 1266/2007“.
3.
Italien stimmt der Verbringung von Kälbern mit einem Alter von weniger als drei Monaten ohne weitere Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu, wenn diese von einem gegen den in Österreich zirkulierenden Serotyp der Blauzungenkrankheit geimpften Muttertieren stammen.
4.
Folgender Wortlaut muss der Tiergesundheitsbescheinigung ergänzend beigefügt werden: „Die Tiere wurden von gegen die Blauzungenkrankheit Serotyp 4 geimpften Müttern geboren (BTV-Serotyp und Handelsbezeichnung des Impfstoffes angeben) entsprechend der VO (EU) Nr. 1266/2007“.
5.
Die TRACES-Zertifikate müssen im Fall der Verbringung von Rindern im Punkt BT-2 folgende Formulierung aufweisen: „Tiere in Übereinstimmung mit Artikel 8, (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007“.

Artikel 3

(Spezifische Verbringungs- und Meldebestimmungen in Österreich)

1.
Die im Artikel 2 dieser Kundmachung angeführten Bestimmungen gelten inhaltlich auch für Verbringungen empfänglicher Tiere aus der Sperrzone in Betriebe in freien Gebieten Österreichs. Davon ausgenommen sind Verbringungen in Sammelstellen, sofern es sich nicht um Rinder handelt, die gemäß Artikel 2 dieser Kundmachung nach Italien verbracht werden. Die Bestätigungen sind in den AMA-Begleitschein einzutragen. Die Impfungen sind als BKB im VIS zu erfassen.
2.
Vom Tierhalter oder der Tierhalterin ist unverzüglich eine Verbringung von Rindern innerhalb der Sperrzone und aus der Sperrzone in freies Gebiet in die AMA-Rinderdatenbank sowie von Schafen oder Ziegen ins VIS einzutragen.

Artikel 4

(Verbringungen während des vektorfreien Zeitraums)

Ab 13. Februar 2016 dürfen alle empfänglichen Tiere bis zum Ende des vektorfreien Zeitraums sowohl in freie Gebiete Österreichs als auch innerhalb der Union ohne Untersuchung verbracht werden. Die Zertifizierung hat dabei gemäß Anhang römisch drei Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu erfolgen, wobei zu bestätigen ist, dass die Tiere entweder innerhalb des vektorfreien Zeitraums geboren wurden oder mindestens 60 Tage lang in einer saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gehalten wurden. Der saisonal vektorfreie Zeitraum gilt für das gesamte Bundesgebiet. Bei Bestätigung des Aufenthalts von mindestens 60 Tagen ist eine Haltung im BT-4-freien Gebiet Österreichs der Haltung in der saisonal von der Blauzungenkrankheit freien Zone gleichzuhalten.

Artikel 5

Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BMG-74420/0002-II/B/10/2016 veröffentlicht in den AVN 1 aus 2016, im RIS unter Erlässe sowie das Schreiben BMG-74420/0008-II/B/10/2016 vom 4.2.2016 betreffend BT-4-Sperrzone, IGH-Verbringungsmöglichkeiten im vektorfreien Zeitraum

und tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ in Kraft.

Wien, am 16.02.2016

Für die Bundesministerin

Dr. med.vet. Ulrich Herzog