
GZ 74600/0226-II/B/11/2015
K U N D M A C H U N G
zu Erhebungen über das Vorkommen von Influenza-Viren in Hausgeflügel- und
Wildvogelbeständen in Österreich im Jahr 2016
Artikel 1
Erhebungen über das Vorkommen von Influenza-Viren in Hausgeflügel- und Wildvogelbeständen in Österreich sind gemäß Paragraph 3, der Geflügelpestverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2007,, durchzuführen. Die Landeshauptmänner werden angewiesen, dabei nach dem in der Anlage A und B angeschlossenen Stichprobenplan vorzugehen.
Artikel 2
Durchführung der Kontrollen
Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz sind vom Landeshauptmann bei der Schlachtung von Hausgeflügel in Abstimmung mit der AGES stichprobenartig Blutproben gemäß der Anlage zu entnehmen. Kann auf diese Weise die vorgeschriebene Beprobung nicht oder nicht vollständig erfolgen, so sind die Blutproben am Betrieb zu entnehmen, wobei dies tunlichst im Zuge anderer veterinärrechtlicher Kontrollen erfolgen sollte. Die entnommenen Proben sind jeweils an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES)/ Österreichisches Referenzlabor für hoch pathogene Aviäre Influenza in Mödling (Österreichisches Referenzlabor) zu senden.
Artikel 3
Kontrolle bei Wildvögeln
Passives Wildvogelscreening:
Die Einsendung der Proben hat über das amtliche Verbrauchergesundheits- informationssystem VIS unter Angabe aller Parameter des Probenbegleitschreibens in Anhang C zu erfolgen.
Artikel 4
Pflichten der AGES
(1) Die gemäß Artikel 2 bis 3 gezogenen Proben sind vom österreichischen Referenzlabor
für hochpathogene Aviäre Influenza zu analysieren und gemäß der Anlage auf Aviäre
Influenza-Viren bzw. auf Antikörper gegen den Erreger der Aviären Influenza nach
dem Diagnosehandbuch Aviäre Influenza zu untersuchen, welches in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr. 5 aus 2007, vom 18. Juni 2007 veröffentlicht wurde.
(2) Die AGES/Österreichisches Referenzlabor hat die Erhebungen gemäß Artikel 2, zu koordinieren und hiefür die Probeneinsendegefäße zur Verfügung zu stellen.
(3) Die AGES/Österreichisches Referenzlabor hat halbjährlich bis zum Ende des
Folgemonats die positiven und negativen Untersuchungsergebnisse bei der
Überwachung von Geflügel und Wildvögeln im jeweilig aktuellen von der Kommission
bestimmten Format dem Bundesministerium für Gesundheit und der EU-Kommission
zu übermitteln.
(4) Die AGES/Österreichisches Referenzlabor hat nach Abschluss der Erhebungen,
spätestens jedoch bis 31. März 2017 dem Bundesministerium für Gesundheit Berichte
zu übermitteln, die den Anforderungen des Durchführungsbeschlusses der Kommission 2014/288/EU entsprechen.
(5) Das österreichische Referenzlabor hält Kontakt mit dem Gemeinschaftlichen
Referenzlabor (GRL) in Weybridge und ist verpflichtet, eventuelle positive Aviäre
Influenza-Virusisolate sowie Serumproben von H5- beziehungsweise H7-positiven
Proben an das GRL zu übermitteln.
Artikel 5
Kostentragung
(1) Die Probenentnahme im Rahmen des Lebensmittelsicherheits- und
Verbraucherschutzgesetzes ist Sache des Landeshauptmannes. Einsendekosten und
Untersuchungskosten sind von der AGES zu übernehmen.
(2) Im Rahmen der Koordinationsfunktion hat die AGES dem Bundesministerium für
Gesundheit bis spätestens 31. März 2017 eine detaillierte Aufstellung der
Gesamtkosten für die Probenziehung und Untersuchung gemäß Artikel 2, 3 und 4
unter Anschluss der Kostenbelege für die EU-Berichterstattung und Beantragung der
EU-Beteiligung für die bezugsberechtigten Stellen zu übermitteln.
Artikel 6
Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ in Kraft.
Wien, am15. Jänner 2016
Für die Bundesministerin
Dr. Ulrich Herzog
Anlage A
A.1. Nachweis von Infektionen mit H5/H7-Subtypen des Erregers der Aviären Influenza in Hausgeflügel, gemäß Artikel 2,, ausgenommen Enten und Gänse:
Von je 60 Legehühnerbetrieben und Legehühner-Freilandbetrieben sowie von 53 Elterntierbetrieben sind je 10 Proben zu ziehen, insgesamt sind 1730 Hühner zu untersuchen.
Von 53 Putenbetrieben sind je 10 Proben zu ziehen, insgesamt sind 530 Puten zu
untersuchen.
Die Organisation und Leitung der Probenziehung (Probenschlüssel) obliegt dem
österreichischen Referenzlabor.
Die Schlachtblutentnahme erfolgt durch Tierärzte in den Schlachthöfen:
Für Legehennen und Elterntierbetriebe in einem Suppenhennenschlachthof:
in Niederösterreich: Österreichische Suppenhennenverarbeitungs AG, 3351
Weistrach, Rohrbach 32;
Legehennenbetriebe:
Bundesland (NUTS 2) | Betriebe gesamt | Betriebe zu beproben | Proben pro Betrieb | Proben gesamt |
Burgenland (AT11) | 24 | 3 | 10 | 20 |
Niederösterreich (AT12) | 233 | 21 | 10 | 220 |
Kärnten (AT21) | 42 | 3 | 10 | 40 |
Steiermark (AT22) | 214 | 20 | 10 | 190 |
Oberösterreich (AT31) | 145 | 10 | 10 | 80 |
Tirol (AT33) | 66 | 2 | 10 | 20 |
Vorarlberg (AT34) | 17 | 1 | 10 | 10 |
Gesamt | 767 | 60 | 10 | 600 |
Legehennenbetriebe Freiland
Bundesland (NUTS 2) | Betriebe gesamt | Betriebe zu beproben | Proben pro Betrieb | Proben gesamt |
Burgenland (AT 11) | 19 | 1 | 10 | 10 |
Niederösterreich (AT12) | 153 | 8 | 10 | 80 |
Kärnten (AT21) | 70 | 5 | 10 | 50 |
Steiermark (AT22) | 526 | 33 | 10 | 330 |
Oberösterreich (AT31) | 228 | 10 | 10 | 100 |
Salzburg (AT32) | 35 | 1 | 10 | 10 |
Tirol (AT33) | 53 | 1 | 10 | 10 |
Vorarlberg (AT34) | 30 | 1 | 10 | 10 |
Gesamt | 1114 | 60 | 10 | 600 |
Elterntierbetriebe:
Bundesland (NUTS 2) | Betriebe gesamt | Betriebe zu beproben | Proben pro Betrieb | Proben gesamt |
Niederösterreich (AT12) | 10 | 8 | 10 | 80 |
Kärnten (AT21) | 3 | 3 | 10 | 30 |
Steiermark (AT22) | 39 | 22 | 10 | 220 |
Oberösterreich (AT31) | 35 | 20 | 10 | 200 |
Gesamt | 88 | 53 | 10 | 530 |
Für Puten in zwei Putenschlachthöfen:
in Kärnten: Fa. Wech Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, 9555 Glanegg Nr. 7 und
im Burgenland: Fa. Pöttelsdorfer Putenspezialitäten GmbH, 7023 Pöttelsdorf, Edelputenweg 1;
Das Probenmaterial ist ausschließlich im österreichischen Referenzlabor zu
analysieren.
Putenbetriebe:
Bundesland (NUTS 2) | Betriebe gesamt | Betriebe zu beproben | Proben pro Betrieb | Proben gesamt |
Burgenland (AT11) | 24 | 10 | 10 | 80 |
Niederösterreich (AT12) | 45 | 20 | 10 | 240 |
Kärnten (AT21) | 20 | 10 | 10 | 80 |
Steiermark (AT22) | 22 | 4 | 10 | 40 |
Oberösterreich (AT31) | 31 | 9 | 10 | 90 |
Gesamt | 142 | 53 | 10 | 530 |
A.2. Nachweis von Infektionen mit H5/H7-Subtypen in Enten- und
Gänsehaltungsbetrieben, gemäß Artikel 2
Es sind von 70 Gänse- und Entenbetrieben je 20 Blutproben (insgesamt 1400 Gänse
und Enten) zu ziehen. Die Koordination und die Leitung der Probennahme ist Aufgabe
des österreichischen Referenzlabors.
Das Probenmaterial ist ausschließlich im österreichischen Referenzlabor zu
analysieren.
Gänse- und Entenbetriebe:
Bundesland (NUTS 2) | Betriebe gesamt | Betriebe zu beproben | Proben pro Betrieb | Proben gesamt |
Burgenland (AT11) | 30 | 30 | 20 | 600 |
Niederösterreich (AT12) | 10 | 10 | 20 | 500 |
Kärnten (AT21) | 2 | 2 | 20 | 40 |
Steiermark (AT22) | 18 | 18 | 20 | 360 |
Oberösterreich (AT31) | 10 | 10 | 20 | 60 |
Gesamt | 70 | 70 | 20 | 1400 |
A.3. Nachweis von Infektionen mit H5/H7-Subtypen in Straußenbetrieben, gemäß Artikel 2
Es sind von 10 Betrieben je 10 Blutproben (insgesamt 100) zu ziehen. Die Koordination und die Leitung der Probennahme ist Aufgabe des österreichischen Referenzlabors.
Das Probenmaterial ist ausschließlich im österreichischen Referenzlabor zu analysieren.
Straußenbetriebe:
Bundesland (NUTS 2) | Betriebe gesamt | Betriebe zu beproben | Proben pro Betrieb | Proben gesamt |
Niederösterreich (AT12) | 1 | 1 | 10 | 10 |
Steiermark (AT22) | 9 | 9 | 10 | 90 |
Gesamt | 10 | 10 | 10 | 100 |
A.4. Bedingungen für die Probenahmen
Die Probenahmen gemäß A.1 bis A.3. haben den Vorgaben der Entscheidung
2010/367/EG der Kommission zu entsprechen.
Anlage B
Erhebungen in Wildvögeln, gemäß Artikel 3
B.1. Passives Wildvogelscreening
Gemäß §4 Absatz eins, der Geflügelpestverordnung ist das Auffinden von toten Wasser- und Greifvögeln der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Der zuständige amtliche
Tierarzt hat gegebenenfalls die Bergung der verendeten Wasser- oder Greifvögel zu
veranlassen und diese an das nationale Referenzlabor einzusenden.
Diese Tiere werden für das passive Wildvogelscreening herangezogen.
Für das passive Wildvogelscreening sind insgesamt 360 tot aufgefundene Wildvögel
oder Organteile (Gehirn, Trachea, Leber, Lunge und Darm) von tot aufgefundenen
Wildvögeln (Schwerpunkt Wasservögel wie Blässgänse, Wildenten, Wildgänse
Schwäne und Greifvögel) aus ganz Österreich, unter Berücksichtigung der
epidemiologischen Situation, zu untersuchen.
Die tot aufgefundenen Tierkörper sind sofort zu kühlen (bei 0-4 ° C) beziehungsweise
sind die Organteile nach der Entnahme sofort zu kühlen und auf schnellstem Wege in
die Untersuchungsstelle zu bringen.
Das Probenmaterial ist ausschließlich im österreichischen Referenzlabor zu
analysieren.
B.2. Bedingungen für die Probenahmen
Die Probenahme gemäß B.1 haben den Vorgaben der Entscheidung Nr. 2010/367/EG
der Kommission zu entsprechen.
Anlage C
Laboruntersuchungen, Pflichten der AGES, gemäß Artikel 4
Für erste serologische Reihenuntersuchungen (Blutuntersuchungen) ist der ELISA zu
verwenden. Der Hämagglutinationshemmungstest (HAH) (je H5 und H7) ist für
Wiederholungsuntersuchungen zu verwenden.
Tot aufgefundene Wildvögel oder Organteile sind mittels real-time RT-PCR auf
Influenza-A-Viren zu untersuchen. Positive und fragliche Proben werden mittels H5-
H7-N1 spezifischen real-time RT-PCRs untersucht. H5 und H7 positive oder fragliche
Proben werden als LPAI oder HPAI pathotypisiert.
Positive und fragliche Proben sind auch in der Eikultur anzuzüchten und im positiven
Fall mittels Hämagglutinantionstest zu untersuchen.
Die Aufarbeitung der Proben und das Poolen von Proben haben den einschlägigen
EU-Vorschriften und den Vorgaben des GRL zu entsprechen.