GZ BMG-74420/0002-II/B/10/2016
K U N D M A C H U N G
des Abkommens zwischen Italien und Österreich betreffend Verbringung von lebenden, für Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus der BTV-Sperrzone in Österreich nach Italien sowie im Zusammenhang stehende Verbringungen innerhalb Österreichs
Artikel 1
(Abkommen mit Italien)
Gemäß Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 287/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2015, wird das in der Anlage angeschlossene Abkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Verbringung von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus der wegen der Blauzungenkrankheit im Jahr 2015 in Österreich eingerichteten Sperrzone nach Italien veröffentlicht.Gemäß Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2015,, wird das in der Anlage angeschlossene Abkommen zwischen Österreich und Italien betreffend die Verbringung von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus der wegen der Blauzungenkrankheit im Jahr 2015 in Österreich eingerichteten Sperrzone nach Italien veröffentlicht.
Artikel 2
(Wesentliche spezifische Regelungen für Italien)
In Übereinstimmung mit Art. 8 (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wurde hinsichtlich der Verbringung von lebenden, für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus Sperrzonen Österreichs nach Italien Folgendes vereinbart:In Übereinstimmung mit Artikel 8, (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, wurde hinsichtlich der Verbringung von lebenden, für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tieren aus Sperrzonen Österreichs nach Italien Folgendes vereinbart:
1.
Italien stimmt der Verbringung empfänglicher Tiere frühestens 10 Tage nach vollständiger (im Fall von Rindern zweimaliger) Impfung gegen den in Österreich zirkulierenden Serotyp zu.
2.
Folgender Wortlaut muss der Tiergesundheitsbescheinigung ergänzend beigefügt werden: „Die Tiere wurden gegen ….(BTV-Serotyp und Handelsbezeichnung des Impfstoffes angeben)… vor mindestens 10 Tagen geimpft entsprechend der VO (EU) Nr. 1266/2007“.
3.
Italien stimmt der Verbringung von Kälbern mit einem Alter von weniger als drei Monaten ohne weitere Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu, wenn diese von einem gegen den in Österreich zirkulierenden Serotyp der Blauzungenkrankheit geimpften Muttertieren stammen.
4.
Folgender Wortlaut muss der Tiergesundheitsbescheinigung ergänzend beigefügt werden: „Die Tiere wurden von gegen die Blauzungenkrankheit Serotyp 4 geimpften Müttern geboren (BTV-Serotyp und Handelsbezeichnung des Impfstoffes angeben) entsprechend der VO (EU) Nr. 1266/2007“.
5.
Die TRACES-Zertifikate müssen im Fall der Verbringung von Rindern im Punkt BT-2 folgende Formulierung aufweisen: „Tiere in Übereinstimmung mit Art. 8 (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007“.Die TRACES-Zertifikate müssen im Fall der Verbringung von Rindern im Punkt BT-2 folgende Formulierung aufweisen: „Tiere in Übereinstimmung mit Artikel 8, (1) (b) der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007“.
Artikel 3
(Spezifische Verbringungs- und Meldebestimmungen in Österreich)
1.
Die im Artikel 2 dieser Kundmachung angeführten Bestimmungen gelten inhaltlich auch für Verbringungen aus der Sperrzone in Betriebe – ausgenommen Sammelstellen, sofern die Tiere nicht nach Italien verbracht werden - in freien Gebieten Österreichs; die Bestätigungen sind in den AMA-Begleitschein einzutragen. Die Impfungen sind als BKB im VIS zu erfassen.
2.
Vom Tierhalter oder der Tierhalterin ist unverzüglich eine Verbringung von Rindern innerhalb der Sperrzone und aus der Sperrzone in freies Gebiet in die AMA-Rinderdatenbank sowie von Schafen oder Ziegen ins VIS einzutragen.
Artikel 4
(Verbringungen während des vektorfreien Zeitraums)
Für empfängliche Tiere, die nach Verlautbarung des vektorfreien Zeitraums
1.
aus freien Gebieten in Betriebe innerhalb der Sperrzone eingebracht wurden
oder
2.
innerhalb der Sperrzone geboren wurden,
ist innerhalb des vektorfreien Zeitraums keine Untersuchung erforderlich, wenn im Betrieb kein Fall von Blauzungenkrankheit aufgetreten ist und diese Tiere in Betriebe in freien Gebieten Österreichs (ausgenommen Sammelstellen) verbracht werden.
Artikel 5
Diese Kundmachung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ in Kraft.
Wien, am 15.01.2016
Für die Bundesministerin
Dr. med.vet. Ulrich Herzog