
GZ. 74.501/0014-II/B/10b/2015
K U N D M A C H U N G
zur nationalen Durchführung der Verordnung(EU) Nr. 2015/262
(Muster des Pferdepasses)
Gemäß Paragraphen 2 und 8 b Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, zuletzt geändert durch BGBGl. römisch eins Nr. 80 aus 2013,, wird verfügt:
Artikel römisch eins
(1) Ab 1.1.2016 sind von den in Österreich gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/262 (Paragraph 31, der Tierkennzeichnungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2009,. i.d.g.F.) für die Identifizierung von Eqiden zugelassenen Stellen Identifizierungsdokumente (Pferdepässe genannt) entsprechend dem im Anhang zu dieser Kundmachung enthaltenem Muster auszustellen.
(2) Die ab 1.1.2016 ausgestellten Pässe haben den Bestimmungen der Verordnung(EU) Nr. 2015/262 sowie dem im Anhang dieser Kundmachung festgelegten Musterpass hinsichtlich Formatierung, Reihung der Abschnitte, Texte und Seitenzahlen zu entsprechen.
(3) Die Seriennummer des Identifizierungsdokuments - festgehalten in den Abschnitten 1, 2 und 3 des Passes - wird von der zentralen Pferdedatenbank des Bundesministeriums für Gesundheit vergeben und ist von der ausstellenden Stelle im Zuge der Eintragung in die genannte Datenbank zu beziehen.
(4) Die ausstellenden Stellen verwenden im freien Abschnitt der Seite eins des Passes das Logo der betroffenen ausstellenden Stelle.
(5) Den ausstellenden Stellen steht es frei, nach Abschnitt römisch elf des Passes weitere Abschnitte entsprechend den Statuten und Vorgaben der betroffenen ausstellenden Stelle hinsichtlich weiterer Identifizierungsmerkmale, tierzüchterischer Anmerkung bzw. Abstammungsnachweise oder pferdesportlicher Leistungsparameter anzufügen.
Artikel römisch zwei
Diese Kundmachung tritt mit 1.1.2016 in Kraft.
Wien, am 17. Dezember 2015
Für den Bundesminister:
Dr. Bartl
Anhang: Muster des Pferdepasses