Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Geschäftszahl

E6 432474-2/2013

Spruch

E6 432.474-2/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibm¿ller als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde des römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Irak, vertreten durch Mag. Katrin Hulla, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 12 04.002/1-BAG, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG als unbegr¿ndet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein irakischer Staatsangeh¿riger, reiste am 03.04.2012 gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal in ¿sterreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 03.04.2012 wurde der Wiedereinsetzungswerber von einem Organ des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragung f¿hrte er aus, dass er Sunnit sei und deshalb mit der schiitischen Regierung Probleme habe. Im Jahr 2006 sei er zwangsevakuiert worden und habe bis auf sein Gesch¿ft alles verloren. In letzter Zeit sei er auch mehrmals mit dem Tod bedroht worden, weshalb er es im Irak nicht mehr ausgehalten habe.

Am 15.10.2012 wurde der Wiedereinsetzungswerber vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und f¿hrte erg¿nzend aus, dass am XXXX2011 das Haus seines Bruders bombardiert worden sei. Zudem brachte er die Kopie eines Drohbriefes in Vorlage.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 17.10.2012 wurde dem Wiedereinsetzungswerber gem¿¿ ¿ 66 Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 04.002-BAG, wurde der Antrag gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde festgestellt, dass dem Wiedereinsetzungswerber der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt und der Wiedereinsetzungswerber gem¿¿

¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen wird.

Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 18.10.2012 pers¿nlich zugestellt.

römisch eins.2. Mit Schreiben vom 10.12.2012 beantragte der Wiedereinsetzungswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und f¿hrte hierzu im Wesentlichen aus, dass er sich nach dem Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides (18.10.2012) am 23.10.2012 an die ihm zugeteilte Rechtsberaterin vom Verein Menschenrechte ¿sterreich gewandt habe. Mangels Anwesenheit eines Dolmetschers f¿r die arabische Sprache, sei ihm ein Folgetermin am 25.10.2012 zugeteilt worden, wobei er noch am selben Tag (23.10.2012) gebeten worden sei, seine Flucht- und Beweggr¿nde handschriftlich zu verfassen. Am 25.10.2012 habe sich der Wiedereinsetzungswerber samt den schriftlichen Ausf¿hrungen neuerlich beim Verein Menschenrechte ¿sterreich eingefunden und habe er Vorort zwei Beschwerdedeckbl¿tter unterschrieben. Dem Wiedereinsetzungswerber sei dabei zugesichert worden, dass die Beschwerden abgefertigt werden w¿rden, was jedoch nicht geschehen sei. Von dem Umstand, dass nie eine Beschwerde abgefertigt worden sei, habe der Wiedereinsetzungswerber erst im Zuge eines Besuches bei der Regionalbetreuung am 26.11.2012 erfahren. Weiters wurde ausgef¿hrt, dass es sich bei dem Wiedereinsetzungswerber um eine rechtsunkundige Person handeln w¿rde, welche sich im Asylverfahren der Hilfe der vom Bundesasylamt zur Seiten gestellten Rechtsberaterin des Vereins Menschenrechte ¿sterreich bedient habe. Diese sei ausgebildete Juristin, weshalb der Wiedereinsetzungswerber darauf vertrauen habe k¿nnen, dass die Beschwerdefrist korrekt berechnet und die Beschwerdeschrift auch rechtzeitig ¿bermittelt werden w¿rde. Sohin treffe den Wiedereinsetzungswerber kein auch nur minderer Grad des Versehens an der Vers¿umung der Beschwerdefrist, zumal er sich einer nicht offensichtlich untauglichen Beraterin bedient und diese einen dem Wiedereinsetzungswerber nicht zurechenbaren Fehler zu verantworten habe. Zudem liege der Sorgfaltsma¿stab, welcher an die Rechtsberaterin anzulegen sei jedenfalls unter jenem der f¿r Rechtsanw¿lte gelte.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war auch eine Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes beigef¿gt, in welcher ausgef¿hrt wurde, dass der angefochtene Bescheid aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften mit Mangelhaftigkeit behaftet sei, zumal die Bescheidbegr¿ndung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Argumente des Bundesasylamtes seien nicht nachvollziehbar, zumal sie unter Heranziehung allgemeiner Feststellungen aufgrund dem Akt nicht entnehmbarer Ermittlungsergebnisse getroffen worden seien. Zudem enthalte der bek¿mpfte Bescheid keinerlei Feststellungen zu der beschriebenen Bedrohungssituation und bleibe es daher v¿llig im Dunkeln, anhand welcher objektiven Berichte das Bundesasylamt vermeint habe, die Glaubw¿rdigkeit des Wiedereinsetzungswerbers bemessen zu k¿nnen. Im Folgenden wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und mehrere Unterlagen in Vorlage gebracht, welche vom Referenten bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mangels unmittelbarem Bezug zum fluchtausl¿senden Ereignis nicht entgegengenommen worden seien.

Am 28.11.2012 stellte der Wiedereinsetzungswerber einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbez¿glich unter anderem am 18.12.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Wiedereinsetzungswerber auch zu seinem Wiedereinsetzungsantrag befragt. Er wiederholte dabei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und f¿hrte erg¿nzend aus, dass Beschwerden von Asylwerbern, welche in derselben Pension gewohnt h¿tten, ebenfalls nicht abgefertigt worden seien.

Am 28.12.2012 erfolgte seitens des Vereins Menschenrechte ¿sterreich, Mag. römisch XXXX (Dolmetscher), eine schriftliche Stellungnahme. Darin wurde in Bezug auf den Wiedereinsetzungsantrag ausgef¿hrt, dass er am 23.10.2012 von einem Kollegen angerufen und gebeten worden sei, der Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers zu erkl¿ren, warum das Bundesasylamt deren Asylantr¿ge negativ entscheiden habe. W¿hrend des Telefonats habe die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers nur geweint, weshalb sie sehr schwer zu verstehen gewesen sei. Daraufhin habe er ihr vorgeschlagen, eine Darstellung ihrer Fluchtgr¿nde niederzuschreiben und seinem Kollegen zu bringen. Diesen habe er wiederum gebeten, die Bescheide des Bundesasylamtes, s¿mtliche Unterlagen sowie das selbst verfasste Schreiben, an ihn per Email weiterzuleiten, damit er sich mit der Beschwerde befassen k¿nne. Noch am selben Tag habe er bis auf die arabische Zusammenfassung der Fluchtgr¿nde alle Unterlagen erhalten, wobei ihm am 25.10.2012 auch die handschriftliche Zusammenfassung der Wiedereinsetzungswerber ¿bermittelt worden sei. An diesem Tag habe ihn auch die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers angerufen, wobei diese sich dar¿ber informiert habe, ob er sich die Unterlagen schon angeschaut habe. Er habe sie dar¿ber aufgekl¿rt, dass die Erfolgsaussichten gering seien, woraufhin sie gefragt habe, ob sie auch zu einem Rechtsanwalt gehen k¿nne. Diese Frage habe er bejaht, wobei er sie gleichzeitig dar¿ber informiert habe, dass dann von Seiten des Vereins Menschenrechte ¿sterreich keine Beschwerde mehr erhoben werde, zumal gegen einen negativen Bescheid nur eine Beschwerde eingebracht werden k¿nne. Nach diesem Telefonat habe ihn die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers erneut angerufen und mitgeteilt, dass sie mittlerweile einen Rechtsanwalt gefunden habe und er alle Unterlagen an Frau römisch XXXX schicken solle. Die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers habe erkl¿rt, dass diese Frau aus dem Irak komme, arabisch spreche und bei einem Rechtsanwalt arbeite. Diesem Wunsch habe er am selben Tag noch entsprochen. ¿ber diese Abl¿ufe sei auch eine Betreuerin von Asylwerbern und Migranten informiert, zumal die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers auch ihr gegen¿ber angegeben habe, dass sie zu einem privaten Rechtsanwalt gegangen sei und seitens des arabischen Dolmetschers auch alle Unterlagen per Email an diesen ¿bermittelt worden seien.

römisch eins.3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 12 04.002/1-BAG, gem¿¿ ¿ 71 Absatz eins, AVG abgewiesen.

Begr¿ndend wurde ausgef¿hrt, dass der Wiedereinsetzungswerber freiwillig einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen habe, weshalb ihm bewusst gewesen sei, dass von Seiten des ihm zugeteilten Rechtsberaters des Vereins Menschenrechte ¿sterreich keine Beschwerde eingebracht werde. Dass die vom Wiedereinsetzungswerber gew¿hlte Rechtsvertretung die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht habe, sei nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu sehen und sei nicht von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Der Wiedereinsetzungswerber h¿tte bei der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht auch bei seiner neuen Rechtsvertretung bez¿glich der rechtzeitigen Abgabe der Beschwerde vorstellig werden m¿ssen. Zudem sei ein Verschulden des Vertreters dem Verschulden des Vertretenen gleichzusetzen.

römisch eins.4. Dieser Bescheid wurde dem Wiedereinsetzungswerber am 12.06.2013 ordnungsgem¿¿ zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 25.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

Begr¿ndend wurde ausgef¿hrt, dass sich der Wiedereinsetzungswerber am 23.10.2012 an die ihm zugeteilte Rechtsberaterin vom Verein Menschenrechte ¿sterreich gewandt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei kein Dolmetscher f¿r die arabische Sprache anwesend gewesen, weshalb er einen Folgetermin f¿r den 25.10.2012 erhalten habe und zugleich gebeten worden sei, seine Beschwerdegr¿nde handschriftlich festzuhalten. Diese umfangreiche handschriftliche Stellungnahme sowie Kopien s¿mtlicher Beweismittel seien am 25.10.2012 beim Verein Menschenrechte ¿sterreich vorgelegt und zwei Beschwerdedeckbl¿tter unterschrieben worden, wobei ihm zugesichert worden sei, dass die Beschwerde abgeschickt werden w¿rde. Zur Stellungnahme des Mag. römisch XXXX wurde ausgef¿hrt, dass die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers diesen am Telefon gebeten habe, ihre Unterlagen auch an Frau römisch XXXX zu schicken. Die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers habe Frau römisch XXXX kurz davor kennen gelernt und habe diese ihre Hilfe und Beratung angeboten. Frau römisch XXXX sei jedoch keine Rechtsanw¿ltin und erst ca. achtzehn Jahre alt. Dieser Umstand sei

Mag. römisch XXXX auch bekannt gewesen, zumal aus seinem sehr pers¿nlich gehaltenen Email hervorgehe, dass sich diese sehr gut kennen w¿rden. In der Stellungnahme habe

Mag. römisch XXXX zudem ausgef¿hrt, dass er die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers dahingehend belehrt habe, keine Beschwerde zu schreiben, wenn sie einen Rechtsanwalt beauftragen w¿rde. Dies sei jedoch nicht erfolgt, zumal Frau römisch XXXX keine Anw¿ltin sei, was Mag. römisch XXXX auch bewusst gewesen sei. Er habe die Unterlagen an eine private XXXX-Adresse geschickt und nicht an eine Anwaltskanzlei oder Beratungsstelle und ergebe sich aus dem Text auch kein Hinweis auf eine Beauftragung. Mag. römisch XXXX habe sich folglich sorgfaltswidrig verhalten, indem er sich nicht vergewissert habe, dass tats¿chlich eine Bevollm¿chtigung des Rechtsanwaltes vorliege, wobei er die von seinem Kollegen bereits vorgefertigte Beschwerde vorsichtshalber abfertigen h¿tte m¿ssen. Dieser Sorgfaltsma¿stab werde vom Verein Menschenrechte ¿sterreich in anderen F¿llen sehr wohl eingehalten. Dem Wiedereinsetzungswerber treffe daher keine Schuld, zumal seine Ehegattin Mag. römisch XXXX lediglich gebeten habe, die Unterlagen an Frau römisch XXXX zu schicken, damit diese sie durchlesen k¿nne. Von einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei nie die Rede gewesen und ergebe sich dies auch nicht aus dem Emailverkehr.

römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Asylakt unter zentraler Ber¿cksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbeh¿rde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bek¿mpften Bescheides, sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat in nicht¿ffentlicher Sitzung erwogen:

römisch II.1. Gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gem¿¿ ¿ 61 Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide nach den ¿¿ 4 und 5 AsylG 2005 und nach

¿ 68 AVG durch Einzelrichter. Gem¿¿ ¿ 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grunds¿tzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anh¿ngigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gem¿¿

¿ 11 Absatz 4, AsylGHG, wenn im zust¿ndigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen f¿r eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die f¿r eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

römisch II.2. Gem¿¿ ¿ 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Vers¿umung einer Frist oder einer m¿ndlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Vers¿umung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gem¿¿ ¿ 71 Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zul¿ssigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Nach st¿ndiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des

¿ 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschr¿nkung auf Vorg¿nge in der Au¿enwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (VwSlg 9024 A). Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tats¿chlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrl¿ssigkeit im Sinne des ¿ 1332 ABGB zu verstehen.

Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebr¿uchlichen Verst¿ndnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu ¿ 1294; Rz 2 zu ¿ 1297; ABGB3 Rz 8 zu ¿ 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrl¿ssigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der Judikatur des VwGH etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. J¿nner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Ankn¿pfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; Fasching, Lehrbuch des ¿sterreichischen Zivilprozessrechts¿, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Beh¿rden und f¿r die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen pers¿nlichen F¿higkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachl¿ssiger Weise au¿er Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).

Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Ma¿stab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an beh¿rdlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Ma¿stab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Beh¿rden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgr¿nden nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgr¿nde innerhalb der gesetzlichen Frist im Wiedereinsetzungsantrag vorzubringen (VwGH 23.10.1985, Zl. 85/02/0188; 18.12.1989, Zl. 89/10/0159; 29.09.1993, Zl. 92/12/0018, VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336) und glaubhaft zu machen.

F¿r den Fall eines behaupteten unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSd ¿ 71 Absatz eins, Ziffer eins, AVG hat die Partei das Ereignis glaubhaft zu machen (VwSlgNF 1420 F; VwGH 19.04.1994, Zl. 94/11/0053; 22.01.1999, Zl. 98/19/0144). Das bedeutet auch, dass die Partei jene Umst¿nde, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben muss vergleiche z. B. 22.01.1999, Zl. 98/19/0144).

Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Antragsteller Beweismittel anbieten muss, durch die die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens des Wiedereinsetzungsgrundes dargetan wird. Die Beh¿rde hat nur das Vorliegen des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes zu pr¿fen, eine amtswegige Pr¿fung, ob andere Gr¿nde f¿r eine Wiedereinsetzung vorliegen, ist nicht vorgesehen (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 324; vergleiche z. B. VwGH 30.10.2003, 2003/15/0042; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0073, 0454). Es ist nicht Sache der Beh¿rde, tats¿chliche Umst¿nde zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden k¿nnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).

Im ¿brigen geht der Verwaltungsgerichtshof in st¿ndiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzul¿ssig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).

römisch II.3. Im gegenst¿ndlichen Fall erwuchs der am 18.10.2012 zugestellte Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 04.002-BAG, am 03.11.2013 in Rechtskraft.

Der Wiedereinsetzungswerber und seine Ehegattin wandten sich zwar am 23.10.2012 und am 25.10.2012 mit dem Bescheid des Bundesasylamtes und einem eigenh¿ndig verfassten Vorbringen an den Verein Menschenrechte ¿sterreich. Dennoch wurde die Beschwerde gleichzeitig mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst am 10.12.2012 mittels Telefax bei der zust¿ndigen Beh¿rde, somit 37 Tage versp¿tet, eingebracht. Dies allein w¿rde jedenfalls den Tatbestand der groben Sorgfaltslosigkeit darstellen, sofern nicht glaubhaft dargelegt wird, dass den Wiedereinsetzungswerber oder dessen Vertreter ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels gehindert habe.

Vorweg ist daher abzukl¿ren, welche rechtliche Qualit¿t das Verh¿ltnis zwischen den Mitarbeitern des Vereins Menschenrechte ¿sterreich und dem Wiedereinsetzungswerber aufweist. In rechtlicher Hinsicht wird grunds¿tzlich zwischen einem Rechtsvertreter im eigentlichen Sinn und einem schlichten Boten unterschieden. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen zwei Institutionen liegt in der Regel in einem bestehenden Vollmachtsverh¿ltnis, welches um rechtlich als Vertreter einer Partei zu gelten, vorliegen muss. Ist dies der Fall, so gibt dieser mit Wirkung f¿r den Vertretenen eine eigene Erkl¿rung ab. Ein dem Vertreter zukommendes Verschulden ist der Partei zuzurechnen. Dem Boten kommt an sich keine Vertretungsmacht zu, da er blo¿ eine Erkl¿rung des Auftraggebers ¿berbringt. Dessen Verschulden ist der Partei somit nicht zuzurechnen, au¿er in den F¿llen, in denen die Partei ihrer zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen ¿berwachungspflichten gegen¿ber dem Boten nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH 2008/05/0122

v. 23.06.2008; VwGH 2000/16/0055 v. 19.03.2003 VwSlg. 9703 A/1978; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren 12, E 90 ff zu ¿ 71 AVG).

Im gegenst¿ndlichen Fall wandte sich der Wiedereinsetzungswerber zur Einbringung seiner (versp¿teten) Beschwerde an eine ihm von amtswegen zur Seite gestellte Rechtsberatungsorganisation, n¿mlich dem Verein f¿r Menschenrechte ¿sterreich.

Da dem vorliegenden Verwaltungsakt keine entsprechende Vollmacht an den Verein Menschenrechte ¿sterreich zu entnehmen ist und eine solche zudem auch nicht behauptet wird, liegt kein aufrechtes Vertretungsverh¿ltnis im eigentlichen Sinne vor vergleiche dazu bspw. VwGH v. 07.05.1998, Zl. 97/20/0693; 22.07.2004, Zl. 2004/20/0122 und 21.04.2005, Zl. 2005/20/0080). Der Wiedereinsetzungswerber erteilte einem f¿r diese Angelegenheiten zust¿ndigen Mitarbeiter den Auftrag, in seinem Namen fristgerecht Beschwerde zu erheben. Demnach ist der besagte Mitarbeiter als schlichter ¿berbringer einer Erkl¿rung anzusehen und eine von ihm verschuldete Fehlleistung w¿re dem Wiedereinsetzungswerber somit nicht zuzurechnen, weshalb eine grobe Fahrl¿ssigkeit des Auftragausf¿hrenden nicht zum Tragen k¿me und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen w¿re. Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang allerdings die vom Wiedereinsetzungswerber vernachl¿ssigte "¿berwachungspflicht" des "Boten".

Im gegenst¿ndlichen Fall, wandten sich der Wiedereinsetzungswerber und seine Ehegattin am 23.10.2012 sowie am 25.10.2012 an den Verein Menschenrechte ¿sterreich und hinterlie¿en dort unter anderem ein selbst verfasstes Schreiben ihre Flucht- und Beschwerdegr¿nde betreffend. Die Wiedereinsetzungswerber unterfertigten zudem zwei Beschwerdedeckbl¿tter in der Annahme, dass die Beschwerden abgefertigt werden w¿rden. Dass die Beschwerden seitens des Vereins Menschenechte ¿sterreich nicht abgefertigt wurden, steht au¿er Zweifel, jedoch ist der Stellungnahme des Vereins f¿r Menschenrechte ¿sterreich vom 28.12.2012 zu entnehmen, dass die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers noch am Tag der Unterfertigung der Beschwerdedeckbl¿tter mit einem Mitarbeiter der Rechtshilfeorganisation telefonisch Kontakt aufgenommen und sich dar¿ber erkundigt habe, ob es ihr frei stehe einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Ehegattin sei sodann dahingehend belehrt worden, dass sie dies tun k¿nne, von Seiten des Vereins jedoch dann keine Beschwerde mehr geschrieben werde, zumal jeder Asylwerber nur eine Beschwerde gegen einen negativen Bescheid erheben k¿nne. In einem weiteren Telefonat am selben Tag, habe die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers sodann mitgeteilt, dass sie einen Rechtsanwalt gefunden habe und der Mitarbeiter des Vereins f¿r Menschrechte s¿mtliche Unterlagen sie und ihren Ehegatten betreffend an Frau römisch XXXX, schicken solle, was am selben Tag auch geschehen sei. Zu Frau römisch XXXX wurde noch ausgef¿hrt, dass diese aus dem Irak komme, arabisch spreche und bei einem Rechtsanwalt arbeite.

In der Beschwerde vom 25.06.2013 wurde zwar best¿tigt, dass die Ehegattin des Wiedereinsetzungswerbers den Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte ¿sterreich gebeten habe die Unteralgen an Frau römisch XXXX zu schicken, jedoch sei nie die Rede davon gewesen, dass ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei, die Beschwerde einzubringen. Zudem h¿tte der Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte ¿sterreich ob dem Alter der Frau römisch XXXX und der Tatsache, dass sich der Mitarbeiter des Vereins und Frau römisch XXXX offensichtlich sehr gut kennen w¿rden, wissen m¿ssen, dass es sich nicht um eine Rechtsanw¿ltin handelt. Fraglich bleibt sohin, ob von Seiten der Wiedereinsetzungswerber tats¿chlich mitgeteilt wurde, dass ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei, oder ob lediglich Erkundungen dar¿ber eingeholt wurden, ob die Beauftragung eines Rechtsanwaltes m¿glich sei.

Dies kann jedoch dahingestellt bleiben, zumal der Wiedereinsetzungswerber in beiden F¿llen der gebotenen ¿berwachungspflicht des Boten nachzukommen hat, was im konkreten Zusammenhang problematisch erscheint.

Es w¿re dem Wiedereinsetzungswerber durchaus zuzumuten gewesen, in Anbetracht der Schwere der rechtlichen Folgen, sich noch innerhalb der geh¿rigen Zeit ¿ber die fristgerechte Rechtsmitteleinbringung beim Verein Menschenrechte ¿sterreich zu erkundigen und gegebenenfalls auf die rechtzeitige Einbringung hinzuwirken. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass offensichtlich in einem Telefonat dar¿ber gesprochen wurde, dass ein Rechtsanwalt mit der Vertretung des Wiedereinsetzungswerbers beauftragt wurde bzw. ob die M¿glichkeit bestehe, dies zu tun. Dem Argument, dass die Beauftragung eines Rechtsanwaltes aus der Sicht des Vereins Menschenrechte ¿sterreich v¿llig auszuschlie¿en war, weil die Unterlagen nicht an einen Rechtsanwalt sondern an eine Privatperson weitergeleitet wurden, kann jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unabh¿ngig von der ¿bermittlung konkreter Unterlagen erfolgen kann. Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall nicht von einem nur minderen Grad des Versehens des Wiedereinsetzungswerbers auszugehen war, zumal sich dieser ausschlie¿lich zum Zwecke der Beschwerdeerhebung an besagten Verein gewandt und sich nach Unterfertigung des betreffenden Deckblattes blind auf die pflichtgem¿¿e Einbringung der Beschwerde durch den Verein verlassen hat, obwohl in einem Telefonat mitgeteilt wurde, dass ein Anwalt beauftragt werde bzw. dahingehende ¿berlegungen stattgefunden haben. Die schlichte Annahme der pflichtgem¿¿en Rechtsmitteleinbringung infolge der im Raum stehenden Beauftragung eines Rechtsanwaltes entspricht somit aus Sicht des Asylgerichtshofes keinesfalls dem Erfordernis der "zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen" ¿berwachungspflicht, zumal der Wiedereinsetzungswerber von Seiten des Vereins Menschenrechte ¿sterreich ausdr¿cklich dar¿ber informiert wurde, dass Mitarbeiter des Vereines im Falle einer Konsultation eines Rechtsanwaltes keine Beschwerde einbringen w¿rden und es der Wiedereinsetzungswerber trotz dieser Information unterlassen hat, den Verein Menschenrechte ¿sterreich dar¿ber in Kenntnis zu setzen, ob schlussendlich ein Rechtsanwalt beauftragt wurde oder nicht.

Vor dem Hintergrund des oben Ausgef¿hrten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Berufungsfrist verhindert habe, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis f¿hrte, von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Beh¿rden und f¿r die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und seine nach seinen pers¿nlichen F¿higkeiten zumutbare Sorgfalt au¿er Acht l¿sst (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).

römisch II.4. Eine m¿ndliche Verhandlung kann gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im ¿brigen gilt ¿ 67d AVG. Von der Anberaumung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.

Es war sohin spruchgem¿¿ zu entscheiden.