Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2013

Geschäftszahl

D9 411807-4/2013

Spruch

D9 411807-4/2013/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter DDr. GERHOLD als Beisitzer über den Devolutionsantrag des römisch XXXX, StA. Russische Föderation, sowie über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

römisch eins. Dem Devolutionsantrag vom 6. August 2013 wird gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, (zweiter Satz) AsylG 2005 stattgegeben.

römisch II. Dem Antrag vom 17. Jänner 2013 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG 2005 stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Juli 2014 verlängert.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins.1. Dem verfahrensgegenständlichen Devolutionsantrag liegt folgendes rechtskräftig entschiedenes Asylverfahren zugrunde:

römisch eins.2. Der Antragsteller, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste mit seiner Eltern (D9 411811 und D9 411811) und den minderjährigen Geschwistern (D9 411806, D9 411808 und D9 411809) am 16. September 2009 illegal mittels PKW über Polen kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die erkennungsdienstlichen Behandlungen ergaben, dass der Antragsteller und seine mitgereisten Familienangehörigen bereits am 14. September 2009 Asylanträge in Polen gestellt haben.

Am 17. September 2009 richtete das Bundesasylamt Wiederaufnahmegesuche für den Antragsteller und seine Familie via DubliNet an Polen, die sich auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge: Dublin II-VO) und die EURODAC-Treffer stützten.

Das Führen von Konsultationsverfahren mit Polen wurde der Mutter des Antragstellers am 22. September 2009 mitgeteilt.

Polen hat mit Schreiben vom 28. September 2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 30. September 2009, seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO erklärt.

Die Mutter des Antragstellers gab in ihrer Erstbefragung am 16. September 2009 bzw. in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15. Oktober 2009 zunächst an, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen vier minderjährigen Kindern am 10. September 2009 mit einem Bus von Grosny nach Moskau gefahren wäre, von dort wären sie weiter mit einem Zug nach römisch XXXX, in der Folge nach Terespol (Polen) gefahren, wo sie am 14. September 2009 angekommen wären. Ihr wären die Fingerabdrücke sowie ihr russischer Auslandsreisepass abgenommen worden und habe sie um Asyl angesucht. Danach wären sie für eine Nacht im Lager römisch XXXX untergebracht worden. Später gab die Mutter des Antragstellers an, sie wisse nicht, wo genau in Polen sie untergebracht gewesen wären. Am Nachmittag des 15. September 2009 wären sie mit einem tschetschenischen Schlepper bis römisch XXXX gefahren. Sie wolle nicht nach Polen zurück. In Polen wäre die Versorgung sehr schlecht gewesen, sie hätten nichts zu essen bekommen.

Zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates gab die Mutter des Antragstellers an, ihre Heimat aufgrund der Probleme ihres Mannes verlassen zu haben. Dieser sei von unbekannten, maskierten Männern geschlagen worden. Sie und die vier mitgereisten minderjährigen Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Befragt nach seinem Fluchtgrund gab der Vater des Antragstellers an, uniformierte, maskierte Männer hätten ihn zu Hause aufgesucht, ihn geschlagen und ihm vorgeworfen, dass er tschetschenischen Bojowikom geholfen habe. Er habe jedoch nichts gemacht, nur auf Baustellen gearbeitet, um seine Familie zu ernähren. Diese Leute hätten ihm keine Ruhe gelassen und aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen. Er habe Angst, dass er bei einer Rückkehr in die Heimat umgebracht werde.

Er habe in der EU bzw. in Österreich keine Verwandten. Als er nach Österreich gekommen wäre, hätte er von der Ermordung von zwei Tschetschenen in Polen gehört, was seine Befürchtungen bezüglich eines Aufenthaltes in Polen bestätigt habe. Er wisse nicht mehr genau, wann er in Polen eingereist wäre.

Er beantrage auch eine psychologische Untersuchung seiner Kinder römisch XXXX, sie seien nicht in Ordnung, er könne es aber nicht beurteilen. Er meine damit, dass die Kinder in der Nacht nicht schlafen und weinen würden. römisch XXXX habe starke Schmerzen in den Beinen und könne nicht mehr als 100m weit gehen. Die Kinder seien noch nie untersucht worden, weder in Polen noch in Österreich und auch in Tschetschenien nicht.

Er selbst sei manchmal sehr nervös und müsse Baldriantropfen einnehmen. Er wisse nicht, ob er ganz gesund sei, da er unter starkem Gedächtnisschwund leide und seine Nerven nicht vollkommen in Ordnung seien.

Befragt nach den Auffälligkeiten bei ihren Kindern römisch XXXX gab die Mutter des Antragstellers an, diese bestünden seit zwei Monaten und wären ausgelöst worden durch die Säuberungsaktionen bei ihnen zu Hause. Sie wisse nicht, woran das liege, aber römisch XXXX könne nicht mehr längere Strecken zu Fuß bewältigen. Körperliche Misshandlungen ihrer Kinder habe es nicht gegeben. Sie wären in der Früh nur verbal aufgeschreckt worden und nehme sie an, dass das der Grund für die gesundheitlichen Beschwerden von römisch XXXX wäre. Befunde von beiden gäbe es nicht. Befragt, welche Gründe einer Ausweisung aus Österreich entgegenstünden, gab sie an: "Nein, nichts Konkretes. Wir sind aus Angst und wegen den Kindern gekommen. Wir haben hier kein Eigentum."

In Österreich habe sie noch einen Cousin, sonst niemanden. Sie lebe mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Laut gutachterlicher Stellungnahme von römisch XXXX vom 1. Oktober 2009 liegen weder bei der Mutter noch beim Vater des Antragstellers aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder sonstige psychische Krankheitssymptome vor.

Mit Bescheid vom 8. Februar 2010, ZI. 09 11.223-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei, wies den Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dorthin aus und sprach überdies aus, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen zulässig sei. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Eltern des Antragstellers und an die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Geschwister.

Die gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 8. März 2010, S7 411807-1/2010/2E, gemäß Paragraphen 5,, 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet ab. Gleichlautende Erkenntnisse ergingen an die Eltern des Antragstellers und an die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Geschwister.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 8. März 2010, S7 411807-1/2010/2E, wurde der Mutter des Antragstellers am 6. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

3. Mit Ablauf des 31. März 2011 endete die Frist zur Überstellung des Antragstellers und seiner Familie nach Polen.

4. Am 1. April 2011 brachte die Mutter des Antragstellers als gesetzliche Vertretung einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Ebenso brachten die Eltern des Antragstellers und die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Geschwister Anträge auf internationalen Schutz ein.

Im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Vater des Antragstellers an, er habe seit seiner Einreise nach Österreich das Bundesgebiet nicht verlassen, sei weder in das benachbarte Ausland oder in seine Heimat gereist. Vor ca. zwei bis drei Monaten habe er seine Mutter in Grosny angerufen, die ihm mitgeteilt hätte, dass Kadirovsky bei ihr gewesen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Es sei ihr gesagt worden, dass der Vater des Antragstellers vom russischen Geheimdienst gesucht werde. Seine Mutter sei dabei auch bedroht worden, weshalb sie nach römisch XXXX umgezogen sei. Derzeit übernachte er in einer Wohnung mit mehreren Schlafstellen und bekomme in einem Kloster zu essen.

Die Mutter des Antragstellers gab im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 1. April 2011 an, sie wolle in Österreich leben, zu Hause sei es zu gefährlich. Seit ihrer Einreise hätten sie und ihre Kinder Österreich nicht verlassen und seien sie seit dem römisch XXXX unangemeldet bei den römisch XXXX untergebracht.

Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde, Außenstelle Linz, am 9. Mai 2011, gab der Vater des Antragstellers an, er sei derzeit in zahnärztlicher Behandlung, jedoch noch nicht in einer psychologischen Therapie; dies aus Zeitmangel, da sein Sohn krank sei und er erst nach dessen Operation beabsichtige, einen Arzt aufzusuchen. Er halte sich nunmehr seit 15. September 2009 in Österreich auf, könne die lateinische Schrift lesen und ein bisschen die deutsche Sprache. Geboren worden sei er am römisch XXXX, Bezirk Grosny, und sei er dort an der Adresse römisch XXXX, in einem nunmehr in seinem Eigentum stehenden Haus aufgewachsen. Ab dem Alter von sieben Jahren habe er neun Jahre hindurch die Grundschule in Grosny besucht und von 2001 bis 2002 eine Mechanikerausbildung absolviert. Seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat habe er durch Tätigkeiten auf Baustellen finanziert; weiters hätte seine Familie Kühe besessen. Er sei zweimal festgenommen und nach jeweils einem Tag wieder freigekommen.

Die Mutter des Antragstellers gab anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangte Behörde, Außenstelle Linz, am 9. Mai 2011 an, sie habe Beschwerden mit dem Blutdruck, dies seit ihr Mann zu Hause mitgenommen worden sei und nehme Medikamente ein. Es habe eine Schießerei gegeben, bei welcher zwei Personen getötet worden wären. Die kleine Tochter sowie der älteste Sohn hätten Probleme mit den Beinen und seien ärztliche Termine für den Mai vereinbart worden. Zu Hause, als geschossen worden sei, hätte sich ihr Sohn aus Angst unter dem Bett versteckt und sich dabei die Nase geschnitten, welche nun operiert werden müsse. Sie halte sich nunmehr seit 16. September 2009 in Österreich auf, könne ein wenig die lateinische Schrift lesen und ein bisschen die deutsche Sprache. Geboren sei sie am römisch XXXX in Grosny, aufgewachsen in der Siedlung römisch XXXX und habe dort nach neun Jahren die Schule absolviert. Ab dem Jahre 2000 habe sie zwei Jahre hindurch eine Berufsschule für Näherinnen besucht. Ihren Lebensunterhalt in ihrem Herkunftsstaat habe sie durch Gelegenheitsarbeiten ihres Ehegatten auf Baustellen finanziert, sie selbst habe nicht gearbeitet. In ihrer Heimat aufhältig seien ihre Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder.

Den Entschluss zur Ausreise habe sie am 14. August 2008 gefasst, in jener Nacht, als sie ihr Kind verloren hätte. Die Ausreise sei mit Auslandsreisepässen erfolgt, die Inlandsreisepässe seien der Schwiegermutter, welche den Antragsteller und seine Familie bis nach Moskau begleitet hätte, übergeben worden. Aufgefordert die Gründe zu schildern, welche die Mutter des Antragstellers zum Verlassen ihres Herkunftsstaates veranlassten, führte diese an, ihr Ehegatte sei einmal im April 2009 mitgenommen, geschlagen und einfach zurückgelassen worden. Er sei danach einen Monat wegen einer Augenverletzung in einer Krankenanstalt stationär behandelt worden. Am 16. Juli 2009 sei er erneut mitgenommen worden und nach zwei Tagen nach Hause gebracht worden; er sei auf einem Feld zum Sterben zurückgelassen und dort von einem Mann gefunden worden. Eine Woche lang sei ihr Ehegatte danach noch zu Hause gewesen, bevor er nach römisch XXXX zu seiner Tante gezogen und dort weiter medizinisch behandelt worden wäre. Als ihr Ehegatte ca. eine Woche in Inguschetien gewesen sei, sei es im Dorf zu einer Schießerei gekommen, bei welcher zwei Freunde ihres Mannes getötet worden seien. Kurz danach seien in der Nacht Männer zu ihr gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Sie hätten ihr eine Ohrfeige gegeben und ihr in den Bauch geschlagen, seitdem schwanke ihr Blutdruck und habe sie daraufhin eine Fehlgeburt erlitten. Ihr Mann werde landesweit gesucht, es seien vier Mitarbeiter getötet worden, weshalb "sie" nunmehr vier Personen umbringen wollen.

Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurden der Mutter des Antragstellers Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat mit der Aufforderung zur allfälligen Stellungnahme binnen zweier Wochen übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 22. November 2011 übermittelte die gesetzliche Vertretung des Antragstellers medizinische Berichte betreffend die Eltern und eine Schwester des Antragstellers sowie vier Unterstützungsschreiben. Insbesondere verweist die Mutter des Antragstellers darauf, dass diese hochschwanger ist und der voraussichtliche Geburtstermin der römisch XXXX ist.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.133-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.). Unter Spruchpunkt römisch III. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Antragstellers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Mit Spruchpunkt römisch IV. wurde einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichlautende Bescheide ergingen an die Eltern des Antragstellers und an die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Geschwister.

Gegen diesen Bescheid wurde firstgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4. Jänner 2012, Zl. D9 411807-2/2011/2Z, wurde der Beschwerde im Hinblick auf die fortgeschrittene Schwangerschaft der Mutter des Antragstellers die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Mutter des Antragstellers brachte mit Schreiben vom 12. Jänner 2012 ein Arztschreiben vom 11. Jänner 2012 in Vorlage, wonach sie sich derzeit im Wochenbett befinde und wegen Beckenbeinvenenthrombose eine orale Antikoagulation über sechs Monate durchführe.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 1. Februar 2012, D9 411807/2-/2012/4E, wurde die Beschwerde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,, wurde verfügt, die Durchführung der Ausweisung bis zum 15. Juli 2012 aufzuschieben. Dies auf Grund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Mutter des Antragstellers und des Umstandes, wonach sie in Folge einer Beckenbeinvenenthrombose eine orale Antikoagulation über sechs Monate durchführt.

5. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2012, eingelangt bei der Behörde römisch eins. Instanz am selben Tag, beantragte der Antragsteller im Wege seiner Vertretung die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens und machte begründend geltend, dass auf Grund neuer ärztlicher Befunde (16. Mai 2012 bzw. 23. Mai 2012) nunmehr eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit der Beckenbeinvenenthrombose der Mutter des Antragstellers gegeben sei. Bezug nehmend auf den verfügten Aufschub der Ausweisung mit 15. Juli 2012 wurde angemerkt, dass eine Reisefähigkeit der Mutter des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt aus ärztlicher Sicht keinesfalls gegeben sei. Dem Wiederaufnahmeantrag angeschlossen wurden ein ärztliches Begleitschreiben des Krankenhauses römisch XXXX vom 16. Mai 2012, wonach das medizinische Zustandsbild der Mutter des Antragstellers einen komplexen Fall bilde. Für Juli dieses Jahres sei eine nochmalige Angiographie zur Beurteilung des implantierten Cavaschirmes geplant. Sicher sei jedenfalls von einem höheren thrombembollschen Risiko auszugehen, wobei bei Eintritt eines solchen Ereignisses immer von einer potentiell lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden müsse. Weiters vorgelegt wurde eine psychiatrischer Ambulanzbefund vom 23. Mai 2012.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29. Juni 2012, D9 411807-3/2012/2E, wurde dem Antrag vom 29. Mai 2012 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, stattgegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 7. Dezember 2011, Zl. 11 03.133-BAL, wurde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurde dem Antragsteller der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 1. Juli 2013 erteilt.

Begründend stellte der Asylgerichtshof in der Sache fest, dass es sich im vorliegenden Fall um ein sogenanntes "Familienverfahren" im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 handelt und schon aus diesem Grund ohne Prüfung weiterer Voraussetzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 "derselbe Schutzumfang" zu gewähren ist, im konkreten Fall sohin die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten. In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet (Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

6. Am 17. Jänner 2013 beantragte der Antragsteller durch seine ausgewiesene Parteienvertreterin beim Bundesasylamt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und machte geltend, dass sich die für die Erteilung ausschlaggebenden Gründe betreffend seine Mutter nicht verändert hätten.

Mit Schriftsatz vom 24. April 2013 legte der Antragsteller Unterlagen zu den Integrationsbemühungen der Familie und einen ärztlichen Befund, die Mutter des Antragstellers betreffend, vom 19. April 2013 vor.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 forderte das Bundesasylamt die Mutter des Antragstellers auf, aktuelle medizinischen Befunde und Unterlagen vorzulegen.

Am 23. Mai 2013 legte die Mutter des Antragstellers einen Ambulanzbefund vom Tag zuvor vor, in welchem insbesondere festgestellt wird, dass die medizinische Gesamtsituation das Bild einer "insgesamt doch polymorbiden Patientin" zeigt, "die einer regelmäßigen medizinischen Kontrolle bedarf."

Am 29. Mai 2013 wurde ein Arzt für Allgemeinmedizin beauftragt eine medizinische Befundinterpretation betreffend die Mutter des Antragstellers zu erstatten, diese langte am 13. Juni 2013 beim Bundesasylamt ein.

Am 5. Juni 2013 wurde ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens, betreffend die Mutter des Antragstellers, beauftragt. Dieses Gutachten langte am 25. Juni 2013 beim Bundesasylamt ein.

Infolge eines Versicherungsdatenauszuges vom 14. Juni 2013 erfolgte seitens des Bundesasylamtes eine Anfrage an die Staatendokumentation, inwieweit die seitens der Mutter des Antragstellers einzunehmenden Arzneimittel in ihrem Herkunftsstaat verfügbar sind.

Am 6. August 2013 wurde gegenständlicher Devolutionsantrag gestellt.

Am 9. August 2013 übermittelte das Bundesasylamt dem Antragsteller das Sachverständigengutachten, die medizinische Befundinterpretation sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und Länderberichte zur Stellungnahme.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 26. August 2013 wurde das Bundesasylamt aufgefordert, die Verwaltungsakten betreffend den Antragsteller und seiner Familie vorzulegen und gleichzeitig gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG bekanntzugeben, ob es Gründe für eine Abweisung der Anträge gebe, da die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.

Das Bundesasylamt übermittelte in der Folge die bezughabenden Verwaltungsakten und wurde dargelegt, dass das Bundesasylamt davon ausgegangen sei, dass die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei.

Mit Schreiben vom selben Tag erstattete der Antragsteller durch seine ausgewiesene Parteienvertreterin eine Stellungnahme und führte insbesondere aus, dass im Sachverständigengutachten ausdrücklich festgehalten werde, dass es im Falle einer Abschiebung der Mutter des Antragstellers zu einer Verschlechterung der Symptomatik kommen werde. In diesem Zusammenhang werde auf die erst im Vorjahr bestehende, schwere psychische Erkrankung hingewiesen; es sei davon auszugehen, dass eben diese Problematik neu auftreten könnte. Bezüglich der Feststellung des Arztes für Allgemeinmedizin, wonach eine Reisetauglichkeit der Mutter des Antragstellers gegeben sei, sei anzumerken, dass aus der "medizinischen Befundinterpretation" nicht ersichtlich sei, wie dieser im Gegensatz zum behandelnden Arzt der Mutter des Antragstellers zu dem Schluss komme, dass eine Überstellungsfähigkeit vorliege. Eine entsprechende Begründung fehle nämlich zur Gänze. Betreffend der Verfügbarkeit an Medikamenten sei festzuhalten, dass aus der Anfragebeantwortung nicht hervorgehe, ob Desloratadin im Herkunftsstaat erhältlich sei und zu welchem Preis. Auch sei nicht angeführt, welches Ersatzmedikament für Dibondrin vorgesehen sei, insbesondere sei in diesem Zusammenhang auf die allergische Reaktion der Mutter des Antragstellers auf bestimmte Arzneibestandteile hinzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 legte die Mutter des Antragstellers einen ärztlichen Befundbericht vom 2. Dezember 2013 vor, wonach bei der Mutter des Antragstellers eine depressive Anpassungsstörung und Panikstörung diagnostiziert wurden. Auf Grund der vorliegenden psychischen Situation sei aktuell ein psychiatrischer Handlungsbedarf gegeben.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch II.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4 ;,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 ;,

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

römisch II.2. Zu Spruchpunkt römisch eins (Devolutionsantrag):

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat über den Devolutionsantrag der nach der Geschäftsverteilung zuständige Senat des Asylgerichtshofes zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Wird der Bescheid gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG gestützte Devolutionsantrag erweist sich als berechtigt, zumal die Rechtssache beim Bundesasylamt länger als sechs Monate anhängig war, ohne dass eine Sachentscheidung getroffen worden wäre.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß der Judikatur zum insoweit dem Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 entsprechenden Paragraph 73, Absatz 2, AVG liegt Alleinverschulden (jetzt: überwiegendes Verschulden) der Behörde vor, wenn die Verzögerung der Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (VwGH 06.06.1973, 256/73; 01.06.1976, 126/75; 15.06.1982, Slg. 10758 A; 28.01,1992, 91/04/0125 ua.). Dasselbe gilt, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass ausschließlich Beweisaufnahmen durchgeführt oder sonstige Verfahrenshandlungen vorgenommen werden, die nicht die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG betreffen (VwGH 20.06.198, 1567/76). Im Übrigen begründen auch Verzögerungen anderer Behörden ein Verschulden der säumigen Behörde (VwGH 03.10.1991, 88/07/0035).

Das Bundesasylamt konnte nicht darlegen, dass die Verzögerung auf ein nicht überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Das Bundesasylamt hat mehr als vier Monate nach Antragstellung erste Ermittlungsschritte gesetzt, ob sich die individuellen Umstände, aufgrund derer subsidiärer Schutz gewährt worden ist, verändert haben.

Die in Paragraph 73, Absatz eins, AVG vorgegebene maximale Entscheidungsfrist (6 Monate) steht nicht zur Disposition der Behörde. Es kommt allein auf den Ablauf der Frist an. Eine Unterbrechung/Hemmung der Frist zur Erlassung des Bescheides liegt ebenso wenig vor wie ein gesetzliches Hindernis zur Erlassung des Bescheides.

Aus dem Akteninhalt ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb das Bundesasylamt davon Abstand genommen hat, den Verlängerungsantrag zeitgerecht zu erledigen.

Es ist auch keinerlei Verschulden des Antragstellers an der Verzögerung erkennbar und es lagen schließlich auch keine sonstigen unüberwindlichen Hindernisse vor, die das Bundesasylamt daran gehindert hätten, über den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu entscheiden.

Da sich der Devolutionsantrag solcherart als berechtigt erweist, hat der Asylgerichtshof anstelle des Bundesasylamtes in der Sache zu entscheiden.

römisch II.3. Zu Spruchpunkt römisch II (Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter):

Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zu den Voraussetzungen der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit auch ihrer Dauer ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005 (arg.: "im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen"), dass die Verlängerung auf Antrag des Betroffenen und nach Maßgabe des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz zu erfolgen hat. Dies entspricht auch Artikel 16, der Statusrichtlinie, wonach ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter ist, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist (Absatz eins,). Bei Anwendung des Absatzes 1 berücksichtigen die Mitgliedstaaten, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden (Absatz 2,). Dieses Erforderlichkeitskalkül ist auch bei der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und der Bestimmung ihrer Dauer anzulegen. vergleiche VwGH vom 31.03.2010, Zl. 2007/01/1216)

Die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers ist wegen weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den subsidiären Schutz für ein weiteres Jahr zu verlängern.

Aus der Aktenlage ergibt sich nämlich nicht, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen des subsidiären Schutzes mittlerweile nicht mehr vorliegen.

Dem Antragsteller wurde mit Erkenntnis vom 29. Juni 2012, Zl. D9 411807-3/2012/2E, subsidiärer Schutz gewährt. Begründend wurde darin insbesondere auf die Mutter des Antragstellers verwiesen.

Die individuellen Umstände haben sich seit Erlassung des Erkenntnisses vom 29. Juni 2012 nicht entscheidungswesentlich verändert.

Zwar ergibt sich aus den Ausführungen des psychiatrisch-neurologischen Sachverständigengutachten, dass hinsichtlich der vormals festgestellten psychischen Erkrankungen der Mutter des Antragstellers eine Besserung festgestellt werden konnte, doch kommt der Sachverständige in seinen Schlussfolgerungen auch zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Abschiebung wieder mit einer Verschlechterung des psychischen Zustands der Mutter des Antragstellers zu rechnen ist. Entsprechend den Angaben des behandelnden Arztes der Mutter des Antragstellers, liegt bei dieser nach wie vor ein komplexer Fall nach stattgehabter Beckenbeinvenenthrombose vor. Die medizinische Gesamtsituation der Mutter des Antragstellers zeige das Bild einer "insgesamt doch polymorbiden Patientin", "die einer regelmäßigen medizinischen Kontrolle bedarf."

Aufgrund der im Wesentlichen unveränderten individuellen Umstände der Mutter des Antragstellers liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung unverändert vor und war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß Paragraph 52, AsylG wird das Bundesasylamt dem Antragsteller eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen haben.