Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2013

Geschäftszahl

E13 419479-3/2011

Spruch

E13 419479-3/2011-11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. STEININGER, als Vorsitzenden und die Richterin Dr. ZOPF, als Beisitzerin ¿ber die Beschwerden des römisch XXXX, geb. römisch XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Flughafen Sozialdienst, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 09 13.258-BAW, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

römisch eins. In Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 09 13.258-BAW wird der bek¿mpfte Bescheid gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

römisch II. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 09 13.258-BAW wird als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen.

römisch III. Der am 01.06.2011 gestellte Antrag auf Bestellung eines Rechtsberaters wird als unzul¿ssig zur¿ckgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ¿ n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein pakistanischer Staatsangeh¿riger, reiste am 23.10.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er erstbefragt und vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Ein Konsultationsverfahren aufgrund der Dublin-Verordnung verlief negativ. Der Asylantrag des WW vom 12.06.2006 in der Slowakei wurde mit Bescheid des Ministeriums f¿r Inneres vom 07.03.2007 abgelehnt. Der WW wurde in ¿sterreich einer psychischen Behandlung sowie einer medizinischen Begutachtung unterzogen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2010, Zl. 09 13.258-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins gem¿¿ ¿ 3 AsylG ab. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen und wurde der Wiedereinsetzungswerber gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG nach Pakistan ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde- nach vorhergehendem Zustellversuch an der Adresse römisch XXXX - am 19.10.2010 beim Postamt römisch XXXX hinterlegt. Am 10.11.2010 wurde der Bescheid mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BAA retourniert.

Mit Telefax vom 28.04.2011 wurde dem BAA eine Vollmacht hinsichtlich des Flughafensozialdienstes ¿bermittelt. Eine Zustellvollmacht wurde durch den WW ausdr¿cklich nicht erteilt.

römisch eins.2. Mit Schriftsatz, eingelangt beim BAA am 12.05.2011 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem¿¿ ¿ 71 AVG samt Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.10.2011, Zl. 09 13.258-BAW eingebracht.

Demnach sei dem Wiedereinsetzungswerber der negative Asylbescheid nie zugestellt worden. Der WW sei bis XXXX2010 an der römisch XXXX gemeldet gewesen und habe gleichzeitig seinen Hauptwohnsitz in die römisch XXXX, römisch XXXX verlegt. Der WW habe einen Nachsendeauftrag bei der Post machen lassen. Bis dato habe der WW keinen "Brief" an einer der beiden Adressen erhalten.

Die Wiedereinsetzung sei gerechtfertigt, da der WW den Asylbescheid niemals rechtm¿¿ig erhalten habe und es nicht sein Verschulden sei, dass er die Rechtsmittelfrist vers¿umt habe.

Erst als der WW am 28.04.2011 eine Rechtsberatungsstelle mit all seinen Unterlagen aufgesucht habe, und nachdem sich eine bevollm¿chtigte Vertreterin hinsichtlich des Asylverfahrens des WW erkundigt habe, sei der WW sich zum ersten Mal bewusst geworden, dass sein Asylverfahren negativ beendet worden ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei daher fristgerecht.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 09 13.258-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem¿¿ ¿ 71 AVG ab und f¿hrte begr¿ndend aus, dass der Bescheid am 19.10.2010 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden sei. Festgestellt wurde, dass der Bescheid rechtsrichtig an die Melde- und Wohnadresse des WW zugestellt worden sei. Die Bestimmungen des Melde- und Zustellrechtes w¿rden gerade f¿r solche F¿lle eindeutige Regelungen treffen und h¿tte der WW beispielsweise durch Abschluss eines Nachsendeauftrages Sorge daf¿r tragen m¿ssen, dass ihn Schriftst¿cke an der neuen Adresse erreichen. Erhebungen wurden vom BAA keine veranlasst bzw. wurde auch nicht darauf eingegangen, dass der WW gerade vorbrachte, einen Nachsendeauftrag abgeschlossen zu haben. Mangels rechtzeitigen Rechtsmittels sei der Bescheid am 04.11.2010 in Rechtskraft erwachsen.

römisch eins.3. Mit Schreiben vom 17.05.2011, eingelangt beim Asylgerichtshof am 26.05.2011 wurden neue Beweismittel (Klinischer Befundbericht, Nachsendeauftrag f¿r die Post f¿r den Zeitraum 08.10.2010 bis 07.01.2011 hinsichtlich der alten bzw. neuen Adresse des WW, Best¿tigungsschreiben der Post betreffend dem aufgenommenen Antrag auf Nachsendung) vorgelegt, welche gem¿¿ ¿ 6 AVG an das Bundesasylamt weitergeleitet wurden.

römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zl. 09 13.258-BAW WE, erhob der Wiedereinsetzungswerber mit Schreiben vom 01.06.2011 fristgerecht gegenst¿ndliche Beschwerde.

Ausgef¿hrt wurde, dass die bP die Beschwerdefrist nicht einhalten habe k¿nnen, da sie keinen Asylbescheid zugestellt bekommen habe. Sie sei bis XXXX2010 in der römisch XXXX gemeldet gewesen und h¿tte am gleichen Tag in die römisch XXXX gewechselt. Im Zuge der schon einige Wochen fr¿her erfolgten ¿bersiedlung habe der WW den bereits ¿bermittelten Nachsendeauftrag gemacht. Im Rahmen dessen d¿rfte die Post einen Fehler begangen haben und sei der Auftrag nicht durchgef¿hrt worden. Durch das Fehlverhalten des Postbediensteten sei ein f¿r den WW unvorhergesehenes Ereignis eingetreten. Dies auch vor dem Hintergrund der psychischen Erkrankung des WW.

römisch eins.5. Mit Aktenvermerk vom 02.01.2012 wurde die gegenst¿ndliche Rechtssache aufgrund der Gesch¿ftsverteilung 2012 neu zugeteilt.

römisch eins.6. Am 22.05.2013 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben der ¿sterreichischen Post AG hinsichtlich einer Anfrage des Asylgerichtshofes zur Zustellung durch Hinterlegung und dem Nachsendeauftrag ein. Ausgef¿hrt wurde in der unbedenklichen Anfragebeantwortung, dass der RS-Brief (mit dem erstinstanzlichen inhaltlichen Bescheid) an den WW am 19.10.2010 irrt¿mlich beim Postamt in römisch XXXX hinterlegt worden ist, obwohl der Empf¿nger lt. damals vorliegendem Nachsendeauftrag auf Dauer in die römisch XXXX verzogen ist. Aus diesem Grund konnte das Schriftst¿ck nicht behoben werden bzw. erfolgte eine R¿ck¿bermittlung an den Asylgerichtshof mit dem Vermerk "nicht behoben". Es wurde ersucht, den Zustellmangel zu entschuldigen.

römisch eins.7. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Ber¿cksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbeh¿rde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der erg¿nzenden Stellungnahme, des bek¿mpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, der Einsicht in das ZMR, wonach die bP bis XXXX2010 in der römisch XXXX und ab diesem Datum in der römisch XXXX gemeldet ist) sowie der Anfragebeantwortung der ¿sterreichischen Post AG hinsichtlich des ordnungsgem¿¿en Nachsendeauftrag.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat in nicht¿ffentlicher Sitzung erwogen:

römisch II.1. Gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, AsylGHG in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gem¿¿ ¿ 60 Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide nach den ¿¿ 4 und 5 AsylG 2005 und nach ¿ 68 AVG durch Einzelrichter. Gem¿¿ ¿ 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grunds¿tzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anh¿ngigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gem¿¿ ¿ 11 Absatz 4, AsylGHG, wenn im zust¿ndigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen f¿r eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die f¿r eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

römisch II.2.1. Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der ma¿geblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Hinterlegung

¿ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, da¿ sich der Empf¿nger oder ein Vertreter im Sinne des ¿ 13 Absatz 3, regelm¿¿ig an der Abgabestelle aufh¿lt, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zust¿ndigen Gesch¿ftsstelle, in allen anderen F¿llen aber beim zust¿ndigen Gemeindeamt oder bei der Beh¿rde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empf¿nger schriftlich zu verst¿ndigen. Die Verst¿ndigung ist in die f¿r die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zur¿ckzulassen oder, wenn dies nicht m¿glich ist, an der Eingangst¿re (Wohnungs-, Haus-, Gartent¿re) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, da¿ der Empf¿nger oder dessen Vertreter im Sinne des ¿ 13 Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der R¿ckkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden k¿nnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann g¿ltig, wenn die im Absatz 2, genannte Verst¿ndigung besch¿digt oder entfernt wurde.

Nachsendung

¿ 18. (1) H¿lt sich der Empf¿nger nicht regelm¿¿ig (¿ 17 Absatz eins,) an der Abgabestelle auf, so ist das Dokument an eine andere inl¿ndische Abgabestelle nachzusenden, wenn es

1. durch Organe eines Zustelldienstes zugestellt werden soll und nach den f¿r die Bef¿rderung von Postsendungen geltenden Vorschriften die Nachsendung vorgesehen ist;

2. durch Organe der Beh¿rde oder einer Gemeinde zugestellt werden soll, die neue Abgabestelle ohne Schwierigkeit festgestellt werden kann und im ¿rtlichen Wirkungsbereich der Beh¿rde oder der Gemeinde liegt.

(2) Dokumente, deren Nachsendung durch einen auf ihnen angebrachten Vermerk ausgeschlossen ist, sind nicht nachzusenden.

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung M¿ngel, so gilt die Zustellung gem¿¿ ¿ 7 ZustellG als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empf¿nger tats¿chlich zugekommen ist.

römisch II.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 zu ¿ 2 Ziffer 4, ZustG ausgef¿hrt hat, liegt eine Abgabestelle nur dann und so lange vor, als sich der Empf¿nger - von relativ kurzfristigen Ausnahmen abgesehen vergleiche ¿ 16 Absatz eins und ¿ 17 Absatz eins, ZustG) - dort tats¿chlich aufh¿lt. Dagegen kommt einer Eintragung in das Zentrale Melderegister diesbez¿glich nur eine Indizwirkung zu (siehe dazu VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2010/21/0007). Zusammengefasst kommt es daher bei der Beantwortung der Frage, ob eine Unterkunft eine Abgabestelle gem¿¿ ¿ 2 Ziffer 4, ZustG ist, nur darauf an, ob sich der Betroffene dort tats¿chlich regelm¿¿ig aufh¿lt, und nicht, ob eine entsprechende Meldung vorliegt.

Als "Zustelladresse" darf demnach eine Abgabestelle nicht verwendet werden, von welcher der Empf¿nger durch l¿ngere Zeit hindurch dauernd abwesend ist, was von Amts wegen zu ber¿cksichtigen ist, wenn der Empf¿nger diesen Umstand bei der Beh¿rde oder beim Zustelldienst rechtzeitig bekannt gegeben hat (¿ 18 ZustG).

Der WW hat bereits am 05.10.2010 einen von 08.10.2010 bis J¿nner 2011 g¿ltigen Nachsendeauftrag mit der Post und damit dem Zusteller abgeschlossen. Dem Zusteller musste damit bekannt sein, dass sich der WW nicht mehr regelm¿¿ig an der alten Adresse römisch XXXX, sondern an der neuen Adresse römisch XXXX aufh¿lt. Die am 19.10.2010 erfolgte Hinterlegung samt vorangehendem Zustellversuch in der römisch XXXX vermag daher keine Rechtswirkungen zu entfalten, da sie keine ordnungsgem¿¿e Zustellung darstellt.

römisch II.2.3. Anzumerken ist ferner, dass es sich bei dem R¿ckschein zwar wie vom BAA angemerkt um eine ¿ffentliche Urkunde handelt, die gem¿¿ ¿ 47 AVG in Verbindung mit ¿ 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit f¿r sich hat. Diese Vermutung ist aber widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begr¿nden ist und Beweise daf¿r anzuf¿hren sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen. Wie nunmehr durch den Asylgerichtshof eindeutig ermittelt werden konnte, wurde im gegenst¿ndlichen Fall durch die Post eingestanden, dass ein Fehler im Zusammenhang mit dem Nachsendeauftrag passiert ist. Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen f¿r eine ordnungsgem¿¿e Zustellung durch Hinterlegung am 19.10.2010 nicht gegeben waren, was schon leicht durch das BAA zu ermitteln gewesen w¿re bzw. wurde sogar entgegen den Ausf¿hrungen des WW festgehalten, dass ein Nachsendeauftrag zu verfassen gewesen w¿re.

römisch II.2.4. Zwar wurde in weiterer Folge durch die nunmehrige Vertretung des WW offenbar Akteneinsicht genommen und eine entsprechende Vollmacht vorgelegt. Diese wurde jedoch ausdr¿cklich ohne Zustellvollmacht ausgestellt und geht aus dem Akt auch nicht hervor, dass der Vertretung bzw. dem WW ein Bescheid ausgeh¿ndigt worden w¿re. Vielmehr befindet sich die an den WW zu ¿bermittelnde Kopie des Bescheides nach wie vor im Akt.

Der Vollst¿ndigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der ausgewiesene Vertreter im Zuge der Akteneinsicht Kenntnis von dem Bescheid erlangt hat. Die blo¿e Kenntnisnahme eines Bescheides durch Akteneinsicht ist gem¿¿ Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einem tats¿chlichen Zukommen nach ¿ 7 ZustG jedoch nicht gleichzusetzen (Hinweis E 29.6.1984, 83/02/0555, VwGH 03.03.1999, Zahl 98/04/0170). Der Zustellmangel konnte demnach auch nicht etwa nachtr¿glich heilen.

römisch II.2.5. F¿r das Zustandekommen eines Bescheides ist es allerdings erforderlich, dass ein solcher erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtlich Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw. Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen (oder: ergangen) ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt. vergleiche Walter-Mayer, Grundriss des ¿sterreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, RZ. 426 ff)

Die prim¿re Frage im gegenst¿ndlichen Fall ist deshalb, wie auch neben dem Wiedereinsetzungsantrag der erstinstanzlichen Beh¿rde gegen¿ber entsprechend aufgeworfen und in der vorliegenden Beschwerde bem¿ngelt wurde, ob ¿berhaupt eine f¿r den WW rechtswirksame Zustellung des erstinstanzlichen Asylbescheides erfolgte.

Es ist davon auszugehen, dass der erstinstanzliche Bescheid gar nicht ordnungsgem¿¿ zugestellt wurde, weshalb das erstinstanzliche Verfahren nicht abgeschlossen ist. Es erfolgte weder am 19.10.2010 eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung, noch ist dem WW der Bescheid danach tats¿chlich zugekommen. Somit k¿nnen auch kein Wiedereinsetzungsantrag und in der Folge keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages mangels abgeschlossenen Verfahrens eingebracht werden.

Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage f¿r den ablehnenden Wiedereinsetzungsbescheid des BAA bzw. aufgrund des Umstandes, dass das erstinstanzliche Verfahren hinsichtlich des Asylantrages des WW vom 24.10.2009 bisher noch nicht rechtskr¿ftig abgeschlossen ist und damit keine Vers¿umung der Rechtsmittelfrist vorliegt, war der im Spruch genannte Bescheid des BAA hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung aufgrund dessen Rechtsgrundlosigkeit ersatzlos zu beheben.

römisch II.3. Gemeinsam mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde beim BAA Beschwerde gegen die inhaltliche Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14.10.2010 eingebracht.

Mangels rechtswirksamer Zustellung dieses Bescheides an den WW hat der Bescheid zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht dem Rechtsbestand angeh¿rt und ist die zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhobene Beschwerde gegen diesen Bescheid daher auch unzul¿ssig gewesen.

Es obliegt nun dem Bundesasylamt, das nach wie vor anh¿ngige erstinstanzliche Asylverfahren abzuschlie¿en und einen entsprechend aktuellen Bescheid durch Zustellung an den WW zu erlassen.

römisch II.4. Hinsichtlich des am 01.06.2011 gestellten Antrags auf Bestellung eines Rechtsberaters im Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass mangels Standes des Verfahrens im Status der Beschwerde bzw. rechtskr¿ftigen Abschlusses des Verfahrens vor dem Bundesasylamt dieser Antrag als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen ist.

römisch II.5. Eine m¿ndliche Verhandlung kann gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im ¿brigen gilt ¿ 67d AVG. Von der Anberaumung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.