Asylgerichtshof
03.05.2013
B2 412716-2/2013
Zl. B2 412.716-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins,, 75 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Barbara Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Karl Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013, Zl. 13 03.762-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 18.04.2013 wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Gang des Verfahrens
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, stellte erstmals am 24.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er seine Identität durch seinen mazedonischen Personalausweis, seinen mazedonischen Reisepass und seinen mazedonischen Führerschein belegte. Seinen Antrag begründete er damit, dass er von den Albanern als "Zigeuner" angesehen und aus diesem Grund bedroht und beleidigt werde. Körperliche Übergriffe habe es bisher nicht gegeben. Seine Lebensumstände in Mazedonien seien "schlecht" gewesen, er habe dort als Markthändler und Taxifahrer gearbeitet.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.03.2010, Zl. 10 02.628-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Staates des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010, Zl. B2 412.716-1/2010/3E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wurde Spruchpunkt römisch IV. des bekämpften Bescheides ersatzlos behoben.
2. Am 24.03.2013 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und belegte seine Identität durch seinen mazedonischen Personalausweis, seinen mazedonischen Führerschein und seine mazedonischen Geburtsurkunde. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass er im April 2010 direkt von Österreich nach Deutschland gereist sei, da seine dort lebende minderjährige Tochter krank gewesen sei. Im September/Oktober 2010 sei er von den deutschen Behörden festgenommen und nach Mazedonien abgeschoben worden, wo er sich bis 23.03.2013 aufgehalten habe. Er habe keine neuen Fluchtgründe. Die Situation sei in Mazedonien jedoch noch schlimmer für ihn geworden. Er habe zwei minderjährige Kinder in Deutschland, welche deutsche Staatsbürger seien. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er umgebracht zu werden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.04.2013 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm sein Personalausweis und sein Führerschein von der Polizei in Österreich abgenommen worden seien. Er habe noch einen Reisepass besessen, den er jedoch in Mazedonien verloren habe. Nach seiner Abschiebung aus Deutschland im Oktober 2010 bis zu seiner neuerlichen Ausreise im März 2013 habe er mit seinem jüngeren Bruder in der Wohnung seines Vaters in römisch 40 gewohnt. Sein Vater, seine Ehegattin - eine gebürtige Mazedonierin - und seine beiden Kinder würden in Deutschland leben. Seine Lebensumstände in Mazedonien seien "schlecht" gewesen, seine Frau habe ihm Geld geschickt und habe er dort als Gebäudereiniger und Kochgehilfe gearbeitet. Er habe sein Heimatland verlassen, da er als Roma auf der Straße beschimpft und beleidigt werde. Nach seiner Rückkehr nach Mazedonien sei er auch von Unbekannten in seiner Wohnung aufgesucht und zusammengeschlagen worden. Auch hätten sie ihn mit dem Tode bedroht. Diesen Vorfall habe er nicht bei der Polizei angezeigt, zumal er nicht zur Polizei gehen könne, da er dort eine Strafe bezahlen müsse. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer ein als Mahnung tituliertes Schreiben des Grundgerichtes in römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsstrafe zur Bezahlung von 12300 Denar verurteilt worden sei. Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass er schon im Jahr 2010 und 2011 immer wieder beleidigt worden sei; eine Anzeige habe er aber nicht erstattet. Er gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei auch kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Gruppierungen. Er habe in Österreich weitschichtige Verwandten, wisse aber nicht, wo diese wohnen würden. Auf die Frage, ob er die allgemeine Lage in seinem Heimatland näher erörtert erhalten wolle, führte er aus, dass er die Lage kenne und diese katastrophal sei. Er bitte, solange in Österreich bleiben zu dürfen, bis sein Aufenthaltsverbot in Deutschland aufgehoben werde. Er würde hier einer Arbeit nachgehen wollen, um seine Familie unterstützen zu können. Auch wolle er, dass seine Kinder mit ihrem Vater aufwachsen könnten.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme zwar glaubwürdig, jedoch nicht asylrelevant seien, zumal die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Mazedonien gegeben ist. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr sei nicht gegeben und die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle keinen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde habe aberkannt werden können, da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsland stamme.
4. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da unbekannte Personen in sein Haus eingedrungen seien und ihn geschlagen bzw. mit dem Tod bedroht hätten. Die staatliche Ordnungsmacht in Mazedonien sei nicht willens, diese Verfolgung zu unterbinden und somit ihrer Schutzfunktion nachzukommen. Die Sicherheitslage in Mazedonien habe sich in jüngster Zeit verschlechtert, zumal es im März 2013 in Skopje zu gewaltsamen Protesten von ethnisch mazedonischen Jugendlichen gekommen sei. Zudem sei er im Falle einer Rückkehr erheblichen staatlichen Sanktionen ausgesetzt, wie dem beigelegten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom März 2013 zu entnehmen sei. Gemäß Artikel 37, Absatz eins, Nr. 6 des mazedonischen Gesetzes über Reisedokumente könne Rückkehrern der Reisepass entzogen werden. Die Auswirkungen dieses Gesetzes würden mehrheitlich Angehörige der Roma betreffen. Dies würde auch durch den Bericht der GGUA Flüchtlingshilfe bestätigt werden, wonach bei einer Rückkehr abgelehnten Asylsuchenden drohe, der Reisepass entzogen oder mit einem Vermerk gekennzeichnet zu werden, was zur Folge habe, dass keine Sozialleistungen beantragt werden könnten und der Zugang zu medizinischer Versorgung unmöglich gemacht werde. Die Gefahr, dass er im Falle einer Rückkehr Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei daher real und erheblich. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er die deutsche Sprache in Schrift und Wort beherrsche und unbescholten sei. In seiner Unterkunft in Österreich arbeite er gegen eine Aufwandsentschädigung als Reinigungskraft. Aufgrund seines Fleißes und seiner Verlässlichkeit werde er als Vorabeiter eingesetzt, was beweise, dass er unter der Voraussetzung einer Arbeitserlaubnis gewillt und fähig sei, schnell in Österreich einen Job zu finden. Er sei in Österreich gut integriert und habe viele österreichische soziale Kontakte. Er habe Cousins mütterlicherseits im Bundesgebiet, zu denen ein gutes Verhältnis bestehe. Die schlechte soziale und wirtschaftliche Lage in Mazedonien betreffe nicht nur ihn, sondern vor allem seine in Deutschland lebenden Kinder, denen er unterhaltspflichtig sei. Seine Ausweisung würde daher nicht nur seine Rechte, sondern indirekt auch die Rechte seiner Kinder einschränken. Er sei seit 2011 mit seiner Frau, die deutsche Staatsangehörige sei, verheiratet. Auch seine beiden minderjährigen Kinder seien deutsche Staatsbürger, wobei für die Kinder ein gemeinsames Sorgerecht bestehe. Als Beweis dafür legte der Beschwerdeführer der Beschwerde die Geburtsurkunden seiner beiden Kinder sowie die Kopie der Urkunde über die gemeinsame elterliche Obsorge bei. Seinen familiären Pflichten könne er nur aus Österreich nachkommen. Im Falle seiner Ausweisung wäre es seiner Familie aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich, ihn in Mazedonien zu besuchen. Sie würden keine mazedonische Staatsangehörigkeit besitzen, weshalb ein längerer Aufenthalt dort nicht möglich sei. Seine Frau und seine Kinder könnten ihn in Österreich besuchen und wäre somit ein Aufrechterhalten des Familienlebens möglich, wenn er sich weiterhin in Österreich aufhalten könnte. Im Falle einer Ausweisung nach Mazedonien würde er den Anschluss zu seiner Familie verlieren, hätte keine direkten Kontaktmöglichkeiten zu seiner Ehefrau und seinen Kindern und wäre überdies nicht in der Lage, für den Unterhalt aufzukommen. Aufgrund dieser Tatsachen würde eine Ausweisung einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen. Schlussendlich beantrage er, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt das Gericht nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgenden Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und hat einen gemischt-ethnischen (Albaner und Roma) familiären Hintergrund, aufgrund dessen er zumeist als Angehöriger der Roma eingestuft wird. Er wurde in römisch 40 geboren, ging aber schon 1970 mit seinen Eltern nach Deutschland, wo er aufwuchs und sich bis 1990 praktisch durchgehend (lediglich mit der Ausnahme des in Mazedonien 1984/85 abgeleisteten Militärdienstes) aufhielt. Bis 1997 lebte er in Mazedonien, danach hielt er sich zunächst in Deutschland und von 2000 bis 2002 auch in Mazedonien und Österreich auf. 2002 kehrte er nach Mazedonien zurück, 2009 reiste er illegal nach Deutschland ein, weshalb über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Im Jänner 2010 reiste er nach Österreich ein und stellte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 31.03.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen und wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.04.2010 abgewiesen.
Im April 2010 reiste der Beschwerdeführer direkt von Österreich nach Deutschland zu seiner dort lebenden Familie und wurde im September/Oktober 2010 von den deutschen Behörden festgenommen und nach Mazedonien abgeschoben. Dort lebte er bis zum neuerlichen Verlassen seines Heimatlandes im April 2013 in römisch 40 mit seinem Bruder in der Wohnung seines Vaters. In Mazedonien hatte er als Gebäudereiniger und Kochgehilfe gearbeitet. In Mazedonien leben zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie Tanten und Cousins. Seine Ehegattin, die gemeinsamen Kinder, sein Vater und seine Schwester leben in Deutschland. Der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien in der Wohnung seines Vaters in römisch 40 bzw. bei seinen sonstigen Verwandten Unterkunft finden. Darüber hinaus könnte er im Falle einer Rückkehr seine Existenz durch eigene Berufstätigkeit bzw. durch Unterstützung seiner in Mazedonien und Deutschland lebenden Verwandten sichern.
Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in Mazedonien. Er ist im Jahr 2012 wegen einer Verwaltungsübertretung zur Zahlung von 12300 Denar verurteilt worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatland von unbekannten Personen zusammengeschlagen und mit dem Tode bedroht worden ist, zumal eine hinreichend effektive Schutzwürdigkeit und Schutzfähigkeit der zuständigen Behörden in Mazedonien gegeben ist.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht gut Deutsch und ist strafgerichtlich unbescholten. Er nimmt seit seiner Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und arbeitet in seiner Unterkunft in Österreich gegen Aufwandsentschädigung als Reinigungskraft. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine intensiven Beziehungen; zu den hier lebenden Verwandten besteht nur loser Kontakt.
1.2. Zur Situation in Mazedonien wird folgendes festgestellt:
Am 5. Juni 2011 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, die die Partei des Regierungschefs Gruevski (VMRO-DPMNE) gewann, dabei allerdings die absolute Mehrheit verlor. Koalitionspartner in der neuen Regierung ist die albanische DUI, die 15 Sitze gewann. Zusammen stellen VMRO-DPMNE und DUI 71 von 123 Abgeordneten. Damit tritt der 40-jährige Nikola Gruevskis eine dritte Amtsperiode seit 2006 an.
(Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat eine neue Regierung. August 2011;
http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/23547/, Zugriff 25.7.2012)
Im Streit um den Namen von Mazedonien hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag Griechenland Verstöße gegen seine Verpflichtungen vorgeworfen. Athen begründet seine Ablehnung damit, Mazedonien könne Gebietsansprüche auf die gleichnamige nördliche griechische Provinz erheben. Gegen diese Befürchtung sprechen einige Fakten: In der mazedonischen Verfassung ist verankert, keine territorialen Ansprüche gegenüber den Nachbarn erheben zu dürfen. Die mazedonischen Streitkräfte umfassen nur ein paar Tausend Soldaten. Wirtschaftlich ist Mazedonien eines der schwächsten Länder Europas und darüber hinaus in hohem Maße abhängig von griechischen Investoren.
(Deutsche Welle - Fokus Südosteuropa: Etappensieg für Mazedonien im Namensstreit, 8.12.2011;
http://www.dw.de/dw/article/0„6675943,00.html, Zugriff 25.7.2012)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Auslöser einer Welle verschiedener, überwiegend als interethnisch beurteilter Gewalttaten war die Tötung von zwei Albanern durch einen zu diesem Zeitpunkt außer Dienst stehenden Grenzpolizisten am 28. Februar 2012 in Gostivar.
(Österreichische Botschaft Skopje: Interethnische Gewaltausbrüche in Mazedonien, 13.3.2012)
In den folgenden Tagen kam es zu Protestkundgebungen mehrerer tausend Teilnehmer mit zum Teil gewalttätigen Ausschreitungen, Beschädigungen von Kfz, Geschäften, Bars und Restaurants welche durch Auszeichnung in kyrillischer Schrift klar als "mazedonisch" zugeordnet wurden. Weitere Protestveranstaltungen in Tetovo und in Skopje verliefen dagegen weitgehend ruhig. Demonstranten forderten den Rücktritt von Innenministerin Jankuloska.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 29.3.2012)
Am 12. April 2012, am Vorabend der orthodoxen Osterfeiertage, wurden unmittelbar an der Stadtgrenze zu Skopje 5 getötete Männer, alle ethnische Mazedonier, gefunden. Das Innenministerium steht unter hohem Druck, schnelle Ergebnisse zu liefern, und hat eine Sonderkommission zur Aufklärung des Verbrechens eingesetzt. Eine Hotline für anonyme Hinweise wurde eingerichtet und bisher etwa 100 Personen zum Fall befragt. Zufolge Medienberichte vom 2. Mai 2012 wurden 20 Personen aus Skopje und Umgebung festgenommen, welche in einer radikal-islamischen Gemeinschaft organisiert und der Mordtaten dringend tatverdächtig sind. Die Vernehmungen dauern noch an.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 28.5.2012)
Reaktionen der Öffentlichkeit auf die Vorfälle folgten unmittelbar und beinhalteten Aufrufe zur Beruhigung der Lage und Verurteilung der Gewalttätigkeiten. Präsident Ivanov erklärte, dass alle verantwortlichen Institutionen aufgerufen sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Jedes Segment der Gesellschaft hat die Verantwortung für diese Ereignisse zu tragen, beginnend mit der Familie, über die Schule, den Nichtregierungsorganisationen bis zu den Medien. Er appellierte auch an die Bevölkerung ihre Energie für positive Dinge zu verwenden anstatt das Zusammenleben mit und den Frieden anderer Bürger zu stören. An Politiker richtete er die Aufforderung aus dieser Situation kein politisches Kapital zu schlagen bzw. die derzeitigen Vorfälle nicht für politische Zwecke auszunutzen.
(the Sofia echo: Situation in Macedonia calmer but interethnic tensions with Albanians linger, Mar 14;
http://sofiaecho.com/2012/03/14/1787294_situation-in-macedonia-calmer-but-inter-ethnic-tensions-with-albanians-linger, Zugriff 25.7.2012)
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards.
(Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik;
Stand: März 2011;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.7.2012)
In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Das Ohrid-Rahmenabkommen (OFA) von 2001 bleibt wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der politischen Stabilität und interethnischen Zusammenarbeit im Land. Das gesetzliche Rahmenwerk zum Schutz der Minderheiten ist großteils in Kraft, was auch anlässlich des zehnten Jahrestages des Abkommens von allen politischen Kräften betont wurde. Zwecks besserer Umsetzung desselben wurde inzwischen ein eigenes Sekretariat (SIOFA) eingerichtet, dessen Budget für 2011 signifikant erhöht worden ist.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 25.7.2012)
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
In den meisten Gemeinden wurden sog. Komitees für die Beziehung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften eingerichtet. Die Tätigkeit dieser Komitees steht allerdings erst am Anfang und wird durch unklare Kompetenzregelungen und geringe finanzielle Ausstattung eingeschränkt. Auch die Agentur zum Schutz der Rechte der Minderheiten konnte ihre Kapazitäten und ihren Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung steigern. Ihre Arbeit wird jedoch auch aufgrund budgetärer Kürzungen und unklarer Zuständigkeiten weiterhin behindert.
Der Anteil an öffentlich Bediensteten mit Minderheitshintergrund erreichte 30%, was etwa den demographischen Verhältnissen entspricht. Zusätzliche Anstrengungen zur Aufnahme von Personen kleinerer Minderheiten, insbesondere von Roma und Türken, in den Staatsdienst werden unternommen. 2010 gab es dabei etwa einen Anstieg von 46% bei den Roma und von 12% die türkische Kommune betreffend. Das große Problem ist nach wie vor der geringe Ausbildungsgrad von Vertretern dieser Minderheiten.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011)
Verfassungsmodifikationen führten u.a. zu konkret ausformulierten Gesetzen zur Machtteilung. Letztere umfassen dabei "Mechanismen zum Schutz und zur Einbindung der Minderheiten in die Gesellschaft und die Politik durch die Reformierung der Polizei, die Sicherstellung der Gleichheit vor dem Rechtssystem und die Einführung von Minderheitenquoten bei der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Unternehmen".
(Konrad-Adenauer-Stiftung: Ein Zukunftsmodell für Multiethnisches Zusammenleben?, 14.11.2011; http://www.kas.de/wf/de/33.29404/, Zugriff 26.7.2012)
Insbesondere war die Reform der Polizei dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen. Dies kommt so dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung von Polizeibeamten von Minderheiten fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung (= "equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Am 5. Juni verurteilte das Grundgericht Skopje römisch eins vier Personen aus Kumanovo wegen des neu geschaffenen Straftatbestandes "Mißbrauch der Visaliberalisierung" zu 4 Jahren Haft. Ihnen wurde vorgeworfen, den Transport mehrerer Personen von Mazedonien nach Frankreich arrangiert zu haben, wobei das Recht auf Asyl sowie Sozialleistungen und wirtschaftliche Unterstützung versprochen wurden. Die Täter wurden bei der versuchten Ausreise aus Mazedonien nach Serbien festgenommen; der PKW wurde beschlagnahmt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 25.7.2012)
Roma
Einige Projekte im Rahmen der Roma Inklusion 2005-2015, die auf die Verbesserung der Lage der Roma abzielen wurden weiter fortgesetzt. So z. B. auf dem Gebiet der schulischen Ausbildung, was mittlerweile zur Zunahme der Schul- und Universitätsbesuche von Romakindern geführt hat. In acht Gemeinden wurde ein sog. Romagesundheitsmediatorprogramm gestartet. Trotz allgemeiner budgetärer Kürzungen wurden die Mittel für die Romaprogramme für den Arbeitsmarkt auf dem Niveau von 2010 gehalten. Das Problem der Registrierung und die Ausgabe von Personaldokumenten sind nach wie vor gegeben.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Die Gesamtzahl von Roma in der Republik Mazedonien beträgt lt. Zensus von 2002 53.800 Personen. Im Norden von Skopje, im Stadtteil Shuto Orizari befindet sich eine der größten und gleichzeitig die einzige Gemeinde der Welt, in welcher Roma die Bevölkerungsmehrheit (über 90 %) und auch den Bürgermeister stellen. Verlässliche Quellen über die Bevölkerungszahl bestehen nicht. Der letzte Zensus von 1994 gab 17.000 Einwohner an; tatsächlich dürften sich 45.000 - 50.000 Personen dort aufhalten. Die Arbeitslosigkeit beträgt 88% (Mazedonien gesamt: ca. 35%); viele Familien leben in Wellblechhütten oder Containern. Sozialhilfe, sofern sie gewährt wird, ist oft das einzige reguläre Einkommen und beträgt ca. ¿ 50,--. Andere Tätigkeiten sind das Sammeln von PET-Flaschen für welche ein geringes Pfand bezahlt wird und das Sammeln und der Verkauf von Altmetall. Die Situation hat sich in den letzten Jahren allerdings etwas gebessert, z.B. gehen mehr Kinder in die 8-jährige Grundschule. Die Mittel dafür stammen zum Teil von der österreichischen Entwicklungsagentur (ADA). Es besteht keine politische oder religiöse Verfolgung.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 12.8.2010)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und überdies massive sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
Im Detail beinhalten die letztgenannten Maßnahmen solche, die die Beschäftigungslage verbessern helfen sollen. Dabei werden Ausbildungen für spezifische Berufe (z.B. Automechaniker, Friseurinnen...) angeboten. Dies soll auch durch die Inbetriebnahme von sog. "Roma Informationszentren" bewerkstelligt werden, die auch technische Hilfe für die Arbeit bei lokalen Gemeinschaften erhalten sollen. Weiters sollen vermehrt Roma-Kinder in das Schulsystem und die Tagesbetreuung inkludiert werden. Die medizinische Versorgung der Roma soll durch die Einsetzung von 16 sog. "Roma Gesundheitsmediatoren" verbessert werden. Durch die Fortsetzung öffentlicher Investitionen in die Infrastruktur von Roma-Siedlungen soll eine grundlegende Versorgung derselben mit fließendem Wasser, Strom und festen Straßen erreicht werden.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Vor allem Roma sind Opfer von sozialer Diskriminierung. Dies vor allem deshalb, als viele Roma über keine Identifikationspapiere verfügen, die jedoch für den Erhalt sozialer Dienstleistungen erforderlich sind. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen bzw. Hindernisse beim Zugang zu beseitigen.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel 2009 betrugen dafür 375.000 Euro. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGOs zwei Projekte: die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderer Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als solcher (obgleich ohne diesbezügliche spezifische Kompetenzen oder Budgetmittel) ernannt wurde. Im 120-köpfigen Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien"-Partei vertreten.
Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt unter Roma ca. 78,5 %, in der Gesamtbevölkerung 32%; bei diesen Zahlen werden allerdings die Schattenwirtschaft und ad-hoc Verdienstmöglichkeiten nicht berücksichtigt. Dort, wo Roma Chancen auf eine reguläre Arbeitsstelle haben, geht es insbesondere um besonders schwere oder schmutzige Arbeit, bei Frauen auch um eine Beschäftigung als Putzfrau.
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei 320 ¿. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ca. 25 ¿ (Einzelperson) bis 100 ¿ (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden.
Als ärmste ethnische Gruppe in der ohnehin überwiegend ärmlichen Gesamtbevölkerung sind die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt. Diese sind nach allgemeiner Auffassung im Lande primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.
Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.
Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4 827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3 000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Ein juristisches Reformpaket, das u.a. die Bereiche Strafrechtsverfahren, die Gesetze für die Gerichte, für den Justizrat, für die Verwaltungsverfahren, für das Gerichtsbudget und für die Gerichtsdienstleistungen umfasst, wurde beschlossen. Damit soll z.B. die Rolle der Anklagebehörde gestärkt und neue Untersuchungsmethoden ermöglicht werden, damit in Zukunft die Kapazität zur Bekämpfung auch komplexer Fälle im Bereich der organisierten Kriminalität und der Korruption gegeben ist. Dabei ist auch eine spezielle Schulung aller im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung beteiligten Institutionen und Personen vorgesehen.
Ein wesentlicher Beitrag zur Unparteilichkeit des Justizwesens wurde mit der Einführung des sog. "Automated Court Case Management Information System" (ACCMIS) in allen Gerichten erzielt, das eine zufällige Zuteilung von Fällen unter den Richtern gewährleistet. Im Jahre 2010 wurde kein einziger Richter aufgrund von Voreingenommenheit oder der Unfähigkeit der Gleichbehandlung der Parteien vom Posten enthoben. Derzeit sind 211 Rechtsanwälte und zwei Bürgervertretungen registriert, die für die Rechtshilfe zuständig sind.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf , Zugriff 26.7.2012)
Ein umfassendes Gesetz über Rechtshilfe trat im Juli in Kraft. Das Programm wird vom Justizministerium in Zusammenarbeit Rechtsanwaltskanzleien und Zivilorganisationen durchgeführt. Davon sollen eine große Anzahl von Personen, insbesondere alleinerziehende Eltern, Pensionisten, Sozialbedürftige und Asylwerber profitieren. Dieses Gesetz soll Rechtshilfe auf allen Ebenen der Gerichte und bei Verwaltungsverfahren gewähren und damit eine Verbesserung des Zugangs zum Recht bewirken.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/mk_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 26.7.2012)
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Internationale Beobachter und lokale NGOs betrachten Korruption, mangelnde Transparenz und politische Einflussnahme als Hindernis für eine effektive Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere von organisierter Kriminalität.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)
Die Reform der Polizei war insbesondere dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115).
(Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 26.7.2012)
2011 wurde das erste Mal ein gesetzlicher Mindestlohn von US Dollar 177 festgelegt. Laut offizieller Statistik betrug der durchschnittliche Nettolohn im September 2011 430 US Dollar. Die Regierung schätzte, dass die monatlichen Kosten für Grundversorgung für eine vierköpfige Familie im Jahr 2010 etwa 200 Euros betrugen. Nach Regierungsangaben lebten 2010 etwa 31 Prozent der Bevölkerung in Armut.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Medizinische Versorgung
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.
(IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Insgesamt gibt es in der EJR Mazedonien 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen für die Erstversorgung, eine Kurklinik sowie drei sonstige Klinken. Angesichts der geringen Größe des Landes halten sich die Anfahrtswege zu Einrichtungen in anderen Städten in Grenzen. Die Einrichtungen des tertiären Sektors befinden sich ausschließlich in Skopje.
Es besteht freie Arztwahl. Da die Hauptstadt Skopje über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten verfügt, bevorzugen es viele Patienten, nach Skopje zu fahren, statt sich vor Ort behandeln zu lassen.
Unterschiede in Bezug auf Ausstattung, Hygiene und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zwischen den Universitätskliniken in Skopje mit hohen Standards und kleinen Ambulanzstationen im ländlichen Bereich mit veralteter Ausstattung und weniger hohen Standards. Aber auch in Skopje gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen. Einige Einrichtungen weisen hohe Standards in Sachen Hygiene, Pflege und Ausstattung auf, andere arbeiten mit veralteten Geräten in heruntergekommenen Gebäuden.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Mazedonien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:
Österreich, Kroatien, Türkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumänien, Luxemburg, Belgien, England, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 5.8.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen
haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor.
(Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation in Mazedonien, in Deutschland und in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des ersten sowie des gegenständlichen Asylverfahrens und dem vorgelegten mazedonischen Personalausweis, dem mazedonischen Führerschein und der mazedonischen Geburtsurkunde.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien wegen einer Verwaltungsübertretung zu 12300 Denar verurteilt wurde, ergibt sich aus dem im Verfahren vorgelegten Schreiben des Grundgerichtes in römisch 40 vom Juni 2012.
Die Feststellungen zur zukünftig erwartbaren (existentiellen) Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr ergeben sich aus den obigen Feststellungen und den diesen nicht entgegenstehenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Lebensumstände im Mazedonien als "schlecht" beschrieben, konnte jedoch keine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage darlegen. Unstrittig war er berufstätig und konnte in der Mietwohnung seines Vaters in römisch 40 leben. Es ist nicht ersichtlich, wieso er im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht in gleicher Weise sichern könnte. Überdies leben seine beiden Brüder und weitere Verwandte (Cousins, Tanten) in Mazedonien und ist daher von deren Unterstützung und jener der in Deutschland lebenden Verwandten auszugehen.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Probleme mit den Behörden in Mazedonien hatte, ergibt sich aus seinen Angaben. Da dem Beschwerdeführer 2005 ein Personalausweis, 2009 ein Reisepass und 2010 ein Führerschein ausgestellt worden ist, kann eine unmittelbare staatliche Diskriminierung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Überdies ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer offenbar auch selbst keine Bedenken hatte, Kontakte mit mazedonischen Behörden eigeninitiativ aufzunehmen.
Die grundsätzliche Gesundheit des Beschwerdeführers bzw. seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien berufstätig war und in Österreich Reinigungsarbeiten ausübt. Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer Leistungen in Anspruch nimmt. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme im österreichischen Strafregister.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Mazedonien ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, denen der Beschwerdeführer nicht konkret und schlüssig entgegengetreten ist. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass es im März 2013 in Skopje zu gewaltsamen Protesten von ethnisch-mazedonischen Jugendlichen gekommen sei, so ist daraus keine allgemeine relevante Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet von Mazedonien abzuleiten. Zum Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom März 2013, wonach gemäß Artikel 37, Absatz eins, Nr. 6 des mazedonischen Gesetzes über Reisedokumente Rückkehrern der Reisepass entzogen werden könne, womit der Verlust des Rechtes auf Sozialleistungen und auf kostenfreie Gesundheitsleistungen verbunden sei, ist auszuführen, dass gemäß Artikel 37, Absatz eins, Nr. 6 des mazedonischen Gesetzes über Reisedokumente Personen, welche zwangsweise aus einem anderen Staat wegen Verstoßes gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zurückgeführt oder deportiert würden, die Reisepässe konfisziert werden könnten, wobei laut dem Bericht nicht nur Roma, sondern alle zwangsweise zurückgeführten Personen davon betroffen seien. Da der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und auch im Falle einer Rückkehr Gelegenheitsarbeiten ausüben sowie von seinen in Mazedonien bzw. von den in Deutschland lebenden Verwandten finanziell unterstützt werden könnte, ist der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keiner existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt. Bezüglich des Zuganges zu kostenfreien Gesundheitsdiensten ist dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe zu entnehmen, dass Personen, die ein geringes Einkommen aufweisen, Anspruch auf eine kostenlose Krankenversicherung hätten. Auch das Anrecht auf die Unterstützung in medizinischen Notfällen bleibt erhalten. Zudem verfügt der Beschwerdeführer - neben seinem Reisepass - über weitere staatliche Dokumente (mazedonischen Personalausweis, Führerschein, Geburtsurkunde), die für den Zugang zu staatlichen Gesundheits- und Sozialdiensten notwendig sind.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2. Da die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73,, 75 Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht.
Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungen durch unbekannte Personen würde es zu keinem anderen Ergebnis des Verfahrens kommen, zumal es sich dabei lediglich um gemeinkriminelle Akte, die dem mazedonischen Staat nicht zugerechnet werden können, handelt vergleiche etwa VwGH 13.11.2001, Zl. 2000/01/0098; 08.07.2000, Zl. 99/20/0203; 21.02.2000, Zl. 98/20/0557).
Der Beschwerdeführer kann nach den getroffenen Feststellungen über den Herkunftsstaat durch die dortigen Behörden wirksamen Schutz vor der behaupteten Bedrohung finden. Diesen Feststellungen zufolge ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr eingerichtet und es gehen die mazedonischen Behörden etwaigen Anzeigen professionell nach. Dass der Beschwerdeführer durch die dortigen Behörden nicht wirksam Schutz vor Bedrohung der behaupteten Art finden kann, hat er weder im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargetan noch ist dies aus den Feststellungen über die Situation in Mazedonien ersichtlich bzw. ist auch nicht davon auszugehen, dass ein solcher Schutz aus Gründen, die in der GFK ihren Ursprung haben, versagt worden wäre. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hat im Verfahren ausdrücklich angegeben, keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, weshalb den Behörden auch nicht vorgeworfen werden kann, keine einschlägigen Ermittlungen eingeleitet zu haben. Dass der Beschwerdeführer zur Zahlung einer Verwaltungsstrafe verurteilt worden sei, ist nicht als staatliche Verfolgung anzusehen, sondern handelt es sich dabei um eine gerechtfertigte staatliche Maßnahme, die nicht an einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Asylgrund anknüpft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt zudem einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Mazedonien ist - wie vorhin bereits ausgeführt - ersichtlich, dass eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit gegeben ist.
Auch die bloße Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal in Mazedonien - wie aus den unwidersprochenen Feststellungen zur dortigen Situation ersichtlich - keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung der Volksgruppe der Roma existiert. Darüber hinaus leben auch die engsten Verwandten des Beschwerdeführers (Brüder) - ebenfalls Angehörige der Volksgruppe der Roma - ohne ersichtliche Probleme im Heimatland des Beschwerdeführers.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Unterkunft in der Wohnung seines Vaters in römisch 40 , die ihm auch nach einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer (auch) bei seinen sonstigen Verwandten Unterkunft finden.
3.5 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und war bis zu seiner neuerlichen Ausreise aus Mazedonien im Jahr 2013 auch keiner Notsituation ausgesetzt. Er lebte in einer Mietwohnung und war berufstätig.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe, humanitärer Hilfe sowie der finanziellen Unterstützung seiner im Herkunftsstaat und in Deutschland lebenden Verwandten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder in der Wohnung seines Vaters in römisch 40 bzw. bei Verwandten leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:
2003/01/0059, zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich brächte.
3.6. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Angehörigen, zu denen eine intensive Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt. Seine Ehegattin, seine beiden Kinder und der Vater des Beschwerdeführers leben in Deutschland.
Bezüglich der in Österreich lebenden weitschichtigen Verwandten führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt selbst aus, dass er nicht wisse, wo diese wohnen würden, weshalb eine intensive Beziehung zu diesen ausgeschlossen werden kann.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund einem Monat ist als sehr kurz zu bezeichnen, wobei der Aufenthalt überdies bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigungen als Asylwerberin erfolgt ist.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer nimmt seit seiner Einreise in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. Er arbeitet zwar in seiner Unterkunft (gegen eine Aufwandsentschädigung) als Reinigungskraft und spricht - aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland - gut Deutsch, für aktive Integrationsbestrebungen gibt es aber ansonsten keine Belege, wobei jedoch der besonders kurze Aufenthalt in Österreich auch substanzielle Integrationsschritte nachhaltig entwerten würden. Zudem hat der Beschwerdeführer noch anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, da dort seine Brüder sowie Onkeln und Tanten leben. Warum der Beschwerdeführer seinen Unterhaltspflichten bzw. familiären Pflichten gegenüber seinen in Deutschland lebenden Kindern und seiner Ehegattin - wie in der Beschwerde behauptet - nur in Österreich nachkommen könnte, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer, welcher gesund und arbeitsfähig ist, zum einen auch von Mazedonien aus entsprechende Unterhaltszahlungen leisten kann. Zum anderen steht es seiner in Deutschland lebenden Ehegattin und den gemeinsamen Kindern jedenfalls offen, den Beschwerdeführer periodenweise in Mazedonien zu besuchen, zumal die Republik Mazedonien nicht derart weit entfernt ist, das es die Distanz nicht zulassen würde, den Kontakt auch von dort aus bzw. durch wiederkehrende Besuchsaufenthalte aufrecht zu erhalten.
Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens in Österreich ist zudem aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur auf zwei im Ergebnis nicht berechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestützt hat, grundsätzlich nur in geringem Maße gegeben.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben, und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, deutlich in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.
3.7. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sichereren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass andere als in Absatz 4, genannte Staaten als sichere Herkunftsstaaten gelten.
Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, gilt Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach diesen Bestimmungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Es bestehen keine Gründe für die Abstandnahme von einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und sich auch keine Gründe für die Einräumung von subsidiären Schutz oder Hinderungsgründe gegen die Ausweisung ergeben haben. Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG unstrittig vor.
3.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden (zu Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vergleiche zusätzlich VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11).