Asylgerichtshof
29.04.2013
B1 434461-1/2013
Zl. B1 434.461-1/2013/2E
B1 434.462-1/2013/2E
B1 434.463-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins,, 75 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, römisch 40 , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde des römisch 40 vom 17.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zahl: römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10
AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins,, 75 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der römisch 40 vom 17.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zahl: römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins,, 75 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der römisch 40 vom 17.04.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.04.2013, Zahl: römisch 40 wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführer, Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma mit türkischer Muttersprache, beantragten am 22.12.2012 die Gewährung von internationalem Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer belegten ihre Identität durch Vorlage von mazedonischen Reisepässen, aus denen ersichtlich ist, dass sie an der Außengrenze bei einem Grenzübergang am 22.12.2012 zur visumfreien Einreise zugelassen worden sind.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.12.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er den Herkunftsstaat verlassen hätte, weil er Anfang November 2012 unter Drohungen aufgefordert worden sei, für die Partei "VIMROVA" (offensichtlich gemeint: VMRO) Wähler anzuwerben. Er habe sich aus Angst mit der Forderung einverstanden erklärt. Die Personen seien im November ein zweites Mal gekommen und hätten ihre Forderung wiederholt. Der Beschwerdeführer habe aus Angst den Herkunftsstaat verlassen und sei hierher gekommen. In Mazedonien würden Ende April 2013 Wahlen stattfinden, wobei der Erstbeschwerdeführer nicht sagen könne, welche Wahlen dies seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass drei Männer ihren Mann bedroht hätten und sie und ihre Tochter dadurch psychisch belastet gewesen seien. Sie hätte im Falle einer Rückkehr Angst vor diesen Leuten.
Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.03.2013 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er mit seiner Familie im Herkunftsort zunächst im Haus seiner Eltern und in den letzten zwei Jahren in der eigenen Wohnung seines Bruders gelebt habe. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat in der Landwirtschaft und im Baugewerbe Gelegenheitsarbeiten durchgeführt.
Der Beschwerdeführer sei im Herkunftsstaat von drei Personen bedroht worden, die verlangt hätten, dass er für sie Wähler anwerbe. Der Beschwerdeführer habe dem nicht entsprechen wollen und diese Personen seien ein zweites Mal zu ihm gekommen und hätten ihn bedroht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe Angst bekommen und die Drittbeschwerdeführerin habe geweint und deshalb habe er beschlossen, mit seiner Familie den Herkunftsstaat zu verlassen. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er niemals politisch tätig gewesen sei. Er habe die Personen nicht gekannt und könne über sie nichts sagen, aber er nehme an, dass sie der Partei VMRO angehören, da er aufgefordert worden sei, für diese Partei Wähler zu werben. Es habe bis zur Ausreise keine weiteren Vorfälle gegeben und der Erstbeschwerdeführer sei weiterhin Gelegenheitsarbeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer habe wegen des Vorfalles keine Anzeige erstattet und er habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit den dortigen Behörden gehabt.
Der Erstbeschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er außer seiner Ehefrau und seiner Tochter in Österreich keine Verwandten oder sonstige Personen habe, zu denen er in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer besonders engen Beziehung stehe. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach und nehme Leistungen der Grundversorgung in Anspruch.
Der Erstbeschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.
Die Zweitbeschwerdeführerin machte bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.03.2013 im Wesentlichen gleichlautende Angaben über die Lebensverhältnisse der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat und bestätigte auf Nachfrage, dass sie und die Drittbeschwerdeführerin gesund seien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei nur wegen der Probleme des Erstbeschwerdeführers ausgereist und habe selbst, ebenso wie ihre Tochter, keine Asylgründe. Im November 2012 seien drei Männer zwei Mal zu ihrer Familie gekommen und hätten gefordert, dass der Erstbeschwerdeführer für eine Partei Stimmen anwerbe. Da die Personen mit dem Erstbeschwerdeführer Mazedonisch gesprochen hätten, habe sie nicht verstehen können, was gesprochen worden sei. Es sei danach zu keinen weiteren Vorfällen gekommen und die Familie der Zweitbeschwerdeführerin habe die Behörden über die beschriebenen Ereignisse nicht informiert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe im Herkunftsstaat keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei auch keinen sonstigen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab auf Befragen an, dass ihre Tochter, die Drittbeschwerdeführerin, seit März 2013 eine Volksschule in Österreich besuche. Die Drittbeschwerdeführerin habe im September 2012 im Herkunftsstaat mit dem Schulbesuch begonnen und sei davor in den Kindergarten gegangen.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass ihre Angaben auch für die minderjährige Tochter gelten würden, die keine eigenen Fluchtgründe hätte und verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu vorläufigen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat.
1.2. Das Bundesasylamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Z Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status vonsubsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III).
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer vor der behaupteten Bedrohung durch unbekannte Personen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin hätten keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurden die Angaben über die Bedrohung des Erstbeschwerdeführers durch drei Männer wegen ihrer Vagheit und des geringen Detailreichtums als unglaubhaft beurteilt.
Die Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Roma könne angesichts der nach den Länderfeststellungen bestehenden Schutzmaßnahmen für Minderheiten im Herkunftsstaat nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Es sei weder aufgrund der Lage im Herkunftsstaat noch aus in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Gründen eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung gegeben und wurden keine Hinderungsgründe gegen die Zulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer festgestellt.
1.3. Gegen diese Bescheide wurde mit gleichlautenden Eingaben vom 15.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde die gegenüber dem Bundesasylamt bereits erstatteten Angaben des Erstbeschwerdeführers über eine Mitte November 2012 erfolgte Bedrohung durch drei unbekannte Männer wiederholt und vorgebracht, dass die Angehörigen der bezeichneten Partei sehr einflussreich seien, weshalb man den Beschwerdeführer in seiner Heimatstadt überall finden würde und er sich als Angehöriger der Volksgruppe der Roma auch seitens der Polizei keinerlei Hilfe erwarten dürfe.
Roma seien in Mazedonien nach wie vor massiv diskriminiert. Diesbezüglich ergebe sich aus einem abschnittsweise in der Beschwerde zitierten Bericht des Europarats vom 09.04.2013 das viele Roma von Armut betroffen seien und unter unakzeptablen Lebensbedingungen litten. Roma seien in Schulen für behinderte Kinder überrepräsentiert und es hätten Angehörige der Volksgruppe ernste Schwierigkeiten beim Zugang zu Erziehung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und zu Unterkünften. Aus einem in der Beschwerde zitierten Bericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 26.03.2013 sei ersichtlich, dass bei den Wahlen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer tatsächlich eine unfaire Beeinflussung durch die Partei VMRO stattgefunden habe, nachdem seitens der Positionspartei Vorwürfe erhoben wurden, die Regierungspartei habe fiktive Wähler auf Wahllisten gesetzt, um für ihre Kandidaten abzustimmen.
2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:
2.1. Zur Person der Beschwerdeführer wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Sie sind am 22.12.2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am selben Tag die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz gestellt Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin ist deren gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführer haben vor der Ausreise von Gelegenheitsarbeiten gelebt und beim Bruder des Erstbeschwerdeführers gewohnt. Die Beschwerdeführer verfügen über Reisepässe und damit über einen registrierten Wohnsitz im Herkunftsstaat. Im Herkunftsort leben die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.
Es wird der Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Erstbeschwerdeführer im November 2012 zwei Mal von drei Männern unter Drohungen aufgefordert worden sei, für die Regierungspartei VMRO Wähler anzuwerben. Der Erstbeschwerdeführer hat dem bis zu seiner Ausreise am 21.12.2012 nicht entsprochen und es ist in weiterer Folge zu keinerlei Vorfällen oder Übergriffen gegen die Beschwerdeführer gekommen. Aus diesem Ereignis ist nicht ableitbar, dass die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt gewesen sind oder einer solchen Bedrohung im Falle einer Rückkehr ausgesetzt werden könnten. Die Beschwerdeführer könnten vor allfälligen Übergriffen von Seiten der bezeichneten Personen wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine niedergelassenen Verwandten oder sonstige Bindungen. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig, gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und nehmen Leistungen der Grundversorgung in Anspruch. Die Beschwerdeführer leiden an keiner schweren Erkrankung. Die minderjährige Drittbeschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat vor der Ausreise den Kindergarten und die Schule besucht, in Österreich besucht sie seit März 2013 die erste Klasse einer Volksschule
2.2. Über die Situation im Herkunftsstaat wird festgestellt:
Politik/Wahlen
Am 5. Juni 2011 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt, die die Partei des Regierungschefs Gruevski (VMRO-DPMNE) gewann, dabei allerdings die absolute Mehrheit verlor. Koalitionspartner in der neuen Regierung ist die albanische DUI, die 15 Sitze gewann. Zusammen stellen VMRO-DPMNE und DUI 71 von 123 Abgeordneten. Damit tritt der 40-jährige Nikola Gruevskis eine dritte Amtsperiode seit 2006 an. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat eine neue Regierung. August 2011;
http://www.kas.de/mazedonien/de/publications/23547/, Zugriff 25.7.2012)
Im Streit um den Namen von Mazedonien hat der Internationale Gerichtshof in Den Haag Griechenland Verstöße gegen seine Verpflichtungen vorgeworfen. Athen begründet seine Ablehnung damit, Mazedonien könne Gebietsansprüche auf die gleichnamige nördliche griechische Provinz erheben. Gegen diese Befürchtung sprechen einige Fakten: In der mazedonischen Verfassung ist verankert, keine territorialen Ansprüche gegenüber den Nachbarn erheben zu dürfen. Die mazedonischen Streitkräfte umfassen nur ein paar Tausend Soldaten. Wirtschaftlich ist Mazedonien eines der schwächsten Länder Europas und darüber hinaus in hohem Maße abhängig von griechischen Investoren. (Deutsche Welle - Fokus Südosteuropa: Etappensieg für Mazedonien im Namensstreit, 8.12.2011;
http://www.dw.de/dw/article/0„6675943,00.html, Zugriff 25.7.2012)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Allgemeine Sicherheitslage
Zehn Jahre nach der Unterzeichnung des Ohrid-Rahmenabkommens wurden die meisten Bestimmungen erfolgreich umgesetzt. Ein neuerlicher Ausbruch von interethnischen Feindseligkeiten zwischen Mazedoniern und Albanern wie im Jahr 2001 gilt daher derzeit als sehr unwahrscheinlich. Trotzdem haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zwischenparteiliche und auch interethnische Auseinandersetzungen zugenommen, einerseits als Folge des schwelenden Namenstreits mit Griechenland und der damit verbundenen Blockade einer Aufnahme Mazedoniens in die NATO und die EU. Andererseits gibt es zwischen Mazedoniern und Albanern große Auffassungsunterschiede in der Art der Staatsführung, die sich zwischen einem zentral nationalistischen auf Seite der Mazedonier und einem stark dezentralen, zweisprachigen System auf Seite der Albaner bewegt. (International Crisis Group: Macedonia: Ten Years after the Conflict. Crisis Group Europe Report No. 212, 11 August 2011;
http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/balkans/macedonia/212-macedonia-ten-years-after-the-conflict.aspx, Zugriff 25.7.2012)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Soweit es die Botschaft beurteilen kann, sind Asylwerber aus Mazedonien in Österreich durchwegs Wirtschaftsflüchtlinge. Eine Situation, in welcher hier jemand eine "innerstaatliche Fluchtalternative" benötigt, kann die Botschaft derzeit nicht ausmachen. Eine mögliche Alternative wäre hier ein Leben in ländlichen Berggebieten, wo die Behörden kaum präsent sind. Personen, welche von der Polizei gesucht werden, "verschwinden" hier häufig in kleine Bergdörfer, in denen es kaum eine Behördenpräsenz gibt. Im ländlichen Raum kann man mit Hilfe von Tauschgeschäften mit Nachbarn billig als Selbstversorger überleben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Rechtsschutz
Justiz
Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz. Trotzdem ist das Justizsystem und der Justizrat, der für die Auswahl, disziplinäre Maßnahmen und die Absetzung von Richtern zuständig ist, nach wie vor politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und schlechten Arbeitsbedingungen ausgesetzt. Trotz chronischer budgetärer Unterversorgung des Gerichtswesens, verbesserte sich die Effizienz der Gerichte im Vergleich zu 2010 jedoch signifikant. Gerichte erster Instanz erledigten bis zum September 2011 mehr als 78 Prozent der Fälle, Berufungsgerichte etwa 77 Prozent und der Oberste Gerichtshof ca. 47 Prozent, der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur 32 Prozent. Der Transfer unerledigter Fälle betreffend die Durchsetzung zivilrechtlicher Urteile von den Gerichten in das private Vollzugssystem soll zu einer zusätzlichen Entlastung der Gerichte beitragen.
Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich.
Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen aller ethnischen Gruppen angehören, gewählt. Auch die Staatsanwälte sind weisungsfrei und können während einer Zeitspanne von vier Jahren nicht abgesetzt werden; sie unterstehen aber dem Generalstaatsanwalt. Erwähnt werden muss auch die Möglichkeit der Prozessbeobachtung durch die OSZE und der Prüfung des Verfahrens durch die Anrufung des Ombudsmannes, der mehrere tausend Fälle pro Jahr zu bearbeiten hat. So kam es im Jahr 2010 zu insgesamt 4 827 Beschwerden, wobei in knapp 800 Fällen erfolgreich durch das Büro des Ombudsmannes interveniert wurde. Mehr als 3 000 Beschwerden zeigten sich als unbegründet. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Ein juristisches Reformpaket, das u.a. die Bereiche Strafrechtsverfahren, die Gesetze für die Gerichte, für den Justizrat, für die Verwaltungsverfahren, für das Gerichtsbudget und für die Gerichtsdienstleistungen umfasst, wurde beschlossen. Damit soll z.B. die Rolle der Anklagebehörde gestärkt und neue Untersuchungsmethoden ermöglicht werden, damit in Zukunft die Kapazität zur Bekämpfung auch komplexer Fälle im Bereich der organisierten Kriminalität und der Korruption gegeben ist. Dabei ist auch eine spezielle Schulung aller im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung beteiligten Institutionen und Personen vorgesehen.
Ein wesentlicher Beitrag zur Unparteilichkeit des Justizwesens wurde mit der Einführung des sog. "Automated Court Case Management Information System" (ACCMIS) in allen Gerichten erzielt, das eine zufällige Zuteilung von Fällen unter den Richtern gewährleistet. Im Jahre 2010 wurde kein einziger Richter aufgrund von Voreingenommenheit oder der Unfähigkeit der Gleichbehandlung der Parteien vom Posten enthoben. Derzeit sind 211 Rechtsanwälte und zwei Bürgervertretungen registriert, die für die Rechtshilfe zuständig sind.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf , Zugriff 26.7.2012)
Ein umfassendes Gesetz über Rechtshilfe trat im Juli in Kraft. Das Programm wird vom Justizministerium in Zusammenarbeit Rechtsanwaltskanzleien und Zivilorganisationen durchgeführt. Davon sollen eine große Anzahl von Personen, insbesondere alleinerziehende Eltern, Pensionisten, Sozialbedürftige und Asylwerber profitieren. Dieses Gesetz soll Rechtshilfe auf allen Ebenen der Gerichte und bei Verwaltungsverfahren gewähren und damit eine Verbesserung des Zugangs zum Recht bewirken. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/mk_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 26.7.2012)
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Internationale Beobachter und lokale NGOs betrachten Korruption, mangelnde Transparenz und politische Einflussnahme als Hindernis für eine effektive Bekämpfung von Kriminalität, insbesondere von organisierter Kriminalität. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Seit den bewaffneten Auseinandersetzungen des Jahres 2001 hat sich die Menschenrechtspraxis der Behörden deutlich verbessert. Insbesondere hat die Proxima-Polizei-Mission der EU, welche in den Jahren 2004 und 2005 die Reform der mazedonischen Polizei voran getrieben hat, dazu geführt, dass die Sicherheitsbehörden heute professioneller und in der Regel unter Einhaltung menschrechtlicher Vorgaben amtieren. Polizeibrutalität soll in Mazedonien aber weiter vorkommen. Probleme ergeben sich u. a. bei Amtshandlungen gegenüber Roma, welche in Einzelfällen von Polizeibeamten allzu hart behandelt werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Der Anteil von ethnischen Albanern in den Polizeikräften beträgt derzeit 1 884 Personen, das sind 16,85% der Gesamtstärke der mazedonischen Polizei. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 19.10.2011)
Die Reform der Polizei war insbesondere dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Polizeigewalt
Straflosigkeit für Polizisten blieb ein Problem, obwohl es Verbesserungen bei internen Untersuchungen und einen diesbezüglich sehr aktiven Ombudsmann gab. Beschwerden über Polizeiübergriffe werden durch eine sog. "Professional Standards Unit" (PSU) intern untersucht, die dies auch für sämtliche anderen polizeilichen Fehlverhalten durchführt. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden entweder an die Staatsanwaltschaft oder an eine Disziplinarkommission weitergeleitet. Die PSU kann dabei auch Suspendierungen aussprechen, allerdings keine disziplinären Maßnahmen. Die Arbeit der Polizei wird von einigen internationalen Organisationen wie EU und OSZE beaufsichtigt, diese beraten das Innenministerium bezüglich der Durchführung von Polizeireformen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Bei der Polizeireform gab es weitere Fortschritte durch Einführung des Gesetzes über Systematisierung, das zur Steigerung der Effizienz in der Polizeiarbeit beitragen soll. Weiters wurde ein leistungsabhängiges Karrieren- und Bewertungssystem eingeführt. Die Effizienz der Verfolgung von Fällen von Polizeifolter und/oder -misshandlungen durch die Staatsanwaltschaft und Richter und der Kampf gegen die Straflosigkeit bedürfen nach wie vor einer umfassenden und stringenten Umsetzung in die Praxis. Einschüchterungs- und Übergriffsvorwürfe von Festgenommen durch die Polizei sind zahlreich. 2010 wurden 238 Beschwerden über den Ombudsmann betreffend negativem Polizeiverhalten abgegeben, wovon 23% Fälle von Misshandlungen waren. Insgesamt wurden 2010 gegen 29 Polizisten Strafverfahren wegen Fällen von Fehlverhalten angestrengt. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf , Zugriff 26.7.2012)
Beschwerden über polizeiliches Fehlverhalten können bei der Staatsanwaltschaft, beim SICPS (Sector for Internal Control and Professional Standards) und bei der Ombudsmann-Institution eingebracht werden. Allerdings wird dieses derzeitige System immer wieder seitens verschiedener Akteure als zu passiv und beeinflussbar kritisiert. Es gäbe Kommunikationsprobleme zwischen der Staatsanwaltschaft und dem SICPS, was zu Verzögerungen und Mängeln bezüglich transparenter und unabhängiger Untersuchungen führt. Die Regierung hat deshalb eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die Maßnahmen zur Verstärkung der staatsanwaltlichen Kontrolle über die Exekutive und der Überwachungsfunktion des Ombudsmanns vorsehen bzw. die Errichtung einer unabhängigen Kommission zur Kontrolle des SICPS bringen sollen. (Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Hammarberg on his visit to "the former Yugoslav Republic of Macedonia" 25-29 February 2008, Sept. 2008; https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1340115&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE , Zugriff 23.3.2011)
Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Dennoch gibt es Berichte von Übergriffen seitens der Polizei auf Verdächtige, insbesondere in Polizeigewahrsam und Gefängnissen. Die Abteilung für interne Angelegenheiten (PSU) im Innenministerium berichtete in den ersten neun Monaten 2011 von 51 Beschwerden wegen Anwendung von exzessiver Gewalt durch Polizisten. Nach internen Voruntersuchungen wurden in drei Fällen seitens der PSU der Disziplinarkommission empfohlen weitere Ermittlungen einzuleiten. Im Ombudsmannbericht 2011 wurde eine allgemeine Verbesserung der Arbeitsweise der PSU attestiert. Jedoch wird der PSU vorgeworfen nicht immer mit der nötigen Konsequenz in solchen Fällen vorzugehen. Weiters wird darin eine bestehende "Solidarität mit Polizeibeamten" auch seitens der Verfolgungsbehörden und der Gerichte bemängelt. Auch die NGO "All4Fair Trails" erhielt Beschwerden über Übergriffe der Polizei, welche an die PSU bzw. den Ombudsmann zur weiteren Verfolgung weitergeleitet wurden. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Die mazedonische Verfassung (Artikel 24, 1. Absatz) garantiert jedem Staatsbürger das Recht, gegen den Staat und seine öffentlichen Organe Beschwerde zu erheben. Um die Ausübung dieses Rechts sicherzustellen und effektiv gegen Machtmissbrauch und Gewalt vonseiten der Polizei vorzubeugen, richtete das Innenministerium im Jahre 2003 ein internes Kontrollorgan mit der Bezeichnung "Sektion der internen Kontrolle und der professionellen Standards" (SVKPS) ein. Kraft des ihr übertragenen Mandats ist die SVKPS auch befugt, in Korruptionsfällen in der Polizei und im Fall von Verletzungen der Menschenrechte durch die Polizei zu ermitteln.
Jede Person, die befindet, dass ihre Rechte oder Freiheiten verletzt wurden, hat das Recht gegen die Polizei Beschwerde zu erheben. Diese ist in so einem Fall verpflichtet, die Beschwerde zu bearbeiten und innerhalb einer Frist von 30 Tagen muss eine schriftliche Antwort mit Begründung zu den gesetzten Maßnahmen ergehen.
Eine bestimmte Zahl von offiziellen oder informellen Organisationen, die sich für Bürgerrechte einsetzten (Helsinki Committee for Human Rights, die NGO Ivor, u. a.) konzentrieren sich auf Fälle von Verletzungen von Grundrechten durch die Polizei und unterstützen Opfer, die gegen die Polizei Klage führen wollen. Die wichtigste NGO, die gegen missbräuchliche Polizeigewalt ankämpft, ist das Human Rights Support Project (HRSP). Die HRSP wurde 2004 mit der Unterstützung der Spillover monitor mission to Skopje der OSZE und des Foundation Open Society Institute - Macedonia (FOSIM) gegründet. Diese Organisation bieten kostenlose Rechtsberatung für Personen an, die sich als Opfer des Missbrauchs von Gewalt durch die Polizei verstehen und hilft ihnen bei den verschiedenen möglichen Verwaltungs- oder rechtlichen Schritten. Die HRSP garantiert, dass diese Fälle entsprechend bearbeitet werden. (Commissariat Général Aux Réfugiés Et Aux Apatrides: Macédonie. Contexte général, 15 mars 2010)
Seit der Etablierung eines Kontrollmechanismus betreffend polizeiliches Handelns in Form des "Sektors für interne Kontrolle und professionelle Standards" im Jahr 2007, kommen Übergriffe oder/und nicht gesetzeskonformes Amtshandeln (wie z. B. Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige und dgl.) nur noch in Einzelfällen und dann aber - sofern angezeigt, auch mit entsprechenden Sanktionen verbunden - vor. Wie in der Statistik ersichtlich, setzt der Sektor sehr wohl einschneidende Maßnahmen bis zur sofortigen Entlassung. Jeder einzelne der monatlich über 100 Beschwerdefälle wird geprüft und die Beamten, insofern begründet, zur Verantwortung gezogen. Beschwerden können persönlich, schriftlich, anonym oder auch über eine NGO eingebracht werden. Jeder Beschwerde wird ohne Ansehen der Ethnie des BF, und - da der Sektor außerhalb der polizeilichen Strukturen eingerichtet ist - ohne Einflussnahme durch Polizeikräfte, nachgegangen. Die Büros wurden außerhalb des Innenministeriums eingerichtet und können, zum Vorbringen einer Beschwerde, von jedermann während der Amtsstunden besucht werden.
Der Sektor für interne Kontrolle und professionelle Standards hatte seit 2007 eine kontinuierlich steigende Anzahl von Fällen zu bearbeiten. Von 974 Fällen in 2007 stiegen diese auf 1261 in 2010. Laut Jahresbericht von 2010 wurden dabei 29 Strafanzeigen, 219 Disziplinarverfahren, 161 schriftliche Mahnungen, 85 Fälle von Schadensersatz, 9 Suspendierungen und 14 Kündigungen ohne Disziplinarverfahren durchgeführt bzw. ausgesprochen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 9.2.2011)
Anzeigen über behauptetes Fehlverhalten oder Missstände in der Polizei können von jedermann entweder persönlich bei den jeweiligen Büros, welche außerhalb des Innenministeriums in einem eigenen Gebäude untergebracht sind, anonym per Brief oder Email, aber auch durch eine NGO eingebracht werden. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Korruption
Das im Jahr 2008 geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Diese Einheit hat sich in den letzten Monaten mehr und mehr etabliert und konnte bereits beachtliche Erfolge verzeichnen. So wurden, nach einer großangelegten Polizeiaktion gegen illegale Zigarettenproduktion gleich 60 verdächtige Beamte der Polizeistation Kumanovo abgezogen und Erhebungen eingeleitet. 57 Beamte der Grenzpolizei an den Übergängen Tabanovce (MK-SRB) und Kjasafan (MK-ALB) wurden im September 2009 suspendiert und teilweise in U-Haft genommen nachdem sie überführt worden waren, für beschleunigte Abfertigung Geld angenommen zu haben. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Alle 14 Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) wurden im Rahmen einer zweiten Evaluierungsrunde weiter bearbeitet und sind mittlerweile anwendbar, wobei weitere 13 Empfehlungen über die Anschuldigung von Korruption bezogenen Vergehen und die Transparenz von Parteienfinanzierungen im September 2011 umgesetzt werden sollen. Ergänzungen zum Strafrecht betreffend Bestimmungen über erweiterte Konfiszierungen, illegale Bereicherung und die strafrechtliche Haftbarkeit von Rechtspersonen wegen Einflussnahme traten in Kraft. Die interministerielle Arbeitsgruppe zwecks Überwachung des staatlichen Antikorruptionsprogramms traf sich mittlerweile aufgrund regulärer Bedingungen.
(European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2010 Progress Report, Nov. 2010;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2010/package/mk_rapport_2010_en.pdf, Zugriff 26.7.2012)
Die Abteilung für interne Kontrolle und professionelle Standards innerhalb des Innenministeriums erstatten 2010 gegen 29 Beamte Strafanzeigen wegen krimineller Vergehen, wobei in 16 Fällen Amtsmissbrauch der Inhalt war. Im Allgemeinen kam es aber aufgrund der Durchführung zahlreicher Antikorruptionsmaßnahmen, u.a. durch Erhöhung der Gehälter, verstärkter Kontrollen und Ausbildung, zu einer Abnahme von Korruptionsfällen. Die Zusammenarbeit unter den einzelnen Antikorruptionsagenturen bedarf allerdings einer weiteren Verbesserung. Insbesondere die Sammlung und Verarbeitung entsprechender Daten zwecks Bewertung des Ausmaßes und der Ursachen von Korruption als auch die Überprüfung der Effizienz von Antikorruptionsmaßnahmen blieben ungenügend. (European Commission:
The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Menschenrechtsgremien der Regierung
Die Aufgaben des Ombudsmannes bestehen im Schutz der Bürger vor staatlichen Eingriffen in ihre Grundrechte, der Verringerung der Diskriminierung von Minderheiten, der Förderung einer Minderheitenquote im öffentlichen Dienst und dem Schutz von Kinderrechten. Er hat das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden und Berichte an die UN abzugeben. Die meisten Beschwerdefälle (3 940 bis Dezember 2011) betrafen Verstöße in juristischen Verfahren, Polizeimissbrauch und Arbeits-, Konsumenten- und Eigentumsrechte. Die Kooperation mit Regierungsstellen war dabei gut, wurde allerdings durch eine schleppende Informationspolitik etwas getrübt.
Die sieben Mitglieder zählende Kommission zum Schutz vor Diskriminierung hat das Mandat zum Überprüfen von diesbezüglichen Beschwerden, zur Abgabe von Empfehlungen und zur Förderung des entsprechenden Gesetzes, jedoch nicht das Recht zur Bestrafung von Tätern. Bis November 2011 wurden insgesamt 58 Beschwerden behandelt, davon 36 gelöst. Anders als der Ombudsmann behandelt die Kommission sowohl Beschwerden aus dem öffentlichen wie privaten Sektor. BürgerInnen, die mit dem Ergebnis einer Beschwerdebehandlung durch diese Kommission nicht zufrieden sind, können Rechtsmittel bei Gericht einreichen. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die mazedonische Verfassung regelt den Staatsaufbau nach dem Prinzip der Gewaltenteilung. Sie garantiert alle demokratischen Grundrechte und setzt im Bereich der Menschen- und Minderheitenrechte hohe Standards. (Auswärtiges Amt: Reise & Sicherheit. Mazedonien, Innenpolitik; Stand: März 2011;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mazedonien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.7.2012)
In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Meinungs- und Pressefreiheit
Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit. In der Praxis kommt es aber immer wieder zu Druckausübung auf Medien und der Regierung wird Einflussnahme auf die Berichterstattung durch Vergabe von Aufträgen und Werbeeinschaltungen vorgeworfen. Äußerungen, die nationalen, religiösen oder ethnischen Hass anstiften sind gesetzlich verboten und werden geahndet. (U.S.
Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 25.7.2012))
Opposition
Wichtigste Kräfte der Opposition sind die Sozialdemokraten (SDSM) und die albanische DPA. Nach den letzten Wahlen 2011 kam die SDSM mit ihrer Koalition auf 42 Sitze, was einen beachtlichen Stimmenzuwachs gegenüber den letzten Wahlen 2008 darstellt. Die DPA kam auf 8 Sitze und die neue Albaner-Partei NDP von Rufi Osmani auf 2 Sitze. Kleinere Parteien, so z.B. auch Neugründungen und Absplitterungen von der VMRO-DMPNE konnten im neuen Parlament keine Sitze erlangen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Mazedonien. Mazedonien hat demokratisch gewählt, Juni 2011;
http://www.kas.de/wf/doc/kas_23033-1522-1-30.pdf?110607114205, Zugriff 25.7.2012)
Minderheiten
Minderheitenrechte
Laut der Volkszählung im Jahr 2002 gibt es neben der slawophonen mazedonischen Mehrheitsbevölkerung (64,2 %) eine starke albanische Minderheit (25,2 %) sowie türkische (3,9 %), Roma- (ca. 55.000, 2,7 %), serbische (1,8 %), bosniakische (0,8 %) und wlachische (0,5 %) Minderheiten. Die tatsächliche Zahl der Roma dürfte deutlich höher sein, ohne dass es hierfür zuverlässige Zahlen oder auch nur Schätzungen gibt. Diese Diskrepanz erklärt sich aus der hohen Zahl nicht registrierter Roma. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Das Ohrid-Rahmenabkommen (OFA) von 2001 bleibt wesentlicher Bestandteil zur Sicherung der politischen Stabilität und interethnischen Zusammenarbeit im Land. Das gesetzliche Rahmenwerk zum Schutz der Minderheiten ist großteils in Kraft, was auch anlässlich des zehnten Jahrestages des Abkommens von allen politischen Kräften betont wurde. Zwecks besserer Umsetzung desselben wurde inzwischen ein eigenes Sekretariat (SIOFA) eingerichtet, dessen Budget für 2011 signifikant erhöht worden ist. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf, Zugriff 25.7.2012)
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegenüber Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffend, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Für die Annahme von Gesetzen, welche die Rechte von Gemeinden, Gemeindegrenzen, Frage der Sprachen, Kultur, Schulen und die Verwendung nationaler Symbole betreffen, ist gem. Artikel 69 und Artikel 114, der Verfassung nunmehr eine Badinter-Mehrheit erforderlich. Der Mehrheit der Abgeordneten der nationalen Gruppen wurde somit in einer Anzahl von Gesetzesmaterien ein Vetorecht eingeräumt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
In den meisten Gemeinden wurden sog. Komitees für die Beziehung zwischen den jeweiligen Gemeinschaften eingerichtet. Die Tätigkeit dieser Komitees steht allerdings erst am Anfang und wird durch unklare Kompetenzregelungen und geringe finanzielle Ausstattung eingeschränkt. Auch die Agentur zum Schutz der Rechte der Minderheiten konnte ihre Kapazitäten und ihren Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung steigern. Ihre Arbeit wird jedoch auch aufgrund budgetärer Kürzungen und unklarer Zuständigkeiten weiterhin behindert.
Der Anteil an öffentlich Bediensteten mit Minderheitshintergrund erreichte 30%, was etwa den demographischen Verhältnissen entspricht. Zusätzliche Anstrengungen zur Aufnahme von Personen kleinerer Minderheiten, insbesondere von Roma und Türken, in den Staatsdienst werden unternommen. 2010 gab es dabei etwa einen Anstieg von 46% bei den Roma und von 12% die türkische Kommune betreffend. Das große Problem ist nach wie vor der geringe Ausbildungsgrad von Vertretern dieser Minderheiten. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011)
Verfassungsmodifikationen führten u.a. zu konkret ausformulierten Gesetzen zur Machtteilung. Letztere umfassen dabei "Mechanismen zum Schutz und zur Einbindung der Minderheiten in die Gesellschaft und die Politik durch die Reformierung der Polizei, die Sicherstellung der Gleichheit vor dem Rechtssystem und die Einführung von Minderheitenquoten bei der Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Unternehmen".
(Konrad-Adenauer-Stiftung: Ein Zukunftsmodell für Multiethnisches Zusammenleben?, 14.11.2011; http://www.kas.de/wf/de/33.29404/, Zugriff 26.7.2012)
Insbesondere war die Reform der Polizei dafür vorgesehen, unmittelbaren Wandel zu verkörpern. Daher wurden bereits 2001 Polizeipatrouillen mit Albanern und Mazedoniern in weniger gefährliche Krisengebiete - begleitet von NATO-Truppen und OSZE-Beobachtern - durchgeführt. Das erhoffte Ziel war ein besserer Zugang zu der Minderheitsbevölkerung durch die Überwindung kultureller und sprachlicher Barrieren. Durch den Mechanismus der positiven Diskriminierung - der bevorzugten Einstellung von Personen, die einer Minderheitengruppe angehören, gegenüber Personen der Bevölkerungsmehrheit bei gleicher Qualifikation - konnte erreicht werden, dass Vertreter ethnischer Minderheiten derzeit etwa 20 Prozent der Polizeikräfte ausmachen. Dies kommt so dem Verlangen der Vertreter der Internationalen Gemeinschaft näher, welche eine zusätzliche Einstellung von Polizeibeamten von Minderheiten fordert, damit die im Ohrid-Rahmenabkommen festgelegte gerechte Vertretung (= "equitable representation") der nationalen Gruppen in der Exekutive verwirklicht werden kann. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, April 2010)
Am 5. Juni verurteilte das Grundgericht Skopje römisch eins vier Personen aus Kumanovo wegen des neu geschaffenen Straftatbestandes "Mißbrauch der Visaliberalisierung" zu 4 Jahren Haft. Ihnen wurde vorgeworfen, den Transport mehrerer Personen von Mazedonien nach Frankreich arrangiert zu haben, wobei das Recht auf Asyl sowie Sozialleistungen und wirtschaftliche Unterstützung versprochen wurden. Die Täter wurden bei der versuchten Ausreise aus Mazedonien nach Serbien festgenommen; der PKW wurde beschlagnahmt.
(Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 25.7.2012)
Roma
Einige Projekte im Rahmen der Roma Inklusion 2005-2015, die auf die Verbesserung der Lage der Roma abzielen wurden weiter fortgesetzt. So z. B. auf dem Gebiet der schulischen Ausbildung, was mittlerweile zur Zunahme der Schul- und Universitätsbesuche von Romakindern geführt hat. In acht Gemeinden wurde ein sog. Romagesundheitsmediatorprogramm gestartet. Trotz allgemeiner budgetärer Kürzungen wurden die Mittel für die Romaprogramme für den Arbeitsmarkt auf dem Niveau von 2010 gehalten. Das Problem der Registrierung und die Ausgabe von Personaldokumenten sind nach wie vor gegeben. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, Oct. 2011)
Die Gesamtzahl von Roma in der Republik Mazedonien beträgt lt. Zensus von 2002 53.800 Personen. Im Norden von Skopje, im Stadtteil Shuto Orizari befindet sich eine der größten und gleichzeitig die einzige Gemeinde der Welt, in welcher Roma die Bevölkerungsmehrheit (über 90 %) und auch den Bürgermeister stellen. Verlässliche Quellen über die Bevölkerungszahl bestehen nicht. Der letzte Zensus von 1994 gab 17.000 Einwohner an; tatsächlich dürften sich 45.000 - 50.000 Personen dort aufhalten. Die Arbeitslosigkeit beträgt 88% (Mazedonien gesamt: ca. 35%); viele Familien leben in Wellblechhütten oder Containern. Sozialhilfe, sofern sie gewährt wird, ist oft das einzige reguläre Einkommen und beträgt ca. ¿ 50,--. Andere Tätigkeiten sind das Sammeln von PET-Flaschen für welche ein geringes Pfand bezahlt wird und das Sammeln und der Verkauf von Altmetall. Die Situation hat sich in den letzten Jahren allerdings etwas gebessert, z.B. gehen mehr Kinder in die 8-jährige Grundschule. Die Mittel dafür stammen zum Teil von der österreichischen Entwicklungsagentur (ADA). Es besteht keine politische oder religiöse Verfolgung. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 12.8.2010)
Die mazedonische Regierung hat mit April 2012 verschiedene, zum Teil bereits umgesetzte Maßnahmen gegen den Asylmissbrauch im Zusammenhang mit der Visa freien Einreise in die EU beschlossen. Diese Maßnahmen beinhalten neben legistischen wie Einführung eines neuen Straftatbestandes des "Missbrauchs der Visa freien Einreise in die EU und des Schengen-Abkommens" im Strafgesetz auch mediale Aufklärungskampagnen und überdies massive sozio-ökonomische, da insbesondere die Gruppe der Roma davon betroffen ist.
Im Detail beinhalten die letztgenannten Maßnahmen solche, die die Beschäftigungslage verbessern helfen sollen. Dabei werden Ausbildungen für spezifische Berufe (z.B. Automechaniker, Friseurinnen...) angeboten. Dies soll auch durch die Inbetriebnahme von sog. "Roma Informationszentren" bewerkstelligt werden, die auch technische Hilfe für die Arbeit bei lokalen Gemeinschaften erhalten sollen. Weiters sollen vermehrt Roma-Kinder in das Schulsystem und die Tagesbetreuung inkludiert werden. Die medizinische Versorgung der Roma soll durch die Einsetzung von 16 sog. "Roma Gesundheitsmediatoren" verbessert werden. Durch die Fortsetzung öffentlicher Investitionen in die Infrastruktur von Roma-Siedlungen soll eine grundlegende Versorgung derselben mit fließendem Wasser, Strom und festen Straßen erreicht werden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 4.5.2012)
Vor allem Roma sind Opfer von sozialer Diskriminierung. Dies vor allem deshalb, als viele Roma über keine Identifikationspapiere verfügen, die jedoch für den Erhalt sozialer Dienstleistungen erforderlich sind. Die Regierung finanzierte weiterhin sog. "Roma-Informationszentren", um Roma die Teilnahme an Bildung, medizinischer Versorgung und sozialer Wohlfahrt zu ermöglichen bzw. Hindernisse beim Zugang zu beseitigen. (U.S. Department of State:
Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel 2009 betrugen dafür 375.000 Euro. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGOs zwei Projekte: die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Durch die Verfassungs- und Rechtsordnung werden die Minderheitenrechte der Roma in gleicher Weise geschützt wie die anderer Minderheiten. Ethnisch diskriminierende Gesetze oder Vorschriften gibt es nicht. Es gibt einen Minister ohne Geschäftsbereich von der - im Parlament nicht vertretenen - "Vereinigten Partei für die Emanzipation der Roma", der selbst Roma ist und gezielt als solcher (obgleich ohne diesbezügliche spezifische Kompetenzen oder Budgetmittel) ernannt wurde. Im 120-köpfigen Parlament sind Roma mit einem Vertreter der "Union der Roma aus Mazedonien"-Partei vertreten.
Die offizielle Arbeitslosenquote beträgt unter Roma ca. 78,5 %, in der Gesamtbevölkerung 32%; bei diesen Zahlen werden allerdings die Schattenwirtschaft und ad-hoc Verdienstmöglichkeiten nicht berücksichtigt. Dort, wo Roma Chancen auf eine reguläre Arbeitsstelle haben, geht es insbesondere um besonders schwere oder schmutzige Arbeit, bei Frauen auch um eine Beschäftigung als Putzfrau.
Das durchschnittliche Monatsgehalt liegt in der EJR Mazedonien bei 320 ¿. Die staatliche Sozialhilfe beträgt monatlich ca. 25 ¿ (Einzelperson) bis 100 ¿ (größere Familie). Zur Beantragung müssen Personaldokumente vorgelegt werden.
Als ärmste ethnische Gruppe in der ohnehin überwiegend ärmlichen Gesamtbevölkerung sind die Roma in ihrer Alltagserfahrung Vorurteilen bzw. Diskriminierungen ausgesetzt. Diese sind nach allgemeiner Auffassung im Lande primär sozial und nicht rassistisch motiviert. Organisierte Gewalt-Aktionen oder gar Pogrome gegen Roma gibt es nicht. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Türken, Serben, Bosnier, Vlachen
Bezüglich Minderheiten ist das Ochrid-Abkommen das entscheidende Papier für die Gewährleistung der Zusammenarbeit und politischen Stabilität unter den jeweiligen Minderheiten. Die Regierung unterhält in Zusammenarbeit mit der OSCE derzeit ein Programm für die bessere Integration der ethnischen Kommunen durch Bildungsmaßnahmen. Ziel dabei ist es, die Förderung des Erlernens der jeweils anderen Sprache und des inter-ethnischen Austausches unter Schülern. Es gibt gesetzliche Verpflichtungen, im Bereich der öffentlich Bediensteten jährliche Pläne für Minderheiten an die Staatsbedienstetenagentur zu erstellen. So sind derzeit etwa 30 Prozent dieser Bediensteten nicht der Mehrheit angehörig. Insbesondere kam es dabei zu einer Zunahme von Einstellungen von Angehörigen der Roma- und Türken-Gemeinschaft.
Sog. Komitees für Beziehungen unter den Kommunen sind derzeit in 20 Gemeinden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben eingerichtet, darüber hinaus noch in weiteren 14 Gemeinden auf freiwilliger Basis. Deren Arbeit wird durch unklare Kompetenzverteilung und mangelnde Mitteln stark behindert. Auch ist ihr Bekanntheitsgrad unter der Bevölkerung noch gering und werden ihre Empfehlungen nicht besonders geachtet. Grundsätzlich besteht auf diesem Gebiet noch einiger Bedarf seitens der zuständigen Behörden alle Bestimmungen des Ochrid-Abkommens vollständig und mit Nachdruck umzusetzen. (European Commission: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2011 Progress Report, October 2011;
http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/2011/package/mk_rapport_2011_en.pdf , Zugriff 26.7.2012)
Artikel 4 des Rahmenabkommens über die Nichtdiskriminierung und verhältnismäßige Repräsentation der Minderheiten enthält den Vorschlag, Quoten für die Beschäftigung von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung und in staatlichen Unternehmen einzuführen. Durch positive Diskriminierung sollte so eine vermehrte Einstellung von Minderheitengruppen erfolgen. Nach der Einführung des Gesetzes wurde diese Quotenregelung direkt umgesetzt. In öffentlichen Institutionen wie der Verwaltung, in Ministerien, in staatlichen Unternehmen und staatlichen Krankenhäusern gelten seitdem die Quotenregelungen bei der Beschäftigung. Jedoch brachte diese durchaus als positiv anzusehende Regelung ein Problem mit sich, eine mangelnde Zahl an Personen mit entsprechenden Berufsqualifikationen zu finden. Dies führte zur absurden Situation, dass, wegen der Quote, die Anzahl der Beschäftigten die Zahl der real existierenden Arbeitsplätze übersteigt. So sind Verwaltungsangestellte zwar formal eingestellt und beziehen Lohn, müssen jedoch keine Arbeit dafür leisten. (Konrad-Adenauer-Stiftung: Ein Zukunftsmodell für Multiethnisches Zusammenleben?, 14.11.2011)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115). (Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 26.7.2012)
2011 wurde das erste Mal ein gesetzlicher Mindestlohn von US Dollar 177 festgelegt. Laut offizieller Statistik betrug der durchschnittliche Nettolohn im September 2011 430 US Dollar. Die Regierung schätzte, dass die monatlichen Kosten für Grundversorgung für eine vierköpfige Familie im Jahr 2010 etwa 200 Euros betrugen. Nach Regierungsangaben lebten 2010 etwa 31 Prozent der Bevölkerung in Armut. (U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2011. Macedonia, May 2012;
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?dynamic_load_id=186377#wrapper, Zugriff 26.7.2012)
Medizinische Versorgung
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Die letzten Erhebungen durch den Vertrauensarzt der Österreichischen Botschaft zeigten, dass beinahe alle Medikamente bzw. zumindest Generika oder sonst in der Wirkung gleichzusetzende Ersatzpharmazeutika in Mazedonien erhältlich sind. Im staatlichen Gesundheitsdienst besteht ein vollständiger und kostenloser Gesundheitsschutz für den Fall von Berufskrankheiten und bei Verletzungen am Arbeitsplatz. Kindern, Frauen über 60 sowie Männern über 65 Jahren wird der staatliche Gesundheitsdienst kostenlos gewährt. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) verwaltet. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u. a. Allgemein-, Arbeits-, Kinder-, Schul- und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind. (IOM Skopje: Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Durch ein dichtes Netz von Einrichtungen wird die landesweite Versorgung im primären und sekundären Bereich gedeckt. Insgesamt gibt es in der EJR Mazedonien 13 Allgemeinkrankenhäuser, 16 Spezialkliniken, 34 Ambulanzstationen/Polikliniken, zwei Krankenstationen für die Erstversorgung, eine Kurklinik sowie drei sonstige Klinken. Angesichts der geringen Größe des Landes halten sich die Anfahrtswege zu Einrichtungen in anderen Städten in Grenzen. Die Einrichtungen des tertiären Sektors befinden sich ausschließlich in Skopje.
Es besteht freie Arztwahl. Da die Hauptstadt Skopje über das beste Angebot an Spezialisten und Behandlungsmöglichkeiten verfügt, bevorzugen es viele Patienten, nach Skopje zu fahren, statt sich vor Ort behandeln zu lassen.
Unterschiede in Bezug auf Ausstattung, Hygiene und Behandlungsmöglichkeiten bestehen zwischen den Universitätskliniken in Skopje mit hohen Standards und kleinen Ambulanzstationen im ländlichen Bereich mit veralteter Ausstattung und weniger hohen Standards. Aber auch in Skopje gibt es deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Einrichtungen. Einige Einrichtungen weisen hohe Standards in Sachen Hygiene, Pflege und Ausstattung auf, andere arbeiten mit veralteten Geräten in heruntergekommenen Gebäuden.
(Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Jeder mazedonische Staatsbürger hat Anspruch auf staatliche Krankenversorgung bzw. auf Transferleistungen im Rahmen der sozialen Absicherung, sofern die Person ihre Identität als Mazedonier nachweist. Das Hauptproblem scheint nach ho Ansicht die oftmals durch Angehörige der Volksgruppe der Roma nicht erfolgte Registrierung bei der Wohnsitzgemeinde bzw. die nicht erfolgte Beantragung von Identitätsdokumenten zu sein. Verschiedene NGOs, z. B. die US-amerikanische ISC, beschäftigen sich mit dem Problem und bieten Hilfestellung bei diesen Amtsgängen an, welche sich für nicht alphabetisierte Personen naturgemäß als schwierig darstellen. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 8.11.2010)
Mazedonien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:
Österreich, Kroatien, Türkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumänien, Luxemburg, Belgien, England, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden. (Bericht des Polizeiattachés an der ÖB Skopje, 5.8.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Es gibt keine Anzeichen für staatliche Repressalien gegen Rückkehrer, die im Ausland Asyl beantragt haben. Rückkehrer können aber auf praktische Schwierigkeiten stoßen. Zum einen
haben sie zur Finanzierung der Reise oft ihre Habe, evtl. sogar ihre Behausung, verkauft und stehen nach Rückkehr ggf. mittellos da. Zum anderen sind sie, falls zuvor Sozialhilfeempfänger, ihrer Pflicht nach monatlicher Meldung beim Arbeitsamt nicht nachgekommen, so dass auch ihr Sozialhilfeanspruch und ihr damit verbundener Krankenversorgungs-Anspruch unterbrochen wurde und nach erforderlicher erneuter Antragstellung erst nach mehreren Wochen wieder aufgenommen wird; dies gilt für alle Betroffenen gleichermaßen, unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit. (Auswärtiges Amt: Ad-hoc-Teil-Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Ehemaligen jugoslawischen Republik (EJR) Mazedonien v.a. bzgl. der Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung (Stand: Januar 2011), Jän. 2011)
Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor. (Österreichische Botschaft Skopje: Mazedonien, Asylbericht, IV/2011)
2.3 Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in ihrem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Staatsangehörigkeit, Identität und Herkunft der Beschwerdeführer sowie ihre familiären und persönlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Identitätsdokumenten.
Die Gründe für die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführer ergeben sich aus deren Angaben. Da zufolge dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und seiner Gattin im November 2012 der Erstbeschwerdeführer zwar zwei Mal Ziel von Drohungen durch unbekannte angebliche Angehörige der Regierungspartei VMRO gewesen ist, um Wähler für die Partei anzuwerben, es jedoch in der Folge bis zur Ausreise der Beschwerdeführer am 21.12.2012 zu keinerlei Verwirklichung von irgendwelchen Drohungen gegen den Erstbeschwerdeführer oder seinen Familienangehörigen gekommen ist, hat eine tatsächliche ernsthafte Bedrohung offenkundig nicht bestanden. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die angeblichen Verfolger aus Eigenem von der Verwirklichung ihrer Drohungen gegenüber dem Erstbeschwerdeführer Abstand genommen haben oder ob sie wegen der Befürchtung von Sanktionen der zuständigen Behörden von solchen Aktivitäten abgehalten worden sind.
Aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ein funktionierendes System polizeilicher Gefahrenabwehr und gerichtlicher Strafverfolgung eingerichtet ist und dass auch Maßnahmen zur internen Kontrolle und Einhaltung von professionellen Standards innerhalb der Sicherheitsverwaltung verwirklicht sind. Im Falle der tatsächlichen Verwirklichung von Übergriffen gegen den Erstbeschwerdeführer hätte dieser daher die Möglichkeit, Schutz der zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen und er findet dort auch Mechanismen vor, um etwaigen polizeilichen Fehlverhalten entgegentreten zu können. Die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, die Beschwerdeführer könnten als Angehörige der Volksgruppe der Roma seitens der Polizei keinerlei Hilfe erwarten, erweist sich als rein spekulativ, da der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach eigenen Angaben keinerlei Versuche unternommen hat, behördliche Hilfe wegen der behaupteten Drohungen in Anspruch zu nehmen. Andererseits ist aus den diesbezüglich unwidersprochenen Länderfeststellungen auch ersichtlich, dass im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zwar Roma weiterhin Opfer von Phänomenen sozialer Diskriminierung sind, jedoch auch laufend staatliche Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Roma gesetzt werden und durch die Verfassungs- und Rechtsordnung ihre Minderheitenrechte in gleicher Weise geschützt werden, wie jene anderer Minderheiten.
Die in der Beschwerde zitierten Aussagen aus dem Europaratsbericht vom 09.04.2013 über Probleme von bestimmten Angehörigen der Volksgruppe der Roma treffen offenkundig auf die Beschwerdeführer nicht zu. Diese konnten im Herkunftsstaat durch Gelegenheitsarbeiten ihren Unterhalt erwerben, haben in einer eigenen Wohnung beim Bruder des Erstbeschwerdeführers Unterkunft gefunden und es hat die minderjährige Drittbeschwerdeführer den Kindergarten und eine Schule besucht. Die in Europaratsbericht angesprochenen Phänomene von Armut, Beschäftigungslosigkeit, Unterstandslosigkeit und des mangelnden Zuganges zu Bildung haben auf die Beschwerdeführer daher nicht zugetroffen.
Da die Beschwerdeführer über Reisepässe verfügen, ist ersichtlich, dass sie an einem Wohnsitz registriert waren und auch Zugang zu Sozialleistungen haben.
Es ist der Behörde zwar zuzugestehen, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers gegenüber dem Bundesasylamt über die dargestellten Drohungen durch drei unbekannte Vertreter der Regierungspartei im November 2012 tatsächlich angesichts der wenig ergiebigen Reaktionen des Erstbeschwerdeführers auf Nachfragen als vage und detailarm zu bezeichnen sind, andererseits ist sein Vorbringen jedoch im Grundsatz durch die Zweitbeschwerdeführerin bestätigt worden und steht auch im Einklang mit Inhalten der Berichterstattung über die erfolgte versuchte Beeinflussung der Wahlen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer durch die Regierungspartei. Letztlich kann es im vorigen Fall aber dahingestellt bleiben, ob diese Angaben den Tatsachen entsprechen, da eine maßgeblich wahrscheinliche Bedrohung für den Erstbeschwerdeführer (und seine Familienangehörigen) auch bei Zugrundelegung seiner Angaben nicht ersichtlich ist.
3.2 Die Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat wurden bereits in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt und es sind ihnen die Beschwerdeführer weder anlässlich der Einräumung von Parteiengehör durch das Bundesasylamt noch in der Beschwerde entgegengetreten. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte (Europaratsbericht vom 09.4.2013, Bericht der Konrad-Adenauer-Stiftung über die Kommunalwahlen vom 26.03.2013) wurden der Beurteilung zugrunde gelegt. Aus ihnen ergibt sich aber kein Hinweis auf eine Bedrohungslage für die Beschwerdeführer, die insbesondere von den im Europaratsbericht vom 09.04.2013 angesprochenen Phänomenen nach eigenen Angaben im Herkunftsstaat nicht betroffen gewesen sind.
3.3 Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat sich nicht ergeben, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wären. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Es ist die Versorgung mit Lebensmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes im Herkunftsstaat gewährleistet, es besteht ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer - wie vor der Ausreise - an ihrem registrierten Wohnsitz Unterkunft nehmen und den Lebensunterhalt der Familie aus Gelegenheitsarbeiten und erforderlichenfalls durch Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten können.
römisch II. Rechtliche Beurteilung:
1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Da die den vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Anträge auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, sind die Verfahren gemäß Paragraphen 73,, 75 Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
1.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr.78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614; 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Verfolgung droht.
Bei Zugrundelegung der behaupteten Bedrohungssituation handelte es sich um eine Gefährdung von Seiten Dritter, die nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgungssituation des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat zu begründen, da er dort wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die mazedonischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Selbst bei Wahrunterstellung wäre die in der Beschwerde behauptete Benachteiligung der Beschwerdeführerin beim Zugang zu Schutz durch die zuständigen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht nicht bedeutsam, da es den Beschwerdeführern zumutbar ist, sich hinsichtlich etwaiger Schikanen einzelner Beamter an die zuständigen Behörden und Rechtsschutzeinrichtungen des Herkunftsstaates um Hilfe zu wenden. Aus den Feststellungen zur Situation in Mazedonien ist ersichtlich, dass es hinreichend interne Sanktionen gegen behördliches Fehlverhalten gibt und die Polizei ihre Aufgaben grundsätzlich professionell erfüllt.
Zur Abweisung der Asylanträge sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Versorgungslage im Herkunftsstaat und das Bestehen eines Sozialhilfesystems) nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht ersichtlich.
3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten
Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."
Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:
"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe
Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.
Artikel 2 - Verbot des Abweichens
Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten
Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).
Wie festgestellt wurde, ist im Herkunftsstaat keine Bedrohung der Beschwerdeführer gegeben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Es ist angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführer nicht zu ersehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollten, sich wie vor der Ausreise durch Gelegenheitsarbeiten und allenfalls aus Sozialhilfeleistungen zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern.
Es steht ihnen die Möglichkeit offen, so wie vor ihrer Ausreise am registrierten Wohnsitz oder bei Familienangehörigen Aufnahme zu finden. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten, zumal es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um arbeitsfähige gesunde junge Menschen handelt. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme darauf, dass die Beschwerdeführer wie in der Vergangenheit am registrierten Wohnsitz oder auch bei Familienangehörigen wohnen könnten, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.
Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Da bei keinem der Beschwerdeführer Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, kann dies für die jeweiligen Familienangehörigen (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG) auch nicht im Rahmen der vorliegenden Familienverfahren (Paragraph 34, AsylG) erfolgen.
4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Die Beschwerdeführer sind am 22.12.2012 an der Außengrenze zur visumfreien Einreise zugelassen worden und haben am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Aus der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.03.2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Verordnung [EG] Nr. 539/2001) und auch deren Rechtsgrundlage,
Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ist ersichtlich, dass sich die mit der Verordnung bewirkte Befreiung von der Visumpflicht auf "Visa für geplante Aufenthalte von höchstens drei Monaten" bzw. "die Einreise zum Zwecke eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet" erstreckt.
Mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ist die Intention des Antragstellers nicht mehr auf die Weiterführung eines Kurzaufenthaltes bzw. geplanten Aufenthaltes von höchstens drei Monaten gerichtet und er kann daher nicht länger das ausschließlich für einen solchen Zweck eingeräumte Aufenthaltsrecht nach Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz der Verordnung [EG] Nr. 539/2001 in Anspruch nehmen. Artikel eins, Absatz 2, erster Unterabsatz in Verbindung mit Artikel 2, dieser Verordnung schränken die Befreiung von der Visumpflicht auf Einreisen zum Zweck von Kurzaufenthalten bzw. von Durchreisen ein. Ein Aufenthalt zum Zweck der Durchführung eines Asylverfahrens ist davon nicht umfasst.
Die Beendigung des Aufenthaltsrechts mit dem Wegfall des dafür vorausgesetzten Zweckes (Kurzaufenthalt oder Durchreise) wird auch in den Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex) geregelten Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige vorausgesetzt.
In Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex ist vorgesehen, dass für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum für einen Drittstaatsangehörigen neben anderen folgende Einreisevoraussetzungen gelten: Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 3, Ziffer 2, der Rückführungsrichtlinie bezeichnet der Begriff "illegaler Aufenthalt" die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5, des Schengener Grenzkodex oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates.
Der mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz dokumentierte Wegfall des in Artikel 5, Absatz eins, c) des Schengener Grenzkodex als Einreisevoraussetzung ausdrücklich festgelegten Aufenthaltszweck führt somit dazu, dass illegaler Aufenthalt vorliegt und kein Aufenthaltsrecht bis zu einer Dauer von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt der visumfreien Einreise mehr besteht. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein Fremder vor Ablauf dieser Frist von drei Monaten ab der visumfreien Einreise über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht verfügt oder nicht in der Lage ist, diese rechtmäßig zu erwerben. Letzteres kann sich insbesondere auch durch den Umstand ergeben, dass ein Fremder - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen hat.
Daher besteht nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz während der Durchführung des Asylverfahrens das zuvor dargestellte gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht weiter, sondern dem Antragsteller kommt die sich aus dem Stand des Asylverfahrens ergebende Rechtsstellung zu. Im Falle einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz - wie sie in den vorliegenden Fällen erfolgt ist - steht daher der asylrechtlichen Ausweisung kein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht entgegen. Unabhängig davon wäre in den vorliegenden Fällen die dreimonatige Befristung des Aufenthalts bereits vor Erlassung der angefochtenen Bescheide abgelaufen gewesen.
4.2. Für die Frage, ob eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8 ;, Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführer verfügen über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Da alle Mitglieder der Kernfamilie der Beschwerdeführer von der Verfügung der Ausweisung betroffen sind, bildet diese keinen Eingriff in das zwischen den Beschwerdeführern bestehende geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,
Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008,
Nr. 21878/06, kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit der Einreise am 22.12.2012 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalts seit der Stellung der Anträge auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber beruht.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin üben in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Daneben haben sich auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben.
Es ist davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer keine Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie den Aufenthalt nur auf im Ergebnis nicht berechtigte Asylanträge gestützt haben, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht haben, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin leben und die Beschwerdeführer auch die Sprache ihrer Volksgruppe im Herkunftsstaates als Muttersprache beherrschen. Der mit einer Ausweisung der Beschwerdeführer verbundene Eingriff in ihr Recht auf Schutz des Privatlebens ist als solcher mit nur geringer Intensität zu betrachten.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden sind, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Die Beschwerdeführer verlieren die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft der vorliegenden Erkenntnisse und haben keine Möglichkeit, eine Legalisierung des Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, denen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisungen ist daher in den vorliegenden Fällen dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für die Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung der Beschwerdeführer wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf ihre Lebenssituation.
4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine Mängel der Entscheidungen über die Ausweisung dargetan.