Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Geschäftszahl

C16 412833-1/2010

Spruch

C16 412.833-1/2010/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, FZ. 09 08.475 - BAT, nach mündlicher Verhandlung vom 08.04.2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, sowie 10 Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Die damals ihren Angaben nach noch minderjährige Beschwerdeführerin reiste schwanger gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten zu einem unbekannten Zeitpunkt in Österreich ein und stellte am 16.07.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage verlief negativ.

Am 17.07.2009 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch, im Zuge derer sie angab, sie wisse nicht, über welche Länder er nach Österreich gekommen sei.

Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 23.07.2009 in Österreich zugelassen.

Nachdem das Bundesasylamt von der Antragstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 31.08.2009 vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, von einer weiblichen Person unter Beteiligung einer Dolmetscherin und in Anwesenheit zweier Vertreter der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrt, als ihr gesetzlicher Vertreter, in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihr später im Bescheid zugrunde gelegte Länderinformationen zur Mongolei zur Stellungnahme vorgelegt wurden.

Am 09.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt eine Rechercheanfrage an den Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Beijing.

Mit E-Mail vom 18.01.2010 langte die Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Beijing beim Bundesasylamt ein.

Am 09.02.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, erneut unter Beteiligung einer Dolmetscherin und in Anwesenheit eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Jugendwohlfahrt, als ihr gesetzlicher Vertreter in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihr später im Bescheid zugrunde gelegte Länderinformationen zur Mongolei zur Stellungnahme vorgelegt wurden.

Am römisch 40 wurde das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten in Österreich geboren.

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 01.04.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 09 08.475 - BAT, dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin persönlich zugestellt am 06.04.2010.

Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF", der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Ihr wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziff. 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Sie wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass ihr im Herkunftsstaat Mongolei keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei insbesondere zu den Rechercheergebnissen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft widersprüchlich. Sie habe nicht glaubhaft machen können, dass ihr im Herkunftsland als ehemaligem Waisenkind Verfolgung durch ihre Adoptiveltern drohe (Spruchpunkt römisch eins.).

Zur politischen Lage in der Mongolei stützte sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf folgende Länderinformation:

Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Medizinische Versorgung (08.12.2006)

Deutsche Mongolei Agentur: "Neues aus der Mongolei" vom 25. Bis 31.08.2008 (2008)

Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit: Mongolei (Website, undatiert, Zugriff am 12.10.2009)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Innenpolitik" (September 2009)

Deutsches Auswärtiges Amt, "Mongolei - Wirtschaftspolitik" (September 2009)

Embassy of Mongolia, Washington D.C. (Website, undatiert, Zugriff am 13.10.2009)

Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008" (14.07.2008)

Konrad-Adenauer-Stiftung, "Bericht zu den Präsidentschaftswahlen in der Mongolei vom 24. Mai 2009" (Juni 2009)

Österreichische Botschaft Peking, "Asylländerbericht - Mongolei allgemein" (April 2009)

UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" (April 2007)

US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" (52.02.2009)

WHO Regional Office for the Western Pacific: Country Profile, Mongolia (2009)

Daneben stützte sich das Bundesasylamt auf folgendes Beweismittel:

Anfragebeantwortungen des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft, Beijing, in der Mongolei (07.09.2009)

Beschwerde

Mit Faxnachricht vom 20.04.2010 legte die Beschwerdeführerin durch ihren gesetzlichen Vertreter gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, das Bundesasylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit ihrer Aussagen und der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates ausgegangen. Die Beschwerdeführerin werde in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt und laufe außerdem Gefahr, bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland unmenschlicher Behandlung unterworfen zu sein.

Das Bundesasylamt habe auch Ermittlungsfehler begangen und im Bescheid keine übersichtliche Zusammenfassung der Gründe gegeben.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 26.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Am 01.06.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.

Mit Datum vom 14.11.2012 erkannte der Asylgerichtshof durch einen Senat mit männlichem Beisitzer (Gz. C16 408.364-1/229/9E) zu Recht:

"Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, sowie 10 Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 2011,, abgewiesen".

Mit Erkenntnis, Gz. U 688-690/12-19, hatte der Verfassungsgerichtshof erstmals ein Erkenntnisse des Asylgerichtshofes mit der Begründung behoben, dass es gegen das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verstoßen würde, wenn ein nicht mit Richtern desselben Geschlechts besetztes Organ des Asylgerichtshofs darüber entscheiden soll, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist oder nicht und dann im Fall der Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Angelegenheit einem Richter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat zuzuweisen ist.

Mit Datum vom 27.02.2013 erkannte der Asylgerichtshof daraufhin durch den erkennenden Senat (Gz. Zl. C16 412.833-1/2010/12E) zu Recht:

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.07.2012, Zl. C16 412.833-1/20010/5E wird gemäß Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51, in der Fassung BGBl. römisch eins 2011/100, behoben.

Am 08.04.2013 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt, an der die Beschwerdeführerin und ihre rechtsfreundliche Vertreterin, nicht aber das Bundesasylamt, welches sich entschuldigt hatte, teilnahmen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat wurden sämtliche im ersten, gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behobenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen und die dazu führenden Beweiswürdigungen zur Kenntnis gebracht und übersetzt sowie der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich dazu und zu den rechtlichen Schlussfolgerungen zu äußern. Des Weiteren legte die Beschwerdeführerin zusätzliche Dokumente zum Beweis ihrer Integration in Österreich vor.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Sachverhalt

Beweismittel

Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin

a) In der Erstbefragung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und ledig. Ihre Eltern seien unbekannt.

Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie habe vier Jahre (2002 - 2006) die pflichtschule besucht. Danach habe sie drei Jahre als Küchenhilfe gearbeitet.

Zum Reiseweg hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihr Heimatland von Ulaanbaatar aus am 10.07.2009 gemeinsam mit ihrem Freund verlassen und sei mit dem Zug nach Moskau gereist. Von dort sei sie auf unbekannter Route am 16.07.2009 nach Österreich gelangt.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei von ihren Adoptiveltern ausgebeutet und geschlagen worden. 2008 sei sie von ihrem Adoptivvater vergewaltigt worden. Das dabei gezeugte Kind habe sie abtreiben lassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie, von den Adoptiveltern wieder unter Druck gesetzt zu werden. Außerdem sei es schwierig, ein der Mongolei eine Arbeit zu finden.

b) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie kenne ihren Vater nicht. Als sie acht Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter gestorben und sie sei in ein näher bezeichnetes Waisenhaus in Erdenet gekommen, wo sie auch die Schule römisch 40 besucht habe. Im Sommer 2006 sei sie adoptiert worden und habe fortan gemeinsam mit ihrem Adoptivbruder bei ihren Zieheltern in Ulaanbaatar gelebt.

Ihren Adoptivbruder habe sie im Waisenhaus kennengelernt und sie seien seit dem Frühjahr 2008 ein Paar.

Die Beschwerdeführerin hat weiters ausgesagt, sie leide an Kopf- und manchmal an Herzschmerzen, wisse jedoch nicht, ob sie an einer Krankheit leide.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, auf dem Markt in Ulaanbaatar als Autowäscherin und Straßenverkäuferin sowie auch als Hilfskraft im Gemüseanbau gearbeitet zu haben.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Adoptiveltern hätten sie laufend geschlagen und für den Fall einer Anzeigeerstattung mit dem Tod bedroht. Sie habe mehrmals versucht zu fliehen, sei aber jedes Mal zurückgeholt worden. Im Sommer 2008 habe ihr Adoptivvater sie vergewaltigt. Sie sei schwanger geworden und habe das Kind zwei Monate später abtreiben lassen.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie lebe von der Bundesbetreuung. In der Unterkunft habe sie Freundschaft mit zwei weiteren Mongolen geschlossen und sie wolle gerne Deutsch lernen.

c) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie fühle sich betreffend ihre derzeit bestehende Schwangerschaft wohl. Sie habe geringfügige Probleme mit ihren Blutzuckerwerten und gehe regelmäßig zum Frauenarzt.

Auf Vorhalt der Ergebnisse der Recherche des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie bleibe bei ihren bisherigen Aussagen, Sie habe die Wahrheit gesagt und könne sich die Widersprüche nicht erklären.

Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie lebe mit ihrem Lebensgefährten zusammen. Sie besuche seit zwei Wochen einen Deutschkurs und habe Kontakt mit einer in der Pension lebenden Mongolin und (telefonisch) mit einer mongolischen Familie, die sie aus Traiskirchen kenne.

d) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wiederholt.

e) In der Beschwerdeergänzung hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Die Beschwerdeführerin hat nunmehr angegeben, sie sei als erst 15-jährige Mutter eines drei Monate alten Kindes bei einer Rückkehr besonders gefährdet, Opfer sexueller Übergriffe oder von Menschenhandel zu werden bzw. in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auf die Unterstützung durch ihren Lebensgefährten und Vater ihres Kindes könne sie nicht zählen, da dieser in der Mongolei eine Haftstrafe wegen Geschlechtsverkehrs mit einer Minderjährigen zu erwarten habe.

e) In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert oder ergänzt:

Zur Person hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie verfüge noch immer über keine mongolischen Identitätsdokumente, könnte aber versuchen, sich dies schicken zu lassen. Später hat sie dann gemeint, sie habe dies ohnehin schon versucht, aber es sei leider nicht gegangen, ein Telefonanruf beim mongolischen Hauptregister habe ergeben, dass dies nicht möglich sei, wenn man im Ausland lebe. Auch ihr mongolischer Lebensgefährte habe es erfolglos versucht.

Die Beschwerdeführerin hat bestätigt, dass sie nach wie vor mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt zusammen lebe.

Gesundheitlich habe sie keine Probleme, sie leide weder an einer physischen noch an einer psychischen Erkrankung.

Zu ihrem Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin nach Hinweis darauf, dass der Asylgerichtshof eklatante Widersprüche zwischen ihren Angaben und denen des Recherche-Berichts der österreichischen Botschaft in Peking erkenne und geneigt sei, ihren Angaben daher keinen Glauben zu schenken, gemeint, dazu wolle sie nichts sagen. Sie bleibe aber dabei, dass sie 2008 als Minderjährige von ihrem Adoptivvater vergewaltigt worden sei.

Auf Vorhalt und Erklärung der Länderfeststellungen zur Mongolei, aus denen sich insbesondere auch ergebe, dass schon zum Zeitpunkt des Verlassens der Mongolei dort Möglichkeiten bestanden hätten, sich bei häuslicher Gewalt an Frauenschutzorganisationen zu wenden, dass das mongolische Gewaltschutzgesetz entscheidende Fortschritte in Bezug auf den staatlichen Schutz gebracht habe sowie dass eine der wenigen Taten, die dort noch unter Todesstrafe stünden, die Vergewaltigung Minderjähriger sei, woraus man den Schluss ziehen könnte, dass die Beschwerdeführerin - wenn ihr überhaupt noch Gefahr vom Adoptivvater drohen würde - die Beschwerdeführerin diesem im Falle einer Rückkehr nicht schutzlos ausgeliefert sein würde, hat die Beschwerdeführerin gemeint, sie sei nach Österreich geflohen, um ihren Vorfall zu vergessen und sie habe gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dem Kind hier ihr Leben neu gestaltet.

Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie möchte ihr neues Leben in Österreich nicht verlieren. Sie lebe mit ihrem Mann und dem Kind gut integriert in ihrer österreichischen Heimatgemeinde, wo das Kind auch in den Kindergarten gehe, es spreche kein Wort Mongolisch. Der Bürgermeister der Gemeinde setze sich persönlich für sie ein und habe ein Unterstützungsschreiben verfasst. In der Gemeinde gebe es vier oder fünf Familien, zu denen ein engerer Kontakt bestehe.

Die Beschwerdeführerin habe eigentlich aufgrund ihres Alters keine Schule mehr besuchen dürfen, sodass sie das erste Schuljahr an einer Schule für wirtschaftliche Berufe zunächst nur außerordentliche Schülerin sein konnte. Das ganze Dorf habe sie aber unterstützt, jeder kenne ihre Familie und im zweiten Jahr sei sie dann als ordentliche Schülerin eingeschrieben worden.

Ihre ganze Klasse, welche sie seit Schulbeginn 2010 kenne, habe eine Unterstützungserklärung unterschrieben, auch der Klassenvorstand.

Länderinformationen

a) Die vom Bundesasylamt verwendeten Quellen und Länderfeststellungen (siehe oben römisch eins.2) dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

b) Die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeergänzung in das Verfahren eingebrachten Informationen zur Lage in der Mongolei dienen ebenfalls als Beweismittel. Insoweit es sich dabei nicht ohnehin um dieselben Informationsquellen handelt, die das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid verwendete, handelt es sich um folgende Länderinformation:

US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" (11.03.2010)

Weitere Beweismittel

Vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angefertigte Skizze, in der der Weg vom Waisenhaus zur Schule als durch Jurtenviertel führend dargestellt ist und in der Nachbarschaft der Schule ebenfalls Jurten verzeichnet sind;

In der Anfragebeantwortung des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Beijing wird berichtet, dass die durch zwei namentlich genannte Mitarbeiterinnen in der Mongolei durchgeführten Recherchen folgendes ergeben hätten:

Es würden in Erdenet ein Waisenhaus und eine Schule mit der von der Beschwerdeführerin genannten Bezeichnung existieren, die Lage entspreche jedoch nicht den Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführer, da sich beide Gebäude nicht in der Nähe von Jurtenvierteln befinden würden. Die Schule und das Waisenhaus würden sich im bebauten Stadtteil befinden, während die Jurtenviertel am Stadtrand gelegen seien. Die Beschreibung des Sportplatzes treffe zwar auf einen solchen in der Nähe eines Jurtenviertels zu, befinde sich jedoch wiederum nicht in der Nähe der Schule.

Die Beschwerdeführerin sei in dem von ihr genannten Waisenhaus unbekannt. Auch seien in den letzten Jahren von dort keine Kinder über drei Jahren adoptiert worden. Eine Erzieherin mit dem vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin angegebenen Namen habe es dort nie gegeben.

Auch im Zentralen Melderegister würden sich keine auf die Angaben der Beschwerdeführerin zutreffenden Daten finden.

Auch in der genannten Schule seien die Beschwerdeführerin und ihr nunmehriger Lebensgefährte nicht registriert gewesen. Lehrkräfte mit den vom Lebensgefährten der Beschwerdeführerin genannten in der Mongolei geläufigen Namen seien an der Schule mit Ausnahme einer Lehrerin, die jedoch nicht - wie von diesem angegeben - Biologie unterrichte, ebenfalls unbekannt.

Zertifikat des Diakonie Flüchtlingsdienstes römisch 40 vom 04.07.2011, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin dort vom Mai bis Juli 2011 einen Deutschkurs mit 3Std/Woche erfolgreich absolviert habe samt Lehrplan.

Bestätigung einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 vom 29.11.2012, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin diese Schule seit dem Schuljahr 2010/2011 besuche und bei Mitschülern und Lehrern sehr beliebt sei. Sie habe sich gut eingelebt und sei sehr an Weiterbildung interessiert. Etwa zehn Unterschriften von "Mitschülern, Lehrern und Bediensteter" der Schule.

Unterstützungserklärung des Bürgermeisters der Wohngemeinde der Beschwerdeführerin und ihrer Familie vom 04.12.2012, aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Familie seit 23.07.2012 in der Gemeinde lebe und die Beschwerdeführerin sehr an Weiterbildung interessiert sei. Ihr Kind gehe bereits in den örtlichen Kindergarten.

Unterstützungserklärung mit Unterschriften von Bewohnern des Heimatortes der Beschwerdeführerin (einschließlich des Hausarztes, der Nachbarn, einiger Angestellter der örtlichen Sparkasse sowie der Kindergartenpädagogen), aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Unterzeichner die Beschwerdeführerin für eine ehrliche, freundliche, nette und zuverlässige Person halten und sie es bedauern würden, wenn sie nicht in Österreich bleiben könnte.

Unterstützungserklärung einer namentlich näher bezeichneten Familie aus römisch 40 , aus der im Wesentlichen hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatort kenne, sie diese öfters besucht habe und sie Freunde geworden seien.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

Zur Person der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin nennt sich römisch 40 und gibt an, am römisch 40 geboren zu sein. Sie ist Staatsangehörige der Mongolei. Sie hat einen mongolischen Lebensgefährten und mit diesem ein in Österreich geborenes, jetzt zwei Jahre altes Kind. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in Ulaanbaatar.

Die Beschwerdeführerin besuchte in der Mongolei zumindest vier Jahre lang die Pflichtschule und verdiente danach ihren Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Sie besucht in Österreich im dritten Schuljahr eine Schule für wirtschaftliche Berufe. Sie spricht so gut Deutsch, dass sie sich im Alltag und in der Schule verständigen kann.

Die Beschwerdeführerin ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin lebt seit drei Jahren und neun Monaten in Österreich. Sie wohnt zusammen mit ihrem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in einem Haushalt in einer kleinen Gemeinde (gut 2.000 Einwohner), in der sie und ihre Familie bekannt und beliebt sind, und in welcher das Kind in den Kindergarten geht. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus freundschaftliche Beziehungen zu einer Familie, die nicht im Ort lebt.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass sie mongolische Staatsangehörige ist, erscheint dem Asylgerichtshof glaubhaft, da sie die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Die Feststellungen zu ihrer Bildung und Berufserfahrung sowie zu ihrer aktuellen familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu

a) bis c)].

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin als Vollwaise in einem Waisenhaus aufgewachsen und im Alter von zwölf Jahren von einem Paar aus Ulaanbaatar adoptiert wurde. Die diesbezüglichen Angaben widersprechen nämlich in allen wesentlichen Punkten den Rechercheergebnissen des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Beijing römisch II.1.3 zu b)].

So konnten weder im von der Beschwerdeführerin genannten Waisenhaus, noch in der angegebenen Schule und auch nicht im Zentralen Melderegister die von der Beschwerdeführerin angegebenen Daten zu ihrer Person oder zu der ihres Lebensgefährten ermittelt werden.

Darüber hinaus stimmt auch die örtliche Lage der von der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten genannten Gebäude nicht mit der von der Mitarbeiterin des Vertrauensanwalts ermittelten Realität überein. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf hingewiesen, dass die diesbezügliche Skizze [II.1.3 zu a)] nicht von ihr, sondern von ihrem Lebensgefährten angefertigt worden war, sie hat jedoch nicht behauptet, dass die Darstellung des Lebensgefährten nicht der Realität entspreche und hat seinerzeit auch keine Ausbesserungen dazu reklamiert.

Die Beschwerdeführerin hat schließlich weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgericht überzeugenden Gründe angeben können, die Anlass hätten geben können, das Recherche-Ergebnis der österreichischen Botschaft in Frage zu stellen. Die Botschaft verfügt zudem über in Verfahren vor dem Asylgerichtshof mehrfach bewährte Vertrauensleute in der Mongolei, sodass der Asylgerichtshof auch von Amts wegen keinen Grund sieht, die Recherche-Ergebnisse im vorliegenden Fall in Frage zu stellen.

Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so sind Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Schwangerschaft an einem etwas erhöhten Blutzuckerspiegel litt, welchen sie täglich kontrollierte. Hinweise, dass über diese Kontrollen hinausgehende Behandlungen oder etwa ein stationärer Aufenthalt notwendig erscheinen, liegen nicht vor. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass es sich dabei nicht um eine schwere oder gar lebensbedrohende Erkrankung handelt. Sonst sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hervorgekommen und er hat selbst solche nicht vorgebracht.

Was ihr Leben in Österreich betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu b), c) und e)] sowie aus den unter römisch II.1.3 zu d) bis g) angeführten Unterstützungserklärungen. Ihre Deutschkenntnisse sind belegt durch den Schuldbesuch und den Sprachkurs Niveau A2 aus dem Jahre 2011.

Aus diesen Beweismitteln ergibt sich in Bezug auf das Leben in der Gemeinde zwar, dass die Beschwerdeführerin dort bekannt und offenbar auch sehr beliebt ist, freundschaftliche Beziehungen hat die Beschwerdeführerin jedoch selbst nur zu einigen, nicht einmal näher bezeichneten, Familien behauptet und für lediglich ein Ehepaar, das nicht im Ort lebt, nachgewiesen. Die meisten Unterschriften stammen von Personen, mit denen im täglichen Umgang einer kleinen Gemeinde gemeinhin Kontakt besteht (Hausarzt, Kindergärtnerin, Sparkassenangestellte), sodass daraus für sich genommen und mangels entgegenstehenden Vorbringens nicht auf über das übliche Maß hinausgehende soziale Beziehungen zu diesen Menschen geschlossen werden kann.

Zur Flucht

Die Beschwerdeführerin gelangte auf unbekanntem Wege spätestens am 16.07.2009 illegal nach Österreich.

Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) und b)].

Zum behaupteten Fluchtgrund

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland als Waisenkind von ihren Adoptiveltern oder diesen nahestehenden Personen bedroht oder verfolgt wurde bzw., dass ihr eine solche Verfolgung angedroht wurde.

Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 zu a) bis e)].

Wie oben [II.2.1] festgestellt, konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie als Waisenkind und bei Adoptiveltern aufgewachsen ist. Ihr Vorbringen, sie sei von diesen Adoptiveltern ausgebeutet und misshandelt sowie von ihrem Stiefvater vergewaltigt worden entbehrt daher ihrer wesentlichen Grundlage.

Zur relevanten Situation in der Mongolei

Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa kam es 1990 zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) regierten Volksrepublik. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt.

Nach den folgenden freien Wahlen wurde die MRVP praktisch jedes Mal in die Regierung gewählt, war jedoch in jüngerer Zeit stets gezwungen, Koalitionen zu bilden.

Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft). Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichtsbarkeit) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, die Gesundheit zu schützen). Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (bei Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.

Häusliche Gewalt gegen Frauen und Kinder ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Das Gesetz gegen häusliche Gewalt in der Mongolei, das im Mai 2004 in Kraft trat, war das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen zwei bekannten mongolischen nichtstaatlichen Frauenorganisationen und der Arbeitsgruppe gegen häusliche Gewalt des mongolischen Parlaments. Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen.

Auch die sexuelle Ausbeutung von Kindern kommt vor. Es gibt Fälle, in denen Jugendliche entführt und zur Prostitution gezwungen werden. Obwohl die Polizei Erfolge bei der Befreiung der Opfer vorweisen kann, besteht teilweise der Verdacht, dass sich gelegentlich Polizeibeamte an diesen Machenschaften beteiligen.

Aktivitäten von Frauenorganisationen wie das ¿National Center Against Violence' werden teilweise vom Staat mitfinanziert. Die Organisation unterhält seit 1998 eine Telefon-Hotline (Nr. 1903) und bietet gratis Beratung und Mandatsübernahme an. Der Hauptsitz befindet sich in Ulaanbaatar, Außenstelle bestehen gegenwärtig in Uburkhangai, Orkhon-Uul, Bayankhongor, Darkhan-Uul, Selenge, Shariin-Uul, Tuv, Baganuur, Nalaikh, Khentii, Dornod, Dundgobi, Gobi Sumber, Dornogobi und Umnugobi.

Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einen raschen Anstieg der Preise für Fleisch und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, welche die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.

Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, bei Verdacht auf illegale Einreise in Untersuchungshaft genommen werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch II.1.2). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

Dem Asylgerichthof sind auch keine aktuelleren oder davon abweichenden Informationen bekannt, die eine andere Sachverhaltsfeststellung in dieser Hinsicht erforderlich gemacht hätten.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 AsylG ist dieses Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Verfahren das AsylG idgF. anzuwenden war.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Der Beschwerdeführerin wurde durch die Erstbefragung und ihre Einvernahmen mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Auch die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei wurden ihr zur Stellungnahme vorgehalten.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamtes auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da die Beschwerdeführerin ausreichend zu ihren Fluchtgründen befragt wurde und nicht ersichtlich ist, dass weitere Ermittlungen zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts notwendig gewesen wären.

Insoweit die Beschwerdeführerin moniert, der Bescheid lasse eine übersichtliche Zusammenfassung der Entscheidungsgründe vermissen, kann der Asylgerichtshof diesem Vorbringen nicht folgen.

Der Bescheid ist vielmehr ausreichend gegliedert und sowohl Beweiswürdigung als auch rechtliche Beurteilung sind in Absätze unterteilt, sodass die Begründung auch von einem Rechtsunkundigen ohne Schwierigkeiten nachvollzogen werden kann. Der Umfang der Begründung ergibt sich im Wesentlichen aus der durch das Bundesasylamt vorgenommenen Gegenüberstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und der Ergebnisse der Recherche durch den Vertrauensanwalt,

Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Inhalt und Auslegung von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf Asyl abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen vorliegen kann.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihr dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

Anwendung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 3, AsylG zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründete Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Die Beschwerdeführerin war nämlich - wie im Sachverhalt oben unter römisch II.2.3 festgestellt - bereits zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner Verfolgung oder Bedrohung durch Adoptiveltern oder solchen nahestehende Personen ausgesetzt.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nunmehr eine Verfolgung der von ihr behaupteten oder einer anderen Art drohen könnte. Diesbezüglich sind im gesamten Verfahren keine Hinweise hervorgekommen.

Der Asylgerichtshof weist außerdem darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um Asyl angesucht hat, außerdem war auch die Ausreise aus der Mongolei legal (siehe oben römisch II.2.4).

Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

Subsidiärer Schutz (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).

Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).

Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht.

Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnten.

Dazu ist zum einen festzustellen, dass, auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, (insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft) weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.

Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Selbiges gilt für die behauptete Gefahr, Opfer sexueller Ausbeutung oder von Menschenhandel zu werden. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr davon konkret betroffen sein könnte. Aus dem unter römisch II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin mittlerweile volljährig.

Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.

Wie sich aus dem oben unter römisch II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt, ist nämlich in der Mongolei die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet.

Wie sich weiters aus dem unter römisch II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin außerdem vor ihrer Ausreise aus der Mongolei unter anderem als Straßenverkäuferin und Hilfskraft im Gemüseanbau gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus in Österreich eine zusätzliche fundierte Weiterbildung für wirtschaftliche Berufe erhalten und Deutsch gelernt, sodass sie über besondere Kenntnisse, die ihr den Einstieg in das Berufsleben in der Mongolei zu erleichtern geeignet sind, verfügt. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihrer Familie den Lebensunterhalt sichert.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Mutter eines Kleinkindes handelt. Diese Tatsache allein bildet jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keinen Anlass davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin möglicherweise eine Haftstrafe drohen könnte.

In diesem Zusammenhang verweist der Asylgerichtshof auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174), in dem die Schwelle einer Verletzung von Artikel 3, EMRK in einem Fall einer alleinstehenden Mutter eines Kleinkindes (ohne Berufserfahrung) trotz der Erwartung einer tristen finanziellen Situation ohne familiäre Unterstützung im Heimatland mangels realer Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse als nicht erreicht angesehen wurde.

Ausweisung aus dem österreichischen Staatsgebiet (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides)

Inhalt und Auslegung von Paragraph 10, AsylG

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach dem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, leg. cit. unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf diese Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafrechtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrecht;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist demnach u.a. zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstellen würde (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist hat dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden vergleiche etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Artikel 8, EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war vergleiche u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

Gemäß Absatz 3, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Zur Auslegung von Artikel 3, EMRK kann auf die Ausführungen unter Punkt römisch III.5.1 verwiesen werden.

Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Absatz 6, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Absatz 7, gilt eine Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, wenn sie durchsetzbar ist, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Absatz 8, ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55, a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0223-7) kann die Ausweisung eines Asylwerbers nur mit Einschränkung auf den Herkunftsstaat ausgesprochen werden.

Anwendung des Paragraph 10, AsylG auf den vorliegenden Fall

Die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus Österreich in die Mongolei ist gemäß Paragraph 10, AsylG zulässig.

Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 3, AsylG) als auch in Bezug auf den subsidiären Schutz (Paragraph 8, AsylG) zu Recht abgewiesen wurde, war die Grundvoraussetzung für die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegeben (Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 AsylG).

Es bestehen auch keine Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, oder 3 AsylG wegen Verstoßes gegen die EMRK unzulässig wäre.

Was, erstens, eine mögliche Unzulässigkeit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass eine Ausweisung im vorliegenden Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben der Beschwerdeführerin (Artikel 8, EMRK) darstellt.

Bezüglich eines Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass der mongolische Lebensgefährte und das Kind der Beschwerdeführerin die einzige Person ist, zu der (hinsichtlich des Lebensgefährten aufgrund des langjährigen Zusammenlebens) eine familiäre Beziehung besteht, diese aber aufgrund ihrer negativer Verfahren ebenfalls in die Mongolei ausgewiesen worden sind [siehe Erkenntnisse des Asylgerichtshofes C16 412.830-1/2010/5E und C16 413.626-1/2010/2E], sodass es zu keiner Trennung der Familie kommt.

Da die Beschwerdeführerin in Österreich über keine sonstigen familiären Bindungen verfügt, kann ihre Ausweisung in die Mongolei nicht in den Schutzbereich des von Artikel 8, Absatz eins, EMRK erfassten Familienlebens eingreifen.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK ist zum einen festzustellen, dass sie - wie im Sachverhalt zu römisch II.2.1 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Artikel 8, EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - wie im Sachverhalt zu römisch II.2.1 festgestellt - seit drei Jahren und neun Monaten in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Ausweisung in die Mongolei einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall ist ein solcher Eingriff aber gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin ist nämlich illegal eingereist und konnte sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten. Sie war sich also bereits von Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.

Andererseits lebt die Beschwerdeführerin unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist durch die Dauer des Asylverfahrens bedingt. Allerdings ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die Dauer des Verfahrens durch erwiesenermaßen falsche Angaben nicht unbeträchtlich verzögerte, indem sie damit umfassende vor Ort Recherchen über die österreichische Botschaft in Peking verursachte. Daher hat die Beschwerdeführerin die Gesamtdauer des Aufenthaltes in Österreich zumindest mitverursacht.

Zudem beschränkt sich das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich im Wesentlichen auf nicht über das übliche Maß in einer kleinen Gemeinde am Land hinausgehende soziale Beziehungen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht vorgebracht, dass sie zu allen oder auch nur bestimmten Personen, welche die Unterstützungserklärungen unterzeichnet haben, derartig intensive Kontakte pflegt, dass eine Unterbrechung derselben durch Ausweisung in ihren Herkunftsstaat einen besondere menschliche Belastung darstellen würde. Sie hat sich vielmehr - trotz anwaltlicher Beratung - darauf beschränkt zu betonen, dass ihr Leben in Österreich allgemein gut sei und sie dieses nicht aufgeben wolle.

Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, woher und seit wann sie die Unterzeichner kennt (siehe auch oben römisch II.2.1) zumal. Die Tatsache allein, dass die Unterzeichner die Beschwerdeführerin als nett und umgänglich bezeichnen, kann - zumal in einer kleinen Gemeinde, wo (wie die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat) "jeder jeden kennt" - nicht als Beweis dafür gesehen werden, dass die Beschwerdeführerin sich etwa im Gemeindeleben besonders eingebracht oder sie dort über das übliche Maß hinausgehende soziale Beziehungen aufgebaut hat. Sie hat diesbezüglich auch trotz entsprechender Aufforderung nichts Einschlägiges vorgebracht (etwa gemeinnützige Arbeit, Mitgliedschaft in Kulturkreisen, Elterntreffs oÄ.).

Dasselbe gilt aus der Sicht des erkennenden Senates in Bezug auf einige Mitschüler, Lehrer und Angestellte ihrer Schule. Sicherlich ist der offenbar erfolgreiche (Zeugnisse wurden allerdings nicht vorgelegt) Besuch einer österreichischen Schule auch als Indiz für eine gewisse Integration zu werten. Allerdings dient er auch der persönlichen Weiterbildung und der daraus gewonnenen Vorteil und kann daher für sich genommen nicht als Beweis für eine besonders verfestigte Beziehung zu Österreich angesehen werden.

Außerdem ist zu beachten, dass die mittlerweile selbst nach ihren Angaben erwachsene Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Mongolei verbrachte und daher als im Wesentlichen in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Sie spricht die Landessprache und hat dort zumindest einen Teil der nationalen Schuldbildung absolviert.

Vor dem Hintergrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nachgewiesener Maßen unrichtige Angaben über ihre Identität machte (siehe römisch II.2.1), kann es auch nicht als erwiesen angesehen werden, dass sie die Mongolei tatsächlich als misshandelte Minderjährige verlassen und damit vielleicht eine weniger erstarkte Beziehung zu ihrem Herkunftsland hatte. Selbst wenn dort möglicherweise sogar keine Verwandten (mehr) leben, kann im vorliegenden Fall von einer insgesamt stärkeren gesellschaftlichen und kulturellen Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich ausgegangen werde.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt der Asylgerichtshof daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

Was, zweitens, einen etwaigen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG betrifft, so stellt der Asylgerichtshof fest, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die Durchführung der Ausweisung eine unmenschliche Behandlung iSd. Artikel 3, EMRK darstellen sollte. Hierbei ist insbesondere auf die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter römisch II.2.1 zu verweisen.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet und daher in allen Punkten abzuweisen.