Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Geschäftszahl

E14 430722-1/2012

Spruch

E14 430.722-1/2012-7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.11.2012, Zl. 12 14.709-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer stellte am 13.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 3, 9).

Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Halbenrain fand am 14.10.2012 statt (AS 7 - 19).

Der durchgeführte Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer, wonach die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers bereits am 06.07.2007 in Griechenland in der Datenbank erfasst wurden (AS 37).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte mit 05.11.2012 (AS 59, 61).

Am 05.11.2012 (AS 55 - 71) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan zur Kenntnis gebracht (AS 69 - 71, 73 - 93).

Der Beschwerdeführer gab zu den aktuellen Länderfeststellungen eine kurze Stellungnahme ab (AS 71).

Der Beschwerdeführer legte im Verfahren eine Ambulanzkarte des Krankenhausverbunds römisch XXXX vom 14.10.2012 (AS 21) vor.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wies mit Bescheid vom 06.11.2012, Zl. 12 14.709-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch III wies das Bundesasylamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Pakistan aus (AS

101 - 152).

Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin amtswegig gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 zur Seite gestellt (AS 153 - 154).

Gegen diesen am 06.11.2012 zugestellten (AS 167) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 13.11.2012 (AS 169 - 179).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdeführer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die pakistanische Staatsbürgerschaft besitze und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Er sei römisch XXXX, Punjab geboren worden und habe dort auch vor seiner Ausreise gelebt (AS 7 - 11, 55 - 57).

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 14.10.2012 an, dass er sich im Winter 2008 in eine Frau aus seinem Dorf verliebt hätte. Deren Brüder seien gegen die Beziehung gewesen. Im März 2009 hätten die Brüder zweimal auf ihn geschossen; er habe aber unverletzt flüchten können (AS 15). Bei einer Rückkehr würde er von seinen Gegnern umgebracht werden (AS 17).

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.11.2012 wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen. Er habe in seiner Bäckerei ein Mädchen kennengelernt. Sie hätten sich verliebt und begonnen, sich regelmäßig zu treffen. Vor ca. drei Jahren seien ihnen die Brüder des Mädchens auf die Schliche gekommen und hätten daraufhin zweimal versucht ihn zu töten (AS 65). Die beiden Vorfälle seien ca. eine Woche vor seiner Ausreise gewesen. Die Polizei habe er nicht aufgesucht (AS 67).

Zu seinen Lebensumständen in Pakistan führte der Beschwerdeführer aus, dass er ledig sei und keine Kinder habe (AS 55). Im Zeitraum 2005 bis 2008 sei er in seiner Bäckerei beruflich tätig gewesen (AS 65).

Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und keine Medikamente benötige (AS 59).

Zu Österreich und seiner Integration befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er hier weder Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe, noch eine sonstige Person, die er schon vom Herkunftsstaat kenne oder die ihm nahe stehe, besitze (AS 67).

Der Beschwerdeführer führte aus, seinen Herkunftsstaat im März 2009 verlassen zu haben (AS 11, 63). Vor seiner Einreise in Österreich habe er drei Jahre in Griechenland verbracht (AS 63).

Zu den Länderfeststellungen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er an keinem anderen Ort in Pakistan leben könne, da die Brüder seiner Freundin alle seine Verwandten kennen würden. Ferner sei die Polizei käuflich (AS 71).

Bescheid und Beschwerde

Das Bundesasylamt qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft. Allerdings stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen und könnte er staatlichen Schutz in Anspruch nehmen (AS 142 - 143, 145 - 146 [BS 42 - 43, 45 - 46]).

Eine etwaige Rückkehrgefährdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich zwar die Angaben zum Fluchtgrund als glaubhaft erwiesen hätten, dieser Verfolgung könne der Beschwerdeführer jedoch leicht durch Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des Herkunftsstaats entgehen. Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage lägen ebenso wenig vor und könne auch aus der allgemeinen Lage kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, subsumierbaren Sachverhaltes abgeleitet werden. Zur individuellen Lage des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Familienverband als soziales Auffangnetz zur Verfügung stehen würde. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann sei, dem zugemutet werden könne, in Pakistan einer Arbeit nachzugehen. Ferner könnte der Beschwerdeführer auch humanitäre Hilfe in Anspruch nehmen (AS 147 - 148 [BS 47 - 48]).

Weiters führte das Bundesasylamt aus, dass weder ein schützenswertes Familienleben, noch ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Der Beschwerdeführer befinde sich erst seit kurzer Zeit in Österreich, besuche keine regelmäßigen Kurse oder sonstige Bildungseinrichtungen und habe auch keine sonstigen rechtlich relevanten Bindungen zu Österreich. Es lebten keine Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und spreche er ausschließlich seine Muttersprache. Wohingegen das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens demgegenüber stünde. Nach dieser vorgenommenen Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gelangte das Bundesasylamt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstelle (AS 149 - 150 [BS 49 - 50]).

Im Rahmen der Beschwerde wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten (AS 169, 171).

Das Verfahren sei mit Ermittlungsfehlern belastet, da eine nähere Auseinandersetzung mit dem konkreten Vorbringen und der daraus erwachsenden Verfolgungssituation in Pakistan nicht erfolgt sei. Eine Prüfung und Bewertung der Frage eines tatsächlichen und effizienten Schutzes im Heimatstaat habe im belangten Bescheid nicht stattgefunden (AS 171).

Das Bundesasylamt hätte dem Beschwerdeführer Länderberichte im Hinblick auf die vorgebrachte Verfolgung vorhalten und eine angemessene Frist zur Überlegung und Formulierung einer Stellungnahme einräumen und auch auf die Bedeutung der Länderfeststellungen im weiteren Verfahren hinweisen müssen, wodurch jedenfalls das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei (AS 173).

Ferner wird nochmals das Fluchtvorbringen wiederholt und ausgeführt, dass die Polizei oftmals korrupt und nicht gewillt sei, Schutz zu gewähren. Im Hinblick auf die korrupten Sicherheitskräfte und die Ineffizienz der Justiz wird auf zwei Berichte, konkret jenen des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan von 2011 und jenen des US Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2011, verwiesen und diese auszugsweise zitiert (AS 175).

Das Bundesasylamt habe es unterlassen, den Bescheid iSd Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG zu begründen (AS 177).

Zur umfassenden Darlegung der Fluchtgründe und zum Beweis der Glaubwürdigkeit, wird eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt (AS 179).

Sonstige Aktenbestandteile

Aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 14.10.2012 wegen einer Enteritis ambulant behandelt wurde. Als Therapieempfehlung wurde dem Beschwerdeführer körperliche Schonung, ausreichend Trinken, Schonkost, eine Wärmflasche und - bei Bedarf - das Medikament Buscopan empfohlen (AS 21).

Der eingeholte Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich weist keine Einträge auf. Ein Rückkehrverbot gegen ihn wurde nicht erlassen (OZ 5).

Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1) beinhaltend insbesondere die Erstbefragung, die Niederschrift(en), den Bescheid und die Beschwerde

Einsicht in folgende Unterlagen und Dokumente:

Ambulanzkarte des Krankenhausverbunds römisch XXXX vom 14.10.2012 (AS 21)

Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SC), das zentrale Fremdenregister des Bundesministeriums für Inneres (FI), sowie das Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) (OZ 5).

Einsicht in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

Allgemeine Situation, Lebensverhältnisse und Gesundheit

Amnesty International, Amnesty Report 2011 - Pakistan; 13.05.2011 [ai11]

Amnesty International, Amnesty Report 2012 - Pakistan; 24.05.2012 [ai12]

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: September 2012); 02.11.2012 [AA12]

Staatendokumentation, Feststellungen Pakistan; August 2012 [SD12]

Lebensverhältnisse (zusätzlich)

IRB, Research Directorate, Immigration and Refugee Board to Canada, Pakistan: The impact of the 2010 and 2011 floods, including on mobility, reconstruction, housing and shelter, employment and access to food; PAK103865.E; 01.12.2011 [IRB11]

IDMC, Internal Displacement Monitoring Center, Displacement caused by conflict andnatural disasters, achievements and challenges; 10.01.2012 [IDMC12]

UNOCHA, UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Humanitarian Snapshot: Pakistan - Complex Emergency and Floods 2012; 18.12.2012 [UNOCHA12]

Ermittlungsergebnis

Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und gibt an römisch XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund, er habe Pakistan wegen einer nicht geduldeten Liebesbeziehung verlassen, wurde bereits vom Bundesasylamt als glaubwürdig erachtet.

Das Vorbringen hinsichtlich der Lebensumstände in Pakistan wird als glaubwürdig erachtet.

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2012 illegal in das Bundesgebiet ein und ist seither in Österreich aufhältig. Familiäre Anknüpfungspunkte hat der Beschwerdeführer in Österreich keine. Der Beschwerdeführer ist unbescholten und es besteht gegen ihn weder ein Aufenthalts- noch ein Rückkehrverbot. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich liegt nicht vor.

Zur Lage in Pakistan

Der Asylgerichtshof trifft aufgrund der in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Allgemeine Situation

Pakistan ist abwechselnd von demokratisch gewählten Regierungen und Militärdiktaturen regiert worden. Im Herbst 2008 kehrte Pakistan zu demokratischen Verhältnissen zurück, nachdem der seit 1999 regierende Militärherrscher Musharraf das Land verlassen hatte, um einem drohenden Amtsenthebungsverfahren zuvor zu kommen [AA12 7; SD12 1].

Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Baluchistan, Khyber Pakhtunkhwa (ehemals North West Frontier Province NWFP) und den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA). Die pakistanische Verfassung bestimmt, dass die vom Parlament beschlossenen Gesetze in FATA nur gelten, wenn dies der Präsident explizit anordnet. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von Gilgit-Baltistan (die früheren "Northern Areas") und Azad Jammu & Kashmir (AJK - "freies Kaschmir"), den auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie ("Line of Control") zwischen Indien und Pakistan liegende Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet. Gilgit-Baltistan hat im September 2009 eine Teilautonomie erhalten. Es war bislang von Islamabad aus regiert worden. AJK genießt ebenfalls Autonomie, ist aber finanziell von der Zentralregierung in Islamabad abhängig [SD12 2].

Die pakistansiche Bevölkerung setzt sich wie folgt zusammen: Punjabi 44,68%, Paschtunen (Pathan) 15,42%, Sindhi 14,1%, Saraiki 8,38%, Muhajirs 7,57%, Belutschen 3,57%, andere 6,28%. Pakistan ist ein vielsprachiges, multiethnisches und multikulturelles Land mit mehr als 60 Sprachen und dutzenden Ethnien [SD12 23].

Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere jihadistische Gruppen konfrontiert. Diese haben in bestimmten Regionen an der Grenze zu Afghanistan eigene Herrschaftsstrukturen etabliert und ihre extrem konservative Interpretation der Scharia durchgesetzt. Die Willkürherrschaft der Taliban richtet sich nicht nur gegen politische Gegner, sondern auch gegen Sunniten, die einer liberaleren Auslegung der Scharia anhängen, Schiiten und andere Minderheiten. Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an. Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen [AA11 5; SD12 5, 7].

Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch vor allem in Karachi zum Teil gewalttätig ausgetragen. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Grundsätzlich hat jede Person die Freiheit, ihre Religion selbst zu bestimmen. Artikel 20 der Verfassung von 1973 garantiert die freie Religionsausübung, was auch den Wechsel zu einer anderen Religion beinhaltet. Der Staat unternimmt große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Dennoch kommt es zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten. 2010 starben bei 152 religiös motivierten Anschlägen 663 Menschen, zumeist bei Anschlägen auf religiöse Stätten (insbes. Sufi-Schreine) und Prozessionen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern. Besonderes Angriffsziel sektiererischer Gewalt waren in den vergangenen sechs Jahren auch die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan mit 98 Todesopfern und 250 Verletzten (2010) [AA12 10 - 12; SD12 27].

Die Justiz hat ihre Unabhängigkeit zurückgewonnen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken; erhebliche Schwächen bei der Durchsetzung geltenden Rechts bestehen allerdings fort [AA11 7]. Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können. Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem berechtigen zu öffentlichen Verhandlungen, Unschuldsvermutung und Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden [SD12 46 - 47].

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei wie häufige unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen (2011 wurden bei 254 Polizeieinsätzen 337 Verdächtige getötet und 71 verletzt) sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden) [AA12 9]. Das Gesetz sieht Kriminalstrafen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt [SD12 50]. Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und Einschränkungen können jedoch erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert [AA12 7].

Die Haftbedingungen sind manchmal sehr schlecht und erreichen internationale Standards nicht. Überfüllung ist normal, mit Ausnahme von Zellen für reiche und einflussreiche Insassen [SD12 20]. Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist [AA12 23; ai11 3; SD12 50].

Die Todesstrafe besteht weiterhin. Die Regierung erließ im Herbst 2008 ein Moratorium zur Aussetzung der Vollstreckung der Todesstrafe. Sie hat 2010 mehrfach ein neues Gesetzesvorhaben angekündigt, mit dem die Todesstrafe - bis auf wenige Ausnahmen - ganz abgeschafft werden solle. Konkrete Gesetzesvorhaben liegen jedoch noch nicht vor, so dass zunächst das Moratorium weiter besteht [AA12 6; ai12 4].

Lebensverhältnisse

In Pakistan ist die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet. Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Servicesektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation hat die Regierung verschiedene Beschäftigungsförderungsprogramme initiiert [SD12 58 - 60]. Es gibt verschiedene Wohlfahrtsorganisationen, etwa zur Frauenförderung oder zum Wohl von Behinderten. Die Overseas Pakistanis Foundation hat zur Unterstützung von im Ausland lebenden Pakistanis bzw. pakistanischen Staatsbürgern, die innerhalb von drei Jahren nach der Rückkehr nach Pakistan berufsunfähig werden, ein Darlehensprogramm eingerichtet, welches dazu dienen soll, diesen Personen die Gründung eines kleinen Geschäfts oder Unternehmens zu ermöglichen.

Überschwemmungsgebiete und Binnenflüchtlinge

IDMC gibt an, dass in den letzten sieben Jahren 19 Millionen Menschen durch Erdbeben und Flutkatastrophen und über 5 Millionen Menschen durch bewaffneten Konflikt vertrieben worden seien (Binnenflüchtlinge). Im Jahr 2010 seien durch die Flutkatastrophe (Fluss Indus) etwa 10 Millionen Menschen vertrieben worden und im Jahr 2011, 4 Millionen Menschen während der Monsunzeit vertrieben worden seien [IDMC12].

Die durch starke Monsunregenfälle ausgelösten sintflutartigen Überschwemmungen in der zweiten Jahreshälfte 2010 verursachten in allen Provinzen Pakistans die größte humanitäre Krise seiner Geschichte. Fast 2.000 Tote waren zu beklagen, ein großer Teil der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Schulen) wurde in den betroffenen, v. a. flussnahen, Gebieten beschädigt oder komplett zerstört. Der Süden Pakistans wurde im September 2011 erneut von einer Flutkatastrophe betroffen, als starke Monsunregenfälle zu schweren Überschwemmungen, vor allem in der Provinz Sindh führten. Von der Flutkatastrophe waren dort und in Belutschistan rund 5,4 Mio. Menschen betroffen [AA12 7; SD12 13]. Mehr als 20 Mio. Menschen waren direkt davon betroffen. Für diejenigen, die aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen bereits zu Binnenflüchtlingen geworden waren, wurde die desolate Lage durch die akute humanitäre Krise weiter verschärft. 2009 hatte die pakistanische Armee die Taliban aus dem Swat-Tal (Provinz Khyber Pakhtunkhwa, ehemals Nordwestliche Grenzprovinz) und aus dem Stammesgebiet Süd-Waziristan vertrieben. 2010 gelang ihr dies auch in den Stammesgebieten Bajaur und Orakzai [ai11 1]. Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind [SD12 59].

Von der Flut 2010 waren die Provinzen in der Reihenfolge Sindh, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (NWFP), und Balutschistan die am schwersten betroffenen. Es waren aber auch hunderttausende Menschen in Azad Jammu and Kashmir und Gilgit Baltistan betroffen. Der Osten des Punjab, die Region zwischen Islamabad/Rawalpindi und Lahore unweit der Grenze zu Indien, wurde von der schweren Flutkatastrophe, die Pakistan im Sommer 2010 heimgesucht hat, kaum betroffen [AA12 27]. Die von der Flut 2011 betroffenen Provinzen sind (in dieser Reihenfolge) Sindh, Balutschistan, Punjab, Khyber Pakhtunkhwa (NWFP). Die 12 am schwersten betroffenen Distrikte von Sindh seien Jamshoro, Mirpur Khas, Thatta, Tharparkar, Shaheed Benazirabad, Ghotki, Naushehro Feroze, Khairpur, Dadu, Tando Muhammad Khan,Tando Allah Yar, and Sanghar [IRB11]. Nach Angaben der Nationalen Katastrophenbehörde (NDMA, National Disaster Management Authority) hat der Monsunregen (Flut) 2012, 4,8 Millionen Menschen beeinträchtigt. Am schwersten waren die Provinzen (West)Balutschistan, Punjab und (Nord-)Sindh betroffen. In der Zwischenzeit, zum Zeitpunkt 18. Dezember (2012), gelten mehr als

774.594 Menschen im Gebiet Khyber Pakhtunkhwa - aufgrund einer komplexen Notsituation, die die Region seit 2008 beeinträchtigt - als vertrieben (Binnenflüchtlinge). 1,7 Millionen Flüchtlinge benötigen (Humanitäre) Hilfe, wie auch die 1,3 Millionen Menschen, die in die Stammesgebiete (FATA -Federally Administered Tribal Areas)

seit dem Jahr 2010 zurückkehren [UNOCHA12].

Rückkehrer

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen [AA12 28; SD12 63 - 64]. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert. Eine Rückführung in die von der Flutkatastrophe betroffenen Gebiete kann jedoch vor allem wirtschaftliche Probleme mit sich bringen [AA12 27; SD12 13, 58].

Gesundheitsversorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind [AA12 28; SD12 61 - 62].

Beweiswürdigung

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

Der Verfahrensgang und der Verfahrensinhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass im Bescheid des Bundesasylamtes im Rahmen der rechtlichen Beurteilung als Verfolgungsgrund eine Grundstücksstreitigkeit angeführt wird (AS 145 [BS 45)] sowie im Hinblick auf eine vorhandene Existenzmöglichkeit in Pakistan angeführt wird, dass der Beschwerdeführer von einem in Belgien aufhältigen Bruder finanziell unterstützt werde könne (AS 147 [BS 47]). Aus diesen Mangelhaftigkeiten resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Asylgerichtshofs dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um Schlampigkeiten handelt und das Bundesasylamt sowohl bei der Feststellung des Sachverhaltes als auch bei der vorgenommenen Beweiswürdigung von einer nicht geduldeten Liebesbeziehung als Fluchtgrund ausging (AS 106, 142 [BS 6, 42]) und annahm, dass der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt (AS 107, 143 [BS 7, 43]).

Vorbringen

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (römisch II.2.1.1 in Verbindung mit römisch eins.2.1.1) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben (AS 7 -11, 55 - 57), an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

Das Bundesasylamt erachtete das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers als glaubwürdig und legte das Vorbringen seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde (AS 6, 142). Der Asylgerichtshof sieht keine Veranlassung, das Vorbringen des Beschwerdeführers einer anderen Beurteilung zu unterziehen, da das Bundesasylamt trotz vorhandener Unstimmigkeiten im Hinblick auf das Ausreisedatum (Eurodac-Treffer in Griechenland 2007 - Ausreise aus dem Herkunftsstaat laut Vorbringen 2009) auf Grund des in der Einvernahme gewonnen Eindruckes dennoch von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgeht.

Zu der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (AS 175) ins Treffen geführten Korruption und Bestechlichkeit der pakistanischen Polizei und Justiz ist auszuführen, dass sich dies auch aus den Länderfeststellungen (siehe römisch II.2.2. Allgemeine Situation) ergibt. Den Länderberichten zu Folge ist Korruption auf allen Ebenen und in allen Sektoren verbreitet und ein ernstzunehmendes Problem, welches alle Einwohner Pakistans unabhängig von ihrer Abstammung gleich trifft. Eine sich aus der allgemeinen Korruption ergebende individuelle Verfolgungssituation des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich.

Die Feststellungen zu seinem persönlichen Umfeld im Herkunftsstaat (römisch II.2.1.3 in Verbindung mit römisch eins.2.1.3) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Die Angaben (AS 55, 65) waren stringent und es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft oder den Lebensunterhalt in Pakistan falsche Angaben hätte machen sollen.

Die Feststellungen zum Aufenthalt in Österreich (römisch II.2.1.5 in Verbindung mit römisch eins.2.1.5) ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren (AS 67), den Daten der Antragstellung sowie aus Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (ZMR, GVS, SC und FI). Es bestand daher auch kein Anlass an der Richtigkeit der Auszüge zu zweifeln (OZ ).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (römisch II.2.1.4 in Verbindung mit römisch eins.2.1.4) ergeben sich aus seinen persönlichen Angaben, wonach er gesund sei und keine Medikamente einnehme (AS 59). Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ebenso kein Hinweis auf einen problematischen Gesundheitszustand.

Länderquellen

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat Pakistan ergeben sich aus den angeführten Erkenntnisquellen. Hierbei wurden aktuelle großteils aus dem Jahr 2011 und 2012 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes ebenso herangezogen, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von Amnesty international oder dem Internal Displacement Monitoring Center. Darüber hinaus liegen der aktuellen Länderanalyse der Staatendokumentation zahlreiche Berichte zu Grunde wie etwa auch der aktuelle Bericht des US Departement of State, Berichte der BBC oder von Freedom House. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Diese herangezogenen aktuellen Berichte liefern im Wesentlichen kein anderes Bild der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom Bundesasylamt vorgehalten wurden, und denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde.

Rechtliche Beurteilung

Grundlagen

Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, oder 3a leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,), entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) oder der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a (Absatz 3 a,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

ad Paragraph 3, AsylG 2005

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Gemäß Absatz 3, Litera c, i, t, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß Absatz 5, Litera c, i, t, ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Peson in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0132; 09.03.1999, 98/01/0370).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011; 21.09.2000, 2000/20/0241; 14.11.1999, 99/01/0280).

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr bzw die wohlbegründete Furcht davor im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates bestehen vergleiche VwGH 19.04.2001, 99/20/0273; 22.12.1999, 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E 09.09.1993, 93/01/0284; E 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH E 16.06.1994, 94/19/0183; E 18.02.1999, 98/20/0468).

Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungsgefahr liegt nicht nur dann vor, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - Asylrelevanz zukommen sollte (VwGH 21.09.2000, 98/20/0434). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793). In Fällen, in denen der Herkunftsstaat des Asylwerbers aus Konventionsgründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren, kommt auch einer primär kriminell motivierten Verfolgung seitens Dritter asylrelevanter Charakter zu (VwGH 13.11.2001, 2000/01/0098). In diesen Fällen einer nicht von staatlichen Stellen ausgehenden Verfolgung ist es nicht zwingend erforderlich, dass Betroffene bereits einen aussichtslosen Versuch unternommen haben bei staatlichen Stellen Schutz zu suchen, wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor Verfolgung nicht schützen wollen oder können (VwGH 24.06.1999, 98/20/0574).

Es ist nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt wurden, eine wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ist vielmehr bereits schon dann anzunehmen, wenn Verfolgungshandlungen im Lichte der speziellen Situation des Flüchtlings unter Berücksichtigung der Gesamtsituation im Verfolgerstaat mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu befürchten wären (VwGH E 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose, im Rahmen derer Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, ein wesentliches Indiz für eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein können, abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wird in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht, wobei jedoch die Umstände im Einzelfall notwendigerweise Berücksichtigung zu finden haben (VwGH 19.10.2000, 98/20/0430, E 07.11.1995, 94/20/0793).

Eine inländische Fluchtalternative liegt vor, wenn Asylsuchende, die in Teilen ihres Herkunftslandes einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, in anderen Landesteilen frei von Furcht vor Verfolgung leben können und ihnen die Inanspruchnahme inländischen Schutzes in diesen Landesteilen auch zumutbar ist (VwGH E 15.03.2001, 99/20/0134), wobei das einer inländischen Fluchtalternative innewohnende Zumutbarkeitskalkül voraussetzt, dass die betroffene Person im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung unter römisch III.2 ausgeführt, folgt der Asylgerichtshof der Ansicht des Bundesasylamtes, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund - Verlassen des Herkunftsstaates wegen einer nicht geduldeten Liebesbeziehung - sei glaubwürdig.

Mit diesem Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber weder eine Verfolgung aus politischen oder religiösen Gründen, noch eine auf Grund der Nationalität oder der Rasse sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorgebracht, noch ist eine solche ersichtlich.

Der Beschwerdeführer selber schloss aus, dass es tiefer liegende Gründe für die Ablehnung durch die Brüder seiner Freundin gab (AS 69) und es finden sich darüber hinaus weder in den herangezogenen Länderfeststellungen (siehe römisch II.2.2.1 Allgemeine Situation), noch in der sonstigen Schilderungen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aus Konventionsgründen nicht bereit ist Schutz zu gewähren. Der im gegenständlichen Fall primär offensichtlich persönlich motivierten Verfolgung seitens Dritter kommt daher kein asylrelevanter Charakter zu.

Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Ergänzend ist jedoch im Hinblick auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes (AS 142 [BS 42]) auszuführen, dass der Asylgerichtshof auf Grund der geschilderten Situation im Herkunftsstaat Pakistan die Ansicht des Bundesasylamtes teilt, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre sich den Schwierigkeiten aufgrund dieses Konflikts durch einen Ortswechsel zu entziehen und in einer der zahlreichen Großstädte Pakistans wie beispielsweise Karachi, Multan oder Hyderabad unbehelligt zu leben, womit dem Beschwerdeführer eine innerstaatlichen Fluchtalternative offensteht.

Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling im Sinne der GFK ist, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad Paragraph 8, AsylG 2005

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Absatz 2, Litera c, i, t, ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).

Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie bereits oben unter römisch IV.2 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt. Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.

Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen (siehe römisch II.2.2.1 Allgemeine Lage) als zumutbar angenommen werden. Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, zumal der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus Pakistan als Zuckerbäcker und während seines Aufenthalts in Griechenland als Elektriker tätig war. Aus dem Akt ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Familienverband keine Aufnahme mehr finden würde.

Der Beschwerdeführer kommt aus dem Norden des Punjab; der Distrikt Gujranwala liegt nördlich von Lahore. Dabei handelt es sich um ein von den Flutkatastrophen 2010, 2011 und 2012 nahezu unbehelligt gebliebenes Gebiet, wie die Recherchen des Asylgerichtshofs unter Einsichtnahme in die vom United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) erstellten Karten zu den vom Hochwasser betroffenen Gebieten ergeben haben, so dass auch aus diesem Umstand keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist vergleiche römisch II.2.2.2.1. Überschwemmungsgebiete und Binnenflüchtlinge).

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine ausweglose existenzbedrohende Situation geraten würde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der nach Pakistan abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in den Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.

Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

ad Paragraph 10, AsylG 2005

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Absatz 2, Litera c, i, t, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera ,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera ,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera ,), der Grad der Integration (Litera ,), die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera ,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera ,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera ,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera ,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera ,).

Gemäß Absatz 3, Litera c, i, t, ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Absatz 4, Litera c, i, t, gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Absatz 5, Litera c, i, t, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Absatz 6, Litera c, i, t, bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Absatz 7, Litera c, i, t, gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und der Fremde hat binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Absatz 8, Litera c, i, t, ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, römisch zehn. Y. und Z. /

GB).

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland

zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder

besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Beschwerdeführer lebt seit 13.10.2012 in Österreich und hat hier keine familiären Anknüpfungspunkte.

Es liegt somit in Österreich kein vom Schutzgehalt des Artikel 8, EMRK umfasstes Familienleben vor.

Es liegen im gegenständlichen Fall aber auch keine zu berücksichtigenden Interessen in Bezug auf das Privatleben des Beschwerdeführers - etwa besondere soziale oder wirtschaftliche Beziehungen in Österreich - vor, welche einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2012 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel in Österreich. Sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Durch den gerade einmal rund dreieinhalbmonatigen Aufenthalt hier in Österreich ist auch nicht von einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat auszugehen. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zudem leben noch mehrere engere Familienangehörige des Beschwerdeführers in Pakistan. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer erst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig und hat hier keine weiteren Anknüpfungspunkte.

Im Rahmen einer Gesamtschau kann daher nicht festgestellt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung überwiegen würden, weshalb die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen ist.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und sich auch aus der Beschwerde nichts Gegenteiliges ergab. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.