Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2013

Geschäftszahl

D3 421726-1/2011

Spruch

D3 421726-1/2011/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und der Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2011, Zl. 11 01.539-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin Kirgisistans, gelangte nach eigenen Angaben am 08.02.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 , und ihren minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 , legal nach Österreich und stellte am 14.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie angab, römisch 40 zu hießen, kirgisische Staatsangehörige und ledig zu sein sowie dem muslimischen Glaubens anzugehören. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Bei der ebenfalls am gleichen Tag erfolgten Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 AGM der BPD-XXXX am 14.02.2011 brachte sie zusammengefasst vor, sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihre Mutter, ihr Vater habe nach der Revolution Probleme gehabt. Sie wisse nicht, was sie im Falle ihrer Rückkehr in der Heimat erwarte. Ihr Vater habe ihr erklärt, dass sie fliehen müsste.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Erstaufnahmestelle West am 16.02.2011 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des Bundesasylamtes zusammengefasst an, dass sie die Heimat Ende September 2010 verlassen habe und mit ihrer Mutter sowie mit ihren Geschwistern nach Kasachstan gefahren sei. Dort hätten sie rund fünf Monate gelebt und sie seien schlepperunterstützt von Kasachstan nach römisch 40 geflogen. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe sie noch nicht gearbeitet.

Am 27.02.2011 gelangte der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 , geb. römisch 40 , legal nach Österreich und stellte am 28.02.2011 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert alle für ihren Antrag und ihr Vorbringen relevanten Unterlagen, die sich in ihrem Besitz befinden oder von ihr beschafft werden können, dem Bundesasylamt vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin gab in der Folge im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, vor einem Organwalter des Bundesasylamtes an, sie besitze keine Dokumente, die ihre Identität bezeugen könnten. Ihren Pass und ihren Bürgerpass hätte sie mitgenommen, hätte jedoch die Tasche mit den Dokumenten beim Aussteigen im Zug vergessen am Tag ihrer Asylantragstellung. Ihre Geburtsurkunde habe sie zu Hause zurückgelassen. Befragt nach ihrem Gesundheitszustand verwies sie darauf, dass sie eine chronische Ohrenentzündung habe, die bereits im Herkunftsstaat behandelt worden wäre. Sie sei zum Arzt gegangen und werde am 05.08.2011 operiert.

Im Herkunftsstaat hätten ihre Eltern gearbeitet, sie habe studiert und keine Arbeit in Aussicht gehabt. Ihre Ausreise sei im September 2010 erfolgt, ihr Vater habe ihre Mutter am Handy angerufen und erklärt, dass sie wegfahren müssen. Welche Gründe es gegeben habe, wisse sie nicht. Sie seien noch am Abend mit einem Taxi legal in ein Dorf nach Kasachstan gereist. Sie wisse nicht, wie der Ort geheißen habe: Sie sei gar nicht aus dem Haus gegangen und habe keinen Kontakt zu anderen Personen gehabt, weil ihre Mutter ihr erklärt habe, die Familie sei in Gefahr. Ihre Mutter habe jedoch das Haus verlassen.

Nach der Ausreise habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater gehabt. In Kasachstan hätten sie von mitgenommen Geld und von der Tätigkeit der Mutter als Putzfrau, welche sie rund einen Monat nach Ankunft begonnen habe, gelebt.

Befragt, weshalb sie ihren Vater nicht auf dessen Mobiltelefon angerufen habe, erwiderte sie, dies habe ihr ihre Mutter verboten.

Sie habe in Kasachstan keinen Internetanschluss besessen. Als sie nach Österreich gekommen wären, hätten sie die erste Zeit im Hotel Internetanschluss gehabt und sie habe damals einmal mit ihrer Freundin römisch 40 , die in römisch 40 wohne, kommuniziert. Danach nicht mehr, weil ihr dies ihre Eltern verboten hätten.

Befragt, weshalb sie dennoch einmal mit ihrer Freundin kommuniziert habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass sie gesehen habe, dass sie eine E-Mail von ihrer Freundin erhalten hätte, in der diese gefragt habe, wo sie sei. Seither habe sie ihren E-Mail-Account nicht mehr überprüft, weil ihre Eltern keinen Kontakt erlauben würden. Sie habe jedoch ihrer Freundin römisch 40 vor zwei oder drei Jahren ihr Passwort für ihren E-Mail-Account gegeben, damit diese nachschaue, ob sie eine Nachricht erhalten habe.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich damit einverstanden erklärt hatte, in ihren E-Mail-Account einzusehen, wurde der E-Mail-Account der Beschwerdeführerin geöffnet und festgestellt, dass reger E-Mail-Verkehr zwischen der Antragstellerin und Personen in Kirgisistan besteht.

Befragt, ob sie bei ihrer Angabe bleibt, dass sie nicht mit Personen im Herkunftsstaat via Internet, E-Mail, etc. Kontakt halte, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe schon geantwortet, jedoch nicht oft. Sie habe aber Angst gehabt, dies zu sagen.

Über Vorhalt, dass ihre Angaben falsch sind, da sie laut diesem Account regelmäßigen Kontakt zu Personen im Herkunftsstaat, auch zu einer männlichen Person, halte, bejahte dies die Beschwerdeführerin und schilderte, dass sie über "mail.ru", einem Programm ähnlich wie Skype kommuniziere. Sie habe aus Angst zunächst gelogen, weil ihr dies die Eltern eigentlich verboten hätten.

Befragt, welche Furcht sie geltend mache, wenn sie regelmäßig Kontakt zum Herkunftsstaat halte, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie wegen der Probleme des Vaters bei dessen Arbeit ausreisen hätten müssen.

Die Beschwerdeführerin verneinte die Frage, ob es eine Gefahr wegen der Kontaktaufnahme für die kontaktierten Personen gebe, und verwies darauf, dass sie jedoch nur mit Freunden und nicht mit Verwandten in Kontakt stehe, weil diese dann möglicherweise doch in Gefahr kommen könnten.

Auf Vorhalt, dass bei Eingabe ihres Namens in Facebook auch ihre Eltern auf der Seite aufscheinen, erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe ihre Eltern vor ein oder zwei Monate nach der Einreise in Österreich registriert

Befragt gab sie an, dass sie von Kasachstan aus keinen Kontakt gehabt hätte, weil sie dort über keinen Internetanschluss verfügt habe. Sie hätte zwar übers Handy ins Internet einsteigen können, dies habe sie jedoch aus Kostengründen nicht gemacht.

Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass Telefonate von Kasachstan nach Kirgisistan vermutlich auch teuer seien, innerhalb Kasachstans sei es sehr billig, deshalb habe sie auch ihre Mutter manchmal angerufen, wenn sie nicht daheim war. Ihre Mutter und sie hätten Mobiltelefone besessen, die sie aus Kirgisistan mitgenommen hätten. Die kirgisischen SIM-Karten hätten im kasachischen Netz funktioniert.

Auf Vorhalt, weshalb ihr Vater sie nie angerufen habe, da sie offenbar beide am Handy erreichbar gewesen waren, erwiderte die Beschwerdeführerin, dieser habe sie nicht versucht anzurufen, weil er Angst gehabt hätte, die Telefone würden abgehört werden.

Ihr sei nicht bekannt, ob es eine Vereinbarung gegeben habe, wann und wo sie sich als Familie wieder treffen und ihr Vater habe nicht gewusst, wo sie aufhältig waren.

Über Vorhalt, dass ihre Mutter in ihren Einvernahmen behauptete hatte, die Verwendung des Mobiltelefons wäre nicht möglich gewesen, weil mit diesem Telefon in Kasachstan nicht telefoniert werden könne, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass es schon funktioniert habe, sie hätten jedoch nur miteinander gesprochen.

Befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Freunde angeben würden, die Lage in Kirgisistan sei stabil und es würden bald Wahlen stattfinden. Mit der neuen Regierung gebe es auch ein paar kleinere Probleme, jedoch nicht ähnliche Schwierigkeiten wie zu BAKIEVs Zeiten.

Sie habe Ende September nach dem Anruf ihres Vaters erstmals den Entschluss gefasst den Herkunftsstaat zu verlassen. Sie hätten Bekleidung und Pässe in großen Taschen auf Rädern und einen Rucksack gepackt und seien gleich nach Kasachstan gefahren.

Befragt nach dem Grund der Ausreise verwies die Beschwerdeführerin darauf, nichts Genaues zu wissen. Sie habe es so verstanden, dass ihr Vater größere Probleme in der Arbeit nach der Revolution bekommen habe.

Die Beschwerdeführerin selbst habe keine Probleme gehabt und sei von keiner Seite verfolgt, bedroht oder sonst benachteiligt worden. Im Falle einer Rückkehr vermute die Beschwerdeführerin, dass sie alle wegen der Probleme des Vaters Schwierigkeiten bekommen würden.

Im Zuge der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin neben einem Sprachzertifikat, Grundstufe Deutsch - A1, ausgestellt von der Volkshochschule römisch 40 am 16.06.2011, einen Bericht über eine ambulante Behandlung vom 15.04.2011 mit der Diagnose "Chronische Otitis media mesotympanal bds.", eine Anmeldung für die OP-Terminplanung (samt Patientenfragebogen zur Operationsvorbereitung) vor.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2011, Zl. 11 01.539-BAS, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen. Beweiswürdigend wurde in der Folge insbesondere ausgeführt, dass sie in ihrem Herkunftsstaat weder auf Grund ihrer Rasse, ihrer Nationalität oder religiösen Gesinnung bzw. Anschauung noch auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer politischen Tätigkeit oder Gesinnung verfolgt wurden. Im Gegenteil sei eine solche Verfolgung von der Beschwerdeführerin auf Befragung ausdrücklich verneint worden. Als Ausreisegrund sei von ihr zusammenfasst und verkürzt vorgebracht worden, dass sie nur deshalb ausgereist sei, da ihr Vater bei ihrer Mutter angerufen und ihr aufgetragen habe, das Land zu verlassen. Weitere Ausreisegründe gäbe es nicht. Ihrem Vorbringen sei demnach zusammengefasst zu entnehmen, dass sie nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung oder einer in irgendeiner Weise stattgefundenen Verfolgungshandlung ihren Herkunftsstaat verlassen habe, sondern die Ausreise aus anderen, nicht vom Asylgesetz umfassten Gründen erfolgt sei und ihr Antrag deshalb keine Deckung im Asylgesetz finde. Dieser Umstand werde dadurch bekräftigt, dass sie auf Grund diesbezüglich unbestrittener Angaben nach ihrer Reise nach Österreich vorerst gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern als Touristin das Land erkundet habe und erst nach zumindest einer Woche Aufenthalt und Reise von römisch 40 bis römisch 40 samt Nächtigungen in Hotels und Begleichung der Fahrpreise für öffentliche Verkehrsmittel nach "Beratung" bei der Caritas einen Asylantrag gestellt habe. Eine Person, welche tatsächlich aus dem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen geflüchtet wäre, würde wohl nicht vorab als ganz normaler Tourist das Land bereisen, ohne hierbei nur den geringsten Ansatz einer Inanspruchnahme irgendeiner Hilfe zu setzen, sondern wohl sogleich nach Ankunft einen entsprechenden Antrag einbringen. Von irgendwelchen real bestehenden Gefahren im Herkunftsstaat habe sie nichts vorbringen können. Sie habe auch für den Fall einer Rückkehr für sich keinerlei Angaben einer Gefahr für ihre Person vorgebracht. Wie sich im Verfahren ihres Vaters gezeigt habe, sei den Ausführungen zum Ausreisegrund kein Glauben zu schenken und auch bei diesem keine reale Gefahr im Fall der Rückkehr erkennbar, weshalb selbstredend auch in ihrem Verfahren keine solche Gefahr festgestellt oder von ihr in irgendeiner Weise bekräftigt werden konnte. Allgemeinbehauptungen ohne entsprechenden Hintergrund und Mutmaßungen darüber, was allenfalls nach einer Rückkehr passieren könnte, reichen jedoch nicht aus, um hier ein Rückkehrhindernis darstellen zu können, zumal bloß Spekulationen vorgebracht worden wären, welche jedoch einem geforderten, realen Risiko nicht nahe komme. Hierzu sei aber anzumerken, dass sie ohnehin keine Gefahr für ihre Person im Fall der Rückkehr vorgebracht habe. Man habe Angaben widerlegt, dass sie keinen Kontakt zu Angehörigen oder Freunden im Herkunftsstaat habe. Durch ihre ausdrückliche Zustimmung der Einsichtnahme in den E-Mail-Account hätte zweifelsfrei festgestellt werden können, dass ihre Angaben trotz Hinweis auf die Folgen als unwahr zu werten seien. Der von der Beschwerdeführerin rege geführte Kontakt mit Bewohnern in ihrem Herkunftsstaat zeige jedoch, dass sie keinerlei Gefahren darin sehe, mit diesen Personen in Kontakt zu treten, im Gegenteil richtete sie sogar einen Facebook-Account ein, damit auch samt Lichtbild ihrer Eltern und Zustimmung ihrer Mutter hier eine entsprechende Veröffentlichung erfolgt sei.

Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin keinerlei Verfolgung oder sonstige Gefährdung ihrer Person bzw. Furcht vor einer solchen habe glaubhaft machen können. Dass sie einer solchen persönlichen Verfolgung gegenwärtig ausgesetzt wäre oder eine solche Verfolgung zu erwarten wäre, sei aus ihrem Vorbringen nicht ableitbar gewesen. Ganz im Gegenteil seien trotz entsprechender Möglichkeit hierzu keine Gründe vorgebracht worden, welche zur Gewährung von Asyl hätten führen können.

Da keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 eine Zuerkennung von Asyl nicht in Betracht.

Zu Spruchteil römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass die Antragstellerin keinerlei Gefährdung habe glaubhaft machen können und dass in ihrem Heimatland nicht eine solche extreme Gefährdungslage herrsche, dass jeder der dorthin zurückkehre einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine behandlungsnotwendige Erkrankung sei nicht vorgebracht worden. Ebenso würden sie keine Medikamente einnehmen und würden auch sonst keine ärztliche Hilfe benötigen. Die medizinische Versorgung sei darüber hinaus in Kirgisistan gewährleistet. Sie sei vor ihrer Ausreise in der Lage gewesen, wenngleich unter Inanspruchnahme des Familienverbandes, ihre primären Lebensbedürfnisse zu befriedigen und hätte nicht festgestellt werden können, dass dies nach ihrer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern und dem im Herkunftsstaat nach wie vor befindlichen, weiteren Familienverband nicht mehr möglich sein sollte. Sie habe in Form ihrer Verwandten im Herkunftsstaat sowie in Form ihrer gemeinsam mit ihr zurückkehrenden Eltern weitere, nahe Angehörige im Herkunftsstaat und somit ein entsprechendes soziales Auffangnetz zur Verfügung. Sie sei als gesunde, arbeitsfähige Frau anzusprechen und könne auch auf Grund ihres hier erlangten Wissens im Herkunftsstaat um Berufe ansuchen, welche ihr ohne dieser Kenntnis verwehrt wären. Es seien jedenfalls keine Gründe zu Tage getreten, dass sie nicht in der Lage wäre im Herkunftsstaat einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und so sogar außerhalb ihres Familienverbandes selbst für ihren Unterhalt Sorge zu tragen. Ihre Mutter habe auch angegeben, dass sie über eine eigene Wohnung im Herkunftsstaat verfüge, weshalb auch außerhalb ihres Familienverbandes eine Wohnmöglichkeit gegeben wäre.

Die Behörde sei daher zur Ansicht gelangt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass die Antragstellerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst ausgeführt, dass in Österreich ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihrer Kernfamilie bestehe. Alle Familienangehörigen seien somit von der gleichen, aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen und ist somit kein Eingriff in Ihr Familienleben gegeben, zumal dieses Familienleben in Bestand bleibe und auch weiterhin, so wie auch zuvor im Herkunftsstaat zumutbar sei. Sie habe sich nach Aktenlage bisher an die Rechtsordnung in Österreich gehalten und sei nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Gegen ihren weiteren Verbleib in Österreich spreche, dass sie ausschließlich aus öffentlicher Hand lebe, nicht einmal den Versuch der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sehen sei und kein asylrelevanter Einreisegrund bestehe bzw. bestanden habe. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen stelle eine gemeinsame Ausweisung der Familie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde entgegenzuhalten, dass das Vorbringen ausführlich, detailliert und genügend substantiiert sei. Hinsichtlich der Angaben im Detail wird auf die zusammengefasste Wiedergabe der gleichlautenden Beschwerde im Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den Vater Beschwerdeführer zu D3 421724-1/2011) verwiesen.

Zusammen mit der Beschwerde wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Anmeldung für die OP-Terminplanung vom 24.11.2011 und vom 04.08.2011 im LKH römisch 40 , Universitätsklinik für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, übermittelt. Überdies wurde eine Bestätigung vom 26.09.2011 übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin seit 01.09.2011 am Projekt Minerva teilnehme und Deutschkurse sowie Hauptschulabschluss vorbereitenden Grundbildungsunterricht besucht.

Am 02.04.2012 langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Österreichisches Sprachdiplom "Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2" ein.

Am 19.06.2012 wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Anmeldung für die OP-Terminplanung für den 22.01.2013 im LKH römisch 40 , Universitätsklinik für Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten, übermittelt.

Am 07.08.2012 wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin übermittelt:

eine Teilnahmebestätigung vom 19.07.2012 am Projekt Minerva seit 01.09.2011,

ein Österreichisches Sprachdiplom Deutsch "B1 Zertifikat Deutsch" vom 11.07.2012

Am 10.10.2012 langte hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine Semesterbestätigung der Bundeshandelsakademie und -handelsschule, Abendakademie für Wirtschaftsberufe, vom 01.10.2012 ein.

Am 30.10.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zum Bildungsprojekt Minerva ein.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 14.11.2012 an, zu welcher sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern erschienen gemeinsam mit ihrer ausgewiesenen Vertreterin, welche vor Beginn der Befragung eine Absage der Gemeinde römisch 40 vom 08.11.2012 betreffend die Bewerbung der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Allgemeinen Verwaltung in Vorlage brachte.

Sodann brachte die Beschwerdeführerin nach Einvernahme ihrer Eltern über Befragen vor, sie halte ihr bisheriges Vorbringen aufrecht. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie immer gewohnt habe, bis sie aufgrund eines Anrufes ihres Vaters Ende September 2010, mit der Aufforderung das Land zu verlassen, einige Monate in Kasachstan gelebt hätten. Sie habe die Mittelschule mit Matura absolviert, danach habe sie Wirtschaft und Chinesisch an der Humanwissenschaftlichen Universität in römisch 40 studiert und die Studien im Juli 2010 auch abgeschlossen. In Kirgisistan habe sie nicht gearbeitet, da sie nach dem Studium keine Arbeit gefunden habe, ihre Eltern hätten sie jedoch unterstützt.

Die Beschwerdeführerin verneinte, selbst irgendwelche Probleme mit staatlichen Organen oder Privatpersonen gehabt zu haben.

Befragt gab sie an, dass sie über die Probleme ihres Vaters nicht Bescheid gewusst habe. Sie hätten nicht darüber gesprochen und sie wisse, dass ihr Vater und ihre Mutter geschlagen worden wären, als sie bei ihrer Tante gewesen wäre.

Sie habe auch ab und zu gesehen, dass Beamte des Staatssicherheitsdienstes zu ihrem Vater gekommen wären. Die Besuche wären nach der Revolution, von Mai bis September, erfolgt und hätten unterschiedlich, manchmal abends stattgefunden.

Die Beschwerdeführerin bejahte die Frage, ob ihre Mutter bei diesen Besuchen auch anwesend gewesen sei.

Sie hätten das Land verlassen, weil sie von ihrem Vater telefonisch dazu aufgefordert worden wären. Sie hätten ein Taxi genommen und seien in der Nacht nach Kasachstan gelangt. Sie hätten dort eine Wohnung gemietet und bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Sie hätten in Kasachstan nur zu Hause gelebt und auf die Kinder aufgepasst.

Befragt nach der Einreise nach Österreich als Touristin schilderte die Beschwerdeführerin, darum habe sich ihre Mutter gekümmert. In Kirgisistan seien noch Verwandte ihrer Eltern aufhältig, zu denen sie auch Kontakt pflegen würden. Zu ihren Freunden in Kirgisistan halte sie über das Internet Kontakt.

In Österreich habe sie die Minervaschule abgeschlossen und besuche seit 10.09. in römisch 40 die Handelsakademie. Sie wolle in Österreich die HAK abschließen und hier bleiben.

Sie lebe in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft und wohne gemeinsam mit ihren Eltern in Österreich.

Die Beschwerdeführerin verneinte aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme und verwies darauf, im Jänner am linken Ohr wegen einer Ohrenentzündung operiert zu werden. Im November 2011 sei sie bereits am rechten Ohr operiert worden.

Befragt, was bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat drohe, schilderte die Beschwerdeführerin, sie habe mitbekommen, dass noch immer nach ihrem Vater gesucht werde, ungefährlich sei es nicht.

Im Anschluss an die Einvernahme der Beschwerdeführerin erfolgte die Ankündigung des vorsitzenden Richters, dass den Beschwerdeführern zur bereits in Auftrag gegebenen Auskunft bei ACCORD und zu den allgemeinen Länderfeststellungen Parteiengehör in schriftlicher Form eingeräumt wird.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG und wurde den Beschwerdeführern zwei Anfragebeantwortungen vom 03.12.2012 (Kirgisistan: Aktuelle Informationen zur Partei Ak Schol und Informationen zu einer Person namens römisch 40 ) übermittelt und eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Am 27.12.2012 langte die Stellungnahme Bezug nehmend auf die Beweisaufnahme vom 10.12.2012 ein.

Mit Schreiben vom 08.01.2013 erfolgte die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG und wurde den Beschwerdeführern folgende Unterlagen mit Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt:

Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan sowie zum Gesundheits- und Sozialsystem,

Mittel-Asien-Kaukasus Analyse, 19.01.2011

Am 29.01.2013 wurde bezugnehmend auf das Parteiengehör erneut auf die Integration der Familie, insbesondere der ältesten Tochter, verwiesen und folgende Länderberichte zur Einbeziehung in das Verfahren übermittelt:

Human Rights World Report 2012,

Freedom in the World,

Amnesty International Report 2012

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

Sie ist Staatsbürgerin von Kirgisistan, islamischen Glaubens und am römisch 40 in römisch 40 geboren, wo sie bis zu ihrer Ausreise im September 2010 immer gelebt hat. Sie hatte die Mittelschule mit Matura absolviert, danach hat sie Wirtschaft und Chinesisch an der Humanwissenschaftlichen Universität in römisch 40 studiert und die Studien im Juli 2010 auch abgeschlossen. In Kirgisistan hatte sie nicht gearbeitet, da sie nach dem Studium keine Arbeit gefunden hatte, sie wurde jedoch von ihren Eltern unterstützt. Ihre Heimat hat sie Ende September 2010 verlassen und ist mit ihrer Mutter sowie mit ihren Geschwistern nach Kasachstan gefahren. Sie hat sich nicht politisch betätigt und war auch keiner Verfolgung aus anderen Gründen in ihrer Person ausgesetzt. Weitere Feststellungen zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getätigt werden. Die Beschwerdeführerin gelangte am 08.02.2011 gemeinsam mit ihrer Mutter römisch 40 , und ihren minderjährigen Geschwistern römisch 40 und römisch 40 , legal nach Österreich und stellte am 14.02.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 27.02.2011 gelangte der Vater der Beschwerdeführerin römisch 40 , legal nach Österreich und stellte am 28.02.2011 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin wurde im November 2011 am rechten Ohr und im Jänner 2013 am linken Ohr wegen einer Ohrenentzündung operiert. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2012 verneinte die Beschwerdeführerin (weitere) aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme. Die Familie verfügt über ein Einfamilienhaus im Herkunftsstaat, das auf die Beschwerdeführerin geschrieben ist sowie über ein weiteres Grundstück. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich die Minervaschule abgeschlossen und besucht in römisch 40 derzeit die Handelsakademie. Zudem verfügt sie über ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch "B1 Zertifikat Deutsch" vom 11.07.2012. Überdies hatte sich die Beschwerdeführerin erfolglos um eine Stelle in der Gemeinde römisch 40 beworben und besucht mit ihrer Mutter einen Tanzkurs. Einer Erwerbstätigkeit ist sie nicht nachgegangen, sondern hat ihren Lebensunterhalt aus der Grundversorgung bestritten und ist auch nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Im Herkunftsstaat leben noch Großeltern, Onkeln und Tanten der Beschwerdeführerin und pflegt die Beschwerdeführerin pflegt zudem regelmäßigen Kontakt mit Personen im Herkunftsstaat via Internet.

Zur Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:

2. Zu Kirgisistan

Allgemeine Lage

Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.

Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.

Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.

Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)

Aktuelle innenpolitische Situation (Stand: Februar 2012)

Nach der sogenannten April-Revolution vom 7. April 2010 mit dem Sturz der Regierung. Bakijew wurde von der vereinigten Opposition, bestehend aus Vertretern der Sozialdemokratischen Partei und den nicht im Parlament vertretenen Parteien Ata-Meken und Ak-Shumkar eine Interimsregierung eingesetzt, der als Übergängspräsidentin Rosa Otunbajewa vorstand.

Bei gewalttätigen Auseinandersetzungen im Süden des Landes im Juni 2010 zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung starben nach offiziellen Angaben über 400 Menschen, mehr als 2.500 überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.

Am 27. Juni 2010 fand ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Rosa Otunbajewa als Präsidentin bis Ende 2011 statt; Bei den am 10.10.2010 durchgeführten Parlamentswahlen gelang fünf Parteien der Einzug in das Parlament.

Am 20.12.2010 übernahm eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Jurt unter Premierminister Almazbek Atambajew die Regierung.

Dieser wurde in den Präsidentenwahlen am 30. Oktober 2011 zum Präsidenten gewählt. Am 1. Dezember 2011 übernahm er das Amt von Rosa Otunbajewa. Am 16.12.11 kam es zur Neubildung einer Regierungskoalition aus SDPK, Ata Meken, Ar Namys und Respublika unter dem neuen Premierminister Omurbek Babanow.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.05.2012)

Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig

Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung

Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.

Bischkek/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt Bischkek.

Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.

(Quelle:

http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)

Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Dschurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Dschurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In Bischkek hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56

%.

(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)

OSZE wünscht Wahlreform

Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)

(Quelle:

http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)

Neue Regierung in Bischkek fixiert

17. Dezember 2010, 23:53

Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf

Bischkek/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.

Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.

Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.

Laut der Washington Post haben die USA Kirgistan 3,25 Millionen US-Dollar (rund 2,4 Mio. Euro) für die Stärkung des parlamentarischen Systems gezahlt. Sowohl Amerikaner als auch Russen unterhalten in Kirgistan Militärbasen. Das Land ist zwar rohstoffarm, aber wegen seiner Nähe zu Afghanistan geopolitisch wichtig. Kirgistan ist nach Tadschikistan das ärmste zentralasiatische Land.

Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.

Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.

Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)

(Quelle:

http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-Bischkek-fixiert, Zugriff 04.01.2011)

Staatsaufbau

Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni 2010 angenommene Verfassung eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister haben darin eine starke Position inne; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe wichtiger Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender der Streitkräfte und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.

In der neuen Verfassung sind die Grundrechte gegenüber der Verfassung von 2007 deutlich gestärkt worden.

Wahlrecht und Parlament

Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus 120 Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.

Parteien spielen für die politische Meinungsbildung und die Wahlen eine andere Rolle als in Deutschland, da es in Kirgisistan kaum programmatisch ausgerichtete Parteien gibt.

Menschenrechte

Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz im Juni 2007 abgeschafft. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und fehlende Unabhängigkeit der Justiz erschwert.

Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. Es gibt Fälle von Misshandlung. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben seit Oktober 2008 drei Runden des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan /Innenpolitik_node.html; Zugriff 25.05.2012)

Rechtsschutz

Judikative

Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt den Bürgern auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall ein, dass seine verfassungsmäßigen Rechte durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.

Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.05.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Vernehmungen, für das Abhören von Telekommunikationsmittel und Beobachtungen und andere verdeckte Aktivitäten durchzuführen.

Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.

Im Unterschied zu vergangenen Jahren, stellte die Innenrevision des Ministeriums keine Statistiken über Bürgerbeschwerden, nachträgliche Untersuchungen oder nach strafgerichtlicher Verurteilung entlassene Beamte im Laufe des Jahres zur Verfügung.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 08.4.2011)

Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.

Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.

Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.

(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)

Folter

Das Gesetz verbietet zwar Folter und andere Gräueltaten, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, jedoch wendeten die Polizei und das staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) selbige an. Zeitweise schlug die Polizei Verhaftete und Gefangene um Geständnisse zu erhalten.

Nach der NGO Golos Svobody wurden 97 Beschwerden, welche die Anwendung von Gewalt durch Sicherheitskräfte oder Beamte des GKNB zum Inhalt hatten, beim Büro des Generalstaatsanwaltes im Laufe des Jahres aktenkundig. In 71 dieser Fälle eröffnete das Büro des Generalstaatsanwaltes kein Strafverfahren.

In der Folge der ethnischen Gewalttätigkeiten im Juni in den Oblasten Osh und Jalalabad gab es zahlreiche Berichte von gefolterten Festgehaltenen in Gewahrsame der Polizei und anderer Sicherheitsbehörden

Am 18. Mai veröffentlichte die provisorische Regierung ein Amnestiedekret für 32 Personen, welche verhaftet und in Verbindung mit den Nookat-Protesten im Jahre 2008 angeklagt wurden

Nach HRW begann die Polizei am 2. Juli mit der dreitägigen Befragung von "Akram A:" (ein falscher Name des Opfers um seine Identität zu schützen) in Bezug auf die Tötung eine Polizeibeamten. Die Polizei würgte ihn indem sie Ihm eine Gasmaske über den Kopf stülpte und schlug ihm öfter. Aus Furcht um seine eigene Sicherheit strebte Akram den Rechtsweg nicht an.

Am 8. Juli berichtete HRW, daß 15 Polizeibeamte "Mokhamadzhon M."

(ein von ihm benutzter Deckname um seine Identität zu schützen) wegen eines Tötungsfalles in der Umgebung verhafteten und schlugen ihn mit einem Gummiknüppel. Die Polizei ließ ihn später am gleichen Tag frei, nachdem ein Beamter der lokalen Verwaltung intervenierte.

Eine Kommission, welche durch das Büro des Ombudsmannes gebildet wurde, veröffentlichte einem Bericht im Februar 2009, welcher Vorfälle dokumentierte bei denen Beamte des Innenministeriums und des GKNB Verhaftete schlugen, ihnen die Fingernägel ausrissen, ihre Bärte verbrannten und weiblichen Verhafteten die Haare scherten. Im Jänner 2009 veröffentlichte die russische Menschenrechtsorganisation Memorial einen Bericht, der ähnliche Misshandlungen dokumentierte. Zu Jahresende hatte die Regierung keine Schritte unternommen um die Anschuldigungen weiter zu verfolgen oder die Beamten zu verwarnen.

Das nichtamtliche (NGO-) Komitee der Soldatenmütter berichtet von einem aktenkundigen Fall militärischer Schikanierung durch körperliche Misshandlung durch Unteroffiziere im Laufe des Jahres. Die Militärbehörden stellten dem Opfer medizinische Versorgung zur Verfügung. Einer der Straftäter wurde zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt, der andere erhielt eine bedingte Gefängnisstrafe im Ausmaß von einem Jahr.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

NGOs

Das Gesetz sieht die Freiheit Vereine zu bilden vor und die Regierung respektiert im Allgemeinen dieses Recht. NGOs, Arbeitergewerkschaften, politische Parteien und Kulturvereinigungen müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder, alle anderen Organisationen mindestens 10 Mitglieder aufweisen. Das Justizministerium wies keine Registrierung im Laufe des Jahres zurück und nach dem Regierungswechsel am 7. April erlaubte es der norwegischen Helsinki-Kommission im Land zu arbeiten vergleiche Abschnitt 5). Das Gesetz verbietet vom Ausland finanzierte politische Parteien und NGOs politische Ziele zu verfolgen, Vertretungsbüros und Zweigstellen sind davon mit umfasst.

Die Regierung behielt das Verbot von fünf Organisationen bei - Hizb ut Tahir (HT), der Islamische Partei Turkistans, der Ostturkistanischen Islamischen Partei und der Tablighi Jamaat, welchen sie vorwarf Kontakte zu internationalen Terrororganisationen zu unterhalten. Verhaftung und Verfolgung von Personen welchen vorgeworfen wird, Literatur von HT zu besitzen oder zu verteilen, bestand weiter. Obwohl in der Vergangenheit die meisten Verhaftungen von mutmaßlichen HT-Mitgliedern im Süden stattfanden und ethnische Usbeken involviert waren, weisen Medienberichte auf eine ständig zunehmende Anzahl von Verhaftungen ethnischer Kirgisen wegen Aktivitäten im Norden hin. Den meisten Verhafteten wurde die Verbreitung von Literatur, welche ethnischen, rassischen oder religiöse Hass aufstachelt, vorgeworfen.

(Quelle: US Department of State: 2010 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

Minderheiten

Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche.

(BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)

Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.

Das Gesetz bestimmt Kirgisisch zur Staatssprache und Russisch zu einer Amtssprache und sieht den Erhalt und freie und gleichberechtigte Entwicklung von Minderheitssprachen vor.

(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.

(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Nicht-Kirgisisch-sprechende Bürger behaupten, dass es im Staatsdienst eine hierarchische Ebene gebe, die man beruflich nicht überwinden könne. Sie behaupteten auch, dass einige Kandidaten aufgrund unfairer Sprachprüfungen nicht aufgenommen wurden. Eine Initiative der Regierung, um die amtliche Verwendung von Kirgisisch zu vermehren, steigerte die Befürchtungen unter nicht-kirgisischen ethnischen Gruppen hinsichtlich möglicher Diskriminierungen.

(US Department of State: 2010 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 8.4.2011)

Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.

(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.

(Quelle: Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)

Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.

Der beinahe vollständige Ausschluss der usbekischen Minderheit aus administrativen und politischen Positionen trug wahrscheinlich zu der Stärke der fundamentalistischen Glaubensvorstellungen (Wahabistische Interpretationen) unter den Usbeken bei und damit zu härteren Vorgehen der Regierung und zu Verdächtigungen gegenüber Mitgliedern dieser Minderheit bzw. Ressentiments auf Seiten der Mehrheit.

Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.

Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.

Es gab schon vor der Unabhängigkeit Spannungen zwischen der kirgisischen Mehrheit und der usbekischen Minderheit, diese blieben bestehen. Im Süden gibt es einen zunehmenden Disput über die Verwendung der Usbekischen Sprache in den Medien. In der Region ist Usbekisch, das ebenfalls wie das Kirgisische turkischen Ursprungs ist, weit verbreitet. Dementsprechend gibt es lokale Fernsehstationen, die teilweise in Usbekisch ausstrahlen, doch 50 Prozent der Ausstrahlungszeit muss per Gesetz auf Kirgisisch stattfinden.

(Quelle: Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.

Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.

(Quelle: US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)

Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.

(Quelle: US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)

Rückkehrfragen

Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.

(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)

Grundversorgung

Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)

Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.

Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.

Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.

Struktur der Wirtschaft

Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.

Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.

Die konjunkturelle Lage

Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.

Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.

Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.

Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei Bischkek. Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.

(Quelle:

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/ Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)

Gesundheits- und Sozialsystem

Es gibt einen umfassenden, integrierten Gesundheitsdienst in der Republik Kirgisistan. Dieser umfasst den staatlichen, städtischen und privaten Sektor. Aktivitäten von öffentlichen Gesundheitsorganisationen werden durch die folgenden Gesetze geregelt: "Gesetz über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" vom 09.01.2005; "Gesetz der Republik Kirgisistan über die Krankenversicherung von Bürgern in der Republik Kirgisistan" vom 18.10.1999" sowie andere normative Rechtsakte der Republik Kirgisistan.

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan sind Prinzipien wie "Beachtung der Rechte der Bürger auf Gesundheitsversorgung (-schutz)", "Soziale Gerechtigkeit, Gleichheit, Zugang zu (Verfügbarkeit) von medizinisch-sanitärer und sanitärer Präventivhilfe" und "Freier Zugang von Bürgern zum Netz von staatlichen und städtischen Gesundheitsinstitutionen innerhalb des Programms von Staatsgarantien" unter den Hauptprinzipien der staatlichen Politik im Bereich des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Republik Kirgisistan inkludiert.

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Gemäß Artikel 20 des Gesetzes "über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan" definiert das Programm von Staatsgarantien Rahmen, Leistungsumfang und Bedingungen der Bereitstellung von medizinisch-sanitärer Hilfe als frei und präferentiell gemäß der Gesetzgebung der Republik Kirgisistan. Bürgern der Republik Kirgisistan werden folgende Arten einer medizinisch-sanitären Hilfe bereitgestellt: - Medizinisch-sanitäre Primärhilfe sowie Erste Hilfe (Hauptart an Gesundheitsdiensten in der Republik Kirgisistan; soll allen Bürgern zur Verfügung stehen);

- Spezialisierter Gesundheitsdienst; - Medizinisch-soziale Hilfe; - Medizinische Rehabilitation; - Medizinische Begutachtung. Medizinisch-sanitäre Primärhilfe, die von Familienärzten und Therapeuten erwiesen wird, ist für Bürger der Republik Kirgisistan frei zugänglich.

Das Schweizerische Rote Kreuz engagiert sich seit Jahren für die Gesundheit der Bevölkerung in Kirgistan: Seither hat sich die Hygiene in den Spitälern wesentlich verbessert, die Ernährung der Menschen ist ausgewogener und sie haben Zugang zu jodisiertem Salz, das sie vor der Kropfbildung bewahrt. (...) In den letzten Jahren sind in mehr als 1100 Dörfern der Regionen Naryn, Talas, Chui, Batken und Osh Gesundheitskomitees von der Bevölkerung gewählt worden. Sie engagieren sich in Freiwilligenarbeit zu Themen, die von den Dorfbewohnern als besonders wichtig erachtet werden. So wurden Gesundheitsaktionen zu Alkoholprävention, gesunder Ernährung oder Zahnhygiene durchgeführt. (...) Das Schweizerische Rote Kreuz hat in Kirgistan auch vier große Spitäler saniert und neu ausgerüstet.

(Quelle: Schweizerisches Rotes Kreuz, Kirgistan: "Gesundheit ist Dorfsache"; http://www.redcross.ch/data/mag/pdf/119_de.pdf [Abruf am 12.02.2010])

Laut Basisprogramm der Pflichtkrankenversicherung für Bürger der Republik Kirgisistan (in Übereinstimmung mit dem Beschluss der Regierung der Republik Kirgisistan vom 7.7.1998 Nr. 440) soll versicherten Bürgern der Republik Kirgisistan im Rahmen der Pflichtkrankenversicherung Folgendes garantiert sein: - stationäre und medizinisch-sanitäre Ersthilfe in den medizinischen Einrichtungen, die zum System der Pflichtkrankenversicherung gehören; -Zahlungen für notwendige Heilmittel und medizinische Ausrüstungen, die in den folgenden Fällen getätigt werden: - Im Falle von stationärer medizinischer Versorgung - auf Kosten der Pflichtkrankenversicherung; - Im Falle einer ambulanten Behandlung - auf Kosten der Bürger selbst.

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Der Zugang zur medizinischen Gesundheitsversorgung/Grundversorgung wird für jedermann bereitgestellt. Die kirgisische Gesetzgebung benachteiligt Volkszugehörigkeiten nicht, tatsächlich ist es eher eine Frage von wirtschaftlichem Leistungsvermögen und nicht von Volkszugehörigkeit. Laut Artikel 67 des Gesetzes über den Gesundheitsschutz von Bürgern der Republik Kirgisistan (Kapitel 7: "Rechte der Bürger auf Gesundheitsschutz") haben Bürger der Republik Kirgisistan ein unabdingbares Recht auf Gesundheitsschutz, was (nebst anderen Punkten) Folgendes vorsieht: "Unabhängig von Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, sozialer Herkunft, Beruf, Wohnort, religiösem Glauben, Überzeugungen, Mitgliedschaft bei irgendwelchen Vereinen sowie anderen Umständen, (haben sie) gleiche Rechte beim Gebrauch des Rechts auf Erhalt von medizinisch-sanitärer und medizinisch-sozialer Hilfe."

(Quelle: UNHCR, Büro Bischkek: Beantwortung einer Anfrage des Asylgerichtshofes zum Thema "Aktuelle menschenrechtliche Lage und Situation von alleinstehenden Frauen in Kirgisistan sowie Gesundheits- und Sozialsystem" vom 28.01.2010)

Leistungen der medizinischen Grundversorgung in Family Group Practices (FGPS) wurden umstrukturiert und erreichten 2004 ca. 98,5% der Bevölkerung. Eine ambulante Medikamentenversorgung wurde eingeführt, um den Zugang zu Medikamenten für die Grundversorgung zu verbessern, um Erkrankungen wie z.B. Bluthochdruck zu behandeln und um unnötige Krankenhausaufenthalte zu vermeiden.

Trotz kontinuierlichem Ansteigen der Mittel für die primäre Gesundheitsversorgung, bleiben die Gehälter für Mitarbeiter im Gesundheitswesen gering und es besteht ein Mangel an

Personal in abgelegenen Gebieten. Müttersterblichkeit erhöhte sich bald nach der Unabhängigkeit und bleibt weiter auf hohem Niveau. Armut ist ein wichtiger

Gesundheitsfaktor; die Säuglingssterblichkeit ist in den 20% ärmsten Haushalten 1,8-mal höher als in den reichsten 20%. Führende Erkrankungen sind Atemwegserkrankungen (23,8% in 2007) und Erkrankungen des Urogenitalsystems (12,8% in 2007).

Die Hauptursachen für Sterblichkeit sind Herz-Kreislauferkrankungen (48,3% in 2007), Verletzungen und Vergiftungen (9,8% in 2007), Erkrankungen der Atemwege (9,4% in 2007) und Krebserkrankungen (7,9% in 2007).

(Quelle:

http://www.who.int/countryfocus/cooperation_strategy/ccsbrief_kgz_en.pdf, Zugriff 28.01.2011)

Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Aktuelle Informationen zur Partei Ak Schol [a-8207-2 (8221)]

3. Dezember 2012

Die Website der "Volkspartei Ak Schol" ist unter folgendem Link zugänglich:

? Volkspartei Ak Schol [Russisch: Narodnaja Partija Ak Schol]:

??????? [Startseite], ohne Datum

http://akjolnarod.kg/newcms/index.php?option=com_frontpage&Itemid=1

In der Rubrik "Neuigkeiten" stammt der letzte Eintrag vom 7. April 2010 und ruft die Bürger der Stadt Bischkek dazu auf, sich nicht von den "destruktiven Kräften provozieren" zu lassen (Volkspartei Ak Schol, 7. April 2010)

Auf der Homepage des kirgisischen Justizministeriums wurde im Jänner 2012 eine Liste der politischen Parteien veröffentlich, die nach dem Gesetz registriert seien und ein Recht hätten, an Wahlen teilzunehmen. An Stelle Nr. 89 der Liste wird die "Volkspartei Ak-Schol" mit dem Vorsitzenden Kurmanbek Bakijew angeführt:

Auf der von einem der Regionalkommandozentren der US-Streitkräfte gesponserten Website Central Asia Online, die Informationen zu Zentralasien zur Verfügung stellt, findet sich ein Artikel vom Juli 2010, in dem berichtet wird, dass dieselben Personen, die unter Bakijew gedient hätten, nach der Macht in Kirgisistan streben würden. Mitglieder von Bakijews Partei Ak Schol hätten neue politische Vereinigungen gegründet und würden bei den Parlamentswahlen antreten. Der ehemalige Staatssekretär Adacham Madumarow habe die Partei Butun Kyrgyzstan gegründet, der Geschäftsmann Omurbek Babanow leite die Partei Respublika und der ehemalige Minister für Notfallsituationen, Kamtschibek Taschijew, leite die Partei Ata-Jurt.

Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) schreibt in einem im Dezember 2010 veröffentlichten Bericht zu den Parlamentswahlen vom Oktober 2010, dass sich die Partei Ak Schol "zerstreut" habe, weshalb die politische Landschaft nicht mehr von einer einzigen Partei beherrscht würde.

Die Hanns Seidel Stiftung (HSS) schreibt in ihrem Quartalsbericht für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2010 folgendes zum Ergebnis der Parlamentswahlen:

"Die Zentrale Wahlkommission der Kirgisischen Republik hat am 09. November 2010 die endgültigen Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 10. Oktober 2010 bekanntgegeben. Demnach haben fünf kirgisische Parteien die landesweite 5- Prozent-Hürde und die regionale 0,5 Prozent-Hürde überspringen können und sind in das neue kirgisische Parlament eingezogen: Die Partei ¿Ata-Dschurt' (8,7 Prozent der abgegebenen Stimmen und 28 Mandate), die ¿Sozialdemokratische Partei Kirgisistans (SDPK)' (7,8 Prozent und 26 Mandate), die Partei ¿Ar-Namys' (7,57 Prozent und 25 Mandate), die Partei ¿Respublika' (6,93 Prozent und 23 Mandate) und die Partei ¿Ata-Meken' (5,49 Prozent und 18 Mandate)." (HSS, 5. Jänner 2011, S. 2)

Freedom House (FH) erwähnt in seinem im Juni 2012 veröffentlichten Bericht Nations in Transit, dass der ehemalige Verteidigungsminister Baktybek Kalyjew aus Gesundheitsgründen aus einer Haftanstalt entlassen und unter Hausarrest gestellt worden sei, nachdem etwa 60 Parlamentsmitglieder, die meisten davon ehemalige Mitglieder der Partei Ak Schol, beim Obersten Gerichtshof Widerspruch eingelegt hätten.

Das Internetprojekt Gezitter.org, das Artikel aus kirgisischen Zeitungen ins Russische übersetzt, veröffentlicht einen Artikel der Zeitung Maidan.kg vom September 2012, in dem darüber berichtet wird, dass Tologon Keldibajew, der Vorsitzende der Partei "Kyrgyz Ata" erklärt habe, der Tag der Revolution des Volkes werde am 7. April grundlos gefeiert. 40 Prozent der Regierungskoalition seien seiner Aussage zufolge Vertreter der "verstorbenen" Partei "Ak Schol". Man könnte den Eindruck bekommen, dass die Partei "Ak Schol" wieder auferstanden sei. Außerdem seien in der Koalition viele Abgeordnete von Bakijew. Es sei sichtbar, wie Bakijews Macht wieder aufleben würde.

Anfragebeantwortung zu Kirgisistan: Informationen zu einer Person namens römisch 40 (ehemaliger Präsident der Fluglinie "Kirgistan") und zur Fluglinie "Kirgistan" [a-8207-1]

3. Dezember 2012

Das Nachrichtenportal Centrasia.ru berichtet im April 2005 unter Bezug auf die kirgisische Nachrichtenagentur Kabar, dass römisch 40 auf Vorschlag von Kurmanbek Bakijew, dem damaligen Übergangspräsidenten Kirgisistans, als Präsident des internationalen Flughafens römisch 40 bestätigt worden sei. Bis zu seiner Ernennung habe er in Moskau als Vertreter der Fluglinie "Kyrgyzstan Aba Scholdoru" (Kyrgyzstan Airlines), als Generalvertreter der Fluglinie "Altyn Air" und auch als Handelsvertreter Kirgisistans in der Russischen Föderation gearbeitet. Er habe sowohl eine technische als auch eine juristische Ausbildung. Er habe die Gründung der kirgisischen Diaspora in Russland initiiert und sei ihr Vorsitzender.

Die Webseite Aviation News, die zur American Association of Airport Executives gehört, veröffentlicht im Juni 2006 einen Artikel von Asia Pulse, einem kommerziellen Nachrichtenanbieter mit Sitz in Australien. Der Artikel kann auf der Seite von Aviation News nicht mehr aufgerufen werden, ist jedoch noch im Forum von SkyscraperCity verfügbar.

Gemäß dem Artikel habe die kirgisische Regierung im Jänner 2006 auf einen Erlass von Präsident Bakijew vom Dezember 2005 hin eine Resolution zur Gründung einer neuen Fluggesellschaft mit Namen "Kyrgyzstan" verabschiedet. Die Gründung der neuen Fluggesellschaft solle durch die Fusionierung der nationalen Fluggesellschaft "Kyrgyzstan Aba Scholdoru" mit "Altyn Air" erfolgen. "Altyn Air" sei 2001 von Kyrgyzaltyn, dem kirgisischen Goldunternehmen, gegründet worden. Die Regierung habe verneint, dass die Fluglinie "Altyn Air", die im Artikel als "Fluggesellschaft des Präsidenten" bezeichnet wird, ein staatliches Unternehmen sei. Es handle sich um eine private Tochtergesellschaft von Kyrgyzaltyn. Kyrgyzaltyn sei jedoch eine Aktiengesellschaft, die ganz im Besitz des Staates sei. Die beiden Fluglinien, die zwar wie private Unternehmen wirken würden, in Wirklichkeit aber staatlich kontrolliert seien, seien zueinander in Konkurrenz gestanden. "Altyn Air" habe sich mit der Unterstützung von Kyrgyzaltyn und der Präsidialadministration, der selbst zwei Prozent des Unternehmens gehören würden, durchgesetzt, was "Kyrgyzstan Aba Scholdoru" an den Rand des Bankrotts getrieben habe.

Im Februar 2007 berichtet Centrasia.ru unter Bezug auf die kirgisische Nachrichtenagentur 24.kg, dass Ende 2006 ein neues Flugunternehmen beim Justizministerium registriert worden sei, das den Namen "Air XXXX" erhalten habe. Bei dem Flugunternehmen handle es sich um ein Tochterunternehmen des internationalen Flughafens römisch 40 . Zum Direktor von "Air XXXX" sei Erik Akmatow ernannt worden. Der Präsident des internationalen Flughafens römisch 40 , habe betont, dass das neue Flugunternehmen zunächst nur dem

Staatsoberhaupt zur Verfügung stehe, später möglicherweise auch anderen hochgestellten Personen Kirgisistans.

Auf der Internetseite Aviaport.ru, die vom wissenschaftlichen Forschungsinstitut der "Wirtschaft der Flugindustrie" betrieben wird und Informationen rund um Fluggesellschaften zur Verfügung stellt, ist ein Artikel der kirgisischen Nachrichtenagentur Akipress vom Juni 2007 veröffentlicht, in dem darüber informiert wird, dass sich Präsident Kurmanbek Bakijew mit dem Präsidenten der Fluglinie "Kirgistan", römisch 40 , und dem Präsidenten des Flughafens römisch 40 , Baktybek Sydykow, getroffen habe. römisch 40 und Sydykow hätten den Präsidenten über den Fortgang der Umsetzung seines Erlasses "Über die Gründung der Fluggesellschaft Kyrgyzstan" vom 4. November 2005 informiert. römisch 40 habe mitgeteilt, dass die neue staatliche Fluggesellschaft auf Grundlage der Fluglinien "Altyn Air" und "Kyrgyzstan Aba Scholdoru" aufgebaut worden sei. Präsident Bakijew habe betont, dass die Fluggesellschaft "Kyrgyzstan" sichere internationale Flüge anbieten und das Angebot innerhalb Kirgisistans ausweiten solle.

Die kirgisische Nachrichtenagentur 24.kg berichtet im November 2008, dass Präsident Kurmanbek Bakijew von seiner Behandlung in Deutschland zurückkehre. Es wird angemerkt, dass Baktybek Sydykow, der Präsident des internationalen Flughafens römisch 40 , und römisch 40 , der Präsident der Fluglinie "Kyrgyzstan" mit einem Sonderflug nach Deutschland geflogen seien. Bakijews persönlicher Manager werde den Präsidenten bei seiner Rückkreise begleiten.

Im Dezember 2009 veröffentlicht Aviaport.ru einen Artikel von Akipress, in dem erwähnt wird, dass die Fluglinie "Kyrgyzstan" ihren millionsten Passagier gefeiert habe. Der Vorstandsvorsitzende der Fluglinie, römisch 40 , habe erläutert, dass die Fluglinie im Jahr 2001 ihren Betrieb aufgenommen habe und damals mit gemieteten Flugzeugen Ziele innerhalb Kirgisistans angeflogen haben.

Im April 2010 berichtet Centrasia.ru unter Berufung auf Akipress, dass die kirgisische Übergangsregierung Scholdoschbek Bekturganow als neuen Generaldirektor der Fluglinie "Kyrgyzstan" vorschlagen haben. Eine andere Frage betreffe laut dem Pressezentrum der Übergangsregierung die Entbindung von römisch 40 von seinem Amt als Generaldirektor der Fluglinie:

Auf der Website von Garri Kasparow, einem russischen Oppositionspolitiker, findet sich ein Artikel vom Mai 2010, in dem darüber informiert wird, dass die Anhänger des ehemaligen Präsidenten Bakijew am 13. Mai unter anderem den Flughafen und die Verwaltung in Osch unter ihre Kontrolle gebracht hätten. Es sei zu Zusammenstößen zwischen Anhängern und Gegnern von Bakijew gekommen. Es sei gefordert worden, den früheren Gouverneur der Region, Mamasadyk Bakirow, und seinen ersten Stellvertreter wieder einzusetzen. Davor hätten Beamte der Region mitgeteilt, dass die Demonstranten römisch 40 zum neuen Gouverneur ausgerufen hätten:

Die kirgisische Zeitung Delo Nr. veröffentlicht im Mai 2010 einen Artikel, in dem über die Verhaftung von Usen Sydykow berichtet wird. Es wird geschildert, dass am 12. Mai angeordnet worden sei, Sydykows Telefon abzuhören. In der Anordnung zum Abhören des Telefons, die in russischen Medien veröffentlicht worden sei, sei gestanden, dass Informationen vorlägen, wonach Sydykow der unmittelbare Organisator und Koordinator der zwischen 12. und 17. Mai geplanten Protestaktionen sei, die zu Massenausschreitungen führen könnten. Sydykow sei der Anführer und Koordinator in Bezug auf die Organisation der Ausschreitungen und die Kundgebungen gegen die Übergangsregierung in Bischkek, Osch und Dschalalabad. Usen Sydykow sei am 14. Mai ein paar Kilometer von Osch entfernt verhaftet worden. Zwei Mercedes seien an einen Kontrollposten aufgehalten worden, in einem davon als Fahrgäste Usen Sydykow und römisch 40 aus Bischkek, der einen Dienst- und einen Diplomatenpass bei sich gehabt habe. römisch 40 sei ein guter Freund von Sydykows Sohn, dem ehemaligen Präsidenten des internationalen Flughafens römisch 40 gewesen, und habe die Fluglinie "Kyrgyzstan" geleitet:

Das Internetprojekt Gezitter.org, das Artikel aus kirgisischen Zeitungen ins Russische übersetzt, führt einen Artikel der Zeitung Schany Agym vom Mai 2011 an, in dem darüber berichtet wird, dass im Mai 2010 Usen Sydykow und zwei weitere Personen während eines Fluchtversuchs verhaftet worden seien. Sie seien in einem Mercedes geflüchtet, nachdem sie ihre "konterrevolutionären Aufgaben" nicht hätten erfüllen können. Die drei Personen seien in Handschellen per Flugzeug nach Bischkek gebracht worden. Eine der Personen, römisch 40 , sei bis zum 7. April 2010 Präsident der Fluglinie "Kyrgyzstan" gewesen. Es sei bewiesen worden, dass die im Mercedes gefundene Waffe ihm gehört habe. römisch 40 sei ein paar Monate im Gefängnis des Dienstes für nationale Sicherheit gewesen, dann habe er es mithilfe seines Geldes geschafft, unter Hausarrest gestellt zu werden. Wenig später sei er nach Moskau geflogen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels sei römisch 40 zum Vertreter der Fluglinie "Kyrgyzstan" in Moskau ernannt worden:

Auf dem Informationsportal Kginfo.ru, das insbesondere Informationen für kirgisische MigrantInnen in Russland zur Verfügung stellt, findet sich eine Liste vom Juli 2011 mit den Namen der führenden Personen von kirgisischen, gesellschaftlichen Organisationen in Russland. An erster Stelle in der Liste wird römisch 40 von der "Vereinigung der Kirgisen" in Moskau angeführt. Als Telefonnummer wird 8(925)703-82-61 angegeben:

In einer Neujahrsaussendung der Fluglinie "Kyrgyzstan" vom Dezember 2011 wir römisch 40 als Generalvertreter der Fluglinie in Moskau erwähnt.

Im März 2012 berichtet Kginfo.ru, dass römisch 40 in Moskau zum neuen Vorsitzenden der "Vereinigung der Kirgisen" gewählt worden sei.

Auf der Webseite des kirgisischen Innenministeriums findet sich ein Artikel vom November 2012, der darüber berichtet, dass in Moskau eine vom kirgisischen Innenministerium organisierte Veranstaltung stattgefunden habe, an der unter anderem der Leiter der kirgisischen Diaspora, römisch 40 , teilgenommen habe:

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine konkreten Informationen dazu gefunden werden, ob eine Person namens römisch 40 aus demselben Ort wie Bakijew stammt und/oder dessen enger Vertrauter war. Auch in Bezug auf ein Verschwinden von römisch 40 konnten keine Informationen gefunden werden.

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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme der Asylwerberin durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 16.02.2011, das Bundesasylamt, Außenstelle römisch 40 , am 22.06.2011 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlungen des Asylgerichtshofes vom 14.11.2012; weiters durch Einholung von zwei Anfragebeantwortungen vom 03.12.2012 (Kirgisistan: Aktuelle Informationen zur Partei Ak Schol und Informationen zu einer Person namens römisch 40 ) durch den Asylgerichtshof, durch Vorlage eines Berichts über eine ambulante Behandlung vom 15.04.2011, einer Anmeldung für die OP-Terminplanung vom 24.11.2011, vom 04.08.2011 und vom 22.01.2013 im LKH römisch 40 , durch Vorlage eines Sprachzertifikats, Grundstufe Deutsch - A1, ausgestellt von der Volkshochschule römisch 40 am 16.06.2011, einer Bestätigung vom 26.09.2011 über die Teilnahme am Projekt Minerva samt einer Stellungnahme dazu, durch Vorlage eines Österreichischen Sprachdiploms "Deutsch A2 Grundstufe Deutsch 2", eines Österreichischen Sprachdiploms Deutsch "B1 Zertifikat Deutsch" vom 11.07.2012, einer Semesterbestätigung der Bundeshandelsakademie und

-handelsschule, Abendakademie für Wirtschaftsberufe, durch Vorlage einer Absage der Gemeinde römisch 40 vom 08.11.2012 betreffend die Bewerbung der Beschwerdeführerin als Mitarbeiterin in der Allgemeinen Verwaltung und von Empfehlungsschreiben, durch Einsicht in den E-Mail- und Facebook-Account der Beschwerdeführerin, durch Einsicht in die übermittelten Länderberichte von Human Rights World Report 2012, Freedom in the World und Amnesty International Report 2012 sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente durch den Asylgerichtshof.

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

Die Feststellungen zu Kirgisistan im Allgemeinen wurden zusammenfassenden Feststellungen des Asylgerichtshofes entnommen, worin auch die zugrundeliegenden Primärquellen genannt wurden. Die Feststellungen zur Person namens römisch 40 und zur Fluglinie "Kirgisistan" sowie hinsichtlich der Partei Ak Schol beruhen auf einer Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD, in dem auch die zugrundeliegenden Quellen genannt wurden. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden diese nicht von Seiten der Beschwerdeführervertreterin fundamental kritisiert, sondern vielmehr die zur Stützung des Standpunktes des Vaters der Beschwerdeführerin dienlichen Passagen hervorgestrichen.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).

Das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen, auf welches sie sich letztlich bezogen hat, wurde in der diesen betreffenden Entscheidung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D3 421724-1/2011), als nicht glaubwürdig erachtet, sodass bezüglich der von ihr behaupteten Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaates, wovor sie ihr Vaters angeblich telefonisch gewarnt hätte, ebenfalls nicht von der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben ausgegangen werden kann:

Die Beschwerdeführerin selbst gab durchgehend in ihrem Asylverfahren an, sie selbst habe keine Probleme mit staatlichen Organen oder Privatpersonen in Kirgisistan gehabt. Befragt, was bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat drohe, schilderte die Beschwerdeführerin lediglich völlig vage, sie habe mitbekommen, dass noch immer nach ihrem Vater gesucht werde, ungefährlich sei es nicht. Eine glaubhafte Bedrohung der Beschwerdeführerin selbst ist aus diesen Angaben nicht ableitbar.

Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch keine Personaldokumente vorgelegt. Aufgrund der oben angeführten Umstände, hat der erkennende Senat den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich aus asylfremden Motiven ihr Herkunftsland verlassen hat.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der erkennende Senat dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Fluchtgründe keine Glaubwürdigkeit zubilligt und sie keine Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden des Herkunftsstaat zu befürchten hat.

Hinsichtlich des Vorbringens ihres Vaters, auf welches sich die Beschwerdeführerin bezieht, ist darauf zu verweisen, dass zahlreiche Widersprüche in den Angaben und gravierende Unplausibilitäten in wichtigen Punkten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens sprechen, sodass letztlich der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - der Fluchtgeschichte des Vaters keine Glaubwürdigkeit zugebilligt hatte. Selbst bei (teilweiser) Wahrunterstellung des Vorbringens des Vaters konnte zudem eine behauptete aktuelle Verfolgung nicht festgestellt werden (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag (Beschwerdeführer zu D3 421724-1/2011).

Zusammengefasst ist daher nicht glaubwürdig, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Vaters verfolgt wurde sowie Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden im Herkunftsstaat zu befürchten hat.

Die von der Beschwerdeführerin zuletzt vorgelegten Befunde werden der Entscheidung zu Grunde gelegt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit basieren auf ihren diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und ihrer Sprachkenntnisse, ihre Identität konnte jedoch mangels Vorlage eines Lichtbildausweises nicht festgestellt werden. Die weiteren Feststellungen zu den persönlichen Daten und ihrem Privat- und Familienleben basieren auf den Angaben der Beschwerdeführerin sowie ihrer Eltern vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof. Ferner wurden der Strafregisterauszug, die Schul- und Kursbesuchsbestätigungen, Deutschzertifikate und Empfehlungsschreiben eingesehen.

Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.

Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH

v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Selbst wenn man dem Vorbringen ihres Vaters, auf welches sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bezieht, (teilweise) Wahrheit unterstellt, ist insbesondere aufgrund der Accord-Anfragebeantwortung hinsichtlich römisch 40 und zur Fluglinie "Kirgistan" vom 3. Dezember 2012 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat zu erwarten.

Das Fluchtvorbringen konnte daher sowohl wegen mangelnder Glaubwürdigkeit als auch wegen mangelnder Asylrelevanz nicht zur Asylgewährung führen.

Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).

Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Auch liegt derzeit (auch keine lokal begrenzte) bürgerkriegsähnliche Situation in Kirgisistan vor.

Auf die Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, was bei einer Rückkehr im Herkunftsstaat drohe, schilderte die Beschwerdeführerin, sie habe mitbekommen, dass noch immer nach ihrem Vater gesucht werde, ungefährlich sei es nicht. Damit nimmt sie Bezug auf das oben bereits als unglaubwürdig erkannte Beschwerdevorbringen.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine grundsätzlich arbeitsfähige junge Frau handelt, welche über ein abgeschlossenes Universitätsstudium in Wirtschaft und Chinesisch verfügt und vor ihrer Ausreise aus dem Einkommen ihrer Eltern, welche beide arbeitstätig waren, ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte.

Darüber hinaus verfügt sie in Kirgisistan über zahlreiche Verwandte, nämlich über Großeltern, Onkel und Tanten und ist daher anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zusammen mit ihren Eltern gegebenenfalls auch mit Hilfe ihrer Familienangehörigen sowie durch Gelegenheitsarbeiten das notwendige Existenzminimum erwirtschaften könnte. Zudem verfügt sie im Herkunftsstaat über eine eigene Wohnung, weshalb auch außerhalb ihres Familienverbandes eine Wohnmöglichkeit gegeben ist.

Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass die Beschwerdeführerin in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2012 verneinte die Beschwerdeführerin aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme und verwies lediglich auf ihre im November 2011 erfolgte Ohrenoperation am rechten Ohr und die für Jänner 2011 angesetzte Operation am linken Ohr. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin erreichen keineswegs die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt wird, vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.

Unter Hinweis auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin über ihre Behandlung in Kirigisistan bzw. die oa. Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass eine medizinische Versorgung in Kirgisistan grundsätzlich vorhanden ist, auch wenn diese nicht kostenlos sein mag.

Die Beschwerde zu Spruchteil römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Die volljährige ledige Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihren Eltern und ihren minderjährigen Geschwistern zusammen und besteht hinsichtlich der Kernfamilie ohne Zweifel ein zu schützendes Familienleben. Es wurde jedoch mit Entscheidungen vom gleichen Tag hinsichtlich der Eltern und der minderjährigen Geschwister der Beschwerdeführerin ebenfalls verfügt, dass eine Ausweisung nach Kirgisistan zulässig ist und ergibt sich daraus keine Verletzung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK.

Die Beschwerdeführerin ist nach ihrer behaupteter Maßen zunächst legal erfolgten Einreise am 08.02.2011 und ihrer sechs Tage später erfolgten Asylantragstellung erst seit nicht ganz zwei Jahren in Österreich aufhältig und sie hat ihren bisherigen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt.

Sie verfügt über keine ausreichend intensiven Bindungen zu Österreich, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum

80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...".).

Die Beschwerdeführerin war zu keinem Zeitpunkt ihres Asylverfahrens selbsterhaltungsfähig, sondern bezog durchgehend Grundversorgung In Österreich hat sie die Minervaschule abgeschlossen und besucht in römisch 40 derzeit die Handelsakademie. Zudem verfügt sie über ein österreichisches Sprachdiplom Deutsch "B1 Zertifikat Deutsch" vom 11.07.2012. Überdies hatte sich die Beschwerdeführerin erfolglos um eine Stelle in der Gemeinde römisch 40 beworben und besucht mit ihrer Mutter einen Tanzkurs und wurden für die Familie der Beschwerdeführerin zahlreiche Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht. Wenn auch die Beschwerdeführerin in Relation zu ihrer kurzen Aufenthaltsdauer hervorragend integriert ist, wobei vor allem ihre hervorragenden Deutschkenntnisse auffallen, so ist jedenfalls ihr Aufenthalt unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer besonders langen Verfahrensdauer, aus welchem Grund auch immer, gesprochen werden.

Angesichts der - in ihrem Gewicht geminderten - Gesamtinteressen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Auch wenn die Beschwerdeführerin in Österreich gewisse soziale Kontakte geknüpft haben sollte und, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht festgestellt, dass diese an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche bzw. psychische Zustand der Beschwerdeführerin bleibt jedenfalls unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Kirgisistan ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.