Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.2013

Geschäftszahl

E1 432015-1/2013

Spruch

E1 432.015-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.01.2013, Zl. 12 18.585-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 23.12.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 28.12.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er dabei an, Moslem zu sein, der Volksgruppe der Rajput anzugehören, ledig und in römisch XXXX, in der Provinz Punjab geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe in seiner Heimat die Grundschule und das College besucht und bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern, einem Bruder im Alter von ungefähr 12 sowie mit seinen drei Schwestern im Altern zwischen ungefähr 11 und 24 Jahren zusammen gewohnt. Ein weiterer Bruder im Alter von ungefähr 19 Jahren befinde sich im Ausland. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er habe Ende September 2010 Pakistan verlassen und sei zunächst im Oktober 2010 nach Griechenland gekommen, von wo er Mitte Dezember 2012 nach Österreich gekommen sei. Er habe zu Österreich keinen Bezug und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister seien nach wie vor im familieneigenen Haus im Heimatort in Pakistan. Bei seinem letzten Telefonat mit seinen Eltern ungefähr eine Woche vor der Einvernahme durch das Bundesasylamt sei es jenen gut gegangen.

Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sein Stamm wegen eines Grundstückes mit den Angehörigen eines anderen Stammes einen Streit gehabt habe, welcher in Gewalt ausgeartet sei und im Zuge dessen auch ihm mit dem Tod gedroht worden sei. Bei einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da bereits zwei seiner Verwandten ermordet worden seien.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ausreise aus, dass seine Familie zu einer Zeit, als er noch klein gewesen sei, einen Streit mit Angehörigen der Volksgruppe der römisch XXXX gehabt habe, weshalb die Familie nach römisch XXXX gezogen sei. Zehn Jahre danach, im Jahr 2000, seien sie wieder in ihr Heimatdorf zurückgekehrt, da dort ihr Landbesitz sei. Bei den Wahlen vor vier Jahren habe dann sein Cousin mit den Gegnern einen Streit begonnen, bei dem auch der Beschwerdeführer dabei gewesen sei. Dann sei von den Gegnern zu schießen begonnen worden und sei dabei sein Cousin und ein Kind getroffen worden. Weiters sei er dann einmal mit seinem Cousin auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als auf sie geschossen worden sei. Sein Cousin sei dabei getroffen worden, sie seien gestürzt und der Beschwerdeführer habe sich dabei so verletzt, dass er zwei Monate im Spital gewesen sei. Nach seiner Entlassung habe sein Vater den Entschluss gefasst, dass der Beschwerdeführer das Land verlasse und der Beschwerdeführer sei dann nach Griechenland gereist.

Nach Befragung durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass zwischen den Wahlen vier Jahre zuvor und seiner Ausreise keine besonderen Vorfälle mehr gegeben habe. Am Wahltag im Sommer 2008 sei es im Gebäude zu jener Schießerei gekommen. Die Leute der römisch XXXX hätten verhindern wollen, dass sie wählen, sie hätten gewollt, dass sie deren Partei wählen. Der Cousin sei dabei am Fuß verletzt worden, welcher im Spital, in das er sogleich gebracht worden sei, amputiert habe werden müssen. Jenes Kind sei gestorben, es sei auch die Polizei gekommen und es habe eine Anzeige gegeben, doch seien die Täter nicht gefasst worden. Nach drei bis vier Tagen sei wieder auf sie geschossen worden. Er sei damals nicht mit jenem Cousin auf dem Motorrad unterwegs gewesen, dessen Bein drei Tage zuvor amputiert worden sei, sondern mit einem anderen Cousin. Der Beschwerdeführer sei dann zwei Monate im Spital gewesen. Die Polizei habe im Spital seine Aussage aufgenommen. Seine restliche Familie habe auch Probleme mit jenen Gegnern, doch seien seine Brüder noch zu jung und einer sei im Ausland.

Nach dem Hinweis des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung von einem Grundstücksstreit gesprochen habe, gab dieser an, dass es schon immer Grundstücksstreitigkeiten gegeben habe, nur sei dann noch die Auseinandersetzung bei den Wahlen dazu gekommen, welche folglich zu seiner Ausreise geführt habe. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er, umgebracht zu werden.

Nachdem dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt Länderfeststellungen zu Pakistan (Rückkehrfragen, Interne Fluchtalternative) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden, führte dieser aus, dass es in Pakistan nicht sicher sei, er ungefähr ein Jahr in Quetta aufhältig gewesen sei, wo er jedoch von einem Mann der Gegner gesehen worden sei.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig und begründete dies im Rahmen der Beweiswürdigung unter auszugsweisem Verweis auf dessen Angaben zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass die Schilderung des Beschwerdeführers extrem vage, unkonkret und nicht nachvollziehbar gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer von sich aus keine Details genannt und auch sonst keine genauen Zeitangaben gemacht. Der Beschwerdeführer habe auch nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb seine restliche Familie ohne Probleme zu Hause leben könne und nur er zusammen mit namenlosen Cousins den Stammesstreitigkeiten ausgesetzte sein sollte. Schließlich habe der Beschwerdeführer nach fortgeschrittener Einvernahme vor dem Bundesasylamt seine eigene vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht lückenlos vortragen können und seine vorab angegebenen Streitgründe bezüglich eines vermeintlichen Grundstückes vergessen. Weiters verwies das Bundesasylamt darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten und auch möglich wäre, sollte es tatsächlich zu den von ihm behaupteten Bedrohungen gekommen sein, da es sich beim Beschwerdeführer um keine besonders exponierte ("high profile") Person handle.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins verwies das Bundesasylamt ergänzend darauf, dass selbst im Falle, dass das Vorbringen wahr sei, es sich dabei ausschließlich um Auseinandersetzung mit privaten Personen handle und keine der in der GFK genannten Kriterien erfüllt sei, der Heimatstaat generell nicht schutzunfähig oder schutzunwillig sei und auch eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatlandes zuzumuten gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt römisch III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

3. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 03.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

4. Gegen den am 03.01.2013 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit einem am 07.01.2013 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangten Schriftsatz Beschwerde erhoben, in welcher in allgemeiner Form die ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit und mangelhafte Beweiswürdigung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Daneben wurde in geraffter Form das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt in wenigen Sätzen wiederholt und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Cousin römisch XXXX angeschossen worden sei, als es im Zusammenhang mit den Wahlen zu ethnisch motivierten Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Grund für die Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen sei, - wie der Beschwerdeführer bereits in der Erstaufnahmestelle angegeben gehabt habe -, der Streit um Grundstücke gewesen, welche von beiden Volksgruppen im Dorf beansprucht worden seien. Es habe sich dabei nicht um eine Steigerung des Vorbringens, sondern um eine Konkretisierung der Fluchtgründe. Hätte die Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, aufzuklären, weshalb er zunächst von einem Grundstücksstreit gesprochen habe, bei seiner Einvernahme jedoch ausgeführt habe, dass er beschossen worden sei, so hätte er erklären können, dass der Grund für die gewaltsamen Übergriffe ursprünglich auf den Grundstücksstreit zurückzuführen sei.

5. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch:

Einsichtnahme in die vorliegenden Verfahrensakten betreffend den Beschwerdeführer unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.

2. Festgestellt wird nachstehender Sachverhalt:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und gibt an römisch XXXX geboren zu sein. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Rajput sowie der moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig, gesund, lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan mit seinen Eltern und seinen Geschwistern zusammen in römisch XXXX, in der Provinz Punjab. Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 aus Pakistan aus und zunächst nach Griechenland und von dort Mitte Dezember 2012 nach Österreich, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen enge soziale Bindungen. Die Eltern sowie die Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor bei grundsätzlich gesicherter Existenz im Heimatdorf des Beschwerdeführers.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung, Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

2.2. Zur Situation in Pakistan:

Allgemeine Sicherheitslage

Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber- Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

2011 kam es in Pakistan zu insgesamt 44 Selbstmordschlägen. Dabei kamen 669 Personen ums Leben. 2010 starben noch 1.159 Personen bei 67 Selbstmordschlägen. Insgesamt kam es zu knapp 2.000 terroristischen Angriffen. Dabei starben insgesamt 2.391 Menschen und 4.389 wurden verletzt.

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March

2012, http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012 / Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san- pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen

7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt. Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-

pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.

Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)

Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.

Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. So wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt aber auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices

2011, 24.5.2012)

Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Am 15. März [2012] kommt der für die Außenbezirke der Provinzhauptstadt Peschawar zuständige Polizeipräsident, Kalam Khan, bei einem Selbstmordanschlag ums Leben. Khan hatte in den letzten Monaten mehrere Operationen geleitet, die militante Organisationen in den Vororten Peschawars zum Ziel hatten. Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen. So wird am 28. Februar ein Fernverkehrsbus auf dem Weg von Rawalpindi nach Gilgit auf halber Strecke von bewaffneten Männern angehalten und durchsucht. Alle Insassen müssen ihre Personalausweise vorweisen, 16 als Schiiten identifizierte Männer werden erschossen. Die Busverbindung nach Gilgit bleibt für mehrere Tage unterbrochen. Busunternehmen fordern die Begleitung von staatlichem Sicherheitspersonal. Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im Tirah-Tal im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.

(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,

http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf Zugriff 3.8.2012)

Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.

Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.

Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabische Halbinsel.

(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-

pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)

In Pakistan kam es seit 2001 aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Vertreibungen in den FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Die Verwendung von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger.

(Brookings Institution: From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to

Internal Displacement, November 2011)

Menschenrechte

Allgemein

Pakistan ist den folgenden internationalen Abkommen zum Schutz der Menschenrechte beigetreten:

¿ Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

¿ Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

¿ Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau;

¿ Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende

Behandlung oder Strafe;

¿ Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte.

(U.K. Home Office: Country of Origin Information Report, Pakistan, 7.6.2012)

Pakistan hat im Juni 2010 den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Konvention gegen Folter ratifiziert. Nach der Ratifikation des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte im April 2008 hat Pakistan damit eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Kodifikationen ratifiziert. Die bei den Ratifikationen der Konventionen eingereichten, sehr weitreichenden Vorbehalte, die den Schutzbereich der Konventionen teilweise erheblich eingeschränkt haben, wurden am 14. September 2011 größtenteils zurückgezogen.

Die pakistanische Verfassung enthält in einem eigenen Abschnitt über Grundrechte auch eine Reihe wichtiger menschenrechtlicher Garantien. Allerdings weichen der Anspruch der Verfassung und die gesellschaftliche Realität voneinander ab. Polizei und Justiz unterlaufen häufig Fehler bei der Untersuchung von Straftaten. Korruption ist weit verbreitet. Die pakistanischen Gerichtshöfe sind zudem überlastet: Gerichtsverfahren ziehen sich nicht selten über Jahrzehnte hin. Auch die seit dem Ende der Militärherrschaft wieder erstarkte Judikative ist bisher noch nicht in der Lage gewesen, einen besseren gerichtlichen Schutz der Menschenrechte zu gewährleisten.

(Auswärtiges Amt: Pakistan, Staatsaufbau/Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html#doc344388bod yText3, Zugriff 2.8.2012)

Der Schutz der Menschenrechte ist in der Verfassung verankert. Kapitel 1, Teil römisch II der Verfassung ist den Grundrechten gewidmet. Artikel 4, Paragraphen eins und 2 der Verfassung garantieren den Schutz der körperlichen Unversehrtheit und Selbstbestimmung, die nur auf der Basis der geltenden Gesetzgebung eingeschränkt werden dürfen, den Schutz vor willkürlicher Verhaftung, des persönlichen Ansehens sowie das Recht auf Freiheit und Eigentum. Artikel 9, der Verfassung verbietet willkürliche Verhaftungen und Tötungen ohne gesetzliche Grundlage (die Todesstrafe ist nach wie vor in Pakistan nicht abgeschafft, s. römisch III.3.). Artikel 24, Absatz 2, garantiert den Schutz vor willkürlicher Enteignung persönlichen Eigentums und Artikel 25, Paragraph eins, die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz. Artikel 25, Paragraph 2, der Verfassung verbietet Diskriminierung auf Grund des Geschlechts. Artikel 37, sichert eine kostengünstige und zügige Rechtsprechung zu.

Zwischen Verfassungsanspruch und Realität besteht eine erhebliche Diskrepanz. Teil römisch VII der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Judikative, die zwar eine politische Stärkung erfahren hat, die aber insgesamt gesehen nach wie vor ineffizient und v.a. in den unteren Gerichtsinstanzen auch weitgehend wirkungslos ist.

Seit 2008 gibt es ein Ministerium für Menschenrechte; im Dezember 2008 wurde von der Regierung ein Gesetzentwurf zur Wiedereinrichtung einer staatlichen Menschenrechtskommission eingebracht; bislang ist das Gesetz aber vom Parlament noch nicht verabschiedet worden.

Die größten Probleme im Bereich Menschenrechte stellen die außergerichtlichen Tötungen, Verschwinden von Personen und Folter durch Sicherheitskräfte, aber auch Militante, Terroristen und extremistische Gruppen dar.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit

Die Versammlungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert, unterliegt aber dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der sich teilweise als Sicherheitsverwahrung und in massivem Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstranten äußert. Artikel 19, der Verfassung garantiert die Meinungsfreiheit, stellt sie jedoch unter einen Gesetzesvorbehalt. Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind danach zulässig zum Schutz der Integrität, Sicherheit oder Verteidigung von Pakistan oder zum Schutz des Islam ("in the interest of the glory of Islam").

Die Medienlandschaft ist breit und pluralistisch. In den letzten Jahren haben sich 75 private Fernsehsender neu etabliert, es gibt neue online-Magazine und neue Radiostationen. Das ehemals dominante staatliche Fernsehen spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Die zahlreichen Medien können weitgehend frei berichten, Kritik an der Regierung ist möglich und verbreitet. In Einzelfällen berichten Journalisten über Repressionen durch Regierungsstellen, dies betrifft v.a. Reaktionen auf Fälle von investigativem Journalismus gegenüber einzelnen Regierungsmitgliedern. Nicht geduldet wird auch eine ein bestimmtes Maß überschreitende Kritik an der Institution des Militärs oder den Sicherheitsdiensten. In diesen Fällen sehen sich Journalisten Repressionen ausgesetzt.

Die Hauptgefahr für die Meinungsfreiheit und die freie Betätigung der Medien geht von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, wie den Taliban und mit ihnen verbündeten Gruppen sowie anderen religiös-extremistischen Gruppen aus. Diese setzen Morde, Entführungen und Einschüchterungen, auch gegenüber Familienangehörigen, ein, um missliebige Journalisten zu beseitigen oder mundtot zu machen. In von Taliban kontrollierten Gebieten ist eine Taliban- kritische Berichterstattung unmöglich, in den übrigen Landesteilen werden Taliban-kritische Journalisten gezielt bedroht und eingeschüchtert. Insgesamt wurden 2010 acht Journalisten getötet, davon sieben in Ausübung ihres Berufs.

Viele Journalisten aus der Provinz Khyber Pakhtunkhwa oder den "Stammesgebieten" sind in die Städte Karachi, Lahore oder Islamabad geflohen und arbeiten von dort aus. Auch in Belutschistan ist die freie Betätigung der Presse sehr eingeschränkt und sehen sich Journalisten Drohungen und Einschüchterungen ausgesetzt. Urheber sind zumeist nichtstaatliche bewaffnete Gruppen oder kriminelle Banden. Im Index der NRO "Reporter ohne Grenzen" zur weltweiten Pressefreiheit belegte Pakistan 2010 (Stand: 20.10.2010) Platz 151 von 178.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Das Gesetz gewährt Rede- und Pressefreiheit, aber Drohungen, Gewalt und Tötungen führten dazu, dass Journalisten und Redakteure Selbstzensur praktizierten.

Die Regierung behinderte Kritik durch die Überwachung politischer Aktivität. Die Staatsbürger konnten die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, doch Kritik am Militär wurde beschränkt.

Es gab Beispiele bei denen die Regierung private Fernsehsender verboten hat und die Ausstrahlung bestimmter Programme blockierte. Journalisten und ihre Familien wurden von militanten Gruppen und kriminellen Elementen eingesperrt, geschlagen, entführt und eingeschüchtert. Dies führte häufig zur Praxis der Selbstzensur.

Die Regierung schränkt normalerweise die akademische Freiheit nicht ein, aber Mitglieder von Studierendenorganisationen mit Kontakten zu politischen Parteien erzeugen eine Atmosphäre der Gewalt und Intoleranz, die die akademische Freiheit ihrer Kommilitonen beschränkt.

Das Gesetz garantiert grundsätzlich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Dieses Recht ist aber Beschränkungen unterworfen. So können Versammlungen von mehr als vier Personen von den Distriktbehörden untersagt werden, wenn keine polizeiliche Genehmigung vorliegt. Das Gesetz erlaubt der Regierung alle Arten von Versammlungen, außer Begräbnisprozessionen, aus Sicherheitsgründen zu verbieten.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Opposition

Politische Parteien können weitgehend frei operieren. Eine Einschränkung der politischen Opposition findet nicht statt. Politische Auseinandersetzungen werden jedoch v.a. in Karachi z.T. auch gewalttätig ausgetragen. 2010 wurden in Karachi fast 200 Angehörige politischer Parteien durch sogenannte gezielte Tötungen ("targeted killings") ermordet.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Haftbedingungen

Das Verhältnis der Zahl der Strafgefangenen zur Gesamtbevölkerung (geschätzt auf 164,6 Mio.) liegt bei 50:100.000 und ist damit gering. Die Verhältnisse in den Gefängnissen sind dennoch sehr schlecht; nach Feststellung von UNODC [United Nations Office on Drugs and Crime] und HRCP [Human Rights Commission of Pakistan] sind die Grundrechte der Strafgefangenen, insbesondere auf körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde, nicht gewahrt. Dies gilt verstärkt für Strafgefangene, die zum Tod verurteilt wurden. Ungefähr 74% der Häftlinge sind nicht zuletzt wegen der allgemein überlangen Verfahrensdauer Untersuchungshäftlinge. Dabei übersteigt die Dauer der Untersuchungshaft nicht selten das zu erwartende Strafmaß. Schließlich werden auch bei Kleinkriminalität häufig Gefängnisstrafen verhängt, ohne von anderen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Von der Möglichkeit, Untersuchungshäftlinge auf Kaution frei zu lassen, wird viel zu wenig Gebrauch gemacht und viele Untersuchungshäftlinge verfügen nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Stellung einer Kaution. Auch die Option, Strafgefangene vorzeitig auf Bewährung aus der Haft zu entlassen, bleibt meist ungenutzt. Folge dieser Probleme sowie mangels Errichtung neuer Anlagen ist die chronische Überbelegung der Haftanstalten. Die landesweit 97 vorhandenen Einrichtungen sind für rund 42.000 Gefangene ausgelegt, tatsächlich waren dort aber rund 83.000 Personen (Stand Oktober 2009) untergebracht; die Überbelegungsquote liegt bei 194%. Mit Verabschiedung der "National Judicial Policy" 2009 wird versucht, u.a. durch konsequentere Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen zur Entlassung auf Kaution und zur Bewährung das Problem der Überbelegung der Gefängnisse in den Griff zu bekommen. Die Haftbedingungen waren oft extrem schlecht und entsprachen nicht internationalen Standards. Manchmal folterte und misshandelte die Polizei Personen in Haft und manchmal wurden außergerichtliche Tötungen durchgeführt. Überbelegung war häufig, außer in den Zellen für wohlhabende oder einflussreiche Gefangene. Unzureichende Versorgung mit Lebensmittel und medizinische Versorgung in den Gefängnissen führte zu chronischen Gesundheitsproblemen und Unterernährung bei jenen, die nicht in der Lage waren ihre Nahrung mit Hilfe von Familie oder Freunden zu ergänzen. Es existierte ein System für grundlegende medizinische Versorgung und Notfallversorgung aber dieses funktionierte nicht immer effektiv.

Es gibt einen Ombudsmann für Häftlinge mit einem Zentralbüro in Islamabad und einem in jeder Provinz. Obwohl ein Beschwerdesystem für Gefangene existierte um Missstände aufzuzeigen, funktionierte dieses nicht effektiv.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Human Rights Commission of Pakistan zitiert den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, nachdem dieser im Mai 2009 mehrere Gefängnisse besichtigt hatte: Ihm zufolge zählen zu den dringendsten Problemen im pakistanischen Strafvollzug die starke Überbelegung, die langen Haftdauern über die Maximalstrafen hinaus sowie die unzureichende medizinische Versorgung und der allgemein schlechte physische und psychische Zustand der Inhaftierten.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)

Rechtsschutz

Justiz

Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.

Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.

Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Probleme des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die immense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.

Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.

Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)

Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.

Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.

Viele niedrige Gerichte bleiben korrupt, ineffizient und Opfer von Druck prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Figuren.

Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem unterliegen öffentlichen Verhandlungen, es gilt Unschuldsvermutung und die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.

Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen für Tätigkeiten, die als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene werden, zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Sicherheitsbehörden

Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.

Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.

In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Die Sicherheitskräfte verletzen bei Antiterroroperationen routinemäßig Grundrechte. Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert weiterhin Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)

Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch manchmal eingesetzt.

Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.

Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder Email - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet. (USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)

Folter

Folter ist im Polizeigewahrsam, aber auch in Gefängnissen weit verbreitet. Sie findet u.a. auch Anwendung, um bei polizeilichen Ermittlungen Geständnisse oder Kooperation zu erzwingen. So ist zu vermuten, dass bei den 2008 in Haft verstorbenen 76 Strafgefangenen in der Mehrzahl der Fälle Folter zum Tod beigetragen hat oder sogar die Todesursache gewesen ist. In Fällen mit terroristischem Hintergrund oder von Landesverrat sind Berichte über die Anwendung von Folter durch die Sicherheitsdienste häufig; sie entziehen sich häufig der gerichtlichen Kontrolle. Unter Folter erzwungene Geständnisse werden zwar als Beweismittel vor Gericht grundsätzlich nicht zugelassen; dies gilt allerdings nicht nach dem Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus für Geständnisse gegenüber ranghohen Beamten und Offizieren. Folter wird von der Regierung offiziell verurteilt, doch ist die Strafverfolgung landesweit generell so unzureichend, dass es bisher selbst in Fällen von Folter mit Todesfolge so gut wie nie zu einer Verurteilung der Täter gekommen ist. In einer Reihe von Fällen konnte eine Strafanzeige erst nach gerichtlicher Intervention durch die Angehörigen der Opfer registriert werden. In einigen wenigen Fällen wurden Verantwortliche vom Dienst suspendiert und Untersuchungen angeordnet, an deren Ende aber in der Regel lediglich die Versetzung der Beschuldigten an eine andere Dienststelle stand. Die Gerichtsbarkeit unternimmt erst seit 2006 größere Anstrengungen, um Fälle von Folter aufzuklären und gegen die Verantwortlichen Strafverfahren einzuleiten.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame und unmenschliche oder degradierende Behandlung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte, darunter die Geheimdienste, Personen in Haft folterten und missbrauchten. Im Gesetz gibt es keinen speziellen Abschnitt für Folter; es sanktioniert nur "verletzen" und erwähnt nicht die Bestrafung der Täter bei Folter. Die Society for Human Rights and Prisoners' Aid (SHARP) berichtete von mehr als 8000 Fällen von Folter durch die Polizei. Im Vergleich dazu betrug die Zahl im Jahr 2010 4069. Folter führte auch manchmal zum Tod oder zu ernsten Verletzungen.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für Korruption von Staatsangestellten vor, jedoch wurde das Gesetz im Berichtszeitraum nicht effektiv umgesetzt und Behördenvertreter waren häufig ungestraft in korrupte Praktiken verstrickt. Korruption war bei Politikern und in der Regierung weit verbreitet.

Die Nationale Rechenschaftsbehörde (NAB) dient als höchste Antikorruptionsorganisation mit einem Mandat um Korruption durch Bewusstseinsbildung, Prävention und Durchsetzung zu eliminieren. Im Laufe des Jahres war die NAB ineffektiv. Großteils deswegen, weil sie keinen Vorsitzenden oder Generalstaatsanwalt hatte und schlecht finanziert war.

Korruption war auf niedriger Ebene in der Polizei üblich. Eine Umfrage von Tranparency International vom Juli 2010 bemerkte, dass der Hauptgrund für Korruption ein Mangel an Rechenschaft, gefolgt von niedrigen Gehältern, war.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

NGOs

Zahlreiche nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen operierten ohne Behinderung seitens staatlicher Stellen, führten Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen durch und veröffentlichten deren Ergebnisse. Andere Gruppen, die über Themen berichteten, die Regierung, Militär oder Geheimdienste involvierten, waren bei ihren Operationen mit Restriktionen konfrontiert. Regierungsstellen kooperieren manchmal mit diesen Gruppen und antworten auch auf ihre Ergebnisse. Im Allgemeinen besteht für NGOs Zutritt zu Polizeistationen und Gefängnissen.

Laut Ministerium für soziale Wohlfahrt und Sonderpädagogik gibt es über 100.000 NGOs die in

Pakistan arbeiten. Die genaue Zahl ist aber unklar.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Menschenrechtsorganisationen können sich in Pakistan betätigen. Bedrohungen und

Einschränkungen können erfolgen, wenn ihre Arbeit die staatlichen Sicherheitsorgane tangiert.

2010 wurden insbesondere Menschenrechtsorganisationen, die sich für eine Reform des Blasphemiegesetzes engagiert hatten, von extremistischen und dschihadistischen Gruppierungen bedroht.

Neben der angesehenen Nichtregierungsorganisation Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) gibt es eine Vielzahl weiterer Organisationen, die sich mit verschiedenen Aspekten des Schutzes der Menschenrechte beschäftigen. Aufgabe der Human Rights Commission of Pakistan (HRCP) ist die Aufklärung und Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen jeder Art. In allen Landesteilen gibt es Provinzbüros und freiwillige Helfer, die Menschenrechtsverletzungen anzeigen oder ihnen angezeigte Fälle aufnehmen, Fakten sammeln und gegebenenfalls die Fälle der Justiz zuführen.

Aufgabe der vom damaligen Staatspräsidenten Musharraf im Jahre 2000 gegründeten National Commission for the Status of Women (NCSW) ist es, die Rechte der Frau in Pakistan zu stärken, für ihre Emanzipation und Gleichstellung im sozialen, rechtlichen und politischen Umfeld zu sorgen sowie die Diskriminierung von Frauen zu beseitigen. Die NCSW setzt sich u. a. dafür ein, die Hudood-Gesetze (diese Gesetze von 1979 sehen die Anwendung von Körperstrafen des islamischen Strafrechts für eine Reihe von Straftaten vor, z.B. Ehebruch oder Diebstahl) abzuschaffen und das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern; weiterhin veranstaltet sie Workshops für Frauenfragen. Bislang wurde nur die Empfehlung, Frauen an Familiengerichten 1/3 der Stellen vorzubehalten, teilweise umgesetzt. So sind 5% der Richterämter an Familiengerichten für Frauen reserviert.

Im Bereich Frauenrechte engagiert sich auch die Aurat Foundation. Im Bereich Minderheiten (insbes. Christen) sind das Centre for Legal Aid Assistance and Settlement (CLAAS), die National Commission for Justice and Peace und die All Pakistan Minorities Alliance tätig. Die Society for Human Rights and Prisoner's Aid (SHARP) richtet Konferenzen zu menschenrechtlichen Themen aus und bietet kostenlose Rechtsberatung.

Für bessere Haftbedingungen und die Begnadigung von zum Tode Verurteilten sowie für die Suche nach vermissten Personen setzt sich der im Jahre 1980 gegründete Ansar Burney Welfare Trust International ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

In den letzten Jahren sind die Aktivitäten der Zivilgesellschaft wieder aufgeblüht und haben viel Aufmerksamkeit erhalten. Die Anzahl von lokalen, nationalen und internationalen Nicht-Regierungsorganisationen ist stark angewachsen und zeigt ein weites Spektrum an Perspektiven, von international vernetzten Frauenrechts-Organisationen bis zu eher konservativ religiösen Organisationen. Bereits die Musharraf Administration suchte aktiv die Hilfe von Frauenrechts-Organisationen wie der Aurat Foundation oder der Shirkat Gah um fortschrittlichere Gesetze, wie die Frauenschutzverordnung von 2006 zu entwickeln. Lokale religiöse Gruppen intervenieren aber auch gegen Änderungen in den Blasphemiegesetzen.

(Freedom House: Countries at the Crossroads 2011, Pakistan, 4.11.2011)

Innerstaatliche Fluchtalternative

Allgemeines

Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Die Reisefreiheit in Pakistan war vielfach eingeschränkt. Aufgrund der Gewalt durch nicht- staatliche Akteure und durch den mangelnden Schutz durch die Regierung. Militäroperation gegen extremistische Milizen im Nordwesten Pakistan zwangen zehntausende Menschen ihre Heimat zu verlassen. Die Eskalation ethnischer, religiöser und politischer Gewalt und Kämpfe zwischen kriminellen machten Teile Karachis zu einer No-Go-Area für große Teile der Bevölkerung. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein.

Die größten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit herrschen aber in Khyber Pakhtunkhwa und Teilen der Federally Administered Tribal Areas (FATA) aufgrund von militärischen Operationen vor.

Arbeiter in Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Reisefreiheit. Auch wenn die Schuldknechtschaft illegal ist, werden einige Millionen Arbeiter durch diese ausgebeutet. Diese Praxis war vor allem in der Landwirtschaft in der Provinz Sindh und bei den Ziegelöfen im Punjab häufig. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten.

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,

http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)

Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein.

(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)

Pakistan ist ein großes Land und es ist für jeden einfach, Schutz zu finden, vor allem in den großen Städten, und dies auch ohne Hilfe der Regierung. Wenn eine Person ein gesuchter Täter ist, suchen die Polizeibehörden immer nach ihr.

(Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 22.8.2012)

Rückkehrfragen

Grundversorgung

Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Kehren sie in ihren Familienverband zurück, ist ihre Grundversorgung im Rahmen dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit gesichert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Unter Annahme einer Bevölkerungsgröße von 177,276 Millionen Menschen, liegt die Anzahl der erwerbstätigen Personen bei geschätzten 53,78 Millionen Menschen. Im Landwirtschaftssektor sind etwa 41 Prozent aller Erwerbstätigen beschäftigt, in der Industrie 21,2% und im Dienstleistungssektor 37.8%. Etwa 7,4% der arbeitsfähigen Bevölkerung gelten als offiziell arbeitslos. Der Dienstleistungssektor wird in Zukunft die meisten Arbeitsplätze bereitstellen, aber auch im Bereich der Industrie wird mit einem Zuwachs der Beschäftigungszahlen gerechnet. Im Landwirtschaftssektor werden die Regierungsprogramme die auf ländliche Entwicklung abzielen zu einer Verbesserung der Erwerbssituation führen. Die Telekommunikations- und die Baubranche haben ihre Expansion fortgesetzt und viele formelle und informelle Arbeitsplätze geschaffen, der soziale Bereich und der Handel holen in dieser Hinsicht auf. Die Expansion des Telekommunikationssektors und der Baubranche haben zu einem besseren Stellenangebot geführt, das Baugewerbe profitierte von Aufträgen aus der Privatwirtschaft aber auch von staatlichen Straßenbauprogrammen. Da die Mehrheit der erwerbstätigen Bevölkerung auf dem Land lebt haben Programme zur Verbesserung im landwirtschaftlichen Bereich und in verwandten Gebieten ein großes Potential.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Die Auswirkungen der globalen Wirtschaftskrise, politische und Sicherheitssorgen sowie die Fluten belasten Pakistan stark. Nachdem es sich von der 2008/2009 globalen Krise erholte, verzeichnete es 2009/10 ein Wachstum von 3,8 Prozent des BIP. Durch die Fluten von 2010, verschärft durch einen globalen Anstieg der Lebensmittel- und Ölpreise, verlangsamte sich die ökonomische Aktivität und erhöhte sich die Inflationsrate. Das Wachstum des BIP fiel dadurch auf 2,4 Prozent im Jahr 2010/11.

(World Bank: Country Partnership Strategy Progress Report For The Islamic Republic Of Pakistan For The Period Fy2010-14, 16.11.2011, http://wwwwds.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/WDSP/IB/2011/12/01/000333037_2

0111201005343/Rendered/PDF/652860CASP0R200Official0Use0Only090.pdf, Zugriff

3.8.2012)

Ausgaben für den Wiederaufbau nach den Flutkatastrophen, hohe staatliche Subventionen für den reformbedürftigen Energiesektor und staatseigene Betriebe sowie anhaltend hohe Militärausgaben im Zuge der Militäroperationen gegen die Talibangruppen stellen eine große Belastung für die öffentlichen Haushalte dar und schränken den Raum für investive Maßnahmen zur Ankurbelung des Wirtschaftswachstums oder zur Verbesserung der sozialen Infrastruktur weiter ein. Eine positive Entwicklung ist der deutliche Anstieg von Rücküberweisungen von im Ausland arbeitenden Pakistanern (remittances) in den letzten Jahren, wie auch ein Anstieg der Exporterträge vor allem der Textilindustrie, der sich jedoch in erster Linie aus einer Erhöhung der Weltmarktpreise für Baumwolle gespeist hat. Die ausländischen Direktinvestitionen sind deutlich rückläufig.

(Auswärtiges Amt: Länderinformationen, Pakistan, Wirtschaft, Stand März 2012, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 3.8.2012)

Die Monsoon-Überflutungen von Juli/August 2011 haben Auswirkungen auf mehr als 5 Millionen Menschen in den betroffenen Gebieten in Sindh und Belutschistan. Humanitäre Helfer sowie die Regierung teilen Überwinterungshilfen, Schutz- und andere Hilfsgüter an mehr als 450.000 betroffene Haushalte aus. In Gebieten in Sindh und Belutschistan wird geschätzt, dass 4,3 Millionen Menschen von Lebensmittelunsicherheit durch die Fluten betroffen sind.

(UN OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Pakistan, Monsoon 2011 Situation Report No. 15, 9 December 2011,

http://pakresponse.info/LinkClick.aspx?fileticket=gPCG-Q8pESE%3d&tabid=41&mid=539, Zugriff 29.8.2012)

Beschäftigungsförderungsprogramme

Die Regierung hat erkannt, dass eine solide Grundlage für die Wirtschaft und schnelleres Wachstum einen direkten Einfluss auf die Beschäftigungssituation hat und deshalb verschiedene Maßnahmen getroffen, um das wirtschaftliche Wachstum zu beschleunigen. Eine Reihe initiierter Projekte wird eine positive Auswirkung auf die Schaffung neuer Arbeitsplätze haben. Hierzu zählen unter anderem die Verbesserung der physischen Infrastruktur, die Ausweitung des landwirtschaftlichen Potenzials des Landes und die Anwendung neuer Ressourcen zur Bekämpfung der Armut.

¿ Das Tameer-e-Pakistan-Programm wurde als Maßnahme zur Verringerung der Armut initiiert und dient dazu, die Einkommensquellen für arme Menschen zu verbessern und Beschäftigungsmöglichkeiten im gesamten Land zu schaffen.

¿ Small and Medium Enterprise (SME/Kleine und mittelständische Unternehmen) ist arbeitsintensiv und spielt eine wichtige Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die SME Bank wurde am 1. Januar 2002 mit dem primären Ziel der finanziellen und geschäftlichen Unterstützung kleiner und mittelständischer Unternehmen gegründet.

Die aktuelle Regierung hat bisher keine weiteren Beschäftigungsprogramme ins Leben gerufen.

Berufsausbildung - Weil sie [die Regierung] die zentrale Rolle gut ausgebildeter und technisch geschulter Fachkräfte für eine gute volkswirtschaftliche Entwicklung des gesamten Landes erkannt hat, hat die Regierung die Nationale Kommission zur beruflichen und technischen Bildung (NAVTEC) in Leben gerufen. Aufgabe der Kommission ist es, politische Richtlinien für die berufliche und technische Bildung zu erarbeiten und in diesem Bereich regulierend tätig zu sein, damit der nationale und internationale Bedarf an Fachkräften besser gedeckt werden kann. In den folgenden Fachgebieten werden Ausbildungsmaßnahmen angeboten:

¿ Dienstleistungen (Krankenpflege, Tourismus, IT und Telekommunikation)

¿ Baugewerbe

¿ Landwirtschaft, Milchproduktion und Viehzucht

¿ Feinmechanik

Ähnlich arbeitet der Rat für Berufliche Ausbildung in Punjab (PVTC), der von der Provinzregierung getragen wird. Er bietet nachfrageorientierte Ausbildungen an und ist vor allem um die Vermittlung benachteiligter Jugendlicher bemüht. Die verschiedenen Institute des Rates bieten folgende Ausbildungen an:

Computerreparatur und Wartung, Microsoft Unlimited Potential, EDV-gestütztes Textildesign, Betriebswirtschaftliche EDV, Reparatur von Mobiltelefonen, Textilverarbeitung, Import/Export Dokumentation, EDV-gestütztes technisches Zeichnen, Kfz-Elektriker, Kfz-Mechaniker, Stickerei, Schneiderei, Kosmetik

Es gibt im privaten Sektor viele NGOs und Institute, die berufliche Aus- und Weiterbildungen

Anbieten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Soziale Wohlfahrt

Die Overseas Pakistanis Foundation (OPF) wurde 1979 im Rahmen des Emigrations- Erlasses gegründet. Ihr Ziel ist die Unterstützung der im Ausland lebenden Pakistanis und ihre Familien bei den unterschiedlichsten Problemen. Ihre Angebote umfassen ökonomische Hilfen, medizinische Versorgung.

Pakistan Bait-ul-Mal - Ministerium für Frauenentwicklung, soziale Wohlfahrt und Sonderausbildung: Die Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine autonome Behörde, die einen erheblichen Beitrag zur Bekämpfung der Armut durch die verschiedenen Maßnahmen für die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft leistet und Unvermögende, Witwen, Waisen, Invaliden sowie schwache und andere bedürftige Menschen unterstützt. Die PBM vertritt Richtlinien und Programme, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnissen der benachteiligten Mitglieder der Gesellschaft schaffen.

Der NCRDP (National Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) und PCRDP (Provincial Council for the Rehabilitation of Disabled Persons) wurden eingerichtet, um die Beschäftigung, das Wohl und die Rehabilitation behinderter Personen sicherzustellen.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Medizinische Versorgung

In den staatlichen Krankenhäusern, die allerdings i.d.R. europäische Leistungsstandards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings betrifft dies nicht schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind.

In den modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte - unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit - eine Behandlungsmöglichkeit für die meisten in Rede stehenden Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z.B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen

Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

Nach Regierungsangaben kommen auf einen Arzt 1.222, auf einen Zahnarzt 16.854 und auf ein Krankenhausbett 1.701 Personen.

(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March

2012, http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)

Es gibt in Pakistan verschiedene hauptamtliche Stellen, die für die medizinischen Ressourcen zuständig sind: das Pakistan Medical and Dental Council, die Pakistan Dental Association, das College of Physicians & Surgeons. Das National Institute of Cardiovascular Diseases (NICVD) wurde eingerichtet, um den steigenden Diagnose-, Behandlungs- und Präventionsbedarf für kardiovaskuläre Erkrankungen zu decken und mit den schnellen technologischen Fortschritten in der kardiologischen Praxis durch Forschung und Entwicklung Schritt zu halten. Ebenso ist das Nationale Programm für Familienplanung und gesundheitliche Grundversorgung eine angemessene und dringend erforderliche Reaktion auf die Bedürfnisse der ländlichen Gemeinden des Landes nach Gesundheitsleistungen.

Lahore beherbergt einige der ältesten medizinischen Hochschulen und Krankenhäuser wie etwa das King Edward Medical College, das Allama Iqbal Medical College, das Fatima Jinnah Medical College für Frauen, das Mayo Hospital, Lady Willington, das Lahore General Hospital, das Sir Ganga Ram Hospital, das Shaukat Khanum Memorial Cancer Hospital & Research Centre, das Services Hospital und das Sheikh Zayed Hospital.

Darüber hinaus gibt es das Fazal Hospital in Jhelum, das Jinnah Memorial Hospital in

Gujranwala und das Bahawalpur Victoria Hospital (Tel. 884289) in Bahawalpur.

Es gibt viele NGOs und staatliche Stellen, die medizinische Dienstleistungen im Rahmen verschiedener Projekte bereitstellen.

Solche Angebote umfassen folgende Aktivitäten: Psychosoziale Unterstützung, Medizinische Notversorgung, Familienplanung, Kostenlose Apotheken, Mobile Krankenlager, Notunterkünfte, Krankentransport (auch Luftrettung), Blutbanken.

Weitere Organisationen, die medizinische Hilfe und ähnliche Dienste anbieten:

Pakistan Bait-ul-Mal (PBM) ist eine Wohlfahrtsorganisation die sich der Armutsbekämpfung widmet. Im Fokus steht dabei die soziale Integration marginalisierte Bevölkerungsgruppen wie Witwen, Waisen, behinderte und kranke Menschen und andere bedürftige Personen. PBM unterstützt politische Maßnahmen und unterhält Programme, die auf einen besseren Ausgleich in den ökonomischen und sozialen Bereichen zugunsten schwacher Gesellschaftsschichten zielen.

Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie unterhält 300 Zentren, sowohl in Großstädten als auch in entlegenen Gebeiten, die medizinsiche Hilfe, Familienplanung und Notfallhilfe anbieten.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Länderinformationsblatt Pakistan, August 2011)

Behandlung nach Rückkehr

Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen

Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)

3. Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Dokumente konnte der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

3.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellungen zu den nach wie vor in seinem Heimatdorf lebenden Eltern und Geschwistern ergeben sich ebenso aus den Ausführungen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass es seinen Angehörigen an einer ausreichenden Existenzgrundlage mangle und darüber hinaus angegeben, dass ihm von seinen Eltern eine Woche vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt telefonisch mitgeteilt worden sei, dass es jenen gut gehe.

3.3. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Pakistan keiner unmittelbaren persönlichen und konkreten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt war und im Falle seiner Rückkehr dorthin auch nicht einer solchen ausgesetzt wäre, war insbesondere aus folgenden Gründen zu treffen:

Während der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung als Ausreisegrund ausschließlich einen Grundstücksstreit nannte, ohne dabei nähere Ausführungen zu tätigen, gab er vor dem Bundesasylamt als letztlich fluchtauslösendes Ereignis den Umstand an, dass infolge eines von seinem Cousin begonnenen Wahlauseinandersetzung auf ihn geschossen und er dabei so stark verletzt worden sei, dass er zwei Monate in einem Spital verbringen habe müssen. Dazu ist zunächst auszuführen, dass es selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, nur schwer nachzuvollziehen ist, dass der Beschwerdeführer ein Schussattentat auf seine eigene Person mit derart gravierenden Folgen nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt sondern erst bei seiner zweiten Befragung vorbringt. Stattdessen hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung seine Rückkehrbefürchtung ausschließlich damit begründet, dass bereits zwei seiner Verwandten ermordet worden seien, jedoch hat er eine Ermordung von Verwandten in weiterer Folge weder bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde näher dargestellt oder überhaupt erwähnt. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt sprach der Beschwerdeführer allein davon, dass bei einer Schießerei am Wahltag im Sommer 2008 sein Cousin angeschossen worden sei und deshalb dessen Bein amputiert werden habe müssen und "ein Kind" verstorben sei, doch brachte der Beschwerdeführer dabei nicht vor, dass jenes Kind mit ihm verwandt gewesen wäre. Es ist daher nicht glaubwürdig, dass tatsächlich zwei Verwandte des Beschwerdeführers umgebracht wurden, wie dies noch bei der Erstbefragung von ihm behauptet worden war.

Bei der freien Erzählung seiner Ausreisegründe in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass sein Cousin bei den Wahlen einen Streit verursacht habe und es im Zuge dessen zu einer Schießerei gekommen sei. Unmittelbar anschließend an diese Schilderung brachte er vor, dass er danach einmal mit seinem Cousin auf dem Motorrad unterwegs gewesen sei und sie dabei beschossen worden seien. Im Zuge der darauf folgenden näheren Befragung durch das Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass das Bein des Cousins aufgrund der am Wahltag erlittenen Schussverletzung amputiert habe werden müssen und sich jener Motorradvorfall drei oder vier Tage nach dem Wahltag ereignet habe. Nach Vorhalt des Bundesasylamtes, wonach der Cousin demnach drei Tage nach der Amputation wieder Motorrad gefahren wäre, erwiderte der Beschwerdeführer nach einer Überlegungsphase, dass es sich dabei um einen anderen Cousin gehandelt habe. Diese letzte Antwort des Beschwerdeführers wird vom Asylgerichtshof als Schutzbehauptung gewertet, da der Beschwerdeführer im Zuge seines eigenständigen Vortrags und auch danach bis zum Zeitpunkt jenes Vorhaltes durch das Bundesasylamt stets nur von einem einzigen Cousin gesprochen hat, weshalb das ursprünglich erstattete Vorbringen in diesem Zusammenhang widersprüchlich bleibt und somit unglaubwürdig ist.

Darüber hinaus teilt der Asylgerichtshof auch die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer auch nach konkreter Befragung durch das Bundesasylamt aus eigenem nicht in der Lage war, nähere Angaben zu den von ihm geschilderten Vorfällen in Bezug auf den Hergang der Ereignisse oder die genauen Zeitpunkte zu tätigen. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesasylamt mehrfach aufgefordert, sämtliche Einzelheiten konkret und detailgenau von sich aus zu schildern, doch beschränkte sich der Beschwerdeführer durchgehend darauf, nur eine Rahmenhandlung ohne Details vorzutragen und auf explizites Nachfrage des Bundesasylamtes wiederum nur knapp und zum Teil auch nur ungenau zu Antworten (zB AS 55: "LA [Anm:

Bundesasylamt]:: Was haben Sie bei den Wahlen mit Ihrem Cousin irgendetwas gemacht? AW [Anm: Beschwerdeführer]: Ich war dort um zu wählen. LA: Sie waren in einem Wahllokal? AW: JA, in einer Schule.

LA: Der Vorfall war im Gebäude? AW: Ja. LA: Wer war noch vor Ort?

AW: Es waren viele Leute dort. Als die Schüsse anfingen liefen alle weg. LA: Wer waren die Gegner? AW: Leute von den römisch XXXX. LA: Wie viele Leute waren die Gegner? AW: Es waren drei Männer. LA: Wie viele Leute waren von den Rajput anwesend? AW: Vier bis fünf. LA: Was war der Grund des Streites? AW: Die anderen wollten nicht dass wir wählen, sie wollten dass wir ihre Partei wählen. LA: Können Sie das Datum genau angeben? AW: Es war 2008, aber genauer weiß ich es nicht mehr. Der Streit war zu Mittag. LA: Wann waren die Wahlen? AW: Es war Sommer. LA: Was ist danach passiert? AW: Weil der Cousin verletzt wurde, sind wir mit ihm ins Spital gefahren und weil die Polizei gekommen ist, sind die Täter geflüchtet.").

Das Bundesasylamt legte im Zuge der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides im Einzelnen seine Argumente für die Beurteilung des Vorbringens als unglaubwürdig dar. Die Beschwerde geht darauf jedoch nur insofern individuell ein, als zum Vorwurf des Bundesasylamtes, wonach der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert habe, ausgeführt wurde, dass dies nicht der Fall sei sondern es sich dabei um eine Konkretisierung gehandelt habe, da der Grund für die ethnisch motivierten Auseinandersetzung bei den Wahlen der Streit um Grundstücke zwischen den Volksgruppen gewesen sei. Ein derartiger Konnex zwischen den vorgebrachten Grundstücksstreiten und den Wahlauseinandersetzungen wurde jedoch vom Beschwerdeführer selbst in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht hergestellt, sondern sprach der Beschwerdeführer dabei davon, dass es bei den Wahlen deshalb einen Streit gegeben habe, da dieser von seinem Cousin begonnen worden sei und der Grund für den Streit gewesen sei, dass von den Gegnern nicht gewollt worden sei, dass sie wählen bzw. gewollt worden sei, dass sie deren Partei wählen. Konkrete Vorfälle in Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten brachte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt vor, sondern sprach er lediglich davon, dass es einen solchen Streit gegeben habe als er noch klein gewesen sei und deshalb seines Familie zunächst das Dorf verlassen habe, jedoch im Jahr 2000 wieder dorthin zurückgekehrt sei.

Dass das vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohungspotential aufgrund des von ihm angeführten Grundstückstreites zwischen dem Stamm seiner Familie und einem anderen Stamm nicht sehr hoch sein kann, zeigt sich überdies daran, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers die Familie des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2000 wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt sei, diese immer noch dort lebe, der Beschwerdeführer keine konkreten Vorfälle in Zusammenhang mit dem behaupteten Grundstücksstreit vorgebracht hat, und er schließlich von einem kürzlich mit seinen Eltern geführten Telefonat berichtete, wonach es diesen gut gehe.

Zuletzt erweist sich auch das am Ende der am 28.12.2012 erfolgten Einvernahme erst nach Kenntnisnahme von den Länderfeststellungen zu den Rückkehrmöglichkeiten und internen Fluchtalternativen vom Beschwerdeführer als Antwort zu diesen erstattete Vorbringen, wonach er ein Jahr in Quetta aufhältig gewesen und dabei von einem Mann der Gegner gesehen worden sei, als völlig unglaubwürdig, da der Beschwerdeführer davor während des gesamten Verfahren stets davon gesprochen hat, durchgehend bei seinen Eltern gelebt zu haben.

In der Beschwerde wurde darüber hinaus auch nicht die Gelegenheit wahrgenommen, abgesehen von der Nennung des Vornamens jenes (einzigen?) Cousins, welcher bei der Wahl angeschossen worden sei, zum bisherigen Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle nähere und präzisere Angaben zu machen und allenfalls Ergänzendes auszuführen oder der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit im Einzelnen entgegenzutreten, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich kein verfahrensrelevantes Vorbringen mehr zu erstatten hat und sowohl das Ermittlungsverfahren vom Bundesasylamt insofern ausreichend korrekt durchgeführt als auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erhoben wurden.

Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer unmittelbar konkreten und individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder in seinem Fall bei einer Rückkehr dorthin eine solche Gefährdung besteht.

3.4. Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf den Länderfeststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid, denen nicht subtantiiert entgegen getreten wurde. Der Beschwerdeführer brachte zwar in der Einvernahme in pauschal vor, dass es in Pakistan nicht sicher sei, ohne jedoch seine Bedenken näher darzulegen oder konkret auf die Feststellungen einzugehen. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof daher kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

4.2. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

4.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde (der Asylgerichtshof), sofern die Berufung (Beschwerde) nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

4.4. Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005

4.4.1 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0380, VwGH 13.05.1998, Zahl 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann vergleiche etwa VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297, mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH vom 9. 11.2004, 2003/01/0534).

4.4.2. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubwürdige Gefährdung im Sinne der GFK.

Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass es den vom Beschwerdeführer angeführten Grundstücksstreitigkeit und auch die Wahlauseinandersetzung in der von ihm geschilderten gewalttätigen Form tatsächlich gegeben hätte, ergibt sich keine andere Beurteilung. So ist festzustellen, dass sich nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers der letzte Vorfall im Sommer 2008 drei bis vier Tage nach den im Dorf abgehaltenen Wahlen ereignet habe, der Beschwerdeführer anschließend zwar noch ungefähr zwei Monate im Spital verbracht habe, er dann jedoch bis zu seiner erst im September 2010 erfolgten Ausreise im Heimatdorf bei seiner Familie gelebt habe und er für diesen Zeitraum keine wie immer gearteten konkreten Vorfälle und Auseinandersetzungen behauptet hat. Im Falle des Beschwerdeführers bestand demnach bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan im September 2010 keine unmittelbare individuelle Gefährdung irgendwelcher Art und ist auch kein Grund ersichtlich, warum im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat rund viereinhalb Jahre nach der vorgebrachten Wahlauseinandersetzung nunmehr mit einer solchen Gefährdung zu rechnen sein soll, zumal es auch seinen Familienangehörigen nach wie vor möglich ist, unbehelligt im Heimatdorf zu leben. Wie bereits oben ausgeführt, kann jedoch relevant nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein und sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Eine Verfolgungsgefahr ist auch nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.

Eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK liegt somit nicht vor und es braucht daher auf die Frage der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der staatlichen Organe vor derartigen Bedrohungen sowie des Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht mehr eingegangen werden.

Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

4.5. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:

4.5.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine "reale Gefahr" einer Verletzung von Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung nach Paragraph 7, zu verbinden (Absatz 2, leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Absatz 3,).

4.5.2. Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.

Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

4.5.3. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine an asylrechtlich relevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen, so dass die Anwendbarkeit des Paragraph 57, Absatz 2, FrG ausscheidet.

Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

4.5.4. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge leben seine Eltern und Geschwister nach der Ausreise des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatort, wo dieser mit ihnen auch bis zu seiner Ausreise zusammen gelebt hat, sodass vom Bestehen einer ausreichenden Existenzgrundlage auszugehen ist, zumal ein gegenteiliges Vorbringen in Bezug auf seine Angehörigen vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet wurde. So gab der Beschwerdeführer auch an, dass er mit seinen Eltern eine Woche vor der Einvernahme vor dem Bundesasylamt telefoniert habe und es jenen gut gehe. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein soziales Bezugsnetz, auf das der Beschwerdeführer gegebenenfalls zurückgreifen kann. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer jung, gesund und arbeitsfähig und daher ist nicht erkennbar, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist.

Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. So ist insbesondere, was die Folgen des Hochwassers in Pakistan nach den Monsunregenfällen 2011 betrifft, festzustellen, dass dieses hauptsächlich die Provinzen Sindh und Belutschistan getroffen hat, der Beschwerdeführer hingegen aus dem im nördlichen Punjab gelegenen Ort römisch XXXX, stammt und sich seine Familienangehörigen dort nach wie vor aufhalten, sodass auch aus diesem Umstand keine Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich ist.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

4.5.5. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

4.6. Zur Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005:

4.6.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer 1) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2).

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

4.6.2. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehen Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

Bei dieser Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH 15.10.2004, G 237/03 ua., VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).

4.6.3. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua. / NL, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S. / A; 13.06.1979, Marckx / B; 22.04.1997, römisch zehn. Y. und Z. /

GB).

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweisen). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell Sisojeva u.a. / LV, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland

zugebracht (EGMR Urteil 16.06.2005, Sisojeva u.a. . LV) oder

besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli / F; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim / B; VfGH 29.9.2007, B 328/07). Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

4.6.4. Wie sich aus dem Sachverhalt zum gegenständlichen und vorangegangenen Verfahren ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Mitte Dezember 2012 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw. wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer ist - wenn auch bedingt durch die gegebene Rechts- und Arbeitsmarktlage - nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer erst knapp über einen Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Zudem leben noch mehrere enge Familienangehörige des Beschwerdeführers in Pakistan. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung ist daher zulässig.

4.7. Folglich war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen und insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

4.8. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.

Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG). Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder auf andere Weise zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291) ergaben sich nicht.