Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Geschäftszahl

D3 415160-2/2012

Spruch

D3 415160-2/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2012, Zl. 12 11.711- EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin von Kirgisistan uigurischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte am 17.02.2010 gemeinsam mit ihrem Vater, welcher Uigure ist, ihrer Mutter, welche russisch-kirgisischer Volksgruppenzugehörigkeit ist, ihrer Schwester römisch 40 sowie ihrem Schwager nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der ersten Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 17.02.2010 gab sie zu ihren Fluchtgründen an, sie werde als Uigurin in Kirgisistan nicht akzeptiert, sei jedoch persönlich nicht verfolgt worden. Hingegen sei ihr Vater mehrmals geschlagen und schwer verletzt worden, weshalb er mit der ganzen Familie das Land verlassen habe.

Im Rahmen ihrer Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, am 26.04.2010, brachte sie nach Angaben zu ihrem Reiseweg zusammengefasst vor, ihr Reisepass sei bei den Schleppern verblieben. Ein anderes Aufenthaltsrecht als jenes auf Grund ihres Asylantrages habe sie in Österreich nicht, außer ihren Familienangehörigen, welche ebenfalls Asylwerber seien, habe sie in Österreich keine besonderen Bezugspersonen, eine Schwester lebe noch im Herkunftsstaat. Deutsch spreche sie nicht, aber Englisch. In Österreich sei sie nicht legal erwerbstätig, sie besuche keine Schule oder Universität, keinen Kurs oder Verein und sei nicht vorbestraft und leide an keinen Erkrankungen. Im Herkunftsstaat habe sie als Friseurin in römisch 40 gearbeitet. Zu ihren Ausreisegründen brachte sie vor, sie sei Uigurin und werde als solche von ethnischen Kirgisen diskriminiert. Es sei ihr deswegen nicht der volle Lohn ausgezahlt worden. Dieses Problem bestehe seit Schuleintritt, es seien immer Beleidigungen ausgesprochen worden. Den Asylantrag stelle sie hauptsächlich auf Grund des Problems ihres Vaters, worüber sie nichts Konkretes wisse, außer dass er ständig bedroht worden sei. Vor den Leuten, welche ihren Vater bedroht hätten, habe sie Angst gehabt. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, umgebracht zu werden. Wegen der Vorfälle habe sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet, diese würde die Anzeige gar nicht bearbeiten. Der Beschwerdeführerin wurden Länderberichte mit der Möglichkeit zur Stellungnahme dazu binnen zwei Wochen übergeben. Eine Stellungnahme dazu erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 20.08.2010, Zl. 10 01.477-BAE, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 17.02.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. Paragraph 3, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch II. gem. Paragraph 8, leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch III. die Antragstellerin gem. Paragraph 10, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend Feststellungen zu Kirgisistan getroffen, welche auch solche zu der Volksgruppe der Uiguren umfassen. In der Folge wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass der Antrag ihres Vaters, auf dessen Verfolgung sie sich bezogen hatte, als unglaubwürdig erachtet worden sei und ihr auffälligerweise nicht einmal bekannt gewesen sei, warum dieser verfolgt worden sei. Die von ihr vorgebrachte Benachteiligung (geringere Entlohnung) als Uigurin werde hingegen als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass die Antragstellerin in Kirgisistan keinen Verfolgungen aus einem in der GFK genannten Grund ausgesetzt gewesen sei. Bezüglich der vorgebrachten Diskriminierung wegen ihrer gemischtethnischen Abstammung wurde festgehalten, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen einen Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgung darzutun. Der von ihr vorgebrachte Sachverhalt biete daher keine Grundlage für die Gewährung von Asyl.

Zu Spruchteil römisch II. wurde vor allem dargelegt, dass die Antragstellerin während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien und Anhaltspunkte aufzeigen habe können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr liefe, für den Fall einer Rückkehr nach Kirgisistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine lebensbedrohende Erkrankung noch ein sonstiger auf ihre Person bezogener "außergewöhnlicher Umstand" sei nicht behauptet worden, welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMKR darstellen könne. Auch sei die Situation in Kirgisistan nach den getroffenen Feststellungen keineswegs so, dass jedem, der nach Kirgisistan abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, und eine Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen lassen würde. Es hätten sich auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG führen würde, ergeben.

Zu Spruchteil römisch III. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich in Österreich ihre Eltern, ihre Schwester, ihr Schwager und deren Kind befänden, diese jedoch ebenfalls Asylwerber seien und ebenfalls - so wie die Beschwerdeführerin - von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, sodass die Ausweisung keinen Eingriff ins Familienleben darstelle. Es liege auch in Anbetracht der äußerst kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich kein zu schützendes Privatleben vor und sei daher die Ausweisung mangels familiärer und privater Anknüpfungspunkte zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin vertreten durch römisch 40 , und zwar gegen alle drei Spruchpunkte, fristgerecht Beschwerde, welche zunächst nur - textbausteinartig - Ausführungen über das Verwaltungsverfahren, die Ermittlungspflicht und die Pflicht auf Wahrung des Parteiengehörs enthielt und auf eine nachgereichte detaillierte schriftliche Begründung verwies. In dieser wurde zunächst zum Beweise dafür, dass der Vater der Beschwerdeführerin an Gedächtnisverlust und erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten leide und aus diesem Grunde im Zuge der beiden Einvernahmen nicht in der Lage gewesen sei, sein Vorbringen im Detail vorzubringen, ein ärztliches Gutachten beantragt. Ferner wurde vorgebracht, dass weder die Mutter der Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeführerin ausdrücklich danach befragt worden seien, ob auch sie selbst bedroht worden seien, was nämlich der Fall sei. Weiters wurden den Feststellungen zu Kirgisistan eigene Länderberichte zur Situation der Uiguren entgegengehalten und schließlich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.02.2012 an, welche gemeinsam mit jener der Eltern der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde.

Nach der Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeführerin befragt, wobei sie angab, ihr bisheriges Vorbringen aufrechterhalten zu wollen und dieses nicht ergänzen oder korrigieren zu wollen. Sie sei Moslemin und sei - auf Grund der in Kirgisistan entscheidenden Volksgruppenzugehörigkeit des Vaters - Uigurin, obwohl ihre Mutter keine Uigurin sei. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe anfangs in römisch 40 , dann in römisch 40 gelebt. Sie sei ausgebildete Friseurin, habe als solche gearbeitet und sei von ihren Eltern unterstützt worden. Befragt, ob sie selbst Probleme mit staatlichen Organen in Kirgisistan wegen ihrer gemischt ethnischen Abstammung gehabt habe, gab sie an, sie habe Probleme in der Schule und in der Arbeit gehabt. Sie sei verhöhnt worden, in der Arbeit sei ihr der Lohn nicht vollständig ausgezahlt worden und sie sei auch beschimpft worden. Gegen die unvollständige Auszahlung ihres Lohnes habe sie sich nicht zur Wehr gesetzt, das hätte nichts gebracht. Körperlich sei sie nicht angegriffen worden. Sie sei nur in der Arbeit nicht gut behandelt worden. Sie sei verhöhnt worden, beschimpft worden, das seien verbale Attacken gewesen. Ausgereist sei sie, weil ihr Vater große Probleme gehabt habe. Auf den Vorhalt, dass sie beim Bundesasylamt angegeben habe, Verfolgungshandlungen durch Chinesen zu befürchten, wie sie das meine, führte sie aus, sie glaube, dass man sie damals nicht richtig verstanden habe. In Österreich sei es ihr nicht gelungen, Arbeit zu finden, weil sie keine Arbeitsbewilligung habe. Sie habe einen Deutschkurs in einer anderen Pension besucht. Befragt, ob sie mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt lebe, führte sie aus, in der Pension habe sie ein eigenes Zimmer. Ihre Schwester und ihr Schwager würden in derselben Pension, aber in einem anderen Raum, leben. Im Fall der Rückkehr würden sie wieder von den Verfolgern ihres Vaters verfolgt werden, das sei eine Gefahr für alle Familienmitglieder. Sie legte eine Einstellungszusage einer Apotheke und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der römisch 40 vor.

Nach der abschließenden Befragung des Vaters der Beschwerdeführerin wurden den Verfahrensparteien gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG Länderberichte zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt, wozu der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin ausführte, dass die Informationen aktuell, zutreffend und umfassend sind.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.03.2012, Zl. D3 415160-1/2010/11E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. In der Begründung wurde nach der Wiedergabe des Verfahrensganges und Feststellungen zu Kirgisistan beweiswürdigend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht habe, sondern sich auf das Vorbringen ihres Vaters bezogen habe, welches mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom gleichen Tag , Zl. D3 415162-1/2010/15E, mangels glaubhafter Angaben abgewiesen worden sei. Ihr Vorbringen über ihre Diskriminierung durch Nichtauszahlung des vollen Lohnes werde ihrer Beschwerde zu Grunde gelegt. So sei das Vorbringen des Vaters der Beschwerdeführerin passagenweise ziemlich vage und auch widersprüchlich gewesen, etwa dass er zunächst von zwei Vorfällen berichtete und später drei angab. Während er zunächst behauptet hatte, nach dem zweiten Vorfall in Spitalsbehandlung gewesen zu sein, gab er später an, bereits nach dem ersten Vorfall ins Spital gemusst zu haben. Während er anfänglich angegeben hatte, Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, habe er dies später nicht mehr vorgebracht. Zu den Widersprüchen und vagen Angaben wurde bemerkt, dass der Vater der Beschwerdeführerin wohl immer wieder Gedächtnisprobleme angegeben habe, dieser jedoch nach dem eingeholten schlüssigen Gutachten aber sehr wohl in der Lage sei, Erlebtes im Wesentlichen chronologisch wiederzugeben und keine Störung fassbar sei, die seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtige. Ferner sei es völlig unplausibel, dass nach einer Demonstration in römisch 40 , bei welcher der Vater der Beschwerdeführerin weder verhaftet noch sonst irgendwie seine Identität festgestellt worden war, am 15.08.2009 plötzlich Leute zu ihm in die Arbeit gekommen seien und nach Adressen von Demonstrationsteilnehmern gefragt hätten, wozu der Vater der Beschwerdeführerin letztlich selbst eingeräumt habe, nicht zu wissen, wie man ihn gefunden habe. Auch die von ihm vorgelegte gerichtsmedizinische Expertise beweise nicht, dass die genannten Verletzungen wie behauptet durch Schläge von Polizisten hervorgerufen wurden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Umstände überwiegen würden, welche für eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Vaters der Beschwerdeführerin zu seinen Fluchtgründen sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringen, von den Verfolgern ihres Vaters bedroht worden zu sein, beziehe sie sich damit auf ein als unglaubwürdig erachtetes Vorbringen, womit ihr Vorbringen ebenfalls unglaubwürdig sei.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass sich aus keinem der vorliegenden Länderberichte eine Gruppenverfolgung der Uiguren in Kirgisistan ergebe. Weiters lasse sich aus den Berichten ableiten, dass Personen, die besonders aktiv insbesondere in Zusammenarbeit mit uigurischen Organisationen in China für die uigurische Sache eintreten, einem erhöhten Gefährdungspotential unterliegen würden. Der Vater der Beschwerdeführerin sei offenbar nur ein einfaches Mitglied der uigurischen Organisation römisch 40 vor allem im karitativen Bereich tätig gewesen und dabei immer im Hintergrund geblieben. Dass der Vater der Beschwerdeführerin wegen der Teilnahme an einer Demonstration, bei welcher nicht einmal in irgendeiner Weise seine Identität festgestellt wurde, durch die kirgisische Polizei schwerwiegend verfolgt worden sei, sei jedoch mehr als unschlüssig. Eine Diskriminierung auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Unternehmer habe er gar nicht behauptet. Vor dem Bundesasylamt angedeutete Schwierigkeiten mit dem Finanzamt habe er zudem vor dem Asylgerichtshof bestritten. Seinem Vorbringen hinsichtlich gewalttätiger Übergriffe und mangelnder Schutzgewährung aus ethnischen Gründen sei jedoch kein Glauben geschenkt worden, sodass keine Gründe für eine Asylgewährung vorlägen. Da dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich auf die als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen habe, ebenfalls keine Glaubwürdigkeit zugebilligt worden sei, lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vor. Die von ihr vorgebrachte Diskriminierung, wonach ihr der Lohn nicht vollständig ausbezahlt worden sei, erreiche keine Intensität, welche für die Gewährung von Asyl erforderlich sei. Ein wirtschaftlicher Nachteil sei nur dann relevant, wenn dadurch die Lebensgrundlage massiv bedroht sei und der Nachteil im Kausalzusammenhang mit den Gründen der GFK stehe. Derartiges sei jedoch im Herkunftsstaat nicht gegeben und habe sie auch gar nicht behauptet. Abgesehen davon, hätte die Beschwerdeführerin mit weiterer Unterstützung ihrer Eltern so wie diese auch selbständig erwerbstätig sein können, um derartigen Diskriminierungen zu entgehen.

Zu Spruchteil römisch II. wurde ausgeführt, dass keine Umstände gerichtsbekannt seien, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, welcher dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie befürchte im Fall der Rückkehr von den Verfolgern des Vaters weiter verfolgt zu werden, wurde als unschlüssig und unplausibel erachtet und als mit den als unglaubwürdig bewerteten Fluchtgründen in Zusammenhang stehend betrachtet. Ferner handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine im Wesentlichen gesunde, junge Frau, welche in Kirgisistan nach eigenen Angaben bereits erwerbstätig war und auch keine Probleme mit den Behörden hatte und deren verheiratete Schwester noch in Kirgisistan lebt, sodass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kirgisistan in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK fiele.

Zur Ausweisung wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich mit ihren Eltern und ihrer Schwester, einem Schwager und einer Nichte in einer Pension lebe, jedoch mangels (finanzieller oder sonstiger) Abhängigkeit kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMKR vorliege. Jedoch seien die Verfahren der Eltern in gleicher Weise entschieden worden, wie jenes der Beschwerdeführerin sodass diese ebenfalls eine Ausreiseverpflichtung treffe. Ihr rund zweijähriger Aufenthalt im Bundesgebiet nach illegaler Einreise sei zu kurz, um ihre Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Eine besonders lange Verfahrensdauer liege nicht vor und verfüge die Beschwerdeführerin über kein anderes Aufenthaltsrecht als jenes nach dem Asylgesetz.

Dieses Erkenntnis wurde von der Beschwerdeführerin am 02.04.2012 persönlich übernommen.

Am 30.08.2012 wurden die Beschwerdeführerin sowie ihre Eltern im Rahmen der Dublinverordnung aus Frankreich rückübernommen.

Am selben Tag stellte die Asylwerberin den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihrer am 31.08.2012 durch das Stadtpolizeikommando Schwechat durchgeführten Ersteinvernahme gab sie an, dass sie beim ersten Antrag aus Angst nicht alles erzählt hätten. Als neue Asylgründe brachte sie vor, dass ihr Vater von der Polizei verfolgt werde, weil er mit chinesischen Uiguren befreundet gewesen sei. Er habe an Demonstrationen gegen die Chinesen in Kirgisistan teilgenommen und dabei uigurische Zeitungen ausgeteilt. Er sei zweibis drei Mal von der Polizei mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Er solle angeblich Waffen und junge uigurische Männer nach China geschickt haben, damit sie gegen die Chinesen kämpfen. Die Großmutter bekomme ständig Ladungen, dass der Vater noch immer gesucht werde. Den neuen Antrag stelle sie, weil sie jetzt von Frankreich hergeschickt worden sei.

Mit Schreiben vom 04.09.2012 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG mitgeteilt sowie die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a AsylG 2005. Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

Anlässlich der ärztlichen Begutachtung am 01.10.2012 wurde bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung diagnostiziert.

Am 10.10.2012 wurde sie vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache einvernommen, wobei sie vorbrachte, ihre Muttersprache sei Russisch, sie spreche aber auch etwas Kirgisisch und Englisch. Sie leide an keinen Krankheiten und habe identitätsbezeugende Dokumente im Erstverfahren vorgelegt.

Nach ihrer erstmaligen Einreise nach Österreich im Februar 2010 sei sie nach Erhalt des negativen Bescheides nach Frankreich gereist. Sie selbst habe keinen Kontakt in ihr Herkunftsland, nur ihr Vater. Auf die Frage, warum sei nach der seit 02.04.2012 rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag nun einen weiteren Antrag stelle, brachte sie vor, dass sie im Erstverfahren nicht alle Gründe angegeben hätten. Ihr Vater habe Angst gehabt, weil sich noch eine ihrer Schwestern in Kirgisistan aufgehalten habe. Sie selbst habe mit ihren Eltern zusammengelebt, weshalb das Problem ihres Vaters sie auch betreffe. Als die Männer auf der Suche nach ihrem Vater zu ihnen gekommen seien, hätten sie sie angeschrien und gestoßen. Ohne Probleme wären sie nicht ausgereist, außerdem würden sie sich um ihre verschwundene Schwester Sorgen machen und würden von der Polizeistation Ladungen für ihren Vater kommen. Auf die Frage, wie ihr Vater Kenntnis von den Ladungen erhalten habe, gab sie an, dass seine Schwester, welche mit der Mutter zusammenlebe, es ihm mitgeteilt habe, da die Ladungen an diese Adresse geschickt worden seien. Die Ladungen seien dann an Bekannte in Österreich geschickt worden, welche sie ihrem Vater übergeben hätten. Das sei nur eine Vermutung. In Österreich seien ihre Eltern, ihre Schwester, ihr Schwager und eine Nichte aufhältig, mit welchen sie gemeinsam gekommen sei. Sie lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Auf die Frage, ob sie zur beabsichtigten Zurückweisung ihres Antrages etwas vorbringen wolle, führte sie aus, sie hätten wirklich Asylgründe und könnten nicht in die Heimat zurück. Ihr Vater habe von seinen Problemen erzählt, nun seien die Behörden auf ihre Schwester aufmerksam geworden. Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreite sie aus der staatlichen Unterstützung, sie habe einen Deutschkurs besucht und spreche auch ein wenig Deutsch, sie sei kein Mitglied eines Vereines oder einer Organisation, sie gehe spazieren und Essen, mache nichts Besonderes. Zum eingeholten Gutachten machte sie keine Angaben, es gehe ihr psychisch gut.

Mit angefochtenem Bescheid vom 20.10.2012, Zl. 12 11.711-EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 30.08.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Antragstellerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nach Kirgisistan aus.

In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zur Lage in Kirgisistan getroffen und die Quellen hierfür angegeben. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität der Beschwerdeführerin feststehe. Ferner hätten sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen bzw. ansteckenden Krankheit oder an einer schweren psychischen Störung leide. Sie befinde sich mit "ihrem Ehemann und ihrer erwachsenen Tochter XXXX" in Österreich, ferner der verheirateten Schwester römisch 40 sowie dem Schwager und ihrer Nichte, wobei deren Anträge ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und deren Ausweisung nach Kirgisistan ausgesprochen worden sei. Es habe kein Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich festgestellt werden können. Im abgeschlossen ersten Asylverfahren seien alle entstandenen Sachverhalte bis zur Entscheidung berücksichtigt und als unglaubwürdig erachtet worden.

Die sie betreffende Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht zu ihren Ungunsten geändert.

Folgende Länderfeststellungen betreffend Kirgisistan, insbesondere auch solche betreffend die Minderheit der Uiguren wurden getroffen:

Feststellungen von Kirgisistan

8. Rückkehrfragen

Block 1: Grundversorgung

Kirgisistan ist ein Transformationsland. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung weitgehend auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Mit einem BIP pro Kopf von nach offiziellen Angaben ca. 1.057 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.

Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise relativ mild für Kirgisistan waren, ist durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 ein hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 noch 2,3% betrug, ist es amtlichen Berechnungen zufolge in der Folge der Ereignisse 2010 zu einem Rückgang des realen BIP um 1,4% gekommen. 2011 haben offizielle kirgisische Statistiken ein Wachstum von 5,7% verzeichnet. Nach wie vor ist der Anteil der Schattenwirtschaft in Kirgisistan hoch. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 3,3% angegeben, dürfte aber real deutlich darüber liegen.

Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes hatte unter den Unruhen im Juni 2010 gelitten. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan und Usbekistan, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen und hat sich hiervon noch nicht vollständig wieder erholt.

Die Verbesserung des Investitionsklimas gehörte zu den erklärten Zielen der Übergangsregierung und nun auch der im Dezember 2011 formierten neuen Regierung. Ein sichtbares Zeichen hierfür ist die Gründung des Business Development and Investment Councils im August 2010. Die tatsächlichen Auswirkungen dieser Maßnahme sind jedoch noch nicht spürbar. Es fehlt insbesondere am hinreichenden Schutz des Eigentums. Dieses ist zwar gesetzlich garantiert, tatsächlich allerdings nur eingeschränkt gewährleistet. Unternehmer beklagen weiterhin Rechtsunsicherheit, Korruption, häufige Steuer-, Zoll- und andere Inspektionen, fehlende Vertragstreue und Mangel an qualifizierten Arbeitskräften. Der Korruptions-Wahrnehmungsindex von Transparency International stufte Kirgisistan 2010 auf Platz 164 von 178 weltweit ein.

(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Wirtschaft, Stand: Februar 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_779175F15CA56B63BD3E22B1273C7725/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 13.3.2012)

Laut einem Bericht des Internationalen Währungsfonds erholt sich die Wirtschaft Kirgisistans schneller als erwartet, durch die verbesserte Sicherheit, die Rückkehr politischer Stabilität, die besser als erwarteten landwirtschaftlichen Erträge und Steuerstimuli. Ein Grund für die Erholung ist auch die Ausweitung der ökonomischen Verbindungen sowie die Sicherstellung von politischen und wirtschaftlichen Abkommen mit dem Ausland durch die neue Regierung. Das neue parlamentarische Regierungssystem konnte einen gewissen Grad an Stabilität sicherstellen, doch muss es sich nun auch weiterhin beweisen. Beim jetzigen Fortschritt muss die relativ fragile politische Situation und die schwierigen ökonomischen Bedingungen bedacht werden.

(The Jamestown Foundation: Kyrgyzstan reports rapid economic progress; In: Eurasia Daily Monitor, Volume 8, Issue 42, 2.3.2011, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=37587&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=888d8c7e21a917500d80328ab1976f76, Zugriff 13.3.2012)

In Kirgistan variieren die Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten regional. Die Arbeitsmarktlage gestaltet sich in den südlichen Landesteilen schlechter als im Norden und ist in den ländlichen Regionen gravierender als in den urbanen Zentren. Gemäß dieser Verteilung lassen sich spezifische nationale wie internationale Tendenzen der Arbeitsmigration erkennen, an denen Jugendliche jeweils einen erheblichen Anteil haben. Primärer Anlaufpunkt der internen Arbeitsmigration aus den ländlichen Gebieten Kirgistans ist die Hauptstadt Bischkek. Diese beherbergt die wichtigsten Universitäten des Landes und bietet als ökonomisches und politisches Zentrum die besten Berufsaussichten für Jugendliche, beispielsweise um in den Staatsdienst einzutreten oder um Teil des stetig wachsenden Dienstleistungssektors zu werden.

Als Reaktion auf den schwachen nationalen Arbeitsmarkt hat in den letzten Jahren die internationale Arbeitsmigration in Richtung Russland und Kasachstan besonders aus den südlichen Landesteilen zugenommen. Schätzungen zufolge befinden sich alleine in diesen beiden Ländern bis zu 800.000 kirgisische Staatsbürger, das sind etwa 15 % der Gesamtbevölkerung. Während manche dieser Arbeitsmigranten im Ausland eine erfolgreiche Karriere begonnen haben, etwa im Handel auf lokalen Märkten, verdingt sich doch der Großteil im Niedriglohnsektor russischer Großstädte. In ökonomischer Hinsicht tragen die Geldüberweisungen dieser Arbeitsmigranten erheblich zur Lebenssicherung in Kirgistan zurückgebliebener Verwandter bei. Teilweise betrug die Gesamtsumme dieser Geldüberweisungen in die Heimat mehr als eine Milliarde US-Dollar pro Jahr und damit mehr als 25 % des jährlichen Bruttoinlandsprodukts. Für viele junge Bürger Kirgistans scheint es daher in Ermangelung von Verdienstalternativen in ihrer Heimat eine attraktive Option zu sein, sich mit ein paar Arbeitsjahren in Russland eine finanzielle Grundlage zu schaffen, an die sie dann nach ihrer Rückkehr weiter anknüpfen können.

Während sich für viele der benachteiligten Jugendlichen soziale Mobilität gezwungenermaßen mit regionaler Arbeitsmigration verbindet, ist auch die Entstehung einer jungen international orientierten Mittelklasse erkennbar. Für deren Mitglieder knüpft sich Lebenserfolg eng an die englische Sprache, an international geförderte Bildungsinitiativen und an eine Beschäftigung im Bereich der Zivilgesellschaft. Diese individuellen Aufstiegschancen gehen sämtlich auf das umfangreiche Engagement der internationalen Gebergemeinschaft zurück. Deren signifikante Aktivität in Kirgistan hatte ihre Anfänge in den 1990er Jahren und war eine Reaktion auf die Entscheidung des jungen kirgisischen Staates im Vergleich zu seinen post-sowjetischen Nachbarländern besonders umfangreiche Reformen der Demokratisierung und Privatisierung einzuleiten.

(Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche Gesellschaft für Osteuropakunde: Jugend in Kirgisistan, Bildung in Zentralasien, Nr. 48, 16.12.2011, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen48.pdf, Zugriff 13.3.2012)

Block 2: Medizinische Versorgung

Das Gesundheitswesen ist stark unterentwickelt. Es fehlt an der nötigen institutionellen und personellen Ausstattung. Nach dem Zerfall der Sowjetunion verschlechterte sich die medizinische Versorgung. Die technische Ausstattung aus sowjetischer Zeit ist inzwischen veraltet und durch die Abwanderung der Russen aus Kirgisistan ist kaum noch medizinisch qualifiziertes Personal vorhanden. Im Jahr 2006 kamen auf 1.000 Einwohner 2,4 Ärzte und 5,1 Krankenhausbetten.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010)

Das Gesundheitsministerium der Kirgisischen Republik hat für den Zeitraum 2006-2011 ein nationales Sektorreformprogramm im Gesundheitswesen ("Manas Taalimi") vorgelegt. Dieses Sektorreformprogramm hat zum Ziel, Gesundheitsleistungen für alle Bevölkerungsteile zugänglich zu machen, die finanziellen Belastungen im Krankheitsfall zu reduzieren, Effizienz und Qualität der Gesundheitsleistungen zu steigern sowie Patientenorientierung und Transparenz des Systems zu verbessern. Allgemein ist anzumerken, dass sich der gesamte Gesundheitssektor in Kirgisistan derzeit in einer Übergangsphase befindet, in der die eingeleiteten Reformen noch nicht nachhaltig greifen. Kirgisistan ist bisher nicht in der Lage, mit eigenen Mitteln eine angemessene präventive und kurative medizinische Versorgung zu gewährleisten.

(KfW Entwicklungsbank: Förderschwerpunkte, Kirgisistan - nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Leistungen im Gesundheitssystem verbessern, Stand: Juli 2011,

http://www.kfw-entwicklungsbank.de/ebank/DE_Home/Laender_und_Programme/Asien/Kirgistan/Foerderschwerpunkte.jsp, Zugriff 13.3.2012)

Mit ihren Programmen im Gesundheitssektor unterstützt die deutsch-kirgisische entwicklungspolitische Zusammenarbeit vor allem das nationale Gesundheitsreformprogramm "Manas Taalimi". Dieses wurde von der kirgisischen Regierung zu Beginn des Jahrzehnts eingeleitet und soll insbesondere den Zugang der Bevölkerung zu Gesundheitsdienstleistungen erleichtern, die finanziellen Belastungen im Krankheitsfall reduzieren sowie die Patientenorientierung und die Transparenz des Versorgungssystems verbessern.

Neben der Unterstützung bei der Umsetzung des nationalen Gesundheitsreformprogramms "Manas Taalimi" fördert Deutschland die Gesundheit von Müttern und Kindern sowie die Verbesserung der Notfallversorgung, vor allem in ländlichen unterversorgten Gebieten, und leistet wichtige Beiträge zur Bekämpfung von Tuberkulose und HIV/AIDS.

Bei den letzten Regierungsverhandlungen über die entwicklungspolitische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Kirgisischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im September 2011 wurde für die Kooperation im Gesundheitssektor ein weiterer Zuschuss in Höhe von 9,5 Mio Euro zugesagt und die Reprogrammierung von Mitteln in Höhe von 7,5 Mio Euro zugunsten der Kooperation im Gesundheitsbereich vereinbart. Programmpartner auf der kirgisischen Seite ist das Gesundheitsministerium mit seinen nachgeordneten Institutionen. Der deutsche Beitrag wird im Wesentlichen von der KfW-Entwicklungsbank (KfW) umgesetzt und durch den Einsatz von Fachkräften des Centrums für Internationale Migration und Entwicklung (CIM) flankiert. Er wird von regionalen Vorhaben der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) ergänzt.

(Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bischkek: Die deutsch-kirgisische entwicklungspolitische Zusammenarbeit im Schwerpunkt "Gesundheit", ohne Datum, letztes Bezugsdatum im Text September 2011,

http://www.bischkek.diplo.de/contentblob/2940524/Daten/1712582/EZ_Gesundheit_DLD.pdf, Zugriff 13.3.2012)

Block 3: Dokumente für Rückkehrer

Um einen Personalausweis zu beantragen muss man sich an die Pass- und Visaabteilung des Referats für Bevölkerungsregistrierung der staatlichen Registrierungsstelle der kirgisischen Republik wenden. Man sollte sich an die Abteilung wenden, bei der man bereits registriert ist (z.B. der Pass- und Visaabteilung des Leninskiy Distrikts Bishkek). Falls die Person nirgends gemeldet ist oder sich abgemeldet hat, kann sie sich direkt an das Referat für Bevölkerungsregistrierung wenden. Telefonnummern für alle Abteilungen finden sich hier:

http://srs.kg/index.php?option=com_content&view=article&id=160&Itemid=91.

Adresse der Registrierungsstelle: 44 Orozbekova Str. Tel.: +996 (312) 661946. Website: www.srs.kg. Auf dieser Website kann man auch erfahren, welche Dokumente beigebracht werden müssen wenn ein Personalausweis beantragt werden soll.

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Anfragebeantwortung ZC2/ 03.01.11 vom Jänner 2011)

Block 4: Anlaufstellen für Unterstützung vor Ort

Website: www.sezim.web.kg

Adresse: Microdistrict "Yug-2", Gebäude14, Apartment 57. Tel.: +996 (312) 543922/662878

Staatliche Anlaufstelle: Außenstelle des Ministeriums für Arbeit,

Beschäftigung und Migration, der kirgisischen Republik. Adresse: 106

Chui Avenue. Tel.: +996 (312) 620435. E-mail: mz@mz.kg Website:

www.mz.kg

Für Hilfe bei der Arbeitssuche kann man auch diese Organisationen kontaktieren:

Zentrum für Beschäftigung im Ausland (arbeitet mit Arbeitsmigranten und Rückkehrern) Tel.: +996 (312) 652900 Adresse: 237 Toktogula str., Bishkek

"Personnel Empire" LLC, Tel.: +996 (312) 592162/592172 Adresse: 136 Gorkogo str., Bishkek. E-mail: i_kadrov@mail.ru, Website:

www.rabota.kg

(IOM - Internationale Organisation für Migration: Anfragebeantwortung ZC2/ 03.01.11 vom Jänner 2011)

5. Minderheiten

Block 1: Allgemein

Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Das Land ist ethnisch sehr vielfältig. In Kirgisistan leben rund 80 Nationalitäten. Rund 70% der Bevölkerung sind Kirgisen. 14,5% der Bevölkerung Kirgisistans gehören der usbekischen Minderheit an. Sie leben hauptsächlich in den südlichen Landesteilen. Russen sind mit 8,4% die drittstärkste Bevölkerungsgruppe, sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010 / USDOS - US Department of State:

July-December 2010 International Religious Freedom Report, 13. September 2011)

Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache, Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung sowie die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.

Nicht-Kirgisischsprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen Grenzen gesetzt sind. Außerdem klagten sie über ausschließende Sprachprüfungen. Eine Maßnahme zur Steigerung des Gebrauchs der kirgisischen Sprache besorgte die Angehörigen der nicht-kirgisischen Gruppen. Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.

(USDOS - US Department of State: Kyrgyz Republic, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Block 2: Usbeken

Es gab schon vor der Unabhängigkeit Spannungen zwischen der kirgisischen Mehrheit und der usbekischen Minderheit, diese blieben bestehen. Im Süden werden die kinderreichen und im Handel dominierenden Usbeken von dem kirgisischen Nomadenvolk seit Jahren als eine wirtschaftliche Bedrohung empfunden. Insbesondere im Gebiet Osch bestehen Spannungen zwischen Kirgisen und Usbeken. Die von einer allgemeinen ökonomischen Krise stark betroffene Region wird überwiegend von Usbeken bewohnt. Ein weiterer Grund für die ethnischen Konflikte ist die 1917 von der Sowjetunion festgelegte, umstrittene, Grenze zwischen Usbekistan und Kirgisistan. Im Juni 2010 gab es in der südkirgisischen Stadt Osch und angrenzenden Gebieten schwere ethnische Auseinandersetzungen mit schätzungsweise 2.000 Toten [Anm.: gemäß offiziellen Angaben 450]. Wer die Unruhen organisiert haben soll, ist unklar. Die Rede ist von Angehörigen des Bakijew- Clans, der kirgisischen Unterwelt oder von Islamisten, die im Fergana-Tal einen Gottesstaat anstreben.

(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, aktualisiert August 2010 / Minority Rights Group International:

World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, Updated May 2011, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 13.3.2012)

Die Behörden eröffneten mehr als 5.000 Strafakte bezüglich der Gewalt vom Juni 2010. Obwohl sowohl Kirgisen als auch Usbeken Verbrechen während der Auseinandersetzungen im Juni 2010 begingen und die meisten von den Getöteten ethnische Usbeken waren, waren 83 Prozent der wegen Tötungsdelikten strafrechtlich Verfolgten ethnische Usbeken.

(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22. Januar 2012)

Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache und beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt.

(Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2011)

Block 3: Uiguren

Kirgisistan beheimatet lokale Gruppen von Uiguren, bei denen man davon ausgeht, dass sie seit jeher in Kirgisistan ansässig sind bzw. seit dem 19. oder Anfang des 20. Jahrhunderts. Diese sind z.B. die Ferghana Uiguren im südlichen Kirgisistan oder einige Uiguren im Norden, die sich um den See Issyk-Köl oder die Stadt Kokmol konzentrieren. Die zweite Gruppe sind Nachkommen jener, die in den 1950er und 1960ern aus dem heutigen Xinjiang kamen, nachdem die chinesischen Kommunisten dieses übernahmen. Die dritte Gruppe von Uiguren in Kirgisistan besteht aus chinesisch-uigurischen Händlern, die chinesische Staatsbürger sind und mit einem temporären Visum hier sind.

Die zweite Gruppe ist diejenige, die am meisten mit dem "Uiguren-Thema" öffentlich und in den Medien verbunden wird, da sie sich oft mit der Besatzung Chinas ihres proklamierten Heimatlandes beschäftigen und sich für die Erhaltung der uigurischen Kultur einsetzen. Das meiste dieser Arbeit wird durch die staatlich genehmigte Organisation Ittipak vorgenommen, die in der uigurischen Gemeinschaft, hauptsächlich in und um Bishkek, verwurzelt ist. Diese zweite Gruppe ist häufig politisiert und anti-chinesische Sentiments sind verbreitet. Sie haben relativ säkulare Einstellungen und engagieren sich auch zwischenstaatlich für das uigurische Anliegen.

Seit der Einrichtung der "Shanghai Cooperation Organisation" gibt es eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen u.a. China, Russland und Kirgisistan z.B. in Bezug auf nationale Sicherheit und Stabilität, ein Ziel ist auch die Verhinderung von separatistischen Bewegungen. Während Kirgisistan oft als "Insel der Demokratie" von kirgisischen Uiguren bezeichnet wird, ist es auch offensichtlich dass eines der Ziele der Kooperation auch mögliche uigurische separatistische Bewegungen sind. Die ökonomischen Investitionen geben China nun mehr Gewicht. Nach Behauptungen von kirgisischen Uiguren hat das auch Auswirkungen auf sie. An Ittipak und einzelne Uiguren wurde wegen Kritik an China herangetreten und oft wird eine Verbindung in den Medien gezogen zwischen Uiguren und religiösen Extremismus, Terrorismus und Verbrechen.

(Lars Hojer, University of Copenhagen, Denmark, Social Research Center, Bishkek, Kyrgyzstan: What does it take 'to migrate'? Uyghur perspectives from Kyrgyzstan, ohne Datum, http://src.auca.kg/images/stories/files/report_Lars_Hoer_%2025_03_%2009_eng.pdf, Zugriff 13.3.2012)

Die kleine Minderheit der Uiguren, die einen südöstlichen Zweig der Turkischen Sprache spricht, der mit dem Usbekischen verwandt ist, konzentriert sich im Süden des Landes nahe der Stadt Osh, hat aber auch eine beträchtliche Bevölkerungszahl in der Hauptstadt Bishkek.

Es gibt Vorwürfe über beleidigende oder feindliche Aussagen, manche auch von Regierungsvertretern, welche die Uiguren als Terroristen oder Fundamentatlisten ("Wahhabis") bezeichnen, und die zu negativen sozialen Einstellungen und Darstellung in den Medien sowie Nachteilen am Arbeitsmarkt der uigurischen Minderheit beitragen.

(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan, Uighurs, Last updated May 2011, http://www.minorityrights.org/2356/kyrgyzstan/uighurs.html, Zugriff 13.3.2012)

Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Der Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre.

Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Rückschiebung verlangt.

(USDOS - US Department of State: Kyrgyz Republic, Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Asylwerberin keinen neuen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft vorgebracht habe. Ihrem neuen Vorbringen komme kein glaubwürdiger Kern zu. Die Beschwerdeführerin spinne das bereits als unglaubwürdig beurteilte Vorbringen fort bzw. berufe sich auf diesen Sachverhalt und sei ihr nunmehriges Vorbringen daher ebenfalls nicht glaubwürdig. Dass sie den nun behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorgebracht habe, sei nicht von Relevanz, da sich hiedurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht geändert habe.

Zu Spruchpunkt römisch II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Gründe dafür ergeben hätten, dass ihre Rückverbringung eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstelle. Sie befinde sich mit ihren Eltern in Österreich und würden sich weiters ihre erwachsene Schwester, ihr Schwager und ihre Nichte in Österreich aufhalten, deren Anträge ebenfalls wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und deren Ausweisung nach Kirgisistan ausgesprochen worden sei, sodass die gemeinsame Ausweisung keinen Eingriff in das Familienleben darstelle. Zu ihrem Privatleben wurde ausgeführt, dass sie in erster Linie von öffentlichen Unterstützungen und Zuwendungen abhängig sei, sie illegal eingereist sei, sie nie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht besessen habe und halte sie sich erst seit rund 2 Jahren im Bundesgebiet auf, sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei der deutschen Sprache nicht mächtig, sei in keinem Verein oder einer Organisation tätig, weshalb keine Änderung eingetreten sei, und die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Beschwerdeführerin und diese vertreten durch die UMAKO Beratungsstelle Beschwerde. Darin wurde vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführerin zur Begründung seines Asylantrages ausschließlich Gründe geltend gemacht habe, die aktuell und neu seien. Er habe eine polizeiliche Ladung vorgelegt, die während seines Aufenthaltes in Österreich an die alte Wohnadresse in Kirgisistan zugestellt worden sei. Da er der Ladung keine Folge geleistet habe, werde nach ihm in seiner Heimat gefahndet. Vor kurzem habe er von römisch 40 eine Bestätigung erhalten, dass er aktives Mitglied sei. Wegen seiner Aktivität sei er in Kirgisistan verfolgt, verhaftet und gefoltert worden. Somit habe sich die Rechtslage gegenüber jener zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides massiv geändert, da der Vater der Beschwerdeführerin nun per Steckbrief von der Polizei "gefahndet" werde. Im Falle der Abschiebung befürchte er reale Verfolgung und grobe Menschenrechtsverletzungen in einer Haftanstalt. Hiezu würden aktuelle Berichte von internationalen Menschenrechtsorganisationen über die Verfolgung von Uiguren in Kirgisistan, der derzeitigen Menschenrechtsituation, Folterung von Gefangenen in den Haftanstalten und die bilaterale politische Situation zwischen Kirgisistan und China bezüglich der uigurischen Volksgruppe durch Nennung von Internetlinks vorgelegt. Der Vater der Beschwerdeführerin sei von der kirgisischen Polizei mehrfach verhaftet und schwer gefoltert worden, er habe das Augenlicht auf einem Auge eingebüßt, schwere Kopfverletzungen erlitten und leide bis jetzt unter extremer psychischer Belastung und Traumatisierung. Er sei von der kirgisischen Behörde beschuldigt worden, junge Uiguren gehetzt zu haben, Uiguren in China mit Waffen versorgt zu haben und antichinesische und antikirgisische Propaganda gemacht zu haben. Es sei ihm gedroht worden, ihn nach China abzuschieben, wo ihm in einem solchen Fall eine lebenslange Haftstrafe oder die Todesstrafe drohe. Den Berichten sei zu entnehmen, dass bereits nach China abgeschobene Uiguren dort hingerichtet worden seien und die kirgisischen Behörden würden den uigurischen Aktivisten in Kirgisistan mit der Abschiebung nach China drohen. Der Vater der Beschwerdeführerin habe sich bei der Einvernahme in Österreich bedrängt gefühlt, da er immer wieder aufgefordert worden sei, die früheren Aussagen vom ersten Asylverfahren zu bestätigen. Trotz der vorgelegten Ladungen habe die erstinstanzliche Asylbehörde die bedrohliche Situation nicht ernst genommen. Es werde ersucht, dem Vater der Beschwerdeführerin genügend Zeit zu geben, um aus der Heimat schriftliche Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen. Dies werde einige Monate in Anspruch nehmen. Eine Entscheidung zu fällen, ohne dem Vater der Beschwerdeführerin eine derartige Möglichkeit einzuräumen, werde als rechtlich nicht in Ordnung und nicht fair betrachtet. Die gesamte Familie werde von der kirgisischen Regierung und der Polizei beschuldigt, Unruhe stiftende Uiguren in China politisch zu unterstützen und könne eine solche Anschuldigung zu einer folgenschweren Verurteilung führen, das heiße, dass die kirgisische Justiz und im Falle einer Ausweisung nach China die chinesische Justiz ohne konkrete Beweismittel zu einer Todesstrafe oder langjährigen Haftstrafe verurteilen könne. Der Beschuldigte werde auch in Abwesenheit verurteilt. Allein dass dem Vater der Beschwerdeführerin in Kirgisistan eine langjährige Haftstrafe drohen könne, sollte ein maßgeblicher Grund für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz sein und wurde ein Bericht über die Situation der uigurischen Flüchtlinge zitiert. Eine Haftstrafe komme einer Todesstrafe gleich, es werde gefoltert und geschlagen. Die Rechte der Menschen, besonders der uigurischen Minderheit in Kirgisistan würden willkürlich durch die Politik und Justiz verletzt. Es folgten Ausführungen zur Ausweisung: Der Vater der Beschwerdeführerin und seine Familie würden sich seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sie würden alle gut Deutsch sprechen, seien arbeitswillig und strafrechtlich unbescholten und bestens integriert. Beigelegt war eine Bestätigung in vermutlich Russischer Sprache vom 24.10.2012, wonach der Vater der Beschwerdeführerin vom Jänner 1998 bis Februar 2010 aktives Mitglied des öffentlichen Verbandes der Uiguren römisch 40 in der Kirgisischen Republik gewesen ist und aktiv an Tätigkeiten von römisch 40 teilgenommen habe.

Der gegenständliche Akt langte am 09.11.2012 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail mitgeteilt wurde. Mit Verfahrensanordnung vom 12.11.2012 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage einer Vollmacht binnen einer Frist von einer Woche aufgefordert, welche am 14.11.2012 beim Asylgerichtshof einlangte.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde bzw. des Asylgerichtshofes nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 21.10.1999, ZI 98/20/0467).

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.

Im Sinne der Rechtsprechung des VwGH war zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob die Entscheidung im Verfahren über den ersten Asylantrag, nämlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes, welches die entschiedene Sache begründen soll, ordnungsgemäß zugestellt wurde, da ohne eine solche das Erkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen kann und diese eine Vorrausetzung der entschiedenen Sache darstellt vergleiche VwGH 28.02.2008, 2005/01/0473-6). Das Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 29.03.2012, GZ. D3 415160-1/2010/11E, wurde der Beschwerdeführerin am 02.04.2012 persönlich übergeben. Das Erkenntnis erwuchs damit in Rechtskraft.

Die Asylwerberin begehrt - wie das Bundesasylamt richtig erkannt hat - in casu die Auseinandersetzung mit ihren bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Ausreisegründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Trotz Belehrung über die Rechtslage in der erstinstanzlichen Einvernahme konnte die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt ins Treffen führen: Sie gab anlässlich der zweiten Antragstellung an, bei der ersten Antragstellung nicht alles gesagt zu haben und dass in ihrer Heimat ihr Vater von der Polizei verfolgt werde, weil er mit chinesischen Uiguren befreundet gewesen sei. Er habe an Demonstrationen gegen die Chinesen in Kirgisistan teilgenommen und dabei uigurische Zeitungen ausgeteilt. Er sei zwei bis drei Mal mitgenommen, verhört und geschlagen worden. Er solle angeblich Waffen und junge uigurische Männer nach China geschickt haben, damit sie gegen die Chinesen kämpfen. Die Großmutter bekomme ständig Ladungen, dass der Vater noch immer gesucht werde.

Die nunmehr behaupteten Fluchtgründe liegen jedoch schon ihrem Vorbringen nach vor dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag am 02.04.2012 und sind damit bereits davon mitumfasst, ebenso wie drei der nun vom Vater der Beschwerdeführerin vorgelegten Ladungen vergleiche VwGH 26.09.2007, Zl. 2007/19/0342). Außerdem ergänzt bzw. steigert sie das bereits bisher als unglaubwürdig erachtete Vorbringen in Bezug auf ihren Vater und ist ihr nunmehriges Vorbringen damit ebenfalls nicht glaubwürdig. Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung über die Mitgliedschaft des Vaters der Beschwerdeführerin bei römisch 40 steht dieser Beurteilung nicht entgegen, weil dieser im ersten Verfahren selbst angab, im karitativen Bereich dieser Organisation aktiv gewesen zu sein und etwas anderes der Bestätigung jedenfalls nicht zu entnehmen ist. Soweit der Vater der Beschwerdeführerin Ladungen vorlegt, welche nach dem Eintritt der Rechtskraft der ersten Entscheidung datiert sind, beziehen sich diese auf sein bereits vor seiner Ausreise datiertes Vorbringen und die behauptete anschließende Fahndung der Polizei und stellen diese damit ebenfalls keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes dar. Letztlich konnte der Vater der Beschwerdeführer aber nicht belegen, wie er in den Besitz der nun vorgelegten Ladungen in Russischer Sprache gekommen ist, und ist es auch nicht nachvollziehbar, dass er diese Ladungen im ersten Verfahren nicht einmal erwähnt hat, obwohl er am 29.02.2012 vor dem Asylgerichtshof angab, mit der "Schwester seiner Mutter" in Kontakt zu sein, weshalb auch Zweifel an der Echtheit bzw. inhaltlichen Richtigkeit der Ladungen bestehen. Auch die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass ihr Vater von seiner Schwester, welche bei der Mutter lebe, von den Ladungen erfahren habe, hat aber ebenfalls im ersten Verfahren vor dem Asylgerichtshof keine Ladungen erwähnt.

Da sich die Beschwerdeführerin auf das als unglaubwürdig erachtete Vorbringen ihres Vaters bezieht und nach wie vor keine eigenen Fluchtgründe geltend macht, ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst im vorliegenden Fall auch eine Entscheidung über den subsidiären Schutz und die Beschwerdeführerin hat hiezu nichts vorgebracht, woraus sich eine Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin ergeben würde. So hat sie auch nicht vorgebracht, in Behandlung zu stehen, sondern brachte sie vor, gesund zu sein. Eigene Fluchtgründe hat die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft geltend gemacht, zumal sie sich wieder auf die nunmehr geltend gemachten - ebenfalls als unglaubwürdig erachteten- Fluchtgründe ihres Vaters bezieht. Darin, dass sie anlässlich der Verschleppung ihres Vaters gestoßen worden sei, ist zwar als rechtswidriger Übergriff gelegen, jedoch wird darin (von der Intensität her) keine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin erblickt.

Die oa. wiedergegebenen Länderfeststellungen sind den dort angeführten Quellen entnommen. Ferner wird an deren Aktualität nicht gezweifelt.

Dass die Grundversorgung der Bevölkerung allgemein nicht gegeben ist, ergibt sich jedoch auch aus den Berichten nicht und hat die Beschwerdeführerin auch selbst angegeben, bereits selbst als Friseurin erwerbstätig gewesen zu sein sowie von ihren Eltern unterstützt worden zu sein und neben der russischen auch etwas die kirgisische Sprache zu beherrschen und kann ihr auch zugemutet werden, allenfalls mit Unterstützung der Eltern auch selbständig erwerbstätig zu sein.

Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer asyl- oder refoulementrelevanter Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt

(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG schließt sich der erkennende Einzelrichter der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben dar, dies aus folgenden Erwägungen:

In Österreich befinden noch sich die Eltern der erwachsenen Beschwerdeführerin, mit welchen sie jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt oder finanziell oder sonstwie von ihnen besonders abhängig ist, ihre verheiratete Schwester, ihr Schwager und ihre Nichte, welche ebenfalls Asylwerber sind und ebenfalls ausgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit, abgesehen von ihrer Familie, weder über sonstige Verwandte noch über sonstige schützenswerte familiäre Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island. Folglich liegt kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person in Österreich vor.

Ein Privatleben der Beschwerdeführerin ist auf Grund ihres Aufenthaltes in Österreich (mit mehrmonatiger Unterbrechung durch den Aufenthalt in Frankreich) seit August 2012 jedenfalls zu bejahen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, Sitzung 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin aus, so ist der belangten Behörde zuzustimmen und fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Die Beschwerdeführerin reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im Februar 2010 illegal in Österreich ein und stellte den ersten unbegründeten Asylantrag. Nach rechtskräftig negativem Abschluss des ersten Verfahrens im April 2012 reiste die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Familie nach Frankreich und wurde im August 2012 nach Österreich rückübernommen, wo sie den verfahrensgegenständlichen zweiten unbegründeten Asylantrag stellte, der seitens des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin musste jedoch bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründete. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin hat auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Die gegenständliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren trägt zudem nicht dazu bei, die Integration der Beschwerdeführerin als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle der Beschwerdeführerin, kann die lange Aufenthaltsdauer aufgrund der mehrmaligen unbegründeten Asylantragstellung und Ausreise nach Frankreich auf sein Verschulden zurückgeführt werden und liegt keine schuldhafte Verzögerung durch die Behörden vor.

Der VfGH führt in seiner aktuellen Judikatur auch bereits vor Inkrafttreten des durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, eingefügten Litera i, aus, dass die zeitliche Komponente hinsichtlich der Verfahrensdauer im Sinne des Artikel 8, EMRK zurücktritt, wenn die beschwerdeführende Partei durch ihr Verhalten im Verfahren diese Dauer maßgeblich verschuldet hat (VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10).

Die Beschwerdeführerin hat trotz rechtskräftig negativem Abschluss ihres ersten Asylverfahrens im April 2012 und vorliegender rechtskräftiger Ausweisung einen weiteren letztlich unberechtigten Asylantrag gestellt und hielt sich zwischenzeitlich mit ihrer Familie in Frankreich auf. Sie hat somit demonstriert, dass sie nicht gewillt ist, sich an die asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen, zu halten. Weiters hat sie durch die neuerliche unbegründete Asylantragstellung ein zweites Asylverfahren in Gang gesetzt und so ihre Aufenthaltsdauer verlängert. Dies muss der Beschwerdeführerin im Rahmen der Interessenabwägung zur Last gelegt werden.

Die strafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführerin hat zwar Deutschkurse besucht und spricht bereits ein bisschen Deutsch, sie hat aber in Österreich keine Ausbildungen absolviert und ist kein Mitglied eines Vereins oder einer Organisation. Sie und ihre Familie leben von der Sozialhilfe, sie ist im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Integrationsgrad der Beschwerdeführerin ist in seiner Gesamtheit (schon in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer) somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben der Beschwerdeführerin wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass ihre Familienangehörigen ebenfalls nur aufgrund ihrer Asylantragstellung in Österreich aufhältig sind, dass insbesondere ihre Großmutter und Tante nach wie vor in Kirgisistan leben, weiters dadurch, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen.

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen der Beschwerdeführerin. Es hat sich herausgestellt, dass auch der zweite Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verfügt nach wie vor über Verwandte in Kirgisistan.

Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Artikel 8, EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor. Die Ausweisung der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.

Aufgrund des schlüssig begründeten Bescheides des Bundesasylamtes in Zusammenhalt mit dem Beschwerdevorbringen kann von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 67 d, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4 und Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.