Asylgerichtshof
10.09.2012
C13 425886-1/2012
C13 425.886-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Neumann als Beisitzerin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2012, Zahl: 11 08.914-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 14.08.2011 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage vom 15.08.2011 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.
1.2. In seiner Erstbefragung am 15.08.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, schiitischer Moslem, spreche Dari und Farsi und sei ledig (verlobt).
Er sei vor eineinhalb Jahren per Flugzeug legal mit syrischem Visum nach Damaskus (Syrien) geflogen, von wo er schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland (wo er sich ca. ein Jahr lang als Obdachloser aufgehalten hätte) per LKW und schließlich per Zug nach Österreich gebracht worden sei. Die Reisekosten hätten ca. 9.000 US-Dollar betragen.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, sein Vater hätte in Afghanistan Feinde gehabt und das Land vor 27 Jahren verlassen müssen. Der BF sei im Iran geboren und aufgewachsen, auch seine Mutter und Geschwister hielten sich dort (Teheran) auf. Sie hätten eine befristete Aufenthaltsberechtigung gehabt, die alle sechs Monate verlängert wurde. Als sein Vater vor zwei Jahren verstorben sei, hätte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan gedroht. Nach dem Tod seines Vaters hätte der BF die Aufgabe des Familienführers übernehmen müssen. Er hätte eine Iranerin heiraten wollen und deren Familie dreimal einen Antrag gestellt. Sie hätten ihn abgewiesenen und gesagt, dass sie mit einer Eheschließung mit einem Afghanen nicht einverstanden seien. Die Mutter der Iranerin sei jedoch damit einverstanden gewesen. Mit ihrem Einverständnis hätten sie sich verlobt.
Er habe in Afghanistan kein Zuhause.
Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zum Asylverfahren zugelassen.
1.3. Bei seiner Einvernahme am 27.10.2011 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er habe den Iran, wo er in der Stadt römisch 40 gelebt habe, ungefähr am (umgerechnet) 07.04.2010 verlassen. Er legte seinen afghanischen Reisepass vor, wobei darin sein Geburtsmonat und der Geburtstag verwechselt worden sei, er sei am römisch 40 geboren. Seine Verlobte lebe in römisch 40 (Iran), in Afghanistan lebe nur mehr sein Großvater, in römisch 40 . In Österreich gehe er manchmal für einen Tag als Erntehelfer bei der Weinlese arbeiten, er könne auch schon ein wenig Deutsch und sei gesund. In Afghanistan sei er nie gewesen. In Teheran habe er als Automechaniker gearbeitet.
Sein Vater sei vor ca. zwei Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt, um ein Haus zu bauen. Von seinem Tod hätte ihnen der Großvater berichtet. Danach hätte der Iran kein Aufenthaltsrecht mehr gewährt und der BF hätte seine Verlobte nicht heiraten dürfen. Sie wisse, wo er sich aufhalte. Nach Afghanistan hätten sie nicht gehen können, weil dort die Sicherheitslage sehr schlecht sei.
Der Vater sei seinerzeit während der kommunistischen Regierung in den Iran gezogen, hätte sich eine neue Geburtsurkunde ausstellen und den Familiennamen ändern lassen. Er sei Mitglied der Khalg-Partei gewesen und hätte in Mazar-e Sharif gearbeitet. Wenn er jetzt nach Afghanistan ginge, hätte der BF nur die Wahl zwischen der Möglichkeit, mit den Taliban zusammenzuarbeiten oder zur Nationalarmee zu gehen. In beiden Fällen würde er getötet werden, deswegen habe er diesen Asylantrag gestellt.
Die Frage, ob er "die Länderinformationen über Afghanistan" ausgefolgt erhalten wolle, verneinte der BF.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 19.03.2012, Zahl: 11 08.914-BAE, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.08.2011 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch II.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Die wahre Identität des BF hätte aufgrund fehlender (unbedenklicher) Urkunden nicht nachgewiesen werden können. Zu dem von ihm vorgelegten afghanischen Reisepass sei festzuhalten, dass dem Bundesasylamt unter anderem bekannt sei, dass in Afghanistan bereits das Ausstellen gefälschter Tazkiras ein Problem darstelle. Es gebe weder Sicherheitsmerkmale auf den Tazkiras, noch eine Möglichkeit zur effektiven Zusammenarbeit und gegenseitigen Kontrolle für Behörden verschiedener Provinzen (Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Wien, Dezember 2010). Analog könne dies auf das Ausstellen eines Reisepasses umgelegt werden. Im Fall des BF sei dies in seinem Fall auch offensichtlich zu Tage getreten. Er habe angegeben, am römisch 40 in römisch 40 (Iran) geboren zu sein. Im Reisepass sei jedoch festgehalten, dass er am römisch 40 in Daykundi (Afghanistan) geboren sei. Die erkennende Behörde hätte daher keine zweifelsfreie Feststellung zu seinen persönlichen Daten treffen können. Soweit daher in der gegenständlichen Rechtssache eine Identität (Name und Geburtsdatum) angeführt werde, gelte diese ausschließlich für die Identifizierung des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zu seiner Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit und Religion ergaben sich aus seinen [diesbezüglich] widerspruchsfreien und glaubhaften Aussagen. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum für Österreich sei die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen worden.
Zu den Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen führte die Erstbehörde beweiswürdigend aus (zitiert):
"Sie gaben an, dass Sie in Afghanistan, wo Sie nie gelebt haben, im Falle der Rückkehr getötet werden (Anmerkung: entweder müssten Sie mit den Taliban zusammenarbeiten, oder zur Nationalarmee). Sie wären in römisch 40 (Iran) geboren worden und hätten das gesamte Leben mit Ihren Eltern im Iran gelebt. Ihr Vater wäre im Zuge eines Aufenthaltes im Afghanistan getötet worden, weil er früher der Khalg Partei angehört hätte. Von der erkennenden Behörde wurde der von Ihnen angegebene Sachverhalt in Zweifel gezogen. Ihre Behauptungen haben Sie nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Diese Ansicht der erkennenden Behörde wurde aufgrund von Ungereimtheiten bestätigt. Zu Ihrer Aussage, wonach eine Rückkehr nach Afghanistan ein Problem darstellen könnte, weil Ihr Vater früher der Khalg Partei angehört hätte, ist auszuführen, dass Sie das gesamte Leben im Iran verbracht hätten. Ihr Vater hätte seine Geburtsurkunde (Anmerkung: den Namen) ändern lassen. Sie tragen denselben Familienname wie Ihr Vater. Da Sie noch nie in Afghanistan waren, kann Sie dort auch keiner kennen. Umso schwieriger stellt sich eine Wiedererkennung aufgrund des geänderten Namens dar. Ihren diesbezüglichen Ausführungen konnte somit keine Glaubhaftigkeit zukommen. Überdies ist Ihnen entgegenzuhalten, dass die bloße Zugehörigkeit zum früheren kommunistischen Regime sowie die bloße Mitgliedschaft zur Khalgh Partei heute für die Taliban an Bedeutung verloren hat und dass diese mit zunehmenden zeitlichen Abstand zum Sturz des kommunistischen Regimes, der im Jahr 1992 war, noch weiter an Bedeutung verliert (Quelle: ergänzendes Gutachten über die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan, erstellt von Mag. römisch 40 , vom 16.07.2000, Seite 40f).
Sie selbst waren nie Mitglied der Khalgh Partei und haben daher auch keine Gräueltaten an der Bevölkerung verrichtet, welche Racheaktionen nach sich ziehen würden. Auch unter diesen Aspekten waren Ihre Aussagen nicht geeignet, Ihnen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.
Weiters gaben Sie an, möglicherweise in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung durch die Nationalarmee zu unterliegen. Wie den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, können zwar Zwangsrekrutierungen bei der afghanischen Armee nicht ausgeschlossen werden, aber sind diese denkbar unwahrscheinlich, weil die erfolgreiche Anwerbung als Soldat für den überwiegend arbeitslosen Teil der jungen männlichen Bevölkerung eine der wenigen Möglichkeiten auf dauerhaftes und ehrenvolles Einkommen bietet. Auf eine freie Stelle bei den afghanischen Sicherheitskräften melden sich im Durchschnitt zehn Bewerber. Ihre Aussage konnte daher mangels Tatsachenkonformität nicht als glaubhaft gewertet werden. Letztendlich brachten Sie vor, möglicherweise in Afghanistan einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt zu sein. Dazu ist festzuhalten, dass eine bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass Ihnen im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch die Taliban drohen könnte, nicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung ausreicht, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die Sie betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer Sie betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung von afghanischen Männern durch bewaffnete Kämpfer der Taliban handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde Afghanistans ausgehende, noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen allenfalls auch geduldet würde. Maßgebliche Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, Sie gegen Ihren Willen gerade aus ausschließlich Sie betreffenden Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Im Verfahren ergibt sich vielmehr, dass die Taliban in jenen Teilen Afghanistans, in denen sie nach wie vor präsent und aktiv sind, in einzelne Dörfer gegangen waren, um dort offenbar wahllos männliche Kämpfer für ihren "Heiligen Krieg" gegen die afghanische Regierung beziehungsweise gegen die im Land befindlichen internationalen Truppen zu rekrutieren. Dass Männer von den Taliban auch unter Androhung von Gewalt gegen sie oder ihre Familien zur Teilnahme an dem von ihnen geführten Kampf aufgefordert werden, erscheint im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan durchaus als plausibel. Jedoch ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass die staatlichen Institutionen Afghanistans im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch einzelne Taliban-Kämpfer aber tatsächlich im gesamten Staatsgebiet weder schutzfähig noch schutzwillig wären. Derartiges konnte aus den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen zur aktuellen Lage in Afghanistan nicht entnommen werden. Es wird zwar nicht verkannt, dass die derzeitige terroristischen Aktivitäten der Taliban und anderer bewaffneter Gruppierungen und Banden als äußerst prekär und unsicher qualifiziert werden muss, doch kann unter Berücksichtigung der zur aktuellen Situation in Afghanistan vorliegenden Erkenntnisquellen nicht der von Ihnen vertretenen Ansicht beigetreten werden, dass die Taliban gleichsam im gesamten Staatsgebiet Afghanistans wegen des vollständigen Ermangelns von staatlichen Sicherheitsorganen unvermindert und unumschränkt wie vor ihrem Sturz Ende 2001 die tatsächliche Macht ausüben würden. Vielmehr stellt gerade der mit militärischen Mitteln geführte Kampf gegen die Taliban und andere terroristische Bewegungen eine prioritäre Aufgabe der afghanischen Sicherheitskräfte (Polizei und Armee) dar, die dabei maßgeblich von den in Afghanistan stationierten internationalen Truppen unterstützt werden."
Betreffend die Feststellung der Situation des BF im Falle der Rückkehr und die Feststellungen über sein Privat- und Familienleben führte die Erstbehörde beweiswürdigend lediglich aus:
"Da Ihnen in Afghanistan keine Verfolgung droht, geht die erkennende Behörde davon aus, dass Ihnen in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
...
Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben stützen sich auf den Inhalt Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2011. Zusammenfassend ist bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden konnten, aus denen hervorgeht, dass Sie in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt waren oder sind."
Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung der Erstbehörde ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstelltem Schreiben vom 27.03.2012, am 03.04.2012 per Telefax fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit "infolge von Verfahrensvorschriften" (gemeint wohl wie in der Beschwerdebegründung: wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften) angefochten wurde.
Der BF stellte die Anträge,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Österreich Asyl gewährt wird; in eventu
den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen; in eventu
ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkenen;
die über ihn verhängte Ausweisung zu beheben.
Beigelegt waren der Beschwerde eine Kopie des (bereits bei seiner Einvernahme vorgelegten) Reisepasses des BF und seines iranischen Maturazeugnisses.
In der Beschwerdebegründung wurden im Wesentlichen der Verfahrensgang und das Vorbringen des BF im Verfahren wiederholt und moniert, dass die Erstbehörde die Angaben des BF nicht ausreichend beachtet und somit erhebliche Verfahrensfehler begangen hätte. Die Ausführungen zur Identität des BF seien unzutreffend und die Erstbehörde hätte im Falle, dass sie die vorgelegten Dokumente als nicht glaubwürdig (als echt bzw. als richtig) beurteilen hätte wollen, weitere Erhebungen anstellen müssen und sie nicht lediglich als nicht unbedenklich bezeichnen dürfen.
Die Ausführungen der Erstbehörde betreffend die Gründe für den Tod des Vaters des BF seien unzutreffend und würden sich nicht auf das Vorbringen des BF gründen.
Bezüglich Refoulement wurde darauf hingewiesen, dass der BF im Iran geboren und aufgewachsen sei. Alle seine sozialen und familiären Anknüpfungspunkt befänden sich im Iran, seine Verlobte sei Iranerin und lebe ebenfalls dort. Die Judikatur der maßgeblichen Gerichte verlange das Vorhandensein familiärer Netzwerke, die der BF aber in Afghanistan nicht habe. Es sei ihm daher jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
1.6. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 11.04.2012 beim Asylgerichtshof ein.
1.7. Gemäß der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung des vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Zeugnisses handelt es sich dabei um eine im Iran ausgestellte Bestätigung, dass der BF die Mittelschule, Zweig für technische Berufe, Zweig Automechanik, erfolgreich besucht habe.
1.8. Mit einer am 15.06.2012 vorgelegten Beschwerdeergänzung legte der BF eine Karte vor, die der amtlich veranlassten Übersetzung zufolge eine schriftliche Aufenthaltserlaubnis des BF im Iran bis 08.10.2010 bestätigt.
Der BF teilte weiters mit, dass er einen Brückenkurs besucht habe. Er habe einen Kurs im Bereich Basisbildung absolviert und spreche mittlerweile passabel Deutsch. Er würde bei einem Lernerfolg eine Ausbildung zum Mechaniker machen wollen und habe deswegen in der burgenländischen Volkshochschule Kurse besucht, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Der Eingabe beigelegt waren Teilnahmebestätigungen über Kurse in Deutsch, Mathematik und anderen Fächern.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4 ;, b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 ;, c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Da im gegenständlichen Verfahren weder eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid gemäß Paragraph 4, AsylG (Drittstaatssicherheit) bzw. gemäß Paragraph 5, AsylG (Zuständigkeit eines anderen Staates) bzw. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG (entschiedene Sache) noch über eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung vorliegt, war im Senat zu entscheiden.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, - außer in dem im Absatz 2, angeführten Fall - immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG kann der Asylgerichtshof ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn er einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK), entgegensteht.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Da gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz am 15.08.2011 gestellt wurde und die Erstbehörde über ihn am 19.03.2012 abgesprochen hat, ist er nach der Rechtslage des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit zur Entscheidung des erkennenden Senates über die vorliegende Beschwerde ergibt.
Bezüglich der Länderfeststellungen zu Afghanistan wird angemerkt, dass der BF laut Niederschrift vom 27.10.2011 gefragt wurde, ob er "die Länderinformationen über Afghanistan" ausgefolgt erhalten wolle, was er verneinte. Welche Feststellungen zur Kenntnis gebracht worden wären, ist im Akt jedoch nicht nachvollziehbar. Zwar judiziert der VwGH, dass eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden kann, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (etwa, wenn diese Länderfeststellungen umfassend in der Bescheidbegründung angeführt werden; VwGH 18.10.1989, Zahl 88/03/0151; 09.11.1995, Zahl 95/19/0540). Der angefochtene Bescheid war jedoch aus anderen Gründen jedenfalls aufzuheben:
2.2.2. Der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu die Judikatur des VwGH zum Unabhängigen Bundesasylsenat, etwa VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zahl 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14.03.2001, Zahl 2000/08/0200).
2.2.3. Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der Erstbehörde zu klären, ob der BF zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüberhinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Bezüglich der Frage, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides), hat sich die Behörde zwar auseinandergesetzt, doch erscheint zur ausreichenden Nachvollziehbarkeit eine weitergehende Berücksichtigung der in der Beschwerde monierten Punkte erforderlich.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides) ist - wie in der Beschwerde zutreffend moniert wurde - nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen (Alter, Schul- bzw. Berufsausbildung und -erfahrung, Gesundheit etc.) in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen.
Die Erstbehörde hat zur Situation des BF im Falle der Rückkehr und zu seinem Privat- und Familienleben beweiswürdigend lediglich ausgeführt (siehe oben Punkt 1.4.), dass sie, da dem BF in Afghanistan keine Verfolgung drohe, davon ausgehe, dass ihm in Afghanistan auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben stützten sich auf den Inhalt seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27.10.2011. Zusammenfassend sei bezüglich des Vorbringens festzuhalten, dass diesem keine besonderen Umstände entnommen werden hätten können, aus denen hervorgehe, dass der BF in Afghanistan unmittelbaren und/oder mittelbaren Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder sei.
Nicht beschäftigt hat sich der angefochtene Bescheid mit der dargelegten Lebenssituation des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sowie damit, ob der BF dort über ausreichende soziale Anknüpfungspunkte verfügt.
Zu einer gemäß Paragraph 60, AVG ordnungsgemäßen enderledigenden Begründung seines Antrages bedarf es daher sowohl der Erhebung dieser Umstände (etwa in Form einer Parteieneinvernahme) als auch der ausreichend nachvollziehbaren Berücksichtigung und Darlegung dieser Umstände im Bescheid.
Der BF brachte vor, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Seine Verlobte sei Iranerin und lebe auch im Iran, wie auch seine Familie. In Afghanistan sei er nie gewesen, er habe dort lediglich einen Großvater.
Um die Frage zu klären, ob der BF nun in seinem Herkunftsstaat über ausreichende soziale Netzwerke verfügt, stellen sich Fragen, die aber mehrfach offen blieben. Sofern die Angaben des BF diesbezüglich sowie hinsichtlich der Ausreisegründe zweifelhaft blieben, hätten sie einer genaueren Nachfrage (etwa: Wo lebt die Familie des BF nun? Wovon lebt sie? und anderes mehr) bedurft, um zu abschließenden Beurteilungen gelangen zu können.
Es waren daher weitere diesbezügliche konkrete Fragestellungen an den BF zu richten und zu beurteilen, ob seinen Angaben zu folgen sei oder ob es hinreichende Gründe gäbe, anderen Annahmen zu folgen, und dies in der Bescheidbegründung näher auszuführen. Für den Fall, dass vom Bestehen eines sozialen Netzwerkes des BF in seinem Herkunftsstaat auszugehen sei, und damit verbunden, in welchem Landesteil von Afghanistan dies gegeben wäre (samt der damit verbundenen konkreten Feststellung der allgemeinen Lage in diesem Landesteil) wäre diese Einschätzung ausreichend zu begründen.
Die Frage des Bestehens eines konkreten sozialen Netzwerkes des BF im Herkunftsstaat blieb daher in wesentlichen Punkten offen.
Dem vorliegenden Bescheid ist somit - insbesondere was die Nichtgewährung von subsidiärem Schutz anbelangt - keine diesbezüglich hinreichende Begründung zu entnehmen.
2.2.4. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage insbesondere bezüglich der Frage des Refoulementschutzes (und damit verbunden der Ausweisung) nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstbehörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch den Asylgerichtshof) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
2.2.5. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
2.2.6. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.