Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.09.2012

Geschäftszahl

D18 400379-1/2008

Spruch

D18 400379-1/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Juni 2008, FZ 07 11.749-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03. Juli 2012 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 16.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz.

römisch eins.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 18.12.2007 durch einen Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg an, dass er Anfang September 2007 Taschkent mittels PKW in Begleitung eines Freundes verlassen und legal nach Kasachstan, Umgebung Chimcent, gereist sei. Dort sei er ca. 15 Tage aufhältig gewesen. Von Chimcent sei er alleine mittels Zug nach Moskau gefahren, wobei es sich um eine legale Ausreise gehandelt habe, zumal er seinen Reisepass bei sich gehabt habe. In Moskau sei er wiederum 2 Monate aufhältig gewesen, bevor er am 13.12.2007 von Lvov/Ukraine aus auf der Ladefläche eines Sattelanhängers Richtung Österreich gefahren sei.

Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er in seiner Heimat Probleme mit der Polizei gehabt habe. Die Polizei habe ihm gesagt, entweder komme er ins Gefängnis oder sie würden ihn umbringen. Deswegen habe er flüchten müssen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, da er bereits 2 Mal schwer geschlagen worden sei. Er würde eingesperrt bzw. getötet werden. Seine Eltern, seine Schwester und seine Ehefrau würden in Taschkent leben.

Im gegenständlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer seinen nationalen Führerschein Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Verkehrsamt Taschkent, vor.

römisch eins.3. Am 08.01.2008 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Zunächst bestätigte er den Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Angaben und gab an, dazu nichts mehr angeben zu wollen. Er sei - wie bereits ausgeführt - legal mit seinem Reisepass in die Ukraine gereist. Den Reisepass habe er im Alter von 25 Jahren bekommen. Auf Vorhalt, es sei bekannt, dass Bürger von Usbekistan mit einem Visum legal nach Tschechien einreisen würden, gab er an, er habe kein Visum für die Tschechische Republik gehabt bzw. er habe nie um ein Visum angesucht. Er sei in Usbekistan in Haft gewesen. Nachdem er entlassen worden sei, sei er so schnell wie möglich ausgereist. Er habe keine Zeit gehabt, sich um ein Visum zu bemühen.

Er sei Anfang September 2007 für 3 Tage in Haft gewesen, danach sei er geflüchtet. Es sei ihm vorgeworfen worden, einen Mann geschlagen zu haben, was aber nicht der Wahrheit entsprochen habe. Wäre er nicht geflohen, wäre er vermutlich lebenslang ins Gefängnis gekommen oder sogar getötet worden. Er habe sich freikaufen müssen, um aus der Haft entlassen zu werden. Insgesamt habe er 200.000 usbekische Som bezahlt. Ansonsten habe er keine weiteren Fluchtgründe.

römisch eins.4. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer am 01.01.2008 eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ausgefolgt.

römisch eins.5. Nach Zulassung des Verfahrens des Beschwerdeführers wurde er am 13.03.2008 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Zunächst gab er hinsichtlich etwaiger gesundheitlicher Probleme an, dass er an einer Herzkrankheit bzw. an einem Herzproblem leide. Diesbezüglich sei er schon in Usbekistan behandelt worden, auch hier in Österreich habe er bereits einen Arzt aufgesucht. Es würde sich um Herzrhythmusstörungen handeln, die im Jahr 2006 festgestellt worden seien. In Usbekistan selbst sei er deswegen nicht in Behandlung gewesen, erst in Russland habe er einen Arzt aufgesucht, der ihm Medikamente verschrieben habe. Dies müsse im September 2006 gewesen sein. Hier in Österreich habe er in Wien einen Arzt aufgesucht. Diesbezüglich habe er auch Befunde bekommen, die er heute nicht bei sich habe. Es seien ihm Medikamente verschrieben worden, ein weiterer Kontrolltermin sei jedoch nicht vereinbart worden.

Sein bisher erstattetes Vorbringen entspräche der Wahrheit. Hier in Österreich verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte. In Usbekistan leben seine Eltern, seine Schwester und seine Gattin. Seit September 2007 würden seine Familienangehörigen bei den Eltern seiner Gattin wohnen, weil es zu gefährlich geworden sei. Die Eltern seiner Gattin würden in Taschkent, in der römisch 40 wohnen. Zuvor hätten seine Angehörigen in der römisch 40 , auch in Taschkent, gewohnt. Er selbst habe seine Familienangehörigen kurz vor seiner Ausreise, die Anfang September 2007 gewesen sei, zu seinen Schwiegereltern gebracht. Er könne den Zeitpunkt der Ausreise nicht datumsmäßig erfassen. Seit 09. September 2005 sei er verheiratet. Seit seiner Ausreise Anfang September 2007 habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie gehabt. Auch nicht telefonisch.

Abgesehen von seinem nationalen Führerschein könne er keine weiteren Dokumente oder sonstige Beweismittel in Vorlage bringen. Sein usbekischer Reisepass sei beim Schlepper verblieben. Dieser sei im Jahr 2005 von der zuständigen Passbehörde in Taschkent ausgestellt worden.

Im Herkunftsstaat habe er als Verkäufer in einem Sanitärgeschäft gearbeitet, und zwar von 2004 bis August 2007. Auf die Frage, was er nach August 2007 gemacht habe, gab er an, dass er im August ja schon Taschkent verlassen habe. Auf Vorhalt, er habe behauptet, erst im September Taschkent verlassen zu haben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe entweder Ende August oder Anfang September Taschkent verlassen.

Seine Herzrhythmusstörungen hätten zwar im Jahr 2006 begonnen, aber erst im September 2007 habe er einen Arzt in Moskau aufgesucht, erst nach seiner Ausreise aus Taschkent.

Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Probleme mit der Polizei gehabt habe. Angefangen habe alles damit, dass sein Vater und er in einem Restaurant gewesen seien, wo sie Probleme mit dort anwesenden Betrunkenen bekommen hätten. Dies sei "so im August des Jahres 2007" gewesen, genauer könne er es nicht angeben. Die Männer seien betrunken gewesen und hätten seinen Vater beschimpft. Es habe keinen Grund für deren Verhalten gegeben, die Männer seien betrunken gewesen und hätten Streit gesucht. Diese betrunkenen Männer hätten sich in dem Restaurant befunden, in dem er mit seinem Vater gegessen habe. Es habe sich um drei Männer gehandelt, wobei sich auch noch andere Gäste in dem besagten Restaurant befunden hätten. Der Name des Restaurants laute Rustam, die konkrete Adresse könne er nicht angeben. Wie gesagt, sein Vater sei von den betrunkenen Männern beschimpft worden, woraufhin der Beschwerdeführer die Männer höflichst gebeten habe, mit den Beschimpfungen aufzuhören. Nachdem er wieder zu seinem Platz zurückgekehrt sei, seien die Männer zu ihrem Tisch gekommen und hätten gesagt, wenn es ihnen nicht gefallen würde, könnten sie das Restaurant verlassen bzw. hätten sie aufgefordert, das Lokal zu verlassen. Einer dieser Männer hätte ihn am Hinterkopf gepackt und sein Gesicht in den Teller gedrückt, in dem sich sein Essen befunden habe. Zusätzlich habe er in den Teller gespuckt. Er habe sich insofern gewehrt, als er den Mann zur Seite gestoßen habe, woraufhin die zwei anderen Männer auf ihn eingeschlagen hätten. Auch sein Vater sei nicht verschont geblieben und sei von einem Mann gestoßen worden, wobei sein Vater vom Sessel gefallen sei und sich die Hand gebrochen habe. Dieses Handgemenge sei dann durch das Eingreifen der anderen Gäste beendet worden. Danach seien er und sein Vater nach Hause gegangen. Die drei betrunkenen Männer seien ihm nicht bekannt gewesen, aber sie hätten seinen Vater gekannt. Im Nachhinein habe er erfahren, dass es sich bei den drei betrunkenen Personen um Polizisten gehandelt habe. Einer davon habe mit Vornamen "XXXX" geheißen, von den anderen zwei Männern könne er nichts berichten.

Die drei Männer hätten seinen Vater von einer früheren Amtshandlung gekannt. Sein Vater habe vor einiger Zeit Probleme mit seinem Chef gehabt und diesen wegen Betrugs hinter Gitter bringen wollen. Von dieser Amtshandlung hätten die Polizisten seinen Vater gekannt. Zu dem Zeitpunkt, als er die betrunkenen Männer aufgefordert habe, mit den Beschimpfungen aufzuhören, habe er nicht gewusst, dass es sich dabei um Polizisten gehandelt habe. Zwei Tage nach dem Vorfall habe er dies jedoch erfahren. Schon am nächsten Tag seien sie zu ihnen nach Hause gekommen, wobei er selbst nicht zuhause gewesen sei. Sie hätten mit seiner Mutter gesprochen und diese nach seinem Aufenthaltsort befragt. Dann seien sie zu ihm gekommen. Er habe auf der Straße gestanden und sich mit einem Freund unterhalten. Sie seien auf ihn zugekommen und hätten sogleich angefangen, auf ihn und seinen Freund einzuschlagen. Es habe sich um vier Männer gehandelt, wenngleich es sich um andere Männer gehandelt habe als im Lokal. Auf die Frage, warum seine Mutter vier unbekannten Männern seinen Aufenthaltsort verraten habe, antwortete er, diese hätten gegenüber seiner Mutter angegeben, Waschbecken bzw. Sanitärwaren kaufen zu wollen. Sie seien einfach auf ihn zugekommen und hätten gefragt, ob er römisch 40 heiße und dann auf ihn eingeschlagen. Dieser soeben geschilderte Vorfall habe sich Ende August 2007 zugetragen.

Über Befragen, warum er davon ausgehe, dass dieser Vor- bzw. Zwischenfall mit dem Vorfall im Restaurant im Zusammenhang stehe, führte er aus, sie hätten ohne ersichtlichen Grund auf ihn und seinen Freund eingeschlagen. Nachdem sie von ihnen abgelassen und sich davon gemacht hätten, habe er gehört, wie einer dieser Männer einen anderen dieser Männer gefragt habe, ob der Beschwerdeführer derselbe Mann wäre, der auch schon römisch 40 geschlagen habe. Es stimme, dass er zumindest von diesem Mann nicht gekannt worden sei, aber wie schon angegeben, sie hätten auch gefragt, wer von ihnen beiden - damit meine er sich und seinen Freund - römisch 40 sei. Dann seien sie auch noch in das Geschäft gekommen, in dem er als Verkäufer gearbeitet habe und hätten teure Sanitäreinrichtungen zerstört. Bevor sie auf der Straße von ihm abgelassen hätten, hätten sie noch gesagt, dass sie ihn fertig machen würden.

Es sei richtig, dass die Ware im Geschäft nicht ihm gehört habe, aber er hätte seinem Chef die zerstörten Gegenstände ersetzen bzw. bezahlen müssen. Auch dieser Vorfall habe sich so in den letzten Augusttagen zugetragen. Es seien zwei Tage zwischen dem Vorfall auf der Straße und jenem im Geschäft gelegen.

In das Geschäft seien drei Männer gekommen, wobei es sich wiederum um unbekannte Männer gehandelt habe. Er habe keinen gekannt bzw. erkannt. Von den Männern aus dem Lokal habe sich keiner darunter befunden. Der Vorfall auf der Straße habe sich bei Dunkelheit zugetragen, daher habe er auch niemanden erkannt. Nachgefragt, was konkret sich im Geschäft zugetragen habe bzw. ob etwas zu ihm gesagt worden sei, führte er aus, sie hätten nichts gesagt, sondern seien einfach in das Geschäft gekommen und hätten alles zerstört. Dazu befragt, ob dieser Zwischenfall nicht auch mit seinem Chef in Verbindung hätte stehen können, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Chef sei dazugekommen und habe gemeint, dass dies alles mit dem Beschwerdeführer zusammenhängen würde, weil er mit niemandem Probleme haben würde. Sein Chef habe auch behauptet, dass dies alles seine Schuld wäre.

Danach sei es zu keinen weiteren Vor- bzw. Zwischenfällen mehr gekommen. Aufgrund seiner Probleme habe er sich an einen Freund gewandt, der selber Polizist sei. Dieser habe vermeint, dass er ein Foto von seinem Vater machen solle und mit seinem Freund, mit dem er gemeinsam auf der Straße zusammengeschlagen worden sei, zu ihm zur Polizeistation kommen solle, wo er dann eine Anzeige bzw. Meldung aufnehmen würde, was er auch gemacht habe. Die Anzeige von seinem Freund, der Polizist sei, sei Anfang September 2007 aufgenommen worden. Im Anschluss sei es zu einem weiteren Vor- bzw. Zwischenfall gekommen. Einmal, als er zuhause gewesen sei, seien einige Männer gekommen, die an die Tür geklopft und sich als vom Gasgewerbe kommend ausgegeben hätten. Er habe die Türe geöffnet und die fünf Männer seien in die Wohnung gekommen, woraufhin sie wortlos auf ihn eingeschlagen hätten. Einer habe ihn festgehalten, die andern vier hätten ihn geschlagen. Nachdem sie ihn geschlagen hätten, hätten sie auch auf den fünften Mann eingeschlagen. Dann seien sie gemeinsam weggegangen. Etwa 5 Minuten später sei dieser besagte fünfte Mann in Begleitung von uniformierten Polizisten zurückgekommen und habe ihn beschuldigt, dass er ihn soeben geschlagen hätte. Daraufhin sei er auf die Polizeidienststelle gebracht worden, wo er für drei Tage angehalten worden sei. Es sei ihm gelungen, seinen Freund, der bei der Polizei sei, zu kontaktieren. Dieser sei zu ihm gekommen und habe eine genaue Untersuchung des Falles angeordnet. In weiterer Folge hätten keine Hinweise bzw. keine Spuren an dem angeblich von ihm geschlagenen Mann gefunden werden können, die auf den Beschwerdeführer als Täter hingewiesen hätten. Daraufhin hätten die anwesenden Polizisten gemeint, dass er es nicht gewesen sein könnte. Seitens des Organwalters nachgefragt, ob damit seine Unschuld festgestellt worden sei, gab er an, sie hätten ihn zwar freigelassen, aber aufgefordert, Taschkent bzw. Usbekistan nicht zu verlassen. Daher könne nicht die Rede davon sei, dass sie ihn für unschuldig gehalten hätten. Nach drei Tagen hätten sie ihn freigelassen. Datumsmäßig könne er sich nicht mehr daran erinnern, aber er glaube, dies müsse so Mitte September 2007 gewesen sei. Auf die Frage, wie dieser Vorfall Mitte September 2007 gewesen sein könne, wenn er bis jetzt immer behauptet habe, bereits Ende August/Anfang September 2007 Taschkent verlassen zu haben, gab er zur Antwort, mit Mitte September habe er die Zeit um den 13., 14. und 15. gemeint, mit Anfang September die Zeit vom 1. bis zum 15.

Auf die Frage, was nach seiner Freilassung passiert sei, führte er aus, dass in weiterer Folge die Person des römisch 40 identifiziert wurde. Seinem Freund, dem Polizisten, sei mitgeteilt worden, dass man in Erfahrung gebracht habe, dass es sich bei römisch 40 um den Sohn eines hohen Beamten handeln würde und dass es für ihn besser wäre, wenn er das Land verlasse. Der besagte römisch 40 sei auch selbst Polizist. Er wisse nicht, welche Funktion der Vater des römisch 40 bekleidet habe, da ihm dies von seinem Freund nicht mitgeteilt worden sei. Er habe auch nicht nachgefragt.

Weiters befragt, wie lange er nach seiner Freilassung noch in Taschkent gewesen sei, führte er aus, nicht mehr lange, es müssten nur noch zwei Tage gewesen sein. Zwei Tage nach seiner Freilassung habe er Taschkent schon verlassen, da ihm von seinem Freund, dem Polizisten, zur Ausreise graten worden sei.

Im Anschluss fasste der Organwalter zusammen, dass er der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat deswegen verlassen habe, weil er dort Probleme mit einem gewissen römisch 40 , der Polizist wäre, gehabt habe, die darin gelegen wären, dass er mit diesem im August 2007 eine Auseinandersetzung in einem Restaurant gehabt habe, worauf der Beschwerdeführer zustimmend antwortete und dazu ausführte, dieser habe es nicht ertragen können, dass er mit ihm eine Auseinandersetzung gehabt habe und dabei auch von ihm geschlagen worden sei. Er habe sich dafür an ihm rächen wollen. Vor dieser besagten Auseinandersetzung im August 2007 sei er keinen Verfolgungen ausgesetzt gewesen. Ebenso wenig habe er irgendwelche Probleme und/oder Schwierigkeiten in Usbekistan gehabt. Abgesehen von der erwähnten Anhaltung im September 2007 sei er niemals in Haft gewesen und/oder festgenommen worden. Auch sei er bis zum August 2007 keiner persönlichen Verfolgung seitens staatlicher Stellen, sprich Polizei, Militär oder Gerichten ausgesetzt gewesen.

Auf die Frage, was ihm für den Fall einer Rückkehr nach Usbekistan drohen würde, antwortete er, dieser besagte römisch 40 würde seinen Rachefeldzug sicher wieder aufnehmen und würde ihn entweder umbringen oder lebenslänglich hinter Gitter. Dazu nachgefragt, warum es seinem Freund, dem Polizisten, nicht gelungen sei, das Verfahren gegen römisch 40 einzuleiten bzw. zu Ende zu führen, gab er an, Usbekistan sei korrupt. Wenn man eine hohe Position innehabe wie bspw. der Vater des römisch 40 , könne man alles machen. Es sei richtig, dass er weder den Nach- bzw. Familiennamen des römisch 40 kenne, noch wisse, welche hohe Position dessen Vater bekleide. Bezüglich des Vaters wisse er nur, dass dieser irgendwo in einer hohen Position im Innenministerium arbeite. Er wolle keine Einsicht in die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu Usbekistan nehmen. Er habe seine Probleme ausführlich dargelegt.

Nach erfolgter Rückübersetzung berichtigte bzw. ergänzte der Beschwerdeführer, dass sein Vater nicht vom Sessel gefallen sei, sondern ihm helfen bzw. sie trennen habe wollen, wobei er von einem der Männer niedergestoßen worden sei. Bezüglich des Vorfalles bei ihm zuhause gab er an, dass er zwar festgehalten, aber nicht geschlagen worden sei. Es sei vielmehr der fünfte Mann geschlagen worden, der mit der Polizei zurückgekommen sei und ihn beschuldigt habe, ihn geschlagen zu haben. Bezüglich der Rückkehrbefürchtungen ergänzte er, dass sie seinen Tod sicher als Selbstmord darstellen würden. Bezüglich seiner Herzrhythmusstörungen berichtigte er, dass diese nicht im Jahr 2006, sondern erst im Jahr 2007 begonnen hätten, nämlich zu dem Zeitpunkt, als seine Probleme begonnen hätten. Dazu befragt, wie er diese Änderungen bzw. Korrekturen erklären könne, erwiderte er, er müsse falsch verstanden worden sein. Es gebe keine andere Erklärung dafür.

römisch eins.6. Am 13.03.2008 richtete das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich Herzrhythmusstörungen und deren Behandelbarkeit in Usbekistan, worauf am 27.03.2008 eine entsprechende Beantwortung einlangte.

römisch eins.7. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.06.2008, FZ 07 11.749-BAE, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan ab (Spruchpunkt römisch II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus. In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers auf Grund der Vorlage von Identitätsdokumenten fest. Weiters traf das Bundesasylamt umfangreiche Feststellungen zur Lage in Usbekistan. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig. Es könne weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan asylrechtsrelevanten Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei, noch dass er gegenwärtig - im Falle einer etwaigen Rückkehr - einer solchen ausgesetzt wäre. Der Ausreisegrund des Beschwerdeführers habe mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt werden können.

Festgestellt werde weiters, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Usbekistan einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend zeigte das Bundesasylamt unter anderem die Widersprüche und Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf und hielt dazu fest, wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet worden wäre, dann wären die Ausführungen des Beschwerdeführer gleich lautend bzw. gleich bleibend gewesen und nicht - wie im Fall des Beschwerdeführers - mit Widersprüchen und Ungereimtheiten behaftet. Auch müsste davon ausgegangen werden, dass, wenn das Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde, der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, nähere Angaben zu der Person des "XXXX" und insbesondere auch zur Person des Vaters von "XXXX" zu machen.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Herzrhythmusstörungen hielt die belangte Behörde einerseits fest, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung keine diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen inklusive Medikamentennennung in Vorlage gebracht habe. Andererseits ergebe sich aus dem Ermittlungsverfahren, dass es zumindest in Taschkent und in Fergana Valley ein kardiologisches Institut bzw. ein Kardiologie Zentrum gebe. Obwohl die medizinische Versorgung in Usbekistan nicht mir europäischen Verhältnissen vergleichbar sei bzw. diese nicht dem europäischen Standard entsprechen, bleibe dennoch festzuhalten, dass die medizinische Versorgung in Usbekistan gewährleistet sei, was insbesondere auch für die Behandlung von Herzrhythmusstörungen gelte.

Aufgrund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. In dieser wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ihm in Österreich Asyl zu gewähren; in eventu festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 8, AsylG nach Usbekistan unzulässig sei sowie Spruchpunkt römisch III. ersatzlos zu beheben.

Er habe bei seinen Einvernahmen ausführlich und nachvollziehbar seine Fluchtgründe dargelegt, auf die nochmals verwiesen werde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei nicht im geringsten nachvollziehbar und grob mangelhaft, zumal sie einerseits nicht sein gesamtes Vorbringen würdige, andererseits einfach Vermutungen und Gegenbehauptungen - ohne diese zu begründen - aufstelle.

Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass er Usbekistan verlassen habe, weil er Verfolgung aufgrund einer privaten Auseinandersetzung zu befürchten gehabt hätte und dass diese "schon grundsätzlich nicht geeignet sei, das Vorliegen einer asylrechtsrelevanten Verfolgung zu begründen". Die Asylbehörde übersehe, dass die Verfolgung von Polizisten ausgegangen sei. In den Länderfeststellungen der Asylbehörde heiße es, dass Korruption in der Gesellschaft und in der Exekutive weit verbreitet sei. Auch unter Exekutivorganen sei Korruption ein Problem. Daher übersehe die erstinstanzliche Behörde, dass in den Handlungen der Polizisten eine Verfolgung gesehen werden könne, da sie mit Wissen der usbekischen Behörden geschehen bzw. die Behörden sich geweigert oder außerstande gewesen seien, ihm wirksamen Schutz zu gewähren.

Als ersten angeblichen Widerspruch führe die belangte Behörde aus, dass er vor der Polizeiinspektion Traiskirchen bezüglich des Ausreisegrundes die dreitätige Inhaftierung nicht erwähnt habe. Bei der Erstbefragung sei er dezidiert darauf hingewiesen worden, mit ein bis zwei Sätzen den Fluchtgrund anzugeben. Sein diesbezügliches Vorbringen "Ich habe in meiner Heimat Probleme mit der Polizei. Die Polizei hat mir gesagt, dass ich in das Gefängnis komme bzw. dass sie mich umbringen werden. Deswegen musste ich flüchten."

widerspreche nicht seinen weiteren Ausführungen, dass er drei Tage im Gefängnis gewesen sei. Für seine Freilassung sei ja Geld bezahlt worden und nach der Freilassung habe er die Flucht ergriffen, weil ihm die Polizei gedroht habe, dass er wieder ins Gefängnis kommen und umgebracht werden würde.

Bezüglich seiner Freilassung vermeine die Behörde ebenfalls Widersprüche zu erkennen. Er sei nach drei Tagen Inhaftierung freigekauft worden. Sein Freund, der Polizist, habe geholfen. Dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Eisenstadt von einer "Freilassung über Intervention eines Freundes" gesprochen habe, widerspreche nicht seinen vorher getätigten Ausführungen. Die "Freilassung" sei ja aufgrund der Hinterlegung von 200.000 usbekischer Som erfolgt. Dass er die Freilassung durch Freikauf nicht mehr dezidiert erwähnt habe, sei kein Widerspruch, sondern nur eine Ungenauigkeit. Die Behörde hätte nachfragen müssen, dann hätte er die angeblichen Widersprüche ausräumen können.

In weiterer Folge habe die belangte Behörde reine Vermutungen und Gegenbehauptungen aufgestellt. Diese Vorgangsweise sei unplausibel und stelle einen schweren Verfahrensfehler dar. Weiters berufe sich die belangte Behörde auf einen "zeitlichen Widerspruch". Einmal habe er gesagt, dass er Taschkent Ende August oder Anfang September verlassen habe und dann Mitte September. Auch hier handle es sich lediglich um einen geringfügigen Widerspruch, der keinesfalls geeignet sei, ihr die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Die Herzrhythmusstörungen seien nach den Problemen, die er im August/September 2007 gehabt habe, zum ersten Mal aufgetreten. Diesbezüglich habe er sich im Herbst 2007 in Moskau an einen Arzt gewandt. Wenn er bei der Einvernahme einmal das Jahr 2006 genannt habe, dann sei dies ein Fehler, der vielleicht auf seine schlechte Konzentration zurückzuführen sei. Er befinde sich seit 25.06.2008 in psychiatrischer Behandlung sowie in muttersprachlicher stützender Gesprächstherapie bei ESRA (ärztliche Bestätigung beiliegend).

römisch eins.9. Mit Beschwerdeergänzung vom 03.07.2008 montierte der Beschwerdeführer, dass ihm überhaupt keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den behördlichen Länderfeststellungen zu seinem Heimatland innerhalb angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben, wodurch er in seinem Recht gehört zu werden verletzt worden sei.

römisch eins.10. Am 03.07.2012 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers und dessen ausgewiesenen Vertreters, seiner Ehefrau sowie einer Dolmetscherin für die usbekische Sprache eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer legte eine Kopie der Heiratsurkunde vor. Bei der Einvernahme habe er angegeben, dass er am 09.09.2005 geheiratet habe, womit er die islamische Eheschließung gemeint habe. Am 18.04.2005 habe die standesamtliche Heirat stattgefunden. Das Original der Heiratsurkunde könne er nicht vorlegen, diese sei in Usbekistan verblieben. In weiterer Folge wurde erst die Ehefrau des Beschwerdeführers befragt.

Diese gab hinsichtlich ihres aktuellen Gesundheitszustandes auf Deutsch an, sie habe vor 1 Jahr mit Kaiserschnitt geboren und müsse eine Kontrolle beim Frauenarzt machen. Sie brauche keine Medikamente, aber sie habe Gastritis. Nach dem Abstillen müsse sie zur Kontrolle und bekomme Medikamente. Diese Probleme habe sie seit 2011. Es sei richtig, dass sie im Moment nur unter Kontrolle stehe, aber keine Medikamente und auch keine Therapie bekomme. Im Jahr 2010 habe sie in Österreich eine Fehlgeburt erlitten, damals sei sie in der 1. oder 2. Schwangerschaftswoche gewesen. Sie lebe in Österreich von der Bundesbetreuung und habe keine Sprachkurse oder anderen Ausbildungen absolviert, aber sie sei für den Deutschtest auf dem Niveau A2 am römisch 40 angemeldet. Ihre Deutschkenntnisse habe sie sich selbst angeeignet und zwar mittels Deutschbuch und Fernsehen. Sie habe eine Freundin namens römisch 40 , die aus Frankreich stamme. Ferner sei sie in einem niederösterreichischen Projekt für Asylanten zur Integration gewesen. Sie habe auch andere Freundinnen, auch eine Familie aus Usbekistan in Wien. Auf die Frage, ob sie sich in Vereinen engagiere oder gemeinnützige Arbeiten mache, gab sie an, sie würden sich treffen, um gemeinsam spazieren zu gehen oder gemeinsam zu kochen. Hier in Österreich habe sie außer ihrem Mann und ihrer Tochter keine weiteren Verwandten. Sollte sie in Österreich bleiben dürfen, dann würde sie einen Deutschkurs besuchen und eine Arbeit suchen. Sie könne alte Leute betreuen, kochen und putzen.

Ihr Mann habe Anfang September 2007 Usbekistan verlassen. Bis zuletzt habe er mit ihr zusammengelebt. Vor der Ausreise ihres Mannes habe er sie und seine Schwester zu ihren Eltern gebracht. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, dass sie ihren Mann nach seiner Entlassung nicht mehr gesehen hätte und dass sie erst eine Woche später zu ihren Eltern gegangen sei, erwiderte sie, nach der Entlassung ihres Mannes sei er nach Hause gekommen und habe sie und seine Schwester zu den Eltern gebracht. Sie habe zuletzt in der römisch 40 gelebt. Dabei handle es sich um das Haus ihrer Eltern. Mit ihrem Mann habe sie in römisch 40 gelebt, wobei auch ihre Schwiegereltern in diesem Haus gelebt hätten. Ihren Eltern gehe es gut, ihr Schwiegervater sei mittlerweile verstorben. Ihre Eltern wohnen noch an der alten Adresse. Ihrer Schwiegermutter gehe es gut. Ihr Schwiegervater sei an Herzproblemen gestorben.

Auf die Frage, wo sie in den letzten 3 Jahren vor ihrer Ausreise gelebt habe, gab sie an, von April 2005 bis September 2007 im Haus der Schwiegereltern gelebt zu haben, dann bei ihren Eltern. Von Dezember 2007 bis Juni 2008 habe sie bei einer Tante gewohnt, in weiterer Folge habe sie von Juni 2008 bis Ende 2009 in Moskau und daraufhin 2 Wochen in der Ukraine gelebt. Am 11.03.2010 sei sie nach Österreich gekommen. Nachgefragt, wo sie die anderen 2 Monate gewesen sei, führte sie aus, nach Moskau in der Ukraine gewesen zu sein, und zwar bis zum 07.03. Sie habe den Beruf einer Journalistin erlernt, aber diesen niemals ausgeübt. Sie habe niemals für die Zeitung "XXXX" ein Praktikum gemacht, daher kenne sie auch keine Kollegen, die bei dieser Zeitung arbeiten.

Den ersten Kontakt zwischen ihrem Mann und ihr nach dessen Ausreise habe es während ihres Aufenthaltes in Moskau gegeben, und zwar via Internet. Davor hätten sie keinen Kontakt gehabt. Mit ihren Eltern und ihrer Schwiegermutter kommuniziere sie via Internet.

Auf die Frage, warum sie nicht gleich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt habe, antwortete sie, sie habe überhaupt keine Kraft gehabt, sie sei müde gewesen und habe Hunger gehabt. Sie habe sich vor dem Aufgriff der Polizei bereits 2 Tage in Österreich aufgehalten.

Auf die Frage, weshalb sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete sie, ihr Mann habe einen Streit mit einem Polizisten gehabt, der sich immer gerächt habe. Dessen Vater sei ein sehr hochstehender Beamter. Sie hätten ihren Mann einige Male geschlagen. Wenn er nicht geflüchtet wäre, hätten sie ihn umgebracht. Nachgefragt, wie oft ihr Mann geschlagen worden sei, gab sie an, dass dieser drei Mal geschlagen worden sei. Sein ganzes Gesicht sei geschwollen gewesen und sein Körper habe ihm wehgetan. Dies sei bei allen drei Vorfällen gewesen. Ihr Mann sei nicht im Krankenhaus gewesen, zumal es ihrem Schwiegervater sehr schlecht gegangen sei. Er habe sich um seinen Vater kümmern müssen. Dazu befragt, was der Vater ihres Mannes gehabt habe, führte sie aus, eines Tages sei ihr Mann mit seinem Vater in einem Kaffeehaus gewesen. Männer hätten ihren Schwiegervater und ihren Mann geschlagen. Seit diesem Vorfall habe sich ihr Schwiegervater sehr schlecht gefühlt. Er habe eine gebrochene Hand gehabt und habe operiert werden müssen. Es sei überhaupt nicht menschlich, wenn drei junge Männer einen alten Mann schlagen. Ihr Schwiegervater sei in etwa 1 Monat lang im Krankenhaus gewesen. Dazu merkte die vorsitzende Richterin an, diese Vorfälle hätten sich in zeitlicher Nähe abgespielt und fragte nach, weshalb sich ihr Mann um seinen Vater habe kümmern müssen, woraufhin sie zur Antwort gab, ihrem Schwiegervater sei es sehr schlecht gegangen und ihr Mann habe den ganzen Tag bei seinem Vater verbracht.

Weiters befragt, ob sie bei einem der genannten Vorfälle anwesend gewesen sei, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers verneinend. Nachgefragt, wo sie während dieser Zeit gewesen sei, gab sie an, leider überhaupt nichts gesehen zu haben, weil sie nicht zu Hause gewesen sei. Auf die weitere Frage, wann sie ihren Mann verletzt gesehen habe, gab sie an, sie habe ihren Mann gesehen, als sie nach Hause gekommen sei. Aufgefordert, konkret den ersten Vorfall zu schildern, insbesondere wann sich dieser zugetragen habe bzw. wann sie ihren Mann gesehen habe, antwortete sie, sie sei zu Hause gewesen, ihr Mann sei gekommen und dann habe sie ihn gesehen. Er sei auf der Straße geschlagen worden. Nachgefragt, wann dies gewesen sei, führte sie zunächst aus, sich nicht erinnern zu können. Dann gab sie an, der Vorfall habe sich um die Mittagszeit zugetragen. Über Befragen, ob davor Männer bei ihnen zu Hause gewesen seien, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers bejahend und gab an, dass sie selbst nicht zu Hause gewesen sei, daher könne sie nichts sagen. Beim Vorfall im Restaurant sei sie ebenfalls nicht dabei gewesen. Dies sei der erste Vorfall gewesen, im Zuge dessen ihr Mann geschlagen worden sei. Sein Gesicht sei geschwollen gewesen und ihr Schwiegervater habe eine gebrochene Hand gehabt. Er habe schreckliche Schmerzen gehabt. Sie könne nicht genau angeben, wann ihr Mann und ihr Schwiegervater nach Hause gekommen seien, aber es müsse Nachmittag gewesen sein. Dies sei Ende August oder Anfang September gewesen.

Aufgefordert, den zweiten Vorfall zu schildern, als ihr Mann auf der Straße geschlagen worden sei, gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dies habe sich 2 oder 3 Tage später zugetragen, die Tageszeit könne sie nicht angeben. Sie habe dies wahrgenommen als sie nach Hause gekommen sei. Es sei schon ein bisschen dunkel gewesen, mehr könne sie nicht sagen. Sie wisse nicht, ob ihr Mann alleine bzw. wer bei ihm gewesen sei. Sie sei bei ihrem Schwiegervater im Krankenhaus gewesen, deshalb sei sie nicht zu Hause gewesen. Nochmals nachgefragt, wie ihr Mann ausgesehen habe, führte sie aus, sein ganzer Körper sei rot und angeschwollen gewesen und er habe Schmerzen am ganzen Körper gehabt. Ihr Mann sei nicht beim Arzt gewesen.

Über Befragen, ob es noch einen Vorfall gegeben habe, bei dem ihr Mann geschlagen worden sei, antwortete sie bejahend und führte aus, es habe noch einen Vorfall im Geschäft gegeben, in dem ihr Mann gearbeitet habe. Diese drei Mal sei er geschlagen worden.

Auf die Frage, ob ihr Mann dann ausgereist sei oder ob es noch einen weiteren Vorfall gegeben habe, antwortete sie, es habe noch einen vierten Vorfall gegeben. Irgendwelche Männer seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Mann mitgenommen. Sie sei wiederum nicht dabei gewesen, sondern habe sich bei ihrem Schwiegervater aufgehalten. Auf Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, dass ihr Mann einmal geschlagen worden sei, ihr Mann habe in seiner Erstbefragung von zwei Mal gesprochen, heute behauptete sie drei Vorfälle, woraufhin sie erwiderte, als sie nach Österreich gekommen sei, habe sie von ihrem Mann Details erfahren, weil sie nicht über alles Bescheid gewusst habe. Auf weiteren Vorhalt, sie habe heute angegeben, gesehen zu haben, dass ihr Mann drei Mal geschlagen worden sei, erwiderte sie, sie gebe heute an, dass ihr Mann drei Mal geschlagen worden sei.

Über Befragen, welche Männer ihren Mann mitgenommen hätten bzw. wann dies gewesen sei, führte sie aus, sie wisse es nicht, sie sei überhaupt nicht zu Hause gewesen. Ihre Schwiegermutter sei auch nicht zu Hause gewesen. Ihr Mann sei ungefähr nach 3 Tagen zurückgekommen. Sie hätten keine Anzeige erstattet, weil sie Angst gehabt hätten. Sie seien zu Hause geblieben und hätten gewartet. Seitens der vorsitzenden Richterin angemerkt, wenn sie so große Angst gehabt habe, warum sei sie dann nicht woanders hingegangen, meinte die Ehefrau des Beschwerdeführers, weder ihr Mann noch ihre Schwiegereltern seien zu Hause gewesen. Sie und ihre Schwägerin hätten nichts tun können. Ihre Schwiegermutter sei beim Schwiegervater gewesen und habe dort auch übernachtet. Ihr Mann sei an diesen drei Tagen auf einer Polizeistation gewesen, wobei sie nicht wisse, um welche es sich gehandelt habe. Sie wisse auch nicht, ob er dort geschlagen worden sei. Sie habe jedenfalls nichts bemerkt. Um die Mittagszeit sei er zum Haus der Schwiegereltern gekommen, dort hätten sie sich wieder getroffen. Nachgefragt, wie viel später ihr Mann ausgereist sei, antwortete sie, sie wisse es nicht genau. Über Befragen, über welchen Zeitraum sich diese Vorfälle erstreckt hätten, gab sie an, dies nicht genau sagen zu können. Nochmals nachgefragt, ob dies ungefähr eine halbes Jahr oder eine Woche gewesen sei, führte sie nochmals aus, genau gesagt, sie wisse es nicht. Die Vorfälle hätten sich von Mitte August bis Anfang September zugetragen. Die Herzschmerzen des Beschwerdeführers seien im September aufgetaucht.

Dann bestätigte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie zum Nachweis, dass ihr Mann in Usbekistan von den Behörden gesucht werde, eine Seite der Zeitung "XXXX" vorgelegt habe. Das Original könne sie heute nicht vorlegen. Sie wisse nicht, wie und wann sie diese Zeitung erhalten habe. Dies sei ihrem Mann geschickt worden. Zu jenem Zeitpunkt sei sie bereits in Österreich gewesen. Sie wisse auch nicht, wer den Zeitungsausschnitt geschickt habe. Nachgefragt, ob es auch irgendwelche Ladungen gegeben habe, die ihr (der Ehefrau des Beschwerdeführers) zugestellt worden seien, wenn ihr Mann zur Fahndung ausgeschrieben war, gab sie an, dass sie dies nicht wisse. Über Befragen, wie nach ihrem Mann gefahndet worden sei, gab sie an, sie seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Ihre Nachbarn seien auch befragt worden, insbesondere nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes. Sie könne sich nicht erinnern, wie oft sie bei ihnen gewesen seien. Nochmals seitens der vorsitzenden Richterin nachgefragt, ob sie einmal, zwei Mal, hundertmal, selten oder oft gekommen seien, erwiderte sie, sie könne sich nicht erinnern. Sie hätten sowohl im Geschäft, bei den Schwiegereltern als auch in ihrem Elternhaus nach ihrem Mann gefragt. Sie selbst habe diese nur bei ihren Eltern angetroffen. Auf weiteren Vorhalt, vor dem Bundesasylamt habe sie angegeben, dass die Polizei zuerst zu ihren Schwiegereltern gekommen seien, wo sie selbst noch eine Woche gewesen sei, meinte sie, zuerst seien sie zu ihren Schwiegereltern gekommen und dann zu ihren Eltern.

Auf die Frage, ob sie erklären könne, warum nach ihrem Mann in einer Zeitung gefahndet werde, antwortete sie, weil ihr Mann einen Streit mit einem Polizisten gehabt habe, und weil sich dieser Polizist habe rächen wollen. Weiters nachgefragt, warum sie ihren Mann nicht von der Fahndung unterrichtet habe, sondern dieser erst 3 Jahre später eine Kopie zugeschickt bekommen habe, meinte sie wiederum, sie wisse es nicht.

Über Befragen, warum sie selbst das Land verlassen musste, führte sie aus, weil ihr Mann nicht in Usbekistan gewesen sei. Natürlich hätten die Männer nach ihr gesucht, damit sie den Aufenthaltsort ihres Mannes in Erfahrung hätten bringen können. Nochmals nachgefragt, warum nach ihrem Mann gefahndet werden solle, meinte sie, weil der Vater des Polizisten ein hochstehender Beamte sei. Er könne deshalb machen, was er wolle, bis hin zur Ermordung. Dazu merkte die vorsitzende Richterin an, sie hätten ja sogar Unterstützung durch die Polizei gehabt, da ihr Mann einen guten Freund bei der Polizei gehabt habe, worauf sie zur Antwort gab, auch dieser habe nichts machen können.

Auf die Frage, wie ihr Mann freigekommen sei, gab sie an, sie habe überhaupt nicht gefragt, es sei üblich, dass Männer über alles entscheiden. Frauen wüssten über vieles gar nicht Bescheid. Sie wisse nicht, ob ihr Mann Lösegeld bezahlen musste.

Auf die weitere Frage, was ihr im Falle der Rückkehr geschehen würde, antwortete sie, diese Leute seien sehr gefährlich und könnten alles machen. Sie hätten keine Macht etwas dagegen zu unternehmen. Es habe keine konkreten Vorfälle bzw. Übergriffe ihr gegenüber gegeben. Auf Vorhalt, sie habe angegeben, ebenfalls für 24 Stunden festgehalten und nach ihrem Mann befragt worden zu sein, dann sei sie von ihrem Vater und einem Journalisten von der Polizei abgeholt worden, gab sie an, nicht geschlagen worden zu sein. Nachgefragt, bei welcher Zeitung dieser Journalist beschäftigt gewesen sei bzw. wie dessen Name laute, gab sie an, ihr Vater habe zu ihr gesagt, dass dies ein Journalist sei und dieser helfen würde. Sie habe keine weiteren Fragen gestellt. Über Befragen, ob der Journalist in dieser Sache irgendetwas veröffentlicht habe, antwortete die Ehefrau des Beschwerdeführers verneinend und gab an, er habe nichts geschrieben, man habe es ihm nicht erlaubt. Auf Vorhalt, zunächst wisse sie nicht einmal, ob es ein Journalist gewesen sei und jetzt behauptete sie, man habe es ihm nicht erlaubt, meinte sie, er habe es vielleicht gesagt. Er hätte sehr gerne geholfen, aber er habe nicht gekonnt.

Zu den mit der Ladung übermittelten Länderinformationen wolle sie heute keine Stellung abgeben. Sie wolle in Österreich bleiben, sie könne nicht nach Hause. Ihr Mann würde umgebracht werden und sie wäre mit ihrer kleinen Tochter alleine.

Daraufhin wurde mit der Befragung des Beschwerdeführers fortgesetzt. Dieser gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, dass er "ab und zu" zum Arzt gehe, und zwar dann, wenn er krank sei. Dazu legte der Beschwerdeführer drei Medikamente mit russischen Aufschriften vor, die er - so der Beschwerdeführer - über einen Mann aus der Ukraine besorge. Diese Medikamente habe er in seiner Heimat noch nicht genommen, zumal ihm diese von einem Arzt in Russland verschrieben worden seien.

Die Herzrhythmusstörungen habe er seit Oktober/November 2007. Die Beschwerden hätten in Usbekistan begonnen, aber in Russland seien sie schlechter geworden, weshalb er einen Arzt aufgesucht habe. Im September 2007 habe es begonnen. Auch sein Vater habe Herzprobleme gehabt, wenngleich dieser wegen seiner Herzprobleme nicht in Behandlung gewesen sei. Aber er habe einen Schlaganfall gehabt, weshalb er regelmäßig beim Arzt gewesen sei. Sein Vater habe drei Schlaganfälle gehabt, der erste sei nach dem Vorfall im Restaurant gewesen, voriges Jahr sei er gestorben. Beim ersten Schlaganfall sei er noch in Usbekistan gewesen, bei den beiden weiteren nicht mehr. Sein Vater sei länger als einen Monat im Krankenhaus gewesen, während dieser Zeit sei der Beschwerdeführer noch zu Hause gewesen und habe dann auch seinen Vater vom Krankenhaus abgeholt und nach Hause gebracht.

Auf die Frage, ob er Gutachten oder einen Befund zu seinen Herzproblemen habe, legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über psychiatrische Behandlungen und die Diagnose eines posttraumatischen Belastungssyndroms aus dem Jahr 2008/2009 vor. Er sei vor kurzer Zeit beim Internisten gewesen, daher könne er aktuelle Befunde zu seinem Herzen und seinen psychischen Problemen vorlegen. Er brauche 2 Wochen, um die aktuellen Befunde zu schicken. Er lebe in Österreich von der Grundversorgung. Befragt, ob er Sprachkurse oder andere Ausbildungen gemacht habe, legte der ausgewiesen Vertreter eine Kopie einer Bestätigung vor, wonach der Beschwerdeführer am römisch 40 an einem Test Niveaustufe A2 teilnehme. Ferner habe er in Korneuburg Integrationskurse besucht, dort habe er viele Freunde gefunden, mit denen er Deutsch spreche. Seine Freunde kommen aus Frankreich, Österreicher seien auch dabei. Vom Richtersenat wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse (mündlich) verfüge. Er mache keine gemeinnützige Arbeit. Hier in Österreich seien nur seine Frau und seine Tochter aufhältig. Weiters wurde eine Einstellungszusage beim römisch 40 als Arbeiter im Fleischereibetrieb, eine Einstellungszusage der römisch 40 sowie eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vorgelegt. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er bereits im Jahr 2009 bei diesem Schulverein um Arbeit angefragt habe, aber ein Beschäftigungsverhältnis sei mangels Arbeitsbewilligung gescheitert.

Seiner Mutter und seiner Schwester gehe es im Moment normal. Sie würden noch im Haus wohnen und hätten via Internet Kontakt. Auch seinen Schwiegereltern gehe es normal. Bis 2007 habe er in Usbekistan gelebt, dann kurze Zeit in Russland. In weiterer Folge sei er nach Österreich gekommen. In Usbekistan habe er in römisch 40 gelebt, seine Schwiegereltern würden in römisch 40 leben. Er sei von seiner Heimatadresse römisch 40 ausgereist, wobei er vor der Ausreise noch 2 Tage bei einem Freund gewesen sei. Zuvor habe er seine Frau und seine Schwester zu seinen Schwiegereltern gebracht. Seine Frau und seine Familie hätten nicht gewusst, dass er 2 Tage bei einem Freund gewesen sei. Auf Vorhalt, seine Frau habe vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie erst 1 Woche nach seiner Ausreise zu ihren Eltern gegangen sei, gab er an, vielleicht habe seine Frau gemeint, dass sie 1 Woche lang hin und her gependelt sei, um zu waschen und dergleichen. Über Befragen, ob er bis zuletzt mit seiner Frau zusammengelebt habe, gab er an, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung seine Frau und seine Schwester zu seinen Schwiegereltern gebracht habe, sozusagen am selben Tag. Er könne nur sagen, dass dies vor dem 15. September 2007 gewesen sei, genauere Angaben seien ihm nicht möglich. Über Befragen, wann er erstmals wieder Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe, gab er an, dass er nach 1 oder 1 1/2 Jahren via Internet wieder Kontakt mit ihr aufgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Frau schon nicht mehr in Usbekistan gewesen.

Im Herkunftsstaat habe er den Beruf eines Ökologen erlernt. In diesem Bereich habe er niemals gearbeitet. Seine Frau sei Journalistin, sie habe niemals ein Praktika gemacht oder in diesem Bereich gearbeitet.

Weiters gab er an, dass er heute nicht das Original der Seite der Zeitung "XXXX" vorlegen könne. Aber dies sei der Beweis dafür, dass er in Usbekistan gesucht werde. Dieser Auszug sei ihm von einem Freund geschickt worden. Bei diesem Freund habe es sich nicht um den Polizisten gehandelt, sondern um einen anderen Freund. Aber sein Freund, der Polizist, habe seinem anderen Freund diesen Auszug gegeben. Er habe den Ausschnitt per Post bekommen, wann könne er nicht sagen. Zuerst habe er diesen Zeitungsausschnitt bekommen, dann sei seine Frau gekommen. Seine Frau sei im Jahr 2010 gekommen, er denke im Herbst. Nachgefragt, wann er von dieser Zeitungsseite erfahren habe, antwortete er, als er die Post bekommen habe. Erst mit diesem Zeitungsausschnitt habe er erfahren, dass nach ihm gefahndet werde. Nachgefragt, wie er erklären könne, dass er erst 3 Jahre nach seiner Ausreise und dem Vorfall im Restaurant diese Fahndung in Kopie bekomme, gab er an, er habe keine Ahnung gehabt, zuerst habe er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt und dann nur via Internet.

Seine Ehefrau sei zum Zeitpunkt seiner Mitnahme nicht anwesend gewesen, da sie bei seinem Vater im Krankenhaus gewesen sei. Er sei drei Mal geschlagen und einmal mitgenommen worden. Nachgefragt, welche Verletzungen er davongetragen habe, führte er aus, er habe Schmerzen am ganzen Körper gehabt und sein Gesicht sei ganz geschwollen gewesen. Meistens habe er Verletzungen im Brustbereich und im Gesicht gehabt. Er sei bei keinem Arzt gewesen.

Aufgefordert, jeden einzelnen dieser Vorfälle kurz zu schildern, führte er aus, der erste Vorfall habe sich in einem Restaurant zugetragen, in etwa Ende August, so um die Mittagszeit. Es seien drei Männer gewesen. Er sei geschlagen worden und habe auch zurückgeschlagen. Einer von denen habe seinen Vater geschlagen und dann habe er wirklich sehr stark zurückgeschlagen. Dieser habe seinen Vater gestoßen, woraufhin dieser einen gebrochenen Arm gehabt habe. Ihm wurde vorgehalten, dass sich seine Angaben zeitlich nicht ausgehen, wenn dieser Vorfall Ende August stattgefunden haben soll, sein Vater dann einen Monat lang wegen eines Schlaganfalls im Krankenhaus gewesen sein soll, wobei der Beschwerdeführer seinen Vater noch vor der Ausreise, die vor dem 15. September stattgefunden habe, wieder vom Krankenhaus abgeholt haben und heimgebracht haben will. Dazu gab der Beschwerdeführer an, er habe nur auf die Frage geantwortet. Der Schlaganfall seines Vaters sei im Jahr 2006 gewesen.

Nach dem Vorfall im Restaurant seien sie am späten Nachmittag nach Hause gekommen. Seine Mutter sei zu Hause gewesen. Seinem Vater sei es sehr schlecht gegangen. Am nächsten Tag hätten sie die Rettung gerufen, die seinen Vater ins Krankenhaus gebracht habe. Auch seine Frau sei zu Hause gewesen. Aufgrund des Vorfalls im Restaurant habe sein Vater eine gebrochene Hand gehabt, ansonsten keine weiteren Verletzungen. Nachgefragt, wie lange sein Vater im Krankenhaus gewesen sei, antwortete, er sei weg gewesen, deshalb könne er es nicht sagen. Auf Vorhalt, der Vorfall soll sich Ende August zugetragen haben und er sei erst 2 Wochen später ausgereist, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Vater sei ins Krankenhaus gebracht und operiert worden. Er sei dann in etwa 1 Monat lang im Krankenhaus gewesen.

Aufgefordert, den zweiten Vorfall zu schildern, führte er aus, der zweite Vorfall habe sich auf der Straße zugetragen. Es habe sich um 3 Männer gehandelt, die ihn zusammengeschlagen hätten. Sein Freund sei auch dabei gewesen. Der Vorfall habe sich am Abend zugetragen, in etwa 2 Tage nach dem Vorfall im Restaurant. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihn seine Frau gesehen. Er sei nicht zum Arzt gegangen, weil nichts gebrochen gewesen sei. Wiederum sei er im Brustbereich und im Gesicht geschlagen worden.

Beim dritten Vorfall seien sie zu ihm ins Geschäft gekommen, wo er gearbeitet habe. Sie hätten ihn geschlagen, auf Sachen eingeschlagen und hätten gedroht, dass sie alles machen würden, damit er sich selbst umbringe. Nachgefragt, ob mit ihm gesprochen worden sei, bevor sie auf ihn eingeschlagen hätten, antwortete er, zuerst hätten sie alles zerschlagen, dann hätten sie ihn geschlagen und dann hätten sie gesagt, er solle Selbstmord begehen. Dieser Vorfall habe sich ungefähr nach weiteren 2 bis 3 Tagen zugetragen. Aufgrund der Schmerzen sei er 2 Tage nicht arbeiten gegangen. Im Geschäft sei er von vier Männern aufgesucht worden. Nachgefragt, ob er erklären könne, warum er von unbekannten Männern derartig mit Gewalt verfolgt worden sei, gab er an, weil er diesen Mann im Restaurant sehr stark geschlagen habe und sie hätten sich rächen wollen. Nach dem Vorfall im Geschäft habe er eine Anzeige erstattet. Er habe seinen Freund den Polizisten angerufen und dieser habe gesagt, er solle eine Anzeige machen, was er auch gemacht habe.

Dann habe sich noch ein vierter Vorfall zugetragen. Er sei zu Hause gewesen und es habe jemand geklopft. Er habe die Türe aufgemacht, woraufhin 5 Männer eingetreten seien. Einer von denen habe ihn festgehalten und alle anderen hätten auf den fünften Mann eingeschlagen. Auch ihn hätten sie geschlagen. Dann seien sie wieder weggegangen. Nach kurzer Zeit sei der geschlagene Mann mit einem Polizisten wiedergekommen und habe behauptet, dass der Beschwerdeführer ihn geschlagen habe. Dieser Vorfall habe sich am späten Nachmittag zugetragen. Seine Frau sei im Spital bei seinem Vater gewesen. Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt (bei Rückübersetzung) angegeben, dass er nicht geschlagen worden sei, erwiderte er, sie hätten ihn und den fünften Mann geschlagen. Er denke schon, dass der vierte und letzte Vorfall mit den vorangegangenen Vorfällen zusammenhänge. Es seien vielleicht andere Leute gewesen, aber es gebe einen Zusammenhang. Insgesamt sei er 3 Tage bei der Polizei angehalten worden. Nachgefragt, was seine Familie in diesen drei Tagen gemacht habe, gab er an, diese hätten nichts gemacht. Die Nachbarn hätten von seiner Mitnahme berichtet. Am 1. Tag hätten sie nichts gewusst, dann habe er seinen Freund den Polizisten angerufen und dieser habe seiner Familie berichtet, dass er festgehalten werde. Über Befragen, wie er freigekommen sei, antwortete er, er sei freigekauft worden. Sein Freund habe 200.000 Som bezahlt. Dann habe er einen Zettel unterschrieben, dass er Usbekistan nicht verlasse. Sein Freund habe für seine Freilassung bezahlt. Er habe gesagt, wenn er rauskomme, dann gebe er das Geld zurück. Dazu merkte die vorsitzende Richterin an, laut dem vorgelegten Zeitungsartikel soll er gesucht werden, es gebe auch eine Fahndungsnummer. Nachgefragt, ob er hierzu weitere Nachweise durch seinen Freund, den Polizisten, habe bzw. ob sein Name auch sonst bspw. im Internet aufscheinen würde, gab der Beschwerdeführer an, dass er vor 2 Tagen telefonisch mit seinem Freund gesprochen und ihn gefragt habe, ob er mit den österreichischen Behörden sprechen und alles beweisen könne, aber sein Freund habe Angst.

Auf die Frage, ob er nach seiner Freilassung direkt nach Hause gegangen sei, antwortete er bejahend und führte weiters aus, er sei um die Mittagszeit nach Hause gekommen und habe seine Frau und seine Schwester umgehend zu seinen Schwiegereltern gebracht. Über Befragen, was im Falle der Rückkehr geschehen würde, gab er an, er könne auf keinen Fall zurückkehren. Entweder komme er lebenslang ins Gefängnis oder sie würden ihn umbringen.

Dann hielt die vorsitzende Richterin fest, dass mit der Ladung Länderinformationen übermittelt worden seien und fragte nach, ob er diesbezüglich Stellung nehmen wolle, worauf der Beschwerdeführer zur Antwort gab, aus den Länderinformationen gehe hervor, dass die Polizei korrupt sei und machen könne, was sie wolle.

Dazu merkte die vorsitzende Richterin an, er habe selbst geschildert, dass sein Vater bei dem ursprünglichen Vorfall im Restaurant dabei gewesen sei und geholfen habe. Weshalb habe sein Vater bis zu seinem Tod ohne jegliche Probleme in der Heimat leben können, während der Beschwerdeführer um sein Leben fürchten müsse. Zudem habe er angegeben, einen Freund bei der Polizei zu haben, der auch genauere Untersuchungen des Vorfalles gefordert habe, woraufhin er wieder freigelassen wurde, es stelle sich also die Frage nach einer Verfolgung. Der Beschwerdeführer gab dazu an, wenn solche Sachen geschehen, dann werde dies nie vergessen. Sie würden immer Rache üben. Wenn er in Usbekistan geblieben wäre, dann hätten sie ihn umgebracht. So lange habe er nicht warten wollen. Auf die Frage, ob er noch irgendetwas vorbringen wolle, antwortete er, er bitte um die Möglichkeit hier bleiben zu dürfen. Er wolle arbeiten, seine Familie ernähren und seine Tochter aufwachsen sehen.

Abschließend hielt der ausgewiesene Vertreter fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zweifelslos Verfolgungshandlungen iSd GFK behauptet habe. Im Hinblick auf den fraglichen Zeitungsartikel beantrage er die Einholung einer Auskunft einer Vertrauensperson bzw. eines Vertrauensanwaltes bzw. von

ACCORD:

In welchem Umfang Ausgaben der Zeitung "XXXX" für das Erscheinungsjahr des fraglichen Artikels überhaupt archiviert worden seien;

Ob die Zeitung "XXXX" schon öfter Fahndungsaufrufe veröffentlicht habe;

Ob in Usbekistan in anderen Tageszeitungen schon öfter Fahndungsaufrufe veröffentlicht worden seien;

Ob derartige Fahndungsaufrufe eine ähnliche Form bzw. einen ähnlichen Aufbau wie in vorliegender Kopie haben.

Die vorsitzende Richterin hielt dazu fest, dass laut Anfrage durch ACCORD (Inhalt wurde vorgehalten und dem ausgewiesenen Vertreter in Kopie übergeben) bei der Zeitung "XXXX" die vorgelegte Ausgabe nicht ausgehoben werden könne, weil diese im Archiv nicht auffindbar sei. Eine bloße Kopie könne manipuliert sein, außerdem habe er Kontakte zu Journalisten und zur Polizei. Weiters hielt die vorsitzende Richterin fest, dass laut Recherchen von ACCORD keinerlei Informationen zur genannten Fahndungsnummer oder auch zum Namen des Beschwerdeführers gefunden werden konnten, worauf der Beschwerdeführer erwiderte, er habe eine Kopie des Originals vorgelegt.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden folgende Unterlagen in Vorlage gebracht:

Kopie der Heiratsurkunde Nr. XXXX;

Bestätigung betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau, wonach diese am römisch 40 am Test, Niveaustufe A2 des Europarates, teilnehmen;

Einstellungszusage des römisch 40 als Arbeiter im Fleischereibetrieb;

Einstellungszusage der XXXX;

Einstellungszusage der Firma XXXX;

Diplom betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Ausbildung als Ökologe;

römisch eins.11. Mit Eingabe vom 17.07.2012 gab der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Namen jenes Zeugen bekannt, der seine Verfolgung durch einen hochrangigen Polizeibeamten bestätigen könne und stellte den Antrag, diesen Zeugen im Wege einer Vertrauensperson zum Beweis für die nach wie vor aktuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer vor Ort zu befragen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer erlittenen Verfolgungshandlungen einerseits und zur aktuellen Position des betreffenden Polizeibeamten andererseits.

römisch eins.12. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, das Ergebnis der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 19.07 und vom 24.07.2012 zur Kenntnis gebracht und innerhalb einer Frist von 14 Tagen Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Kurz zusammengefasst wird im Ergebnis der Anfragebeantwortung festgehalten, dass eine neuerliche telefonische Kontaktaufnahme mit der Zeitung "XXXX" in Taschkent unter der Nummer römisch 40 trotz häufiger Versuche über mehrere Tage nicht möglich gewesen sei. Aufgrund der früher erfolgten Kontaktaufnahme und Nachfrage nach der speziellen Ausgabe und Seite der Zeitung wurde aus Gründen des Datenschutzes aber auch angemerkt, dass die Fragen, ob in der betreffenden Zeitung schon öfters Fahndungsaufrufe veröffentlicht worden seien, Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zulassen und deshalb nicht gestellt werden könnten. Es konnten weiters keine Informationen zur genannten Fahndungsnummer gefunden werden, woraus aber nicht der Schluss gezogen werden könne, dass die Fahndungsnummer nicht existiere.

Eine entsprechende Stellungnahme des Rechtsvertreters langte bis zum heutigen Tag nicht ein.

römisch eins.13. Mit Eingabe vom 14.08.2012 übermittelte der ausgewiesene Vertreter die Deutschprüfungszeugnisse Level A2 betreffend den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zum Beweis für die mittlerweile stattgefundene Integration.

römisch II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

römisch II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 03.07.2012 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

römisch II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

römisch II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren, ist usbekischer Staatsangehöriger und Angehöriger der usbekischen Volksgruppe. Er reiste am 16.12.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.12.2007 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu D18 416437-1/2010 sowie der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin zu D18 420200-1/2011 und wohnt mit diesen im gemeinsamen Haushalt in Österreich.

Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und bei Rückkehr nach Usbekistan droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK. Dem unbescholtenen Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu, noch konnte ein besonderes Maß an Integration festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über Deutschkenntnisse und hat einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 in Österreich absolviert. Er ist jedoch kein Mitglied eines Vereins und ging in Österreich zu keiner Zeit einer Beschäftigung/Arbeit nach. Er lebt in der Grundversorgung und es kann trotz vorgelegter (unverbindlicher) Einstellungszusagen von keiner Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Im Herkunftsstaat leben noch Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers.

Es liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 vor. Mitglieder der Kernfamilie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sind:

römisch 40 , (Beschwerdeführer)

römisch 40 , (Ehefrau des Beschwerdeführers)

römisch 40 , (mj. Tochter)

römisch II.2.2 Feststellungen zur relevanten Situation in Usbekistan (Juli 2011):

Usbekistan (Ozbekiston Respublikasi, Republik Usbekistan) hat

28.128.600 Einwohner (Stand Juli 2011). Die Fläche beträgt rund

447.400 km². Die Hauptstadt Taschkent hat rund 2,2 Millionen Einwohner.

Es gibt rund 100 Ethnien, davon circa 80% Usbeken, 5% Russen, 5% Tadschiken, 4% Tataren, 3% Kasachen, 2,5% Karakalpaken sowie Kirgisen, Turkmenen, Koreaner, Ukrainer, Armenier und ca. 6.000 Angehörige der deutschen Minderheit. Die Bevölkerungswachstumsrate beträgt 1,4%. Die meistgesprochenen Sprachen sind Usbekisch (74.3%), Russisch (14.2%) und Tadschikisch (4.4%), immerhin 7,1% der Bevölkerung sprechen eine andere als diese drei Sprachen. Administrativ ist Usbekistan in zwölf Provinzen (viloyatlar, singular viloyat), eine autonome Republik (Qoraqalpog'iston Respublikasi, Karakalpakstan, 1,2 Millionen Einwohner), und eine Stadt (Taschkent) geteilt.

(Auswärtiges Amt: Usbekistan, Stand: Dezember 2010, http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Usbekistan_node.html/ BBC News Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, letztes Update am 31. März 2011,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/asiapacific/country_profiles/1238242.stm/ CIA - The World Factbook, Uzbekistan, page last updated on July 14, 2011,

https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/geos/uz.html,)

Innenpolitik

Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), gegr. 1995, Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt), gegr. 1995 und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden), gegr. 1999. Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes), gegr. 1992, mit Fidokorlar.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Usbekistan, Geschichte und Staat, Letzte Aktualisierung Juni 2011, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichtestaat.html, )

Präsident Islam Abduganiyevich Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sovietrepublik Usbekistan, ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt. Im Dezember 2007 gewann er erneut die Präsidentschaftswahlen. Die Präsidentschaftswahlen entsprachen nicht den internationalen Standards und wurden von der Opposition als Scheinwahlen bezeichnet.

(BBC News Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, letztes Update am 31. März 2011,

http://news.bbc.co.uk/2/hi/asia-pacific/country_profiles/1238242.stm,)

Weder die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 noch die Parlamentswahlen im Dezember 2009 entsprachen demokratischen Standards. Obwohl Islam Karimov die in der Verfassung festgelegte Höchstgrenze von zwei Amtszeiten erreicht hatte, trat er 2007 ungehindert erneut zur Wahl an und wurde mit offiziell 88 Prozent wiedergewählt.

(Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, Webseite undatiert,

http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html,)

In Usbekistan konzentrieren sich die wichtigsten Machtbefugnisse weiterhin in den Händen des Präsidenten und Staatsoberhaupts, obwohl er nach Verfassungsänderungen aus dem Jahre 2004 und 2006 weder Vorsitzender des Ministerkabinetts noch Chef der Exekutive ist. Das Ministerkabinett besteht gegenwärtig aus dem Ministerpräsidenten, einem Ersten Stellvertretenden und sechs stellvertretenden Ministerpräsidenten sowie 13 Ministern. Diese sind gegenüber den ihnen nachgeordneten Vorsitzenden von Staatskomitees weisungsbefugt. Die Exekutive ist stark zentralisiert. Der Präsident ernennt direkt die Gebietsgouverneure (Hokime) der 132 Gebiete (Vilojate). Die Unabhängigkeit der Rechtsprechung ist in Usbekistan nicht gewährleistet. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen. Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen.

(AA - Auswärtiges Amt: Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, Stand: September 2010,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html)

Justiz

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen.

(Freedom House: Uzbekistan: "Nations in Transit 2011", 27.6.2011 /

Freedom House: Freedom in the World - Uzbekistan (2011), May 2011 /

USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen.

Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

NGOs

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan 2005 setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Usbekistan, Geschichte und Staat, Letzte Aktualisierung Juni 2011, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichtestaat.html, )

Wehrdienst

Es besteht Wehrpflicht, generell müssen Männer im Alter von 18 Jahren ein Jahr Wehrdienst leisten. In bestimmten Fällen können Personen anstatt des Wehrdienstes einen Ersatzdienst leisten, bzw. durch Ersatzzahlungen vom Wehrdienst befreit werden.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Menschenrechte

Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet.

(Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, Webseite undatiert,

http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html,)

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten. Auch 2010 wurde aus Anlass des Nationalfeiertages wieder eine landesweite Amnestie beschlossen, die regelmäßig auch einige Menschenrechtsverteidiger einschließt.

(AA - Auswärtiges Amt: Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, Stand: September 2010,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html)

Versammlungs- Meinungs- und Pressefreiheit

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Die Medien werden staatlich kontrolliert. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich.

(Freedom House: Freedom in the World - Uzbekistan (2011) / USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011) In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen.

Die Situation der Medien in Usbekistan ist sehr schwierig. Obwohl im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, werden unabhängige Journalisten weiter schikaniert und Selbstzensur ist verbreitet. Öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, das die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Usbekistan, Geschichte und Staat, Letzte Aktualisierung Juni 2011, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichtestaat.html, )

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird Zutritt zu den Gefängnissen gewährt.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08.April 2011)

Opposition

1996 wurde in Usbekistan ein neues Parteiengesetz verabschiedet. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten. Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans, gegr. 2003. Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien. Regierungskritische Parteien (Erk, Birlik, Ozod Dechkonlar, Birdamlik-Bewegung) sind in Usbekistan nicht registriert und deshalb von Wahlen ausgeschlossen. Aufgrund des staatlichen Druckes können sie außerdem nur noch im Ausland tätig sein und erreichen so die Masse der Bevölkerung nicht. Eine von Parteien unabhängige Nominierung von Kandidaten war nach den Gesetzesänderungen 2008

mit der offiziellen Begründung, dass man das Parlament von kriminellen Elementen frei halten wolle, erstmals nicht möglich. Im Juni 2009 erklärten die Führer der Demokratischen Partei "Erk" und der Organisation "Andischan - Gerechtigkeit und Auferstehung" in Schweden die Gründung des "Bündnisses 13. Mai". Im November 2009 wurde - ebenfalls in Schweden - die Bewegung "Gegen Karimow" gebildet. Doch die Opposition im Exil verfügt über keine Mechanismen, um Einfluss auf die soziale und politische Lage im Land zu nehmen. Darum sind all ihre Aktionen und Initiativen ineffizient.

(Forschungsstelle Osteuropa an der Universität Bremen und Deutsche

Gesellschaft für Osteuropakunde: Zentralasien - Analysen Nr. 25, 29.01.2010, http://www.laenderanalysen.

de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen25.pdf/GIZ - Deutsche

Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit: Usbekistan, Geschichte und Staat, Letzte Aktualisierung Juni 2011, http://liportal.inwent.org/usbekistan/geschichte-staat.html)

Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Die usbekische Gesellschaft basiert auf Werten der Familie und Familientraditionen und ist eher weltlich geprägt. Islamitischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt.

(AA - Auswärtiges Amt: Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik, Stand: September 2010,

http://www.auswaertigesamt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html)

Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als Mitglieder von muslimischen Volksgruppen oder ethnische Usbeken. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität - nicht aber gegenüber dem Missionieren - tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2010, 17. November 2010)

Minderheitenrechte

Die Verfassung garantiert allen Bürgen das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl. Das Gesetz verbietet Diskriminierung basierend auf ethnischem oder nationalem Ursprung. Russen und Angehörige anderer Minderheiten berichten aber immer wieder über eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Frauen

Eine radikale Veränderung der Stellung der Frauen durch ökonomische Unabhängigkeit wurde in der Sowjetzeit mittels Einbeziehung in die "gesellschaftliche Produktion", Bildungsoffensiven und Kritik patriarchalischer Herrschaftsverhältnisse erreicht. Bestimmte Berufszweige (Gesundheits- und Bildungswesen) wurden feminisiert und geringer entlohnt. Entsprechend den ideologischen Vorgaben wurde die Teilhabe von Frauen an gesellschaftlichen Organisationen, lokaler Selbstverwaltung und Volksvertretungen gefördert. Koedukation, außerhäusliche Erwerbstätigkeit und Präsenz von Frauen im öffentlichen Raum unterstützten den Trend zur Aufhebung der Geschlechtersegregation. Sie besteht jedoch in bestimmten Bereichen (Feste, religiöse Riten) fort, im ländlichen Milieu sind Männer- und Frauenwelten stärker getrennt. Ein kleines Kopftuch ist auf dem Lande und in konservativeren Schichten üblich. Die Alphabetisierungsrate der weiblichen Bevölkerung lag 1990 bei fast 100%. Usbekistan hat in seiner neuen Verfassung weiterhin die Gleichberechtigung der Geschlechter verankert. Arbeits- und sozialrechtliche Schutzbestimmungen für weibliche Beschäftigte einschließlich Schwangere und Mütter blieben großteils erhalten.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Usbekistan, Gesellschaft, Letzte Aktualisierung Juni 2011, http://liportal.inwent.org/usbekistan/gesellschaft.html, Zugriff 26.7.2011)

Diskriminierung von Frauen ist gesetzlich verboten, aufgrund kultureller und religiöser Normen spielen Frauen jedoch eine untergeordnete Rolle. Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, wird jedoch kaum angezeigt. Häusliche Gewalt ist nicht ausdrücklich gesetzlich verboten, und stellt ein Problem dar.

Nichtregierungsorganisationen organisierten diesbezügliche Bildungsmaßnahmen, an denen auch lokale Behörden teilnahmen.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Allgemeines

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden.

(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 08. April 2011)

Grundversorgung / Wirtschaft

Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetischzentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme des Landes, die die Entwicklung hemmen, sind zum Beispiel die halbherzige Umsetzung von Reformen, der große staatliche Einfluss auf die Wirtschaft, die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankenwesens und die große Bürokratie bei Genehmigungs- und Zertifizierungsverfahren. Korruption ist allgegenwärtig. 2010 belegte Usbekistan auf dem Korruptionsindex von Transparency International Rang 172 von 178 Ländern. Die Privatwirtschaft entwickelt sich entsprechend langsam.

Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben stieg das Bruttoinlandsprodukt in den vergangenen Jahren jeweils um mindestens sieben Prozent. Von der positiven ökonomischen Entwicklung profitiert jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Die offiziell gemeldeten Zuwächse bei den Reallöhnen und im Einzelhandelsumsatz spiegeln die tatsächliche soziale Lage im Land nicht wider. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor nach, wird also von der Einkommens- und Arbeitsmarktstatistik nicht erfasst. Vor allem auf dem Land, wo etwa 64 Prozent der Bevölkerung leben, nehmen Arbeitslosigkeit und Armut zu und führen zu sozialen Spannungen. Die Jugendarbeitslosigkeit und die damit verbundene Perspektivlosigkeit bergen zusätzliche Risiken. Die sozialen Grunddienste, insbesondere im Gesundheitsbereich und bei der Alterssicherung, sind ungenügend.

(Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, Webseite undatiert, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html,)

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiterzuverteilen.

2. Unterstützung für Mütter und Kinder Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

? Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

? Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

? Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

? Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des

Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem

4. Kind 170%);

? Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder.

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll.

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat fühlt sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache.

(GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Usbekistan / Gesellschaft, Letzte Aktualisierung Juni 2011, http://liportal.inwent.org/usbekistan/gesellschaft.html, Zugriff 26.7.2011)

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitsversorgung hat sich in Usbekistan nach der Unabhängigkeit von der Sowjetunion stark verschlechtert. Besonders davon betroffen sind einkommensschwache Bevölkerungsgruppen, armutsbezogene Krankheiten haben deutlich zugenommen. Die Unterstützung des Gesundheitssektors ist deshalb ein Schwerpunkt der deutschen Entwicklungszusammenarbeit. Wichtige Ziele sind die Bekämpfung der Tuberkulose und die Verbesserung der Mutter-Kind-Gesundheit. Die Versorgung der Bevölkerung mit modernen Mitteln der Familienplanung und die Einführung eines Mutterpasses sollen den Gesundheitszustand der Frauen verbessern und zur Reduzierung der Geburtenrate beitragen. Außerdem wird die medizinische Ausstattung von Kliniken verbessert und das Personal durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen geschult.

(Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ): Länder und Regionen, Partnerländer, Usbekistan, Zusammenarbeit, Webseite undatiert, http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/usbekistan/zusammenarbeit.html,)

Die usbekische Regierung hat 1998 eine umfassende und noch mindestens bis 2010 laufende Reform des Gesundheitswesens eingeleitet. Sie soll auf der Basis eines landesweit einheitlichen Systems eine kostenlose medizinischen Versorgung bei akuten Erkrankungen in Fachkrankenhäusern der lokalen Hauptstädte und ihren 173 Niederlassungen auf Landkreisund Stadtbezirksebene sowie in der Zentrale und den 173 Zweigstellen der neu aufgebauten Schnellen Medizinischen Hilfe (Akutkrankenhäuser) gewährleisten. In der Praxis müssen die Patienten in diesen Einrichtungen aber häufig selbst für die Versorgungsleistungen und verabreichten Arzneimittel aufkommen. In den Sektoren Chirurgie, Kardiologie, Augenchirurgie, Urologie, Geburtshilfe, Gynäkologie, Pädiatrie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie, Venerologie, Psychiatrie, Pulmonologie sowie Endokrinologie wurden republikanische Fachzentren eingerichtet. Diese sollen schrittweise zur Eigenfinanzierung übergehen. Im primären Zweig der Gesundheitsfürsorge (allgemeine Grundversorgung) wurden in den letzten Jahren mehr als 3.100 neue ländliche ärztliche Versorgungsstellen, eine Reihe von "Mehrprofilzentren" (Kliniken und Praxen für mehrere Fachbereiche auf der Basis früherer Regionalkrankenhäuser) sowie medizinische Vereinigungen (30 in Städten und 170 in Landkreiszentren auf der Basis lokaler Krankenhäuser) errichtet. Letztere sollen sich in der Prophylaxe sowie in der ambulanten und allgemein stationären Versorgung engagieren.

(Germany Trade and Invest: Usbekistans Krankenhäuser und Praxen brauchen neue Technik, Quelle: Ministerium für Gesundheitswesen der Republik Usbekistan, 23.02.2009, http://www.gtai.de/DE/Content/Online-news/2009/07/medien/lm2-usbekistanskrankenhaeuser.html,)

Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Artikel 223, des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Artikel 223, bestraft.

(Anfragebeantwortung des Deutschen Auswärtigen Amts vom 3.9.2010)

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen.

(Anfragebeantwortung vom Deutschen Auswärtigen Amt vom 20.6.2011)

römisch II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

römisch II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer aus Usbekistan stammt und seine Identität, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.

römisch II.3.2. Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie den in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen aus 2008/2009.

römisch II.3.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes getätigten und der im Akt inliegenden Strafregisteranfrage vom 27.06.2012.

römisch II.3.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Usbekistan zugrunde gelegt werden konnten.

römisch II.3.5. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof sowie aufgrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.07.2012 und vom 24.07.2012.

römisch II.3.6. Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens traten massive Widersprüche und Unstimmigkeiten in der Darstellung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer sowie in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau zutage, welche die Beurteilung der belangten Behörde insgesamt weiter untermauern. Zudem steigerte das Ehepaar ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens, was nicht für die Glaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens spricht. Vielmehr drängt sich aufgrund der zahlreichen eklatanten Widersprüche und der Steigerung des Vorbringens der Verdacht auf, dass die Fluchtgeschichte ein Konstrukt zur Asylerlangung darstellt und der Beschwerdeführer lediglich aus asylfremden Motiven seinen Herkunftsstaat verlassen hat.

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht ausführte, verwickelte sich der Beschwerdeführer bereits im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Usbekistan in Widersprüche, wenn er in seiner Erstbefragung sowie in der Einvernahme vom 08.01.2008 noch dezidiert und mehrmals behauptete, Usbekistan Anfang September 2007 verlassen zu haben (AS 21, AS 45), was auch vorerst in der Folgeeinvernahme vom 13.03.2008 nicht nur aufrechterhalten, sondern sogar dahingehend bestätigt wurde, dass die Ausreise entweder Ende August oder Anfang September 2007 erfolgt wäre (AS 85). Im weiteren Verlauf der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2008 behauptete der Beschwerdeführer einen vierten Vorfall, nämlich eine dreitätige Anhaltung auf einer Polizeistation, die - so der Beschwerdeführer - Mitte September 2007 gewesen sein soll (AS 95 und 97), was - wie bereits vom Bundesasylamt festgehalten - nicht mit seinen anfänglichen Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes seiner Ausreise aus Usbekistan in Einklang gebracht werden kann. Eine plausible Erklärung war dem Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesasylamt trotz entsprechendem Vorhalt nicht möglich (AS 97 oben). In der mündlichen Beschwerdeverhandlung legte sich der Beschwerdeführer nach entsprechender Frage nach dem Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr fest, sondern quittierte diese damit, dass er nur sagen könne, vor dem 15. September 2007 ausgereist zu sein vergleiche Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers beantwortete bereits in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2010 die Frage nach dem Ausreisezeitpunkt ihres Mannes vage und ausweichend und legte sich nur insofern fest, dass diese "so im September 2007 gewesen sein müsste", wobei sie sich nicht sicher sei (AS 105 zu D18 416437-1/2010). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Senat des Asylgerichtshofes beschränkte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nur auf die Angabe, lediglich noch zu wissen, dass ihr Ehemann Anfang September 2007 ausgereist sei, obwohl sie - ihren Angaben zufolge - bis zuletzt zusammengelebt hätten und vor der Ausreise ihres Ehemannes aus dem Herkunftsstaat von diesem zu ihren Eltern gebracht worden sei vergleiche Seite 5 der Verhandlungsniederschrift). Mit diesem Verhalten schienen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung zu versuchen, weitere Widersprüche hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes des Beschwerdeführers zu vermeiden, weshalb sie ihre Angaben auch derart vage hielten, um sich nicht in noch mehr Ungereimtheiten zu verstricken.

Auch hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen erstattete der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, wenn er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2008 angab, dass seine Eltern, seine Schwester sowie seine Ehefrau nicht mehr an der ursprünglichen Wohnadresse in Taschkent, römisch 40 , sondern an der Wohnadresse seiner Schwiegereltern in der römisch 40 aufhältig seien, nachdem er (der Beschwerdeführer) vor seiner Ausreise aus Taschkent seine Familienangehörigen zu seinen Schwiegereltern gebracht habe (AS 85), während er im Datenblatt vom 08.01.2008, welches im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.01.2008 erstellt worden war, als Wohnadresse seiner im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen "XXXX" angegeben hatte (AS 39), obwohl der Beschwerdeführer - seinen Angaben zufolge - seit seiner Ausreise im September 2007 weder Kontakt zu seinen Eltern noch zu seiner Ehefrau Kontakt gehabt haben will (AS 85). Unabhängig von den Ungereimtheiten, die bereits im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auftraten, erstattete auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 25.08.2010 in diesem Zusammenhang ein widersprüchliches Vorbringen, weil diese - im Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes - behauptete, dass sie nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - mit ihm gemeinsam dessen Elternhaus verlassen habe, sondern sich erst eine Woche nach der Ausreise ihres Ehemannes zu ihren Eltern begeben habe (AS 109 zu D18 416437-1/2010). Dass sie von ihrem Ehemann zu ihren Eltern gebracht worden sein soll, wie vom Beschwerdeführer behauptet, brachte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hingegen nicht vor. Ebenso verneinte die Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie ihren Ehemann (den Beschwerdeführer) nach der dreitägigen Anhaltung bzw. vor dessen Ausreise nochmals gesehen habe (AS 109, AS 115 zu D18 416437-1/2010). Wenn seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nunmehr behauptet wird, dass sie und die Schwester ihres Ehemannes vor dessen Ausreise zu ihren Eltern gebracht worden seien, so stehen diese Angaben nicht nur in eklatantem Widerspruch mit ihren Ausführungen vor dem Bundesasylamt am 25.08.2010, sondern lassen sich diese auch nicht mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in Einklang bringen, da von diesem vor dem Bundesasylamt behauptet worden war, er hätte sowohl seine Eltern, seine Schwester als auch seine Ehefrau zu seinen Schwiegereltern gebracht (AS 85). In der mündlichen Verhandlung lehnte sich hingegen auch der Beschwerdeführer selbst an die Angaben seiner Ehefrau an, und behauptete, nur seine Ehefrau und Schwester zu seinen Schwiegereltern gebracht zu haben vergleiche Seite 19 der Verhandlungsniederschrift). Dass derartige Aussagedivergenzen nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu stärken, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung.

Abgesehen davon verstrickte sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2010 in massive Widersprüche hinsichtlich ihrer Aufenthalts- bzw. Wohnorte in Usbekistan. So behauptete sie zunächst, von Februar 2007 bis Juni 2008 bei einer Tante in Schreder Mahalla, die ersten ein/zwei Monate des Jahres 2007 bei ihren Eltern und davor gemeinsam mit ihrem Ehemann im Haus ihrer Schwiegereltern gelebt zu haben (AS 107 zu D18 416437-1/2010), während sie wenig später, als sie seitens des Organwalters mit der Frage konfrontiert wurde, wann genau sie das Haus ihrer Schwiegereltern verlassen habe, vermeinte, dass sie sich hinsichtlich ihrer Angaben betreffend ihrer Aufenthalts- bzw. Wohnort geirrt habe, und im Anschluss ihr Vorbringen dahingehend änderte, erst ab November 2007 bei ihrer Tante in Schreder Mahalla gelebt zu haben (AS 109 zu D18 416437-1/2010). Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre diesbezüglichen Ausführungen korrigierte, um einen Konnex zu den fluchtauslösenden Beweggründen bzw. dem Ausreisezeitpunkt ihres Ehemannes herzustellen, ist anzumerken, dass sie sich - auch wenn sie zunächst eine Korrektur ihrer Aussagen vorgenommen hat - in weiterer Folge wiederum in Ungereimtheiten verstrickte, die an der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens massiv zweifeln lassen ("F: Von wann bis wann wohnten Sie im Haus Ihrer Schwiegereltern? - A: Von 2005 bis 2007. F: Bis wann im Jahre 2007?

- A: Bis November 2007. Im November 2007 begab ich mich dann zu meiner Tante in Schreder Mahalla. F: Wann waren Sie dann bei Ihren Eltern wohnhaft? - A: Ich war nur kurz bei meinen Eltern. Das müsste dann so von November bis Dezember 2007 gewesen sein. Im Dezember 2007 war ich dann schon bei meiner Tante in Schreder Mahalla."; vergleiche AS 109 zu D18 416437-1/2010). Angesichts dieser wiedergegebenen Passage wird augenscheinlich, dass es der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht möglich war, einen übereinstimmenden Zeitrahmen hinsichtlich ihrer Aufenthalts- bzw. Wohnorte zu zeichnen, was wiederum nur den Schluss zulässt, dass die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich eines etwaigen Aufenthaltes bei ihrer Tante in Schreder Mahalla, um - so wie von ihr behauptet - (weiteren) Verfolgungshandlungen zu entgehen, nicht der Wahrheit entsprechen. Nicht unerwähnt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass wiederum anhand dieses Zeitrahmens - wie oben dargestellt - in keiner Weise deren Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im September 2007 seine Ehefrau und seine Schwester zu seinen Schwiegereltern gebracht haben will, Deckung finden kann, wenn - so wie von der Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 25.10.2008 behauptet - diese erst ab November 2007 bei ihren Eltern gewesen sein will.

Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach illegaler Einreise erst nach einem fremdenpolizeilichen Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, was nicht nur die persönliche Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers, sondern auch die Dringlichkeit des behaupteten Schutzbedürfnisses massiv in Zweifel zieht, da davon auszugehen ist, dass eine in ihrer Heimat Verfolgte, die in einem anderen Staat Schutz sucht, dies nicht erst angesichts drohender polizeilicher Maßnahmen tun würde. Vielmehr kann im Falle einer tatsächlichen Verfolgung grundsätzlich angenommen werden, dass die Schutz suchende Person ihren Asylantrag bereits unmittelbar nach der Einreise stellt. Bereits die verspätete Antragstellung als solche muss den Eindruck erwecken, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht aus dem dringlichen Bedürfnis nach Schutz vor einer drohenden Verfolgung im Heimatland, sondern aus asylfremden Motiven gestellt wurde.

Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat auch die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie dem Fluchtvorbringen als solchem keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat:

Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle, die zur Flucht aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, sehr flach und oberflächlich geschildert hat, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers beschränkte sich sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2010 als auch in der mündlichen Verhandlung auf einsilbige Antworten und vermeinte auf entsprechende Fragestellungen betreffend die Vorfälle rund um ihren Ehemann, dass sie darüber nicht berichten könne, weil sie sich entweder nicht mehr daran erinnern könne oder nicht zu Hause gewesen sei vergleiche Seite 7ff. der Verhandlungsniederschrift). Bereits dadurch drängte sich für den erkennenden Senat massiv der Verdacht auf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lediglich eine einstudierte Geschichte präsentierten, zumal erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Frau die Vorfälle, die sie beide erlebt und die zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat geführt haben sollen, wobei es sich um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben müsste, übereinstimmend angeben könnten. Widrigenfalls muss davon ausgegangen werden, dass die geschilderten Vorfälle sich gar nicht zugetragen haben und lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, erdacht und abgesprochen wurden.

Das erstattete Vorbringen fiel jedoch nicht nur oberflächlich und vage, sondern auch massiv widersprüchlich aus, sodass auch dieser Umstand an der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zweifeln lässt. So behauptete der Beschwerdeführer in der Erstbefragung, dass er zwei Mal geschlagen worden sei (AS 25), auch in der Einvernahme vom 13.03.2008 korrigierte er seine Angaben, nachdem er zunächst von drei Übergriffen gesprochen hatte, dahingehend, dass er nur zwei Mal geschlagen worden sei, indem er nach erfolgter Rückübersetzung ausdrücklich berichtigen ließ, dass er während des letzten (vierten) Vorfalls, als fünf Männer in die Wohnung eingedrungen seien, nicht geschlagen worden sei (AS 95, AS 99), während die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2010 auf die Frage, ob ihr Mann irgendwelchen persönlichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, wortwörtlich angab:

"Na ja, mein Gatte war ja anschließend nicht mehr zuhause aufhältig. Die Polizei ist schon gekommen und hat nach ihm gefragt. Richtige Verfolgungshandlungen sind mir nicht bekannt. Einmal wurde er dann auch geschlagen. Sonst ist mir nichts bekannt." (AS 113 zu D18 416437-1/2010). Wenig später quittierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die Frage in der Einvernahme, ob sie abgesehen von der eintägigen Anhaltung jemals in Haft oder angehalten worden, damit, dass ihr Ehemann im September 2007 für drei Tage auf einer Polizeistation angehalten worden sei (AS 115 zu D18 416437-1/2010). Warum sie die Frage nach persönlichen Verfolgungshandlungen betreffend ihren Ehemann nur mit einem einmaligen Übergriff beantwortet und die dreitätige Anhaltung gänzlich unerwähnt gelassen hat, vermochte die Ehefrau des Beschwerdeführers wiederum nicht zu erklären, was - insbesondere unter Berücksichtigung der unzulässigen Steigerung in der mündlichen Verhandlung - in keiner Weise für ein glaubwürdiges Fluchtvorbringen spricht. So hat das Ehepaar, wie bereits festgehalten, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das Vorbringen dahingehend gesteigert, dass der Beschwerdeführer insgesamt drei(!) Mal geschlagen worden sein soll, was weder mit den anfänglichen Angaben des Beschwerdeführers noch mit jenen seiner Ehefrau übereinstimmt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers beschrieb die Verletzungen ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) sogar damit, dass sein ganzes Gesicht geschwollen gewesen sei und dass ihm sein Körper wehgetan habe, was - so die Ehefrau des Beschwerdeführers - bei allen drei Vorfällen gewesen sei vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Sie sei zwar nicht bei den Vorfällen zugegen gewesen, aber sie habe ihren Mann gesehen, als dieser nach Hause gekommen sei vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Mit dem Widerspruch in ihrem Aussageverhalten wie auch mit jenem ihres Ehemannes konfrontiert, vermeinte sie zunächst, dass ihr, als sie nach Österreich gekommen sei, von ihrem Mann alles erzählt worden sei, weil sie nicht über alles Bescheid gewusst habe, was wiederum in keiner Weise mit ihren anfänglichen Angaben, wonach sie die Verletzungen gesehen habe, als ihr Mann drei Mal geschlagen worden sei, in Einklang gebracht werden kann.

Auch der Beschwerdeführer selbst gab vor dem Asylgerichtshof hinsichtlich der Anzahl der behaupteten Übergriffe ihn persönlich betreffend an, dass er drei Mal geschlagen worden sei und änderte sein bisheriges Vorbringen hinsichtlich des vierten Vorfalls, wonach 5 Männer zu ihm nach Hause gekommen seien, dahingehend ab, dass sie ihn nicht nur festgehalten, sondern auch geschlagen hätten, was er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2008 zunächst auch angegeben, aber anlässlich der Rückübersetzung hat korrigieren lassen und ausdrücklich berichtigt hatte, dass er während dieses (vierten) Vorfalls nicht geschlagen worden sei. Wenn er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die nach vorgenommener Rückübersetzung vorgenommenen Berichtigungen bzw. Ergänzungen damit erklärt, dass er diesbezüglich falsch verstanden worden sein müsste, vermag dies vor dem Hintergrund nicht zu überzeugen, dass er sowohl zu Beginn der Einvernahme als auch nach Schilderung des zweiten Vorfalls befragt worden ist, ob er die Dolmetscherin bisher einwandfrei verstanden habe bzw. ob es Verständigungsprobleme gebe, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich negiert wurde, wobei er auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt hatte (AS 91 und AS 93). Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er trotz eingeräumter Möglichkeit keine plausible Erklärung für sein divergierendes Aussageverhalten angeben, sondern betonte vielmehr, auch beim vierten Vorfall geschlagen worden zu sein vergleiche Seite 18 der Verhandlungsniederschrift). Dies zeigt aber klar, dass es diesen Vorfall so wie geschildert nicht gegeben haben kann, sonst würde er nicht behaupten, geschlagen worden zu sein, dies in der Rückübersetzung berichtigen lassen, um dann vor dem Asylgerichtshof erst recht wieder zu behaupten, dass er geschlagen wurde. Unabhängig von den Widersprüchen rund um die Anzahl der behaupteten Übergriffe den Beschwerdeführer betreffend, die bereits für sich an der Glaubwürdigkeit des dargelegten Fluchtvorbringens massiv zweifeln lassen, geht der erkennende Senat des Asylgerichtshofes wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).

Nicht unerwähnt bleiben darf auch, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur hinsichtlich der Anzahl der behaupteten Übergriffe in Widersprüche verstrickte, auch was die zeitlichen Abstände zwischen den jeweiligen Vorfällen und die Anzahl der Verfolger betrifft, traten Ungereimtheiten zutage, die am Wahrheitsgehalt des Vorbringens zweifeln lassen. Seinen Angaben zufolge soll sich - so der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.03.2008 - der erste Vorfall, der in weiterer Folge die fluchtauslösenden Verfolgungshandlungen ausgelöst haben soll, im August 2007 zugetragen haben, schon einen Tag später habe sich der (zweite) Vorfall auf der Straße zugetragen, wobei er von vier Männern zusammengeschlagen worden sei (AS 91). Zwei Tage nach dem Vorfall auf der Straße sei er wiederum geschlagen worden, als ihn drei Männer in dem Sanitärgeschäft, in dem er gearbeitet habe, aufgesucht und sowohl die Sanitäreinrichtungen zerstört als auch den Beschwerdeführer geschlagen hätten (AS 93). In der mündlichen Verhandlung brachte er hingegen vor, dass sich der zweite Vorfall auf der Straße ca. zwei Tage nach dem ersten Vorfall zugetragen habe und dass er von drei Männern zusammengeschlagen worden sei, der dritte Vorfall soll sich - so der Beschwerdeführer - wiederum zwei bis drei Tage später zugetragen haben vergleiche Seite 17 und 18 der Verhandlungsniederschrift). Dass diese Ungereimtheiten in zahlreichen Details seines Fluchtvorbringens an der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens massiv zweifeln lassen, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung und wird zudem auch durch einen weiteren Widerspruch untermauert, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorfalls auf der Straße behauptet hatte, dass sich dieser um die Mittagszeit zugetragen habe vergleiche Seite 8 der Verhandlungsniederschrift), während der Beschwerdeführer sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung immer behauptet hatte, am Abend zusammengeschlagen worden zu sein vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift).

Auch zu dem angeblichen Krankenhausaufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers traten unvereinbare Widersprüche in den Angaben des Ehepaares auf, die nicht erklärt werden konnten: Zunächst ist dazu anzumerken, dass ein Krankenhausaufenthalt des Vaters des Beschwerdeführers unmittelbar nach dem ersten (behaupteten) Vorfall vor dem Bundesasylamt mit keinem Wort Erwähnung gefunden hat, was bereits an dem diesbezüglichen Vorbringen zweifeln lässt. Darüber hinaus stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung den Krankenhausaufenthalt ihres Schwiegervaters unmittelbar nach dem angeblichen (ersten) Vorfall, in den auch der Vater des Beschwerdeführers verwickelt gewesen sein soll, dar und führte dazu aus, dass ihr Schwiegervater, der eine gebrochene Hand gehabt und operiert werden musste, ungefähr 1 Monat lang im Krankenhaus gewesen sei, wobei ihr Mann jeden Tag bei seinem Vater verbracht habe vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift). Auch der Beschwerdeführer selbst behauptete zu Beginn seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater nach dem ersten Vorfall einen Schlaganfall gehabt habe, woraufhin sein Vater länger als einen Monat im Krankenhaus gewesen sei und nach dessen Genesung von ihm selbst abgeholt und nach Hause gebracht worden sei vergleiche Seite 13 der Verhandlungsniederschrift). Dies findet jedoch keinerlei Deckung in dem vom Beschwerdeführer dargelegten Zeitrahmen (erster Vorfall: Ende August 2007, Zeitpunkt der Ausreise: vor dem 15. September 2007). Wenn der Beschwerdeführer auf entsprechenden Vorhalt völlig unplausibel moniert, dass er eingangs nur auf die Frage geantwortet habe, ob sein Vater einen Schlaganfall gehabt habe oder nicht und dass der Schlaganfall seines Vaters, der übrigens im Jahr 2006 gewesen sei, mit "seiner Sache" in keinem Zusammenhang stehe vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift), lässt sich dies weder aus seinem anfänglichen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung noch aus jenem seiner Ehefrau ableiten, da der Zusammenhang zwischen "seiner Sache" und dem Schlaganfall seines Vaters bzw. des Schwiegervaters ausdrücklich als solcher dargestellt bzw. behauptet wurde. Im Übrigen rechtfertigte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre Abwesenheit bei jedem der behaupteten Vorfälle, im Zuge derer ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) geschlagen worden sei, damit, dass sie bei ihrem Schwiegervater im Krankenhaus gewesen sei vergleiche Seite 8 und 9 der Verhandlungsniederschrift). Auch in diesem Punkt ergaben sich - wie bereits einleitend festgehalten - unaufgelöste und unauflösbare Widersprüche, die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht erklärt werden konnten, obwohl ein Ehepaar, das die Situation erlebt hätte, entsprechend in der Lage wäre, diesbezüglich Übereinstimmendes anzugeben. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kann daher weder den Angaben des Beschwerdeführers noch den Angaben seiner Ehefrau folgen und muss die Angaben des Ehepaares als widersprüchlich und damit unglaubwürdig werten.

Der Beschwerdeführer war ebenfalls nicht in der Lage, nähere Angaben zu seinen Verfolgern zu machen, sondern gab lediglich einen Vornamen und dessen Beruf als Polizist an, wobei er im Laufe seines Verfahrens die im Heimatland angeblich bestehende Verfolgungsgefahr insofern steigerte, als ihm nicht nur unmittelbar von jenem Polizisten, sondern auch von dessen Vater, einem hochrangigen Beamten, Gefahr vor Verfolgung drohe, und die äußerst vagen Angaben damit rechtfertigte, nicht nach weiteren Informationen gefragt zu haben, obwohl er von seinem Freund, dem Polizisten, darüber in Kenntnis gesetzt worden sein soll, dass jener Polizist, mit dem er eine Auseinandersetzung gehabt hat und der in weiterer Folge Ursache für seine Flucht aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, der Sohn eines hochrangigen Beamten (gewesen) sein soll (AS 97). Auch in diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (insbesondere durch zwischenzeitlich eingegangene Informationen durch seine im Herkunftsstaat lebenden Familienangehörigen bzw. durch seinen bei der Polizei arbeitenden Freund, weil wohl alle wohl Kenntnis darüber erlangen wollen, wer den Sohn/Freund aktuell bedroht) konkretere Vermutungen angestellt hätte bzw. anstellen hätte können, wenn er sich tatsächlich in seiner Heimat gefährdet fühlen würde. Wenn mit Eingabe vom 17.07.2012 der Name eines Zeugen, nämlich jenes Freundes, der bei der Polizei arbeite, bekannt gegeben und die Einvernahme des Zeugen durch einen Vertrauensmann beantragt wird, weil dieser die Verfolgung durch einen hochrangigen Polizeibeamten bestätigen könne, ist einerseits festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - wie sich anhand der Beweiswürdigung zeigt - sein Vorbringen in keiner Weise glaubwürdig darlegen konnte; auch Beweismittel im Original wurden vom Beschwerdeführer trotz offensichtlich bestehender bester Kontakte im Herkunftsstaat nicht vorgelegt. Andererseits bieten die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren, denen mangels Glaubwürdigkeit auch keine Asylrelevanz zukommt, im Zusammenhalt mit der mündlichen Beschwerdeverhandlung, den Rechercheergebnissen durch ACCORD sowie den oben getroffenen Länderfeststellungen bereits eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Fall und liegt daher Entscheidungsreife der Sache vor, weshalb die beantragte Zeugeneinvernahme nicht erforderlich ist und lediglich als Freundschaftsdienst ohne Beweiskraft und als Versuch gewertet werden kann, das Verfahren zu verzögern.

Auch der Zeitungsausschnitt der Zeitung "XXXX" vom römisch 40 , Seite 25, wonach der Beschwerdeführer - unter Angabe einer Fahndungsnummer - gesucht werden soll, den die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 25.08.2010 (erstmals) zum Beweis des Vorbringens vorgelegt hatte, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines aktuellen Bedrohungsszenarios nicht zu stützen: Zunächst konnte weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau erklären, warum ihm (dem Beschwerdeführer) erst 3 Jahre nach seiner Ausreise diese Fahndung in Kopie zugekommen sein soll, obwohl er bereits - will man seinen diesbezüglichen Angaben Glauben schenken - nach 1 oder 1 1/2 Jahren wieder mit seiner Familie Kontakt aufgenommen haben will, die ihn wohl - wäre er tatsächlich zur Fahndung ausgeschrieben (gewesen) - von diesem Umstand unterrichtet hätte. Zudem hielt sich das Ehepaar in der mündlichen Verhandlung auf konkrete Fragen, wie sie zu dem Zeitungsausschnitt gekommen seien, äußerst bedeckt und erstattete lediglich ausweichende Antworten vergleiche Seite 10 und 16 der Verhandlungsniederschrift). Darüber hinaus verstrickten sie sich in Widersprüche, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptete, zum Zeitpunkt der Übermittlung des Zeitungsausschnittes bereits in Österreich gewesen zu sein vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift), während der Beschwerdeführer angab, zuerst diesen Zeitungsausschnitt bekommen zu haben und dass erst danach seine Ehefrau nach Österreich gekommen sei vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Zu bemerken ist ferner, dass dem Beschwerdeführer die Vorlage des Zeitungsausschnittes im Original nicht möglich war, obwohl sein Freund, der Polizist, diesen besorgt habe.

Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass - so die Ehefrau des Beschwerdeführers - ihr Ehemann nicht nur zur Fahndung ausgeschrieben (gewesen) sei, sondern auch nach ihm gefragt worden sei, wobei sie vor dem Asylgerichtshof im Widerspruch zu ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behauptete, dass sowohl bei den Nachbarn, im Geschäft, bei den Schwiegereltern im Haus wie auch in ihrem Elternhaus nach ihrem Mann gefragt worden sei, aber dass sie selbst die Verfolger nur bei ihren Eltern angetroffen habe vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), während sie vor dem Bundesasylamt behauptet hatte, dass sie zuerst zu ihren Schwiegereltern gekommen seien, wo auch sie selbst noch eine Woche gewesen sei. Dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers derart einprägsame Ereignisse, bei denen sie persönlich nach ihrem Ehemann befragt worden sein soll, nicht gemerkt haben will, erscheint dem erkennenden Senat gänzlich unnachvollziehbar.

Im Übrigen konnte - den Anfragebeantwortungen durch ACCORD folgend - weder die vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausgabe bei der Zeitung "XXXX" ausgehoben werden, noch war eine neuerliche telefonische Kontaktaufnahme mit der Zeitung "XXXX" trotz häufiger Versuche über einen Zeitraum von mehreren Tagen möglich. Ebenso wenig konnten laut Rechercheergebnis von ACCORD Informationen zur genannten Fahndungsnummer oder zum Namen des Beschwerdeführers gefunden worden. Auch wenn seitens ACCORD in diesem Zusammenhang festgehalten wird, dass daraus nicht geschlossen werden könne, dass die Fahndungsnummer nicht existiere, kann in Anbetracht der massiven Widersprüche, die sich nicht nur im Vorbringen des Beschwerdeführers in sich, sondern auch in Zusammenschau mit den Angaben seiner Ehefrau auftaten, sowie der vorgenommenen unzulässigen Steigerung ihres Vorbringens diesem absolut kein Glauben geschenkt werden. Was den Beweiswert des Zeitungsausschnittes der Zeitung "XXXX" anbelangt, ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - den vorgelegten Zeitungsausschnitt erst drei Jahre nach seiner Ausreise in Kopie postalisch erhalten hat, wobei er - wie bereits festgehalten - weder plausibel noch nachvollziehbar darlegen konnte, warum er erst nach einem Zeitraum von 3 Jahren eine Kopie dieses Zeitungsauschnittes übermittelt bekommen haben soll. Angesichts dieser Umstände sowie in Anbetracht der erwähnten Widersprüche vermag der erkennende Senat dem vorgelegten Beweismittel keinen entscheidungsrelevanten Beweiswert zuzuerkennen; vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei diesem Beweismittel um ein Schriftstück handelt, das dem Beschwerdeführer aus Gefälligkeitsgründen ohne realen Hintergrund mit dem Zweck ausgestellt bzw. übermittelt wurde, es im Asylverfahren zur Asylerlangung vorzulegen, um diesem doch noch Asylrelevanz zu verleihen. Im Übrigen trat der Beschwerdeführer den Rechercheergebnissen durch ACCORD weder in der mündlichen Verhandlung noch im Rahmen des Parteiengehörs substantiiert entgegen.

Was die fluchtauslösenden Beweggründe der Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, die auf den Fluchtgründen ihres Ehemannes (des Beschwerdeführers) aufbauen, ist zunächst anzumerken, dass angesichts des Umstandes, wonach bereits dem Vorbringen ihres Ehemannes absolut kein Glauben geschenkt werden kann, auch am Wahrheitsgehalt ihres Vorbringens massiv gezweifelt wird. Zunächst ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt festzuhalten, dass die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ins Treffen geführte eintägige Anhaltung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.08.2010, die ausschlaggebend für die Flucht aus dem Herkunftsstaat gewesen sein soll, im Zuge ihrer Erstbefragung keine Erwähnung fand, obwohl sie zu ihren Fluchtgründen, die durch die Ehefrau des Beschwerdeführers in eigenen abschließenden Worten angegeben werden sollten, befragt worden war. Dass es zu Verfolgungshandlungen sie persönlich betreffend gekommen sei, hat die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht angegeben, geschweige denn eine eintägige Anhaltung (AS 59 zu D18 416437-1/2010). Dass ein gesteigertes Vorbringen - wie im Fall der Ehefrau des Beschwerdeführers - nicht für ihre Glaubwürdigkeit spricht, bedarf wohl keiner weiteren Erörterung, auch unter Berücksichtigung dessen, dass wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde vergleiche VwGH, 07.06.2000, 2000/01/0250).

Unabhängig von diesem Umstand, der bereits an der Glaubwürdigkeit ihres dargelegten Vorbringens zweifeln lässt, verwickelte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der eintägigen Anhaltung auch insofern in einen Widerspruch, als sie angab, im Dezember 2007 von der Polizei vom Haus ihrer Eltern abgeholt und mitgenommen worden zu sein (AS 111 zu D18 416437-1/2010), was wiederum in keiner Weise mit dem von ihr dargelegten Zeitrahmen hinsichtlich ihrer Wohn- bzw. Aufenthaltsorte im Herkunftsstaat kompatibel ist, nachdem sie - nach Korrektur ihrer anfänglichen diesbezüglichen Angaben - behauptet hatte, ab November 2007 bei ihrer Tante in Schreder Mahalla gelebt zu haben (AS 109 zu D18 416437-1/2010). Auch angesichts dessen drängt sich beim erkennenden Senat verstärkt die Vermutung auf, dass es sich beim Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, wobei dieser Eindruck in der mündlichen Beschwerdeverhandlung untermauert wurde, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst die Frage, ob es konkrete Vorfälle sie persönlich betreffend gegeben habe, verneinend beantwortete hatte vergleiche Seite 11 der Verhandlungsniederschrift), obwohl sie - ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt folgend - selbst für 24 Stunden mitgenommen, bedroht und nach ihrem Mann befragt worden sein soll (AS 111 zu D18 416437-1/2010). Erst auf Vorhalt bestätigte sie ihre einmalige Mitnahme und vermeinte, nicht geschlagen worden zu sein, wobei sie sich bei ihren Ausführungen rund um die angebliche Mitnahme wiederum auf knappe und einsilbige Antworten beschränkte, und unter anderem das vor dem Bundesasylamt erstattete Vorbringen, wonach ihr ein Zettel in arabischer Sprache untergeschoben und ihr ein regimekritisches Verhalten unterstellt worden sei, mit keinem Wort erwähnte vergleiche Seite 11 und 12 der Verhandlungsniederschrift).

Auch dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau legal unter Verwendung ihrer Reisepässe ausreisen konnten, deutet nicht darauf hin, dass die Behörden ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Zudem leben zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers nach wie vor in Usbekistan; der Beschwerdeführer hat von Übergriffen auf seine Familienangehörigen nicht berichtet. Gleichzeitig beschränkte sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen zu seinen Rückkehrbefürchtungen auf reine Spekulationen, ohne diese nachvollziehbar und einigermaßen konkret darstellen zu können ("Entweder komme ich lebenslang ins Gefängnis oder sie werden mich umbringen."; vergleiche Seite 19 der Verhandlungsniederschrift). Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge aufgrund der Intervention seines bei der Polizei arbeitenden Freundes, der eine Untersuchung des Falles eingeleitet hatte, wieder freigelassen wurde, kann daraus wiederum abgeleitet werden, dass selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die vorgebrachte Verfolgung durch den Polizisten den Feststellungen zugrunde legen würde, die staatlichen Behörden im Fall des Beschwerdeführers ermittelt und ihn letztlich auch wieder freigelassen haben, nachdem seine Unschuld bewiesen werden konnte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, warum sich der Beschwerdeführer gegen die Verfolgung durch eine Privatperson nicht an die usbekische Sicherheitsverwaltung wenden könnte, um entsprechenden staatlichen Schutz zu erhalten. Zudem scheint das gesamte Vorbringen auch ohne die oben genannten Widersprüche höchst unplausibel, wenn der Beschwerdeführer eine derart massive Bedrohung und Gefährdung behauptet, weil es im Restaurant mit betrunkenen, ihm unbekannten Polizisten zu einer Rauferei gekommen sei, wobei zudem der Vater des Beschwerdeführers massiv verletzt worden sein soll und die Polizisten dann den Beschwerdeführer ausfindig machen können, weil sie dessen Vater noch durch eine frühere Betrugsanzeige gegen dessen Chef gekannt haben sollen. Dabei sollen jedes Mal verschiedene Männer den Beschwerdeführer bedroht und geschlagen haben und dann sogar einer aus ihren eigenen Reihen zusammenschlagen worden sein, um dies dem Beschwerdeführer zu unterstellen. Trotz der behaupteten Korruption und Machtstellung des Vaters des angreifenden Polizisten sei der Beschwerdeführer dann aber aus der Haft entlassen worden, weil seine Unschuld geklärt war. Diese vage, gesteigerte und unplausible Fluchtgeschichte wurde zudem mit derart vielen Widersprüchen vorgetragen, dass diese an dieser Stelle gar nicht abschließend angeführt werden können, weshalb der entscheidende Richtersenat eindeutig zum Schluss gelangt, dass alles nur ein Konstrukt darstellt, um Asyl zu erlangen.

Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung moniert, dass ihm überhaupt keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, zu den behördlichen Länderfeststellungen zu seinem Heimatland innerhalb angemessener Frist eine Stellungnahme abzugeben, ist einerseits anzumerken, dass eine im erstinstanzlichen Verfahren allenfalls unterlaufene Verletzung des Parteiengehörs jedenfalls dadurch saniert wurde, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde seinen Rechtsstandpunkt darzulegen und solcherart an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (siehe in die Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens unter Randnummern 62a, 62b und 63 zu Paragraph 37, AVG zitierte Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Anderseits führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im gegenständlichen Fall eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, wobei dem Beschwerdeführer mit Ladung zur mündlichen Verhandlung aktuelle Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat übermittelt wurden, denen der Beschwerdeführer jedoch weder in der mündlichen Verhandlung noch in einer Stellungnahme substantiiert entgegen getreten ist.

Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer individuelle konkrete Verfolgungsgründe aufgrund der taxativ aufgezählten Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention in der Vergangenheit ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, sein Vorbringen glaubhaft zu machen, ist auch nicht zu befürchten, dass er bei Rückkehr einer besonderen Aufmerksamkeit seitens usbekischer Behörden ausgesetzt sein würde. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angeführten Begründung zur Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus Usbekistan lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben hat, an Herzrhythmusstörungen zu leiden und er legte dazu in der mündlichen Verhandlung drei Medikamente mit russischen Aufschriften vor, die er sich über einen Mann aus der Ukraine besorge vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Aktuelle Befunde zu seinen Herzproblemen legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht vor, obwohl er - seinen Angaben zufolge - vor kurzer Zeit beim Internisten gewesen sei. Trotz Zusage des Beschwerdeführers, diese aktuellen Befunde hinsichtlich seiner Herzprobleme binnen zwei Wochen zu übermitteln, langten diese bis zum heutigen Tag nicht beim Asylgerichtshof ein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung nach Usbekistan spricht, andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer um die Vorlage aktueller Befunde bemüht. Dass ihm die Besorgung der Medikamente über einen Mann aus der Ukraine nicht auch aus seinem Herkunftsstaat möglich sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund seiner Herzrhythmusstörungen benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Usbekistan folgend - in seinem Herkunftsstaat zu teil werden. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und somit bei einer Rücküberstellung nach Usbekistan keine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.

römisch II. 4. Rechtlich folgt daraus:

römisch II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

römisch II.4.2. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2007 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 73, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22,, 4 Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3,, 34 Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. Jänner 2010 in Kraft.

römisch II.4.3. Stellt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,); die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist; gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005).

Die Bestimmungen des Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof (Paragraph 34, Absatz 5, AsylG 2005).

Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Da den anderen Familienangehörigen der Kernfamilie (nämlich der Ehefrau und der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers) mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, konnte dem Beschwerdeführer weder der Status der Asylberechtigten noch der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen der Bestimmungen des Familienverfahrens (Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005) gewährt werden.

Es bleibt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aus eigenen Gründen die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann.

römisch II.4.4. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers, wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt, auf Grund von massiven Ungereimtheiten und Widersprüchen als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer konnte keine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen. Deshalb war den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus Usbekistan bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Usbekistan sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich und auch nicht von Amts wegen feststellbar.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und eine solche konnte auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

römisch II.4.5. Zu Spruchteil römisch II des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028). Herkunftsstaat ist auch bei der Prüfung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, - oder im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Usbekistan eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Usbekistan den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Usbekistan besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für Usbekistan kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Asylverfahrens angegeben, an Herzrhythmusstörungen zu leiden und er legte dazu in der mündlichen Verhandlung drei Medikamente mit russischen Aufschriften vor, die er - so der Beschwerdeführer - über einen Mann aus der Ukraine besorge vergleiche Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Aktuelle Befunde zu seinen Herzproblemen legte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nicht vor, obwohl er - seinen Angaben zufolge - vor kurzer Zeit beim Internisten gewesen sei. Trotz Zusage des Beschwerdeführers, diese aktuellen Befunde hinsichtlich seiner Herzprobleme binnen zwei Wochen zu übermitteln, langten diese bis zum heutigen Tag nicht beim Asylgerichtshof ein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an keiner außergewöhnlichen oder gar lebensbedrohlichen Krankheit leidet, die gegen eine Rücküberstellung nach Usbekistan spricht, andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer um die Vorlage aktueller Befunde bemüht. Dass ihm die Besorgung der Medikamente über einen Mann aus der Ukraine nicht auch aus seinem Herkunftsstaat möglich sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht angegeben. Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dennoch medizinische Versorgung aufgrund seiner Herzrhythmusstörungen benötigen, wird ihm diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Usbekistan folgend - in seinem Herkunftsstaat zuteil werden. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnlichen Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Usbekistan nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Usbekistan häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07 und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; vom 29.9.2007, B328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Usbekistan erreichen im vorliegenden Fall angesichts der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, aufgrund des Bestehens des Mahalla-Systems zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familie sowie der möglichen Unterstützung durch Familienangehörige bzw. Verwandte die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:

vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.

Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit abgeschlossenem Universitätsstudium ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm und seiner Familie die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht, wie ihm dies bereits vor seiner Ausreise möglich war. Den Angaben des Beschwerdeführers folgend arbeitete er seit dem Jahr 2004 als Verkäufer in einem Sanitär- bzw. Installateurgeschäft (AS 41). Dem Beschwerdeführer ist daher jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich (und seine Familie) erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Usbekistan gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Diesbezüglich ist insbesondere das von der usbekischen Regierung geschaffene Mahalla-System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien hervorzuheben. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Usbekistan insbesondere nach sehr langer Abwesenheit Härten bei einer sozialen Integration nach sich ziehen würde, die u.a. darin bestehen, dass der Beschwerdeführer gezwungen wäre, sich von Neuem eine Existenzgrundlage aufzubauen. Dennoch kann nicht gesagt werden, dass diese Umstände die hohe Erheblichkeitsschwelle von Artikel 3, EMRK, wie sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte vorsieht, erreichen würde. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Usbekistan aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die usbekische und russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Usbekistan sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt ist, zumal er zusammen mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter in den Herkunftsstaat zurückkehren wird und darüber hinaus seine Mutter, seine Schwester sowie seine Schwiegereltern nach wie vor im Herkunftsstaat leben. Angesichts der familiären bzw. sozialen Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls auch von seiner Mutter und seinen Verwandten unterstützt werden kann. Die Wiedereingliederung in die Gesellschaft wird angesichts des vorhandenen sozialen Netzes kein Problem für den Beschwerdeführer und dessen Familie darstellen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnte auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers und seinen Familienmitgliedern (Kernfamilie) in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

römisch II.4.6. Zu Spruchteil römisch III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

In Österreich leben die Ehefrau und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers (Beschwerdeführer zu D18 416437-1/2010 und D18 420200-1/2011), welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen wurden. Da alle im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vor. Eine Ausweisung ist unter diesem Gesichtspunkt - gemeinsam und gleichzeitig vollzogen - kein Eingriff in das Recht auf Familienleben. Es kann daher auch keine Verletzung dieses Rechts erkannt werden.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, Sitzung 282ff).

Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit Dezember 2007 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer in den rund viereinhalb Jahren seines Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund seines gestellten Asylantrages, die sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Der Beschwerdeführer musste sich im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens seit der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages im Juni 2008 seinen zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert erachtet haben; er konnte bereits sechs Monate nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist ihm seine Frau trotz Kenntnis der Situation nach Österreich nachgereist und hat erst im Zuge einer polizeilichen Anhaltung im März 2010 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Diese hat zudem erstmals angebliche Beweismittel, die bereits früher dem Beschwerdeführer postalisch zugegangen sein sollen, vorgelegt. Um geeignete Beweismittel hat sich der Beschwerdeführer jedoch im Laufe seines Verfahrens nicht gekümmert, ohne entsprechende Gründe glaubhaft machen zu können, auch medizinische Befunde hat er lediglich angekündigt, jedoch binnen der von ihm urgierten Frist keine vorgelegt.

Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Der Beschwerdeführer ist ferner am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während seines Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen (siehe etwa den im Akt befindlichen GVS-Auszug). Vor diesem Hintergrund kann auch den in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einstellungszusagen kein entscheidendes Gewicht zukommen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er über Deutschkenntnisse verfügt und das Österreichische Sprachdiplom im Niveau "A2" erworben hat, aber ein solcher Umstand ist schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste. Auch leistete der Beschwerdeführer keine gemeinnützige Arbeit und ist in Österreich kein Mitglied eines Vereines. Von einer gelungenen und nachhaltigen Integration kann somit trotz erwähnter Integrationsmaßnahmen und gewisser dargelegter sozialer Anknüpfungspunkte sowie von Deutschkenntnissen nicht ausgegangen werden vergleiche VwGH 25.2.2010, 2009/21/0187).

Vergleicht man in Hinblick auf den Spruchpunkt römisch III. den vorliegenden Sachverhalt mit jenen Fällen, in denen der Asylgerichtshof in jüngerer Zeit die Unzulässigkeit der Ausweisung auf Dauer ausgesprochen hat, so sind deutliche Unterschiede in den maßgeblichen Sachverhaltselementen unübersehbar: Anders als etwa im Verfahren zu D18 306067-2/2008, in dem der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2008 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr bezieht, sondern den Unterhalt für sich und seine Familie aus Eigenem bestreitet und sich darüber hinaus mit seiner ganzen Familie bestens integriert hat, ist im Fall des Beschwerdeführers (und seiner Familie) keine außergewöhnliche Integration erkennbar (eine solche ist auch sonst nicht durch entsprechende Beispiele untermauert worden) und diese ist nicht selbsterhaltungsfähig. Verwandte und Bekannte von ihm befinden sich zudem nach wie vor in der Heimat.

Selbst der Verfassungsgerichtshof erblickte in einer seiner jüngsten Entscheidungen in der Ausweisung eines kosovarischen (ehemaligen) Asylwerbers keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vergleiche ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers, der im Herkunftsstaat ein Universitätsstudium abgeschlossen hat und bis zur Ausreise berufstätig war, erkennen. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die usbekische und russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich sind. Zudem hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Usbekistan verbracht; auch leben Familienangehörige bzw. Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Usbekistan. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Usbekistan - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden Grund) für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Gesamtinteressen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden. Die Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanitären Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

römisch II.4.5.c Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht festgestellt, dass dieser an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet. Der diagnostizierte gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers bleibt - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - jedenfalls unterhalb der Schwelle des Artikel 3, EMRK. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Usbekistan sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.