Asylgerichtshof
27.06.2012
D3 402117-1/2008
D3 402117-1/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2008, Zl. 07 12.114-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2012 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der russischen Volksgruppe orthodoxen Glaubens aus römisch 40 , gelangte gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Schwager, seiner Schwester und deren Sohn am 27.12.2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Vorlage einer Heiratsurkunde und einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, als Angehöriger der russischen Minderheit in Kirgisistan unterdrückt zu werden, sie hätten die kirgisische Sprache lernen müssen. Sie seien auf der Straße angepöbelt und zum Verlassen des Landes aufgefordert worden, sie seien wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt und gedemütigt worden. Er könne seine Religion in römisch 40 nicht ausüben, die Moslems hätten ihm das im Auto aufgestellte religiöse Bild heruntergerissen und gesagt, er beleidige mit seinem Glauben die moslemische Religion. Mehrmals sei ihm das verdiente Geld weggenommen worden. Er sei von einem Kirgisen überfallen worden, welcher ihn aufgefordert habe, das Land zu verlassen oder seiner Religion abzuschwören. Im Zuge einer Schlägerei habe ihn dieser in die Finger gebissen, worauf er gefallen sei und das Bewusstsein verloren habe. Er sei zwei Wochen im Krankenstand gewesen. Eine Anzeige zu erstatten sei sinnlos, weil man Geld bezahlen müsse, damit die Polizei tätig werde. Sie hätten Arbeit, die besten Arbeitsplätze würden aber Moslems erhalten. Sie seien deswegen hierhergekommen und wollten hier leben und arbeiten.
Bei der ersten Einvernahme auf der Erstaufnahmestelle West des Bundesasylamtes am 07.01.2008, gab er zusammengefasst in russischer Sprache an, dass er nicht Kirgisisch spreche. Der Reisepass sei ihm von den Schleppern in Moskau abgenommen worden, der Führerschein sei zu Hause. Er sei im Herkunftsstaat niemals in medizinischer Behandlung gewesen. Seine Mutter, seine Großmutter, ein Onkel und eine Tante würden noch im Herkunftsstaat leben, ein Onkel lebe in Kasachstan. Er sei legal und ohne Probleme ausgereist und habe bis dahin gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass er als Fahrer eines Kleinbusses gearbeitet habe und in dem Bus ein religiöses Bild gehabt habe. Es sei ihnen gesagt worden, dass Kirgisistan für Kirgisen sei, er sei sehr stark geschlagen worden und es sei ihm sein Kreuz weggenommen worden. Dieselben Personen hätten beim zweiten Mal dieses Bild weggeworfen, anschließend habe er es wieder montiert. Später seien verschiedene Personen gekommen und hätten Geld von ihm verlangt. Er habe seinen Bus immer bei seiner Mutter geparkt. Gegen Abend, nach der Arbeit sei ein Kirgise zu ihm gekommen, sie hätten zu streiten begonnen und dieser habe ihn geschlagen, ihm das Kreuz weggenommen und ihn in die Finger gebissen. Er sei zwei Wochen im Krankenstand gewesen und habe dann Probleme mit den Narben gehabt. Einmal seien drei Personen gekommen, wovon einer nicht bezahlt habe. Als er diesen aufgefordert habe, ebenfalls zu bezahlen, hätte dieser erwidert, der Beschwerdeführer sei kein Gesetzgeber und dieser hätte ihn geschlagen und ihm die linke Hand gebrochen. Die Russen hätten dort keine Zukunft, die Kirgisen hätten Kirgisistan zu einem islamischen Land machen wollen, als sie ausgereist seien, er wisse nicht, ob dies auch eingetreten sei. Es habe auch bei der Religionsausübung Probleme gegeben, sie hätten keine Kreuze tragen und keine religiösen Bilder haben dürfen. Mit den staatlichen Behörden habe er niemals ein Problem gehabt, hingegen wegen der Volksgruppenzugehörigkeit. Es sei mit Fingern auf sie gezeigt worden, beim Einkaufen von Schuhen sei ihre russische Frage von einer Kirgisin ignoriert worden, derartiges passiere oft. Politisch sei er nicht tätig gewesen. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat würde dasselbe passieren, wie bisher. Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung etc. drohen würde, gebe es nicht. Auf die Frage nach Beweismitteln für sein Vorbringen verwies er auf Zeitungsartikel, welche seine Frau habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Er habe niemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft erstattet, denn dies hätte nichts gebracht. Er habe auch nicht um Unterstützung durch Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann ersucht. Seine Verwandten in Kirgisistan seien alle Russen. Er ersuchte um Berichtigung seines Vorbringens zu seinem Führerschein, er habe diesen doch mitgenommen, wisse aber nicht, wo dieser aktuell sei. Er gab abschließend an, er habe keine Zukunft in Kirgisistan und wolle auf keinen Fall zurück.
Die vorgelegten Zeitungsartikel wurden in Kopie zum Akt genommen, betrafen den Beschwerdeführer und seine Verwandten jedoch nicht selbst. Es handelte sich um Berichte über die Unruhen in der Stadt römisch 40 bzw. Übergriffe auf ethnische Russen. Die Artikel sind nur teilweise datiert und stammen insoweit aus 2007.
Der ebenfalls vorgelegten Heiratsurkunde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 mit römisch 40 , verheiratet ist und dass beide der Volksgruppe der Russen angehören.
Anlässlich der Einvernahme vom 11.06.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, gab er zusammengefasst an, Russisch sei seine Muttersprache, Deutsch lerne er gerade. Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung. Auf entsprechende Nachfrage legte er seinen kirgisischen Führerschein vor. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bei seinen Eltern gelebt. Nach 8 Klassen Schule habe er ein College für Architekten in römisch 40 besucht, dieses jedoch nach 2 Jahren abgebrochen, und habe anschließend 2 Jahre die Berufsschule für landwirtschaftliche Berufe absolviert, danach den Führerschein gemacht. Danach habe er wegen seines Gesundheitszustandes Zivildienst geleistet, 3 Jahre lang bis 2001 sei er als LKW-Fahrer in einer Kolchose gewesen. Von 2001 bis zur Ausreise habe er als Busfahrer in römisch 40 gearbeitet, mit einem gemieteten Bus. Zu seiner Gesundheit gab er an, zu dünn für den Militärdienst gewesen zu sein und Veränderungen an der Haut (weiße Flecken, welche sich aber nicht verändern würden und nicht ansteckend seien) zu haben. In römisch 40 habe er mit seiner Frau in einer Mietwohnung gewohnt. Den Lebensunterhalt hätten sie aus seinen Einkünften als Busfahrer bestritten und seine Frau habe gelegentlich in einer privaten Geldwechselstube gearbeitet. In Österreich habe er bisher nichts gemacht. Mit der Polizei in römisch 40 habe er nichts zu tun gehabt. Nach der Darstellung der Einkünfte seiner Verwandten gab er an, mit seiner Mutter ab und zu zu telefonieren. Seine Frau habe noch ihre Eltern und ihre Großmutter in Kirgisistan. Die Großmutter sei Buchhalterin, der Vater Postbeamter. römisch 40 sei die einzige Stadt, wo noch Russen leben würden. Sie seien alle Russen und orthodox, der Vater seiner Frau sei Jude. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe diese bereits bei der Erstaufnahmestelle angegeben und habe dem nichts hinzuzufügen. Er sei im Sommer 2007 geschlagen worden, worauf er den Entschluss gefasst habe, auszureisen. Tatsächlich sei er am 19.12.2007 ausgereist. Auf die Frage, was sich damals ereignet hatte, führte er aus, dass er damals zu Fuß von der Arbeit nach Hause unterwegs gewesen sei, als ihm ein Kirgise entgegengekommen sei und ihn um eine Zigarette gefragt und dann gesagt habe, dass die Kirgisen die Russen schon satt hätten. Sie hätten zu raufen begonnen, wobei ihm dieser das Kreuz abgerissen habe, welches er um den Hals getragen habe, und habe ihn mit den Füßen getreten. Dann habe er das Bewusstsein verloren, seine Eltern seien gekommen und hätten ihn nach Hause gebracht. Jemand dürfte seine Eltern benachrichtigt haben. Er habe zwei Wochen zu Hause im Bett verbracht, im Krankenhaus sei er nicht gewesen, weil seine Mutter früher Krankenschwester gewesen sei und dies selbst gemacht habe. Damals hätten sie beschlossen, wegzufahren. Es habe auch andere Vorfälle gegeben, etwa auf dem Markt sei man als Nichtmoslem ignoriert worden. 2006 sei ihm ein Arm gebrochen worden, es sei ihm auch Geld gestohlen worden und seine Ikone aus dem Auto geworfen worden. Bei dem Vorfall 2006 seien drei Personen in den Bus gestiegen, wovon einer nicht bezahlt habe. Diesen habe er beim Aussteigen aufgefordert, zu bezahlen, und dieser habe gesagt, "Zahlt den Russen nichts". Er habe diesen an der Hand packen wollen, darauf hätten ihn die anderen beiden gehalten und der dritte habe ihm seine Hand auf die Kante der Lenkertüre geschlagen, wobei sie gebrochen sei. Dann seien die drei Männer weggegangen. Dies sei Anfang 2006 noch im Winter gewesen. Einen Arzt habe er deswegen nicht aufgesucht. Sein Stiefvater habe ihm einen Verband gemacht, er glaube, die Hand sei nicht richtig gebrochen gewesen. Bei der Polizei habe er den Vorfall nicht gemeldet, dies sei sinnlos gewesen, weil derjenige, welcher mehr bezahle, gewinne. Die Personen bei den Vorfällen seien ihm unbekannt, es seien Moslems gewesen. Auf Grund eines Zeitungsinserates seien sie auf die Idee gekommen, nach Österreich zu reisen, worin von der Möglichkeit eines Arbeitsplatzes und eines Aufenthaltes geschrieben worden sei. Seine Frau und seine Schwester hätten dieses Inserat ein oder zwei Wochen vor der Ausreise gefunden. Eine der beiden habe dort angerufen und alles vereinbart. Im Fall der Rückkehr würde sie das Gleiche wie zuvor erwarten. In einem anderen Teil des Heimatlandes könnten sie nicht leben, weil nur in römisch 40 Russen leben würden. In den anderen Teilen würden sie die Moslems nicht in Ruhe lassen. Mit den staatlichen Behörden des Herkunftsstaates habe er keine Probleme gehabt und habe sich auch nicht politisch betätigt. Auf die Frage, welche Gründe seine Frau zur Ausreise bewogen hätten, brachte er vor, dass während ihrer Tätigkeit in der Geldwechselstube einmal ein Kirgise und eine Kirgisin gekommen seien und kirgisisch gesprochen hätten, worauf seine Frau diese gebeten hätte, russisch zu sprechen. Hierauf hätte die Kirgisin gesagt, "schon wieder diese Kreuze" und habe das Geld nicht mehr wechseln wollen. Seine Frau habe ihnen dann das Geld zurückgegeben und die beiden seien wieder gegangen. Sonstige Vorfälle betreffend seine Frau habe es nicht gegeben. Falls er einen Aufenthaltstitel bekomme, werde er sich nach einer Arbeit umsehen. Zum Vorhalt, dass er vorgebracht habe, sein Onkel wohne 250 km von römisch 40 entfernt, er aber gesagt habe, dass nur in römisch 40 Russen leben würden, gab er an, dass sein Onkel praktisch der einzige Russe dort sei, aber wegen seiner Arbeit dort bleibe. Zu den ihm zur Kenntnis gebrachten Länderberichten betreffend Kirgisistan, gab er an, er könne das nicht glauben. Mit jedem Jahr werde auch die Zahl der Russen kleiner, weil viele ins Ausland gehen würden, da das Land instabil sei und die Moslems diese verfolgen würden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 06.10.2008, Zl. 07 12.114-BAL, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Asylgesetz abgewiesen, unter Spruchteil römisch II. gemäß Paragraph 8, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kirgisistan abgewiesen und unter Spruchteil römisch III. der Antragsteller gemäß
Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden zunächst die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und anschließend ua. Feststellungen zu Kirgisistan getroffen.
Beweiswürdigend wurde zunächst ua. festgehalten, dass sich die Identität aus dem vorgelegten Identitätsdokument (Führerschein) ergebe. Danach wurde konstatiert, dass er ins Zentrum seines Asylbegehrens die private Verfolgung durch Moslems wegen seines orthodoxen Glaubens gerückt habe, welches jedoch als nicht glaubwürdig erachtet werde. Aus den Angaben seiner mitgereisten Angehörigen über ihr bisheriges Leben in Kirgisistan sowie aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass er dort keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und sei auch nicht erkennbar, warum ausgerechnet er einer solchen unterliegen sollte. Außerdem seien seine Angaben vage und allgemein gehalten und habe er auf konkrete Fragen keine Schilderungen dazu abgeben können, wie dies zu erwarten gewesen wäre. Seine Behauptung, die Hand sei ihm gebrochen worden, habe sich auf Grund seiner eigenen späteren Angaben als haltlos herausgestellt, weil anzunehmen gewesen wäre, dass er in diesem Fall den Arzt aufgesucht hätte und auch nichts darauf hindeute, dass er dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Ferner sei seine Behauptung, sie seien gezwungen worden, die kirgisische Sprache zu lernen, unwahr, weil er diese Sprache nicht spreche. Außerdem würden seine Angaben, er habe mit den Fahrgästen nur Russisch gesprochen, massiv gegen die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens sprechen. Da auch kein fluchtauslösendes Ereignis habe festgestellt werden können und er angegeben habe, Kirgisistan auf Grund eines Zeitungsinserates verlassen zu haben, deute weiter alles darauf hin, dass er aus Kirgisistan ausschließlich auf Grund wirtschaftlicher Überlegungen ausgereist sei, auch weil nicht habe festgestellt werden können, dass er sich in Kirgisistan in einer existenzbedrohenden Notlage befunden hätte. Da sein Onkel sogar als einziger Russe in seinem Heimatort lebe und nicht beabsichtige dort wegzugehen, zeige sich, dass sein gesamtes Vorbringen haltlos sei.
Eingangs der rechtlichen Beurteilung wurde das Vorliegen eines Familienverfahrens festgehalten.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. dargelegt, dass seinem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Die GFK beschränke den Anspruch auf Gewährung von Asyl auf Personen, welche aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von Verfolgung bedroht seien; alle anderen als die genannten Gründe würden keine relevanten Verfolgungsmotive darstellen. Nachteile jedoch, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, wie etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstigen Unruhen entstehen, ein Standpunkt der beispielsweise auch im UNHCR-Handbuch Pkt. 164 vertreten werde.
Zu Spruchpunkt römisch II. wurde zunächst ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden sei und weiters - nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - ausgeführt, dass ausgehend vor den vorliegenden Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass er schon auf Grund der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte und sei weiters festzustellen, dass in Kirgisistan eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes für ihn als Zivilperson nicht bestehe. Aus einer Gesamtbetrachtung sei daher keine Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 ableitbar.
Zu Spruchpunkt römisch III. wurde - ebenfalls nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur - dargelegt, dass seine im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im selben Umfang von einer aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen seien, sodass die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle. Zu seinem Privatleben wurde ausgeführt, dass er sich seit knapp 9 Monaten in Österreich aufhalte und sich in Bezug auf Integration bisher nicht hervorgetan habe. Es sei die grundsätzliche Intention des Gesetzgebers, Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bloß auf Grund der Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten, zu verhindern. Es habe ihm bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Antrages nur ein vorübergehender sein werde. Er sei im Dezember 2007 illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe anschließend einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestellt. Er habe den Großteil seines bisherigen Lebens in Kirgisistan verbracht und sei daher vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes auszugehen. Es sei ihm unbenommen, trotz Ausweisung anschließend einen Aufenthaltstitel vom Ausland her zu beantragen und bei Erfüllung der Voraussetzungen legal einzureisen und hier zu leben. Die Ausweisung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK dar.
Gegen diesen Bescheid erhoben der Antragsteller und seine Ehefrau gemeinsam mit seiner Schwester und deren Ehemann jeweils im Familienverfahren anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwälte Mory & Schellhorn OEG Beschwerde. Eingangs wurde auf die Lage der Russischen Minderheit in Kirgisistan verwiesen und ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer darauf berufen hätten, dass sie als Angehörige der russischen Minderheit in römisch 40 in ihrer körperlichen Sicherheit gefährdet und bedroht gewesen seien. Nach einzelnen Schilderungen betreffend die Beschwerdeführer wurden bezüglich des Beschwerdeführers seine Angaben vor der Erstaufnahmestelle und dem Bundesasylamt wiederholt und ausgeführt, dass diese Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung als vage und allgemein gehalten, wenig konkret und unsubstanziiert sowie mit den Berichten über die allgemeine Lage in Kirgisistan nicht übereinstimmend erachtet worden seien. Die Beweiswürdigung sei in allen angefochtenen Bescheiden gleichlautend. Es sei übersehen worden, dass ua. der Beschwerdeführer sehr wohl auch ein detailliertes und konkretes Tatsachensubstrat behauptet und vorgebracht habe, welches den Anforderungen durchaus gerecht werde. Auch Widersprüche seien nicht hervorgekommen. Daher stelle die Begründung, die Parteien seien außerstande gewesen, ein entsprechend konkretes, substanziiertes und bestimmtes Tatsachenvorbringe zu erstatten eine Scheinbegründung dar, welche in den wahren Ermittlungsergebnissen keine Deckung finde. Es sei schlichtweg unfair, dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass seine Hand nicht gebrochen sei, dieser habe sich möglicherweise unklar ausgedrückt. Ähnlich verhalte es sich mit dem Argument, dass er tatsächlich kein Kirgisisch spreche, da er nämlich habe ausdrücken wollen, dass von ihnen erwartet werde, dass sie in Kirgisistan Kirgisisch sprechen. Weiters wurde als zentralster Fehler der Beweiswürdigung gewertet, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, die objektive Klärung der allgemeinen Lebenssituation für Angehörige der russischen Minderheit in Kirgisistan herbeizuführen. Die Feststellungen und Länderberichte würden nämlich gerade zu dieser ausschlaggebenden Frage überhaupt nichts hergeben. Dabei hätten die Beschwerdeführer im Verfahren sehr wohl genügend Hinweise darauf gegeben, dass es eine Art Gruppenverfolgung der "kirgisischen" Minderheit gebe, indem diese durch Drangsalierungen, Anfeindungen und dgl. aus dem Land gedrängt und vertrieben werden sollten. Auch hätten sie behauptet, dass bereits ein Großteil der Russen, welche vorher in römisch 40 gelebt hätten, die Stadt und das Land unterdessen verlassen hätten. Ferner hätten die Beschwerdeführer ergänzende Angaben gemacht. Zunächst werde festgehalten, dass die Beschwerdeführer angegeben hätten, dass ein europäisches Aussehen in Kirgisistan ein Problem darstelle. Die Lage der russischen Minderheit in Kirgisistan habe sich nach der März-Revolution 2005 deutlich verschlechtert. Der Präsident Kurmanek Bakiev wolle zwar nach außen hin, dass die russische Minderheit im Land gehalten werde, könne sich jedoch gegenüber seinem eigenen Volk (kirgisische Mehrheitsbevölkerung) nicht durchsetzen. Nach den Angaben der Beschwerdeführer gebe es überall dort, wo es zum Kontakt mit der kirgisischen Bevölkerung komme, Verfolgungen, Belästigungen, Repressalien und Drangsalierungen, wobei Frauen in spezieller Weise gefährdet seien, weil hier noch das Gefahrenpotential von sexueller Gewalt hinzukomme. Anzeigenerstattungen bei der Polizei seien von vornherein sinnlos, weil die kirgisische Polizei total korrupt sei und von Amts wegen keinerlei Ermittlungstätigkeit aufnehme. Weiters sei das Verfahren vor der ersten Instanz durch einen voreingenommenen Organwalter geführt worden. Beantragt werde ausdrücklich die Beiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Allgemeinen Lage der Russischen Minderheit in römisch 40 seit 2005 und Aufklärung der Gründe für deren massenweise Emigration sowie zur Klärung, inwieweit alle Angehörigen dieser Volksgruppe zur Zeit in römisch 40 und Kirgisistan durch extrem eingestellte Zivilpersonen angefeindet oder gar verfolgt würden und inwieweit diesbezüglich eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der kirgisischen Behörden bestehe.
Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 02.02.2012 an, zu der sich die Behörde erster Instanz entschuldigen ließ. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit der Verhandlung seiner Ehefrau, seiner Schwester und seines Schwagers durchgeführt, welche alle in Begleitung ihres ausgewiesenen Vertreters erschienen sind.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses auch weder korrigieren, noch ergänzen. Er sei Russe und orthodox, beide Elternteile würden der russischen Volksgruppe angehören. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe bis zur Ausreise dort gelebt. Nach 8 Klassen Grundschule habe er 2 Jahre ein College für Architektur und Bauwesen besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, sodann habe er eine mittlere Lehranstalt für Landwirt und Traktorfahrer besucht und diese nach 2 Jahren abgeschlossen. Zuerst habe er in einer Kolchose gearbeitet, zur Armee sei er nicht gegangen, sondern habe einen Alternativdienst gemacht und wieder als LKW-Fahrer in einer Kolchose gearbeitet, anschließend sei er als Chauffeur eines Minibusses gefahren. Wirtschaftliche Probleme habe er in Kirgisistan nicht gehabt. Er habe sich dort auch nicht politisch betätigt. Er sei auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. seiner Religion in Kirgisistan diskriminiert worden. Sie hätten ihm aus dem Bus Ikonen weggenommen, ihm das Kreuz von der Brust gerissen, er habe als Fahrer eines Sammeltaxis gearbeitet. Sie hätten gesagt, dass es nicht gestattet sei, Ikonen in einem öffentlichen Taxis zu haben. Zuerst sei er zur Wegnahme der Ikone aufgefordert worden, was er nicht getan habe. Beim nächsten Mal seien sie gekommen und hätten diese entfernt. Er habe sie wieder aufgehoben und wieder im Bus aufgestellt, später hätten ihm diese Leute Geld weggenommen. Abends, als es schon dunkel gewesen sei und kaum mehr Leute dagewesen seien, seien sie gekommen und hätten ihm das gesamte Geld weggenommen. Dies hätte sich Anfang 2005 irgendwann im März im Zuge der Revolution ereignet, es seien Kirgisen gewesen, es seien verschiedene Personen gewesen, wobei diese absichtlich gewechselt hätten. Er könne nicht sagen, ob es sich um eine Gruppe gehandelt habe, welche einzeln gekommen sei, oder ob diese einander nicht gekannt hätten. Er glaube aber, dass es eine Gruppe gewesen sei. Sich an die Polizei zu wenden wäre nutzlos gewesen, wenn man kein Geld zahle, mache sie nichts. Mit den staatlichen Behörden habe er keine Probleme in Kirgisistan gehabt. Es habe auch Übergriffe gegeben, bei denen er verletzt worden sei. Dies sei im Jänner 2006 gewesen, er habe einen Bruch der linken Hand erlitten. Er sei in seinem Sammeltaxi von 3 Kirgisen aufgehalten worden. Zwei davon seien eingestiegen und hätten bezahlt, der Dritte sei auch eingestiegen, habe jedoch nicht bezahlt. Er habe diesen zur Rede gestellt, worauf dieser geantwortet habe, dass er Russen nichts bezahlen werde, worauf er versucht habe, diesen hinauszuwerfen, wobei dieser ihn aber gepackt habe und ihm die Hand gebrochen habe. Der Kirgise habe seine Hand gegen etwas gestoßen. Seine Mutter sei Krankenschwester, sie habe ihn verbunden und er habe auch mit der Verletzung weiterarbeiten müssen. Auf Nachfrage schilderte er, dass es beim Eingang beim Chauffeur eine Schiene bzw. Absperrung gegeben habe, gegen welche der Kirgise ihn gedrückt habe. Dies sei in Linz falsch übersetzt worden, da stehe etwas von einer Lenkertüre. Befragt, ob er wegen dieser Verletzung nie zum Röntgen gegangen oder in sonstiger Behandlung gewesen sei, verneinte er dies, und gab an, er habe weiterarbeiten müssen, sonst könne man nicht leben. Auch im Juni 2007 habe es einen Vorfall gegeben, bei welchem er körperlich attackiert worden sei. Er habe das Auto auf dem Parkplatz bei (dem Haus) seiner Mutter abgestellt und sei mit dem letzten Sammeltaxi nach Hause gefahren. Normalerweise habe er zwischen 21.00 und 22:00 Uhr aufgehört zu arbeiten und es sei schon dunkel gewesen, als es passiert sei. Er sei etwa 300 Meter vom Haus seiner Mutter entfernt gewesen, als ein Kirgise gekommen sei und ihn um eine Zigarette gebeten habe. Als er geantwortet habe, dass er keine hätte, habe der Kirgise gesagt "Schon wieder diese Russen". Er habe ihn beschimpft "Russe weg von hier". Er habe ihm das Kreuz von der Brust gerissen und auf den Boden geworfen und habe darauf herumgetreten. Dann hätten sie zu raufen begonnen. Der Kirgise habe ihn verprügelt und ihm in die Finger gebissen, dass er geblutet habe. Dies sei in Linz falsch dargestellt worden, er habe nicht nur von einem Finger gesprochen, es seien mehrere gewesen. Nun sei er auf einem Finger gefühllos. Er habe das Bewusstsein verloren und es seien Nachbarn gekommen und hätten ihn nach Hause geschleppt. Er sei zwei Wochen bettlägrig gewesen und habe nicht arbeiten können. Das Gesicht sei zerschlagen gewesen und die Finger hätten ihm wehgetan. Er habe auch blaue Flecken am Körper gehabt. Diesbezüglich sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen, sie hätten alles zu Hause gemacht, seine Mutter habe ihn verarztet. Es sei sinnlos in Krankenhaus oder zur Miliz zu gehen. Er sei nicht bei der Miliz gewesen wegen dieses Vorfalls. Die Ärzte würden einen nicht behandeln. Einmal hätte sich seine Familie durch eine Wassermelone vergiftet gehabt und es sei ihm nicht gelungen, die Rettung zu rufen. Sie hätten gesagt, wenn er das Rettungsauto betanken würde, dann würden sie kommen, woraufhin er alle selbst dorthin transportiert habe. Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, wie er mit den Leuten in Kirgisistan gesprochen habe, gab er an, es seien überall Kirgisen, mit welchen er Russisch gesprochen habe. Die Kirgisen würden Russisch sprechen, aber die Mehrzahlt der medizinischen Fälle ignorieren, aber nur bei den Russen. Sie seien in Krankenhäusern gewesen und hätten gesehen wie das dort laufe. Weitere Vorfälle dieser Art habe es nicht mehr gegeben. Zur Frage, ob es Probleme bei der Ausübung seiner Religion gegeben habe, verwies er darauf, schon erzählt zu haben, dass ihm das Kreuz heruntergerissen worden sei, sie beschimpft worden und die Ikonen weggenommen worden seien. Sie hätten in die Kirche gehen und ihren Glauben ausüben können, es gebe eine große Kirche dort. Der Beschwerdeführer legte Fotos vor mit umgestürzten Grabsteinen, einer getöteten Person sowie eines zerstörten Haues. Auf die Frage, ob diese Fotos direkt mit ihm zu tun hätten, verneinte er diese und führte aus, dass dies nur die allgemeine Lage der Russen in Kirgisistan schildere. Weiters legte er ein Foto vor, dass eine Aufschrift mit dem russischen Text "Für russische Juden und für den Maxim ist kein Platz in Kirgisistan." Nach den Angaben des Beschwerdeführers sind mit Maxim die Russen gemeint und handelt es sich dabei um den Zaun des Regierungsgebäudes. Er legte weitere Internetausdrucke zur allgemeinen Situation für die russische Volksgruppe in Kirgisistan vor. Auf die Frage des beisitzenden Richters, wie es sein könne, dass er in Kirgisistan aufgewachsen sei, er aber angebe, kein Wortteil der Sprache der Mehrheitsbevölkerung zu sprechen, antwortete er, dass früher alle nur Russisch gesprochen hätten, da es als Staatssprache gegolten habe. Niemand habe die kirgisische Sprache überhaupt gelernt, deshalb kenne sie niemand, nicht einmal seine Großmutter. Niemand in russischen Familien könne Kirgisisch. Auf die Frage, seit wann sie Kirgisisch sprechen würden, gab er an, sie würden doch Russisch sprechen, wollten aber ein Gesetz einführen, dass man bezahlen müsse, wenn man Russisch spreche. In der Stadt würden die Kirgisen hauptsächlich Russisch sprechen. Auf die Frage, ob sich sein Russisch von den Kirgisen unterscheide, gab er an, dass die Kirgisen aus der Stadt akzentfrei Russisch sprechen würden. Nun würden viele aus dem ländlichen Raum in die Stadt ziehen, welche kein Russisch könnten, weshalb das Kirgisische stark zunehme. Zur Frage, ob er wegen seiner Sprache beschimpft worden sei, gab er an, dass er an seinem Aussehen als Russe erkennbar sei. Zur Frage nach dem unmittelbaren Anlass für seine Ausreise, brachte er vor, Unterdrückung und dass es noch viel schlimmer werde, es gebe nur noch 7 % russische Bevölkerung. Zum Vorhalt, dass er vor dem Bundesasylamt angegeben habe, auf Grund eines Zeitungsinserates, wonach eine Firma die Ausreise nach Österreich finanziere und man Arbeit und einen Aufenthaltstitel bekomme, auf die Idee gekommen sei, nach Österreich auszureisen und um Asyl anzusuchen, was eher für wirtschaftliche Gründe für die Ausreise spreche, antwortete er, nicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde eingewendet, dass es nicht zwingend für wirtschaftliche Gründe spreche, wenn man einen Arbeitsplatz habe, welcher einen wohl ernähre, aber man ständig Übergriffe fürchten müsse. Zur Frage, des Beschwerdeführervertreters, was er mit dem Hinweis auf das Inserat gemeint habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie gefahren seien einfach um wegzufahren und nicht um zu arbeiten. Er habe sich wahrscheinlich nicht richtig ausgedrückt. Sie seien hierhergefahren, um hier zu leben, zu arbeiten und nicht um ihre Kinder fürchten zu müssen. In Kirgisistan müsse man immer um sie fürchten, wenn man sie zur Schule oder in den Kindergarten bringe. Zur Frage des beisitzenden Richters, ob es für sie einfacher gewesen wäre, mit seiner Familie nach Russland zu fahren, weil er russisch spreche und der russischen Volksgruppe angehöre, antwortete er, in Russland würden sie als Kirgisen betrachtet werden, weil sie einen kirgisischen Pass hätten. Seine Eltern seien in Kirgisistan geboren, in Russland würde man sie nicht aufnehmen. In Kirgisistan lebe noch seine Mutter, seine Tante und seine Onkel, er habe Kontakt zu seiner Mutter. Sie habe gesagt, dass alle Russen wegfahren oder davon gejagt würden. Derzeit arbeite er in Österreich bei 3 Firmen, er habe eine Beschäftigungsbewilligung, er übe selbständig das Gewerbe der Güterbeförderung aus. Der Beschwerdeführer legte einen Gewerberegisterauszug sowie einen Frachtvertrag bei der Firma römisch 40 und für weitere Firmen vor. Zur Frage nach Nachweisen über die Höhe seiner Einkünfte, ob er seine Familie versorgen könne, antwortete er, dass er erst im Dezember mit dem Gewerbe begonnen habe. Zur Frage, ob er noch die Grundversorgung beziehe, gab er an, diese erst seit diesem Monat abgelehnt zu haben. Sie würden in einer privaten Wohnung wohnen, früher hätte er auch Zeitungen zugestellt. Aktuelle gesundheitliche Probleme habe er nicht. Unterlagen über einen Sprachkurs habe er nicht, er gehe erst seit kurzer Zeit in einen Deutschkurs. Auf die Frage, was mit ihm im Falle der Rückkehr nach Kirgisistan geschehen würde, antwortete er, man würde sie umbringen. Auf die Frage, warum er dies glaube, gab er an, die Kirgisen seien ganz böse gemacht worden. Zur Frage, ob er ergänzende Angaben machen wolle, brachte er vor, er wolle noch Zeitungsausschnitte vorlegen. Zur Frage des Beschwerdeführervertreters, wie viele Personen er im Minibus befördert habe, gab er an, bis zu 30. Er habe auch kassiert. Man gebe keine Tickets her, in jede Richtung sei der Fahrpreis anders. Er habe kassiert und eine Geldtasche bei sich gehabt. Sein Chef sei ein Türke gewesen, seine Kollegen seien Russen gewesen, jetzt aber nicht mehr. Fast alle hätten Probleme gehabt. Zur Frage des Beschwerdeführervertreters, wie lange man Angst vor den aufgehetzten Kirgisen haben musste, antwortet er, ab 2005 bis zur Ausreise, dies hätte ab der Revolution begonnen. Zur Frage des beisitzenden Richters, was passiert sei, wenn regelmäßig nicht bezahlt bzw. ihm das Geld weggenommen worden sei, antwortete er, dass er bei diesem Chef der einzige Mitarbeiter gewesen sei. Eine Firma betreibe nicht viele Sammeltaxis, sondern man kaufe nur eines und vermiete es weiter.
Nach der Befragung des Beschwerdeführers (sowie seiner Angehörigen) wurden den Verfahrensparteien gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 3 Wochen eingeräumt:
Zusammenfassende Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan, verfasst von der Richterin Mag. Scherz,
Anfragebeantwortung von ACCORD zur Situation ethnischer Russen und orthodoxer Christen in Kirgisistan vom 07.06.2011,
Übersetzung Human Rights Report: Kyrgyz Republic von 2010.
In der Stellungnahme vom 01.03.2012 im Rahmen des Parteiengehörs führte der Vertreter der Beschwerdeführer aus, dass bei den beschwerdeführenden Parteien eine Kumulierung von durchaus intensiven, die Schwelle der Asylrelevanz erreichenden Verfolgungseingriffen vorliege: Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2006 als Taxilenker Opfer eines ethnisch motivierten Übergriffs geworden und ihm eine knöcherne Verletzung der linken Hand zugefügt worden. Im Juni 2007 sei er abends, als er zu Fuß auf dem Weg nach Hause gewesen sei, neuerlich attackiert worden, dabei von einem Kirgisen in einen Finger gebissen worden, sodass er in der Folge dort noch immer an Gefühllosigkeit leide, und habe im Bereich des Gesichts und am ganzen Körper Misshandlungsverletzungen erlitten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei davon emotional betroffen gewesen und hätte anlässlich der Schilderung des Vorfalls stark weinen müssen und sei dies Ausdruck einer authentischen und wahren Betroffenheit. Zu all diesen asylerheblichen Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit seien noch Übergriffe aus ethnisch-nationalistischen Gründen, wie die Aufforderungen, aus dem Taxifahrzeug das Kreuz und die Ikonen zu entfernen, demütigende Äußerungen und Diskriminierungen hinzugekommen. Weiters müsse bei der asylrechtlichen Würdigung das allgemeine Klima des Nationalismus, des Rassismus und der immer stärker werdenden Minderheitenfeindlichkeit in Kirgisistan berücksichtigt werden. Daraus resultiere die Angst, dass es kein Entkommen aber auch keine Sicherheit und keinen Schutz gebe, zumal die kirgisischen Sicherheitsbehörden abgesehen von ihrer Korruptheit fast ausschließlich aus der kirgisischen Mehrheit rekrutiert würden. Es sei kein Zufall, dass unterdessen ein erheblicher Prozentsatz der gesamten russischen Volksgruppe Kirgisistans das Land verlassen habe. Weiters seien die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre Schwägerin als besonders verfolgungsbedroht und vulnerabel einzustufen, wenn sie sich allein im öffentlichen Raum bewegen, und sei die Schwester des Beschwerdeführers bereits einmal das Opfer eines massiven Verfolgungseingriffes geworden. Der Beschwerdeführer und der Schwager seien als Taxifahrer besonders verfolgungsexponiert gewesen. Schlussendlich hätten die Beschwerdeführer auch an ihre Zukunft und ihre Kinder denken müssen, welche in besonderer Weise vulnerabel seien. Dazu komme die außer Streit stehende Tatsache, dass Kirgisistan als ein schwacher Staat ohne ausreichende staatliche Gewalt beschrieben werde, in dem Korruption eine große Rolle spiele und dessen Regierung von vornherein nicht über die strukturellen Möglichkeiten verfüge, Ziele und Gesetze auch tatsächlich umzusetzen. Kirgisistan habe eine Reihe von Unruhen und Umstürze erlebt, zuletzt die Revolte im Juni 2010. Auch wenn sich die Lage seither wieder einigermaßen stabilisiert habe, bleibe das Land politisch instabil, fragil und labil. Die in das Verfahren eingeführten Länderberichte seien keinesfalls geeignet, die Feststellung zu treffen, dass es in Kirgisistan ein funktionierendes Staatswesen und einen funktionierenden Behördenapparat geben würde, welcher geeignet wäre, Angehörigen der russischen Minderheit einen effektiven Schutz vor derartigen Übergriffen aus ethnisch-nationalistischen Gründen zu bieten. Das Schutzbegehren der Beschwerdeführer erfordere eine Zukunftsprognose. Die Flüchtlingseigenschaft der Asylwerber sei nach den Übergriffen und in Anbetracht des Kindes bzw. Kinderwunsches der Beschwerdeführer wegen wohlbegründeter Furcht zu bejahen.
Die besondere asylrechtliche Vulnerabilität und Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführer müsse zur Folge haben, dass ihnen im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ein Bleiberecht eingeräumt werde. Diese bewirke, dass das auf Österreich konzentrierte Privatleben besonders schutzwürdig sei, und lasse intakte Bindungen zum Herkunftsstaat nicht mehr zu, sodass eine Ausweisung ein besonders schwerwiegender, empfindlicher, folgenschwerer und unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK sei. Dies müsse in Verbindung mit der Aufenthaltsdauer und den sonstigen Integrationsgegebenheiten (Sprachkenntnisse, begonnene berufliche Laufbahn und Selbsterhaltungsfähigkeit) ein höheres Gewicht als entgegenstehende fremdenrechtliche Ordnungsinteressen haben. Die als asylrelevant einzustufende Verfolgungs- bzw. Diskriminierungssituation in Kirgisistan habe aus ethnisch-rassistisch-nationalistischen sowie religiösen Gründen bestanden und müsse auch auf der Ebene des Artikel 8, EMRK und des Paragraph 10, AsylG zu einer Schutzgewährung verhelfen.
In der Folge nahm der Vertreter der Beschwerdeführer auf die den Beschwerdeführern seitens des Asylgerichtshofes vorgehaltenen Länderberichte Bezug, im Einzelnen wie folgt:
Aus der ACCORD-Anfrage würden sich zuverlässige Hinweise für die allgemeine politische, soziale, sicherheitsmäßige, menschenrechtliche und sonstige Verhältnisse in Kirgisistan ergeben. Durch den schlagwortartig wiedergegebenen Inhalt der Anfragebeantwortung sei bereits hinreichend dokumentiert, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer mit der allgemeinen politischen Lage in Kirgisistan übereinstimme. Zum Menschenrechtsbericht 2000 über die Republik Kirgistan wurde nach schlagwortartiger Wiedergabe des Inhalts resumierend bemerkt, dass es angesichts dieser "allgemeinen" Gegebenheiten absolut nachvollziehbar und verständlich sei, dass die Beschwerdeführer kein Vertrauen in die kirgisische Polizei hatten und auch nicht hätten haben können und die Angehörigen der Polizei mehrheitlich Kirgisen seien. Zu den Feststellungen des Asylgerichtshofes zu Kirgisistan wurde bemerkt, dass auch diese Feststellungen ganz klar dafür sprächen, dass es für die Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben habe, Schutz bei den staatlichen Sicherheitsbehörden zu finden. Zur Rechtslage hinsichtlich der Asylrelevanz von Verfolgungen durch Private und der asylrechtlichen Gefährdungsprognose wurde ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern wegen der eine asylrelevante Intensität erreichenden Übergriffe nicht möglich gewesen sei, bei den staatlichen Behörden Schutz zu finden. In der Folge wurde ein umfangreiches Konvolut von Internet-Medienberichten über die tatsächliche Lage der russischen Minderheit in Kirgisistan vorgelegt, überwiegend unübersetzt in russischer Sprache. Die etwa 20 Berichte aus den Jahren 2007 bis 2012 betrafen jedoch nicht die Beschwerdeführer selbst, sondern berichteten ua. über Übergriffe auf russische Minderheitenangehörige, wonach es im Jahr 2010 auch solche mit Todesfällen gegeben hat. Resumierend wurde ausgeführt, dass diese Berichte eine völlig andere länderkundliche Situation ergäben, als sie sich aus den seitens des Asylgerichtshofes vorgehaltenen Länderberichten ablesen lasse. Beantragt wurde, alle diese Berichte übersetzen zu lassen und diese dem Rechtsvertreter zur Stellungnahme und zur Wahrung des Parteiengehörs zuzuleiten, einen Sachverständigen für eine Recherche zur allgemeinen Lage der russischen Minderheit in Kirgisistan zu bestellen, zur Prüfung, ob das Vorbringen der Beschwerdeführer damit übereinstimme und daher plausibel und glaubwürdig seien. Als Beispiel für eine derartige Recherche wurde jene im Verfahren B13 313.768 vorliegende genannt. Die Länderberichte des Asylgerichtshofes seien qualitativ deutlich schlechter als jene Internetberichte, die die Beschwerdeführer selbst aus dem Internet beigeschafft und vorgelegt hätten.
Bekanntgegeben werde, dass der Schwager des Beschwerdeführers eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Transportgewerbes habe erlangen können, die diesbezügliche Bestätigung werde er in den nächsten Tagen erhalten, weshalb eine Fristverlängerung von 2 Wochen beantragt werde. Weiters wolle der Schwager des Beschwerdeführers eine Kontrolluntersuchung am 05.03.2012 wegen seiner bereits erfolgten Behandlung wegen Hepatitis C wahrnehmen und das Ergebnis dem Asylgerichtshof bekanntgeben.
Mit Schreiben vom 07.03.2012 wurde den Schwager des Beschwerdeführers betreffend ein Auszug aus dem Gewerberegister vorgelegt.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist Staatsbürger von Kirgisistan und Angehöriger der russischen Volksgruppe sowie der orthodoxen Religion und wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 in Kirgisistan geboren, wo er auch bis zur Ausreise gelebt hat. Nach 8 Jahren Grundschule hat er zunächst 2 Jahre ein College für Architektur und Bauwesen besucht, dieses jedoch nicht abgeschlossen, und anschließend eine mittlere Lehranstalt für Landwirt und Traktorfahrer absolviert und nach 2 Jahren abgeschlossen. Zuerst hat er für eine Kolchose gearbeitet und hat dann wieder im Wehrersatzdienst als LKW-Fahrer in einer Kolchose gearbeitet. Anschließend hat er ab 2001 bis zur Ausreise als Chauffeur eines Minibusses gearbeitet. Am 27.12.2007 gelangte er mit seiner Ehefrau sowie seinem Schwager und seiner Schwester sowie deren Sohn unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Feststellungen zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben nicht getroffen werden. Er leidet an einer Veränderung der Haut (Vitiligo). Seine Mutter sowie die Schwiegereltern leben nach wie vor in Kirgisistan. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich bereits einen Deutschkurs, wofür er jedoch kein Zeugnis vorgelegt hat, ist unbescholten, verfügt seit November 2011 über eine Gewerbeberechtigung sowie Frachtverträge mit verschiedenen Firmen, hat seinen Lebensunterhalt bis Jänner 2012 aus der Grundversorgung bestritten und Zeitungen zugestellt, verfügt zudem über eine Einstellungszusage und brachte ein Unterstützungsschreiben bei, sonstige Anhaltspunkte für eine Integration liegen nicht vor.
Zur Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Allgemeine Lage
Nach seiner Unabhängigkeit am 31.08.1991 galt Kirgisistan im Vergleich mit den anderen Nachfolgestaaten der Sowjetunion zunächst als das Land mit dem höchsten Demokratisierungsgrad. Die liberale Atmosphäre wich jedoch gegen Ende der 1990er Jahre mehr und mehr bedingt durch einen repressiven Führungsstil des Staatspräsidenten Akajew. Immer häufiger kam es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen. Diese gipfelten schließlich nach der Parlamentswahl 2005 in der so genannten Tulpenrevolution. Akajew wurde wegen Wahlfälschungs-Vorwürfen zum Rücktritt gezwungen. Sein Nachfolger Bakijew enttäuschte die in ihn gesetzten demokratischen Hoffnungen ebenfalls schon bald.
Die am 06.04.2010 insbesondere wegen explodierender Energiepreise gestarteten Demonstrationen in Talas - im Nordwesten Kirgisistans - schlugen am 07.04.10 in der Hauptstadt Bishkek und auch in anderen Großstädten im Norden des Landes in blutige Proteste um. Offiziellen Angaben zufolge wurden 81 Menschen getötet und mehr als 1.500 verletzt. Der noch am selben Tag gestürzte Präsident Bakijew floh in den Süden des Landes, wo er die meisten Anhänger hat. Er weigerte sich zunächst zurückzutreten.
Am 08.04.2010 bildete die kirgisische Opposition, unter Führung der ehemaligen Außenministerin Otunbajewa, Rosa eine "Provisorische Regierung des Volksvertrauens", die nach eigenen Angaben zunächst sechs Monate im Amt bleiben will. Die selbst ernannte Übergangsregierung besteht zum größten Teil aus ehemaligen Spitzenpolitikern. Auch Erkebajew, Abdigan, früherer Vizepremier, und Isakow, Ismail, ehemaliger Verteidigungsminister, wurden hohe Ämter zugeteilt. Die neue Regierung wurde zwischenzeitlich von Russland und den USA anerkannt. Isakow kündigte an, hart gegen Plünderer vorzugehen.
Am 15.04.2010 flüchtete Bakijew ins benachbarte Kasachstan. Nach Angaben der Übergangsregierung unterschrieb er dort eine Rücktrittserklärung. Während die Interimsregierung zunächst angekündigt hatte, Bakijew vor Gericht stellen zu wollen, verzichtete sie schließlich auf seine Festnahme. Sein Bruder Schanysch hingegen - ehemaliger Chef des Geheimdienstes - soll für die Tötung von Demonstranten zur Rechenschaft gezogen werden. Er soll den Schießbefehl auf die anstürmende Menge gegeben haben. Bakijew reiste inzwischen nach Weißrussland weiter, dessen Präsident ihm am 20.04.2010 Zuflucht anbot.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan April 2010, S.2)
Die kirgisische Übergangsregierung sagt die ursprünglich für Oktober geplante Präsidentenwahl ab. Die derzeitige interimistsiche Staatchefin, Rosa Otunbajewa, soll das Amt bis Ende 2011 innehaben.
(Die Presse.com: Kirgisistan: Präsidentenwahl abgesagt, 19.5.2010, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/567563/index.do?from=rss, Zugriff 11.6.2010)
Aktuelle innenpolitische Situation (Stand: Januar 2011)
Im Juni 2010 kam es im Süden des Landes zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und usbekischen Bevölkerung; dabei starben nach offiziellen Angaben ca. 400 Menschen, mehr als 2.500, überwiegend von Usbeken bewohnte Gebäude wurden niedergebrannt. Die Lage hat sich seitdem äußerlich beruhigt, bleibt jedoch fragil.
Die Regierung hielt trotz dieser Ereignisse an ihrer Planung für ein Referendum über die Verfassungsreform und die Bestätigung von Roza Otunbaeva als Präsidentin bis Ende 2011 fest; es gelang ihr, das Referendum am 27. Juni erfolgreich durchzuführen. Am 10.10.2010 wurden Parlamentswahlen durchgeführt, zu denen 29 Parteien von der Zentralen Wahlkommission zugelassen waren. Fünf Parteien gelang der Einzug in das Parlament.
Nach schwieriger Regierungsbildung übernahm am 20.12.2010 die neue Regierung - eine Koalition aus den drei Parteien SDPK, Respublika und Ata Jurt - unter Premierminister Almazbek Atambaev die Regierung.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Parlamentswahl macht Koalitionsregierung nötig
Fünf Parteien schafften Einzug - Internationale Beobachter lobten Abstimmung
Die kirgisische Parlamentswahl verlief größtenteils fair und ohne ethnische Konflikte ab. Kirgistan hat damit als erstes Land Zentralasiens den Übergang zu einem politischen System nach europäischem Vorbild geschafft.
XXXX/Wien - Fünf Parteien haben es bei den kirgisischen Wahlen ins Parlament geschafft. Das gab die Wahlbehörde am Montag bekannt. Der Wahlgang am Sonntag verlief ohne Gewaltakte und sei im Wesentlichen frei und fair gewesen, sagten Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit (OSZE) in der Hauptstadt römisch 40 .
Die Legislative wird nach einer Verfassungsreform erstmals mehr Macht haben als der Präsident. Kirgistan ist damit das einzige Land der ehemaligen Sowjetunion mit einer parlamentarischen Demokratie nach westeuropäischem Vorbild.
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Landesweit müssen mind. 5 % und zusätzlich in jedem Wahlbezirk mind. 0,5 % aller Stimmen gewonnen werden. Dies ist nur fünf Parteien gelungen: Ata-Dschurt (8,7 %), SDPK (8,1 %), Ar-Namys (7,5 %), Respublika (7,1 %) und Ata-Meken (5,8 %). Die Partei Ata-Dschurt hat offenbar einen Großteil ihrer Stimmen in den südlichen Wahlbezirken Kirgistans erhalten, also in Ex-Präsident Bakijews Stammregion, in der er immer noch viele Anhänger hat, die ihn sich als Präsidenten zurückwünschen. In römisch 40 hingegen bewältigte sie die 0,5 %-Hürde nur knapp mit 0,7 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei ca. 56 %.
(Quelle: http://www.kas.de/kasachstan-zentralasien/de/publications/20793)
OSZE wünscht Wahlreform
Die OSZE-Beobachter würdigten den Verlauf der Wahl am Sonntag als ein Beispiel für eine lebendige Demokratie. "Ich habe schon viele Wahlen in Zentralasien beobachtet, aber diese ist die erste, deren Ausgang ich nicht vorhersagen konnte", sagte OSZE-Koordinator Morten Hoeglund. Die Wahlgesetze bräuchten jedoch eine grundlegende Reform, um freie Wahlen auch in Zukunft garantieren zu können. (Reuters, red/DER STANDARD, Printausgabe, 12.10.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1285200525721/Parlamentswahl-macht-Koalitionsregierung-noetig, Zugriff 15.11.2010)
Neue Regierung in römisch 40 fixiert
17. Dezember 2010, 23:53
Koalition einigt sich auf Parlamentspräsident - Regierungsbildung klappt im dritten Anlauf
XXXX/Moskau - Erst im dritten Anlauf hat die Regierungsbildung in Kirgistan geklappt. Die Koalition einigte sich am Freitag mit Achmatbek Keldibekow, Parteichef von Ata-Schurt, auf einen Parlamentspräsidenten. Am Streit um dieses Amt war Anfang Dezember nach nur drei Tagen die erste Koalition zerbrochen.
Damit konnte eine weitere Destabilisierung der noch fragilen Demokratie verhindert werden. Nach dem Verfassungsreferendum und der Parlamentswahl am 10. Oktober ist Kirgistan die erste parlamentarische Republik in Zentralasien.
Die Nachbarländer Kasachstan, Usbekistan, Turkmenistan und Tadschikistan, die von ihren Präsidenten autokratisch regiert werden, beäugen das demokratische Experiment in Kirgistan argwöhnisch. Aber auch China, Russland und die USA verfolgen genau, was in dem Fünf-Millionen-Einwohner-Land vor sich geht.
Laut der Washington Post haben die USA Kirgistan 3,25 Millionen US-Dollar (rund 2,4 Mio. Euro) für die Stärkung des parlamentarischen Systems gezahlt. Sowohl Amerikaner als auch Russen unterhalten in Kirgistan Militärbasen. Das Land ist zwar rohstoffarm, aber wegen seiner Nähe zu Afghanistan geopolitisch wichtig. Kirgistan ist nach Tadschikistan das ärmste zentralasiatische Land.
Unruhen, die im Sommer offiziell rund 400 Tote forderten, drohten die gesamte Region zu destabilisieren. Die Opposition stürzte Präsident Kurmanbek Bakijew. Dessen Nachfolgerin Rosa Otunbajewa macht ihn für die Ausschreitungen verantwortlich.
Die Koalition aus der Partei Ata-Schurt (Vaterland), die von Otunbajewa 2004 gegründet wurde, der Sozialdemokratischen Partei und der wirtschaftsfreundlichen Partei Respublika, hat im Parlament 77 von insgesamt 120 Stimmen. Der neue Parlamentspräsident Keldibekow erhielt die Stimmen von 101 der 119 anwesenden Abgeordneten. Sozialdemokraten-Chef Almasbek Atambajew wurde danach als Regierungschef vom Parlament ebenfalls bestätigt.
Trotz der Einigung auf Keldibekow bestehen innerhalb der Koalition Meinungsdifferenzen über den zukünftigen Weg des Landes. Während die Sozialdemokraten und Respublika den Demokratiekurs Otunbajewas unterstützen und sich für das parlamentarische System aussprechen, ist die nationalkonservative Partei Ata-Schurt für die Wiedereinführung des Präsidialsystems. (ved/DER STANDARD, Printausgabe, 18.12.2010)
(Quelle:
http://derstandard.at/1292462110268/Neue-Regierung-in-XXXX-fixiert, Zugriff 04.01.2011)
Staatsaufbau
Während die Verfassung von 2007 dem Präsidenten weitreichende Befugnisse gab, ist die in dem Referendum am 27. Juni angenommene Verfassung hingegen eine Mischform aus einem parlamentarischem und einem präsidentiellen System. Parlament und Premierminister kommen hierbei eine sehr starke Position zu; allerdings hat auch der in allgemeiner Wahl bestimmte Präsident eine Reihe von Vollmachten, beispielsweise hinsichtlich der Ernennung und Entlassung von Obersten Richtern und Generalstaatsanwalt. Er ist ferner Oberkommandierender und Vorsitzender des Sicherheitsrates. Der Präsident hat eine Amtszeit von 6 Jahren und ist nicht wiederwählbar.
In der neuen Verfassung ist der Grundrechtteil gegenüber der 2007er Verfassung deutlich verbessert worden.
Wahlrecht und Parlament
Nach dem Wahlgesetz hat jeder kirgisische Bürger ungeachtet seiner Herkunft, Rasse, Ethnie, religiösen oder politischen Überzeugungen und seines Geschlechts ab 18 Jahren das Recht zu wählen und kann ab 25 Jahren selbst gewählt werden. Das Parlament "Dschogorku Kenesch" besteht aus nunmehr 120 (statt 90) Abgeordneten, die nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Keine Partei kann mehr als 65 Sitze erhalten.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Rechtsschutz
Judikative
Die höchsten Gerichte des Landes waren bislang das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht. Da das Verfassungsgericht in der Vergangenheit ein willfähriges Instrument der Präsidenten war, sieht die neue Verfassung kein eigenständiges Verfassungsgericht mehr vor. Es gibt jedoch eine Verfassungskammer beim Obersten Gericht, dem die verfassungsmäßige Kontrolle obliegt. Die neue Verfassung räumt dem Bürger auch ein individuelles Beschwerderecht für den Fall vor, dass seine verfassungsmäßigen Recht durch Gesetze oder normative Akte verletzt werden.
Der oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz im bürgerlichen Recht, im Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftsrecht. Es überprüft die Aktivität aller lokalen Gerichte, einschließlich der Militärgerichte. Die so genannten "Arbitrage-Gerichte" sind für Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Haushalten im ökonomischen Bereich zuständig. Die lokalen Gerichte werden von so genannten "Aksakal (Ältesten)-Gerichten" unterstützt, die auf Initiative von Bürgern oder Selbstverwaltungen in Dörfern und Städten einberufen werden. Die Unabhängigkeit der Gerichte war in der Vergangenheit durch Korruption und ihre Abhängigkeit von der Ernennung durch den Präsidenten beeinträchtigt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Sicherheitsbehörden
Die Verantwortung der Rechtsdurchsetzung ist aufgeteilt zwischen dem Innenministerium für allgemeine Verbrechen, dem "State Committee on National Security" für Staatsverbrechen und dem Büro der Staatsanwaltschaft für beide Verbrechen. Der [Anm. ehemalige] Präsident Bakiyev verabschiedete ein Gesetz, das es dem Militär erlaubte auch in heimischen politischen Konflikten einzugreifen und das dem Sicherheitsdienst des Präsidenten Vollmachten zur Gesetzesdurchsetzung zusprach, unter anderem zur Durchführung von Verhören.
Die Zahlung von Bestechungsgeldern um Untersuchungen oder Anklagen zu vermeiden, war ein größeres Problem auf allen Ebenen der Exekutive, wobei die Regierung jedoch Schritte zur Bekämpfung von Korruption setzte. Fälle von Straflosigkeit innerhalb der Polizei blieben ein Problem; jedoch wurden Beamte des Innenministeriums auf Grund verschiedener Verstöße - einschließlich Korruption, Amtsmissbrauch und Polizeibrutalität- entlassen und strafrechtlich verfolgt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Die Gefängnisbedingungen waren geprägt von Überbelegung, besonders in Untersuchungshaftanstalten und es herrschten Mängel bei Nahrungsmitteln und Medikamenten, sowie bei der Gesundheitsversorgung. Die Sterblichkeitsrate aufgrund von Tuberkulose sank, von ungefähr 9.902 Gefangenen hatten ungefähr 700 Tuberkulose.
Die Regierung gewährte lokalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen wie dem "International Committee of the Red Cross" (ICRC), der "Organization for Security and Cooperation in Europe's Office of Democratic Institutions and Human Rights" (OSCE/ODIHR), und der NGO "Penal Reform International" weiterhin Zutritt in die Gefängnisse. Nach ihrem Bericht über die schlechten Haftbedingungen arbeitete die NGO Citizens Against Corruption mit dem Justizministerium zusammen um Essen und Hygieneartikel bereitzustellen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Männliche und weibliche Gefangene, sowie Jugendliche wurden im Allgemeinen gesondert untergebracht.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Die Organisation für Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hält an dem Plan fest, eine Polizeimission nach Kirgistan zu entsenden, wo es im April und Juni zu blutigen Krawallen gekommen war.
Die OSZE habe ein neues Konzept der OSZE-Polizeimission erstellt, dass vor zehn Tagen von Kirgistan akzeptiert worden sei. Die OSZE-Polizisten würden ohne Waffen eingesetzt und die Aufgabe haben, die kirgisischen Sicherheitsbehörden zu beraten. Salber zufolge befinden sich bereits acht Polizeiberater der Organisation in dem zentralasiatischen Land. Bis zur Jahreswende sollen die anderen hinzukommen.
(Quelle: http://de.rian.ru/politics/20101129/257768321.html, 29.11.2010, Zugriff 28.01.2011)
Folter
Das Gesetz verbietet Folter, jedoch wurden solche Praktiken angewandt. Nach der Festnahme von 32 Bürgern während der Nookat Proteste im Oktober 2008 leitete das Büro des Ombudsmannes eine Kommission zu Untersuchung von Folter und Misshandlungsvorwürfen ein. Der Bericht dokumentierte Vorfälle, die Involvierten wurden jedoch von der Regierung nicht weiterverfolgt.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
NGOs
NGOs, Gewerkschaften und kulturelle Vereine müssen sich beim Justizministerium registrieren lassen. NGOs müssen mindestens drei Mitglieder haben. Das Justizministerium verweigerte keiner heimischen NGO die Registrierung, es verhinderte jedoch die Arbeit der "Norwegian Helsinki Commission" im Land. Das Gesetz verbietet das Verfolgen von politischen Zielen vom Ausland finanzierter politischer Parteien und NGOs. Zu einem gewissen Grand wurden die Aktivitäten von heimischen und internationalen Organisationen eingeschränkt. Die Regierung traf regelmäßig mit lokalen und internationalen Organisationen zu Gesprächen zusammen und und erlaubte Vertretern der UN und auch anderen Organisationen wie OSCE, ICRC und IOM das Land zu besuchen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Menschenrechte
Kirgisistan ist den wichtigsten Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Verfassung garantiert eine weite Palette von Grundrechten. Die Durchsetzung der Menschenrechte wird allerdings in der Praxis durch mangelnde rechtsstaatliche Tradition und eine fehlende unabhängige Justiz erschwert. Die Todesstrafe wurde durch Gesetz vom Juni 2007 abgeschafft.
Die Zustände auf Polizeistationen, in der Untersuchungshaft und in Gefängnissen sind in vielen Fällen menschenunwürdig. In der Praxis ist Folter weiterhin verbreitet. Die Zivilgesellschaft und die EU setzen sich dafür ein, die Menschenrechtslage gerade in Untersuchungshaft und Strafvollzug zu verbessern. Die EU und Kirgisistan haben am 27./28. Oktober 2008 eine erste Runde des vereinbarten regelmäßigen Menschenrechtsdialogs abgehalten; eine zweite Runde hat am 13. Oktober 2009 in Brüssel stattgefunden.
Auch nach dem Sturz der Regierung Bakijew scheint sich die Praxis einer parteiischen Justiz fortzusetzen; bislang wurden im Zusammenhang mit den gewaltsamen Zusammenstößen vom Juni d.J. bislang nur Angehörige der usbekischen Bevölkerungsgruppe angeklagt und verurteilt. Der bekannte usbekische Menschenrechtsverteidiger Askarov wurde in einem rechtsstaatlichen Prinzipien nicht genügenden Prozess wegen angeblicher Beteiligung an der Ermordung eines Polizisten zu lebenslanger Haft verurteilt.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Presse-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
In letzter Zeit klagen insbesondere die wenigen verbleibenden unabhängigen Medien und kritische NRO über zunehmenden Druck der Regierung. So ist es 2009 zu zahlreichen unaufgeklärten Übergriffen gegen Journalisten gekommen.
(AA - Auswärtiges Amt: Kirgisistan, Innenpolitik, Stand: April 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Kirgisistan/Innenpolitik.html, Zugriff 7.6.2010)
Im Juli (2008) entschied das Verfassungsgericht, dass die Einschränkungen des Demonstrationsrechts, die ein vom Parlament im Juni verabschiedeter Gesetzentwurf vorsah, verfassungswidrig seien. Dennoch unterzeichnete Staatspräsident Kurmanbek Bakijew das Gesetz im August, wodurch es rechtskräftig wurde. Dieses Gesetz gibt lokalen Behörden das Recht, die Genehmigung für eine Demonstration aus zahlreichen Gründen zu verweigern.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009)
Das Gesetz sieht die Rede- und Pressefreiheit vor, die Regierung schränkt jedoch manchmal diese Rechte in der Praxis ein durch den Entzug von Übertragungsrechtung und Berichten zufolge auch durch die Einschüchterung von Journalisten. Ein Gesetz vom Juni 2008, das noch nicht voll umgesetzt wurde, setzt signifikante Restriktionen für Fernseh- und Radiounternehmen fest und richtet neue Anforderungen für den Einsatz der kirgisischen Sprache und lokale Themen ein. Menschenrechtsaktivisten meinen dieses Gesetz sie verfassungswidrig. Das Gesetz sieht den Erhalt der Staatsmacht über die Kirgisische Nationale Fernseh- und Radiosendeanstalt vor.
Individuen können die Regierung in der Öffentlichkeit oder privat kritisieren ohne Repressalien, die Regierung versuch jedoch Kritik zu hemmen, z.B. durch die Überwachung von politischen Treffen.
Es gibt 40-50 reguläre Zeitungen und Magazine, acht davon staatseigen, und ungefähr 50 staatliche und private Fernseh- und Radiostationen. Zwei davon - beide staatliche - strahlen landesweit aus.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis im Allgemeinen respektiert. Alle religiösen Gruppierungen müssen sich offiziell beim Justizministerium registrieren. Ein Gesetz von 2009 verbietet, Missionierung, die Verteilung religiöser Literatur auf öffentlichen Plätzen und private religiöse Erziehung. (Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Das Gesetz sieht die Religionsfreiheit vor und die Regierung respektierte dieses Recht auch in der Praxis, obwohl es auch Einschränkungen gibt, besonders in Bezug auf die Aktivitäten von konservativen islamischen Gruppen, welche die Regierung als extremistisch und Bedrohung für das Land ansieht. Die Verfassung sieht die Trennung von Religion und Staat vor. Der Islam ist die am weitesten verbreitete Religion. Die Regierung unterstützt offiziell keine Religion, jedoch erkennt ein Beschluss aus dem Jahr 2006 den Islam und das Russisch Orthodoxe Christentum als "traditionelle Religionen" an. Am 12. Jänner 2009 unterschrieb der Präsident das Gesetz über die Freiheit der Religionen und der religiösen Organisationen, das zahlreiche Einschränkungen für die Aktivitäten religiöser Gruppen vorsieht. Das Gesetz legt eine Erhöhung des Minimums an Mitgliedern, das gefordert wird, um als religiöse Gruppe registriert zu werden, von 10 auf 200 Personen fest. Es verbietet Missionierung und privaten Religionsunterricht.
Die staatliche Behörde für Religiöse Angelegenheiten ist für die Förderung religiöser Toleranz, die Überwachung der Religionsgesetze und die Erhaltung der Religionsfreiheit zuständig. Nach dem Gesetz müssen sich alle religiöse Organisationen, auch religiöse Schulen bei dieser Behörde registrieren lassen und nach der Bewilligung noch beim Justizministerium.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Entgegen heftiger Proteste von Menschenrechtsorganisationen und Religionsgemeinschaften hat der kirgisische Präsident am 12. Jänner 2009 das neue Religionsgesetz unterzeichnet. Dieses Gesetz sieht vor, dass religiöse Gruppen nur eine offizielle Anerkennung erhalten sollen, wenn mindestens zweihundert kirgisische Staatsbürger zu der jeweiligen Gemeinde gehören. Sämtliche Mitglieder müssen sich staatlich registrieren lassen. Tatsächlich scheint sich das Gesetz gegen den Religionsübertritt zu religiösen Minderheiten, insbesondere dem Christentum zu wenden. Ein nationales Aktionsprogramm, das die "Ausbreitung von religiösem Extremismus" bekämpfen soll, zielte offenbar auf Mitglieder der verbotenen islamistischen Partei "Hizb-ut-Tahrir" ab.
(AI - Amnesty International: Amnesty Report 2009, Kirgisistan, Mai 2009 / CSI - Christian Solidarity International: Neues Religionsgesetz in Kirgisistan diskriminiert Christen, 26.01.2009, http://www.csi.or.at/index.php?inh=1&sub=9&news=827, Zugriff 7.6.2010)
Minderheiten
Kirgisistan ist ein Vielvölkerstaat. Zwischen 60% und 70% der Bevölkerung sind Kirgisen, 15% Usbeken, etwa 8% Russen sowie Dunganen, Uyguren, Tadschiken, Türken, Tataren, Ukrainer und einige immer weniger werdende Koreaner und Deutsche. (BAMF - Informationszentrum Asyl und Migration: Glossar Islamische Länder Band 10 Kirgisistan, April 2010, S.8)
Minderheitengruppen sind unter anderem Usbeken (14,2 %), Russen (10,3%), Dunganen (1,1%), Uiguren (1%), als auch Gruppen von Tataren, Kasachen, Ukrainern, Deutsche, Tadschiken und Koreaner.
Das Gesetz weist Kirgisisch als Staatssprache, Russisch als weitere Amtssprache aus und garantiert die Erhaltung und die gleichberechtigte und freie Entwicklung der Minderheitensprachen. Weiters wird ausgeführt, dass alle Personen in Kirgisistan vor dem Gesetz gleich sind und nicht aufgrund von Rasse, Geschlecht, Nationalität, politischer oder religiöser Überzeugung diskriminiert werden dürfen.
Nicht-Kirgisischsprachige Bürger führten jedoch an, dass ihnen im öffentlichen Dienst bei Beförderungen unsichtbare Grenzen (gläserne Decke) gesetzt sind. Außerdem klagten sie über ausschließende Sprachprüfungen. Eine Maßnahme zur Steigerung des Gebrauchs der kirgisischen Sprache besorgte die Angehörigen der nicht-kirgisischen Gruppen.
Es gibt Vorwürfe von Diskriminierungen bei Jobeinstellung, Aufstiegsmöglichkeiten und am Wohnungsmarkt, aber es gingen keine offiziellen Berichte bei lokalen Behörden ein.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Ethnische Minderheitengruppen, wie Usbeken, Russen und Uiguren, beklagten Diskriminierungen im Arbeitsbereich und am Wohnungsmarkt. Angehörige der usbekischen Minderheit, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert, fordern seit langem mehr politische und kulturelle Rechte, unter anderem eine stärkere Repräsentation in der Regierung, mehr usbekischsprachige Schulen und einen offiziellen Status für die usbekische Sprache.
(Freedom House: Freedom in the World - Kyrgyzstan 2010)
Die Situation für Minderheiten in Kirgisistan hat sich nicht signifikant verbessert in den letzten Jahren. Der wachsende Trend hin zu einem "Kirgisistan der Kirgisen", hat durch eine Sprachgesetzgebung im Parlament im Jahr 2004 Auftrieb erhalten. Die neuen Sprachregelungen verlangen von Kandidaten für zur Wahl stehende Ämter sowie für Studenten an Universitäten den Nachweis von Sprachkenntnissen in Kirgisisch. Staatsbedienstete werden angehalten primär Kirgisisch zu verwenden, Russisch bleibt jedoch als Sprache der inter-ethnischen Kommunikation.
Der beinahe vollständige Ausschluss der usbekischen Minderheit aus administrativen und politischen Positionen trug wahrscheinlich zu der Stärke der fundamentalistischen Glaubensvorstellungen (Wahabistische Interpretationen) unter den Usbeken bei und damit zu härteren Vorgehen der Regierung und zu Verdächtigungen gegenüber Mitgliedern dieser Minderheit bzw. Ressentiments auf Seiten der Mehrheit.
Die offizielle Politik in Kirgisistan wurde oft als "Minderheiten-freundlicher" als die einiger ihrer Nachbarn beschrieben. Es gibt eine Vielfalt von Mechanismen für die Konsultation von Minderheitengruppen und staatliche Unterstützung ist für verschiedene Minderheitenorganisationen oder -aktivitäten erhältlich.
Durch die Anerkennung der russischen Sprache als "Verbindungssprache" unter der Verfassung, dürften die Behörden ihren Wunsch zeigen, der russischen Minderheit und anderen Slawen eine einbeziehende Politik zu demonstrieren und sie zum Bleiben im Land zu bewegen. Die Behandlung der usbekischen Minderheit ist verglichen dazu ungleich, beide sind ungefähr gleich groß, doch nur das Russische hat einen offiziellen Status. Russisch-Sprachige befinden sich dadurch in Bezug auf Arbeitsmarkt und Bildung in einer bevorzugten Lage. Es gibt keinen offiziellen Status der usbekischen Sprache.
Es gab schon vor der Unabhängigkeit Spannungen zwischen der kirgisischen Mehrheit und der usbekischen Minderheit, diese blieben bestehen. Im Süden gibt es einen zunehmenden Disput über die Verwendung der Usbekischen Sprache in den Medien. In der Region ist Usbekisch, das ebenfalls wie das Kirgisische turkischen Ursprungs ist, weit verbreitet. Dementsprechend gibt es lokale Fernsehstationen, die teilweise in Usbekisch ausstrahlen, doch 50 Prozent der Ausstrahlungszeit muss per Gesetz auf Kirgisisch stattfinden.
(Minority Rights Group International: World Directory of Minorities an Indigenous People, Kyrgyzstan Overview, ohne Datum, letztes erwähntes Referenzdatum 8.2007, http://www.minorityrights.org/?lid=2346, Zugriff 8.6.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Gemäß dem Gesetz zur internen Migration wird die Bewegungsfreiheit garantiert. Die Regierung respektiert das Gesetz gemeinhin, und die Bürger konnten sich frei innerhalb des Landes bewegen. Jedoch beschränken bestimmte Richtlinien die interne Migration, Wiederansiedlung und Auslandreisen.
Um in einer Region des Landes leben und arbeiten zu können, ist per Gesetz ein Eintrag im Melderegister notwendig. Nicht gemeldeten Personen kann der Zugang zu medizinischer Versorgung und Bildungseinrichtungen verwehrt werden.
Bürger die Zugang zu vertraulichen Staatsgeheimnissen hatten, dürfen nicht ins Ausland reisen.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Im Jahr 2007 öffnete die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit der Unterstützung von ausländischen Regierungen zwei zusätzliche Passbüros und eine Ausbildungsstätte für Passbeamte, um Fälle von Korruption bei der Ausstellung der Pässe einzudämmen.
(US Department of State: 2008 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, February 25, 2009)
Der Staat ist Vertragsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und des Protokolls von 1967. Die Gesetze garantieren Asyl oder Flüchtlingsstatus und die Regierung richtete ein System zur Umsetzung ein. Sie arbeitete mit dem UNHCR und anderen Organisationen zusammen um Schutz gegen Auslieferung oder Rückkehr für Flüchtlinge in Länder zu bieten, in denen ihr Leben oder ihre Freiheiten aufgrund der Zugehörigkeit zu Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft zu einer speziellen sozialen Gruppe oder aufgrund ihrer politischen Meinung bedroht wäre. Laut UNHCR besteht für Uiguren allerdings die Gefahr der Abschiebung, besonders wenn sie an politischen oder religiösen Aktivitäten in China beteiligt waren oder China ihre Ruckschiebung verlangt. Die Regierung sprach Flüchtlingen von Usbekistan (außer jenen, die ihren Angehörigen nachzogen), Afghanistan, Iran, Irak oder Syrien in diesem Jahr keinen Flüchtlingsschutz zu. Es gab ungefähr 400 von ihnen die nur durch den UNHCR registriert und unterstützt wurden.
(US Department of State: 2009 Human Rights Report: Kyrgyz Republic, 11.3.2010)
Rückkehrfragen
Das US Department of State (USDOS) schreibt in seinem im März 2006 veröffentlichten Menschenrechtsbericht 2005, dass OSZE und IOM berichten würden, dass Personen, die von kommerzieller Tätigkeit zurückkehren, in vielen Fällen Bestechungsgelder zahlen müssten, da ihnen sonst Gefängnisstrafen wegen gefälschter Reisedokumente drohen würden. Die Grenzbehörden würden hingegen angeben, dass geständige Personen nicht bestraft würden.
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung vom 12.06.2008)
Grundversorgung
Kurzcharakterisierung der Wirtschaft (Stand: Oktober 2010)
Kirgisistan ist ein Transformationsland. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion verlor das unabhängige Land nicht nur seinen Hauptsponsor, sondern zugleich auch natürlich gewachsene Märkte. Die Industrie brach fast völlig zusammen, die hoch mechanisierte Landwirtschaft sah sich von Ersatzteilen, Vorleistungen und Vermarktungsmechanismen abgeschnitten. Auch der auf sowjetische Bedürfnisse zugeschnittene Dienstleistungssektor (unter anderem Tourismus) musste sich völlig neu orientieren. Die Liberalisierung der Wirtschaft und der Transformationsprozess kamen mit großzügiger internationaler Geberhilfe (höchste internationale Hilfe pro Kopf der Bevölkerung in der Region) relativ schnell voran. Heute ist die Wirtschaft mit der Ausnahme einiger strategischer Sektoren wie etwa der Elektrizitäts- und Wasserversorgung auf marktwirtschaftliche Strukturen umgestellt. Staatsdirigistische Maßnahmen wie etwa Exportstops kommen jedoch weiterhin vor.
Kirgisistan ist im Vergleich zu anderen Ländern in der Region Zentralasien rohstoffarm. Es gibt nur unbedeutende Gas- und Erdölvorkommen, die selbst bei voller Erschließung den einheimischen Bedarf nicht decken können. Einzig nennenswerter Rohstoff ist Gold. Goldvorkommen werden von zumeist ausländischen Unternehmen erschlossen und genutzt. Kirgisistan verfügt über bedeutende Wasserressourcen, von denen auch die Landwirtschaft der Unterlieger Usbekistan und Kasachstan abhängt. Die öffentliche Diskussion über eine effiziente und nachhaltige Bewirtschaftung dieser Ressource hat gerade erst begonnen.
Mit einem pro Kopf-BIP von ca. 890 US-Dollar ist Kirgisistan ein armes Land. Von seinen 5,3 Millionen Einwohnern leben rund 35 Prozent unterhalb der Armutsschwelle. Dabei gibt es ein starkes Nord-Süd-Gefälle, wobei der Norden reicher als der Süden ist.
Struktur der Wirtschaft
Die Landwirtschaft ist mit einem Beitrag von 24 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt ein bedeutender Wirtschaftszweig. Aufgrund der kleinen Betriebsgrößen und deren geringer Kapitalausstattung sind die Investitionen in der Landwirtschaft jedoch gering. Die Finanzierung notwendiger Investitionen durch Kredite wird durch eine restriktive Gesetzgebung erschwert, die nur eingeschränkt zulässt, Grundbesitz als Sicherheit einzubringen. Die Folgen sind ein geringer Mechanisierungsgrad und das Fehlen einer verarbeitenden Industrie im Agrarbereich, die auch im Ausland wettbewerbsfähige Produkte mit höherer inländischer Wertschöpfung anbieten könnte.
Der relative Beitrag der Industrieproduktion zum Bruttoinlandsprodukt sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt jetzt nur noch 15 Prozent. In der verarbeitenden Industrie sind vor allem die Hersteller von Baustoffen (Zement, Glas, Ziegelsteine) und die Textil- und Bekleidungsindustrie von einiger Bedeutung. Strategisch wichtig ist die Erzeugung von Elektroenergie, überwiegend auf der Basis von Wasserkraft. Veraltete Anlagen, zu geringe Neuinvestitionen und Einnahmeausfälle durch Diebstahl haben jedoch dazu geführt, dass Kirgisistan seinen Strombedarf nicht mehr selbständig abdecken kann. Seit zwei Jahren behindern rotierende Stromabschaltungen die wirtschaftliche Entwicklung zusätzlich. Der Bergbau ist durch die Exporte der Goldmine "Kumtor" als Devisenbeschaffer bedeutsam und trägt überproportional zum Steueraufkommen des Landes bei.
Die konjunkturelle Lage
Nachdem die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise bisher relativ mild für Kirgisistan waren, ist nun durch den gewaltsamen Regierungsumsturz im April 2010 und die Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen der kirgisischen und usbekischen Volksgruppen im Süden des Landes im Juni 2010 hoher volkswirtschaftlicher Schaden entstanden. Während das reale BIP-Wachstum 2009 immerhin noch 2,3 Prozent betrug, wird für 2010 nunmehr mit einem Rückgang des realen BIP um 3,5 Prozent gerechnet. Insbesondere die Landwirtschaft im Süden des Landes, die 9 Prozent des realen BIP ausmacht, hat unter den Unruhen im Juni gelitten; die Ernte ist im Sommer 2010 deutlich schlechter ausgefallen als im Jahr zuvor. Dazu kam die teilweise immer noch andauernde Schließung der Grenzen zu den Nachbarländern Kasachstan, Usbekistan und China, welche für erhebliche Einbußen beim Handel sorgte. Der Tourismussektor des Landes, der insbesondere in der östlichen Region Issyk-Kul in den letzten Jahren zum Wachstum beigetragen hatte, musste ebenfalls hohe Einbußen hinnehmen.
Die durchschnittlichen Einkommen wuchsen dennoch zunächst in der ersten Jahreshälfte 2010 weiter und liegen inzwischen bei 6618 Som (145 US-Dollar) im Monat. Trotz Anhebung der Mindestrente um 40 Prozent zum 1.7.2009 bleibt die monatliche Durchschnittsrente mit 1640 Som (38 US-Dollar) noch immer deutlich unter dem offiziellen Existenzminimum. Die Arbeitslosigkeit wird offiziell mit 2,7 Prozent angegeben, dürfte aber real weit über 12 Prozent liegen.
Russland bleibt mit weitem Abstand der Haupthandelspartner Kirgisistans, gefolgt von China und Kasachstan. Vor allem rückläufige Zahlen beim Import von Gebrauchtwagen aus Deutschland haben zu einem Rückgang des Handelsumsatzes zwischen beiden Ländern geführt Verglichen mit den Haupthandelspartnern liegt die EU weiterhin zurück.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Die kirgisisch-russischen Beziehungen haben ein solides Fundament, das auf der Verbundenheit der Elite mit Russland durch Studium, Arbeit oder familiäre Beziehungen beruht. Russland ist neben China der wichtigste Handelspartner Kirgisistans.
Die USA messen Kirgisistan strategische Bedeutung zu. Dies wird durch eine rege Besuchsdiplomatie auf allen Ebenen unterstrichen. Besondere Priorität genießt für die USA der für den Einsatz in Afghanistan wichtige Luftwaffenstützpunkt auf dem Flughafen Manas bei römisch 40 . Die im Februar 2009 ausgesprochene Kündigung des entsprechenden Abkommens zum 20.8.2009 konnte nach intensiven Verhandlungen abgewendet werden.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Kampf gegen den Terrorismus
Kirgisistan hatte durch die unerwarteten Invasionen von Gruppen islamistischer Freischärler 1999 und 2000 einen politischen Schock erlitten. Kirgisistan ist Partner im Kampf gegen den Terrorismus und unterstützt die internationale Antiterrorkoalition seit den Terroranschlägen vom 11. September durch Öffnung seines Luftraumes und Einrichtung eines US-amerikanischen Luftwaffenstützpunktes am Flughafen römisch 40 für Einsätze in Afghanistan seit der Jahreswende 2001/02.
Seit dem Überfall auf tadschikisch-kirgisische Grenz- und Zollposten im Mai 2006 hat Kirgisistan seine eigenen Bemühungen im Kampf gegen Terrorismus und islamischen Fundamentalismus verstärkt.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Bildungspolitik (Stand: Oktober 2010)
Das kirgisische Bildungssystem beginnt nach dem Kindergarten mit einer 9- oder 11-jährigen Mittelschulphase (Eintrittsalter 6 oder 7 Jahre). Nach Abschluss des 9-jährigen Zweiges gibt es die Möglichkeit einer praktischen Berufsausbildung oder des Besuchs einer technischen Mittelschule. Die 11-jährige Mittelschulausbildung berechtigt zum Hochschulstudium.
Unterrichtssprachen sind in der Regel die Amtssprachen Russisch und Kirgisisch, wobei im Gegensatz zu anderen Staaten der postsowjetischen Region Russisch noch eindeutig überwiegt. An der AUCA und der kirgisisch-türkischen Manas-Universität wird auch auf Englisch unterrichtet.
Nur etwa 13 Prozent der vorhandenen Studienplätze sind gebührenfrei und werden aus dem Staatshaushalt finanziert ('Budget-Studienplätze'). Für die restlichen Studienplätze werden Studiengebühren erhoben ('Kontrakt-Studium'), die je nach Universität pro Jahr zwischen 15.000 Som (Mindestgebühr an staatlichen Universitäten, umgerechnet etwa 300 Euro) und maximal
85.750 Som (an der AUCA, umgerechnet etwa 1.700 Euro) liegen.
Grundsätzlich wird der Zugang zu den Universitäten durch einheitliche Aufnahmeprüfungen geregelt. Ein Studium dauert in der Regel fünf Jahre und endet mit dem 'diplom spezialista'. Im Zuge der Annäherung an den so genannten Bologna-Prozess bieten viele Universitäten mittlerweile auch den Bachelor ('bakalawr) und den Master ('magister') als akademische Abschlüsse an (4 + 2 Jahre).
Staatlich finanzierte Forschung wird nur in sehr bescheidenem Umfang (0,1 Prozent des BIP) durchgeführt.
Die Qualität der schulischen und universitären Ausbildung ebenso wie das allgemeine Bildungsniveau haben seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion erheblich gelitten. Dies liegt an den allgemein schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und der daraus resultierenden strukturellen Unterfinanzierung des gesamten Bildungssystems. Die offiziellen Gehälter für Lehrer und Dozenten sind zu niedrig, um den Lebensbedarf zu decken. Daraus resultieren Abwanderung besonders qualifizierter Kräfte ins Ausland oder in die freie Wirtschaft sowie Korruption, die im Bildungsbereich leider weit verbreitet ist. Dies wiederum hat negative Auswirkungen auf die Qualität der Ausbildung. Geld für Renovierungen und Neuausstattungen steht in der Regel nicht zur Verfügung. Ländliche Gebiete sind besonders betroffen.
(Quelle:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kirgisistan/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 28.01.2011)
Zur Volksgruppe der Russen bzw. orthodoxen Christen in Kirgisistan wird Folgendes festgestellt:
Nach dem Länderbericht zur Menschenrechtslage 2010 des USDOS waren 8,4 Prozent der Bevölkerung Kirgisistans Russen. Danach seien nationale Minderheiten, insbesondere Russen und Usbeken, in Regierungsämtern allgemein unterrepräsentiert. Russisch sei jedoch eine offizielle Sprache in Kirgisistan. Nicht-kirgisisch-sprachige Bürger hätten sich beklagt, dass sie im öffentlichen Dienst über einen bestimmten Grad hinaus keine Beförderungen erhalten würden. Eine Initiative der Regierung, den offiziellen Gebrauch der kirgisischen Sprache zu stärken, habe unter den Angehörigen nicht-kirgisischer ethnischer Gruppen Besorgnis über eine mögliche Diskriminierung hervorgerufen.
Infolge seiner Empfehlung vom Februar 2011, etwa 150 Dörfer mit russischen Namen umzubenennen, wurde der Vorsitzende des staatlichen Komitees für Sprachen von der Präsidentin Rosa Otunbajewa entlassen. Viele Minderheitengruppen würden beklagen, dass die Regierung trotz entsprechender Ankündigungen keine Möglichkeiten zum Erwerb der kirgisischen Sprache anbiete. Die Behörden der Stadt Osch hätten von NGO's und Privatunternehmen die Umstellung von der russischen auf die kirgisische Sprache verlangt.
Nach einer Meldung vom März 2011wurden in römisch 40 drei Restaurants, in welchen slawische Speisen zubereitet würden, in Brand gesteckt und seien kürzlich schriftliche Aufforderungen mit den Worten "Russen geht in euer Russland" aufgetaucht.
Anfang Dezember 2010 sei in Dschalalabad eine Russin von kirgisischen Jugendlichen zusammengeschlagen und aufgefordert worden, nach Russland zurückzukehren. Zur Zeit des Gerichtsprozesses zu den Ereignissen vom April 2010 habe eine Gruppe von Kirgisen, offenbar Angehörige, eine Schlägerei mit russischen Rechtsanwälten angezettelt, ihnen gedroht und sie aufgefordert, nach Russland zu verschwinden.
Nach einem Bericht in einer britischen Zeitung im September 2010, dass die nationalistische Rhetorik kirgisischer Politiker im Vorfeld der Parlamentswahlen im Oktober sich nicht nur gegen Usbeken, sondern auch gegen andere Minderheiten wie ua. Russen richte. Viele Russen hätten sei den Gewaltausschreitungen im Juni 2010 aus Furcht, verstärkt zum Ziel von Angriffen zu werden, bereits das Land verlassen.
Nach einem Bericht vom Mai 2010 würden Minderheitengruppen, darunter Russen, sich über Diskriminierung auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt beklagen.
Die in Kirgisistan lebenden ethnischen Russen würden entweder der Russisch-Orthodoxen Kirche oder einer protestantischen Konfession angehören. Nach einem Bericht von USDOS wurden im August 2010 einige Grabsteine auf einem russisch-orthodoxen Friedhof beschädigt. Nach einem weiteren Bericht im November 2010 wurde in römisch 40 ein Raubüberfall auf eine orthodoxe Kirche verübt.
(Quelle: ACCORD-Anfragebeantwortung a7637 vom 07.06.2011)
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Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 07.01.2008 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, am 11.06.2008 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Asylgerichtshofes vom 02.02.2012, durch Vorlage eines kirgisischen Führerscheins und einer Heiratsurkunde sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente durch den Asylgerichtshof und die in der Stellungnahme zum Parteiengehör beigebrachten Internetberichte sowie den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gewerberegisterauszug und Frachtverträge, Einsichtnahme in die Einstellungszusage und das Unterstützungsschreiben sowie den Strafregisterauszug.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Kirgisistan im Allgemeinen und zur Situation der Minderheiten wurden zusammenfassenden Feststellungen des Asylgerichtshofes, verfasst von der Richterin Mag. Scherz, entnommen, worin auch die zugrundeliegenden Primärquellen genannt wurden, welche gemeinsam mit diesen Zusammenstellungen dem Parteiengehör unterzogen wurden. Die Feststellungen zur Situation der Russischen Minderheit in Kirgisistan beruhen auf einer Auskunft bei dem österreichischen Zentrum für Herkunftsländerinformation ACCORD, in dem auch die zugrundeliegenden Quellen genannt wurden. Sämtliche Quellen wurden dem Parteiengehör unterzogen und wurden diese nicht von Seiten des Beschwerdeführervertreters fundamental kritisiert, sondern vielmehr um die bereits genannten Internetberichte ergänzt, um den Standpunkt der Beschwerdeführer zu stützen. Zudem beziehen sich die in der Stellungnahme zum Parteiengehör genannten Artikel offenbar alle nicht auf die Beschwerdeführer und berichten überwiegend nur solche aus dem Jahr 2010 von massiven Übergriffen auf ethnische Russen, ansonsten wird in den Artikeln offenbar eher die Stimmung im Land beschrieben oder von Sachbeschädigungen und Beschimpfungen berichtet. Dem Asylgerichtshof ist die Situation in Kirgisistan bekannt und hat sich diese seit 2010 wieder verändert, wie sich auch in den beigebrachten Internetartikeln widerspiegelt. Im Übrigen wird eine Übersetzung der im Zuge des Parteiengehörs seitens des Beschwerdeführervertreters vorgelegten Artikel in russischer Sprache und ein Parteiengehör darüber nicht als erforderlich erachtet, weil davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern der Inhalt der von ihnen recherchierten Artikel bekannt ist.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch XVIII GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Der Beschwerdeführer brachte am 07.01.2008 zunächst vor, sein Führerschein befinde sich noch zu Hause, was er letztlich am Ende der Einvernahme berichtigte und vorbrachte, er habe den Führerschein doch mitgenommen, wisse aber nicht, wo sich dieser aktuell befinde. Über Aufforderung diesen vorzulegen, brachte er den Führerschein schließlich am 11.06.2008 bei. Das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich der Versuch seine Identitätsdokumente nicht vorzulegen, indiziert jedoch eher die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person.
Ferner gab er in seiner Einvernahme am 07.01.2008 zunächst nur vage seine Fluchtgründe an, nämlich dass er als Busfahrer sehr stark geschlagen worden sei und dass ihm sein Kreuz weggenommen worden sei, beim zweiten Mal hätten dieselben Personen seine Ikone im Bus weggeworfen, worauf er sie wieder montiert habe. Später seien verschiedene Personen gekommen und hätten Geld von ihm verlangt. Gegen Abend sei er von einem Kirgisen geschlagen worden, welcher ihm das Kreuz weggenommen und ihn in die Finger gebissen habe, worauf er zwei Wochen im Krankenstand gewesen sei. Einmal seien drei Personen gekommen, wovon einer nicht bezahlt habe und es sei darüber zu einem Streit gekommen, im Zuge dessen dieser gesagt habe, der Beschwerdeführer sei kein Gesetzgeber, und ihn geschlagen und ihm die linke Hand gebrochen habe. Sie hätten bei der Religionsausübung Probleme gehabt, sie hätten keine Kreuze tragen und keine religiösen Bilder haben dürfen. Er habe mit staatlichen Behörden niemals Probleme gehabt, jedoch wegen der Volksgruppenzugehörigkeit. Sie seien auf dem Markt auf Grund ihrer russischen Sprache öfter ignoriert worden.
Dies Angaben sind sehr vage und rudimentär und es entsteht auch der Eindruck, dass die Angaben nicht plausibel sind, zumal er angegeben hat, beim ersten Mal sei er sehr stark geschlagen worden und es sei ihm das Kreuz weggenommen worden. Dann stellte er dar, dass beim zweiten Mal die Ikone (von denselben Personen) heruntergerissen worden sei. Später seien andere Personen gekommen und hätten Geld verlangt und gegen Abend sei er von einem Kirgisen geschlagen worden, welcher ihm das Kreuz weggenommen und ihn in die Finger gebissen habe. Auf Grund dieser Schilderung ist jedoch nicht nachvollziehbar, wieso ihm das Kreuz zweimal weggenommen worden sein kann.
Schließlich brachte er am 11.06.2008 vor, er sei im Sommer 2007 von einem Kirgisen provoziert worden, worauf sie zu raufen begonnen hätten und dieser ihm das Kreuz abgerissen habe, welches er um den Hals getragen habe, ihn mit den Füßen getreten habe, er das Bewusstsein verloren habe und seine Eltern gekommen seien und ihn nach Hause gebracht hätten, weil jemand diese benachrichtigt haben dürfte. Hingegen brachte er vor dem Asylgerichtshof diesbezüglich vor, der Kirgise habe ihn beschimpft und ihm das Kreuz von der Brust gerissen und habe darauf herumgetreten, darauf hätten sie zu raufen begonnen. Der Kirgise habe ihn verprügelt und ihn in die Finger gebissen, dass er geblutet habe. Er habe das Bewusstsein verloren und es seien Nachbarn gekommen und hätten ihn nach Hause geschleppt. Abgesehen davon, dass die Beschimpfungen seitens des Kirgisen nicht gleichlautend wiedergeben wurden, ist auch die Schilderung des Vorfalles selbst nicht gleichlautend, insbesondere nicht in Bezug auf den Umstand, ob ihn seine Eltern oder Nachbarn nach Hause gebracht hätten, weshalb dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wird.
Ebenso verhält es sich mit der Schilderung des Vorfalles aus dem Jahr 2006: Dazu gab der Beschwerdeführer am 07.01.2008 an, einmal seien drei Personen gekommen, wovon einer nicht bezahlt habe. Als er diesen dazu aufgefordert habe, hätte dieser erwidert, dass der Beschwerdeführer kein Gesetzgeber sei und ihn geschlagen und ihm die linke Hand gebrochen. Am 11.06.2008 schilderte er den Vorfall derart, dass drei Personen in den Bus gestiegen seien, wovon einer nicht bezahlt habe, welchen er beim Aussteigen dazu aufgefordert hätte und dieser gesagt hätte "Zahlt den Russen nichts." Er habe diesen bei der Hand packen wollen, darauf hätten ihn die anderen beiden gehalten und der dritte habe ihm seine Hand auf die Kante der Lenkertüre geschlagen. Dies sei Anfang 2006 gewesen. Vor dem Asylgerichtshof brachte er dazu vor, der Vorfall habe sich im Jänner 2006 ereignet, er sei in seinem Sammeltaxi von 3 Kirgisen aufgehalten worden, zwei davon seien eingestiegen und hätten bezahlt, der Dritte sei auch eingestiegen, habe jedoch nicht bezahlt, worauf er ihn zur Rede gestellt habe, dieser gesagt hätte, er werde Russen nichts bezahlen, worauf er versucht habe, diesen hinauszuwerfen. Dabei habe dieser seine Hand gepackt und habe ihm diese gebrochen, der Kirgise habe seine Hand gegen etwas gestoßen....Beim Eingang beim Chauffeur sei eine Schiene bzw. Absperrung, gegen welche der Kirgise ihn gedrückt habe. Dies sei in Linz falsch übersetzt worden, da stehe etwas von einer Lenkertüre.
Selbst unter Bedachtnahme auf seine Berichtigung hinsichtlich der Lenkertüre hat der Beschwerdeführer auch diesen Vorfall nicht gleichlautend schildern können, indem er einmal vorbrachte, der Zwischenfall habe sich beim Aussteigen ereignet, jedoch vor dem Asylgerichtshof derart schilderte, dass er sich beim Einsteigen der Personen ereignet habe, sodass auch nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens ausgegangen werden kann.
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Angemerkt wird ferner, dass sich eine Verfolgung der Christen in Kirgisistan den getroffenen Länderfeststellungen nicht entnehmen lässt und die in den beigebrachten Internetartikeln hauptsächlich im Jahr 2010 geschilderten Vorfälle zwischen ethnischen Russen und ethnischen Kirgisen schon einige Jahre zurückliegen, sodass eine aktuelle Gefährdung der russischen Minderheit in Kirgisistan daraus ebenfalls nicht entnommen werden kann. Dies auch deswegen nicht, weil Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in Kirgisistan leben und der Beschwerdeführer auch selbst angegeben hat, auf Grund eines Zeitungsinserates über eine Ausreise- und Arbeitsmöglichkeit in Österreich ausgereist zu sein.
Anzumerken bleibt ferner noch, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben auch niemals politisch tätig war.
Auf Grund aller dieser Umstände geht auch der Asylgerichtshof nicht von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens aus.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm beigebrachten (identitätsbezeugenden) Dokumenten, jene betreffend seine Staatsangehörigkeit basiert auf seinen nachvollziehbaren Angaben dazu. Die nachvollziehbaren Angaben über seine Verwandten, ebenso jene über seine persönlichen Verhältnisse werden den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er den Herkunftsstaat verlassen habe, waren aus den im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen unglaubwürdig.
Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts wäre für ihn im Hinblick auf eine Asylgewährung nichts zu gewinnen, da sich aus den Länderfeststellungen auch im Zusammenhalt mit den von den Beschwerdeführern recherchierten Internetartikeln eine aktuelle asylrelevante Gefährdung von ethnischen Russen bzw. Christen in Kirgisistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ableiten lässt.
Wenn es auch bis zum Jahr 2010 Verfolgungshandlungen an ethnischen Russen in Kirgisistan gegeben haben mag, so sind diese Unruhen zwischenzeitig längst abgeflaut und hat sich die Situation wieder weitgehend beruhigt.
Über Diskriminierungen von Minderheiten z.B. am Arbeitsmarkt wird immer wieder berichtet und hat der Beschwerdeführer solche auch vorgebracht, wobei er anlässlich der Antragstellung auch angegeben hat, dass sie Arbeit gehabt hätten, die besten Arbeitsplätze würden die Moslems erhalten, sodass er danach nicht jeglicher Existenzgrundlage beraubt wurde, und sind derartige Eingriffe mangels entsprechender Eingriffsintensität nicht als asylrelevant zu qualifizieren.
Das Fluchtvorbringen konnte daher sowohl wegen mangelnder Glaubwürdigkeit als auch wegen mangelnder aktueller Gefährdung bzw. mangels Intensität der Eingriffe nicht zur Asylgewährung führen.
Die Beschwerde zu Spruchteil römisch eins. war daher abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.).
Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Es sind auch keine Umstände gerichtsbekannt, dass in Kirgisistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Auch liegt derzeit (auch keine lokal begrenzte) bürgerkriegsähnliche Situation in Kirgisistan vor.
Auf die konkrete Frage des vorsitzenden Richters in der Beschwerdeverhandlung vom 02.02.2012, was mit dem Beschwerdeführer geschehen würde, wenn er nach Kirgisistan zurückkehren würde, gab er an, man würde ihn umbringen, die Kirgisen seien ganz böse gemacht worden. Dies steht einerseits im Zusammenhang mit dem obigen als unglaubwürdig beurteiltem Fluchtvorbringen, andererseits widerspricht diese Aussage auch den obigen Länderfeststellungen. Es liegt somit kein konkretes durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Bedrohungssituation vor.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS v. 15.12.1999, Zl. 208.320/0-IX/25/99; UBAS v. 17.07.2000, Zl. 212.800/0-VIII/22/99; UBAS v. 12.06.2002, Zl. 216.594/0-VIII/22/02, UBAS v. 22.10.2004, Zl. 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).
Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, welcher bisher auch in Kirgisistan den notwendigen Lebensunterhalt bestreiten konnte, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass er über ein "verwandtschaftliches Netz" in Kirgisistan verfügt, zumal sowohl seine Mutter als auch Schwiegereltern dort aufhältig sind.
Es liegen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer Rückkehr nach Kirgisistan zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer in eine derartig schwerwiegende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen würde.
Die vom Beschwerdeführer angegebenen Veränderungen seiner Haut, welche sich weder verändern noch ansteckend sind, erreichen keineswegs die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der Judikatur festgesetzt wird, vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]) und ist daher die Einholung eines ergänzenden medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich.
Im Hinblick auf die Judikatur zu Artikel 3, EMRK ist es ausreichend, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland vorhanden sind, auch wenn diese nicht kostenlos oder in derselben Qualität wie im Aufenthaltsstaat sein mögen:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. The United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, Newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, Newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3,
EMRK führen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt
sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. The United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Unter Hinweis auf die oa. Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass eine allenfalls erforderliche medizinische Versorgung in Kirgisistan grundsätzlich vorhanden ist, auch wenn diese nicht kostenlos sein mag.
Die Beschwerde zu Spruchteil römisch II. war daher ebenfalls abzuweisen.
Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D3 402115-1/2008, wurde die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers gegen die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes als unbegründet abgewiesen. Die Tochter des Beschwerdeführers erhält ebenfalls eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung.
Es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren vor, weshalb gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 gleichlautende Entscheidungen zu erlassen sind. Mangels Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz an einen anderen Familienangehörigen kommt derartiges auch für den Beschwerdeführer nicht in Betracht.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und seiner minderjährigen Tochter zusammen im Bundesgebiet und liegt diesbezüglich ohne Zweifel ein Familienleben vor, das Asylverfahren der Ehefrau und der Tochter wurde jedoch mit Erkenntnissen vom gleichen Tag in gleicher Weise entschieden wie jenes des Beschwerdeführers und kann bei einer gemeinsamen Ausreiseverpflichtung nicht von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise erst seit rund viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig und er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt und wird dem Faktum der illegalen Einreise, sowohl von der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, als auch dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof ein hohes Gewicht beigemessen (z.B. VwGH v. 26.06.2007, 2007/01/0479 u. v.a.m.).
Der erkennende Senat übersieht nicht die Bemühungen des Beschwerdeführers zur Integration in Österreich (Deutschkurs, Einstellungszusagen, Unterstützungsschreiben, Zustelltätigkeit, Gewerbeberechtigung seit November 2011 samt Frachtverträgen). Die Anwesenheitsdauer in Österreich ist jedoch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu kurz, um eine Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer besonders langen Verfahrensdauer, aus welchem Grund auch immer, gesprochen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes überwiegen bei einer Interessensabwägung die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet vergleiche dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein - auf eine andere Rechtsgrundlage als das AsylG 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.