Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.04.2012

Geschäftszahl

E7 425535-1/2012

Spruch

E7 425535-1/2012/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzenden und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.02.2012, Zl. 11 08.415-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8, 10 und 38 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Weiteren auch: BF) wurde gemeinsam mit zwei mitreisenden irakischen Staatsangehörigen, nachdem sie zuerst versteckt in einem LKW aus Italien kommend nach Österreich eingereist waren, am 31.07.2011 bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle auf deutschem Staatsgebiet von der Polizei aufgegriffen und festgenommen. Noch am selben Tag wurden sie nach dem deutsch-österreichischen Schubabkommen nach Österreich überstellt. Anläßlich ihrer Einvernahme durch ein Organ der Polizeiinspektion Kufstein am 02.08.2011 erklärte der BF in kurdischer Sprache, er wolle wieder in den Irak zurückkehren.

Im Gefolge seiner Unterbringung in einer Unterkunft für Asylwerber und Kontaktaufnahme mit der Jugendwohlfahrtsbehörde am 05.08.2011 stellte er ebenso wie ein weiterer mitgereister irakischer Jugendlicher einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung brachte er in kurdischer Sprache zusammengefasst vor, Staatsangehöriger des Irak zu sein und der yezidischen Volksgruppe sowie Religionsgemeinschaft anzugehören. Er sei im Juni 2011 ausgehend von seinem Heimatdorf, welches unweit der Stadt Mosul gelegen sei, in einem PKW mit seinem irakischen Reisepass in die Türkei und anschließend ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt nach Italien gereist, von dort wollte er gemeinsam mit seinen Begleitern nach Deutschland reisen, wo sich mehrere Verwandte von ihm legal aufhalten. In seiner Heimat leben noch seine Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern.

Zu seinem Ausreisegrund befragt gab er an, seine Volksgruppe werde von Moslems und Arabern verfolgt und misshandelt, bei der Arbeitssuche diskriminiert und zur Konversion zum Islam gezwungen. Seine Familie lebe in Armut und werde unterdrückt, sein Vater sei zudem nach einem Autounfall nicht mehr erwerbsfähig, der BF sei der älteste Sohn. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor Arabern und Moslems, wenn er nicht zum Islam konvertiere, könne er auch keine Arbeit außerhalb des Heimatdorfes finden.

Ein am 17.08.2011 vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten zur Altersschätzung, welches mit 31.08.2011 erstellt wurde, ergab ein - mit den Angaben des BF über sein Alter im Wesentlichen übereinstimmendes - Mindestalter des BF von 16 Jahren, als wahrscheinliches Alter wurde eines von 18 bis 19 Jahren angegeben.

Das Verfahren wurde angesichts angenommener Minderjährigkeit des BF zugelassen und diesem eine Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt.

Am 02.11.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab er neuerlich an, er gehöre der yezidischen Volksgruppe und Glaubensgemeinschaft an, er sei ledig und stamme aus einem näher benannten Dorf in der nordirakischen Region Shekhan (auch: Scheichan), wo er bis zur Ausreise seinen Wohnsitz hatte und sich auch seine Eltern und Geschwister aktuell aufhalten. Im Gefolge seiner bis 2009 dauernden Schulbildung sei er bis April 2011 in einem namentlich genannten Restaurant in Sulejmania als Hilfskoch tätig gewesen.

Als Identitätsnachweise legte er einen irakischen Personalausweis, ausgestellt am 26.08.2009 von der zuständigen Behörde in Shekhan, und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am 28.04.2011 von der zuständigen Behörde der Provinz Niniwa, vor, die ihm sein Vater via Deutschland nachgeschickt habe, diese wurden in Kopie zum Akt genommen. Nach seinem Reisepass befragt gab er an, er habe sich einen solchen im April oder Mai 2011 von der Passbehörde in Dohuk ausstellen lassen. Er bestätigte im Weiteren die Richtigkeit seiner Angaben anlässlich seiner Erstbefragung und ergänzte diese bezüglich seines persönlichen Werdegangs und seiner familiären Umstände insofern, als er, nach dem Abbruch seiner seit 2004 andauernden Schullaufbahn, zwischen 2009 und April 2011 in Sulejmania als Küchengehilfe gearbeitet habe und nach der Ausstellung des Reisepasses den Irak am 23.05.2011 in Richtung Türkei verlassen habe. Sein Vater arbeite als Bauhilfsarbeiter, seine Mutter sei Hausfrau und kümmere sich um seine Geschwister, die Familie besitze ein Haus samt Landwirtschaft, die Ernte werde verkauft. Er stehe mit seiner Familie in telefonischem Kontakt.

Zu den Gründen für das Verlassen des Irak befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Mai 2011 zur Ausreise entschlossen habe, weil "das Leben im Irak nicht sehr gut war" und er daher in Deutschland, wo sich mehrere Verwandte von ihm aufhalten, sein weiteres Leben zubringen wollte.

Nach etwaigen Problemen mit staatlichen Behörden befragt verwies er auf einen Vorfall am 18.08.2010, als er in seiner Heimat von drei unbekannten Arabern überfallen und beraubt worden sei. Als die Polizei eingetroffen sei, hätten diese die Flucht ergriffen, er selbst sei aber festgenommen und bis 31.08.2010, großteils in Dohuk, inhaftiert worden. Auf Betreiben seines Vaters und eines Onkels sei er gegen eine Kaution freigekommen und danach unter polizeilicher Beobachtung gestanden. Anderweitige Schwierigkeiten mit staatlichen Organen habe es nicht gegeben.

Nach allfälligen weiteren Problemen befragt verwies er in allgemeiner Form darauf, dass "die Araber" Yeziden zur Konversion zum Islam veranlassen wollten und sie nicht respektiert hätten.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer länderkundliche Feststellungen zum Irak ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um dazu eine Stellungnahme abzugeben.

Mit 24.11.2011 brachte die gesetzliche Vertretung des BF eine schriftliche Stellungnahme zum Ländervorhalt ein, die sich auf verschiedene Passagen desselben bezog und das bisherige Vorbringen des BF wiederholte.

Die Identitätsdokumente des BF wurden in weiterer Folge amtswegig einer Übersetzung zugeführt, die mit 02.12.2011 beim Bundesasylamt einlangte, in der Folge wurden die Originaldokumente samt deren Übersetzung einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen, deren Ergebnis mit 20.12.2011 einlangte.

Diese Untersuchung kam zu dem Resultat, dass zum einen die Authentizität des vom BF vorgelegten irakischen Personalausweises nicht entschieden werden konnte, dass zum anderen aber der vorgelegte irakische Staatsbürgerschaftsnachweis als Totalfälschung anzusehen sei.

Diese Bewertung wurde dem BF vom Bundesasylamt am 07.02.2012 schriftlich zur Kenntnis gebracht (Zustellung zu Handen der gesetzlichen Vertretung am 10.02.2012) und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme dazu gegeben.

Am 10.02.2012 langte beim Bundesasylamt auch eine Kopie der im Gefolge der polizeilichen Anhaltung des BF am 31.07.2011 von der zuständigen Fremdenbehörde getroffenen Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG sowie des unter einem verhängten Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, FPG für die Dauer von 2 Jahren einschließlich der Verhängung des gelinderen Mittels ein.

Am 23.02.2012 brachte die gesetzliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zum Ergebnis der Urkundenuntersuchung ein. In dieser wurde im Wesentlichen dargestellt, dass der BF seinen Personalausweis am 26.08.2009 erneuern habe lassen. Für seine Ausreise habe er aber einen Reisepass benötigt, für dessen Ausstellung wiederum ein Staatsbürgerschaftsnachweis erforderlich gewesen sei, der bei der zuständigen Behörde in Mosul erhältlich war. Da er die Reise dorthin für zu gefährlich gehalten habe, habe er einen Dritten gegen Geld damit beauftragt, den Staatsbürgerschaftsnachweis dort für ihn zu besorgen, der dann am 28.04.2011 ausgestellt worden sei. Nach Erhalt desselben habe er ihn der zuständigen Passbehörde in Shekhan vorgelegt, die ihm problemlos einen Reisepass ausgestellt habe, dieser sei ihm aber in der Türkei abgenommen worden. Der BF sei demnach auch in gutem Glauben von der Richtigkeit und Echtheit des Staatsbürgerschaftsnachweises ausgegangen. Die Identität des BF sei jedenfalls im Lichte des nicht als gefälscht bewerteten, schon 2009 ausgestellten Personalausweises feststellbar und nachgewiesen.

Am 24.02.2012 richtete das Bundesasylamt eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und der Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels gegen den BF.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Schließlich wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).

Das Bundesasylamt stellte im Gefolge der Wiedergabe des Beweisverfahrens fest, dass die genaue Identität des BF nicht feststehe, er aber aus dem Irak stamme, eine kurdische Sprache spreche und Yeside sei, an keinen maßgeblichen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Über die Daten der Einreise und Antragstellung hinaus stehe auch die Verhängung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots gem. Paragraphen 52 und 53 FPG fest, zudem sei gegen ihn eine Anzeige u.a. wegen Urkundenfälschung erstattet worden. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF in seiner Heimat diskriminiert oder zur Konversion zum Islam gezwungen worden sei oder keine Arbeit gefunden hätte, seine Angaben zu den Ausreisegründen seien nicht glaubhaft und daher auch nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt feststellbar gewesen. Darüber hinaus sei auch keine Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK bzw. des Paragraph 8, AsylG feststellbar gewesen, dies in Ermangelung einer entsprechenden allgemeinen Gefahrenlage bzw. angesichts einer hinreichenden Lebensgrundlage, nicht zuletzt aufgrund vorhandener verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte sowie beruflicher Erfahrung des BF. In Österreich sei weder ein Familienbezug noch sonst ein schützenswertes Privatleben feststellbar gewesen. Im Weiteren traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zum Irak (S. 19 bis 129 des angefochtenen Bescheides),

In seiner Beweiswürdigung führt das Bundesasylamt zunächst aus, dass die behauptete Identität des BF mangels Vorlage eines unbedenklichen Dokuments nicht glaubhaft war, zumal der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis als gefälscht bewertet wurde und der BF dem Ergebnis der zugrunde liegenden Untersuchung nicht substantiiert entgegentreten konnte, darüber hinaus habe er den Inhalt der vorgelegten Dokumente betreffend Widersprüchliches behauptet. So habe er vorerst angegeben, einen Reisepass in Dohuk erhalten zu haben, in späterer Folge aber ausgeführt, dieser sei von der Behörde in Shekhan ausgestellt worden. Aus dem Staatsbürgerschaftsnachweis gehe wiederum hervor, dass er nicht in Mosul, sondern in Niniwa ausgestellt wurde. Der vorgelegte Personalausweis trage keine Unterschrift des BF und sei auch nicht ausdrücklich als echt bewertet worden.

Aufgrund durchgehend gleichbleibender Aussagen sei aber glaubhaft geworden, dass der BF grundsätzlich irakischer Staatsangehöriger sei und aus der Provinz Niniwa, Distrikt Scheichan (auch: Shekhan, Schikhan), stamme und der yezidischen Volksgruppe sowie Glaubensgemeinschaft angehöre.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Erwerbsfähigkeit gründeten sich auf die entsprechenden Aussagen des BF.

Dass das Vorbringen zu den behaupteten Diskriminierungen und religiösen Verfolgungshandlungen in der Heimat nicht glaubhaft war, ergebe sich schon aus der mangelnden Konkretisierung dieser Behauptung, zudem sei der BF im Laufe des Verfahrens widersprüchlich gewesen. So habe er ursprünglich lediglich behauptet, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland reisen zu wollen. Im Gefolge seines Aufgriffs habe er auch seinen Willen zur Rückkehr in den Irak bekundet. Erst bei seiner dritten Befragung habe er den Druck der arabischen Bevölkerung auf die Volksgruppe des BF im Hinblick auf eine Konversion zum Islam angeführt.

Darüber hinaus habe es weitere Widersprüche im Vorbringen gegeben, etwa was eine angebliche Erwerbsunfähigkeit des Vaters infolge des Verlustes des Augenlichts durch eine Explosion, an anderer Stelle infolge eines Autounfalls, angeht, wobei der BF wieder an anderer Stelle eine aufrechte Erwerbstätigkeit des Vaters als Bauarbeiter angeführt habe, die auch die Bestreitung der Schleppungskosten in Höhe von $ 2.000 ermöglicht habe.

Hinsichtlich einer vom BF behaupteten Inhaftierung aus von ihm dargestellten Gründen sei ebenso darauf zu verweisen, dass er diesen Vorfall eingangs des Verfahrens nicht einmal erwähnte. Zudem sei den Angaben folgend dieser Vorfall auch in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise gestanden. Auch eine angebliche Misshandlung durch die Polizei habe er erst verspätet behauptet. Auf weitere Widersprüchlichkeiten wurde noch im Detail hingewiesen.

Zum behaupteten Konversionsdruck habe er keine persönliche Bedrohung darstellen können und sich auf bloß allgemeine Ausführungen beschränkt. Dass es ihm wegen seines Yesidentums an Erwerbsmöglichkeiten gefehlt habe, sei in Widerspruch zur Darstellung gestanden, dass er bis zur Ausreise als Küchenhilfe erwerbstätig gewesen sei.

Im Hinblick auf eine mögliche Rückkehrgefährdung iSd Paragraph 8, AsylG verwies die Behörde auf das schlüssige und daher glaubhafte Vorbringen zu den verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkten des BF in der Heimat und seiner Erwerbstätigkeit.

Die länderkundlichen Feststellungen der Behörde würden sich auf die entsprechenden unbedenklichen Quellen stützen und sei der BF diesen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer keine individuelle Verfolgung habe glaubhaft machen können. Wirtschaftliche oder soziale Nachteile würden keine asylrelevante Verfolgung darstellen, ebenso nicht wie eine schwierige allgemeine Lage einer ethnischen oder religiösen Minderheit für sich alleine, sofern darüber hinaus keine konkrete gegen den Antragsteller gerichtete Verfolgung gegeben sei, weshalb ihm kein Asyl gewährt werden könne. Es bestünden auch keine Abschiebungshindernisse und sei daher kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Hinsichtlich der Ausweisung führt das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug des Beschwerdeführers in Österreich vorliege. Zum Privatleben hielt das Bundesasylamt fest, dass nicht von einer maßgeblichen Integration oder sozialen Bindung des Beschwerdeführers in Österreich gesprochen werden könne. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid stütze sich auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 6, AsylG, also auf die Feststellungen, dass der BF die Asylbehörde über seine wahre Identität, Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versuchte, bzw. dass gegen ihn vor Antragstellung eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde.

Der gg. Bescheid wurde der gesetzlichen Vertretung des BF wie auch dem BF selbst am 29.02.2012 zugestellt.

12. Mit Verfahrensanordnung vom 28.02.2012 wurde dem BF für das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 66, AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Verfügung gestellt.

13. Gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung des BF mit Schriftsatz vom 08.03.2012 fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchpunkte.

Im Gefolge der zusammenfassenden Wiedergabe des bisherigen Vorbringens des BF wurde der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten, da das Vorbringen schlüssig und in Übereinstimmung mit der Ländersituation erfolgt sei und auch keine gefälschten Beweismittel vorgelegt worden seien. Die Behörde habe im Hinblick auf verschiedene Details des Vorbringens auch nicht gehörig berücksichtigt, dass der BF minderjährig sei und deshalb andere Maßstäbe an seine Glaubwürdigkeit ebenso wie an das Niveau der erforderlichen Verfolgungsgefahr anzulegen gewesen wären. Nicht gehörig berücksichtigt habe die Behörde auch die Lage der yezidischen Volksgruppe innerhalb der Provinz Niniwa, die ihrerseits von ethnisch und religiös motivierten Verfolgungen bedroht bzw. betroffen sei und wogegen staatlicher Schutz nicht hinreichend gegeben sei. Eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit bestehe nicht. Die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung aufgrund asylrelevanter Verfolgungsgefahr seien daher vorhanden. In eventu sei die Gewährung des Refoulmentschutzes angezeigt. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch IV wurde der dem BF vorgeworfene Täuschungsvorsatz seine Dokumente betreffend ausdrücklich bestritten. Im Übrigen beinhaltet die Beschwerde umfangreiche, jedoch bloß allgemeine rechtliche Ausführungen.

14. Die Beschwerdevorlage langte am 26.03.2012 bei der zuständigen Abteilung des AsylGH ein.

15. Erhebungen des AsylGH zufolge lag bis zum Entscheidungszeitpunkt keine strafgerichtliche Verurteilung des BF vor.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie der Stellungnahme und des Beschwerdeschriftsatzes des BF.

2. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte der Asylgerichtshof nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen:

Der aktuell ca. siebzehnjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Irak, er stammt aus einem Dorf im Distrikt Shekhan (auch: Scheichan) der nordirakischen Provinz Niniwa, und gehört der yezidischen Volksgruppe und Glaubensgemeinschaft an. Seine genaue Identität war hinreichend feststellbar.

Er wuchs in seiner Heimatgemeinde auf, wo seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor leben und ein Haus sowie eine Landwirtschaft besitzen, besuchte bis 2009 die Schule und ging in der Folge bis April 2011 in der Nachbarprovinz Sulejmania einer Erwerbstätigkeit als Küchengehilfe in einem Restaurant nach.

Im Gefolge der Passbeantragung und -ausstellung im April oder Mai 2011 verließ er ausgehend von Sulejmania ca. Ende Mai auf legale Weise den Irak in die Türkei, von wo er schlepperunterstützt nach Europa gelangte und nach der Einreise aus Italien über Österreich nach Deutschland gemeinsam mit zwei weiteren irakischen Asylwerbern aufgegriffen und am 31.07.2011 nach Österreich überstellt wurde, wo er am 05.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er ist seither als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig, er ist ledig und besitzt hier keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, eine nachhaltige Integration des BF war nicht festzustellen, ebenso wenig maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit.

2.2. Nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Volksgruppe und Glaubensgemeinschaft im Irak bis zur Ausreise durch staatliche Organe oder durch Dritte verfolgt worden wäre oder bei einer Rückkehr der Gefahr einer solchen Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch eine anderweitige Verfolgung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus dem Irak oder eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aus anderen asylrelevanten Gründen im Gefolge seiner Rückkehr in den Irak war nicht feststellbar.

Weiters war nicht feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak dort einer möglichen Gefährdung iSd Artikel 3, EMRK aus in seiner Person gelegenen Gründen oder aufgrund der allgemeinen Lage vor Ort unterliegt.

2.3. Zur aktuellen Lage im Irak wird auf die zeitlich aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid verwiesen, die auch der gegenständlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes zugrunde gelegt werden.

3. Der Asylgerichtshof stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

3.1. Das Bundesasylamt hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen aus den nachstehenden entscheidungswesentlichen Erwägungen an.

Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie seine Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit waren aus Sicht des AsylGH angesichts der Vorlage seiner Identitätsdokumente und seiner persönlichen Aussagen vor der belangten Behörde hinreichend feststellbar.

Soweit die belangte Behörde im Gegensatz dazu alleine die genaue Identität des BF als nicht feststellbar erachtete vergleiche oben), vermochte ihre Beweiswürdigung dazu in der Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu überzeugen. Sie stützte sich dabei zum einen auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung des Personalausweises und des Staatsbürgerschaftsnachweises des BF, dem zufolge letzterer als Totalfälschung anzusehen sei und ersterer "nicht beurteilt werden könne" bzw. "über seine Echtheit nicht entschieden werden könne", und zum anderen auf verschiedene Widersprüchlichkeiten zwischen dem Vorbringen des BF und dem Inhalt der Dokumente.

Was nun den Staatsangehörigkeitsnachweis angeht, war dem Untersuchungsbericht zu entnehmen, dass das verwendete Formular offenbar nachgemacht wurde, also nicht authentisch ist. Weitere Hinweise finden sich dort nicht. Demgegenüber beinhaltete das Dokument aber mit dem Personalausweis und den persönlichen Angaben des BF übereinstimmende Personalien und sonstige Daten, der Inhalt des Dokuments ergab demnach keinen Hinweis auf eine sogen. "Totalfälschung". Bezieht man in diese Erwägungen mit ein, dass der BF auf entsprechenden Vorhalt darlegte, er habe für die beabsichtigte Passbeantragung zum Zwecke der Ausreise einen Staatsangehörigkeitsnachweis benötigt, der aber nur von der dafür zuständigen Behörde in der Provinzhauptstadt ausgestellt wurde, und er (bzw. in Wahrheit wohl seine Eltern) die Reise dorthin aus Sicherheitsüberlegungen vermeidend einen Dritten gegen Geld zur Besorgung des Dokuments in Mosul beauftragte, weshalb ihm auch nicht bekannt gewesen sei, ob das Dokument nun echt oder nachgemacht sei, und berücksichtigt man weiter, dass dieser Ablauf sowie das Ausstellungsdatum des Dokuments (28.04.2011) mit den Aussagen des BF zum Ablauf der Reiseorganisation (Entschluß zur Ausreise und Ende der Erwerbstätigkeit im April 2011, Besorgung und Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweis und Reisepass Ende April bzw. Mai 2011 und Ausreise Ende Mai 2011) übereinstimmt, so gelangte man zum Ergebnis, dass der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis - wie derlei für den Irak generell sehr häufig anzunehmen ist - wohl gegen Bezahlung "gekauft wurde", aber im Grunde wohl zutreffende Angaben zur Person des BF enthielt, da diese auch mit dem Inhalt des jedenfalls nicht als gefälscht erachteten Personalausweis des BF übereinstimmten, der wiederum bereits zwei Jahre früher von der zuständigen Behörde des Heimatdistrikts Shekhan ausgestellt worden war. Als nicht entscheidungswesentlich ist aus Sicht des AsylGH dabei zu bewerten, dass der BF selbst eingangs darauf verwies, der Pass sei ihm in der Folge in Dohuk ausgestellt worden, seine Vertretung in ihrer Stellungnahme aber behauptete, dies sei in Shekhan selbst erfolgt. Nachdem der Heimatdistrikt des BF unmittelbar an die autonome kurdische Region des Nordirak angrenzt und eine Reisebewegung dorthin im Wesentlichen ungehindert möglich ist, wie auch die Erwerbstätigkeit des BF in Sulejmania und seine übrigen Reisebewegungen aufzeigten, war diese Aussage des BF als glaubhaft zu bewerten und die anderslautende Aussage der Vertretung des BF wohl ein bloßer Irrtum. Im Übrigen ging die belangte Behörde fehl, als sie einen Widerspruch zwischen der Behauptung der Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises in Mosul und der Eintragung derselben in Niniwa zu erkennen glaubte, da Mosul bekannter Weise die Hauptstadt eben dieser Provinz ist. Als nicht maßgeblich ist aus Sicht des AsylGH auch zu bewerten, dass der Personalausweis des BF keine eigenhändige Unterschrift des BF enthält, etwa weil es sich um ein Duplikat handelt oder der BF minderjährig war oder aus sonstigen Gründen, wurde dieser Umstand ihm gegenüber doch nie thematisiert und blieb dies daher im Dunklen.

Aus diesen Erwägungen in der Zusammenschau mit den persönlichen Aussagen des BF vor dem Bundesasylamt und den behördlichen Feststellungen zu regionaler Herkunft wie ethnischer und religiöser Zugehörigkeit des BF war aus Sicht des AsylGH die tatsächliche Identität des BF hinreichend feststellbar, wiewohl auch schon die übrigen erstinstanzlichen Feststellungen zur Person des BF eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die übrigen Feststellungen zu seinen Ausreisegründen geboten haben.

Die Feststellungen zu den früheren Lebensumständen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sowie den aktuellen seiner Angehörigen dort gründeten sich auf seine in sich stimmigen persönlichen Aussagen, ebenso die zu seiner aktuellen Lebenssituation im Aufnahmeland.

3.3. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit keinen maßgeblichen Verfolgungshandlungen ausgesetzt war und solchen auch pro futuro nicht ausgesetzt wäre, ergab sich zunächst im Wesentlichen aus seinem eigenen Vorbringen.

So hat der Beschwerdeführer selbst - wie schon die belangte Behörde zu Recht feststellte - nachvollziehbar angegeben, dass er von den nur in allgemeiner Form behaupteten Problemen zwischen Yeziden und arabischen Moslems in seiner engeren Heimat nicht persönlich betroffen gewesen sei. Dies trifft sowohl für angeblichen Druck auf Yeziden zu, zum Islam zu konvertieren, als auch für die Behauptung wirtschaftlicher Benachteiligungen. Von ersterem war der BF seinen Aussagen folgend offenbar selbst nie betroffen und halten sich etwa auch seine Angehörigen nach wie vor in der Heimat auf, ohne dass er diese betreffend trotz aufrechten Kontaktes mit ihnen von derlei Problemen berichtet hätte. Zu zweiterem hat er ebenso nachvollziehbar dargelegt, bis zuletzt in Sulejmania, also außerhalb seiner engeren Heimat in einer Nachbarprovinz, erwerbstätig und aufhältig gewesen zu sein, auf die sonstigen Reisebewegungen des BF zwischen dem Heimatdistrikt und den kurdischen Nordprovinzen wurde ebenfalls bereits hingewiesen. In diese Feststellung fügt sich ein, dass er anlässlich seiner Erstbefragung keine existentiellen Bedrohungen nannte, sondern alleine die Hoffnung auf "ein besseres Leben" in Deutschland zur Ausreise veranlasst habe.

Zu Recht hat die belangte Behörde auch festgestellt, dass der vom BF geschilderte Vorfall, als er einmal im Jahre 2010 von Unbekannten überfallen und beraubt und anschließend seiner Aussage nach zu Unrecht polizeilich angehalten worden sei, unabhängig von der Frage des Wahrheitsgehalts dieser unbelegten Behauptung, zum einen als nicht ausreisekausal und zum anderen schon nicht als Verfolgungshandlung im engeren Sinne anzusehen war. Nicht ausreisekausal war dieser deshalb, weil es am zeitlichen Kontext mit der Ausreise selbst fehlte und weil sich der BF auch nach seiner Enthaftung wieder an seinen Arbeitsplatz bzw. damaligen Wohnort begab, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen wäre. Verfolgungscharakter hatte aber auch die behauptete polizeiliche Anhaltung an sich nicht, da der BF - unabhängig von angeblichen Schlägen, die er in Haft erhalten haben soll - offenbar gegen Kautionsleistung o.ä. freigelassen wurde und eine nachhaltige und eingriffsintensive Einschränkung seiner persönlichen Rechte in weiterer Folge nicht mehr gegeben war.

Weiters ergibt sich aus den getroffenen und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bekämpften Länderfeststellungen der belangten Behörde, dass die engere Heimat des BF, nämlich die Region Shekhan, gerade für Yeziden als relativ sicher anzusehen ist vergleiche S. 88 bis 96 des bekämpften Bescheides), ebenso wie die kurdischen nördlichen Provinzen des Irak für diese Volksgruppe als frei zugänglich und relativ sicher einzustufen sind.

Über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis beruhen, lagen keine Berichte vor und hat der BF solche auch nie behauptet.

3.4. Zur aktuellen Lage im Irak ist auf die Feststellungen des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid zu verweisen, die auch zum Gegenstand der Entscheidung des Asylgerichtshofes erhoben wurden.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Bundesasylamt herangezogenen aktuellen Länderberichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen, die ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, und daher kein Anlass besteht an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln.

3.5. Auch war aus dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sachverhalt nicht ableitbar, dass er angesichts vor Ort gegebener Lebensumstände in eine ausweglose bzw. seine Existenz bedrohende Lage geraten könnte. Der Asylgerichtshof schließt sich daher auch den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid bezüglich der Refoulemententscheidung vollinhaltlich an.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, der wie bereits vor der Ausreise in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat auch über familiäre Anknüpfungspunkte, nämlich seine Eltern und seine Geschwister, weshalb ihm im Falle seiner Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch vor diesem Hintergrund keine existentielle Gefährdung droht. Auch die allgemeinen Umstände in der Heimatregion des BF sind trotz einer schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht dergestalt, dass die Rückkehr eine Situation bewirken würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Diese Feststellungen ergaben sich schlüssig aus dem persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers.

römisch III. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1.1.2006 stellte, sind gemäß Paragraph 75, AsylG die Bestimmungen des AsylG 2005 in der geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft.

Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. In analoger Anwendung dieser Bestimmung tritt an die Stelle des Begriffes "Berufungswerber" der Begriff "Beschwerdeführer".

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben. Die belangte Behörde traf - wie oben bereits ausgeführt - zu Recht die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubwürdig vorzubringen, dass er vor der Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgesetzt war noch für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

2.2. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG dem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu verbinden.

Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Angesichts des im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in nachstehend dargestellter Weise auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Danach erfordert die Feststellung einer Gefahrenlage auch iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die bloße Möglichkeit einer den betreffenden Bestimmungen der EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

3.1. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auch von der Lageeinschätzung des Asylgerichtshofs auf der Grundlage der eingesehenen Berichte sind darüber hinaus derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf innerhalb oder außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

3.2. Im Hinblick auf etwaige widrige Lebensumstände im Herkunftsstaat sind andererseits derart exzeptionelle Umstände, die eine Rückführung im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lassen könnten, im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich vergleiche zu Artikel 3, EMRK z.B. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Weder vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt zutreffend dargestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat, auf die der Asylgerichtshof ausdrücklich verweist, noch vor dem Hintergrund des persönlichen Vorbringens des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser bei einer Rückführung in die Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, wie oben dargelegt wurde.

Eine lebensbedrohende Erkrankung des Beschwerdeführers oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, konnte im Verfahren nicht festgestellt werden.

3.3. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme des Bundesasylamtes, es lägen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer , AsylG vor, als mit dem Gesetz in Einklang stehend, und geht auch der Asylgerichtshof in der Folge von der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak aus.

4. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und wurde festgestellt, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigen nicht zukommt, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG). Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, leg.cit. unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese aus den in Litera a,) bis i) näher dargestellten Gründen, die insbesondere zu berücksichtigen sind, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

4.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist iSd Absatz 2, leg. cit. auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch:

VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.03.2005, G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Sofern durch eine Ausweisung eines Fremden in gewissem Maße in sein Familien- oder/und in sein Privatleben eingegriffen wird, bedarf es folgerichtig einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen des Fremden an einem Verbleib im Aufnahmeland im Hinblick auf die Frage, ob dieser Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, wobei vorauszuschicken ist, dass die Ausweisung eines Asylwerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.

4.2. Im Hinblick auf die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Irak war festzustellen, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben in Österreich keine Angehörigen hat, weshalb bereits definitionsgemäß ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausweisung zu verneinen ist.

Es bleibt zu prüfen, ob mit der Ausweisung ein maßgeblicher Eingriff in dessen Privatleben einhergeht.

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 31.07.2011 in Österreich auf, wobei er als Asylwerber nur vorübergehend aufenthaltsberechtigt war.

Bereits aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer hat sich auch noch keine Integration des Beschwerdeführers hierorts in einem Ausmaß entwickelt, dass er aufgrund neu entstandener sozialer, ökonomischer oder anderer Bindungen einen begründeten Anspruch auf ein durch Artikel 8, EMRK zu schützendes Privatleben in Österreich erheben könnte, zumal diesem kurzem Aufenthalt in Österreich eine zeitlebens bis zur Ausreise bestehende soziale, ökonomische und sprachliche Verbindung des Beschwerdeführers zu seiner Heimat gegenüber steht, die sich auch in dort ansässigen Verwandten äußert. Insbesondere leben die Eltern und Geschwister in der Heimat, mit welchen er auch in Kontakt steht.

4.3. Im Lichte dessen kam die belangte Behörde zutreffend zur Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine maßgebliche Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte durch seine Ausweisung drohe bzw. eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Abweisung seines Schutzbegehrens jedenfalls zu seinen Ungunsten zu treffen war. Auch Gründe für einen etwaigen Aufschub der Durchführung der Ausweisung iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sind nicht hervorgekommen. Zuletzt war aus den Feststellungen oben zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, leg cit auch nicht zu folgern, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich in den Irak allenfalls im Sinne des Paragraph 10, Absatz 5, auf Dauer unzulässig wäre.

4.4. Somit gelangt der Asylgerichtshof auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides im Ergebnis zu keinen von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichenden Feststellungen und daraus resultierenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

Es erweist sich daher die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG als rechtskonform und war daher auch Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids zu bestätigen.

5. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betrifft (Spruchpunkt römisch IV.), so ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt diese Entscheidung dem Inhalt des Bescheides nach auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3 und 6 AsylG stützte.

Nach Ziffer 3, kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versuchte.

Die belangte Behörde kam aus weiter oben dargestellten Gründen zur Feststellung, der BF habe sie über die Echtheit des von ihm vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweises zu täuschen versucht, und stützte sich dabei auf das Ergebnis der urkundentechnischen Untersuchung. Wie oben dargelegt war dieses Untersuchungsergebnis in der Frage der Echtheit oder Verfälschtheit schon nicht hinreichend schlüssig, zudem war der BF dem Vorhalt der Täuschungsabsicht in seiner Stellungnahme substantiiert entgegen getreten, was die Behörde in ihrer Beweiswürdigung aber nicht weiter berücksichtigte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde vermochte aus Sicht des AsylGH daher die Feststellung iSd Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht zu tragen.

Nach Ziffer 6, kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen wurde.

Zutreffend stellte die Behörde fest, dass gegen den BF vor Antragstellung von der zuständigen Fremdenbehörde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gemäß Paragraphen 52 und 53 FPG erlassen und einer Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Sie konnte daher zu Recht in Anwendung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG einer Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkennen.

Gründe, die für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 38, Absatz 2, AsylGH wegen drohender Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte des BF iSd der EMRK durch seine Abschiebung gesprochen hätten, waren angesichts der Ausführungen oben zu Spruchpunkt römisch II und römisch III nicht festzustellen.

6. Auf der Grundlage dieser Ausführungen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

7. Wie bereits oben dargestellt wurde weder in der Beschwerde der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substantiiert entgegen getreten noch ergab sich sonst ein Hinweis auf die Notwendigkeit den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer neuerlich zu erörtern, sodass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG unterbleiben.