Asylgerichtshof
02.02.2012
D18 419699-1/2011
D18 419699-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und den Richter Dr. KUZMINSKI als Beisitzer über die Beschwerde desXXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Mai 2011, FZ. 10 09.049-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Georgien, reiste im Jahr 2002 zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt erstmals illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.12.2002 beim Bundesasylamt seinen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen und brachte hinsichtlich seines Fluchtgrundes im Wesentlichen vor, dass er gemeinsam mit seinem Cousin einen Autounfall verursacht habe, wobei sie einen Polizisten aus Swanetien angefahren hätten. Daraufhin sei sein Cousin vom Bruder des Polizisten ermordet worden, weil es in Swanetien nach wie vor die Tradition der Blutrache gebe. Nachdem es sich zwar um das Auto seines Cousins gehandelt habe, aber er am Steuer gesessen sei, habe auch ihm Gefahr gedroht. Daher habe er nicht im Herkunftsstaat bleiben können und sei in etwa einen Monat nach dem Verkehrsunfall, welcher Ende Oktober/Anfang November 2002 gewesen sei, ausgereist. Ferner gab er an, dass aufgrund des durch den Verkehrsunfall ausgelösten Stresses, sein Vater verstorben sei.
römisch eins.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2003, FZ. 02 38.417-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 126/2002, abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt.
römisch eins.3. Mit Eingabe vom 27.08.2003 zog der Beschwerdeführer seinen (ersten) Asylantrag zurück und kehrte in weiterer Folge freiwillig nach Georgien zurück.
römisch eins.4. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt verließ der Beschwerdeführer neuerlich Georgien und reiste wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.11.2004 unter dem Namen römisch 40 seinen (zweiten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welchen er im Wesentlichen mit dem im ersten Verfahren genannten Verkehrsunfall sowie mit dem Umstand, dass in Georgien Krieg herrsche, begründete.
römisch eins.5. In weiterer Folge wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Aktenvermerk vom 28.04.2006 gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers unbekannt war.
römisch eins.6. Am 04.08.2010 stellte der Beschwerdeführer unter dem Namen römisch 40 , in Frankreich einen Asylantrag.
römisch eins.7. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer illegal nach Österreich weiter und stellte am 28.09.2010 seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, den Namen römisch 40 zu führen und am XXXXgeboren zu sein.
römisch eins.8. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 29.09.2010 vor dem Bezirkspolizeikommando Baden von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu seiner Person, seinem Reiseweg sowie seinen Fluchtgründen erstbefragt. Er gab an, erstmals im Jahr 2002 und das zweite Mal im Jahr 2004 in Österreich um Asyl angesucht zu haben. Nach Ausstellung eines Heimreisezertifikates, welches ihm von der georgischen Botschaft in Wien ausgestellt worden sei, habe er am 16.10.2005 Österreich freiwillig verlassen. Im Herkunftsstaat habe er sich zunächst in der Stadt römisch 40 aufgehalten, und zwar bis zum 10.08.2008. Danach sei er mit einem Pkw in die Ukraine gefahren und zwar nach Kiew, wo er sich bis zum 11.07.2010 legal aufgehalten habe. In Kiew sei er einer Arbeit nachgegangen und habe dort auch ein Zimmer gemietet. Danach sei er gemeinsam mit seinem Cousin mit einem Reisebus nach Frankreich gefahren, wo er um Asyl angesucht habe. Dort sei ihm von der Präfektur gesagt worden, dass er nach Österreich fahren solle. Am 27.09.2010 sei er mit dem Zug nach Wien gefahren, woraufhin er am 28.09.2010 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
Seinen Herkunftsstaat habe er auf illegalem Weg verlassen. Sein georgischer Reisepass befinde sich in Georgien. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe nicht gegen die Osseten kämpfen wollen, obwohl die Georgier gewollt hätten, dass er an der Front kämpfe. Am 08.08.2008 habe der Krieg begonnen und zwei Tage später sei er in die Ukraine geflüchtet. Im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte er eingesperrt zu werden.
Weiters gab er an, HIV positiv und an Hepatitis C erkrankt zu sein.
römisch eins.9. Am 24.11.2010 langte beim Bundesasylamt eine Information der Bezirkshauptmannschaft Baden hinsichtlich der Übertretung der Gebietsbeschränkung betreffend den Beschwerdeführer ein, zumal dieser während der Dauer des Zulassungsverfahrens das Gebiet der BH Baden verlassen habe.
römisch eins.10. Nachdem das Konsultationsverfahren mit Frankreich negativ verlief und der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zugelassen wurde, wurde er am 21.03.2011 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, zu seinen Fluchtgründen im Beisein einer Dolmetscherin der georgischen Sprache befragt und legte zum Nachweis seiner Identität seinen römisch 40 .
Weiters gab er an, HIV positiv sowie an Hepatitis C erkrankt zu sein. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer ärztliche Befunde vor. Derzeit müsse er alle zwei Wochen ins römisch 40 nach römisch 40 zur Kontrolle. Bezüglich Hepatitis C benötige er keine Medikamente. Hinsichtlich HIV nehme er täglich Truada, Presista und Norvier ein. Er halte sich streng an seine Therapie. Von seiner Erkrankungen habe er im Jahr 2010 in Frankreich erfahren.
Hinsichtlich etwaiger Verwandter im Herkunftsstaat gab er an, dass sowohl seine Eltern, seine Ehefrau und seine beiden Söhne sowie seine Schwester in römisch 40 aufhältig seien.
Weiters gab er an, im Jahr 2002 erstmals nach Österreich gekommen zu sein, wobei er nach neun Monaten freiwillig zurückgekehrt sei. Daraufhin habe er wieder in römisch 40 gelebt. Im November 2004 habe er neuerlich Georgien verlassen, woraufhin er wiederum in Österreich einen Asylantrag gestellt habe. Nach elf Monaten sei er wieder freiwillig nach Georgien zurückgekehrt. Dies sei am 16.10.2005 gewesen. In weiterer Folge sei er am 10.08.2008 neuerlich aus Georgien ausgereist und in die Ukraine geflüchtet. Dort sei er bis zum 09.07.2010 aufhältig gewesen. Danach sei er nach Frankreich gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Nachdem ihm von den französischen Behörden mitgeteilt worden sei, dass seine Asylunterlagen in Österreich seien, sei er neuerlich nach Österreich gekommen und habe einen weiteren Asylantrag gestellt.
Auf die Frage, warum er beim ersten Verfahren den Namen römisch 40 angegeben habe, antwortete er, er habe gehört, dass man einen falschen Namen nehme solle. Auch in Frankreich habe er "einfach so" einen falschen Namen angegeben.
Weiters befragt, warum er Georgien im August 2008 verlassen habe, führte er aus, er habe nicht in den Krieg zwischen Georgien und Russland verwickelt werden wollen, deshalb habe er Georgien verlassen. Auf Vorhalt, dass der Konflikt bereits beendet sei, erwiderte er, dass er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Den Einberufungsbefehl habe er im Mai 2008 erhalten, worin er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er sich noch im Mai 2008 beim Kommissariat in römisch 40 melden solle. Ein genaues Datum sei nicht vermerkt gewesen. Seinen Grundwehrdienst habe er noch nicht absolviert und zwar deswegen, weil er eine Frau und Kinder gehabt habe. Er sei der Aufforderung im Einberufungsbefehl nicht nachgekommen und habe das Kommissariat nicht aufgesucht, weshalb er von der Polizei gesucht worden und mit Beginn des Krieges geflüchtet sei. Nachgefragt, warum er nicht gleich im Mai weggelaufen sei, gab er an, er "habe einfach ein wenig gewartet." Zwischen Mai und August habe er sich bei seinen Schwiegereltern aufgehalten. Nachgefragt, ob die Polizei zu seinen Schwiegereltern gekommen sei, antwortete er verneinend. Aber er habe bereits im Juni oder Juli 2007 einen Einberufungsbefehl erhalten, wobei er auch dieser Einberufung nicht nachgekommen sei. Es sei zu keinen weiteren Maßnahmen gekommen, erst im Mai 2008 habe er wieder einen Brief erhalten.
Auf die Frage, was er in Georgien befürchte, antwortete der Beschwerdeführer, es könne sein, dass er verhaftet werde und ins Gefängnis komme, weil er nicht zum Militär gegangen sei. Außerdem sei er krank. Er wolle hier in Österreich bleiben.
Weiters befragt, ob es Beweismittel für die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls gebe, antwortete er verneinend und gab an, ein Freund könne ihm vielleicht heimlich eine Kopie machen, zumal die Originale der Einberufungsbefehle im Archiv aufbewahrt seien. Bis jetzt habe er ihm aber noch nichts geschickt. Unmittelbar danach gab der Beschwerdeführer plötzlich an, dass er den Einberufungsbefehl vom Jahr 2008 doch habe und zeigte diesbezüglich eine Kopie vor. Auf die Frage, warum er diesen nicht sogleich hergezeigt habe, antwortete er, er habe auf den Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2007 warten wollen. Die Originale würden sich im Archiv befinden. Die Kopie des Einberufungsbefehls aus dem Jahr 2008 sei ihm vor zwei Wochen von einem Freund übermittelt worden.
Daraufhin wurde der Beschwerdeführer damit konfrontiert, dass nach den der Behörde vorliegenden Informationen eine Einberufung zum Grundwehrdienst nur bis zum 27. Lebensjahr möglich sei, woraufhin der Beschwerdeführer erwiderte, Saakaschwilli berufe auch noch 65-Jährige ein. Weiters wurde der Beschwerdeführer mit dem Umstand konfrontiert, dass der Militärdienst eine Bürgerpflicht sei, worauf er angab, Saakaschwilli wolle das georgische Gebiet vergrößern, dabei wolle er nicht mitmachen. Auf Vorhalt, im Mai 2008 sei noch nicht bekannt gewesen, dass es zu einem Krieg kommen werde, worauf er erwiderte, dies sei korrekt, aber er ziehe keine Uniform an. Den Empfang der Einberufungsbefehle habe er nicht bestätigt. Bestätigend gab er nochmals an, noch nie beim Militär gewesen zu sein. In Georgien habe er keine wirtschaftlichen Probleme gehabt.
Auf weiteren Vorhalt, dass er in den ersten zwei Verfahren andere Fluchtgründe vorgebracht habe, antwortete er, diese hätten sich erledigt. Nunmehr sei sein Problem, dass er nicht in den Krieg gewollt habe. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er im ersten Verfahren angegeben habe, sein Vater sei verstorben, worauf er angab, dies "nur so gesagt" zu haben, damit er möglichst schnell nach Hause gehen könne.
Daraufhin wurden dem Beschwerdeführer die Feststellungen zur Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht und erörtert. Dazu gab der Beschwerdeführer an, die Angaben hinsichtlich der Geldstrafe seien korrekt. Aber er sei nicht zum Militär eingerückt und daher komme man immer ins Gefängnis. Auch wisse er, dass seine Krankheit in Georgien behandelbar sei, aber die Behandlung sei nicht so gut wie in Österreich. In Georgien habe er für die Behandlung schon viel bezahlt, aber es habe nichts genutzt. Auf Vorhalt, er habe angegeben, erst in Frankreich von der Krankheit erfahren zu haben, gab er an, bereits als kleines Kind Hepatitis A gehabt zu haben. Seit 10 Jahren wisse er über seine Hepatitis B-Erkrankung Bescheid, welche sich dann in Hepatitis C verwandelt habe. Von seiner HIV Erkrankung wisse er erst seit seinem Aufenthalt in Frankreich. Dazu merkte der Organwalter an, dann werde dies wohl der Hauptgrund sein, warum er immer wieder nach Europa bzw. Österreich gekommen sei, nämlich die Behandlung seiner Krankheit, woraufhin er behauptete, dies sei nicht korrekt, sein Hauptproblem sei die Verweigerung des Militärs. Aber natürlich sei es gut, wenn er hier behandelt werde. Abschließend gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier in Österreich leben und arbeiten und ein wenig Geld nach Georgien schicken.
römisch eins.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17. Mai 2011, FZ. 10 09.049-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG jeweils abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III). Das Bundesasylamt traf umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität und die Identität des Beschwerdeführers fest. Der Beschwerdeführer leide an Hepatitis und sei HIV positiv. Es könne nicht festgestellt werden, dass er an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leide. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates hielt die belangte Behörde fest, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen nicht den Feststellungen zu Grunde gelegt werden könne. Es könne nicht festgestellt werden, dass er zu befürchten habe, in Georgien verfolgt zu werden. Das Vorbringen zum Fluchtgrund sei als nicht glaubhaft zu bezeichnen. Das Bundesasylamt gelangte deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung in keiner Weise glaubhaft machen konnte, sodass der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
römisch eins.12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Im Wesentlichen wiederholte er die vor dem Bundesasylamt dargelegten Fluchtgründe und verwies in diesem Zusammenhang auf die bei einer Wehrdienstverweigerung drohenden Strafmaßnahmen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Hinsichtlich der Behandlungsnotwendigkeit seiner Erkrankungen führte er aus, dass der Abbruch der hier in Österreich gewährleisteten Therapie zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen würde. Er habe kein Einkommen und keinerlei Vermögen, insofern könne er keinerlei Behandlungen in Anspruch nehmen, die nicht kostenfrei angeboten würden. Entgegen der Ansicht der Behörde sei es für ihn daher in diesem Zusammenhang unzumutbar, nach Georgien zurückzukehren. Er stelle daher die Anträge, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde oder zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.
Der Beschwerde angeschlossen war ein ärztlicher Befund des römisch 40 vom 29.03.2011.
römisch eins.13. Am 20.01.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG des römisch 40 ein, worin darüber informiert wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Wohnungskontrolle wegen des Verdachts (Betretung auf frischer Tat) des gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung in U-Haft genommen worden sei.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
römisch II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Beschwerdeführers sowie die im erstinstanzlichen Verfahren des Beschwerdeführers eingeführten Länderdokumente.
römisch II.2. Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen
Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien und Angehöriger der georgischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch angeführten Namen römisch 40 .
Er gelangte erstmals im Jahr 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.12.2002 unter dem Namen römisch 40 einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt wurde. Mit Eingabe vom 27.08.2003 zog der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurück und informierte die zuständigen Behörden über seine geplante freiwillige Rückkehr nach Georgien. Im November 2004 verließ er neuerlich Georgien und stellte am 16.11.2004 einen (zweiten) Asylantrag unter dem Namen römisch 40 . Mit Aktenvermerk vom 28.04.2006 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt, da sein Aufenthalt unbekannt war. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits am 16.10.2005 freiwillig nach Georgien zurückgekehrt. In weiterer Folge verließ er am 10.08.2008 neuerlich Georgien und reiste in die Ukraine, wo er sich laut eigenen Angaben bis zum 09.07.2010 aufhielt. Von dort reiste er nach Frankreich weiter und stellte unter dem Namen römisch 40 , einen Asylantrag. In weiterer Folge reiste er illegal nach Österreich weiter und stellte am 28.09.2010 gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 .
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Der Beschwerdeführer leidet an Hepatitis C und ist HIV positiv. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Erkrankungen in medizinischer Behandlung und benötigt entsprechende Medikamente. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde. Seine Erkrankungen sind auch in Georgien behandelbar, die notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung. Dabei ist auf das ausreichend funktionierende Gesundheitssystem in Georgien zu verweisen.
Der unbescholtene, jedoch bei einer Straftat auf frischer Tat betretene Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer verfügt über wenig Kenntnis der deutschen Sprache, ging in Österreich zu keiner Zeit einer legalen Beschäftigung/Arbeit nach, hat sich auch sonst nicht nachhaltig integriert und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere zum Militärdienst, zur medizinischen Versorgung sowie zur Situation von Rückkehrern , wird auf die Feststellungen in nachstehenden dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt vorgelegten und mit ihm erörterten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Georgien ist eine demokratische Republik. Seine Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand Februar 2010, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos /Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.01.2011)
Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Georgien hat die wichtigsten internationalen und regionalen Menschenrechtsinstrumente und die meisten Optionalen Protokolle unterzeichnet. Im Juli 2009 unterzeichnete das Land die UN Konvention für die Rechte behinderter Menschen und das diesbezügliche Optionale Protokoll. Seit 2003 hat Georgien das Römer Statut des internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert. Derzeit sind vier verpflichtende Berichte an die UN ausständig.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Die beiden Kaukasus-Regionen Abchasien und Südossetien hatten sich in den 90er-Jahren nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Unabhängigkeitskriegen von Georgien gelöst. Völkerrechtlich betrachtet gehören sie zu Georgien, der politische und wirtschaftliche Einfluss von Russland ist jedoch groß. Die meisten Einwohner haben russische Pässe, Währung ist der russische Rubel. Südossetien setzte sich aus einem Flickenteppich von georgischen und ossetischen Ortschaften zusammen. Die Distrikte Tskhinvali, Java, Znauri und Teile des Distrikts Achalgori wurden von dem De-facto-Präsidenten der autonomen südossetischen Republik, Eduard Kokoity, regiert. Die Zentralregierung in Tiflis verwaltete einige georgische Enklaven im Bezirk Achalgori und Dörfer im Bezirk Zchinwali, welche mehrheitlich von einer ethnisch-georgischen Bevölkerung bewohnt wurden. Das Oberhaupt der georgischen Administration in Südossetien war seit 2007 Dimitrij Sanakoew.
(Der Standard: Abgespaltene Regionen, 06.05.2008 / Schweizerische Flüchtlingshilfe: Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Nachdem Präsident Saakashvili im Jahr 2004 die autonome Republik Adscharien im Südwesten Georgiens wieder unter die Kontrolle der Zentralregierung bringen konnte, begann er, auch die Wiedereingliederung Abchasiens und Südossetiens in ähnlich offensiver Form zu betreiben. Bereits 2004 erfolgte ein militärischer Vorstoß der georgischen Armee in Südossetien; 2007 setzte Tiflis in den von Georgien kontrollierten Teilen Abchasiens und Südossetiens eigene Administrationen zusätzlich zu den De-facto-Regierungen in beiden Regionen ein. Der georgische Militärhaushalt wurde Jahr für Jahr drastisch erhöht. Ein Dialog mit den De-facto-Regierungen und den Zivilgesellschaften in Abchasien und Südossetien wurde allenfalls sporadisch gesucht. Auf vertrauensbildende Maßnahmen wurde verzichtet.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Augustkrieg 2008
In der Nacht auf Freitag, den 8. August 2008 brach in dem georgischen autonomen Gebiet Südossetien mit einer georgischen Militäroffensive Krieg aus. Bereits am Samstagnachmittag startete Russland eine umfassende Gegenoffensive, in deren Folge auch Teile des georgischen Kernlandes besetzt wurden. Bis Sonntag, den 10. August hatten sich die Kämpfe auf Abchasien ausgeweitet, auch dort wurde das Kriegsrecht ausgerufen.
Mithilfe Frankreichs wurde noch im August ein Waffenstillstandsabkommen ausgehandelt, die Kampfhandlungen wurden eingestellt. Nach der Einstellung der Kampfhandlungen wurden zahlreiche Dörfer in Südossetien und der Sicherheitszone von Plünderern und ossetischen Milizen heimgesucht. Bis Herbst 2008 hatten sich die russischen Streitkräfte weitgehend hinter die Grenzen der beiden separatistischen Enklaven zurückgezogen. Russland erkannte die Unabhängigkeit Südossetiens und Abchasiens am 26. August an, dem folgten bislang lediglich Nicaragua, Venezuela und Nauru. Seit dem Krieg besteht eine starke Präsenz russischer Truppen auf den beiden Territorien.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010 / Freedom House: Freedom in the World 2009: South Ossetia (Georgia), 16.07.2009 / Freedom House: Freedom in the World 2009: Abkhazia (Georgia), 16.07.2009 / Russland Aktuell: Winzling Nauru erkennt Abchasiens Unabhängigkeit an, 15.12.2009, http://www.aktuell.ru/russland/politik/winzling_nauru_erkennt_abchasiens_unabhaengigkeit_an_3878.html, Zugriff 19.01.2011)
Die Beobachtermission der EU (EUMM) hatte vollen Zugang zu Gebieten unter der Kontrolle der georgischen Regierung. Zu der anderen Seite der Administrativen Grenzlinie (ABL) hat die EUMM jedoch keinen Zugang. Im August 2010 wurde das Mandat der EUMM bis 14.9.2011 verlängert.
Im August 2010 verlautbarte ein Beamter des georgischen Innenministeriums, dass es eine Straftat wäre, Abchasien und Südossetien ohne das Wissen georgischer Behörden zu besuchen.
Die Sicherheitslage in den an die ABL angrenzenden Gebiete war weiterhin stabil, aber fragil. Es kam weiterhin zu Festnahmen von Personen, die die ABL überquerten. Personen werden für gewöhnlich von russischen Grenzwachen festgenommen, die in beiden Regionen die ABL kontrollieren, und dann zur lokalen Polizeihauptwache entweder in Tschinwali (Südossetien) oder Gali (Abchasien) gebracht, mit einer Strafe belegt und wieder freigelassen. Normalerweise werden Personen am selben Tag freigelassen, in einigen Fällen kam es zu längeren Anhaltungen. Auf der anderen Seite der ABL nahm die georgische Polizei einige Personen fest, die das Gebiet Georgiens unter Verletzung des Gesetzes über die besetzten Gebiete betraten. Die Verhafteten wurden einige Stunden bis hin zu einigen Tagen angehalten, und dann wieder freigelassen.
(Council of Europe - Secretary General: Consolidated report on the conflict in Georgia (April 2010 - September 2010) [SG/Inf(2010)19], 05.11.2010)
Die Sicherheitslage in und um die ehemaligen Konfliktregionen blieb angespannt. Nachdem die Mission der OSZE sowie die UN-Beobachtermission im Juni 2009 ihre Tätigkeit in Georgien beendet hatten, waren die Möglichkeiten einer internationalen Kontrolle und Überwachung der Lage erheblich eingeschränkt. Die Überwachungsmission der EU (EU Monitoring Mission EUMM), die einzige verbliebene Überwachungsgruppe mit internationalem Mandat, erhielt keinen Zugang zu den von De-facto- Machthabern beherrschten Gebieten in Südossetien und Abchasien. Zivilisten sollen wegen illegaler Überquerung der administrativen Grenzlinie zwischen Georgien und Südossetien bedroht und festgenommen worden sein.
(Amnesty International: Jahresbericht 2010 - Georgien, 28.05.2010)
Seit Oktober 2008 finden in Genf monatlich internationale Verhandlungen unter der Schirmherrschaft der UNO, OSZE und EU statt.
(Friedrich Ebert Stiftung: Länderanalyse Südkaukasus: Krise und Kriegsgefahr?, April 2009)
Im Dezember 2010 fand die 14. Runde der Genfer Gespräche statt, diese blieb jedoch ergebnislos. Sowohl die georgischen, als auch die russischen und abchasischen Verhandlungsvertreter drückten nach den Verhandlungen ihre Unzufriedenheit aus.
(Caucasian Knot: Week in the Caucasus: review of main events of December 13-19, 21.12.2010,
http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/15607/, Zugriff 19.01.2011)
Anfang Mai 2009 begann Russland mit der Stationierung von Soldaten an den Grenzen von Abchasien und Südossetien. Russische Einheiten nahmen am 02.05.2009 ihre Tätigkeit entlang der Grenzen beider Provinzen auf, einige Tage zuvor war ein entsprechendes Abkommen von Russland mit Abchasien und Südossetien unterzeichnet worden.
(Russland Online: Russland beginnt mit Grenzsicherung in Abchasien und Südossetien, 03.05.2009,
http://russlandonline.ru/schlagzeilen/morenews.php?iditem=47066, Zugriff 19.01.2011)
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Vor allem der Dienstleistungs-, Banken- und Bausektor wuchs bis zum Krieg zwischen Georgien und Russland im August 2008 kontinuierlich, und auch in anderen Industriezweigen war eine spürbare Belebung zu verzeichnen. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beitragen werden.
Die landwirtschaftliche Produktion hatte bereits zuvor durch den Wegfall des früheren Hauptabsatzmarktes Sowjetunion und durch 2006 von Russland verhängte Wirtschaftssanktionen stark gelitten. Gleichzeitig hat der Verlust des russischen Absatzmarktes aber auch einen langfristig gesehen gesunden Diversifizierungsdruck auf die exportorientierten landwirtschaftlichen Unternehmen erzeugt, die nun gezwungen sind, sich anderen Märkten zu öffnen und anzupassen. Der primäre Sektor bindet weiterhin einen volkswirtschaftlich gesehen übermäßigen Teil der Beschäftigten.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und beabsichtigt in diesem Rahmen die umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand Februar 2010,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 24.01.2011)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 19.01.2011)
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari. Für sozial schwache Familien, die nach einer Bedürfnisprüfung im georgischen "Einheitlichen Datenregister der sozial schutzbedürftigen Familien" eingetragen sind und die in diesem System weniger als 57.001 Punkte haben, gibt es eine Sozialbeihilfe. Diese beträgt bei einer Person 30 Lari, für jedes weitere Familienmitglied sind 24 Lari vorgesehen. Registrierte Vertriebene und Flüchtlinge erhalten 22 bis 28 Lari monatlich.
(Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,
http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Es gibt eine Unterstützung für Sozialfälle. Jemand der angibt ein Sozialfall zu sein, wird vom Sozialministerium untersucht. Wenn die Person unter der Armutsgrenze liegt, gibt es verschiedene Unterstützungen wie z.B. Geld (geringes Taschengeld), Ermäßigungen bei Busfahrten, bei ärztlichen Untersuchungen usw. Darunter fallen auch Personen die körperlich und geistig behindert sind sowie Kriegsinvaliden und -veteranen.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
Das Mutterschaftsgeld betrug 2008 100% des Durchschnittsgehaltes und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 Lari. Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:
Asia and the Pacific, 2008, März 2009 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Armut ist weiterhin hoch, und betrifft fast 28% der georgischen Bevölkerung. Zu Maßnahmen der Armutsbekämpfung zählen die Verdoppelung der Alterspension, Einmalzahlungen und Unterstützung in Sachleistungen (wie etwa Benzin oder Grundnahrungsmittel). Die Umsetzung des 2008 verabschiedeten Programms "Georgien ohne Armut" wurde durch die globale Krise behindert, der Schwerpunkt des Programms verlagerte sich von Armutsbekämpfung auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und Verbesserung der Sozialhilfe. Es gibt keine Arbeitsmarktstrategie.
Im Bereich Sozialhilfe wurde im Februar 2009 ein Krankenversicherungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze ausgearbeitet. Dieses zielt auf Familien ab, die in der Datenbank für sozial ungeschützte Familien und Heimatvertriebene erfasst sind.
Ein staatliches Programm für Rehabilitation von Behinderten, Alten und obdachlosen Kindern wurde im Februar 2009 genehmigt. Dieses sieht verschiedene Sozialleistungen für die genannten Personengruppen vor (13,7 Millionen GEL. Also rund 5,8 Millionen Euro für 2010). Seit Jänner 2009 obliegt die Kinderfürsorge dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Ein Kinderfürsorgeprogramm wurde im März 2009 genehmigt, ein Kinderaktionsplan wurde im Juli 2009 neu überarbeitet und sieht spezifische Aktivitäten für 2009 - 2010 vor.
Die globale Finanz- und Wirtschaftskrise traf Georgien stark, und verschlimmerte den durch den Augustkrieg 2008 begonnen wirtschaftlichen Abschwung. Vor allem der Bau- und Handwerkssektor waren hiervon betroffen. Erste Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung wurden im dritten Quartal 2009 bemerkbar. (Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2009] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 124,70 lari (74$) und bei 209 Lari ($124) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2009: Georgia, 11.03.2010)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Reformen auf dem Gesundheitssektor wurden weitergeführt. Diese sollen unter anderem die Effizienz erhöhen, und ein angemessenes Gesundheitswesen für schutzbedürftige Gruppen garantieren. Die Reformen beinhalteten eine weitere Privatisierung von medizinischen Einrichtungen für primäre und sekundäre medizinische Versorgung. 2009 wurde ein Programm für kostenlose medizinische Nothilfe und Krankenversicherung gestartet. Dieses sollte dazu beitragen, die nicht unbeträchtlichen Zuzahlungen zu minimieren. Im November 2009 wurde ein Reformkonzept vorgestellt, und eine Umfrage zur Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens durchgeführt. Im Mai wurde eine Expertengruppe eingerichtet, die HIV/Aids beobachten und evaluieren soll. Im September 2009 wurde ein Gesetz zu HIV/Aids verabschiedet. Im Oktober 2009 nahm Georgien an dem neu eingerichteten erweiterten EU Gesundheitsinformationskomitee teil.
(Europäische Kommission: ENP Progress Report - Georgia, 12.05.2010)
Die 16 verschiedenen staatlichen Gesundheitsprogramme, die jeweils bestimmte Bereiche der medizinischen Versorgung umfassen, deckten 2009 18% der Bevölkerung ab. Die erwähnte staatlich subventionierte Krankenversicherung deckte weitere 2,8% ab. Da keine dieser Krankenversicherungen die gesamte medizinische Versorgung umfasst, sind Zuzahlungen üblich. 2009 wurden 70% der Gesundheitsversorgungskosten durch solche Zuzahlungen abgedeckt. Der Großteil der Bevölkerung ist nicht staatlich krankenversichert.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010 / Asian Development Bank: Proposed Loan Georgia: Social Services Delivery Program, August 2010,
http://www.adb.org/Documents/RRPs/GEO/43496/43496-01-geo-rrp.pdf, Zugriff 24.01.2011)
Unglücklicherweise müssen die Kosten vom Patienten getragen werden. Die Krankenversicherungen decken keine chronischen Erkrankungen. Pensionisten haben Karten, mit denen sie in Apotheken 10 Prozent Preisnachlass erhalten. Staatliche Programme zur Gesundheitsvorsorge sind nur für bedürftige Menschen unter der Armutsgrenze kostenlos. Der Staat hat eine Versicherung für georgische Staatsbürger von 3-63 Jahren eingeführt (5Gel/2,30 Euro pro Monat). Diese Versicherung deckt allgemeine Blut- und Urintests, Untersuchung und Elektrokardiogramm zwei Mal im Jahr, sowie dringende medizinische Hilfe ab. Es gibt beschränkten Rabatt auf manche Medikamente, doch die Behandlung dieses konkreten Patienten wird er selbst bezahlen müssen. Es gibt auch ein spezielles Paket für Personen über 60 Jahren. Für 30 GEL (12,20 Euro) im Jahr können diese zweimal jährlich gratis Gesundheitschecks, gratis dringende Behandlungen/Operationen und 50% Rabatt auf ambulante Behandlungen (Ultraschall, Röntgen, Konsultationen) erhalten. Der Großteil der Bevölkerung ist momentan jedoch nicht versichert und muss für die Kosten für die Behandlung in staatlichen und privaten Kliniken selbst aufkommen. Deshalb kann der Mangel an finanziellen Mitteln ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zur notwendigen Behandlung, vor allem für gefährdete Gruppen und Pensionisten, die ein niedriges Einkommen haben, sein.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 17.2.2010)
Das medizinische Versorgungsprogramm für Personen unter der Armutsgrenze besteht seit Juli 2006. 2008 wurde das Programm Regierungsangaben zufolge bereits von rund 700.000 Personen in Anspruch genommen.
(CoE - European Comittee of Social Rights: 2nd report on the implementation of the Revised European Social Charter submitted by the government of Georgia (Articles 11, 12 and 14 for the period 01/10/2005 - 31/12/2007), 29.09.2009)
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Diabetes
Diabetes mellitus und arterielle Hypertonie können in Georgien behandelt werden. Die Patienten müssen selbst bezahlen. Die Konsultation des Arztes kostet zwischen 30 und 40 GEL. Die Kosten der Behandlung der Hypertonie hängen von den verschriebenen Medikamenten ab. Das ist abhängig von der generellen Verfassung des Patienten und den zusätzlichen Erkrankungen. Auch bezüglich des Diabetes hängen die Behandlungskosten hauptsächlich von der individuellen Situation des Patienten ab. Die Behandlung muss nach einer Konsultation von Ärzten verschrieben werden. Der Patient lässt in einer Klinik den Zuckerwert im Blut messen. Zuerst wird ein Diätplan verordnet werden. Wenn dies nicht hilft, wird mit der medikamentösen Behandlung begonnen. Hauptsächlich werden zwei Medikamente eingesetzt: Gliklazid (Tabletten mit 80mg zu 15,5 GEL für 60 Stück) und Metfogamma (Tabletten mit 500mg zu 23 GEL für 120 Stück). Im Zuge der medizinischen Konsultation wird die Dosierung der Tabletten festgelegt. Wenn dies nicht hilft, wird Insulin verordnet. Um die monatliche Menge an Insulin zu erhalten, muss der Patient registriert werden. Der Patient wird das Insulin in einer speziellen Apotheke kostenlos erhalten. Der Patient muss einmal im Monat den Arzt aufsuchen, um sein Rezept für das nächste Monat zu erhalten.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 30.9.2009)
Dialyse
Patienten, die eine Dialyse benötigen und über ein spezielles medizinisches Attest/Bescheinigung einer Poliklinik verfügen können an dem staatlichen Programm teilnehmen. Die Plätze sind jedoch limitiert, wenn ein Patient (georgischer Staatsbürger) in Georgien ankommt und eine Dialyse benötigt, so sollte er eine der acht Kliniken in Georgien (5 in Tbilisi und drei in den Regionen) kontaktieren. Der Patient wird auf eine Warteliste gesetzt.
(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 30.10.2009)
Die staatlichen Programme sind voll, es gibt für Rückkehrer eigentlich keine Chance, in einem solchen kostenlosen staatlichen Programm unterzukommen. Es gibt aber auch staatliche ambulante Programme, bei denen die Patienten für Dialysebehandlungen (für gewöhnlich dreimal wöchentlich) zu den Kliniken kommen. Eine Behandlung kostet 120 GEL (72 USD), die monatlichen Kosten belaufen sich demgemäß auf rund 872 USD. Man sollte außerdem bedenken, dass die Kliniken über die Rückkehr des Patienten im Vorhinein informiert werden sollten, da es selbst für das bezahlte Programm eine transparente Warteliste für Patienten gibt, die teilnehmen wollen. Diese Kosten sind für einen durchschnittlichen georgischen Staatsbürger nicht leistbar. Es gibt keine NRO oder andere Programme zur Unterstützung von Personen, die die Behandlung selbst bezahlen müssen.
(Anfragebeantwortung durch IOM Tiflis, per Email am 03.08.2009)
Psychische Erkrankungen
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) sind in Georgien behandelbar.
Bei der Kinderpsychologin Nato Meparishvili beispielsweise dauert eine Sitzung eine Stunde und die Kosten betragen 40 GEL. Die Ärztin beginnt die Behandlung, wofür sie eine abschließende Diagnose und eine Anamnese des neuropsychologischen Charakters braucht, um die Kognitive Störung zu behandeln.
Eine derartige Diagnose kann beim "Theoretical and Practical Centre for Controlling and Prevention of Epilepsy" gestellt werden. Eine Sitzung kostet hier 80 GEL. Für die Erstellung einer abschließenden Diagnose und einer Anamnese würden fünf Sitzungen benötigt werden, was auf 200 GEL kommen würde (5 mal 40 GEL). Für die neuropsychologische Diagnose betragen die Kosten 80 GEL.
Danach wird ein Psychologe entscheiden, ob der Patient zu anderen Ärzten überwiesen werden muss. Für weiterführende Behandlung lässt sich die genaue Art der Behandlung noch nicht bestimmen, doch aufgrund der übermittelten Diagnose wurde festgestellt, dass es sich um eine langwierige Behandlung handelt.
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Tuberkulose
Im März 2009 öffnete das georgische Gesundheitsministerium ein neues Tuberkulose-Krankenhaus in Tiblisi. Dies, sowie der 2008 eingeführte Nationale Tuberkuloseplan verstärkten den Kampf der Regierung gegen DR-TB. Aus diesem Grund begann Ärzte ohne Grenzen im Jahr 2009, das Projekt in der westgeorgischen Stadt Zugdidi an die Behörden zu übergeben. Bis September 2010 soll die Übergabe abgeschlossen sein. Im Jahr 2009 wurden mehr als 50 neue Patienten mit medikamentenresistenter Tuberkulose aufgenommen. 80 Prozent von ihnen hielten trotz der heftigen Nebenwirkungen der Medikamente die Behandlung durch. Die Erfolgsquote basierte auf einer Hausbesuche-Strategie, die für die Patienten einfacher zu befolgen war.
In Abchasien unterstützte Ärzte ohne Grenzen weiterhin das nationale TB-Programm. Die Mitarbeiter behandelten DR-TB-Patienten und stellten die lebensverlängernden antiretroviralen Arzneimittel für HIV-koinfizierte Patienten zur Verfügung. Dieses Projekt soll ebenfalls im Jahr 2010 an die Behörden übergeben werden.
(Ärzte ohne Grenzen: Einsatzländer - Georgien, April 2010; http://www.aerzte-ohne-grenzen.de/informieren/einsatzlaender/europa/georgien/, Zugriff am 24.01.2011)
Das staatliche Programm der phthisiatrischen Behandlung wird vollständig vom Staat finanziert, sodass für die Patienten von Tuberkulose keine Kosten anfallen. Dieses Programm steht sowohl den georgischen Bürgern offen als auch den Ausländern, die sich auf dem Territorium Georgiens aufhalten. Die auf Territorium Georgiens positiv getesteten Personen, welche mit den säurehaltigen Bakterien (MGB+) infiziert sind, werden hier kostenlos behandelt auch wenn es sich um staatenlose Bürger handelt.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)
Ab 01. Februar 2008 ist multiresistente TBC in Georgien behandelbar. Ab diesem Zeitpunkt wird in Abastumani (ca. 2 bis 3 Autostunden von Tbilisi entfernt) ein Krankenhaus wiedereröffnet, welches schon in der Sowjetzeit eine Spezialklinik für TBC Erkrankung war. Ab April 2008 werde es dann auch eine Spezialklinik in Tbilisi geben, in der multiresistente TBC behandelbar sei. Es handelt sich dabei um einen Neubau, der direkt an das jetzige Zentrum für Tuberkulose und Lungenkrankheiten grenzt. Im Abastumani Krankenhaus sei das Equipment, die Ausbildung der Ärzte und die Medikamente auf den neuesten Stand gebracht worden. Dasselbe soll auch noch im neuen Krankenhaus in Tbilisi geschehen.
Die Kosten der TBC Behandlung sowie die Medikamente werden zu 90 % vom Green Light Committee und dem Global Found getragen. Die restlichen 10 % werden vom Staat Georgien bezahlt. Frau Dr. Nana KIRIA versicherte, dass die Behandlung für den Patienten kostenlos sei.
Die Wartezeit sei abhängig vom Stadion der Krankheit und dem Platz auf der Warteliste. Dementsprechend werde die Reihung der Behandlungen vorgenommen.
(Auskunft von Dr. Nana KIRIA, Direktorin des klinischen Zentrums für Tuberkulose und Lungenkrankheiten in Tibilisi, am 25.1.2008 an den VB in Georgien)
Hepatitis
Hepatitis C ist in Georgien am Institut für Infektionskrankheiten behandelbar. Die Behandlung ist leicht zugänglich, IOM Tiflis kann Kontaktinformationen zur Verfügung stellen. Die Kosten der Behandlung müssen vom Patienten selbst übernommen werden. Weder die staatliche noch private Versicherungen übernehmen die Kosten. Eine sechsmonatige Behandlung kosten rund 5.600 Euro, vorausgehende Tests kosten bis zu 800 Euro. Jedoch hängen die Kosten vom Genotyp des Patienten ab. Einige Genotypen benötigen eine zwölfmonatige Behandlung, die dann dementsprechend 11.200 Euro kostet.
(Anfragebeantwortung durch IOM Georgien, per Email am 01.04.2009)
Das staatliche Programm der Behandlung der Infektionskrankheiten umfasst die stationäre Behandlung der Hepatitis B+C ohne spezifische Medikamente (Interferon, Ribavirin) und dessen mittlerer Tarif beträgt 386 GEL (ungefähr 169 Euro). Die Behandlungskosten müssen zu einem gewissen Anteil vom Patienten selbst getragen werden: Für Kinder bis 3 Jahren bezahlt der Patient 20%; Patienten im Alter von 3-60 Jahren bezahlen 50% der Kosten selbst; Patienten über 60 Jahren bezahlen 30% der Kosten selbst.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009)
Die Behandlung von Hepatitis B und D wird sowohl im AIDS Zentrum, als auch im Institut für infektiöse Krankheiten angeboten. Die Behandlung wird mit Pegasys durchgeführt. Die Behandlungsdauer beträgt 48 Wochen. Beide Institutionen befinden sich in 16, Al. Kazbegi Ave. Die Kosten für die Vortests und die 48-wöchige Behandlung betragen etwa 12 000 Euro. Unglücklicherweise müssen die Patienten die Kosten für die Behandlung von Hepatitis D (und B) selbst tragen.
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)
HIV/AIDS
Programm der frühen Feststellung und Behandlung der AIF-Infektion/AIDS: Dieses Programm steht den Bürgern Georgiens offen, die sich an das heil-praktische Zentrum für Infektionspathologie, AIDS und klinische Immunologie wenden.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009; Antwort des georgischen Sozialministeriums).
Antiretrovirale Behandlung ist im AIDS Zentrum möglich. Die antiretrovirale Behandlung ist für georgische Staatsbürger gratis. Der Patient muss eine ID Card vorweisen um sich zu registrieren und die Behandlung zu erhalten.
(Anfragebeantwortung von IOM Georgien, per E-Mail vom 25. Mai 2009)
Die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten, insbesondere für die Durchführung einer hochaktiven antiretroviralen Therapie (HAART) ist gesichert. Zugang zu der Behandlung haben alle georgischen Staatsbürger. Es gibt kostenlose Programme, Kostenübernahme erfolgt bei diesen zu 100%. Es gibt keine Berichte, denen zufolge es zu Diskriminierungen von Personen aufgrund ihrer HIV Infektion kommen würde.
Ein Methadon Ersatzprogramm existiert in Georgien, jedoch ist die Teilnehmerzahl an diesem Programm noch relativ gering im Vergleich zur Anzahl der Drogensüchtigen in Georgien. In der Zukunft ist eine Erweiterung dieses Programms geplant. Der Zugang zum Programm ist aufgrund der beschränkten Kapazität eingeschränkt. Die Teilnahme ist jedoch kostenlos. Es gibt abgesehen davon keine andere Drogenersatztherapie.
(Antwort des Arztes Dr. Mike Mc Carthy, Managing Director, International Project Support Services; übermittelt per E-Mail vom VB in Georgien am 16. Mai 2008)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
Sofern abzuschiebende oder auszuweisende Georgier nicht über reguläre Dokumente verfügen, erhalten sie von der georgischen Botschaft dieselben Reiseausweise, die Georgier erhalten, deren Dokumente ohne ihr Verschulden abhanden gekommen sind (Travel Certificate). Georgier im Besitz eines Reiseausweises werden bei der Einreise nach Georgien grundsätzlich nicht anders behandelt als Inhaber von Reisepässen, es sei denn, die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Reiseausweises in der georgischen Botschaft durchgeführte Überprüfung der Personalien hat ergeben, dass die Person zur Fahndung oder Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist. In diesem Fall werden die Grenzbehörden informiert und der zurückkehrende Georgier muss mit Befragung, ggf. Festnahme, rechnen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009).
Die Militärdienstzeit beträgt in Georgien ein Jahr (vom 18. bis 27. Lebensjahr), dafür bekommt man einen Militärausweis. Nach der Absolvierung oder auch vor dem Wehrdienst kann man auf Grund eines Vertrages (Kontrakt) zum Militär einrücken. Die Zusammenarbeit auf Grund des Vertrages dauert vier Jahre, diese Zeit kann freiwillig verlängert werden. Jede Person kann im Militär tätig sein, wenn man die entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen hat. Vor der Einziehung zum Militär wird jede Person von der entsprechenden militärischen Gesundheitskommission untersucht.
Es finden zwei Mal im Jahr Einberufungen statt, einmal im Frühjahr und einmal im Herbst.
Man kann nur bis zum 27. Lebensjahr zum Militär einberufen werden. Personen mit z.B. 31 Jahren werden zum obligatorischen Militärdienst nicht eingezogen. In Georgien gibt es aber die Pflicht der Reservisten, Personen ab dem 27. Lebensjahr können dazu eingezogen werden, die Reservistendienstzeit beträgt 18 Tage. Im Moment wird die Frage des Reservistendienstes im Parlament erörtert. Der Dienst ist im Moment angehalten, aber nicht annulliert.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 3.7.2009 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service; 17.9.1997; http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf, Zugriff 8.7.2010)
Behinderte (darunter auch Hörbehinderte) werden nicht zum Militär einberufen. Über die Frage der Einberufung zum Militär wird von einer Kommission entschieden.
Man kann sich in Georgien vom Wehrdienst freikaufen, zwei Mal befristet (je 1,5 Jahre) für 2000 GEL (für jeden Freikauf). Danach muss man im Alter von 25 Jahren trotzdem den Militärdienst leisten.
Laut des 5. Artikels des Gesetzes Georgiens "über Steuer für Verschieben der Grundwehrdienst":
a) für die Person, die den Grundwehrdienst leisten soll, beträgt die Summe für Verschieben auf 18 Monaten 2.000 GEL;
b) Das Recht, das im Punkt "a" genannt wurde, kann die Person nur zweimal nutzen, jedoch nicht wenn das Alter von 25. Lebensjahren überschritten wurde.
Laut den Erhebungen des VB für Georgien gibt es die Möglichkeit eines dauernden Freikaufens vom Wehrdienst nicht.
Laut des Gesetzes Georgiens "über Militärpflicht und Militärdienst" (Artikel 29,) kann man vom Militärdienst ausgenommen werden:
a) wegen Gesundheitszustand der Person, die zum Militärdienst untauglich erklärt wird;
b) Person, die den Militärdienst in anderen staatlichen Militärkräften geleistet hat;
c) Person, die wegen schweren oder besonders schweren Verbrechen des Strafrechtes verurteilt ist;
d) Person, die nicht-militärische, alternative Arbeit leistet;
e) Doktoratsstudenten;
f) Person, der der wissenschaftliche Grad verliehen wurde und die pädagogische oder wissenschaftliche Arbeit leistet;
g) der einzige Sohn in der Familie, dessen mindestens ein Angehöriger in den Kämpfen für territoriale Einheit Georgiens oder während des Militärdienstes gestorben ist.
Der Präsident Georgiens hat außerdem das Recht, besonders begabte Männer vom Grundwehrdienst zu befreien.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Law of Georgia On Military Duty and Military Service; 17.09.1997,
http://www.dcaf.ch/publications/e-publications/SeSec_Georgia/08%20Law%20on%20Military%20Duty.pdf, Zugriff 08.07.2010)
Die Desertion vom Militärdienst ist in Georgien strafbar mit der strafrechtlichen Verantwortung, und wird mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen fünf bis zehn Jahren, geahndet. Gesetz: Paragraph 389, Strafrechtgesetzbuch Georgiens.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009)
Man kann von seiner strafrechtlichen Verantwortung befreit werden (oder sich freikaufen), wenn die Desertion zum ersten Mal begangen wurde und sie als Resultat schwieriger Umständen geschehen ist wie beispielsweise aufgrund schlechter Unterkunftszustände in der Kaserne, Versorgung usw.
Meistens kommt es nicht zu Verurteilungen, weil das Gericht die Person den Wehrdienst ableisten lässt bzw. abermals dazu auffordert. In ganz seltenen Ausnahmefällen wird die Person zu einer Geldstrafe in Höhe von 1000 GEL verurteilt. Wird die Strafe nicht bezahlt, muss man ersatzweise eine Haftstrafe von 30 Tagen absitzen. Aber solche Fälle gibt es sehr wenige, fast keine, so ein führender Spezialist in der Militärabteilung des Vorstands eines Bezirks in Tbilissi.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / The Criminal Code of Georgia, 15.02.2000, http://www.unhcr.org/refworld/docid/404c5dc11.html, http://www.unhcr.org/refworld/type,LEGISLATION„GEO,404c5dc11,0.htmlZugriff 19.01.2011)
Bürger Georgiens haben das Recht auf Wehrersatzdienst:
nicht-militärische, alternative Arbeit.
Gesetz Georgiens "über nicht-militärische, alternative Arbeit", 3.
Artikel:
Nicht-militärische, alternative Arbeit ist gesellschaftlich nützlicher Zivildienst, es ist Ersatzdienst für Militärdienst und beruhend auf einer Begründung des Verzichts auf den Grundwehrdienst auf Grund des Gewissens, Religion und des Glaubens.
Der nicht-militärische, alternative Arbeitsdienst soll den Schwierigkeiten im Grundwehrdienst entsprechen. Seine Dauer soll länger sein, als der Grundwehrdienst laut Gesetzgebung bestimmt ist.
Zum nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst werden die Bürger von der entsprechenden staatlichen Kommission eingezogen/einberufen.
Bürger, die den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst leisten, und ihre Familien, können die gleichen Privilegien in Anspruch nehmen, die im Gesetz für Soldaten festgelegt sind.
Die Frist des nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienstes gilt für Bürger als gemeinsame und spezielle Dienstzeit. Seinen sozialen Schutz sichert während Dienstes in der nicht militärischen, alternativen Arbeit die Gesetzgebung.
Der Wehrersatzdienst dauert für Personen mit höherer Bildung 18 Monate, für jene ohne höhere Bildung 24 Monate.
(Anfragebeantwortung des VB in Georgien, per Email am 03.07.2009 / DCAF-Security Sector Laws of Georgia: The Law of Georgia on Non-Military, alternative Labour service; 28.10.1997)
römisch II.3. Beweiswürdigung
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im Akt einliegenden identitätsbezeugenden Dokumente fest. Bei den Feststellungen zur Nationalität des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat auch den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und den vorgelegten medizinischen Befunden.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruhen auf der vom Asylgerichtshof getätigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 26.01.2012 sowie auf der Meldung über die Straftat eines Asylwerbers gemäß Paragraph 57, Absatz 6, AsylG des römisch 40 .
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten bzw. Freunden im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nicht inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten. Seit der Vorlage an den Beschwerdeführer hat sich die Situation im Heimatland keinesfalls zu seinen Ungunsten verschlechtert.
Den von dem Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründen konnte keine Asylrelevanz entnommen werden, dies aus folgenden Erwägungen:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, in der sie von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen ist, ist auf folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
Zunächst fällt angesichts des oben dargestellten Verfahrensverlaufes auf, dass der Beschwerdeführer nach jeweiliger illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, wo er sich über einen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbaren Zeitraum in Österreich illegal aufgehalten hat, bereits im Dezember 2002 einen ersten und im November 2004 einen zweiten Asylantrag gestellt hat, wobei hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorzuheben ist, dass er - worauf die belangte Behörde zutreffend hinweist - im Zuge seines ersten Verfahrens einen falschen Namen angegeben hat. Auch während seines Aufenthaltes in Frankreich nannte er einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum (AS 9, 149). Einen nachvollziehbaren Grund, der dieses Aussageverhalten vor dem Hintergrund seines Ersuchens um Asyl verständlich machen würde, konnte er nicht nennen ("Ich habe gehört, dass man den falschen Namen nennen soll."; AS 149). Dass diese Umstände die persönliche Glaubwürdigkeit erheblich mindern, bedarf keiner weiteren Erörterung, da eine aus guten Gründen in einem anderen Staat suchende Person grundsätzlich kein Interesse daran haben kann, die Asylbehörden über die eigene Identität zu täuschen und damit seine persönliche Glaubwürdigkeit zu unterwandern.
Auch hinsichtlich seiner Familienangehörigen im Herkunftsstaat verwickelte sich der Beschwerdeführer in Widersprüche, wenn er in seinem ersten Verfahren angab, sein Vater wäre verstorben, während er im Rahmen des gegenständlichen (dritten) Antrages auf internationalen Schutz ausführte, sowohl sein Vater als auch seine Mutter seien noch am Leben (AS 149). Dass die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers, diese Angaben "nur so gesagt" zu haben, damit er möglichst schnell nach Hause gehen könne (AS 153 und 155), nicht geeignet ist, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu stärken, bedarf ebenfalls keiner weiteren Erörterung.
Ebenso wenig spricht für die (persönliche) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass er sowohl im Jahr 2002 als auch im Jahr 2004 eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat behauptete, aber bereits nach wenigen Monaten freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt war (AS 149).
Was die Fluchtgründe anbelangt, teilt der erkennende Senat die Ansicht der belangten Behörde, wenn sie dem Fluchtvorbringen als solchem keine Glaubwürdigkeit zuerkannt hat, zumal der Beschwerdeführer bei näherer Betrachtung des gesamten Fluchtvorbringens im gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz sein Vorbringen im Laufe des gegenständlichen Verfahrens abgeändert und den Vorhalten der Behörde angepasst hat:
Hatte er in seiner Erstbefragung seinen Fluchtgrund noch damit begründet, aufgrund des Kriegsausbruches im August 2008 geflohen zu sein, weil er nicht gegen die Osseten kämpfen wollte (AS 9), so gab er auch in der Einvernahme vom 21.03.2011 zunächst noch an, er habe nicht in den Krieg zwischen Georgien und Russland verwickelt werden wollen (AS 149), um nach Vorhalt, dass der Konflikt mittlerweile beendet sei, zu behaupten, aufgrund eines Einberufungsbefehls, welchen er im Mai 2008 erhalten habe, seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben (AS 149f.).
Ferner hat die belangte Behörde zutreffend ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer trotz (mehrfacher) Nachfrage nicht möglich war, zu den verschiedensten Details seiner Fluchtgeschichte konkrete und präzise Angaben zu machen: So konnte er weder den genauen Zeitpunkt angeben, wann bzw. von wem er den Einberufungsbefehl erhalten habe (AS 151). Ebenso wenig konnte der Beschwerdeführer plausibel darlegen, warum er nicht unverzüglich nach Erhalt des Einberufungsbefehls im Mai 2008 seinen Herkunftsstaat verlassen, sondern "ein wenig gewartet" (bis August 2008) habe (AS 151), wenn ihm tatsächlich Verfolgungsgefahr aufgrund der Nichtableistung seines Militärdienstes gedroht hätte.
Auch der problemlose Aufenthalt bei seinen Schwiegereltern während des Zeitraumes von Mai bis August 2008, wo es zu keinen weiteren Vorfällen gekommen sei (AS 151), lässt nicht auf ein Bedrohungsszenario im Herkunftsstaat schließen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang plötzlich behauptet, bereits im Juni oder Juli 2007 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, kann dieses neue Vorbringen nur als unzulässige Steigerung gewertet werden. Aber auch der Umstand, dass er trotz Nichtfolgeleistung der Einberufung weder im Jahr 2007 noch im Jahr 2008 irgendwelchen (rechtlichen) Maßnahmen ausgesetzt war, obwohl in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einberufungsbefehl ausdrücklich festgehalten wird, bei Nichtfolgeleistung "laut Gesetz zur Rechenschaft" gezogen zu werden (AS 173), deutet nicht darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist.
Unverständlich erscheint aber auch, warum der Beschwerdeführer nicht sogleich zu Beginn seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.03.2010 die Kopie des Einberufungsbefehls vom Mai 2008 in Vorlage gebracht hat. Dass dieses Verhalten nicht für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht, wird auch dadurch evident, dass der Beschwerdeführer zunächst die Frage des Bundesasylamtes, ob es Beweismittel für die Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls gebe, negierte (AS 151), um wenig später zu behaupten, den Einberufungsbefehl von 2008 doch bei sich zu haben, woraufhin er diesen als Kopie vorlegte (AS 153). Die lapidare Erklärung des Beschwerdeführers, er habe auf den Einberufungsbefehl aus dem Jahr 2007 warten wollen, welchen er von seinem Freund nach Anfertigung einer Kopie zugesandt bekommen hätte, vermag in keiner Weise zu überzeugen. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass es sich bei diesem Beweismittel um ein Schriftstück handelt, das dem Beschwerdeführer aus Gefälligkeitsgründen ohne realen Hintergrund mit dem Zweck ausgestellt wurde, es im Asylverfahren zur Asylerlangung vorzulegen.
In Anbetracht des vagen, widersprüchlichen und gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers schließt sich der erkennende Senat dem Ergebnis des Bundesasylamtes an, wenn ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen tatsächliche Ereignisse in Georgien (Konflikt im August 2008) mit seiner Person in Verbindung zu bringen versucht hat. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich bereits zum Zeitpunkt seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich im Jahr 2010 die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bereits wieder stabilisiert und eine wie im Jahr 2008 bestehende Bürgerkriegssituation nicht mehr gegeben war. Im Übrigen ergibt sich auch aus den aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Georgien, insbesondere hinsichtlich des Militärdienstes, dass man nur bis zum 27. Lebensjahr zum Grundwehrdienst einberufen werden kann und ist auch vor diesem Hintergrund, zumal der Beschwerdeführer behauptete, noch nie beim Militär gewesen zu sein, keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu erkennen. Darüber hinaus bestätigte der Beschwerdeführer nach Erörterung der Feststellungen zur Lage in Georgien, dass es der Wahrheit entspreche, bei Nichtableistung des Wehrdienstes zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1000 GEL verurteilt zu werden (AS 155).
Ergänzend ist anzumerken, dass auch die vom Beschwerdeführer geäußerten Bedenken hinsichtlich der Behandlungsnotwendigkeit seiner Erkrankungen ("Ich weiß, dass meine Krankheit in Georgien auch behandelt wird, aber die Behandlung ist nicht so gut wie in Österreich. Die in Georgien kennen sich nicht so gut aus. Ich habe schon viel gezahlt für die Behandlung in Georgien, aber es hat nichts genützt."; AS 155), obwohl er erst während seines Aufenthaltes in Frankreich im Jahr 2010 von seinen Erkrankungen erfahren haben will (AS 147), den Verdacht nahelegen, dass der Beschwerdeführer zur Behandlung seiner Krankheiten und nicht aus asylrelevanter Verfolgung nach Europa bzw. Österreich gekommen ist. Dieser Eindruck wird ferner auch dadurch gestützt, dass sich der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge - von August 2008 bis Juli 2010 legal in Kiew aufgehalten, dort ein Zimmer gemietet und gearbeitet habe (AS 5). Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Schutz suchende Person unmittelbar nach der Flucht aus dem Herkunftsstaat im Zufluchtsstaat einen Asylantrag stellt und sich nicht - wie im Fall des Beschwerdeführers - zunächst zwei Jahre legal in der Ukraine aufhält und erst nach anschließender Weiterreise zunächst in Frankreich und in weiterer Folge in Österreich asylrelevante Ausreisemotive vorzubringen versucht.
Auch in seiner Beschwerde unterließ es der Beschwerdeführer, seine von der belangten Behörde als unglaubwürdig angesehenen Fluchtgründe zu ergänzen, im Detail zu präzisieren oder der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides entsprechend substantiiert entgegen zu treten. Das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in Georgien keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.
Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wird Folgendes ausgeführt:
Wie sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden ergibt, leidet der Beschwerdeführer an Hepatitis C und ist HIV positiv. Aufgrund seiner Erkrankungen ist er in medizinischer Behandlung und benötigt entsprechende Medikamente. Den unbedenklichen Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers folgend, ist sowohl die Hepatitis C Erkrankung behandelbar, als auch die Versorgung von HIV-Patienten mit den erforderlichen Medikamenten gewährleistet. Selbst der Beschwerdeführer räumte in seiner Einvernahme am 21.03.2010 nach Erörterung der Feststellungen zur Medizinischen Versorgung in Georgien ein, er wisse, dass seine Krankheit[en] auch in Georgien behandelt würden (AS 155). Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Behandlungen in Georgien seien nicht so gut wie in Österreich, so kann diesem Vorbringen gemäß der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kein entscheidungswesentliches Gewicht beigemessen werden, zumal es unerheblich ist, dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, dass ein Abbruch der hier in Österreich gewährleisteten Therapie zu einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führe, ist zunächst nochmals auf die im Herkunftsstaat gewährleistete medizinische Behandlung seiner Erkrankungen hinzuweisen. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit Einbringung seiner Beschwerde seinen (letzten) ärztlichen Befund (vom 29.03.2011) in Vorlage brachte, worin ausgeführt wurde, dass ein Therapiestart mit 08.04.2011 geplant sei (AS 231). Seitdem wurden seitens des Beschwerdeführers keine weiteren aktuellen medizinischen Befunde hinsichtlich des Therapieverlaufs mehr vorgelegt, allerdings könnten diese auch keine andere Entscheidung der Behörde bewirken. Zudem befindet sich der Beschwerdeführer seit einiger Zeit in Untersuchungshaft und ist somit grundsätzlich haftfähig und folglich nicht in einem untragbaren Gesundheitszustand, der eine Abschiebung verhindern könnte. Der Beschwerdeführer weist weiters in den letzten Jahren eine intensive Reisetätigkeit auf, für die er offensichtlich die notwendigen Geldmittel aufbringen konnte, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er Geld wie bisher schon nicht auch wieder für die medizinische Behandlung aufbringen können wird, falls dies erforderlich ist. Zudem ist auch auf das ausreichend funktionierende Gesundheits- und Sozialsystem Georgiens zu verweisen, das in den Länderinformationen entsprechend vorgehalten wurde.
Angesichts dieser Ausführungen kommt auch der erkennende Senat zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht dazu führen, dass bei einer Rücküberstellung nach Georgien eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
römisch II.4. Rechtlich folgt daraus:
römisch II.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4 ;, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 ;, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft und ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anhängig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 28.09.2010 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.
römisch II.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung aufgezeigt, konnte dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz entnommen werden.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
römisch II.4.3. Zu Spruchteil römisch II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner derzeit bereits lebensbedrohlichen Krankheit und es liegen auch keine "außergewöhnliche Umstände", die Artikel 3, EMRK verletzen könnten, vor. Die in den medizinischen Befunden festgestellten Erkrankungen, nämlich Hepatitis C und die Diagnose HIV positiv, stellen keineswegs sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheiten dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wären. Vom Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall - wie in der Beweiswürdigung aufgezeigt - auszugehen. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden und weiteren Umständen, dass dessen Erkrankung[en] derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig machen würden.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07). Wie festgestellt sind die vorgebrachten Krankheitsbilder des Beschwerdeführers durchaus in Georgien behandelbar.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und der möglichen Unterstützung durch seine Familienangehörigen) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Der Beschwerdeführer wurde zudem laut eigenen Angaben im Heimatland bereits behandelt. Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers seiner Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen.
Da es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit handelt, ist nicht ersichtlich, dass er in eine Existenz gefährdende Notlage geraten könnte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat nach seiner Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird, die ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ermöglicht. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige für sich erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Da die Grundversorgung in Georgien gewährleistet ist und staatliche Sozialleistungen gewährt werden, ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde.
Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer in Georgien aufgewachsen ist, dort den überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, er die georgische und russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Im Falle einer Rückkehr wird es dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für seinen Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Weiters verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über verwandtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte (AS 149) und ist angesichts dessen davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen bzw. ihm zumindest vorübergehend eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Dieses vorhandene verwandtschaftliche und soziale Umfeld des Beschwerdeführers wird diesem die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von dreieinhalb Jahren keine Probleme bereiten sollte - erleichtern. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer bei seinen Reintegrations- und Resozialisierungsbemühungen auch auf die Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die vor Ort tätig sind, zurückgreifen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
römisch II.4.4. Zu Spruchteil römisch III. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge über keinen Familienbezug zu einer dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, weshalb die in Rede stehende Ausweisung des Beschwerdeführers nicht in seinem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzen würde.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, Sitzung 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle bereits ein drittes Mal illegal nach Österreich und stellte am 28.09.2010 gegenständlichen (dritten) unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Er gelangte erstmals im Jahr 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 11.12.2002 unter einem falschen Namen einen (ersten) Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.08.2003 als unbegründet abgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 27.08.2003 zog der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zurück und informierte die zuständigen Behörden über seine geplante freiwillige Rückkehr nach Georgien. Im November 2004 verließ er neuerlich Georgien und stellte am 16.11.2004 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen (zweiten) Asylantrag. Nachdem sich der Beschwerdeführer unter Missachtung der europäischen asylrechtlichen Vorschriften dem (zweiten) Verfahren entzog, musste dieses wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt werden. Zu jenem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits freiwillig nach Georgien zurückgekehrt. In weiterer Folge verließ er am 10.08.2008 neuerlich Georgien und reiste in die Ukraine, wo er sich bis zum 09.07.2010 aufhielt. Von dort reiste er nach Frankreich weiter und stellte unter einem falschen Namen einen Asylantrag, um in weiterer Folge nach illegaler Einreise nach Österreich gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht eindeutig gegen eine tatsächliche Verfolgung in Georgien, ansonsten hätte er sich nach neuerlicher Ausreise im Jahr 2008 gleich unter den Schutz des ersten Landes gestellt, in dem er um Asylgewährung angesucht hätte und wäre nicht weiter nach Frankreich und in weiterer Folge nach Österreich gereist, um erst dort Asylanträge zu stellen. Aber auch die jeweilige freiwillige Rückkehr im Jahr 2003 und 2005 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bereits damals unbegründete Asylanträge in Österreich gestellt hat, andernfalls wäre er nicht wenige Monate nach jeweiliger Asylantragstellung in Österreich freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Auch sein zuletzt erstattetes Fluchtvorbringen erwies sich im Ergebnis als gänzlich unglaubwürdig und spricht die (gleichzeitige) Asylantragstellung in Frankreich unter der Angabe einer falschen Identität - wie bereits ausführlich beweiswürdigend dargelegt - klar gegen eine tatsächliche Verfolgung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat somit das Asylwesen von Anfang an missbraucht und wurde nun auf frischer Tat bei der Begehung einer Straftat betreten.
Ferner verfügt er auch über keine intensiven Bindungen, worauf schon seine kurze Aufenthaltsdauer in Österreich von sechzehn Monaten hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Umso höher ist dieser Stellenwert, wenn dem Aufenthalt in Österreich die wiederholte illegale Einreise und grundlose Stellung von Asylanträgen zugrunde liegt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Arbeit nach. Er versteht und spricht kaum Deutsch. Es besteht in Österreich zu keiner Person ein Abhängigkeitsverhältnis. Die Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, sind relativ schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, wo seine Eltern sowie seine Ehefrau und seine beiden Söhne leben (AS 149). Weiters hat sich der Beschwerdeführer auch sonst nicht zu integrieren versucht, er besucht weder Kurse noch ist er Mitglied in einem Verein und hat bisher laut eigenen Angaben keinen Freundeskreis aufgebaut. Der Beschwerdeführer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der sich in Untersuchungshaft befindliche Beschwerdeführer unbescholten ist, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt die öffentlichen Interessen an der Ausweisung. Anhaltspunkte für eine tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren nicht ergeben und wurden auch nicht von dem Beschwerdeführer behauptet vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479;
26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, Sitzung 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07). Im Hinblick auf die Meldung über die Straftat eines Asylwerbers vom 19.01.2010 (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer Kriminellen Vereinigung) ist zudem auf das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität hinzuweisen vergleiche etwa VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060 mwN).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die iSd oben dargelegten Rechtssprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch so kurz, dass nicht von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
römisch II.4.5. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer akuten lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenstünden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner Rückkehr nach Georgien sein Gesundheitszustand existenzbedrohend beeinträchtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
römisch II.4.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen in keiner Weise entgegen, sodass eine Verhandlung zur Klärung notwendig gewesen wäre. Darüber hinaus hat er eine solche auch nicht verlangt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.