Asylgerichtshof
23.11.2011
C11 414010-1/2010
C11 414.010-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, FZ. 10 04.953-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist spätestens am 05.06.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 08.06.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Zu diesem gab er an, er habe im Tempel regelmäßig "heilige Gesänge" vorgetragen. Extremistische Sikhs hatten dann von ihm verlangt, er solle auch in ihrem Tempel singen, doch habe er dies abgelehnt. Deshalb sei er zwei Mal verschleppt und brutal geschlagen worden, wovon er schwere Verletzungen davongetragen habe. Aus Angst habe ihn sein Vater außer Landes geschickt.
Bei einer weiteren Befragung am 10.06.2010 gab er im Wesentlichen zusammengefasst an, er sei ein bekannter Sänger für religiöse Lieder gewesen. Eine religiöse Sikh-Gruppierung habe gewollt, dass er ihnen beitrete und für sie singe. Er habe ein bis zwei Mal für diese Leute gesungen, sich später aber geweigert, weshalb er bedroht und verprügelt worden sei; danach sei aber von ihm abgelassen worden. Sie hätten schließlich verlangt, dass er mit dem Singen aufhöre und nur für sie singe. Er sei dann ca. Ende 2007 mit einem Messer am Hals verletzt worden, damit er nicht mehr singen kann. Beides wäre ihm dann auch rund ein Jahr nicht möglich gewesen. Sein Vater habe davon gewusst und sie hätten zur Polizei gehen wollen. Sie hätten jedoch davon Abstand genommen, zumal er ansonsten als Terrorist verdächtigt und seine Familie belästigt worden wäre. Auch eine Besprechung der Älteren im Tempel habe keine Lösung gebracht. Bis zur Ausreise habe er dann kurze Haare getragen und sich rasiert. Auf Vorhalt, wonach der Vorfall mit dem Messer rund dreieinhalb Jahre zurückliege, führte er aus, ein Jahr für die Heilung seiner Verletzungen gebraucht und lange auf eine Lösung "im Tempel" gehofft zu haben. Erst als man ihn dort gefunden habe, sei er geflüchtet und habe Indien im August 2009 verlassen. Da er sehr bekannt sei und auch in den Tempeln anderen Bundesstaaten gesungen habe, könne er sich sehr schwer verstecken. Er habe auch dreieinhalb Jahre bis zu seiner Flucht gewartet, da er abwarten habe wollen, bis seine Wunden verheilen.
Zudem sei er gefährdet, weil er viel über "die Radikalen" wisse, vor allem wo ihr Quartier sei und wer die Hauptleute seien. Bei einer Rückkehr befürchte er, zum Singen gezwungen oder umgebracht zu werden. Er befürchte auch heute noch verfolgt zu werden, da seine Verfolger inzwischen wüssten, dass er wieder singen könne. Deshalb sei seine Familie wieder schikaniert worden, um ihn zu überreden, (doch) bei den Radikalen mitzumachen. Auch deshalb sei er ausgereist.
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er sich drei Jahre erfolgreich zu Hause bzw. in seiner Umgebung versteckt gehalten habe. Er erwiderte, dass das nicht stimme, er habe ein Jahr für seine Heilung gebraucht und habe sich danach die Haare schneiden lassen und sich im Tempel versteckt, bis man ihn wiedererkannt habe. Er habe Indien nicht verlassen wollen und habe alles versucht, um dort zu bleiben.
Auf Vorhalt, dass er weder bei der Polizei Schutz gesucht, noch sich an einem anderen Ort in Indien angesiedelt habe, erwiderte er, bei der Polizei hätte er sich selbst verdächtig gemacht und wäre gefragt worden, warum er die Radikalen überhaupt kenne. In einem anderen Teil Indiens wäre er wahrscheinlich bereits tot, wenn man ihn gefunden hätte. Terroristen und Sikhs seien nämlich in ganz Indien verbreitet. Während einen normalen Menschen niemand kenne, stehe er auf der Bühne und sei ein berühmter Sänger.
Auf den Vorhalt, wonach ihn die indische Polizei als berühmten Sänger sicher nicht als Radikalen verdächtigen würde, erwiderte er, es seien bekanntere und wichtigere Sikhs von der Polizei wegen eines behaupteten Terrorverdachts umgebracht worden. Die indische Polizei sei sehr hart mit Terroristen. In Indien brauche man für die Polizei Geld und dieses hätten sie nicht gehabt.
Er sei damals von vier bis fünf Männern abgeholt und zehn bis fünfzehn Tage festgehalten worden. Wegen seiner Verletzung sei er im Spital in römisch 40 und später in römisch 40 gewesen. Die Rückenbehandlung laufe noch; er nehme "asiatische Medikamente".
Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Vorbringen nicht glaubhaft sei und er sich zudem an die indische Polizei wenden könne; weiters stehe ihm die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Der Beschwerdeführer erwiderte, dass man ihn als Sänger überall erkennen werde und er sich nicht verstecken könne.
Auf Vorhalt, wonach er sich während seines Krankenhausaufenthalts auch nicht versteckt habe und dennoch nicht verfolgt worden sei, entgegnete er, seine Verfolger wären davon ausgegangen, dass er nicht mehr singen könne. Erst als sie davon erfahren hätten, sei er wieder verfolgt worden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, er sei ein Sikh aus dem Bundesstaat Punjab und ledig. In Indien würden noch seine Eltern (50 und 55 Jahre) und sein Bruder (25 Jahre) leben. In Österreich habe er keine Angehörigen. Er habe die Schule (1990 bis 2000) sowie das College in römisch 40 (2000 bis 2005) und in römisch 40 (2005 bis 2009) besucht. Er habe seinen Lebensunterhalt als Sänger religiöser Lieder in den Tempeln verschiedener Bundesstaaten verdient. Er sei gesund und spreche Punjabi, Hindu und etwas Englisch. Weiters wurden vom Beschwerdeführer Zeugnisse sowie Fotos (auf einer Micro SD-Karte gespeichert) von ihm und seinen Verfolgern vorgelegt.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit Bescheid vom 10.06.2010 des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Im Falle seiner Rückkehr wäre der Beschwerdeführer nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe in einer derart kurzen Art und Weise vorgebracht, sodass es zu erheblichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gekommen sei. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, die behaupteten Begebenheiten im Zuge von Nachfragen etwa durch persönliche Erlebnisse mit einer Fülle von Details, persönlichen Empfindungen oder Eindrücken anzureichern, woraus insgesamt darauf zu schließen sei, dass er diese Ereignisse nie tatsächlich durchlebt habe. Auch im hypothetischen Fall einer Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Anschluss begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung zum subsidiären Rechtschutz sowie zu seiner Ausweisung. In diesem Zusammenhang führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keinen Familienbezug zu Österreich genannt habe. Weiters lebe seine Familie in Indien und liege somit kein Familienbezug in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
3. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und bringt weiters vor, dass der Bescheid durch ein mangelhaftes Verfahrens zustande gekommen und deshalb rechtswidrig sei. Die innerstaatliche Fluchtalternative wäre ihm nicht offen gestanden, zumal Indien zwar groß sei, sich aber überall - vor allem auch radikale - Sikhs befänden. Bei ihm komme verschärfend hinzu, dass er als Sänger seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Aus diesem Grund kenne man ihn überall im Land und er könnte sich nicht sein ganzes Leben verstecken.
Aus diesem Grund müsse ihm zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden, damit er in Sicherheit außerhalb von Indien sein Leben führen kann. Seine einzige Möglichkeit Geld zu verdienen sei das Singen. Dann stehe er im Blickpunkt der Öffentlichkeit und habe keine Chance unerkannt zu bleiben. Deshalb sei seine Ausweisung mit einem Todesurteil gleichzusetzen, da er keine Chance auf Schutz vor diesen Leuten habe.
Die Asylbehörde hätte in allen Stadien des Verfahrens von amtswegen durch Fragestellungen oder auf andere geeignete Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vorgebracht oder lückenhafte Angaben über die Begründung des Asylantrages vervollständigt werden, bzw. die Bescheinigungsmittel bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung eines Asylantrages notwendig sind. Jedenfalls habe die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragungen, zu beseitigen. Bei Vorliegen entsprechender Hinweise, habe die Behörde in geeigneter Weise, auf die Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu drängen. Sein Vorbringen sei nach den vom Verwaltungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien als glaubwürdig einzustufen, da er diese erfülle bzw. in den Punkten, in denen sein Vorbringen diesen nicht entspreche, er dies erklären könne.
Die belangte Behörde übersehe auch, dass der Refoulement-Schutz, unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft, bestehe. Die belangte Behörde habe daher, unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Voraussetzung des Refoulement-Verbotes im konkreten Fall zu prüfen. Ein Abschiebungshindernis bestehe bereits dann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme aufgezeigt werden, dass für die betreffende Person ein reales Risiko bestehe. Deshalb stelle seine Ausweisung eine grobe Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK dar. Der subsidiäre Schutz sei ihm zuzusprechen.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger und stellte den gegenständlichen Asylantrag. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Er leidet weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft. Darüber hinaus kann es letztlich dahingestellt bleiben, ob seine Angaben zur behaupteten Bedrohungssituation in Indien den Tatsachen entsprechen, insbesondere ob er tatsächlich von radikalen Sikhs mit dem Umbringen bedroht worden ist, falls er nicht für sie singen sollte, da selbst bei der Zugrundelegung seines Gesamtvorbringens zum Fluchtgrund als wahr, dies weder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch zur Feststellung der Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien, noch zur Unzulässigkeit seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Indien führt vergleiche die Ausführungen zu den Punkten römisch II.3.1. bis römisch II.3.3.).
1.2. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien und stützte sich dabei auf folgende Feststellungen zu Indien:
"[...]
Allgemeine Sicherheitslage
Obwohl Indien mit vielen unterschiedlich schweren Aufständen und terroristischen Herausforderungen konfrontiert ist, sind diese relativ begrenzt, so man die Größe und die demographische Vielfalt bedenkt.
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder maoistischen Ideen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009 / Jane's Security Sentinel in UK Border Agency (Home Office): Country of Origin Information Report; India, 04.01.2010)
Regionale Problemzonen
Punjab
Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan- Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(Mag. römisch 40 , landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)
Jammu und Kaschmir
Im Jahr 2008 ist ein weiterer Rückgang der terroristischen Gewalttaten der von Pakistan aus gelenkten islamischen Jihadis in Jammu und Kaschmir (J&K) zu verzeichnen. Gründe dafür sind nicht etwa in einer Änderung der Kampfbereitschaft der militanten Gruppen gegen die Vorherrschaft der indischen Zentralmacht in J&K zu suchen, vielmehr hat sich eine gewisse Unsicherheit unter den Militanten breit gemacht aufgrund der politisch instabilen Lage in Pakistan, dem zunehmenden internationalen Druck auf die pakistanische Führung und aufgrund einiger erfolgreicher Schläge der indischen Sicherheitskräfte gegen führende Köpfe der Terrorgruppen in J&K.
Terroristische Infrastruktur und militante Kapazitäten sind allerdings nach wie vor in Takt. Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir sind jederzeit bereit, den Kampf gegen die indischen Sicherheitskräfte und gegen die Bevölkerung, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für 'Statthalter' und 'Kollaborateure' der indischen Zentralmacht halten, weiter zu führen. Sie bedienen sich dabei der ganzen Palette terroristischer Gewaltmittel, von Selbstmordattentaten, Bomben- und Minenanschlägen über Entführungen bis zu Einschüchterungen und Schutzgelderpressungen. Besonders grausam gehen sie gegen Überläufer und deren Familien vor.
Im August 2008 kam es infolge der Landvergabe der damaligen Regierung von Kaschmir an eine hinduistische Schrein-Verwaltung zu Protesten, bei denen nach Medienangaben 69 Menschen von den Sicherheitskräften getötet und mehr als 400 verletzt worden sind.
Die Regionalwahlen im Dezember 2008 sind dagegen bis auf kleinere Vorfälle ruhig verlaufen.
Seit kurzem hat Jammu & Kaschmir einen neuen Gouverneur, der mit der Komplexität des Problems im Detail vertraut ist und seit vielen Jahren als Politiker und Beamter mit den verschiedenen politischen Parteien und religiösen Gruppen vermittelnd in Kontakt stand. Auf ihm ruhen nun die Hoffnungen der Säkularisten. Diese wünschen, dass er die Situation entschärft und einen Kompromiss findet, ehe Pakistan, das sich bis dato zurückhält, Partei ergreift und damit zur Eskalation beitragen würde.
(Uni Kassel, AG Friedensforschung: Aufruhr im Kaschmirtal, Generalstreik und Massendemonstrationen: Muslimische Bevölkerung im indischen Teil befürchtet Entstehen einer hinduistischen Enklave, von Hilmar König, 27.07.2008,
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/regionen/Kaschmir/aufruhr.html, Zugriff am 23.3.2010 / ÖB New Delhi: INDIEN - ASYLLÄNDERBERICHT, Stand: März 2009)
Die Gewalt ist laut offiziellen Angaben auf den niedrigsten Stand gesunken, seit Rebellen vor 20 Jahren einen Aufstand begonnen hatten.
(ReliefWeb - Agence France-Presse (AFP): Violence in Kashmir dips to record low: Indian police, 31.8.2009)
Naxalitenkonflikt in den östlichen und südöstlichen Bundesstaaten
Gewalttätige, so genannte sozialrevolutionäre Gruppen ('Naxaliten') operieren in ländlichen Teilen des östlichen Kernindiens. Vor allem in Chhattisgarh, Jharkhand, Bihar, Madhya Pradesh, Westbengalen, Orissa und Andhra Pradesh ist es den 'Naxaliten' in zahlreichen Distrikten gelungen, eigene Herrschaftsstrukturen zu errichten und faktisch als Staatsgewalt zu agieren. Die 'Naxaliten' verfolgen eine Doppelstrategie: Auf der einen Seite stehen soziales Engagement, Arbeitsbeschaffung und die Verteidigung der Armen und Schwachen, auf der anderen Seite brutale Gewalt, Guerillaaktionen, Einschüchterung und Erpressung gegen echte und vermeintliche, auch zivile Gegner. Mordkommandos vor allem gegen Polizeieinheiten sind nicht selten. Anschlägen der o. g. linksextremistischen Gruppen fielen im Jahr 2008 721 Polizisten zum Opfer. Im Bundesstaat Chhattisgarh gehen die von der Regierung zur Bekämpfung der 'Naxaliten' eingesetzten Bürgermilizen zuweilen brutal gegen Unbeteiligte vor. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Allgemeines
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt bisher kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den 'Naxaliten' zunehmend erfolgreich ausgehöhlt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Es gibt in Indien grundsätzlich keine Überprüfung durch die Behörde bei Neuankömmlingen, auch wenn diejenige Person ein Punjabi Sikh ist. Lokale Polizeibehörden haben weder die personellen Ressourcen noch verfügen sie meistens über ausreichende sprachliche Fähigkeiten Hintergrundinformationen über neu zugezogene Personen einzuholen. Es gibt kein Meldesystem, viele Bürger besitzen nicht einmal einen Identitätsausweis. Auch für Personen, die im Punjab Probleme haben oder hatten, kann festgestellt werden, dass es keine Probleme gibt, sich irgendwo sonst in Indien anzusiedeln. Die Behörden in Delhi sind nicht darüber informiert, wen die Polizei im Punjab gerade auf ihren Fahndungslisten hat.
Allgemein wird aber festgestellt, dass die Polizei und andere Sicherheitskräfte grundsätzlich versuchen, Verdächtige zu ergreifen, egal wo sie sich in Indien gerade aufhalten. Dies gilt insbesondere für so genannte 'high-profile' Personen, die in militanten oder separatistischen Bewegungen eine führende Rolle spielen oder gespielt haben.
Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten bei der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
(U.K. Home Office: Indien: 'Operational Guidance Note: India', 04.2009 / Mag. römisch 40 , landeskundlicher Sachverständiger: Gutachten Zl. 261.493 vom 21.03.2008)
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ('high profile' persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ('low profile' people).
(ÖB New Delhi: INDIEN - ASYLLÄNDERBERICHT, Stand: März 2009 / UK Border Agency (Home Office): 'Country of Origin Information Report; India', 04.01.2010)
[...]
Sicherheitsbehörden
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ('Central Reserve Police Force') und die Grenzsicherheitskräfte ('Border Security Force'). Die Grenzspezialkräfte ('Special Frontier Force)' jedoch unterstehen dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ('Railway Protection Force') dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die Indisch-pakistanische defacto-Grenzlinie ('Line of Actual Control') in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ('Intelligence Bureau') und den Forschungs- und Analyseflügel ('Research and Analysis Wing'), bestehen gesetzliche Grundlagen.
Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der 'Armed Forces Special Powers Act' (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Die Unruhegebiete (Bundesstaaten oder nur Teile davon) werden von der Zentralregierung auf der Basis des 'Disturbed Areas Act' festgelegt. Als Unruhegebiete anerkannt sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir, Nagaland, Manipur sowie Teile von Assam und Tripura. Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten im Jahr 2008 und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und es wurden selten ernsthafte Konsequenzen im Sinne einer Reform der indischen Sicherheitsarchitektur gezogen. Die Anschläge von Mumbai haben kurzfristig zu ersten Schritten geführt. Innerhalb weniger Wochen brachte die indische Regierung zwei Gesetzesentwürfe durch beide Kammern des Parlaments: Das so genannte NIA-Gesetz regelt die Einrichtung einer Nationalen Untersuchungsagentur ('National Investigation Agency', NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI. Weiter wurde der 'Unlawful Activities (Prevention) Act' (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition, die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
In Indien gibt es keine nationale Polizei als solche, denn mit dem Artikel 246 der Verfassung wird den 28 Bundesstaaten und den sieben Unionsterritorien die Hauptverantwortung für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung und damit die Aufsicht über deren Polizei zugeteilt. Die Zentralregierung bietet Beratung und Unterstützung sowie Trainingsmöglichkeiten für leitende Angestellte der bundesstaatlichen Polizei an.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices - 2009, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, March 11, 2010,
http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2009/sca/136087.htm; Zugriff 23.3.2010)
Die Sicherheitskräfte lassen sich grob in einen zivil organisierten Bereich und einen militärischen Bereich unterteilen. Die indischen Streitkräfte haben neben ihrer Hauptaufgabe, die externe Sicherheit Indiens herzustellen und zu bewahren, auch eine interne Aufgabe, nämlich den Kampf gegen bewaffnete Aufständische, die Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie den Einsatz bei Naturkatastrophen. Führende Militärs äußern sich seit Beginn der 1990er Jahre kritisch zur unterstützenden Funktion der Militärs für Polizei und paramilitärische Kräfte.
(Bonn International Centre for Conversion (BICC)- Marc von Boemcken:
Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, Oktober 2009;
www.bicc.de/ruestungsexport/pdf/countries/2009_indien.pdf; Zugriff 15.3.2010)
[...]
Rückkehrfragen
Grundversorgung
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der schwächsten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Nach vier Jahren mit ca. 9% Wachstum kam es im vergangenen Jahr 2008 auch aufgrund der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise zu einer merklichen Abschwächung. Mit 6,7% Wachstum im lfd. Haushaltsjahr 2008/9 (durchschnittlich 8,8% in den letzten fünf Jahren) ist Indien die nach China weltweit am stärksten expandierende Volkswirtschaft. Bei derzeit 1,1 Mrd. Einwohnern wird es bis zur Mitte des Jahrhundert voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen.
Ungeachtet dieses beeindruckenden Wachstums bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Prokopfeinkommen von nur 815 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland, 28% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag und mehr als 50% von weniger als 2 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 132 unter 177 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Extreme Gegensätze prägen weiterhin das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Landes.
(Auswärtiges Amt: Indien, Wirtschaft, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Indien/Wirtschaft.html, Zugriff 25.3.2010)
Das primäre Ziel der indischen Verfassung ist soziale Gerechtigkeit. Sie schützt die Würde des Menschen und garantiert allen Bürgern das fundamentale Recht der Gleichheit vor dem Gesetz. Die Verfassung gewährleistet, dass niemand aufgrund seiner Religion, Rasse, Kaste, seines Geschlechts oder Geburtsorts diskriminiert wird. Sie garantiert die Gleichheit in Bezug auf Arbeitsmöglichkeiten und gewährleistet persönliche Freiheit beispielsweise durch das Recht auf
Redefreiheit, Leben, freie Entfaltung und Religionsfreiheit.
Die Directive Principles führen diese Verpflichtungen noch einen Schritt weiter, indem sie den Staat verpflichten, eine umfangreiche Reihe von Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, einschließlich kostenloser Rechtshilfe sowie dem Recht der Bürger auf Arbeit, Bildung und öffentliche Unterstützung. Darüber hinaus verpflichten sie den Staat zur Sicherstellung eines Mindestlohns für die arbeitende Bevölkerung.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2009)
Medizinische Versorgung
Indien verfügt über ein relativ kostengünstiges Gesundheitssystem mit einer weit verbreiteten Verfügbarkeit im eigenen Land hergestellter generischer Medikamente und Impfstoffe. Es wird angenommen, dass die Globalisierung zu einem Anstieg der Medikamentenkosten und damit zu einer Erhöhung der allgemeinen Gesundheitskosten führen wird.
Die medizinische Versorgung ist in den meisten städtischen Gebieten recht dürftig. Sofern eine Versorgung vorhanden ist, gibt es keine einheitliche Organisationsstruktur. 30% der Bevölkerung des Landes leben in städtischen Regionen und es wird erwartet, dass dieser Anteil bis 2010 auf 33% ansteigt. Selbst die wenigen öffentlichen medizinischen Dienste, die verfügbar sind, können solche ungeplanten Wohnsiedlungen nicht durchdringen, so dass die Menschen private Dienste in Anspruch nehmen und aus eigener Tasche bezahlen müssen.
Die nationale Gesundheitspolitik wurde 1983 verabschiedet und hat seitdem zu merklichen Änderungen der bestimmenden Faktoren im Gesundheitswesen geführt. Obwohl die öffentlichen Gesundheitsinitiativen im Lauf der Jahre wesentlich zur Verbesserung dieser Gesundheitsindikatoren beigetragen haben, muss man anerkennen, dass diese Indikatoren und die Krankheitsstatistiken auch das Ergebnis verschiedener begleitender Initiativen unter dem Dach der Entwicklungshilfe sind, die u. a. ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion, Sanitäreinrichtungen, Trinkwasserversorgung und Bildung umfassen.
Der Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem ist zwischen den besser gestellten und benachteiligten Bevölkerungsgruppen sehr ungleich. Dies gilt insbesondere für Frauen, Kinder und sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten.
Aufgrund des Mangels an geeigneten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen wird geschätzt, dass weniger als 20% der Bevölkerung, die medizinische Hilfe in ambulanten Einrichtungen suchen, und weniger als 45% der Menschen, die eine Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung benötigen, die Dienste öffentlicher Krankenhäuser nutzen können. Diesem Verhältnis steht die Tatsache gegenüber, dass die meisten Patienten nicht über die nötigen Mittel für private medizinische Behandlung verfügen; es sei denn auf Kosten anderer notwendiger Ausgaben wie z. B. der eigenen Ernährungsgrundlage.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2009)
Die medizinische Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
Obwohl Indien über ein landesweites Netz an von der Regierung finanzierten, medizinischen Grundversorgungszentren und Spitälern verfügt, unterscheidet sich deren Ausstattung stark. Einige, vor allem im ländlichen Indien, sind allgemein bekannt dafür, dass sie medizinisches Personal allenfalls auf dem Papier haben. Dies ändert sich erst allmählich. Die Regierung steigerte in den letzten Jahren die Ausgaben für das Gesundheitswesen und 2009 wurde ein Krankenkassenprogramm eingeführt, das es in Armut lebenden Menschen erlaubt ein Krankenhaus ihrer Wahl aufzusuchen.
(The New York Times: Countries and Territories - India, 19.5.2009; http://topics.nytimes.com/top/news/international/countriesandterritories/india/index.html, Zugriff 5.3.2010)
Die Ressourcen für die Behandlung psychischer Krankheiten in Indien sind begrenzt; etwa 4000 Psychiater kommen auf mehr als eine Milliarde Menschen. Daher beschränkt sich dort die Behandlung auf die medikamentöse Bekämpfung der Symptome. Rehabilitation und psychosoziale Intervention werden oft vernachlässigt und sind kaum erhältlich. Um auch Derartiges anbieten zu können, hat eine Gruppe von psychiatrisch tätigen Medizinern, Philanthropen, Familien von Patienten und anderen Interessenvertretern 1984 die Schizophrenia Research Foundation (SCARF) gegründet.
(Inwent gGmbH - Rangaswamy Thara / Sujit John: Schwerpunkt - Indische Schizophrenie in E+Z, 2009/02, Schwerpunkt, Seite 60-61, kein Datum; http://www.inwent.org/ez/articles/087263/index.de.shtml; Zugriff 24.3.2010)
Behandlung nach Rückkehr
Die Erlangung der erforderlichen Dokumente ist für Heimkehrer dank des gut ausgebildeten Netzwerks auf Regierungs-, NGO-und Firmenebene sehr einfach. Es hängt von dem jeweils erforderlichen Kommunikationskanal ab.
(Internationale Organisation für Migration (IOM):
Länderinformationsblatt Indien, August 2009)
Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien (Stand: September 2009), 4.10.2009)
[...]"
Diese Quellen stimmen auch mit der beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichtslage überein und sind nicht zu beanstanden. Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Feststellungen an.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes samt Beilage Beweis erhoben.
Der Beschwerdeführer stammt nach seiner eigenen Angabe aus Indien; dass diese stimmt, davon war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers und seiner Kenntnis der Landessprachen Punjabi, Hindi und Englisch auszugehen. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse, nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Umstände, die an der Richtigkeit dieser Berichte zweifeln ließen, wurden im Verfahren nicht aufgezeigt.
Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bei einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers effektiver Schutz seitens der indischen Behörden nicht zur Verfügung stehen würde. Wie sich nämlich aus den Länderberichten zu Indien ergibt, gehen die indischen Behörden konsequent gegen militante Gruppierungen vor und sind grundsätzlich schutzfähig sowie schutzwillig. Es ist mangels anderweitiger Hinweise daher davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen durch nichtsstaatliche Akteure (etwa Angehörige extremistischer Sikh-Gruppierungen) effektiven Schutz bieten würden, wenn er diese entsprechend zur Anzeige bringt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die indischen Sicherheitskräfte zwar nicht in jedem Fall im Stande sein werden, strafbare Handlungen bereits im Vorhinein zu verhindern, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Ebenso kann daraus weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
Bei seiner Befürchtung, wonach die Sicherheitsbehörden bei einer Anzeige vermuten könnten, dass er selbst ein Extremist ist, handelt es sich lediglich um eine Vermutung, welche weder entsprechend begründet noch durch konkrete Angaben untermauert wurde. Vielmehr ist auf der Grundlage seiner eigenen Aussagen auszuschließen, dass er von den Behörden seines Herkunftsstaates als besonders militant und gefährlich oder als jemand eingestuft werden könnte, der in der Vergangenheit mit bewaffneten radikalen Gruppen zusammengearbeitet hat. Damit konnte der Beschwerdeführer jedenfalls den vorliegenden Länderberichten nicht effektiv entgegentreten und eine allfällige Billigung der vorgebrachten privaten Verfolgung durch die staatlichen Stellen glaubhaft machen.
Da der Beschwerdeführer die indischen Sicherheitsbehörden über die angeblichen Bedrohungen durch Angehörige dieser extremistischen Sikh-Gruppierung seinen Angaben zufolge nicht in Kenntnis gesetzt hat, hat er den lokalen Polizeibehörden vielmehr jede Möglichkeit genommen, gegen die vorgebrachten Bedrohungen vorzugehen.
Letztlich sind aber auch die Aussagen zu seinen Fluchtgründen insgesamt nicht glaubwürdig, weil seine Angaben nicht nachvollziehbar sind. So konnte er zur zehn- bis fünfzehntägigen Gefangenschaft keine näheren Angaben machen und hat diese - obwohl es dabei nach seinen Schilderungen zu wiederholten starken Folterungen gekommen sein soll - bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt.
Aber auch wenn man davon ausginge, dass die örtlichen Sicherheitskräfte dem Beschwerdeführer in einem lokal eingrenzbaren Raum tatsächlich keinen ausreichenden Schutz bieten würden, wäre es für ihn immer noch möglich, in einem anderen Landesteil entsprechenden Schutz vor Verfolgungen und Bedrohungen zu finden. So steht ihm letztlich außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative offen. Vor dem Hintergrund der Länderberichte ist nicht davon auszugehen, dass ihm in ganz Indien eine Verfolgung durch Angehörige dieser extremistischen Sikhs droht. Darüber hinaus ist auf der Grundlage seiner eigenen Aussagen auch auszuschließen, dass er als besonders militant und gefährlich oder als jemand eingestuft werden könnte, der in der Vergangenheit mit bewaffneten radikalen Gruppen zusammengearbeitet hat. Somit ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer auf der unionsweiten Suchliste zu finden ist. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In Indien besteht für den Beschwerdeführer somit die Möglichkeit, den von ihm befürchteten allfälligen örtlichen Bedrohungen durch Mitglieder der extremistischen Sikh-Gruppierung durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet, sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu-Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass mögliche Unterstützer eines unabhängigen Staates Khalistan - wie bereits ausgeführt - vorwiegend im Punjab und den umliegenden Gebieten zu finden sind. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass den Länderberichten zufolge die während des Khalistan-Konflikts vorherrschenden Bedrohungen im gegenwärtigen Alltag der Bevölkerung des Punjabs nicht mehr zu spüren sind.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst; die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.
Auch die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel (auf einer SD-Karte speicherte Zeugnisse, Fotos) sind nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Diese liefern weder einen Beweis für eine allfällige Bedrohung oder Verfolgung durch Angehörige einer extremistischen Gruppierung noch Anzeichen für eine Schutzverweigerung durch die indischen Behörden und stellen auch nicht die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Frage.
Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Auch seine, im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner, nicht nachvollziehbaren Behauptungen, wonach die Terroristen und die Sikhs in ganz Indien verbreitet seien und er überall in Indien gefunden werde, weil er als berühmter Sänger, im Gegensatz zu normalen Menschen, bekannt sei bzw. er wahrscheinlich schon tot wäre, wenn man ihn erwischt hätte, vermögen daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der realen Gefahr einer aktuellen Verfolgung ausgesetzt ist, die sich in seinem gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Es ist daher insgesamt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht erforderlich, den Beschwerdeführer bei einer mündliche Verhandlung zu befragen vergleiche Punkt römisch II.3.4.).
3. Rechtliche Erwägungen zur - zulässigen - Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539, 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Es besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, in anderen Landesteilen gefahrlos zu leben, ohne dass seine Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Es ist dem Beschwerdeführer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen, eine Verfolgung oder Gefährdung - durch Angehörige einer radikalen Sikh-Gruppierung - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. Geht man von seinen Behauptungen aus, so ist auszuschließen, dass er als besonders militant oder als jemand eingestuft wird, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, ebenso, dass er auf der unionsweiten Suchliste steht.
Daher liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder aus den Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, oder Absatz 6, abzuweisen, hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Gründe vorliegt (Ziffer eins,), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 2,) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist, wobei einer solchen Verurteilung eine durch ein ausländisches Gerichts gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG zu geschehen hatte. Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."
Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete: "Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."
Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35): "Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Fall Ahmed gegen Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).
Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur EMRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; 17.09.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 22.3.2002, 98/21/0004; 14.01.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EGMR, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108 ;, 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44 ;, 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66 ;, 17.07.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil Elgafaji (Rs. C 465/07 vom 17.02.2009) zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (der in seiner Textierung Artikel 3, EMRK entspricht) und Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83 des Rates (sog. Statusrichtlinie) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen vergleiche dazu AsylGH 11.05.2009, C5 309.519-1/2008/4E).
Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 19.02.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die vorhin wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, EMRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2. Wie zuvor ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK potentiell bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Es besteht in Indien nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Schließlich vermag der Asylgerichtshof nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) in eine lebensbedrohende Situation geraten würde: Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann zugemutet werden, in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien aufgehalten hat und die dortigen Sprachen Punjabi, Hindi und (etwas) Englisch spricht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer neben einer umfassenden Schul- auch eine langjährige Collegeausbildung (2000 bis 2009) erhalten, wodurch ihm auch Berufe mit höherem Anforderungsprofil zugänglich sein sollten. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und es ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Gemäß der Ausweisungsregelung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005) vorliegt.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn sie Artikel 8, EMRK verletzen würde. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet und insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.
Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt römisch IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt römisch IV.3.2]; vergleiche VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf Paragraph 10, AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ergangene Erkenntnis VfSlg. 17.340/2004 verweist):
"§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vergleiche weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008, 18.832/2009, 18.846/2009; VfGH 28.04.2009, U 847/08; 03.09.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN; 21.1.2010, 2008/01/0637; 15.03.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.06.2010, 2006/19/0451; 09.09.2010, 2006/20/0176):
"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."
Mit den Erkenntnissen VfSlg. 18.832 und 18.846/2009 hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des EGMR dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:
die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;
die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;
die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;
die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 sind bei der Prüfung, ob die Ausweisung "eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen" würde, insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, und "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren". Nach den parlamentarischen Materialien (EB zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f.) wurden damit die in den Erkenntnissen VfSlg. 18.223/2007 und 18.224/2007 dargestellten Kriterien sinngemäß in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 aufgenommen. Damit solle die gebotene Interessenabwägung "im Gesetz abgebildet werden", ohne dass damit eine inhaltliche Änderung der Rechtslage verbunden wäre. Durch die Regelung werde weder eine zusätzliche formelle noch eine inhaltliche Änderung der Prüfung der Unzulässigkeit der Ausweisung geschaffen.
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers in seine nach Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben eingreifen würde, zumal er angegeben hat, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist Derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen, der sich erst seit einem Jahr und fünf Monaten in Österreich befindet und bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Weiters hat der Beschwerdeführer in Österreich kein eigenes Einkommen. Es sind vom Beschwerdeführer auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist.
Zu allenfalls zwischenzeitig im Alltagsleben erworbenen Deutschkenntnissen ist anzumerken, dass auch solche für sich alleine nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind bzw. einen Aufschub für die notwendige Zeit erforderlich machen würden, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders eine Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen bzw. den Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen vergleiche römisch II.2.4).
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.