Asylgerichtshof
25.10.2011
C9 417436-1/2011
C9 417436-1/2011/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Daniel LEITNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kuba, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx in Wien und RA Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.12.2010, Zl. 10 01.196-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 und am 04.10.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
römisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat am 09.02.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.
Am gleichen Tag fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 29.07.2010 wurde das gegenständliche Asylverfahren wegen Abwesenheit und unbekannten Aufenthalts des Bf. gemäß Paragraph 24, AsylG 2005 eingestellt.
2. Nach Fortsetzung des eingestellten Asylverfahrens wurde der Bf. am 17.11.2010 und am 14.12.2010 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien (im Folgenden: BAW), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
3. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 03.01.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kuba gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und den Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kuba ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
4. Gegen den oben genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 13.01.2011 datierte Beschwerde des Bf. an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 25.01.2011 vom Bundesasylamt vorgelegt.
römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
1. Die Identität des Bf. steht fest: Der Bf. heißt römisch 40 und ist am
römisch 40 (Kuba) geboren. Der Bf. ist Staatsangehöriger der Republik Kuba. Der Bf. ist ohne religiöses Bekenntnis. Die Muttersprache des Bf. ist Spanisch.
2. Der Bf. ist in römisch 40 im Haushalt seiner Mutter, die dort nach wie vor als Pädagogin an einer öffentlichen Grundschule tätig ist, aufgewachsen. Der Vater des Bf. lebt nach dessen eigenen Angaben in den USA. In Kuba besuchte der Bf. von 1988 bis 1994 die Grundschule, von 1994 bis 1997 eine allgemeinbildende höhere Schule, von 1997 bis 2000 ein College sowie von 2004 bis 2006 die Universität, die der Bf. jedoch nicht abgeschlossen hat. Der Bf. unterhält nach wie vor (unregelmäßigen) telefonischen Kontakt mit seiner in Kuba lebenden Mutter.
Der Bf. ist derzeit ledig und hat keine Kinder. Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Der Bf. heiratete amXXXX, mit der er am 27.02.2007 zum Zweck der Fortführung der Familiengemeinschaft rechtmäßig in Österreich einreiste. Der Bf. ist mittlerweile von seiner österreichischen Ehegattin rechtsgültig geschieden.
Der Bf. lebt seit kurzem (amtliche Anmeldung am 07.10.2011) in römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit seiner (derzeit schwangeren) Lebensgefährtin römisch 40 , StA. Österreich. Unmittelbar vorher lebte der Bf. ab 21.07.2011 mit seiner (damaligen) Verlobten römisch 40 , StA. Österreich, in Wien im gemeinsamen Haushalt. Von 21.12.2009 bis 08.07.2010 war der Bf. im Haushalt einer anderen österreichischen Staatsbürgerin in Wien amtlich angemeldet. Bereits von 11.10.2010 bis 09.03.2011 war der Bf. im Haushalt seiner jetzigen Lebensgefährtin in römisch 40 amtlich angemeldet.
Der hat bislang keinen Deutschkurs besucht, jedoch am 30.08.2011 das ÖSD-Sprachdiplom der Stufe A2 mit sehr gutem Erfolg bestanden. Der Bf. verfügt über einen von 15.04.2008 bis 14.04.2013 gültigen Befreiungsschein und steht seit kurzem in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (Beginn: 10.10.2011) in der Firma seiner jetzigen Lebensgefährtin. Der Bf. ist weiters Mitglied in einem Sport- und Kulturverein und in einem Kung Fu-Verein.
3. Der Bf. wurde mit Urteil des römisch 40 , wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, jeweils zum Nachteil seiner damaligen österreichischen Ehegattin, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
4. Der Bf. verließ seinen Herkunftsstaat Kuba in Begleitung seiner damaligen (inzwischen geschiedenen) österreichischen Ehegattin zuletzt am 27.02.2007 rechtmäßig unter Verwendung seines eigenen gültigen kubanischen Reisepasses und reiste am gleichen Tag rechtmäßig mit einem von 27.02.2007 bis 03.07.2007 gültigen Aufenthaltsvisum D in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der Bf. hielt sich in weiterer Folge vom 15.05.2007 bis 15.05.2008 mit einem Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" (als Ehegatte einer Österreicherin) rechtmäßig in Österreich auf.
Der Antrag des Bf. vom 24.04.2008 auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 18.11.2009 rechtskräftig abgelehnt. Der Bf. hielt sich seitdem unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf.
Mit E-Mail vom 02.02.2010 stellte der Bf. eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Havanna betreffend Ausstellung eines neuen Visums für seinen weiteren - seit 2007 ununterbrochenen - Aufenthalt in Österreich.
Eine Woche später, am 09.02.2010, stellte der Bf. bei der EAST Ost den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
5. Der Bf. ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates auch sonst keine Probleme.
Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat Kuba zuletzt in der Absicht rechtmäßig verlassen, fortan mit seiner damaligen österreichischen Ehegattin in Österreich zu leben. Andere Gründe für die Ausreise des Bf. aus dem Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.
Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr des Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.
Auch Gründe, die einer Ausweisung des Bf. aus Österreich in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, wurden nicht festgestellt.
b) Zur Lage im Herkunftsstaat
Festgestellt wird, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides keine entscheidungswesentliche Änderung in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben hat, die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen gewesen wäre.
Ergänzend werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Kuba getroffen:
Ausreise und Rückkehr:
Die kubanische Rechtslage sieht grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor, das Land legal zu verlassen:
Die vorübergehende Ausreise: im Allgemeinen bis maximal 11 Monate (längere Aufenthalte sind z.B. bei den im Ausland tätigten Ärzten usw. möglich)
Die ständige Wohnsitznahme im Ausland: z.B. bei einer Eheschließung mit einem Ausländer, wobei alle Rechte gewahrt bleiben.
Kubanische Staatsbürger benötigen zur Ausreise eine Genehmigung, die entweder in Form einer vorübergehenden Erlaubnis ("PVE - Permiso de Viaje al Exterior") oder zur ständigen Wohnsitznahme im Ausland ("PRE - Permiso de Residencia en el Exterior") erteilt wird. Die PVE wird in Kuba für einen Monat erteilt und kann in Folge bei den kubanischen Vertretungsbehörden im Ausland bis zu einem Zeitraum von maximal 11 Monaten verlängert werden.
Bei einem genehmigten vorübergehenden Aufenthalt ist die 11-Monats-Frist zu beachten. Bei einer Rückkehr (oder Repatriierung) innerhalb von 11 Monaten nach der Ausreise aus Kuba hat der Betroffene, auch wenn er seine Genehmigung für den vorübergehenden Aufenthalt in Ausland nicht verlängert hat, mit keinen Konsequenzen zu rechnen. Er hat vollen Zugang zu allen Rechten wie Rückkehr in seine Wohnung, Lebensmittelkarte, freie medizinische Versorgung und Arbeitsmöglichkeiten.
Bei einer Überziehung der 11-Monats-Frist gehen die kubanischen Behörden (im Sinne Gesetzes Nr. 989 aus 1961) davon aus, dass diese Person nicht mehr in das Heimatland zurückkehren will. Da man die kubanische Staatsangehörigkeit nicht verlieren kann, bleiben kubanische Staatsangehörige für die kubanischen Behörden auch bei freiwilligem oder automatischem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft weiterhin kubanische Staatsangehörige und sie benötigen daher, wenn sie sich ohne Genehmigung länger als 11 Monate im Ausland aufgehalten haben, eine besondere Rückkehrgenehmigung, die sie von der für ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort zuständigen kubanischen Vertretungsbehörde im Ausland erhalten. Inhaber einer Rückkehrgenehmigung dürfen sich zu touristischen oder zu Besuchszwecken auf Grund der Gesetzesübertretung nur 21 Tage in Kuba aufhalten. Sie werden jedoch als Besucher betrachtet und nicht als "residentes", weshalb sie auch keine Lebensmittelkarten bekommen und auch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Im Sinne der umfassenden kostenlosen medizinischen Versorgung für die gesamte kubanische Bevölkerung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sie in Notfällen auch Zugang zur medizinischen Versorgung haben. Ein Familienbesuch in Kuba mit Genehmigung ist ohne Wartefrist möglich.
Durch einen länger als 11 Monate dauernden ununterbrochenen Verbleib im Ausland mit einer Genehmigung zum vorübergehenden Aufenthalt im Ausland verstoßen kubanische Staatsbürger gegen die Gesetze ihres Heimatstaates. Die Strafen für diese Vergehen sind allgemein bekannt und äußerst milde. Mit Verfolgung oder Haft haben kubanische Staatsbürger bei Rückkehr nach Überschreitung der Auslandsaufenthaltsgenehmigung jedenfalls nicht zu rechnen.
Rückkehrgenehmigungen werden im Allgemeinen befristet ausgestellt, können jedoch aus humanitären Gründen unbefristet ausgestellt werden.
(ÖB Havanna, Berichte vom 22.11.2007, Zl. 421.2/20/2007, vom 17.12.2007, Zl. 421.1/22/2007, und vom 27.05.2010, Zl. Havanna-ÖB/KONS/0024/2010).
Regimekritikern wird im Allgemeinen keine Ausreisegenehmigung erteilt. Eine legale Ausreise ist für Personen, die sich offen gegen das kubanische Regime äußern bzw. stellen, daher nicht möglich.
(ÖB Havanna, Berichte vom 22.11.2007, Zl. 421.2/20/2007, vom 17.12.2007, Zl. 421.1/22/2007; weiters Human Rights Watch, "Country Summary Cuba" vom Jänner 2011; Amnesty International, "Amnesty Report 2011 - Kuba"; Freedom House, "Freedom in the World - Cuba (2011)"; US Department of State, "2010 Human Rights Report: Cuba" vom 08.04.2011)
Eine Asylbeantragung stellt gemäß kubanischem Recht keinen Straftatbestand dar und wird durch die kubanischen Behörden nicht geahndet. Auch nach Auskunft des UNHCR haben Kubaner, deren Asylantrag im Ausland negativ beschieden wird und die nach Kuba zurückkehren, bloß auf Grund des Umstandes, dass sie Asyl beantragten, mit keinen negativen Folgen zu rechnen.
(ÖB Havanna, Bericht vom 22.11.2007, Zl. 421.1/20/2007).
römisch II. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
römisch II.1. Zum Verfahrensgang
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des Gerichtsakts des Asylgerichtshofes.
römisch II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
1. Die Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort), zur Staatsangehörigkeit, zur religiösen Bekenntnislosigkeit, zur Herkunft sowie zu den Lebensumständen des Bf. im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.07.2011 und am 04.102.2011, und auf dem vom Bf. vor dem Bundesasylamt vorgelegten kubanischen Reisepass vom 05.07.2006, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der spanischen Sprache und auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Kubas.
Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
2. Die Feststellungen zur derzeit aufrechten Lebensgemeinschaft des Bf. mit einer österreichischen Staatsbürgerin, zu den vorhergehenden Lebensgemeinschaften mit anderen österreichischen Staatsbürgerinnen sowie zu den bisherigen Wohnsitzen des Bf. in Österreich beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Bf. in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Melderegister sowie auf der am 07.10.2011 eingelangten Eingabe des Bf. vom 06.10.2011 (OZ 9), wonach seine österreichische Lebensgefährtin voraussichtlich am römisch 40 (gemeint wohl: römisch 40 ) ein Kind erwarte und der gemeinsame Wohnsitz für ihre Lebensgemeinschaft am 07.10.2011 angemeldet werde.
Hinsichtlich des Bestehens der vom Bf. erstmals mit Eingabe vom 06.10.2011 - und somit nur zwei Tage nach Durchführung der zweiten mündlichen Verhandlung am 04.10.2011 - vorgebrachten Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin römisch 40 ist jedoch auf den Umstand zu verweisen, dass der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 noch angegeben hatte, mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin verlobt zu sein und auch mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu leben, wobei eine amtliche Anmeldung noch nicht erfolgt wäre. Dies holte der Bf. dann nach Durchführung der mündlichen Verhandlung nach (Anmeldung am 21.07.2011). Auf die Frage zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 04.10.2011, ob sich seit der letzten mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 in seinen persönlichen Verhältnissen bzw. Lebensumständen wesentliche Veränderungen ergeben hätten, hatte der Bf. lediglich vorgebracht, dass er am 30.08.2011 die A2-Deutschprüfung bestanden und ab 10.10.2011 eine neue Arbeit habe. Der Umstand, dass die Lebensgemeinschaft bzw. Verlobung mit der im Juli 2011 noch namentlich genannten Verlobten mittlerweile aufgelöst wäre, wurde vom Bf. in der zweiten Verhandlung jedoch mit keinem Wort erwähnt. Auch den Umstand, dass der Bf. und seine nunmehrige Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarten würden, erwähnte der Bf. nicht.
Die Feststellung hinsichtlich der erfolgreichen Absolvierung einer Deutschsprachprüfung auf dem A2-Sprachniveau beruht auf dem vom Bf. in der mündlichen Verhandlung am 04.10.2011 vorgelegten ÖSD-Sprachdiplom vom 30.08.2011, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind.
3. Die Feststellung betreffend die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Bf. wegen Begehung mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen ergibt sich aus dem Akteninhalt (Strafkarte) und entspricht dem Amtswissen des Asylgerichtshofes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).
4. Die Feststellungen zur rechtmäßigen Ausreise des Bf. aus Kuba und zur rechtmäßigen Einreise in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Bf. im gesamten Verfahren sowie auf die im kubanischen Reisepass des Bf. angebrachten kubanischen und österreichischen Sichtvermerke, namentlich die kubanische Ausreisebewilligung ("Permiso de Emigración") vom 22.02.2007 (gültig bis 23.05.2007) und das österreichische Visum D vom 21.12.2006 (gültig vom 27.02.2007 bis 03.07.2007). Der Bf. reiste somit unter Verwendung und Vorlage der erforderlichen Dokumente (Reisepass und Visum) rechtmäßig in Österreich ein.
5. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat stützen sich auf die vom Bf. in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, auf die in der Beschwerde sowie im Besonderen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof am 14.07.2011 und am 04.10.2011 getroffenen Aussagen.
Der Asylgerichtshof erachtet das Vorbringen des Bf. zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:
5.1. In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.07.2011 brachte der Bf. zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen (Fluchtgründe) Folgendes vor (VR:
Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF: Beschwerdeführer;
BFV: bevollmächtigte Vertreterin des Bf.):
"VR: Sie wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt mehrmals niederschriftlich einvernommen (Erstbefragung und zwei Einvernahmen vor dem BAW). Sind Ihnen Ihre dort sowie in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), noch zur Gänze erinnerlich und wenn ja, halten Sie diese vollinhaltlich und unverändert aufrecht oder wollen Sie diesbezüglich noch etwas ergänzen oder berichtigen? Sie haben dazu nun die Gelegenheit und Sie können jetzt auch allfällige Beweismittel vorlegen.
BF: Ja. Ich habe vor dem BAA die Wahrheit gesagt.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat Kuba zurückkehren müssten?
BF: Bei meiner Ankunft am Flughafen in Kuba würde man mich nicht ins Land einreisen lassen, die Behörden würden mich festnehmen.
VR: Wie kann man Sie festnehmen, wenn man Sie nicht einreisen lässt?
BF: Sie lassen einen in das kubanische Territorium nicht einreisen. Sie rufen die Einwanderungspolizei und verhaften einen wegen illegaler Einwanderung.
VR: Sie sind im Besitz eines gültigen kubanischen Reisepasses?
BF: Nein.
VR: Aus dem Akt ergibt sich, dass Ihr kubanischer Reisepass bis 04.07.2012 gültig ist.
BF: Ja, aber ich habe diesen Pass nicht.
VR: Wo ist dieser Reisepass?
BF: Er wurde mir von der Polizei in Traiskirchen abgenommen.
VR: Aus Ihrem Reisepass ergibt sich überdies, dass Sie eine förmliche Auswanderungsbewilligung hatten.
BF: Ja, für die definitive Ausreise (wörtlich: "Salida Definitiva")
VR: Auf Seite 8 Ihres Reispasses ist ein Sichtvermerk des Typs "Permiso S" (Permiso de Emigración). Diese Bewilligung ermöglicht Ihnen überdies, jederzeit nach Kuba zurückzukehren.
BF: Das stimmt nicht.
VR: Aus den dem AsylGH vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen, die ich später noch ins Verfahren einbringen werde, ergibt sich übereinstimmend, dass politischen Dissidenten seitens der kubanischen Behörden in aller Regel keine Ausreisebewilligungen erteilt werden. Was sagen Sie dazu?
BF: Das stimmt auch nicht.
VR: Weiters stellen die kubanischen Behörden Familienangehörigen von Kubanern, die Kuba illegal verlassen haben - etwa aus politischen Gründen - jedenfalls keine Ausreisebewilligung erhalten. Was sagen Sie dazu?
BF: Es ist öfter passiert, dass auch politische Dissidenten das Land verlassen konnten. Ich war mit einer Österreicherin verheiratet und die kubanischen Behörden haben mich darauf hingewiesen, dass ich entweder endgültig ausreisen oder im Land bleiben müsse.
VR: Nach Informationen der ÖB in Havanna können Inhaber eines solchen Permiso, den Sie erteilt bekommen haben, ohne gesonderte Bewilligung nach Kuba zurückkehren.
BF: Ich habe Informationen darüber, dass Personen derartige Permisos bekommen haben und vor allem auch keine politischen Dissidenten solche Permisos bekommen und auch Personen, die die endgültige Ausreise aus Kuba beantragt haben.
VR: Meinen Sie damit, dass man keine Wiedereinreisebewilligung bekommt?
BF: Ja, Leute, denen eine Auswanderungsbewilligung erteilt wurde, brauchen für die Wiedereinreise eine besondere Bewilligung. Die kubanischen Behörden haben mir gesagt, dass ich in die USA zu meinem Vater gehen müsste, wenn ich in Österreich Probleme bekommen würde, weil ich jedenfalls nicht nach Kuba zurückkehren könnte.
VR: Wie konnten Sie sich überhaupt die Ausstellung des kubanischen Reisepasses und der Ausreisebewilligung ("permiso de emigración") finanziell leisten, zumal für deren Ausstellung bei durchschnittlicher Betrachtung meist ein mehrfaches Jahreseinkommen bezahlt werden muss?
BF: Von meinem Vater.
VR: Ihr Vater konnte Ihnen problemlos Geld von den USA nach Kuba überweisen?
BF: Ja.
VR: Wurden Sie von den Behörden jemals gefragt, woher Sie das Geld haben?
BF: Ja.
VR: Was haben Sie geantwortet?
BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, dass ich es von meinem Vater habe.
VR: Ich halte fest, dass Ihre legale Einreise in Österreich im Februar 2007 nur dadurch möglich war, weil Sie damals mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet waren. Deshalb wurde Ihnen auch ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt. Mittlerweile ist diese Ehe geschieden worden.
Am 18.11.2009 wurde Ihr Verlängerungsantrag betreffend eines Aufenthaltstitels in Österreich von der zuständigen Aufenthaltsbehörde zurückgewiesen.
In weiterer Folge stellten Sie - nach wie vor in Österreich aufhältig - am 02.02.2010 eine Anfrage an die Österreichische Botschaft in Havanna, unter welchen genauen Voraussetzungen Ihnen neuerlich ein Visum für Österreich erteilt werden könnte. Darin teilten Sie der ÖB Havanna unter anderem auch mit, dass Sie im Zuge dessen auch die Möglichkeit und auch die Absicht hätten, nach Kuba zu reisen, um dort das Visum persönlich bei der ÖB abzuholen, wenn dies erforderlich sei.
Am 19.03.2010 wurden Sie vom römisch 40 wegen der Begehung strafbarer Handlungen zum Nachteil Ihrer damaligen Ehefrau (versuchte Nötigung, Körperverletzung) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse entsteht der Eindruck, dass Sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur zu dem einen Grund gestellt haben, um sich im Hinblick auf den mittlerweile unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt den weiteren Verbleib in Österreich zu ermöglichen.
Was sagen Sie dazu?
BF: Ich habe mit der ÖB Havanna telefoniert und auch an sie geschrieben. Ich habe dieses Schreiben nicht. Ich weiß nicht, ob ich auf Spanisch oder Deutsch geschrieben habe. Ich wollte wissen, ob man das Visa-Verfahren hier in Österreich machen kann oder in Kuba. Mir wurde gesagt, dass dies eine Angelegenheit der österreichischen Behörden und nicht der kubanischen Behörden sei. Die ÖB sagte mir dann, dass ich für das Visum zurück nach Kuba kommen müsste.
VR: Sie wussten also, dass Sie für dieses Visum nach Kuba zurückreisen müssten?
BF: Ja.
VR: Haben Sie nun oder nicht gegenüber der ÖB Havanna gleichzeitig mitgeteilt, dass Sie nach Kuba reisen könnten, um den Bearbeitungsprozess zu beenden?
BF: Ich fragte nur, ob man das Verfahren hier in Österreich machen könnte.
VR: Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass Sie in Ihrem E-Mail vom 02.02.2010 wörtlich ausführten: "Aus diesem Grund darf ich mich maximal 3 Wochen in Kuba aufhalten. Wäre dieser Zeitraum ausreichend, um das Visum zu bekommen?"
BF: Ich bin mir sicher, dass ich das nicht geschrieben habe.
VR: Ihr E-Mail vom 02.02.2010 lässt aber unzweifelhaft den Schluss zu, dass Sie von sich aus angeboten haben, für die Aushändigung des österreichischen Visums nach Kuba zurückzukommen, wobei Sie einschränkten, dass Sie aufgrund Ihrer Ausreisegenehmigung sich maximal 3 Wochen in Kuba aufhalten dürften.
BF: In der ÖB Havanna arbeiten Kubaner und die haben mir eine derartige telefonische Auskunft erteilt, dass ich aufgrund meiner Ausreisegenehmigung nicht nach Kuba zurückkehren könnte.
VR: Unter der Annahme, dass Sie die von Ihnen geschilderten Probleme oder Schwierigkeiten nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
BF: Nein. Ich bin schon 4 Jahre in Österreich.
Der VR gibt der BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: Waren Sie hier in Wien in irgendeiner Form aktiv, das Ihnen in Kuba Probleme bereiten könnte?
BF: Ja.
VR: Welche Probleme wären das?
BF (lächelt): Wir waren in Internetforen aktiv. Wir haben mit lateinamerikanischen Medien Kontakt aufgenommen und für diese Interviews gegeben. Wir haben Interviews mit Mitarbeitern der kubanischen Botschaft in Wien auf Youtube gestellt.
VR: Wer hat diese Interviews mit der kubanischen Botschaft in Wien gemacht?
BF: Ein Kubaner namens römisch 40 .
VR: Wann war das?
BF: 2010.
VR fordert den BF auf, binnen 2 Wochen Beweismittel hinsichtlich seiner neuen Behauptungen, wonach er in Internetforen aktiv gewesen sei und Interviews gegeben hätte bzw. dass er Interviews mit Mitarbeitern der kubanischen Botschaft in Wien auf Youtube gestellt habe, vorzulegen.
BFV: Ich möchte auch Beweismittel dahingehend vorlegen, dass bereits eine Asylantragstellung im Ausland Repressalien in Kuba zur Folge hat. Ich werde ein entsprechendes Gutachten binnen 14 Tagen vorlegen.
VR: Haben Sie aktiv in Internetforen etwas geschrieben bzw. selbst Interviews geführt?
BF: Nein.
Seitens der BFV erfolgt keine Stellungnahme.
BF: Ich kann auch Zeugen benennen.
VR: Was sollen diese Zeugen uns sagen können?
BF: Dass ich Teil dieser organisierten Aktivitäten war.
VR: Welche Aktivitäten meinen Sie konkret?
BF: Informationen ins Internet stellen.
VR: Welche Informationen haben Sie ins Internet gestellt?
BF: Interviews und öffentliches Aufzeigen von Menschenrechtsverletzungen in Kuba.
BFV: Haben Sie einmal an einer Hungerstreikaktion teilgenommen?
BF: Ja.
VR: Wo?
BF: In Wien.
VR: Wien ist groß.
BF: In der Nähe der kubanischen Botschaft.
VR: Wie weit in der Nähe der kubansichen Botschaft? Wo ist die kubanische Botschaft in Wien?
BF: Ich weiß es nicht. Ich habe mich nicht bei der Botschaft gemeldet."
5.2. In der weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 04.10.2011 brachte der Bf. auf ergänzende Befragung Folgendes vor (VR: Vorsitzender Richter des erkennenden Senates; BF:
Beschwerdeführer; BFV: bevollmächtigte Vertreterin des Bf.):
"VR: Auf Grund der von Ihnen nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 vorgelegten Beweismittel und der inzwischen amtswegig durchgeführten Ermittlungen hat sich die Notwendigkeit zur Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ergeben.
Der VR verliest die Verhandlungsschrift vom 14.07.2011 (OZ 3).
VR: Haben sich seit der letzten Verhandlung in Ihren persönlichen Verhältnissen bzw. Lebensumständen wesentliche Veränderungen ergeben?
BF: Ja.
VR: Was hat sich geändert?
BF: Ich habe einen Deutschkurs der Stufe A2 am 30.08.2011 positiv bestanden. Ich lege ein diesbezügliches Zeugnis vor. Ich beginne am 10.10.2011 eine neue Arbeit. Ich lege diesbezüglich den Arbeitsvertrag und das AMS-Dokument vor.
(...)
VR: In der Verhandlung am 14.07.2011 haben Sie auf entsprechende Befragung ausdrücklich verneint, selbst etwas Regimekritisches geschrieben oder selbst Interviews geführt zu haben. Mit Ihrer Eingabe vom 28.07.2011 (OZ 4), legen Sie im Gegensatz dazu aber Ausdrucke in deutscher Sprache von Blog-Einträgen unter Ihrer Autorenschaft vor. Was sagen Sie dazu?
BF: Es ist nicht mein Blog, aber die Texte sind meine. Auf den Ausdrucken ist das auch entsprechend angeführt.
VR: Ich muss Ihnen jedoch vorhalten, dass ich das letzte Mal ausdrücklich danach gefragt habe, ob Sie aktiv in Internet-Foren etwas geschrieben bzw. selbst Interviews geführt haben. Sie haben das verneint.
BF: Auf die Frage, ob ich Interviews gemacht habe, habe ich gesagt, dass ich nicht selbst Interviews durchgeführt habe. Ich habe die Texte römisch 40 gegeben. Ich habe diese Texte seit 2008 geschrieben. Ich war mir aber nicht sicher, ob er diese Texte in seinem Blog veröffentlicht hat. Ich glaube, er hat seinen Blog 2008 eingerichtet.
VR: Basieren die von Ihnen in der Eingabe vom 28.07.2011 übermittelten deutschen Texte in Ihrer Beilage ./13 auf den Originaleinträgen im Internet-Blog, den Sie zitieren?
BF: Ja, das sind wortwörtliche deutsche Übersetzungen der spanischsprachigen Originaltexte im Internet-Blog.
VR: Seit wann wissen Sie, dass diese Texte in diesem Internet-Blog publiziert wurden?
BF: Nach der letzten Verhandlung hier habe ich römisch 40 angerufen und ihn gefragt, ob meine Texte dort veröffentlicht wurden.
VR: Was hat Ihnen römisch 40 geantwortet?
BF: Er sagte ja, aber nicht alle Texte, sondern nur einige.
VR: Als Sie römisch 40 Ihre Texte übermittelten, welches Ziel verfolgten Sie dabei?
BF: Dass die Texte publiziert werden. Weil ich mich mit Computern damals nicht auskannte, konnte ich sie selbst nicht publizieren.
VR: Wenn die von Ihnen übermittelten deutschen Übersetzungen wortwörtlich auf den Originaltexten im Internet-Blog beruhen, dann scheint also auch ausdrücklich dort Ihr Name auf.
BF: Ja. Dort scheint mein Name auf.
VR: Sie haben mit schriftlicher Eingabe vom 28.07.2011 also Blog-Einträge in deutscher Sprache vorgelegt, nicht jedoch die Originaltexte bzw. Ausdrucke der Originaleinträge im Internet. Wir haben diesbezüglich von Amts wegen Ermittlungen durchgeführt und alle von Ihnen genannten Blog-Einträge überprüft. Den Ausdruck dieser Blog-Texte bringe ich hiermit in das Verfahren ein und nehme diese zum Akt (Anlage ./B).
Der Vergleich zwischen den Originaltexten in spanischer Sprache und den von Ihnen übermittelten deutschen Übersetzungen hat hervorgebracht, dass zwischen beiden wesentliche Unterschiede bestehen. Während etwa in der deutschen Übersetzung des Blog-Textes mit dem Titel "XXXX" vom Mittwoch, 02. März 2011 am Ende vermerkt ist: "Geschrieben von XXXX", weist der spanische Originaltext dieses Blog-Eintrages keinerlei Hinweis auf Ihren Namen auf. Am Ende des Eintrages wird lediglich vermerkt "XXXX".
Offensichtlich stimmt Ihre deutsche Übersetzung nicht mit dem Original überein.
BF: Ich muss alles suchen. Ich kann im Internet suchen, wenn Sie wollen.
Der BF erhebt plötzlich die Stimme und schreit herum.
Der VR ersucht den BF, sich zu beruhigen.
Nachdem der BF weiterhin gegenüber dem VR seine Stimme erhebt, fordert der VR den BF neuerlich auf, sich zu beruhigen und seinen Ton zu mäßigen.
Der VR unterbricht um 13.10 Uhr die Verhandlung auf Ersuchen der BFV zur Beratung mit dem BF.
Fortsetzung der Verhandlung um 13.20 Uhr.
VR: Haben Sie sich mit ihrer Vertreterin beraten? Kann ich jetzt mit der Verhandlung fortsetzen?
BF: Ja.
BF: Ich habe meinen Laptop mit und werde Ihnen zeigen, dass mein Name sehr wohl aufscheint.
VR: Dann zeigen Sie mir den Blog-Eintrag vom 02.03.2011 mit dem Titel: "XXXX".
BF: Es stimmt, dort scheint mein Name nicht auf.
VR: Entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in der Verhandlung am 14.07.2011 haben Sie keine Beweismittel oder andere Nachweise über Ihre Behauptung, Interviews mit Mitarbeitern der kubanischen Botschaft in Wien auf "Youtube" gestellt zu haben, vorgelegt, obwohl Sie bis heute zweifellos ausreichend Zeit dazu gehabt hätten. Wie kommt es dazu?
BF: Ich habe sie nicht bekommen.
VR: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
BF: Mir würde Gefängnis drohen und zwar wegen dieses Gesetzes.
VR: Wegen welches Gesetzes würde Ihnen Gefängnis drohen?
BF: Wegen dem Gesetz Nummer 88. Ich kann Ihnen einen Ausdruck dieses Gesetzes vorlegen.
Der VR nimmt das vorgelegte Dokument zum Akt (Anlage ./C).
VR: Was würde auf Grund dieses Gesetzes Ihnen konkret vorgeworfen werden?
BF: Auf Grund der Veröffentlichung, in welchem Medium auch immer, Fernsehen, Internet oder Radio, von Dingen, die den Frieden und die Demokratie Kubas beeinträchtigen und zwar in Kuba oder außerhalb des Landes.
Der VR gibt der BFV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.
BFV: In allen anderen Blog-Eintragungen mit Ausnahme der vorhin vorgehaltenen, ist der Name des BF sehr wohl angeführt. Als Beweis dient das vorliegende Laptop, in dem ersichtlich ist, dass in den Blog-Eintragungen von 2008, 2009 und 2011 der Name des BF angeführt ist. Ich selbst habe 3 Blog-Eintragungen während der Verhandlungsunterbrechung gesehen, wo der Name des BF aufscheint.
VR: Warum haben Sie diesen wichtigen Umstand, dass Sie Ihren Angaben zufolge bereits in den Jahren 2008 und 2009, also vor Ihrer Asylantragstellung, Einträge in einem Internet-Blog geschrieben haben, weder vor dem BAA, noch in Ihrer Beschwerde, noch in der Verhandlung vom 14.07.2011 erwähnt, zumal Sie sich jetzt hauptsächlich darauf berufen, auf Grund dieser Publikationen im Fall der Rückkehr nach Kuba auf Grund des Gesetzes Nummer 88 eingesperrt zu werden?
BF: Ich soll auf alle Fragen antworten, die mir vom Richter gestellt werden.
VR: Ich habe Ihnen eine Frage gestellt und Sie können auf diese jetzt antworten.
BF: Ich wurde nie gefragt, was ich in Österreich getan habe, nur in Kuba."
5.3. Wie sich aus der Erstbefragung und den Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde, aus der Beschwerde und aus der Einvernahme in den zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ergibt, hatte der Bf. im gesamten Verfahren ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der Bf. von der belangten Behörde und vom Asylgerichtshof auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Angabe von Fluchtgründen und zur Vorlage von allfälligen Beweismitteln aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Bf. grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die genauen Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.
5.4. Aus einer Gesamtschau der Angaben des Bf. im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof ergibt sich, dass der Bf. im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung des Bf. im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Vielmehr war dem Vorbringen des Bf. zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sowie des vom Bf. im Laufe des Verfahrens vor der belangten Behörde und vor dem Asylgerichtshof in nicht nachvollziehbarer Weise kontinuierlich gesteigerten Vorbringens die Glaubhaftigkeit zu versagen.
Wie sich aus den oben angeführten Angaben des Bf. in den mündlichen Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof ergibt, war der Bf. selbst auf intensives Nachfragen und auf ausdrücklichen Vorhalt der widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes nicht in der Lage, sein bisheriges Vorbringen näher zu konkretisieren, die aufgetretenen Widersprüche und Unklarheiten aufzulösen und die gestellten Fragen in schlüssiger und plausibler Weise zu beantworten.
Für die fehlende Glaubhaftigkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist vor allem der Umstand maßgeblich, dass der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof keine übereinstimmenden Angaben über die konkreten Gründe, warum er nicht mehr nach Kuba zurückkehren könne, getätigt hat: In der Erstbefragung am 09.02.2010 hatte der Bf. zu seinem Fluchtgrund angegeben, dass sein Vater vor vielen Jahren Kuba illegal verlassen habe und nach Amerika gegangen sei. Als sein Sohn habe er automatisch auch Probleme mit den Behörden gehabt. Auf die Frage, was er im Fall der Rückkehr nach Kuba befürchte, antwortete der Bf., dass ihm von der Immigrationsbehörde bei seiner Ausreise gesagt worden sei, dass er nie mehr zurückkehren bräuchte, da er ansonsten ins Gefängnis käme. In der Einvernahme vor dem BAW am 17.11.2010 führte der Bf. zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - aus, er wegen seines in den USA lebenden Vaters Probleme gehabt habe und ihm im Fall der Rückkehr Gefängnis drohe; sein Vater sei "irgendwie ¿Antikommunist' " gewesen. Die Frage, ob er noch weitere Fluchtgründe habe, wurde vom Bf. ausdrücklich verneint, ebenso die Frage, ob er in Kuba jemals in Haft gewesen sei. In weiterer Folge führte der Bf. jedoch aus, dass er im Alter von 18 Jahren zwei bis drei Tage lang wegen seines Vaters festgenommen worden sei, weil er mit seinem Vater Kontakt gehabt hätte. Entgegen seiner vorherigen Angaben ergänzte der Bf., dass er ansonsten noch dreimal festgenommen worden sei, wobei die letzte Festnahme im Jahr 2004 gewesen sei. Er habe ein Buch geschrieben und dieses verteilt. Darin habe er über die Regierung und grundlos Inhaftierte geschrieben. Schließlich führte der Bf. aus, dass er nach der letzten Festnahme im Jahr 2004 keine Probleme mehr gehabt habe. Die Behörden hätten ihm allerdings gesagt, dass er Kuba verlassen solle, was der Bf. allerdings nicht gewollt hätte. Schließlich habe er Kuba deshalb verlassen, weil er in Kuba eine Österreicherin geheiratet habe und mit ihr nach Österreich gehen wollte. Auf die Frage, warum der Bf., der sich seit 2007 in Österreich aufhalte, erst jetzt im Jahr 2010 einen Asylantrag stelle, und auf Vorhalt, dass diese zeitliche Verzögerung ein eindeutiges Indiz dafür sei, dass er in Kuba nicht verfolgt worden sei, erwiderte der Bf. wörtlich: "Ich durfte auch Kuba ausreisen. Vor 2010 habe ich alle notwendigen Papiere für Österreich (wegen der Ehe) gehabt. Dann wurde ich aufgefordert, meinen Sichtvermerksantrag in Kuba abzugeben. Auf die Frage, was der Bf. im Fall der Rückkehr nach Kuba befürchte, führte der Bf. aus, dass er in Haft genommen werden würde, weil er nicht nach Kuba zurückkehren dürfe, weil er mit seinem in den USA lebenden Vater Kontakt habe und weil er gegen die Regierung ein Buch geschrieben habe. In der weiteren Einvernahme vor dem BAW am 14.12.2010 antwortete der Bf. auf die Frage, ob er noch irgendwelche Angaben, insbesondere zu den Fluchtgründen, machen wolle, dass er nicht wegen des Geldes nach Österreich gekommen sei und nicht vom österreichischen Staat finanziell unterstützt werden wolle.
In seiner Beschwerde vom 13.01.2011 führte der Bf. aus, dass er im Fall der Rückkehr nach Kuba "mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit mit einer Verhaftung rechnen" müsse. Personen, die sich im Ausland aufhalten, würden automatisch - ausgenommen Personen, die in offizieller Mission im Ausland seien - als nicht regimetreu gelten. Die Rückkehr dieser Personen sei nicht erwünscht, insbesondere wenn sie sich durch längere Zeit hindurch in einem demokratischen Staat aufgehalten hätten. Selbst wenn es seine Person betreffend vor seiner Ausreise aus Kuba überhaupt keine Vorfälle gegeben hätte und selbst wenn er vor seiner Ausreise keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wäre, würde für ihn im Fall der Rückkehr nach Kuba die dringendste Gefahr einer Verhaftung bestehen. Schließlich wiederholte der Bf., dass er wegen seines in die USA geflüchteten Vaters und des von ihm geschriebenen regierungskritischen Buches inhaftiert werden würde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.07.2011 bestätigte der Bf. zu Beginn die Richtigkeit seiner Angaben vor dem Bundesasylamt und in seiner Beschwerde; weitere Angaben tätigte der Bf. bis dahin nicht. Erst nachdem der Bf. von seiner bevollmächtigten Vertreterin befragt worden war, ob er auch hier in Wien in irgendeiner Form aktiv gewesen sei, was ihm in Kuba Probleme bereiten könnte, führte der Bf. erstmals im Verfahren aus, dass er in Internetforen aktiv gewesen sei. Er habe mit lateinamerikanischen Medien Kontakt aufgenommen und für diese Interviews gegeben. Sie hätten auch Interviews mit Mitarbeitern der kubanischen Botschaft in Wien auf "Youtube" gestellt, wobei diese Interviews ein anderer Kubaner gemacht habe. Die folgende Frage, ob der Bf. selbst in Internetforen etwas geschrieben bzw. selbst Interviews geführt habe, wurde vom Bf. ausdrücklich verneint. In weiterer Folge ergänzte der Bf., dass er Teil von "organisierten Aktivitäten" gewesen sei. Auf die Frage, was er mit diesen Aktivitäten konkret meine, antwortete der Bf.: "Informationen ins Internet stellen." Befragt, welche Informationen er ins Internet gestellt habe, erwiderte der Bf.:
"Interviews und öffentliches Aufzeigen von Menschenrechtsverletzungen in Kuba." Schließlich brachte der Bf. vor, dass er auch einmal vor der kubanischen Botschaft in Wien an einer Hungerstreikaktion teilgenommen habe. Der Bf. wurde schließlich aufgefordert, binnen zwei Wochen Beweismittel hinsichtlich seiner neuen Behauptung, wonach er in Internetforen aktiv gewesen sei und Interviews gegeben hätte bzw. dass er Interviews mit Mitarbeitern der kubanischen Botschaft in Wien auf "Youtube" gestellt habe, vorzulegen. Daraufhin ergänzte die bevollmächtigte Vertreterin des Bf., dass sie binnen 14 Tagen auch ein Gutachten darüber vorlegen werde, dass bereits eine Asylantragstellung im Ausland Repressalien in Kuba zur Folge habe.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 28.07.2011 gab der Bf. erstmals an, dass er während seines Aufenthalts in Österreich wiederholt Artikel geschrieben habe, die in einem Blog in Kuba verbreitet worden seien und in welchen er das Regime in Kuba scharf kritisiert habe. Hinsichtlich des in der letzten Verhandlung am 14.07.2011 von der bevollmächtigten Vertreterin des Bf. selbst angekündigten Gutachtens über eine mögliche Rückkehrgefährdung wegen eines im Ausland gestellten Asylantrages wurde um Verlängerung der Frist um weitere vier Wochen ersucht, dass innerhalb der kurzen Frist das Gutachten nicht vorgelegt werden könne. Derzeit könne nur auf ein Gutachten von Amnesty International vom 05.02.2002 verwiesen werden. Dieser Stellungnahme wurde schließlich als Beilage ./13 ein Konvolut an deutschen Übersetzungen von behaupteten Blog-Eintragungen des Bf. vorgelegt.
In der zweiten mündlichen Verhandlung am 04.10.2011 wurden seitens des erkennenden Senates nach Durchführung ergänzender Ermittlungen zahlreiche Vorhalte im Zusammenhang mit dem neuen bzw. ergänzten Fluchtvorbringen des Bf. getätigt. So wurde dem Bf. gleich zu Beginn vorgehalten, dass der Bf. in der letzten Verhandlung am 14.07.2011 noch ausdrücklich verneint hatte, selbst etwas Regimekritisches geschrieben oder selbst Interviews geführt zu haben, während er im völligen Gegensatz dazu in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28.07.2011 erstmals anführte, selbst in einem Blog unter seiner Autorenschaft Beiträge geschrieben zu haben. Diesbezüglich äußerte sich der Bf. nur dahingehend, dass es nicht sein Blog sei, aber die Texte von ihm stammen würden, was sich auch aus den vorgelegten Ausdrucken ergeben. Auf den daran anschließenden Vorhalt seiner wörtlichen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011, wonach er Derartiges noch ausdrücklich verneint habe, erwiderte der Bf. ausweichend, dass er gesagt habe, dass er die Interviews nicht selbst durchgeführt habe, sondern die Texte, die er selbst im Jahr 2008 geschrieben habe, einer Person namens "XXXX" gegeben habe.
Hinsichtlich der vom Bf. mit Eingabe vom 28.07.2011 Blog-Einträge in deutscher Übersetzung bestätigte der Bf. auf entsprechende Befragung, dass diese wortwörtliche Übersetzungen der spanischsprachigen Originaltexte im Internet-Blog seien. Weiters bestätigte der Bf. auf weiteres Befragen, dass auf den Originaltexten im Internet-Blog auch ausdrücklich sein Name aufscheinen würde. In weiterer Folge wurde dem Bf. zur Kenntnis gebracht, dass der erkennende Senat im Hinblick auf diese Behauptungen des Bf. von Amts wegen ermittelt und die im Internet veröffentlichten Blog-Einträge in spanischer Sprache eingesehen habe. Der Vergleich zwischen den im Internet veröffentlichten spanischen Originaltexten und den vom Bf. vorgelegten deutschen Übersetzungen habe letztlich wesentliche Unterschiede hervorgebracht: Während etwa in der deutschen Übersetzung des Blog-Textes mit dem Titel "XXXX" vom 02.03.2011 am Ende der Text "Geschrieben von XXXX" stehe, weise der im Internet veröffentlichte spanische Originaltext des diesbezüglichen Blog-Eintrages mit dem Titel "XXXX" vom 02.03.2011 am Ende lediglich den Text "XXXX", jedoch keinerlei Hinweis auf den Namen des Bf. auf. Auf den diesbezüglichen Vorhalt reagierte der Bf. plötzlich sehr erregt und mit lauter Stimme: "Ich muss alles suchen. Ich kann im Internet suchen, wenn Sie wollen". Nach einer kurzen Unterbrechung der Verhandlung auf Ersuchen der bevollmächtigten Vertreterin des Bf. wurde die Verhandlung fortgesetzt. Der Bf. nahm daraufhin seinen privaten Laptop aus der Tisch und begann im Internet zu recherchieren. Er teilte dem erkennenden Senat gegenüber mit, dass er jetzt zeigen werde, dass sein Name sehr wohl aufscheine. Nachdem der Bf. unmittelbar in der Verhandlung selbst an seinem Laptop in den oben genannten Blog-Eintrag Einsicht genommen hatte, räumte der Bf. ohne nähere Bemerkung ein, dass es stimme, dass dort sein Name nicht aufscheine. Auf den weiteren Vorhalt, dass der Bf. entgegen der ausdrücklichen Aufforderung in der letzten Verhandlung am 14.07.2011 bis heute keine Beweismittel oder Nachweise über seine damals getätigte Behauptung vorgelegt habe, Interviews mit Mitarbeitern der kubanischen Botschaft in Wien auf "Youtube" gestellt zu haben, obwohl der dazu zweifellos ausreichend Zeit gehabt habe, rechtfertigte sich der Bf. ohne nähere Begründung lediglich damit, dass er sie nicht bekommen habe.
Auf die folgende Frage, was dem Bf. im Fall der Rückkehr nach Kuba konkret passieren würde, führte der Bf. aus, dass ihm wegen des Gesetzes Nr. 88 Gefängnis drohen würde. Auf entsprechende Befragung ergänzte der Bf., dass ihm auf Grund dieses Gesetzes die Veröffentlichung, in welchem Medium auch immer (Fernsehen, Internet oder Radio), von Dingen, die den Frieden und die Demokratie Kubas beeinträchtigten könnten, in Kuba und außerhalb des Landes, vorgeworfen werden könnte. In dieser Hinsicht muss dem Bf. auch noch entgegengehalten werden, dass auch bis zur zweiten mündlichen Verhandlung am 04.10.2011 das mehrmals angekündigte Gutachten zur Rückkehrgefährdung von Asylantragstellern nicht vorgelegt wurde, obwohl der Asylgerichtshof dem Ersuchen des Bf. um Verlängerung der Vorlagefrist um weitere vier Wochen gefolgt war.
Hinsichtlich des Vorhalts des erkennenden Senates, dass die vom Bf. vorgelegten deutschen Übersetzungen der Blog-Eintragungen mit den spanischen Originaltexten nicht völlig übereinstimmen, wandte die bevollmächtigte Vertreterin am Ende der Verhandlung ein, dass in Blog-Eintragungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2011 sehr wohl der Name des Bf. angeführt sei und sie selbst drei solcher Blog-Eintragungen gesehen habe. Auf die darauf folgenden Frage des erkennenden Senates, warum der Bf. diesen wichtigen Umstand, dass er seinen Angaben zufolge bereits in den Jahren 2008 und 2009, also vor seiner Asylantragstellung, Einträge in einem Internet-Blog geschrieben habe, weder vor dem Bundesasylamt, noch in seiner Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 erwähnt habe, zumal er sich jetzt hauptsächlich darauf berufe, auf Grund dieser Publikationen im Fall der Rückkehr nach Kuba auf Grund des Gesetzes Nr. 88 eingesperrt zu werden, wich der Bf. aus und erwiderte lapidar: "Ich soll auf alle Fragen antworten, die mir vom Richter gestellt werden." Auf neuerliche Aufforderung hin, jetzt zu antworten, erwiderte der Bf. wiederum ausweichend: "Ich wurde nie gefragt, was ich in Österreich getan habe, nur in Kuba." Diesem Rechtfertigungsversuch ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Bf. in allen Einvernahmen befragt wurde, warum er Kuba verlassen habe und warum er nicht mehr nach Kuba zurückkehren könne. Wenn der Bf. - wie von ihm nunmehr behauptet - tatsächlich befürchten würde, auf Grund seiner bereits seit 2008 verfassten Texte in einem regimekritischen Internet-Blog in Kuba verfolgt zu werden, dann wäre zweifellos zu erwarten gewesen, dass der Bf. diesen für ihn nunmehr maßgeblichsten Fluchtgrund gleich zu Beginn des gegenständlichen Asylverfahrens (Antrag vom 09.02.2010), jedenfalls aber in der Beschwerde bzw. in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.07.2011 vorgebracht hätte.
Dem von der bevollmächtigten Vertreterin am Ende der mündlichen Verhandlung am 04.10.2011 wiederholten Antrag auf Einvernahme des benannten Zeugen zum Beweis dafür, dass die Blog-Eintragungen vom Bf. stammen und der genannte Zeuge diese Blogs veröffentlicht und den Namen des Bf. zumindest bei einem Teil der Blog-Eintragungen als Textverfasser angeführt habe, war nicht zu entsprechen, zumal auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens keine Zweifel hinsichtlich der Authentizität des betreffenden Internet-Blogs aufgekommen sind und für den erkennenden Senat auch zweifellos feststeht, dass die dem Bf. vorgehaltenen Blog-Eintragungen jüngsten Datums entgegen des Versuchs des Bf,. mit den vorgelegten deutschen Übersetzungen seine Autorenschaft vorzugeben, nicht vom Bf. stammen. Im Übrigen ist auszuführen, dass der Bf. und seine bevollmächtigte Vertreterin bereits in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 und damit zu einem früheren Zeitpunkt bereits die Möglichkeit gehabt hätten, einen derartigen Beweisantrag zu stellen, was jedoch ebenso unterblieb, wie die Darlegung des erst in der nachträglich eingebrachten Stellungnahme erstmals behaupteten Nachfluchtgrundes von regimekritischen Aktivitäten von Österreich aus.
In dem sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof von Einvernahme zu Einvernahme in wesentlichen Punkten anders dargestellten und kontinuierlich mit neuen Umständen und Behauptungen ergänzten Fluchtvorbringen des Bf. ist jedoch der Versuch einer unzulässigen Steigerung des bisherigen Vorbringens zu sehen, um über das bisherige Vorbringen hinaus einen allenfalls asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass es dem Bf. nämlich nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, diese Umstände bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt des Verfahrens, und nicht erst in der nach Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung erstatteten schriftlichen Stellungnahme, vorzubringen, sind weder vom Bf. vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. So muss dem Bf. entgegengehalten werden, dass er bereits von der belangten Behörde zu Beginn jeder Einvernahme und im Besonderen vom erkennenden Senat in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Folgen falscher oder später erstatteter Angaben im Rahmen der Beweiswürdigung aufgefordert wurde, nur die Wahrheit anzugeben und umfassende Angaben zu tätigen.
Im Übrigen ist dem Bf. entgegenzuhalten, dass der Bf., nachdem ihm ein kubanischer Reisepass samt Ausreisebewilligung ausgestellt worden war, rechtmäßig und offenbar auch problemlos aus Kuba ausreisen konnte.
Dieses insgesamt als widersprüchlich, unsubstanziiert und unter Berücksichtigung der in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Kuba nicht plausibel zu qualifizierende Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des Bf. aus asylrelevanten Gründen im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich zu halten.
Die bloße und nicht näher begründete Behauptung des Bf., dass ihm im Fall der Rückkehr nach Kuba die Festnahme und Haft drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung jedoch nicht aus, sondern es bedarf der Darlegung ausreichend konkreter und individueller Umstände, die den Bf. betreffen, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch von einer ihn betreffenden Gefährdung ausgehen zu können. Nähere und vor allem übereinstimmende Angaben über die genauen Verfolgungsgründe tätigte der Bf. jedoch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht.
5.5. Bei der ganzheitlichen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben spielt auch die persönliche Glaubwürdigkeit eine wesentliche Rolle. Diese persönliche Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer möglichen Verfolgungsgefahr im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat war dem Bf. jedoch gänzlich abzusprechen. Auf Grund der Tatsache, dass der Bf. wichtige Fragen im Laufe des Verfahrens in beharrlicher Weise nur vage oder allgemein, ausweichend oder nur auf nochmalige Nachfrage beantwortete, obwohl er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher darzulegen, und wesentliche Punkte seines Fluchtvorbringens im Laufe des Verfahren kontinuierlich anders darstellte oder steigerte, war der Wahrheitsgehalt der Angaben zu den Gründen der Flucht gänzlich zu bezweifeln. So war der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens auch nicht in der Lage, die zahlreichen vorgehaltenen Widersprüche in schlüssiger Weise zu beseitigen bzw. die aufgetretenen Unklarheiten und Unplausibilitäten aufzuklären.
Die Glaubwürdigkeit des Bf. litt auch unter dem Umstand, dass in der mündlichen Verhandlung einige Fragen wiederholt werden mussten, nachdem der Bf. diese Fragen in einer keinen Sinn ergebenden Weise, nur ausweichend oder überhaupt nicht beantwortet hatte. Dadurch ist beim erkennenden Senat auch der Eindruck entstanden, dass der Bf. damit den - aus seiner Sicht wohl - "unbequemen" Fragen ausweichen wollte.
Des Weiteren brachte der Bf. - wie bereits oben im Einzelnen dargelegt - wesentliche Umstände seines Fluchtvorbringens erst in einem weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens vor, ohne jedoch einen nachvollziehbaren Grund zu nennen, weshalb er nicht in der Lage gewesen wäre, diese Umstände bereits viel früher, insbesondere schon in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt bzw. in seiner Beschwerde, vorzubringen.
Für die fehlende Glaubwürdigkeit des Bf. war schließlich auch der Umstand maßgeblich, dass der Bf. nach der Durchführung der ersten mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 versucht hatte, mit Vorlage von unrichtigen Beweismitteln (nicht entsprechende deutsche Blog-Übersetzungen) einen auf die Person des Bf. zugeschnittenen möglichen Nachfluchtgrund zu konstruieren.
5.6. Was die behauptete staatliche (asylrelevante) Verfolgung des Bf. im Fall der Rückkehr nach Kuba auf Grund seines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland betrifft, ist auszuführen, dass eine Verfolgung des Bf. aus diesem Grund jedenfalls nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheint. Aus den oben unter Punkt römisch eins.2.b) zur Lage in Kuba getroffenen Feststellungen, die auf den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten und erörterten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in Kuba beruhen (siehe unten römisch II.3.), ergibt sich übereinstimmend, dass der Bf. trotz seiner abgelaufenen kubanischen Auswanderungsbewilligung ("Permiso de Emigración" bzw. "PRE") die Möglichkeit hat, bei einer kubanischen Auslandsvertretungsbehörde einen neuen kubanischen Reisepass und eine - wenn auch vorerst nur zeitlich befristete - Einreisegenehmigung für Kuba zu beantragen. So sind nach Auskunft der Österreichischen Botschaft in Havanna durchaus Fälle bekannt, wonach sogar jahrelang in Österreich lebende Asylberechtigte nach der Ausstellung eines kubanischen Reisepasses nach Kuba zurückkehrten. Nach den vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Informationen können befristet erteilte Einreisegenehmigungen von den kubanischen Auslandsvertretungsbehörden jedenfalls aus humanitären Gründen unbefristet ausgestellt oder verlängert werden. Nach Auskunft der Österreichischen Botschaft in Havanna kann auch davon ausgegangen werden, dass keine schwerwiegenden Konsequenzen (zB Verhaftung oder Haftstrafe) eintreten, wenn sich ein Rückkehrer nach Ablauf der befristeten Einreisebewilligung weiterhin in Kuba aufhält.
Des Weiteren ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Bf. selbst mit E-Mail vom 02.02.2010 gegenüber der Österreichischen Botschaft in Havanna (Akt des BAA, AS 83) im Zusammenhang mit der beabsichtigen Beantragung eines neuen Visums für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich von sich aus die grundsätzliche Möglichkeit und persönliche Bereitschaft zu erkennen gegeben hat, für die Beendigung des Bearbeitungsprozesses bzw. für die persönliche Einreichung von Dokumenten bei der Österreichischen Botschaft in Havanna sowie für das Abwarten der Entscheidung über das Visum sogar nach Kuba zurückzukehren, selbst wenn der Bf. bei dieser Gelegenheit einschränkte, dass er auf Grund des Typs seiner kubanischen Ausreisegenehmigung ("Salida definitiva") nur für einen Zeitraum von drei Wochen nach Kuba zurückkehren könne, was sich auch mit den vorliegenden Informationen über die in Kuba geltende Rechtslage deckt. Hätte der Bf. aber tatsächlich eine ernsthafte Furcht vor staatlicher Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Kuba, so wäre wohl jedenfalls nicht zu erwarten, dass er freiwillig - wenn auch nur vorübergehend - dorthin zurückkehrt und die Ausstellung eines österreichischen Visums abwartet.
5.7. In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Bf. zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.
Vielmehr ist der erkennenden Senat auf Grund der dargelegten Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, dass der Bf. den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nur aus dem einen Grund gestellt hat, um sich im Hinblick auf seinen mittlerweile unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt den weiteren Verbleib in Österreich zu ermöglichen.
6. Der Asylgerichtshof ist im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) seinerseits bestrebt, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
7. Der Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass er im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten vom Bf. im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.
Schließlich wurden seitens des Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.
römisch II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat
1. Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen liegen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Bf. weder in der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte anzweifelte oder substanziiert zu widerlegen vermochte.
2. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Kuba:
Amnesty International Deutschland, "Amnesty Report 2011 - Kuba"
Freedom House, "Freedom in the World - Cuba (2011)"
römisch 40 , "Länderkundliches Gutachten Kuba in der Rechtssache Zl. XXX" von April/Mai 2010
Human Rights Watch, "Country summary Cuba" vom Jänner 2011
Österreichische Botschaft (ÖB) Havanna, Bericht vom 22.11.2007, Zl. 421.1/20/2007
Österreichische Botschaft (ÖB) Havanna, Bericht vom 17.12.2007, Zl. 421.1/22/2007
Österreichische Botschaft (ÖB) Havanna, Bericht vom 27.05.2010, Zl. Havanna-ÖB/KONS/0024/2010
US Department of State, "2010 Human Rights Report: Cuba" vom 08.04.2011
US Department of State, "International Religious Freedom Report 2010: Cuba" vom 17.11.2010
3. Hierbei wurden unbedenkliche Berichte der Österreichischen Botschaft in Havanna und ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des US Department of State ebenso herangezogen, wie auch von Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, Freedom House und Human Rights Watch.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
4. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat und die dem Asylgerichtshof vorliegenden und oben genannten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen.
Dem Bf. wurde daraufhin auf dessen Antrag eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.
In der schriftlichen Stellungnahme vom 28.07.2011 wurden zwar mehrere Berichte und Internet-Auszüge zu Kuba vorgelegt, diese standen jedoch nicht im Widerspruch zu den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen und zweifelten auch den Wahrheitsgehalt der getroffenen Feststellungen nicht substanziiert an. Der Bf. ist im Übrigen weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten.
Auch Umstände dahingehend, dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine entscheidungswesentliche Änderung in der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Kuba ergeben hätte, die im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen gewesen wäre, sind nicht hervorgekommen und vom Bf. auch nicht vorgebracht worden.
5. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
römisch III. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
römisch III.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, oder 3a AsylG 2005 vorgelegen ist, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C9 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
6. Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
7. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
8. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).
Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).
römisch III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Bf., in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Der Bf. hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Im gegenständlichen Fall war vielmehr der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach dem mittlerweile unrechtmäßig gewordenen Aufenthalt in Umgehung der den rechtmäßigen Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
4. Der Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
römisch III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
2. Der Asylgerichtshof hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG (nunmehr: Paragraph 50, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bzw. Paragraph 50, Absatz eins, FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.1. Dass der Bf. im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Die Vollstreckung der im kubanischen Recht an sich vorgesehenen Todesstrafe wurde im Jahr 2009 durch ein weiterhin gültiges Moratorium ausgesetzt.
3.2. Beim Bf. handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Bf. verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schul- und Hochschulausbildung sowie einer mittlerweile erlangten Berufserfahrung. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bf. im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Bf. im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
3.3. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Bf. somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht dem Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Bf. als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
römisch III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides
1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie gemäß Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, AsylG 2005 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:
3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).
3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),
die Bindungen zum Heimatstaat,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie
auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).
3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
4. Dem Bf. kommt ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht nicht zu, das eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 unzulässig machen würde.
5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.
6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der oben angeführten Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privatleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:
6.1. Der Bf. hat keine in Österreich lebenden Verwandten und verfügt auch sonst über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der Bf. führt in Österreich erst seit sehr kurzer Zeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die nach den eigenen Angaben des Bf. in der Eingabe vom 06.10.2011 von ihm ein Kind erwarte (angegebener errechneter Geburtstermin: 12. April 2012) eine aufrechte Lebensgemeinschaft. Der Bf. und seine nunmehrige Lebensgefährtin leben allerdings erst seit 07.10.2011 im gemeinsamen Haushalt. In der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 hatte der Bf. noch angegeben, mit einer anderen österreichischen Staatsbürgerin verlobt zu sein und mit ihr auch im gemeinsamen Haushalt zu leben, wobei der Bf. die amtliche Anmeldung am Wohnsitz der (damaligen) Verlobten auch erst am 21.07.2011 veranlasste, nachdem der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 14.07.2011 ausdrücklich auf die geltenden Bestimmungen des Meldegesetzes hingewiesen wurde.
Nach der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR kann eine nichteheliche Lebensgemeinschaft je nach Art und Dauer und ab Erreichen einer besonderen Stärke ihrer tatsächlichen Intensität durchaus eine (eheähnliche) Familiengemeinschaft iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen, insbesondere wenn die Lebensgefährten bereits seit längerer Zeit im gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben.
Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Lebensgemeinschaft aber vor allem dadurch vermindert, dass diese Lebensgemeinschaft unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Bf. und der melderechtlichen Daten erst von sehr kurzer Dauer ist und zu einem Zeitpunkt begründet wurde, als der gegenständlich angefochtene abweisende Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem eine Ausweisung des Bf. aus Österreich nach Kuba verbunden ist, bereits erlassen und ein Beschwerdeverfahren beim Asylgerichtshof anhängig war, sowie über die übliche emotionale Bindung als Lebensgefährten nicht hinaus geht. Dem Bf. musste daher bereits zum Zeitpunkt der Begründung der nunmehrigen Lebensgemeinschaft bewusst gewesen sein, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich während des Asylverfahrens nur ein vorläufiger ist und er zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens nicht mit Sicherheit mit einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine Ausweisung jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin und der Umstand, dass diese vom Bf. ein Kind erwartet, nicht ausreichen, um annehmen zu können, dass mit der zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Lebensgemeinschaft bereits angeordneten Ausweisung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.
6.2. Wenn auch auf Grund der über vierjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich unzweifelhaft Ansätze einer sprachlichen und beruflichen Integration des Bf. in Österreich vorhanden sind, so sind darüber hinaus keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privatleben des Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.
Im gegenständlichen Fall war auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bf. Anstrengungen zur Integration in Österreich erst vor kurzem unternommen hat, und zwar nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 14.07.2011 diesbezüglich befragt worden war. So hat sich der Bf., der bislang keinen Deutschkurs besucht hat, erst am 25.07.2011 für eine Deutschsprachprüfung angemeldet, obwohl er sich bereits seit Februar 2007 ununterbrochen in Österreich aufhält. Der Bf. verfügt mittlerweile zwar über Deutschkenntnisse zumindest auf dem A2-Sprachniveau, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Auch der Umstand, dass der Bf. seit kurzem (ab 10.10.2011) in der Firma seiner derzeitigen Lebensgefährtin beschäftig ist, reicht nicht aus, um eine umfassende Integration in Österreich anzunehmen.
Zudem muss berücksichtigt werden, dass der Bf. in Österreich wegen der Begehung zweier gerichtlich strafbarer Handlungen (versuchte Nötigung und Körperverletzung) zum Nachteil seiner damaligen Ehegattin rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Weiters war maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Bf. zwar seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich im Februar 2007 als Ehegatte einer Österreicherin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, in weiterer Folge nach erfolgter Scheidung aber trotz seines nicht mehr verlängerten Aufenthaltstitels weiterhin illegal im Bundesgebiet verblieb. Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylantrages bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine Ausweisung des Fremden als dringend geboten erscheinen lässt vergleiche VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
6.3. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib des Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.
6.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.
7. Die in Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.
Aus den dargelegten Gründen war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.