Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.08.2011

Geschäftszahl

E9 256150-0/2008

Spruch

E9 256.150-0/2008/45E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. Leitner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA Aserbaidschan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2004, Zl. 0416.396-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.05.2011 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7,, 8 Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. römisch eins 101 aus 2003,, Paragraph 75, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil römisch III. stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von römisch XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), seinen Angaben nach ein ethnischer Russe und Staatsangehöriger von Aserbaidschan, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 14.8.2004 beim Bundesasylamt (BAA) einen Asylantrag.

Zur Begründung des Antrages brachte er beim BAA im Wesentlichen vor, dass er Aserbaidschan verlassen habe, weil er als ethnischer Russe in Baku Probleme gehabt habe. 1994 sei er ohne Grund festgenommen und auch im September 2001 für einen Tag angehalten worden. Im Februar 2003 sei er auf der Straße von der Polizei kontrolliert worden, wobei sie ihm das Geld und Handy abgenommen hätten. Im Mai 2003 hätten Aserbaidschaner sein Lokal zerstört und alles zerschlagen. Danach habe er sich entschlossen nach Russland zu fahren. In Aserbaidschan würden die Russen verfolgt werden. Weitere bzw. darüber hinausgehende Fluchtgründe verneinte er auf Nachfrage.

Im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte er, dass er nicht in seine Wohnung zurückkehren könne, da sie wahrscheinlich schon ein anderer in seinen Besitz genommen haben könnte. Er fürchte sich vor Aserbaidschanern, die Russen hassen.

Der Antrag des BF wurde vom BAA mit Bescheid vom 2.12.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Aserbaidschan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt römisch III.).

Das BAA hat das Vorbringen des BF für glaubhaft erachtet und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt.

Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. wurde im Wesentlichen argumentiert, dass sich aus seinem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch III. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Er könne als ethnischer Russe in Aserbaidschan kein normales Leben führen, Zugang zu Rechten würde verweigert werden und er sei wegen seiner Ethnie dort ständigen Repressalien ausgesetzt. Als Russe könne er sich dort keine Existenz aufbauen. Sein Geschäft sei wegen seiner ethnsichen Zugehörigkeit zerstört worden.

Mit Schriftsatz vom 9.1.2009 hat er ergänzend vorgebracht, dass er in Aserbaidschan den Aufschub zur Einberufung zum Militärdienst durch Bestechung erlangt habe, dieser jedoch lediglich befristet gewesen sei und er 2005 sich einer neuerlichen Untersuchung hätte unterziehen müssen. Auf Grund des Konfliktes zwischen Armenien und Aserbaidschan wolle er nicht den Militärdienst ableisten.

Am 2.5.2011 hat der AsylGH eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt, bei der der BF anwesend war und das BAA entschuldigt fernblieb.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan und gehört der russischen Volksgruppe an. Er betrachtet sich als gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung.

In Aserbaidschan lebt eine Familienangehörige. Es kann davon ausgegangen werden, dass er dort auch noch über eine Wohnung verfügt.

Er ist in Österreich seit 2009 als Unternehmer selbständig erwerbstätig und im Wesentlichen selbsterhaltungsfähig. Seit 2009 führt er eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, welche besachwaltert ist. Im September 2011 wird die Geburt eines gemeinsamen Kindes erwartet. Seine Deutschkenntnisse sind derart fortgeschritten, dass die Verhandlung im Wesentlichen ohne Probleme in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf.

1.2. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende asylrelevante Verfolgungsgefahr konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung hier entscheidender Rechtsgüter des BF kann nicht festgestellt werden.

2. Zum Herkunftsstaat Aserbaidschan:

Aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation:

Wie stellten sich 2003 die Sicherheitslage, sowie die wirtschaftliche und soziale Lage für aserbaidschanische Staatsangehörige mit russischer Volksgruppenzugehörigkeit in Aserbaidschan dar?

USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2003, 25.2.2004

Die Verfassung gewährt das Recht, seine Nationalität zu behalten und in seiner Muttersprache oder jeder anderen Sprache zu sprechen, unterrichtet zu werden und kreative Aktivitäten auszuführen. Doch manche Gruppen beschwerten sich, dass die Behörden ihre Möglichkeit zu unterrichten oder Materialien zu drucken, einschränkten.

Ein hochrangiger Regierungsbeamter war für die Minderheitenpolitik verantwortlich. Mitglieder ethnischer Gruppen beklagten sich über Diskriminierung und die Verhinderung dieser Diskriminierung hatte für die Regierung keine Priorität.

Immigration and Refugee Board of Canada: Azerbaijan: Treatment of ethnic Russians (2004 - 2006), 20.2.2006, http://www2.irb-cisr.gc.ca/en/research/rir/?action=record.viewrec&gotorec=449896, Zugriff 30.11.2009

Die Nachrichtenagentur ITAR-TASS zitierte einen Repräsentanten der Gemeinschaft ethnischer Russen und berichtete, dass es in Aserbaidschan keinen Konflikt zwischen ethnischen Russen und Aseris gibt, und dass es nach Angaben eines Parlamentsbeamten keine Intoleranz gegenüber der russischen Sprache, Kultur oder dem russischen Volk gibt. Ebenso berichtete der Nachrichtendienst Interfax, dass ein Repräsentant des russischen Außenministeriums erklärt habe, dass die Russen in Aserbaidschan keine besonderen Probleme hätten.

Wie stellen sich die aktuelle Sicherheitslage, sowie wirtschaftliche und soziale Lage für aserbaidschanische Staatsangehörige mit russischer Volksgruppenzugehörigkeit in Aserbaidschan dar?

CIA: The World Factbook - Azerbaijan, 11.11.2009, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 30.11.2009

Die Bevölkerung besteht gemäß der Volkszählung von 1999 zu 90,6 Prozent aus Aseris. Die russische Volksgruppe macht nur 1,8 Prozent der Bevölkerung aus. Azeri 90.6%, Dagestani 2.2%, Russian 1.8%, Armenian 1.5%, other 3.9% (1999 census)

Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan; 17.06.2008

In Aserbaidschan gibt es grundsätzlich ein hohes Maß an Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten.

Auf die aserische Titularnation entfielen nach der letzten Erhebung von 1999 7,2 Mio. Einwohner (dies entspricht 90,6% der aserbaidschanischen Bevölkerung). Die wichtigsten Minderheiten sind die Lesginer (2,2%), die Russen (1,8%) und die Armenier (1,5%). Weitere Minderheiten sind die Talyschen, Avaren, Georgier und Kurden.

Artikel 21, der aserbaidschanischen Verfassung erklärt die aserische Sprache zur offiziellen Landessprache, gibt aber jedem Staatsbürger das Recht, die eigene Sprache zu verwenden.

Gemäß der aserbaidschanischen Strafprozessordnung hat der Angeklagte das Recht, in der Sprache seiner Wahl mit dem Gericht zu kommunizieren. Der aserbaidschanische Rundfunkrat entschied 2003, dass mindestens 75% der Fernseh- und Radioprogramme in aserischer Sprache ausgestrahlt werden müssen; innerhalb dieses Rahmens sind Programme in Minderheitensprachen möglich.

Die Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht oder nur geringfügig von denen der aserischen Titularnation. Dies betrifft vor allem die russische Minderheit, die davon profitiert, dass die russische Sprache immer noch weit verbreitet ist und in vielen Schulen die Unterrichtssprache darstellt, obwohl Aserisch die offizielle Landessprache ist.

USDOS - U.S.Department of State: 2008 Human Rights Report:

Azerbaijan, 25.2.2009

Manche der 20 000 aserischen Bürger armenischen Ursprungs beschwerten sich über Diskriminierungen bezüglich Beschäftigung, Schule, Wohnen und in anderen Bereichen.

Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über Diskriminierung von Armeniern.

Manche Gruppen berichten von gelegentlichen Vorfällen von Diskriminierung. Zu diesen Gruppen zählen die Talyschen, Lesginer und die Kurden.

Minority Rights Group International: World Directory of Minorities and Indigenous Peoples - Azerbaijan: Russians, 2008, http://www.unhcr.org/refworld/docid/49749d5ac.html, Zugriff 30.11.2009

1989 waren 6 Prozent der Bevölkerung Russen, doch 1999 reduzierte sich durch Massenemigration die Anzahl auf 1,8 Prozent. Die Russen sind hauptsächlich in den urbanen Zentren konzentriert. Russisch-orthodoxe Gläubige genießen in Aserbaidschan Religionsfreiheit.

Russisch wird in Aserbaidschan noch in verschiedenen Sphären weithin verwendet, trotz Bemühungen, Aseri als Staatssprache zu fördern. Fernsehen, Druck- und Internetmedien auf Russisch sind weithin erhältlich. Es wird geschätzt, dass etwa 7 Prozent der Studenten in sekundärer und höherer Bildung auf Russisch lernen, während die Anzahl der russischen Mittelschulen gestiegen ist.

Allgemeine asyl- und abschiebungsrelevante Lage

1. Allgemeine Lage

Politik / Wahlen

Die Verfassung wurde am 20.11.1995 durch Referendum angenommen und geht im Wesentlichen auf einen Entwurf zurück, den das Präsidialamt unter dem damaligen Staatspräsidenten Heydar Aliyev - dem Vater des derzeit regierenden Staatspräsidenten Ilham Aliyev - verfasst hatte.

Artikel 7, Absatz 3, der Verfassung enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Nationalversammlung "Milli Mejlis" die gesetzgebende Gewalt, der Staatspräsident die vollziehende Gewalt und die Gerichte die rechtsprechende Gewalt ausüben. Der Staatspräsident hat nicht das Recht, die Nationalversammlung aufzulösen. Diese kann aber auf Vorschlag des Verfassungsgerichtes ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einleiten.

Die Nationalversammlung wird für fünf Jahre gewählt. Die letzten Parlamentswahlen vom 7.11.2010 waren schon im Vorfeld durch massive Einschränkung der Presse- und Versammlungsfreiheit sowie Nicht-Registrierung vieler Oppositionskandidaten gekennzeichnet, so dass die Opposition insgesamt ungleich geringere Chancen hatte und im Ergebnis nur einen von 125 Sitzen errang.

Der Staatspräsident dominiert das politische Leben. Er wird direkt für eine Amtsperiode von fünf Jahren gewählt. Seit einer am 18.03.2009 durch Referendum angenommenen Verfassungsänderung kann der Staatspräsident unbegrenzt oft wiedergewählt werden. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung der Nationalversammlung den Premierminister; ohne Beteiligung der Nationalversammlung ernennt und entlässt er die Minister sowie die Gouverneure der regionalen Verwaltungsbezirke (Rayons). Gestützt auf die Präsidialverwaltung, trifft er alle politisch bedeutenden Entscheidungen. Das Kabinett, in dem neben dem Staatspräsidenten der Premierminister, alle Minister und weitere Regierungsmitglieder zusammengefasst sind, tagt nicht regelmäßig und dient der Instruktion 2 der Minister durch den Präsidenten. Auch die Nationalversammlung hat im Wesentlichen die Aufgabe, bereits vorher gefasste Entscheidungen des Staatspräsidenten in Gesetzesform zu gießen; ein Meinungsaustausch findet so gut wie nicht statt. Dies liegt nicht zuletzt an der Zusammensetzung der "Milli Mejlis". In der letzten Wahlperiode seit dem 06.11.2005 kam die Regierungspartei "Neues Aserbaidschan" (YAP), deren Vorsitzender der Staatspräsident ist, auf eine knappe absolute Mehrheit und konnte alleine regieren. Zusätzlich waren zahlreiche Abgeordnete anderer Parteien bzw. nominell unabhängige Abgeordnete dem Regierungslager zuzurechnen. Nur ca. zehn der 125 Abgeordneten zählten klar zur Opposition - seit den letzten Wahlen vom 07.11.2010 ist es nur noch einer.

Die Präsidentschaftswahl am 15.10.2008 war auch nach Eindruck der Botschaft durch einen Mangel an Wettbewerb und politischer Diskussion sowie ein eingeschränktes Medienumfeld gekennzeichnet. ODIHR (Office for Democratic Institutions and Human Rights der OSZE) bezeichnete zwar den friedlichen Ablauf im Gegensatz zur Parlamentswahl 2005 als Fortschritt, bemängelte aber das Fehlen eines "robusten Wettbewerbs" sowie "Mängel in vielen und Manipulationen in einigen Fällen". Ähnlich sind die Kommunalwahlen vom 23.12.2009 bewertet worden, bei denen viele Oppositionspolitiker nur als unabhängige Bewerber registriert wurden.

Auch die im November 2010 durchgeführten Parlamentswahlen entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachtungsmission von OSZE/ODIHR in vielerlei Hinsicht nicht den internationalen Standards von OSZE und Europarat. Oppositionelle Kandidaten sahen sich in diesen wie auch in allen anderen bisher durchgeführten Wahlen zahlreichen Nachteilen ausgesetzt: Kundgebungen wurden entweder nicht genehmigt, oder mussten weit außerhalb geschlossener Ortschaften stattfinden. Es sind auch Fälle bekannt, in denen durch Straßensperrungen oder kurzfristige Baustellen Personen an der Teilnahme an solchen Veranstaltungen gehindert wurden.

Ungenehmigte Demonstrationen der Opposition in den Monaten vor den Parlamentswahlen wurden -oft auch gewaltsam- aufgelöst.

Oppositionsparteien verfügen zudem nur über unzureichenden Zugang zu elektronischen Medien. Alle überregionalen Fernsehsender, mit Ausnahme von ANS, werden direkt oder indirekt von der Regierung kontrolliert und berichten daher fast ausschließlich über die Aktivitäten des Präsidenten; sofern doch über die Opposition berichtet wird, geschieht dies in 3 der Regel in einem bewusst kritischen Ton. Insbesondere außerhalb der Hauptstadt stellen Wahlen für die Opposition die einzige Möglichkeit dar, öffentlich in Erscheinung zu treten. Der Zeitraum, in dem Wahlwerbung gestattet ist, wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2010 auf 23 Tage verkürzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

Aserbaidschan ist ein Zentralstaat. Die Verwaltungschefs der 78 Rajons werden vom Präsidenten eingesetzt, ebenso die Kommunalverwaltungen. Die Bedeutung der 1999 eingeführten Kommunalwahlen, bei denen die Gemeinderäte gewählt werden, bleibt daher vergleichsweise gering. Die letzten Kommunalwahlen fanden am 26.12.2009 statt. Die Exklave Nachitschewan hat den Status einer Autonomen Republik mit eigener Verfassung und eigenem Parlament.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand März 2010; http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.02.2011)

Regionale Unruheprovinzen: Berg Karabach

Nagorno Karabach ist seit 1994 de facto von Aserbaidschan unabhängig und unterhält enge wirtschaftliche, politische und militärische Beziehungen zu Armenien. Sämtliche seit der de facto Unabhängigkeit abgehaltenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen wurden von der internationalen Gemeinschaft, die die Unabhängigkeit auch nicht anerkennt, als ungültig betrachtet. Sowohl die Meinungs- und Pressefreiheit, als auch Religionsfreiheit und Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterliegen Einschränkungen. Die Justiz ist in der Praxis nicht unabhängig, politische Akteure und Klanmitglieder üben einen gewissen Einfluss aus.

Der Großteil der Aseris, die im Zuge des separatistischen Konflikts flohen, lebt unter ärmlichen Bedingungen in Lagern für Binnenflüchtlinge in Aserbaidschan. Die Unterstützung internationaler Hilfsorganisationen ist rückläufig. Landminen - mindestens 50.000 wurden während des Krieges gelegt - fordern jedes Jahr ihre Opfer. (FH - Freedom House, Freedom in the World 2009:

Nagorno-Karabakh (Armenia/Azerbaijan), 16.7.2009)

Die über 800.000 Flüchtlinge, die im Zuge des Konflikts um Berg-Karabach in Aserbaidschan Zuflucht gefunden haben, bedeuten eine schwere Hypothek für das gesellschaftliche Leben. Über 100.000 Armenier haben ihrerseits Aserbaidschan verlassen. (AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand März 2010;

http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html,

Zugriff 01.02.2011)

Verhandlungen innerhalb der Minsk-Gruppe über die friedliche Schlichtung intensivierten sich im Jahr 2009 und trugen zu einem verstärkten Dialog der Präsidenten von Armenien und Aserbaidschan, die im Laufe des Jahres sechs bilaterale Treffen abhielten, bei. Zusätzliche trafen sich die Außenminister der beiden Länder mehrmals. Couragierte Schritte auf beiden Seiten werden notwendig sein, um eine Lösung in diesem Konflikt zu finden. Doch die Spannungen bleiben bestehen und die Situation ist weiterhin fragil. Vorfälle von Schusswechseln und Verletzten an der Berührungslinie werden weiterhin berichtet und sind Grund zur Sorge.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 12.05.2010)

2. Rechtsschutz

Justiz

Obwohl das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, arbeiteten die Richter in der Praxis nicht unabhängig von der Exekutive. Die Justiz blieb korrupt und ineffizient. Die Exekutive übte weiterhin starken Einfluss auf die Justiz aus. Der angeblich unabhängige Judicial Legal Council, der die Auswahl der Kandidaten für die Richterposten trifft, wurde stark vom Justizministerium kontrolliert. Richter des Höchstgerichts, des Berufungsgerichts und des Verfassungsgerichts werden vom Präsidenten nominiert und von der Milli Majlis (Parlament) bestätigt.

Es gab weiterhin Anschuldigungen, dass Richter routinemäßig Bestechungsgelder annahmen. Im Laufe des Jahres berichtete das Justizministerium, dass gegen 10 Richter Disziplinarmaßnahmen begonnen wurden, doch der Judicial Legal Council berichtete, dass er 22 über Richter Disziplinarmaßnahmen verhängt und zwei Gerichtsvorsitzende entlassen hatte.

Am 9. Februar 2009 verabschiedete der Präsident ein Dekret, das das 2009-2013 Staatsprogramm für die Entwicklung des Justizsystems schuf. Die Ziele des Programms umfassen auch die Verbesserung der Gesetzgebung und der Qualität der professionellen Ausbildung der Mitarbeiter.

Gerichte des allgemeinen Gerichtsstandes sind für Fälle des Straf-, Zivil- und Jugendstrafrechts zuständig. Der Großteil der Fälle wird vor Bezirksgerichten verhandelt. Es gibt auch ein Gericht für schwere Verbrechen und ein Berufungsgericht, sowie ein Höchstgericht.

Alle Bürger haben das Recht, das Verfassungsgericht anzurufen. (USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Es lässt sich grundsätzlich keine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungsspraxis feststellen, die nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe diskriminiert. Personen, die des Umsturzversuches oder des Terrorismus bezichtigt werden, müssen aber in besonderem Maße mit langjährigen Haftstrafen rechnen.

Für politisch motivierte Strafverfahren gibt es Anhaltspunkte. Es ist nicht feststellbar, dass Haftbedingungen für politische Straftäter härter wären als die für andere Straftäter. Die Rechtsprechung wird durch den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, Berufungsgerichte, erstinstanzliche Bezirksgerichte und Gerichte mit Sonderzuständigkeiten ausgeübt. Das 1998 errichtete Verfassungsgericht besteht aus neun Richtern, die von der Nationalversammlung auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt werden. Es kann von verschiedenen Verfassungsorganen sowie seit 2004 auch von jedem Staatsbürger angerufen werden, der sich von einem Akt hoheitlicher Gewalt in seinen Grundfreiheiten verletzt fühlt. Seit Bestehen des Verfassungsgerichts ergingen 181 Entscheidungen, davon 74 auf der Grundlage von Individualbeschwerden.

Die Zahl der Richterstellen soll 2010 um 80 auf 500 steigen. Ab 1.1.2011 soll auch nach dem neuen Prozessgesetz Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeübt werden, allerdings nicht als eigener Gerichtszweig.

Die Rechtswirklichkeit bleibt jedoch hinter den Standards eines Mitglieds des Europarats zurück. Dies betrifft insbesondere die Rechtsprechung, die zwar formell unabhängig ist, aber faktisch unter dem Einfluss der Regierungsgewalt steht. Insbesondere Verfahren, die von politischer Bedeutung sind (wie z.B. Strafverfahren gegen Journalisten), lassen den Schluss zu, dass die Gerichte bewusst auf ein vorgegebenes Ergebnis hinarbeiten. Bürgerinnen und Bürger können nicht darauf vertrauen, durch die Justiz vor staatlicher Willkür geschützt zu sein. Nichtpolitische Urteile sind gelegentlich käuflich.

Die Auswahl neuer Richter erfolgt mittlerweile nach einem transparenten Verfahren, hochrangige Richter (Oberster Gerichtshof, Verfassungs- und Appellationsgericht) werden durch den Präsidenten ernannt. Es ist zweifelhaft, ob die neu zu ernennenden Richter ausreichend vor Einflussnahme durch die Exekutive geschützt sind. Unabhängige Beobachter, die auf dem Gebiet der Rechtsreform tätig sind, beklagen auch nach Meinung der Botschaft zu Recht, dass die universitäre Ausbildung junge Juristinnen und Juristen nur ungenügend auf eine zukünftige Tätigkeit in der Justiz vorbereitet. Oft stehen ihnen auch nur ungenügende oder veraltete Hilfsmittel zur Verfügung, wie beispielsweise Lehrwerke aus der Zeit der Sowjetunion.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

Sicherheitskräfte

Die Ministerien für innere Angelegenheiten und nationale Sicherheit sind für die innere Sicherheit verantwortlich und berichten direkt dem Präsidenten. Das Innenministerium beaufsichtigt die örtlichen Polizeikräfte und führt die internen zivilen Verteidigungstruppen. Das Ministerium für die nationale Sicherheit hat eine eigene innere Sicherheitskraft. Generell waren die Sicherheitskräfte in der Lage ungestraft zu agieren, doch die Regierung berichtete, dass sie im Laufe des Jahres gegen 247 Polizisten wegen Menschenrechtsverletzungen rechtliche Schritte unternommen hatte. (USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.03.2010)

Polizeigewalt / Folter

Die Verfassung und das Strafgesetz verbieten solche Praktiken und sehen Strafen bis zu 10 Jahren Haft vor. Es gab allerdings glaubhafte Berichte, dass Sicherheitskräfte Häftlinge schlugen, um Geständnisse zu erhalten und auch Berichte, dass Militärpersonal Untergebene physisch misshandelten. Straffreiheit blieb ein Problem. (USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Anschuldigungen von weitverbreiteter Folter von Verdächtigen und anderen Inhaftierten, das Versagen dabei, die Täter vor Gericht zu bringen, beschränkter oder kein Zugang der Gefangenen zu medizinsicher Versorgung und rechtlicher Absicherung sind ein paar Beispiele, die vom UN Komitee gegen Folter bei seiner Sitzung im November 2009 als Grund zur Sorge angeführt wurden.

(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 12.05.2010) Folter und Misshandlungen in Haft waren weiterhin ein weitverbreitetes Problem und geschahen ungestraft. Das Aserbaidschan Komitee gegen Folter, eine unabhängige Gruppe, die Haftanstalten überwacht, erhielt über 150 Beschwerden wegen angeblicher Fälle von Folter und Misshandlungen in der Haft. Die Polizei verhängte disziplinäre Maßnahmen über mehrere Beamte, es kam aber nicht zur strafrechtlichen Verfolgung. Berichten zufolge starb im Jahr 2010 mindestens ein Häftling infolge von Misshandlungen. (HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, 24.01.2011)

Die Anwendung von Folter ist verboten und steht unter Strafe; ein durch Folter erlangter Beweis darf vor Gericht nicht verwendet werden.

Es gibt allerdings zahlreiche Hinweise darauf, dass verhaftete Personen im Polizeigewahrsam misshandelt worden sind. In einem Bericht des Komitees zur Verhütung von Folter des Europarates vom 07.12.2004 heißt es, dass von der Polizei verhaftete Personen misshandelt werden.

Unabhängigen Beobachtern zufolge wird insbesondere die so genannte "falaka" praktiziert, die in Schlägen auf die Fußsohlen besteht und dazu führt, dass die so misshandelte Person für einen gewissen Zeitraum nicht mehr ohne Hilfe gehen kann. Auch die im Hinblick auf die Unruhen am 15.10.2003 festgenommenen Oppositionellen haben bestätigt, dass sie in der Haft misshandelt worden seien.

Nach Angaben des OSZE-Büros in Baku scheinen Täter nicht-politischer Straftaten bei einer Verhaftung routinemäßig geschlagen zu werden. Die Ombudsfrau für Menschenrechte, Elmira Suleymanova, kündigt beim Bekanntwerden derartiger Fälle regelmäßig öffentlichkeitswirksam an, die Vorwürfe zu untersuchen. Nach Einschätzung der Botschaft bleibt ihr Spielraum allerdings begrenzt: Sie kann nur solche Vorfälle untersuchen, bei denen die Regierung übergeordnetes politisches Interesse an der Untersuchung geltend macht. Über konkrete Resultate ihrer Arbeit, d.h. die Bestrafung von Verantwortlichen, wurde bislang nichts bekannt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor und verbietet Bestechung, doch gab es in allen Facetten der Gesellschaft weitverbreitete Korruption, die unbestraft blieb, so etwa im öffentlichen Dienst, den Ministerien und den höchsten Ebenen der Regierung. Korruption in der Rechtsdurchsetzung war ein Problem. Die Polizei erhob oft falsche, informelle Gebühren für Verkehrs- und andere leichtere Verbrechen und erpresste Schutzgeld von örtlichen Bewohnern. In den vergangenen Jahren erhielten die Verkehrspolizisten deutliche Gehaltserhöhungen um der Korruption entgegenzuwirken.

Nichtsdestotrotz trugen die niedrigen Gehälter der anderen Exekutivbeamten zur Polizeikorruption bei. Auch die hohe Inflation drückte die Gehälter. 2009 berichtete das Ministerium, dass 10 Polizisten für Korruption bestraft wurden. Das Justizministerium berichtete, dass im Laufe des Jahres fünf Angestellte des Strafvollzugs eines Verbrechens in Zusammenhang mit Korruption angeklagt wurden. Das Gesetz gewährt öffentlichen Zugang zu Regierungsinformationen durch Individuen und Organisationen, doch die Regierung verweigerte diesen oft. (USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report of Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)

Aserbaidschan belegte auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2010 den 134. von 178 Plätzen. (TI - Transparency International: Corruption Perceptions Index 2010,

http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2010/results, Zugriff 01.02.2011)

Menschenrechtsorganisationen / Ombudsmann

Eine Reihe lokaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operierte generell ohne Beschränkungen durch die Regierung, stellte Nachforschungen an und veröffentlichte ihre Ergebnisse. Obwohl die Regierung Beziehungen mit einigen Menschenrechtsorganisationen unterhielt und deren Anfragen beantwortete, kritisierte die Regierung gelegentlich andere NGOs und schüchterte Menschenrechtsaktivisten ein.

Manche Menschenrechtsorganisationen konnten vom Justizministerium keine Registrierung erhalten. Der Registrierungsprozess blieb mühsam.

Generell erlaubte die Regierung Besuche durch UNO-Gesandte und andere internationale Organisationen wie das ICRC. Generell arbeiteten internationale NGOs ohne Behinderung durch die Regierung.

Bürger können sich bei der Ombudsfrau für Menschenrechte über Verbrechen des Staates oder von Einzelpersonen beschweren. Die Ombudsfrau berichtet jährlich dem Milli Majli. Örtliche Menschenrechtsgruppen kritisierten die Arbeit als ineffektiv und nicht unabhängig von der Regierung.

(USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

Im Laufe des Berichtszeitraums wurde das Verfassungsgesetz über den Ombudsmann geändert. Es wurde die Möglichkeit einer Wiederwahl des Amtsinhabers eingeführt. (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Azerbaijan, 12.05.2010) Auch das Parlament Milli Majlis und das Justizministerium haben Menschenrechtsbüros, die Beschwerden anhörten, Ermittlungen durchführten und Empfehlungen an die betroffenen Regierungsbehörden abgaben. Die Menschenrechtsabteilung des Milli Majlis arbeitete nicht völlig unabhängig von Regierungseinfluss.

(USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

3. Militär

Wehrdienst

Männer zwischen 18 und 35 Jahren sind zum Militärdienst verpflichtet. Für den freiwilligen Militärdienst beträgt das Mindestalter 18 Jahre. Die Dauer des Militärdienstes beträgt 18 Monate, für Absolventen einer Universität 12 Monate.

(CIA: The World Factbook - Azerbaijan; 12.01.2011;

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/aj.html, Zugriff 01.02.2011) Die Verfassung sieht in Artikel 76, Absatz eins, die allgemeine Wehrpflicht vor. Artikel 76, Absatz 2, ergänzt, dass ein Wehrersatzdienst denen offen steht, deren Überzeugungen der Leistung eines aktiven Wehrdienstes entgegenstehen. Ein entsprechendes Gesetz wurde vom Europarat wiederholt angemahnt, existiert aber bisher nicht. Zahlreiche Parlamentarier vertreten offen die Ansicht, dass das Land sich im Krieg (mit Armenien) befinde und sich ein solches Gesetz deshalb nicht "leisten" könne.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

4. Menschenrechte

Menschenrechte allgemein

Die aserbaidschanische Verfassung enthält einen umfassenden Menschenrechtskatalog. Zudem ist das Land einer Reihe internationaler Abkommen zum Schutz von Menschenrechten beigetreten. Ende 2001 hat Aserbaidschan die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert. Die Todesstrafe wurde 1998 abgeschafft. Seit dem Beitritt Aserbaidschans zum Europarat im Januar 2001 unterliegt das Land einem Monitoring durch Parlamentarische Versammlung und Ministerkomitee des Europarates. Die Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung, Andres Herkel und Joseph Grech, sowie die vom Ministerkomitee des Europarates eingerichtete Suivi-Ago-Gruppe prüfen, ob Aserbaidschan seinen Verpflichtungen gegenüber dem Europarat nachkommt. Die mangelnde Umsetzung von Vorgaben des Europarates, insbesondere hinsichtlich der Medienfreiheit, gibt nach wie vor Anlass zur Kritik.

(AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Innenpolitik; Stand März 2010; http://www.auswaertigesamt.

de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aserbaidschan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 01.02.2011)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen des Landes sind weiterhin schlecht. Es fehlt oft an einer angemessenen Versorgung der Häftlinge mit Lebensmitteln und Medikamenten. Tuberkulose bleibt ein großes Problem. Die Zustände scheinen sich aber - wenn auch 16 langsam - zu bessern und werden vom Europarat und der OSZE genau beobachtet. Bei seinem Besuch im September 2007 hat sich der Menschenrechtskommissar des Europarates, Thomas Hammarberg, trotz vieler Kritikpunkte mit manchen Fortschritten - vor allem im Bereich der Untersuchungshaft - zufrieden gezeigt. Strafgefangene haben die Möglichkeit, sich an die Ombudsfrau des Parlaments zu wenden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

Die Haftbedingungen blieben trotz kontinuierlicher Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur schwierig und lebensbedrohlich. Überfüllung, unzureichende Ernährung und schlechte medizinische Versorgung machten die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu einem ernstzunehmenden Problem. Trotz kürzlich erfolgter Verbesserungen der Gefängnisinfrastruktur erfüllten die Gefängnisse, die generell aus der Sowjetzeit stammten, die internationalen Standards nicht. In den Hochsicherheitsgefängnissen beschränkten die Behörden die physische Betätigung der Häftlinge, sowie die Besuche von Anwälten und Familienmitgliedern. Berichten zufolge wurden manche Untersuchungshäftlinge in Einzelzellen in Kellern inhaftiert, um die Beweise physischer Misshandlungen zu verbergen. Um Geständnisse zu erhalten wurde Berichten zufolge den Häftlingen in diesen Zellen Nahrungsmittel und Schlaf verweigert. Das Justizministerium berichtete, dass im Laufe des Jahres 2009 ein neues Gefängnis für Untersuchungshäftlinge in Baku gebaut wurde. Diese Einrichtung erfüllte alle internationalen Standards.

Die schlechten Haftbedingungen führten zu zahlreichen Todesfällen. Das Justizministerium berichtete, dass 2009 105 Menschen in Haft starben, das bedeutet einen Rückgang um 19 Prozent im Vergleich zu 2008. Das Ministerium führte die meisten Todesfälle auf verschiedene Krankheiten zurück, meldete jedoch einen beträchtlichen Rückgang bei den Todesfällen durch Tuberkulose.

(USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

Die Haftbedingungen sind schwierig und viele Inhaftierte leiden unter der Überbelegung und inadäquater medizinischer Versorgung.

(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Azerbaijan, Mai 2010)

Die Haftbedingungen wurden durch Sanierung und den Bau neuer Gefängnisse weiterhin verbessert.

(Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan, 12.05.2010)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz sagte, dass die Bemühungen, die Verbreitung von Tuberkulose innerhalb der aserbaidschanischen Gefängnisse zu stoppen, erfolgreich waren und anderen von Tuberkulose betroffenen Ländern den Weg zeigten, dem sie folgen sollten.

Das IKRK sagte, dass vor 15 Jahren jährlich etwa 300 Häftlinge in Aserbaidschan an

Tuberkulose starben. 2009 sank die Anzahl der Todesfälle im zentralisierten TBCGefängniskrankenhaus

dank vorbeugender Maßnahmen, verbesserten Untersuchungen und Diagnosen sowie medizinisch überwachter Behandlung und Nachsorge auf

20. (Radio Free Europe/Radio Liberty: Azerbaijan, Georgia 'Show The Way' To Fight TB In Prisons, 23.3.2010, http://www.rferl.org/content/Azerbaijan_Georgia_Show_The_Way_For_Fighting_TB_In_Pris ons/1991715.html, Zugriff 01.02.2011)

Todesstrafe

Die Todesstrafe ist für alle Straftaten abgeschafft.

(AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - The State of the World's Human Rights, 28.05.2010/ AA - Auswärtiges Amt:

Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

5. Minderheiten

Minderheiten allgemein

Das Gesetz gewährt gleiche Rechte für alle, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Sprache, Behinderung oder sozialem Status, doch in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer oder setzte sie effektiv durch.

Einige der schätzungsweise 20 000 Bürger armenischen Ursprungs beschwerten sich über Diskriminierung bei Arbeit, Schule, Wohnungen, sozialen Dienstleistungen und anderen Bereichen. Ethnische Armenier verbargen oft ihre Volkszugehörigkeit durch rechtliche Änderung der Ethnie in ihren Reisepässen. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über Gewalt oder Diskriminierungen gegenüber Armeniern.

Manche Volksgruppen berichteten von sporadischen Fällen von Diskriminierung, Beschränkungen ihrer Möglichkeiten ihre ursprünglichen Sprachen zu unterrichten und Belästigungen durch örtliche Behörden.

(USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

Auf die aserische Titularnation entfielen nach der letzten Erhebung von 1999 7,2 Mio. Einwohner (dies entspricht 90,6% der aserbaidschanischen Bevölkerung). Die wichtigsten Minderheiten sind die Lesginer (2,2%), die Russen (1,8%) und die Armenier (1,5%). Weitere Minderheiten sind die Talyschen, Awaren, Georgier und Kurden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010/ CIA: The World Factbook -

Azerbaijan; 4.3.2010;

https://www.cia.gov/library/publications/the-worldfactbook/ geos/AJ.html; Zugriff 01.02.2011)

Lebensbedingungen dieser Minderheiten unterscheiden sich nicht grundsätzlich von denen der Aseris. Lesginisch, Georgisch, Awarisch und Talysch wird in den Schulen im traditionellen Siedlungsgebiet dieser Volksgruppen unterrichtet. Rundfunkprogramme in den Minderheitensprachen wurden in den letzten Jahren zugunsten aserbaidschanischsprachiger Programme eingestellt. In den Minderheitensprachen werden von aserbaidschanischen TV-und Radiostationen lediglich Nachrichtensendungen, z.B. auf 22 Kurdisch und Georgisch gesendet. Z.T. können Sendungen in Minderheitensprachen aus dem Ausland empfangen werden, so etwa lesginische Sendungen aus Russland. Die in den neunziger Jahren aufgetretenen Probleme mit der lesginischen und talyschischen Minderheit sind nicht mehr akut. Bestrebungen dieser Volksgruppen nach Autonomie bzw. Unabhängigkeit wurden damals von staatlicher Seite bekämpft; die lesginische Terrororganisation SADVAL, die für ein Bombenattentat auf die Bakuer Metro am 19.03.1994 verantwortlich gemacht wird, ist nicht mehr aktiv. Die Verurteilung des jetzt verstorbenen Herausgebers einer talyschsprachigen Zeitung, Novruzali Mammedov (s.o. römisch II.1.2.), ist auch als Warnung an die Talyschen zu werten.

Seitdem Anfang der neunziger Jahre zahlreiche Armenier das Land im Zusammenhang mit dem Bergkarabach-Konflikt verlassen haben, gibt es keine verlässlichen Zahlen darüber, wie viele Armenier noch in Aserbaidschan leben. Bei ihnen handelt es sich meist um Ehepartner ethnischer Aserbaidschaner bzw. deren Nachkommen. Das Staatskomitee für Statistik spricht von 1.000 Personen. Viele Armenier haben einen aserbaidschanischen Namen angenommen, um ihre Herkunft zu verschleiern; in Baku werden armenische Namen nicht verwendet. Aserbaidschanische Behörden - auch die Botschaft in Berlin - weigern sich systematisch, die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit von in Deutschland lebenden Personen mit armenischen Namen anzuerkennen, selbst wenn diese angeben, Aserbaidschaner zu sein und dies mit alten aserbaidschanischen oder sowjetisch/aserbaidschanischen Dokumenten belegen können. Die Botschaft hat Hinweise darauf, dass Armenier öfter Behördenwillkür ausgesetzt sind als ethnische Aserbaidschaner. Es ist jedoch schwierig, dies zu belegen, da sich die berichteten Fälle auf Probleme beziehen, die auch ethnische Aserbaidschaner betreffen (Beschlagnahme von Wohnungen, Nichtausstellungen von Pässen, Nichtauszahlung der Rente, Schwierigkeiten von Kindern in der Schule). Aus der russischen Botschaft in Baku ist bekannt, dass russischen Aeroflot- Piloten mit armenischen Namen der Aufenthalt verweigert wird.

Die "Aserbaidschanisierung" des Alltagslebens soll auch verstärkt in der Namensgebung zum Ausdruck kommen. Im Parlament wird ein Konzept zur Nationalisierung, d.h. Türkisierung, der Familiennamen vorbereitet. Eine Wissenschaftlerkommission erstellt im Auftrag des Justizministeriums eine Liste der Vornamen, die den nationalen, kulturellen und ideologischen Werten Aserbaidschans entsprechen sollen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

6. IFA

Allgemeines

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit im Land, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr, doch manchmal beschränkte die Regierung die Bewegungsfreiheit, vor allem für IDPs.

(USDOS - U.S. Department of State: Azerbaijan - Country Report on Human Rights Practices 2009, 11.3.2010)

Nach zuverlässigen Angaben von Nichtregierungsorganisationen sind staatliche Repressionen in den Regionen außerhalb der Hauptstadt eher stärker ausgeprägt als im vergleichsweise "liberalen" Baku. Manchmal gelingt es schon nicht, einen Raum für eine geschlossene Veranstaltung anzumieten. Als besonders streng gilt in dieser Hinsicht die Exklave Nachitschewan.

Die Region Bergkarabach und die sieben angrenzenden Bezirke sind von Armenien militärisch besetzt. Sie sind für Aserbaidschaner nicht zugänglich. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

7. Rückkehr

Grundversorgung / wirtschaftliche Lage

Das rasante Wirtschaftswachstum der letzten Jahre (2003 bis 2007 wuchs das BIP um 96%) wurde 2008 mit einem realen Wachstum des BIP von 11% zwar gedämpft, aber nicht aufgehalten. Im 1. Quartal 2009 stieg das BIP um 4,1% und dies trotz der niedrigen Ölpreise. Den wirtschaftlichen Aufschwung verdankt das Land der Ausbeutung seiner Öl- und Gasreserven, die zum größten Teil nach Europa exportiert werden. Der Anteil von Erdöl und Erdölprodukten an den Gesamtexporten lag 2009 bei 91,7 %. Das ölbezogene BIP wuchs 2009 um 14,3 %, das des Nichtölsektors um 3,2 %. Die traditionell wichtige Landwirtschaft trug 2009 nur mehr 6,7 % zum BIP bei. (AA - Auswärtiges Amt: Aserbaidschan: Wirtschaftspolitik; Stand April 2010, http://www.auswaertigesamt.

de/sid_075CE5724187D031053D6BD8A7A7107F/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinf os/Aserbaidschan/Wirtschaft_node.html, Zugriff 01.02.2011) Die Armut ist durch die stark ansteigenden Einkommen der Bevölkerung erheblich zurückgegangen. Nach Regierungsangaben lebten am 1.1.2010 11 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. 2001 waren es noch 49,6 %. Auch die Weltbank bestätigt in einer 2010 veröffentlichten Studie die deutliche Verminderung der Armut im Zeitraum 2001-2008. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet; insbesondere ärmere Bevölkerungsgruppen müssen sich jedoch bei einem Mindestgehalt von 85 AZN (entspricht ungefähr 85 Euro) pro Monat bei ähnlichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland sehr einschränken. Staatliche Unterstützungsleistungen erhalten die zahlreichen (Binnen-)Vertriebenen, die im Zuge des Bergkarabach-Konflikts aus ihren bisherigen Wohnorten in den besetzten Gebieten vertrieben wurden oder geflohen sind und z.T. seit mehr als 15 Jahren in Flüchtlingsunterkünften leben. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

Im Oktober 2009 waren 6,1% der Bevölkerung offiziell als arbeitslos registriert, von denen 44% Frauen waren. Maßnahmen zur Eindämmung der Arbeitslosigkeit bestanden im Wesentlichen daraus, die Bedingungen für die Beschäftigung ausländischer Arbeiter zu verschärfen.

Im Bezug auf die soziale Situation und die Reduktion der Armut wurde im April 2009 das staatliche Programm über die sozioökonomische Entwicklung für die Jahre 2009-2013 verabschiedet. Unter anderem hat es das Ziel die Wirtschaft zu diversifizieren und die Qualität der öffentlichen Dienstleistungen und Lebensstandards der Bevölkerung zu verbessern.

Im Dezember 2009 wurde per Dekret des Präsidenten das Staatsprogramm für die Entwicklung des Versicherungs- und Pensionssystems 2009-2015 verabschiedet, das die Verbesserung des Systems in Übereinstimmung mit EU-Standards vorsieht. (Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 12.05.2010)

Medizinische Versorgung

Das Gesundheitssystem ist in einem schlechten Zustand. Krankenhäuser befinden sich in erster Linie in Baku. Dies gilt ebenfalls für Spezialkliniken wie Kinderkrankenhäuser, Herzkliniken und psychiatrische Einrichtungen. Die hygienischen Verhältnisse dort sind oft unzureichend. Die gesundheitliche Versorgung außerhalb der größeren Städte beschränkt sich in der Regel auf eine ambulante Versorgung. Die Regierung ist bestrebt, durch neue Krankenhäuser - auch außerhalb größerer Städte - und moderne Ausstattung eine Verbesserung herbeizuführen. Noch dringender ist aber die Verbesserung der Ausbildung des Klinikpersonals.

Es besteht kein funktionierendes staatliches Krankenversicherungssystem; eine kostenlose medizinische Versorgung gibt es nur auf dem Papier. Dringende medizinische Hilfe wird in Notfällen gewährt (was den Krankentransport und die Aufnahme in ein staatliches Krankenhaus einschließt); mittellose Patienten werden minimal versorgt, dann aber nach einigen Tagen "auf eigenen Wunsch" entlassen, wenn sie die Behandlungskosten nicht aufbringen können. In diesem Fall erfolgt dann die weitere Behandlung ambulant oder durch die Familie.

Neben der staatlichen Gesundheitsversorgung bildet sich derzeit ein privater medizinischer Sektor heraus, der gegen Barzahlung medizinische Leistungen auf annähernd europäischem Standard bietet und mit privaten Krankenversicherungen kooperiert. Der größte Teil der Bevölkerung kann sich eine solche medizinische Versorgung jedoch nicht leisten.

Alle einschlägigen auf dem europäischen Markt registrierten Medikamente sind erhältlich oder können beschafft werden. Kostengünstigere Ersatzmedikation wird aus Russland, der Türkei oder Pakistan eingeführt, ist jedoch oftmals von minderwertiger Qualität. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

Im Jänner 2008 stimmte der Präsident einem Konzept zur Reform der Gesundheitsfinanzierung und der verpflichtenden Krankenversicherung bei. Die Reformpläne Aserbaidschans umfassen die Verbesserung der Finanzierung durch die Einführung einer Krankenversicherung, eine bessere Abstimmung von Personal auf die Bedürfnisse der Patienten und die Steigerung der Effizienz des Gesundheitsservices. (Europäische Kommission: ENP Progress Report Azerbaijan; 23.04.2009)

Die Behandlung psychischer Krankheiten ist nicht in der Sozialversicherung inbegriffen. Die Regierung deckt die Kosten der Behandlung (einige Medikamente, Labortests) und Betreuung (einige Verbrauchsartikel) in psychiatrischen Krankenhäusern. Es gibt eine lokale Nichtregierungsorganisation, die gefährdeten Bevölkerungsgruppen psychologische Hilfe anbietet. Zudem gibt es Psychologen, die privat psychologische Hilfe anbieten.

Schizophrene und Epileptiker, sowie Personen mit erstem oder zweiten Behinderungsgrad aufgrund ihrer psychischen Krankheit, die in einer psychiatrischen Klinik registriert sind, haben kostenlosen Zugang zu Psychopharmaka. Es ist von jeder Kategorie mindestens ein Psychopharmakon erhältlich. Eine Studie zeigte jedoch, dass weniger als 1% der Bevölkerung des Landes registriert war und Zugang zu diesen kostenlosen Medikamenten hatte. Die Mehrheit der Patienten vermeidet eine Registrierung aufgrund der Stigmata. Somit müssen sie die Medikamente selbst auf ihre Kosten kaufen. Das billigste Psychopharmakon kostet 3% des Mindesttageseinkommens, das billigste Antidepressivum kostet etwa ebensoviel (0,06 bis 0,07US$ pro Tag).

Einige humanitäre Organisationen (lokale NRO) haben Psychologen, die ihrer Zielgruppe Hilfe anbieten, genauso wie sensiblen Bevölkerungsgruppen. (Anfragebeantwortung durch IOM Aserbaidschan, per Email am 19.3.2009) In Aserbaidschan gibt es spezielle Einrichtungen, die sich um kranke und alte Menschen kümmern. Diese Einrichtungen sind kostenlos und werden vom Staat finanziert.

(Anfragebeantwortung des VA in Aserbaidschan übermittelt durch den VB in Georgien per Email vom 11.1.2010)

Behandlung nach Rückkehr

Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes müssen rückgeführte und freiwillig zurückreisende aserbaidschanische Staatsangehörige wegen ihrer Asylanträge im Ausland bei ihrer Rückkehr nicht mit staatlichen Zwangsmaßnahmen rechnen. Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer mit Ausnahme von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel, für die mittlerweile Schutzeinrichtungen geschaffen wurden, in denen sie neben materieller Hilfe (200 AZN monatlich) auch psychologische, medizinische und juristische Betreuung erhalten. (AA - Auswärtiges

Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan (Stand: Dezember 2010), 16.12.2010)

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie durch

durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens des AsylGH, welche im Akt aufliegen..

Ad römisch eins.1.1. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den von ihm initiativ vorgelegten nationalen Dokumenten, welche als unbedenklich anzusehen sind. Dafür, dass er nicht der russischen Ethnie angehört, ergaben sich keine Bedenken, zumal er dies gleichbleibend im Verfahren darlegte.

Die Feststellung zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften persönlichen Angaben, dem gewonnenen persönlichen Eindruck in der Verhandlung, auch unter dem Faktum, dass er auch erwerbsfähig ist.

Die Feststellung, dass es noch eine Familienangehörige ergibt, steht auf Grund seiner Angabe in der Verhandlung und einem an Österreich übermittelten Schreiben dieser Person fest.

Seine unternehmerische Tätigkeit ergibt sich im Wesentlichen aus dem vorglegten Gewerbeschein und seinen dazu stimmigen Angaben. Die Lebensgemeinschaft und das erwartete gemeinsame Kind mit der Österreicherin ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des BF und dem vorgelegten Mutter-Kind-Paß.

Die Auskünfte aus dem österreichischen Strafregister werden nicht in Zweifel gezogen.

Ad römisch eins.1.2. Der Asylwerber hat im Verfahren "glaubhaft" zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung droht (§7 AsylG 1997). Der dem Asylverfahren zu Grunde liegende Maßstab der "Glaubhaftmachung" findet auch in Bezug auf Gründe für die Geltendmachung von subsidiärem Schutz Anwendung (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336; siehe auch: Putzer/Rohrböck, Asylrecht Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Rz 154 mwN).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Im Asylverfahren muss das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (Paragraph 39, Absatz 2, AVG, Paragraph 28, AsylG 1997) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007). Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Es ist Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Auch bei Asylverfahren nach dem AsylG 1997 ist eine mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601; 14.6.2005, 2005/02/0043], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).

Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).

Der Beschwerdeführer vermochte im Ergebnis den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Prämissen für die Glaubhaftmachung einer "Fluchtgeschichte" aus nachfolgenden Gründen nicht gerecht zu werden.

Soweit der BF vorbringt, dass jene Vorfälle, welche er erlebt hat jeweils deshalb geschehen seien, weil er der russsichen Ethnie zugehörig ist und er im Falle einer Rückkehr auch weiterhin deshalb Repressalien ausgesetzt sei, kann dies angesichts der Berichtslage, welcher vom BF in den entscheidenden Punkten nicht konkret und substantiiert entgegen getreten ist, als nicht glaubhaft bzw. als nicht wahrscheinlich erachtet werden.

Dass derartige Vorfälle, wie insbesondere eine Verwüstung eines Lokales passieren können, ist durchaus lebensnah, jedoch gibt es keine Berichte, dass davon nur ethnische Russen betroffen seien.

Dass die Situation für ethnische Russen in Aserbaidschan dergestalt wäre, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe existenzgefährdenden Repressalien seitens staatlicher Akteure ausgesetzt wären, ergibt sich aus der Berichtslage ebenso wenig, wie, dass der Staat gegen Übergriffe gegen Angehörige der russischen Minderheit quasi tatenlos billigt.

Der AsylGH glaubt hier den ausgewogenen Berichten mehr als den unbescheinigt gebliebenen Angaben des BF, der zudem im Verfahren offensichtlich versucht seine Situation in Aserbaidschan tatsachenwidrig in einzelnen Punkten schlechter darzustellen als sie tatsächlich war.

So fällt etwa auf, dass der BF erstmals in der Beschwerdeverhandlung angibt, dass "Problem mit dem Militär" ausreisekausal war. Dies hatte er in den vorherigen Einvernahmen beim BAA nicht behauptet. Dort war im Wesentlichen der Überfalls auf sein Lokal und die behauptete allgemeine schlechte Stimmung gegen russische Volksgruppenangehörige in Aserbaidschan ausreiseursächlich. Zwar legte er schon beim BAA auch sein Militärbuch vor, jedoch wurde dies von ihm nicht weiter problematisiert.

Vielmehr scheint es, dass der BF, welcher durch die erstinstanzliche Entscheidung sah, dass er mit seinem bisherigen Vorbringen keinen Erfolg hatte, sein Fluchtvorbringen tatsachenwidrig zu steigern versucht, um den angestrebten Erfolg, nämlich einen Aufenthatlstitel über das AsylG zu erlangen, zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass die persönliche generelle Glaubwürdigkeit auch dadurch erschüttert wird, dass er offensichtlich versuchte zu verheimlichen, dass eine Schwestern offensichtlich ohne relevante Probleme in Aserbaidschan lebt. Dies wohl insbesondere deshalb, weil dies nur wenig mit seinen sonstigen Behauptungen zur generell schlechten Lage von Russen in Aserbaidschan in Einklang zu bringen ist.

Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete der BF nie, dass er die Befreiung vom Militärdienst lediglich durch Bestechung erlangen konnte. Erst im ergänzenden Schriftsatz während des Beschwerdeverfahrens brachte er dies vor. Zwar erscheint es grundsätzlich im Zusammenhang mit der Berichtslage nicht völlig lebensfremd, dass er die Befreiung wegen psychischer Probleme durch Bezahlung von Schmiergeld erhielt, jedoch spricht der aktenkundige Umstand, dass der BF tatsächlich in Aserbaidschan, als auch danach nachweislich psychische Probleme hatte und deshalb auch zum Teil in psychiatrischen Anstalten aufhältig war, sodass es durchaus naheliegend ist, dass er auf "legalem Weg" die Befreiung vom Militärdienst erhielt.

Soweit er - auch erst im Beschwerdeverfahren - vorbringt, dass sich aus dem Militärbuch ergebe, dass die Befreiung lediglich befristet gewesen sei und er seit 2005 wieder zur neuerlichen Untersuchung antreten müsse, so kann dies aus dem Eintrag nicht nachvollziehbar entnommen werden. Zwar scheint dieses Datum auf, jedoch lässt sich aus dem sonstigen Text daraus keine Befristung oder neuerliche Verpflichtung zur Untersuchung entnehmen. Eine Überprüfung dieses Eintrages ohne personenbezogene Daten an den Herkufntsstaat zu übermitteln war auf Grund des diesbezüglichen Verbotes dem AsylGH nicht möglich und vermochte der BF dies auch sonst nicht in nachvollziehbarer Weise plausibel machen.

Es wird daher von der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen, dass der BF, welcher ohnehin auf Grund seines Alters grds. in kurzer Zeit nicht mehr der Wehrdienstverpflichtung unterliegt, zum Entscheidungszeitpunkt von diesem befreit ist.

Ad römisch eins.2. Der Asylgerichtshof hat durch die zitierten Quellen Beweis erhoben und daraus Feststellungen getroffen. Soweit aus Quellen älteren Datums zitiert wurde, geben jüngere, ebenfalls genannte Quellen im Wesentlichen das gleiche Bild bzw. dienen diese dazu einen chronologischen Ablauf von relevanten Situationen darzustellen. Die Quellen den Parteien zu Gehör gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu beziehen. Diesen wurde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten, weshalb die sich daraus ergebende Lage, soweit sie Entscheidungsrelevanz entfaltet, als erwiesen angesehen wird..

2. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, entschied über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Absatz 2, leg cit werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gem. Absatz 3, leg cit sind auch auf Verfahren gem. Absatz eins, leg cit die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz ,,5 u. 6, 36, 40 u. 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gegenständlicher Asylantrag wurde am 14.8.2004 und somit nach Inkrafttreten des AsylG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, und vor Inkrafttreten des AsylG 2005 gestellt, weshalb sich gem. Paragraph 75, Absatz eins,

u. 8 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die Anwendung des im Spruch zitierten AsylG 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom 8. 11. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom 19. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH 29. 11. 1989, 89/01/0362; 5. 12. 1990, 90/01/0202; 5. 6. 1991, 90/01/0198; 19. 9 1990, 90/01/0113).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine solche glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Lage ist in Aserbaidschan nicht dergestalt, dass sich konkret für den Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Asyl zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch II.:

Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Im gegenständlichen Fall ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen seine vorgebrachte Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.

In einer Gesamtbetrachtung, unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, ist festzuhalten, dass von einer lebensbedrohenden Notlage in seinem Herkunftsstaat, welche bei einer Rückkehr eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende "reale Gefahr" ("das ist. eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat"; vergleiche zB VwGH 19.2.2004, 99/20/0573 mwN) einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden kann.

Der Beschwerdefüher ist seinen eigenen Angaben zur Folge gesund und geht einer nicht ortsgebundenen selbständigen Erwerbstätig nach, wodurch seine Ewerbsfähigkeit evident ist. Er verfügt in Aserbaidschan noch zumindest über eine Familienangehörige und es kann auch davon ausgegangen werden, dass er dort auch noch über eine Wohnung verfügt. Es kamen keine Umstände hervor, wonach es ihm in Aserbaidschan nicht möglich sein sollte, durch eigenen Erwerb zu seinem Lebensunterhalt beizutragen. Dies zudem in einem Land in dem er aufgewachsen ist, dessen dortige Sprache er spricht und in dem er den überweigenden Teil seines Lebens verbracht hat.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Aserbaidschan gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe-und-rueckkehrberatung-irma/).

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es derzeit durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein subsidiärer Schutz zu gewähren, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. abzuweisen.

Zu Spruchpunkt römisch III.:

1. Verbindung mit einer Ausweisung; Paragraph 10, AsylG 2005 idgF:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird

(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu

berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt

des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-,

Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden

zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

(7) Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(8) Mit Erlassung der Ausweisung ist der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen."

2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

2.1 Der beschwerdeführenden Partei war weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) zuzuerkennen. Folglich ist diese Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern sie aus nachfolgenden Gründen nicht unzulässig ist.

2.2. Ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht (Paragraph 31, FPG) für das Bundesgebiet wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht dargetan und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Daraus ergibt sich somit kein Ausweisungshindernis.

2.3. Eine Ausweisung ist weiters nur dann zulässig, wenn es dadurch zu keiner Verletzung des Artikel 8, EMRK kommt. Bei Erlassung einer Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Nur ein unverhältnismäßiger Eingriff würde eine Ausweisung unzulässig machen.

2.3.1. Für die Beurteilung ob ein relevantes Privat- oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt sind insbesondere nachfolgende Umstände beachtlich:

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben;

das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00); etwa bei Zutreffen anderer Faktoren aus denen sich ergibt, dass eine Beziehung genügend Konstanz aufweist, um de facto familiäre Bindungen zu erzeugen: zB Natur und Dauer der Beziehung der Eltern und insbesondere, ob sie geplant haben ein gemeinsames Kind zu haben; ob der Vater das Kind als eigenes anerkannt hat; ob Unterhaltszahlungen für die Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wurden; und die Intensität und Regelmäßigkeit des Umgans (EGMR v. 8.1.2009, Zl 10606/07, Fall Grant gg. Vereinigtes Königreich).

Kinder werden erst vom Moment ihrer Geburt an rechtlich Teil der Familie. Zu noch ungeborenen Kindern liegt somit bis dahin (noch) kein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor vergleiche zB VfGH 24.02.2003, B 1670/01; EGMR 19.02.1996, GÜL vs Switzerland).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere "de facto Beziehungen" ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern, die wegen des Fehlens von über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmalen der Abhängigkeit nicht (mehr) unter den Begriff des Familienlebens fallen, unter den Begriff des ebenfalls von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützten Privatlebens zu subsumieren (VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093-7 [vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 9. Oktober 2003, Slivenko gegen Lettland, Beschwerde Nr. 48321/99, Randnr. 97, vom 15. Juni 2006, Shevanova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 58822/00, Randnr. 67, vom 22. Juni 2006, Kaftailova gegen Lettland, Beschwerde Nr. 59643/00, Randnr. 63, und vom 12. Jänner 2010, A.W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47486/06, Randnr. 31 ff]).

Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

2.4. Der Beschwerdeführer hat mit einer österreichischen Staatsangehrörigen seit 2009 eine Lebensgemeinschaft. Im September 2009 erwarten sie ein aus dieser Beziehung resultierendes Kind.

Der BF ist seit seiner Asylantragstellung im Jahr 2004 im Wesentlichen durchgehend in Östetrreich aufhältig und geht seit 2009 als Unternehmer einer selbständigen Erwerstätigkeit nach, wodurch er selbsterhaltungsfähig ist. Deutschkenntisse, in etwa zumindest auf B1 Niveau, sind gegeben.

3. Ob ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben durch die asylrechtliche Ausweisung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig ist, bedarf einer Abwägung der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden.

Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:

"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

3. 1. Im gegenständlichen Fall hat der BF unzweifelhaft erhebliche private und familiäre Anknüpfungspunkte während des Asylverfahrens erlangt. Der BF ist als unbescholten anzusehen und ist seit 2009 eigeninitiativ selbständig erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Seit dieser Zeit besteht auch eine Lebensgemeinschaft zu einer österreichischen Staatsangehörigen und ist im September 2011 der Geburtstermin für das aus dieser Beziehung stammende Kind. Für die aufzuwerfende Frage ob ein gemeinsames Familienleben etwa auch im Herkunftsstaat des BF geführt werden könnte ist entscheidungswesentlich, dass die Lebensgefährtin nicht die russische Sprache beherrscht, ihr dieses Land und Kultur fremd ist und zudem besachwaltert ist, weshalb dies unter den gegebenen Umständen für die Lebensgefährtin als nicht zumutbar erachtet wird.

Unter Berücksichtigung der fortgeschrittenen Integration des BF, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, der Unzumutbarkeit für seine österreichische Lebensgefährtin das bestehende Familienleben etwa in Aserbaidschan fortzusetzen und dem Umstand, dass die überlange Verfahrensdauer doch im Wesentlichen nicht dem BF anzulasten ist, wird im konkreten Einzelfall davon ausgegangen, dass das in diesem Fall relevante, an sich in seiner Wertung sehr gravid einzuschätzende öffentliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung von Fremden den privaten und familiären Interessen des BF am Verbleib in Österreich unterliegt und eine Ausweisung daher als unverhältnismäßig und nicht notwendig erachtet wird.

Da die Unzulässigkeit der Ausweisung wegen der ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist die Ausweisung zum Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der bekannten Fakten gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF als auf Dauer unzulässig anzusehen. .