Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.06.2011

Geschäftszahl

E11 265238-0/2008

Spruch

E11 265238-0/2008/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RÄ Mory & Schellhorn OEG, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. 0307.795-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, hinsichtlich des Spruchteils römisch eins. abgewiesen.

römisch II. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, idgF, hinsichtlich des Spruchteils römisch II. abgewiesen.

römisch III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Armeniens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.03.2003 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde in der Folge negativ entschieden.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens brachte der BF (zusammengefasst dargestellt) als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, dass am 25.06.2000 unbekannte Polizisten in Zivil zu ihm nach Hause gekommen wären und mit einem Messer ihn in den Oberschenkel gestochen hätten. Sie hätten gesagt, dass er bzw. sie zahlen müssten. Er hätte jedoch nicht verstanden, was sie damit meinten. Daraufhin hätten ihn die Nachbarn aufgenommen und er verbrachte etwa zwei Monate oder mehr bei diesen. Dann hätte er im November das Land verlassen.

Mit Bescheid vom 04.10.2005, Zl. 0307.795-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab (Spruchpunkt römisch eins), stellte gleichzeitig fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) zulässig sei (Spruchpunkt römisch II) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien aus (Spruchpunkt römisch III).

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF als unglaubwürdig, weil es dem Amtswissen widerspricht, in sich widersprüchlich ist und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. So hätte der BF nicht darlegen können, warum er konkret von diesen Leuten verfolgt werden würde. Es wäre ihm nur gesagt worden, dass er nunmehr die Last seiner Vorväter zu tragen habe. Auch konnte er konkret keine Namen der ihn verfolgten Leute (Polizisten) benennen.

Im Rahmen der Refoulementprüfung führte die Erstbehörde begründend aus, dass im Falle des BF keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, die dafür sprechen würden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Armenien einerseits Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder andererseits in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde.

Zur Ausweisungsentscheidung wurde durch das BAA angeführt, dass der BF mit seiner Ehegattin und seinen beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt lebt, wobei alle Asylwerber seien. Es liege somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.10.2005 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.

In der Beschwerdeschrift wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die Behörde eine mangelhafte Feststellung des Sachverhaltes, unrichtige Beweiswürdigung und infolge dessen unrichtige rechtliche Würdigung des Vorbringens machte.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens und des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Mit Schreiben vom 25.08.2008 wurden dem Asylgerichtshof vom Beschwerdeführer nachfolgende Unterlagen übermittelt:

1 Psychotherapeutischer Bericht durch die Psychotherapeutin Burgstaller vom 30.06.2008

1 armenischer Führerschein (römisch 40 ) vom römisch 40 in Kopie

1 österreichischer Führerschein vom römisch 40 in Kopie

sowie weitere 34 ärztliche Bescheinigungen für die Familie (werden den jeweiligen BF im Verfahren einzeln zugeordnet)

Mit Schreiben vom 23.07.2009 wurde eine Bevollmächtigungsanzeige des Rechtsvertreters an den AGH erstattet. Im weiteren Vorbringen wird vom BFV vorgebracht, dass der BF einer von Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten ethnisch-kulturell-religiösen Minderheit, nämlich der kurdischen Jesiden, in Armenien angehöre. Die kurdischen Jesiden Armeniens würden heute zum Großteil in der Diaspora leben. Wohlhabende Staaten hätten gegen schutzbedürftige Emigranten eine Festung aufgebaut, die nach ihresgleichen suche. Auch Österreich ist von dieser europaweiten Entwicklung, die vor allem durch rechtslastige Parteien und Populisten ausgelöst wurde, nicht verschont geblieben. Ein entscheidender Veränderungsschritt, der der fremdenfeindlichen Politik des Landes gelungen ist, ist wohl der personelle Umbau der Asylbehörde zweiter Instanz, indem dort "Richter" eingesetzt worden sind, von denen diejenigen, die die Polit- und Rechtsmacht hatten, sie als Richter einzusetzen, die Gewissheit haben durften, wie diese sodann in ihrem Amt als Richter entscheiden werden. Betrachtet man die Entscheidungen in Linz, ist dringend anzuraten, eine statistische Untersuchung betreffend der entscheidenden Personen, nämlich dahingehend, wie denn die persönliche Anerkennungsquote jedes einzelnen, am Asylgerichtshof Linz eingesetzten Richters aussieht und in welcher Relation diese zu Anerkennungsquoten anderer, vielleicht in Wien tätiger Asylrichter steht, die als asylwerberfreundlich oder humanistisch oder liberal orientiert bekannt sind. Die Entscheidungen des AGH Linz versetzen den gefertigten Anwalt in allerhöchste Alarmstimmung. Es wäre gar nicht notwendig, das Gesetz zu ändern, solange es möglich ist, die Rechtsprechung durch eine personelle Umstrukturierung der im derzeitigen Stufenbau des Asylrechts alles entscheidenden, zweiten Instanz zu verändern. Genau dies wäre nach Auffassung des Anwaltes in Linz in besorgniserregendem Ausmaß geschehen. Dieses Abdriften der Asyljudikatur nach rechts in Richtung inhumaner Ablehnungsentscheidungen hat unterdessen - insbesondere in Linz - ein unerträgliches Ausmaß angenommen. Der gefertigte Anwalt berufe sich auf Paragraph 9, RAO und brauche sich daher kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer als einen jener Exponenten nennt, bei dem von vornherein größte Skepsis betreffend weltanschaulicher Position in Asyl-, Grundrechts- und Menschenrechtsfragen angebracht ist.

In weiterer Folge werden vom BFV zahlreiche Missstände der derzeitigen Asyljudikatur der zweiten Instanz, wie der Tatsache, dass immer mehr Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, angeprangert. Gerade die von der Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten Jesiden aus Armenien droht dieser allgemeinen asylpolitischen Entwicklung in Österreich zum Opfer zu fallen. Auch für den BF gilt in hohem Maße, dass sich sein persönliches Flucht-, Leidens- und Lebensschicksal nicht trennen lässt vom allgemeinen Verfolgungs-, Ausgrenzungs- und Diskriminierungs- sowie Schutzlosigkeitsproblem, welches alle Mitglieder der kurdisch-jesidischen Volksgruppen in Armenien haben. Dem gefertigten Anwalt erscheint es absurd, wenn im Bereich der Religionsfreiheit asylrechtlich judiziert wird, dass Menschen, die in Österreich vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, eine Rückkehr in ihr Herkunftsland dann aus asylrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden kann, wenn dort ihr "religiöses Existenzminimum" nicht gesichert sei. Wie ist es jedoch um das kulturelle, politische und religiöse Existenzminimum der kurdischen Jesiden in Armenien konkret bestellt? Der konkrete Fall lässt sich nicht korrekt beurteilen und entscheiden, solange nicht eine profunde, alle relevanten Lebensbereiche umfassende Kenntnis der wahren Lage der kurdischen Jesiden in Armenien und der Entwicklung dieser Lage von Beginn der 90er Jahre an bis heute besteht. Es hat daher eine profunde Untersuchung, welche in ausreichendem Maße seriöse und entsprechend aussagekräftige Erkenntnisquellen und Berichte beizuschaffen und Quellenmaterial zu sammeln habe. Nach Sammlung des Quellenmaterials hat ein Studium desselben und eine Auswahl und Bewertung der darin enthaltenen Informationen zu erfolgen. Dies kann sachgerecht nur durch eine Person geschehen, die über einen entsprechenden Sachverstand und ein entsprechendes Expertenwissen verfügt, der also in Bezug auf die hier zu beurteilenden, landeskundlichen Tatsachenfragen als sachverständig einzustufen ist. Es wird daher der Beweisantrag gestellt, einen Spezial-Sachverständigen zu bestellen und ein Gutachten zu erstellen.

Bezüglich dieser Beweisthemen wird zunächst das Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt:

Unabhängig vom persönlichen Flucht- und Asylgrund des BF besteht bezüglich der ethnisch-kulturell und religiösen, sozialen Gruppe der kurdischen Jesiden aus Armenien, die ihren Lebensunterhalt als Viehhirten, Viehzüchter und Teilnomaden bestreiten mussten - und genau zu dieser sozialen Gruppe gehört der BF - allgemein für alle Mitglieder dieser Gruppe eine Lebenssituation in Armenien, die eine menschenwürdige Existenz unter den Gesichtspunkten

Persönliche Sicherheit und Schutz vor Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit;

Schutz vor Sacheigentum und Sachgütern vor willkürlichen Eingriffen;

Zugang zu einer existenzsicherenden, unterhaltsdeckenden Erwerbstätigkeit/Arbeitsmöglichkeit;

Physische Bewegungsfreiheit;

Möglichkeit des aktiven Lebens der eigenen Kultur, Religion und Sprache, insbesondere der eigenen Religion als Jesiden im Sinne der Rechtsprechung zum "religiösen Existenzminimum";

Medizinische Betreuung im Krankheitsfalle und Daseinsvorsorge;

Sonstige kulturell und humanitär wichtige Lebensbereiche

unmöglich mache.

Es wird daher die Behauptung aufgestellt, dass der BF in Armenien einer ethnisch, religiös und sozial determinierten Gruppe angehöre, die in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter, in eventu subsidiär-schutzrelevanter Verfolgung bedroht und konkret betroffen ist.

In besonderer Weise ist auf den nunmehr psychischen Gesundheitszustand des BF hinzuweisen.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010 wurden der Verfahrenspartei die aktuellen Länderfeststellungen zu Armenien sowie der Lage der Jesiden in Armenien übermittelt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 2 Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF wurde weiters aufgefordert, innerhalb der genannten Frist auch allfällige Änderungen seiner persönlichen Verhältnisse seit der letzten Einvernahme vor dem BAA bekanntzugeben. Das BAA gab keine Stellungnahme ab.

Der BFV führte mit Schriftsatz vom 09.12.2010 im Wesentlichen aus, dass er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer ablehne, da es hinreichende Gründe gebe, dass der Richter dieses Verfahren nicht mit der gebotenen Objektivität, Ausgewogenheit und Gesetzeskonformität führt, da auf Seiten des Richters weltanschaulich oder rechtspolitisch bedingte Vorbehalte gegen Asylwerber aus Armenien bestehen würden. Im Weiteren wird vorgebracht, dass bei Weiterführung dieses Verfahrens durch den Richter die Gefahr bestehe, dass einfach "richterlich drübergefahren" werde bzw. mit dieser Beschwerde "kurzer Prozess" gemacht werde, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Das bisherige erstinstanzliche Verfahren wäre völlig mangelhaft geführt worden und eine absolut tendenziöse Feststellungsgrundlage über die allgemeine Lage bei der armenischen Polizei und der armenischen Jesiden erfolgt. Die Befragung des BF wäre oberflächlich gewesen. So hätte die Organwalterin keine Zusatzfragen zu den schweren Polizeiübergriffen gemacht. Es hätte aber auch bei der Würdigung des Wahrheitsgehaltes die bescheidene Grundschulbildung des BF herangezogen werden müssen. So hätte der BF nur als einfacher Viehhirte gearbeitet und von 1998 bis 2000 den Militärdienst in der armenischen Armee absolviert. Aus der Ungenauigkeit der Tatsachenschilderung kann keinesfalls geschlussfolgert werden, dass der Tatsachenbericht nicht der Wahrheit entspreche, zumal die Erstbehörde ihre Verpflichtung zur Stellung weiterer Ergänzungsfragen verletzt hätte. Es müsse daher die Befragung des BF zu den Ereignissen vor der Flucht aus Armenien wiederholt werden. Die gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweise, insbesondere der beabsichtigte Verzicht einer mündlichen Verhandlung, widerspricht elementaren Verfahrensgrundsätzen. Weiters gelte es zu bedenken, dass dem Asylgerichtshof 35 Arztbriefe und 3 weitere psychotherapeutische Berichte vorgelegt wurden, über die sich der vorsitzende Richter offenbar hinwegsetzen will.

Als Beschwerdeergänzung wird in selbiger Eingabe angeführt, dass sich bei dem damaligen Vorfall die Eltern des BF, die Ehefrau und das erste Kind auf dem Anwesen befunden hätten, als schwere und massive polizeiliche Übergriffe stattgefunden hätten. Der BF hätte eine tiefe Stichwunde im Bereich eines seiner beiden Oberschenkel erlitten. Auch über den komplizierten Heilungsverlauf habe der BF bei seiner Befragung vor der Erstbehörde nicht berichtet. Diesbezüglich wird auf den psychotherapeutischen Bericht vom 30.6.2008 verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass die Stichwunde nie professionell medizinisch versorgt worden wäre und über viele Wochen hindurch geeitert hätte. Es wäre daher ein schwerer Verfolgungseingriff durch die armenische Polizei gewesen. Der BF vermute, dass hinter diesen Übergriffen ein Sippenkonflikt zwischen zwei Sippen der Jesiden stehe. Näheres wäre ihm jedoch nie berichtet worden. Dem BF wären auch von seinem Vater niemals die Hintergründe, Ursachen und Gründe des Polizeiangriffes vom 25.6.2000 bekannt gegeben worden und er wäre deshalb bei seiner Einvernahme nicht in der Lage gewesen, die Gründe zu benennen.

Zur allgemeinen Lage in Armenien und zur allgemeinen Lage der armenischen Jesiden wird vom BFV angeführt, dass der BF der äußerst kleinen ethnisch-religiösen Minderheit der kurdischen Jesiden angehöre. Diese Minderheit unterliege einem starken Auswanderungsdruck. Die in Armenien verbliebenen Jesiden wären einem gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und religiösem Druck ausgesetzt. Es liege auf der Hand, dass eine derart kleine, ethnisch-religiöse Minderheit der Gefahr von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt ausgesetzt wären. Die im Bericht angeführten Aussagen der jesidischen Führer darf nicht getraut werden, dies aufgrund der omnipräsenten Korruption und Vetternwirtschaft in Armenien. Es wäre daher eine Fact-Finding-Mission in den jesidischen Siedlungen, Dörfer und Ortschaften durchzuführen und über die Diskriminierungen zu befragen. Im Anschluss werden vom BFV wiederum Beweisanträge, u.a. einer Accord Anfrage gestellt. Auch würden die Ausführungen über die allgemeine Lage des armenischen Gesundheitssystems nicht stimmig sein. So hätte der BF bei Rückführung mit einer Retraumatisierung zu rechnen und würde dort auch nicht entsprechend behandelt bzw. hätte keine Medikamente. Auch diesbezüglich wäre eine Anfrage an Accord vorzunehmen.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung wird auf die lange Aufenthaltsdauer, die Dauer des Asylverfahrens, der Geburt des Kindes, dem schutzwürdigen Privatleben und die gute Integration verwiesen.

Abschließend wird die Beigebung eines Rechtsberaters beantragt.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Identität konnte aufgrund der vorgelegten Dokumente (Führerschein) sowie der persönlichen Angaben des BF festgestellt werden.

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei aus der Sicht des Asylgerichtshofes um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.

Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).

Zu dem vom BFV vorgebrachten Beweisanträgen, Accord Anfragen, Spezial-Sachverständige sowie eine Fact Finding Mission zur Lage der Jesiden vorzunehmen, ist festzustellen, dass sowohl Ergebnisse einer Accord Anfragebeantwortung vom 7.5.2008, Sachverständigenbeantwortung vom 25.7.2008 als auch einer Fact Finding Mission aus dem Jahre 2007 und einer Special Mission to Armenia, Council of Europe Commissioner for Human Rights Thomas Hamarberg vom 20.3.2008 u.a. in den allgemeinen Feststellungen und Lage der Jesiden, die dem BFV zur Kenntnis gebracht wurden, Eingang gefunden haben. Für den Gerichtshof sind die dem BFV vorgelegten Quellen - auch von NGO¿s - aussagekräftig und entsprechend zu bewerten.

Der BF trat diesen aktuellen Quellen und deren Kernaussagen derart entgegen, dass er die Volkszählung des Jahres 2001 für Jesiden zum heutigen Zeitpunkt anzweifelte, da ein großer Prozentsatz abgewandert wäre. Dies hätte zur Folge, dass die noch verbliebenen Jesiden großem gesellschaftlichen, sozialen, kulturellen und religiösem Druck ausgesetzt wären. Im Themenpapier wären nur sehr dürftige und inhaltsarme Ausführungen zur Lage der Jesiden ersichtlich. Dazu ist vom Gerichtshof festzustellen, dass den vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen ersichtlich ist, dass grundsätzlich Jesiden in Armenien nicht systematisch diskriminiert werden. Es gibt in Armenien keine grundlegend negative Einstellung gegenüber den Jesiden. Es ist aber auch nicht zu bestreiten, dass gelegentlich von Diskriminierungen durch Polizei und lokalen Behörden gesprochen wird. Dabei handelt es sich jedoch um Einzelfälle und kann daher nicht davon gesprochen werden, dass die jesidische Minderheit systematischer Diskriminierung ausgesetzt wäre. Wenn der BFV vermeint, dass die Berichte aufgrund von Aussagen korrupter Jesidenführer erstellt worden wären, ist festzustellen, dass es hiefür jedweder seriöser Erkenntnisse mangelt. Eine derartige Behauptung dahingehend zu rechtfertigen, dass es in Armenien eine omnipräsente Korruption und Vetternwirtschaft gebe, ist nicht seriös und auch nicht belegbar. Wenn der BFV vermeint, dass dazu spezifischere Ermittlungen notwendig wären z.B. von Transparency International, ist festzustellen, dass aus Sicht des erkennenden Senates den in den Feststellungen angeführten Quellen ausreichende Seriosität beigemessen werden kann, sind doch diese sowohl auf staatliche als auch auf nicht staatliche Einrichtungen rückzuführen und stellen somit einen entsprechenden Querschnitt der aktuellen Lage dar. Nicht gefolgt werden kann dem BFV wenn er die Ergebnisse der letzten Volkszählung in Armenien anzweifelt, wonach es noch 40 620 Jesiden gäbe und seine Vermutung in den Raum stellt, dass nur mehr ein kleiner, verbliebener Teil von Jesiden in Armenien wäre, die starkem Druck ausgesetzt wären. Hinsichtlich dieser These ist auf oa. Feststellungen zu verweisen und nochmals festzuhalten, dass es nach den aktuellen Erkenntnissen keine systematische Diskriminierung von Jesiden gibt. Sollte es Übergriffe geben, wird diesen nachgegangen und entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Wenn der BFV weiters vermeint, dass sie eine eigene ethnisch-religiöse Gruppe mit eigenen religiösen und ethnisch-kulturellen Bedürfnissen wären, die sie in Armenien nicht befriedigen können, ist festzustellen, dass die armenische Verfassung in Artikel 26 Absatz eins, die Religionsfreiheit garantiert und das Recht die Religion auszuüben. Wenn der BFV weiters anführt, dass es einer Ausleuchtung der allgemeinen Lage der Jesiden bedürfe inwieweit das Leben der einfachen Jesiden aussehe und in welchem Ausmaß diese Menschen in ihrem kulturellen und religiösen sowie ethnischen Anderssein von ihrem menschlichen Umfeld, welches überwiegend aus christlichen Armeniern oder muslimischen Kurden bestehe, ist festzuhalten, dass den aktuellen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass sich die Jesiden

primär in den landwirtschaftlichen Gebieten im Nordwesten Jerewans konzentrieren und auch dort ihr Leben gestalten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit es einer weiteren Betrachtung dieser Minderheit bedürfe, kann doch auf umfangreiche Erkenntnisse zurückgegriffen werden.

In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist. Wenn vom BFV vorgebracht wird, dass das bisherige erstinstanzliche Verfahren völlig mangelhaft geführt worden wäre und die Befragung des BF wäre oberflächlich gewesen (so hätte die Organwalterin keine Zusatzfragen zu den schweren Polizeiübergriffen gemacht), ist festzustellen, dass sehr wohl Nachfragen gestellt wurden, der BF jedoch immer von unbekannten Polizisten gesprochen hätte (AS 163f). Es hätte aber auch bei der Würdigung des Wahrheitsgehaltes die bescheidene Grundschulbildung des BF herangezogen werden müssen. Aus der Ungenauigkeit der Tatsachenschilderung kann keinesfalls geschlussfolgert werden, dass der Tatsachenbericht nicht der Wahrheit entspreche, zumal die Erstbehörde ihre Verpflichtung zur Stellung weiterer Ergänzungsfragen verletzt hätte. Es müsse daher die Befragung des BF zu den Ereignissen vor der Flucht aus Armenien wiederholt werden. Die gewählte verfahrensrechtliche Vorgangsweise, insbesondere der beabsichtigte Verzicht einer mündlichen Verhandlung, widerspricht elementaren Verfahrensgrundsätzen. Zu diesen Vorhalten des BFV ist anzumerken, dass die einfache Vorbildung des BF bei Würdigung des Wahrheitsgehaltes nur rudimentär zu beachten ist, war er doch auch in der Lage seine Fluchtgeschichte "vorsätzlich" in anderen Staaten (einmal rassistisch, einmal wegen Wahlen) anders als in Österreich zu präsentieren. Aber auch seine hg. Fluchtgeschichte war geprägt von Ungereimtheiten und sind diese sicherlich nicht auf die intellektuellen Fähigkeiten des BF zurückzuführen. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern weitere Zusatzfragen den Wahrheitsgehalt seiner Angaben untermauern sollten, waren seine bisherigen Angaben doch geprägt von Unstimmigkeiten bzw. Widersprüchlichkeiten. Die Glaubwürdigkeit des BF wird für den erkennenden Senat aber auch dahingehend eingeschränkt, dass BF nicht bereit ist, die Regeln im Aufnahmestaat zu akzeptieren, indem er bei seinen Krankenhausbesuchen desöfteren falsche Identitäten (so die Angabe, aus Tschetschenien zu stammen und dort verfolgt zu werden) angegeben habe und bereits eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des BG Oberndorf vom 19.03.2007 wegen Paragraph 127, StGB aufzuweisen hat.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.

Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).

Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).

Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, wenn dieses ausführt, den Angaben des BF könne aufgrund mangelnder asylrelevanten Verfolgung nicht beigetreten werden.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzustellen, dass der BF bei seiner ersten Einvernahme am 04.03.2003 hinsichtlich seines Fluchtgrundes erklärte, dass er aufgrund politischer Schwierigkeiten und Gewalttätigkeiten der Polizei Armenien verlassen hätte. Er und seine Familie hätten für die Reise kein Geld bezahlen müssen, sondern dem Schlepper als Gegenleistung das Haus überlassen müssen. Über den Schlepper könne er keine Angaben machen, da er ihn vorher noch nie gesehen habe. Sein Reisepass wäre ihm von der armenischen Polizei abgenommen und nicht mehr zurückgegeben worden. In der Einvernahme am 29.9.2005 erklärte der BF, dass er 1.000,- Dollar für den Verkauf des Hauses in Massis und für das Haus in Artaschat 14.000,- Dollar erhalten hätte. 10.000,- Dollar hätte er dem Schlepper bezahlt. Beim Grenzübertritt hätte er den Reisepass vorgewiesen. Diesen hätte er 1997 in Artaschat ausstellen lassen, um Armenien verlassen zu können. Den Pass habe er dann dem Schlepper gegeben. Er hätte bereits vor dem Militärdienst beschlossen, Armenien zu verlassen. Hinsichtlich der Fluchtgründe brachte er vor, dass der Sohn seines Onkels im August 1998 umgebracht worden wäre. Der Onkel wäre schon im Jahre 1995 bzw. 1996 umgebracht worden. Über die Umstände konnte er nur vermuten, dass der Staat dahinterstecken würde. Am 25.6.2000 wären unbekannte Polizisten in zivil zu ihm nach Hause gekommen und hätten mit einem Messer in seinen Oberschenkel gestochen. Den Vater hätten sie zusammengeschlagen. Sie hätten gesagt, dass sie zahlen müssten. Er hätte nicht gewusst, was sie damit meinten. Die Nachbarn hätten sie dann für etwa zwei Monate oder mehr bei sich aufgenommen. Dann hätten sie (Familie) im November das Land verlassen. Es ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wenn der BF in der ersten Einvernahme vorbringt, er hätte dem unbekannten Schlepper als Lohn sein Haus überlassen, in der zweiten Einvernahme wiederum erklärt, dass er diesem 10.000,-

Dollar bezahlt hätte. In der ersten Einvernahme bringt der BF vor, dass ihm der Reisepass von der Polizei abgenommen worden wäre, in der zweiten Einvernahme erklärt er, dass er diesen dem Schlepper gegeben hätte. Als Fluchtgrund bringt der BF in der zweiten Einvernahme vor, dass die Probleme mit der Polizei in Zusammenhang mit dem Tod seines Onkels und dessen Sohn (August 1998) stehen würden, im Gegensatz dazu erklärt er, dass er bereits vor der Ableistung seines Militärdienstes (April 1998) beschlossen habe Armenien zu verlassen und sich deswegen 1997 einen Reisepass habe ausstellen lassen. Wären seine Fluchtgründe in der Ermordung seines "Cousins" gelegen, so hätte er nicht bereits vor dessen Tod bzw. Ableistung des Militärdienstes die Flucht (und Ausstellung eines Passes) beschlossen, da er ja erst am 25.6.2000, also nach Rückkehr vom Militärdienst, von den Problemen erfahren hätte. Es ist aber auch nicht plausibel, wenn der BF erklärt, dass es sich wahrscheinlich um eine Sippenhaftung handeln könne, da ja sowohl der Vater als auch der BF für die Bedroher greifbar gewesen wären und es unverständlich erscheine, dass diese dann nicht schon vorher (Tod des Sohnes des Onkels im Aug. 1998) auf den Vater des BF zurückgegriffen hätten. Völlig unverständlich ist aber auch die Aussage des BF, dass er (sie) nach dem Vorfall, bei dem er von einem unbekannten Polizisten in den Oberschenkel gestochen worden wäre, ohne Probleme bei seinen Nachbarn leben habe können, da die Polizisten ja nicht gewusst hätten, dass sie dort wären. Hätten die angesprochenen Polizisten tatsächlich Interesse am BF gehabt, wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, den BF auszuforschen. Es wäre den Polizisten aber auch möglich gewesen, die vom BF vermuteten Schulden einzutreiben, hat er doch zwei Häuser verkauft und dafür 15.000,-

Dollar erhalten. So hätte die Polizei sicherlich von einem beabsichtigten Verkauf erfahren bzw. wenn Interesse am BF bestanden hätte, hätte er nicht ohne weiteres die Verkäufe durchführen können. Völlig unverständlich ist für den erkennenden Senat die Angabe, dass der BF den Vorfall angezeigt hätte und sie ihm gesagt hätten, man würde ihm helfen, aber sie nicht "einmal zu ihm nach Hause gekommen" wären. So hätte er den Vorfall bei der Polizeistation Artaschat und im Innenministerium angezeigt. Namen der Personen bei denen er vorgesprochen habe, konnte er nicht benennen. Er habe jedoch immer erklärt, dass die Führung der Jesiden ihm Schaden zufügen möchte. Es ist für den Gerichtshof völlig unglaubwürdig, dass sich der BF einerseits bei seinen Nachbarn mehr als zwei Monate versteckte (dann ausreiste), andererseits öffentlich Anzeigen erstattete und den Verdacht nunmehr auf Jesiden - und nicht mehr nur auf Polizisten - richtete. Die ganze Konstruktion ist auch unter dem Gesichtspunkt der Fluchtgeschichte, die der BF in Deutschland vorbrachte, zu sehen, wo er erklärte aserbaidschanischer Abstammung und staatenlos zu sein. Außerdem habe er dort als Fluchtgrund Probleme in Russland (Rassisten) angegeben. In weiterer Folge bringt der BF wiederum vor, dass er in Deutschland eine weitere Lügengeschichte - nach Instruktion von C.R. - dahingehend erzählt hätte, dass er Probleme wegen der Wahlen in Armenien gehabt hätte.

Nicht nachvollziehbar ist auch die Aussage des BF, dass seine Familie Probleme mit den Vertretern ihrer Minderheit hätte, da diese die Polizei auf sie hetzen würde. Es würde sich dabei um römisch 40 und römisch 40 handeln, wobei C.R. ihm und seiner Familie die Ausreise nach Deutschland ermöglicht hätte. Er wäre der Sohn des Nachbarn. Er hätte dann vom BF monatlich 150,- Euro verlangt. Da er ihm das Geld nicht gegeben hätte, wäre der BF dann nach Frankreich und Belgien gegangen. Warum sollte C.R. den BF vorerst vor der Polizei - nach dem Vorfall am 25.6.2000 - verstecken, ihm dann die Ausreise ermöglichen und wenn er die mtl. 150,- Euro nicht bezahle, wiederum die Polizei auf ihn hetzen. Wenn der BF anführt, dass es bereits vor seiner Militärdienstzeit Probleme mit den Jesidenführern gegeben habe, ist es umso unverständlicher, dass er sich vorerst deren Schutz vor der Polizei unterstellt und dann auch noch die Hilfe zur Flucht in Anspruch nimmt.

In einer Beschwerdeergänzung wird vom BFV angeführt, dass sich bei dem damaligen Vorfall (25.6.2000) die Eltern des BF, die Ehefrau und das erste Kind auf dem Anwesen befunden hätten, als schwere und massive polizeiliche Übergriffe stattgefunden hätten. Der BF hätte eine tiefe Stichwunde im Bereich eines seiner beiden Oberschenkel erlitten. Auch über den komplizierten Heilungsverlauf habe der BF bei seiner Befragung vor der Erstbehörde nicht berichtet. Diesbezüglich wird auf den psychotherapeutischen Bericht vom 30.6.2008 verwiesen, aus welchem sich ergibt, dass die Stichwunde nie professionell medizinisch versorgt worden wäre und über viele Wochen hindurch geeitert hätte. Es wäre daher ein schwerer Verfolgungseingriff durch die armenische Polizei gewesen. Der BF vermute, dass hinter diesen Übergriffen ein Sippenkonflikt zwischen zwei Sippen der Jesiden stehe. Näheres wäre ihm jedoch nie berichtet worden. Dem BF wären auch von seinem Vater niemals die Hintergründe, Ursachen und Gründe des Polizeiangriffes vom 25.6.2000 bekannt gegeben worden und er wäre deshalb bei seiner Einvernahme nicht in der Lage gewesen, die Gründe zu benennen. Zu diesem Vorbringen wird vom Gericht festgestellt, dass dieser Vorfall schon vom BF in seiner Einvernahme am 29.9.2005 geschildert (AS 163f) wurde und daher bekannt ist.

Im Schreiben vom 23.07.2009 wird vom BFV vorgebracht, dass der BF einer von Verfolgung betroffenen und vom Aussterben bedrohten ethnisch-kulturell-religiösen Minderheit, nämlich der kurdischen Jesiden, in Armenien angehöre. Die kurdischen Jesiden Armeniens würden heute zum Großteil in der Diaspora leben. Wohlhabende Staaten hätten gegen schutzbedürftige Emigranten eine Festung aufgebaut, die nach ihresgleichen suche. Auch Österreich ist von dieser europaweiten Entwicklung, die vor allem durch rechtslastige Parteien und Populisten ausgelöst wurde, nicht verschont geblieben. Ein entscheidender Veränderungsschritt, der der fremdenfeindlichen Politik des Landes gelungen ist, ist wohl der personelle Umbau der Asylbehörde zweiter Instanz, indem dort "Richter" eingesetzt worden sind, von denen diejenigen, die die Polit- und Rechtsmacht hatten, sie als Richter einzusetzen, die Gewissheit haben durften, wie diese sodann in ihrem Amt als Richter entscheiden werden. Betrachtet man die Entscheidungen in Linz, ist dringend anzuraten, eine statistische Untersuchung betreffend der entscheidenden Personen, nämlich dahingehend, wie denn die persönliche Anerkennungsquote jedes einzelnen, am Asylgerichtshof Linz eingesetzten Richters aussieht und in welcher Relation diese zu Anerkennungsquoten anderer, vielleicht in Wien tätiger Asylrichter steht, die als asylwerberfreundlich oder humanistisch oder liberal orientiert bekannt sind. Die Entscheidungen des AGH Linz versetzen den gefertigten Anwalt in allerhöchste Alarmstimmung. Es wäre gar nicht notwendig, das Gesetz zu ändern, solange es möglich ist, die Rechtsprechung durch eine personelle Umstrukturierung der im derzeitigen Stufenbau des Asylrechts alles entscheidenden, zweiten Instanz zu verändern. Genau dies wäre nach Auffassung des Anwaltes in Linz in besorgniserregendem Ausmaß geschehen. Dieses Abdriften der Asyljudikatur nach rechts in Richtung inhumaner Ablehnungsentscheidungen hat unterdessen - insbesondere in Linz - ein unerträgliches Ausmaß angenommen. Der gefertigte Anwalt berufe sich auf Paragraph 9, RAO und brauche sich daher kein Blatt vor den Mund zu nehmen, wenn er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer als einen jener Exponenten nennt, bei dem von vornherein größte Skepsis betreffend weltanschaulicher Position in Asyl-, Grundrechts- und Menschenrechtsfragen angebracht ist. Zu diesen - unsubstantiierten - Vorwürfen ist zu entgegnen, dass der Gesetzgeber die Einrichtung eines - unabhängigen - Asylgerichtes beschlossen hat und die dort tätigen Richter unabhängig zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist auch ein Vorgehen seitens des vorsitzenden Richters zu sehen.

Dem gefertigten Anwalt erscheint es auch absurd, wenn im Bereich der Religionsfreiheit asylrechtlich judiziert wird, dass Menschen, die in Österreich vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert sind, eine Rückkehr in ihr Herkunftsland dann aus asylrechtlicher Sicht nicht zugemutet werden kann, wenn dort ihr "religiöses Existenzminimum" nicht gesichert sei. Dazu ist aus Sicht des erkennenden Senates zu sagen, dass es sich bei jeder Entscheidung des Asylgerichtshofes um eine Einzelfallentscheidung handelt und diesbezüglich zu bewerten ist.

Weiters wird vom BFV vorgebracht, wie es jedoch um das kulturelle, politische und religiöse Existenzminimum der kurdischen Jesiden in Armenien konkret bestellt ist? Der konkrete Fall lässt sich nicht korrekt beurteilen und entscheiden, solange nicht eine profunde, alle relevanten Lebensbereiche umfassende Kenntnis der wahren Lage der kurdischen Jesiden in Armenien und der Entwicklung dieser Lage von Beginn der 90er Jahre an bis heute besteht. Es hat daher eine profunde Untersuchung, welche in ausreichendem Maße seriöse und entsprechend aussagekräftige Erkenntnisquellen und Berichte beizuschaffen und Quellenmaterial zu sammeln habe. Nach Sammlung des Quellenmaterials hat ein Studium desselben und eine Auswahl und Bewertung der darin enthaltenen Informationen zu erfolgen. Dies kann sachgerecht nur durch eine Person geschehen, die über einen entsprechenden Sachverstand und ein entsprechendes Expertenwissen verfügt, der also in Bezug auf die hier zu beurteilenden, landeskundlichen Tatsachenfragen als sachverständig einzustufen ist. Es wird daher vom BFV der Beweisantrag gestellt, einen Spezial-Sachverständigen zu bestellen und ein Gutachten zu erstellen.

Bezüglich dieser Beweisthemen wird zunächst vom BFV das Beschwerdevorbringen wie folgt ergänzt:

Unabhängig vom persönlichen Flucht- und Asylgrund des BF besteht bezüglich der ethnisch-kulturell und religiösen, sozialen Gruppe der kurdischen Jesiden aus Armenien, die ihren Lebensunterhalt als Viehhirten, Viehzüchter und Teilnomaden bestreiten mussten - und genau zu dieser sozialen Gruppe gehört der BF - allgemein für alle Mitglieder dieser Gruppe eine Lebenssituation in Armenien, die eine menschenwürdige Existenz unter den Gesichtspunkten

Persönliche Sicherheit und Schutz vor Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit;

Schutz vor Sacheigentum und Sachgütern vor willkürlichen Eingriffen;

Zugang zu einer existenzsicherenden, unterhaltsdeckenden Erwerbstätigkeit/Arbeitsmöglichkeit;

Physische Bewegungsfreiheit;

Möglichkeit des aktiven Lebens der eigenen Kultur, Religion und Sprache, insbesondere der eigenen Religion als Jesiden im Sinne der Rechtsprechung zum "religiösen Existenzminimum";

Medizinische Betreuung im Krankheitsfalle und Daseinsvorsorge;

Sonstige kulturell und humanitär wichtige Lebensbereiche

unmöglich mache.

Es wird daher die Behauptung aufgestellt, dass der BF in Armenien einer ethnisch, religiös und sozial determinierten Gruppe angehöre, die in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter, in eventu subsidiär-schutzrelevanter Verfolgung bedroht und konkret betroffen ist.

Vorerst ist zu diesen Einwendungen bzw. Anträgen des BFV auf die bereits oa. Feststellungen zu den aktuellen Länderinformationen hinzuweisen. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ergibt sich daher keine Notwendigkeit weitere Erkenntnisse bzw. Quellen zur derzeitigen Situation der Jesiden in Armenien einzuholen. Bei den dem BFV zur Kenntnis gebrachten Feststellungen handelt es sich um umfangreiche staatliche und nichtstaatliche Erkenntnisse die auch von anderen Ländern und Institutionen herangezogen werden. Nach diesen Feststellungen unterliegen Jesiden in Armenien weder systematischer noch zielgerichteter Diskriminierungen. Wenn vom BFV vorgebracht wird, für den BF gilt in hohem Maße, dass sich sein persönliches Flucht-, Leidens- und Lebensschicksal nicht trennen lässt vom allgemeinen Verfolgungs-, Ausgrenzungs- und Diskriminierungs- sowie Schutzlosigkeitsproblem, welches alle Mitglieder der kurdisch-jesidischen Volksgruppen in Armenien haben, ist festzustellen, dass es für das Gericht nicht nachvollziehbar ist, inwieweit der BFV zur Behauptung gelangen könne, Jesiden seien in ihrer Gesamtheit in Armenien asylrelevanter bzw. subsidiär-schutzrelevanter Verfolgung ausgesetzt und daher größerer Benachteiligung unterlegen als andere Bevölkerungsgruppen. Wenn vom BFV auch angeführt wird, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit der Jesiden verfolgt werden würde, ist auf die aktuellen Länderfeststellungen - die ihm auch im Zuge der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht wurden - zu verweisen, wonach diese keiner systematischer und zielgerichteter staatlichen Repression unterworfen wären. Im Falle von Straftaten sind die Behörden schutzbereit und gehen derartigen Strafanzeigen nach. Die Ermittlungen würden zwar häufig etwas länger dauern, aber dies gelte auch für Verfahren, die nur armenische Volkszugehörige betreffen.

Abgesehen von der Plausibilität des Vorbringens ist festzustellen, dass den armenischen Behörden eine Schutzunwilligkeit bzw. -fähigkeit nicht vorgeworfen werden kann. Wenn der BF in seiner Einvernahme vorbringt, dass er von unbekannten Polizisten misshandelt worden wäre und er Anzeige erstattet hätte, aber nichts geschehen wäre, ist festzustellen, dass auch andere Bevölkerungsruppen von dem Phänomen betroffen sind, dass Anzeigen gegeben Unbekannte zum großen Teil keinen Erfolg aufweisen, da kein Ermittlungsansatz gegeben ist. Dies dann so zu interpretieren, dass der Staat nicht willens und fähig wäre, seine Bürger zu schützen, entbehrt jedweden Erfahrungen.

Zum Vorbringen des BFV, dass er den vorsitzenden Richter Dr. Kinzlbauer ablehne, wird auf den Beschluss des Herrn Präsidenten des AGH vom 16.3.2011, Zl. E11 265.238-0/2008/10Z, verwiesen, in dem der Ablehnungsantrag abgewiesen wurde.

Zum Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird auf den Beschluss vom 11.4.2011, Zl. E11 265.238-0/2008/14Z, verwiesen, in dem der Verfahrenspartei ein Rechtsberater zugewiesen wurde.

Zusammenfassend ist vom Gerichtshof festzustellen, dass die Angaben des BF aufgrund seiner mehrfachen Änderung des Fluchtvorbringens nicht geeignet sind, eine Glaubwürdigkeit darzulegen.

Wenn vom BF bemängelt wird, dass hinsichtlich der Sicherheitslage in seinem Heimatstaat nicht eingegangen worden wäre, wird auf die dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu Armenien verwiesen. Demnach ist der armenische Staat grundsätzlich willens und fähig, seinen Bürgern entsprechenden Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen. Auch würde jedem Bürger - gleich welcher Volksgruppenzugehörigkeit - der gleiche Schutz zugestanden werden.

Vom Asylgerichtshof ist zusammenfassend somit festzustellen, dass dem Vorbringen des BF keine Asylrelevanz unterstellt werden kann.

Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl.

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.

Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.

Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen des Beschwerdeführers zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes verwehrt.

Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht im dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben der vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe als nicht asylrelevant, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Verfolgung des BF den staatlichen Behörden zuzurechnen ist bzw. diese nicht willig und fähig wären dem BF entsprechenden Schutz zukommen zu lassen.

Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst abzuweisen.

Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat

Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50, (1) leg cit. wird

Folgendes ausgeführt:

Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, Sitzung 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, Sitzung 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des BFs (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.

Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise über ausreichende Existenzgrundlage verfügte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen mobilen, jungen, arbeitsfähigen Mann, der bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie verdiente. Auch wäre der BF - nach seinen eigenen Angaben - jederzeit in der Lage einer Beschäftigung nachzugehen. Einerseits stammt der Beschwerdeführer aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen bzw. in der Anfangsphase auf Hilfe seiner Verwandtschaft zurückzugreifen.

Wie den vorgetragenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist, haben Rückkehrer überdurchschnittlich gute Chancen am Arbeitsmarkt, können diese doch auf im Ausland geknüpfte Kontakte sowie ihre erworbenen Sprachkenntnisse - BF spricht Deutsch, Russisch und Armenisch - verweisen.

Es wäre dem Beschwerdeführer aber auch zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und seiner Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. durch Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen - erforderlichenfalls unter Anbietung seiner gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.

Ergänzend ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 40 a, AsylG 1997 zB. auch eine finanzielle Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens in Armenien gewährt werden kann. Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. (http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und vertretung/rueckkehrhilfe/). Im Rahmen des Projekts ERSO (European Reintegration Support Organisations), einer Kooperation von zwölf europäischen NGOs, findet auch nach der Rückkehr ein entsprechendes Monitoring statt (www.project-erso.eu).

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Im Hinblick auf die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status- bzw- Qualifikationsrichtlinie) wird im Zusammenhang mit dem Bestehen einer zumutbaren Existenzgrundlage aus der nachstehenden deutschen Judikatur auszugsweise zitiert, welcher sich das erkennende Gericht vollinhaltlich anschließt:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - <juris>). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - <juris> [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie

Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06).

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Zu dem vom BFV vorgelegten Psychotherapeutischem Bericht vom 30.6.2008 und der Eingabe, dass es in Armenien nicht möglich wäre, eine psychotherapeutische Behandlung und Medikamente zu erhalten, wird auf die dem BFV zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen verwiesen. Wenn der BFV vermeint, dass die Behandlungen kostenlos im Herkunftsland zu erfolgen haben, wird auf die aktuelle höchstrichterliche Judikatur verwiesen. Jedenfalls ist das beim BF diagnostizierte Krankheitsbild in Armenien behandelbar. Dem BF ist auch im Herkunftsstaat eine ausreichende medizinische Behandlung möglich und machbar.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesasylamtes war daher zusammengefasst ebenfalls abzuweisen.

Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides ist vorauszuschicken, dass gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch schon in seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/19/1054-7, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zur Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Stammfassung in der Weise stärken, dass allen Angehörigen einer "Kernfamilie" (siehe Paragraph eins, Ziffer 6, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder - entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverbandes - zur Trennung von Familien kommen kann.

Wenn das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder keine Ausweisung verfügt hat, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsinstanz (nunmehr: Beschwerdeinstanz) verwehrt, für Angehörige Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätte über die Ausweisung die Fremdenbehörde zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer "Kernfamilie" von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen hat, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten haben, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, würde den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens widersprechen und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten hat, nicht aber seine Eltern (auf Grund der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003), die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851; VwGH 31.01.2008, Zl. 2007/01/1060 bis 1062-10; VwGH 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; 16.04.2008, Zl. 2007/19/0037).

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes gelten auch für die vorliegende Konstellation, in welcher hinsichtlich des Ehemannes und Vaters von drei minderjährigen Kindern aufgrund der Rechtslage nach dem Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, eine Ausweisung ausgesprochen wurde, eine Ausweisungsentscheidung hinsichtlich der Ehefrau und einem Kind jedoch unterblieb.

Wie der zuvor referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen werden kann, ist es dem Asylgerichtshof verwehrt, die (unterbliebene) Ausweisung einzelner Familienangehöriger (Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG, BGBl. römisch eins Nr. 76 bzw. nunmehr Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) mit Blick auf die Ausweisung der anderen Familienangehörigen "nachzutragen". Da die Durchführung der Ausweisung des Beschwerdeführers - mangels Ausweisung seiner Ehefrau und des genannten minderjährigen Kindes - zu einer mit Artikel 8, EMRK in Widerspruch geratenden Trennung der (Kern-)Familie führen würde, war der dritte Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides somit ersatzlos zu beheben.

Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des B-VG, des AsylG 2005 und des VwGG steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .GP genannten Paragraphen 20,, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42,, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte. Paragraph 41, Absatz 7, ist daher im gegenständlichen Verfahren anwendbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. römisch II Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.