Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2011

Geschäftszahl

D7 315494-2/2008

Spruch

D7 315494-2/2008/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Vorsitzende und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.505-BAG, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.10.2010 und 16.12.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang

römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und brachte am 10.03.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, in Anwesenheit einer Dolmetscherin, zu seiner Person, seinem Reiseweg und kurz zu seinen Ausreisegründen erstbefragt. Im Zuge des Antrages auf internationalen Schutz legte der Beschwerdeführer einen russischen Inlandsreisepass, einen provisorischen Personalausweis (Ausstellung wegen Reisepassverlust), ein Wehrdienstbuch und eine Heiratsurkunde vor.

Am 23.03.2007 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch und einem Rechtsberater befragt. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Schwester vor.

Am 28.03.2007 erfolgte eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren.

Am 05.04.2007 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und einem Rechtsberater einvernommen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.505-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. zulässig.

römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.505-EAST Ost, richtete sich eine fristgerecht am 27.10.2007 eingebrachte Berufung.

römisch eins.3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.11.2007, Zl. 315.494-1/2E-XIX/61/07, wurde in Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers vom 27.10.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2007, Zahl 07 02.505-EAST Ost, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Am 30.01.2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch und einer rechtsfreundlichen Vertreterin befragt.

Am 19.03.2008 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch befragt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.505-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 10.03.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, iVm

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

römisch eins.4. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.07.2008, Zahl 07 02.505-BAG, zugestellt am 21.07.2008, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 04.08.2008 eingebrachte Beschwerde.

römisch eins.5. Gegenständlicher Verwaltungsakt wurde am 03.04.2009 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Für den 11.03.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem damals zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, die Ehegattin des Beschwerdeführers und deren rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 15.02.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Heiratsurkunde im Original vor. Die Ehegattin des Beschwerdeführers legte ein Konvolut ärztlicher Berichte vom Landeskrankenhaus römisch 40 vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Ehegattin des Beschwerdeführers, wurde die Verhandlung zwecks Einholung medizinischer Unterlagen die Ehegattin des Beschwerdeführers betreffend und eines Gutachtens von Herrn römisch 40 im Verfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit vertagt.

Am 24.06.2010 langte beim Asylgerichtshof die Benachrichtigung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses eines rechtsfreundlichen Vertreters ein.

Am 06.10.2010 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe, ohne Zustellvollmacht, eines Vertreters ein.

Auf Grund des Umstandes, dass die bei der Verhandlung am 11.03.2010 als Beisitzerin anwesende Richterin auf Dauer verhindert ist, musste die Verhandlung vom 11.03.2010 in Anwesenheit der nach der neuen Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes nunmehr zuständigen Beisitzerin wiederholt und fortgesetzt werden. An der Verhandlung am 12.10.2010 nahmen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit einer rechtsfreundlichen Vertretung teil. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen und teilte jedoch mit Schreiben vom 19.08.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. In der Verhandlung legte die Ehegattin des Beschwerdeführers mehrere Befundberichte vor. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Ehegattin des Beschwerdeführers, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Für den 16.12.2010 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine Fortsetzung der am 12.10.2010 vertagten öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und eine nicht zustellbevollmächtigte Vertretung teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 09.11.2010 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Am 16.12.2010 wurde die Verhandlungsschrift vom 12.10.2010 vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes noch einmal verlesen und von der anwesenden Dolmetscherin rückübersetzt. In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer sein Arbeitsbuch und ein Schreiben über eine in Polen absolvierte Ausbildung als Staplerfahrer vor und es wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Schluss des Beweisverfahrens auch die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Erkenntnisses entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zugestellt werden würde.

römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.03.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden ist.

römisch zwei.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Laufe des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Beweismittel, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in den am 12.10.2010 und 16.12.2010 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in der Verhandlung am 16.12.2010 eingeführten Länderdokumente.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

römisch zwei.3.1. Herr römisch 40 ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Tschetschenen an und lebte in Dagestan.

römisch zwei.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

römisch zwei.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der verheiratete Beschwerdeführer ist Vater von vier Kindern, konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten und kündigte erst fünf Tage vor seiner Ausreise freiwillig seine Arbeit als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 . Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie nach wie vor in Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, weiters einige Onkel und Tanten mit deren Familien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

römisch zwei.3.4. Der Beschwerdeführer hat nach seiner illegalen Einreise, außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.03.2007, keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin und seinen vier Kindern, deren Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden werden, im gemeinsamen Haushalt. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, ebenso mehrere Onkel und Tanten mit deren Familien. Ein Onkel und vier Cousins des Beschwerdeführers, denen in Österreich Asyl gewährt wurde, leben seit Jahren im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer und seine Familie leben in Österreich von der CARITAS. Der unbescholtene Beschwerdeführer ist von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen, geht keiner Arbeit nach, ist nicht Mitglied eines Vereines und versteht und spricht immer noch kaum Deutsch. Er ist mit einem österreichischen Ehepaar befreundet und verbringt die Tage in Österreich damit, sich zusammen mit seiner Ehegattin, um die gemeinsamen Kinder zu kümmern.

römisch zwei.3.5. Zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation wird festgestellt:

1. Allgemein

Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden jüngst zu einem neuen Föderationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine große Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010)

Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben. Nach glaubhaften Angaben von Menschenrechts-NROs reagierten die Behörden in einigen Fällen mit dem Abbrennen der Wohnhäuser der Familien von Personen, die sich den Rebellen angeschlossen haben. Die Entführungszahlen stiegen wieder an: Memorial hat 74 Entführungsfälle für die erste Jahreshälfte 2009 registriert (im Gesamtjahr 2008 waren es im Vergleich 42). Die Entführungen wurden größtenteils den (vor allem republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden (nach Informationen von Memorial) - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 18)

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.

(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zurückliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus übergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die Häufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am stärksten benachteiligten in der Russischen Föderation. Sie leidet in ganz besonderem Maße unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtausübung durch einzelne Klans.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21)

Dagestan ist mit rund 50.300 km² und 2,7 Millionen Einwohnern die größte der Nordkaukasusrepubliken der Russischen Föderation. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer Völker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Präsident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion geführt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgelöst. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Präsident Dagestans abgelöst.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 11.01.2011, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 11.01.2011)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich 2009 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Klan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalität. Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Das Vorgehen der Behörden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubwürdigen Aussagen von NROs und unabhängigen Beobachtern verüben dagestanische Sicherheitskräfte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen Tötungen.

In Dagestan verschwinden regelmäßig Personen; die NRO "Mütter Dagestans für die Menschenrechte" hat für die ersten acht Monate 2009 25 Entführungsfälle dokumentiert. Von öffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese Übergriffe sind willkürlich, nicht gegen spezielle Bevölkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die Tätigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den örtlichen Behörden Festnahmen durchführen. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen geführt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein früher in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verständnis des Islams zahlreiche Anhänger gefunden. Die staatlichen Behörden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter müssen sich diese Personen regelmäßig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 21 und 22)

2. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen Völkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen überschritten. Die Macht staatlicher Stellen beschränkte sich gewöhnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unberührt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war für lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausgeübt wird. Nur das Opfer oder seine Familie dürfen am Täter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. Während der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates führten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Versöhnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Bräuche wieder zurückzudrängen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk, wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus für das Überleben der Gruppe bedrohliche Ausmaße annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

3. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Dokku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die Anführer der einzelnen Gruppen ("Dschamaat") nennen sich "Emir". Das traditionelle Rückzugsgebiet in den Wäldern der schwach besiedelten Bergregion im Süden des Landes wird nach wie vor genutzt. Insbesondere die Grenzgebiete zu den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan sind von Bedeutung. Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Dokku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterstützern der Kämpfer im zweiten Tschetschenienkrieg können eher vorkommen als bei Unterstützern der Kämpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschließen ist. Entscheidend für eine Verfolgung ist, wie aktiv ein Kämpfer tatsächlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Sowohl bei den Unterstützern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterstützer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. Fälle strafrechtlicher Verfolgung von Unterstützern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Maßnahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbehörden bis hin zu Präsident Kadyrow informell gefördert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gefährdungseinschätzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterstützer (von ehemaligen) Widerstandskämpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14)

Eine weitere Strategie, Rebellen zu bekämpfen, besteht darin, Angehörige vermeintlicher Rebellen unter Druck zu setzen, um diese zur Aufgabe zu bewegen. Nachdem dieses Vorgehen Menschenrechtsorganisationen zufolge in den letzten Jahren zurückgegangen war, wird seit 2008 wieder vermehrt über solche Repressalien berichtet. So etwa dokumentierte die NRO Human Rights Watch zwischen Juli 2008 und Juli 2009 über zwei Dutzend Fälle, bei denen tschetschenische Sicherheitskräfte Häuser von Familien angeblicher Untergrund-kämpfer angezündet haben - als Strafe dafür, dass ein Sohn oder Enkel Widerstandskämpfer sei. Seit Sommer 2009 erhielt Human Rights Watch weitere Berichte über Haus-Niederbrennungen, zuletzt im März 2010 in Schali. Hochrangige lokale Politiker wie Ramzan Kadyrow oder der Bürgermeister von Grosny Muslim Chutschijew sprachen sich explizit für diese Art der kollektiven Bestrafung aus. Des Weiteren gibt es Berichte, denen zufolge Sicherheitskräfte Rebellen zu vergiften versuchen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 12)

Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Tschetschenische Kämpfer begannen zunehmend auf Terrorakte zu setzen, wie etwa die Geiselnahme im Moskauer Theater Dubrowka 2002, die Geiselnahme an der Schule von Beslan 2004 oder der Angriff auf Naltschik 2005. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. Die kleine Gruppengröße (Berichten zufolge fünf bis zehn Kämpfer pro Gruppe) erleichtert es, flexibel zu bleiben, die Standorte häufig zu wechseln und die Infiltration durch Gegner zu erschweren. Regelmäßig - aus Medienberichten zu schließen mehrmals monatlich - kommt es zu Angriffen gegen staatliche Einrichtungen und Sicherheitskräfte, ebenso wie gegen vermeintliche Gegner der Rebellen. Seit 2008 führt die islamistische Rebellenbewegung im Nordkaukasus wieder vermehrt Selbstmordattentate durch, die insbesondere auf lokale Sicherheitskräfte abzielen, jedoch auch zahlreiche zivile Opfer fordern. Nachdem sich im Jahr 2001 die erste so genannte "Schwarze Witwe" in die Luft gesprengt hatte, kam es nicht zuletzt durch die Gründung des Selbstmordkommandos "Riyadus Salihin" ("Gärten der Tugendhaften") durch Schamil Bassajew regelmäßig zu Selbstmordanschlägen. 2004 riss diese Reihe ab, nach einer ungefähr vierjährigen Pause kam es zu einer Wiederbelebung der Riyadus Salihin durch Said Buryatsky (Alexandr Tichomirow) Ende 2008. Im Jahr 2009 kam es ab dem Sommer in Tschetschenien zu mindestens zehn Selbstmordanschlägen. Danach ging deren Häufigkeit zwar wieder zurück, dennoch kam es auch 2010 zu, je nach Quelle, ein bis zwei Selbstmordanschlägen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

Schwächung der Rebellenbewegung

Im letzen Jahr kamen zahlreiche Anführer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz getötet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende Führungspersönlichkeiten wie Dokku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die Tötung von Führungspersönlichkeiten zu einer Schwächung der tschetschenischen Rebellenbewegung führen würde ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schwächung der einzelnen Dschamaat führt. 2009 wurden den offiziellen Angaben zufolge 148 Kämpfer "liquidiert", 290 Kämpfer und Unterstützer wurden verhaftet. Jedoch scheint der Zulauf zur Rebellenbewegung weiterhin stabil zu sein.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bevölkerung, die Islamisten können sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der Öffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige Männer abschrecken soll sich den Kämpfern anzuschließen, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dabei soll es sich um eine neue Generation vor allem junger Männer handeln, die aufgrund des gewalttätigen Vorgehens der lokalen Sicherheitskräfte gegen vermeintliche Rebellen und ihre Angehörige radikalisiert werden. Aber auch junge Frauen schließen sich vereinzelt der Rebellenbewegung an. Dazu kommen sozioökonomische Gründe: Bei der hohen Arbeitslosenrate fehlt vielen jungen Tschetschenen die Perspektive. Das radikal islamistische Gedankengut spielt bei der Rekrutierung eine untergeordnete Rolle, viele werden erst als Mitglied der Untergrundbewegung indoktriniert.

Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen Kämpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskräften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden. Am 1. August 2010 wurde ein Video von Dokku Umarow veröffentlicht, in dem er seinen Rücktritt erklärte. Am nächsten Tag erklärte er in einem weiteren Video, dass ersteres gefälscht gewesen wäre und er nicht zurücktrete. Seitdem ranken sich die Gerüchte über die Gründe für diese widersprüchlichen Aussagen, zum Beispiel wird gemutmaßt, ob es einen Putsch jüngerer Emire gegeben hat, die Umarow zum Rücktritt gezwungen hatten oder ob Umarow unter Druck stand, weil er als schlechter militärischer Stratege betrachtet wird oder ihm die Schuld an der Schwächung des tschetschenischen Flügels des Emirats gegeben wurde.

Anderen Spekulationen zufolge hatten einige Emire der anderen Republiken nach dem Rücktritt Umarows dessen von ihm ernannten Nachfolger Aslanbek Wadalow (Emir Aslanbek) nicht anerkannt, was Umarow zu diesem "Rücktritt vom Rücktritt" zwang. Einer wiederum anderen Interpretation der Ereignisse zufolge handelte es sich um einen von langer Hand geplanten Coup des russischen Föderalen Sicherheitsdienstes (FSB), um Umarows Position als Anführer des Kaukasus Emirats zu unterminieren. Der tschetschenische Emir Aslanbek selbst trat Mitte August als Stellvertreter Umarows (naib), zu dem er erst im Juli 2010 ernannt worden war, zurück. Er und Husein Gakajew, ebenfalls erst im Juli zum Emir des Gebiets Tschetscheniens des Kaukasus Emirats ernannt, erklärten Umarow nunmehr nicht die Treue halten zu können. Dem folgten auch die beiden bekannten, in Tschetschenien aktiven Emire Tarchan und Muchannad, wenngleich sich alle als dem Kaukasus Emirat weiterhin verpflichtet erklärten. Andere Emire des in Kabardino-Balkarien und Karatschajewo-Tscherkessien tätigen Jarmuk Dschamaat und des inguschetischen und des Dagestan Dschamaat hingegen erklärten Umarow weiterhin ihre Loyalität. Diese jüngsten Vorgänge werden vielfach als Spaltung innerhalb der Rebellenbewegung interpretiert.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Am 6. Juli forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

4. Nahrungsversorgung

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll für die Ernährungssicherheit und Ernährung durch "Empowerment" gefährdeter Bevölkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wiederaufnimmt und gleichzeitig verstärkt neue Kenntnisse über Ernährung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan für den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchführung von Aktivitäten zur Verbesserung der Ernährungssicherheit und Stärkung ländlicher Existenzmöglichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere gehören zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln für Einkommen schaffende Maßnahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gewährung von Dienstleistungen sowie die Stärkung der institutionellen Kapazitäten in der Landwirtschaft.

Landwirtschaftliche Projekte wurden in der Region durch die 2006 von der FAO errichtete Emergency and Rehabilitation Coordination Unit (ERCU) umgesetzt. Laufende FAO-Aktivitäten beinhalten derzeit die Förderung der Gewächshausproduktion und die Vermarktung von hochwertigen Nutzpflanzen. Die FAO realisiert gerade zwei Projekte, die sich mit Gewächshausproduktion beschäftigen, von denen ein Projekt auch eine kleine Imkerei beinhaltet. Diese Projekte zielen auf Grundversorgungsempfänger ab, die vom Konflikt betroffen sind, mit dem Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von externer Hilfe in Tschetschenien und Inguschetien durch vielversprechende Ertragsmöglichkeiten und der Gründung der landwirtschaftlichen Genossenschaften. Die Herangehensweise der FAO, die sich daran orientiert Klein-Agrarbetriebe zu errichten, stimuliert lokale kleine landwirtschaftliche Märkte.

(Homepage der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. Jänner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

5. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Heute erreicht die Arbeitslosenrate in Tschetschenien 30 Prozent. Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4)

6. Medizinische Versorgungssituation

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert. Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 29).

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)

Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.

Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume. Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.

(WHO - World Health Organisation: Mental Health Atlas 2005)

In Dagestan gibt es 36 regionale Zentralkrankenhäuser (3.979 Betten), drei interregionale Krankenhäuser (215 Betten), 102 Distriktkrankenhäuser (1.979 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale regionale Polikliniken, 175 Polikliniken, 1.076 medizinische Hilfskräfte und Geburtsstationen. Spezialisierte medizinische Versorgung wird in zehn von den Gemeinden und 48 von der Republik finanzierten medizinischen Instituten gewährleistet. Es gibt fünf Reha-Einrichtungen, zwei Kinderpflegezentren, drei Bluttransfusionsstationen, sieben unabhängige Notaufnahmen und 50 von anderen medizinischen Einrichtungen abhängige Notfallstationen. Im Rahmen eines nationalen Projekts wurde das Gesundheitssystem konsolidiert. 2007-2008 wurden 884 Einheiten von Laborausrüstungen installiert, hierzu zählten 87 radiologische Geräte, 204 Laborausrüstungssets, 102 Ultraschallgeräte, 214 Einheiten endoskopischer Geräte, 236 EKG-Geräte sowie 41 Einheiten Ultraschallausrüstungen im Gesamtwert von 405,5 Mio. Rubel. 172 Ambulanzfahrzeuge wurden in die Republik geliefert (IOM: Rückkehr in die Russische Föderation, Länderinformationen, 13.11.2009).

Alle russischen Bürger haben ein Recht auf eine kostenlose medizinische Vorsorge, die vom Staat über eine aus staatlichen Mitteln aller Ebenen, Steuereinnahmen und anderen Quellen finanzierten Krankenpflichtversicherung (OMS) gewährleistet wird (Krankenversicherungsgesellschaften werden in jeder Region vom Staat ausgewählt). Die kostenlose medizinische Versorgung umfasst folgende Dienste: Notfallmedizin, ambulante Versorgung einschließlich Präventivbehandlung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Polikliniken sowie Krankenhausaufenthalt. Jede pflichtversicherte Person besitzt eine spezielle Plastik-Krankenversicherungskarte mit einer individuellen Nummer (sie wird auf der Grundlage eines Vertrages zwischen einer Person und einer Versicherungsgesellschaft ausgegeben; diesen Vertrag und die Plastikkarte erhalten Bürger, die im System registriert sind); die Karte gewährleistet den Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Hoheitsgebiet der Russischen Föderation, unabhängig vom Wohnort. Wenn man sich an eine Klinik wendet, muss man eine Plastik-Krankenversicherungskarte (oder einen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft, der die Grundlage für die Ausgabe der Plastikkarte bildet) vorlegen; dies gilt nicht für notfallmedizinische Fälle, da alle Bürger der Russischen Föderation kostenlos ambulante Dienste in Anspruch nehmen können (die Kosten tragen die Kommunen).

Es gibt ein System für die kostenlose ärztliche Betreuung von Kindern im Alter von 0 bis 14 Jahren mit spezialisierten Polikliniken und Kliniken. Dieses System steht allen Kindern offen, die von der Krankenpflichtversicherung abgedeckt sind, auf die alle Kinder der Russischen Föderation ein Anrecht haben. Personen über dieser Altersgrenze werden in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene versorgt.

(IOM: Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin, IRRICO römisch zwei; Russian Federation, 13.11.2009)

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 04.04.2010)

7. Rückkehrer

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 04.04.2010, Seite 30 und 31)

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger Rückkehrer aus Österreich in die Russische Föderation ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische Föderation zurück (hiervon 173 aus Österreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zurück. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterstützung der IOM (International Organisation for Migration) zurückgekehrte Personen, die tatsächliche Gesamtzahl liegt vermutlich höher. 75% der (durch IOM unterstützten) Rückkehrer in die Russische Föderation kehrten 2008 nach Tschetschenien zurück, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen Föderation nach Tschetschenien zurück. Mit Unterstützung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus Österreich in die Russische Föderation zurück. Aus Österreich kehrten darunter mit Unterstützung des VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zurück.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

römisch zwei.4.1. Die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.1.) konnten im Asylverfahren nach Vorlage eines russischen Inlandspasses festgestellt werden. Die Volksgruppenzugehörigkeit (römisch zwei.3.1.) konnte ebenfalls bereits vom Bundesasylamt auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden.

römisch zwei.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Asylwerber gab anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Befragung, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, am 10.03.2007 zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat legal mit seinem Reisepass, zusammen mit seiner Familie, mit öffentlichen Verkehrsmitteln am 06.10.2005 verlassen habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach Polen gereist und dort bis zum 08.03.2007 geblieben. Nachdem vier Asylanträge in Polen abgewiesen worden seien, wäre der Asylwerber mit seiner Familie illegal nach Österreich gereist. Zu dieser Reiseroute könne der Asylwerber keine Angaben machen.

Der Asylwerber habe seinen Herkunftsstaat am 06.10.2005 verlassen, weil er gesehen hätte, wie tschetschenische Polizisten einen Freund des Asylwerbers umgebracht hätten. Die Polizei und Russen würden zusammenarbeiten. Da der Asylwerber Zeuge dieses Vorfalls gewesen sei, sei er von der Polizei und Russen bedroht worden. Man hätte dem Asylwerber gedroht, dass man ihn ebenfalls einsperren oder umbringen werde, sollte er etwas aussagen. Aus diesem Grund sei der Asylwerber mit seiner Familie nach Polen geflüchtet. Das Ziel sei aber von Beginn an Österreich gewesen. Der Asylwerber hätte im Falle seiner Rückkehr Angst um sein Leben und das seiner Familie. Der Asylwerber könne einen Brief seiner Schwester vorlegen, den er am 30.01.2007 erhalten habe und aus dem hervorgehe, dass er von der Polizei in Russland, dem MBD, gesucht werde. Diese hätten bereits einige Vorladungen geschickt und wollten unbedingt wissen, wo sich der Asylwerber aufhalte.

Die Ehegattin des Asylwerbers gab jedoch anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, am 18.03.2007 zusammengefasst an, dass der Asylwerber vor der Eheschließung die Rebellen unterstützt hätte und dies der Grund gewesen sei, warum der Asylwerber das Land verlassen habe müssen. Die Ehegattin des Asylwerbers sei nur deshalb geflohen, weil sie bei ihrem Ehegatten sein wolle. Ihre Kinder hätten die gleichen Fluchtgründe (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin, Zahl 07 02.695-BAG).

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, gab der Asylwerber am 23.03.2007 zusammengefasst an, dass sein Freund in seinem Herkunftsstaat von einem Polizisten überfahren worden sei. Dieser Polizist verfolge jetzt den Asylwerber. Von seiner Schwester im Herkunftsstaat habe der Asylwerber einen Brief erhalten, sie schreibe, dass dieser Polizist wisse, dass sich der Asylwerber in Polen aufgehalten habe und hätte dem Asylwerber geraten Polen zu verlassen. Zwei Cousins des Asylwerbers, die anerkannte Flüchtlinge seien, wären bereits fünf Jahre vor dem Beschwerdeführer nach Österreich gereist und würden hier leben.

Laut einem beim Bundesasylamt vorgelegten handschriftlichen Brief, solle die Verfasserin des Briefes, die Schwester des Asylwerbers mit dem Vornamen römisch 40 , dem Asylwerber schreiben. Wie gehe es dem Asylwerber, seinen Kindern, seiner Frau? Wie stehe es mit seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Kinder? Die Verfasserin werde von Besuchen der Mitarbeiter des Innenministeriums geplagt. Man frage und suche nach dem Asylwerber, man frage nach seinem Aufenthaltsort, man habe Vorladungen hinterlassen. Die Verfasserin des Briefes wisse nicht, was sie machen solle und was sie ihnen sagen solle. Sie wolle, dass der Asylwerber möglichst weit wegfahre und Polen verlasse. Sie mache sich Sorgen um die Sicherheit des Asylwerbers und seiner Familie. Aus diesem Grund schreibe sie alles detailliert, damit er sich auskenne. Der Asylwerber solle sich wegen der Verfasserin und ihrer Familie keine Sorgen machen. Die Kinder seien gesund, die Verfasserin sei auch gesund. Der Asylwerber solle alle grüßen. Die Verfasserin wisse nicht, was sie dem Asylwerber noch sagen solle. Sie wünsche ihm viel Glück und möge er Polen verlassen. Gott solle ihm helfen, dass seine Wünsche in Erfüllung gehen. Die Verfasserin wisse nicht, wie sie dem Asylwerber helfen solle. Er solle Allah bitten ihm zu helfen. Tschüss. Fahre möglichst schnell weiter, mein Bruder. Sie schicke Fotos.

Der Asylwerber gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 28.03.2007 zusammengefasst an, dass zu Hause seine Schwester lebe. Beruflich sei der Asylwerber als Schweißer bei der römisch 40 angestellt gewesen. Der Asylwerber berichtete über Verfolgung in seinem Herkunftsstaat. Anfangs erzählte er, dass er Augenzeuge einer Ermordung gewesen sei. Dies hätte sich jedoch im Gespräch als Missverständnis herausgestellt. Ein Freund wäre umgebracht worden, indem er mit dem Auto - wie der Asylwerber meinte - absichtlich angefahren worden sei. Der Verletzte sei ins Krankenhaus gebracht worden und in weiterer Folge verstorben. Der Asylwerber habe seine Frau im Krankenhaus besucht und seinen verletzten Freund und auch die Leute die ihn angefahren hätten, gesehen. Daraufhin hätten die Leute den Asylwerber verfolgt und nach seinen Worten "versucht auszuschalten". Persönlich sei der Asylwerber nicht misshandelt worden, man habe ihm aber gedroht, wenn er ein Wort sage, bringe man ihn um. Die Drohung wäre von drei Leuten, zwei Uniformierten und einem Zivilisten, durch persönliche Mitteilung bei einem Besuch in der Wohnung des Asylwerbers erfolgt. Der Asylwerber habe die Leute gekannt. Im weiteren Verlauf des Gespräches habe sich herausgestellt, dass die Leute den Freund doch nicht absichtlich angefahren hätten.

Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit des Asylwerbers seien ungestört, keine intrusive Symptomatik, keine vermehrte Schreckhaftigkeit, keine psychoveget. oder psychomot. Sy., Mimik und Gestik adäquat. keine frei flott. Angst, kein Hinweis auf Vermeidung oder Dissoziation.

Die Ehegattin des Asylwerbers gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 24.04.2007 zusammengefasst an, dass sie zum zweiten Mal verheiratet und ihr erster Ehegatte verschollen sei. Mit diesen ersten Ehegatten habe sie zwei Kinder gehabt, das erste sei nach der Geburt verstorben, das andere aus dem Spital entführt worden. Als Grund für ihre Ausreise gab die Ehegattin des Asylwerbers an, dass sie von Verwandten ihres Mannes verfolgt worden sei, weil diese wissen hätten wollen, wo ihr Mann sei. Diese hätten auch ihren Bruder entführt. Nach dessen Freilassung hätten sie ihnen das Auto weggenommen. Vor drei Jahren sei die Mutter gestorben. Ihre Schwestern hätten der Ehegattin des Asylwerbers nicht erlaubt zum Begräbnis zu kommen, weil sie der Ehegattin des Asylwerbers die Schuld am Tod der Mutter geben würden. Im weiteren Gespräch sei klar geworden, dass nicht Verwandte die Ehegattin des Asylwerbers verfolgt hätten, sondern zwischen der Familie ihres ersten Mannes und einer anderen Familie eine Blutrache bestünde und diese andere Familie die Ehegattin des Asylwerbers bedrohe. Der Asylwerber, wisse nichts von dieser Blutrache und die Leute die die Ehegattin des Asylwerbers bedrohen würden, hätten sie erpresst. Nachdem ihr Kind aus dem Spital entführt worden sei, habe die Ehegattin des Asylwerbers einen SMV verübt. Der Asylwerber habe seine eigenen Gründe für die Flucht. Die Ehegattin des Asylwerbers habe römisch 40 (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin, Zahl

07 02.695-BAG).

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 25.04.2007 gab die Ehegattin des Asylwerbers, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie gemeinsam mit dem Asylwerber und ihren beiden Töchtern nach Österreich gereist sei. In Österreich würden zwei Cousins der Ehegattin des Asylwerbers leben, von denen sie aber nicht die Familiennamen kennen würde. Die Ehegattin des Asylwerbers brachte vor, dass Personen Blutrache ihr gegenüber üben wollten und ihr Kind im Jahr 1999 in Dagestan entführt hätten. Die Leute, die gegenüber der Ehegattin des Asylwerbers Blutrache üben wollten, hätten diese vor zwei Monaten während ihres Aufenthaltes in Polen angerufen. Ein Mann hätte in tschetschenischer Sprache gesagt, dass er wisse wo sich die Ehegattin des Asylwerbers aufhalte und dass er wissen wolle, wo sich ihr erster Ehegatte aufhalte. Der Mann habe der Ehegattin des Asylwerbers gesagt, er werde in das polnische Flüchtlingslager kommen und sie dort finden. Die Ehegattin des Asylwerbers habe sich wegen des Problems der Blutrache nicht an die polnische Polizei gewandt, da sie Angst gehabt hätte. Die Ehegattin des Asylwerbers wisse nicht, woher diese Person ihre Telefonnummer gehabt hätte. Es hätte nur eine telefonische Drohung in Polen gegeben, die Ehegattin des Asylwerbers habe in Polen die Anrufer nicht gesehen. Alle Angaben der Ehegattin des Asylwerbers würden auch für ihre Töchter gelten (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin, Zahl 07 02.695-BAG).

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008 gab der Asylwerber, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass er sich Ende August 2003 in einer Geburtsklinik befunden habe, weil seine Ehegattin seine älteste Tochter zur Welt gebracht habe. Der Asylwerber sei davor um ca. 14.00 Uhr auf dem Markt in seiner Heimatortschaft gewesen und habe dort seinen Freund römisch 40 getroffen. An den Familiennamen dieses Freundes römisch 40 könne sich der Asylwerber nicht mehr erinnern. Der Asylwerber sei mit seinem Freund essen gegangen und habe danach seine Frau besucht. Zwei Stunden später sei der Asylwerber immer noch bei seiner Frau gewesen und hätte erfahren, dass jemand überfahren worden sei, der in das selbe Krankenhaus, aber eine andere Abteilung, gebracht worden wäre. Es sei der Freund des Asylwerbers, römisch 40 , gewesen. Sein Freund sei am Abend des Tages gestorben. Der Lenker, der ihn überfahren hätte, sei ein junger Bursche gewesen. Der Onkel der Unfallenkers sei ein sehr bekannter Mann namens römisch 40 . Dieser Mann arbeite bei der Polizei, Abteilung für Fahndung. Damals habe alles angefangen, weil der Asylwerber gewusst habe, was passiert sei. römisch 40 tue so, als würde er arbeiten, nehme Bestechungsgelder und lasse Verbrecher frei. Weil der Asylwerber erfahren hätte, dass dieser Bursche namens römisch 40 , den Familiennamen wisse er nicht, seinen Freund römisch 40 überfahren habe, sei der Asylwerber noch am selben Tag zum Bruder seines Freundes römisch 40 , den Familiennamen wisse der Asylwerber ebenfalls nicht, gegangen und beide seien zu römisch 40 in die Intensivstation gegangen. Der Asylwerber habe römisch 40 gesagt, dass römisch 40 überfahren worden sei. römisch 40 hätte den Asylwerber nach dem Unfallenker gefragt, aber den hätte der Asylwerber nicht angeben können, da der Asylwerber zur Zeit des Unfalls bei seiner Frau gewesen wäre. Die Ärzte hätten dem Asylwerber und römisch 40 gesagt, dass römisch 40 nicht wieder das Bewusstsein erlangt hätte und verstorben sei.

Der Asylwerber sei mit dem Taxi nach Hause gefahren und in eine Moschee gegangen. Die Leiche von römisch 40 sei am nächsten Tag in die Moschee gebracht worden. Seitdem sei der Asylwerber von römisch 40 bedroht worden dass, wenn der Asylwerber etwas erzähle, dieser den Asylwerber ins Gefängnis stecken würde.

Der Asylwerber gehe davon aus, dass römisch 40 der Unfallenker gewesen sei, weil er ihn im Krankenhaus gesehen habe und römisch 40 dem Asylwerber das selbst gesagt habe. römisch 40 habe auch alle seine Verwandten verständigt und diese seien ins Krankenhaus gekommen. römisch 40 habe angegeben, dass römisch 40 am Unfall schuld gewesen sei. Es habe keine Zeugen für den Unfall gegeben.

Der Unfall sei Ende August neben dem dortigen Markt in der Nähe des Krankenhauses passiert, nachdem der Asylwerber mit dem Unfallopfer zuvor gegessen habe. Es müsse zwischen 12.00 und 14.00 Uhr passiert sein. Auf Vorhalt, dass der Asylwerber zu Beginn der Einvernahme angegeben habe, dass er sich mit seinem Freund um ca. 14.00 Uhr getroffen hätte, gab der Asylwerber an, dass er noch wisse, dass es am Nachmittag gewesen sei.

Die Verwandten von römisch 40 hätten gewusst, dass römisch 40 römisch 40 überfahren habe, die Verwandten von römisch 40 hätten das nicht gewusst. Auf Vorhalt, dass dies nicht so sein könne, wenn römisch 40 das bereist selbst gesagt habe, gab der Asylwerber an, dass ihm römisch 40 gesagt hätte, dass ihm römisch 40 vor das Auto gelaufen sei. Der Asylwerbe sei sich aber sicher, dass römisch 40 am Umfall schuld sei. Der Asylwerber wisse nicht warum er sich sicher sei, dass römisch 40 am Unfall schuld sei.

Der Asylwerber sei von römisch 40 bedroht und nicht mehr in Ruhe gelassen worden. Dieser habe dem Asylwerber seine "Burschen" nach Hause geschickt, damit sie den Asylwerber auflauern. Die Ehegattin des Asylwerbers hätte aus Angst gestottert. Man habe dem Asylwerber gesagt, dass man ihn ins Gefängnis stecken und er nie wieder rauskommen würde.

Diese Drohungen hätten im Dezember 2003 begonnen und bis zur Ausreise des Asylwerbers am 06.10.2005 gedauert. Der Asylwerber hätte sich seit Ende 2003 bei Verwandten seiner Ehegattin versteckt gehalten.

römisch 40 lebe jetzt im Haus des Asylwerbers. Der Asylwerber könne die Familiennamen von römisch 40 und römisch 40 nicht nennen, weil er sich nie dafür interessiert habe.

Außer den geschilderten Problemen habe der Asylwerber keine Probleme in seinem Herkunftsstaat gehabt.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008 gab die Ehegattin des Asylwerbers, in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Russisch, zusammengefasst an, dass sie an römisch 40 wegen römisch 40 und hohem Blutdruck leide. Die Ehegattin des Asylwerbers habe ihren Herkunftsstaat wegen des Asylwerbers verlassen, hätte aber auch eigene Probleme gehabt. Die Ehegattin des Asylwerbers habe aus ihrer ersten "Ehe" (Anmerkung: es handelt sich um keine standesamtliche Ehe, sondern um eine nach moslemischen Ritus) zwei Töchter und ihr damaliger Mann (Anmerkung: Lebensgefährte) sei während des zweiten Krieges verschwunden. Die älteste Tochter der Ehegattin des Asylwerbers sei vor ca. 13 Jahren unmittelbar nach ihrer Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden. Die Ehegattin des Asylwerbers sei einen Monat in einer psychiatrischen Klink gewesen und ihre Tochter sei bis heute nicht gefunden worden. Dieser Vorfall sei im Jahr 1998 gewesen. Es seien Leute zur Ehegattin des Asylwerbers nach Hause gekommen und hätten nach ihrem damaligen Lebensgefährten gefragt. Diese hätten auch angerufen und der Ehegattin des Asylwerbers gedroht, wenn sie nicht sage, wo sich ihr damaliger Lebensgefährte aufhalte, würde sie ohne Kinder weiterleben. Seitdem würde die Ehegattin des Asylwerbers von diesen Leuten erpresst und sie wisse nicht, ob es dieselben Leute seien, die im Jahr 1998 ihre Tochter entführt hätten. Das sei seit dem Jahr 1999/2000 so gewesen. Man habe die Ehegattin des Asylwerbers sogar in Polen mit einer polnischen Telefonnummer und in Traiskirchen angerufen und bedroht. Man habe ihr eine SMS Nachricht geschickt: "Glaubt Ihr, Euch wird es dort gut gehen?" Die Nachricht habe die Ehegattin des Asylwerbers aber schon gelöscht. Außerdem sei der Bruder ihres damaligen Lebensgefährten in Grosny umgebracht worden. Die Ehegattin des Asylwerbers wisse nicht, wie er umgebracht worden sei, es sei aber ein Zettel beim toten Bruder gefunden worden auf dem gestanden sei: "Wir werden Euch alle umbringen!" Auf Vorhalt, dass die Ehegattin des Asylwerbers wisse, dass ein Zettel beim toten Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten gelegen sei, aber nicht wie er gestorben sei, gab die Ehegattin des Asylwerbers an, dass er mit einem Ziegelstein erschlagen worden sei. Die Ehegattin des Asylwerbers wisse nicht, woher die Leute ihre Telefonnummer in Österreich hätten. Nach dem Anruf habe die Ehegattin des Asylwerbers ihre Telefonnummer gewechselt und sei von diesen Männern nicht mehr angerufen werden. Gefragt, warum die Ehegattin des Asylwerbers trotz der Drohungen erst im Oktober 2005, ihren Herkunftsstaat verlassen habe, gab sie an, dass ihre Mutter, die im Jahr 2005 gestorben sei, krank gewesen sei und sich der Asylwerber versteckt gehalten habe. Die Ehegattin des Asylwerbers hätte bei der Polizei in römisch 40 Anzeige erstattet. Die Polizei habe der Ehegattin des Asylwerbers gesagt, dass sie die Tochter der Ehegattin des Asylwerbers und die Leute welche die Ehegattin des Asylwerbers bedroht hätten suchen würden. Die Polizei hätte etwas unternommen, hätte aber bis heute nicht herausgefunden, wieso die Ehegattin des Asylwerbers bedroht werde bzw. warum man den damaligen Lebensgefährten der Ehegattin des Asylwerbers suchen würde. Die Ehegattin des Asylwerbers wisse nicht, warum sie von Unbekannten wegen der Probleme ihres Exlebensgefährten verfolgt und bedroht werde, sie vermute, dass man glaube, dass sie wisse, wo er sich aufhalte. Außerdem sei die Ehegattin des Asylwerbers drei Jahre nach dem Tod ihrer Mutter vergewaltigt worden. Ihre damals einjährige Tochter wäre dabei gewesen. Die Ehegattin des Asylwerbers wolle, dass die Einvernahme von einer Frau fortgesetzt werde (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin, Zahl 07 02.695-BAG).

In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 gab der Asylwerber in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch an, dass er seine Angaben von der Einvernahme am 30.01.2008 aufrecht halte. Der Asylwerber habe bis 2005 als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 gearbeitet. Dort habe der Asylwerber im August 2005 gekündigt. Bis dahin habe er gearbeitet.

Gefragt, wie es möglich sei, dass der Asylwerber sich einerseits versteckt halten müsse, andererseits einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, gab der Asylwerber an, dass er schon davor auf der Flucht gewesen sei, gekündigt hätte er erst im August 2005.

Auf Vorhalt, dass der Asylwerber zuvor angegeben habe, dass er bis dahin auch gearbeitet habe, gab er an, dass er Urlaub genommen habe. Tatsächlich habe er bis 2004 gearbeitet, verfolgt sei der Asylwerber seit 2003 worden. Der Asylwerber habe sich seit August 2003 versteckt. Seit Ende 2003 habe die Polizei begonnen in der Nacht das Haus des Asylwerbers zu überwachen. Seit damals habe der Asylwerber nicht zu Hause gelebt.

Gefragt, wie es möglich sei, dass sich der Asylwerber seit Ende August 2003 versteckt gehalten habe, jedoch zugleich einer geregelten Arbeit bis Ende August 2004 nachgehen habe können, gab der Asylwerber an, dass die Probleme 2003 begonnen hätten. Die Probleme hätten begonnen, als seine älteste Tochter geboren worden sei. Der Asylwerber habe sich seit Ende 2004 versteckt. Er habe ein Jahr nicht zu Hause gelebt und werde offiziell von der Polizei gesucht.

Gefragt, wie es dann möglich sei, dass die Behörden dem Asylwerber am 11.07.2005 einen Inlandspass ausgestellt hätten, gab der Asylwerber an, dass er nicht in der staatsweiten Fahndung gewesen sei.

Auf Vorhalt, dass der Asylwerber bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er Zeuge gewesen, als sein Freund umgebracht worden sei, gab der Asylwerber an, dass er den Unfall nicht direkt gesehen habe. Aber im Krankenhaus sei er Zeuge geworden.

Die Ehegattin des Asylwerbers gab in einer niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 an, dass im Jahr 1999 ihre Tochter nach deren Geburt aus dem Krankenhaus entführt worden sei. Die Ehegattin des Asylwerbers wisse nicht, wer ihre Tochter entführt habe. Die Polizei habe sie gesucht, aber nicht gefunden. Der frühere Lebensgefährte der Ehegattin des Asylwerbers werde vermisst und die Ehegattin des Asylwerbers wisse nicht, ob er Feinde habe. Man würde denken, dass die Ehegattin des Asylwerbers wisse, wo ihr damaliger Lebensgefährte sei. Aber sie wisse es nicht. Der ehemalige Lebensgefährte werde schon seit der Geburt ihrer zweiten Tochter, welche sechs Jahre nach der Geburt der ersten Tochter gewesen sei, verfolgt. Ihre erste Tochter sei im Jahr 1999 geboren, die Ehegattin des Asylwerbers wisse nicht, wann ihre zweite Tochter zur Welt gekommen sei. Die Ehegattin des Asylwerbers glaube ihren Ehegatten neun Jahre nach dem Verschwinden ihres Exlebensgefährten geheiratet zu haben. Die Ehegattin des Asylwerbers sei immer telefonisch bedroht worden. Sollte sie nicht angeben, wo ihre Exlebensgefährte sei, würde man auch ihre andere Tochter nicht in Ruhe lassen.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst davon aus, dass der Asylwerber seinen Herkunftsstaat wegen des Bürgerkrieges beziehungsweise wegen der mit diesem Bürgerkrieg im direkten Zusammenhang stehenden Folgen verlassen habe. Andere Gründe habe der Asylwerber nicht glaubhaft zu machen vermocht. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe. Anzuführen sei, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden könnten, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstelle, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheine oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringe.

Der Asylwerber führe in der Erstbefragung zum Fluchtgrund befragt aus, Zeuge der Ermordung seines Freundes durch die tschetschenische Polizei geworden und daraufhin von der Polizei mit dem Umbringen bedroht worden zu sein, falls der Asylwerber aussagen sollte. Diese doch sehr eindeutige und unmissverständliche Aussage habe sich im Laufe des Verfahrens relativiert. Zu Beginn der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren habe der Asylwerber zunächst noch angegeben, Augenzeuge einer Ermordung geworden zu sein. Dies habe sich dann plötzlich als Missverständnis herausgestellt - sein Freund sei bei einem absichtlich herbeigeführten Autounfall ums Leben gekommen und der Asylwerber hätte seinen Freund und die, die ihn angefahren hätten, bei der Einlieferung des Freundes ins Krankenhaus gesehen. Daraufhin sei der Asylwerber schließlich verfolgt worden. Seine Erklärung auf Vorhalt dieser widersprüchlichen Angaben in der Einvernahme am 19.03.2008 hätte nicht zu überzeugen vermocht. Der Asylwerber habe lediglich wiederholt, dass er den Unfall nicht direkt gesehen hätte, sondern nur Zeuge im Krankenhaus geworden sei.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 30.01.2008 habe der Asylwerber zunächst auch den Eindruck erweckt, gewusst zu haben, "wie alles passiert sei". Erst nach mehrmaligem Nachfragen habe sich dann herausgestellt, dass der Asylwerber nur vermute, dass römisch 40 den Unfall absichtlich verursacht hätte.

Keineswegs glaubhaft sei, dass der Asylwerber vom Onkel des Unfallopfers verfolgt werde. Der Asylwerber habe angegeben, dass römisch 40 ihm und auch zahlreichen anderen Personen selbst erzählt habe, dass er der Unfalllenker gewesen sei. Des Weiteren hätte der Asylwerber gesagt, dass römisch 40 , der Freund des Asylwerbers, ihm vor das Auto gelaufen wäre. Warum der Asylwerber nun verfolgt werden solle, wenn der Asylwerber ohnehin nicht Zeuge des Unfalls geworden sei und dem Asylwerber noch dazu der Unfalllenker gesagt haben soll, dass er nicht schuld sei, sei nicht nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar sei auch der Umstand, dass der Asylwerber den Familiennamen eines Freundes, mit dem er offensichtlich näheren Kontakt gehabt habe - der Asylwerber sei mit ihm am Tag des Unfalls angeblich essen gewesen - nicht kennen solle, sehr wohl aber den Namen dessen Onkels.

Gänzlich unglaubwürdig werde eine Verfolgung aber angesichts der Tatsache, dass der Asylwerber angegeben habe, bis August 2005 als Gas- und Elektroschweißer gearbeitet zu haben. Der Asylwerber habe laut seinen Angaben diese Tätigkeit selbst gekündigt. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, sich versteckt zu halten und gleichzeitig einer geregelten Arbeit nachzugehen, habe der Asylwerber angegeben, Urlaub genommen und tatsächlich nur bis Ende 2004 gearbeitet zu haben. Weiters habe der Asylwerber erklärt, seit Ende August 2003 verfolgt zu werden. Eine schlüssige Erklärung auf Vorhalt der Angaben, dass der Asylwerber dann immerhin noch ein Jahr einer geregelten Arbeit nachgegangen wäre, habe er nicht geben können. In diesem Zusammenhang seien auch die Angaben seiner Frau erwähnenswert, die angegeben habe, dass der Asylwerber bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet habe.

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass die Frau des Asylwerbers angegeben habe, dass sich der Autounfall seines Freundes zum Zeitpunkt der Geburt der "kleinen Tochter", welche im September 2004 geboren worden sei, ereignet habe. Dies wiederum widerspreche völlig den eigenen Angaben des Asylwerbers, wonach er seit der Geburt seiner älteren Tochter verfolgt werde.

In diesem Zusammenhang sei auch noch zu bemerken, dass die Frau des Asylwerbers in der Erstbefragung als Fluchtgrund angegeben habe, dass der Asylwerber Rebellen unterstützt hätte und deshalb das Land verlassen habe müssen.

Diese divergierenden Angaben im Vorbringen des Asylwerbers und seiner Frau lasse einzig und allein den Schluss zu, dass der Asylwerber und seine Frau nicht in der Lage gewesen seien, ein konstruiertes Fluchtvorbringen gleichermaßen wiederzugeben.

Der Behauptung, dass der Asylwerber in seiner Heimat gesucht werde, widerspreche auch die Ausstellung des vom Asylwerber vorgelegten Inlandspasses, welcher am 11.07.2005 ausgestellt worden sei. Selbst wenn dies über Einschaltung eines Verwandten erfolgt sei, so indiziert dies doch, dass der Asylwerber von russischer Seite her nicht gesucht werde. Sein Vorgehen sei ein starkes Indiz dafür, dass der Asylwerber keiner individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Wenn tatsächlich eine asylrelevante Bedrohungssituation bestanden hätte, sei wohl nicht davon auszugehen, dass der Asylwerber von sich aus an staatliche Einrichtungen herangetreten wäre - noch dazu wo der angebliche Verfolger ein Polizist sei, der in der Fahndungsabteilung arbeiten solle - und sich somit ins Blickfeld der Behörden gerückt hätte.

Zusammenfassend sei daher zu befinden, dass die Geschichte des Asylwerbers wohl asylzweckbezogen angelegt sei, in dieser Form aber aufgrund der vagen und inkonsistenten Aussagen weder nachvollziehbar noch glaubwürdig sei und die vom Asylwerber geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche. Vielmehr könne aus dem Auftreten des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt geschlossen werden, dass der Asylwerber den Asylantrag nur zu Zwecken der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt habe (Bescheid des Bundesasylamtes, Seiten 16 bis 18).

In der Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang angefochten, das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Asylverfahren wiederholt und aus Berichten zur der allgemein gefährlichen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zitiert.

Der erkennende Senat geht nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 12.10.2010 und 16.12.2010, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat aus. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren angegeben hat gesund zu sein und ihm auch in der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren ärztlich bestätigt wurde, dass Konzentration, Gedächtnis und Aufmerksamkeit ungestört seien. Der erkennende Senat geht nach Einholung des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 02.07.2010 im Verfahren der Ehegattin, das unter anderem auch die Verhandlungsfähigkeit der Ehegattin des Beschwerdeführers zum Gegenstand hat, davon aus, dass auch die Ehegattin des Beschwerdeführers verhandlungsfähig war.

Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hatten in ihrem Vorbringen zu ihrem angeblichen Fluchtgründen gravierende Widersprüche, weshalb ihre Behauptungen zu den angeblichen Gründen für ihre Ausreise die Glaubwürdigkeit versagt werden musste.

Zunächst fiel auf, dass der Beschwerdeführer (BF1) im Asylverfahren angegeben hatte, dass der Onkel des Unfallenkers bei der Polizei arbeite, hingegen seine Ehegattin in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 19.03.2008 behauptete, dass der Onkel des umgebrachten Freundes römisch 40 bei der Polizei arbeite, was jedoch vom Beschwerdeführer bestritten wurde:

"... F: Gab es einen Haftbefehl?

A: Der Onkel des umgebrachten Freundes hat bei der Polizei gearbeitet. ...." (niederschriftlichen Befragung der Ehegattin am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin Seite 379).

"...VR: Hatte Ihr Freund römisch 40 , das Unfallopfer, auch Verwandte bei der Polizei, oder hatte nur der Unfallverursacher einen Onkel bei der Polizei?

BF1: Der Unfallverursacher war der Neffe von römisch 40 . Ich wüsste nicht, dass römisch 40 Verwandte bei der Polizei gehabt hat. ..."

(Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 22).

Selbstverständlich hätte dieser marginale Widerspruch für sich alleine nicht dazu geführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin als unglaubwürdig zu werten, hätten sich die beiden nicht in weitere, gravierende Widersprüche verstrickt.

Der Beschwerdeführer (BF1) hatte beim Bundesasylamt behauptet, sich ab Dezember 2003 bis zu seiner Ausreise im Oktober 2005 versteckt zu haben, nur um widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung zu behaupten, er hätte sich nur ein Jahr versteckt. Später behauptete der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu, sich schon ab September 2003 versteckt zu haben. In der zweiten Beschwerdeverhandlung erfolgte ein rechnerisch "abenteuerlicher" Erklärungsversuch:

"... Sie hat nicht zu Hause gelebt. Sie hat sich ein Jahr vor der

Ausreise verstecken müssen. Sie hatte Angst zu Hause zu bleiben, da die Polizisten mich gesucht haben, konnte sie nicht zu Hause leben. Sie hat sich versteckt. Ich habe mich auch ein Jahr vor der Ausreise versteckt.

[...]

Nach dem September 2003 habe ich mich schon versteckt gehalten, dies bis zu meiner Ausreise.

VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie sich ein Jahr versteckt gehalten haben und jetzt widersprüchlich dazu angegeben, dass Sie sich seit dem September 2003 versteckt gehalten haben, Sie sind doch erst am 06.10.2005 ausgereist. Wie passt das zusammen?

BF1: Ich habe mich ein Jahr versteckt gehalten, ab Oktober/November 2003.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Ich habe mich erst ab 2004 versteckt gehalten. Ich habe mich also nicht im Oktober/November 2003 versteckt gehalten.

VR: Ab wann haben Sie sich nun versteckt gehalten?

BF1: Ich habe mich zwei Jahre versteckt gehalten, von Oktober/November 2003 bis zum Oktober 2005. ich habe mich verrechnet, weil ich mich ja schon ab Oktober/November 2003 versteckt gehalten habe. dann habe ich 2003 gar nicht mehr mitgerechnet und 2005 habe ich auch nicht gerechnet, weil ich ja schon im Oktober 2005 ausgereist bin und habe somit nur das Jahr 2004 gerechnet und daher angegeben, dass ich mich ein Jahr versteckt gehalten habe. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 20 und 24).

Wenn man sich versteckt halten muss und von seiner Familie getrennt wird, sollte man eigentlich wissen, ob dieser schreckliche und einprägsame Zustand ein oder zwei Jahre angedauert hat.

Der Beschwerdeführer hatte in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008 angegeben, dass er um ca. 14.00 Uhr auf den Markt gegangen sei und dort seinen Freund römisch 40 getroffen habe, mit dem er Essen gegangen sei, nur um kurz danach in derselben Einvernahme widersprüchlich dazu zu behaupten, dass der tödliche Unfall mit römisch 40 zwischen 12.00 und 14.00 Uhr gewesen sei. Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung keine plausible Erklärung finden:

"... Ich ging um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in römisch 40 und traf dort

meinen Freund römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Ich ging mit meinem Freund essen und besuchte danach meine Frau. Zwei Stunden später, ich war noch bei meiner Frau [...]

Nachdem wir zusammen gegessen hatten und uns wieder getrennt hatten, musste der Unfall passiert sein. Es muss zwischen 12.00 und 14.00 Uhr gewesen sein. ..." (niederschriftliche Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 303 und 305).

"...VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie zu Beginn der Einvernahme am 30.01.2008 angegeben haben, dass Sie um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in römisch 40 gingen und dort ihren Freund römisch 40 trafen um mit ihm essen zu gehen, nur um wenig später in derselben Einvernahme widersprüchlich dazu zu behaupten, dass der Unfall bei dem römisch 40 zu Tode kam zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr passiert sein muss, was jedoch nicht plausibel ist, wenn Sie sich erst um 14.00 Uhr mit ihm getroffen und danach gegessen haben:

"... Ende August 2003 befand sich meine Frau in der Geburtsklinik

und brachte unsere älteste Tochter zur Welt. Ich ging um ca. 14.00 Uhr auf den Markt in römisch 40 und traf dort meinen Freund römisch 40 . Den Familiennamen weiß ich nicht mehr. Ich ging mit meinem Freund essen und besuchte danach meine Frau. [...]

F: Wo und wann passierte der Unfall?

A: Es geschah in der Nähe des Krankenhauses, neben dem dortigen Markt. Es war Ende August. Nachdem wir zusammen gegessen hatten und uns wider getrennt hatten, musste der Unfall passiert sein. Es muss

zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr passiert sein. ... " (Einvernahme

am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303 und 305).

Wollen Sie dazu etwas sagen?

BF1: Im Krankenhaus war ich erst am Abend, um 5 oder 6. Es war schon dunkel.

VR: Aber römisch 40 kann doch den Unfall erst nach dem Essen gehabt haben. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich weiß das Datum nicht.

VR: Die Uhrzeit würde mir reichen.

BF1: Es war jedenfalls Nachmittag. Wir waren jedenfalls am Nachmittag essen. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 23f).

Der Beschwerdeführer behauptete in der niederschriftlichen Befragung am 10.03.2007 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die russische Sprache noch, dass er am 06.10.2005 seine Heimatortschaft verlassen hätte, weil er gesehen hätte, wie die tschetschenische Polizei seinen Freund umgebracht hätte und er von der Polizei und Russen bedroht werde, weil er Zeuge dieses Vorfalls gewesen sei.

In der niederschriftlichen Befragung am 23.03.2007, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, behauptete der Beschwerdeführer, nicht mehr, dass er gesehen hätte wie sein Freund ermordet worden sei, aber dass sein Freund von einem Polizisten überfahren worden sei und dieser Polizist den Beschwerdeführer verfolge.

Der Beschwerdeführer behauptete in der ärztlichen Untersuchen am 28.03.2007, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, widersprüchlich zu seinen früheren Angaben am 10.03.2007 nicht mehr, dass er gesehen hätte, wie die tschetschenische Polizei seinen Freund umgebracht hätte, sondern dass er doch nicht Augenzeuge gewesen sei, als die Leute seinen Freund absichtlich angefahren hätten, wobei er sogar im Lauf des Gespräches sein Vorbringen austauschte, indem er weiters angab, dass die Leute seinen Freund doch nicht absichtlich angefahren hätten.

Dem nicht genug, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010 nicht mehr, wie in der niederschriftlichen Befragung am 23.03.2007 an, dass sein Freund römisch 40 von einem Polizisten überfahren worden sei und dieser Polizist den Beschwerdeführer verfolgen würde, sondern, dass der Unfallenker römisch 40 gar kein Polizist sei und der Beschwerdeführer auch nicht vom Unfallenker verfolgt werde, sondern von dessen Onkel XXXX:

"... VR: Der Unfalllenker, der Neffe von römisch 40 , war der auch

Polizist, oder war nur römisch 40 Polizist?

BF1: römisch 40 war nicht bei der Polizei, er war noch sehr jung. römisch 40 war Polizist. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 22).

Auf Grund der gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ist der erkennende Senat davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen frei erfunden hat.

Hatte der Beschwerdeführer (BF1) im gesamten Asylverfahren behauptet, dass der Vorfall mit römisch 40 vor der Geburt seiner ältesten Tochter im Sommer 2003 stattgefunden habe, behauptete seine Ehegattin (BF2) widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt, dass sich der Vorfall später, genauer vor der Geburt der zweiten Tochter im Jahr 2004, zugetragen hätte. Diesen Widerspruch konnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auch in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel erklären. Vielmehr versuchte die Ehegattin des Beschwerdeführers in der gesamten Beschwerdeverhandlung doch noch ihr Vorbringen jenem ihres Ehegatten anzupassen:

"...VR: Ihr Ehegatte hat im Asylverfahren angegeben, dass der Vorfall mit Ihrem Freund römisch 40 Ende August 2003, somit vor der Geburt seiner ältesten Tochter, gewesen sein soll (Einvernahme am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303). Sie haben jedoch widersprüchlich dazu behauptet, dass der Vorfall anlässlich der Geburt Ihrer zweiten Tochter im September 2004 und nicht im August 2003 gewesen sein soll (Einvernahme Ihrer Ehegattin am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 369) und dass sich Ihr Ehegatte erst seit August 2003 sondern erst seit dem Jahr 2004 versteckt gehalten hätten. Ich gehe davon aus, dass die Geburt Ihrer Kinder für eine Mutter ein unverwechselbares Ereignis darstellt und man daher sehr wohl weiß, unter welchen Begleitumständen ein Kind geboren wird, zumal Sie bereits Zwillinge verloren haben sollen. Es ist daher für jede Frau wohl einprägsam, ob sich der Ehegatte bereits bei seiner ältesten Tochter oder erst bei der Geburt der zweiten Tochter verstecken muss. Haben Sie eine Erklärung für diesen Widerspruch?

BF2: Ich habe kein Gedächtnis, das was mein Mann gesagt hat, ist richtig.

[...]

VR: Sie haben in Ihrem Asylverfahren angegeben, dass der Vorfall mit Ihrem Freund römisch 40 Ende August 2003, somit vor der Geburt Ihrer ältesten Tochter gewesen sein soll (Einvernahme am 30.01.2008, Akt BAA Seite 303). Ich kann mir auch vorstellen, dass es besonders einprägsam ist, wenn die Ehegattin wegen der Geburt des ersten Kindes im Krankenhaus ist und Sie zum ersten Mal Vater werden. Ihre Ehegattin hat jedoch widersprüchlich dazu behauptet, dass der Vorfall anlässlich der Geburt Ihrer zweiten Tochter im September 2004 und nicht im August 2003 gewesen sein soll (Einvernahme Ihrer Ehegattin am 19.03.2008, Seite 4 bzw. Akt BAA Seite 369) und dass Sie sich nicht seit August 2003 sondern erst seit dem Jahr 2004 versteckt gehalten hätten. Haben Sie eine Erklärung für diesen Widerspruch?

BF1: Nein. Ich kenne meine Frau gut, meine Angaben sind korrekt. Meine Frau spricht nicht einmal die Namen ihrer Kinder richtig. Nach dem September 2003 habe ich mich schon versteckt gehalten, dies bis zu meiner Ausreise. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 13 und 24).

Nachdem auf Grund des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens vom 02.07.2010, welches vom Asylgerichtshof im Verfahren der Ehegattin in Auftrag gegeben war, davon auszugehen ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers verhandlungsfähig ist, konnten die Behauptungen des Beschwerdeführers keine plausibel Erklärung für die Widersprüche im Vorbringen darstellen. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin frei erfunden und nicht im Detail abgesprochen war.

Der Beschwerdeführer (BF1) behauptet in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010, entgegen der Behauptungen seiner Ehegattin (BF2), dass seine Ehegattin keine eigenen Fluchtgründe gehabt habe und gab weiters neu an, dass seine Ehegattin wegen der Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr vor ihrer Ausreise nicht mehr zu Hause leben haben können, sondern sich bei ihren Eltern versteckt habe. Nachdem dieses für die Ehegattin einschneidende Erlebnis (im letzten Jahr nicht mehr zu Hause gelebt und sich ein Jahr lang versteckt gehalten zu haben), von der Ehegattin weder beim Bundesasylamt, noch in der Verhandlung vorgebracht worden war, wurde sie im Rahmen des Parteiengehörs noch einmal dazu befragt, behauptete jedoch, widersprüchlich zu den Angaben des Beschwerdeführers, dass sie im letzten Jahr vor ihrer Ausreise sehr wohl auch zu Hause gelebt hätte:

"... VR: Wer konkret sollte Ihrer Ehegattin, weshalb konkret, etwas

antun?

BF1: Nur ich hätte Probleme. Meine Frau hat keine eigenen Probleme, sondern sie hätte nur meinetwegen Probleme. Aber ich würde meine Kinder überall mit hinnehmen, ich würde sie nie zurücklassen.

[...]

VR: Hat sich Ihre Frau versteckt gehalten, oder immer zu Haue gelebt?

BF1: Als ich auf der Flucht war, hat meine Frau nicht zu Hause gelebt, sondern sich bei ihren Eltern versteckt gehalten. Sie hat nicht zu Hause gelebt. Sie hat sich ein Jahr vor der Ausreise verstecken müssen. Sie hatte Angst zu Hause zu bleiben, da die Polizisten mich gesucht haben, konnte sie nicht zu Hause leben. Sie hat sich versteckt. Ich habe mich auch ein Jahr vor der Ausreise versteckt.

[...]

VR: Da höre ich heute zum ersten Mal. Ihre Frau hat nie angegeben, dass sie sich bei ihren Verwandten versteckt gehalten hatte?

BF1: Sie lebte nicht zu Hause.

[...]

VR an BF2: Wo haben Sie mit Ihren Kindern bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

BF2: Zu Hause in unserem Haus. Wir lebten zusammen dort.

VR: Hat Ihr Mann mit Ihnen bis zu Ihrer Ausreise dort gelebt oder nicht?

BF2: Er war auf der Flucht und hat sich versteckt gehalten. Ich war mit meinen Kindern im Haus. Aber ich hatte dort auch Angst. Ich war auch bei meinen Eltern zu Hause.

VR: Haben Sie immer bei Ihren Eltern gelebt oder nur vorübergehend?

BF2: Dort und dort.

VR: Wie oft und in welchen Abständen haben Sie den Wohnort gewechselt?

BF2: Eine Woche dort und eine Woche da, das war ungefähr ab einem Jahr vor unserer Ausreise so, aber ganz genau kann ich es nicht sagen. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 20, 21 und 28).

Dieses Beispiel zeigt auf, wie die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder vergeblich versuchte ihre Angaben jenen ihres Ehegatten anzupassen, was ihr jedoch nicht gelang weil das erfundene Vorbringen des Paares zwar abgesprochen war, jedoch nicht im Detail.

Der Beschwerdeführer behauptete in der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt am 30.01.2008, sich seit Ende 2003 bis zu seiner Ausreise am 06.10.2005 versteckt gehalten zu haben, nur um in der niederschriftlichen Befragung am 19.03.2008 zu behaupten, dass er bis 2005 als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 gearbeitet und erst im August 2005 gekündigt hätte. Der erkennende Senat kann beim besten Willen nicht glauben, dass der Beschwerdeführer von einem Polizisten der Fahndungsabteilung seit Dezember 2003 gesucht worden sein soll, sich versteckt hält und dennoch bis fünf Tage vor seiner Ausreise im Jahr 2005 beim römisch 40 arbeitet. Der Beschwerdeführer hatte somit offensichtlich bis zu seiner Ausreise Arbeit beim römisch 40 und die angebliche Verfolgung frei erfunden:

"... Diese Drohungen begannen im Dezember 2003 und dauerten bis zu

unserer Ausreise im Jahr 2005, am 06. Oktober. [...]

A: Seit Ende 2003 habe ich mich bei Verwandten meiner Frau in Dörfern in Dagestan versteckt gehalten. ..."

(niederschriftliche Befragung am 30.01.2008, Akt des Bundesasylamtes, Seite 307).

"... F: Bis wann haben Sie gearbeitet?

A: Bis 2005. Ich habe als Gas u. Elektroschweißer beim römisch 40 gearbeitet. Ich habe im August 2005 gekündigt. Bis dahin habe ich gearbeitet. ..." (niederschriftliche Befragung am 19.03.2008, Akt des Bundesasylamtes, Seite 319).

Der Beschwerdeführer versuchte sich später in der Einvernahme herauszureden, indem er auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass er sich nicht gleichzeitig verstecken und arbeiten könne, sein Vorbringen variierte und meinte, dass er doch nur bis Ende 2004 gearbeitet hätte. Dieses Vorbringen stimmt jedoch nicht mit seinem Eintrag im Arbeitsbuch überein, wonach der Beschwerdeführer bis fünf Tage vor seiner Ausreise gearbeitet hat:

"...VR: Das Bundesasylamt hält es in seinem Bescheid für gänzlich unglaubwürdig, dass Sie angesichts der Tatsache, dass Sie Angaben bis August 2005 als Gas- und Elektroschweißer gearbeitet zu haben, laut Ihren Angaben hätten Sie selbst gekündigt, zugleich angeben, sich versteckt gehalten zu haben, weil Sie seit Ende August 2003 verfolgt würden. Auf Vorhalt, wie es möglich sei, sich versteckt zu halten und gleichzeitig einer geregelten Arbeit nachzugehen, hätten Sie angegeben, sich Urlaub genommen zu haben und tatsächlich nur bis Ende 2004 gearbeitet zu haben. Wollen Sie dazu etwas angeben (Bescheid Seite 17 bzw. Akt BAA Seite 341)?

BF1: Nicht bis 2005, sondern nur bis 2004 habe ich gearbeitet. Ich schwöre, dass ich nie 2005 gesagt habe. Ich habe nur bis 2004 gearbeitet bei dem Unternehmen, es gibt auch ein Arbeitsbuch dazu. Das Arbeitsbuch habe ich heute hier.

Anmerkung: BF1 legt sein Arbeitsbuch vor (wird in Kopie zum Akt genommen).

Anmerkung: Dolmetscherin hält im Arbeitsbuch Einsicht:

Dolmetscherin: Der letzte Eintrag in dem von dem BF1 vorgelegten Arbeitsbuch wurde mit dem Datum 01.10.2005 versehen (Vermerk Nr. 10). Es wurde angeführt, dass der BF1 auf eigenen Wunsch entlassen wurde, die gesetzliche Grundlage wird zitiert. Der Vermerk wurde mit einem Stempel der Personalabteilung versehen. Aus dem Vermerk Nr. 8 geht hervor, dass der BF1 am 11.02.2002 bei derselben Firma zu arbeiten begonnen hat. Der Vermerk Nr. 9 bezieht sich nur auf die Qualifikation des BF1.

VR: Aus dem Arbeitsbuch geht zweifelsfrei hervor, dass Sie bis zum 01.10.2005, somit 5 Tage vor Ihrer Ausreise, gekündigt haben. Was sagen Sie dazu?

BF1: Ich weiß, dass dort das Datum 2005 steht, allerdings ist es so, dass ich erst 2005 mit der Firma "abgerechnet" habe und von dort meine Papiere bekommen habe.

VR: Warum sollte die Firma etwas Unrichtiges im Arbeitsbuch bestätigen?

BF1: Ich habe schon hundert Mal gesagt, dass ich ein Jahr nicht gearbeitet. Die Papiere habe ich erst 2005 von der Arbeitsstelle geholt. [...]

VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Ehegattin widersprüchlich zu Ihren heutigen Angaben behauptet hat, dass Sie bis ein halbes Jahr vor Ihrer Ausreise, diese war am 06.10.2005, gearbeitet haben:

"... F: Bis wann hat Ihr Mann gearbeitet?

A: Er hat vielleicht bis ca. ein halbes Jahr vor der Ausreise gearbeitet. Er war Gas- Elektroschweißer in römisch 40 bei der römisch 40 . ..."

(Einvernahme der Ehegattin am 19.03.2008, Akt BAA der Ehegattin Seite 369). Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF1: Meine Ehegattin hat nicht recht, ich habe nicht gearbeitet...."

(Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 23).

Es war offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckte auch in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben zu machen.

Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers widersprüchlich zu den Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt behauptet hatte, dass der Beschwerdeführer Rebellen unterstützt hätte. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vehement bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ehegattin auch dieses Vorbringen frei erfunden hat:

"... VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Ihre Ehegattin in der

Einvernahme am 18.03.2008 in Anwesenheit eines Dolmetschers behauptet hat, dass Sie Rebellen unterstützt hätten und das der Grund für Ihre Ausreise gewesen sei (Einvernahme der Ehegattin vom 18.03.2008 Seite 4 bzw. Akt der Ehegattin Seite 7), Sie das jedoch im erstinstanzlichen Asylverfahren nie, vielmehr einen anderen Grund für Ihre Ausreise behauptet haben?

BF1: Das waren meine Cousins. Meine Frau weiß gar nicht, was sie spricht, das war nicht der Grund für meine Ausreise. römisch 40 wollte mich umbringen, er wollte mich um jeden Preis von dort weg haben. Das war der einzige Grund für meine Ausreise. ..."

(Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 26).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren einen Brief seiner Schwester in Vorlage brachte, worin diese behauptete, dass der Beschwerdeführer von Mitarbeitern des Innenministeriums gesucht werde und deshalb Polen verlassen solle. Dieser Brief ist nicht geeignet die zahlreichen, gravierenden Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin denkmöglich zu erklären, weshalb der erkennende Senat davon ausgeht, dass es sich bei dem Brief seiner Schwester um ein reines "Gefälligkeitsschreiben" der Schwester handelt.

Hatte die Ehegattin des Beschwerdeführers anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung, in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache, am 18.03.2007 noch behauptet, dass nur der Beschwerdeführer Probleme gehabt hätte und die Ehegattin des Beschwerdeführers nur deshalb geflohen sei, weil sie beim Beschwerdeführer sein wolle (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin, Seiten 1 bis 9), behauptete sie widersprüchlich dazu anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch am 24.04.2007 neu, dass sie Probleme wegen ihres früheren Lebensgefährten gehabt habe, der verschollen sei. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe doch eigene Fluchtgründe, weil zwischen einer Familie und der Familie ihres früheren Lebensgefährten Blutrache bestehen und diese andere Familie die Beschwerdeführerin bedrohen und erpressen würde (Akt des Bundesasylamtes der Ehegattin, Seiten 97 bis 103). Bei der Ehegattin des Beschwerdeführers war nicht zu übersehen, dass diese ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigerte. Hätte sie tatsächlich eigene Fluchtgründe gehabt, hätte sie dies wohl anlässlich ihrer ersten niederschriftlichen Befragung angegeben und nicht behauptet, dass sie ausschließlich wegen des Beschwerdeführers ihren Herkunftsstaat verlassen und keine eigenen Fluchtgründe habe. Dieses Verhalten spricht nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Ehegattin des Beschwerdeführers. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Auch die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers zu ihren eigenen Fluchtgründen waren unglaubwürdig. Die Ehegattin des Beschwerdeführers behauptete wegen der Suche nach ihrem Exlebensgefährten, der einen anderen Familiennamen als die Ehegattin des Beschwerdeführers führt und der bereits Jahre vor der Eheschließung der Beschwerdeführerin mit dem Beschwerdeführer (diese Eheschließung war am 25.10.2003) verschwunden sein soll, in Zusammenhang mit Blutrache vor der Ausreise vergewaltigt und jahrelang bedroht worden sein soll. Man habe im Jahr 1999 das zweite Kind der Ehegattin des Beschwerdeführers, das erste sei nach der Geburt verstorben, entführt. Die Polizei habe ihr Kind gesucht aber nicht gefunden und nie herausgefunden, wer dieses weshalb entführt hätte. Man habe die Ehegattin des Beschwerdeführers wegen dieses Exlebensgefährten bedroht, vor ihrer Ausreise vergewaltigt und sogar in Polen telefonisch bedroht. Der Beschwerdeführer wisse nichts darüber.

Es fiel auf, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt angegeben hatte, von einem Mann wegen ihres Exlebensgefährten vergewaltigt worden zu sein, in der Beschwerdeverhandlung jedoch widersprüchlich dazu behauptetet nicht von einem, sondern von zwei Männern, vergewaltigt worden zu sein und nicht einmal ungefähre Angaben zum Zeitpunkt der angeblichen Vergewaltigung machen konnte, was dafür spricht, dass diese Behauptungen frei erfunden sind:

"...VR: Von wie vielen Männern wurden Sie vergewaltigt?

BF2: Ich wurde von zwei Männern vergewaltigt.

[...]

VR: Warum konkret haben Sie am 06.10.2005 Ihren Herkunftsstaat verlassen?

BF2: Weil ich und mein Mann Probleme hatten.

VR: Aber was war der konkrete Anlass?

BF2: Ich hatte immer Ängste, ich habe nicht einmal mit meinem Mann zusammen gewohnt. Ich bin immer von einem Haus zum anderen. Mein Mann hat dann bestimmt, dass wir am 06.10.2005 ausreisen.

VR: Wann konkret wurden Sie vergewaltigt?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern, ich stehe unter Streß.

VR: Wie lange vor Ihrer Ausreise?

BF2: Ganz genau weiß ich es nicht.

VR: War es z.B. wenige Tage, Wochen oder einige Monate vor der Ausreise oder vielleicht ein Jahr vor der Ausreise?

BF2: Ich weiß es nicht.

VR: Sie haben heute angegeben, dass Sie von 2 Männern vergewaltigt wurden, Sie wissen jedoch nicht mehr wie lange das vor Ihrer Ausreise war?

BF2: Ja, ich weiß nicht mehr wann. Vielleicht mehrere Monate vielleicht aber auch ein Jahr vor der Ausreise. Aber ich weiß es nicht sicher.

VR: Sie haben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 29.03.2008 (Verhandlung S 3 bzw. Akt BAA S 367) angegeben, dass zwei Männer gekommen seien, der zweite hinausgegangen sei und sie von einem Mann vergewaltigt wurden, das widerspricht ihren heutigen Angaben, was sagen Sie dazu?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern, es ist ein schlimmes Gefühl, es sind viele Jahre vergangen, es stehen zwei Gestalten vor meinen Augen. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 12f).

Dazu kam auch noch, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren angegeben hatte, dass der Bruder ihres Exlebensgefährten zunächst entführt, dann freigelassen und später ermordet worden sei, während sie widersprüchlich dazu im Beschwerdeverfahren angab, dass es bezüglich des Bruders des Lebensgefährten keinen Vorfall gegeben habe und diese wahrscheinlich zu Hause lebe:

"...VR: Wie viele Geschwister hatte Ihr erster Ehegatte und wie viele davon leben noch?

BF2: Mein erster Ehegatte hatte eine Schwester und einen Bruder, beide sind nach wie vor noch am Leben. Sie leben in Tschetschenien in römisch 40 .

[...]

VR: Was konkret ist dem Bruder Ihres Ex-Ehegatten wann konkret zugestoßen?

BF2: Nein, ich weiß von keinem Vorfall, wahrscheinlich wohnt er immer noch zu Hause.

VR: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie anlässlich der ärztlichen Untersuchung in Anwesenheit einer Dolmetscherin am 24.04.2007 behauptet haben, dass ein Bruder Ihres ersten Mannes entführt und wieder freigelassen worden sei (Akt BAA Seite 97) und erst in der Einvernahme am 30.01.2008 angeben, dass der Bruder in Grosny ermordet worden sei soll (Akt BAA Seite 341).Widersprüchlich dazu haben Sie heute jedoch behauptet, dass sie von keinen Problemen des Bruders Ihres Ex-Ehegatten nichts wissen, was sagen Sie dazu?

BF2: Ich möchte gar nichts von ihm wissen, er ist eine fremde Person für mich. Ich habe nur das gesagt was ich von den Telefonaten von meiner Schwester gehört habe. Wir tratschen gerne und da habe ich

alle diese Varianten gehört. ... Ich weiß nicht ob er in Grosny

wohnt. Heute wird er entführt, morgen wird er ermordet, so ist das bei uns. ..." (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seiten 9 und 14).

Die Ehegattin des Beschwerdeführers gab anlässlich einer ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, am 24.04.2007 an, dass eine Familie wegen dieses Exlebensgefährten an der Beschwerdeführerin Blutrache üben wolle und dies der Grund für die Suche nach ihm sei. Dieses Vorbringen kann vom erkennenden Senat nicht als glaubhaft gewertet werden. Nicht nur, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers längst vom Exlebensgefährten nach moslemischen Ritus geschieden war und somit nicht zu seinen engsten Verwandten zählte, ist sie zudem auch noch eine Frau, weshalb sie jedenfalls von Blutrache ausgenommen wäre (siehe dazu auch Feststellungen römisch zwei.3.5.2. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan). Der erkennende Senat geht deshalb und auf Grund der oben angeführten Widersprüche im Vorbringen davon aus, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers auch die angeblichen Probleme wegen ihres Exlebensgefährten, ebenso wie ihr gesamtes Vorbringen im Asylverfahren, frei erfunden hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnten, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Die oben angeführten zahlreichen, gravierenden Widersprüche im Vorbringen führten dazu, dass der erkennende Senat nach Abhaltung von zwei mündlichen Beschwerdeverhandlungen davon überzeugt ist, dass die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin behaupteten Gründe für ihre Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.

römisch zwei.4.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Eheschließung und dass der Beschwerdeführer erst fünf Tage vor seiner Ausreise seine Arbeitsstelle als Gas- und Elektroschweißer beim römisch 40 freiwillig gekündigt hat und somit bis zu seiner Ausreise den Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte und zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat (römisch zwei.3.3.), beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 16.12.2010 (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 16 bis 18) und dem vorgelegten Arbeitsbuch (Verhandlungsschrift vom 16.12.2010, Seite 23) des Beschwerdeführers.

römisch zwei.4.4. Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz am 10.03.2007 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, in Österreich keiner Arbeit nachgeht, nicht selbsterhaltungsfähig ist, sein Leben in Österreich von der CARITAS finanziert wird und der Beschwerdeführer von keiner Person in Österreich finanziell oder auf sonstige Weise abhängig ist, ergeben sich ebenso, wie der Umstand, dass ein Onkel und vier Cousins des Beschwerdeführers seit Jahren in Österreich leben und ihnen Asyl gewährt wurde, aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010 (Verhandlungsschrift Seite 16f). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung am 16.12.2010 angegeben, dass er in Österreich keine Sprachkurse oder Fortbildungsveranstaltungen besucht, nicht Mitglied eines Vereines, nur mit einem österreichischen Ehepaar befreundet ist und kaum Deutsch spricht (Verhandlungsschrift Seite 17).

römisch zwei.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch zwei.3.5.) beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung vom 16.12.2010 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift Seiten 28 bis 31). Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in der Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen in der Russischen Föderation. Den Länderfeststellungen ist der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten.

römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Absatz eins, bezeichnet die Voraussetzungen, unter denen einem Fremden des Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Dies sind einerseits der Antrag auf internationalen Schutz und andererseits, dass glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen (1. Regierungsvorlage 952 römisch 22 .GP).

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den Gründen, weshalb sie die Russische Föderation verlassen haben sollen, waren unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

römisch zwei.6.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11) offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung nach dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist (Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaktes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

römisch zwei.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen war unglaubwürdig (römisch zwei.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

römisch zwei.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie nach wie vor nur 25 km entfernt vom Eigenheim des Beschwerdeführers. Der Vater, zwei Brüder und vier Schwestern der Ehegattin des Beschwerdeführers leben mit deren Familien nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Aus dem Arbeitsbuch des Beschwerdeführers geht hervor, dass er erst fünf Tage vor seiner Ausreise seine Arbeit freiwillig aufgegeben hat. Da der Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses in seinem Herkunftsstaat ist, ist im Fall seiner Rückkehr nicht davon auszugehen, dass er obdachlos und ohne soziales Netz wäre und nicht auf die Unterstützung durch seine Schwester und deren Familie zählen könnte oder Schwierigkeiten bei der dauerhaften Registrierung hätte. Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie als Gas- und Elektroschweißer in einem römisch 40 Unternehmen bestreiten. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Er wird bei Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

römisch zwei.7.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden wenn:

der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration;

die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, in der Fassung Erkenntnis VfGH 01.10.2007, G 179, 180/07).

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

römisch zwei.7.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer lebt nur mit seiner Ehegattin und den seinen Kindern im gemeinsamen Haushalt und hat außer diesen, deren Verfahren derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sind und zeit- und inhaltsgleich mit dem Verfahren des Beschwerdeführers entschieden werden, nur einen Onkel und vier Cousins, somit keine nahen Angehörigen, im Bundesgebiet. Diese entfernteren Verwandten haben bereits Jahre vor dem Beschwerdeführer dessen Herkunftsstaat verlassen und leben seither in Österreich. Der Beschwerdeführer ist von niemandem in Österreich abhängig. Die Schwester des Beschwerdeführers lebt mit ihrer Familie nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Mangels entsprechender familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar und es bedarf daher auch keiner Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

römisch zwei.7.3. Es ist weiters zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.20006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, Sitzung 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof, unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen, darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwas das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur ¿Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, zu verweisen, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während es Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

Der Beschwerdeführer machte im Lauf des Verfahrens, trotz entsprechender Belehrung sogar in den Verhandlungen vor dem zur Entscheidung berufenen Gerichtshof, immer wieder bewusst unwahre Angaben zu einer tatsächlich nicht existierenden Verfolgung in der Russischen Föderation. Im Hinblick auf sein gemäß Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als eineinhalb Jahre und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vier Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der bewusst unwahren Behauptungen des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen hat und war daher immer prekär. Darüber hinaus verfügt er über keinen Aufenthaltstitel. Der unbescholtene Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt mit seiner Familie in Österreich von der CARITAS. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Fortbildungsveranstaltungen besucht und ist nicht Mitglied eines Vereines. Der Beschwerdeführer versteht und spricht kaum Deutsch. Er ist von keiner Person in Österreich abhängig. Er ist in Österreich nur mit einem österreichischen Ehepaar befreundet. Ein besonderes Maß an Integration hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt relativ schwach ausgeprägt, während er den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht hat und dort seine Schwester mit ihrer Familie lebt.

Das zwischenzeitig entstandene Privatleben des Beschwerdeführers wird insbesondere dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Verfahrens, in dem er bewusst unwahre Angaben machte, in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Antragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.01.2007, 2006/18/0453; jeweils 08.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.06.2006, 2006/21/0109; 20.09.2006, 2005/01/0699).

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des konkreten Falles und unter Zugrundelegung der Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, an einem geregelten Fremdenwesen und am wirtschaftlichen Wohl des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung die Interessen des Beschwerdeführers. Das Asylrecht und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung dürfen nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsste. Nahe Verwandte des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlG. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).

Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls kein Hindernis für eine Verbringung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation vor. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sein Gesundheitszustand auf Grund der Rückkehr in die Russische Föderation existenzbedrohend beeinträchtigt wird. Auch der Akt der Überbringung in die Russische Föderation selbst bedeutet keine Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. abzuweisen.