Asylgerichtshof
21.03.2011
C11 409931-1/2009
C11 409.931-1/2009/5E
C11 409.932-1/2009/3E
C11 415.500-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer über die Beschwerden
der römisch 40 ,
des römisch 40 und
der römisch 40 alias römisch 40 ,
alle StA. Mongolei, 3. gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 22.10.2009 (bzw. vom 06.09.2010 zu 3.), FZ. 09 03.598-BAI, FZ. 09 03.599-BAI und FZ. 10 03.618-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet und mongolische Staatsangehörige. Sie sind am 23.03.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und haben jeweils am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin brachte bei der Erstbefragung am 24.03.2009 durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen nach der Schilderung ihres Fluchtweges vor, sie habe am 15.03.2009 ihr Heimatland verlassen, weil sie "den Betrug" der Demokratischen Partei bei den Parlamentswahlen im Juni 2008 aufgedeckt und in ihrer Zeitung veröffentlicht habe. Sie sei aus diesem Grund von den Demokraten durch die Polizei bedroht und angehalten worden; dabei sei sie auch geschlagen worden. Für die Ausreise hätten sie jeweils 5.000,-- Dollar bezahlt und seien legal mit ihrem Reisepass ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie von der Polizei getötet zu werden, da man sie bereits vor ihrer Ausreise fast umgebracht habe.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die Erstbeschwerdeführerin an, gesund zu sein und außer dem mit ihr reisenden Gatten keine Angehörige in Österreich bzw. der Europäischen Union zu haben. In der Mongolei habe sie zuletzt in Selenge Aimag gelebt, wo sie als Journalistin gearbeitet habe. In ihrem Heimatland würden noch ihre Eltern sowie zwei Schwestern leben. Weiters habe sie zwei Söhne (fünf und drei Jahre), die bei ihren Eltern leben würden.
Der Zweitbeschwerdeführer brachte bei der ersten Befragung vor, dass sie ihr Land legal mit ihrem Reisepass verlassen hätten, da seine Frau einen Artikel in der Zeitung über die Parlamentswahlen veröffentlicht habe und sie deshalb Schwierigkeiten bekommen hätten. Sie seien von der Polizei bedroht worden; dies habe vor allem seine Frau betroffen. Bei einer Rückkehr in die Mongolei habe er Angst vor der Polizei und den Justiz- und Sicherheitsbehörden. Er fürchte, dass sie von diesen Personen unterdrückt würden.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab der Zweitbeschwerdeführer an, gesund zu sein und außer der mit ihm reisenden Gattin keine Angehörige in Österreich bzw. der Europäischen Union zu haben. In der Mongolei habe er zuletzt in Selenge Aimag gelebt. Er habe als Bauarbeiter und zuletzt als Kranfahrer gearbeitet. In seinem Heimatland würden noch seine Eltern sowie zwei Schwestern und zwei Brüder leben. Weiters habe er dort zwei Söhne.
1.2. Am 07.10.2009 wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, neuerlich getrennt befragt.
1.2.1. Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, dass sie für die Schleppung insgesamt 5.000,-- Euro bezahlt hätten. Das Geld stamme überwiegend von ihrem Mann, der über mehrere Jahre gut verdient habe. Weiters seien sie von Eltern und Verwandten unterstützt worden. Sie sei legal mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist und habe auch bei der Grenzkontrolle im Zuge ihrer Ausreise aus der Mongolei keine Probleme gehabt. Ihre Geburtsurkunde, ihren Personalausweis und ihre Zeugnisse habe sie in der Mongolei gelassen. Sie gehöre der mongolischen Volksgruppe an und sei Buddhistin. Mit dem Zweitbeschwerdeführer sei sie verheiratet und habe mit diesem zwei Kinder (Jahrgang 2004 und 2006), die jetzt bei ihren Eltern leben und dort gut versorgt seien. Ihre Eltern würden von der Viehzucht leben.
Sie habe von 2003 bis 2007 Journalismus studiert. Sie habe mit ihrem Mann in einer Drei-Zimmer-Eigentumswohnung in Selenge Aimag im Norden des Landes gelebt und ca. 170,-- Dollar verdient. Die Wohnung gehöre nach wie vor ihnen; jetzt würden Verwandte dort leben, die auf die Wohnung schauen, dafür bräuchten sie keine Miete bezahlen. Ihr Mann habe als Kranführer gearbeitet und ca. 400,-- Dollar verdient. Nach persönlichen Dokumenten befragt, gab sie an, alle Dokumente während der Reise bei sich gehabt zu haben; diese habe jedoch der Schlepper ihnen abgenommen.
Zu ihren Fluchtgründen gab sie an, sie habe für die Zeitung "XXXX" vom September 2007 bis zum Juli 2008 als Journalistin gearbeitet. Es handle sich dabei um eine lokale Zeitung mit einer Auflage von 500 Stück pro Ausgabe, die einmal pro Woche im Umkreis von römisch 40 erscheine.
Die Parlamentswahlen hätten am 29.06.2008 stattgefunden. Die Demokratische Partei sei "während der Wahlvorbereitung" in der Wählergunst ziemlich weit hinten gelegen. Sie sei damals nach den Wahlen von einer Wahlhelferin der MRVP [der Mongolischen Revolutionären Volkspartei] informiert worden, die zu ihr in die Redaktion gekommen sei. Wie diese Person geheißen habe, wisse sie nicht, sie habe diese vorher nicht gekannt. Die Frau habe ihr erzählt, dass die Demokratische Partei Menschen "busweise" aus anderen Ortschaften bringe, damit diese für sie stimmen; sie solle hingehen und sich das ansehen. Diese Wahlhelferin sei deshalb zu ihr gekommen, weil sie des Öfteren schon in der Ortschaft unterwegs gewesen sei, um Informationen zu sammeln. Sie sei dann zu einem Wahllokal gegangen, wo kleinere Busse mit "anderen Kennzeichen" gestanden seien. Die Leute, die im Wahllokal ihre Stimme abgegeben hätten, seien dann wieder in die Busse eingestiegen. Vielleicht habe man sie auch reinlegen wollen, damit sie aus der Zeitung rausgeworfen werde. Sie wisse auch nicht genau, warum sie zu dieser Vermutung komme, meistens seien es ehrliche Leute, die den "schwarzen Peter" abkriegen würden.
Ihr Artikel sei am 30.06.2008 auf der Titelseite unter der Überschrift "Nachrichten über die Wahlen" erschienen. Darin seien die Machenschaften der Demokratischen Partei beschrieben worden, wie diese Leute aus anderen Ortschaften gebracht habe, damit sie für die Partei stimmen. Der Chefredakteur der Zeitung, der der Demokratischen Partei angehöre, habe sie deshalb gekündigt. Er habe weiter angekündigt, dass sie für die nächsten fünf Jahre nicht mehr bei der Zeitung arbeiten dürfe. Im späteren Verlauf der Einvernahme gab sie an, sie könne sich nicht mehr erinnern, was im Kündigungsschreiben gestanden sei. Der Vertreter des Bundesasylamtes hielt der Erstbeschwerdeführerin vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass auf der Titelseite ein derartiger Artikel gegen die Demokratische Partei veröffentlicht werde, ohne dass der Redakteur, der der betroffenen Partei angehöre, seine Zustimmung gebe oder davon Kenntnis habe. Die Beschwerdeführerin beharrte darauf, dass es sich so zugetragen habe und sie am 20. Juli gekündigt worden sei.
Sie sei von der Polizei am 14. Juli vorgeladen worden und am selben Tag dort erschienen, jedoch erst am nächsten Tag rund eineinhalb Stunden befragt worden. Auf der Ladung sei kein Grund angegeben worden. Man habe von ihr wissen wollen, warum sie diesen Artikel gegen die Demokratische Partei geschrieben habe und habe sie für 24 Stunden angehalten.
Sie sei durch einen Beamten namens römisch 40 befragt worden. Dieser habe ihr vorgehalten, dass sie Unwahrheiten schreibe und so das Image der Demokratischen Partei geschädigt habe. Der Polizist sei verbal derb gewesen, habe sie beschimpft, an den Haaren gerissen und auf den Kopf geschlagen. Dann habe er sie ausziehen wollen, woraufhin sie sich gewehrt und geschrien habe. Sie habe Angst gehabt, vergewaltigt zu werden. Sie nehme an, dass er der Demokratischen Partei angehört habe, da er von "unserer Partei" gesprochen habe. Sie sei dann einfach freigelassen worden und nach Hause gegangen.
Sie habe am Abend starke Kopfschmerzen bekommen und sei zum Arzt gegangen. Dieser habe sie ins Krankenhaus überwiesen, wo eine Gehirnerschütterung attestiert worden sei. Sie habe als Behandlung Massagen, Tabletten, Infusionen und eine Akupunktur verschrieben bekommen und sei vom 15. bis 22. Juli im Krankenhaus geblieben. Im Krankenhaus habe sie Anzeige gegen den Polizisten erstattet. Das sei aber nicht beachtet worden. Der Polizist habe Druck auf sie ausgeübt, weshalb sie dann ausgereist seien. Dies seien abschließend ihre Gründe für ihre Ausreise.
Es sei niemals ein Verfahren gegen sie eingeleitet oder eine Strafe gegen sie verhängt worden. In der Sache sei insgesamt nicht mehr gegen sie ermittelt worden und mit ihrer Entlassung sei alles erledigt gewesen. Sie habe nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus ein ärztliches Attest gehabt und eine Anzeige gegen den Polizisten erstattet. Sie habe einen Brief an das Amtsgericht in römisch 40 geschrieben. Sie habe dann vom Gericht ein Schreiben bekommen und man habe ihr erklärt, dass es zu einer Gerichtsverhandlung Anfang August kommen werde. In einem weiteren Schreiben vom 15.08.2008 sei sie dann aber schriftlich informiert worden, dass es doch nicht zu einer Gerichtsverhandlung komme; die Sache sei dann aber "fallen gelassen worden" und sie habe nichts mehr unternommen. Die Richterin habe ihr auf Nachfrage gesagt, dass die Anzeige zurückgewiesen werden müsste, weil keine Indizien für eine strafbare Handlung vorlägen.
Der Polizist habe aber weiter Druck auf sie ausgeübt und man habe ihren Mann angegriffen. Der Polizist und eine zweite Person hätten ihm am 08.08.2008 an der Ecke ihres Hauses aufgelauert, als er von der Nachtschicht nach Hause gekommen sei, und ihn am Oberschenkel mit einem Messer verletzt. Ihr Mann habe gewusst, um wen es sich handle, da er durch sie informiert gewesen sei. Außerdem habe der Mann bei dem Vorfall gesagt, wer er sei. Wer der andere Mann gewesen sei, wisse sie nicht. Ihr Mann habe gemeint, dass sie keine Chance gegen ihn hätten und nichts unternehmen sollten. Sie wisse nicht mehr, ob die Stichverletzung im Oberschenkel links oder rechts gewesen sei. Sie hätten eine Krankenschwester gerufen, die für ihre Straße zuständig sei. Diese habe die Wunde verbunden, musste aber nicht genäht werden. Zu weiteren Vorfällen sei es nicht gekommen; auch ihr persönlich sei nichts passiert. Sie hätten dann auch nichts mehr gegen die Übergriffe unternommen, da sie Angst vor dem Polizisten gehabt hätten.
Im Oktober 2008 hätten sie dann ihre Wohnung verlassen und seien zu ihren Eltern gezogen, die ca. 300 km entfernt gewohnt hätten. Dort hätten sie sich dann bis zur Ausreise aufgehalten und keine weiteren Probleme mehr gehabt. Sie seien deshalb nicht dort geblieben, da es ihrem Mann dort nicht gefallen habe; es sei zu abgelegen gewesen. Sie hätten dort auch keine Lebensgrundlage, wie beispielsweise eine Tierherde gehabt. Auch hätten sie Angst vor dem Polizisten gehabt, der sie mit dem Tode bedroht habe. Auf den Vorhalt, dass sie mit den 5.000,-- Dollar, die sie für die Ausreise aus der Mongolei verwendet hätten, sich auch an einen anderen Ort niederlassen hätten können, gab sie an, dass es in der Mongolei für ehrliche Menschen keine Möglichkeit zum Leben gäbe. Sie hätten sich nicht lange bei ihren Eltern aufgehalten und Angst vor dem Polizisten gehabt, dass er sie dort finde und seine Drohungen wahr mache.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, dass ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, da sie doch ohne Probleme noch viele Monate in ihrer Heimat gelebt hätten, ohne dass es zu weiteren Vorfällen gekommen sei. Es sei nicht plausibel, dass der Polizist sie weiter bedroht habe, wo sie doch selbst angegeben habe, dass sie weggezogen seien und nichts Weiteres mehr gegen ihn unternommen hätten. Sie räumte ein, dass dies stimme; sie hätten zwar keine Anzeige eingebracht, aber sie hätten Angst gehabt. Sie hätten nur in römisch 40 und sonst nirgends leben wollen. Ihr Mann habe dort gearbeitet und eine gute Stelle gehabt, die er sonst nirgends bekommen hätte.
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie in ihrem Heimatland nicht vorbestraft sei. Es habe nur diesen einen Vorfall gegeben und sie sei sonst nie in Haft gewesen oder festgenommen worden. Sie habe keine strafbaren Handlungen begangen und sei auch nicht Mitglied einer politischen Partei oder sonst politisch aktiv gewesen. Sie habe auch sonst keine Probleme mit der Polizei, mit dem Gericht oder einer anderen staatlichen Behörde gehabt. Ebenso habe sie in ihrem Heimatland keine Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe oder wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit gehabt.
Im Fall ihrer Rückkehr habe sie Angst vor dem Druck der Demokratischen Partei, vor allem aber, dass die Polizei die Bürger nicht schütze. Sie nehme an, dass sie im Fall ihrer Rückkehr den Druck der Demokratischen Partei sicher zu spüren und keine weitere Arbeit bekommen werde.
Auf die Frage, wie hoch die Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Jahre 2008 gewesen sei, gab sie an, diese sei "sehr hoch" gewesen, genaue Zahlen könne sie jedoch nicht nennen. Zur Frage, wie die Wahlen damals ausgegangen seien, gab sie an, dass damals die Demokratische Partei gewonnen und die meisten Sitze bekommen habe, genaue Zahlen könne sie jedoch nicht nennen. Der Chef der Demokratischen Partei sei Elbegdordsch; dieser sei jetzt Präsident; er habe auch 1990 die Partei gegründet. Auf Nachfrage konnte die Beschwerdeführerin keine Namen von Ministern der aktuellen Regierung nennen. Bei der MRVP handle es sich um eine "ziemlich alte Partei", die es bereits zur Zeit ihrer Großeltern gegeben habe. Mehr könne sie dazu nicht angeben.
Der Erstbeschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihre Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen seien nicht glaubhaft. Die Wahlen 2008 habe nicht die Demokratische Partei sondern die MRVP gewonnen, der man wiederum Wahlbetrug vorgeworfen habe. Mitte September 2008 sei es zu einer Beilegung der politischen Krise und zu einem Amnestiegesetz gekommen. Die Beschwerdeführerin erklärte, es stimme, dass die MRVP gewonnen habe, allerdings habe im dreizehnten Wahlkreis, in Selenge Aimag, die Demokratische Partei gesiegt. Bei ihren diesbezüglichen Angaben handle es sich bloß um einen Versprecher.
Zu ihren finanziellen Verhältnissen, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie derzeit in einer Flüchtlingsunterkunft lebe und Sozialhilfe beziehe; weiters verrichte sie in einer Pension Reinigungsarbeiten und gehe derzeit keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach. Sie besuche derzeit einen Deutschkurs.
Außer dem mitreisenden Zweitbeschwerdeführer habe sie sonst keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Verwandten würden noch alle in der Mongolei leben. Sie habe auch sonst keine Personen im Bundesgebiet, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine besonders enge Beziehung bestehe. Der Erstbeschwerdeführerin wurden die Feststellungen zur Mongolei vorgehalten, zu denen sie keine Stellungnahme abgeben wollte.
1.2.2. Der Zweitbeschwerdeführer brachte bei seiner getrennten Einvernahme am 07.10.2009 vor, er habe in Selenge Aimag gelebt. Dort würden noch seine Eltern als Pensionisten leben. Die gemeinsamen Kinder würden bei den Schwiegereltern leben. Weiters habe er zwei Brüder und zwei Schwestern. Sie hätten zuletzt in einer Eigentumswohnung gelebt, die auch jetzt noch ihm gehöre. Nach der Schule habe er bis zum Jahr 2008 als Kranfahrer gearbeitet. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass aus der Mongolei ausgereist, der kurz vor der Ausreise in Ulaanbaatar ausgestellt worden sei. Es sei zwar zu einer Grenzkontrolle gekommen, allerdings hätten sie ohne Probleme ausreisen können. In seiner Heimat habe er noch den Personalausweis und die Geburtsurkunde.
Er habe gemeinsam mit seiner Gattin das Land verlassen, da sie Probleme mit der Polizei gehabt hätten. Später schränkte er ein, dass eigentlich seine Frau die Probleme mit der Polizei gehabt habe. Sie habe im Jahr 2008 einen Artikel über die Wahlen in einer Zeitung geschrieben und sei dadurch unter Druck durch die Polizei und "die Wahlkandidaten" gekommen. Sie habe in der Zeitung "XXXX" geschrieben, dass die Wahlen manipuliert worden seien, da man Leute aus anderen Orten abstimmen habe lassen. Der Artikel habe sich auf der ersten Seite befunden. Er habe diesen Artikel auch gelesen, an das Erscheinungsdatum könne er sich nicht mehr erinnern.
Man habe seine Frau beschuldigt, dass sie "falsche Sachen geschrieben" habe und sie im Juli 2008 eingesperrt und befragt. Ein Polizist namens römisch 40 , der Polizeihauptmann sei, habe sie eingesperrt. Sie sei bei der Befragung am Kopf verletzt worden und habe deshalb ins Krankenhaus müssen. Er könne nicht angeben, wie lange seine Frau eingesperrt worden sei; es sei nicht lange gewesen. Die damalige Anhaltung habe keine weiteren strafrechtlichen Folgen gehabt. Man habe gewollt, dass sie nicht mehr "solche Sachen schreibt". Er sei damals zur Polizeiwache gegangen, als sie gerade bei der Einvernahme gewesen sei. Man habe ihn informiert, dass die Anhaltung notwendig sei. Was dann passiert sei, könne er nicht sagen; er könne sich nicht mehr erinnern.
Sie sei dann freigelassen worden und habe keine weiteren Probleme gehabt. Seine Frau habe eine "Erschütterung" gehabt und sei ins Krankenhaus gekommen; dort sei sie sieben oder zehn Tage lang geblieben; das genaue Datum könne er jedoch nicht sagen. Er und seine Frau hätten den Übergriff beim Gericht angezeigt; die Sache sei aber "fallen gelassen" geworden. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr.
Er sei dann auf dem Heimweg im August 2008 von der Arbeit von diesem Polizisten angegriffen worden. Er habe ihm gesagt, dass sie keine Chance mit ihrer Anzeige hätten und ihm gedroht, dass er sie töten werde. Der Polizist habe ihn am Hals gepackt und geschlagen; er habe sich gewehrt und versucht, sich zu befreien. Dabei sei er von seinem Gegner mit einem Messer am Oberschenkel verletzt worden. Dieser habe von ihm abgelassen und sei weggegangen. Er selbst sei nach Hause gegangen und habe sich hingelegt. Aus Angst vor dem Polizisten habe er die Wunde von einer bekannten Krankenschwester behandeln lassen. Er habe nichts dagegen unternommen, da ihm der Polizist gedroht und er Angst gehabt habe. Nach diesem Vorfall sei bis zur Ausreise nichts mehr passiert.
Sie seien dann zu den Schwiegereltern nach römisch 40 aufs Land gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten hätten. Dort hätten sie dann keine weiteren Probleme mehr gehabt. Auf den Vorhalt, dass sie über viele Monate ohne Schwierigkeiten in der Mongolei gelebt hätten und daher ihre Befürchtungen nicht nachvollziehbar seien, zumal der Grund für die Drohungen (die Anzeige gegen den Polizisten) fallen gelassen worden sei, äußerte sich der Zweitbeschwerdeführer nicht. Er gab dann an, er habe in seinem Beruf arbeiten wollen; dies sei auf dem Land allerdings nicht möglich gewesen. Zum Vorhalt, dass er sich andere Arbeitsmöglichkeiten hätte suchen können, wenn er sich in römisch 40 nicht sicher gefühlt habe, entgegnete er, die Situation in der Mongolei sei überall ähnlich; man müsse "etwas für eine der Parteien" machen. Man könne nicht ehrlich und normal leben und müsse sich überall "einschleimen"; das habe er nicht gewollt. Auch habe er nicht am Land leben wollen. Seine Frau und er hätten Berufe gehabt, die sie am Land nicht ausüben hätten können. Seine Schwiegereltern seien Viehzüchter und hätten eigenes Vieh. Sie hätten ein normales Einkommen gehabt und ein normales Leben geführt und in einer Jurte gelebt. Sie hätten auch sicherlich bei den Schwiegereltern weiter bleiben können; er und seine Frau hätten das jedoch nicht gewollt. Sonst hätten sie keine weiteren Probleme oder Schwierigkeiten in der Mongolei gehabt.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er nie Mitglied einer politischen Partei oder politisch aktiv gewesen sei. Außer dem geschilderten Vorfall habe er selbst keine Probleme mit der Polizei, einem Gericht oder einer staatlichen Behörde in seinem Heimatland gehabt. Er sei dort auch weder wegen seiner Religion, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus ethnischen Gründen verfolgt worden. Im Fall seiner Rückkehr in die Mongolei habe er Angst vor der Demokratischen Partei und den Leuten der Polizei.
Zum Vorhalt, wonach die politische Krise bereits Mitte September 2008 beigelegt und ein Amnestiegesetz beschlossen worden sei, erklärte er, sie hätten mit einem Polizisten auf "privater Ebene" Probleme gehabt und würden dessen Rache fürchten. Außerdem könnten sie in der Mongolei nicht ihre freie Meinung äußern, weswegen sie letztlich ausgereist seien.
Er lebe derzeit mit seiner Gattin von der Sozialhilfe in einer Unterkunft für Asylwerber. Abgesehen von gelegentlichen Tätigkeiten für ein Sozialprojekt der Caritas mache er nichts. Er sei bei keinem Verein und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe im Bundesgebiet keine Freunde oder Bekannten und außer seiner Frau auch keine Angehörigen oder sonstige Verwandte. Seine Verwandten würden alle in der Mongolei leben.
Zu den Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in der Mongolei wollte der Zweitbeschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.
2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:
Mit Bescheiden vom 22.10.2009 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde festgestellt, dass ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zukomme (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurden sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidungen jeweils auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hätten. Die behauptete Verfolgung sei nicht glaubwürdig. Ferner hätten die Beschwerdeführer allenfalls den vorgebrachten Schikanen durch die Verlegung ihres Aufenthaltsortes in eine andere Region in der Mongolei entgehen können. Die Erklärung, dass sie auf dem Lande nicht hätten leben wollen, sei nicht geeignet, die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Verlegung des Aufenthaltsortes in Zweifel zu ziehen. Schließlich würden die Anträge der jeweiligen Familienangehörigen ebenfalls abgewiesen werden und lebten die Angehörigen der Beschwerdeführer weiterhin in der Mongolei. Es liege daher kein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK in Österreich vor und stelle die (gemeinsame) Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Die Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 02.11.2009 (bzw. am 03.11.2009) zugestellt.
3. Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer brachten dagegen fristgerecht mit getrennten Schriftsätzen jeweils eine Beschwerde ein und beantragten nach einer Wiederholung des bisherigen Fluchtvorbringens, den besagten Artikel aus der Zeitung "XXXX" amtswegig zu beschaffen, zumal die Beschwerdeführer Angst hätten, dass ihre allenfalls dazu beauftragten Verwandten Probleme bekommen könnten.
Es sei trotz der Verletzung nach dem Verhör und eines ärztlichen Attestes zu keiner Gerichtsverhandlung gekommen. Dies zeige, dass die mongolischen Behörden weder Willens noch in der Lage seien, die Beschwerdeführer zu schützen. Ebenso sei nicht davon auszugehen, dass das Rechtssystem in der Mongolei effektiv sei. Obendrein ließe sich aus den Länderberichten des Bundesasylamtes entnehmen, dass Journalisten, die Korruptionsfälle und Fälle von Machtmissbrauch aufdecken, mit strafrechtlichen Ermittlungen wegen übler Nachrede rechnen müssten.
Der Zweitbeschwerdeführer habe als Folge des Vorfalles vom 08.08.2008 noch immer eine sichtbare Narbe am rechten Oberschenkel. Der Polizist habe damals gedroht, sie umzubringen, falls sie etwas wegen der Stichwunde unternehmen sollten. Die Beschwerdeführer hätten sich danach nicht mehr aus der Wohnung getraut und sich durch ihre Verwandten versorgen lassen. Nachdem sie einigermaßen gesundet seien, seien sie zu den Eltern der Erstbeschwerdeführerin aufs Land gezogen und hätten dort ohne Registrierung gelebt. Sie hätten Angst gehabt, von der Polizei gefunden zu werden. Zudem hätten die Eltern sie nicht ausreichend unterstützen können. Aufgrund der geschilderten Vorfälle hätten sie auch keine Möglichkeit mehr gehabt, eine Arbeit zu finden und seien dann nirgendwo in der Mongolei sicher vor den Leuten der Demokratischen Partei und vor der Polizei gewesen. Seit diesen Vorfällen habe der Zweitbeschwerdeführer auch Konzentrationsprobleme.
Ferner sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr sofort von der Polizei verhaftet würden. Sie könnten zudem keine Sicherheit durch Justiz oder Polizei erwarten. Weiters sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach nicht zu befürchten sei, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in ihrer Existenz bedroht wären oder in eine medizinische Notlage geraten könnten, unrichtig. Durch ihre Flucht hätten sie neben ihren Ersparnissen auch die Unterstützung von Eltern und Verwandten beansprucht.
Des Weiteren würden Personen den Länderberichten zufolge bei einer Rückkehr in Gewahrsam genommen werden und es fände eine Untersuchung wegen des Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz statt. Außerdem seien die Haftbedingungen sehr schlecht und es gebe in der Justiz Probleme durch Einflussnahmen und Korruption. Aus den Berichten gehe auch hervor, dass die mongolische Regierung selbst einräume, dass Folter in Polizeistationen und Haftanstalten nach wie vor ein Problem sei.
Ebenso stehe den Beschwerdeführern angesichts der aktuellen, katastrophalen Sicherheits-, Wirtschafts- und Soziallage im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Überdies hätte das Bundesasylamt als Spezialbehörde das ihr zugängliche Amtswissen berücksichtigen müssen, um zu einer fundierten Einschätzung der Lage zu gelangen; dies sei unterlassen worden. Zudem liege ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraphen 18, AsylG 2005 sowie 37 AVG vor. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348) hätten die Asylbehörden die Pflicht, sich mit den allgemeinen Feststellungen zur Lage aus dem Herkunftsland als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens eines Asylwerbers auseinander zu setzen, sowie die zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten von internationalen Organisationen in die Entscheidung einzubeziehen; dem sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Es habe keine ausreichende einzelfallbezogene Recherche im Bezug auf das individuelle Fluchtgeschehen stattgefunden (Hinweis auf VfGH vom 02.10.2001, Zl. B 2136/00). Es sei auf die Bedrohungssituation der Beschwerdeführer zu wenig eingegangen worden.
Weiters wird die Beischaffung des fluchtauslösenden Artikels beantragt.
Weiters sei die Erstbeschwerdeführerin schwanger; der voraussichtliche Geburtstermin sei am 23.04.2010.
4. Mit Schreiben vom 28.04.2010 brachte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer am römisch 40 im Bundesgebiet geborenen Tochter römisch 40 (der Drittbeschwerdeführerin des asylgerichtlichen Verfahrens) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ebenfalls einen Asylantrag ein und beanspruchte, ihr denselben Schutz wie ihr zu gewähren.
Mit Bescheid vom 06.09.2010, Zl. 10 03.618-BAI, wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass die Drittbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen werde (Spruchpunkt römisch III.).
Auch gegen den Bescheid der Drittbeschwerdeführerin wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen die Verletzung ihres durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechts auf Privat- und Familienleben behauptet.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin stellt der Asylgerichtshof fest:
Die Erstbeschwerdeführerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie stellte am 23.03.2009 den gegenständlichen Asylantrag. Darüber hinaus kann ihre Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden. Die Identität der Erstbeschwerdeführerin wird entsprechend ihrer Angaben festgestellt.
Die Erstbeschwerdeführerin hat nach ihren Angaben ihr Heimatland wegen der Verfolgung durch einen Polizisten, den sie wegen seines unrechtmäßigen Verhaltens angezeigt habe, bzw. durch Angehörige der Demokratischen Partei im Zusammenhang mit ihrer journalistischen Tätigkeit verlassen. Sie ist jedoch nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch II.2.4.). Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche Punkt römisch II.3.3.2.). Der Erstbeschwerdeführerin droht bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesonders landesweiten - Verfolgung vergleiche Punkt römisch II.3.3.3.).
Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Weiters ist anzunehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern (bzw. durch den Zweitbeschwerdeführer gesichert zu bekommen) und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung ihrer Verwandten bzw. des Zweitbeschwerdeführers im Herkunftsland zählen.
Die Erstbeschwerdeführerin hat außer dem mit ihr reisenden Zweitbeschwerdeführer und einer am römisch 40 nachgeborenen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
1.2. Zur Person des Zweitbeschwerdeführers stellt der Asylgerichtshof fest:
Er ist mongolische Staatsangehöriger. Er stellte ebenfalls am 23.03.2009 den gegenständlichen Asylantrag. Darüber hinaus kann seine Identität mangels Vorlage identitätsausweisender Dokumente nicht festgestellt werden. Seine Identität wird entsprechend seiner Angaben festgestellt.
Er hat nach seinen Angaben Schwierigkeiten wegen der Verfolgung durch einen Polizisten, bzw. wegen der journalistischen Tätigkeit seiner Frau und hat deshalb sein Heimatland verlassen. Er ist jedoch nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch II.2.4.). Ob die Feststellungen zu seinen Fluchtgründen und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man seine Angaben zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche Punkt römisch II.3.3.2.). Der Zweitbeschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine ernsthafte Gefahr einer - insbesonders landesweiten - Verfolgung vergleiche Punkt römisch II.3.3.3.).
Der Zweitbeschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Weiters ist anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern (bzw. durch die Erstbeschwerdeführerin gesichert zu bekommen) und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann er auf die Unterstützung seiner Verwandten bzw. seiner Gattin im Herkunftsland zählen.
Er hat außer der mit ihm reisenden Erstbeschwerdeführerin und einer am römisch 40 nachgeborenen Tochter (der Drittbeschwerdeführerin) keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemand anderem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
1.3. Zur Person der Drittbeschwerdeführerin stellt der Asylgerichtshof fest:
Sie ist mongolische Staatsangehörige und stellte vertreten durch ihre Mutter am 23.03.2009 (bzw. am 28.04.2010) den gegenständlichen Asylantrag und hat dabei keine eigenen Gründe vorgebracht. Ihre Identität wird nach den Angaben der Drittbeschwerdeführerin festgestellt.
Sie leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, wurde im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass ihr Lebensunterhalt durch die Erst- bzw. den Zweitbeschwerdeführer gesichert ist bzw., dass sie durch weitere Familienangehörige in der Mongolei unterstützt wird und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Sie hat außer ihren Eltern keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.
1.4. Zum Herkunftsstaat Mongolei:
Das Bundesasylamt traf in den angefochtenen Bescheiden folgende umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Mongolei. Diese stimmen mit den beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichten überein.
"Politik / Wahlen
Unter den Transformationsländern des ehemaligen Ostblocks schneidet die Mongolei in Bezug auf Demokratisierung und Aufbau marktwirtschaftlicher Verhältnisse besonders gut ab. Die Verfassung von 1992 sieht die Gewaltenteilung zwischen Legislative (Großer Staatskhural, Einkammerparlament), Regierung und Rechtssprechung vor. Staatsoberhaupt ist seit dem 24.06.2005 Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar. Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann.
(Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Oktober 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Innenpolitik.html (Zugriff am 06.04.2009))
Am 29. Juni 2008 fanden zum fünften Mal seit der politischen Wende 1989/90 freie Wahlen statt. Insgesamt 1.561.293 Mongolen waren wahlberechtigt, 952.887 in den ländlichen Provinzen, 608.406 in der Hauptstadt Ulaanbaatar. Zur Wahl waren elf Parteien und ein Wahlbündnis zugelassen, hinzu kamen 45 unabhängige Bewerber. Die Wahlbeteiligung lag etwa bei 75 Prozent.
Nach den Eindrücken vieler internationaler Beobachter verliefen die Wahlen am 29. Juni friedlich und gut organisiert. Am Wahltag gab es keine Hinweise auf versuchte oder reelle Wahlmanipulationen, weder in den Stimmbezirken der 20 Provinzen noch in denen der Hauptstadt Ulaanbaatar.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Auslandsbüro Mongolei: Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008, Dr. Thomas Schrapel, 14. Juli 2008,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_14179-544-1-30.pdf (Zugriff am 06.04.2009))
In der Folge der Parlamentswahlen vom 29.06.2008 kam es trotz absoluter Mehrheit der MRVP zur Bildung einer Großen Koalition aus der Mongolisch Revolutionären Volkspartei (MRVP) und der Demokratischen Partei (DP). Sitzung Bayar (MRVP) wurde als Premierminister wiedergewählt. Premierminister Sitzung Bayar hat trotz absoluter Mehrheit der MRVP im Parlament mit der oppositionellen DP eine Große Koalition gebildet, um einen überparteilichen Konsens zu den anstehenden wirtschaftspolitischen Weichenstellungen herzustellen: Bekämpfung der auf über 30% angestiegenen Inflation, Verabschiedung eines neuen Bergbaugesetzes, das die richtige Balance zwischen den Interessen des mongolischen Staates und den ausländischen Investoren findet, sowie angemessene entwicklungsorientierte Verwendung der Einnahmen aus dem Rohstoffreichtum des Landes.
(Auswärtiges Amt, Mongolei, Innenpolitik, Oktober 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Innenpolitik.html (Zugriff am 06.04.2009))
Allgemeine Sicherheitslage
Der Vorsitzende der MRVP und amtierende Ministerpräsident Sitzung Bayar verkündete am Abend nach dem Wahltag am 29. Juni 2008 in einer Pressekonferenz, dass sich ein deutlicher Wahlsieg seiner Partei abzeichne. Die Angaben der MRVP- Führung wurden angezweifelt. Bereits an diesem Abend gab es spontane Demonstrationen von Anhängern diverser Bürgerbündnisse.
Der Vorsitzende der Demokratische Partei (DP), T. Elbegdorj, der bereits zweimal Ministerpräsident war, erklärte einen Tag später in einer Pressekonferenz, die Wahlen seien in großem Umfang manipuliert worden. Insbesondere seien bei den Auszählungen massive Fälschungen vonstatten gegangen. Allerdings legte er keine verwertbaren Beweise oder zumindest Indizien für diese Vorwürfe vor. Nach dieser Pressekonferenz eskalierte die Demonstration immer mehr, in der Nacht vom 01. zum 02. Juli. kam es zu Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten sowie Polizei und Sicherheitskräften mit 5 Toten, 300 Verletzten und erheblichem Sachschaden.
Staatspräsident N. Enkhbayar verhängte daraufhin über das Land den Ausnahmezustand - zum ersten Mal in der Geschichte der Mongolei seit Beginn des Transformationsprozesses 1989/90. Für vier Tage herrschte eine nächtliche Ausgangssperre, die Straßen wurden auch tagsüber von bewaffneten Armeekräften kontrolliert. Die zahlreichen privaten Fernseh- und Rundfunkstationen mussten ihre Sendungen einstellen. Lediglich der staatliche Fernsehsender ¿Mongol TV' informierte. Jedoch konnten die Tageszeitungen weitgehend uneingeschränkt erscheinen. Im gesamten öffentlichen Raum war der Genuss von Alkohol verboten. Im Kontext des Ausnahmezustandes hatten die Sicherheitskräfte inklusive Polizei Sondervollmachten bei der Kontrolle des öffentlichen Lebens.
Die Wahlmanipulationen haben sich allerdings offenkundig in engeren Grenzen gehalten und nicht zur Verzerrung des Wählerwillens geführt. Die stärkste Oppositionspartei, die Demokratische Partei (DP), hat ihre Wahlniederlage nach acht Wochen Verweigerung der Vereidigung ihrer neuen Abgeordneten definitiv anerkennen müssen, und die Revolutionäre Volkspartei hat wider Erwarten die absolute Mehrheit im Parlament errungen.
(Friedrich-Ebert-Stiftung, Internationale Entwicklungszusammenarbeit, Referat Asien und Pazifik: Politische Krise in der Mongolei, August 2008, http://library.fes.de/pdf-files/iez/05654.pdf (Zugriff am 06.04.2009) / Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Auslandsbüro Mongolei:
Die Parlamentswahlen in der Mongolei vom 29. Juni 2008, Dr. Thomas Schrapel, 14. Juli 2008,
http://www.kas.de/wf/doc/kas_14179-544-1-30.pdf (Zugriff am 06.04.2009))
Nachdem die ZWK (Zentrale Wahlkommission) am späten Abend des 27. August 2008 den von der DP geforderten Beschluss über das bisherige offizielle Wahlergebnis gefasst und am nächsten Tag dem Präsidenten übergeben hatte, erklärte sich die Mehrheit der neu gewählten DP-Abgeordneten bereit, an der Sitzung der Großen Staatsversammlung am 28. August teilzunehmen und den Eid abzulegen. Schließlich legten 67 der bereits bestätigten Abgeordneten den Eid ab: 42 von der MRVP, 24 von der DP und Z. Altai als Unabhängiger. (Deutsche Mongolei Agentur aus Ulaanbaatar: Neues aus der Mongolei, 25. bis 31. August 2008, Dr. Renate Bormann, Ulaanbaatar, http://www.mongolei.de/ (Zugriff am 06.04.2009))
INNERSTAATLICHE FLUCHTALTERNATIVE
Allgemeines
In den meisten Fällen ist einem Antragssteller, welcher Verfolgung z. B. durch Mitglieder seiner Familie fürchtet, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben und auch zumutbar.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)
Die Reise und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben. Gemäß der gesetzlichen Lage und der diesbezüglichen Praxis steht es jedem Bürger der Mongolei frei sich in allen Teilen des Landes anzusiedeln.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008 / U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, February 25, 2009)
MENSCHENRECHTE
Allgemein
Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Menschenrechtskommission eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich vor allem auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet.
Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen (¿Aktionsplan Menschenrechte').
[...]
Presse-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Es existieren lokale private TV- Stationen und die Bürger haben auch Zugang zu ausländischen Medien.
Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können.
Unabhängig berichtende Zeitungen sind vor allem im städtischen Bereich weit verbreitet, in ländlichen Gegenden sind Tageszeitungen auf Grund von Transportschwierigkeiten, unzuverlässigen Postdienst und Zeitungspapierfluktuation manchmal schwer zu bekommen. Hier ist das öffentliche ¿Radio Mongolia' die am weitesten verbreitende Informationsquelle.
Der ¿Vertrag über gemeinsame Unternehmungen', geregelt im ZGB, enthält Auffangregelungen für Vereine, Gesellschaften und andere Zusammenschlüsse ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Gesetz spricht alle Arbeiter an, Vereinen und professionellen Organisationen ihrer Wahl beizutreten. Ausgenommen sind Gastarbeiter, Staatsbeamte bzw. sonstige öffentlich Bedienstete und Arbeiter ohne Arbeitsvertrag.
Personen- und Kapitalgesellschaften sowie Genossenschaften erwerben ihre Rechtsfähigkeit mit Eintragung in das staatliche Register und nehmen über ihre Organe am Geschäftsverkehr teil. Die Unternehmen dürfen alle Tätigkeiten ausüben, die nicht gesetzlich verboten sind und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Der Name einer juristischen Person hat deren Rechtsform widerzuspiegeln und darf nicht mit dem einer anderen juristischen Person identisch oder verwechselbar sein. Gründe für die Liquidation sind entsprechende Gesellschafterentscheidungen, Insolvenz, Zweckerreichung, gerichtliche Auflösung aufgrund wiederholter Rechtsverletzungen sowie sonstige gesetzlich geregelte Gründe.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008 / Freedom House: Freedom in the World - Mongolia, 2008)
Haftbedingungen
Die Bedingungen in Gefängnissen und Untersuchungshaften sind im Generellen schlecht. Die Anstalten sind überbelegt, die hygienischen Verhältnisse mangelhaft und unter den Häftlingen herrscht eine hohe Infektionsrate mit Tuberkulose. Sie leiden unter unzureichender Ernährung, sowie -je nach Jahreszeit- unter extrem heißen und kalten Temperaturen in ihren Zellen. Die Regierung unternimmt einige Anstrengungen um die Situation in den Gefängnissen zu verbessern. Den NGOs wurde der Zutritt zu den Gefängnissen gestattet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, HWV Basisinformation Länder, Mongolei: ¿Kurzinformation; Mongolei', Stand Februar 2007, Zugriff am 06.04.2009 / U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, February 25, 2009)
[...]
RECHTSSCHUTZ
Justiz
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen eine vollständig unabhängige Justiz vor und die Judikative ist auch in der Praxis von Exekutive und Legislative unabhängig. Dennoch kommt es zu Problemen mit Einflussnahme und Korruption.
Das Justizsystem besteht aus Bezirks- Provinz und einem eigenen Verfassungs- und Obersten Gerichtshof. Der Oberste Gerichtsrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Oberste Gerichtshof entscheidet in letzter Instanz alle Berufungsverfahren und erarbeitet eine abschließende Interpretation der Gesetze. Bezirksgerichte kümmern sich um einfachere zivil- und strafrechtliche Angelegenheiten während die Provinzgerichte in Strafverfahren für die die schwereren Delikte wie Raub, Vergewaltigung und dergleichen zuständig sind.
Es existieren auf allen Ebenen spezialisierte Gerichte für Zivil-, Straf- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig. Die Weigerung einer gerichtlichen Ladung zur Zeugenaussage Folge zu leisten wird entweder mit 5 bis 51 Tagessätzen Geldstrafe oder mit 1 bis 3 Monaten Arrest bestraft.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008 / U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, February 25, 2009)
Sicherheitsbehörden
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper.
Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen.
Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig.
Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008)
Polizeigewalt / Folter
Trotz aller Bemühungen und positiven Fortschritte zur Bekämpfung von Misshandlungen wird auch von der mongolischen Regierung selbst eingeräumt, dass Folter - primär in Polizeistationen und Haftanstalten - weiterhin ein Problem in ihrem Land ist.
Das Strafgesetzbuch kennt keine Definition für Folter, obwohl dies gemäß der VN-Konvention gegen Folter (CAT), welche die Mongolei im Jänner 2001 ratifiziert hat, vorgeschrieben ist. Allerdings wird die Ausübung von unmenschlicher Behandlung in der Verfassung verboten.
Seit 2004 alle 22 Staatsgefängnisse kameraüberwacht werden, hat der Missbrauch der Gefangenen in den Gefängnissen deutlich abgenommen.
In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei nur schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008)
Korruption
Im Mai 2005 fand in Ulan Bator eine Expertentagung zum Thema ¿Die Mongolei und die UN-Konvention gegen Korruption' statt. Die Veranstaltung wurde von der UNDP, dem Parlamentarischen Ausschuss für die Durchführung des staatlichen Antikorruptionsprogramms und der asiatischen Rechtsinitiative der US-Anwaltsvereinigung organisiert. Es diente der Klärung der von der Mongolei zu unternehmenden Schritte für die Ratifizierung der Konvention und dem Lernen von den Erfahrungen anderer Länder. Die 2003 von der UN-Vollversammlung verabschiedete Konvention gegen Korruption ist von bisher 120 Ländern unterzeichnet worden. Die Mongolei hat die Konvention am 29. April 2005 unterschrieben.
Es gibt Fälle von Korruption in den Strafverfolgungsbehörden, die Regierung nimmt sich jedoch dieses Problems an. So unternimmt die Regierung Anstrengungen, das Training und die Professionalität der Polizeikräfte zu verbessern und hat ein Antikorruptionsgesetz erlassen, welches im November 2006 in Kraft getreten ist; 2007 wurde die ¿Anti- Corruption Agency' (ACA) eingesetzt, welche für die Untersuchung von Korruptionsfällen zuständig ist.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008 / U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices - 2008, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor, February 25, 2009)
Strafmündigkeit / Amnestiegesetz 2006
Strafmündig sind Personen, die zum Zeitpunkt der Straftatbegehung das 16. Lebensjahr erreicht haben, für bestimmte Delikte sind auch 14 und 15jährige strafmündig:
Gemäß Artikel 21 Punkt 2, StGB Personen im Alter von 14 bis unter 16 Jahren sind strafmündig für vorsätzlichen Mord/Totschlag (§91), vorsätzliche schwere Körperverletzung (Paragraph 96,), Vergewaltigung (Paragraph 126,), Diebstahl (Paragraph 145,), Wegnahme (Paragraph 146,), Raub (§147), vorsätzliche Vernichtung und Beschädigung fremden Eigentums (Paragraph 153,), Rowdytum unter erschwerenden Umständen (Paragraph 181 Punkt 2 ;, 181.3).
Aus Anlass des 800sten Jahrestages der Gründung der Mongolei hat das mongolische Parlament im Sommer 2006 ein Amnestiegesetz erlassen, durch das vor allem Jugendlichen Straffreiheit für vergangene Straftaten gewährt wurde.
Das Amnestiegesetz brachte der großen Mehrheit der inhaftierten Jugendlichen die Entlassung aus der Strafhaft bzw. ersparte ihnen den Antritt ihrer Strafe. Die Jugendlichen, die vom Gesetz nicht erfasst wurden, wurden vom Staatspräsidenten begnadigt. Die Mongolei dürfte im Sommer dieses Jahres für einige Wochen das einzige Land der Welt ohne einen einzigen minderjährigen Strafgefangenen gewesen sein. Das einzige Jungengefängnis wurde vorübergehend geschlossen, die Mitarbeiter beurlaubt.
Sollte ein Jugendlicher bislang nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, so fällt er unter das Amnestiegesetz 2006 und eine eventuell wegen der hiesigen Straftat zu erwartende Freiheitsstrafe würde ihm vollständig erlassen werden. Die Amnestie umfasst alle Straftaten, die vor dem 23. Juni 2006 begangen wurden. Eine Einschränkung der Amnestie auf bestimmte Delikte gibt es bei Jugendlichen nicht, auch ein versuchter Mord fällt unter das Gesetz.
Gemäß einer - rechtlich verbindlichen - Erläuterung des Obersten Gerichtshofs zum Amnestiegesetz, kann jedoch eine Hauptverhandlung zur Bestimmung des Straftatbestands, den der Angeklagte erfüllt hat, auch dann stattfinden, wenn die Tat zeitlich unter das Amnestiegesetz fällt.
In zumindest einem Fall ist ein Jugendlicher über mehr als zwei Monate nach Inkrafttreten des Amnestiegesetzes in Untersuchungshaft gehalten worden, obwohl unstreitig war, dass er unabhängig vom Ausgang der Hauptverhandlung nach deren Ende zwingend sofort zu entlassen sein wird und keine zu verbüßende Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Haftbedingungen in der Untersuchungshaft variieren stark, je nach Haftanstalt. In welche Haftanstalt ein Beschuldigter eingeliefert wird hängt in der Regel vom Tatort ab.
(Anfragebeantwortung des Vertrauensanwaltes in der Mongolei, 09.03.2007, übermittelt via Österreichische Botschaft Peking)
[...]
RÜCKKEHR
Grundversorgung / Wirtschaft
Die mongolische Regierung verfolgt einen wirtschaftlichen und politischen Transformationsprozess von einer zentral verwalteten Planwirtschaft hin zu einer sozial orientierten Marktwirtschaft mit demokratischen Strukturen. Der friedliche und demokratisch gestaltete Wandel ist ein entscheidender positiver Standortfaktor für die Mongolei.
(Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) - Mongolei, Webseite undatiert,
http://www.gtz.de/de/weltweit/asien-pazifik/612.htm (Zugriff am 06.04.2009))
Die Talfahrt der mongolischen Wirtschaft ist seit 1994 beendet. Von 1995 bis 1999 wurden Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts zwischen 3,3% und 6,3% erzielt. Nach 8,4 % im Jahre 2006 ist das Wachstum in 2007 auf 9,9% angestiegen. Die hohen Wachstumsraten verdankt das Land dem weiterhin hohen Niveau der Weltmarktpreise für Kupfer und Gold und dem Wachstum der landwirtschaftlichen Produktion.
Gleichzeitig ist jedoch 2007 ein sehr starker Anstieg der Inflationsrate auf über 30% zu verzeichnen, die auf die Verteuerung von Treibstoff und Lebensmittel aber auch auf stark gestiegene Löhne und Gehälter insbesondere im öffentlichen Dienst zurückzuführen ist.
(Auswärtiges Amt, Mongolei, Wirtschaftspolitik, Oktober 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mongolei/Wirtschaft.html (Zugriff am 06.04.2009))
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und teilweise enormer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008)
Medizinische Versorgung
Gemäß Gesetz über die Krankenversicherung von 2003 ist eine Reihe von Personen pflichtversichert. Die Beiträge für sozial schwache Kategorien der obligatorisch Versicherten übernimmt der Staat. Die Beiträge für Arbeitnehmer legt der Staat jährlich fest; sie sollen 6% des Einkommens nicht übersteigen. Mit Ausnahme sozial Schwacher haben Patienten 5-15% der Behandlungskosten selbst zu tragen.
Nicht gedeckt sind kosmetische Behandlungen, Impfungen vor Auslandsreisen, gewisse orthopädische Hilfsmittel sowie sämtliche zusätzliche, auf Wunsch des Patienten erbrachten Leistungen. Dagegen übernimmt die Krankenversicherung vom Arzt verschriebene Grundmedikamente. 2006 bezahlten nach offiziellen Angaben 545.900 Personen Beiträge, davon 83.500 auf freiwilliger Basis; für 1.4 Millionen Einwohner übernahm der Staat die Beitragszahlungen an die Krankenversicherung. Unabhängige Fachleute schätzen, dass in der Hauptstadt Ulaanbaatar rund 80% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben. Auf dem Land dürfte der Anteil geringer sein.
Die kostenlose Notfallbehandlung auch der Ärmsten ist garantiert. Allein das Spital Nr. 1 in Ulaanbaatar hat im ersten Halbjahr 2006 gegen 300 Personen ohne finanzielle Mittel operiert. Nicht alle Spitäler nehmen aber Obdachlose für sonstige Behandlungen auf. Eine wichtige Rolle spielt das von der 'Fraternité Notre-Dame' geführte Mercy Hospital in Ulaanbaatar, das Personen ohne legalen Wohnsitz in der Hauptstadt aufnimmt.
2004 waren insgesamt 821 Apotheker registriert. Eine staatliche Verteilstelle kam auf 6.000 Einwohner. 1.234 Medikamente waren zugelassen, die Tendenz ist steigend. Eine Schwäche des mongolischen Gesundheitswesens liegt in den ungenügenden Laborkapazitäten. Dies kann dazu führen, dass Präparate von mangelhafter Qualität in den Handel gelangen.
Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, beispielsweise zur Bekämpfung von Krebs, bestimmten psychischen Leiden oder für Nierendialyse, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Aber selbst Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Sie sind aber in der Regel privat beschaffbar.
(Bundesamt für Migration (BFM), Mongolei, Medizinische Versorgung, 8. Dezember 2006 / UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)
Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008)
Bei Behandlungen in Krankenhäusern ist ein Selbstbehalt von 5 bis 15 % der Kosten von den Patienten zu übernehmen, abhängig vom Krankenhaus. 1998 ist ein System von Familiengruppenpraxen (¿family group practice') eingeführt worden, um die Bevölkerung mit kostenloser primärer Gesundheitsversorgung zu versorgen.
Es gibt Unterschiede im Gesundheitszustand und im Zugang zur Gesundheitsversorgung zwischen ländlicher und städtischer Bevölkerung, sowie zwischen unterschiedlichen Einkommensschichten.
(Embassy of Mongolia, Washington D.C, Webseite undatiert, http://www.mongolianembassy.us/eng_about_mongolia/social.php (Zugriff am 08.09.2008))
Behandlung nach Rückkehr
Mongolische Staatsbürger können jederzeit freiwillig in jede Region von der Mongolei zurückkehren. Hilfe und Unterstützung bieten der Voluntary Assisted Return und Reintegration Programme, unterhalten von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und dem Europäischen Flüchtlingsfonds. IOM bietet Beratung und Hilfe bei der Erlangung von Reisepässen und Flugtickets an, genauso wie Reintegrationshilfe in der Mongolei.
(UK Home Office, Operational Guidance Note, Mongolia, April 2007)
Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob im Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen.
Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und 5 Jahren Haft (Artikel 240, StGB).
Es bestehen keine Rückkehrerprobleme bei oppositioneller Betätigung im Ausland, politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar. Es bestehen auch keine Rückkehrerprobleme wegen einer Asylantragstellung im Ausland.
(Österreichische Botschaft Peking - VR China, Mongolei allgemein, 30.04.2008)"
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes der drei Beschwerdeführer und unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben der Erst- sowie des Zweitbeschwerdeführers, der bekämpften Bescheide, der Beschwerdeschriftsätze und der aktuellen Länderberichte Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer jeweils eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurden beide bei ihrer Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat sowohl die Erst- als auch den Zweitbeschwerdeführer konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der jeweils festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag in den angefochtenen Bescheiden und sind nicht zu beanstanden.
Entgegen den Beschwerden kann vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, nicht davon ausgegangen werden, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft oder ergänzungsbedürftig ist. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann daher vor dem Hintergrund des widersprüchlichen Fluchtvorbringens, den Länderberichten und der im Übrigen offen stehenden Möglichkeit einer innerstaatlichen Flucht- und Schutzalternative nicht nachvollzogen werden. Neben der umfangreichen Einvernahme wurden die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer auch wiederholt zu allfälligen Ergänzungen ihrer Fluchtgründe befragt. Letztlich haben beide versichert, den Dolmetscher und die gestellten Fragen sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her verstanden zu haben und kein weiteres Vorbringen erstatten zu wollen. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Es ist auch nicht notwendig, entgegen dem Beschwerdeantrag ein Exemplar der Zeitung mit dem fraglichen Artikel der Erstbeschwerdeführerin beizuschaffen vergleiche unten Punkt römisch II.2.5.).
2.2. Sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer stammen nach ihren eigenen Angaben aus der Mongolei; dass diese Angaben stimmen, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der beiden Beschwerdeführer und ihrer Kenntnis der Landessprache auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihren Identitäten konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
Die Drittbeschwerdeführerin ist das gemeinsame minderjährige Kind der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers vergleiche Geburtsurkunde Aktenseite 95).
2.3. Die zitierten Unterlagen des Bundesasylamtes, auf denen diese Länderfeststellungen (unter Punkt römisch II.1.4.) beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen. Diese stimmen mit den beim Asylgerichtshof aufliegenden Berichten überein. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der unveränderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte zu ihren Fluchtgründen, sie sei im Zusammenhang mit einem von ihr verfassten Artikel zu einem Wahlbetrug der Demokratischen Partei, von deren Anhängern verfolgt und letztlich deswegen auch gekündigt worden. Weiters sei sie in diesem Zusammenhang bei einem Verhör durch einen Polizisten körperlich attackiert und sexuell belästigt worden. Wegen ihrer dagegen eingebrachten Anzeige seien sowohl sie als auch ihr Gatte von diesem verfolgt worden. Der Polizist habe weiters den Zweitbeschwerdeführer zusammen mit einer unbekannten Person verletzt und ihn mit dem Umbringen bedroht, falls die Anzeige nicht zurückgezogen werde.
Der Zweitbeschwerdeführer erklärte zu seinen Fluchtgründen, er und seine Frau hätten im Zuge eines von ihr verfassten Zeitungsberichtes zu den Parlamentswahlen Schwierigkeiten bekommen. Weiters habe er Schwierigkeiten wegen eines Polizisten, der ihn verletzt habe.
Die beiden Beschwerdeführer sind jedoch mit ihrem Vorbringen nicht glaubwürdig. Die Schilderungen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sind oberflächlich und vage. Sie haben nur allgemeine Angaben gemacht und konnten diese auch auf Nachfragen durch das Bundesasylamt nicht konkreter ausführen. Weiters ist es bei ihren Aussagen zu Unstimmigkeiten gekommen, die die Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt noch in der Beschwerde ausräumen konnten.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in Bezug auf das gegen sie wegen des Artikels eingeleitete Verfahren angegeben, dass keine Strafe verhängt worden sei und es zu keinen weiteren Ermittlungstätigkeiten gegen sie gekommen sei; nach ihrer Entlassung sei alles erledigt gewesen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer zu weiteren sicherheitsbehördlichen Ermittlungen in diesem Zusammenhang gegen die Erstbeschwerdeführerin kommen wird.
Zur behaupteten Verfolgung durch Anhänger der Demokratischen Partei im Zusammenhang mit dem Artikel zum Wahlbetrug, ist festzustellen, dass diese Partei von der Erstbeschwerdeführerin nur bei der Ersteinvernahme kurz erwähnt wird; bei der ausführlichen Einvernahme am 07.10.2009 gab sie in diesem Zusammenhang an, dass der vernehmende Polizist bzw. der Chefredakteur ihr vorgeworfen hätten "Falsches" bzw. "Unwahres" berichtet zu haben. Beide hätten als Anhänger der Demokratischen Partei gegolten bzw. sich als solche zu erkennen gegeben.
Bereits zur Erlangung der Informationen für ihren Artikel machte die Erstbeschwerdeführerin Angaben, die nicht in Einklang zu bringen sind. Zum einen gab sie an, eine Wahlhelferin der MRVP sei erst nach den Wahlen in ihre Redaktion gekommen und habe ihr von den Unstimmigkeiten bei der Wahl berichtet. Zum anderen erklärte sie jedoch wenig später, dass ihr die unbekannte Auskunftsperson angeraten habe, selbst zum Wahllokal hinzugehen und sich die Situation beim Wahlvorgang anzuschauen. Dies habe sie dann auch gemacht. Diese zeitliche Diskrepanz konnte die Erstbeschwerdeführerin auch in der Beschwerde nicht aufklären. Vielmehr wurde neuerlich angegeben, dass die Auskunftsperson erst nach der Wahl in ihrer Redaktion aufgetaucht sei. Damit ergibt sich jedoch ein inhaltlicher Widerspruch, und stellt sich die Frage, wie die Erstbeschwerdeführerin die behaupteten Vorgänge vor dem Wahllokal während des Wahlvorganges selbst beobachten konnte, wenn sie - ihrer dazu entgegengesetzten Aussage bzw. der Beschwerdeangabe zufolge - erst nach den Wahlen darüber informiert worden sei.
Die Angabe der Erstbeschwerdeführerin, sie wisse nicht mehr, ob die damalige Stichverletzung ihres Gatten auf dem rechten oder linken Oberschenkel gewesen sei, entspricht ebenso nicht den Alltagserfahrungen und ist somit weder nachvollziehbar noch glaubwürdig. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Zweitbeschwerdeführer der Beschwerdeschrift zufolge so schwer verletzt gewesen sei, dass er immer noch eine Narbe von diesem Vorfall zurückbehalten habe.
Letztlich konnten die Beschwerdeführer auch zu den elementarsten Eckpunkten der Fluchtgeschichte keine konkreten Aussagen machen. So konnte die Erstbeschwerdeführerin weder nähere Angaben zu ihrer Informantin machen, noch plausibel erklären, wie sie ohne Kenntnis und Zustimmung des Redakteurs (der Anhänger der Demokratischen Partei sei) einen Artikel auf der Titelseite veröffentlichen konnte. Zur näheren Erläuterung dieser Unstimmigkeit ersucht, gab sie lediglich an, dass ihre Angaben der Wahrheit entsprechen würden und sie dazu nicht mehr sagen könne. Im Übrigen konnte sie weder genaue Zahlen zur Wahlbeteiligung nennen noch nähere Angaben zur Sitzverteilung der einzelnen Parteien machen. Sie konnte als Journalistin auch keine konkreten Angaben zur Demokratischen Partei bzw. zur MRVP machen oder Namen von Ministern der aktuellen Regierung nennen. Vor allem vor dem Hintergrund ihrer Behauptung, über die aktuellen Wahlen einen Artikel verfasst zu haben, ist davon auszugehen, dass sich eine akademisch ausgebildete Journalistin im Rahmen der Verfassung eines derartigen politischen Berichtes näher mit der Parteienlandschaft beschäftigt und mehr darüber zu berichten weiß.
Ebenso war es dem Zweitbeschwerdeführer nicht möglich, nähere Angaben zu den Problemen seiner Gattin zu machen. Er antwortete auf unterschiedliche Fragen zu den fluchtauslösenden Gründen wiederholt, dazu entweder nichts sagen, dies nicht ausführlicher erzählen oder sich nicht erinnern zu können. Ebenso konnte er keine näheren Auskünfte zum Erscheinungsdatum des besagten Artikels, zum genauen Tag sowie zur Dauer der Inhaftierung seiner Gattin, zu den Vorfällen rund um ihre Verhaftung und den konkreten Verletzungen seiner Gattin machen.
Schließlich konnten die Beschwerdeführer weder das ärztliche Attest noch die polizeiliche Vorladung, das Schreiben des Amtsgerichts römisch 40 oder das Kündigungsschreiben der Erstbeschwerdeführerin vorlegen.
Eine Verfolgung oder Bedrohung durch Kandidaten der damaligen Wahl wurde von der Erst- und vom Zweitbeschwerdeführer lediglich allgemein in den Raum gestellt. Auch auf Nachfrage konnten sie keine näheren Angaben dazu machen. Vor allem die eigentlich davon betroffene Erstbeschwerdeführerin machte - abgesehen bei der Ersteinvernahme - dazu gar kein weiteres Vorbringen. Sie äußerte bloß allgemein die Befürchtung, bei ihrer Rückkehr in die Mongolei möglicherweise dem Druck der Demokratischen Partei ausgesetzt zu sein und keinen Job zu finden. Dieses Vorbringen ist nicht glaubwürdig.
Auch ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer - wie erstmals im Rahmen der Beschwerde vorgebracht - bei ihrer Einreise in die Mongolei sofort verhaftet werden. Wie die Beschwerdeführer einhellig angegeben haben, seien sie legal mit ihren eigenen Reisepässen ausgereist und sie hätten auch bei der Grenzkontrolle keine Probleme gehabt. Weiters sei dem Zweitbeschwerdeführer kurz vor der Ausreise noch problemlos sein Reisepass ausgestellt worden. Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer auf einer behördlichen Fahndungsliste stehen oder von den mongolischen Sicherheitsbehörden gesucht werden. Auch die in der Beschwerde vorgebrachte Vermutung, es käme an der mongolischen Grenze zu einer Inhaftierung wegen eines Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz, ist somit unbegründet.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind somit insgesamt für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig. Weder die Erst- noch der Zweitbeschwerdeführer waren in der Lage, eine aktuelle oder hinkünftig bestehende Gefährdung durch den Polizeibeamten oder durch Kandidaten oder Anhänger der Demokratischen Partei glaubhaft zu machen.
2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen zu ihren individuellen Fluchtgründen folgt und von einer Verfolgung durch einen Polizisten oder durch Wahlkandidaten ausgeht, ergibt sich letztlich, dass beide außerhalb ihres behaupteten Herkunftsortes in der Mongolei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative haben.
Dass dies in der Mongolei grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen und dem Vorbringen sowohl der Erst- als auch des Zweitbeschwerdeführers. So hat die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben, dass es nach dem Vorfall mit ihrem Mann am 08.08.2008 keine weiteren Vorfälle gegeben hat. Weder ist es bis zum Verlassen ihrer Wohnung im Oktober 2008 noch bei ihren ungefähr 300 Kilometer entfernt wohnenden Eltern, bei denen sie sich bis zu ihrer Ausreise im März aufgehalten haben, zu weiteren Ereignissen gekommen. Gleichlautend erklärte auch der Zweitbeschwerdeführer, dass es nach dem Übergriff auf ihn zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist und sie auch bei den Eltern seiner Gattin keine Probleme mehr gehabt haben. Ferner gab der Zweitbeschwerdeführer an, wenn sie seinen Schwiegereltern mitgeteilt hätten, dass sie bei ihnen bleiben wollen, hätten sie gewiss dort leben können und diese wären damit einverstanden gewesen. Jedoch haben er und seine Gattin das nicht gewollt. Zudem hat die Beschwerdeführer berichtet, dass sich die Eltern der Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig um ihre beiden Kinder kümmern und die Verantwortung übernommen haben. In der Mongolei besteht für beide Beschwerdeführer (und ihre Tochter) somit die Möglichkeit, den von behaupteten örtlichen Bedrohungen allenfalls durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in der Mongolei volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach einer privaten Verfolgung durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Die Beschwerdeführer konnten im Zuge ihrer Einvernahmen keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb sie innerhalb der gesamten Mongolei nicht vor Verfolgung sicher sein sollten. Auch aus den vagen Ausführungen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers ergibt sich kein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Polizeibeamte oder ehemalige Wahlkandidaten die Erstbeschwerdeführerin und ihre Familie im gesamten mongolischen Staatsgebiet suchen und verfolgen sollten. Wie die Beschwerdeführer nämlich übereinstimmend berichtet haben, wurde das Verfahren gegen den Polizisten eingestellt und haben sie gegen diesen keine weiteren Schritte gesetzt.
Ebenso vermögen weder die Behauptungen der Erstbeschwerdeführerin, wonach es ihrem Mann bei ihren Eltern nicht gefallen habe, da er nicht hätte abgelegen wohnen wollen bzw. es in der Mongolei keine Möglichkeiten gebe, als ehrlicher Mensch zu leben, bzw. sie Angst gehabt hätten, dass der Polizist sie dort finden und seine Drohung wahr machen würde, noch die Erklärungen des Zweitbeschwerdeführers, dass sie ihre Berufe auf dem Land nicht hätten ausüben können, bzw. man in der Mongolei nicht ehrlich und normal leben könne und sich überall "einschleimen" müsse, Zweifel am Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu begründen, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht werden, die einem Umzug der Beschwerdeführer innerhalb der Mongolei entgegenstehen würden. Auch in der Beschwerdeschrift wurden keine substantiierten und nachvollziehbaren Gründe vorgebracht, weshalb der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer ein Umzug innerhalb der Mongolei nicht möglich oder zumutbar wäre.
Bei diesem Ergebnis ist es auch nicht notwendig, entgegen dem Beschwerdeantrag ein Exemplar der Zeitung mit dem fraglichen Artikel der Erstbeschwerdeführerin beizuschaffen.
2.6. Daher liegt insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für die Erstbeschwerdeführerin nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich (allenfalls im gesamten) Herkunftsstaat auswirken würde. vergleiche Punkt römisch II.3.1.)
3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:
3.1. Zur Abweisung der Asylanträge nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide) :
3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch II.2.4.).
3.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - für beide Beschwerdeführer möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass ihre Existenz gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Beiden Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung - durch einen Polizisten, den sie angezeigt habe, bzw. durch ehemalige Wahlkandidaten oder Anhänger Demokratischen Partei - auf dem ganzen Staatsgebiet der Mongolei glaubhaft zu machen, da sie sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und ihren eigenen Aussagen ergibt, in der Mongolei außerhalb ihrer engeren Heimat niederlassen können. Es steht ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in der Mongolei allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und stellt sich die Lage seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS - im Interesse der Beschwerdeführer - versichert hat.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung der Anträge auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat weder die Erst- noch der Zweitbeschwerdeführer eine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den beiden Beschwerdeführern in der Mongolei landesweit eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung mit maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass der Erst- bzw. dem Zweitbeschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben sie selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zur Mongolei, welchen die beiden Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentreten sind, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
3.2.4. Der arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführerin kann zugemutet werden, sich in ihrer Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal sie sich zeit ihres Lebens in der Mongolei aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und darüber hinaus auch auf ihre Eltern, ihre beiden Schwestern sowie ihre Schwiegereltern und die vier Geschwister ihres Gatten zurückgreifen kann.
Ebenso kann dem arbeitsfähigen Zweitbeschwerdeführer zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in der Mongolei aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und darüber hinaus auch auf seine Eltern, seine vier Geschwister sowie seine Schwiegereltern zurückgreifen kann.
Ferner haben die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer übereinstimmend angegeben, in der Mongolei immer noch eine Eigentumswohnung zu besitzen und jederzeit auch bei den Eltern der Erstbeschwerdeführerin wohnen zu können. Es ist daher davon auszugehen, dass die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer auch im Falle ihrer Rückkehr einen diesbezüglichen Rückhalt vorfinden. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass sie bzw. die minderjährige Drittbeschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage gerieten.
3.2.5. Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die im konkreten Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung in die Mongolei gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III. der angefochtenen Bescheide):
3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt römisch IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt römisch IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.3.2. Zur Erst- und den Zweitbeschwerdeführer hat das Bundesasylamt die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägungen mängelfrei vorgenommen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine Ausweisung der beiden Beschwerdeführer gemeinsam mit ihrer Tochter (der Drittbeschwerdeführerin, vergleiche unten Punkt römisch II.4.2.) jeweils in ihr nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal beide angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Was aber eine allfällige Verletzung der beiden Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnis vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist. Derartiges ist auch im Fall der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers anzunehmen, da beide erst vor knapp zwei Jahren nach Österreich eingereist sind.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin seit ihrer illegalen Einreise vor knapp zwei Jahren lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Es sind von der Erstbeschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Artikel 8, EMRK für ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Es ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die Erstbeschwerdeführerin (wie auch ihre Familienmitglieder) noch weit stärker an ihren Herkunftsstaat als an Österreich gebunden ist. Weiters ist bei der Bewertung der privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich auch zu berücksichtigen, dass sie im Hinblick auf die bereits am 22.10.2009 (bzw. am 06.09.2010) ergangene Asylentscheidung des Bundesasylamtes - somit erst vor knapp eineinhalb Jahren (bzw. sechs Monaten) - nicht damit rechnen durften, dass sie dauernd in Österreich verbleiben können. Deshalb ist das Gewicht der (allenfalls) mittlerweile erlangten Integration dadurch relativiert, dass sie sich während der meisten Zeit des Inlandsaufenthaltes ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Eine derartige Verletzung war im konkreten Fall daher ebenso nicht festzustellen.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich liegen somit nicht vor (etwa aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses, oder Deutschkenntnissen - so war etwa die Einvernahme sowohl der Erstals auch des Zweitbeschwerdeführers vor dem Bundesasylamt etwa nur mit Hilfe eines Dolmetschs möglich).
Hingegen leben in der Mongolei noch ihre Eltern bzw. Schwiegereltern und zwei weitere gemeinsame Kinder (mit sieben und fünf Jahren). Weiters haben beide in der Mongolei noch Geschwister. Es ist daher offensichtlich, dass beide Beschwerdeführer noch eine starke Bindung an ihre Heimat haben.
3.3.3. Zur Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer hat das Bundesasylamt jeweils die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der beiden Beschwerdeführer jeweils in ihr Recht nach Artikel 8, EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Erstbeschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt; denn sowohl die Erst- als auch der Zweitbeschwerdeführer durften sich in Österreich die letzten knapp zwei Jahre bisher nur auf Grund ihres Asylantrags aufhalten, der letztlich nicht berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).
3.3.4. Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisungen der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstoßen.
Anhaltspunkte dafür, dass den beiden Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die jeweils in der Person der beiden Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
3.3.5. Auch die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin ist gemäß Punkt römisch II.4. abzuweisen. Somit sind die Beschwerden der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers auch gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.
4. Zur Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin:
Die zehn Monate alte Drittbeschwerdeführerin ist das gemeinsame minderjährige Kind der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers und somit deren Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG.
4.1. Zum Asylverfahren bzw. zum Antrag auf subsidiären Schutz:
Für die Drittbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass ihr ein eigenständiger Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt. Die Beschwerdeführerin ist gesund.
Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Wie oben unter Punkt römisch II.3.1. bzw. römisch II.3.2. ausgeführt, ist der Asylantrag sowie der Antrag auf subsidiären Schutz der Erst- und des Erstbeschwerdeführers (den Eltern der Beschwerdeführerin) gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abzuweisen. Damit kommt für ihr auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 keine abgeleitete Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.
4.2. Zur Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass eine gemeinsame Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren Eltern ihr nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben eingreifen würde, zumal deren Eltern angegeben haben, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten.
Die Drittbeschwerdeführerin wurde vor rund zehn Monaten in Österreich geboren und lebt bei ihren Eltern. Bei ihr ist die Entwicklung eines eigenständigen Privatlebens außerhalb ihrer Familie noch nicht möglich.
Es kann somit insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung der Drittbeschwerdeführerin gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4.3. Auch die Beschwerden der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers sind gemäß Punkt römisch II.3. abzuweisen. Somit ist die Beschwerden der Drittbeschwerdeführerin auch gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit insgesamt - abzuweisen.
5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus den Akteninhalten des Bundesasylamtes ist die Grundlage der bekämpften Bescheide unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit den Beschwerden wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit den Beschwerdeführern mündlich erörtert hätte werden müssen.
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.