Asylgerichtshof
05.11.2010
B14 306224-1/2008
B14 306.224-1/2008/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Vorsitzende und den Richter Dr. MORITZ als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Albanien, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin, vom 06.10.2006 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zl 06 02.550-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.
römisch II. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Der minderjährige Beschwerdeführer hat durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin am 03.03.2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz eingebracht.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.08.2006 gab die Mutter des Beschwerdeführers als seine gesetzliche Vertreterin an, dass ihr Sohn in Österreich geboren worden sei und keine eigenen Fluchtgründe vorzubringen habe, er berufe sich somit auf die Fluchtgründe seines Vaters.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2006, Zl 06 02.550-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.03.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II).
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Albanien und wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 03.03.2006 brachte er durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Diese befindet sich selbst als Asylwerberin im österreichischen Bundesgebiet und lebt mit dem Vater des Beschwerdeführers, der ebenfalls Asylwerber im offenen Beschwerdeverfahren ist, in einem gemeinsamen Haushalt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.
Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Albanien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung dorthin unzulässig machen würde.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B14 208.146-5/2008/16E, wurde die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien zulässig ist.
Ebenso wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B14 214.252-11/2008/18E, die Beschwerde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10,, 11 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.
Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers:
Über 40 Jahre lang herrschte die "Partei der Arbeit Albaniens" Enver Hoxhas. Albanien galt bis 1990 als letzte Bastion des Stalinismus in Europa. Mit den Studentendemonstrationen im Dezember 1990 und Februar 1991 setzte ein Wandlungsprozess ein. Im Dezember 1990 wurde ein Mehrparteiensystem eingeführt, erste freie Wahlen fanden 1991 statt.
Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet.
Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.
Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.
Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.
Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein, wobei vor allem die Bereiche Justiz und Verwaltung, das Verhältnis von zentraler zu lokaler Administration einschließlich geregelter Finanzbeziehungen, eine umfassende Marktliberalisierung und die Festigung individueller Freiheitsrechte einschließlich der Pressefreiheit beim Aufbau rechtstaatlicher Strukturen in Albanien von entscheidender Bedeutung seien. Zur Unterstützung dieser Reformanstrengungen Albaniens hat die EU für 2007-2010 über 300 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.
Die nach der Verfassung für einen Zeitraum Mitte Dezember 2006/Ende Januar 2007 anstehenden Kommunalwahlen konnten nach intensiven Bemühungen der internationalen Gemeinschaft am 18. Februar 2007 stattfinden. In Tirana und anderen städtischen Zentren siegten die Kandidaten der Opposition, die ihrerseits in zahlreichen ländlichen Regionen Verluste hinnehmen musste.
Als Nachfolger des von Ministerpräsident Berisha häufig kritisierten Staatspräsidenten Alfred Moisiu wurde der DP- Politiker Bamir Topi vom albanischen Parlament gewählt und am 24. Juli 2007 in sein neues Amt eingeführt. Die erforderliche Stimmenmehrheit erhielt Topi im von der albanischen Verfassung vorgesehenen vorletzten möglichen Wahlgang durch die Stimmen des ehemaligen Premierminister und Ex-SP-Vorsitzenden Fatos Nano und einiger ihm getreuer SP-Abgeordneter.
Regierung und Opposition versuchten seit Ende 2007 durch eine verbesserte Zusammenarbeit den Reformprozess voranzutreiben und haben so die Voraussetzungen für eine Einladung des Landes zum Beitritt zur NATO im April 2008 geschaffen.
(Auswärtiges Amt: Albanien. Innenpolitik. Stand April 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Innenpolitik.html)
Das demokratische System des Landes krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Den ersten gewaltlosen Machtwechsel gab es erst im Jahr 2005, als die Regierung unter dem sozialistischen Ministerpräsident Nano abgewählt wurde und Ministerpräsident Berisha die Macht übernahm.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6)
Ende Juni 2009 wurden Parlamentswahlen abgehalten. Aufgrund von Betrugsvorwürfen und zahlreiche Beschwerden angesichts der knappen Ergebnisse in mehreren Wahlkreisen konnte das amtliche Wahlergebnis erst im August von der Wahlkommission angenommen werden. Die OSZE kritisierte den Auszählungsprozess als schlecht bis sehr schlecht.
Gewinner der Wahl war das Mitte- Rechts-Bündnis "Allianz für den Wandel" um die Demokratische Partei (PD) von Ministerpräsident Sali Berisha. Allerdings verfehlte die Allianz mit einem Stimmenanteil von 46,92 Prozent auf gesamtstaatlicher Ebene knapp die absolute Mandatsmehrheit. Sie stellt 70 der 140 Abgeordneten in der neuen "Versammlung Albanien" (Kuvendi i Shqiperise. Die Allianz will eine Koalition mit der Wahlkoalition um die Sozialistische Integrationsbewegung (LSI) von Ex-Premier Ilir Meta eingehen, die laut Wahlkommission auf 4 Mandate (5,56 Prozent) kam. Es wäre die erste lagerübergreifende Regierungskoalition im demokratischen Albanien. Das größere Wahlbündnis im Mitte-Links-Lager, die "Union für den Wandel" um die Sozialisten (PS) des Bürgermeisters von Tirana, Edi Rama, errang 45,34 Prozent der Stimmen oder 66 Mandate. Vor der Wahl hatte die LSI noch mit den Sozialisten koalieren wollen.
(APA 01.08.2009: Albanische Wahlkommission nahm endgültiges Gesamtergebnis an; OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights, Election Observation Mission, Republic of Albania, Parliamentary Elections 2009: Post - Election Interim Report, 10.07.2009)
Das neu gewählte albanische Parlament konstituiert sich am 7. September. Das dekretierte Staatspräsident Bamir Topi. Es wird erwartet, dass Topi nun die als stimmenstärkste Gruppierung aus der Wahl hervorgegangene Demokratische Partei (PD) des bisherigen Ministerpräsidenten Sali Berisha mit der Regierungsbildung beauftragt.
(APA 01.09.2009: Neues albanisches Parlament tritt am Montag erstmals zusammen)
Sali Bersiha erklärte am 02.02.2009 laut albanischer Nachrichtenagentur ATA, dass er mit der bisher oppositionellen LSI einen Koalitionspakt geschlossen habe. Laut Berisha erhält die LSI 20 Prozent der Ministerposten.
Die LSI wird aller Voraussicht nach mit ihrem Vorsitzenden Ilir Meta den Außenminister stellen und auch noch die Ressorts Wirtschaft und Energie sowie Gesundheit leiten. Alle anderen Regierungsposten stehen Berishas Demokratischer Partei (PD) zu. Dieser versprach eine "Regierung der europäischen Integration".
(APA 02.02.2009: Neue Regierung in Albanien: Berisha bildet Koalitionskabinett)
Das politische Leben des Landes ist stark polarisiert. Wichtigste Akteure dabei sind die Demokratische Partei von Ministerpräsident Berisha, in der sich die antikommunistische Opposition 1991 organisiert hat. Ihr Gegenspieler ist die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit bis zu den Parlamentswahlen 2005 Fatos Nano war.
Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein. Die starke Polarisierung hat zur Folge, dass auch bei Sachfragen eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Regierung und Opposition kaum möglich ist. Sie erschwert darüber hinaus ein Nebeneinander unabhängiger Institutionen. Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6)
Wirtschaftslage
Seit dem Scheitern des staatlichen Zentralismus in Albanien 1991 und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen nach dem Zusammenbruch von Schneeballsystemen im Finanzsektor 1997 konnten deutliche Fortschritte beim Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen erreicht werden. Unterstützt durch ein 1992 zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank (WB) eingeleitetes Reformprogramm wurden die Preise liberalisiert, Kleinbetriebe in allen Sektoren privatisiert und die Währung (Lek) konvertibel. Die albanische Wirtschaft wuchs in den vergangenen Jahren kontinuierlich zwischen 5 und 6 %. Die Inflationsrate betrug 2006 2,5 %, 2007 2,9%, stieg jedoch 2008 auf 4,1% an.
(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Wirtschaft.html;
NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)
Der Mindestlohn beläuft sich auf 17 000 Lek (186 US Dollar), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 370 Dollar. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2008 bei 13 Prozent.
(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, 25.02.2009. Section 6, e. Acceptable Conditions of Work; NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)
Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2006 bei 3.525 USD.
(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007)
In der Armutsbekämpfung wurden signifikante Erfolge erzielt:
Die Armutsraten sind von 25,4 Prozent im Jahr 2002 und 18,5 Prozent im Jahr 2005 auf 12,4 Prozent im Jahr 2008 gefallen.
In absoluten Zahlen ausgedrückt, hat sich die Zahl der 575.000 AlbanerInnen, die 2005 noch unter der Armutsgrenze lebten, im Jahr 2008 um 200.000 verringert, die extreme Armut ist von 5 Prozent im Jahr 2002 auf 1,2 Prozent im Jahr 2008 gefallen.
(Österreichische Entwicklungszusammenarbeit: Albanien Länderinformation September 2009)
Menschenrechte
Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10)
Beim Aufbau eines Rechtsstaates und beim Schutz der Menschenrechte gibt es seit der Beseitigung der kommunistischen Diktatur kontinuierliche Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen wie sie bis 1992 an der Tagesordnung waren, finden nicht mehr statt. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)
Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen" und über politische Gefangene oder Häftlinge.
(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 1.b, 25.02.2009)
Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)
Das Gesetz sieht vor, dass Organisatoren von Versammlungen an öffentlichen Plätzen diese drei Tage vorher der Polizei anzeigen müssen; es gab keine Berichte, dass die Polizei solche Versammlungen willkürlich untersagt hat.
Die Bildung einer politischen Partei oder Organisation, die nicht-transparent ist oder der Geheimhaltung unterliegt, ist verboten. Es gab keine Berichte darüber, dass diese Bestimmung während des Berichtsjahres irgendeiner Gruppe gegenüber angewendet wurde.
(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 2.a, 25.02.2009)
Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)
Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. Dezember 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11)
Im April 2007 billigte das Parlament eine Novelle zum Militärstrafgesetz, mit welcher alle Bestimmungen, die die Todesstrafte erlaubten, aufgehoben wurden.
(Amnesty International: World Report 2008 Albania. http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europe-and-central-asia/albania)
Religionsfreiheit
Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Artikel 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8)
Albanien ist das europäische Land mit dem stärksten muslimischen Bevölkerungsanteil (70%), das eine historisch bedingte religiöse Toleranz gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften vorzeigen kann. Die gemeinsamen Erfahrungen der Unterdrückung unter dem Hoxha-Regime haben unter den Geistlichen und Gläubigen ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Offenheit geschaffen, das Versuche, im Rahmen des religiösen Wiederaufbaus mit ausländischer Hilfe insbesondere aus Saudi-Arabien eine strengere religiöse Auslegung des Islam in Albanien zu fördern, scheitern ließ.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Albanien auf dem Weg in die euro-atlantischen Strukturen. 16.04.2008)
Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8;
Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 22)
Minderheiten
Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Artikel 18,) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.
Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und Ägypter in der Bevölkerung auf eine ablehnende Haltung. Sie werden gesellschaftlich ausgegrenzt, so dass ihre Lebensbedingungen deutlich schlechter sind als diejenigen ethnischer Albaner. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere Roma und Ägypter Opfer diskriminierender Verwaltungspraxis werden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 11)
Militärdienst
Albanische Männer im Alter zwischen 19 und 27 Jahren, die nicht einen Hochschulabschluss
erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Artikel 166,) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 8)
Albaner mit abgeschlossener Hochschulausbildung müssen keine zwölf, sondern nur einen Monat Militärdienst leisten. Die jungen Akademiker können zwischen einem Monat Militärdienst und drei Monaten Zivildienst wählen.
(Deutsche Welle: Albanien kürzt Militärdienst. 11.07.2003)
Folter
Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.
Während Menschenrechtsorganisationen und Beobachter seit mehreren Jahren praktisch keine Hinweise auf Misshandlungen in Gefängnissen mehr sehen, sind Menschenrechtsverstöße in Polizeigewahrsam immer noch feststellbar. Menschenrechtsorganisationen sehen die Überfüllung der Zellen im Polizeigewahrsam dabei als wichtigste Ursache für derartige Misshandlungen an.
Das Antifolterkomitee des Europarates hat der Polizei in Albanien Folter und schwere Misshandlungen von Festgenommenen vorgeworfen. Die Regierung in Tirana wurde aufgefordert, Polizeibeamte zur Einhaltung der Grundrechte zu ermahnen und sicherzustellen,
dass sie keine unverhältnismäßige und unnötige Gewalt anwenden. Die Regierung in Tirana hat Reformen versprochen und eine Untersuchung der im Bericht erwähnten Fälle von Folter
und menschenunwürdiger Behandlung zugesichert.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10).
Einige Empfehlungen des Antifolterkomitees wurden umgesetzt, und die Regierung unternimmt weitere Anstrengungen zur Lösung der Probleme.
(Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 9)
Versorgungslage
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.
Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.
Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger
Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 11-12).
Quellen
Auswärtiges Amt: Albanien. Innenpolitik. Stand April 2008
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Innenpolitik.html
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Albanien. Stand: Januar 2007
Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Wirtschaft.html
NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen
Amnesty International: World Report 2008 Albania.
http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europe-and-central-asia/albania
Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Albanien auf dem Weg in die euro-atlantischen Strukturen. 16.04.2008
Deutsche Welle: Albanien kürzt Militärdienst. 11.07.2003
Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008
US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, 25.02.2009
APA 01.08.2009: Albanische Wahlkommission nahm endgültiges Gesamtergebnis an
OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights, Election Observation Mission, Republic of Albania, Parliamentary Elections 2009: Post - Election Interim Report, 10.07.2009
APA 01.09.2009: Neues albanisches Parlament tritt am Montag erstmals zusammen
APA 02.02.2009: Neue Regierung in Albanien: Berisha bildet Koalitionskabinett
Österreichische Entwicklungszusammenarbeit: Albanien Länderinformation September 2009
Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:
Die oben genannten Feststellungen resultieren aus den Einvernahmen des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt und der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof am 17.06.2010. Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Bundesasylamt vorgelegten Geburtsurkunde des Antragstellers vom 07.06.2006 (s. BAA-Akt, Sitzung 3).
Die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Vertreterin hat sich bezüglich des Antragstellers auf die seitens des Vaters des Antragstellers vorgebrachten Fluchtgründe berufen. Diese wurden im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. B14 208.146-5/2008/16E, wie folgt gewürdigt:
"Die Ausführungen des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt waren flüssig bzw. antwortete er konkret und bestimmt auf Fragen in der Einvernahme.
Zudem lassen die dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationen über die im fraglichen Zeitraum bestehende politische und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, dass sein Vorbringen unwahr ist.
Wie sich jedoch aus dem o.a. Länderdokumentationsmaterial zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergibt, ist in Albanien bereits seit dem Jahr 2005 die Demokratische Partei unter Führung von Premierminister Sali Berisha an der Macht. Dass der Beschwerdeführer also weiterhin wegen seiner früheren Aktivitäten verfolgt werden würde, kann nicht angenommen werden. Selbst unter der Annahme, dass jene Personen, die den Beschwerdeführer durch Übergriffe zu seiner Flucht veranlasst hätten, noch in Albanien aufhältig wären und neuerliche Verfolgungshandlungen ihm gegenüber setzen würden, wäre kein Anhaltspunkt ersichtlich, wonach sich der Beschwerdeführer nicht an die örtlichen Sicherheitskräfte wenden könnte. Mangels Abgabe einer Stellungnahme wurde diesen Ausführungen nicht entgegengetreten.
Auch wenn den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen und beim Vorliegen solcher Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption es sein kann, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren, so ist dem entgegen zu halten, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen ist, dass er Opfer eines solchen Zusammenwirkens zwischen Beamten des albanischen Staates und der organisierter Kriminalität geworden ist.
Auch sonst ergibt sich aus dem herangezogenen Länderdokumentationsmaterial kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität aufgrund eines der in der GFK genannten Tatbestände zu gewärtigen hätte.
Nach dem o.a. Länderdokumentationsmaterial ist eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde."
Vor dem Hintergrund, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen TagZl. B14 208.146-5/2008/16E, die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers in allen Spruchpunkten abgewiesen wurde, ist nicht davon auszugehen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers ohne Familienverband erfolgen würde, sodass sich - den beweiswürdigenden Ausführungen folgend - der Beschwerdeführer in Albanien in der Obsorge seiner Eltern befinden und somit in keine ausweglose Situation geraten würde.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. 7. 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG ist das AsylG 2005 am 1. 1. 2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. 12. 2005 noch nicht anhängig waren.
Das vorliegende Verfahren war am 31. 12. 2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Zu Spruchpunkt I:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19. 10. 2000, 98/20/0233).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann (siehe VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Aber auch dann, wenn die Verfolgung von dritter Seite ausgeht, ohne auf einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zu beruhen, kann sie asylrelevant sein: dann nämlich, wenn der Staat aus solchen Gründen seinen Schutz verweigert (VwGH 11.12.1997, 96/20/0045; 13.11.2001, 2000/01/0098; 23.2.2006, 2005/01/0171; 23.11.2006, 2005/20/0406).
Im vorliegenden Fall ergeben sich nach den als glaubwürdig zu bewertenden Ausführungen des Vaters des Beschwerdeführers in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte, wonach dem Beschwerdeführer und seinem Vater in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohen würde, als die staatlichen Behörden im Heimatland des Beschwerdeführers - wie aus den Länderfeststellungen zu ersehen ist - in der Lage und willens sind entsprechend gegen Übergriffe vorzugehen.
Spruchpunkt II:
Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG i.d.F. BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - i.V.m.) Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben zum Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin ist im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), wurde für den Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Albanien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Da vorauszusetzen ist, dass der minderjährige Beschwerdeführer im Familienverband nach Albanien zurückkehren würde, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Versorgung dort nicht gewährleistet wäre. Wie in dem seinen Vater betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ausgeführt, würde der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen.
Festzuhalten ist, dass bei dem Beschwerdeführer keine derart schwere Erkrankung - weder in physischer noch in psychischer Hinsicht - festgestellt werden konnte, dass eine Verbringung des Beschwerdeführers nach Albanien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.
Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung des Artikels 3 EMRK führen könnten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.