Asylgerichtshof
03.11.2010
C12 408249-1/2009
C12 408.249-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. KARGER über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009, FZ. 08 12.754-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist spätestens am 17.12.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen vor, er sei in römisch 40 , Bundesstaat Punjab geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe von 1980 bis 1989 die Grundschule besucht und danach bis 2007 als Hilfsarbeiter gearbeitet.
Zur Flucht führte er im Wesentlichen aus, dass er sein Heimatland am 10.11.2008 vom Flughafen Neu Delhi aus mit einem gefälschten Reisepass verlassen habe und in ein unbekanntes Land gereist sei. Nach seiner Ankunft sei er vom Schlepper in ein Quartier gebracht und dort 15 Tage einbesperrt worden. In der Folge sei er teils per LKW und teils zu Fuß nach Österreich gebracht worden.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil sein Vater und sein Bruder Mitglieder einer Unabhängigkeitsgruppe gewesen seien und er deshalb andauernd von der indischen Polizei schikaniert werde. Weiters habe er versucht, den Baba aus Sirsa umzubringen, weil es dafür eine Belohnung gegeben habe. Bei einer Rückkehr nach Indien befürchte er, von der Polizei umgebracht zu werden.
Eine Eurodac-Abfrage vom 17.12.2008 ergab keine Übereinstimmungen. Da die Umstände der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich nicht ermittelt werden konnten, wurde das Verfahren am 18.12.2008 durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.
1.2. Am 27.03.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und gegen die anwesenden Personen keine Einwände habe. Er könne keine Dokumente oder andere Beweismittel für seine Identität vorlegen. Er habe auch nie einen Reisepass besessen. Er gehe davon aus, dass der Reisepass, den ihm sein Schlepper besorgt habe, gefälscht gewesen sei.
Zu seiner Person gab der Beschwerdeführer an, dass er nie verheiratet gewesen sei und keine Kinder habe. In Wien wohne er mit einem anderen Inder zusammen in einer Wohngemeinschaft. Er bezahle 150 Euro Miete. Er habe in Österreich weder Verwandte noch sonstige Bindungen. Er habe eigentlich nach Italien gewollt, aber der Schlepper habe ihn hier abgesetzt. Zurzeit werde er als Zeitungszusteller eingeschult. Sonst besuche er weder eine Schule noch andere Kurse. Er sei in römisch 40 aufgewachsen, wo seine Familie bereits seit Generationen ein Haus bewohnt habe. Er habe in Indien nie an einem anderen Ort gewohnt.
Sein Vater sei bei der "Bhindranwale Tiger Force" gewesen und bereits 1989 verstorben; er sei bei einem Schusswechsel mit der Polizei umgekommen. Seine Mutter habe 1990 gemeinsam mit seiner Schwester Selbstmord begangen. Sein Bruder sei im Jahr 1991 ums Leben gekommen. Die Polizei habe gesagt, dass auch er bei einem Schusswechsel ums Leben gekommen sei. Er sei jedoch nicht sicher ob dass stimmen würde. Sein Bruder habe nie mit Waffen zu tun und keine Verbindung zu Extremisten gehabt. Weitere Geschwister habe er nicht.
Der Beschwerdeführer habe bis zum Tod seines Vaters sein Elternhaus bewohnt. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, ständig in seinem Elternhaus gewohnt zu haben, antwortete er, dass er mal hier und mal da gewohnt habe. Er sei Gelegenheitsarbeiter gewesen und habe zum Beispiel zwei Jahre in römisch 40 in einem Restaurant gearbeitet. Er sei dann als LKW-Fahrer in ganz Indien unterwegs gewesen. Schließlich habe er auch eine Zeitlang in römisch 40 gelebt. Zurzeit habe er in seinem Heimatland zu niemandem Kontakt.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass ihn die Polizei 1991 zweimal mitgenommen habe, weil sein Bruder nicht zuhause gewesen sei. Sei hätten ihn nach den versteckten Waffen seines Vaters befragt. Er habe jeweils eine Nacht bei der Polizei bleiben müssen. Nachdem sein Bruder gestorben sei, habe er Angst gehabt, dass auch er getötet werden könnte und sei nach römisch 40 in die Stadt gezogen.
Auf den Vorhalt, dass diese Vorfälle bereits fast zwei Jahrzehnte zurückliegen würden, gab er an, dass er auch ein Gegner des Baba Ram Rahim gewesen sei. Er habe versucht andere Leute davon zu überzeugen, dass dieser ein falscher Guru wäre. Schließlich sei er 2005 im Zuge von Protestkundgebungen in Sirsa festgenommen worden. Auf die Frage, weshalb er dann erst 2008 ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 2005 einen Schlepper gesucht, einen solchen aber erst 2008 gefunden habe, weil er keinen Reisepass besessen hätte.
Auf die Frage, was er nun konkret im Falle einer Rückkehr nach Indien befürchten würde, antwortete der Beschwerdeführer: "Wovon soll ich leben. Ich habe niemanden in Indien. Sie sind alle tot. Ich habe auch Angst, von der Polizei schikaniert zu werden. Das ist doch kein Leben."
Zuletzt habe er im Mai 2005 in Sirsa Kontakt mit der Polizei gehabt. Es habe dort im Zuge der Unruhen Massenverhaftungen gegeben. Er sei zwei Tage festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, die öffentliche Ruhe gestört zu haben. Danach habe er jeden weiteren Polizeikontakt vermieden. Auf die Frage, weshalb er nicht als Kellner in Jarlandhar geblieben sei, entgegnete er, er habe gedacht, dass ihn die Polizei auch dort suchen würde. Er habe befürchtet, dass ihn die Polizei wegen der Waffen seines Vaters befragen könnte. In Sirsa habe man ihnen pauschal vorgeworfen, dass sie den Baba umbringen wollten, dabei hätten sie doch nur protestiert. Auf die Frage weshalb man ihn dann wieder freigelassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Polizei nicht 40 bis 50 Personen dauernd einsperren habe können, so viele Personen seien nämlich festgenommen worden. Andere Asylgründe habe er nicht.
Auf Vorhalt, dass er sich im Falle seiner Rückkehr nach Indien mit Gelegenheitsarbeiten eine entsprechende Lebensgrundlage schaffen könnte, entgegnete der Beschwerdeführer, dass ihn die Polizei jederzeit schikanieren könnte.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2009 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, lit. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, lit. 13 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Seine Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien oberflächlich, widersprüchlich und unglaubwürdig. Darüber hinaus würden die von ihm vorgebrachten Vorfälle bereits mehrere Jahre zurückliegen. In Österreich liege kein Familienbezug vor. Das Bundesasylamt habe keine Umstände feststellen können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen würden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.04.2009 zugestellt.
3. In der dagegen fristgerecht (per Fax direkt beim Asylgerichtshof am 07.04.2009) eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen sei. Allenfalls bestehende Zweifel über den Inhalt des Parteienvorbringens wären durch weitere Erhebungen, insbesondere durch ergänzende Befragungen zu beseitigen gewesen. Das Bundesasylamt habe ihm deshalb keinen Asylstatus zuerkannt, weil es sein Vorbringen für unglaubwürdig erachte. Dabei handle es sich aber lediglich um Missverständnisse, welche er nun aufklären wolle.
Er habe in seiner Heimat willkürliche Verhaftungen und Folter durch die Polizei zu befürchten. Er stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Bereits sein Vater sei Mitglied der "Bhindranwale Tiger Force" gewesen und deshalb 1990 von der Polizei ermordet worden. In den 90er Jahren wären Sikhs in seiner Heimatregion noch in der Minderheit gewesen, deshalb seien diese Mordfälle weder von der Polizei entsprechend hinterfragt noch gerichtlich verfolgt worden. Die Ermordung seines Vaters und die Konfrontation im Jahr 2005 würden mit den Geschehnissen in den Jahren 1989 bis 1991 insofern im Zusammenhang stehen, als er den Weg seines Vaters gefolgt wäre, gläubig sei und deshalb seine Religion gegen den Baba Ram Rahim geschützt habe. Nach dem Tod seines Vaters habe man immer wieder von seiner Familie verlangt, dass sie das Waffenversteck bekannt geben sollten. Diese Personen seien für eine private Vereinigung tätig gewesen und für ihre Dienste bezahlt worden. Schließlich sei er bei einer Demonstration gegen den Baba Ram Rahim auch verhaftet worden. Es habe sich um eine Massenverhaftung gehandelt, deshalb seien er und andere wieder freigelassen worden. Aus seiner Lebenserfahrung wisse er aber, dass es nur eine Frage der Zeit wäre, bis man seinem Leben auf andere Weise lebensbedrohende Fallen stellen würde. Er kenne ähnlich gelagerte Fälle.
Unter Zitierung von Teilen des Jahresberichts von Amnesty International (2008) führte der Beschwerdeführer aus, dass die Menschenrechtssituation in Indien schlechter sei, als vom Bundesasylamt angenommen. Zudem verfüge die Gruppe der Baba Ram Rahim über einen großen faktischen Einfluss in den Städten Indiens, weil sie landesweit organisiert sei und überall über Einfluss und Macht verfüge. Vor diesem Hintergrund sei es nicht schwer nachvollziehbar, dass die Polizei korrupt sei und unter dem Einfluss der Baba Ram Rahim stehe. Eine Abschiebung in seine Heimat verstoße daher gegen Artikel 3, EMRK, weil dies einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe gleichkomme. Darüber hinaus drohe ihm aufgrund der extrem schlechten wirtschaftlichen Situation ein menschenunwürdiges Leben in Indien. Schließlich verstoße eine Ausweisung auch gegen Artikel 8, EMRK, weil er in Österreich mit einem Landsmann zusammen wohne und mit ihm eine Freundschaft aufgebaut habe.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2009 den gegenständlichen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er lebte vor seiner Ausreise in im Bundesstaat Punjab. Er hat zirka zehn Jahre die Schule besucht und danach bis zu seiner Ausreise als Gelegenheitsarbeiter in verschiedenen Berufen gearbeitet. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers sind nach seinen Angaben bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich. Er lebt mit einem Landsmann in einer Wohngemeinschaft. Er wurde als Zeitungszusteller eingeschult und hat offenbar gelegentliche Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Er besucht keine weiteren Kurse oder Schulen und hat in keine besonderen sozialen Kontakte zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Allgemeine politische Lage in Indien:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei.
Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999- 2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Die BJP hatte 2007/08 Wahlen in wichtigen Bundesstaaten (vor allem Gujarat und Karnataka) gewonnen, konnte diese Erfolge jedoch bei den Wahlen zum Nationalparlament nicht fortsetzen. Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der laufenden Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]
Justiz, Sicherheitskräfte:
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Das Rechtssystem gewährt einen dreistufigen Instanzenzug. Allerdings schränkt die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein.
[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik, vom Oktober 2009]
In jedem Bundesstaat existiert eine eigene bewaffnete Polizei, die in erster Linie zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in ihrem Wirkungsbereich zu sorgen hat. Sie agiert auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Die Zentralregierung greift beratend und unterstützend ein. Darüber hinaus ist die Central Reserve Police Force (CRPF) eine paramilitärische Einheit, für die innere Sicherheit des gesamten Landes zuständig. Oberbefehlshaber der indischen Armee ist der Staatspräsident. Zu den wichtigsten Aufgaben der Armee zählt die Wahrung der territorialen Integrität des Staates gegen äußere Bedrohungen. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen durch willkürliche Übergriffe der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
[UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Absatz 9 Punkt 01, bis
9.10 v. 04.01.2010;ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, Sitzung 6]
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009]
Menschenrechtssituation:
Obwohl wesentliche Grundrechte in der indischen Verfassung garantiert sind, kommt es im ganzen Land immer wieder zu menschenrechtswidrigen Übergriffen von Sicherheitskräften und Justizvollzugsorganen. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränkten die rechtsstaatlichen Garantien ein. Die weit reichenden Befugnisse der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen in Unruhegebieten haben diese oft exzessiv genutzt. Die verfassungsmäßige Ordnung war jedoch seit der Unabhängigkeit 1947 nur einmal, während des Ausnahmezustandes ("Emergency") unter Indira Gandhi von 1975 bis 1977, landesweit außer Kraft gesetzt.
Seit 1993 gibt es eine Nationale MR-Kommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei.
[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]
Dera Sacha Sauda
Dera Sacha Sauda ist eine im Jahr 1948 gegründete spirituelle Vereinigung, deren Zentrum in Sirsa im Bundesstaat Haryana liegt. Ihr Führer ist Baba Gurmeet Ram Rahim Singh. Obwohl die Organisation vorgibt, nicht politisch tätig zu sein, hat sie doch einen gewissen Einfluss im Punjab und gab beispielsweise bei den Wahlen 2007 Wahlempfehlungen für die Kongresspartei ab. Die Vereinigung engagiert sich in erster Linie spirituell und sozial. Ihre Anhänger sind meist Hindus der unteren Kasten, aber auch Sikhs, Moslems und Christen. Sie ist hauptsächlich im südlichen Punjab, aber auch in Madhya Pradesh, Haryana und Rajasthan aktiv. Gegen Baba Gurmeet Ram Rahim Singh liegen Anzeigen wegen sexuellen Missbrauchs und Mord vor.
Seit einem Vorfall im Mai 2007, bei dem Baba Gurmeet Ram Rahim Singh als Sikh-Guru auftrat und sich damit den Zorn der Sikh.Gemeinschaft zuzog, haben sich die Spannungen zwischen Anhängern von Dera Sacha Sauda und traditionellen Sikhs intensiviert und es kommt immer wieder zu Zusammenstößen. Die Polizei schreitet in diesen Fällen auch ein, um die Anhänger Dera Sacha Saudas zu schützen.
[Immigration and Refugee Board of Canada, Anfragebeantwortung IND103125.FE vom 23. April 2009 mit weiteren Verweisen]
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei wurde der Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt und es wurde ihm ausweislich der Vernehmungsprotokolle ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Fluchtgründe auch in freier Erzählung darzustellen. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. In der sehr umfangreichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch wiederholt zu allfälligen Ergänzungen seiner Fluchtgründe aufgefordert. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden. Weitere Erhebungen waren aufgrund der vorliegenden umfangreichen Beweismittel aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht notwendig.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und der Kenntnis einer Landessprache bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten mangels Vorliegens identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand aktuell beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hat selbst bestätigt, dass er sich wohl fühlt und gesund ist.
Hinweise auf sonstige soziale Kontakte außerhalb der indischen Gemeinschaft sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer außer dem zeitweiligen Zustellen von Zeitungen einer (gemeinnützigen) Beschäftigung nachgehen oder etwa (Deutsch)Kurse belegen würde. Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen ergeben sich keine Hinweise dafür, dass zu anderen in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen eine besondere Nahebeziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Das Bestehen eines solchen hat der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift den Bericht von Amnesty International (2008) zitiert, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass aus diesem für die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation nichts zu gewinnen ist, da er keine Ausführungen enthält, die im direkten Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte stehen würden. Hinsichtlich der Lage im Punjab wird lediglich auf die im Zuge der Unruhen in den 1990er Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen seitens der Polizei Bezug genommen, welche für den vorliegenden Fall nicht relevant sind.
2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf ungerechtfertigte Verfolgungshandlungen durch die indische Polizei im Jahr 1991 wegen der Mitgliedschaft seines zu dieser Zeit bereits getöteten Vaters zur "Bhindranwale Tiger Force" und im Jahr 2005 wegen seiner Teilnahme an einer Demonstrationen gegen den Baba Ram Rahim. Er befürchte auch in der Zukunft weitere Verfolgungshandlungen und Schikanen der indischen Polizei, nicht zuletzt aufgrund des angeblich großen Einflusses der Anhängerschaft des Baba Ram Rahim.
Bei sämtlichen geschilderten Bedrohungssituationen handelt es sich um von der Polizei gegen ihn gesetzte Verfolgungshandlungen. Dazu ist jedoch zum einen festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten zweimaligen Befragungen durch die Polizei im Jahr 1991 wegen der Mitgliedschaft seines verstorbenen Vaters zu einer militanten Gruppe und angeblich versteckten Waffen noch keine Anhaltspunkte für eine ungerechtfertigte Verfolgung oder unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers bieten. Vielmehr handelt es sich dabei offensichtlich um polizeiliche Ermittlungen im Zuge der Strafrechtspflege, wie sie auch in jedem anderen Rechtsstaat üblich sind. Dasselbe gilt für die von ihm vorgebrachte kurzfristige Festnahme aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2005. Auch darin ist grundsätzlich noch kein ungerechtfertigtes bzw. schikanöses Vorgehen der indischen Polizei zu erkennen.
Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderberichte zu Indien davon auszugehen, dass Polizei und Justiz auch in Indien prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agieren und Indien damit generell über ein funktionierendes, unabhängiges Justizsystem verfügt. Seit 1993 gibt es darüber hinaus eine Nationale Menschenrechts-Kommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen nach wie vor in Indien vorkommende Menschenrechtsverletzungen untersucht und Empfehlungen an die Regierung richtet oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Der Beschwerdeführer wäre damit auch einer allfällig tatsächlichen Willkür der Polizei nicht schutzlos ausgeliefert.
Schließlich handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer geäußerten Befürchtungen, er könnte wegen diesen zum Teil schon 19 Jahre zurückliegenden Vorfällen von der Polizei auch in der Zukunft verfolgt und schikaniert werden, um reine Spekulation, für die es selbst in seinen eigenen Ausführungen keinerlei Anhaltspunkte gibt. Der Beschwerdeführer hat nach dem Tod seines Vaters, welcher Mitglied einer militanten Gruppe gewesen und deshalb von der Polizei getötet worden sein soll, nach eigenen Angaben fast zwei Jahrzehnte von der Polizei im wesentlichen unbehelligt in Indien verbracht, mit Ausnahme einer kurzzeitigen Festnahme wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2005. Wie das Bundesasylamt vermag jedoch auch der Asylgerichtshof keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen zu erkennen, welcher auf eine zielgerichtete systematische Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei hindeuten würde. Daran vermögen auch die diesbezüglich ebenso vagen Erklärungsversuche in der Beschwerde, nämlich dass der Beschwerdeführer ein gläubiger Sikh sei, der den Weg seines Vaters weitergehen würde, nichts Substantiiertes zu ändern.
Abgesehen davon wurde den Ausführungen des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt zu Recht kein Glauben geschenkt, zumal seine Ausführungen trotz gezielten Nachfragen oberflächlich und in wesentlichen Punkten widersprüchlich geblieben sind.
So gab er bei seiner Erstbefragung zu seinen Fluchtgründen an, dass sowohl sein Vater als auch sein Bruder Mitglieder einer Unabhängigkeitsbewegung gewesen sein sollen und er deshalb andauernd von der indischen Polizei schikaniert werde. Dagegen gab er im Zuge seiner Einvernahme gegenüber dem Bundesasylamt an, dass lediglich sein Vater bei der "Bhindranwale Tiger Force" gewesen sei, während sein Bruder nie mit Waffen zu tun und keine Verbindung zu Extremisten gehabt habe.
Zu dem Vorfall im Jahr 2005 sagte der Beschwerdeführer bei seiner Ersteinvernahme aus, dass er versucht habe, den Baba Ram Rahim aus Sirsa umzubringen, weil es dafür eine Belohnung gegeben habe, während er davon abweichend bei seiner Einvernahme am 27.03.2009 sowie in seiner Beschwerdeschrift angab, dass er aus religiösen Gründen lediglich gegen diesen demonstriert habe und infolge einer solchen Protestkundgebung von der Polizei festgenommen worden sei.
Schließlich ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den zum Großteil bereits seit 1991 bestehenden Problemen nicht schon früher ausgewichen ist. Der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst angegeben, dass er bis zu seiner Ausreise unbehelligt an mehreren Orten gelebt und dabei verschiedene Berufe ausgeübt (zB. als Kellner und LKW-Fahrer) habe. Der vom Beschwerdeführer schließlich ins Treffen geführte Grund für seine späte Flucht aus Indien, nämlich dass er befürchtet habe, dass ihn die Polizei zu den Waffen seines Vaters befragen könnte, kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell oder hinkünftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die Polizei glaubhaft zu machen.
2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgte und von einer Verfolgung oder Bedrohung die Polizei ausginge, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte weder im Zuge seiner Einvernahme noch in seiner Beschwerdeschrift einen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch aus seinen vagen Ausführungen kein nachvollziehbarer Grund, weshalb ihn die indische Polizei im gesamten indischen Staatsgebiet suchen und verfolgen sollte. Dies bestätigen auch die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er seit den ersten angeblichen Verfolgungshandlungen durch die indische Polizei fast zwei Jahrzehnte an verschiedenen Orten in Indien unbehelligt gelebt und gearbeitet hat. Es sollte es ihm daher auch in Zukunft nicht allzu schwer fallen, sich an anderen Orten in seinem Heimatland niederzulassen und zumindest mit Gelegenheitsarbeiten ein entsprechendes Auskommen zu sichern.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
2.6. Es liegt daher insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch II.2.4.).
3.1.3. Des Weiteren wäre es ihm gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch die Polizei auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.). Die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher können einseitige oder nicht mehr aktuelle Informationen über die Situation (vor allem die Menschenrechtslage) in Indien ausgeschlossen werden.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die Sprache Punjabi spricht und über entsprechende Berufserfahrung (zB. Kellner, LKW-Fahrer) verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er seinen weiteren Lebensunterhalt in Indien bestreiten kann. In diesem Zusammenhang weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben auch bisher in Indien ein entsprechendes Auskommen hatte. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt römisch IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt römisch IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt. Der nun etwa zwei Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte zu dauerhaft in österreich aufenthaltsberechtigten Personen) sind nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich lediglich über lose Beziehungen zu Landsleuten, spricht nicht Deutsch und besucht keine Kurse.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen.
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.