Asylgerichtshof
09.08.2010
D10 410329-1/2009
D10 410329-1/2009/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30. Oktober 2009, Zl. 06 06.554-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2010 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger und der georgischen Volksgruppe zugehörig, gelangte gemeinsam mit seiner Ehegattin unter Umgehung der Grenzkontrollen am 22. Juni 2006 auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe in Georgien am römisch 40 seinen eineinhalbjährigen Präsenzdienst antreten müssen. Bei einer Besprechung sei von ihm aber klargestellt worden, dass er keine Personen töten oder am Krieg teilnehmen könne. Nachdem seine Einheit einen Marschbefehl nach Ossetien erhalten habe ("Verlegung nach Ossetien"), sei er am römisch 40 desertiert und habe sich versteckt gehalten.
Der Beschwerdeführer brachte im Zuge seiner Erstbefragung zur Vorlage:
"Militärdienstkarte" Nr. XXXX
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27. Juni 2006 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe am bereits oben bezeichneten Tage seinen Präsenzdienst in der Kaserne des Bezirkes römisch 40 angetreten. Er habe damals zur Bedingung gemacht, dass er nur seinen Militärdienst ableisten müsse, nicht aber in einen Krieg verwickelt werde. Eine Kommission bestehend aus vier Offizieren, deren Namen er nicht (mehr) nennen könne, habe ihm damals eine entsprechende Zusage erteilt. Etwas Schriftliches habe er diesbezüglich aber nicht erhalten. Soweit er sich erinnern könne, sei damals auch (vor Ort) nichts schriftlich festgehalten worden.
Er selbst habe (im römisch 40 ) eine Einheit aus 20 Soldaten geführt ("betreut"). Am römisch 40 habe diese Einheit schließlich einen Marschbefehl erhalten und hätte am römisch 40 nach Süd-Ossetien verlegt werden sollen ("ein Befehl, in dem stand, dass meine Einheit, 20 Männer, in den Krieg nach Süd-Ossetien fahren musste."). Er sei aus diesem Grunde am römisch 40 desertiert ("geflohen") und habe sich bei einem namentlich genannten Freund im 200 km entfernten Dorf römisch 40 versteckt gehalten. Er könne nämlich keine Menschen töten und werde keinesfalls an einem Krieg teilnehmen, schon gar nicht in Süd-Ossetien, da seine Mutter Ossetin sei.
Im Hinblick auf die ihm erteilte Zusage bzw. sein Ansinnen nicht kämpfen zu wollen, habe er sich erst gar nicht an einen (vorgesetzten) Offizier gewandt. Das hätte ohnehin keinen Sinn gemacht. Gesetz sei Gesetz.
Aufgrund seiner Desertierung werde er nunmehr vom (georgischen) Innenministerium und Militär gesucht. In Georgien würden ihn schlimme Haftbedingungen, von denen er im Fernsehen vernommen habe, erwarten.
Bei seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am
20. Februar 2007 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe drei Jahre lang - von 2000 bis 2003 - an der römisch 40 Universität römisch 40 studiert. Am römisch 40 habe er am Standesamt des Bezirkes römisch 40 seine mit ihm "geflüchtete" Ehegattin geheiratet und sei in der Folge von seiner Familie unterstützt worden. Dass er nicht bereits im Alter von 18 Jahren einberufen worden sei, liege daran, dass er sich zunächst um den jährlichen Betrag von 400 Lari habe freikaufen können bzw. sei er später aufgrund seines Studiums verschont worden.
Beim Militär sei er einfacher Soldat "bei den Schützen" gewesen. Er habe dort eine Gruppe von 20 Soldaten geleitet. Was ihn dazu befähigt habe, wisse er nicht, er sei eben damit beauftragt worden. Der vorgesetzte Oberst habe römisch 40 geheißen. Er sei (während seiner Militärzeit) nicht auf Urlaub, sondern die ganze Zeit über in der Kaserne gewesen.
Seine Truppe habe am römisch 40 den Auftrag erhalten, nach (Süd)Ossetien zu "gehen", dort hätten sie eines der Dörfer einnehmen sollen. Welches könne er nicht sagen, dass sei (im Marschbefehl) nicht erwähnt worden. Beim Militär sei aber bekannt gewesen, dass seine in römisch 40 geborene und aufgewachsene Mutter Ossetin sei und hätte diese auch Verwandte in Ossetien, zu denen seine Familie ("wir") allerdings keinen Kontakt hätten.
Am Tage seiner Desertierung habe er sich in der Kaserne umgezogen und das Kasernengelände an einer Stelle, an der der "Zaun offen" gewesen sei, passiert. Von dieser Stelle hätten alle gewusst, es sei diese auch bewacht und dort wie bei einem Ausgang auch kontrolliert worden. Ihm sei es aber gelungen, in einem unbewachten Moment zu passieren ("In dem Moment, wo sie nicht dort waren, bin ich hinaus.").
Bei seinem Freund in römisch 40 sei er eine Woche geblieben. Am römisch 40 sei er dann nach römisch 40 gefahren und noch am selben Tage mit Hilfe seines Vaters gemeinsam mit seiner Frau per Bus aus Georgien ausgereist.
Bei seiner Flucht aus Georgien habe er einen Reisepass besessen, diesen aber in der Türkei weggeworfen. Das Dokument sei ungefähr im römisch 40 in römisch 40 ausgestellt worden. Den Pass habe er besorgen lassen.
Über Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die ganze Zeit in der Kaserne gewesen zu sein, der Reisepass aber seine Unterschrift aufgewiesen haben müsse, erklärte der Beschwerdeführer schließlich, er sei an einem Tag bei der Behörde ("dort") gewesen und habe dort unterschrieben. Das sei im römisch 40 gewesen, den genauen Tage vermöge er aber nicht zu benennen.
Bei seiner erneuten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am
22. Juli 2008 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, sein Kind lebe nach wie vor unter der von ihm bereits angegebenen Adresse bei seinen Eltern im Herkunftsstaat. Sein Reisepass sei ihm vom Schlepper abgenommen worden.
In Österreich arbeite er legal seit dreieinhalb Monaten auf einer Baustelle am römisch 40 . Seine Ehefrau arbeite als selbstständige Dolmetscherin. Sie sei in der Vergangenheit ein paar Mal als solche "bestellt" worden, von wem wisse er allerdings nicht. Er selbst habe zwar ein bisschen Deutsch gelernt, allerdings keinen Kurs absolviert.
Die Frage nach familiären oder privaten Anknüpfungspunkten in Österreich verneinte der Beschwerdeführer und erklärte, er habe in Österreich lediglich georgische Freunde, welche er hier kennengelernt habe. Auch sei er in keinerlei Vereinen oder Institutionen tätig.
Mit Schreiben vom 11. August 2009 übermittelte die Asylbehörde dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Georgien sowie Fragen zu dessen Einkommens- und Lebenssituation in Österreich mit der Aufforderung zur Stellungnahme.
In seiner zu vorzitiertem Vorhalt verfassten Stellungnahme vom 2. September 2009 (Datum des Posteinganges) erklärte der Beschwerdeführer, er und seine Frau hätten zu Beginn ihres Aufenthaltes in Österreich ihren Lebensunterhalt durch Unterstützungen von Freunden und der (georgischen) Kirche bestritten. Seit 2008 besitze seine Frau einen Gewerbeschein und arbeite seither als Dolmetscherin. In Österreich hätten sie "sehr viele Bekannte und ca. 10 engste Freunde" zu denen sie regelmäßigen Kontakt pflegten. Er und seine Ehegattin hätten Deutsch mit Unterstützung von österreichischen Freunden gelernt. Er beherrsche die Sprache gut, seine Frau sehr gut.
In der (in den übermittelten Länderfeststellungen enthaltenen) Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten vom 3. Juli 2009 werde unter Hinweis auf Paragraph 389, des Strafgesetzbuches der Republik Georgien festgestellt, dass Desertion in Georgien mit Freiheitsentzug von drei bis sieben Jahren, unter erschwerenden Umständen gar mit fünf bis zehn Jahren bedroht sei. Andererseits werde in einem der darauf folgenden Absätze behauptet, die Gerichte würden im Falle einer Desertion Personen abermals (nur) auffordern den Wehrdienst abzuleisten und lediglich in ganz seltenen Ausnahmefällen eine Geldstrafe von 1000 Lari oder eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verhängen. Letzterer Behauptung werde wegen Widersinnigkeit entgegengetreten, da es nicht glaubhaft sei, dass einerseits zwar die oben erwähnten Strafdrohungen strafrechtlich normiert seien, sich die Gerichte behaupteter Weise aber andererseits über diese Bestimmungen hinwegsetzen.
Darüber hinaus behauptet der Beschwerdeführer zu einer Zeit desertiert zu sein, "als Georgien sich im Krieg befunden hat - Georgisch Russischer Krieg im Jahr 2008." Dies würde mit Sicherheit (bei der Strafbemessung) schwerer wiegen.
Die Möglichkeit sich vom Wehrdienst freizukaufen oder befreit zu werden, betreffe wohl die Lage vor und nicht nach einer erfolgten Desertion. Der Beschwerdeführer habe seine Einberufung zum Grundwehrdienst auch zwei Mal aufgeschoben, sei aber allerdings schließlich doch zum Militärdienst eingezogen worden. Eine weitere Aufschiebung wäre diesem nicht mehr möglich gewesen.
Mit der vorbehandelten Stellungnahme übermittelten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau des Weiteren:
Konvolut von Empfehlungsschreiben privater Personen zur Frage der Integration bzw. vorhandener Deutschkenntnisse
Bestätigung der römisch 40 , vom 26. August 2009, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau diese Einrichtung als ehrenamtliche Helfer unterstützten. Der Beschwerdeführer helfe "immer wieder" bei Übersiedlungen, seine Ehefrau begleite primär ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen zu Wohnungsbesichtigungen oder helfe bei Übersetzungen in die georgische Sprache.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 8. September 2009 bestellte die belangte Behörde Herrn römisch 40 gem. Paragraph 52, Absatz 4, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Durchführung von Recherchen im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer wurde von dieser Bestellung nicht in Kenntnis gesetzt bzw. diesem keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 22. September 2009 unterbreitete der o.a. Sachverständige der belangten Behörde unter anderem folgendes Ergebnis seiner Recherchen:
Der Beschwerdeführer sowie die von diesem mit römisch 40 und römisch 40 angegebenen Eltern seien unter der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse römisch 40 nicht wohnhaft bzw. wohnhaft gewesen. An der angegebenen Adresse wohne eine Familie römisch 40 . Auch die Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers seien nicht unter der angegebenen Adresse römisch 40 wohnhaft. Eine befragte Nachbarin habe die genannten Personen nicht gekannt, noch habe sie die Ehefrau des Beschwerdeführers auf einem vorgezeigten Foto identifizieren bzw. zuordnen können. Auch Nachfragen in den Nachbarhäusern seien negativ verlaufen.
Der Beschwerdeführer sei von der Militärdienststelle in römisch 40 nicht einberufen worden, dieser scheine nämlich im Registrationsbuch der Militärdienststelle gar nicht auf. Der im vorgelegten "Militärausweis" angebrachte Stempel stimme mit dem zu besagter Militärdienststelle gehörigen Stempel nicht überein. Der zu dieser Zeit verwendete Originalstempel bestehe aus zwei Zeilen mit dem Text: "Die Militärdienststelle in römisch 40 der Hauptverwaltung der Nationalgarde". Hingegen bestehe der auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument angebrachte Stempel lediglich aus einer Zeile und dem Text: "Stadt römisch 40 , Militärdienststelle im Bezirk XXXX". Auch mit dem neuen (nunmehr verwendeten) Stempel bestehe keine Übereinstimmung, dieser weise ein anderes Wappen und andere Bezeichnungen auf.
Ausweise über den geleisteten Militärdienst dürften zudem den Dienstleistenden nicht ausgefolgt werden. Diese Ausweise würden auf dem Militärstützpunkt aufbewahrt und anschließend der Militärdienststelle im Bezirk übermittelt.
Diese Informationen seien mit Hilfe von Kontaktpersonen wie dem (namentlich benannten) Leiter der Militärdienststelle in römisch 40 und der (ebenso benannten) Leiterin der Registrierungsabteilung in Erfahrung gebracht worden.
Im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme am 29. Oktober 2009 konfrontierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit dem Ergebnis ihrer "Beweisaufnahme" ohne diesem den vom Sachverständigen erstatteten Befund vorzulegen oder weitere Angaben über Art bzw. Quellen ihrer "Recherchen" zu machen: 1.) Die vom Beschwerdeführer angegebenen Adressen seiner Angehörigen seien offenbar falsch, 2.) er sei zum Militär gar nicht einberufen bzw. im Registrationsbuch der Militärbehörde nicht eingetragen und 3.) handle es sich bei dem von ihm vorgelegten Militärausweis aufgrund der Überprüfung des Stempelaufdruckes offensichtlich um eine Fälschung bzw. werde ein Militärausweis Wehrpflichtigen gar nicht ausgehändigt.
Der Beschwerdeführer erklärte hierauf lediglich, die von ihm und seiner Frau angegebenen Angehörigen wohnten sehr wohl unter den in Treffen geführten Adressen. Entgegen den Feststellungen sei er auch beim Militär gewesen und sei ihm das von ihm vorgelegte Dokument dort ausgehändigt worden.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit mangelnder Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner Desertion in Georgien Verfolgung befürchten zu müssen, stünden in absolutem Widerspruch zum Ergebnis der durch den Sachverständigen vorgenommenen Beweisaufnahme. Diesem zu Folge sei der Beschwerdeführer gar nicht zum Militärdienst eingezogen worden, Militärausweise würden gar nicht an Militärdienstleistende ausgefolgt und handle es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokument offensichtlich um eine Fälschung, zumal der darauf angebrachte Stempel nicht mit dem Originalstempel übereinstimme. Darüber hinaus sei eine Zuordnung des Dokumentes anhand des auf diesem angebrachten Fotos auch nicht möglich.
Auch die vom Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Verwandten angegebenen Adressen entsprächen offensichtlich nicht den Tatsachen. Die genannten Personen seien dort weder wohnhaft noch bekannt.
Ferner erscheine es keinesfalls plausibel, dass dem Beschwerdeführer bei Antritt seines Militärdienstes die Zusage erteilt worden sein soll, nicht zu aktiven Kampfhandlungen herangezogen zu werden bzw. der Beschwerdeführer hinsichtlich dieser für ihn wichtigen Zusage keine Bestätigung verlangt haben will, ja nicht einmal den Namen auch nur einer Person zu nennen im Stande war, die diese Zusage angeblich erteilt haben soll. Immerhin habe der Beschwerdeführer ja angegeben, den Militärdienst nur unter der in Rede bestehenden Bedingung angetreten zu haben. Auch erscheine es unglaubwürdig, dass sich der Beschwerdeführer im gegebenen Moment erst gar nicht auf die ihm behaupteter Maßen gegebene Zusage berufen haben will.
Widersprüchlich erscheine auch, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits behauptet habe, keinen Ausgang (aus der Kaserne) gehabt zu haben, andererseits aber seinen Reisepass zum Zeitpunkt seines Militärdienstes ausgestellt bekommen haben lassen will und erst über Vorhalt angegeben hat, für diesen Zweck doch Urlaub gehabt zu haben.
Die Angaben des Beschwerdeführers das Kasernengelände über ein "angeblich bewachtes Loch, eine Öffnung im Zaun" verlassen zu haben seien nicht plausibel, zumal nicht nachvollzogen werden könne, warum ein angeblich schon lange bestehendes und bekanntes Loch im Zaun nicht eher geschlossen denn bewacht würde.
Die Behauptung des Beschwerdeführers desertiert zu sein, als sich Georgien im Krieg befunden habe, sei schlichtweg falsch und sei zudem nicht ersichtlich, warum man den Beschwerdeführer ohne zusätzliche Ausbildung mit der Führung einer Einheit befasst haben will, bzw. warum diese Truppe aufgrund der Desertion des Beschwerdeführers nicht in der Lage gewesen sein sollte, den Befehl zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer sei erwachsen und arbeitsfähig, und sei es ihm im Falle der Rückkehr zumutbar, etwa durch Arbeitsaufnahme, selbst für sein Auskommen zu sorgen. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage in Georgien sowie der persönlichen Situation des Beschwerdeführers könne daher nicht vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, die eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung unzulässig machen würden.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinerlei Familienangehörige, die zum ständigen Aufenthalt berechtigt seien. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers sei Asylwerberin und sei ihr Asylantrag mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009 einer negativen Erledigung zugeführt worden. Der Beschwerdeführer sei nie legaler Arbeit nachgegangen und lediglich aufgrund der Stellung eines Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt in der Republik Österreich berechtigt gewesen.
Es stehe daher "zweifelsfrei fest", dass das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und sei davon auszugehen, dass dieser das Asylverfahren "eindeutig missbräuchlich", nämlich zur Legalisierung seines Aufenthaltes in Österreich, betrieben habe.
Mit der gegen diese Erledigung erhobenen, gegenständlichen Beschwerde vom 30. November 2009 (Datum des Posteinganges) macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde habe der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, ohne überhaupt darzulegen, worin die offensichtliche, qualifizierte Unrichtigkeit seines Vorbringens bestehe. Die Asylbehörde gehe von einer offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit aus, ohne diese aber näher zu begründen.
Sofern die Begründung der belangten Behörde auf das Ergebnis ihrer "Recherchen" vom 22. September 2009 gestützt werde, sei anzumerken, dass dem Beschwerdeführer die diesbezügliche Akteneinsicht verweigert worden sei und es ihm mangels Kenntnis des genauen Inhaltes auch nicht möglich gewesen sei, diesen Ermittlungsergebnissen substantiiert entgegenzutreten. Diesbezüglich sei der belangten Behörde Willkür vorzuwerfen.
Der Beschwerdeführer habe am 19. November 2009 mit einem namentlich genannten Mitarbeiter der Caritas Wien um Akteneinsicht bzw. Aushändigung einer Kopie der Rechercheergebnisse begehrt, ihm sei diese aber verweigert worden. Bei einem Telefonat mit dem zuständigen Referenten am darauf folgenden Tag habe dieser erklärt, die in Rede stehenden Rechercheergebnisse seien "nicht Teil des Aktes".
Dem Beschwerdeführer sei weder mitgeteilt worden, aus welchen Quellen bzw. von welchen Personen die ins Treffen geführten Ermittlungsergebnisse stammten, noch die näheren Umstände der Befragungen der Nachbarn seiner Eltern bzw. Schwiegereltern dargelegt worden.
Was den auf dem von ihm vorgelegten Militärausweis angebrachten, angeblich falschen Stempel anbelange, so könne mangels Einsichtnahme(möglichkeit) in die Ermittlungsergebnisse keine qualifizierte Stellungnahme abgegeben werden. Auch erscheine die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, wonach derartige Ausweise nicht an die Wehrpflichtigen ausgefolgt werden dürften, "recht unlogisch". Ergebe es doch keinen Sinn für jeden Militärangehörigen zwar einen Ausweis anzufertigen, diesen dann aber unter Verschluss zu halten.
Bezüglich seiner fehlenden Registrierung bei der Militärdienststelle werde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5. Mai 2008 verwiesen, in der der Verbindungsbeamte ausgeführt habe, dass ohne Bekanntgabe der genauen Daten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, ob dieser tatsächlich den Militärdienst abgeleistet habe. Da eine Datenweitergabe nicht erfolgen habe dürfen, könne gar nicht ermittelt worden sein, ob der Beschwerdeführer bei der Militärbehörde registriert sei oder nicht.
Der Beschwerdeführer habe weiters nicht ausgesagt, niemals Ausgang (aus der Kaserne) gehabt zu haben, sondern lediglich erklärt, keinen Urlaub genommen zu haben. Zwischen der Aussage keinen Urlaub bekommen bzw. genommen zu haben und der Aussage für einige Stunden zur Besorgung eines Reisepasses Ausgang genommen zu haben, bestehe aber entgegen den Feststellungen der belangten Behörde kein Widerspruch.
Schließlich habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass das von ihm benannte Loch bewacht worden sein, sondern habe zum Ausdruck bringen wollen, dass das Kasernengelände insgesamt bewacht worden sei.
Mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der erkennende Senat führte hierbei aus, die belangte Behörde habe das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 im Wesentlichen auf das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen vom 22. November 2009 gestützt. Die belangte Behörde habe den nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 mit da. Beschluss vom 8. September 2009 bestellt, ohne dass aus dem Akteninhalt oder gar dem Beschluss hervorginge, inwiefern die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, AVG oder was im gegebenen Zusammenhang von zentraler Bedeutung erscheint - bei diesem die in Paragraph 52, Absatz 4, AVG geforderten Qualifikationserfordernisse erfüllt waren.
Auch habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis ihrer Beweisaufnahme - d.h. dem Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen - nur mittelbar und auch nur insofern in Kenntnis gesetzt, als sie diesen lediglich mit Feststellungen zum Unwahrheitsgehalt von ihm getätigter Aussagen aufgrund des Ergebnisses von ihr "angestellter Recherchen" konfrontiert hat. Die belangte Behörde habe es aber, wie eben dargestellt, nicht nur verabsäumt, den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Übermittlung des Gutachtens des nichtamtlichen Sachverständigen - welches von diesem im Übrigen nicht einmal unterfertigt worden ist - und Setzung einer angemessenen Stellungnahmefrist von sich aus in Kenntnis zu setzen, sondern darüber hinaus dieses Verfahrensrecht des Beschwerdeführers auch noch durch Verweigerung der Akteneinsichtnahme in besagtes Schriftstück torpediert. Dass den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verweigerung der Akteneinsicht Glauben zu schenken sei, ergebe sich allein aus dem Umstand, dass sämtliche mit dem gegenständlichen "Gutachten" in Zusammenhang stehenden Schriftstücke sowie dieses selbst von der belangten Behörde mit dem Stempelaufdruck "Ausgenommen von der Akteneinsicht" versehen worden seien.
Damit habe die belangte Behörde aber einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens, nämlich das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens im Sinne der Paragraphen 37 f, f, AVG gehört zu werden, in einem Maß verletzt, dass Willkür gleichkomme. Auch im angefochtenen Bescheid fänden sich keinerlei Hinweise auf die Person des Sachverständigen bzw. Art und Umfang der von ihm durchgeführten Ermittlungsschritte, sodass die Beschwerde zu Recht rüge, dass dem Beschwerdeführer eine substantiierte Stellungnahme bis dato nicht möglich gewesen sei.
Darüber hinaus vermöge der Asylgerichtshof - auf Grundlage der im Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen angeführten Umstände - im Sinne der Beschwerde keinerlei Logik zu erkennen, warum Militärausweise nicht an die Betroffenen ausgehändigt, sondern stets beim Militärstützpunkt bzw. Militärdienststelle des Bezirkes verwahrt würden.
Auch führe das Gutachten unbeschönigend aus, dass die entsprechenden Recherchen zum Wehrdienst des Beschwerdeführers unter Zuhilfenahme des Leiters der Militärdienststelle bzw. der Leiterin der Registrierungsstelle durchgeführt worden seien, sodass bei tatsächlichem Vorliegen von Verfolgung von einer "Unbefangenheit" dieser staatlichen Organe nicht ohne Weiteres ausgegangen werden könnte.
Wenn sich aber die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in gewichtiger Weise darauf berufe, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eben auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme des nichtamtlichen Sachverständigen (des Gutachtens) vom 22. September 2009 als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend zu qualifizieren sei, so könne vom Asylgerichtshof auf Grundlage des bereits Gesagtem keineswegs ausgeschlossen werden, dass bei gesetzmäßiger Wahrung der Parteienrechte und Anstellung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können und vermöge der Asylgerichtshof eben aufgrund der schwerwiegenden Verfahrensfehler von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 nicht mehr auszugehen.
Eine hinreichende Einschätzung hinsichtlich des realen Risikos der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 bzw. einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK könne im konkreten Fall aber in der kurzen Frist des Paragraph 38, Absatz 2, bzw. des Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005 nicht getroffen werden, dies insbesondere, da im gegenständlichen Fall die Durchführung weiterer Ermittlungen bzw. Verfahrensschritte notwendig erscheint. Da eine derartige Gefährdung aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei a priori nicht ausgeschlossen werden könne, sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der seitens des Asylgerichtshof am 29. Juni 2010 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung erklärten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aus freien Stücken, sie hätten aus Angst bei ihrer Einreise falsche Familiennamen angegeben. Der Name des Beschwerdeführers laute nicht römisch 40 sondern richtig römisch 40 und sei dieser am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der Name der Ehefrau des Beschwerdeführers laute richtig römisch 40 und sei diese wie angegeben am römisch 40 in römisch 40 geboren.
Nach eingehender Wahrheitsbelehrung führten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau schließlich aus, ihre Beschwerden, sofern sie sich gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. der von ihnen jeweils angefochtenen Bescheide richteten, zurückzuziehen. Sofern sich die Beschwerden gegen die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet richteten, würden diese aber aufrecht erhalten werden.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2010 brachten die Beschwerdeführer im Original unter anderem zur Vorlage:
Georgischer Personalausweis Nr. XXXX
Georgischer Personalausweis Nr. XXXX
Heiratsurkunde des Hochzeitspalastes römisch 40 .
Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX
Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX
Diplom der XXXX
Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte über die gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerde erwogen:
römisch II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person des Beschwerdeführers betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die die Ehefrau römisch 40 betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die hg. Akte des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, die Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der seitens des Gerichtshofes am 29. Juni 2010 öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
römisch II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, georgischer Volksgruppenzugehörigkeit und seit römisch 40 verheiratet mit der am römisch 40 geborenen georgischen Staatsbürgerin und georgischen Volksgruppe zugehörigen römisch 40 .
Der über gute Deutschkenntnisse verfügende Beschwerdeführer ist zusammen mit seiner als Dolmetscherin tätigen Ehefrau hervorragend integriert, erfreut sich - wie aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht - in seiner unmittelbaren höchster Beliebtheit und verfügt über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten zu Österreichern. Der Beschwerdeführer ist ehrenamtlich für die römisch 40 tätig. Er verfügt über eine Unterkunft. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
römisch III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität, Volkszu- und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen familiären Verhältnissen wurden auf Grundlage der im Asylverfahren beigebrachten und in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten Standes- und Identitätsdokumenten getroffen.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich sowie der Integration beruhen auf den beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmitteln.
Die Feststellungen zu den vorhandenen Deutschkenntnissen ergeben sich aufgrund der Wahrnehmungen der Mitglieder des erkennenden Senates gelegentlich in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
römisch IV. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Daraus folgt, dass der am 22. Juni 2006 gestellte, gegenständliche Asylantrag nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von von internationalem Schutz mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer nach Preisgabe seiner wahren Identität seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit 29. Juni 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.
Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, zu beurteilen.
2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, römisch zehn, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).
Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet vergleiche hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Verbindungen, und er befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, etc. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bedeuten.
Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Beschwerdeführer hält sich seit mehr als vier Jahren mit seiner Ehefrau in Österreich auf und verfügt über gehobene Kenntnisse der deutschen Sprache, die der Beschwerdeführer zur Gänze im Selbststudium erworben hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache, die auf einem universitären Abschluss mit Deutsch als Fremdsprache beruhen. Aufgrund dieser Deutschkenntnisse arbeitet die Ehefrau als selbstständige Dolmetscherin und wird mitunter auch gerichtlich zu Übersetzungstätigkeiten beigezogen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfreuen sich - wie aus den zahlreichen, beigebrachten Empfehlungsschreiben unzweifelhaft hervorgeht - in ihrer unmittelbaren Umgebung äußerster Beliebtheit sowie Anerkennung und verfügen über ein ungewöhnlich gut ausgeprägtes Netz an sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau engagieren sich beide bei der römisch 40 . Die Ehefrau des Beschwerdeführers begleitet ältere und behinderte Personen zu Wohnungsbesichtigungen und stellt Übersetzungen an, der Beschwerdeführer selbst hilft bei Übersiedlungen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erhalten sich aus der Berufstätigkeit der Ehefrau bereits jetzt zur Gänze selbst und verfügen über eine eigene, leistbare Wohnung.
Dem Bundesasylamt ist zwar zuzustimmen, dass dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt; im vorliegenden Fall überwiegen jedoch die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer kurzzeitig - obwohl sozialversicherungsrechtlich "angemeldet" - einer "illegalen Beschäftigung" nachgegangen ist, und sich nicht auf die Unkenntnis des Gesetzes bzw. den Arbeitgeber berufen konnte.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben durch ihre bisherigen Integrationsbemühungen in Österreich nämlich darüber hinausgehend - durch ihre Selbsterhaltung - gezeigt, dass sie bestrebt sind, in Zukunft ohne Unterstützung ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können, sodass bei der Familie des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass sich diese auch weiterhin in Österreich integrieren werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, hat er sich mit seiner Familie in der österreichischen Gesellschaft nachhaltig integriert, verfügt über ausgeprägte soziale und wirtschaftliche Bindungen und ist davon auszugehen, dass er bestrebt ist, seine Verfestigung weiter auszubauen. Bedenkt man, dass der Beschwerdeführer mit seinem mehr als vier Jahre dauernden Aufenthalt seine Integrationswilligkeit nicht zuletzt auch dadurch bewiesen hat, dass er zu keinem Zeitpunkt straffällig geworden ist, dann überwiegen seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gerade noch die (unbestreitbar) öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Bei dem Beschwerdeführer sind daher in einer Gesamtbetrachtung seiner Situation in Österreich intensive Bindungen zum Bundesgebiet nach einem (auch nur) mehr als vierjährigen Asylverfahren festzustellen. Angesichts der starken Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wäre die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung aus gegenwärtiger Sicht unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, weshalb dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig zu erklären war.
Darüber hinaus wurde auch in dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zu D10 410327-1/2009/20E mit hg. Erkenntnis festgestellt, dass die Ausweisung unzulässig ist und wurde deren Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des sehr gut integrierten Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, nicht nur vorübergehend sondern auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.