Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2010

Geschäftszahl

D7 244147-0/2008

Spruch

D7 244147-0/2008/34E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Stark als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX, Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2003, Zahl 03 28.449-BAS, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am 22.05.2006 und 25.03.2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in allen Spruchpunkten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) in Verbindung mit

Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG 1997) und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang

römisch eins.1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehegattin und seinem ältesten Sohn unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 14.09.2003 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg einen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.09.2003 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg niederschriftlich zu seiner Person, seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 1 bis 5).

Am 23.09.2003 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 21 bis 27).

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2003, Zahl 03 28.449-BAS, wurde der Asylantrag vom 14.09.2003 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen und in Spruchpunkt römisch II. ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, leg. cit. zulässig sei (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 49 bis 83).

römisch eins.2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2003, Zahl 03 28.449-BAS, zugestellt am 29.10.2003, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 10.11.2003 eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 87 bis 99). Zusammen mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer eine Krankenhausbestätigung und einen Führerschein in Kopie in Vorlage (Akt des Bundesasylamtes, Seiten 95 bis 97).

Am 23.12.2003 langte ein handschriftlicher Brief des Beschwerdeführers vom 18.12.2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein, dessen Übersetzung veranlasst wurde und im Akt einliegt.

Am 07.06.2004 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 03.06.2004 samt einer Kopie einer Ladung zur Wirtschafts- und Steuerpolizei in römisch XXXX vom 09.09.2003 und einer Kopie einer Bestätigung der Polyklinik in römisch XXXX vom 16.08.2003 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Für den 22.05.2006 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates anberaumt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Vertreter teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 19.04.2006 mit, dass die Teilnahme aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerde abzuweisen.

In der Verhandlung wurden seitens des Beschwerdeführers Urkunden (ein Inlandspass des Beschwerdeführers ausgestellt am 27.07. [Anmerkung der Übersetzerin: Ausstellungsjahr unleserlich] mit dem Vermerk Nationalität Russe, ein Inlandspass der Ehegattin ausgestellt vom der Polizeiabteilung römisch XXXX, eine Geburtskurkunde des Beschwerdeführers [Anmerkung der Übersetzerin: Ausstellungsdatum unleserlich] mit dem Eintrag Nationalität Russe, eine Geburtsurkunde der Ehegattin des Beschwerdeführers mit dem Eintag Nationalität Vater Russe, Mutter Russin, eine Geburtskurkunde des ältesten Sohnes mit dem Eintrag Nationalität Russe, Nationalität des Vaters Russe und der Mutter Russin, eine Heiratsurkunde ausgestellt am 28.07.2000, eine Scheidungsurkunde ausgestellt am 01.07.1997, eine Ladung zur Föderationsstelle für Wirtschafts- und Steuerdelikte der Verwaltungsdirektion für innere Angelegenheiten des Bereiches römisch XXXX ausgestellt am 09.?.2003 [Anmerkung der Übersetzerin:

Ausstellungsmonat unleserlich] für 10.00 Uhr jedoch ohne Angabe eines Vorladungsdatums, eine Bestätigung eines Ambulatoriums des Städtischen Krankenhauses römisch XXXX vom 18.08. [Anmerkung: Übersetzerin hat kein Jahr angegeben] bezüglich einer augenärztlichen Untersuchung, ein Konsulentengutachten vom 30.06.2003 wonach beim Sohn des Beschwerdeführers stottern diagnostiziert wird, der Sohn des Beschwerdeführers ein Programm zur Korrektur des Stotterns im Rahmen des Klinischen Gebietskrankenhauses vom 28.05.2003 bis 30.06.2003 absolviert hat und in verbessertem Zustand entlassen wurde, ein Auszug aus dem Befehl der Föderationsstelle der Steuerpolizei der Russischen Föderation Nr. römisch XXXX wonach der der Bruder des Beschwerdeführers römisch XXXX, welcher Major der Steuerpolizei und Ermittlungsbeamter war, auf Grund von Personaleinsparungen gemäß den Befehlen Nr. römisch XXXX und Artikel 45, Litera e, der Verordnung über den Dienst bei der Steuerpolizei aufgrund von Personaleinsparungen gemäß Paragraph 3, aus der Personalliste zu streichen war), in Vorlage gebracht. Der Bruder des Beschwerdeführers erhält eine einmalige Beihilfe in der Höhe von fünf Monatsgehältern, eine Prämie aus dem Lohnfond für den Monat Juni in der Höhe von 25% des Monatsgehaltes und eine einmalige Geldzuwendung für die Monate Jänner bis Juni 2003 in der Höhe von drei Gehältern. Weiters wurde eine schriftliche Aussage und Schreiben des Kinder-Schutz-Zentrum römisch XXXX vom 05.05.2006 in Vorlage gebracht. Übersetzungen aller russischen Unterlagen wurden veranlasst und liegen im Akt ein. Nach Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schreiben vom 20.07.2006 wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers ein Konvolut an Urkunden (klinisch-psychologischer Befund von Mag. römisch XXXX vom 29.06.2006, eine Kopie des Deckblattes der Satzung der Partei "XXXX", eine handschriftliche unbeglaubigte deutsche Übersetzung des Deckblattes der Satzung der Partei "XXXX", eine Kopie einer russischen Rechnung vom 16.05.2003 samt teilweiser unbeglaubigter Übersetzung, eine Kopie eines Abschnittes einer russischen Zahlungsbestätigung für die Rechung vom 16.05.2003, eine vom Beschwerdeführer handgeschriebene Liste angeblicher Parteigründungsmitgliedern, Kopien von Fotos von Amtsgebäuden in römisch XXXX, eine Erklärung des Beschwerdeführers zur Vorladung vom 18.07.2006 und ein Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 20.07.2006) an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

Am 19.03.2007 langten zwei Stellungnahmen des Vertreters des Beschwerdeführers beim Unabhängigen Bundesasylamt ein, wobei letztere zur Richtigstellung eines Fehlers in der ersten Stellungnahme diente, sowie Kopien der Bescheinigungen des Stadtkrankenhauses der Stadt römisch XXXX vom 20.11.2006 und 09.02.2007, die Schwiegermutter des Beschwerdeführers betreffend, samt Übersetzung und eine Kopie eines Gutachtens eines beratenden Spezialisten der Konsultativen Poliklinik vom 24.11.2006, ebenfalls die Schwiegermutter des Beschwerdeführers betreffend.

Am 22.03.2007 wurde seitens des Vertreters des Beschwerdeführers eine psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin Mag. römisch XXXX vom 13.03.2007 an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

Am 17.01.2008 langte beim Unabhängigen Bundesasylsenat eine Meldung über das Ende der Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ein.

Die am 22.05.2006 vertagte Verhandlung wurde am 25.03.2008 vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates fortgesetzt. An der Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und deren Vertreter teil. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 11.02.2008 mit, dass die Teilnahme aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte neuerlich gegenständliche Beschwerde abzuweisen. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ein weiteres Mal Urkunden (die bereits mit Telefax vom selben Tag eingebrachte psychotherapeutische Stellungnahme vom 18.03.2008 und die fachärztliche Bestätigung vom 06.03.2008) in Vorlage. Während der Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführervertreter bezüglich des Beschwerdeführers per Telefax eine zwei Seiten umfassende psychotherapeutische Stellungnahme der Psychotherapeutin Mag.a römisch XXXX vom 18.03.2008 und eine fachärztliche Bestätigung von einem Facharzt für Psychiatrie, Herrn Dr. römisch XXXX, vom 06.03.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat in Vorlage. Nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wurden die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht. Die Beweisaufnahme wurde zwecks Einholung eines Gutachtens von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch XXXX noch nicht geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.03.2008, Zahl

244.147/0/17Z-VIII/40/03, wurde Herr Universitätsprofessor Dr. med. römisch XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum medizinischen Sachverständigen in gegenständlichen Verfahren bestellt und beauftragt ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zu erstellen.

Am 18.06.2008 langte eine weitere fachärztliche Bestätigung von Herrn Dr. römisch XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 12.06.2008, beim Unabhängigen Bundesasylamt ein.

römisch eins.3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst und an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt und nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt ihrer nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 26.11.2008 wurde Herr Universitätsprofessor Dr. med. römisch XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖAK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, zum Sachverständigen im Verfahren bestellt. Herr Univ. Prof. römisch XXXX wurde beauftragt ein schriftliches Gutachten zu erstatten und folgende Fragen zu beantworten:

Liegt beim Beschwerdeführer tatsächlich eine krankheitswertige psychische Störung vor. Wenn ja, welche? Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus ärztlicher Sicht möglich? Würde eine Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung aus ärztlicher Sicht bewirken?

Welcher Behandlung bedarf der Beschwerdeführer?

Wäre der Beschwerdeführer in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen?

Mit Schreiben vom 02.02.2009 langte ein Konvolut an Berichten zum Thema Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben vom 19.02.2009 wurden seitens des Vertreters des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten, sowie eigene aktuelle Berichte zur Verfolgung Oppositioneller, eine weitere, eine halbe A4 Seite umfassende, fachärztliche Bestätigung von Herrn Dr. römisch XXXX vom 16.02.2009, eine Kursbestätigung der Universität römisch XXXX vom 28.01.2009 und ein Schreiben einer Frau Mag. römisch XXXX vom Februar 2009 (in welchen diese ausführt, dass sie eine Freundin der Ehegattin des Beschwerdeführers sei und ihren persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Familie in Österreich darlegt), an den Asylgerichthof übermittelt.

Am 18.05.2009 langte das psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 16.03.2009 von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch XXXX beim Asylgerichtshof ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Von einer weiteren Beschwerdeverhandlung werde abgesehen, sollte eine allfällige Stellungnahme der Parteien nicht eine solche erfordern. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Zusammen mit dem Schreiben wurden aktuelle Länderberichte und das Gutachten von Herrn Univ. Prof. römisch XXXX vom 16.03.2009, zusammen mit dem Gutachten im Verfahren der Ehegattin, übermittelt.

Mit Schreiben vom 29.05.2009 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme unter Vorlage einer weiteren, eine halbe A4 Seite unfassende, fachärztliche Bestätigung von Herrn Dr. römisch XXXX vom 11.05.2009.

Am 19.06.2009 langten weitere Kopien von Urkunden (Kaufverträge für zwei Eigentumswohnungen in römisch XXXX) beim Asylgerichtshof ein. Übersetzungen wurden veranlasst und liegen im Akt ein.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 wurden dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers und dem Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, deren Ergebnis der Beilage entnommen werden könne und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Von einer weiteren Beschwerdeverhandlung werde abgesehen, sollte eine allfällige Stellungnahme der Parteien nicht eine solche erfordern. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine einlangende Stellungnahme anderes erfordere. Zusammen mit den gleichlautenden Schreiben wurden die gleichen, aktuelle Länderberichte, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betreffend, übermittelt.

Mit Telefax vom 11.05.2010 wurde ein Schreiben vom 22.05.2009 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer seinem Rechtsanwalt die Vollmacht entzogen habe und mit Telefax vom selben Tag wurde eine neue Vollmacht, mit Ausstellungsdatum 28.05.2009, im Beschwerdeverfahren übermittelt.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.05.2010 wurde das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 der neuen Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelt und den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, zwecks Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Zusammen mit den gleichlautenden Schreiben wurden die gleichen, aktuelle Länderberichte wie im Schreiben vom 06.05.2010, den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers betreffend, übermittelt.

Am 28.05.2010 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 14.05.2020 übermittelt. Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes langte bis dato nicht ein.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

römisch II.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, in Kraft:

das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 18.610/2008 festgestellt, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 ermöglichen soll, dass Asylverfahren, in denen vor dem 01.07.2008 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, möglichst rasch durch das vormals zuständige Mitglied des UBAS, das zum Richter des AsylGH ernannt wurde, erledigt werden können. In Fällen, welche unter die Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005 fallen, muss daher - bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmung - bereits eine "entscheidungsreife Rechtssache" vorliegen. Im gegenständlichen Fall wurden beide Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführt. Es wurden mit Schreiben des Asylgerichtshofes ausschließlich die aktuellen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zur Kenntnis gebracht, wobei sich diese seit der letzten Beschwerdeverhandlung beim Unabhängigen Bundesasylsenat nicht entscheidungswesentlich geändert hat.

Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben und seit der letzten Verhandlung um eine "entscheidungsreife Rechtssache". Das ursprünglich zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichthofes ernannt, ihrer Gerichtsabteilung wurde nach der ersten Geschäftverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, als Einzelrichter weiterzuführen.

römisch II.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, (AVG), hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am

31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.

Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag am 14.09.2003 gestellt.

Gemäß

Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

römisch II.3. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, in die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in Vorlage gebrachten Dokumente, Ermittlung der Ausreisegründe durch Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in den am 22.05.2006 und 25.03.2008 durchgeführten mündlichen Verhandlungen, Erörterung der in den Verhandlungen am 22.05.2006 und 25.03.2008 eingeführten Länderdokumente, sowie der schriftlich mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und 06. bzw. 14.05.2010 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen und Einsicht in das von Herrn Univ. Prof. römisch XXXX erstellte psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 16.03.2009.

Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

römisch II.3.1. Herr römisch XXXX ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört keiner Minderheit an.

römisch II.3.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich jener Gründe, die für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.

römisch II.3.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, oder der Todesstrafe, oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Der Beschwerdeführer konnte bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist seit 29.10.1996 Eigentümerin einer aus drei Zimmern bestehenden Wohnung in der Stadt römisch XXXX, Nutzfläche ist 40.9 m2, Gesamtfläche 60,2 m2 (Wert der Wohnung im Jahr 1996 1.960.000.- Rubel), sowie eines Hauses in römisch XXXX. Der Beschwerdeführer ist seit 04.03.1998 Eigentümer eine Wohnung in der Stadt römisch XXXX, Nutzfläche 113, 2 m2, Wohnfläche von 70 m2 (Wert der Wohnung im Jahr 1998 91.628.- Rubel). Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.

Beim Beschwerdeführer findet sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22). Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während eines Anpassungsprozesses, nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Weiters finden sich beim Beschwerdeführer Hinweise auf eine Zwangsstörung im Sinne von Kontrollzwängen (ICD-10: F42.1). Eine spezifische Symptomatik für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war zum Untersuchungszeitpunkt nicht explorierbar bzw. beobachtbar. Es ist aber die Möglichkeit, dass eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden hat, entsprechend auch den Vorbefunden, wo diese Diagnose gestellt wurde, zumindest nicht ausschließbar, die unter der bisherigen Behandlung, der Beschwerdeführer durchläuft bereits seit zwei Jahren eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung, sich stabilisiert hat.

Eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist aus ärztlicher Sicht möglich.

Betreffend Behandlungen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in einer regelmäßigen psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung befindet und aus medizinischer Sicht die Fortführung dieser Behandlung sowie die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung mit medikamentöser Therapie indiziert.

Die beim Beschwerdeführer fassbare psychiatrische Symptomatik ist nicht derart ausgeprägt, dass die Fähigkeit an einer Verhandlung teilzunehmen entscheidend beeinträchtigt wäre. Der Beschwerdeführer ist aus psychiatrischer Sicht in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen.

römisch II.3.4. Der Beschwerdeführer reiste zusammen mit seiner Ehegattin und seinem ältesten Sohn illegal nach Österreich, brachte am 14.09.2003 einen Asylantrag ein und hat außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund dieser Asylantragstellung keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Seine Mutter und Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Russischen Föderation.

römisch II.3.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

1. Allgemein

Präsident Medwedew verfolgt einen vorsichtigen innenpolitischen Modernisierungskurs mit den erklärten Prioritäten effektive Bekämpfung der Korruption, Rechtsstaatlichkeit, politische Partizipation und zivilgesellschaftliches Engagement, betont dabei jedoch auch die grundsätzliche Kontinuität mit der Politik seines Amtsvorgängers. Es ist davon auszugehen, dass die Bemühungen, Missstände im Justizsystem durch eine umfassende Justiz- und Rechtsreform zu beheben (bisher u.a. neue Straf- und Zivilprozessordnungen, Reform des Strafgesetzbuches), fortgesetzt werden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 6).

Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, sind nicht nachweisbar Auswärtiges (Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 17).

2. Politische Parteien

Politische Parteien müssen sich in einer aufwändigen Prozedur registrieren lassen. Ihre Zahl ist aufgrund von Gesetzesänderungen und Zusammenschlüssen auf gegenwärtig sieben zurück gegangen. Die hohen Anforderungen an die Mindestmitgliederzahl lassen die Neugründung einer politischen Partei nahezu unmöglich erscheinen (Voraussetzung: 50.000 Mitglieder, wobei in zumindest der Hälfte aller Föderationssubjekte Regionalverbände mit zumindest 500 Mitgliedern bestehen müssen; durch eine Gesetzesänderung vom Frühjahr 2009 wurden diese Zahlen zum 01.01.2010 auf 45.000 und 450 und zum 01.01.2012 auf 40.000 und 400 abgesenkt [Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 7]).

3. Rückkehr

Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste bestimmte Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u.a. bei Ein- und Ausreisen überwachen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 6).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 31f).

Wirtschaftliche Lage der Bevölkerung: Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, gleichzeitig ging die Armut stark zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden. Es ist zweifelhaft, dass diese optimistischen Ziele angesichts der Wirtschafts- und Finanzkrise, die Russland besonders schwer getroffen hat, noch realistisch sind. Im Jahr 2008 gab es eine deutliche Erhöhung der Arbeitslosenzahlen. Laut offizieller Statistik des Arbeitsministeriums waren Ende 2008 1.332.000 Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registriert, Ende Juni 2009 waren es bereits 2.142.000 Arbeitslose. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur ein Teil der Arbeitslosen bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei etwa acht Millionen (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 28f).

4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.

Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.

Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Die Finanzierung teurer Medikamente ist für Teile der Bevölkerung oft mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 29).

Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2010, Seite 30).

römisch II.4.1. Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers (römisch II.3.1.) konnte aufgrund der Vorlage eines Inlandspasses in der ersten Beschwerdeverhandlung am 22.05.2006 festgestellt werden.

römisch II.4.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (römisch II.3.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme am 15.09.2003 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, in Anwesenheit einer Dolmetscherin an, dass er auf Grund der Verfolgung von Mitarbeitern des russischen Sicherheitsdienst FSB und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Russland seine Heimat mit seiner Ehegattin und seinem Sohn verlassen habe. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten Kontakt zu einer Schlepperorganisation aufgenommen, ihre echten russischen Reisepässe den Schleppern übergeben, und für einen Betrag von US-Dollar 3.000,- Sichtvermerke in ihren russischen Reisepässen für die Ausreise aus der Russischen Föderation erhalten. Die Familie sei sodann mit dem PKW bis Deutschland gereist, dort seien der Familie ihre russischen Reisepässe von Schleppern abgenommen worden und die Familie hätte russische ID-Karten erhalten, wobei ihnen gesagt worden sei, dass es sich dabei um Asylausweise handle. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien sodann von Bekannten, deutschstämmigen Russen, abgeholt worden und bei diesen bis zu ihrer Ausreise nach Österreich aufhältig gewesen. Gefragt, warum der Beschwerdeführer im Deutschland nicht um Asyl angesucht habe, gab er an, dass ihm von seinen Bekannten abgeraten worden sei, weil die Gesetze in Deutschland strenger als die in Österreich seien.

Während der Einvernahme beim Bundesasylamt am 23.09.2003 gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen Angaben anlässlich der Einvernahme am 15.09.2003 an, dass er zusammen mit seiner Familie mit einem PKW Moskau verlassen habe, um in Europa Urlaub zu machen. Ein Bekannter habe griechische Visa besorgt. Während der Urlaubsreise durch Europa habe der Beschwerdeführer von römisch XXXX aus seine Mutter angerufen und diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Kompagnon im Lebensmittelgeschäft eingesperrt worden sei und auch nach dem Beschwerdeführer gesucht werde. Im März 2002 habe es nach der Bürgermeisterwahl einen Machtwechsel gegeben, der neue Bürgermeister habe das Eigentum des Beschwerdeführers für sich und den Beschwerdeführer einfach einsperren wollen. Deshalb habe sich der Beschwerdeführer zu einer Asylantragstellung entschlossen.

Das Bundesasylamt geht in seinem Bescheid zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers aus. Der Asylwerber habe behauptet, dass er mit einem griechischen Schengenvisum nach Deutschland eingereist sei. Eine Rückfrage bei der griechischen Botschaft in Moskau - via österreichische Botschaft - hätte diese Angaben nicht bestätigt. Der Asylwerber sei zunächst zu Bekannten nach römisch XXXX in die Bundesrepublik Deutschland gereist, hätte von dort aus die Nordländer Europas als Tourist besucht und habe schließlich noch ans Meer nach Italien fahren wollen. Auf dem Weg nach Italien hätte der Asylwerber seine Mutter zu Hause angerufen, die ihm mitgeteilt hätte, dass sein Geschäftskompagnon verhaftet worden sei, wonach sich der Asylwerber zu eine Asylantragstellung in Österreich entschlossen hätte. Den Familiennamen und die Adresse der Bekannten in römisch XXXX hätte der Asylwerber dem Bundesasylamt mit dem Argumenten verschwiegen, dass ihm weder Familienname, noch deren Anschrift bekannt seien. Dazu sei festzuhalten, dass es sämtlicher Lebenserfahrung widerspreche, dass man den Familienname und die Anschrift von Bekannten, bei denen man Unterkunft nimmt und deren Telefonnummer man weiß, angeben, jedoch nicht angeben kann, wie diese mit Familiennamen heißen und wo diese genau wohnen. Es spreche in diesem Zusammenhang wohl ein hohes Maß dafür, dass der Asylwerber seine Reiseroute nach Österreich damit verschleiern wolle.

Gleichzeitig behauptete der Asylwerber, dass er in römisch XXXX seinen Reisepass zerrissen habe, weil er nicht mehr nach Russland zurück wolle. Bei der fremdenpolizeilichen Einvernahme habe der Asylwerber hingegen angegeben, dass ihm der russische Reisepass am 06.09.2003 von den Schleusern in Deutschland abgenommen worden sei. Der Asylwerber habe damit vor zwei verschiedenen Behörden gänzlich verschiedene Angaben gemacht, die konsequenterweise wohl nur in die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens führen mussten. Die Tatsache, dass er dem Bundesasylamt seinen Reisepass - auf welche Weise auch immer - vorenthalten habe, zeige der erkennenden Behörde an, dass der Asylwerber auch seine Identität verschleiern wolle.

Auch hätte sich der Asylwerber bei der Asylantragstellung in Salzburg mit einer "World Asylum Card" ausgewiesen und hätte vor dem Bundesasylamt gemeint, dass ihm damit Asyl gewährt werden könne. Die Vorlage dieses Ausweises belege jedenfalls, dass der Asylwerber mit der Absicht einer Asylantragstellung aus Russland ausgereist sei und der Entschluss der Asylantragstellung nicht erst in römisch XXXX nach dem Telefonat mit seiner Mutter gereift sei, wie das der Asylwerber vorgegeben habe.

In der fremdenpolizeilichen Niederschrift habe der Asylwerber als Asylgrund weiters angegeben, dass ihn der russische Sicherheitsdienst FSB suche und dass er auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Russland nach Österreich gelangen wolle, weil ihm gesagt worden sei, dass Österreich ein gutes Land sei. In seinen Angaben vor dem Bundesasylamt berufe sich der Asylwerber darauf, dass in seiner Heimatstadt römisch XXXX ein Machtwechsel stattgefunden habe und dass im März 2002 ein neuer Bürgermeister gewählt worden sei, der das Eigentum des Asylwerbers hätte haben und den Asylwerber hätte einsperren lassen wollen. Die Ehegattin des Asylwerbers habe hingegen angegeben, dass der Sohn des Gouverneurs der Geschäftskompagnon des Asylwerbers gewesen sei und zuletzt drei Wohnungen gehabt hätte. Von einer dieser Wohnungen hätte der Asylwerber die Papiere verloren, so dass er von dieser Wohnung "entmachtet" worden sei. Der Asylwerber sei daraufhin zur Direktorin des Großhandelszentrums beordert worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er enteignet werde.

Vergleiche man nun sämtliche Angaben, so komme man unweigerlich zum Schluss, dass der Asylwerber vor verschiedenen Behörden grob divergierende Angaben gemacht habe und dass er schon mit dem Vorsatz Russland verlassen habe, in Österreich missbräuchlich einen Asylantrag zu stellen. Es sei sonst nicht erklärbar, dass der Asylwerber Angaben aus der Vergangenheit schildere, die er seinem Asylantrag zu Grunde lege, andererseits aber wiederum einen Sightseeing-Tour in der Europäischen Union unternommen haben soll und behauptet hat, dass seine Asylgründe erst durch den Anruf bei seiner Mutter zu Hause entstanden seien. Keinesfalls glaubwürdig sei, dass der Asylwerber seinen russischen Reisepass in römisch XXXX zerrissen habe. Ein solches Verhalten widerspreche gröblich einem seriösen Asylansuchen und werde zudem durch von ihm früher gemachten Angaben entkräftet.

In der Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde eine mündliche Berufungsverhandlung beantragt und der Bescheid des Bundesasylamtes wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in allen Spruchpunkten bekämpft. Der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren versucht, die Gründe seiner Flucht vorzubringen, habe jedoch Probleme mit dem Dolmetscher gehabt. Eine Rückübersetzung habe nicht stattgefunden und sei seine Einvernahme zu den Fluchtgründen sehr kurz gewesen, weshalb er nicht alle Gründe nennen konnte. Wörtlich wurde in der Berufung ausgeführt:

"... Ich habe mit dem Sohn des Bürgermeisters ein gut gehendes

Geschäft in römisch XXXX betrieben. Im März 2002 haben lokale Wahlen stattgefunden. Ich habe den amtierenden Bürgermeister und Vater meines Geschäftspartners, der ein parteiunabhängiger Kandidat war, unterstützt. Die Wahl wurde jedoch von der Opposition gewonnen, wodurch es zu einem Machtwechsel in der Stadtregierung kam.

Meine Probleme haben unmittelbar nach der Wahl begonnen. Mir bereits erteilte Bewilligungen wurden vom neuen Bürgermeister einfach widerrufen. Es ist seitens der russischen Behörden zu regelrechten Schikanen mir gegenüber gekommen, die darauf abzielten, mich um Besitz und Vermögen zu bringen.

Im Mai 2003 kam es sogar zu einem tätlichen Übergriff auf meinen Sohn. Er wurde vor den Augen meiner Ehefrau von zwei uniformierten Männern verprügelt. Die Männer haben gedroht, dass meinem Sohn noch Schlimmeres passieren würde. Wir haben danach mit unserem Sohn das Krankenhaus aufgesucht. Es gibt eine Bestätigung darüber, die ich meiner Berufungsschrift beilege.

[...]

Mein Leben und meine Freiheit sind in Russland in Gefahr. Von meiner Mutter weiß ich, dass Ladungen von der Abteilung römisch XXXX, das ist eine Spezialabteilung der Polizei, gekommen sind. Ich habe Angst, dass ich ebenso wie mein Geschäftspartner festgenommen und eingesperrt werde. Aufgrund der bisherigen Vorkommnisse rechne ich mit dem Schlimmsten...."

Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, zu den von ihr festgestellten Widersprüchen, Stellung zu nehmen und sei auch nicht in ausreichendem Maß auf sein Vorbringen eingegangen.

Die belangte Behörde verkenne, dass dem Beschwerdeführer bei Abschiebung in seine Heimat asylrelevante Verfolgung drohe. Im Falle einer Abschiebung in seine Heimat würde er sofort der Gefahr ausgesetzt sein, unmenschliche Behandlung zu erleiden. Müsste er jetzt in seine Heimat zurückkehren, würde er sofort von den russischen Behörden festgenommen und eingesperrt werden. Es bestünden somit unzweifelhaft stichhaltige Gründe für die Annahme, dass sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Artikel 33, GFK bedroht seien, sodass die Abschiebungshindernisse des Paragraph 57, Absatz 2, FrG vorlägen.

Vor diesem Hintergrund liefe der Beschwerdeführer jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, weshalb eine Abschiebung in seine Heimat auch gemäß Artikel 2,, 3 und 5 EMRK unzulässig sei. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei der Beschwerdeführer daher in seiner Heimat sehr wohl in Gefahr, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein. Seine Abschiebung in seine Heimat sei daher gemäß Artikel 3, EMRK sowie gemäß Artikel 33, GFK, und aus diesem Grund nach Paragraph 57, FrG unzulässig (Akt des BAA Seiten 87 bis 93).

In einer handschriftlicher Berufungsergänzung vom 18.12.2003, eingelangt am 23.12.2003 (Anmerkung: Übersetzung wurde veranlasst und liegt im Akt ein), führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er am 01.10.1997 eine Firma gegründet und am 11.11.1997 ein Geschäft erworben habe. Im Dezember hätte er den Sohn des Bürgermeisters mit 50% Anteilen am Grundkapital in den Personenstand der Gründer seiner Firma aufgenommen.

Im Jahre 1998 habe der Beschwerdeführer sechs Verkaufskioske in der Stadt römisch XXXX und im Mai 1999 einen gebührenpflichtigen Autoparkplatz eröffnet. Im März 2002 sei der Bau eines Pavillons von "Coca-Cola" beendet worden. Am 17.03.2002 hätten die Bürgermeisterwahlen stattgefunden und hätte der Beschwerdeführer mit persönlichem Einsatz den Bürgermeister unterstützt, es sei jedoch römisch XXXX zum neuen Bürgermeister gewählt worden.

Anfang April 2002 hätten die Unannehmlichkeiten begonnen, konkret hätte man dem Beschwerdeführer die Registrierung der neuen Wohnung des Beschwerdeführers am Leninprospekt verweigert, die ausgestellte Bewilligung für die Eröffnung des Pavillon sei storniert worden und der Parkplatz des Beschwerdeführers sei auf Grund einer Entscheidung der Stadtverwaltung in das kommunale Eigentum der Stadt übergangen. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sein Geschäftsgebäude an den Bürgermeister zu übergeben und auf Grund seiner Verweigerung hätten täglich Kontrollen diverser Behörden und Organisationen begonnen.

Auch hätten unverschämte Überprüfungen und Beschlagnahmungen der Autos des Beschwerdeführers stattgefunden.

Der Beschwerdeführer sei festgenommen und für zwölf Stunden angehalten worden, da die Seriennummer der Waffen, jener Milizarbeiter, welche die Ladung des Beschwerdeführers bewacht hätten, nicht übereingestimmt hätten.

Im Mai 2003 hätte man angefangen, den Beschwerdeführer und seine Familie mit ständigen Telefonanrufen von Mitarbeitern des Innenministeriums, föderalem Sicherheitsdienst und Amt für Innere Angelegenheiten, mit Drohungen über eine physische Abrechnung zu terrorisieren. Der Beschwerdeführer sei auch daran erinnert worden, dass er kein Russe sei und dass sein Vater eine lange Zeit in Tschetschenien gelebt hätte. Der Vater des Beschwerdeführers hätte tatsächlich längere Zeit in Grosny gelebt, seine Mutter hätte sich jedoch scheiden lassen und habe sehr wenig über die Familie seines Vaters erzählt. Der Beschwerdeführer habe aber gewusst, dass die Eltern seines Vaters gegen die Hochzeit mit seiner Mutter gewesen seien, da sie eine Russin und orthodox gewesen sei.

Im Mai 2003 sei seine Frau und sein Sohn im Aufzug ihres Hauses von zwei Männern in Milizuniform überfallen und sein Sohn geschlagen worden, weshalb er zu stottern begonnen hätte. Der Beschwerdeführer habe eine Anzeige erstattet, diese sei jedoch abgelehnt worden.

Ein Mitarbeiter der staatlichen Kraftfahrzeuginspektion hätte dem Beschwerdeführer mit der Einleitung eines Strafverfahrens gedroht. Im Juni 2003 sei ein Lastwagen des Beschwerdeführers samt Ware beschlagnahmt und zum Parkplatz der Steuerpolizei gebracht und die Lager seiner Firma versiegelt worden. Trotz Vorlage aller geforderten Dokumente sei die ganze Produktion für eine Expertise beschlagnahmt worden und der Beschwerdeführer hätte seine Ware nicht mehr gesehen.

Im Juni 2003 hätten ihn bei seiner Garage drei unbekannte Personen erwartet, ihn bedroht und zusammengeschlagen.

Im Juli 2003 sei der Beschwerdeführer von zwei Milzarbeitern mitgenommen und im Gebäude des Amtes für Innere Angelegenheiten verhört worden. Man habe ihm vorgeschlagen Informant zu werden und der Beschwerdeführer sei nach Verweigerung angebrüllt und bedroht worden.

Im August 2003 sei der Beschwerdeführer von drei Mitarbeitern des Amtes für Innere Angelegenheiten aus der sechsten Abteilung angehalten und in das Gebäude des Amtes für Innere Angelegenheiten gebracht worden. Es sei Druck auf ihn ausgeübt worden, damit der Beschwerdeführer Anzeigen gegen Personen unterschreibe und der Beschwerdeführer sei bedroht worden.

Am 15. August 2003 sei der Beschwerdeführer nochmals in der Nähe seines Hauses zusammengeschlagen worden.

Nachdem der Beschwerdeführer Touristenvisa bekommen habe, sei er am 29.08.2003 mit seiner Familie mit dem Auto nach Deutschland gefahren, von dort aus habe er diverse europäische Länder bereist. Von römisch XXXX aus habe der Beschwerdeführer seine Mutter angerufen und diese hätte gesagt, dass sein Kompagnon in ein Untersuchungsverfahren verwickelt sei und der Beschwerdeführer von der Miliz gesucht werde.

Der Beschwerdeführer habe die Ausweglosigkeit seiner Lage verstanden, weil die Gefangenschaft, die von dem System vorbereitet worden sei, für ihn der sichere Tod sei, weil die Obrigkeit und die Kriminellen in dem Land zusammenarbeiten. Die Gesetze würden leider nicht beachtet. In Russland könne eine Person strafrechtlich verfolgt werden, ohne die laut des Gesetzes gebührende Strafanzeige. Es sei nicht möglich in ständiger Angst zu leben, Angst um das Leben und die Gesundheit seines Kindes und des eigenen Lebens und der eigenen Gesundheit zu haben. Die Zwecklosigkeit des Wohnortswechsels auf dem russischen Territorium zwecks Verschonung vor den Verfolgungen sei offensichtlich, weil das alles von den zentralen Organen der Obrigkeit ausgehe. Deshalb hätte der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst um politisches Asyl anzusuchen, weil er darin den einzigen Ausweg sehe, sein Leben zu retten.

Mit Schreiben vom 03.06.2004, eingelangt am 07.06.2004 (Anmerkung: Übersetzung wurde veranlasst und liegt im Akt ein), brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er bis zum Machtwechsel auf Grund der Bürgermeisterwahl ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen sei, danach hätten seine Probleme begonnen. Das Ziel seiner Widersacher sei gewesen, ihn vollkommen zu entmachten und wirtschaftlich zugrunde zu richten. Der Beschwerdeführer sei seiner Steuerpflicht immer ordnungsgemäß nachgekommen, trotzdem sei er mit Schreiben vom 09.09.2003 zum Amt für Steuerverbrechen in römisch XXXX geladen worden. Die Ladung sei ihm von seinem Bruder übersandt worden. Der Geschäftspartner des Beschwerdeführers hätte eine ebensolche Ladung erhalten, sei dieser nachgekommen und eingesperrt worden.

Die erkennende Richterin geht nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, ebenso wie das Bundesasylamt, von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu den behaupteten Gründen für seine Ausreise aus der russischen Föderation aus.

Wie bereits das Bundesasylamt zutreffend ausführte, fiel zunächst auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der Bundespolizeidirektion Salzburg ein gänzlich anderes Vorbringen im Vergleich zu seiner nur wenige Tage danach stattfindenden Einvernahme beim Bundesasylamt erstattete. So gab der Beschwerdeführer am 15.09.2003 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg an, dass auf Grund Verfolgung durch den russischen Sicherheitsdienst und der schlechten wirtschaftlichen Lage in Russland ausgereist sei und die Reise von einen Schlepper organisiert worden sei, während der Beschwerdeführer nur wenige Tag danach beim Bundesasylamt, am 23.09.2003, widersprüchlich dazu ausführte, dass er mit seiner Familie Urlaub in Europa gemacht hätte und sich erst auf Grund des Anrufs bei seiner Mutter zur Asylantragstellung entschlossen hätte. Als Fluchtgrund nannte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 23.09.2003 nicht mehr den FSB und die schlechte wirtschaftliche Lage, sondern den Machtwechsel in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2002.

Auch hinsichtlich des Verbleibs seines Reisepasses gestaltete sich die Aussage des Beschwerdeführers völlig konträr zu jener bei der Bundespolizeidirektion Salzburg. Hatte der Beschwerdeführer am 15.09.2003 noch angegeben, dass ihm sein echter russische Reisepass von den Schleppern abgenommen worden sei, gab der Beschwerdeführer widersprüchlich dazu beim Bundesasylamt am 23.09.2003 an, seinen Reisepass am Bahnhof in römisch XXXX zerrissen zu haben:

"...Wir nahmen Kontakt zu einer Schleuserorganistation auf und übergaben unsere echten russ. RP an die Schleuser. Die Schleuser besorgten und für einen Barbetrag in der Höhe von US-Dollar 3000.- Sichtvermerke für die Ausreise aus Russland.

[...]

Nach einer Reise von drei Tagen kamen wir am 06.09.2003 in Deutschland an und wurden uns unsere russ. RP von den Schleusern abgenommen. Sie übergaben uns russ. ID-Karten und sagten dass es sich um Asylausweise handle. ..." (niederschriftliche Befragung vom 15.09.2003, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 1f).

"...F: Können Sie Ihren Reisepass und dieses Visum vorweisen?

A: Nein. Wir haben unsere Reisepässe am Bahnhof in römisch XXXX zerrissen.

F: Warum haben Sie Ihre Reisepässe zerrissen?

A: Weil wir nicht mehr nach Russland zurückwollen. ..."

(niederschriftliche Befragung vom 23.09.2003, Akt des Bundesasylamtes, Seiten 23 bis 25).

Vom Referenten des Bundesasylamtes nach dem Ausweis gefragt, welchen der Beschwerdeführer bei der Asylantragstellung vorgewiesen habe, verstrickte sich der Beschwerdeführer innerhalb der Einvernahme am 23.09.2003 in weiter in Widersprüche:

"... F: Sie haben sich bei der Asylantragstellung in Österreich mit

einem Ausweis, der wie folgt lautet, ausgewiesen. World Political Asylum Card. Von wem haben Sie diesen Ausweis erhalten und was wollten Sie damit?

A: Ich habe den Ausweis von Freunden in Moskau erhalten. Sie sagten zu mir, dass ich damit um Asyl ansuchen könnte.

F: Also haben Sie den Entschluss der Asylantragstellung in Österreich schon vorher gefasst. Was sagen Sie dazu?

A: Meine Bekannten haben mir gesagt, dass ich damit Asyl erhalten kann. ..." (Niederschrift vom 23.09.2003, Akt des Bundesasylamtes, Seite 25).

Diese Aussage des Beschwerdeführers steht in eklatanten Widerspruch zu jener Aussage, wonach er sich in Europa auf Urlaub befunden hätte und erst nach einem Anruf bei seiner Mutter den Entschluss zur Asylantragstellung gefasst hätte.

"...A: Wir wollten in Europa Urlaub machen.

F: Haben Sie denn Urlaub in Europa gemacht?

A: Ja, wir sind zunächst zu unseren Bekannten nach römisch XXXX gereist. Dort haben wir uns ausgerastet. Danach haben wir uns die Nordländer Dänemark, Schweden und Norwegen angesehen. Wir wollten dann noch über Österreich ans Meer nach Italien fahren. In römisch XXXX habe ich dann meine Mutter angerufen. Die hat mir mitgeteilt, dass mein Kompagnon von unserem Lebensmittelgeschäft eingesperrt wurde und auch ich gesucht werde. Ich habe mich dann für eine Asylantragstellung entschlossen. ..." (Niederschrift vom 23.09.2003, Akt des Bundesasylamtes, Seite 23).

Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer sogar innerhalb einer Einvernahme derart in Widersprüche verstrickt war Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer keine Skrupel hatte im Asylverfahren unwahre Angaben zu machen. Die Unwahrheit dieser Aussage, wäre für sich allein jedoch (noch) nicht ausreichend gewesen, das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu werten, hätte sich der Beschwerdeführer nicht im Lauf des Asylverfahrens in weitere gravierende Widersprüche verstrickt.

Es fiel auf, dass der Beschwerdeführer weder Nachname noch Adresse der Bekannten in römisch XXXX nennen konnte, obwohl er diese als seine erste

Station des Europaurlaubes angab:

"... F: Wie heißen die Bekannten in römisch XXXX. Geben Sie dazu deren

Adresse an:

A: Sie heißen römisch XXXX und römisch XXXX. Deren Familiennamen kenne ich nicht. Ich weiß auch deren Adresse nicht, weil wir uns nur telefonisch verabredet haben. ..." (Niederschrift vom 23.09.2003, Akt des Bundesasylamtes, Seite 25).

Diese Ungereimtheiten allein hätten jedoch ebenfalls noch nicht zur Bewertung des Vorbringens des Beschwerdeführers als unglaubwürdig ausgereicht, hätte der Beschwerdeführer in weiterer Folge sein Vorbringen nicht kontinuierlich gesteigert.

Die erkennende Richterin wertet die Behauptungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren versucht habe, die Gründe seiner Flucht vorzubringen, jedoch Probleme mit dem Dolmetscher gehabt, eine Rückübersetzung nicht stattgefunden habe und die Einvernahme zu den Fluchtgründen sehr kurz gewesen sei, als Versuch, Ausreden für die spätere Steigerung des Vorbringens zu erfinden. Der Beschwerdeführer wurde in Anwesenheit einer Dolmetscherin am 15.09.2003 bei der Bundespolizeidirektion Salzburg, Fremdenpolizeiliches Referat, tatsächlich nur kurz von 10.45 bis 12.00 Uhr befragt. Allerdings wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung aufgefordert wahrheitsgetreue Angaben zu machen und es wurde ihm erklärt, dass sämtliche von ihm gemachte Angaben für das Verfahren entscheidungsrelevant seien (niederschriftliche Einvernahme vom 15.09.2003, Akt des Bundesasylamtes Seite 1). Am Ende der Niederschrift wurde dem Beschwerdeführer diese übersetzt und er gab vor Unterschriftsleistung an, dass er alles verstanden habe (niederschriftliche Einvernahme vom 15.09.2003, Akt des Bundesasylamtes Seite 5). Dem Beschwerdeführer wurde zu Beginn der niederschriftlichen Befragung zu seinen Ausreisegründen am 23.09.2003 beim Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht, dass die stattfindende Einvernahme zu seinem Asylantrag von großer Bedeutung sei, und er verpflichtet sei, alle seien Fluchtgründe vollständig bereits heute zu nennen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Dolmetscher gut verstehe (niederschriftliche Einvernahme vom 23.09.2003, Akt des Bundesasylamtes Seite 21). Diese Niederschrift vom 23.09.2003 wurde dem Beschwerdeführer vor Unterschriftsleistung rückübersetzt und der Beschwerdeführer hatte der Rückübersetzung nichts mehr hinzuzufügen (niederschriftliche Einvernahme vom 23.09.2003, Akt des Bundesasylamtes Seite 27).

Der Beschwerdeführer vermochte mit jeder schriftlichen Stellungnahme und bei jeder Verhandlung das damals zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, mit neuen, bis dato nicht erwähnten Geschichten zu überraschen. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt am 23.09.2003 an, dass er beim Machtwechsel in seiner Stadt komplett entmachtet worden sei, als im März 2002 der Bürgermeister gewechselt habe und dieser das Eigentum des Asylwerbers für sich haben und den Asylwerber einsperren wollte.

Nicht in der Beschwerde, sondern erstmals in der handschriftlichen Berufungsergänzung erwähnte der Beschwerdeführer, dass ihm nach der Bürgermeisterwahl im Jahr 2002 die Registrierung seiner neuen Wohnung verweigert, eine früher ausgestellte Bewilligung storniert und das Eigentum am Parkplatz entzogen worden sei. Auch hätte es tägliche Kontrollen der Tätigkeit seiner Firma seitens diverser Behörden und Organisationen gegeben, insbesondere habe es Überprüfungen und Beschlagnahmungen seiner Autos und Waren gegeben. Weiters sei der Beschwerdeführer sowohl telefonisch, als auch persönlich, bedroht und zudem misshandelt worden.

In der ersten Beschwerdeverhandlung am 22.05.2006 gab der Beschwerdeführer zudem erstmals an, dass man versucht habe ihn und seine Familie umzubringen, da das Nachbarhaus seines Wochenendhauses gebrannt habe, der Brand auf seinen Schuppen übergegangen sei und die Feuerwehrautos kein Wasser mitgehabt hätten. Darüber hinaus behauptete der Beschwerdeführer neu, dass er Ende Dezember 2002 begonnen habe eine eigene Partei zu gründen. Die Nachfrage warum der Beschwerdeführer die Parteigründung nicht schon früher vorgebracht habe, gestaltete sich äußert schwierig, da der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt war auf konkrete Fragen konkrete Antworten zu geben und das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, mehrmals nachfragen musste um schlussendlich eine lapidare Antwort zu erhalten:

"...BW 1: Ende Dezember 2002 haben wir begonnen, unsere eigene Partei zu gründen. Die Bezeichnung meiner Partei finden Sie in den heute mitgebrachten vierseitigen Ausführungen.

VL: Weshalb bringen Sie das erstmals heute vor und nicht bereits in Ihrer handschriftlichen Berufung, immerhin 7 Seiten?

BW 1: Als wir am 27. Oktober 2003 den negativen Bescheid bekommen haben, gingen wir zur Caritas in römisch XXXX.

VL: Ich spreche heute von Ihrer handschriftlichen Berufung.

BW 1: Weil wir dort einen kostenlosen Anwalt mit Magistertitel, dessen Namen ich nicht mehr weiß, konsultiert haben.

VL wiederholt die Frage: Ich spreche heute von Ihrer handschriftlichen Berufung.

BW 1: Die Anwältin sagte, dass ich meine Geschichte aufschrieben soll und einer Mitarbeiterin der Caritas übergeben soll.

VL: Warum haben Sie die Parteigründung mit keinem Wort in Ihrer siebenseitigen handschriftlichen Berufung erwähnt?

BW 1: Wir wissen, dass diese Mitarbeiter als Dolmetscher Asylwerber verwenden. Diese Asylwerber haben nicht ein Mal einen positiven Bescheid.

VL wiederholt die Frage: Warum haben Sie die Parteigründung mit keinem Wort in Ihrer siebenseitigen handschriftlichen Berufung erwähnt?

BW 1: Bei der ersten Einvernahme kam es zu Ungereimtheiten.

VL wiederholt die Frage: Warum haben Sie die Parteigründung mit keinem Wort in Ihrer siebenseitigen Berufung erwähnt?

BW 1: Wenn ich gewusst hätte, dass das Schreiben direkt zum UBAS geht, hätte ich es gemacht. Ich hatte aber Angst, dass Asylwerber bei der Caritas mein Schreiben übersetzen. Wir wussten auch nicht, ob diese Asylwerber die Informationen, die die Berufung enthält, nicht weitergeben. Ich weiß, dass die Informationen auch durch die Asylwerber weitergegeben werden. Davor hatte ich Angst. ..."

(Verhandlungsschrift vom 22.05.2006, Seite 5).

Für die erkennende Richterin steht auf Grund des persönlichen Eindrucks den sie in den Beschwerdeverhandlungen gewinnen konnte zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer bewusst versuchte ihren Fragen auszuweichen, um dadurch Zeit zu gewinnen und sich Antworten auszudenken.

Der Beschwerdeführer führte in der zweiten Beschwerdeverhandlung am 25.03.2008 zum ersten Mal aus, dass die Beamten des Gebietes römisch XXXX im Jahr 1997 begonnen hätten ihm Probleme zu machen, da sie korrupt gewesen seien und ständig Schmiergeld von ihm gefordert hätten obwohl der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im Oktober 2003 bis zu dieser Verhandlung im März 2008, somit während einer Zeitspann von über vier Jahren im Asylverfahren in Österreich angegeben hatte, dass seine Probleme erst mit der Bürgermeisterwahl und dem dadurch entstandenen Machtwechsel im Jahre 2002 begonnen hätten.

Die Steigerung des Vorbringens im Lauf des Asylverfahrens spricht dafür, dass der Beschwerdeführer versuchte, sich weitere Fluchtgründe auszudenken und gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu den angeblichen Gründen für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation.

Mit Schreiben vom 20.07.2006 wurde vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Kopie des Deckblattes der Satzung der Partei "XXXX", eine handschriftliche unbeglaubigte deutsche Übersetzung des Deckblattes der Satzung der Partei "XXXX", eine Kopie einer russischen Rechnung vom 16.05.2003 samt teilweiser unbeglaubigter Übersetzung, eine Kopie eines Abschnittes einer russischen Zahlungsbestätigung für die Rechnung vom 16.05.2003, eine vom Beschwerdeführer handgeschriebene Liste angeblicher Parteigründungsmitgliedern, sowie diverse Kopien von Fotos von Gebäuden in römisch XXXX an den Unabhängigen Bundesasylsenat übermittelt.

Im Begleitschreiben wurde ausgeführt, dass die Kopie eines Deckblattes der Partei "XXXX", die der Beschwerdeführer mit vier anderen Personen hätte gründen wollen und die zur Registrierung eingereicht worden sei vorgelegt werde. Die Partei sei jedoch auch nach mehrfachen Einreichversuchen nicht registriert worden. Stattdessen sei das Programm immer wieder mit scheinbaren Mängeln an die Parteigründer zurückgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe zudem eine handgeschriebene Liste mit Namen und Adressen der angeblichen Parteigründungsmitglieder erstellt und übermittelt. Es würden Kopien von Fotos vom Eingangsbereich und Gesamtgebäude der Administration der Stadt römisch XXXX vorgelegt. Diese sei für die Parteienregistrierung zuständig und arbeite laut Angaben des Beschwerdeführers mit der Administration vom römisch XXXX eng zusammen. Seit 2002, als der neue Bürgermeister der Stadt römisch XXXX im Amt gewesen sei, hätten die Probleme des Beschwerdeführers begonnen.

Zunächst bleibt festzuhalten, dass die erkennende Richterin mangels Vorlage von Originaldokumenten, diese nicht vom Kriminaltechnischen Zentrum auf ihre Echtheit überprüfen lassen konnte. Dass die Partei des Beschwerdeführers wegen bloß scheinbarer Mängel nicht gegründet worden sei, wurde vom Beschwerdeführer nur behauptet. Aus der vorgelegten Rechungen vom 16.05.2003 geht hervor, dass es sich um einen Frachtbrief handelt und der Beschwerdeführer Geld für Pauspapier, Tonband, Druckereiplatte, Lösungsmittel, Paste für Lösung, Schwarze Druckerfarbe, Cleaner, Druckerplatte und Zeitungspapier ausgegeben hat. Dass damit eine Parteizeitung, gedruckt werden hätte sollen, wird bloß behauptet, die Rechung kann dafür jedoch nicht als Beweis dienen. Die Kopien der Fotos zeigen Gebäude in römisch XXXX, können aber ebenso wenig wie alle anderen vorgelegten Unterlagen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen belegen. Der Beschwerdeführer versuchte im Lauf des Asylverfahrens immer wieder, mit einer geschickten Mischung aus Fakten (z.B. Rechnungen, Fotos von Amtsgebäuden, ...) und frei erfundenem Vorbringen, eine Fluchtgeschichte zu konstruieren. Die oben beschriebenen vorgelegten "Beweismittel" hätten in Verbindung mit den Länderfeststellungen (siehe Feststellungen römisch II.3.5.2. Politische Parteien) zunächst den Versuch einer Parteigründung im Verfahren zumindest glaubhaft machen können, hätte es der Beschwerdeführer damit bewenden lassen und nicht weitere angebliche Beweismittel zu anderen angeblichen Vorfällen (Kündigung des Bruders, Überfall auf seine Schwiegermutter) in Vorlage gebracht, auf Grund derer schließlich doch noch offensichtlich wurde, dass sich der Beschwerdeführer bewusst der Methode bediente, echte Urkunden mit frei erfundenem Vorbringen zu kombinieren.

So behauptete der Beschwerdeführer in der zweiten Beschwerdeverhandlung neu, dass sein Bruder entlassen worden sei, weil ihm der Beschwerdeführer Dokumente betreffend einer Firma mit dem Namen "XXXX" zu Überprüfung übergeben habe. Diesbezüglich wurde seitens des Beschwerdeführers eine Urkunde betreffend die Entlassung seines Bruders in Vorlage gebracht:

"...VL: Es fällt auf, dass in der vorgelegten Bestätigung über die Entlassung Ihres Bruders als Ermittlungsbeamter für besonders wichtige Angelegenheiten innerhalb der Steuerpolizei der Stadt römisch XXXX angeführt wird, dass er auf Grund von Personaleinsparungen gem. Paragraph 3, einer Verordnung entlassen wurde. Ihr Bruder hat auch noch eine Beihilfe, eine Kompensationszahlung, eine Prämie und eine Gehaltszuwendung in der Höhe von drei Gehältern erhalten. Für mich sieht das wie eine ganz "normale" Entlassung aus. Wollen Sie sich dazu äußern?

BW 1: Er wurde auf Grund der Tatsache entlassen, dass ich ihm im April 2003 Dokumente übergeben habe. Ich habe diese Dokumente von Herrn römisch XXXX im April 2003 bekommen, und zwar von dem Vertreter der Vereinigung der afghanischen Veteranen. Die Vereinigung der afghanischen Veteranen hatte das Recht Handelstätigkeit zu betreiben. Sie musste auch nicht alle Steuern bezahlen, damit meine ich, dass die Steuern im geringeren Ausmaß als üblich zu entrichten waren. Das Geld, das nach der Bezahlung von Steuern übrig geblieben ist, dürfte für den Einkauf von Rollstühlen bzw. auch Lebensmitteln verwendet werden. Man hat sie gezwungen, mit einer Handelsorganisation zusammen zu arbeiten. Das war die Firma römisch XXXX, die von Herrn römisch XXXX geleitet wurde. Firma römisch XXXX kaufte die Waren in Moskau um einen anderen Preis und verkaufte diese Waren um einen anderen Preis. Die Firma wurde verwendet. Ich meine, die Vereinigung der afghanischen Veteranen wurde dazu verwendet, um weniger Steuern zu zahlen. Ich habe die Dokumente meinem Bruder übergeben, damit dieser mit einer Überprüfung der Firma römisch XXXX beginnen kann. Mein Bruder fand viele Gesetzesverletzungen und Machenschaften. Deswegen hat er seine Arbeit am 30.Juni 2003 verloren. Die Firma römisch XXXX hat bis jetzt keine Steuer bezahlt.

VL: Wissen die Behörden, woher Ihr Bruder die Informationen hatte, die zu seiner Entlassung geführt haben?

BW 1: Ich glaube ja.

VL: Woher sollten diese das wissen?

BW 1: Ich weiß nicht woher, aber ich bin davon überzeugt. ...."

(Verhandlungsschrift vom 25.03.2008, Seite 6).

Aus den vorgelegten Unterlagen geht klar hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers auf Grund von Personaleinsparungen gemäß Paragraph 3, einer Verordnung entlassen wurde und auch noch eine Beihilfe, eine Kompensationszahlung, eine Prämie und eine Gehaltszuwendung in der Höhe von drei Gehältern erhalten hat. Für die erkennende Richterin war klar, dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit ausließ, weitere "Verfolgungsgefahren" zu konstruieren und dafür sogar eine nicht weiter ungewöhnliche Personaleinsparung innerhalb der Steuerpolizei zu nutzen versuchte.

In diesem Zusammenhang fiel der erkennenden Richterin auf, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zum Ladung zur Wirtschaft- und Steuerpolizei für 09.09.2003 in Vorlage gebracht hatte. Der Bruder des Beschwerdeführers war wegen allgemeiner Personaleinsparungsmaßnahmen Ende Juni 2003 mit Kompensations- und Prämienzahlungen entlassen worden und es ist davon auszugehen, dass der Bruder als Ermittlungsbeamter für besonders wichtige Angelegenheiten innerhalb der Steuerpolizei wohl keine Schwierigkeiten haben dürfte von ehemaligen Kollegen eine "Scheinladung" für den Beschwerdeführer ausgestellt zu erhalten. Der Beschwerdeführer hatte im Schreiben vom 03.06.2004 angegeben, dass ihm die Ladung für den 09.09.2003 von seinem Bruder übersandt worden sei. Nur nebenbei wird bemerkt, dass sich bezüglich der Zustellung der Ladung Widersprüche im Vorbringen fanden, so behauptete der Beschwerdeführer einmal, dass sein Bruder diese Ladung im Briefkasten des Beschwerdeführers gefunden hätte, nur um widersprüchlich dazu anzugeben, dass sie seiner Mutter übergeben worden sei:

"... Beweis: Schreiben des Amtes für Steuervergehen vom 09.09.2003.

Zu diesem Zeitpunkt habe ich jedoch bereits die Russische Föderation verlassen gehabt. Die Ladung wurde mir von meinem Bruder übersandt, der sie in unserem Briefkasten in römisch XXXX vorgefunden hat. ..."

(Schreiben und Vorlage von Dokumenten vom 03.06.2004, Seite 2).

Widersprüchlich dazu finden sich im Schreiben vom 18.07.2006 folgende Ausführungen (Erklärung des Beschwerdeführers zur Vorladung vom 18.07.2006):

"XXXX Erklärung zur Vorladung:

Was die dem Bundesasylamt vorliegende Vorladung zur Steuerpolizei betrifft - so eine Benachrichtigung wird normalerweise per Post zugestellt. In Ausnahmefällen, wenn man eine Person verdächtigt oder für etwas beschuldigt und diese Person evt. verhaften möchte, dann kommt man persönlich zu dieser Person nach Hause, zum Arbeitsplatz etc.

"Meine" Vorladung wurde von der Polizei persönlich in das Haus meiner Mutter gebracht und ihr, da ich zu dieser Zeit nicht dort war (ich war bereits auf unserem Europa-Urlaub), überlassen um es mir weiterzugeben. ..." (Schreiben an den Vertreter des Beschwerdeführers vom 20.07.2006, Beilage 11 vom 18.07.2006).

Der Beschwerdeführer behauptet in der Beschwerde, dass es im Mai 2003 zu einem tätlichen Übergriff auf seinen Sohn gekommen sein soll. Sein Sohn sei vor den Augen seiner Ehefrau von zwei uniformierten Männern verprügelt worden. Die Männer hätten gedroht, dass dem Sohn des Beschwerdeführers noch Schlimmeres passieren würde. Der Beschwerdeführer habe danach mit seinem Sohn das Krankenhaus aufgesucht und die Bestätigung darüber, werde der Berufungsschrift beigelegt. Aber nach Übersetzung der vorgelegten Bestätigung des Krankenhauses römisch XXXX vom 30.06.2003 stellte sich heraus, dass der Sohn des Beschwerdeführers dort nicht etwa, wie zu erwarten gewesen wäre, wegen körperlicher Probleme behandelt wurde, immerhin soll das Kind von zwei erwachsenen Männern verprügelt worden sein, sondern, dass der Sohn des Beschwerdeführers nach einer logopädischen komplexen Therapie, durchgeführt von 28.05.2003 bis 30.6.2003 im Klinischen Bezirkskrankenhaus, mit Besserung entlassen worden ist.

Seitens des Beschwerdeführers wurden drei ärztliche Bescheinigungen vom 20.11.2006 mit der Diagnose Gehirnerschütterung, vom 09.02.2007 wonach die Patientin am 20.11.2006 stürzte und sich dabei den Kopf anschlug und 24.11.2006 mit der Diagnose Gehirnerschütterung, seine Schwiegermutter betreffend, in Vorlage gebracht und der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme, dass im November 2006 seine Schwiegermutter in Russland von Sicherheitskräften in ihrer Wohnung verhört und zusammengeschlagen worden sein solle. Zwei Beamte der Miliz-Polizei hätten laut Behauptung des Beschwerdeführers Fragen gestellt und seine Schwiegermutter dabei unter Druck gesetzt. Die Schwiegermutter hätte sich geweigert die gestellten Fragen zu beantworten, worauf einer der Beamten ihr einen professionellen Schlag auf den Kopf versetzt und die Schwiegermutter das Bewusstsein verloren habe und zu Boden gestützt sei. Aus der zweiten vorgelegten Bescheinigung vom 09.02.2007 ist jedoch widersprüchlich zu diesen Behauptungen ersichtlich, dass die Patientin am 20.11.2006 stürzte und sich dabei den Kopf anschlug. Es wurde eine Gehirnerschütterung diagnostiziert und der Schwiegermutter Befreiung von der Arbeit für zwei Wochen erteilt. Der Beschwerdeführer wurde seitens der Verhandlungsleiterin auf diese Ungereimtheit in seinem Vorbringen hingewiesen und gab folgendes an:

"...VL: Sie haben eine Bescheinigung in Vorlage gebracht, wonach Ihre Schwiegermutter von Beamten am 20.11.2006 misshandelt worden sein soll. Im beiliegenden Schreiben wurde ausgeführt, dass die Beamten nach Ihnen gesucht hätten und nachdem Ihre Schwiegermutter versucht hatte, eine diplomatische Antwort zu geben, diese misshandelt hätten.

BW 1: Ja, sie wurde tatsächlich geschlagen. Auf Grund des Schlages ist sie umgefallen. Sie ist bewusstlos geworden. Erst nach ein paar Stunden hat sie der Schwiegervater in diesem Zustand gefunden. Er hat die Rettung gerufen. Sie wurde ins Krankenhaus gebracht.

VL: Wie kam es dazu, dass Ihre Schwiegermutter ohnmächtig wurde?

BW 1: Der 60ig jährigen Frau wurde so ein Schlag versetzt.

VL: Ich zitiere aus der Übersetzung der Bescheinigung des Krankenhauses: "....Anamnese: Die Patientin stürzte am 20.11.2006 und schlug sich dabei ihren Kopf an..." Die Diagnose war eine Gehirnerschütterung und eine Befreiung von der Arbeit für zwei Wochen. Diese Bestätigung besagt zwar, dass Ihre Schwiegermutter eine Gehirnerschütterung hatte, allerdings wird als Begründung nur ein Sturz angeführt. Dazu kommt auch noch der Umstand, dass man theoretisch erwarten könnte, dass Ihre Schwiegermutter auch noch sonstige Verletzungen hätte, wäre sie tatsächlich misshandelt worden. Kann es nicht sein, dass Ihre Schwiegermutter ganz einfach einen Unfall hatte und Sie versuchen, dies als Misshandlung darzustellen?

BW 1: Meine Schwiegermutter hatte keine Beweise. Sie ging nicht zu Polizei. Sie teilte das nicht mit. Sie hatte Angst. Es geht nämlich darum, dass das Sicherheitsorgane sind. Sie hatte ein Notizbuch und auch ein Büchlein, wo sie ihre Telefonnummer aufgeschrieben hat, ist verschwunden. Ich habe bereits geschrieben, bzw. meine Frau hat geschrieben, welche Fragen damals gestellt wurden. Man fragte, wo meine Familie ist und wo und wann es zu einem Treffen kommen wird. ..." (Verhandlungsschrift vom 25.03.2008, Seite 5).

Auch an Hand dieses Beispiels wird offenbar, dass der Beschwerdeführer immer wieder unwahre Angaben machte und vergeblich versuchte Tatsachen, wie einen normalen Unfall (Sturz seiner Schwiegermutter), mit erfundenen Verfolgungshandlungen zu kombinieren und damit weiter Fluchtvorbringen zu konstruieren.

Ebenso sind die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2004 in Kopie bzw. in der ersten Beschwerdeverhandlung im Original vorgelegte Bestätigung der Polyklinik in römisch XXXX vom 16.08.2003 und die Bestätigung eines Ambulatoriums des Städtischen Krankenhauses römisch XXXX vom 18.08. [Anmerkung: Übersetzerin hat kein Jahr angegeben] bezüglich einer augenärztlichen Untersuchung, und die Bestätigung des Krankenhauses römisch XXXX bezüglich des Sohnes, wonach dieser dort wegen Stottern eine Therapie hatte, mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht geeignet die vom Beschwerdeführer behaupteten Ursachen für die Inanspruchnahme medizinischer Versorgung glaubhaft zu machen.

Da die Behauptungen des Beschwerdeführers zu allfälligen Übergriffen wegen seiner angeblichen politischen Überzeugung nicht glaubhaft waren, konnte weder den mit Schreiben vom 19.02.2009 vorgelegten Berichten bezüglich Verfolgung Oppositioneller, noch den diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 28.05.2010 Relevanz für gegenständliches Verfahren beigemessen werden.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Gründe für die Ausreise aus der Russischen Föderation vorlegen konnte, diese jedoch entweder nicht geeignet waren sein Fluchtvorbringen zu unterstützten oder nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang zu bringen waren, sondern sich vielmehr der Eindruck ergab, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auf Grund eigener Interpretation der vorgelegten Urkunden konstruiert hat. Es wäre aber wichtig gewesen, das Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestalten. Aus dem Gutachten von Herrn Universitätsprofessor Dr. med. römisch XXXX geht hervor, dass die fassbare psychiatrische Symptomatik nicht derart ausgeprägt ist, dass die Fähigkeit an einer Verhandlung teilzunehmen entscheidend beeinträchtigt wäre und der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage ist, an einer Verhandlung teilzunehmen. Dies, in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck den das zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates, nunmehr Richterin des Asylgerichtshofes, im Lauf der Verhandlungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat gewinnen konnte, in Verbindung mit den oben angeführten Widersprüchen und der extremen Steigerung des Vorbringens im Lauf des Asylverfahrens, führte dazu, dass die erkennende Richterin davon überzeugt ist, dass alle vom Beschwerdeführer behaupteten Gründe für seine Ausreise aus der Russischen Föderation frei erfunden sind.

römisch II.4.3. Die Feststellungen, wonach weder stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde (römisch II.3.3.), beruhen auf dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation unglaubwürdig waren, in Verbindung mit den Feststellungen zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation (römisch II.3.5.).

Die Feststellungen wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 29.10.1996 Eigentümerin einer aus drei Zimmern bestehenden Wohnung in der Stadt römisch XXXX, Nutzfläche ist 40.9 m2, Gesamtfläche 60,2 m2 (Wert der Wohnung im Jahr 1996 1.960.000.- Rubel), sowie eines Hauses, ebenfalls in römisch XXXX, ist und der Beschwerdeführer seit 04.03.1998 Eigentümer eine Wohnung in der Stadt römisch XXXX, Nutzfläche 113, 2 m2, Wohnfläche von

70 m2 (Wert der Wohnung im Jahr 1998 91.628.- Rubel) ergeben sich auch der vom Asylgerichtshof veranlassten Übersetzung der am 19.06.2009 eingelangten Kopien russischer Urkunden bezüglich des Erwerbs der beiden Eigentumswohnungen und den Angaben des Beschwerdeführers in der ersten Beschwerdeverhandlung am 22.05.2006:

"... VL: Bitte führen Sie Näheres dazu aus.

BW: Am 05.Juli 2003 sind wir in die Stadt römisch XXXX gekommen. Meine Frau hat dort ein eigenes Haus. Es war ein Wochenendhaus und wir sind wieder ein Mal hingefahren. Eigentlich war es kein Wochenendhaus, vielmehr war ich dort gemeldet. Wir sind jedoch nur am Wochenende hingefahren, und zwar regelmäßig. Wir haben es bis jetzt nicht geschrieben, weil es zu keinem tragischen Ausgang kam. Wäre es der Fall, hätten wir es bereits schriftlich dargelegt. Wir wollten grillen. Wir haben gegrillt und haben uns anschließend niedergelegt, um zu schlafen. ..." (Verhandlungsschrift vom 22.05.2006, Seite 3).

Die Feststellungen wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation seinen Lebensunterhalt für sich und seine Familie bestreiten konnte, der Beschwerdeführer ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter ist und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leidet und nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde (römisch II.3.3.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Parteienvertreter des Beschwerdeführers hat weder nach den Beschwerdeverhandlungen, noch anlässlich der Verständigungen von den Ergebnissen der Beweisaufnahmen, durch den Asylgerichtshof vom 18.05.2009 und 14.05.2010, vorgebracht, dass sich diesbezüglich etwas geändert hätte.

Die Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (römisch II.3.3.) beruhen auf einem psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Univ. Prof. römisch XXXX vom 16.03.2009 (Gutachten Seiten 10 bis 12).

Der Beschwerdeführer machte in einer Stellungnahme vom 29.05.2009 zum Gutachten von Herrn Univ. Prof. römisch XXXX vom 16.03.2009 Ausführungen zu widersprüchlichen Angaben im Fluchtvorbringen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus: "Nicht nachvollziehbar ist die auf Seite 9 getroffene Feststellung des Gutachters, dass keine Angst-, Spannungs- und Nervositätsgefühle beim Bericht über konkret belastende Ereignisse in der Vergangenheit berichtet wurden, obwohl sich deutliche Spannungsgefühle bei Gesprächen über eine mögliche Rückkehr finden, zumal diese Gespräche über Dolmetsch geführt wurden und vergangene Ereignisse und gegenwärtige Situation vermischt wurden. Auf Seite 11 wurden Hinweise auf eine Zwangsstörung im Sinne von Kontrollzwängen vom Gutachter festgestellt. Dies deckt sich auch mit einer fachärztlichen Bestätigung des Dr. römisch XXXX vom 11.05.2009. In dieser wird auch von schweren Symptomen einer Angststörung berichtet. Dies findet sich im gerichtlichen Gutachten nicht wieder.

Beweis: Beigelegtes fachärztliche Bestätigung vom 11.05.2009, neues psychiatrisches Gutachten. Wie der Sachverständige zu der Ansicht kommt, dass eine Überstellung in den Herkunftsstaat aus ärztlicher Sicht möglich erscheint, er gleichzeitig aber nicht ausschließen kann, dass es zu einer Verschlechterung des psychischen Zustandes kommen kann, weiters das Ausmaß der neuerlichen psychischen Belastung nicht prognostizierbar sei, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr besteht akute Suizidgefährdung bei Rückkehr in das Heimatland bzw. bereits bei einer allfälligen Androhung derselben. Weiters war es bereits zu psychischen Störungen in der Russischen Föderation gekommen. Es stimmt nicht, dass der Berufungswerber gesagt habe (Seite 6), die Beschwerden hätten erst begonnen, als er bereits in Österreich war. Vielmehr hatte er angeführt, dass eine psychotherapeutische Behandlung in einer Kleinstadt wie seine Heimatstadt es ist, nicht möglich war, da er damit nicht nur seine gesellschaftliches Leen verloren hätte, sondern auch auf Grund von entsprechenden Aufzeichnungen des Krankenhausees, die an die Behörden weitergeleitet worden wären, nicht mehr wirtschaftlich tätig sein hätte dürfen. Es wird daher der Antrag auf Einholung eines neuerlichen psychiatrischen Gutachtens gestellt, hilfsweite der Antrag auf Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer Verhandlung unter Zuziehung eines weiteren Gutachters." Zusammen mit der Stellungnahme wurde eine nur eine halbe A4 Seite umfassende, fachärztlichen Bestätigung von Herrn Dr. römisch XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 11.05.2009 übermittelt.

In seinem Gutachten vom 16.03.2009 geht Herr Univ. Prof. Dr. römisch XXXX unter anderem auch auf eine fachärztliche Bestätigung von Herrn Dr. römisch XXXX, Facharzt für Psychiatrie, vom 06.03.2008 und die regelmäßige fachärztliche Behandlung bei Herrn Dr. römisch XXXX seit April 2007 ein (Gutachten Seite 5). Das psychiatrisch-neurologische Gutachten wurde für das Beschwerdeverfahren in Auftrag gegeben, um umfassende, begründete Feststellungen zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers treffen zu können. Auf Grund zeitlichen Nähe zum Gutachten, mangels Gutachtenscharkaters und mangels ausführlicher Begründung der nur eine halbe A4 Seite umfassenden fachärztlichen Stellungnahme von Herrn Dr. römisch XXXX, vom 11.05.2009, wird nur das Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. römisch XXXX diesem Verfahren zugrunde gelegt.

Herr Univ. Prof. Dr. römisch XXXX ist Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger. Das 12 Seiten umfassende psychiatrisch-neurologische Gutachten ist übersichtliche aufgebaut, enthält Vorgeschichte, Vorbefunde, Anamnese und Befunderhebung mit dem Betroffenen, somatische Vorerkrankungen, psychiatrische Vorerkrankungen und Vorbehandlungen, sozialamnestische Ausführungen, einen psychopathologischen Befund vom 11.02.2009, einen Neurologischen Befund vom 11.02.2009, das eigentliche Gutachten und ist klar und verständlich formuliert. Auf Grund der umfassenden Qualifikation und mangels substanziierter Ausführungen, warum der Beschwerdeführer den Gutachter für nicht qualifiziert erachtet, wurde den Anträgen auf Einholung eines weiteren Gutachtens oder Erörterung des Gutachtens im Rahmen einer weiteren Verhandlung unter Zuziehung eines weiteren Gutachters nicht stattgegeben.

römisch II.4.4. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer illegal ins Bundesgebiet gereist ist und außer seinem Aufenthaltsrecht auf Grund seiner Asylantragstellung am 14.09.2003 keinen fremdenpolizeilichen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet hat, ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet hat, die Mutter und Schwiegereltern des Beschwerdeführers nach wie vor in der Russischen Föderation leben und der Beschwerdeführer in Österreich Deutschkurse besucht hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin (BW 2) in der Beschwerdeverhandlung vom 25.03.2008 und des Beschwerdeführers im Rahmen der Befundaufnahme durch Herrn Univ. Prof. Dr. med. römisch XXXX sowie aus der Stellungnahme vom 29.05.2009.

"...VL: Welche Familienangehörigen leben derzeit in Russland?

BW 1: Meine Mutter.

VL: Welche Familienangehörigen leben derzeit in Österreich?

BW 1: Meine Ehegattin und meine beiden Kinder. ..."

(Verhandlungsschrift vom 25.03.2008, Seite 3).

"...VL: Welche Familienangehörigen leben derzeit in Russland?

BW 2: Meine Eltern und meine Schwester.

VL: Welche Familienangehörigen leben derzeit in Österreich?

BW 2: Mein Ehegatte und meine beiden Kindern. ..."

(Verhandlungsschrift vom 25.03.2008, Seite 8).

römisch II.4.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (römisch II.3.5.), beruhen auf dem in den Beschwerdeverhandlungen vom 22.05.2006 und 25.03.2008 zitierten Dokumentationsmaterial (Verhandlungsschrift vom 22.05.2006, Seite 10 und Verhandlungsschrift vom 25.03.2008, Seite 9) sowie auf Dokumentationsmaterial, welches dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 und vom 14.05.2010 zwecks Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde:

Profile of Internal Displacement: Russian Federation (Norwegian Refugee Council 15 January, 2004)

Lessons not Learned: Human Rights Abuses and HIV/AIDS in the Russian Federation (Human Rights Watch, April 2004)

Basis of Claims and Background Information on Asylum-seekers and Refugees from the Russian Federation (UNHCR Geneva, June 2004)

Places of Detention in the Russian Federation (Helsinki Federation For Human Rights, October 2004)

Amnesty International Jahresbericht 2005 (Berichtzeitraum 1 Januar bis 31. Dezember 2004)

The Wrongs of Passage: Inhuman and Degrading Treatment of New Recruits in the Russian Armed Forces (Human Rights Watch October 2004)

Russian Federation Report International Fact-Finding Mission (The Observatory for the Protection of Human Rights Defenders, International Federation for Human Rights (fidh), World Organisation Against Torture (OMCT) 02 February 2006)

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 15.02.2006)

Country Report on Human Rights Practises 2005 (U.S. Department of State, March 08, 2006)

Warum Gastarbeiter in Russland hofiert werden (APA vom 11.09.2006)

Russia International Religious Freedom Report 2006 (U.S. Department of State, September 15, 2006)

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (einschließlich Tschetschenien (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Stand: Januar 2007, vom 17.03.2007))

Inplementation of General Assembly Resolution 6/251 of 15 March 2006

Entitled "Human Rights Council" ... Addendum Mission to the Russian

Federation ((United Nations General Assembly, 20.05.2007)

Asylländerbericht Russland (Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, vom 04.09.2007)

Russia International Religious Freedom Report 2007 (U.S. Department of State,

September 14, 2007)

Country Report - Russia (Countries at the Crossroads 2007, Freedom House, 01.10.2007)

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Dezember 2007 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 13.01.2008)

APA-Basisdienst, APA0093 5 AA 0420 vom 05.05.2009,

Bericht des UNHCR, World Report 2009 - Russia, vom 01.05.2009,

Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Russische Föderation:

Behandlung von PTBS, vom 20.04.2009,

Bericht des AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, GZ. 508-516.80/3 RUS, vom 22.11.2008,

Bericht des AA, Russische Föderation - Innenpolitik, vom März 2009,

Bericht der DGO, römisch XXXX,

Bericht des Fokus Ost-Südost, Russland: Zahl der potentiellen Auswanderer nimmt zu, vom 05.03.2009,

U.S. Department of State, 2008 Human Rights Report: Russia vom 25.02.2009

Bericht der DGO, russland-analysen, römisch XXXX,

Bericht des Fokus Ost-Südost, Russland: Neuer Kurs mit neuem Patriarchen, vom 29.01.2009,

GRECO, Evaluation Report on the Russian Federation, vom 05.12.2008,

Country of Return Information Projekt, Country Sheet Russia, vom November 2008,

Bericht des Home Office UK Border Agency, Operational Guidance Note, Russian Federation, vom 17.11.2008,

Bericht des U.S. Department of State, Russia, International Religious Freedom Report 2008, vom 29.09.2008

DGO, Russland-Analysen, Nr. XXXX

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Russia 11 March 2009

Deutsche Welle, Russlands politische Atmosphäre verändert sich, vom 11.03.2010

Bericht des Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, GZ. 508-516.80/3 RUS, vom 04.04.2010

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen in den Verhandlungen vom zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates und danach schriftlich von der (nunmehr) Richterin des Asylgerichtshofes mit Schreiben vom 18.05.2009 und vom 14.05.2010 zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Russischen Föderation.

römisch II.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrundeliegenden, in

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Die erkennende Richterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus der Russischen Föderation stammt und vor seiner Ausreise in römisch XXXX gelebt hat. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, weshalb er die Russische Föderation verlassen haben soll, waren unglaubwürdig (siehe Beweiswürdigung römisch II.3.3.).

Da der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen konnte, noch aufgrund des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen wäre, dass ihm asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 7, AsylG 1997 droht, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

römisch II.6.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspaketes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist das Fremdengesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten.

Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das FPG in Kraft getreten.

Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (vormals Paragraph 57, FrG 1997, nunmehr Paragraph 50, FPG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

römisch II.6.2. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Wie bereits bezüglich der Abweisung des Asylantrages ausgeführt war das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen unglaubwürdig (römisch II.5.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des Paragraph 50, Absatz 2, FPG vorliegt.

römisch II.6.3. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstande", der Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Die Mutter sowie die Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben in der Russischen Föderation, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr kein soziales Netz vorfinden würde und nicht auf Unterstützung durch seine Familie zählen könnte, darüber hinaus verfügen der Beschwerdeführer und seine Ehegattin über Eigentumswohnungen in der Russischen Föderation, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie obdachlos wären. Der Beschwerdeführer ist ein körperlich gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter. Seinen eigenen Angaben nach hat er zehn Jahre Schule und sechs Jahre die Universität besucht und ist Maschinenbauingenieur. Nach dem Armeedienst hat der Beschwerdeführer als Kfz-Mechaniker und als Chauffeur bei der Feuerwehr gearbeitet, bis er 1997 eine eigene Firma gegründet sowie insgesamt sechs Kioske und ein Lebensmittelgeschäft eröffnet hat. Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in der Russischen Föderation schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr Hunger leiden würde, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es hat sich im Verfahren nicht ergeben, dass die Verwandten des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation Hunger leiden würden. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Russische Föderation eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zahl B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: " ... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Herr Universitätsprofessor Dr. med. römisch XXXX, Oberarzt der Universitätsklinik für Psychiatrie Wien, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ÖÄK Diplom Psychosomatische Medizin, ÖÄK Diplom Psychotherapeutische Medizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, führt in seinem Gutachten vom 16.03.2009 unter anderen kurz zusammengefasst aus, dass sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) findet. Hierbei handelt es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindert und während eines Anpassungsprozesses, nach einer entscheidenden Lebensveränderung und nach belastenden Lebensereignissen auftreten kann. Weiters findet sich beim Beschwerdeführer eine Zwangsstörung im Sinne von Kontrollzwängen (ICD-10: F42.1). Eine spezifische Symptomatik für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung war zum Untersuchungszeitpunkt nicht exploriert bzw. beobachtbar. Der Beschwerdeführer befindet sich in regelmäßiger psychologischen und psychotherapeutischen Behandlung und ist eine Fortführung dieser Behandlung sowie die Fortführung der nervenärztlichen Behandlung mit medikamentöser Therapie indiziert.

Der Beschwerdeführer ist in keinem österreichischen Krankenhaus in stationärer Behandlung, aber seit Jänner 2007 in regelmäßigen Sitzungen und unter medikamentöser Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie. Aus dem Gutachten von Herrn Univ. Prof. römisch XXXX geht hervor, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation aus ärztlicher Sicht möglich ist (Gutachten Seite 11). Derartige medizinische Behandlungen sind auch in Russland möglich (siehe dazu Feststellungen römisch II.3.5.4. Medizinische Versorgung). Die Auswirkungen der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers, die auch mit der Migrationssituation in Zusammenhang stehen dürften, stellen insgesamt keine außergewöhnlichen Umstände dar, die der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen bzw. die hohe Schwelle des

Artikel 3, EMRK erreichen würden.

Wie bereits oben dargelegt war das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Ausreisegründe unglaubwürdig. Im Ergebnis war daher auch der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. abzuweisen.