Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.07.2010

Geschäftszahl

C10 307064-1/2008

Spruch

C10 307064-1/2008/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2006, Zl. 05 18.919-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

römisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.11.2005 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST West), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und eingebracht.

Die Bf. wurde am 11.11.2005 und am 25.11.2005 vor der EAST West niederschriftlich einvernommen.

2. Am 15.11.2005 richtete das Bundesasylamt im Rahmen der Dublin Konsultationen eine Anfrage an die tschechische Asylbehörde.

Am 19.11.2005 erhielt das Bundesasylamt von der tschechischen Asylbehörde (Odbor asylové a migracni politiky) die Auskunft, dass sich in Tschechien ein Dateneintrag betreffend die Person der Bf. findet, demzufolge die Bf. am 12.09.2005 mit dem Flugzeug legal mit ihrem Reisepass und einem gültigen Visum in Tschechien eingereist ist.

3. Mit Aktenvermerk vom 05.01.2006 stellte die EAST-West fest, dass das Verfahren der Bf. auf Grund ihrer Traumatisierung trotz Zustimmung Griechenlands im Konsultationsverfahren gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) in Österreich zuzulassen ist.

Die Bf. wurde am 25.08.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck (in der Folge: BAI), niederschriftlich einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 17.10.2006, Zl. 05 18.919-BAI, zugestellt am 23.10.2006, den Asylantrag der Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II.) und die Bf. gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

4. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAI am 03.11.2006 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Die Bf. beantragte, der UBAS möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem Asylantrag stattgeben; in eventu aussprechen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihr Heimatland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht zulässig sei; in eventu aussprechen, dass eine Ausweisung unzulässig sei sowie eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Die gegenständliche Berufung des Bf. und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem UBAS am 13.11.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.

5. Mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof das gegenständliche Verfahren, das bis 30.06.2008 beim UBAS anhängig war, als Beschwerdeverfahren weiterzuführen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009, zugestellt durch Hinterlegung am 15.08.2009, wurde die Bf. aufgefordert, binnen zwei Wochen in einer schriftlichen Stellungnahme Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich zu beantworten. Gleichzeitig wurden der Bf. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und der Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 26.08.2009 (datiert mit 24.08.2009) und am 28.08.2009 (datiert mit 27.08.2009) langten beim Asylgerichtshof schriftliche Stellungnahmen der Bf. zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009 sowie Kopien diverser Dokumente der Bf. ein.

6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, zugestellt durch Hinterlegung am 17.05.2010, wurde die Bf. aufgefordert, dem Asylgerichtshof binnen zwei Wochen zu den von ihr behaupteten psychischen Problemen allfällige ärztliche Befunde bzw. Gutachten sowie das Leistungsblatt der zuständigen Gebietskrankenkasse zu übermitteln. Gleichzeitig wurden der Bf. zum Zweck der Einräumung des Parteiengehörs herkunftsstaatsbezogene Informationen betreffend die Mongolei übermittelt und der Bf. die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfahrensanordnung eine allfällige schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Am 27.05.2010 (datiert mit 25.05.2010) langte beim Asylgerichtshof eine schriftliche Stellungnahme der Bf. zur Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010 sowie Kopien diverser Dokumente der Bf. ein.

römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

römisch eins.2.1. Beweisaufnahme

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Berufung der Bf.

Einsicht in die folgenden von der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt in Kopien vorgelegten und zum Akt genommenen Dokumente:

Mongolischer Führerschein der Bf.;

Arbeitsausweis der Bf.;

Urkunde über die Verleihung eines Orden für die Bf.;

Fotos der Klinik der Bf. in der Mongolei;

Mongolische Zeitungsartikel über das Gesundheitsministerium und Ärzte.

Einsicht in die gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, vom römisch 40 .

Einsicht in die folgenden von der Bf. im Verfahren vor dem Asylgerichtshof in Kopien vorgelegten und zum Akt genommenen Dokumente:

Deutschkursbestätigungen der römisch 40 vom 13.03.2008, 06.06.2008 und 24.08.2009;

Deutsch als Fremdsprache - Zertifikat der römisch 40 vom 06.03.2009;

Teilnahmezertifikat der Bf. an einem Computerkurs vom 23.04.2010;

Mongolischer Führerschein der Bf.;

Berufsausweis der Bf.;

Einvernahmebestätigung der Direktion des mongolischen Gerichtsvollziehungsamtes;

Röntgen und Ultraschallbilder der Bf. ohne Diagnose und Befund;

Zeitungsartikel und Berichte in mongolischer Sprache;

Einsicht in die schriftlichen Stellungnahmen der Bf. vom 24.08.2009, 27.08.2009 und 25.05.2010 zu den Verfahrensanordnungen des Asylgerichtshofes vom 12.08.2009 und 12.05.2010.

Einsicht in die folgenden, der Bf. zur schriftlichen Stellungnahme übermittelten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in der Mongolei:

ACCORD, Anfragbeantwortung a-7106 vom 18.02.2010 und Nachtrag vom 15.03.2010.

Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" vom 28.05.2009 (AI, Report 2009).

Schweizer Bundesamt für Migration, "Mongolei - Medizinische Versorgung" vom 08.12.2006 (BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, "Individualanfragebeantwortung vom April 2006" (BMF, Individualanfrage 2006)

Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" vom 16.07.2009 (FH, Mongolia 2009).

Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom Februar 2010" (ÖB, Bericht Mongolei 2010).

UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Document - Mongolia" vom 04.02.2010 (UKHO, Mongolia 2010).

US Department of State, "2009 Human Rights Report: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).

US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2009, Mongolia" vom 26.10.2009 (USDS, Religious Freedom Report 2009).

World Health Organization (WHO), "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009" (WHO, Mongolia Health System 2009).

römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)

Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person des Beschwerdeführerin:

1. Die Identität der Bf. steht fest. Die Bf. heißt römisch 40 und ist am

römisch 40 in römisch 40 (Mongolei) geboren. Die Bf. ist Staatsangehörige der Mongolei und zugehörig zur Volksgruppe der Khalka.

2. Die Bf. ist verwitwet, hat einen Sohn und vier Töchter. Der Ehemann und eine Tochter der Bf. sind verstorben. Die Mutter und die erwachsenen Kinder der Bf. leben nach wie vor in der Mongolei. Die Bf. telefoniert in unregelmäßigen Abständen mit ihrer Mutter.

Die Bf. hat keine Verwandten in Österreich. Sie spricht nach eigenen Angaben mäßig Deutsch. Die Bf. hat vier Deutschkurse (Grundkurs 1, Grundkurs 2, Aufbaukurs und Konversationskurs) besucht und abgeschlossen. Die Bf. ist in Österreich bisher keiner beruflichen Beschäftigung nachgegangen. Sie hat keine sonstige besondere Bindung an Österreich.

3. Die Bf. ist in römisch 40 aufgewachsen und hat dort die Grundschule, eine Höhere Schule sowie ein Medizinstudium abgeschlossen. Die Bf. hat sich ihren Lebensunterhalt als Ärztin verdient. Von 1996 bis 2004 war sie Direktorin, Ärztin und Eigentümerin einer privaten Frauenklinik in römisch 40 namens römisch 40 . Sie lebte bis zu ihrer Ausreise gemeinsam mit ihren Kindern in römisch 40 .

4. Die Bf. ist in ihrem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde sie jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden ihres Herkunftsstaates nie Probleme. Die Bf. war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Die Bf. hatte auch nie Probleme auf Grund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit.

5. Es konnte nicht festgestellt werden, wann die Bf. ihren Heimatstaat verlassen hat. Die Bf. ist schließlich am 07.11.2005 von Tschechien kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag den gegenständlichen Asylantrag gestellt.

6. Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Grund für die Ausreise der Bf. aus der Mongolei waren persönliche Gründe, die dortigen Lebensbedingungen und ihre generelle Unzufriedenheit mit dem in ihrem Heimatstaat herrschenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen System sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.

Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates und Gründe, die eine Rückkehr der Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, wurden nicht festgestellt.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Der Asylgerichtshof trifft auf Grund der der Bf. zur Einräumung des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Erkenntnisquellen folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der Bf.:

1. Überblick über die politische Lage in der Mongolei:

Die Mongolei zählt zu den Transformationsländern des ehemaligen kommunistischen Ostblocks. Die heutige Staats- und Regierungsform der Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Die 1992 in Kraft getretene Verfassung lehnt sich inhaltlich an die liberalen Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz an. Sie sieht eine Gewaltenteilung zwischen Parlament, Regierung und Gerichten vor. Die Bürger werden durch einen umfassenden Katalog von Grundrechten geschützt, dem auf der anderen Seite ein Katalog von Grundpflichten gegenüber steht. Im Arbeits- und Sozialsektor zählen dazu u.a. das Recht auf freie Berufswahl, auf vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Entlohnung und Ruhezeiten sowie das Verbot von ungesetzlicher Zwangsarbeit. Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung im Alter, im Falle einer Behinderung, bei Geburt und Kindererziehung sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge. Auf der anderen Seite hat der Bürger die Grundpflicht, zu arbeiten und seine Gesundheit zu schützen. Durch das Recht auf Bildung ist der Staat verpflichtet, eine kostenlose Allgemeinbildung zu gewährleisten. Bürger haben das Recht, Privatschulen zu eröffnen und zu betreiben, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Zu den Grundpflichten der Eltern gehört die Erziehung ihrer Kinder.

Die Mongolei ist ein Zentralstaat und gliedert sich verwaltungsmäßig in 21 Provinzen oder "Aimags", die in 331 Bezirke oder "Sums" und diese wiederum in ca. 1600 "Bags" (etwa Gebietsgemeinden) unterteilt sind, sowie die Hauptstadt Ulaanbaatar mit Sonderstatus.

Die moderne Mongolei repräsentiert als sog. "Äußere Mongolei" nur einen Teil der ehemaligen historischen Mongolei. Die meisten ethnischen Mongolen leben in der sog. "Inneren Mongolei", einer autonomen Region der Volksrepublik China. Die Mongolei gewann nach dem Zusammenbruch des chinesischen Kaiserreichs im Jahr 1911 schließlich 1921 mit sowjetischer Unterstützung ihre vollständige Unabhängigkeit von China. Der neue Staat etablierte ein kommunistisches Einparteien-Regime unter der Führung der "Mongolischen Revolutionären Volkspartei" (MRVP) mit starker Beeinflussung durch die benachbarte Sowjetunion. Am 26.11.1924 wurde die "Mongolische Volksrepublik" ausgerufen. Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im bis dahin kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurden die Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los. Durch eine Verfassungsänderung vom 12. Februar 1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992. Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder. Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter. Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29. Juni 2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann. Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 2. Juli 2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen. Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen tatsächlich aber viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.

Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.

Das mongolische Parlament wählte am 29.10.2009 mit dem ehemaligen Außen- und Außenhandelsminister Sukhbaatar Batbold, einen der wohlhabendsten Mongolen, auf den Posten des Premierministers. Sanjaa Bayar, sein Vorgänger, war nach knapp zweijähriger Amtszeit aufgrund von gesundheitlichen Problemen zurückgetreten. Der neue Premier verkündete nach seiner Wahl, dass er den politischen Kurs seines Vorgängers, der ebenfalls aus der ex-kommunistischen Mongolischen Revolutionären Volkspartei (MRVP) stammt, fortsetzen wird. Auch er wird sich künftig mit dem aus der Demokratischen Union kommenden Staatspräsidenten Tsakhiagiyn Elbegdorj arrangieren müssen.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; UKHO, Mongolia 2010; FH, Mongolia 2009; AI, Report 2009)

2. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Bürger, doch kommen Menschenrechtsverletzungen vereinzelt vor, wie etwa Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen, Straflosigkeit der Täter. Im Gegensatz zu 2008 gibt es für 2009 jedoch keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch staatliche Organe.

(USDS, Mongolia 2009)

Menschenrechtsorganisationen: Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei eine Nationale Menschenrechtskommission ("National Human Rights Commission" - NHRC) eingerichtet. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden wegen Missbräuchen durch die Polizei, wegen der schlechten Haftbedingungen und der Dauer von Anhaltungen ohne Verfahren. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet. Die Regierung tritt für die Verbesserung der Menschenrechte ein, darunter insbesondere der Rechte der Frauen ("Aktionsplan Menschenrechte"). In der Mongolei existierten staatliche Menschenrechtskommissionen, die sich unter Beteiligung von internationalen Nichtregierungsorganisationen für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte einsetzten. Stark vertreten sind "Amnesty International", die NGO "Freedom House" und die nationale "Human Rights Commission of Mongolia".

Meinungs- und Pressefreiheit: Die Presse ist generell frei, das Gesetz garantiert Rede- und Pressefreiheit und wird von der Regierung generell respektiert. Die Medien werden zu Gewaltlosigkeit und zur Unterlassung der Publikation pornographischer oder Alkoholismus fördernder Inhalte angehalten. Journalisten, insbesondere jene, die Korruptionsfälle und Machtmissbrauch aufdecken, müssen aber damit rechnen, dass gegen sie strafrechtliche Ermittlungen wegen übler Nachrede eingeleitet werden können. Es gibt keine Berichte über politische Gefangene.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Das Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung großteils respektiert. Das Recht zu streiken ist ebenfalls im Gesetz verankert, jedoch lässt die Regierung Einmischungen durch Dritte bei Tarifverhandlungen und Streiks nicht zu. Angehörigen von als kritisch definierten Berufen in der Sicherheit und in den Versorgungsbetrieben ist die Möglichkeit des Streikens untersagt.

Religionsfreiheit: Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, die von der Regierung in der Praxis auch respektiert wird. Das Gesetz verbietet den Einwohnern der Mongolei nicht, zu konvertieren, aber es verbietet die Nutzanwendung von besonderen Anreizen, Druckausübung und "täuschender, irreführender Methoden", um eine Religion populär zu machen. Zusätzlich hat das Bildungsministerium Verbote über die Vermischung von Fremdsprachenlehre mit Religionen verhängt. Eine "Staatsreligion" gibt es in der Mongolei nicht, jedoch bekennt sich die Mehrheit der Mongolen zum tibetischen Lamaismus (50%). Etwa 40% gehören keiner Religion an. Christen gibt es etwa 4%, Muslime 4% (meist ethnische Kasachen).

Ethnische Minderheiten: Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009; USDS, Religious Freedom Report 2009; UKHO, Mongolia 2010)

3. Justiz:

Die Verfassung sieht eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Justiz vor, was von der Regierung generell auch respektiert wird. Die Gerichtsbarkeit ist klar in drei Stufen organisiert: Die Bezirksgerichte (Sum-Gerichte) bilden die Eingangsinstanz. Sie werden überwiegend als bürgernahe Reisegerichte vor Ort in den Bezirksstädten tätig und verhandeln Fälle sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen. Die Aimag-Gerichte als Berufungsinstanz sind in den Provinzhauptstädten tätig. Der aus 17 Richtern bestehende Oberste Gerichtshof in der Hauptstadt Ulaanbaatar entscheidet in letzter Instanz als Revisionsinstanz und erarbeitet eine abschließende Interpretation der anzuwendenden Gesetze. Spezial- und Sondergerichte gibt es in der Mongolei derzeit nicht, nach der Verabschiedung einer Verwaltungsgerichtsordnung wird jedoch im Rahmen der ordentlichen Justiz eine Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgebaut. Der Oberste Richterrat ernennt alle Richter und schützt ihre Rechte. Der Verfassungsgerichtshof, dessen neun Mitglieder für sechs Jahre ernannt werden, ist demgegenüber für Verfassungsklagen zuständig.

Die Gerichte sind unabhängig, doch sind Fälle von Korruption unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen. Bekanntgewordene Fälle von Korruption werden von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt. Die SIU ist eine Untersuchungskommission unter der Führung der Staatsanwaltschaft und untersucht behauptete Übergriffe durch das Personal der Strafverfolgungsbehörden, durch Staatsanwälte oder Mitglieder der Justiz.

(ÖB, Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009; FH, Mongolia 2009)

4. Sicherheitsbehörden:

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr einen Personalausweis ständig bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen als auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig.

In der Regel wird Vorwürfen über Missbrauch in den eigenen Reihen in der mongolischen Polizei schleppend nachgegangen. Über systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen ist jedoch nichts bekannt. Nach Auskunft des mongolischen Justizministers auf Anfrage bei einer Informationsveranstaltung im Juni 2007 gibt es in der Staatsanwaltschaft eine eigene Abteilung, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist. Außerdem gibt es innerhalb der Polizei eine eigene Dienstaufsichtsbehörde. Die Beschwerden können bei jeder Polizeidienststelle und bei jeder Abteilung unabhängig vom Zuständigkeitsbereich eingebracht werden sowie via Internet. Außerdem gibt es eine Hotline. Im Jahre 2006 soll es nach Angaben des Ministers 16 Verurteilungen von Polizeiorganen wegen Amtsmissbrauchs gegeben haben.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; USDS, Mongolia 2009)

5. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Die Staatsanwaltschaft genießt eine der Stellung der Gerichte vergleichbare Unabhängigkeit. Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen. Die Zahl der Staatsanwälte entspricht ungefähr derjenigen der Richter. Für die Einstellung gelten entsprechende Voraussetzungen wie für die Richterschaft, die Staatsanwaltschaft trifft ihre Personalentscheidungen autonom.

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen enorm hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Institute der vorzeitigen Entlassungen und der Strafaussetzung zur Bewährung sind formal in der Mongolei vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht. Der Strafvollzug ist im Vollstreckungsgesetz geregelt. Der Vollstreckungsbehörde, welcher auch die Gerichtsvollzieher angehören, unterstehen u.a. auch die Vollzugsanstalten. Die Aufsicht über den Strafvollzug führt die - vom Justizministerium völlig unabhängige - Staatsanwaltschaft.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010, USDS, Mongolia 2009)

6. Todesstrafe:

Artikel 53, des mongolischen Strafgesetzbuches (mStGB) behandelt die Todesstrafe und besagt, dass diese nur gegen Personen, die für ein schweres Verbrechen verantwortlich sind, in speziellen Fällen verhängt werden darf (Artikel 53 Punkt eins,) und die Todesstrafe durch Erschießung vollstreckt werden soll (Artikel 53 Punkt 2,). Personen, die zum Tode verurteilt worden sind, können den Präsidenten der Mongolei um Gnade bitten. Im Falle einer Begnadigung soll die Strafe in eine 30-jährige Haftstrafe umgewandelt werden (Artikel 53 Punkt 3,). Die Todesstrafe darf nicht an Personen, die zum Tatzeitpunkt jünger als 16 bzw. älter als 60 Jahre alt sind, verhängt werden (Artikel 53 Punkt 4,). Die Todesstrafe wird gemäß dem mStGB in sechs Fällen verhängt: Mord, Vergewaltigung, Banditenunwesen, Genozid, Terrorismus und bewaffneter Raub. Es gibt keine öffentliche Bekanntmachung über Ort und Zeit der Hinrichtung und keine offiziellen Statistiken bezüglich Todesurteilen und Hinrichtungen. Vollzogene Exekutionen werden nicht

bekannt gegeben und die Leiche wird den Angehörigen nicht übergeben.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; AI, Report 2009)

7. Polizeiliche Festnahmen und Anhaltungen:

Das Gesetz sieht vor, dass niemand ohne besondere Verfahren festgenommen oder angehalten werden darf. Dennoch gab und gibt es vereinzelt Fälle willkürlicher Verhaftung und Anhaltung.

Grundsätzlich ist für jede Festnahme eines Verdächtigen ein richterlicher Befehl erforderlich, doch kann die Polizei, wenn es "die Umstände dringend erfordern", auch ohne derartigen Befehl eine Person festnehmen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch seit 2008 nicht mehr häufig Gebrauch gemacht. Festnahmen ohne richterlichen Befehl kommen viel weniger oft vor als noch in vorigen Jahren.

Nach dem mongolischen Strafgesetzbuch hat die Polizei für die Aufrechterhaltung einer Anhaltung nach 24 Stunden eine gerichtliche Genehmigung einzuholen. Wenn diese gerichtliche Genehmigung erteilt wird, kann die Polizei Verdächtige bis zu 72 Stunden weiter anhalten, bevor eine Entscheidung über eine förmliche Anklageerhebung oder die Freilassung ergeht. Wird die gerichtliche Verfügung nicht innerhalb von 72 Stunden erlassen, so ist der Verdächtige sofort freizulassen.

Von der Polizei festgenommene Personen werden grundsätzlich sofort über die Vorwürfe, die gegen sie erhoben werden, informiert. Die zulässige Höchstdauer einer präventiven Anhaltung in Polizei- oder Untersuchungshaft beträgt - eine gerichtliche Verfügung vorausgesetzt - 24 Monate. Bei besonders schweren Verbrechen, wie etwa Mord, kann diese Frist um weitere sechs Monate verlängert werden. Häftlinge haben das Recht auf sofortigen Kontakt mit Familienangehörigen. Mit Genehmigung des Staatsanwalts können angehaltene Personen auf Kaution freigelassen werden. Angehaltene Personen haben das Recht auf einen Verteidiger während der präventiven Anhaltung und in allen folgenden Stadien des Strafverfahrens. Wenn sich ein Beschuldigter einen Verteidiger nicht leisten kann, wird ihm von Amts wegen ein Verteidiger beigegeben. Die Regierung hat in Zusammenarbeit mit einem UN-Entwicklungsprogramm in jeder Provinzhauptstadt und in jedem Stadtbezirk von Ulaanbaatar einen Anwalt zur freien und kostenlosen Rechtsberatung eingerichtet.

(USDS, Mongolia 2009)

8. Haftbedingungen:

Das Vollzugsregime differenziert primär im Hinblick auf die Gewichtigkeit der Tat, Rückfälligkeit, Gefährlichkeit, Alter, Geschlecht des Täters usw. Weibliche Gefangene werden getrennt von den Männern inhaftiert. In Ulaanbaatar werden Jugendliche getrennt von Erwachsenen in sog. Ausbildungsstätten untergebracht. In ländlichen Gebieten hingegen werden Jugendliche im Alter zwischen 14 und 18 Jahren nicht getrennt von verurteilten erwachsenen Häftlingen festgehalten.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010; vergleiche UKHO, Mongolia 2010)

Die Bedingungen in den Gefängnissen sind dürftig, haben sich aber im Laufe des Jahres 2009 signifikant verbessert. Die niedrige Qualität der medizinischen Versorgung von Häftlingen ist aber nach wie vor ein Problem. Die Nationale Menschenrechtskommission beobachtete die Bedingungen in ausgewählten Gefängnissen und im Gefängnis "Gands-Khudag". Beobachtern des diplomatischen Korps und der Menschenrechtsgemeinschaft wurde während des Jahres nichtüberwachte Treffen mit Häftlingen gewährt. Nichtregierungsorganisationen berichteten, dass sich die Haftbedingungen während des Jahres verbesserten, insbesondere im Hinblick auf Sauberkeit und Belüftung. Mit dem Bau von 12 neuen Gefängnisanlagen seit 2006 und der Renovierung der alten Anlagen haben Überbelegungen abgenommen. Weiters wurden mehr Sozialarbeiter und Psychologen mit Universitätsabschluss für die Beratung von Häftlingen vollzeitbeschäftigt. Den Häftlingen wurde ein breiteres Angebot von Berufs-, Ausbildungs-, Freiluft- und Religionsaktivitäten bereitgestellt. Nichtregierungsorganisationen stellten in den Gefängnissen und Anhaltezentren Kleidung, Nahrung, Bücher zur Verfügung und boten Englisch-Sprachkurse und Berufsausbildungen an.

(USDS, Mongolia 2009)

Vereinzelt werden Verbesserungen der Haftbedingungen (Besuchsregelungen) registriert: Unter entsprechender Bewachung darf der Häftling Besuche von Familienangehörigen von bis zu 72 Stunden Dauer (die Gefängnisse verfügen hierfür über zu einem ortsüblichen Entgelt anmietbare Aufenthalts- und Übernachtungsmöglichkeiten), von anderen Personen Besuche von bis zu drei Stunden Dauer empfangen.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

Seit 2004 sind alle 22 Staatsgefängnisse videoüberwacht. Damit hat der Missbrauch der Gefangenen etwas abgenommen. Trotzdem wurde - entgegen den Gefängnisverwaltungsberichten - mindestens ein gewaltsamer Tod registriert.

(FH, Mongolia 2009)

9. Grundversorgung:

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut und den teilweise enormen Einkommensunterschieden im Allgemeinen gewährleistet.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

10. Medizinische Versorgung:

Das mongolische Gesundheitsministerium ist jene zentrale staatliche Verwaltungseinrichtung, welche für die Richtlinienverfassung, Planung, Aufsicht und Anordnung sämtlicher Angelegenheiten im Gesundheitsbereich verantwortlich ist. Das Ministerium ist weiters für die Umsetzung gesundheitsbezogener Aktionen und Standards bei der Inbetriebnahme von Institutionen und Agenturen verantwortlich.

Das mongolische Gesundheitssystem gliedert sich in drei Stufen und ist darauf ausgelegt ein angemessenes und ein qualitativ hochwertiges Gesundheitsservice für jede Person frei zugänglich zu liefern. Die erste Stufe des mongolischen Gesundheitssystems bilden einfache, medizinische Versorgungseinrichtungen in den verstreuten Siedlungen. Die sogenannten Familien-Gruppen-Zentren, sowie Spitäler für einen oder mehrere Bezirke (Sum). In den Familien-Gruppen-Zentren praktizieren Ärzte mit professioneller Ausbildung und mindestens acht Jahren Erfahrung. Sie sollen längerfristig auch in wenig attraktiven Gebieten wieder flächendeckend eine Minimalversorgung sicherstellen. Die zweite Stufe stellen die Spitäler der 21 Provinzen (Aimag) mit ihren Ambulatorien (Gesundheitszentren) dar. In einem Provinzspital sind etwa 50 Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen tätig. Aufgrund der technischen Ausstattung können viele Patienten vor Ort versorgt werden. Spezialbehandlungen werden nur in Ulan Batar angeboten. Die höchste Kategorie bilden die vier "Regional Diagnostic and Treatment Centers" in Arvaiheer, Hovd, Choybalsan und Darkhan, sowie die Spezialspitäler in der Hauptstadt. Wichtige Einrichtungen sind das Zentrale Universitätsspital, das Zentrum für Infektionskrankheiten, das Mutter und Kind Gesundheits- und Forschungszentrum und das Unfall- und Orthopädiekrankenhaus. Die Dienstleistungen der Republiks-Spitäler können auch Personen in Anspruch nehmen, die nicht in der Hauptstadt leben.

Es gibt in der Mongolei 15 Spezialspitäler, 3 Diagnosezentren, 18 Provinzspitäler, 12 Republiks-Spitäler, 321 einfache Versorgungseinrichtungen, 228 Familien-Gruppen-Zentren, sowie 1063 Privatkliniken, welche der Bevölkerung ihre medizinischen Versorgungsleistungen anbieten.

Im Jahr 2008 stiegen die Ausgaben im Gesundheitsbereich gegenüber 2000 um mehr als das 4-fache an. Trotz der beachtlichen Fortschritte im medizinischen Bereich und der dafür zur Verfügung gestellten Geldmittel kommt es nach wie vor zu einem personellen Engpass an Medizinern in den ländlichen Gebieten. Die beste Infrastruktur auf dem medizinischen Sektor gibt es in der Hauptstadt.

(WHO, Mongolia Health System 2009; BFM, Medizinische Versorgung 2006)

Die Mongolei verfügt nach offiziellen Angaben über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte. Der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten liegt seit der Anfang 2002 in Kraft getretenen Gesundheitsreform bei ca. 60%, der Anteil des Staates bei 40%. Nach Angaben der Webseite der Mongolischen Botschaft in Washington gibt es derzeit 27 Ärzte und 75 Krankenhausbetten je 10.000 Einwohner.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010)

Es gibt in der Mongolei zwei Dialyse Zentren. Eines ist das Dialyse-Zentrum des mongolischen Zentralkrankenhauses in Ulan-Bator, welches jährlich zwischen 1700 und 1800 Dialysenprozeduren durchführt. Die Dialysebehandlung ist in diesem Zentrum für chronisch nierenkranke Menschen kostenlos. Allerdings muss vom zuständigen Gesundheitsamt in der Mongolei vor dem Beginn der Behandlung eine Erlaubnis/Bescheinigung eingeholt werden. Zusätzlich werden im 3. Staatskrankenhaus Dialysen, die allerdings sehr kostenintensiv sind, durchgeführt. Die Kosten entsprechen dort ungefähr dem monatlichen Durchschnittseinkommen. Die notwendige Flüssigkeit für eine peritoneale Dialyse wird aus Süd-Korea und Russland importiert.

(BMF, Individualanfrage 2006)

Hepatitis: In der Mongolei gibt es Behandlungsmöglichkeiten für Hepatitis C und Hepatitis D auf Basis von Interferon. Weiters ist eine vorbeugende Behandlung chronischer Hepatitis C möglich. Diese Behandlungsmöglichkeiten gibt es in großen und kleineren Städten. In Ulan-Bator gibt es ein zentrales Krankenhaus für Hepatitis-Patienten.

(ACCORD, Anfragebeantwortung a-7106)

Krebserkrankungen: Seit den letzten zehn Jahren sind Krebserkrankungen für die zweithäufigste Todesursache in der Mongolei verantwortlich. Von 10.000 Einwohnern sind statistisch gesehen 13,25 Männer und 9,5 Frauen von einer Erkrankung betroffen. Die häufigsten Krebserkrankungen sind Leber-, Magen-, Lungen-, Speiseröhren- und Prostatakrebs bei Männern. Bei den Frauen sind es Leber-, Gebärmutterhals-, Magen-, Speiseröhren- und Lungenkrebs. Gemäß staatlichen Quellen sollen insgesamt 55 Medikamente, auch zur Bekämpfung von Krebs, von Spitälern der zweiten und dritten Stufe gratis abgegeben werden. Grundmedikamente sind vor allem auf dem Lande nicht immer erhältlich. Wegen begrenzter finanzieller Mittel können sie von staatlichen Einrichtungen teilweise nur in ungenügendem Umfang angeschafft werden. Medikamente sind aber in der Regel privat beschaffbar. Als gefährdet sehen mongolische Ärzte vor allem die Mittelklasse, weil diese die vorhandenen finanziellen Ressourcen nicht für eine Arztvisite einsetzen wolle und deshalb vielfach zu spät ärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Im Lande nicht möglich ist unter anderem die Behandlung besonderer Formen von Krebs, Operationen am offenen Herzen oder neurochirurgische Eingriffe.

Diabetes: Schätzungsweise 10% der Bevölkerung weisen Diabetes-Symptome auf, mehrheitlich Typus 2. Es wird mit einer weiteren Zunahme gerechnet. Über die Mongolian Diabetes Association ist das Gesundheitswesen international vernetzt. Zur Behandlung stehen das Diabetes-Zentrum in Ulan-Bator und das 2005 mit japanischer Hilfe eröffnete Diabetes Management Centre in Erdenet zu Verfügung. Insulin wird vom Staat beschafft und abgegeben. Engpässe sind aber möglich.

Psychische Störungen: Das mongolische Gesundheitssystem setzt mehr auf Generalisten als auf Spezialisten und fördert die Ausbildung von Allgemeinpraktikern zur Diagnose und Behandlung von psychischen Problemen. Dadurch wurden Ärzte und Bevölkerung für psychische Schwierigkeiten sensibilisiert. Mentale Probleme habe keine gesellschaftliche Stigmatisierung zur Folge. In jedem Aimag und in der Hauptstadt stehen Betten und Psychiater in den allgemeinen Einrichtungen zur Verfügung. Auf staatlicher Ebene bieten folgende

Spitäler eine Spezialbehandlung an: Mental Health and Narcotics Centre, State Mental Hospital und Narcotics Hospital. Das Gesundheitsministerium beziffert die staatlichen Behandlungskapazitäten landesweit mit 594 Betten und 83 Psychiatern. Wie viele Psychiater zusätzlich privat praktizieren, ließ sich nicht in Erfahrung bringen. Teilweise mit internationaler Unterstützung wurden Rehabilitierungszentren in Ulan-Bator, Hovd, Arhangay, Dornogovi Hövsgöl und Bayan-Ölgly erstellt sowie Fachkräfte ausgebildet.

(BFM, Medizinische Versorgung 2006)

11. Rückkehrfragen:

Für die Ein- und Ausreise aus der Mongolei wird lediglich ein Reisepass benötigt. Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung das Land verlassen. Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.

Ein Rückübernahmeabkommen zwischen der EU und der Mongolei existiert derzeit nicht. Abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, werden an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. Wenn unbegleitete mongolische Staatsangehörige ohne Reisedokumente an der Grenze aufgegriffen werden, werden sie in Gewahrsam genommen, und es wird eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen das Grenzschutzgesetz bzw. das Strafgesetz eingeleitet. Der Strafrahmen beträgt zwischen fünf Tagessätzen Geldstrafe und fünf Jahren Haft (Artikel 240, mStGB).

Probleme im Fall der Rückkehr wegen oppositioneller Betätigung im Ausland und wegen Asylantragstellung im Ausland bestehen nicht. Politische Betätigung im Ausland ist nicht strafbar.

(ÖB, Bericht Mongolei 2010;vgl. UKHO, Mongolia 2010)

römisch II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

römisch II.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.

römisch II.2. Zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates

1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter), Staatsangehörigkeit und Herkunft der Bf. sowie ihrem persönlichen Umfeld und ihren Lebensbedingungen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, der Kenntnis und Verwendung der Sprache Mongolisch sowie der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten der Mongolei.

Die Identität der Bf. mit dem Namen römisch 40 , StA. Mongolei, steht auf Grund des vorgelegten mongolischen Führerscheins fest. Hinsichtlich der Echtheit und Richtigkeit dieses Dokuments sind keine Zweifel entstanden.

Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Aussagen der Bf. zu ihrer Person Zweifel aufkommen ließ.

2. Die Feststellungen zur Ausreise der Bf. aus der Mongolei stützen sich auf deren Angaben vor dem Bundesasylamt sowie den Ergebnissen der Dublin Konsultationen mit der tschechischen Asylbehörde. Die Bf. gab in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt übereinstimmend an, ihre Heimat am 31.10.2005 legal mit ihrem Reisepass mit dem Zug nach Moskau verlassen zu haben und von Moskau mit dem LKW über ihr unbekannte Staaten nach Österreich gereist zu sein. Laut Auskunft der tschechischen Asylbehörde (Odbor asylové a migracni politiky) ist die Bf. jedoch am 12.09.2005 mit dem Flugzeug legal mit ihrem Reisepass und einem gültigen Visum in Tschechien eingereist. Aufgrund der Tatsache, dass die Angaben der Bf. der Auskunft der tschechischen Asylbehörde widersprechen und die Bf. die Ergebnisse der tschechischen Asylbehörde nicht zu erklären vermochte, konnte der exakte Ausreisezeitpunkt der Bf. aus ihrem Heimatland nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise der Bf. in Österreich stützen sich auf die Tatsache, dass die Bf. in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich eingereist ist.

3. Die Feststellungen zu den Gründen der Bf. für das Verlassen des Herkunftsstaates stützen sich auf die von der Bf. in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie den in der Berufung (nunmehr: Beschwerde) und in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 24.08.2009 und 27.08.2009 getroffenen Aussagen.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung iSd. Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt ist. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

3.1. In ihrer Einvernahme vor der EAST West am 11.11.2005 gab die Bf. an, dass sie sich im November oder Dezember 2003 in römisch 40 einen Reisepass ausstellen lassen und ohne Probleme bekommen habe. Die Bf. habe ihre Heimat am 31.10.2005 mit dem Zug von römisch 40 nach Moskau verlassen. Am 04.11.2005 sei sie mit dem LKW von Moskau nach Österreich gefahren. Sie sei die ganze Zeit auf der Ladefläche des LKW versteckt gewesen und wisse nicht, durch welche Länder sie gereist sei. Die Bf. habe $ 6.000,- für die Reise bezahlt. Der Schlepper habe ihren Reisepass behalten.

Zu den Gründen ihrer Flucht befragt, führte die Bf. aus, dass es keine Möglichkeit mehr gegeben habe, in der Mongolei zu leben. Die Bf. habe dort Feinde gehabt. Sie sei trotz ihres Alters zwei Mal sehr stark geschlagen worden. Die Situation sei gefährlich geworden. Eine Dame habe zu Hause ein Kind bekommen. Als die Dame gesundheitliche Schwierigkeiten bekommen habe, sei sie in die Krankenanstalt zur Bf. gekommen. Es sei aber zu spät gewesen, weil die Dame bereits zu viel Blut verloren gehabt hätte. Die Dame sei gestorben und der Ehemann der Dame habe die ganze Schuld auf die Krankenanstalt geschoben. Er habe gesagt, dass die Ärzte zu langsam gewesen seien und nicht rechtzeitig die Medikamente gegeben hätten. Die Bf. sei die Direktorin dieser Krankenanstalt gewesen und vom Ehemann beschuldigt worden. Dieser Vorfall sei am 22.02.2004 gewesen. Am 06.03.2004 sei die Bf. vom Ehemann der verstorbenen Dame geschlagen worden. Am 29.03.2004 sei sie wieder sehr brutal geschlagen worden. Die Bf. sei von ihm gefoltert worden. Ihr seien die Hände auf den Rücken gebunden worden. Von der Folterung habe sie auch noch Narben auf den Fingern. Die Bf. habe auch Zähne verloren und sei bewusstlos geworden. Sie habe auch Rippenbrüche und innere Verletzungen davon getragen. Seit Februar 2004 habe die Bf. auch ständige Drohungen von diesem Mann bekommen. Die Bf. habe auch Anzeigen bei der Polizei erstattet. Dieser Mann sei ständig wieder entlassen worden. Er habe der Bf. dann immer wieder gedroht. Er habe die Bf. physisch und psychisch fertig gemacht. Die Bf. könne nicht mehr mit dieser Angst leben. Sie habe dann sehr lange überlegt, was sie tun solle. Im Jahr 2005 hätte sie sich dann entschlossen, auszureisen. Sie habe lange für die Vorbereitungen gebraucht. In Wien sei ein Sitz der UNO. Sie habe daher nach Österreich wollen. Die Bf. habe sich über Amnesty International erkundigt und sei deswegen nach Österreich gekommen.

Das Krankenhaus, deren Direktorin die Bf. gewesen sei, existiere nicht mehr. Seit März 2004 sei die Bf. fast die ganze Zeit in verschiedenen Krankenhäusern gewesen. Sie habe sich nicht mehr in ihrer Wohnung aufhalten können, da sie sich verstecken habe müssen.

Es gebe keine anderen Ausreisegründe. Die Bf. habe nie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen gehabt. Sie habe auch nie Probleme wegen ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt.

Befragt, warum die Bf. nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz vor Verfolgung gesucht habe, antwortete die Bf., dass es für sie keine Möglichkeit gegeben habe. Alle ihre Kinder würden in einem Ort leben. Dieser Mann wäre auch dorthin gekommen. Befragt, was passieren würde, wenn die Bf. jetzt in ihr Heimatland zurückkehren müsste, gab sie an, dass ihr Leben dort in Gefahr wäre und sie nicht mehr nach Hause wolle.

Nachdem der Bf. mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ein Inforequest mit Tschechien durchzuführen und mit Zustimmung des Staates Tschechien der Asylantrag der Bf. in Österreich als unzulässig zurückgewiesen und die sofortige Ausweisung der Bf. nach Tschechien veranlasst werde, brachte die Bf. vor, dass sie nie in Tschechien gewesen sei und von dort auch kein Visum bekommen habe.

In ihrer Einvernahme vor der EAST West am 25.11.2005 gab die Bf. an, dass sie keine körperlichen oder psychischen Beschwerden habe und der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Die Bf. halte die von ihr im Rahmen der Einvernahme vom 11.11.2005 getätigten Angaben aufrecht. Ergänzend brachte die Bf. vor, dass sie zweimal geschlagen worden und einmal im Krankenhaus gewesen sei. Als sie wieder gesund gewesen sei, sei sie geflüchtet. Die Bf. habe aber seither gesundheitliche Probleme, Kopfschmerzen. Ihre Familie habe Probleme und die Bf. Angst gehabt, am Leben zu bleiben. Sie habe bei der ersten Einvernahme Schwächeanfälle gehabt, wahrscheinlich habe sie nicht alle Fragen beantworten können. Sie sei nicht sicher, ob sie auch gesagt habe, dass ihr Ehemann verstorben sei. Er sei im Juli 2004 verstorben. Wegen der Probleme der Bf. habe er einen Schock und dann einen Herzinfarkt bekommen. Das sei auch für die Bf. ein starkes Trauma gewesen. Erpressung und der gesundheitliche Zustand nach dieser Tragödie seien ihre Gründe, warum sie schon 2004 geflüchtet sei. Jetzt habe sie wieder Hoffnung weiterzuleben, es sei nicht mehr möglich gewesen, in der Mongolei zu bleiben. Ihre Kinder seien jetzt ruhiger, es wäre leichter, wenn die Bf. im Ausland sei. Ihre Kinder hätten nur wissen wollen, dass die Bf. am Leben sei und am Leben bleibe. Dank ihrer Ärztekollegen - alle Ärzte in römisch 40 hätten sich um sie gekümmert -, und ihrer Familie sei sie am Leben geblieben. Dank ihrer Familie habe sie auswandern können. Die Erpressungen von diesem Mann seien immer noch da, wenn sie in der Mongolei geblieben wäre, wäre ihre ganze Familie und nicht nur die Bf. unter Schwierigkeiten und Erpressungen gestanden.

In ihrer Einvernahme vor dem BAI am 25.08.2006 erklärte die Bf., dass sie keine physischen oder psychischen Probleme habe. Sie sei in römisch 40 aufgewachsen, habe die Grundschule, eine Höhere Schule und ein Medizinstudium abgeschlossen. Die Bf. sei Ärztin und habe diesen Beruf auch ausgeübt. Zuletzt sei sie von 1996 bis 2004 Direktorin, Ärztin und Eigentümerin einer privaten Frauenklinik in römisch 40 gewesen. Sie habe im Jahr 1965 ihren Mann geheiratet. Dieser sei aber 2004 verstorben. Die beiden hätten insgesamt 6 Kinder, wobei eine Tochter verstorben sei. Die Familie habe zuerst in einer Mietwohnung gelebt, die dann später in ihr Eigentum übergegangen sei. Durch ihre Berufe - die Bf. als Ärztin und ihr Ehemann als Hochschulprofessor und stellvertretender Minister für Landwirtschaft - hätten sie sehr gut für die Familie sorgen können. Die Familie habe keinerlei finanzielle Probleme gehabt.

Die Bf. habe sich im Dezember 2004 entschlossen, ihre Heimat zu verlassen, weil sie von außen bedroht worden sei. Am 22.02.2004 sei eine Frau mit Blutsverlust zu ihre in die Klinik gekommen. Die Mitarbeiter der Bf. hätten alles unternommen, aber sie hätten die Patientin nicht mehr retten können. Sie hätten der Familie der Verstorbenen die Ursachen für das Ableben erklärt. Zuerst hätte die Familie alles akzeptiert. Am 06.03.2004 sei der Mann der Verstorbenen in die Klinik gekommen, habe die Bf. beschimpft und ihre Klinik beschuldigt, nicht genügend für seine Frau getan zu haben. Der Mann habe der Bf. Ohrfeigen gegeben und ihr mit der Faust gegen die Brust geschlagen. Die Bf. habe am Auge ein Hämatom erlitten. Ihre Mitarbeiter hätten die Polizei verständigt, der Mann habe aber die Klinik verlassen, bevor die Polizei gekommen sei. Danach habe die Bf. von diesem Mann mehrere telefonische Drohanrufe bekommen. Am 29.03.2004 habe sie gegen 18 Uhr die Klinik verlassen. Auf dem Weg nach Hause sei er plötzlich mit einem zweiten, der Bf. unbekannten Mann, vor ihr gestanden. Er habe sie erfasst und ihre Arme am Rücken gefesselt. Die Bf. habe zuerst um Hilfe gerufen, danach könne sie sich an nichts mehr erinnern. Im Krankenhaus sei die Bf. dann zu sich gekommen. Sie habe am ganzen Körper Hämatome, Schwellungen und Schmerzen gehabt. Beide Zeigefinger seien geschnitten, eine Rippe gebrochen und das Brustbein nach innen geknickt und gesplittert gewesen. Ihr Mann habe die Anzeige gemacht und Polizeibeamte seien ins Spital gekommen. Sie hätten die Anzeige entgegen genommen. Da die Bf. den Namen des Täters nennen habe können, hätten die Beamten den Mann auch festnehmen können. Nach der gesetzlichen Untersuchungshaft sei er aber wieder auf freien Fuß gesetzt worden. Die Bf. sei über ein Monat im Krankenhaus gewesen. In dieser Zeit habe sie von diesem Mann nichts gehört. Ende April 2004 habe der Mann sie dann in der Klinik angerufen und nach ihr verlangt. Die Bf. habe aber zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich mit ihm gesprochen, sondern nur die Mitarbeiter der Bf. Da es der Klinik der Bf. wirtschaftlich nicht mehr gut gegangen sei, habe sie sich Ende Mai 2004 entschlossen, die Klinik zu schließen. Im Juni 2004 habe sie eine Vorladung bei der Polizei in römisch 40 gehabt, um dort eine Gegenüberstellung mit dem Täter durchzuführen, aber der Mann sei nicht erschienen. Die Bf. habe in Erfahrung bringen können, dass dieser Mann bereits zweimal im Gefängnis und äußerst gewalttätig gewesen sei. Er sei zu allem fähig gewesen. Von diesem Zeitpunkt bis zur Ausreise sei es zu keinem persönlichen Kontakt mit diesem Mann gekommen und es habe auch keine Telefonanrufe gegeben, weil sich die Bf. versteckt habe. Sie habe sich selber einfach nicht schützen können und deshalb beschlossen, ihre Heimat zu verlassen.

Auf ihre Reiseroute angesprochen, meinte die Bf., dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Sie sei mit ihrem echten mongolischen Reisepass ausgereist und von Moskau schlepperunterstützt direkt nach Österreich gereist. Sie habe für keinen Mitgliedsstaat der EU ein Visum beantragt. Sie habe ihre Klinik verkauft und dem Schlepper $ 6.000,- bezahlt. Ihr Reisepass sei von den Schleppern abgenommen worden.

Die Bf. verneinte die Fragen, ob sie jemals Probleme mit staatlichen Behörde gehabt habe oder in ihrer Heimat wegen ihrer Rasse, Religionszugehörigkeit, politischen Gesinnung, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei.

Der konkrete Anlass für ihre Ausreise sei gewesen, dass sie von diesem Mann bedroht sowie angegriffen worden und ihr Leben dadurch nicht mehr sicher gewesen sei. Sie habe sich selbst nicht verteidigen können.

Befragt, ob es eine gerichtliche Verurteilung gegen den Täter gegeben habe, antwortete die Bf., dass sie das nicht wisse. Sie denke, dass er verurteilt worden sei. Aber ob er im Gefängnis sei, wisse sie nicht. Sie sei nie bei einem Prozess dabei gewesen und könne nur angeben, dass der Täter nach dem zweiten Vorfall in Untersuchungshaft gewesen sei.

Nach dem Tod der Patientin sei der Leichnam in die Leichenhalle in römisch 40 geführt und dort eine Obduktion durch Gerichtsmediziner durchgeführt worden. Diese habe ergeben, dass keine Ärztefehler vorgelegen hätten, sondern die Patientin zu spät in die Klinik gekommen sei und deswegen zuviel Blut verloren hätte. Wo der Obduktionsbericht sei, wisse die Bf. nicht.

Auf Vorhalt, dass die Bf. angegeben habe, dass sie kein Visum für ein EU-Land beantragt habe, von den tschechischen Behörden jedoch mitgeteilt worden sei, dass der BF. ein Visum gültig von 01.09.2005 bis 01.02.2006 ausgestellt worden sei, antwortete die Bf., dass sie um kein Visum für Tschechien angesucht habe. Sie könne sich genau daran erinnern, dass in ihrem Pass mit Sicherheit kein Visum für Tschechien gewesen sei. Es könne sein, dass die Schlepper ihren Pass für jemand anderen mit ähnlichem Aussehen benützt hätten.

Auf weiteren Vorhalt, dass die Bf. angegeben habe, dass sie von Moskau direkt nach Österreich gereist sei und sie nie in Tschechien aufgehalten habe, von den tschechischen Behörden jedoch mitgeteilt worden sei, dass die Bf. mit dem Flugzeug am 12.09.2005 in Tschechien eingereist sei, gab die Bf. an, dass sie sich das nicht erklären könne. Die Schlepper hätten die Ausstellung ihres Reisepasses organisiert. Sie könne dazu nichts sagen. Auf Vorhalt, dass die Bf. angegeben habe, ihren Reisepass legal ohne Probleme im November oder Dezember 2003 bei den zuständigen Behörden in römisch 40 erhalten zu haben und heute behaupte, dass die Ausstellung des Reisepasses durch die Schlepper organisiert worden sei, meinte sie, dass das richtig sei, dass sie zu diesem Zeitpunkt in römisch 40 den Pass ausgestellt bekommen habe. Aber bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Ausstellung des Reisepasses durch die Schlepper organisiert worden. Auf Nachfrage, ob die Bf. bereits 2003 Kontakt zu den Schleppern gehabt hätte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt keine Probleme gehabt habe, erwiderte sie, sie hätte sich gedacht, dass sie einmal einen Reisepass benötigen könnte. Sie habe den Pass ohne Hintergedanken von einem Schlepper ausstellen lassen. Befragt, warum die Bf. sich die Ausstellung eines echten mongolischen Reisepasses von einem Schlepper organisieren lasse, wenn sie diesen ganz legal ohne Probleme bekommen hätte, brachte sie vor, dass es zu dieser Zeit nicht einfach gewesen sei, einen solchen Pass zu bekommen. Aus diesem Grund habe sie den Schlepper angestellt.

Die Bf. gab an traumatisiert zu sein. Sie sei schlaflos geworden, obwohl sie fühle, dass sie sehr müde sei. Die Ereignisse, die passiert seien, würden sie beschäftigen. Sie sei seit dem Vorfall vom 29.03.2004 traumatisiert. Sie habe in ihrer Heimat fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen und sich auch medikamentös behandeln lassen. Die Behandlung habe ihr nicht wirklich geholfen. Die Tabletten hätten 4 bis 5 Stunden gewirkt und danach sei die Situation wieder wie vorher gewesen. Befragt, ob sie wegen des Traumas in Österreich in fachärztlicher Behandlung stehe, gab sie an, dass sie in römisch 40 einmal bei einem Psychologen gewesen sei. Dort habe sie Tabletten bekommen, die sie dann in den folgenden 80 Tagen eingenommen habe. In römisch 40 sei sie mehrere Male bei einem Allgemeinmediziner gewesen. Eine psychotherapeutische Behandlung habe sie nicht. Die Behandlung (Tabletten vom Allgemeinmediziner) habe ihr geholfen.

Im Fall der Rückkehr in ihre Heimat hätte die Bf. Angst, dass der Mann sie umbringen würde.

Befragt, ob es richtig sei, dass sich die Polizei sehr bemüht habe, die Bf. vor dem Täter zu schützen, den Täter auch in Untersuchungshaft genommen und eventuell bei Gericht angezeigt habe, antwortete die Bf.: "Ja, das stimmt." Befragt, warum sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen sei, erklärte sie, dass die Mongolei sehr klein sei und man jemanden überall finden könne.

Die Bf. sei seit ihrer Einreise nach Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und habe keine nahen Bindungen zu Österreich. Sie habe keine Verwandten in Österreich und leben von Sozialunterstützung.

Ergänzend brachte die Bf. vor, dass sie Kontakt zu ihren Kindern gehabt habe und ein Kind ihr erzählt habe, dass der Mann nach ihr gefragt und gesagt hätte, dass er mit der Bf. eine Rechnung offen haben würde.

3.2. Die belangte Behörde begründete im gegenständlich angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bf. als Ausreisegrund angegeben habe, vom Ehemann einer in der Klinik der Bf. verstorbenen Frau bedroht sowie angegriffen und dadurch ihr Leben nicht mehr sicher gewesen sei. Diese Angaben der Bf. zu ihren Ausreisegründen seien denkmöglich. Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK sei jedoch, dass die (direkte oder indirekte) staatliche Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaft der Asylwerberin (ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung) erfolge. Werde jedoch die Verfolgungshandlung ausschließlich, d.h. ungeachtet der oben genannten Eigenschaften der Asylwerberin, etwa durch im privaten Interesse und ohne staatliche Billigung handelnden Täters geleitet, so könne darin keine asylrelevante Verfolgung erkannt werden. Die von der Bf. befürchteten Übergriffe durch eine Privatperson hätten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht begründen können. Verfolgung im Sinne des Asylgesetzt müsse entweder von staatlichen Stellen ausgehen oder der betreffende Staat müsse nicht in der Lage oder nicht gewillt sein, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgung hintanzuhalten. Dazu werde ausgeführt, dass Übergriffe und Drohungen durch Private auch im Heimatstaat der Bf. strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet würden. Eine Billigung irgendwelcher Übergriffe durch die Behörden des Heimatstaates in der Mongolei habe nicht erkannt werden können. Dass die staatlichen Behörden des Heimatlandes der Bf. nicht in der Lage und nicht gewillt gewesen wären, der Bf. Schutz vor Verfolgung zu gewähren, sei dem Vorbringen nicht zu entnehmen gewesen. Im Gegenteil habe die Bf. angegeben, dass die Polizei nach Anzeigeerstattung die Ermittlungen aufgenommen, den Täter schlussendlich festgenommen habe und die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Nicht erkannt werden könne somit, dass die für Sicherheit sorgenden Organe einerseits nicht willens seien, die Bf. pro futuro vor allenfalls drohenden Übergriffen von Seiten Privater zu schützen bzw. könne auch andererseits nicht erkannt werden, dass die vor Ort agierenden Sicherheitsbehörden bzw. -Organe de facto nicht in der Lage wären, der Bf. Schutz zu gewähren. Dem Vorbringen der Bf. habe eindeutig entnommen werden können, dass der ihr bekannte Mann aus einem rein privaten (kriminellen) Motiv gehandelt habe und dies nicht aus einem Grund erfolgt sei, der unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren gewesen wäre. Da die Bf. nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein bzw. hinkünftig ausgesetzt sein würde, könne der Bf. in Österreich aus den angeführten Gründen kein Asyl gewährt werden. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Bf. im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende oder gesundheitliche Notlage gedrängt werde. Die Bf. sei sogar in der Lage gewesen, die finanziellen Mittel für die schlepperunterstützte Reise nach Österreich aufzubringen. Zudem würden Familienangehörige der Bf. nach wie vor in ihrer Heimat leben. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.

3.3. In ihrer Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 03.11.2006 führte die Bf. aus, dass in ihrem Fall ganz eindeutig eine Verfolgung durch Private vorliege. Sie hätte nicht mehr in ihrer Heimat bleiben können, da sie dieser Mann nicht in Ruhe gelassen hätte. Die einzige Chance ihr Leben zu retten, sei die Flucht gewesen. Obwohl der Fall von der Polizei bearbeitet worden sei, habe die Bf. wahnsinnige Angst gehabt, da der Mann ständig aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Die Polizei könne der Bf. nicht helfen. Die Ansicht, dass nur eine staatliche Verfolgung asylrelevant sein könne, eine Gefahr, die von Privatpersonen ausgehe, aber nicht unter die Bestimmungen der GFK subsumiert werden könne, sei verfehlt. Es entspreche ständiger Judikatur des VwGH, dass auch nichtstaatliche Verfolgung asylrelevant sein könne und zwar dann, wenn im Herkunftsland der Asylwerberin eine staatliche Gewalt, die die Asylwerberin gegen Verfolgung Dritter ausreichend Schutz bieten können würde, nicht (mehr) existiere oder wenn der Heimatstaat der Asylwerberin nicht willens oder nicht in der Lage sei, diese vor Verfolgungshandlungen Dritter zu schützen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei der Bf. im Gegensatz zur Meinung der Behörde erster Instanz nicht offen gestanden, da diese Leute die Bf. überall finden würden. Weites wolle die Bf. auf die Rückkehrsituation abgeschobener Asylwerber hinweisen. Wie die Behörde erster Instanz festgestellt habe, würden Rückkehrer ohne Reisepass festgenommen und seien mit bis zu 6 Monaten bedroht. Da die Bf. ihren Reisepass nicht mehr habe, sei sie für den Fall einer etwaigen Abschiebung auch davon bedroht. Sie wolle nochmals darauf hinweisen, dass ihr psychischer Zustand sehr instabil sei und ihr die Medikamente, die sie bekommen hätte, zwar etwas helfen würden, aber nicht genug. Im Zulassungsverfahren sei von Dr. römisch 40 festgestellt worden, dass der Zustand der Bf. instabil sei und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Überstellung in ein anderes Land die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen beinhalten würde. Ihr Zustand habe sich in den letzten 10 Monaten noch nicht so gebessert. Zwar würden ihr die Medikamente helfen das Trauma zu überwinden, überwunden habe sie es aber noch nicht. Sie habe ihre Fluchtgründe im Sinne der Judikatur deutlich genug beschrieben. Die Behörde 1. Instanz hätte schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für die Bf. für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei.

3.4. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.08.2009 gab die Bf. an, dass sie Angst hätte, wieder in die Mongolei zurückzukehren, da ihr eine reale Lebensgefahr drohen würde. Durch falsche Anschuldigungen hätten mongolische Behörden ihren Lebensunterhalt entzogen, indem sie ihr privates Krankenhaus zugesperrt und ihr die Ausübung ihres Berufes als Ärztin verboten hätten. In der Mongolei würde die Bf. eine harte mehrjährige Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung erwarten, weil eine schwangere Patientin in ihrem Krankenhaus verstorben sei. Obwohl die Patientin in einem sehr kritischen Zustand ins Krankenhaus gekommen sei, hätten ihre Angehörigen die Bf. beschuldigt und die Bf. angezeigt. Da die Bf. aus ihrer Heimat während eines Untersuchungsverfahrens illegal geflüchtet sei, würde sie bei einer möglichen Rückkehr sofort verhaftet und wegen der Beschuldigung verurteilt werden. Die Bf. habe ihr ganzes Leben als Ärztin gearbeitet und bis zu diesem Vorfall mit dem Gesetz oder den Behörden keine Probleme gehabt. Ihr Fall sei ein lebendes Beispiel, wie tatsächlich in der Mongolei mit Menschen umgegangen werde. Sie könne nicht mehr in dieses Land zurückkehren, weil es ihr Leben, ihre Lebensgrundlage und ihre Familie zerstört habe. Die Bf. würde von diesem Land kein faires Verfahren und keine demokratische Entscheidung erwarten.

3.5. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2009 brachte die Bf. vor, dass sie seit dem Erhalt der Verfahrensanordnung wieder unter Schlafstörungen leide und es ihr psychisch nicht gut gehe. Es würden immer wieder traumatische Erinnerungen hoch kommen. Es sei allgemein bekannt, dass es erwiesen sei, dass bei einem Großteil der Personen mit extremen Traumata derartige posttraumatische Belastungsstörungen auftreten würden. Diese seien mit Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörungen und Beeinträchtigung der zeitlichen und örtlichen Orientierung verbunden. Es gelte nach herrschender Lehre als typisch, dass wesentliche Verfolgungshandlungen aus medizinischen und psychologischen Gründen nicht widerspruchsfrei beschrieben werden können würden. Darauf sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der befragten Personen Bedacht zu nehmen. Es falle der Bf. schwer, über ihre Fluchtgründe zu sprechen. Der Mann der verstorbenen Frau habe eine Beschwerde an die Justizbehörde gemacht und behauptet, dass die Bf. absichtlich der verstorbenen Frau nicht geholfen hätte, obwohl das nicht stimmen würde. Es sei schon jede Hilfe zu spät gekommen. Dieser Mann habe die Bf. stark verprügelt. Er sei schon mehrfach bestraft worden und habe voller Stolz gesagt, dass er mit der Bf. machen könne, was er wolle. Er habe auch gesagt, dass er Geld an die Justizbehörde gezahlt habe. Die Bf. habe bei ihrer Rückkehr daher jedenfalls mit Verfolgungshandlungen seitens dieses Mannes und den Behörden zu rechnen.

3.6. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.05.2010 führte die Bf. aus, dass es ihr gesundheitlich nicht gut gehe. Obwohl sie in psychologischer Betreuung sei, habe sie von ihrem Psychologen kein Gutachten oder keine Bestätigung einholen können, da sie ihn nicht erreichen können habe. Sie betrachte all diese Vorfälle mit der Polizei und die Verfolgung durch Familienangehörige des Verstorbenen als unfair und menschenrechtswidrig, weil die Polizei- und Justizbeamte, einflussreiche Leute und korrupte Politiker nichts unternommen hätten, um die Wahrheit herauszufinden. Die Bf. sei Opfer des Rechtssystems geworden und habe sich gegen diese Menschen nicht wehren können. Wenn die Staatsbediensteten und Mitarbeiter der staatlichen Organe selbst ungesetzlich handeln, die Rechte der Bürger stark einschränken und die Menschen mit willkürlichen Mitteln zwingen, falsche Geständnisse zu bekommen, betrachte die Bf. dies als Fehlpolitik der mongolischen Regierung. Die Bf. betrachte ihren Fall nicht als private Verfolgung, vielmehr sei sie von den staatlichen Stellen unter Druck gesetzt worden, damit sie eine rechtliche Strafe bekomme, obwohl sie als Ärztin keinen Fehler begangen habe. Es sei für sie nicht möglich gewesen, einen staatlichen Schutz vor Verfolgung zu bekommen, da die mongolische Polizei keine Bereitschaft erklärt habe, ihr zu helfen oder sie zu beschützen, stattdessen sei ihr eine Gefängnisstrafe angedroht worden. Die Bf. sei mit den Berichten zur Situation in der Mongolei nicht einverstanden, da sie die reale Situation sehr gut kenne. Sie wolle auch an Hand von einigen aktuellen Berichten von Politikern, Journalisten, Menschenrechtsaktivistinnen und Angehörigen von Gefängnisinsassen beweisen, wie die tatsächliche Situation des Gesundheitssystems und Menschenrechtslage im Allgemeinen und im Gefängnis sei. Obwohl sie deutsch spreche, würden ihre Sprachkenntnisse nicht reichen, um solche komplizierten Texte selbst zu übersetzen. Sie ersuche den Asylgerichtshof, ihr den internationalen Schutz in Österreich zu gewähren, da sie in der Mongolei nachweislich verfolgt und ihre Rechte verletzt worden seien.

3.7. Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben der Bf. im Verfahren ergibt, war die Bf. jedoch nicht in der Lage, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Bf. gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung der Bf. in ihrem Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Als Grund für das Verlassen ihres Heimatstaates gab die Bf. an, aufgrund Übergriffe und Drohungen seitens des Ehemannes der verstorbenen Patientin der Bf., die Mongolei verlassen zu haben. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten (asylrelevanten) Gründen darstellt, die von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen der Mongolei im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen der Bf. noch aus den vorliegenden Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage in der Mongolei ersichtlich. Wie sich aus den Angaben der Bf. ergibt, wurde die Anzeige der Bf. seitens der Behörden nicht nur aufgenommen, sondern die betroffene Person bereits in Untersuchungshaft genommen. Es sei auch ein Verfahren anberaumt gewesen, die Bf. habe ihre Heimat jedoch verlassen, ohne den Ausgang des Verfahrens abzuwarten. Es kann daher nicht von einer grundsätzlichen Schutzunwilligkeit und Schutzunfähigkeit der mongolischen Polizei gegen allfällige Bedrohungen von Seiten anderer Privatpersonen ausgegangen werden.

Insoweit die Bf. in ihrer Beschwerde neben der Verfolgung durch Privatpersonen darauf hinweist, dass die belangte Behörde selbst festgestellt hätte, dass Rückkehrer ohne Reisepass festgenommen würden und diesen bis zu 6 Monaten Einkerkerung drohe und sie im Fall der Abschiebung auch davon bedroht sei, ist folgendes festzuhalten: Die Bf. ist laut eigenen Angaben legal mit ihrem eigenen Reisepass aus ihrem Herkunftsstaat ausgereist. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass abgeschobene mongolische Staatsangehörige, die in Begleitung eines ausländischen Beamten eintreffen, an der Grenze, wenn die Sachverhaltsdarstellung seitens des begleitenden Beamten als ausreichend erachtet wird, in Gewahrsam genommen, um zu überprüfen, ob Straftatbestände in Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen. In Hinblick auf die laut eigenen Angaben legale Ausreise der Bf. mit ihrem eigenen Reisepass ist, kann von einer die Bf. betreffenden asylrelevanten Verfolgung nicht ausgegangen werden.

Die Bf. konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat einer asylrelevanten staatlichen Verfolgung ausgesetzt war oder ist. Wenn die Bf. erstmals im Rahmen der Stellungnahme vom 24.08.2009 behauptet, es erwarte sie eine harte, mehrjährige Haftstrafe wegen fahrlässiger Tötung, weil eine schwangere Patienten in ihrem Krankenhaus verstorben sein, widerspricht sie damit im Kern ihrem bisherigen Fluchtvorbringen. So gab sie bei der Einvernahme am 25.08.2006 vor dem Bundesasylamt auf die Frage, ob der Vorfall, nämlich das Ableben der Patientin, intern oder extern untersucht worden sei, ob ein ärztliches Verschulden vorliegt an, dass durch Gerichtsmediziner eine Obduktion durchgeführt worden und festgestellt worden sei, dass keine Ärztefehler vorlagen. Die Fragen, ob sie in ihrer Heimat vorbestraft sei, ob sie in ihrer Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, ob sie jemals in ihrer Heimat von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei oder ob sie Probleme in ihrer Heimat mit den Behörden gehabt hätte, verneinte die Bf. jeweils. Da die Bf. einerseits sehr spät im Verfahren dieses Vorbringen erstattet und bisher explizit eine staatliche Verfolgung infolge des Todes der Patienten verneint hatte, ist diesem geänderten Vorbringen die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Vielmehr entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, die Bf. versuche, nach abweisender Entscheidung der belangten Behörde und gegenteiliger Angaben im Beschwerdeverfahren eine Verfolgungsgefahr zu konstruieren.

Auf Grund der detaillierten Angaben der Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt - allerdings zur zum damaligen Zeitpunkt behaupteten Verfolgung durch eine Privatperson - ergeben sich auch keine Anzeichen dafür, dass die Bf. nicht in der Lage gewesen wäre, die angebliche Verfolgung durch staatliche Stellen darzulegen, sofern diese tatsächlich bestanden hätte.

Hinsichtlich der von der Bf. erstmals in der Berufung angedeuteten und sodann in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 24.08.2009 und 27.08.2009 näher umschriebenen Gefahr seitens staatlicher Behörden im Falle einer Rückkehr (aufgrund ihrer Ausreise und etwaigen Rückkehr ohne Reisepass), kann nicht gefolgt werden. Es stellt sich nicht nur die Frage, warum die Bf. ein derartiges Vorbringen erstmals in ihrer Berufung erwähnt, in insgesamt drei Einvernahmen aber gänzlich verschweigt. Weites widerspricht das diesbezügliche Vorbringen der Bf. der Tatsache, dass sie legal mit ihrem eigenen Reisepass ihre Reise verlassen hat, ohne dass sie von den Behörden dabei gehindert worden wäre. Es widerspricht weiters dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, dass Rückkehrer in die Mongolei lediglich aufgrund der Tatsache, dass die keinen Reisepass besitzen, festgenommen und in den Kerker gesperrt werden würden.

In den schriftlichen Stellungnahmen behauptete die Bf. weiters erstmals, dass ihr seitens mongolischer Behörden ihr Lebensunterhalt entzogen worden sei, indem man ihr privates Krankenhaus zugesperrt und ihr die Ausübung ihres Berufes als Ärztin verboten habe. Im krassen Widerspruch dazu hatte die Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, dass sie ihre Privatklinik aus eigener freier Entscheidung zugeschlossen habe, da sich die Klinik aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr (so gut) rentiert hätte. Hinsichtlich der verstorbenen Patientin führte die Bf. aus, dass es unter anderem eine Obduktion gegeben habe und auch von unabhängigen Gutachtern festgestellt worden sei, dass die Bf. keine Schuld am Tod der Patientin getroffen habe. Etwaige Probleme mit den staatlichen Behörden wurden von der Bf. in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt explizit verneint. Es ist daher absolut nicht nachvollziehbar, dass die Bf. im Falle der Rückkehr nun mit negativen Konsequenzen staatlicher Behörden zu rechnen haben würde.

Weiters wurde von der Bf. vorgebracht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Konkret würde sie seit Erhalt der Verfahrensanordnung (am 15.08.2009) wieder unter Schlafstörungen leiden. In ihrer Berufung vom 03.11.2006 hatte die Bf. auf das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 14.12.2005 und darauf hingewiesen, dass sich ihr Zustand in den letzten 10 Monaten "noch nicht so" gebessert habe. Medikamente würden ihr helfen, das Trauma zu überwinden. Vor dem Bundesasylamt hatte die Bf. - mehrfach auf ihren gesundheitlichen Zustand angesprochen -, erklärt, dass sie vor ihrer Ausreise in ihrer Heimat fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe und medikamentös behandelt worden sei. In Österreich sei sie einmal bei einem Psychologen und mehrere Male bei einem Allgemeinmediziner gewesen, der sie wegen verschiedener Leiden behandelt habe. Eine psychotherapeutische Behandlung habe die Bf. in Österreich nie in Anspruch genommen. Die Bf. hat weiters nicht behauptet, seit Erlass des Bescheides des Bundesasylamtes am 17.10.2006 fachärztliche Hilfe in Österreich in Anspruch genommen zu haben, obwohl sie hierzu die Möglichkeit gehabt hätte. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.05.2010 behauptete die Bf. zwar nunmehr in psychologischer Betreuung zu stehen, legte aber - trotz expliziter Aufforderung - keine Unterlagen vor, die ihre Betreuung belegen würden. Stattdessen behauptete die Bf. lapidar, sie habe von ihrem Psychologen kein Gutachten und keine Bestätigungen einholen können, da sie ihn nicht erreicht habe. Von der Bf. wurden zwar Kopien zweier Röntgen- und zweier Ultraschallbilder vorgelegt, ohne diesen Kopien jedoch eine Diagnose, einen Befund oder ein sonstiges ärztliches Schreiben beizulegen. Die Bf. hat daher trotz mehrfacher Aufforderung weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof Dokumente vorgelegt, die eine tatsächliche Erkrankung bzw. Behandlungsnotwendigkeit der Bf. belegen würden. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Erkrankung der Bf. ein derartig schweres Ausmaß erreicht hat, welches eine Rückkehr in ihre Heimat unzulässig machen würde, zumal der Bf. in ihrem Heimatland medizinische Einrichtungen zur Verfügung stehen. Die Bf. ist in der Beschwerdeschrift und in den schriftlichen Stellungnahmen weder den Feststellungen betreffend die allgemeine medizinische Versorgungssituation in ihrem Herkunftsstaat entgegengetreten noch hat die Bf. behauptet, dass eine Behandlung ihrer Erkrankung in ihrem Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Dem Antrag in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 27.08.2009, ein psychiatrisches Gutachten zum Gesundheitszustand der der Bf. einzuholen war daher nicht zu entsprechen.

3.8. Festzuhalten bleibt zudem, dass die Bf. in ihrer Berufung der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich ihres behaupteten Fluchtvorbringens nicht substanziiert entgegen getreten ist. Insoweit die Bf. in der Berufung behauptet, dass die belangte Behörde nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei bzw. ihr Vorbringen unrichtig beurteilt hätte, ist einzuwenden, dass die Bf. ihrerseits in ihrer Berufung nicht ausreichend dargelegt hat, weshalb die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht richtig sei.

3.9. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Bf. im Fall ihrer Rückkehr in die Mongolei in jedem Landesteil einer möglichen Verfolgung durch den Mann ohne jeglichen Schutz ausgesetzt wäre. Im vorliegenden Fall erscheint eine innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil der Mongolei ebenso gegeben wie die Möglichkeit, sich (neuerlich) an staatliche Stellen, insbesondere an die Polizei, zu wenden.

4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen.

5. Die Bf. konnte somit im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat aktuell Gefahr laufen würde, aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden. Auch andere Gründe, die die Rückkehr der Bf. in den Herkunftsstaat unzulässig machen würden, konnten im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden. Auf Grund des Vorbringens ist vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Herkunftsstaat aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.

6. Schließlich wurden seitens der Bf. im gesamten Verlauf des Verfahrens andere Fluchtgründe nicht behauptet.

römisch II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Bf. ergeben sich aus den angeführten und im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Hierbei wurden unbedenkliche Berichte der österreichischen Botschaft in Peking und verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des britischen UK Home Office und des US Department of State, ebenso herangezogen, wie auch solche von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen wie Amnesty International, Freedom House, der Friedrich-Ebert-Stiftung oder der Hanns-Seidel-Stiftung.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in das Verfahren vor dem Asylgerichtshof einbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat wurden dem Bf. zur Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Die Bf. hat in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 24.08.2009 und 27.08.2009 zu den übermittelten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen Stellung genommen. Die Berichte würden meist sehr positive Entwicklungen des Landes darlegen. Die Bf. vermisse in diesen Berichten mehr Informationen zur tatsächlich bestehenden Ist-Situation zur Politik, Korruption und Menschenrechtsverletzung. Die zahlreichen Gesetze, die von der mongolischen Regierung verabschiedet worden seien, würden bis heute nicht vollständig umgesetzt werden, weil die Korruption stark zugenommen habe. Das gesamte System der Mongolei sei stark korrumpiert, viele Gesetze würden in der Realität nicht umgesetzt und von den staatlichen Beamten, die selber korrupt seien, willkürlich gegen ihre eigenen Mitbürger angewendet werden. Es gebe für einfache Bürger keine Möglichkeit in der Mongolei ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen, da viele Beamte und Staatsbedienstete korrumpiert seien. Menschen würden unter falschen Anschuldigungen willkürlich verhaftet, im Gefängnis gefoltert, unter extremen Druck ausgesetzt und zu Unrecht verurteilt werden. Die Menschenrechtslage in der Mongolei sei viel schlimmer und menschenverachtender als in diesen Berichten dargestellt sei. Diese Berichte würden zu allgemeine Darstellungen zur Situation in der Mongolei beinhalten. Obwohl zahlreiche präzise und detaillierte Berichte von kritischen mongolischen Berichterstattern existieren würden, würden diese vom Staat kontrolliert werden, deshalb würden solche Berichten in den Medien und im Internet nicht erscheinen. Im Allgemeinen widerspreche die Bf. den Berichten nicht, aber sie könne sie nicht in dieser Version akzeptieren, da die Berichte nicht vollständigen und zu positiv seien, die Realität der mongolischen Gesellschaft nicht ganz widerspiegeln würde und ein anderes, zu harmloses Bild über das Land darstellen würden.

In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.05.2010 führte die Bf. aus, dass sie all diese Vorfälle mit der Polizei und die Verfolgung durch Familienangehörige des Verstorbenen als unfair und menschenrechtswidrig, weil die Polizei- und Justizbeamte, einflussreiche Leute und korrupte Politiker nichts unternommen hätten, um die Wahrheit herauszufinden. Die Bf. sei Opfer des Rechtssystems geworden und habe sich gegen diese Menschen nicht wehren können. Wenn die Staatsbediensteten und Mitarbeiter der staatlichen Organe selbst ungesetzlich handeln, die Rechte der Bürger stark einschränken und die Menschen mit willkürlichen Mitteln zwingen, falsche Geständnisse zu bekommen, betrachte die Bf. dies als Fehlpolitik der mongolischen Regierung. Die Bf. betrachte ihren Fall nicht als private Verfolgung, vielmehr sei sie von den staatlichen Stellen unter Druck gesetzt worden, damit sie eine rechtliche Strafe bekomme, obwohl sie als Ärztin keinen Fehler begangen habe. Es sei für sie nicht möglich gewesen, einen staatlichen Schutz vor Verfolgung zu bekommen, da die mongolische Polizei keine Bereitschaft erklärt habe, ihr zu helfen oder sie zu beschützen, stattdessen sei ihr eine Gefängnisstrafe angedroht worden. Die Bf. sei mit den Berichten zur Situation in der Mongolei nicht einverstanden, da sie die reale Situation sehr gut kenne. Sie wolle auch an Hand von einigen aktuellen Berichten von Politikern, Journalisten, Menschenrechtsaktivistinnen und Angehörigen von Gefängnisinsassen beweisen, wie die tatsächliche Situation des Gesundheitssystems und Menschenrechtslage im Allgemeinen und im Gefängnis sei. Obwohl sie deutsch spreche, würden ihre Sprachkenntnisse nicht reichen, um solche komplizierten Texte selbst zu übersetzen. Sie ersuche den Asylgerichtshof, ihr den internationalen Schutz in Österreich zu gewähren, da sie in der Mongolei nachweislich verfolgt und ihre Rechte verletzt worden seien.

Den Ausführungen der Bf. ist entgegen zu halten, dass die derzeitige politische Lage in der Mongolei durchaus als stabil und demokratisch bezeichnet werden kann, wenngleich nicht verkannt wird, dass es vereinzelt immer noch zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, doch ist in der gegenständlichen Rechtssache jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Bf. im Fall der Rückkehr auf Grund der derzeitigen Lage in der Mongolei konkret einem realen Risiko eines Eingriffs in ihre physische Integrität ausgesetzt sein sollte. Wenn die Bf. vorbringt, wie sich die politische Lage in der Mongolei nunmehr darstelle, so ist einzuwenden, dass die Bf. die Mongolei bereits im Jahr 2005 verlassen hatte und seitdem nicht mehr dort gewesen war. Dass sie persönliche Erfahrungen und Erlebnisse hinsichtlich der aktuellen politischen Situation in der Mongolei aufweisen könne, ist daher nicht nachvollziehbar. Die Aussagen der Bf. in ihren Stellungnahmen geben lediglich die persönliche Meinung und Wahrnehmung der Bf. hinsichtlich der politischen Lage in der Mongolei wider, ohne jedoch diese Behauptungen mit (unbedenklichen) Informationsquellen konkret zu belegen.

Den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ist die Bf. in ihren Stellungnahmen jedoch nicht substanziiert entgegen getreten.

3. Im Übrigen hat die Bf. im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

römisch III. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

römisch III.1. Anzuwendendes Recht

1. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

2. In der gegenständlichen Rechtssache sind gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 anzuwenden, zumal der gegenständliche Asylantrag nach dem relevanten Stichtag 01.05.2004 gestellt wurde.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

3. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

4. Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 01.07.2008 die beim UBAS anhängigen Verfahren weiterzuführen. An die Stelle des Begriffs "Berufung" tritt gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG mit Wirksamkeit ab 01.07.2008 der Begriff "Beschwerde".

5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 01.07.2008 beim UBAS anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des UBAS, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des UBAS geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

6. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

7. Die gegenständliche Rechtssache wurde bis 30.06.2008 von einem zum Richter des Asylgerichtshofes ernannten Mitglied des UBAS geführt. Eine mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache fand bis 30.06.2008 nicht statt. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes war das Verfahren daher von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat C10 weiterzuführen, zumal kein Fall einer Einzelrichterzuständigkeit iSd. Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 vorgelegen ist.

8. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

9. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, AsylG 2005 dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grund gelegt wurde, nach der Entscheidung erster Instanz maßgeblich geändert hat (Ziffer eins,); wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war (Ziffer 2,); wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz nicht zugänglich waren (Ziffer 3,); oder wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Ziffer 4,). Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, AsylG 2005 muss über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits zu dem in Paragraph 20, AsylG 1991 ähnlich formulierten Neuerungsverbot die Verfassungskonformität eines solchen Neuerungsverbots im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer vom AVG abweichenden Regelung nach Artikel 11, Absatz 2, B-VG und auf das Rechtsstaatsgebot ausgesprochen. Der VfGH hat diesbezüglich ausgeführt, dass es auch gerechtfertigt ist, das Ermittlungsverfahren beim Bundesasylamt als Behörde erster Instanz, die über besonders spezialisierte und sachkundige Bedienstete zu verfügen hat, zu konzentrieren. Vom AVG abweichende Bestimmungen, die sicherstellen, dass der Asylwerber am Verfahren mitwirkt, sachdienliches Vorbringen - nach Belehrung durch die Behörde - zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erstattet und nicht durch späteres Vorbringen das Verfahren verzögern kann, stehen im Zusammenhang mit der Begünstigung der vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt und sind zur Sicherstellung der Mitwirkung der Antragsteller am Verfahren unerlässlich. Solche Bestimmungen entsprechen der Besonderheit des Asylverfahrens (VfGH 29.08.1994, VfSlg. 13.838).

Zu dem in Paragraph 32, Absatz eins, AsylG 1997 verankerten Neuerungsverbot hat der VfGH - nach Aufhebung der Wortfolge "auf Grund medizinisch belegbarer Traumatisierung" - ausgesprochen, dass dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen ist, dass Ausnahmen vom Neuerungsverbot auf die in den Ziffern 1 bis 3 leg. cit. genannten und auf jene Fälle beschränkt werden, in denen der Asylwerber aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zu werten sind, nicht in der Lage war, Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt nach Aufhebung der genannten Wortfolge in Ziffer 4, leg. cit. vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht (VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.).

10. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Zur Vorgängerbestimmung Art. römisch II Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG (aufgehoben durch das Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,) hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur - jeweils in Bezug auf eine durch Paragraph 67 d, AVG in der Fassung vor der Novelle begründete Verhandlungspflicht - u.a. ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substanziiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen schon die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

11. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.

Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.

römisch III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Als Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Bf., in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der Bf. nicht glaubhaft gemacht werden. Die Bf. hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen und wirtschaftlichen Beweggründe der Bf. für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat der Schluss zu ziehen, dass die Stellung des gegenständlichen Asylantrages nur aus dem Grund erfolgte, sich nach illegaler Einreise (unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften) den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

4. Die Bf. konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert bzw. eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

römisch III.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides

1. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrages - von Amts wegen vorzunehmen. Dabei verweist Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf Paragraph 57, des Fremdengesetzes 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,.

Gemäß Paragraph 57, FrG in der Stammfassung ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung der Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der VwGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle 2003 geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG unmittelbar das zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte und sich somit am Inhalt nichts geändert habe (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; 28.06.2005, Zl. 2005/01/0080).

2. Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten gemäß Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit Wirksamkeit ab 01.01.2006 an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. An die Stelle des Verweises auf Paragraph 57, FrG in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung AsylG-Novelle 2003 tritt demnach die Regelung des Paragraph 50, FPG:

Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK über die (vollständige) Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG bzw. des Paragraph 50, FPG ist durch Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.04.1999, Zl. 98/20/0561; 21.10.1999, Zl. 98/20/0512).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung einer Feststellung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Der Antragsteller hat das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 10, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 nach dem AsylG 1997 anhängigen Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 lautet:

"(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

5. Das Bestehen einer allfälligen Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG wurde bereits bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit möglicher asylrelevanter Gründe geprüft und verneint.

Es bleibt nun zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Zurückweisung, Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung eine Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK darstellen würde und daher gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG im Zusammenhalt mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 unzulässig wäre.

6. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in ihren Herkunftsstaat zulässig ist:

6.1. Dass die Bf. im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Selbst wenn im Herkunftsstaat die Todesstrafe als gesetzliche Strafsanktion für besonders schwere Straftaten vorgesehen ist, so hat sich auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens kein reales Risiko ergeben, dass die Bf. im Herkunftsstaat einer dem 6. bzw. 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen werden würde.

6.2. Bei der Bf. handelt es sich um eine arbeitsfähige Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit seiner bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

6.3. Von der Bf. wurde - wie bereits ausgeführt - behauptet, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden. Auf ihren gesundheitlichen Zustand angesprochen, brachte sie vor, dass sie an Schlafstörungen leide. Die Bf. konnte nicht belegen, nach Abschluss des Verfahrens vor der belangten Behörden im Jahr 2006 eine psychotherapeutische oder im Zusammenhang mit einer psychischen Erkankung fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen zu haben. Sie habe von einem Allgemeinmediziner lediglich Tabletten verschrieben bekommen, die ihr etwas geholfen hätten. Aufgrund des Vorbringens der Bf. war keineswegs davon auszugehen, dass sie in einem Ausmaß erkrankt ist, welches ihre Rückkehr in ihre Heimat unzulässig machen würde. Im Übrigen hat die Bf. zwar auf ihre posttraumatische Belastungsstörung hingewiesen, jedoch trotz ausdrücklicher Aufforderung keinerlei Unterlagen vorgelegt, die diese Behauptung belegen könnten, sondern lapidar erklärt, sie hätte kein Gutachten oder eine Bestätigung einholen können, da sie ihren Psychologen nicht hätte erreichen können. Zudem hat die Bf. nie behauptet, dass eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ihre gesundheitliche Integrität beeinträchtigen würde und besteht im Hinblick auf die Länderfeststellung zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland der Bf. kein Anlass für eine solche Annahme.

6.4. Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

7. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Bf. somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht der Bf. im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.

Eine solche Gefahr hat die Bf. weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

römisch III.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsyG-Novelle 2003 hat die Behörde den Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen wird und die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

3.1. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

3.2. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

3.3. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

4. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet. Eine Zurückweisung oder Abweisung des Asylantrags gemäß dem AsylG 1997 soll im Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 als eine entsprechende Entscheidung nach dem AsylG 2005 gelten und daher mit einer Ausweisung verbunden werden. Für Verfahren vor dem Asylgerichtshof gilt dies naturgemäß nur insoweit, als eine vom Bundesasylamt erlassene Ausweisung bekämpft wurde und somit einen relevanten Verfahrensgegenstand vor dem Asylgerichtshof darstellt (ErläutRV 330 BlgNR 24. GP, Sitzung 27).

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

5. Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Bf. aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben vorliegt, war eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen.

6. Es haben sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben, die bei einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Annahme einer Verletzung des Privat- und Familienlebens und somit zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung der Bf. in ihren Herkunftsstaat führen würden. Im Lichte der og. Judikatur des EGMR und des VfGH ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben durch die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen aus folgenden Erwägungen gerechtfertigt:

6.1. Die Bf. verfügt in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der Bf. in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind trotz des mehr als vierjährigen Aufenthalts in Österreich jedoch nicht erkennbar. Die Bf. hat vier Deutschkurse besucht und spricht nach eigenen Angaben mäßig deutsch, doch reichen Sprachkenntnisse allein noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration einer Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die Bf. ist ohne Beschäftigung und verfügt in Österreich auch über keine Freunde oder Bekannte oder über sonstige nennenswerte soziale Bindungen.

Trotz gewisser Deutschkenntnisse sind keine weiteren maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass dem Recht auf Privat- und Familienleben der Bf. in Österreich im Verhältnis zu den legitimen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung eine überwiegende und damit vorrangige Bedeutung zukommen würde.

Schließlich war zu berücksichtigen, dass die mittlerweile allenfalls erfolgte Begründung des Privat- und Familienlebens in Österreich lediglich auf einer vorläufigen Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens beruht. Der weitere rechtmäßige Aufenthalt war daher mit Rücksicht auf den Ausgang des Asylverfahrens während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich unsicher. Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR, insbesondere im Fall Nnyanzi, erscheint der Eingriff in das Privatleben im Hinblick auf die vorliegenden öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig.

Es war im gegenständlichen Fall vielmehr davon auszugehen, dass die Bf. ihren Asylantrag nur zu dem einen Zweck gestellt hat, um sich nach illegaler Einreise in Österreich unter Umgehung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

6.2. Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes in Österreich das Interesse am Verbleib der Bf. in Österreich im konkreten Fall überwiegen. Auf Grund der unbegründeten Antragstellung überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens.

6.3. Ein Fall gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, der der im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeordneten Ausweisung entgegen stehen würde, liegt nicht vor.

7. Die in Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar. Die belangte Behörde hat eine den oben angeführten Kriterien entsprechende Abwägung der betroffenen Interessen vorgenommen und ist zu Recht von einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung im Verhältnis zu den betroffenen Interessen des Bf. ausgegangen. Die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

8. Gründe für einen Aufschub der Durchführung der angeordneten Ausweisung iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sind vom Bf. im Verfahren nicht vorgebracht worden. Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines derartigen Aufschubs der Durchführung der Ausweisung hervorgekommen.

römisch III.5.

Aus den dargelegten Gründen war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.