Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.07.2010

Geschäftszahl

C12 409123-1/2009

Spruch

C12 409.123-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. FACHATHALER über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, FZ. 09 11.081-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist vermutlich am 12.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 13.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg vor, dass er seine Heimat am 09.09.2009 legal unter Verwendung seines eigenen Reisepasses und in Begeleitung eines Schleppers mit einer ihm unbekannten Fluglinie von Delhi nach Moskau verlassen habe. Der Schlepper habe ihm ein Visum für Russland besorgt. Angekommen in Moskau, habe er zwei bis drei Stunden in einem Gebäude gewartet und sei dann im Laderaum eines LKWs versteckt worden, in dem sich noch drei weitere Inder befunden hätten. Die Fahrt habe ca. zehn Stunden gedauert. Man habe ihn an einen entlegenen Ort gebracht, wo er in ein Auto umsteigen habe müssen. In diesem Auto sei er dann etwa fünf Stunden unterwegs gewesen, bis er in eine ihm nicht bekannte Stadt gekommen sei. Dort sei er zwei Tage in einer Wohnung eingesperrt gewesen. Gestern gegen 19 Uhr sei er von dort abgeholt und in einem Auto bis nach Wien zum Bahnhof Meidling gebracht worden, wo er gegen Mitternacht angekommen sei. Er habe bis zum Morgengrauen am Bahnhof gewartet und habe dann im Laufe des Tages einen Inder getroffen, der ihm den Weg erklärt und eine Zugfahrkarte gekauft habe.

Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er den Schlepper über ein Zeitungsinserat kontaktiert habe. Für seine Ausreise aus Indien und die weitere Schleppung habe er eine Million indische Rupien gezahlt. Das Geld habe er von Verwandten und Freunden geliehen. Der Schlepper habe ihm Arbeit in Europa versprochen. Er habe ihn bis Moskau begleitet und ihn dann einem weißen Schlepper übergeben. Die beiden weiteren Schlepper seien ebenfalls weiße Männer gewesen. Der Beschwerdeführer sei sehr verängstigt gewesen und habe die Leute nicht genau sehen und sich nicht mit ihnen verständigen können.

Sein Heimatland habe er verlassen, weil er für seine Immobiliengeschäfte vor drei Jahren einen Kredit in der Höhe von 1,6 Millionen Rupien aufgenommen habe. Weil er seine Raten nicht bezahlen habe können, sei er vom Kreditgeber misshandelt und gefoltert worden. Aus Angst von diesem umgebracht zu werden habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer übermittelte die Kopie einer von der indischen Wahlkommission auf den Namen römisch 40 ausgestellten Wählerkarte mit der Nummer römisch 40 .

Eine Eurodac-Abfrage vom 13.09.2009 ergab keine Übereinstimmung.

1.2. Am 17.09.2009 führte das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und sich psychisch und physisch in der Lage fühle der Verhandlung zu folgen. Seine bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Er könne keine für das Verfahren relevanten Dokumente vorlegen. Der Beschwerdeführer gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und lebe von der Bundesbetreuung. Er habe hier keine Verwandten und auch sonst keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden und besuche auch keine Schule oder Kurse.

Der Beschwerdeführer gab an, indischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe der Jat anzugehören und Sikh zu sein. Er sei in seiner Heimat verheiratet und habe zwei Kinder. Er habe immer in seinem Elternhaus in der Stadt Rajpura gewohnt. Vor zwei oder drei Monaten sei er zu Verwandten - seinen Großeltern mütterlicherseits und seinem Onkel väterlicherseits - gefahren und habe sich versteckt. In Indien habe er neben seiner Familie auch Tanten, Onkel und Neffen. Sein Vater sei bereits gestorben, seine Mutter lebe noch. Geschwister habe er keine. Er habe keine Familienangehörigen außerhalb seines Herkunftsstaates. Der Beschwerdeführer habe drei verschiedene Berufe gehabt: Zuerst habe er als Bauarbeiter Pipelines verlegt, dann sei er ein Angestellter bei der Gemeinde gewesen. Zuletzt habe er von 2007 bis 2009 mit Grundstücken auf Provisionsbasis gehandelt. Gemessen am Durchschnitt sei seine finanzielle Situation in seiner Heimat mittelmäßig gewesen.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einem Freund zusammen angefangen habe, auf Provisionsbasis mit Grundstücken zu handeln. Dabei habe er sich verspekuliert und große Verluste erlitten. Für diese Geschäfte habe er einen Kreditgeber gehabt, dem er nach dem Verlust den Kredit nicht zurückzahlen habe können. Die Zinsen seien so hoch gewesen, dass die geschuldete Summe immer höher geworden wäre. Sechs Monate habe er den Kreditgeber hinhalten können. Danach habe dieser ihn einmal in sein Büro geladen. Weil er die Summe nicht habe zahlen können, habe sein Kreditgeber eine Glasflasche zertrümmert und ihn damit in den rechten Arm gestochen, sodass er 16fach genäht werden habe müssen. Dann habe ihn der Kreditgeber für zwei Monate in Ruhe gelassen. Anschließend habe er wieder mit Repressalien angefangen - manchmal habe er ihm Schläger, manchmal die Polizei geschickt. Er habe auch versucht, den Beschwerdeführer zu zwingen, sein Hause zu verkaufen, jedoch hätte er das wegen seiner Familie nicht tun können. Da er keinen Ausweg mehr gesehen habe, den Gemeinheiten des Kreditgebers zu entkommen, habe er beschlossen, sein Heimatland zu verlassen.

Der Vorfall mit der Flasche habe sich vor ca. acht Monaten ereignet, das genaue Datum könne er nicht angeben. Es sei im Mai oder Juni vergangenes Jahr gewesen. Auf den Vorhalt, dass seither aber bereits 15 oder 16 Monate vergangen seien, antwortete der Beschwerdeführer:

"Es ist ein bisschen mehr als ein Jahr." Ein- bis zweimal im Monat seien Schläger zu ihm gekommen. Sie hätten ihn erpressen wollen, damit er das Haus verkaufe. Nach dem Vorfall mit der Flasche seien sie zwei bis vier Monate nicht mehr gekommen, dann jeden Monat. Insgesamt seien es sechs oder sieben Mal gewesen.

Offiziell habe die Polizei nichts gegen ihn unternommen. Ein- bis zweimal habe er aber Ohrfeigen von Polizisten bekommen. Die Polizei habe gesagt, er solle das Geld zurückzahlen. Er habe jedoch erwidert, dass sie kein Recht hätten sich einzumischen. Dann habe er Ohrfeigen bekommen. Das sei vor dem Vorfall mit der Flasche gewesen. Wegen des Vorfalles mit der Flasche sei er bei der Polizei gewesen. Diese habe jedoch keine Anzeige aufgenommen, weil der Kreditgeber sehr einflussreich sei. Der unterste Polizeibeamte sei zwar immer freundlich gewesen, aber es sei nie etwas passiert.

Der Kreditgeber heiße römisch 40 und komme aus Ludhiana. Der Beschwerdeführer habe ihn über Freunde kennen gelernt und er sei bereit gewesen, den Kredit zu geben. Inklusive Zinsen habe ihm der Beschwerdeführer 2,5 Millionen Rupien geschuldet. 48.000 Rupien würden die monatlichen Zinsen betragen, 2 Millionen habe er als Kredit aufgenommen und 400.000 habe er zurückgezahlt. Befragt, weshalb er eine so große Summe aufgenommen habe, wenn die Rückzahlung nicht sicher gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er geglaubt habe, durch die Grundstücksverkäufe 200.000 Rupien Gewinn zu machen. Die Kreditsumme sei als Anzahlung für den Ankauf eines großen Grundstückes geleistet worden. Da sie sich den Restbetrag nicht leisten hätten können, sei der Rest weg gewesen. Das Grundstück hätte 20 Millionen Rupien gekostet. Nach seinen Zahlungsplänen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es so geplant gewesen sei, dass man bis zur Frist einen Käufer finden wollte, der dann den Kaufpreis zahlen würde. Das habe jedoch nicht funktioniert.

Sein Haus sei 1,1 Millionen Rupien wert und laufe auf den Namen seiner Mutter; er hätte es deshalb gar nicht verkaufen können. Es habe keinen Sinn, weil er es ohnehin nicht abbezahlen könne. Er habe versucht über die Dorfversammlung eine Lösung zu finden, aber dem Kreditgeber sei alles egal gewesen. Nach einem vom Kreditgeber vorgeschlagenen Lösungsversuch gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, dass dieser nur verlangt habe, dass er sein Hause verkaufe. Das habe er aber nicht getan, da seine Mutter und seine Kinder dort leben würden. In Österreich könne er arbeiten und seinen Kredit zurückzahlen.

Nach der Pleite habe er von seiner Familie, von Cousins und Freunden gelebt. Für die Ausreise habe er eine Million Rupien als Kredit aufgenommen. Auf den Vorhalt, angegeben zu haben, das Geld von Verwandten geliehen zu haben, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er 200.000 als Kredit aufgenommen habe. 800.000 Rupien habe er ausgeliehen, jedoch müsse er alles abbezahlen. Den Kredit habe er von einem Freund bekommen. Auf die Frage, weshalb er nicht den Kredit dazu verwendet habe, die Hälfte seiner Schulden zu begleichen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er versucht habe, mit dem Kreditgeber auszuhandeln, dass dieser 1,3 Millionen nehme, aber der Kreditgeber habe den gesamten Betrag haben wollen. Auf Vorhalt, mit dem Verkauf des Hauses und dem später ausgeborgten Geld den Kredit abbezahlen zu können, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er eine Million Schulden trotzdem haben würde. Auf den weiteren Vorhalt, dass er dann aber nicht mehr in Gefahr wäre, entgegnete er:

"Wie auch immer, so viel Kredit kann man in Indien nicht zurückzahlen."

Er könne das Haus nicht verkaufen und in einen anderen Teil Indiens ziehen, weil ihn seine Mutter das Haus nicht verkaufen lasse. Auf den Vorhalt, dass er auch ohne den Verkauf des Hauses in einen anderen Landesteil ziehen könne, entgegnete der Beschwerdeführer lediglich: "Er ist so gemein und findet mich überall." Darüber belehrt, dass sein Vorbringen keine Verfolgungsgefahr aus Konventionsgründen darstelle, zumal er von einem Dritten und nicht von staatlichen Behörden verfolgt werde, gab der Beschwerdeführer an: "Ich will hier bleiben und werde nirgendwo hingehen." Auf den Vorhalt, dass der Kreditgeber kein Geld bekommen würde, wenn er ihn umbringe, entgegnete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht, er hat mich schon verletzt." Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine systematische, asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Dass seine Angaben zur behaupteten Gefährdungslage nicht den Tatsachen entsprechen, ergebe sich aus der allgemeinen Vagheit des Vorbringens sowie aus Widersprüchen bezüglich des Zeitpunktes der Bedrohung durch seinen Kreditgeber. Zudem liege eine Bedrohung durch Dritte vor und habe er nicht glaubhaft machen können, dass diese vom indischen Staat toleriert werde.

Weiters habe der Beschwerdeführer weder einen Familienbezug oder sonstige Bindungen im Bundesgebiet, noch sei er der deutschen Sprache mächtig oder habe besondere Aktivitäten (Verein, Schule, Universität oder andere Bildungseinrichtung) vorgebracht, die auf eine besondere Integration oder Verbundenheit zu Österreich schließen ließen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2009 im Amt persönlich ausgefolgt.

3. Am 23.09.2009 übermittelte die Polizeiinspektion Traiskirchen EASt einen Untersuchungsbericht der Kopie der Wählerkarte des Beschwerdeführers (GZ 1210/2700/2009). Darin kommt sie zu dem Ergebnis, dass nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich sei. Das gesamte Formular sei im xerographischen Verfahren (Laserdruck) hergestellt worden. Weiters sei ein Kinegram vorhanden. Jedoch weise das vorgelegte Asservat keine urkundentechnischen Sicherheitsmerkmale auf. Zum fraglichen Formularvordruck würde weder Vergleichs- noch Informationsmaterial vorliegen.

4. In der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht eingebrachten Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und bringt weiters vor, dass der Bescheid aus näher bezeichneten Gründen durch ein mangelhaftes Verfahrens zustande gekommen und deshalb rechtswidrig sei. Die Behörde habe lediglich Gegenvermutungen angestellt, anstatt seine Fluchtgründe und die Situation in Indien entsprechend zu überprüfen. Die Beweiswürdigung der Behörde sei unschlüssig und das Ermittlungsverfahren daher insgesamt mangelhaft. Die Behörde hätte bei allfälligen Zweifeln weitere Erhebungen durchführen müssen. Der Staat und die Behörden in Indien würden nicht rechtsstaatlich fungieren, seien bestechlich und korrupt und nicht in der Lage ihn zu schützen.

An das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative seien die Bedingungen der Sicherheit und der Zumutbarkeit geknüpft. Der Schutz müsse von der Staatsmacht oder sonstigen Akteuren gewährt werden, die entsprechenden Schutz bieten können und müsse tatsächlich von Dauer sein. Zudem dürfe der Flüchtling nicht in eine ausweglose Situation gebracht werden und es sei auf seine persönlichen Umstände Bedacht zu nehmen. Dies sei in seinem Fall jedoch nicht gegeben und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde.

Im Falle einer Abschiebung drohe ihm massive asylrelevante Verfolgung und er liefe jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden. Durch fristgerechtes Einbringen seiner Beschwerde sei die ihm erteilte Aufenthaltsberechtigung weiterhin gültig, sodass es nicht richtig sei, dass er sich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte.

Weiters macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation in seinem Herkunftsland und stützt sich dabei auf einen Bericht zur Situation in Indien von Amnesty International 2009, welcher in Auszügen in der Beschwerde in englischer Sprache wiedergegeben wurde.

Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Schreibens des "Municipal Councilors of Municipal Council Rajpura" zur Bestätigung seiner Bedrohung und Verfolgung durch einen Kreditgeber.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 13.09.2009 den gegenständlichen Asylantrag.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.

Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen.

1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumention des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

Allgemeine politische Lage in Indien:

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei.

Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999- 2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Die BJP hatte 2007/08 Wahlen in wichtigen Bundesstaaten (vor allem Gujarat und Karnataka) gewonnen, konnte diese Erfolge jedoch bei den Wahlen zum Nationalparlament nicht fortsetzen. Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der laufenden Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.

[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]

Justiz, Sicherheitskräfte:

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Das Rechtssystem gewährt einen dreistufigen Instanzenzug. Allerdings schränkt die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein.

[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]

In jedem Bundesstaat existiert eine eigene bewaffnete Polizei, die in erster Linie zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in ihrem Wirkungsbereich zu sorgen hat. Sie agiert auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Die Zentralregierung greift beratend und unterstützend ein. Darüber hinaus ist die Central Reserve Police Force (CRPF), eine paramilitärische Einheit, für die innere Sicherheit des gesamten Landes zuständig. Oberbefehlshaber der indischen Armee ist der Staatspräsident. Zu den wichtigsten Aufgaben der Armee zählt die Wahrung der territorialen Integrität des Staates gegen äußere Bedrohungen. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen durch willkürliche Übergriffe der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.

[UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Absatz 9 Punkt 01, bis

9.10 v. 04.01.2010;ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, Sitzung 6]

Grundversorgung der Bevölkerung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009]

Menschenrechtssituation:

Obwohl wesentliche Grundrechte in der indischen Verfassung garantiert sind, kommt es im ganzen Land immer wieder zu menschenrechtswidrigen Übergriffen von Sicherheitskräften und Justizvollzugsorganen. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränkten die rechtsstaatlichen Garantien ein. Die weit reichenden Befugnisse der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen in Unruhegebieten haben diese oft exzessiv genutzt. Die verfassungsmäßige Ordnung war jedoch seit der Unabhängigkeit 1947 nur einmal, während des Ausnahmezustandes ("Emergency") unter Indira Gandhi von 1975 bis 1977, landesweit außer Kraft gesetzt.

Seit 1993 gibt es eine Nationale MR-Kommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei.

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]

Rückkehr:

Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

[DAA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB Asylländerbericht, vom März 2009, Sitzung 17]

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer eine eingehende Einvernahme durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei wurde der Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf in der Beschwerdeschrift, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen wäre, kann daher vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Neben den sehr umfangreichen Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer auch wiederholt zu allfälligen Ergänzungen seiner Fluchtgründe befragt. Es konnten im konkreten Fall jedenfalls keine diesbezüglichen Versäumnisse der belangten Behörde festgestellt werden.

2.2. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen eigenen Angaben aus Indien. Es war letztendlich auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese Angaben richtig sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Es bestehen daher keine Bedenken, sich darauf zu stützen.

2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Bedrohung und Verfolgung durch seinen Kreditgeber im Zuge erfolgloser Grundstücksspekulationen. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Es handelt sich dabei allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.

Zwar behauptet der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang, von Polizisten ein- bis zweimal geschlagen worden zu sein, als er sich deren Aufforderung widersetzt habe, das Geld zurück zu bezahlen. Jedoch gab er diesbezüglich auch an, dass dieser Vorfall länger zurückliege, als das eigentlich fluchtauslösende Ereignis. Dass er deshalb seine Heimat verlassen habe, ist daher nicht anzunehmen, zumal es sich dabei allenfalls um ein Fehlverhalten einzelner Beamten handelt und nicht der Polizei als solcher zugeschrieben werden kann. Offiziell hat die Polizei seiner eigenen Angebe zufolge nichts gegen ihn unternommen.

Hinsichtlich einer allfälligen Anzeige gegen seinen Verfolger machte der Beschwerdeführer unklare Angaben, da er einerseits aussagte, seine Anzeige sei aufgrund des Einflusses seines Verfolgers nicht entgegen genommen worden, andererseits gab er an, dass der unterste Polizeibeamte immer sehr freundlich gewesen sei, jedoch nie etwas passiert sei.

In diesem Zusammenhang ist lediglich ergänzend anzumerken, dass keine Polizei in jedem Fall im Stande ist, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären. Dies kann dementsprechend aber auch nicht als Argument für ein völliges Fehlen von staatlichem Schutz, wie der Beschwerdeführer angedeutet hat, herangezogen werden. Zudem ist anzumerken, dass polizeiliche Erhebungen - wie in jedem anderen demokratischen Staat - auch längere Zeit andauern und unter Umständen erfolglos bleiben können. Auch daraus kann weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.

Abgesehen davon wurde den Ausführungen des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt zu Recht kein Glauben geschenkt, zumal seine Ausführungen oberflächlich, unplausibel und teilweise widersprüchlich waren. So gab er einerseits an, dass sich der Vorfall mit der Glasflasche vor acht Monaten ereignet habe; das genaue Datum könne er nicht angeben. Kurz darauf nannte er hingegen Mai oder Juni des vergangenen Jahres als Zeitpunkt des Übergriffes. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, dass seither bereits 15 oder 16 Monate vergangen wären, entgegnete der Beschwerdeführer vage: "Es ist ein bisschen mehr als ein Jahr."

Zu weiteren behaupteten Übergriffen seitens des Kreditgebers beschränkte er sich darauf anzugeben, dass dieser ihm "manchmal Schläger, manchmal die Polizei" geschickt habe. "Ein- bis zweimal im Monat" seien Schläger zu ihm gekommen, nach dem Vorfall mit der Flasche seien sie "zwei bis vier Monate" nicht gekommen, danach seien sie "sechs oder sieben Mal" gekommen. Details hinsichtlich der von seinem Verfolger geschickten Leute bzw. Angaben zu allfälligen weiteren Übergriffen blieb der Beschwerdeführer schuldig, sodass das eigentlich fluchtauslösende Ereignis nicht ersichtlich ist. Weshalb er sich nicht bereits zum Zeitpunkt des Vorfalles mit der Flasche einen weiteren Kredit aufgenommen bzw. Geld von Freunden und Verwandten zur Rückzahlung seines ersten Kredites ausgeborgt hat, um so den vermeintlichen Übergriffen seines Verfolgers zu entgehen, vermochte der Beschwerdeführer ebenso nicht nachvollziehbar zu erklären. Dazu befragt, entgegnete er, dass er die Schulden trotzdem haben würde und gab lapidar an: "Wie auch immer, so viel Kredit kann man in Indien nicht zurückzahlen."

Zusammengefasst war der Beschwerdeführer auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuelle oder hinkünftig bestehende Gefährdung durch seinen Kreditgeber in ganz Indien glaubhaft zu machen. Die sehr allgemeinen Informationen lassen jedenfalls nicht auf tatsächlich selbst Erlebtes sondern eher auf eine konstruierte Geschichte schließen.

Und schließlich ergibt sich auch aus den beigebrachten Unterlagen kein Beweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. So konnte auch nach einer polizeilichen Untersuchung die Echtheit der in Form einer Kopie vorgelegten Wählerkarte des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Die weiters vorgelegte Kopie eines Schreibens in englischen Sprache stammt angeblich vom "Municipal Councilors of Municipal Council Rajpura". Darin wird äußerst knapp die Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Kreditgeber geschildert. Das Schreiben ist jedoch für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig. Es handelt sich bei diesem - so wie in vielen vergleichbaren Fällen - um eine offensichtliche Gefälligkeitsbestätigung. Zudem wurde es lediglich in Kopie und nicht als Originaldokument vorgelegt wurde, was eine Überprüfung seiner Echtheit bzw. Authentizität unmöglich macht.

2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgte und von einer Verfolgung oder Bedrohung durch seinen Kreditgeber ausginge, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer hat dies im Zuge seiner Einvernahmen zwar bestritten, war jedoch nicht in der Lage, einen plausiblen Grund dafür zu nennen.

In dem in der Beschwerde über knapp drei Seiten auszugsweise dargestellten englischsprachigen Bericht von Amnesty International (Berichtszeitraum 2008) wird lediglich von bewaffneten Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes, von Protesten der örtlichen Bevölkerung gegen Maßnahmen von Behörden, von der Gewalt gegenüber Adivasis und anderen marginalisierten Gruppen und von Vorfällen in einzelnen Bundesstaaten berichtet. Insgesamt stellt der Bericht die oben getroffenen Feststellungen, insbesondere die entscheidungsrelevante Möglichkeit, sich außerhalb seines Heimatbundesstaates in Indien niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen, nicht in Frage.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt die Beschwerde im Maßstab. Damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder der Beschwerdeführer behauptet noch hat dies das Verfahren ergeben.

Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.

2.6. Es liegt daher insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.

3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkte römisch II.2.4. und römisch II.2.5.).

3.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch II.2.6.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch mit seinen nicht näher begründeten Vorbringen (nämlich, dass sein Kreditgeber so gemein sei und ihn überall finde) konnte der Beschwerdeführer diesem Umstand nicht substantiiert entgegentreten. Und auch in der Beschwerdeschrift wurden keine nachvollziehbaren Gründe genannt, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.

Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen. Dies gilt im Besonderen auch für Personen, die im Punjab Probleme gehabt haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS) im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat. Im Zusammenhang mit der gegen die Länderberichte zu Indien erhobenen Kritik ist darauf hinzuweisen, dass die landeskundlichen Feststellungen der belangten Behörde von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes stammen, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt. Daher kann im Wesentlichen ausgeschlossen werden, dass die verwendeten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien einseitige bzw. aus einem sehr beschönigendem Blickwinkel dargestellt wären oder im Widerspruch zu Berichten von internationalen Organisationen stehen würden, wie dies in der Beschwerde angedeutet wurde.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.

3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

3.2.4. Dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und darüber hinaus auch auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen kann. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, in mehreren sehr unterschiedlichen Bereichen gearbeitet zu haben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er seinen Lebensunterhalt in Indien zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten kann. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.

3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).

Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt römisch IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt römisch IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügt. Der knapp zehn Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.

3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere keine Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen zum Fluchtvorbringen und der unsubstantiierten Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen.

Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.