Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.07.2010

Geschäftszahl

B13 236182-0/2008

Spruch

B13 236.182-0/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. Eigelsberger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Kracher als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , albanischer Staatsangehöriger, vom 28. 3. 2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 3. 2003, Zl 02 06.019-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10. 6. 2010 zu Recht erkannt:

römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen.

römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Albanien zulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer stellte am 4. 3. 2002 gemeinsam mit seiner Ehefrau (Zl B13 236.183) und seinen beiden Töchtern (Zlen B13 236.180 und B13 236.181) beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Bei der am 25. 11. 2002 durchgeführten Einvernahme beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass er im römisch 40 nach Österreich gekommen sei und bis zum römisch 40 bei der albanischen Botschaft in Wien gearbeitet habe. Er habe einen Vertrag als römisch 40 gehabt, der vom römisch 40 gegolten hätte. Als er vorzeitig entlassen worden sei, habe er in Wien privat gelebt. Er habe sich im römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie für ca 2 Wochen in Albanien aufgehalten. Er habe dort Kontakt mit der Leiterin des albanischen Außenministeriums gehabt. Er sei danach wiederum legal mit seinem Reisepass aus Albanien ausgereist. Es sei jedoch sein Leben seitens der Geheimpolizei in Gefahr, da er ein Staatsgeheimnis entdeckt habe. Er habe nämlich römisch 40 entdeckt. Als er diese Entdeckung gemacht habe, habe er festgestellt, dass sich der Botschafter ihm gegenüber anders verhalten habe. Der albanische Botschafter habe römisch 40 wollen. Es sei ihm mitgeteilt worden, mit niemandem darüber zu sprechen. Der Botschafter habe ihm gesagt, dass römisch 40 nach Albanien gebracht werden würden. Diese sei im römisch 40 gewesen, er wisse aber nicht mehr den genauen Zeitpunkt. Deswegen sei er im römisch 40 nach Albanien gefahren, weil er dieses Problem lösen habe wollen. Im römisch 40 seien drei Mal Personen in Zivilkleidung bei seiner Mutter erschienen. Er habe in Österreich nicht festgenommen werden können, weil er immer zu Hause gewesen sei und die Tür abgesperrt habe. Er habe in der Wohnung der albanischen Botschaft in Wien bis römisch 40 gelebt.

Der Beschwerdeführer legte ein an die Botschaft in Wien gerichtetes Schreiben der Republik Albanien, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Abteilung für das Organisations- und Dienstpersonal vom römisch 40 , vor, aus dem hervorgeht, dass mit Beschluss Nr römisch 40 der Beschwerdeführer aus dem Dienst entlassen worden sei. Das Dienstverhältnis sei mit römisch 40 aufgelöst worden.

Weiters legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Albanien vom römisch 40 vor, wonach der Beschwerdeführer und seine Familie im Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 in Wien wohnhaft gewesen seien.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. 3. 2003, Zl 02 06.019-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Albanien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch II).

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. 3. 2003 Beschwerde.

Am 10. 6. 2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesasylamt als weitere Partei des Verfahrens nicht teilnahm. Dabei gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er von römisch 40 des in den Jahren römisch 40 in Österreich tätigen albanischen Botschafters in Wien, römisch 40 und römisch 40 , Verfolgungshandlungen befürchten würde. Diese beiden seien nunmehr in der römisch 40 in Albanien tätig.

Der Beschwerdeführer begehrte zur Abgabe einer Stellungnahme eine zweiwöchige Frist, welche er jedoch ungenützt verstreichen ließ.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger von Albanien und wurde am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer war vom römisch 40 als römisch 40 in der Albanischen Botschaft in Wien tätig. Er wurde im römisch 40 aus dem Dienst entlassen. Er hielt sich noch bis römisch 40 in der ihm von der Botschaft zur Verfügung gestellten Dienstwohnung auf. Er stellte am 4. 3. 2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten asylrelevanten Verfolgungshandlungen zu rechnen hat.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Albanien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, deren Behandlung in Albanien nicht oder nur unzureichend möglich wäre bzw. die eine Abschiebung nach Albanien unzulässig machen würde.

Zur Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers:

Über 40 Jahre lang herrschte die "Partei der Arbeit Albaniens" Enver Hoxhas. Albanien galt bis 1990 als letzte Bastion des Stalinismus in Europa. Mit den Studentendemonstrationen im Dezember 1990 und Februar 1991 setzte ein Wandlungsprozess ein. Im Dezember 1990 wurde ein Mehrparteiensystem eingeführt, erste freie Wahlen fanden 1991 statt.

Umfassende Reformen zur Gewährleistung der Menschenrechte wurden ab 1991, vor allem aber ab 1992 eingeleitet. In einem ersten Verfassungsgesetz vom 29.04.1991 wurden wesentliche rechtsstaatliche Prinzipien, wie parlamentarische Demokratie, Gewaltenteilung und die wichtigsten Grundrechte verankert. Im November 1998 wurde per Referendum die unter internationaler Mitwirkung erarbeitete Verfassung verabschiedet.

Albanien ist nach der Verfassung vom November 1998 eine parlamentarische Republik, ein demokratischer Rechtsstaat auf der Grundlage von Pluralismus und Gewaltenteilung, der die Grundrechte und -freiheiten sowie den Schutz der Minderheiten gewährleistet.

Der Versammlung der Republik (Kuvendi i Republikes - Parlament) steht die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu. Staatsoberhaupt ist der Präsident der Republik, dessen Wahl auf fünf Jahre durch das Parlament erfolgt. Höchstes Exekutiv-Organ ist der Ministerrat, der durch den Präsidenten ernannt und vom Parlament bestätigt wird. Regierungschef ist der Vorsitzende des Ministerrats (Ministerpräsident). Entscheidungen des Verfassungsgerichts binden die Staatsorgane.

Erklärte Hauptziele der seit September 2005 amtierenden bürgerlichen Regierung unter Führung von Premierminister Sali Berisha sind vor allem die Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der auf allen Ebenen grassierenden Korruption, die Verbesserung der sehr rückständigen Infrastruktur sowie die Schaffung eines investitionsfreundlichen Wirtschaftsklimas.

Mit der Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) am 12.06.06 in Luxemburg durch Premierminister Berisha und die EU wurden die bisherigen Reformanstrengungen Albaniens, vor allem der friedliche Machtübergang nach den letzten Parlamentswahlen, die stabile Wirtschaftslage und die konstruktive regionale Rolle des Landes gewürdigt. Gleichzeitig machte die EU aber auch deutlich, dass die Unterzeichnung vor allem den Beginn eines langen und schwierigen Reformprozesses markiere. Insbesondere die sichtbare Implementierung eingegangener Verpflichtungen und beschlossener Reformen werde Maßstab für das weitere Voranschreiten Albaniens auf seinem Weg hin zur EU sein, wobei vor allem die Bereiche Justiz und Verwaltung, das Verhältnis von zentraler zu lokaler Administration einschließlich geregelter Finanzbeziehungen, eine umfassende Marktliberalisierung und die Festigung individueller Freiheitsrechte einschließlich der Pressefreiheit beim Aufbau rechtstaatlicher Strukturen in Albanien von entscheidender Bedeutung seien. Zur Unterstützung dieser Reformanstrengungen Albaniens hat die EU für 2007-2010 über 300 Mio. Euro zur Verfügung gestellt.

Die nach der Verfassung für einen Zeitraum Mitte Dezember 2006/Ende Januar 2007 anstehenden Kommunalwahlen konnten nach intensiven Bemühungen der internationalen Gemeinschaft am 18. Februar 2007 stattfinden. In Tirana und anderen städtischen Zentren siegten die Kandidaten der Opposition, die ihrerseits in zahlreichen ländlichen Regionen Verluste hinnehmen musste.

Als Nachfolger des von Ministerpräsident Berisha häufig kritisierten Staatspräsidenten Alfred Moisiu wurde der DP- Politiker Bamir Topi vom albanischen Parlament gewählt und am 24. Juli 2007 in sein neues Amt eingeführt. Die erforderliche Stimmenmehrheit erhielt Topi im von der albanischen Verfassung vorgesehenen vorletzten möglichen Wahlgang durch die Stimmen des ehemaligen Premierminister und Ex-SP-Vorsitzenden Fatos Nano und einiger ihm getreuer SP-Abgeordneter.

Regierung und Opposition versuchten seit Ende 2007 durch eine verbesserte Zusammenarbeit den Reformprozess voranzutreiben und haben so die Voraussetzungen für eine Einladung des Landes zum Beitritt zur NATO im April 2008 geschaffen.

(Auswärtiges Amt: Albanien. Innenpolitik. Stand April 2008

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Innenpolitik.html)

Das demokratische System des Landes krankt jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Den ersten gewaltlosen Machtwechsel gab es erst im Jahr 2005, als die Regierung unter dem sozialistischen Ministerpräsident Nano abgewählt wurde und Ministerpräsident Berisha die Macht übernahm.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6)

Ende Juni 2009 wurden Parlamentswahlen abgehalten. Aufgrund von Betrugsvorwürfen und zahlreiche Beschwerden angesichts der knappen Ergebnisse in mehreren Wahlkreisen konnte das amtliche Wahlergebnis erst im August von der Wahlkommission angenommen werden. Die OSZE kritisierte den Auszählungsprozess als schlecht bis sehr schlecht.

Gewinner der Wahl war das Mitte- Rechts-Bündnis "Allianz für den Wandel" um die Demokratische Partei (PD) von Ministerpräsident Sali Berisha. Allerdings verfehlte die Allianz mit einem Stimmenanteil von 46,92 Prozent auf gesamtstaatlicher Ebene knapp die absolute Mandatsmehrheit. Sie stellt 70 der 140 Abgeordneten in der neuen "Versammlung Albanien" (Kuvendi i Shqiperise. Die Allianz will eine Koalition mit der Wahlkoalition um die Sozialistische Integrationsbewegung (LSI) von Ex-Premier Ilir Meta eingehen, die laut Wahlkommission auf 4 Mandate (5,56 Prozent) kam. Es wäre die erste lagerübergreifende Regierungskoalition im demokratischen Albanien. Das größere Wahlbündnis im Mitte-Links-Lager, die "Union für den Wandel" um die Sozialisten (PS) des Bürgermeisters von Tirana, Edi Rama, errang 45,34 Prozent der Stimmen oder 66 Mandate. Vor der Wahl hatte die LSI noch mit den Sozialisten koalieren wollen.

(APA 01.08.2009: Albanische Wahlkommission nahm endgültiges Gesamtergebnis an; OSCE Office for Democratic Institutions and Human Rights, Election Observation Mission, Republic of Albania, Parliamentary Elections 2009: Post - Election Interim Report, 10.07.2009)

Das neu gewählte albanische Parlament konstituiert sich am 7. September. Das dekretierte Staatspräsident Bamir Topi. Es wird erwartet, dass Topi nun die als stimmenstärkste Gruppierung aus der Wahl hervorgegangene Demokratische Partei (PD) des bisherigen Ministerpräsidenten Sali Berisha mit der Regierungsbildung beauftragt.

(APA 01.09.2009: Neues albanisches Parlament tritt am Montag erstmals zusammen)

Sali Bersiha erklärte am 02.02.2009 laut albanischer Nachrichtenagentur ATA, dass er mit der bisher oppositionellen LSI einen Koalitionspakt geschlossen habe. Laut Berisha erhält die LSI 20 Prozent der Ministerposten.

Die LSI wird aller Voraussicht nach mit ihrem Vorsitzenden Ilir Meta den Außenminister stellen und auch noch die Ressorts Wirtschaft und Energie sowie Gesundheit leiten. Alle anderen Regierungsposten stehen Berishas Demokratischer Partei (PD) zu. Dieser versprach eine "Regierung der europäischen Integration".

(APA 02.02.2009: Neue Regierung in Albanien: Berisha bildet Koalitionskabinett)

Das politische Leben des Landes ist stark polarisiert. Wichtigste Akteure dabei sind die Demokratische Partei von Ministerpräsident Berisha, in der sich die antikommunistische Opposition 1991 organisiert hat. Ihr Gegenspieler ist die Sozialistische Partei Albaniens, die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangen ist und deren beherrschende Persönlichkeit bis zu den Parlamentswahlen 2005 Fatos Nano war.

Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in praktisch alle Aspekte des gesellschaftlichen Lebens hinein. Die starke Polarisierung hat zur Folge, dass auch bei Sachfragen eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen Regierung und Opposition kaum möglich ist. Sie erschwert darüber hinaus ein Nebeneinander unabhängiger Institutionen. Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der

Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 6)

Wirtschaftslage

Seit dem Scheitern des staatlichen Zentralismus in Albanien 1991 und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen nach dem Zusammenbruch von Schneeballsystemen im Finanzsektor 1997 konnten deutliche Fortschritte beim Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen erreicht werden. Unterstützt durch ein 1992 zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank (WB) eingeleitetes Reformprogramm wurden die Preise liberalisiert, Kleinbetriebe in allen Sektoren privatisiert und die Währung (Lek) konvertibel. Die albanische Wirtschaft wuchs in den vergangenen Jahren kontinuierlich zwischen 5 und 6 %. Die Inflationsrate betrug 2006 2,5 %, 2007 2,9%, stieg jedoch 2008 auf 4,1% an.

(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Albanien/Wirtschaft.html;

NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)

Der Mindestlohn beläuft sich auf 17 000 Lek (186 US Dollar), der Durchschnittsmonatslohn im öffentlichen Sektor auf ungefähr 370 Dollar. Die Arbeitslosenquote lag im Jahr 2008 bei 13 Prozent.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, 25.02.2009. Section 6, e. Acceptable Conditions of Work; NZZ 27.08.2008: Konjunkturdaten und Prognosen)

Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2006 bei 3.525 USD.

(Auswärtiges Amt: Albanien. Wirtschaft. Stand November 2007)

In der Armutsbekämpfung wurden signifikante Erfolge erzielt:

Die Armutsraten sind von 25,4 Prozent im Jahr 2002 und 18,5 Prozent im Jahr 2005 auf 12,4 Prozent im Jahr 2008 gefallen.

In absoluten Zahlen ausgedrückt, hat sich die Zahl der 575.000 AlbanerInnen, die 2005 noch unter der Armutsgrenze lebten, im Jahr 2008 um 200.000 verringert, die extreme Armut ist von 5 Prozent im Jahr 2002 auf 1,2 Prozent im Jahr 2008 gefallen.

(Österreichische Entwicklungszusammenarbeit: Albanien Länderinformation September 2009)

Menschenrechte

Die albanische Verfassung vom 21. Oktober 1998 enthält in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Katalog von Grundrechten, die nur in wenigen Fällen eingeschränkt werden können. In keinem Fall darf eine Einschränkung über die Vorgaben der Europäischen Konvention für Menschenrechte hinausgehen. Der Grundrechtekatalog enthält neben persönlichen und politischen Rechten und Freiheiten auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10)

Beim Aufbau eines Rechtsstaates und beim Schutz der Menschenrechte gibt es seit der Beseitigung der kommunistischen Diktatur kontinuierliche Fortschritte. Systematische Menschenrechtsverletzungen wie sie bis 1992 an der Tagesordnung waren, finden nicht mehr statt. Staatliche Repression gegenüber bestimmten Personen oder Personengruppen wegen ihrer Nationalität, politischen Überzeugung, Rasse oder Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder sozialen Gruppe findet nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht statt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Es gab keine Berichte über politisch motiviertes "Verschwindenlassen" und über politische Gefangene oder Häftlinge.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 1.b, 25.02.2009)

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Es gibt in Albanien eine Vielzahl offiziell registrierter Parteien aller Schattierungen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Meinungs- und Pressefreiheit in Albanien sind im Allgemeinen gewahrt.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Das Gesetz sieht vor, dass Organisatoren von Versammlungen an öffentlichen Plätzen diese drei Tage vorher der Polizei anzeigen müssen; es gab keine Berichte, dass die Polizei solche Versammlungen willkürlich untersagt hat.

Die Bildung einer politischen Partei oder Organisation, die nicht-transparent ist oder der Geheimhaltung unterliegt, ist verboten. Es gab keine Berichte darüber, dass diese Bestimmung während des Berichtsjahres irgendeiner Gruppe gegenüber angewendet wurde.

(US Department of State: Albania. Country Report on Human Rights Practises 2008, Section 2.a, 25.02.2009)

Die Presse ist zwar frei, aber nicht unabhängig. Die Medien sind Sprachrohre von Wirtschaftsinteressen, die eng mit politischen Parteien verwoben sind.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7)

Mit seinem Beitritt zum Europarat 1995 verpflichtete sich Albanien, die Todesstrafe abzuschaffen. Das albanische Verfassungsgericht erklärte die Todesstrafe am 10. Dezember 1999 für unvereinbar mit der albanischen Verfassung; eine Ausnahme erkannte es für den Kriegsfall an. Die Todesstrafe für die Straftaten Völkermord, Verbrechen gegen die Menschheit, Mord, Mord wegen besonderer Eigenschaften des Opfers, Entführung eines Kindes unter 14 Jahren bzw. sein Verstecken oder Austausch mit einem anderen Kind, Diebstahl mit Todesfolge, Aufgabe von Hoheitsgebiet, Kapitulation der Streitkräfte, Attentat, Aufstand, terroristische Handlungen, Straftaten bewaffneter Banden und krimineller Organisationen wurde am 24.01.2001 per Gesetz Nr. 8733 abgeschafft.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 11)

Im April 2007 billigte das Parlament eine Novelle zum Militärstrafgesetz, mit welcher alle Bestimmungen, die die Todesstrafte erlaubten, aufgehoben wurden.

(Amnesty International: World Report 2008 Albania. http://thereport.amnesty.org/eng/regions/europe-and-central-asia/albania)

Organisierte Kriminalität

Korruption und organisiertes Verbrechen haben insbesondere zwischen 1999 und 2005 ein erschreckendes Ausmaß angenommen. Dies hat trotz Maßnahmen der Regierung Berisha gegen Korruption und organisiertes Verbrechen unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Grundsätzlich leiden staatliche Stellen in Albanien unter einem Mangel an finanziellen und personellen Ressourcen. Administrative Kapazitäten sind gering ausgeprägt. Viele Institutionen, insbesondere Gerichte und Polizei, gelten als käuflich. Anstrengungen gegen das organisierte Verbrechen sind ernsthaft durch die Korruption auf allen Ebenen der Vollzugsbehörden behindert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien , Stand: Januar 2007, Seite 6;

Commission of the European Communities: Albania 2007 Progress Report, SEC(2007) 1429, 06.11.2008, Seite 48)

Die albanische Regierung unternimmt Anstrengungen, mit organisiertem und schwerem Verbrechen umzugehen und es sind Mechanismen zum Umgang mit korrupten Polizeibeamten etabliert. Dennoch wird beobachtet, dass zwischen verbrecherischen Beamten und der organisierten Kriminalität noch immer Verbindungen bestehen. Wo solche Verbindungen zu schwerer organisierter Kriminalität oder Korruption vorhanden sind, kann es sein, dass der Staat nicht immer in der Lage ist, Einzelnen ausreichenden Schutz zu gewähren.

(Home Office UK: Operational Guidance Note Albania, 03.04.2007, Seite 7)

Minderheiten

Ausgehend von den eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen (Rahmenabkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, in Kraft seit 01.01.2000) enthalten die Verfassung (Artikel 18,) und Einzelgesetze individualrechtliche Diskriminierungs- und Differenzierungsverbote; ein umfassendes Regelungskonzept zum Minderheitenschutz ist bislang nicht verwirklicht. Es gibt keine rassisch diskriminierende Gesetzgebung.

Die nationalen Minderheiten der Griechen, Makedonen, Montenegriner, Aromunen (Vlachen) in Albanien sind weitgehend integriert und vertreten ihre Interessen in Vereinigungen (z.B. OMONIA) deutlich, z. T. auch mit starker Unterstützung ihrer Mutterländer. Hingegen stoßen die Roma und Ägypter in der Bevölkerung auf eine ablehnende Haltung. Sie werden gesellschaftlich ausgegrenzt, so dass ihre Lebensbedingungen deutlich schlechter sind als diejenigen ethnischer Albaner. Es kann deshalb auch nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere Roma und Ägypter Opfer diskriminierender Verwaltungspraxis werden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 7; Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 11)

Militärdienst

Albanische Männer im Alter zwischen 19 und 27 Jahren, die nicht einen Hochschulabschluss

erworben haben, sind zur Leistung eines einjährigen Wehrdienstes verpflichtet. In der Verfassung (Artikel 166,) wurde 1998 erstmals die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes für Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen eingeführt. Das Gesetz Nr. 9047 über den Militärdienst in der Republik Albanien vom 10. Juli 2003 in der Fassung vom 6. März 2006 sieht die Möglichkeit vor, sich auf Antrag gegen Zahlung von ca. 2.400 EUR vom Wehrdienst freizukaufen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 8)

Albaner mit abgeschlossener Hochschulausbildung müssen keine zwölf, sondern nur einen Monat Militärdienst leisten. Die jungen Akademiker können zwischen einem Monat Militärdienst und drei Monaten Zivildienst wählen.

(Deutsche Welle: Albanien kürzt Militärdienst. 11.07.2003)

Folter

Albanien hat die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame unmenschliche oder herabwürdigende Bestrafungen samt Fakultativprotokoll ebenso wie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ratifiziert. Artikel 25, der albanischen Verfassung verbietet explizit Folter und jegliche grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach übereinstimmenden Kenntnissen nationaler und internationaler Menschenrechtsorganisationen wird in Albanien in Polizeigewahrsam und in den Haftanstalten nicht mehr auf staatliche Anweisung gefoltert.

Während Menschenrechtsorganisationen und Beobachter seit mehreren Jahren praktisch keine Hinweise auf Misshandlungen in Gefängnissen mehr sehen, sind Menschenrechtsverstöße in Polizeigewahrsam immer noch feststellbar. Menschenrechtsorganisationen sehen die Überfüllung der Zellen im Polizeigewahrsam dabei als wichtigste Ursache für derartige Misshandlungen an.

Das Antifolterkomitee des Europarates hat der Polizei in Albanien Folter und schwere Misshandlungen von Festgenommenen vorgeworfen. Die Regierung in Tirana wurde aufgefordert, Polizeibeamte zur Einhaltung der Grundrechte zu ermahnen und sicherzustellen,

dass sie keine unverhältnismäßige und unnötige Gewalt anwenden. Die Regierung in Tirana hat Reformen versprochen und eine Untersuchung der im Bericht erwähnten Fälle von Folter

und menschenunwürdiger Behandlung zugesichert.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seite 10).

Einige Empfehlungen des Antifolterkomitees wurden umgesetzt, und die Regierung unternimmt weitere Anstrengungen zur Lösung der Probleme.

(Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 9)

Versorgungslage

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Aufgrund der Besserung der Ernährungslage hat das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen seine Aktivitäten in Albanien eingestellt. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen bei der Erfüllung gewisser Kriterien Sozialhilfe, die zumindest zur Deckung des Nahrungsmittelbedarfs ausreicht. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, wird subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen, insbesondere was die Deckung von Grundbedürfnissen angeht.

Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Da Ärzte und Pflegepersonal jedoch nur geringe Gehälter erhalten, müssen die Patienten, insbesondere diejenigen, die nicht über Privilegien oder Beziehungen verfügen, in der Praxis erhebliche Zuzahlungen leisten. Ausstattung und Hygiene der staatlichen Krankenhäuser und Polikliniken lassen erheblich zu wünschen übrig. Die Ärzte sind zwar im Regelfall gut ausgebildet, beim Pflegepersonal sind jedoch Defizite zu verzeichnen. Kompliziertere Behandlungen können nur in Tirana und in anderen größeren Städten durchgeführt werden. Einige gut ausgestattete Privatkliniken bieten in den größeren Städten ihre Dienste an; sie dürften jedoch für einen Großteil der Bevölkerung zu teuer sein. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Teuere Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zu Lasten des Patienten.

Behandlung rückgeführter Staatsangehöriger

Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Insbesondere sind seit 1992 keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 11-12).

Religionsfreiheit

Durch die Aufhebung des seit 1967 geltenden Verbotes der Religionsausübung wurde die Religionsfreiheit 1990 wieder hergestellt. Die Verfassung (Artikel 10 und 24) garantiert die freie Religionsausübung.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8)

Albanien ist das europäische Land mit dem stärksten muslimischen Bevölkerungsanteil (70%), das eine historisch bedingte religiöse Toleranz gegenüber den anderen Religionsgemeinschaften vorzeigen kann. Die gemeinsamen Erfahrungen der Unterdrückung unter dem Hoxha-Regime haben unter den Geistlichen und Gläubigen ein Klima des gegenseitigen Respekts und der Offenheit geschaffen, das Versuche, im Rahmen des religiösen Wiederaufbaus mit ausländischer Hilfe insbesondere aus Saudi-Arabien eine strengere religiöse Auslegung des Islam in Albanien zu fördern, scheitern ließ.

(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Albanien auf dem Weg in die euro-atlantischen Strukturen. 16.04.2008)

Keine Religionsgemeinschaft wird durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert. Eine große Anzahl in- und ausländischer Religionsgemeinschaften ist ungehindert, auch missionarisch, in Albanien tätig. Es gibt in Albanien keine größeren religiös motivierten Konflikte und die wichtigsten religiösen Gruppen (katholische Christen, griechisch-orthodoxe Christen, sunnitische Muslime und Muslime des Bektashi-Ordens) führen einen intensiven Dialog miteinander.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Republik Albanien. Stand: Januar 2007, Seiten 7-8;

Council of Europe: Report by the Commissioner for Human Rights, Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Albania 27 October - 2 November 2007. CommDH(2008)8, 18.06.2008, Seite 22)

Der Asylgerichtshof gelangt zu folgender Beweiswürdigung:

Die oben genannten Feststellungen resultieren aus der Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, der öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof, den im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumenten (albanischer Reisepass, Mitgliedsausweis des dienstlichen Hauspersonals bei der Botschaft der Republik Albanien in Österreich (römisch 40 ), albanischer Führerschein und einer Heiratsurkunde) sowie aus den angeführten Quellen.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner familiären Situation im Bundesgebiet sind als glaubwürdig zu beurteilen, da keinerlei Gründe ersichtlich waren, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, bzw. dem Asylgerichtshof keine anders lautenden Informationen vorliegen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers besteht darin, dass er wegen der Entdeckung eines Staatsgeheimnisses von zwei Personen, die - wie auch der Beschwerdeführer - ebenfalls bei der albanischen Botschaft in Wien tätig waren und nunmehr bei römisch 40 beschäftigt sind, Verfolgungshandlungen befürchtet.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Einvernahme beim Bundesasylamt an, dass er im römisch 40 entdeckt habe. Dabei habe es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers um ein Staatsgeheimnis gehandelt, da ihm der Botschafter mitgeteilt habe, dass römisch 40 sollen. Zudem habe er diese Entdeckung nicht weiter tragen dürfen. Er habe jedoch mit römisch 40 des albanischen Außenministeriums darüber gesprochen. Auch hätte er römisch 40 in der albanischen Botschaft in Österreich übernehmen sollen. Als er jedoch XXXXentdeckt habe, habe er diese Aufgabe abgelehnt.

Als er daraufhin festgestellt habe, dass der Botschafter sein Verhalten ihm gegenüber geändert habe, sei er im römisch 40 nach Albanien gefahren. Dort habe er Kontakt mit der Leiterin im albanischen Außenministerium aufgenommen. Widersprüchlich gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme an, in Albanien mit dem Leiter des Staatssicherheitsdienstes gesprochen zu haben, der ihn wegen dieser Angelegenheit persönlich bedroht habe. Wiederum anderslautend gab der Beschwerdeführer an, im römisch 40 nach Albanien gefahren zu sein, um sich mit der Leiterin der Personabteilung eine Unterredung zu führen.

Da nicht hervorgegangen ist, bei wem der Beschwerdeführer wegen der Entdeckung des Staatsgeheimnisses nun tatsächlich vorgesprochen hat, wurde er bei der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof ersucht, dies zu klären. Dabei gab er vorerst an, mit der Personaldirektorin des Außenministeriums gesprochen zu haben, um kurz darauf anzugeben, mit dem Sicherheitsdirektor des Außenministeriums eine Unterredung geführt zu haben. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, gab er nunmehr an, mit beiden zuvor genannten Personen gesprochen zu haben. Der Umstand, dass er beim Bundesasylamt anführte, vom Leiter des Staatssicherheitsdienstes bedroht worden zu sein, fand beim Asylgerichtshof nunmehr keinen Niederschlag mehr. Völlig widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer auch zu dem Grund seiner Albanienreise im römisch 40 . Während er noch beim Bundesasylamt anführte, gemeinsam mit seiner Familie wegen der Entdeckung des Staatsgeheimnisse dorthin gefahren zu sein, gab er anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof an, im römisch 40 gemeinsam mit seiner Familie zu Urlaubszwecken nach Albanien gereist zu sein, weil ein Aufenthalt dort günstiger sei. Als der Beschwerdeführer auf den unterschiedlichen Zweck seiner Albanienreise befragt wurde, gab er an, dies auch beim Bundesasylamt erwähnt zu haben und unterstellte dem Einvernahmeleiter vor dem Bundesasylamt Willkür bei der Amtshandlung. Dies kann allerdings nur als reine Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer hierdurch nur von seinem Widerspruch habe ablenken wollen. Es ist völlig unplausibel und nicht nachvollziehbar, warum der Einvernahmeleiter nicht die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich dieser im römisch 40 in Albanien zu Urlaubszwecken aufgehalten habe, in das Einvernahmeprotokoll hätte aufnehmen sollen, zumal dies schon damals ein weiteres und noch stärkeres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gewesen wäre. Dem steht auch entgegen, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt als Grund für seine Reise anführte, über seine Entdeckung zu berichten, da er dieses Problem auf demokratischem Wege zu lösen beabsichtigt habe.

Wenn nun der Beschwerdeführer vorbringt, von der albanischen Geheimpolizei wegen seines Geheimnisverrates verfolgt zu werden und zudem - seinen eigenen Angaben zufolge - vom römisch 40 bedroht worden sei, erscheint es nicht plausibel, warum der Beschwerdeführer im römisch 40 aus Albanien problemlos ausreisen und bis römisch 40 seinen Dienst fortsetzen habe können. Eine diesbezügliche Begründung des Beschwerdeführers blieb aus.

Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers und die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens spricht auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem Dienst bei der albanischen Botschaft in Wien noch bis römisch 40 in Wien in der botschaftseigenen Wohnung aufgehalten habe. Seinem Argument, er habe ständig die Türe verschlossen gehalten, steht entgegen, dass der Beschwerdeführer die Diplomatenpässe im Sommer des römisch 40 ungehindert bei der Botschaft habe abgeben können, wobei außer den nicht näher konkretisierten und daher für die Untermauerung seines Vorbringens nicht tauglichen Angaben, wonach die Botschaftsangehörigen bei der Übergabe der Pässe "brutal" gewesen seien und er sich nur kurz beim Eingang aufgehalten habe, kein Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestanden habe. Weitere Vorkommnisse an seiner Person wurden vom Beschwerdeführer bis zum Verlassen der botschaftseigenen Wohnung nicht vorgebracht. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er in Österreich nicht festgenommen werden habe können, sondern die Geheimpolizei seine Rückkehr nach Albanien bezweckt habe, steht dies im Widerspruch zu seiner problemlosen Ausreise im römisch 40 aus Albanien nach Österreich, zumal er dieses Staatsgeheimnis bereits im römisch 40 entdeckt und im römisch 40 in Albanien darüber berichtet habe.

Aufgrund dieser als unglaubwürdig zu qualifizierenden Angaben des Beschwerdeführers sind auch die von ihm erwähnten drei Besuche von Angehörigen der Geheimpolizei bei seiner Mutter ebenso als nicht den Tatsachen entsprechend zu beurteilen.

Nach dem o.a. Länderdokumentationsmaterial ist eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien in eine ihn in seiner Existenz bedrohende Notlage geraten würde, zumal im Heimatland des Beschwerdeführers auch seine Schwiegereltern, die seinen Angaben zufolge als sehr wohlhabend zu bezeichnen sind, leben.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. 7. 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gem. Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. 4. 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt.

Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 4. 3. 2002 gestellt wurde, gelangen die Bestimmungen des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, vollinhaltlich zur Anwendung.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Asylantragsstellung letztlich als unglaubwürdig zu bewerten waren, ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach ihm in Albanien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würden.

Auch sonst ergibt sich aus dem herangezogenen Länderdokumentationsmaterial kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Verfolgungshandlungen asylrelevanter Eingriffsintensität aufgrund eines der in der GFK genannten Tatbestände zu gewärtigen hätte.

Spruchpunkt II:

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1. 1. 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG i.d.F. BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - i.V.m.) Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben zum Spruchpunkt römisch eins ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft gemacht. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführeri im Falle seiner Rückkehr nach Albanien drohen und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers ist im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Festzuhalten ist somit, dass - wie bereits ausgeführt - die Schwiegereltern des Beschwerdeführers, die als wohlhabend zu bezeichnen sind, in Albanien aufhältig sind, sodass der Beschwerdeführer mit seiner Familie bei einer Rückkehr nach Albanien über ein soziales Netz verfügen würde. Nach dem o.a. Länderdokumentationsmaterial ist eine Grundversorgung zumindest durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sozialhilfe gegeben. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in Albanien, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, zumal es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen 51-jährigen Mann handelt, von dem nicht von vornherein auszugehen ist, dass er sich seine Existenz in seinem Heimatland nicht selbst sichern könnte. Vor diesem Hintergrund ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Albanien in eine ihn in einer Existenz bedrohende Notlage geraten würde.

Da im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt aufgrund der Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt keine Ausweisung des Beschwerdeführers verfügt wurde, war über eine asylrechtliche Ausweisung auch in Erledigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde nicht zu entscheiden. Gleichwohl wird angemerkt, dass einer solchen nach Ansicht des Asylgerichtshofes gewichtige berücksichtigungswürdige Aspekte entgegenstehen würden, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers als auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. So würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers bereits aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet jedenfalls einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Privatleben bedeuten. Ob sich ein solcher Eingriff im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als statthaft erwiese, wäre im Rahmen einer Interessensabwägung zu prüfen.

Hierbei gelangt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zur Ansicht, dass die Interessen des Beschwerdeführers an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und der Fortsetzung seines hier bewirkten Privatlebens die öffentlichen Interessen an ihrer Außerlandesschaffung überwiegen. Der Beschwerdeführer ist seit September 2002 und damit seit beinahe acht Jahren durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. In diesem Zeitraum erlernte der Beschwerdeführer die deutsche Sprache und beherrscht diese ausreichend.

Darüber hinaus gelang es ihm nach Beendigung seiner Anstellung bei der albanischen Botschaft in Wien seit eineinhalb Jahren wieder auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, in dem er seit diesem Zeitraum einen römisch 40 besitzt. Er ist mit seinem Gewerbe bei der Wirtschaftskammer in der Kategorie "XXXX" registriert. Die Schutzwürdigkeit des in Österreich bewirkten Privatlebens wird im gegebenen Zusammenhang zusätzlich noch dadurch erhöht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seinen beiden mittlerweile volljährigen Töchtern in Österreich ein Familienleben führt. Die beiden Töchter des Beschwerdeführers besitzen ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache. Während die 18-jährige Tochter die Abschlussklasse einer Fachschule für wirtschaftliche Berufe absolviert, studiert die 23-jährige Tochter des Beschwerdeführers an der Wirtschaftsuniversität in Wien im 4. Semester Wirtschaftsrecht.

Lediglich ergänzend ist zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er strafgerichtlich unbescholten ist und keine sonstigen Verfehlungen gegen öffentliche Ordnungsvorschriften bekannt sind. Im Ergebnis scheinen somit seine Interessen an einem Verbleib und der Fortsetzung seines Privatlebens im Bundesgebiet die Interessen an seiner Außerlandesschaffung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu überwiegen.