Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2010

Geschäftszahl

D1 268620-3/2010

Spruch

D1 268620-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Stracker als Vorsitzenden und den Richter Mag. Kanhäuser als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Weißrussland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2010, Zl. 04 19.911-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, und Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein weißrussischer Staatsangehöriger, reiste am 27.09.2004 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und begehrte am 28.09.2004 unter Angabe des Namens römisch 40 , geboren am römisch 40 , als Minderjähriger die Gewährung von Asyl (AS 1-7).

2. Am 06.10.2004 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter durch das Bundesasylamt zu seinem Fluchtweg und seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seinem ebenfalls nach Österreich geflüchteten minderjährigen Bruder in einem weißrussischen Waisenhaus aufgewachsen sei. Vor ca. vier Jahren habe er einen Mann namens "XXXX" kennen gelernt, für den er und sein Bruder gegen Bezahlung Briefe mit politischem Inhalt verteilt hätten. Da diese Briefe gegen den Präsidenten gerichtet gewesen seien, seien sie eines Tages zur Polizei geladen und näher befragt worden. Zuletzt hätten sie weder Arbeit noch Wohnung gehabt und daher Weißrussland verlassen (AS 15-23).

3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127,, 130 (1. Fall) 15, 269/1 (1. Fall), 83/1, 84 Absatz 2 /, 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon Freiheitsstrafe sieben Monate bedingt zunächst auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Am 31.05.2005 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines gesetzlichen Vertreters des Amtes für Jugend und Familie durch das Bundesasylamt neuerlich zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst an, er habe 1998 einen Mann namens römisch 40 kennengelernt, der ihm und seinem Bruder vorgeschlagen habe, gegen Lukaschenko gerichtete Schriftstücke in römisch 40 auszutragen. Nachdem ihnen die Schriftstücke in einem Haus in römisch 40 ausgehändigt worden seien, hätten sie diese in Briefkästen geworfen und auf Masten geklebt. Dafür hätten sie von

römisch 40 Geld erhalten, welches sie für Kleidung ausgegeben hätten. Deswegen seien sie im Kinderheim aufgefallen und aus diesem weggelaufen. Im September 2004 sei dann die Polizei gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie sich illegal in römisch 40 aufhalten würden. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland wisse er nicht, was er machen solle. Er sei 16 Jahre alt und würde wegen der Dokumente, die er gemeinsam mit seinem Bruder ausgetragen habe, ins Gefängnis kommen (AS 43-61).

5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2006, Zl. 04 19.911-BAL, den Asylantrag vom 28.09.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), zugleich die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Weißrussland gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig festgestellt (Spruchpunkt römisch II.) und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Ausreisegrund nicht glaubhaft sei, da er nicht in der Lage gewesen sei, konkrete Daten anzugeben. Auch habe er keine Auskünfte über den Inhalt der von ihm über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilten Flugblätter geben können und habe dieser zudem ausgeführt, nicht zu wissen, worum es sich bei der Organisation ZUBR handeln würde. Es sei auch unglaubwürdig, dass die weißrussischen Behörden tatsächlich ein so großes Interesse an der Person des Antragstellers gehabt haben, da sie diesen sonst nicht ohne weiteres nach jeder Befragung wieder ohne Konsequenzen entlassen hätten und hätten die Übergriffe, denen er in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen sei, auch nicht bis zu seiner Ausreise angedauert. Zudem würde das Gesamtverhalten des Antragstellers vor den österreichischen Behörden (Verurteilung wegen Diebstahls, Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Körperverletzung und schwerer Körperverletzung) darauf hindeuten, dass er keine Verfolgungshandlungen in der Heimat zu befürchten gehabt habe, da er sich ansonsten in Österreich wohl verhalten würde (AS 227-303).

7. Dagegen wurde mit dem am 01.03.2006 eingebrachten Schriftsatz vom 27.02.2006 fristgerecht Berufung erhoben, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 269 /, eins, (1. Fall), 15 und 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt und die Probezeit der zuvor verhängten bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf fünf Jahre verlängert.

9. Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 28.03.2007 eine öffentlich-mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer nochmals zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass seine beim Bundesasylamt getätigten Aussagen der Wahrheit entsprechen würden und dass er gemeinsam mit seinem inzwischen untergetauchten Bruder in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. 1998 hätten sie einen Mann namens römisch 40 kennengelernt und für diesen Briefe und Flugblätter ausgetragen. Nachdem im Waisenhaus aufgefallen sei, dass sie plötzlich bessere Kleidung besitzen würden, habe man die Kästen durchsucht und dabei im Schrank des Bruders Flugblätter und Schriftstücke gefunden. Daraufhin habe die Erzieherin die Polizei verständigt. Diese habe sie zur Polizeistation mitgenommen, wo ihnen gesagt worden sei, dass sie, wenn sie erst erwachsen seien, dafür ins Gefängnis kommen würden. Da sie noch minderjährig gewesen seien, habe man sie wieder freigelassen. Dies sei ca. eine Woche bevor sie das Waisenhaus verlassen hätten passiert. Danach hätten sie bei einem Aserbaidschaner namens römisch 40 gelebt und für diesen Melonen ausgetragen. Verwandte habe er keine in Weißrussland, und wenn er zurückkehren müsste, würde er wie ein Obdachloser leben müssen, da er keine Ausbildung und keine Perspektive haben würde. Auch würde er für lange Zeit ins Gefängnis kommen, da er gegen den Präsidenten aufgetreten sei (AS 367-393).

10. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007, Zahl: 268.620/0/17E-XIX/62/06, wurde die Berufung vom 01.03.2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig ist. Unter einem wurde ihm gemäß Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.05.2008 erteilt.

Dabei legte der Unabhängige Bundesasylsenat die Aussagen des Beschwerdeführers seiner Entscheidung zu Grunde und stützte die Zuerkennung des Refoulement-Schutzes auf eine Kumulation von Umständen, die dazu geführt hätten, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Weißrussland nicht zulässig sei. Dabei wurde die spezielle persönliche Situation und die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers in Verbindung mit der allgemein problematischen Lage in Weißrussland, sowie die Umstände, dass der Beschwerdeführer über keine Bezugspersonen, keine Ausbildung, keinen Schulabschluss, keine Dokumente und somit über keine Zukunftsperspektive verfügen würde, ebenso berücksichtigt, wie der Umstand, dass nicht gänzlich ausgeschlossen werden habe können, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schwierigen Persönlichkeit, sowie aufgrund des Umstandes, dass dieser in Weißrussland bereits mehrfach "auffällig" gewesen sei und daher mit Benachteiligungen oder Schikanen zu rechnen habe, womit ihm ein Überleben in Weißrussland ohne die erforderliche Registrierung und ohne soziale Unterstützung nur schwer möglich sei. Der Beschwerdeführer würde dabei verschiedene Risikofaktoren (Waisenkind, junger Erwachsener) vereinen, die seine individuelle Verletzlichkeit erhöhen würden (AS 395-457).

11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127,, 293/2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

12. Mit Schriftsatz vom 07.04.2008 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG, da die Voraussetzungen für die Gewährung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung weiterhin vorliegen würden (AS 483-485).

13. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15,, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

14. Am 13.05.2008 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei gab dieser im Wesentlichen an, dass er bis zu seinem elften Lebensjahr in einem Waisenhaus in römisch 40 gelebt habe und anschließend nach römisch 40 gegangen sei, wo er in seiner eigenen Wohnung, welche ihm ein Aserbaidschaner namens römisch 40 vermietet hätte, gelebt habe. In Weißrussland habe er Flugzettel gegen den Präsidenten verteilt, sei aber wegen seiner Minderjährigkeit deswegen nicht bestraft worden. Erst bei Volljährigkeit würde ihn eine Strafe in Weißrussland erwarten. Wenn er zurückkehren müsste, würde er wahrscheinlich ins Gefängnis gebracht werden, oder einfach nur auf der Straße sitzen, da er keine Eltern und keine Verwandten haben würde (AS 493-503).

15. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 02.06.2008, Zl. 04 19.911-BAL, dem Beschwerdeführer den ihm vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.05.2007 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007 erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch II.). Unter einem wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesasylamt begründete die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig und seit römisch 40 bei der Firma römisch 40 und seit römisch 40 bei der Firma römisch 40 beschäftigt sei, womit die in Österreich erworbenen Kenntnisse durchaus in einem ähnlichem Industriezweig auch in Weißrussland zur Anwendung kommen könnten. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, so würde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller schon vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei und ihm dies jedenfalls nach seiner Rückkehr wieder möglich sein würde. Sofern fehlende Dokumente ein Hindernis bei der Beschäftigung sein könnten, so würde darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller zumutbar und möglich sei, die im Kinderheim römisch 40 vorhandenen Dokumente (Geburtsurkunde, Schulzeugnisse) zu erlangen, um so die Ausstellung weiterer Identitätsdokumente erwirken zu können. Es würden auch keine Hinweise bestehen, dass es dem Antragsteller, bei welchem es sich um einen mobilen, arbeitsfähigen männlichen Staatsangehörigen der Republik Weißrussland handeln würde, nicht auch persönlich möglich und zumutbar wäre, in Weißrussland wiederum Fuß zu fassen. Seine Mobilität habe der Antragsteller bereits durch seine Reise von Weißrussland nach Österreich unter Beweis gestellt. Auch stünde diesem im Rahmen einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat die Gewährung einer Rückkehrhilfe in der Höhe von 370 Euro zu und sei dieser Betrag geeignet für die ersten Monate der Arbeitssuche und der Suche nach einer Unterkunft als Überbrückung zu dienen. IOM (International Organization for Migration) habe ein Büro in römisch 40 und würde Rückkehrer unterstützen und würde auch nichts dagegen sprechen, dass der Antragsteller den Kontakt mit seinem Freund römisch 40 wieder aufnehmen würde und somit seine Wohnsituation vorübergehend gesichert sei, womit die Umstände, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt hätten, nicht mehr gegeben seien (AS 543-605).

16. Gegen diesen Bescheid wurde mit dem als Berufung eingebrachten Schriftsatz vom 05.06.2008 Beschwerde erhoben und inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht (AS 609 bis 619).

17. Mit Erkenntnis vom 22.06.2009, GZ. D1 268620-2/2008/7E, behob der Asylgerichtshof in Erledigung der Beschwerde den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 19.911-BAL, vom 02.06.2008 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Maßgeblicher Grund für die Zurückverweisung war der Umstand, dass das Bundesasylamt durch rechtliche Umwürdigung in die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides eingriffen und es dabei auch verabsäumt hat, den Beschwerdeführer hinsichtlich der persönlichen Umstände, aber auch hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschwerdeführers ausführlich und eingehend vor dem Hintergrund der vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.05.2007 festgestellten Probleme, zu befragen (AS 663-687).

18. Mit Schreiben vom 29.12.2009 übermittelte die Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion römisch 40 eine Mitteilung der Botschaft von Weißrussland [Belarus] betreffend Identifizierung des Beschwerdeführers als der am römisch 40 geborene römisch 40 (AS 693-695).

19. Am 03.02.2010 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. In Anwesenheit einer Vertrauensperson gab der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, dass er sich seit dem 27.09.2004 in Österreich aufhalten würde und unter der Identität des römisch 40 um Asyl angesucht habe. Seinen Reisepass habe er im Casino in römisch 40 verspielt. Dieser würde sich, ebenso wie sein Führerschein, bei seinem Vater befinden. Nach der Grundschule habe er bis zum letzten Tag seiner Ausreise in römisch 40 als Hilfsarbeiter am Markt gearbeitet. Sein Vater habe am römisch 40 Selbstmord verübt, dies wisse er von einem Freund, der früher ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen, zwischenzeitlich aber nach Weißrussland zurückgekehrt sei. In Weißrussland würden noch seine Mutter und seine Schwester leben. Er habe in Weißrussland niemals Probleme mit den Behörden gehabt, sei nicht vorbestraft und niemals inhaftiert gewesen. Aus Weißrussland sei er ausgereist, weil er sich von einem professionellen Geldverleiher, von dem er glauben würde, dass dieser römisch 40 heißen würde, Geld geliehen und dieses im Casino verspielt habe. Er habe

römisch 40 ein paar Mal aufgesucht und habe ihm dieser immer wieder Geld gegeben. Er habe dann diese Schulden nicht zurückzahlen zu können, weshalb er seine Einkünfte dazu verwendet habe, seine Heimat zu verlassen. Im Zuge dessen habe er dann römisch 40 kennengelernt, mit dem er zusammen ausgereist sei und den er als seinen Bruder ausgegeben habe, um mit ihm zusammenbleiben zu können. Das seien seine Fluchtgründe, andere Gründe habe er nicht. Er habe von anderen Asylwerbern erfahren, dass er sich als Minderjähriger ausgeben solle, damit er es leichter habe und dass er angeben solle, dass er gegen Lukaschenko sei. Eigentlich habe er die wahren Gründe angeben wollen, dies sei aber nicht gegangen. Drei Monate vor seiner Ausreise habe er auch Flugblätter für eine Person namens römisch 40 verteilt. Er wisse nicht, was passieren würde, wenn er zurückkehren würde. Er glaube, dass er getötet werden würde. Er müsse auch das Geld wieder zurückzahlen, vielleicht würde er auch Probleme mit der Polizei haben, weil er Flugblätter verteilt habe. Er habe auch Angst, da sein Vater nicht mehr leben würde. Auch hier in Österreich habe er gespielt, habe jedoch alle Schulden zurückbezahlt und im Casino ein Schriftstück abgegeben, dass er nie wieder ein Casino betreten würde. Er habe gegen seine Spielsucht eine Beratung angenommen und diese erfolgreich abgeschlossen.

Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die erstreckte Frist und gab an, dass es sein könne, dass er Probleme bekommen würde, wenn er freiwillig nachhause reisen würde, da er glaube, dass römisch 40 der Besitzer des Casinos sei (AS 705-715).

20. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Zl. 04 19.911-BAL, vom 06.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007, Zahl 268.620/0/17E-XIX/62/06, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005, (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt. In Spruchpunkt römisch II. des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.05.2007, Zahl 268.620/0/17E-XIX/62/06, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. entzogen und mit Spruchpunkt römisch III. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Weißrussland ausgewiesen.

Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der vom Beschwerdeführer unbestritten gebliebenen Tatsache, dass er sich unter der falschen Identität des unbegleiteten minderjährigen römisch 40 , römisch 40 geboren, ein Aufenthaltsrecht erschlichen habe und dass der Unabhängige Bundesasylsenat bei seiner Entscheidung davon ausgegangen sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen minderjährigen weißrussischen Staatsbürger ohne Familie, ohne Dokumente, ohne Schulabschluss und somit ohne Zukunftsperspektive gehandelt habe. Durch das Heimreisezertifikat der weißrussischen Botschaft sowie durch die Angaben des Beschwerdeführers sei jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits 21 Jahre alt gewesen sei und dass das vorgebrachte Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entsprochen habe (AS 779-909).

21. Mit Schriftsatz vom 10.02.2010 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt eine Stellungnahme zur Einvernahme vom 03.02.2010 ein. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er mehrmals gesagt habe, dass er sein Recht in Anspruch nehmen und innerhalb von zwei Wochen seine Angaben ergänzen werde. So würde sich sein Reisepass tatsächlich bei jenen Personen befinden, denen er Geld schulden würde. Er habe nämlich sehr viel Geld im Casino verspielt und hätten daher jene Personen seinem Vater den Reisepass weggenommen, damit er nicht ausreisen hätte können. Daher sei er auch selbstverständlich nicht legal aus seinem Heimatland ausgereist. Auch habe sein Vater nicht Selbstmord verübt, sondern sei dieser gewaltsam verstorben. Sein Tod sei nur als Selbstmord dargestellt worden, zumal dieser auch keinen Grund gehabt habe, sich selbst umzubringen. Dies habe ihm sein Freund römisch 40 erzählt und hätten jene Personen, die seinen Vater umgebracht hätten, sich darum bemüht, dass die staatlichen Ermittlungen rasch beendet worden wären. Auch sei es allgemein bekannt, wie korrupt die Staatsorgane in Weißrussland seien. 2001 habe er bereits Geld im Casino verspielt und daher sei es für ihn zu gefährlich gewesen, in römisch 40 zu bleiben, weil ihm schon damals bereits mehrmals mit dem Umbringen gedroht worden sei, wenn er das Geld nicht zurückzahlen würde. Er habe auch Probleme mit der Mafia gehabt, die ihn suchen würde, weil er große Spielschulden haben würde, die mit jedem Tag mehr werden würden. Er sei auch spielsüchtig und somit krank und habe bei den Casinos in Österreich ein Spielverbot bekommen. Die Mafia, die mit dem Glückspiel zu tun habe, habe ihm und seiner Familie mehrmals gedroht. Zudem habe er lange Zeit vor seiner Ausreise eine oppositionelle Tätigkeit ausgeübt und habe die Polizei gewusst, dass er eine oppositionelle politische Tätigkeit ausüben würde. Er habe auch bisher einen ähnlichen Grund angegeben, habe es aber für unnötig empfunden, zu erzählen, dass er von der Mafia gesucht werden würde, da er Angst gehabt habe, dass man ihn hier finden könne. Wenn er nachhause fahren würde, würde er sicherlich, so wie sein Vater, ermordet werden. Lebensgefahr sei ein ausreichender Grund zu fliehen. Wie hoch seine Schulden in Weißrussland seien, könne er nicht sagen, weil diese jeden Tag wachsen würden. Außerdem wohne er hier in Österreich, habe einen Mietvertrag, zahle Steuern und habe auch ein Mädchen, das er heiraten werde (AS 915-939).

22. Mit Schriftsatz vom 18.02.2010, Postaufgabe am 21.02.2010, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.02.2010, Zl. 04 19.911-BAL, und machte Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Verletzung des Parteiengehörs geltend, weil die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheidung auf Grundlage der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.02.2010 getätigt und die ergänzende Stellungnahme vom 10.02.2010 im erstinstanzlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden habe. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass er den Dolmetscher nur sehr schlecht verstanden habe. In Österreich habe er sich auch oft medizinisch behandeln lassen und im Frühjahr 2006 eine Knieoperation gehabt. Diese würde einer langen Rehabilitation und regelmäßiger Kontrolle bedürfen. Des Weiteren leide er unter einer chronischen Gastritis und unter einer Leberkrankheit, weshalb er regelmäßig Tabletten nehmen und Ärzte besuchen müsse. Die ärztliche Betreuung in Weißrussland sei viel schlechter als jene in Österreich, weshalb er denke, dass es richtig sei, seine Krankheiten in Österreich zu heilen. Seit 2004 sei er in Österreich, wo er viele Bekannte und Freunde gefunden habe. Er habe lange Zeit für die Eishockeymannschaft "Black Wings" gespielt und pflege Freundschaften mit dem Trainer und den Spielern. Ebenso habe er langfristige Miet-, Mobiltelefon- und Internetverträge abgeschlossen und ein Konto bei einer österreichischen Bank eröffnet. Seit dem Jahr 2007 würde er offiziell arbeiten und Steuern bezahlen. Er habe eine Freundin in Österreich und habe vor, diese zu ehelichen. Dies sei jetzt möglich, nachdem seine Personalien festgestellt worden seien. Zwar würden seine Mutter und seine Schwester in Weißrussland wohnen, jedoch sei eine Rückkehr aufgrund der ständigen Drohungen, denen seine Familie ausgesetzt sei, nicht möglich. Er sei spielsüchtig und würde Leuten viel Geld schulden. Alle seine Probleme mit der Polizei seien aufgrund seiner Krankheit entstanden. Deswegen habe er auch seinen Vor- und seinen Familiennamen sowie das Geburtsdatum ändern müssen. Da sein Aufenthaltsort in Weißrussland unbekannt gewesen sei, habe man versucht, von seinem Vater Geld zu bekommen. Nachdem dieser sich geweigert habe, Geld zu bezahlen, sei er umgebracht und diesbezüglich angefangene Ermittlungen gestoppt worden, weil es die Mafia so gewollt habe. Der Fall sei dann als Selbstmord getarnt worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland sei sein Leben gefährdet, weil er Leuten eine große Geldsumme schulden würde. Er würde dann, ebenso wie sein Vater, umgebracht werden. Das Bundesasylamt hätte zu prüfen gehabt, ob ein echtes Risiko für sein Leben bestehen würde und ob sein Leben in Gefahr sei. Dies sei nicht geprüft worden und sei auch seine Stellungnahme, die er innerhalb von acht Tagen vorgelegt habe, nicht in die Entscheidung miteinbezogen worden.

23. Die Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde vom 22.03.2010 langte beim Asylgerichtshof am 25.03.2010 ein und wurde gegenständliches Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr vorsitzenden Richter zugeteilt.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Weißrussland wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Das Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt sowie zur Situation in Weißrussland, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an vergleiche VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559; VwGH v. 08.06.2000, Zl. 99/20/0366; VwGH v. 30.11.2000, Zl. 2000/20/0356; VwGH v. 22.02.2001, Zl. 2000/20/0557; VwGH v. 21.06.2001, Zl. 99/20/0460).

Dem volljährigen Beschwerdeführer, einem weißrussischen Staatsangehörigen, wurde 2007 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diese Entscheidung basierte auf der Grundlage, dass der (behaupteter Weise) in Weißrussland in einem Waisenhaus aufgewachsene Beschwerdeführer minderjährig und mit seinem ebenfalls minderjährigen Bruder unbegleitet nach Österreich geflohen sei, weil er in Weißrussland keine Angehörigen, keine Dokumente, keine Ausbildung und somit keine Zukunftsperspektive habe.

Mit Schreiben vom 29.12.2009 übermittelte die Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion römisch 40 eine Mitteilung der Botschaft von Weißrussland betreffend Identifizierung des Beschwerdeführers als der am römisch 40 geborene römisch 40 . Somit handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch nicht um den unbegleiteten minderjährigen Flüchtling, römisch 40 , sondern schon zum Zeitpunkt seiner Einreise um einen erwachsenen weißrussischen Staatsangehörigen, der auch nicht in einem Waisenhaus, sondern zuhause bei seinen Eltern aufgewachsen ist.

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Weißrussland weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.

Sämtliche Familienangehörige des Beschwerdeführers leben weiterhin im Herkunftsstaat. Der vom Beschwerdeführer angegebene und in Österreich aufhältig gewesene "Bruder" ist nicht existent.

Dem seitens des Beschwerdeführers nunmehr erstatteten Vorbringen kommt keine Relevanz in Bezug auf eine weitere Gewährung von subsidiärem Schutz zu.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet somit unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.

Der Beschwerdeführer wurde während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich fünf Mal wegen strafrechtlicher Delikte zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Bezüglich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers werden die Berichte der belangten Behörde, welche die Situation in Weißrussland aktuell und objektiv wiedergeben, herangezogen und wird bezogen auf den konkreten Fall seitens des Asylgerichtshofes wie folgt festgestellt:

Politik / Wahlen

Am 15. März 1994 verabschiedete der Oberste Sowjet die Verfassung der Republik Belarus. Sie sieht als Staatsform ein präsidiales System vor. Im Sommer 1994 fanden erstmals Präsidentschaftswahlen statt, aus denen in der Stichwahl Alexander Lukaschenko mit über 80 Prozent der Stimmen als Sieger hervorging. Mit der Verfassungsänderung vom 17. November 2004 war es Lukaschenko möglich, bei den letzten Präsidentenwahlen 2006 (alle fünf Jahre) erneut zu kandieren.

Im November 1996 ließ Präsident Lukaschenko ein Referendum zur Änderung der Verfassung abhalten, das ihm erheblich ausgeweitete Machtbefugnisse zu Lasten der Gewaltenteilung einräumte. Mit der geänderten Verfassung verfügt der Präsident über umfangreiche legislative Rechte. Seit 2000 finden alle vier Jahre reguläre Parlamentswahlen statt. Die letzten vom 28. September 2008 konnten nach Einschätzung der OSZE-ODIHR Wahlbeobachtermission erneut nicht die OSZE-Standards erfüllen, jedoch waren Fortschritte während der Wahlkampagne zu beobachten.

Im August 2008 wurden die letzten drei international anerkannten politischen Gefangenen, darunter der ehemalige Präsidentschaftskandidat Kosulin, aus der Haft entlassen. Damit wurde eine wichtige Forderung des Westens gegenüber Belarus erfüllt.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Innenpolitik.html, Zugriff am 19.1.2010)

Parlament: Nationalversammlung mit 110 Abgeordneten im Repräsentantenhaus und 64 Deputierten im Rat der Republik. Die Mitglieder des Repräsentantenhauses der Nationalversammlung wurden am 28.09.2008 neu gewählt.

Der Regierung nahestehende Parteien: Agrarpartei, Belarussische Sozial-Sportliche Partei, Kommunistische Partei von Belarus, Liberaldemokratische Partei von Belarus, Partei für Arbeit und Gerechtigkeit der Republik Belarus, Belarussische Patriotische Partei, Republikanerpartei.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus, Stand Oktober 2009, http://www.

auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Belarus.html, Zugriff 19.1.2010)

Von einer Gewaltenteilung kann in Weißrussland nicht gesprochen werden. Dekrete des Präsidenten gehen in der Verfassungswirklichkeit Gesetzen vor und werden mit großer Häufigkeit (durchschnittlich über 500 Dekrete pro Jahr) verabschiedet, obwohl die Verfassung sie nur für Ausnahmefälle vorsieht. Die Regierung (Ministerrat) hat ihre Entscheidungsmöglichkeiten in wichtigen Fragen weitgehend an die Präsidialverwaltung verloren und kann nicht als eigenständiges Machtzentrum angesehen werden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Zudem haben unmittelbar dem Präsidenten unterstehende Stellen, wie das Staatliche Kontrollkomitee und die persönliche Kanzlei des Präsidenten die Befugnis, in ihren Zuständigkeitsbereichen z. T. weitgehende Rechtsakte zu erlassen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 11.8.2008)

Politische Opposition

Oppositionelle Parteien (nicht im Parlament vertreten): Partei der Belarussischen Volksfront, Vereinigte Bürgerpartei, Partei der Kommunisten von Belarus, Belarussische Sozialdemokratische Partei (Gromada), Belarussische Sozialdemokratische Volkspartei (Narodnaja Gromada).

Bisher nicht registrierte Parteien: Belarussische Sozialdemokratische Gromada, Belarussische Frauenpartei "Nadseja" (Hoffnung), Konservativ-Christliche Partei der Belarussischen Volksfront, Sozialdemokratische Partei der Volkseintracht, Belarussische Partei "Die Grünen", Belarussische Christliche Demokratie

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus, Stand Oktober 2009, http://www.

auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/01-Laender/Belarus.html, Zugriff 19.1.2010)

Eine "Regierungspartei" im eigentlichen Sinn gibt es in Belarus nicht. Mehr als 95% der Abgeordneten des belarussischen Parlaments sind parteilos. Im November 2007 wurde die "Pro-Lukaschenko-Sammlungsbewegung" "Belaja Rus" gegründet, die sich nach ihrem Statut in eine Partei umwandeln könnte, was jedoch bisher nicht geschehen ist.

Die Opposition, die weiterhin nur und zudem begrenzt im außerparlamentarischen Bereich wirken kann, ist durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung geprägt. Auf der einen Seite die Vereinigten Demokratischen Kräfte (VdK), in denen die traditionellen Oppositionsparteien den Kern bilden: Partei der Belarussischen Volksfront (BNF), Vereinigte Bürgerpartei (UCP), Partei der Kommunisten von Belarus (PbK) sowie die Sozialdemokratische Partei (Gromada). Auf der anderen Seite führt der ehemalige Präsidentschaftskandidat Milinkewitsch die Bewegung "Für die Freiheit" an, die von Teilen der BNF, oppositionellen Jugendgruppen und einem christlichen Spektrum unterstützt wird und im November 2008 registriert wurde. Einen Beitritt zum "Politischen Rat" lehnt die Bewegung jedoch ab. Auch der ehemalige politische Gefangene und Vorsitzende einer der drei Sozialdemokratischen Parteien, Statkewitsch, hat mit der "Europäischen Koalition" einen eigenen kleineren Organisationsaufbau auf die Beine gestellt und mit ca. 50 Kandidaten an der letzten Parlamentswahl teilgenommen.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Innenpolitik.html, Zugriff 19.1.2010)

Rechtsschutz

Justiz

Obwohl die Unabhängigkeit der Justiz in der Verfassung festgeschrieben ist, hat die Regierung großen Einfluss auf die Gerichte. Das Recht auf einen fairen Prozess wird vor allem in politisch relevanten Fällen oft nicht respektiert. Die Polizei wendet Gewalt an, der Schutz von Gefangenen ist insbesondere bei Führungspersönlichkeiten der politischen Opposition nicht gegeben.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Belarus, 16.7.2009 / U.S.

Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008:

Belarus, 25.2.2009)

Sicherheitskräfte

Das Innenministerium hat die Autorität über die Polizei, doch BKGB (Belarusian Committee for State Security) und die Sicherheitskräfte des Präsidenten üben auch Polizeifunktionen aus. Der Präsident hat das Recht, alle Sicherheitskräfte seinem persönlichen Kommando zu unterstellen. Korruption ist in der Polizei weit verbreitet. Von Jänner bis Mai stieg die Anzahl der Verbrechen in Zusammenhang mit Korruption um 15,5 Prozent. Straffreiheit blieb ein erstzunehmendes Problem.

Die Bevölkerung hatte das Recht, Misshandlungen durch die Polizei dem Staatsanwalt zu berichten, doch die Regierung ermittelte oft nicht bei Fällen von Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte oder zog die Täter nicht zur Verantwortung.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Die Sicherheitsbehörden, wie das Innenministerium und das Komitee für Staatliche Sicherheit, unterliegen keiner effektiven unabhängigen (parlamentarischen oder sonstigen) Kontrolle. Sie unterstehen teilweise unmittelbar den präsidialen Strukturen. Die Sicherheitsorgane werden immer wieder für die gezielte und massive Einschüchterung politischer Gegner - vor allem bei nicht genehmigten Demonstrationen - eingesetzt. Die Justiz trägt nicht zur Mäßigung der Sicherheitsorgane bei. Aufgrund fehlender Unabhängigkeit werden in der Praxis keine Entscheidungen gegen staatliche Behörden gefällt. Die Armee wird nicht mit polizeilichen Aufgaben betraut und wirkt auch nicht nach innen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Korruption

Die Korruption wird durch die staatliche Dominanz über die Wirtschaft, sowie den allgemeinen Mangel an Transparenz in der Regierung genährt. Weißrussland liegt auf dem Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International aus dem Jahr 2008 auf Platz 151 von 180 Ländern.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Belarus, 16.7.2009)

Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch Berichte zeigen, dass Beamte weiterhin in korrupte Praktiken involviert waren. Die weltweiten Governance Indikatoren der Weltbank zeigten, dass Korruption ein ernsthaftes Problem im Land war.

Der Mangel an Transparenz zwischen den persönlichen Geldmitteln des Präsidenten und den offiziellen Regierungskonten, sowie große Abhängigkeit von außerbudgetärem Einkommen, lassen Korruption in der Exekutive vermuten.

Am 29. Jänner erweiterte ein neues Antikorruptionsgesetz die Liste der Berufe, die anfällig für Korruption sind. Das Büro des Generalstaatsanwaltes wurde zum Koordinator der Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung, Regierungsbeamten wurde verboten ausländische Bankkonten zu besitzen oder in Nepotismus verwickelt zu sein.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Nichtregierungsorganisationen

Die wenigen verbliebenen Menschenrechtsorganisationen, wie das "Helsinki-Komitee" und "Charter 97", können weitgehend ihren Aufgaben nachgehen, sind aber zum Teil administrativen Behinderungen ausgesetzt. Kleinere NRO können aufgrund fehlender finanzieller Mittel keine Büroräume anmieten, die jedoch für eine Registrierung (z.B. juristisch verbindliche Adresse) zwingend erforderlich sind, um ein legales Arbeiten weiterhin zu ermöglichen. Die Menschenrechtsorganisation "Wjasna 96" wurde 2003 durch richterlichen Beschluss verboten. Ein erneuter Registrierungsantrag dieser Organisation unter dem neuen Namen "Nascha Wjasna" wurde am 23. April 2009 aufgrund von Formfehlern abgelehnt. Ein seit dem 01.01.2006 geltendes Gesetz stellt die Tätigkeit in illegalen Organisationen zwar unter Strafe, aber die Behörden machen bisher selten Gebrauch von dieser Norm und dulden die Tätigkeiten in diesen Vereinigungen/Organisationen.

Mit Beschluss des Präsidenten vom 27. Januar 2009 wurde bei der Präsidialverwaltung ein gesellschaftlicher Konsultativrat zu Menschenrechtsfragen unter Beteiligung bekannter Menschenrechtsaktivisten und Oppositionspolitiker eingerichtet und hat bereits zweimal getagt, bisher jedoch keine konkreten Beschlüsse gefasst.

(Auswärtiges Amt: Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt. Mehr als hundert der aktivsten Nichtregierungsorganisationen wurden zwischen 2003 und 2005 gezwungen, zu schließen. Im Dezember 2005 unterzeichnete der Präsident Änderungen des Strafgesetzes, die die Teilnahme in unregistrierten oder verbotenen Parteien oder Organisationen kriminalisierte und weitere Strafmaßnahmen gegen Gruppen, die sich weigerten, zu schließen, erlaubte.

Die Regulationen, die 2005 eingeführt wurden, verbieten ausländische Unterstützung für NGOs, Parteien und Personen, die sich für Einmischung in die internen Angelegenheiten Weißrusslands aus dem Ausland aussprechen.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Belarus, 16.7.2009)

Das Gesetz gewährt Vereinigungsfreiheit, doch in der Praxis beschränkte die Regierung dieses Recht stark. Die Regierung setzte Gesetze und Registrierungsbestimmungen durch um die Operationen von unabhängigen regierungskritischen Vereinigungen zu beschränken. Alle NGOs, politischen Parteien und Handelsunionen müssen sich beim Justizministerium registrieren. Eine Regierungskommission überprüft alle Registrierungsanträge; in der Praxis basierten ihre Entscheidungen großteils auf der politischen und ideologischen Kompatibilität mit der autoritären Regierungsphilosophie.

Es gab ein paar aktive einheimische Menschenrechtsorganisationen, doch die Behörden waren ihren Bemühungen gegenüber oft feindselig und kooperierten nicht mit ihnen.

Die Behörden belästigten NGOs mit häufigen Inspektionen und Drohungen die Registrierung aufzuheben und überwachten ihre Korrespondenzen und Telefongespräche. Die Regierung ignorierte Berichte, die von Menschenrechtsorganisationen veröffentlicht wurden und traf sich selten mit diesen. Staatliche Medien berichteten nicht über Menschenrechtsorganisationen und ihre Aktivitäten und die unabhängigen Medien, die darüber berichteten, wurden zum Ziel von Schließungen und Belästigungen.

Unter Artikel 193 des Strafgesetzes schloss die Regierung NGOs, verweigerte ihnen die Registrierung und belästigte sie weiterhin. Unter dem Gesetz, das 2005 durch ein Dekret des Präsidenten verabschiedet wurde, ist die Organisation oder Teilnahme an irgendeiner Aktivität einer unregistrierten Organisation eine kriminelle Handlung.

Die Behörden waren unwillig mit internationalen NGOs, deren Repräsentanten oft Schwierigkeiten hatten, Zutritt ins Land zu erhalten, über Menschenrechte zu diskutieren. Die Behörden ignorierten wiederholt die Empfehlungen der NGOs zur Verbesserung der Menschenrechtssituation im Land. Im Juli 2007 lief das Mandat des UN Sonderberichterstatters für Menschenrechte für Weißrussland ab und wurde nicht erneuert. Die Behörden hatten sich geweigert, mit dem Berichterstatter zu kooperieren.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Militär

Wehrdienst

Es gibt eine gesetzliche Wehrpflicht für Männer ab 18 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert 18 Monate. Aufgrund der starken Reduzierung der Streitkräfte werden nicht alle gemusterten

Personen auch zum Wehrdienst herangezogen. Bereits bei geringen gesundheitlichen Beschwerden wird auf eine Einberufung zur Ableistung des Wehrdienstes verzichtet. So erfassten die Wehrdienstbehörden für das Jahr 2008 insgesamt 135.000 Männer, von denen bisher jedoch nur 39.000 einberufen und 53.000 vom Wehrdienst zurückgestellt wurden.

Gemäß Artikel 57, der Verfassung sollen der Wehrdienst sowie Gründe und Bedingungen für eine Wehrdienstbefreiung bzw. für den Zivildienst gesetzlich geregelt werden. Ein solches Gesetz gibt es bisher nicht, so dass die allgemeine Norm der Wehrpflicht uneingeschränkt Bestand hat.

Die Verweigerung des Wehrdienstes ist faktisch nicht möglich. In der breiten Öffentlichkeit wird der Dienst in den Streitkräften, bei den Truppen des Ministeriums des Innern und den Grenztruppen als Ehrendienst angesehen, den ein junger Mann nicht verweigern kann. Daher stößt schon die Frage der Wehrdienstverweigerung auf breites Unverständnis.

Der Wehrpflicht muss nicht nachgekommen werden, wenn der Wehrpflichtige zurückgestellt (z. B. aufgrund eines Studiums) oder ausgemustert wird. Nach Wirksamwerden des Einberufungsbescheides kann bei "Nichtbefolgung" die Einberufung mit polizeilichen Mitteln durchgesetzt und im Fall eines vorsätzlichen Entziehens strafrechtlich geahndet werden.

Lehnt ein Wehrpflichtiger aus religiösen Gründen den Dienst mit der Waffe ab, besteht die Möglichkeit eines Dienstes ohne Waffe in speziellen Einheiten.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Die Verfassung von 1996 sieht das Recht auf Wehrdienstverweigerung (implizit) vor (Artikel 57,). In der weißrussischen Gesetzgebung ist dieses Recht aber nicht konkret ausgestaltet. Bisher sehen sich "Wehrdienstflüchtige" durch eine bis zu zwei-, in schweren Fällen fünfjährige Haftstrafe bedroht, müssen jedoch in der Regel nach Dienstantritt keinen Dienst mit der Waffe ableisten (Verwendung in "Baubataillonen"). Fahnenflüchtige müssen je nach Dauer der Abwesenheit und Dienstrang mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf, in Kriegszeiten bis zu zehn Jahren rechnen.

Ein "Freikauf" vom Wehrdienst ist offenbar nur unter besonderen Bedingungen (etwa über Beziehungen) möglich. Zudem existieren verschiedene legale Wege, die Einberufung zu umgehen (Ausbildung, Schwangerschaft der Ehefrau, ärztliche Gefälligkeitsgutachten u. a.). Derzeit werden nach unterschiedlichen Schätzungen nur 20-30% der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst herangezogen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Weißrussland, 27.6.2007)

Das Schikanieren neuer Rekruten mit Schlägen und andere Formen physischen und psychischen Missbrauchs kamen weiterhin vor, doch manche Bedingungen verbesserten sich. Im Juli berichtete das Büro des Generalstaatsanwalts, dass die berichteten Fälle um die Hälfte zurückgegangen waren und die Kriminalitätsrate in der Armee gesunken war.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Menschenrechte

Menschenrechte allgemein

Die Menschenrechtsbilanz der Regierung ist weiterhin schlecht, und verschlechterte sich in einigen Bereichen, da Regierungsbehörden weiterhin ernsthafte Menschenrechtsverletzungen begehen. Es kam zu Fällen der Gewaltanwendung der Sicherheitsbehörden gegenüber Gefangenen und Demonstranten, willkürliche Verhaftungen aus politischen Gründen kommen vor.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Neben dem Schutz der Menschenrechte durch die weißrussische Verfassung hat Weißrussland folgende Abkommen ratifiziert:

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung von 1965

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 1966

Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von 1979

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984

Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989.

Weißrussland ist nicht Mitglied des Europarates und hat die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 nicht unterzeichnet.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Opposition

Die Versammlungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, das Recht wird in der Praxis jedoch empfindlich eingeschränkt. Protestveranstaltungen müssen von den lokalen Behörden genehmigt werden. Genehmigungen sind nur für politische Parteien, Gewerkschaften und registrierte Organisationen möglich und können willkürlich vorenthalten oder zurückgezogen werden. Nicht angemeldete, aber friedvolle Demonstrationen werden von der Polizei gewaltsam aufgelöst, Demonstranten werden verhaftet.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Auch die Vereinigungsfreiheit ist empfindlich eingeschränkt. Mehr als 100 der aktivsten Nichtregierungsorganisationen wurden zwischen 2003 und 2005 aufgelöst oder zur Schließung gezwungen. Von der Regierung wird ein kompliziertes System aus Gesetzen und strengen Registrierungsbestimmungen umgesetzt, das die Gründung von Vereinen, die regierungskritisch oder nicht manipulierbar sein könnten, erschwert. Seit 2005 ist die Teilnahme an unregistrierten oder aufgelösten politischen Parteien oder Organisationen eine Straftat.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Belarus, 16.7.2009)

Die Opposition hat praktisch keinen bzw. nur selektiven Zugang zu den vom Staat kontrollierten elektronischen Medien sowie zur staatlichen Presse. Entsprechend den schwachen Auflagen unabhängiger Zeitungen ist ihr Profil auch dort schwach. Besser ist ihre Präsenz im Internet, das zunehmend vor allem in den Städten über einen guten Verbreitungsgrad verfügt. Oppositionelle Parteien unterliegen regelmäßigen administrativen Behinderungen durch staatliche Organe. Protestdemonstrationen in römisch 40 werden regelmäßig mit Auflagen beschränkt und werden ausschließlich nur außerhalb des engeren Stadtzentrums genehmigt. In anderen Städten finden kaum derartige Manifestationen der Opposition statt. Es kommt immer wieder landesweit zu kurzzeitigen Inhaftierungen und Übergriffen der Polizei sowie der Sicherheitsorgane. Teilnehmer an nicht genehmigten Demonstrationen müssen mit Geld- und Arreststrafen rechnen.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Innenpolitik, Stand Oktober 2009, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Innenpolitik.html, Zugriff 19.1.2010)

Die nur im außerparlamentarischen Raum agierende politische Opposition zeichnet sich durch anhaltende Uneinigkeit und Spaltung aus.

Die Opposition kann sich lediglich innerhalb enger, von Gesetzen und Präsidialdekreten gesteckter Grenzen betätigen. Im November 2005 wurde das Strafgesetzbuch dahingehend ergänzt, dass die Teilnahme an Aktivitäten verbotener Organisationen mit Strafen bis zu drei Jahren Haft belegt werden kann (Artikel 193). Seit Januar 2006 können Oppositionelle, die Kontakt zum Ausland pflegen, wegen "Diskreditierung der Republik Weißrussland" bis zu zwei Jahre inhaftiert werden. Bisher sind jedoch keine konkreten Fälle von Strafverfolgung auf dieser Grundlage bekannt geworden.

Von 2006 bis Anfang 2008 wurden politisch motivierte Strafverfahren genutzt, um politisch missliebige Personen zu Gefängnisstrafen zu verurteilen und damit mundtot zu machen. Im Zuge der Annäherung an Europa und erster Liberalisierungsschritte wurden diese Gefangenen bis Ende August 2008 aus der Haft entlassen. Es gibt jedoch konkrete Hinweise, dass Oppositionelle weiterhin der Gefahr politisch motivierter Strafverfahren ausgesetzt sind.

Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen blieben ernst und waren trotz eingeschränkter Verbesserungen durch die Errichtung neuer Einrichtungen, eine Bedrohung für Leben und Gesundheit. Es mangelte an Nahrung, Medizin, warmer Kleidung und Schlafmöglichkeiten. Die Belüftung der Zellen und die allgemeine Hygiene waren schlecht. Infolgedessen waren Tuberkulose, Lungenentzündung und andere ansteckende Krankheiten weit verbreitet.

Ehemalige Gefangene berichteten, dass medizinische Untersuchungen selten waren und von unterqualifiziertem medizinischem Personal durchgeführt wurden. Die Untersuchungsergebnisse seien oft erfunden.

Überfüllung in Gefängnissen und Arbeitslagern (Work release prisons), die auch Khimiya genannt werden, war ein ernsthaftes Problem. Personen, die zu Khimiya, einer Form internen Exils, verurteilt wurden, lebten in Gefängnisbaracken und waren gezwungen unter strengen Bedingungen zu arbeiten.

Das Gesetz erlaubt der Familie und Freunden, den Gefangenen Essen und Hygieneartikel zu bringen und Pakete zu schicken, doch in vielen Fällen respektierten die Behörden dieses Gesetz nicht.

Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über unabhängige Kontrolle der Haftbedingungen durch einheimische oder internationale Menschenrechtsgruppen, unabhängige Medien oder das Internationale Komitee des Roten Kreuzes. Gelegentlich gewährten die Behörden ausländischen Diplomaten in Gegenwart eines Gefängnisbeamten den Zugang zu politischen Gefangenen oder anderen Inhaftierten.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Die Haftbedingungen entsprechen nicht westeuropäischem Standard. In Weißrussland sind gegenwärtig ca. 35.000 Personen inhaftiert. Über die genaue Zahl der Haftanstalten und ihre

Kapazitäten liegen keine aktuellen Informationen vor. Die letzte bekannte Statistik für 2007 besagt, dass 20-25% Plätze in Haftanstalten weniger vorhanden waren, als Häftlinge unterzubringen waren. Die Zellenbelegung ist in einzelnen Haftanstalten unterschiedlich. In der Untersuchungshaft sind Zellen mit einer Belegung bis zu 4 Personen üblich. Im Strafvollzug (vor allem in Arbeitslagern) gibt es auch Schlafsäle mit einer Belegung von 60, 80 oder 100 Häftlingen. In vielen Haftanstalten bestehen durch Überbelegung Mängel bei der

Unterbringung. Die Ernährung ist einfach, oft fehlt es an vitaminreicher Kost, Obst und Gemüse.

Obwohl in den letzten Jahren Anstrengungen zur Verbesserung der Gesundheitsfürsorge unternommen wurden, kann in der Regel nur eine medizinische Grundversorgung (wie auch für die Bevölkerung insgesamt) gewährleistet werden. Bei Prävention und Bekämpfung von Tbc-Fällen konnte in den Haftanstalten eine nachweisliche Verbesserung der vorher teilweise dramatischen Situation erreicht werden. Neben Projekten zur Seuchenprävention und zur Modernisierung von medizinischen Ausrüstungen in Haftanstalten arbeitet der UNDP auch in Projekten der Ausbildung und Schulung des Aufsichtspersonals und der Verbesserung der Bausubstanz von Haftanstalten. Haftstrafen können auch in Wohnsitzauflagen umgewandelt oder im offenen Vollzug umgesetzt werden.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Presse- und Meinungsfreiheit

Im Zuge der innenpolitischen Liberalisierungen wurden im Bereich der bisher streng kontrollierten Medien punktuell neue Entwicklungen eingeleitet. Erste vorsichtige Anzeichen waren bereits während der Wahlkampagne zu den Parlamentswahlen im Sommer 2008 erkennbar. Mit der Verschärfung der Finanz- und Wirtschaftskrise in Weißrussland wird seit Dezember 2008 in einer Reihe von unabhängigen Medien offener als früher Kritik an der aktuellen Wirtschaftspolitik des Landes geübt, ohne dass es zu Maßregelungen bzw. Repressalien durch die zuständigen Behörden kommt. Eine solche Entwicklung erschien noch im 1. Halbjahr 2008 undenkbar. Im Dezember 2008 wurden die unabhängigen Zeitungen "Narodnaja Wolja" und "Nascha Niwa" wieder in den Katalog des staatlichen Postvertriebs aufgenommen. Weitere Liberalisierungen vor allem in Hinblick auf kleinere regionale Zeitungen stehen jedoch aus.

Freie Internetzeitungen und Homepages von unabhängigen Nachrichtenagenturen und oppositionellen Gruppierungen haben weiterhin Hochkonjunktur und werden von der ständig steigenden Zahl der Internetnutzer regelmäßig gelesen. Die Blockierung dieser Homepages von staatlicher Seite hat zu Protestaktionen geführt. Es ist davon auszugehen, dass der Staat über umfangreiche Möglichkeiten zur Beobachtung des Internets und des Mailverkehrs

verfügt und diese auch in seinem Interesse nutzt. Die mit dem Inkrafttreten des neuen Mediengesetzes am 8. Februar 2009 befürchteten Repressionen für unabhängige Medien sind aber ausgeblieben.

Der Zugang zu Fernsehen und Rundfunk ist Oppositionspolitikern weitgehend verschlossen. Unabhängige Fernsehsender gibt es nicht. Jedoch ist der Empfang von Satellitensendern über Kabelanbieter oder Direktempfang möglich.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Die Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, werden von der Regierung in der Praxis jedoch nicht respektiert. Für Lukaschenko hat die Kontrolle der Radio- und Fernsehsender hohe Priorität, private Sender sind nicht zugelassen. Öffentlich geäußerte Kritik an der Regierung führt zu Repressalien, politische Treffen werden durch Behörden gefilmt, andere Schikanen kommen vor. Es gibt einige kleinere unabhängige Printmedien, die auch regierungskritisch berichten, jedoch werden diese von den Behörden gewarnt, gewisse Themen nicht anzusprechen.

Seit Februar 2009 gilt ein neues Gesetz, das Online-Nachrichtenquellen denselben Regulierungen wie Print- und Rundfunkmedien unterwirft. Es verlangt eine nochmalige Registrierung von den meisten vorhandenen Medien, Akkreditierung von Journalisten und beschränkt Unterstützung von ausländischen Organisationen auf 30 Prozent.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Polizeigewalt, Folter und Todesstrafe

Die Verfassung von 1996 verbietet Folter und andere Arten unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

Menschenrechtsaktivisten und Anwälte sowie unabhängige Medien berichteten mehrfach, dass Untersuchungsbehörden durch physischen und psychischen Druck versuchen, Geständnisse zu erzwingen.

Bei Festnahmen und Vernehmungen durch die Miliz kommt es in einer unbekannten Zahl von Einzelfällen zu leichten bis schweren körperlichen Übergriffen. Die dafür Verantwortlichen innerhalb der Sicherheitskräfte müssen jedoch kaum mit Verfolgung rechnen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Weißrussland ist der einzige europäische Staat, in dem die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird. Nach dem zum 1.1.2001 in Kraft getretenen Strafgesetzbuch kann die Todesstrafe bei folgenden Tatbeständen verhängt werden:

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu alle Todesurteile vollstreckt werden, da Präsident Lukaschenko in diesen Fällen von seinem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch macht. Im Jahr 2008 wurden nach Angaben des Generalstaatsanwaltes zwei Personen (eine

Person für Vergewaltigung und Tötung eines Neunjährigen) zum Tode verurteilt.

Artikel 59, des Strafgesetzbuches nimmt Minderjährige, die bis zum Zeitpunkt des Verbrechens das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Frauen sowie Männer, die zum Zeitpunkt der

Urteilsverhängung das 65. Lebensjahr vollendet haben, von der Todesstrafe aus.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Bisher hat es auch nach Einschätzung von Menschenrechtsgruppen keine politisch motivierten Todesurteile gegeben. Vier bis heute nicht aufgeklärte Fälle des Verschwindens politisch aktiver Persönlichkeiten 1999 und 2000 werden in einem Bericht des Europarates von 2004 allerdings mit den weißrussischen Sicherheitsorganen in Verbindung gebracht.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Weißrussland, 11.08.2008)

Gegenüber der Parlamentarischen Versammlung (PV) des Europarats wird zur Begründung immer wieder der Volksentscheid von 1996 angeführt, bei dem ca. 85 % der teilnehmenden Weißrussen sich für die Beibehaltung der Todesstrafe als Höchststrafe ausgesprochen haben.

Seit Frühjahr 2008 beschäftigt sich eine spezielle Arbeitsgruppe mit Fragen der Strafrechtsreform. Gegenüber der PV des Europarats hat Weißrussland im Februar 2009 darauf hingewiesen, dass das weißrussische Parlament sich gegenwärtig mit den rechtlichen

Fragen eines Moratoriums hinsichtlich der Vollstreckung der Todesstrafe beschäftige.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Religion

Die für Religionsfragen zuständige Behörde gab im Jänner 2009 bekannt, dass 3.218 religiöse Organisationen von 25 religiösen Glaubensgemeinschaften im Land vertreten wären, darunter 3.062 registrierte religiöse Gemeinschaften und 150 nationale und konfessionelle Organisationen (Bruderschaften, Klöster, etc.). Darunter waren 1.473 Gemeinschaften der Weißrussisch-Orthodoxen Kirche, 500 der evangelikal-christlichen und 467 der Römisch-katholischen Gemeinschaften, sowie evangelikalen Baptisten, Siebente-Tags-Adventisten, Zeugen Jehovas, Muslime, Apostolische Christen, Mormonen, Juden, Hare Krishnas und andere.

(U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2009 - Belarus, 26.10.2009)

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung festgeschrieben, jedoch wird sie in der Praxis von der Regierung in Einklang mit Bestimmungen des Religionsgesetzes 2002 und einem 2003 mit der Weißrussisch-Orthodoxen Kirche geschlossenen Konkordat eingeschränkt. Die Weißrussisch-Orthodoxe Kirche ist ein Zweig der Russisch-Orthodoxen Kirche und ist die einzige offiziell anerkannte Orthodoxe Glaubensgemeinschaft. Obwohl es keine Staatsreligion gibt, genießt die Weißrussisch-Orthodoxe Kirche aufgrund des Konkordats einen privilegierten Status. Trotzdem ist anzumerken, dass die Weißrussisch-Orthodoxe Kirche nicht immun gegen staatliche Schikane ist.

Die Entscheidungen über Registrierung vieler religiöser Gemeinschaften oder über die Rückgabe von Eigentum werden von den Behörden bis zu einige Jahre lang hinausgezögert. Das Religionsgesetz von 2002 legt vielen Religionsgemeinschaften Hindernisse in den Weg. Im Wesentlichen verbietet es jegliche religiöse Aktivität von nicht registrierten Gruppen. Auch die Registrierung selbst ist kompliziert, da das Religionsgesetz drei Stufen vorsieht. Im Jahr 2004 mussten alle registrierten Gemeinschaften sich noch mal registrieren lassen. Hier wurde aber auch die Chance ergriffen, von der Regierung unerwünschten Gruppen die Registrierung zu verweigern.

Die Mitglieder bestimmter religiöser Gruppen wurden von Behörden schikaniert und mit Bußgeldern belegt, vor allem jene, die als Träger ausländischer Kultur gelten oder politische Agenden haben. Ausländische Missionare, Kleriker oder Hilfsarbeiter sind mit Hindernissen, wie Ausweisung oder Abweisung von Visumsanträgen konfrontiert. Restriktionen für ausländische Kleriker nahmen im letzten Jahr zu.

Obwohl einige Mitglieder der Gesellschaft versuchten die Religionsfreiheit zu verbessern, kamen auch Fälle gesellschaftlichen Missbrauchs und Diskriminierungen vor, wie etwa Vandalismus, vor allem gegenüber jüdischen Gedenkstätten.

(United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2009, Mai 2009)

Minderheiten

Nach der Volkszählung vom Februar 1999 setzte sich die Gesamtbevölkerung von 10,05 Millionen (Stand Anfang 2007: 9,7 Mio.) aus folgenden Nationalitäten zusammen: Weißrussen: 81,2 %, Russen:

11,4 %, Polen: 3,9 %, Ukrainer 2,4 %, Juden 0,3 %, übrige 1,0 % (darunter bis zu 60.000 Sinti und Roma sowie etwa 3.000 Deutsche).

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 27.6.2007 / Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 11.8.2008)

Nach offiziellen Angaben gibt es in Weißrussland keine nationalen Minderheiten im Sinne kompakt zusammenlebender Volksgruppen mit eigenen Sprachen und Gebräuchen. Nach der Verfassung sind alle Bürger ungeachtet ihrer Nationalität, Hautfarbe und Sprache gleich und genießen alle Grundrechte. Eine systematische staatliche Diskriminierung ist in Weißrussland nicht bekannt. Die verschiedenen Nationalitäten können sich frei artikulieren und betätigen. Beleg dafür sind die Verbände verschiedener Volksgruppen der in Weißrussland lebenden Polen, Deutschen (fünf Organisationen mit insgesamt einigen Hundert Mitgliedern), Ukrainer, Moldauer, Tataren, Juden (zahlreiche jüdische Organisationen und Gemeinden) sowie Sinti und Roma.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Gegenüber den 40.000 bis 60.000 Roma des Landes gibt es sowohl behördliche als auch Gesellschaftliche Diskriminierung. Die Arbeitslosenraten unter den Roma sind hoch, das Bildungsniveau hingegen niedrig. Von russisch-nationalistischen Skinheadgruppen kommt es gegenüber Befürwortern der weißrussischen Kultur zu Feindseligkeiten.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Rückkehr

Wirtschaftliche Lage / Behandlung nach Rückkehr

Bislang ist kein Fall bekannt geworden, in dem ein rückgeführter weißrussischer Staatsangehöriger Repressionen ausgesetzt, festgenommen oder misshandelt worden wäre.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten vom Staat geringe finanzielle Beihilfen, die jedoch das Existenzminimum selbst nach offiziellen Angaben nicht sichern. Hilfe der Familie oder (überwiegend ausländischer) humanitärer und religiöser Organisationen lindern Notlagen für diejenigen, die Zugang zu Hilfslieferungen und Anschluss an einen Familienverband haben. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer existieren nicht. Eine staatliche Unterstützung bei der Reintegration gibt es nicht. Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige fehlen.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Laut Gesetz erlangt man eine weißrussische Staatsbürgerschaft durch Geburt auf Staatsgebiet oder durch einen Elternteil. Ein Kind eines weißrussischen Staatsbürgers erhält dieselbe Staatsbürgerschaft, unabhängig des Geburtsortes. Kinder von staatenlosen oder unbekannten Eltern, erhalten die Staatsbürgerschaft nur, wenn sie im Land geboren sind.

Im Jahr 2008 lebten ca. 8.000 staatenlose Personen in Weißrussland. Willkürliche Verhaftungen und Gewalt gegen Staatenlose werden keine berichtet, jedoch sehen sich staatenlose Personen durchaus Diskriminierungen gegenüber, vor allem in Bezug auf den Arbeitsmarkt und der freien Aufenthaltswahl.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Belarus, 25.2.2009)

Nach geltendem internationalem und innerbelarussischem Recht müssen Personen mit belarussischer Staatsangehörigkeit zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Belarus im Besitz eines gültigen belarussischen Passes sein. Das gilt auch für Personen, die neben der belarussischen noch (eine) andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen (Doppelstaater). Hierzu können insbesondere gehören: Kinder aus gemischt-nationalen Ehen oder Lebensgemeinschaft, auch dann, wenn sie nicht in Belarus geboren wurden; Spätaussiedler, die die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aufnahme im Bundesgebiet erworben haben und Personen, die unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden sind.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 19.1.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Sicherheitshinweise.html, Zugriff 19.1.2010)

Medizinische Versorgung

Die Verhältnisse in Krankenanstalten etc. entsprechen oft nicht westlichem Standard, eine medizinische Grundversorgung ist jedoch gegeben.

(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Belarus - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 19.1.2010, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Belarus/Sicherheitshinweise.html, Zugriff 19.1.2010)

Seit der Unabhängigkeit wurde das Gesundheitssystem schrittweise reformiert, was aber bisher in Bezug auf Qualität der Leistungen oder Reduktion der übermäßig vorhandenen Krankenhausbetten noch keine Fortschritte mit sich brachte. Der allgemeine Zugang zum Gesundheitssystem und umfassende Leistungen sind jedoch Ziele der Regierung. Weitere Reformen sind vor allem im Bereich der primären Gesundheitsversorgung notwendig. Es gibt in Weißrussland eine übermäßig hohe Anzahl an medizinischem Personal, das aber ungleichmäßig über das Land verteilt ist. In ländlichen Gebieten und im Bereich der medizinischen Grundversorgung fehlt es an Personal, wohingegen in Städten und in Krankenhäusern ein Überfluss besteht. Es gibt jedoch ein weitreichendes, für alle zugängliches Netz an Einrichtungen für medizinische Grundversorgung, diese Polikliniken und ambulanten Kliniken gehören dem Staat und bieten umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Prävention, Diagnose, Beratung und Einweisungen in Krankenhäuser. Zudem gibt es Bezirks- und regionale Krankenhäuser.

(WHO Europe, Health Systems in Transition Vol. 10 No. 6 2008:

Belarus, 2008, http://www.euro.who.int/Document/E92096.pdf, Zugriff 09.06.2009)

Die medizinische Versorgung erfolgt in erster Linie durch das kostenlose öffentliche Gesundheitssystem, das aber lediglich eine einfache Grundversorgung ermöglicht. Private Krankenversicherungen werden nicht angeboten. Eine über die Grundversorgung hinausgehende medizinische Betreuung wird individuell gegen Barzahlung vereinbart. Die medizinische Qualifikation, vor allem aber die technische Ausstattung der Krankenhäuser, ist

sehr unterschiedlich und in ländlichen Gebieten mitunter sehr schwach entwickelt. Sie sichert

aber in der Regel überlebensnotwendige Maßnahmen. Nachbehandlungen und Rehabilitierungsmaßnahmen erfolgen meist nicht. Medikamente und Operationsmittel müssen in den Krankenhäusern regelmäßig vom Patienten mitgebracht werden. In den Apotheken in römisch 40 und in den Gebietshauptstädten sind die wichtigsten, auch importierten Medikamente in der Regel in ausreichendem Maß erhältlich. Private Einfuhren scheitern häufig an der fehlenden Zulassung.

(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Weißrussland, 30.7.2009)

Bewegungsfreiheit

Für innerstaatliche Reisen und dauerhafte Unterkunft ist ein Inlandspass notwendig, was die Bewegungsfreiheit und Wahl des Wohnortes einschränkt. Seit Jänner 2008 ist keine Reiseerlaubnis mehr erforderlich, um ins Ausland zu reisen, jedoch wurde fast zeitgleich eine Datenbank von beinahe 100.000 Personen erstellt, die das Land nicht verlassen dürfen.

(Freedom House, Freedom in the World 2009: Belarus, 16.7.2009)

2. Die ordnungsgemäße Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist nicht zu beanstanden. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen und die diesen zu Grunde liegende Beweiswürdigung wurden vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und richtig getroffen.

Aus dem im Verwaltungsakt auf Aktenseite 695 einliegenden Schreiben der Botschaft von Weißrussland vom römisch 40 , sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010, ergeben sich die Feststellungen zur Identität und zur familiären Situation des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zu seiner Arbeitsfähigkeit und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010.

Eine Rückkehr und eine Niederlassung in Weißrussland sind dem Beschwerdeführer jedenfalls zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt zumutbar.

In Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt kommt der Asylgerichtshof zu der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohen, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal eine Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer nicht vorliegt. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen bezüglich seiner Gefährdungssituation wahrheitswidrig dargestellt und aufgrund von Umständen subsidiären Schutz durch den Unabhängigen Bundesasylsenat erhalten, die zum damaligen Zeitpunkt gar nicht vorgelegen sind. So hat der Beschwerdeführer unter einer falschen Identität die Gewährung von Asyl beantragt und sich dabei auch noch als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der in einem weißrussischen Waisenhaus aufgewachsen sei, ausgegeben. Ebenso hat er einen Freund als seinen ebenfalls mit ihm geflüchteten minderjährigen Bruder ausgegeben und die österreichischen Behörden und Gerichte über mehr als fünf Jahre hindurch über sein tatsächliches Alter und seine tatsächliche Identität getäuscht. Der Beschwerdeführer, der in Österreich bereits fünf Mal von Strafgerichten rechtskräftig verurteilt wurde, hat sich durch seine Behauptung minderjährig zu sein auch dadurch einen Vorteil verschafft, dass bei der Beurteilung des Strafrahmens auch immer seine behauptete, aber tatsächlich nicht vorgelegene Minderjährigkeit mildernd mitberücksichtigt wurde.

Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein in den niederschriftlichen Einvernahmen am 06.10.2004, 31.05.2005 und 13.05.2008 vor dem Bundesasylamt sowie in der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 28.03.2007 anfänglich behauptetes Fluchtvorbringen - Weißrussland gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder aufgrund des Umstandes, in einem Waisenhaus aufgewachsen zu sein, keine Arbeit, keine Ausbildung, keine Dokumente und keine Verwandten zu haben - in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 vor dem Bundesasylamt zur Gänze austauschte und behauptete, aufgrund der Bedrohung, die von Geldverleihern ausgehen würde, nicht mehr nach Weißrussland zurückkehren zu können. Der Beschwerdeführer behauptete über fünf Jahre hindurch ein minderjähriges weißrussisches Waisenkind zu sein und täuschte so über Jahre hindurch die (Asyl-)Behörden, die österreichischen Gerichte und die Jugendwohlfahrtsbehörde. Dies wiegt umso schwerer, als der Beschwerdeführer auch nicht bereit war, seine tatsächliche Identität freiwillig bekannt zu geben. Erst im Zuge seiner strafrechtlichen Verurteilungen kamen die tatsächliche Identität und das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers zu Tage. Schon allein aus diesem Grund kann dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz mehr zukommen, da die Umstände die zum Zeitpunkt der Zuerkennung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat geführt haben, niemals vorgelegen sind.

Tatsächlich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen weißrussischen Staatsangehörigen, der bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung 20 Jahre alt gewesen ist und sich bei den Asylbehörden, bei den Strafgerichten und beim Jugendwohlfahrtsträger um fünf Jahre jünger gemacht hat. Wahrheitswidrig waren auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Schulbildung, seiner Dokumente und seiner Verwandten in Weißrussland, zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 zugegeben hat, in Weißrussland die Grundschule besucht, über einen Reisepass sowie einen Führerschein verfügt und in Weißrussland aufhältige Verwandte (Mutter, Schwester) zu haben. Auch hier hat der Beschwerdeführer die Asylbehörden über Jahre hinweg getäuscht. Die diesbezügliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 18.02.2010, er habe wegen dem Umstand von der Mafia verfolgt worden zu sein, nicht seine wahre Identität bekannt zu geben gewagt, vermochte hier schon deshalb nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 noch zugegeben hat, sich bewusst jünger gemacht zu haben, damit er es "leichter" hätte (AS 713). Dies trifft übrigens auch auf die vom Beschwerdeführer behaupteten politischen Aktivitäten zu, zumal der Beschwerdeführer auch hier in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 angegeben hat, dass ihm dies von anderen Asylwerbern angeraten worden sei (AS 713).

Soweit der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 nunmehr behauptete, wegen Spielschulden Weißrussland verlassen zu haben, so waren diese Angaben ebenfalls nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal die Höhe seiner angeblichen Spielschulden angeben konnte. Vielmehr waren seine diesbezüglichen Aussagen vage und abstrakt gehalten und war dieser auch nicht einmal in der Lage, konkret darzulegen, wem er nun tatsächlich Geld schulden würde, sondern gab dieser konkret dazu befragt an, dass er glaublich (sic!) bei einem römisch 40 Geld geborgt habe (AS 713).

Dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 wiederum nur um ein von diesem präsentiertes gedankliches Konstrukt handelt, ergibt sich schon alleinig aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2010 sowie in der Beschwerde vom 18.02.2010 sein am 03.02.2010 im Beisein einer Vertrauensperson mündlich erstattetes Vorbringen gänzlich austauschte und Behauptungen aufstellte, die im krassen Widerspruch zu der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift stehen. So stellte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 18.02.2010 die Behauptung auf, dass er den Dolmetscher nicht ordentlich verstanden und auf diesem Umstand auch mehrmals aufmerksam gemacht habe. Im krassen Widerspruch dazu lässt sich dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Einvernahmeprotokoll vom 03.02.2010 nichts Derartiges entnehmen, vielmehr wird der Beschwerdeführer am Beginn der niederschriftlichen Einvernahme extra darauf aufmerksam gemacht, bei Verständigungsschwierigkeiten, sofort beim Dolmetscher rückzufragen. Zudem antwortete der Beschwerdeführer, der auch von sich behauptet, der deutschen Sprache mächtig zu sein, mehrmals, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstehen würde bzw. verstanden habe. Dies bestätigte der Beschwerdeführer letztlich auch mit seiner Unterschrift. Ebenso behauptet der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 18.02.2010, dass ihm vom Bundesasylamt keine Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt worden wäre, obwohl er laut Niederschrift vom 03.02.2010 ausdrücklich auf die Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer zu gewährenden Frist verzichtet und sofort eine Stellungnahme abgegeben hat (AS 721). Auch diesen Abgabeverzicht hat der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde noch die Behauptung auf, dass er im Beisein seiner Vertrauensperson mehrmals daraufhin gewiesen habe, dass er eine Stellungnahme abgeben wolle, dies jedoch nicht gehört worden sei und würde dies auch seine Vertrauensperson bestätigen können. Auch hier kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zu dem klaren Ergebnis, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 18.02.2010 aufgestellten Vorwürfen lediglich um weitere tatsachenwidrige Angaben des Beschwerdeführers handelt, zumal auch die vom Beschwerdeführer beigebrachte Vertrauensperson das niederschriftliche Einvernahmeprotokoll des Bundesasylamtes ohne irgendwelche Beanstandungen mit seiner Unterschrift unterfertigt hat und der Beschwerdeführer bis dato, obwohl er diesbezügliche Beweise in der Stellungnahme vom 10.02.2010 innerhalb einer Frist von zwei Wochen bzw. zwei Monaten angekündigt hat, schuldig geblieben ist.

Die Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhaltes wird auch noch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer seine im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 vor dem Bundesasylamt gemachten Angaben in zentralen Punkten völlig ausgetauscht hat. So behauptete der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 vor dem Bundesasylamt, dass sein Vater Selbstmord durch Erhängen verübt hätte und auf konkrete Nachfrage, dass dessen Tod untersucht worden sei (AS 711). Von diesem Sachverhalt grundsätzlich abweichend, behauptete der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2010 und in der Beschwerdeschrift vom 18.02.2010, dass sein Vater gewaltsam verstorben sei, weil sich dieser geweigert habe, die Schulden seines Sohnes zu bezahlen und dass dieser Mord als Selbstmord dargestellt worden wäre. Hatte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 03.02.2010 noch behauptet, er sei legal aus Weißrussland ausgereist, so schilderte dieser auch diesen Sachverhalt grundsätzlich divergierend, indem er in der ergänzenden Stellungnahme vom 10.02.2010 behauptete, dass er tatsächlich illegal aus Weißrussland ausgereist sei, ihm der Reisepass im Casino abgenommen worden wäre und er daher gar nicht legal ausreisen habe können (AS 933). Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer dargestellten vorhandenen familiären Bindungen in Österreich sowie seinem aktuellen Gesundheitszustand, zumal dieser in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 noch behauptet hat, dass er in Österreich alleine leben würde und derzeit gesund sei. Daher würde er auch keine medizinische Behandlung benötigen. In der Beschwerdeschrift vom 18.02.2010 stellte der Beschwerdeführer diesen Umstand wiederum gänzlich anders dar, indem er nunmehr behauptete, dass er ein Mädchen habe, das er heiraten wolle und dass er ständige medizinische Betreuung benötigen würde, ohne diesbezügliche konkrete Angaben zu machen und dementsprechende aktuelle ärztliche Befunde vorzulegen.

Der Vollständigkeit halber wird auch noch ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer schon grundsätzlich an der persönlichen Glaubwürdigkeit mangelt, hat dieser doch über mehr als fünf Jahre hinweg die österreichischen Asylbehörden, die Gerichte und die Jugendwohlfahrt über sein tatsächliches Alter getäuscht. Auch wurde der Beschwerdeführer bereits von einem österreichischen Gericht wegen der Vorlage eines gefälschten Beweismittels rechtskräftig verurteilt (AS 519 ff), ein Umstand der ebenfalls gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht.

Zusammengefasst drängen all die genannten Fakten den Schluss auf, dass es sich im vorliegenden Fall wohl um ein frei erfundenes bzw. nicht selbst erlebtes Vorbringen handelt und der Beschwerdeführer lediglich ein auf die Erhaltung des subsidiären Schutzes gerichtetes gedankliches Konstrukt präsentierte.

Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH v. 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250).

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon VwGH v. 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH v. 02.02.1994, Zl. 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben der/des Asylwerberin/Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH v. 08.04.1987, Zl. 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringeren Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH v. 11.11.1998, Zl. 98/01/0261, m.w.H.).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag auf die Angabe einer falschen Identität und eines falschen Fluchtgrundes stützte sowie des in weiterer Folge sukzessiv gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich für den erkennenden Senat eindeutig dessen Unglaubwürdigkeit. Dem Beschwerdeführer ist es im Beschwerdeschriftsatz auch nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen wären. Vielmehr wird im Beschwerdeschriftsatz ein von der niederschriftlichen Einvernahme des Bundesasylamtes abweichendes bzw. in weiten Teilen gesteigertes Vorbringen erstattet, ohne irgendwelche Konkretisierungen vorzunehmen oder die im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Beweismittel vorzulegen. Somit ist auf die in der Beschwerde angeführten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen, da es der Lebenserfahrung entspricht, dass wohl kein Asylwerber sich eine ihm bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde und ein solch zentrales Vorbringen nicht schon von Beginn an vorgebracht hätte.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt damit zusammengefasst zum Ergebnis, dass das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen unglaubwürdig ist und kann dieses somit auch nicht der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gemäß Paragraph 75, Absatz 6, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gilt einem/einer Fremden, dem/der am oder nach dem 31. Dezember 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des Asylgesetzes 1997 zugekommen ist oder zuerkannt wurde, der Status des/der subsidiäre Schutzberechtigten als zuerkannt.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH

v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle

Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Im gegenständlichen Fall ist zu betonen, dass dem Beschwerdeführer unter völlig falschen Voraussetzungen, nämlich aufgrund seiner behaupteten Minderjährigkeit der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Bezogen auf den tatsächlich aber volljährigen Beschwerdeführer selbst gibt es nunmehr weder einen glaubhaften Hinweis darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Weißrussland den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die seine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Weißrussland besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es wurde zudem auch kein diesbezüglicher auf den Beschwerdeführer bezogener glaubhafter Sachverhalt vorgebracht.

In Weißrussland besteht auch keine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Weißrussland sprechen würden, sind nicht erkennbar. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und -williger junger Mann, durch eine entsprechende Tätigkeit in Weißrussland durchaus den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwirtschaften könnte. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiären Rückhalt in seinem Heimatstaat, insbesondere leben dort noch seine Mutter und seine Schwester sowie ein Freund, mit dem der Beschwerdeführer bis zuletzt in Kontakt stand. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch durch seine in Weißrussland lebende Familie nach seiner Rückkehr in sein Heimatland eine Unterstützung offen steht. Es ist dem Beschwerdeführer weiters als gesundem und arbeitsfähigem Mann durchaus zumutbar, in Weißrussland durch eigene und notfalls wenig attraktive Arbeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- und Nischenwirtschaft stattfinden.

Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. abzuweisen.

4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem/der Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des/der Asylwerbers/Asylwerberin liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der/die Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Ein nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zum Tragen kommt.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des/der Asylwerbers/Asylwerberin eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung seines/ihres Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH v. 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH v. 28.06.2003, Zl. G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 23.04.1997, römisch zehn, Y und Z gg. das Vereinigte Königreich, ÖJZ 1998, 271).

Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer ist alleinstehend und verfügt auch sonst in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Ein Eingriff in das Privatleben der Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit etwas mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält und er sich die befristete Aufenthaltsberechtigung durch bewusste Falschangaben erschlichen hat. Es musste diesem jedoch bekannt sein, dass ihm bei Bekanntwerden der Falschaussagen die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen wird.

Der Beschwerdeführer hält sich seit September 2004 in Österreich auf. Dieser hat in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.02.2010 angegeben, dass er alleine leben und "immer wieder" arbeiten würde (AS 715). Somit liegen im gegenständlichen Fall keine maßgeblichen sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich vor, Bindungen zum Herkunftsstaat sind jedoch nach wie vor vorhanden und kann keinesfalls von einer Entwurzelung ausgegangen werden. Zudem leben noch seine Mutter und seine Schwester im Herkunftsstaat.

Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist insgesamt fünf rechtskräftige Verurteilungen durch österreichische Gerichte auf, besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich liegen hingegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keine abgeschlossene Ausbildung, allerdings besuchte dieser fünf Monate lang als außerordentlicher Schüler die fünfte Klasse eines Realgymnasiums. Der Beschwerdeführer war mehrmals kurzfristig angestellt und ist seit 16.02.2010 als gewerbliche Hilfskraft tätig. Er lebte, abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten, bis Juli 2007 von der Grundversorgung und hat - nach fünfjährigem Aufenthalt in Österreich - einen Deutschkurs absolviert. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgrund strafrechtlicher Delikte mehrmals zu Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt ist der Integrationsgrad des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessensabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 08.04.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung und der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen wiegen insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Im vorliegenden Fall war dem Beschwerdeführer der subsidiäre Schutz nach den oben ausgeführten Beurteilungen abzuerkennen. Bindungen zum Heimatstaat sind nach wie vor vorhanden. Von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ist nicht auszugehen, da der Beschwerdeführer nach wie vor familiäre Bindungen im Herkunftsstaat besitzt.

Da auch von Amts wegen keine Abschiebungshindernisse festgestellt wurden, war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch III. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

5. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.