Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2010

Geschäftszahl

D8 226267-0/2008

Spruch

D8 226267-0/2008/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Gollegger als Vorsitzende und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25. Jänner 2002, Z 01 23.132-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. November 2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der (im Antragstellungszeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08. Oktober 2001 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass der Beschwerdeführer den Namen römisch XXXX führe, Staatsangehöriger der Ukraine und am römisch XXXX geboren sei.

Die Mutter des Beschwerdeführers wurde am 09. November 2001 vor dem entscheidungsbefugten Organwalter des Bundesasylamtes Wien, im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache, einvernommen. Sie gab als Fluchtgrund im Wesentlichen die Probleme der Familie aufgrund der baptistischen Religion an. Es seien Schimpfwörter an die Hauswände geschrieben worden. Nachdem ihr Mann weggefahren sei, habe es vor der Türe gebrannt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei am Telefon beleidigt worden. Besondere Sorge habe ihr dabei die Aussage bereitet, man "macht Ordnung mit unseren Kindern". Sie seien in der Folge ständig angerufen worden. Am römisch XXXX habe die Mutter des Beschwerdeführers "den Menschen" getroffen, der sie so oft beleidigt habe. Er habe sie nach dem Aufenthaltsort ihres Gatten gefragt, wobei sie erwidert habe, ihr Mann befinde sich auf Geschäftsreise. Der Mann habe geantwortet, das Verschwinden des Gatten sei nicht das Ende der Schwierigkeiten; vielmehr könnten sich die Schwierigkeiten auf ihre Kinder übertragen. Er habe auch sehr schlecht über Baptisten gesprochen und sein Ziel sei es gewesen, die Mutter des Beschwerdeführers vor den Leuten zu erniedrigen. Sie habe sich dann an die Miliz gewandt und Anzeige erstattet. Am Morgen des römisch XXXX habe "jemand von der Staatsanwaltschaft" das Haus durchsucht und aufgrund des unerlaubten Besitzes von Büchern nach ihrem Gatten gesucht. Dabei habe man der Mutter des Beschwerdeführers die Bibel sowie zwei weitere Bücher weggenommen. Am römisch XXXX sei die Eingangstüre der Wohnung in Brand gesteckt worden.

Die sie beschimpfenden Anrufer hätten "keinen direkten Kontakt mit den Kindern" gehabt, die Kinder seien jedoch von orthodoxen Priestern diskriminiert worden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe insgesamt drei Ladungen erhalten, um als Zeugin im Verfahren ihres Mannes auszusagen. Da sie "dort nicht mehr länger bleiben" habe können, habe sie beschlossen wegzufahren. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Mutter des Beschwerdeführers an, ihre Kinder seien per Telefon bedroht, das ältere Kind - der Beschwerdeführer - sei in der Schule von anderen Kindern geschlagen worden.

2. Mit Bescheid vom 25. Jänner 2002, Z 01 23.132-BAW, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach den Feststellungen zur Ukraine von einer religiösen Verfolgung wegen einer (auch allfällig unterstellten) Zugehörigkeit zur baptistischen Religion nicht gesprochen werden könne. Zu den gegen den Beschwerdeführer gerichteten verbalen Beschimpfungen bzw. Bedrohungen sei im Hinblick auf die Rechtsausführungen festzuhalten, dass diesen Umständen für sich genommen keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukomme, weshalb diesbezüglich eine abschließende Würdigung nicht erforderlich sei. In rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, es sei nicht glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Verfolgung drohe, weshalb sein Asylantrag abzuweisen sei. Darüber hinaus bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, in der Ukraine einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, sodass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig sei.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 01. Feber 2002) erhob der Beschwerdeführer durch seine Mutter in seinem gesamten Umfang fristgerecht (nunmehr) Beschwerde. Die belangte Behörde übersehe, dass die Religionsausübungsfreiheit lediglich auf dem Papier existiere. Wie aus dem Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers hervorgehe, seien Angehörige der religiösen Minderheiten sehr gefährdet. Diskriminierung und Verfolgung von religiösen Minderheiten, insbesondere der Baptisten, gebe es weiterhin. Ziel der Diskriminierungen und Verfolgungshandlungen sei eine religiöse Säuberung. Wie aus der Berichtslage zur Ukraine hervorgehe, sei der Staat nicht in der Lage, seinen Bürgern wirksam Schutz zu gewähren. Weiters verkenne die belangte Behörde, dass dem Beschwerdeführer bei Abschiebung in seine Heimat massive asylrelevante Verfolgung drohe. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Baptist Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. ihm diese drohe. Wie aus der Berichtslage zur Ukraine hervorgehe, sei der Staat nicht in der Lage, seinen Bürgern wirksam Schutz zu gewähren. Im Falle einer Abschiebung würde der Beschwerdeführer sofort verhaftet werden und liefe Gefahr, in der Haft unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder gar der Todesstrafe unterworfen zu werden oder extralegaler Hinrichtung oder "Verschwinden lassen" zum Opfer zu fallen. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, zu beheben, ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl zu gewähren, festzustellen, dass seine Abschiebung in den Heimatstaat gemäß Paragraph 57, (gemeint wohl: FrG) unzulässig sei und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 zu erteilen. Der Beschwerdeführer beantragte weiters, dass ihm im Rahmen der beantragten Verhandlung das von der belangten Behörde herangezogene "behördeninterne Informationsmaterial" vorgehalten und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde.

4. Mit Schreiben vom 11. Feber 2002 erstattete das Bundesasylamt Wien eine (nunmehr) Beschwerdebeantwortung. Darin führte es aus, dass die Begründung des bekämpften Bescheides vollinhaltlich zur Begründung des Antrages auf Abweisung der (nunmehr) Beschwerde erhoben werde.

5. Am 13. Feber 2002 langte beim Bundesasylamt ein handschriftlicher Brief der Mutter des Beschwerdeführers ein, welcher in deutscher Übersetzung im Akt einliegt. Darin brachte die Mutter des Beschwerdeführers insbesondere vor, dass gegen ihren Sohn während all der Zeit, in welcher sie und ihr Gatte die Kirche der Evangelischen Christen der Baptisten besucht hätten, "alle möglichen Drohungen, auch Drohungen mit physischer Vergeltung und Vergewaltigung" geäußert worden seien. Ihr Sohn sei mehrmals geschlagen und wegen religiöser Gründe beschimpft worden. Aus diesem Grund habe sie sich gezwungen gesehen, ihren Sohn in eine andere Schule zu geben. Dies habe aber auch nicht geholfen, denn die "Aktionen" von [...]R. hätten das Leben ihrer Kinder bedroht. Sie habe nie gewusst, ob ihr Kind lebend und gesund aus der Schule zurückkehren würde oder nicht. Im September habe ihr Sohn die Schule praktisch überhaupt nicht besucht. Infolge der Tatsache, dass ihr Sohn unmittelbarer Zeuge der Wohnungsdurchsuchungen sowie der Drohung, sie zu vergewaltigen und physische Gewalt gegen sie auszuüben, gewesen sei, habe er eine Nervenkrise erlitten.

6. Am 26. März 2004 wurden der Beschwerdeführer und seine Familie von Schweden nach Österreich überstellt.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 2. Fall, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt und die Probezeit zu römisch XXXX auf fünf Jahre verlängert.

9. Am 18. September 2006 führte das zuständige Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Eltern eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung fern.

10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

11. Am 11. November 2009 führte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdeführers eine - mit dem Beschwerdeverfahren seiner Eltern und Geschwister gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

12. Den Parteien wurden das Ergebnis der Präsidentschaftswahl in der Ukraine 2010 sowie der mit 03. Feber 2010 datierte Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes mit Schreiben vom 16. Feber 2010 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesasylamt nahm von einer Stellungnahme Abstand. Der Beschwerdeführer führte mit Schriftsatz vom 25. Feber 2010 aus, dass in der Ukraine keine Demokratie herrsche, dass es bei der Präsidentschaftswahl 2010 zu Verfälschungen gekommen sei, Julia Timoschenko in Folge das Wahlergebnis gerichtlich angefochten, aber keinen "Rechtschutz" gefunden hätte und legte einige Internetauszüge vom Jahr 2007 und 2010 betreffend Korruptionsvorwürfe in der Ukraine, Julia Timoschenko und die Präsidentschaftswahl 2010, vor. Der Beschwerdeführer

erklärte abschließend, dass durch die "Ankunft Wiktor Janukowitsch" die "Mannschaft von Leonid Kutschma" wieder an die Macht käme, weshalb die Ausweisung von ihm und seiner Familie gefährlich wäre.

römisch II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, Befragung des Beschwerdeführers und seiner Eltern in der am 11. November 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung und Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.

2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch XXXX, ist ukrainischer Staatsangehöriger und wurde am römisch XXXX geboren. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 08. Oktober 2001 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 2. Fall, 12 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 15 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes römisch XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt und die Probezeit zu römisch XXXX auf fünf Jahre verlängert.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D8 226270-0/2008 und der Beschwerdeführerin zu D8 226269-0/2008 sowie der Bruder des Beschwerdeführers zu

D8 237577-0/2008 und der Beschwerdeführerin zu D8 226268-0/2008. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt.

Die Gründe für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden.

Es kann weiters weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer Verfolgung ausgesetzt war noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Ukraine in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihm bei Rückkehr in die Ukraine weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. In der Ukraine leben Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.

2.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Allgemeine Lage - Politik/Wahlen

Die Ukraine erreichte im Jahr 1991 ihre staatliche Unabhängigkeit. Gemäß der Verfassung vom 28. Juni 1996 war die Ukraine ursprünglich eine Präsidialdemokratie mit Gewaltenteilung. Politik und Verwaltung waren stark auf den Staatspräsidenten als zentrale Verfassungsinstitution und Ausdruck staatlicher Macht ausgerichtet. Verfassungsgesetzliche Grundrechte wurden ebenfalls verabschiedet.

Am 8. Dezember 2004 wurde die Verfassung im Zuge der "Orangefarbenen Revolution" wesentlich geändert. Diese Änderungen traten zum Jahresbeginn 2006 in Kraft. Sie stärkten das Parlament, das nun weitgehend selbst die Regierung einsetzen und durch Misstrauensvotum abberufen kann. Der Präsident hat jedoch faktisch bei der Regierungsbildung weiterhin eine einflussreiche Rolle und zudem die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen das Parlament aufzulösen (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html,).

Präsidentschaftswahlen in der Ukraine 2010

Bei den Präsidentschaftswahlen Anfang 2010 wurde Viktor Janukowitsch zum Präsidenten der Ukraine gewählt. Internationale Wahlbeobachter haben die Abstimmung als frei und fair eingestuft (News, Wahl in der Ukraine,

http://www.news.de/print/855043832/es-ist-noch-nicht-vorbei/, Zugriff 15.02.2010).

Die ukrainische Ministerpräsidentin Julia Timoschenko hat die Präsidentschaftswahl gegen Viktor Janukowitsch verloren. Janukowitsch und Timoschenko, die beiden Kandidaten, wollen beide gut - nachbarschaftliche Beziehungen zu Russland (Spiegel online,

Der Sieger heißt Moskau, vom 17.01.2010, http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,druck-672417,00.html, Zugriff 15.02.2010).

Allgemeine Menschenrechtslage

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen.

Seit der "Orangefarbenen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Die Bürgergesellschaft ist deutlich lebendiger als früher. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert (Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html).

Die Ukraine hat alle wesentlichen internationalen Verträge zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Ihre Verfassung schützt fundamentale politische, zivile und Menschenrechte, inklusive Meinungs- und Gewissensfreiheit, Versammlungsfreiheit, sowie wirtschaftliche und

Eigentumsrechte (Freedom House: Nations in Transit 2009 - Ukraine, 30.6.2009).

2007 gingen Fortbildungsprogramme hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte in der Ukraine in Kooperation mit dem Europarat und der Europäischen Kommission weiter.

Die Ukraine hat das Zweite Optionale Protokoll zur Internationalen Konvention über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde noch nicht ratifiziert, dies würde Verfassungsänderungen voraussetzen (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008).

Religionsfreiheit

In der Ukraine besteht Religionsfreiheit und sind Staat und Kirche streng getrennt. Es gibt keine formelle Staatsreligion. Die Regierung geht davon aus, dass es in der Ukraine 33.000 religiöse Organisationen gibt, welche 55 verschiedene Bekenntnisse repräsentieren. Das Gesetz schreibt eine Mindestzahl von zehn Erwachsenen zur Gründung einer Kirche vor. Nicht traditionelle und neue religiöse Bewegungen sind in den letzten Jahren verstärkt in die Ukraine gekommen, Sowohl die Zahl ihrer Gemeinden als auch der Anhänger verzeichnet ein starkes Wachstum. Die Zeugen Jehovas sind in der Ukraine bereits seit der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts präsent und haben 655 Gemeinden. Die Verfassung und das Gesetz über Religionsfreiheit garantieren religiöse Freiheit, was von der Regierung in der Praxis respektiert wird. Die Regierung bemüht sich generell auf allen Ebenen dieses Recht zu schützen und toleriert keine Verletzungen, weder seitens der Regierung noch von Privatpersonen. Die Regierung ist um einen ständigen Dialog bemüht und hat die Rückgabe des während der Sowjet-Zeit enteigneten Eigentums an diverse religiöse Organisationen fortgesetzt. Die gesellschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen Religionen sind grundsätzlich gut. Religionsgemeinschaften müssen sich wie andere Organisationen registrieren lassen, um öffentliche Veranstaltungen durchführen zu können. Religiöse Minderheiten werden auch von der Bevölkerung weitgehend akzeptiert. Seit der Unabhängigkeit der Ukraine haben Glaubensgemeinschaften wie die Baptisten, Evangelische Christen, die Zeugen Jehovas und die Mormonen ein schnelles Wachstum erfahren.

Über Repressionen Dritter, für die der ukrainische Staat mittelbar die Verantwortung trägt, indem er sie anregt, unterstützt oder tatenlos hinnimmt, sind keine Berichte bekannt.

Es gibt keine Berichte über aus religiösen Gründen Angehaltenen oder Verhaftete.

(US Department of State, International Religious Freedom Report 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108477.htm; US Department of State Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm; Religiöser Informationsdienst der Ukraine, (http://www.risu.org.ua/ger/major.religions/,)

Die Tätigkeit der religiösen Organisationen wird auf der rechtlichen Ebene durch den Artikel 35 der Verfassung der Ukraine und durch das Gesetz der Ukraine "Über die Freiheit des Gewissens und die religiöse Organisationen" reguliert, wo das Recht jedes Menschen auf die Freiheit der Weltanschauung und des religiösen Glaubens festgelegt ist. Das Recht sieht die Freiheit beliebiger Religion anzugehören, ohne Hindernisse - selbstständig oder im Kollektiv - religiöse Kulte und Bräuche einzuhalten, die religiöse Tätigkeit durchzuführen. Die Kirche und die religiöse Organisationen in der Ukraine sind vom Staat getrennt, und die Schule von der Kirche. Keine Religion kann als obligatorische anerkannt werden.

In diesem Sinne kann die Verwirklichung des Rechts auf die religiöse Tätigkeit vom Gesetz nur im Interesse des Schutzes der gesellschaftlichen Ordnung, der Gesundheit und des Moral der Bevölkerung eingeschränkt werden. Die Analyse der religiösen Bräuche zeigt, dass in den letzten Jahren keine bedeutenden Verstöße gegen die geltende Gesetzgebung seitens der Struktureinheiten der Kirche und der Gläubigen, die zu Gerichtsverhandlungen führten, nicht registriert wurden (Anfragebeantwortung von Rudolf Klugmaier/Österreichische Botschaft in Kiew, Jänner 2009 mit Anlage des Staatlichen Komitees der Ukraine für Angelegenheiten der Nationalitäten und Religionen, 04.12.2007, Nr. 10/4-16-114).

Baptisten

Die Ukrainische Union der Vereinigungen der evangelischen Christen - Baptisten ist die einflussreichste und größte protestantische Gemeinde in der Ukraine. Zu der Struktur der Union gehören 2713 religiöse Organisationen: 26 regionale Verwaltungsstrukturen, 1 Zentrum, 92 Missionen, 2 Gemeinschaften, 42 Lehranstalten. 2550 Gemeinden werden bedient von 2960 Geistlichen. Die Grundlagen der Lehre werden in 1415 Sonntagsschulen gelehrt. Die Union verfügt über 14 religiöse Medien. Die Anzahl der registrierten Gemeinden der Baptisten ist im Jahre 2008 um 29 gestiegen.

Der erste Vize-Premier der Ukraine, Aleksander TURCHINOV, ist ein aktiver Prediger der Baptisten. Das ist eine offene Information. Dem entsprechend kann von der Verfolgung der Baptisten in der Ukraine nicht die Rede sein (Antwort der Staatendokumentation betreffend die Lage der Baptisten in der Ukraine, 26.06.2009 und Ergebnis der Recherchen der PolAtt des Büros Kiew zur Lage der Baptisten in der Ukraine, 24.6.2009).

Protestantische Kirchen und Gemeinschaften sind schon seit der Reformation im 16. Jahrhundert in der Ukraine vertreten. Ihre Anzahl und Vielfalt ist im 19. und 20. Jahrhundert gewachsen. Seit der ukrainischen Unabhängigkeit und der damit verbundenen Glaubens- und Gewissensfreiheit 1991 haben sie einen wichtigen Platz im ukrainischen religiösen Leben inne.

Die Baptisten kamen als deutsche Missionare in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts. Sie haben heute 2446 Gemeinden überall in der Ukraine (Religiöser Informationsdienst der Ukraine, http://www.risu.org.ua/ger/major.religions/).

Der Baptistenbund der Ukraine hat 2134 Gemeinden, 66 Missionen, 2650 Pastoren, 1341 Kirchen und 168 Kirchen sind in Bau.

Die ersten Baptisten in der Ukraine waren deutsche Siedler in der Südukraine in den 60er und 70er Jahren des 19. Jahrhunderts. Sie wurden nie von ukrainischen Organisationen verfolgt, allerdings von der Russisch-Orthodoxen Kirche, der Russischen Regierung und später durch die Bolschewiken bekämpft.

Der Baptistenbund in der Ukraine besteht aus verschiedenen Baptistischen Kirchen, die in allen 25 Regionen der Ukraine verbreitet sind. Nach Erlangung der ukrainischen Selbständigkeit haben sich fünf ukrainische baptistische Kirchen aus der Diaspora, nämlich die Kirchen der USA, Kanadas, Australiens, Argentiniens und Paraguays, mit der ukrainischen Assoziation der evangelischen Baptisten vereinigt. Im Mai 1998 fand in der Ukraine der 23. Kongress der Evangelischen Baptisten statt.

Der Ukrainische Baptistenbund ist nach Großbritannien das zweitgrößte Mitglied des Europäischen Baptistenbunds und Mitglied der Baptistischen Weltallianz. Im Mai 2002 feierte er sein 150jähriges Jubiläum. Der derzeitige Präsident des Ukrainischen Baptistenbundes ist Hryhory Komendant (Baptistenbund, http://www.risu.org.ua/ger/major.religions/baptists/).

Lage der Baptisten im Jahr 2003

Keinesfalls wird man - im Unterschied zu anderen Nachfolgestaaten der ehemaligen SU25 - heute in der Ukraine von einer generellen Verfolgungssituation für baptistische Gemeinden bzw. ihre Mitglieder ausgehen können. Seit den späten 80er Jahren ist es - wie etwa die einschlägigen Berichte des US-State-Departments bestätigen - in der Ukraine nicht nur zu einer maßgeblichen Verbesserung der grundsätzlichen religionsrechtlichen Standards gekommen, auch deren praktische Umsetzung machte durchaus Fortschritte (Gutachten Baptisten, Richard Potz, 28.02.2003).

Korruption/Korruptionsbekämpfung

Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 11.03. 2008).

Die Regierung geht verstärkt gegen die Korruption vor. Im Ministerium für Inneres wurde eigens eine spezielle Hotline eingerichtet. SBU berichtet, dass Spezialeinheiten 1.939 Untersuchungen wegen angeblicher Korruptionsvorwürfe eingeleitet hätten und Klagen gegen 882 Regierungsbeamte während der ersten sechs Monate des Jahres 2008 eingebracht worden wären. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2008 wurde acht Richter wegen Korruption verurteilt und sechs Richter deswegen angeklagt. Während der ersten neun Monate des Jahres 2008 sind 1.271 Anklagen von der Staatsanwaltschaft wegen Korruption eingeleitet worden; im selben Zeitraum des Vorjahres waren es 1.129. Mehr als 5.000 Organe der öffentlichen Sicherheit wurden 2008 wegen Korruptionsvergehen mit Disziplinarmaßnahmen belegt. Davon wurden 105 entlassen und gegen 544 wurden Strafverfahren eingeleitet (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 25.02.2009).

In der Korruptionsbekämpfung wurde ein Schritt getan, indem die Ukraine der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) beitrat, nachdem im Januar 2006 das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption in Kraft getreten war. Die Neufassung der nationalen Antikorruptionsstrategie und der Gesetzentwurf über den Beamtendienst in Exekutivorganen, die auf die Förderung der Transparenz und Rechenschaftspflicht der Verwaltung abzielen, wurden im September 2006 verabschiedet (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine [SEC(2006) 1505/2], 04.12.2006).

Im Bereich der Reform der Strafjustiz hat das ukrainische Kabinett eine Anordnung erlassen,

welche auf eine generelle Verbesserung der Verfahrensqualität, besonders aber die Bekämpfung der Korruption abzielt. Im Verlauf des Jahres 2008 wurden Maßnahmen getroffen, um den Kampf gegen die Korruption zu intensivieren. Diese beinhalten u.a. die Gründung einer Arbeitsgruppe für Anti-Korruption und die Entscheidung, ein Regierungsamt für Korruptionsbekämpfung zu etablieren. (EC -

European Commission: Implementation of the European Neighbourhood

Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009)

Entsprechend des Artikel 4, des Gesetzes der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption" führen die Bekämpfung der Korruption entsprechende Dienstellen des Innenministeriums der Ukraine, der Steuermiliz, des SBU, der Behörden des Staatsanwaltschaft, des Militärdienstes der Rechtsordnung in den Streitkräften der Ukraine und weitere Behörden und Dienststellen, die zum Zweck der Bekämpfung der Korruption entsprechend der Gesetzgebung der Ukraine geschaffen werden.

Im Bereich der internationalen Arbeit hat die Ukraine das Konvent der UNO gegen die Korruption (das Gesetz der Ukraine Nr.251-V vom 18.10.2006), das Zivilkonvent über die Bekämpfung der Korruption (das Gesetz der Ukraine Nr.2476-IV vom 16.03.2005), das Konvent über die Korruption im Kontext des Kriminalrechts (das Gesetz der Ukraine Nr.252-V vom 18.10.2006), das Zusatzprotokoll zum Konvent über die Korruption im Kontext des Kriminalrechts (das Gesetz der Ukraine Nr.253-V vom 18.10.2006) ratifiziert.

Laut der Gesetzgebung der Ukraine ist für die Korruptionsrechtsverletzungen die administrative Verantwortung vorgesehen. In der Ukraine werden jährlich ca. 5.000 Verstöße gegen das Gesetz der Ukraine "Über die Bekämpfung der Korruption", darunter unmittelbar Korruptionstaten (Artikel , des Gesetzes) - ca. 20-25%, der Rest der Verstöße betrifft spezielle Begrenzungen der staatlichen Beamten und anderer Personen, die Staatsfunktionen erfüllen.

Außerdem, die Kriminalisierung der Taten, die mit der Korruption verbunden sind, werden in den Artikel 368, (Übernahme der Bestechung), Artikel 369, (Übergabe der Bestechung) und Artikel 370, (Provozieren der Bestechung) des Kriminalgesetzbuches der Ukraine vorgesehen.

Im Jahre 2006 wurden 3.014 Bestechungsfälle festgestellt, in 125 Fällen übersteigt der Bestechungsbetrag 10.000 Hryvna, in 54 - 30.000 Hryvna. In 27 Fällen der Bestechung, begangen von organisierten Verbrechergruppen, sind die Ermittlungen abgeschlossen und die Kriminalsachen zum Gericht übergeben worden.

Im Jahre 2006 sind zu den Dienstsstellen der Inneren Sicherheit

5.128 Informationen über die Verletzungen der Verfassungsrechte der Bürger seitens der Mitarbeiter der Behörden des Inneren eingegangen. Ihre Bestätigung haben 435 Fälle gefunden. Die häufigsten Fälle der Verstöße waren: Körperverletzungen, Torturen, Durchführung von nicht sanktionierten Durchsuchungen (Anfragebeantwortung des ukrainischen Innenministeriums an den VB in Kiew, 14.05.2007).

Rechtsschutz - Justiz

Die Gerichte für allgemeine Rechtssprechung teilen sich in jene die nach administrativer Ebene (Distrikte-, Regionen- und Höchstgericht), und jene die nach Spezialisierung eingerichtet sind. Die höchste Instanz ist hier das Höchstgericht. Das Verfassungsgericht interpretiert die Verfassung und Gesetze. Handelsgerichte haben ein eigenes System, das Höchstgericht kann Urteile der Handelsgerichte aufheben. Militärgerichte zählen zu den spezialisierten Gerichten.

Die Verfassung garantiert eine unabhängige Justiz. In der Praxis ist die Justiz starkem Druck von der Exekutive und der Legislative ausgesetzt. Außerdem gilt der Justizapparat als korrupt und ineffizient. Kritisiert werden von ukrainischen Richtern unter anderem Einmischungen durch Politiker und Höchstgericht, oder versuchte Einflussnahme bei Gerichtsverhandlungen, die Regierungsmitglieder betreffen.

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.03.2008).

2001 unterzeichneten die EU und die Ukraine den "EU-Ukraine Action Plan on Justice and Home Affairs", der die Zusammenarbeit in Bezug auf Freiheit, Sicherheit und Justiz erleichtern soll. Die Zusammenarbeit soll sich über folgende Bereiche erstrecken:

Migration und Asyl; Grenzüberwachung und Visa; Organisierte Kriminalität und Terrorismus; Kooperation der Gesetzesvollstreckungsbehörden; Stärkung der Justiz; Rechtsstaatlichkeit; und good governance (European Union/International Centre for Migration Policy Development, EU Justice, Freedom and Security Assessment Missions to Ukraine - Final Report, Mai 2006).

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium (MOI) ist für die Strafverfolgung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Polizei und hat eine eigene Militäreinheit. Der SBU, der inländische Geheim- bzw. Sicherheitsdienst, berichtet bzw. untersteht direkt dem Präsidenten. Der Ombudsman ist autorisiert, Untersuchungen bezüglich der Aktivitäten des Militärs einzuleiten (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009).

Die Nationale Kommission zur Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erarbeitet ein Konzept für eine umfassende Reform der Strafjustiz, die auch ein neues Gesetz über die Sicherheitsbehörden einschließt (Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.09.2007).

Die Polizeireform wurde klar von der sowjetischen Vergangenheit beeinflusst, als die Polizei eher dem Parteienstaat, als dem Schutz der Bürger und Gemeinschaften diente. Der Aufbau war insofern zentralisiert und streng hierarchisch, dem einzelnen Polizisten blieben wenig Entscheidungsmöglichkeiten. Diesbezüglich wurden seit der Unabhängigkeit erhebliche Fortschritte gemacht. Ausländische Hilfe wurde für die Polizeireform zur Verfügung gestellt, wie beispielsweise durch den Europarat. Mangelnde finanzielle Ressourcen erschweren den Reformprozess (Ukraine National Police Academy,

"POLICE REFORM IN EUROPE AND UKRAINE: PLANS AND TRENDS",

http://www.dcaf.ch/_docs/enforcementreform_ukr/File28.pdf, Zugriff 15.04.2009).

Der Geheimdienst SBU hat beispielsweise allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 25 Kriminalverfahren gegen Richter eingeleitet und 49 Fälle der Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Nach Angaben des Innenministeriums wurden in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 gegen 35.737 Vollzugsorgane Disziplinarverfahren eingeleitet und in 495 weiteren Fällen ermittelt. Das Büro des Generalstaatsanwaltes bestätigte, dass in den ersten zehn Monaten des Jahres in 257 Fällen Ermittlungen wegen Korruption eingeleitet wurden, von denen 206 an die Gerichte weitergeleitet wurden. Die Behörden unternahmen verstärkt Anstrengungen, Polizeiübergriffe aufzuklären, und leiteten im Vergleich zu den vergangenen Jahren vermehrt Disziplinarverfahren gegen Vollzugsorgane ein.

In einigen Fällen wurden hohe Strafen gegen Vollzugsbeamte für die Annahme von Bestechungsgeldern verhängt. Im Mai 2007 berichtete die Zeitung Silski Visti, dass seit Jahresbeginn die Staatsanwaltschaft des Oblast Saporischschja Anklage gegen 365 Polizeibeamte wegen Amtsvergehen erhoben hat. Gegen weitere 358 Polizeibeamte wurden interne Disziplinarverfahren geführt, in sieben Fällen wurden Strafverfahren eingeleitet

Mit dem Gesetz gegen Korruption wurden besondere Unterabteilungen des Innenministeriums, des Inlandsgeheimdienstes, der Staatsanwaltschaften und der Militärpolizei eingerichtet, die für die Bekämpfung der Korruption verantwortlich sind (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2007, http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2007/100590.htm, 1103.2008).

Sicherheitsdienst SBU

Der Sluschba bespeky Ukrajiny (SBU, deutsch: Sicherheitsdienst der Ukraine) ist der Inlandsgeheimdienst der Ukraine. Er ist die Nachfolgeorganisation des KGB der Ukrainischen Sowjetrepublik.

Der SBU untersteht dem Staatspräsidenten der Ukraine, sowie der Kontrolle durch das Parlament (SBU, http://de.wikipedia.org/wiki/Sluschba_bespeky_Ukrajiny).

Die Behauptung, dass der ukrainische Sicherheitsdienst SBU "ein unkontrollierbarer Staat im Staat" sei, erscheint aus der Sicht der Botschaft übertrieben. Selbstverständlich hat der Sicherheitsdienst Einfluss im Land, ist aber selbst gegen grobe Pannen nicht gefeit. Die Veröffentlichung von umfangreichen Tonbandaufnahmen mit vertraulichen Gesprächen Präsident Kutschmas, die von einem Angehörigen des Sicherheitsdienstes aus der unmittelbaren Umgebung des Präsidenten gemacht wurden, hat zu einer schweren innenpolitischen Krise und zur Entlassung von Geheimdienstchef Leonid DERKACH geführt. Die Zeit des "allmächtigen" Sicherheitsdienstes ist auch in der Ukraine vorbei (Anfrage an die Österreichischen Botschaft Kiew betreffend SBU/Antwortschreiben im August 2001).

Der SBU ist relativ frei von politischen Interventionen (SBU, http://en.wikipedia.org/wiki/Security_Service_of_Ukraine).

Politische Gefangene

Es gibt keine Berichte über politische Gefangene oder Inhaftierte (U.S. Department of State, Ukraine, Country Reports on Human Rights Practices 2008,

http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2008/eur/119110.htm, 27.02.2009).

Menschenrechtsorganisationen

Die ukrainische Zivilgesellschaft spielt in der Innenpolitik eine wichtige Rolle. Trotz der diesbezüglich veralteten Gesetzgebung und der Abhängigkeit von ausländischer Finanzierung wuchs die Zivilgesellschaft 2007 leicht an. Mit Jänner 2007 waren 50.706 Nichtregierungsorganisationen (NRO) registriert, mehr als 40% der Bevölkerung, nämlich beinahe 20 Millionen Mitglieder sind in Organisationen involviert, jedoch sind laut der Organisation "Counterpart Creative Center" nur 4.000 aktiv. Die NRO unterscheiden sich in ihren Zielen und ihrer Struktur stark voneinander, es gibt große Gewerkschaften und kleine Think Tanks, sowie Organisationen, die sich mit ethnischen, kulturellen, Jugend-, oder Menschenrechtsthemen befassen.

Behörden greifen nicht in die Arbeit der NRO ein, etwa indem sie ständig Steuern einheben oder zusätzlicher Barrieren und Hindernisse für die Registrierung und das Funktionieren der Organisationen einführen (Freedom House, Nations in Transit 2008: Ukraine, Juni 2008).

Seit der "Orangen Revolution" berichten die Medien auch kritisch über einzelne Fälle von Menschenrechtsverletzungen. Unabhängige Menschenrechtsorganisationen können weitgehend ungehindert arbeiten und werden von der Regierung als Gesprächspartner akzeptiert (Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html).

Ombudsmann

Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Auf Grundlage der Verfassung ist das Amt der Ombudsperson für Menschenrechte beim ukrainischen Parlament als unabhängige Kontrollinstanz geschaffen worden (Nina Karpatschowa ist Menschenrechtsbeauftragte). Der Schutz der Menschenrechte sowie das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sind in der Verfassung verankert. Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen

Jede Person hat das Recht sich an den Ombudsmann im ukrainischen Parlament zu wenden, um den Schutz seiner Rechte sicherzustellen. (Verfassung der Ukraine, Artikel 55,). Der Ombudsmann, offiziell tituliert als Ukrainischer Parlamentarischer Kommissar für Menschenrechte, im ukrainischen Parlament übt parlamentarische Kontrolle zur Überwachung der in der Verfassung verankerten Menschen- und Bürgerrechte und -freiheiten aus. (Verfassung der Ukraine, Artikel 101,) Dieses Amt wird ausgeübt von Nina Karpachova. Das Büro des Ombudsmannes feierte 2008 sein 10-jähriges Bestehen. Der Ombudsmann war aktiv um die Rechte der Bürger bemüht. Menschenrechtsexperten kritisierten die geringe Bekanntheit des Amtes in der Öffentlichkeit. Rund ein Drittel der Beschwerden im Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bezogen sich auf unfaire Gerichtsverhandlungen.

Mit 10. Oktober 2007 waren 63.839 Beschwerden im Büro des Ombudsmanns eingegangen: 53,8% bezogen sich auf Bürgerrechtsverletzungen, 18,6% auf Sozialrechtsverletzungen, 15,4% auf Verletzungen wirtschaftlicher Rechte, 11,2% auf Verletzungen von Persönlichkeitsrecht. Nur 0,9% der Beschwerden standen mit politischen Rechten in Zusammenhang (Homepage der Ombudsfrau für Menschenrechte, http://www.ombudsman.kiev.ua/; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008)..

Medizinische Versorgung

Reformen auf dem Gesundheitssektor werden durchgeführt, um Ineffizienzen und die Finanzierung, sowie Ungleichheiten beim Zugang zum Gesundheitssystem, Mutter-Kind-Gesundheit, und die Kindersterblichkeitsrate zu verbessern. HIV/Aids und Tuberkuloseerkrankungen sind große Probleme. Trotz der Reformen entspricht die medizinische Versorgung noch nicht westeuropäischem Standard (Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008).

Die Ukraine hat den Großteil des Sowjetsystems der kostenlosen medizinischen Versorgung, finanziert durch die Regierung, beibehalten. Dem Gesetz zufolge hat jeder das Recht auf medizinische Versorgung und Krankenversicherung. Staatliche und kommunale Einrichtungen stellen allen ukrainischen Staatsbürgern kostenlose medizinische Versorgung zur Verfügung. Aufgrund unzureichender Finanzierung ist die staatliche medizinische Behandlung jedoch oft eher schlecht. Private medizinische Versorgung und Krankenversicherungen gibt es ebenfalls, vor allem in städtischen Gebieten. Die meisten Medikamente sind in der Ukraine verfügbar, müssen aber von den Patienten selbst gekauft werden. Der Preis hängt von der Behandlung und dem Hersteller ab (International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Ukraine, 2009).

Die Regierung hat wichtige Schritte unternommen, um den Zugang zu Drogenersatzprogrammen (MAT/Methadon und Buprenorhin) zu erleichtern. Diese Medikamente werden als die effektivsten Mittel zur Behandlung von Opiatabhängigkeit angesehen. Im Dezember 2007 hat die Regierung Einschränkungen betreffend den Import von Methadon aufgehoben und haben im Oktober 2008 mehr als 1.700 Personen in 51 Therapieeinrichtungen Methadon oder Buprenorhin erhalten (Human Rights Watch Ukraine 2008).

Die Ukraine hat immer noch ein System der landesweiten, flächendeckenden staatlichen Versorgung jeder Art von Krankheit. Der Zugang ist kostenlos für die unbedingt notwendige Versorgung. Zusätzliche Medikamente jeder Art können bei Vorhandensein von etwas Geld in jeder Apotheke gekauft werden. Das Angebot entspricht westlichem Standard, Apotheken befinden sich an nahezu jeder Ecke in den Städten, sowie in jeder Ortschaft. Rezeptpflicht gibt es nicht, daher ist das Angebot frei erhältlicher Medikamente unglaublich groß. In jeder Schule zusätzlich ein permanent anwesender Schularzt.

Um dringende (Nothilfe) medizinische Hilfe zu bekommen, ist ein ukrainischer Bürger berechtigt, sich an den Dienst der schnellen medizinischen Hilfe zu wenden (einheitliche Notrufnummer für die ganze Ukraine "03") oder in die nächste medizinische Anstalt zu wenden. Unabhängig von der Eigentumsform, ist die Anstalt des Gesundheitsschutzes verpflichtet, die, für die Erhaltung der lebenswichtigen Funktionen des Körpers, notwendigste medizinische Hilfe zu leisten, und bei Notwendigkeit, die Einlieferung in ein spezialisiertes Krankenhaus zu organisieren. Die Gesetzgebung sieht die kostenlose medizinische Hilfe für die Bürger der Ukraine in den kommunalen und staatlichen Anstalten des Gesundheitsschutzes. Dabei wird das Prinzip der Budgetfinanzierung des Gesundheitswesens nach dem Wohnort der Bürger berücksichtigt. Bei dem Vorhandensein bei einem ukrainischen Bürger einer medizinischen Versicherung, erfolgt die Behandlung entsprechend den Versicherungsfall mit der Berücksichtigung der allgemeinen Rechte des Patienten entsprechend der Gesetzgebung.

In jeder "Polyklinik" im ganzen Land gibt es psychotherapeutische Abteilungen, in denen psychologische und psychiatrische Erkrankungen Behandlung finden, sowie Suchterkrankungen (Alkohol und Drogen). Polykliniken sind öffentliche Einrichtungen für - wie der Name schon sagt - alle Arten von Krankheiten und Behandlungsformen (vergleichbar mit unseren praktischen Ärzten, jedoch größer (manchmal so groß wie ein kleines Krankenhaus), dafür mit Fachärzten besetzt (Anfragebeantwortung betreffend medizinische Versorgung durch den VB in Kiew, per Email am 12.12.2008).

Psychiatrische Behandlung für Schizophrenie und andere Krankheiten dieser Kategorie, sowie die Medikamente und Neuroleptika sind in der Ukraine verfügbar. Weltmarken können in jeder Apotheke in der Ukraine gefunden werden (Anfragebeantwortung Staatendokumentation, Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamenten-verfügbarkeit, 15.04.2009).

Das strukturelle Prinzip der medizinischen Versorgung ist ein "Sprengelprinzip". Es gibt daher die so genannten "Polikliniken", die für bestimmte territoriale Flächen (im Prinzip sind das große Ambulatorien) zuständig sind und in denen Fachärzte für die verschiedensten Bereiche im Schichtbetrieb arbeiten.

Die Behandlung in den Polykliniken und Krankenhäusern ist kostenlos (wird vom Staat getragen). Selbstbehalte kennt man (noch) nicht, weil es in der Ukraine noch kein verpflichtendes Kranken- und Sozialversicherungssystem gibt. Facharztpraxen sind unüblich, weil die Normalbürger die kostenlose Hilfe in den Polykliniken und Spitälern nutzen. Reiche Leute (z.B. viele Politiker) ziehen es vor, ihr Geld in Behandlungen im Ausland zu stecken. Die Fachärzte sind daher in der überwiegenden Anzahl in den Polykliniken und Krankenhäusern tätig (Antwortschreiben Staatendokumentation betreffend Posttraumatische Belastungsstörung, Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 15.03.2007).

Das Gesundheitssystem wird reformiert. Die medizinische Versorgung in der Ukraine ist kostenlos und durch öffentliche medizinische Einrichtungen, welche Gesundheitsversorgung und vorbeugende Maßnahmen anbieten, gewährleistet.

Es wurden positive Schritte zur Verbesserung des Gesundheitswesens getroffen. Das neue Model, "Health system development 2007-2011", konzentriert sich u.a auf die Verbesserung der Finanzierung des Gesundheitswesens, der effektiven Verwendung von Finanzmitteln und der effizienteren Verwaltung des Gesundheitssystems (U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006; WHO/Europe, http://www.euro.who.int/Ukraine/20080123_4).

Rückkehrfragen/Grundversorgung

Ein Ukrainer, der aus dem Ausland zurückgeschoben wird, ist keiner Verfolgung ausgesetzt, nur weil er im Ausland um Asyl angesucht hatte, oder sonstige Umstände die Ausreise notwendig machten. Im Gegenteil: polizeiliche Zusammenarbeit wird sogar erschwert, weil die Behörden hier "keinen Tatbestand darin erkennen können, wenn jemand - auf welche Weise auch immer - die Ukraine verlassen möchte" (Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 09.09.2008).

Laut dem ukrainischen Sicherheitsdienst gibt es keine irgendwie geartete Strafverfolgung für Ukrainer, die in einem anderen Staat um Asyl ansuchen. Das Kriminalgesetzbuch der Ukraine und das Gesetzbuch über die administrativen Vergehen sieht nicht die kriminelle oder administrative Verantwortung im Fall der Versuche von ukrainischen Bürgern, in einem anderen Staat das Asyl zu bekommen, vor (Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 28.07.2006).

Sozialleistungen des ukrainischen Staats setzen ein vorheriges Arbeitsverhältnis voraus. Das Sozialsystem umfasst Pensionen, medizinische Versorgung, Mutterschutz, Arbeitsverletzungen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfe. Für Personen, die sich nicht für eine Alterspension qualifizieren gibt es eine Sozialpension. Die Krankenversicherung gilt auch für als arbeitslos gemeldete Personen.

Deutliche Verbesserungen sind auch bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern festzustellen (U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 27.05.2009; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008).

Im Jänner 2007 wurde ein staatliches Programm für wirtschaftliche und soziale Entwicklung verabschiedet, mit dem vor allem das Sozialversicherungs- und Pensionssystem reformiert werden sollten. Vier Prozent der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosenrate ist auf 6,8% gefallen. Der Mangel an Facharbeitern und ein großer informeller Wirtschaftsmarkt stellen jedoch immer noch große Herausforderungen dar (Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine, 03.04.2008).

Der ukrainische Staat stellt nicht nur ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit, sondern sind staatliche Transferleistungen auch eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte. Deutliche Verbesserungen sind auch bei der Unterstützung von Familien und Alleinerziehenden mit Kindern festzustellen.

Durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System wird der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, es wird bei der Herstellung von Kontakten mit Angehörigen oder Freunden geholfen, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt

Im April 2008 startete das Netzwerk Erso (European Reintegration Support Organisations) seine Arbeit. Ziel ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt u.a. auf der Ukraine.

Die Caritas Ukraine hat zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder Unterstützung für Rückkehrer (Medizinische Versorgung/Soziale Programme: Hilfe für gefährdete Personen; umfassendes

Service in allen regionalen Organisationen (kostenlose Bereitstellung von Kleidung, kostenlose Verpflegung, kostenlose medizinische Versorgung); Sozial Programme für Familien, Kinder und Jugendliche; Sozial Hilfe für mittellose und bedürftige Familien; Unterstützung für Opfer von Menschenhandel; Unterstützung für Flüchtlinge; Unterstützung für Rückkehrer; Hilfe für alleinerziehende Mütter und Frauen, die sexueller und häuslicher Gewalt ausgesetzt sind. Seit kurzem gehört zu dem weiten Spektrum an Hilfestellungen auch Unterstützung bei der Rückkehr von ukrainischen Flüchtlingen. Die Caritas ist eine von fünf Organisationen, die Rückkehrhilfe anbietet. Seit 1998 hat sie 7000 Menschen beim Neustart in der Heimat unterstützt, allein 2007 waren es 800 Menschen. In diesem Jahr kehren laut BMI 2164 Menschen in die Heimat zurück (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008; Caritas Ukraine, Our Activity, 2007; http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2009;

(http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe;

Der Standard, Rückkehr in die Heimat "mit Perspektive", http://derstandard.at/?url=/?id=3306802, vom 17. April 2008).

3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

3.1 Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Zugehörigkeit zur oben angeführten Kernfamilie ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Eltern und Geschwister sowie dem in Vorlage gebrachten ukrainischen Auslandspasses römisch XXXX des Vaters, in welchem der Beschwerdeführer miteingetragen ist.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Situation in Österreich und zu den Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Eltern im Einklang mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen beruhen auf dem eingeholten und im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

3.2 Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte nach gesamtheitlicher Würdigung und besonders auf Grund des persönlichen Eindrucks nach Durchführung einer Verhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers hinsichtlich der Fluchtgründe und der drohenden Verfolgung mangels schlüssiger Schilderung sowie auf Grund zahlreicher Widersprüche und massiver Steigerung des Vorbringens als unglaubwürdig zu beurteilen ist. Der Vater des Beschwerdeführers brachte in seinem Verfahren, D8 226270-0/2008, in seinem Asylantrag, seinen Einvernahmen am 23. Juli und 09. November 2001, seiner Beschwerde und weiteren Schreiben vom 28. November und 31. Dezember 2003 als Fluchtgrund im Wesentlichen vor, wegen seiner religiösen Ansichten als Baptist einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein. In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18. September 2006 brachte der Vater des Beschwerdeführers plötzlich ein gänzlich neues Fluchtvorbringen vor, nämlich dass er mit dem Sicherheitsdienst der Ukraine (SBU) inoffiziell zusammengearbeitet habe und erklärte nunmehr in dieser Verhandlung, "Ich verließ die Ukraine aus Angst um mein Leben wegen dem Sicherheitsdienst der Ukraine." Im Ergebnis konnte der Vater des Beschwerdeführers keine in sich schlüssige, widerspruchsfreie und gleichbleibende Beschreibung der behaupteten Verfolgungshandlungen darlegen, war nicht im Stande, ein konkretes und aktuelles Verfolgungsszenario zu schildern oder substantiierte und nachvollziehbare Rückkehrbefürchtungen zu äußern, sondern war es offensichtlich, dass er sein Vorbringen nach Belieben variierte und sogar vollkommen austauschte. Den Aussagen hinsichtlich seiner Fluchtgründe bzw. seiner Verfolgungsgründe war jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen. Auch den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers in ihrem Verfahren, D8 226269-0/2008, welche als Fluchtgrund zusammengefasst ebenfalls eine Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Baptisten geltend machte, war auf Grund von zahlreichen Widersprüchen in ihren vagen Angaben und einer kontinuierlichen Steigerung des Vorbringens, ebenfalls die Glaubwürdigkeit zu versagen. Darüber hinaus besteht in der Ukraine - den Länderberichten zufolge - Religionsfreiheit und sind Staat und Kirche streng getrennt. Die Berichte enthalten auch keinerlei Anhaltspunkte, die auf systematische, gehäufte oder landesweit auftretende Diskriminierungen oder Attacken gegenüber Angehörigen der Baptisten in der Ukraine schließen ließen und besteht kein Anhaltspunkt, dass die ukrainischen Behörden generell der gesamten Bevölkerung bzw. Angehörigen der Baptisten den Schutz verweigern würden, untätig blieben oder gänzlich willkürlich handeln würden.

Soweit also die Fluchtgründe des Vaters bzw. der Mutter auch für den Beschwerdeführer geltend gemacht wurden, können diese mangels Glaubwürdigkeit sohin auch keine Verfolgung des Beschwerdeführers initiieren.

Darüber hinaus konnte auch der Beschwerdeführer selbst keine Verfolgung glaubhaft machen. So gab er auf die Frage der vorsitzenden Richterin, ob er in der Ukraine persönlich verfolgt worden sei, an, er könne sich "nicht gut erinnern", da er dreizehn Jahre alt gewesen sei. Nach Aufforderung zur Darlegung seiner Erinnerungen brachte der Beschwerdeführer teilnahmslos vor, "Irgendwann, ich weiß nicht mehr wann, wurde ich am Telefon bedroht. Es war ein Mann am Telefon, der nach meiner Mutter gefragt hat. Meine Mutter war nicht da, aber ich weiß nicht mehr, wo sie war. Er sagte: wir werden dich verstecken, wenn deine Mutter sich auch versteckt hat. Ich weiß nicht, wer das war." Danach habe es noch einen zweiten Anruf gegeben, bei welchem der Anrufer gesagt habe, man mache aus ihm ein Mädchen. Auf die weitere Frage, ob es sonst noch Drohungen oder Vorfälle gegeben habe, meinte der Beschwerdeführer, dass es keine Drohungen gegeben habe; er sei auch "persönlich nicht verfolgt" worden. Darüber hinaus könne er sich an "nichts" konkret erinnern (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 25). Die Mutter des Beschwerdeführers erklärte jedoch in ihrem Schreiben vom 13. Feber 2002, dass der Beschwerdeführer mehrmals geschlagen und unmittelbarer Zeuge der Wohnungsdurchsuchungen sowie der Drohungen, sie zu vergewaltigen und ihr physische Gewalt anzutun, geworden sei. Darüber hinaus brachte die Mutter des Beschwerdeführers vor, dass der Beschwerdeführer in der Schule geschlagen und während der Hausdurchsuchung beschimpft worden sei (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 9). Der Beschwerdeführer selbst konnte sich jedoch an keinen dieser von seiner Mutter ins Treffen geführten Vorfälle erinnern. Hätten diese jedoch tatsächlich stattgefunden wäre davon auszugehen, dass sich auch ein dreizehnjähriges Kind an solch einprägsame Zwischenfälle, wie der eigenen körperlichen Misshandlung und Beschimpfung oder der Androhung der Vergewaltigung und Gewaltausübung an der eigenen Mutter, und nicht ausschließlich an einen Telefonanruf, erinnern würde. Der Beschwerdeführer wirkte während seiner Schilderung auch sehr teilnahmslos und desinteressiert und vermittelte massiv den Eindruck, lediglich abgesprochene und einstudierte Angaben vorzutragen, ohne diese jedoch persönlich erlebt zu haben. Schließlich gestand er auch selbst zu, dass es keine Drohungen gegeben habe, obwohl er zuvor noch telefonische Bedrohungen ins Treffen geführt hatte. Für die Unlaubwürdigkeit des zuvor erstatteten Fluchtvorbringens spricht schließlich auch die Ausführung des Beschwerdeführers, er persönlich sei nicht verfolgt worden. Zudem sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Mutter nicht miteinander in Einklang zu bringen. So gab die Mutter des Beschwerdeführers an, die Anrufer hätten vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort seines Vaters erfahren wollen (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 8), während der Beschwerdeführer selbst meinte, dass nach seiner Mutter gefragt worden sei. Auf den Vorhalt dieses Widerspruches gab der Beschwerdeführer lapidar und ohne jeglichen Erklärungsversuch an, es sei "sehr lange her" (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung

S 25).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass dem Vorbringen seiner Eltern die Glaubwürdigkeit zu versagen war und es auch dem Beschwerdeführer, der auf der (als nicht glaubhaft gewerteten) Verfolgung bzw. Gefährdungslage seiner Eltern aufbaut, ebenso wenig gelungen ist, eine Bedrohungssituation glaubhaft zu machen, die von den aktuellen Länderdokumenten gedeckt ist. Der Beschwerdeführer wollte keine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen abgeben (Niederschrift der Beschwerdeverhandlung S 27). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen führt, dass der Staat weder willens noch in der Lage sei, ihn bzw. religiöse Minderheiten wirksam vor Übergriffen zu schützen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies eine allgemeine pauschalierte Behauptung darstellt, welche in den aktuellen Länderberichten keine Deckung findet. Dies gilt auch für die Ausführung, wonach die Religionsausübungsfreiheit lediglich auf dem Papier existiere und Angehörige der religiösen Minderheiten sehr gefährdet seien. Die aktuellen Berichte zur Lage in der Ukraine sowie zur Religionsfreiheit lassen nicht den Schluss zu, dass die Behörden generell der gesamten Bevölkerung oder Angehörigen der Baptisten den Schutz verweigern würden und untätig blieben. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass von einer gänzlichen Untätigkeit oder -willigkeit oder Willkür der Behörden auszugehen ist. Den Länderberichten zufolge besteht Religionsfreiheit und sind Staat und Kirche streng getrennt. Die Berichte enthalten auch keinerlei Anhaltspunkte, die auf systematische, gehäufte oder landesweit auftretende Diskriminierungen oder Attacken gegenüber Angehörigen der Baptisten in der Ukraine schließen ließen, weshalb auch von keiner gegenwärtigen Gefährdung ausgegangen werden könnte. Im Gegenteil, die Baptisten sind die einflussreichste und größte protestantische Gemeinde in der Ukraine, ist auch der erste Vize-Premier der Ukraine ein aktiver Prediger der Baptisten und kann von einer Verfolgung der Baptisten in der Ukraine keine Rede sein. Der Baptistenbund der Ukraine hat 2134 Gemeinden, 66 Missionen, 2650 Pastoren, 1341 Kirchen und 168 Kirchen sind in Bau (genauer unter Pkt. römisch II 2.2 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat).

Weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt einer Gefahr ausgesetzt sein soll, ist aus seinem Vorbringen nicht nachvollziehbar ableitbar, da der Beschwerdeführer eine aktuelle, individuelle Gefährdungssituation nicht glaubhaft machen konnte und ist eine solche auch nicht von Amts wegen - in Zusammenschau mit den aktuellen Länderberichten - hervorgekommen.

3.3 Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf folgendem in der mündlichen Verhandlung eingeführten Dokumentationsmaterial sowie im Wege des Parteiengehöres übermittelten Länderberichte:

Artikel von news.de vom 09.02.2010, Wahl in der Ukraine, Es ist noch nicht vorbei

Spiegel online vom 17.01.2010, Präsidentschaftswahl in der Ukraine,

Der Sieger heißt Moskau

Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Innenpolitik, Stand November 2008, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/ Laenderinformationen/Ukraine/Innenpolitik.html, Zugriff 05.11.2009

Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Wirtschaft.html, Zugriff 05.11.2009

Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Ukraine - Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Ukraine/Aussenpolitik.html, Zugriff 05.11.2009

SBU, http://en.wikipedia.org/wiki/Security_Service_of_Ukraine, Zugriff 05.11.2009

SBU, http://de.wikipedia.org/wiki/Sluschba_bespeky_Ukrajiny, Zugriff 05.11.2009

Religiöser Informationsdienst der Ukraine, http://www.risu.org.ua/ger/major.religions/, Zugriff 05.11.2009

Baptistenbund, http://www.risu.org.ua/ger/major.religions/baptists/, Zugriff 05.11.2009

Antwort der Staatendokumentation betreffend die Lage der Baptisten in der Ukraine, 26.06.2009

Ergebnis der Recherchen der PolAtt des Büros Kiew zur Lage der Baptisten in der Ukraine, 24.6.2009

Richard Potz, Gutachten zur Lage der Baptisten in der Ukraine im Februar 2003, 28.02.2003

Anfragebeantwortung Staatendokumentation, Psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten und Medikamentenverfügbarkeit, 15.04.2009

International Organisation for Migration, Enhanced and integrated Information on Return and Reintegration in the Countries of Origin - IRRICO II; Ukraine, 2009

U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World: Europe, 2008: Ukraine, http://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2008-2009/europe/ukraine.html, Zugriff 27.05.2009

EC - European Commission: Implementation of the European

Neighbourhood Policy in 2008: Progress Report Ukraine, 23.4.2009

Ukraine National Police Academy, "POLICE REFORM IN EUROPE AND

UKRAINE: PLANS AND TRENDS",

http://www.dcaf.ch/_docs/enforcementreform_ukr/File28.pdf, Zugriff 15.04.2009

WHO/Europe, http://www.euro.who.int/Ukraine/20080123_4, Zugriff 16.04.2009

U.S. Department of State, 2008 Country Reports on Human Rights Practices Ukraine, 25.02.2009

Caritas Ukraine, Our Activity, 2007;

http://www.caritas-ua.org/index.php, Zugriff am 16.04.2009

http://www.caritas.at/hilfe-einrichtungen/fluechtlinge/beratung-und-vertretung/rueckkehrhilfe

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Ukraine, 11.3.2008

US Department of State, International Religious Freedom Report 2008, http://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2008/108477.htm

Anfragebeantwortung betreffend medizinische Versorgung durch den VB in Kiew, per Email am 12.12.2008

Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 09.09.2008

Homepage der Ombudsfrau für Menschenrechte, http://www.ombudsman.kiev.ua/

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend Rückkehr Frau mit Kind vom 11.07.2008

Der Standard, Rückkehr in die Heimat "mit Perspektive", http://derstandard.at/?url=/?id=3306802, vom 17. April 2008

Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine, 03.04.2008

Human Rights Watch, Universal Periodic Review of Ukraine vom 05.05.2008

Commission of the European Communities, 'Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2007': Progress Report Ukraine,03.04.2008

Freedom House, Freedom in the World 2008: Ukraine

Freedom House, Nations in Transit 2008 und 2009 - Ukraine

Anfragebeantwortung von Rudolf Klugmaier/Österreichische Botschaft in Kiew, Jänner 2009 mit Anlage des Staatlichen Komitees der Ukraine für Angelegenheiten der Nationalitäten und Religionen, 04.12.2007, Nr. 10/4-16-114

Council of Europe - Commissioner for Human Rights, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Thomas Hammarberg on his Visit to Ukraine 10 - 17 December 2006, 26.9.2007

Antwortschreiben von Rudolf.Klugmaier@bmi.gv.at/ Österreichische Botschaft in Kiew, betreffend keine strafrechtliche Verfolgung bei Asylantragstellung im Ausland, 28.07.2006

Auswärtiges Amt, betreffend Menschenhandel, 07.06.2007

Anfragebeantwortung des ukrainischen Innenministeriums an den VB in Kiew, betreffend Korruptionsbekämpfung, 14.05.2007

Antwortschreiben Staatendokumentation betreffend Posttraumatische Belastungsstörung, Medizinische Versorgung und Grundversorgung, 15.03.2007

Europäische Kommission, ENP Progress Report: Ukraine [SEC(2006) 1505/2], 04.12.2006

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA betreffend alleinstehende Frauen, Frauenhäuser, staatliche Unterstützung, Ziffer 252 Punkt 526 -, B, A, A, /, 2006,, 18.05.2006

U.K. Home Office, Country of Origin Information Report, vom Juni 2006

Accord, Anfragebeantwortung betreffend Situation alleinstehender Frauen, Frauenhäuser, Staatlicher Schutz für vergewaltigte Frauen, Anspruch auf staatliche Unterstützung, Sozialhilfe für alleinstehende Frauen & Ausbezahlung/Gewährung der Unterstützung, 17.05.2006

European Union/International Centre for Migration Policy Development, EU Justice, Freedom and Security Assessment Missions to Ukraine - Final Report, Mai 2006

Anfrage an die Österreichischen Botschaft Kiew betreffend SBU/Antwortschreiben im August 2001

Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keine Einwände gegen die Heranziehung der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Da nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Ukraine im Jänner 2010 Präsidentschaftswahlen durchgeführt wurden, wurde den Parteien das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs übermittelt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme ausführt, dass in der Ukraine keine Demokratie herrsche und dass Julia Timoschenko, keinen Rechtsschutz gefunden hätte, weshalb die "gewöhnlichen" Bürger der Ukraine auch keinen Rechtsschutz finden, ist dem zu entgegnen, dass dies lediglich eine pauschalierte Behauptung darstellt und der Beschwerdeführer damit jedenfalls keine individuelle Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen konnte, weshalb weder durch das Ergebnis der die Präsidentschaftswahl noch durch die vorgelegten Internetausdrucke eine aktuelle und individuelle Verfolgung bzw. Gefährdungssituation des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht werden konnte. Darüber hinaus bescheinigten auch die Wahlbeobachter der OSZE den ukrainischen Wahlen hohe Demokratiestandards. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Internetausdrucke, Korruptionsvorwürfe in der Ukraine und die Präsidentschaftswahlen 2010 bzw. den Sieg Janukowitsch betreffend, konnten dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen. Der erkennende Senat übersieht nicht, dass es in der Ukraine zu Korruptionsvorwürfen kommt, jedoch geht aus den aktuellen Länderberichten und aus einem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegtem Internetauszug hervor, dass die Regierung der Ukraine verstärkt gegen die Korruption vorgeht. Weshalb somit, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vorbringt, auf Grund des Wahlsieges Janukowitsch eine Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familie in die Ukraine gefährlich sein soll, ist für den erkennenden Senat - in Zusammenhang mit dem unglaubwürdigen Fluchtvorbringen - nicht nachvollziehbar.

Aus den Länderfeststellungen ist weiters nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in die Ukraine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung oder Strafe widerfahren könnte oder dass er bei Rückkehr in eine "unmenschliche Lage" geraten würde und beispielsweise am Hungertod leiden müsste. Aufgrund des wirtschaftlichen Aufschwungs haben sich in der ukrainischen Sozialpolitik wieder Handlungsspielräume eröffnet. Der ukrainische Staat stellt nicht nur ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen bereit, sondern sind staatliche Transferleistungen auch eine wesentliche Einkommensquelle ukrainischer Privathaushalte.

Die Caritas Ukraine unterhält zahlreiche Projekte, die die Unterstützung sozial schwacher Bürger zum Ziel haben. Dazu gehören unter anderem Sozialeinrichtungen für gefährdete Bevölkerungsgruppen oder Unterstützung für Rückkehrer, Medizinische Versorgung und soziale Programme und wird durch das vom Europäischen Flüchtlingsfonds und Bundesministerium für Inneres kofinanzierte System der Neubeginn zu Hause erleichtert. Es wird zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, es wird bei der Herstellung von Kontakten mit Angehörigen oder Freunden geholfen, finanzielle Unterstützung gewährt, und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten im Herkunftsstaat unterstützt. Ziel des Netzwerkes Erso (European Reintegration Support Organisations) ist es, freiwillige Rückkehrer nicht nur in Österreich, sondern auch in ihrer früheren Heimat zu betreuen und ihnen finanzielle Unterstützung zu bieten. Zwölf Organisationen in ganz Europa, die ihrerseits Kontakte in den einzelnen Ländern haben, bilden das Netzwerk. Der Fokus liegt unter anderem auf der Ukraine. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer vorab nicht auf sich alleine gestellt, da nach den Angaben seiner Eltern weitere Verwandte nach wie vor in der Ukraine leben. Schließlich bleibt festzuhalten, dass in der Ukraine eine landesweite und flächendeckende medizinische Grundversorgung zur Behandlung jeder Art von Krankheit gegeben ist (siehe dazu Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Pkt. römisch II.2.2).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine individuelle und aktuelle Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer konnte weder seine Fluchtgründe glaubhaft darlegen noch nachvollziehbar machen, weshalb ihm Schutz von Seiten des Staates verweigert würde. Die aktuellen Berichte zur Lage in der Ukraine lassen nicht den Schluss zu, dass die Behörden generell der gesamten Bevölkerung den Schutz verweigern würden und untätig bleiben. Von einer völligen behördlichen Willkür kann in der Ukraine nicht ausgegangen werden und besteht kein hinreichender Anhaltspunkt für eine gänzlichen Untätigkeit oder -willigkeit der Behörden.

4. Rechtlich folgt daraus:

4.1 Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,,

Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;

2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.

Der Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes

(B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiter zu führen. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in sämtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuführen sind, an die Stelle des Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4 ;,

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 ;,

wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

4.2 Der Beschwerdeführer stellte am 08. Oktober 2001 durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002,, geführt. Die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden (Paragraph 44, Absatz 3,).

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.

4.3 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung

(Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in

Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Artikel , Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel , Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 06. 1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird;

auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09. 03. 1999, 98/01/0318;

19.10.2000, 98/20/0233).

Insgesamt war das Vorbringen betreffend die Fluchtgründe und die drohende Verfolgung des Beschwerdeführers auf Grund von Ungereimtheiten als unglaubwürdig zu beurteilen. Der Beschwerdeführer gestand schließlich selbst zu, "persönlich nicht verfolgt" worden zu sein, sodass den Aussagen hinsichtlich seines Fluchtgrundes aus der Ukraine bzw. seiner Verfolgungsgründe jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen war.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat weder individuelle asylrelevante Verfolgung drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

4.4 Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.

Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).

Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat der Beschwerdeführer bzw. seine Eltern vorgebracht, dass er an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten, vor. In der Ukraine besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat auch keine auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.

Für die Ukraine kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung des Beschwerdeführers würde ihn jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen. Der Beschwerdeführer ist im arbeitsfähigen Alter. Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339). Nach den Länderfeststellungen ist die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln insgesamt gewährleistet. Dazu tragen die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen und staatliche Unterstützungsprogramme bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen zielt. Dem Beschwerdeführer steht bei einer Rückkehr in die Ukraine - wie aus den Länderberichten ersichtlich und unter Pkt. römisch II.2.2 näher ausgeführt - ein sehr breites Spektrum an sozialen Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Abgesehen davon ist der Beschwerdeführer in der Ukraine auch nicht völlig auf sich alleine gestellt, sondern leben dort mehrere Verwandte. Er verfügt somit in seiner Heimat auch über soziale Anknüpfungspunkte.

Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

4.5 Da die Entscheidung der belangten Behörde keine Ausweisungsentscheidung enthält, war auch von dem zur Entscheidung berufenen Senat des Asylgerichtshofes davon Abstand zu nehmen vergleiche VwGH 29.03.2007, 2006/20/0500). Auf Aspekte, die Artikel 8, EMRK berühren, war daher nicht näher einzugehen.