Asylgerichtshof
05.03.2010
C12 401543-1/2008
C12 401.543-1/2008/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer im Beisein des Schriftführers Mag. RODLER über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008, FZ. 08 02.202-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1 Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, ist vermutlich am 02.03.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 04.03.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gestellt. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost, brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtweg vor, dass er Ende Jänner 2008 von New Delhi aus mit einem Flugzeug - legal mit seinem Reisepass - nach Moskau geflogen sei, wo er ungefähr drei Tage in der Wohnung eines Schleppers verbracht habe. In der Folge sei er teils zu Fuß und teils mit einem LKW schlepperunterstützt weitergereist. Da sie meist in der Nacht gefahren seien, könne er zum Reiseweg und zu Grenzübertritten keine näheren Angaben machen. Tagsüber sei er immer in unterschiedlichen Schlepperquartieren gewesen. Insgesamt seien ungefähr zehn Personen geschleppt worden; wo sich diese nunmehr befänden, wisse er jedoch nicht. Er sei jedenfalls als Letzter und alleine vom LKW abgestiegen. Wo das genau gewesen sei, wisse er nicht. Danach sei er zu Fuß weitermarschiert, bis er zu einer Stadt gekommen sei und einen Landsmann getroffen hätte, der ihm Geld gegeben und den Weg zum Flüchtlingslager beschrieben hätte.
Auf Vorhalt, dass seine Angaben nicht glaubwürdig seien und er den tatsächlichen Reiseweg von Moskau nach Österreich schildern solle, erwiderte er, er hätte alles gesagt, was ihm noch einfallen würde. Zum zufällig getroffenen Landsmann teilte er mit, dieser sei ungefähr in seinem Alter gewesen und habe ihm im Zuge eines ungefähr 15 Minuten andauernden Gespräches den Weg zur Caritas beschrieben sowie zehn Euro gegeben. Den Namen kenne er nicht. Bei der Caritas habe er dann einen Lageplan mit dem Weg zum Lager und eine Bahnkarte bekommen. Schließlich sei er alleine mit dem Zug zum Lager gelangt.
Ergänzend brachte er vor, dass er in einem anderen Land weder um Asyl angesucht noch ein Visum erhalten habe oder angehalten bzw. untergebracht worden sei und auch über keine Familienangehörigen im EU-Raum verfüge. Zur Dauer seiner Reise gab er an, er sei von Ende Jänner 2008 bis zum 02.03.2008 unterwegs gewesen. Die Nächte zwischen dem zweiten und dem vierten März 2008 habe er auf der Straße in einer Haltestelle irgendwo in Wien verbracht.
Sein Heimatland habe er verlassen, weil er am römisch 40 , nachdem er per Autostopp mit einem Unbekannten mitgefahren sei, bei einer Polizeikontrolle, bei der der Autolenker weggelaufen sei und man Waffen im Fahrzeug gefunden hätte, von der Polizei festgenommen worden sei. Nachdem seine Eltern sowie einige Dorfbewohner eine Kaution hinterlegt hätten, sei er freigelassen worden. Kurz danach sei er noch zweimal festgenommen und durch neuerliche Zahlungen seiner Eltern wieder freigelassen worden. Daraufhin hätten seine Eltern die Flucht organisiert und ihm zum Verlassen des Landes geraten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, wieder eingesperrt zu werden. Ergänzend merkte er an, er hätte in seiner Heimat Angst vor der Polizei. Konkret würde es sich um die örtliche Polizei in römisch 40 handeln.
Eine Eurodac-Abfrage vom 04.03.2008 ergab keine Übereinstimmung.
1.2. Am 07.03.2008 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, eine Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschs für Punjabi durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei, er keine Einwände gegen die anwesenden Personen hätte und er sich körperlich sowie geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Auf Aufforderung gab der Beschwerdeführer seine Personalien an. Die Frage, ob er zu seinen Ausführungen im Zuge der Erstbefragung (zur Person, zum Reiseweg bzw. zu vorgelegten Dokumenten) etwas berichtigen, ergänzen oder hinzufügen wolle, verneinte er.
Zu seinem genauen Aufenthaltsort vor Verlassen seiner Heimat gab er an, er habe, abgesehen von der Woche vor seiner Ausreise (vom 10.01. bis etwa 23.01.2008), in der er zu einem Freund in römisch 40 gezogen sei, immer in seinem Dorf römisch 40 gelebt. Ende Jänner, seiner Erinnerung nach am 30.01.2008, habe er Indien verlassen. Er sei legal mit seinem Reisepass, der römisch 40 vom Passamt Jalandhar ausgestellt worden sei, ausgereist, jedoch sei ihm dieser vom Schlepper in Moskau abgenommen worden. Sowohl bei der Ausreise aus New Delhi als auch bei der Einreise in Moskau habe es Grenzkontrollen gegeben. Die legale Ausreise aus Indien sei kein Problem gewesen, da der Schlepper bereits alles geregelt hätte und der Beschwerdeführer auch nichts gefragt worden sei. Sein Gepäck sei einfach entgegengenommen worden und er habe dann ohne (irgendwelche) Fragen ausreisen können.
Ob er ein Visum im Reisepass gehabt habe, wisse er nicht. Der Schlepper habe ihm den Reisepass vor der Ausreise zurückgegeben. Es wären zwar zwei Seiten im Pass voll gewesen; worum es sich dabei gehandelt habe, könne er aber nicht sagen, da er es eilig gehabt hätte. Ebenso könne er weder sagen, über welchen Staat er in das Gebiet der europäischen Union eingereist sei, noch über welche Staaten er von Moskau nach Österreich gereist sei. Die Fragen, ob er in einem anderen Land um Asyl oder bei der Vertretungsbehörde eines EU-Mitgliedstaates um ein Visum oder einen Aufenthaltstitel angesucht habe oder von Behörden angehalten sowie untergebracht bzw. erkennungsdienstlich behandelt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Zum bereits bei der Erstbefragung aufgeworfenen Vorhalt, wie es sein könne, dass der Beschwerdeführer nach der geschilderten Schleppung (per LKW, Übernachtung in Wartehütte) frisch rasiert und mit sauberer Kleidung sowie gepflegtem Äußeren beim Bundesasylamt erschienen sei, erwiderte er, er habe auf der Bahnhofstoilette festgestellt, dass er sehr ungepflegt aussehen würde und sich daher am WC gewaschen sowie rasiert. Befragt, wie er nach Traiskirchen gelangt sei, berichtete er, er habe einen Landsmann getroffen, der ihn zu einer Organisation gebracht habe, wo man ihm eine Wegbeschreibung mitgegeben hätte.
Die Frage, ob er im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen oder in Island Verwandte hätte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehen würde, verneinte er und ergänzte, er habe auch zu seinen Eltern noch keinen Kontakt gehabt, seit er hier sei. Zudem sei er nicht vorbestraft und auch nie von den Behörden seines Heimatlandes erkennungsdienstlich behandelt worden.
Die Frage, ob er jemals im Gefängnis oder in Polizeihaft gewesen sei, bestätigte er und führte aus, er sei am römisch 40 das erste Mal festgenommen und einen Tag sowie eine Nacht in der Polizeistation römisch 40 angehalten worden. Nach einem Tag in Freiheit sei er am nächsten Tag abermals festgenommen und auf derselben Polizeistation einen Tag lang festgehalten worden. Danach sei er vier Tage frei gewesen, bis man ihn weitere zwei Tage festgehalten habe. Weiters teilte er mit, dass er Mitglied der BSP, einer politischen Partei, sei, für die er auch gearbeitet habe. Er habe jedoch keinen Mitgliedsausweis und sei nirgends eingetragen, habe aber beispielsweise mitgeholfen, Geld für Demonstrationen zu sammeln bzw. bei diesen mitgemacht und Parteiparolen gerufen.
Befragt, ob er jemals persönlich Probleme mit heimatlichen Behörden (Polizei, Militär, sonstige Behörden) gehabt habe oder von diesen offiziell gesucht werde bzw. ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, entgegnete er, dass dies - von den geschilderten Festnahmen abgesehen - nicht der Fall sei. Weiters führte er aus, dass die Polizisten bei den Festnahmen sehr gemein gewesen seien. Zudem vermute er, dass die Polizei ihn suche, zumal seine Eltern ihm mitgeteilt hätten, dass die Polizei falsche Anzeigen gegen ihn gemacht habe. Ebenso glaube er, dass ein Haftbefehl existiere, weil die Polizei ihn ansonsten nicht immer willkürlich hätte einsperren können. Nachgefragt, woher er von den falschen Anzeigen der Polizei wüsste, zumal er angegeben habe, seit seiner Einreise in Österreich zu seinen Eltern keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, erwiderte er, dies hätten sie ihm bereits vor seiner Ausreise mitgeteilt. Einer bewaffneten Gruppierung habe er niemals angehört.
Zur näheren Schilderung der Gründe für seine Antragstellung aufgefordert, berichtete der Beschwerdeführer, er sei nach der Arbeit üblicherweise per Autostopp nach Haus gelangt. Am römisch 40 sei es zu einer Polizeikontrolle gekommen, bei der der Fahrzeuglenker einfach davongelaufen sei. Im Fahrzeug habe man dann Waffen gefunden und den Beschwerdeführer auf die Polizeistation mitgenommen und der Komplizenschaft beschuldigt. Um ein Geständnis zu erlangen, sei er auch geschlagen worden. Weiters berichtete er, dass sein Dorf politisch geteilt sei und eine Hälfte der Bewohner für und die andere gegen ihn sei. Seine Befürworter hätten sich für seine Freilassung und seine Gegner dafür eingesetzt, dass er wieder festgenommen werde. Nach seiner dritten Festnahme habe man ihm dann weitere in der Umgebung stattgefundene Verbrechen angelastet. Da sich bereits zu viele gegen ihn gestellt und die Polizeibeamten ebenso nicht an seine Unschuld geglaubt hätten, habe er sein Heimatland verlassen.
Nachgefragt, wann und wo die Polizeikontrolle stattgefunden hätte, antwortete er, diese sei am römisch 40 zwischen 21 und 22 Uhr auf dem Weg von römisch 40 nach römisch 40 auf der römisch 40 bei der Ausfahrt zum Dorf römisch 40 gewesen. Weiters gab er an, Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente nicht vorlegen zu können und außer den geschilderten keine sonstigen Probleme im Heimatland gehabt zu haben. Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sagte er aus, er hätte Angst vor der Polizei, zumal die Polizisten ihn auch umbringen könnten.
1.3. Am 14.08.2008 führte das Bundesasylamt Wien eine weitere Einvernahme mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund und für die Befragung bereit sei. Zudem habe er gegen keine der anwesenden Personen Einwände. Weiters bestätigte er die Richtigkeit seiner bisher angegebenen Personalien und gab an, immer im Haus seiner Eltern gelebt zu haben.
Zu seiner persönlichen Situation führte er an, er sei ledig, habe keine Kinder und würde im Bundesgebiet in einer Wohngemeinschaft mit anderen Landsleuten leben. Darüber hinaus habe er im Bundesgebiet weder Verwandte noch Personen, die er bereits vor seiner Einreise gekannt habe, und es würde auch keine besondere Bindung zu Österreich bestehen. Ergänzend teilte er mit, dass er nur nach Europa gewollt und der Schlepper ihn hierher gebracht habe. Zudem würde er aktuell Zeitungen verteilen und dafür ungefähr 370 Euro im Monat bekommen. Eine Schule oder Kurse würde er jedoch nicht besuchen.
Über seinen Geburtsort berichtete er, römisch 40 sei ein kleines Dorf, welches weder Straßennamen noch Hausnummern hätte. Es liege im Punjab, ungefähr 7 km von römisch 40 entfernt. Bis zuletzt habe er immer im Haus seiner Eltern gelebt, wo auch seine drei verheirateten Brüder mit ihren Familien sowie insgesamt acht Kindern leben würden. Seine drei Schwestern seien bereits verheiratet und würden bei ihren Ehemännern leben. Sein Vater habe ein Schuhgeschäft gehabt, sei jedoch nun in Pension. Der Beschwerdeführer habe eine Ausbildung als Schneider für Damenbekleidung absolviert und seit ungefähr acht Jahren in römisch 40 ein eigenes Geschäft mit fünf Angestellten gehabt. Die Schule habe er lediglich zwei Jahre, im Nachbardorf römisch 40 besucht. Seine Brüder hätten die Berufe Dreher, Tontechniker und Maurer erlernt.
Befragt gab er an, aktuell keinen Kontakt zu seiner Familie oder anderen Personen seines Heimatlandes zu haben, da seine Familie kein Telefon besitzen würde. In seiner Schneiderei habe er zwar ein Telefon gehabt, jedoch habe er das Geschäft geschlossen.
Sein Elternhaus habe er am 30.01.2008 verlassen und sei mit dem Bus nach New Delhi gefahren. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben hätte, zuletzt bei einem Freund in römisch 40 gelebt zu haben, bestätigte er, vom 10.01. bis 23.01.2008 bei seinem Freund gelebt zu haben. Nachgefragt, wieso er dann angegeben habe, bis zum 30.01.2008 noch zu Hause gewesen zu sein, erwiderte er, er sei ab und zu nach Hause gekommen. Das Visum habe der Schlepper Anfang Jänner besorgt. Zur Frage, dass es logischer wäre, in Anbetracht der geschilderten Zwangslage, nicht mehr nach Hause zurückzukehren, antwortete er, sein Vater sei krank gewesen und er sei ohnehin nur nachts nach Hause gekommen.
Zum Vorhalt, dass seine legale Ausreise aus Indien seiner behaupteten Angst, von der Polizei wieder verhaftet zu werden, widersprechen würde, entgegnete er, er habe sich auf den Schlepper verlassen, der ihm versichert habe, dass alles problemlos laufen würde. Vor der geschilderten Festnahme habe er, ebenso wie seine restliche Familie, noch nie Probleme mit der Polizei gehabt.
Nochmals zu seinen Gründen befragt, die ihm zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hätten, brachte er vor, er hätte am römisch 40 länger im Geschäft gearbeitet. Bei der Bushaltestelle sei dann ein Autofahrer gekommen, der ihn mitgenommen habe. Den Tag wisse er so genau, da es für ihn ein besonderes Ereignis gewesen wäre, welches er nie vergessen würde. Zum genauen Wochentag befragt bzw. ob es am Anfang, in der Mitte oder am Ende der Woche gewesen sei oder ob er einen bestimmten Tag ausschließen könne, entgegnete er, das wisse er nicht mehr. Zum Hinweis, dass der römisch 40 ein Sonntag gewesen wäre, was auch in Indien auffallen würde, erwiderte er, er habe nicht auf den Wochentag geachtet.
Zur Polizeikontrolle gab er an, die Polizei habe Handzeichen gegeben und der Fahrer sei stehen geblieben. Bereits nach wenigen Minuten seien sie vor der römisch 40 zu einer Straßensperre gekommen, die oft an dieser Stelle erfolgen würde. Der Autofahrer sei stehen geblieben und ausgestiegen. In der Folge habe die Polizei das Auto durchsucht und der Fahrer sei in die Felder gelaufen und entkommen. Nachgefragt, ob niemand ihn daran gehindert hätte, teilte er mit, der Mann sei plötzlich weg gewesen. Er habe diesen Mann zuvor noch nie gesehen. Zur Frage, ob der Unbekannte gesagt hätte, wohin er fahren würde, antwortete der Beschwerdeführer, dieser habe ihn einfach mitgenommen.
Auf die Frage, ob man die Straßensperre schon von Weitem gesehen habe, antwortete er, erst als sie angehalten hätten. Es wäre kein anderes Auto vor ihnen gewesen. Zum Ablauf der Kontrolle berichtete er, es wären ungefähr fünf - ihm unbekannte - Polizisten gewesen, die beim Durchsuchen des Kofferraumes eine Pistole gefunden hätten. Danach hätten sie den Beschwerdeführer nach römisch 40 zur Polizeidienststelle gebracht. Befragt, ob es dort mehrere Polizeidienststellen geben würde, antwortete er, er wisse das nicht. Auf den Hinweis, dass er in römisch 40 bereits seit Jahren ein Geschäft betreiben würde und dennoch nicht wüsste, wie viele Polizeidienststellen es dort geben würde, gab er dagegen an, es würde dort nur eine Polizeidienststelle geben.
Zu den Vorkommnissen auf der Polizeidienststelle führte er aus, man habe ihn gefragt, wem die Pistole gehören würde, worauf er wahrheitsgemäß geantwortet hätte, dass er das nicht wissen würde. Zudem habe er angegeben, wie er in das Fahrzeug des Flüchtigen gekommen sei. Am Abend des nächsten Tages sei er freigelassen worden, nachdem ihn sein Bruder und einige Dorfbewohner, deren Namen er nicht wisse, weil er sie nur vom Sehen kennen würde, abgeholt hätten. Der Bürgermeister sei nicht dabei gewesen. Ein Polizeiprotokoll habe es nicht gegeben.
Zur Frage, ob er die Polizei davon überzeugt hätte, dass er ein redlicher Schneider sei, sagte er aus, sie hätten ihm immer wieder gefragt, woher die Pistole stammen würde. Befragt, ob er Personen namhaft gemacht hätte, die für ihn einstehen würden, erwiderte er, sie hätten ihm nicht zugehört. Befragt, was die Polizeibeamten gesagt hätten, als man ihn entlassen habe, antwortete er, sie hätten gesagt, sie würden ihn wieder vorladen; vorerst könne er nach Hause gehen. Zeitig in der Früh am nächsten Tag sei er wieder von der Polizei festgenommen und zwei Tage festgehalten sowie neuerlich zu den Waffen befragt worden. Als seine Eltern und einige Dorfbewohner zur Polizei gekommen seien, habe man ihn wieder freigelassen.
Zum Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt hätte, man habe ihn beim zweiten Mal lediglich einen Tag bei der Polizei angehalten, gab er an, es seien zwei Tage gewesen. Vier Tage später sei er abermals zu Hause verhaftet und zwei Tage (in der Polizeidienststelle) römisch 40 festgehalten worden. Die Frage, ob er sich nicht beschwert oder den Bürgermeister, einen Anwalt oder eine andere angesehene Person beigezogen habe, um die konkreten Vorwürfe zu eruieren, verneinte er und ergänzte, seine Eltern hätten gemeint, es wäre besser, wenn er Indien verlassen würde.
Befragt, wieso er nicht in New Delhi geblieben sei, teilte er mit, es wäre schwer, dort eine Wohnung zu bekommen. Zum Hinweis, dass er mit dem Geld für seine Schleppung in New Delhi eine Wohnung anmieten hätte können und als Schneider auch sein Fortkommen gesichert gewesen wäre, entgegnete er, dass ihn die Polizei vielleicht auch in New Delhi gefunden hätte. Die Fragen, ob er weitere Gründe für seine Asylantragstellung vorbringen oder weitere Angaben zur Begründung seines Antrages machen wolle, verneinte er und gab an, den Dolmetscher sehr gut verstanden zu haben.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2008 wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).
Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine systematische asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte würde stereotyp, einstudiert und durchwegs unrund wirken. Zudem sei es zu mehreren Diskrepanzen, vor allem bei den Angaben zu seinen Fluchtbewegungen, gekommen.
Der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 29.08.2008 schließlich am 30.08.2008 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt.
3. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen die Nachreichung einer ausführlichen Begründung der Beschwerde innerhalb von 14 Tagen angekündigt.
4 Mit Schreiben vom 16.09.2008 reichte der Beschwerdeführer die in der Beschwerde vom 11.09.2008 angekündigte Begründung nach. Darin wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Fluchtvorbringen und brachte in Hinblick darauf, dass seine erste Festnahme am römisch 40 auf einen Sonntag gefallen sei, weiters vor, dass auch ein Sonntag in Indien - entgegen der Meinung der belangten Behörde - für den Beschwerdeführer ein ganz normaler Arbeitstag gewesen sei. Daher sei ihm der Wochentag, an dem es zum geschilderten Vorfall gekommen sei, im konkreten Fall auch nicht in Erinnerung geblieben.
Weiters wird vorgebracht, dass es die Pflicht der Behörde gewesen wäre, bei allenfalls fehlenden Details oder anderen für die Glaubhaftmachung notwendigen Charakteristika, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Zudem sei das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht entsprechend nachgekommen, zumal es dem als nicht plausibel erachteten Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich Gegenvermutungen gegenübergestellt hätte, anstatt seine Fluchtgründe und die Situation in Indien entsprechend zu überprüfen.
Zur Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt hätte, sich in einem anderen Teil seines Heimatlandes niederzulassen, wird vorgebracht, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nur vorliegen würde, wenn mit 100% Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Person in einem anderen Teil ihres Heimatlandes gefunden würde und damit vor Verfolgung sicher wäre. Dies sei jedoch in Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht gegeben.
Des Weiteren ist ausgeführt, dass die von der belangten Behörde verwendeten Informationen über die Menschenrechtssituation in Indien sehr einseitig seien und aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellt würden. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde Ausführungen zur Situation in seinem Herkunftsland und stützt sich dabei auf einen Bericht zur Situation in Indien von Amnesty International 2008, welcher in Auszügen in der Beschwerde (in englischer Sprache) wiedergegeben wurde.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 04.03.2008 den gegenständlichen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemanden in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumention des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Allgemeine politische Lage in Indien:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei.
Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999- 2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Die BJP hatte 2007/08 Wahlen in wichtigen Bundesstaaten (vor allem Gujarat und Karnataka) gewonnen, konnte diese Erfolge jedoch bei den Wahlen zum Nationalparlament nicht fortsetzen. Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der laufenden Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]
Justiz, Sicherheitskräfte:
Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Das Rechtssystem gewährt einen dreistufigen Instanzenzug. Allerdings schränkt die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein.
[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]
In jedem Bundesstaat existiert eine eigene bewaffnete Polizei, die in erster Linie zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in ihrem Wirkungsbereich zu sorgen hat. Sie agiert auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Die Zentralregierung greift beratend und unterstützend ein. Darüber hinaus ist die Central Reserve Police Force (CRPF) eine paramilitärische Einheit, für die innere Sicherheit des gesamten Landes zuständig. Oberbefehlshaber der indischen Armee ist der Staatspräsident. Zu den wichtigsten Aufgaben der Armee zählt die Wahrung der territorialen Integrität des Staates gegen äußere Bedrohungen. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen durch willkürliche Übergriffe der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
[UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Absatz 9 Punkt 01, bis
9.10 v. 04.01.2010;ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, Sitzung 6]
Sicherheitslage Punjab:
Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2008 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.
[ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, Sitzung 23; DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009]
Minderheiten:
Die Verfassung garantiert den Minderheiten Schutz vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten, Geschlecht oder Geburtsort (Artikel 15,). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Artikel 29 und 30). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten- Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung ("Dalits") sowie die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung festgeschrieben ist (Artikel 46,). Im Bildungswesen und in der staatlichen Verwaltung sind Quoten von bis zu 49,5 % für diese Gruppen vorgesehen. Ein am 29.01.2006 unter der ersten Regierung Manmohan Singh gegründetes Minderheitenministerium ist mit erheblichen Mitteln ausgestattet, die zur Verbesserung der Lebensbedingungen vor allem von Muslimen eingesetzt werden.
Trotz aller staatlichen Bemühungen werden religiöse oder soziale Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind insbesondere ethnische und religiöse Minderheiten sowie "Kastenlose" (Dalits) weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten von religiösen und/oder ethnischen Mehrheitsbevölkerung gegen Minderheiten nicht oder nur zurückhaltend ein.
[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, vom 04.10.2009;
Human Right Watch, World Report 2009, vom 14.01.2009, Sitzung 2;
USDOS-Country Reports on
Human Rights Practices, vom 25.02.2009; ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, Sitzung 15]
Akali Dal:
Die Akali Dal Partei wurde 1920 gegründet, nach der Bildung des SGPC (Shiromani Gurdwara Prabhandak Committee), einer religiösen Gruppe, die als Ergebnis der Bewegung zum Schutz der Sikh-Tempel (Gurdwara) vor korrupten Priestern entstand. So versteht sich Akali Dal in gewissem Sinn als politisch-religiöse Partei und vornehmster Repräsentant der Sikhs. Baba Kharag Singh wurde der erste Präsident von Akali Dal, und unter Tara Singh wurde Akali Dal zu einem nicht zu unterschätzenden Machtfaktor heran. Die Geschichte von Akali Dal ist eine Geschichte der Spaltungen und Fraktionsbildungen. Jede Fraktion behauptete, die wirkliche Akali Dal zu sein. 2003 wurde die SAD unter Parkash Singh Badal größte Fraktion und als SAD durch die Indische Wahlkommission anerkannt. Derzeit ist Parkash Singh Badal der Regierungschef vom Bundesstaat Punjab, von der Shiromani Akali Dal (Badal).Jene Akali Dal-Gruppen, die sich auf dem Boden der indischen Verfassung bewegen, stellen im Punjab Regierung und Opposition; die Gruppen, die auf der Liste terroristischer Vereinigungen stehen, werden, wie auch in anderen Bundesstaaten, von den Sicherheitskräften verfolgt. [ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009]
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes (einschließlich der nachgereichten Begründung) Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt; weiters wurde der Beschwerdeführer bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei wurde der Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
2.2. Der Beschwerdeführer stammt nach seinen eigenen Angaben aus Indien; Es war letztendlich auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass diese Angaben richtig sind. Nähere Feststellungen zu seiner Identität konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Durch die Einbeziehung dieser verlässlichen und unzweifelhaften Länderberichte von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen sowie deren ausgewogene Zusammenstellung kann ausgeschlossen werden, dass - wie in der Beschwerde behauptet - lediglich sehr einseitige oder aus einem sehr beschönigenden Blickwinkel dargestellte Quellen verwendet worden wären. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.
2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die angebliche Verfolgung durch die lokalen Polizeibehörden, die in einem Fahrzeug, mit dem er als Autostopper mitgefahren sei, eine Waffe gefunden hätten. Nachdem der unbekannte Fahrzeuglenker geflüchtet sei, würde man nunmehr den Beschwerdeführer der Komplizenschaft verdächtigen. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh.,
wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar. Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um ein legitimes Ziel der Polizei, im Rahmen der Strafrechtspflege strafbarer Handlungen verdächtigte Personen aufzuspüren und es stimmt dies auch mit den Länderinformationen zum Heimatland des Beschwerdeführers überein.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde seitens des Bundesasylamtes jedoch zu Recht kein Glaube geschenkt, zumal die Schilderungen vage sowie formularmäßig und teilweise widersprüchlich erfolgt sind. Neben einer - trotz mehrfacher unterschiedlicher Fragestellungen - oberflächlich bleibenden Darstellung der Geschehnisse ist es bei den Aussagen des Beschwerdeführers zu mehreren Widersprüchen sowie Unplausibilitäten gekommen.
So hat er die Frage nach einem Visum im Zuge der Erstbefragung ausdrücklich verneint, während er bei der ersten Einvernahme beteuerte, das nicht zu wissen. Ergänzend brachte er damals vor, es wären zwei volle Seiten in seinem Reisepass gewesen, als der Schlepper ihm diesen ausgehändigt habe. Weil er es jedoch eilig gehabt hätte, wisse er nicht worum es sich dabei gehandelt habe. Bei seiner zweiten Einvernahme gab er dann an, der Schlepper habe das Visum Anfang Jänner besorgt.
Auch zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Abreise machte er abweichende Angaben. Bei seiner ersten Einvernahme gab er an, er habe, abgesehen von einer Woche vor seiner Ausreise (vom 10.01. bis etwa 23.01.2008), in der er zu einem Freund nach römisch 40 gezogen sei, immer im Haus seiner Eltern im Heimatdorf gelebt. Bei der zweiten Einvernahme teilte er dann mit, er habe bis zuletzt ausschließlich bei seinen Eltern gelebt. Dazu befragt, wann er genau sein Elternhaus verlassen hätte, antwortete er, am 30 Jänner 2008. Nachgefragt, ob er den Tag (wirklich) noch so genau wisse, erwiderte er, er wisse es genau, dass es Ende Jänner gewesen sei. Auf seine Angaben zu seinem Aufenthalt bei seinem Freund hingewiesen, entgegnete er, er sei tatsächlich in diesem Zeitraum bei seinem Freund gewesen und lediglich ab und zu nach Hause gekommen. Zur Frage, ob es in Hinblick auf die geschilderte Zwangslage nicht logischer gewesen wäre, von seinem Freund aus nicht mehr nach Hause zurückzukehren, entgegnete er, sein Vater sei krank gewesen und er sei ohnehin nur nachts heimgekommen. Damit konnte der Beschwerdeführer den Widerspruch zu seinem Aufenthaltsort vor seiner Abreise jedoch nicht nachvollziehbar ausräumen. Da neben seiner Mutter auch noch seine drei verheirateten Brüder mit ihren Familien nach wie vor im Elternhaus leben und es zudem drei Schwestern gibt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb es notwendig sein sollte, dass sich der auch Beschwerdeführer einer Gefahr aussetzt, um seinen Vater bei einer Krankheit beizustehen.
Weiters machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen zur Dauer seiner Anhaltungen. So gab er anfangs an, bei seiner zweiten Festnahme lediglich einen Tag auf der Polizeistation verbracht zu haben. Bei der folgenden Einvernahme brachte er dann vor, er sei beim zweiten Mal zwei Tage lang festgehalten worden. Auf den Widerspruch hingewiesen, wiederholte er ohne weitere Erklärung lediglich, es wären zwei Tage gewesen.
Da es sich beim Heimatdorf des Beschwerdeführers lediglich um ein kleines Dorf handelt und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zudem politisch tätig sowie Gewerbetreibender war, ist es auch weder nachvollziehbar noch glaubwürdig, dass er keinen einzigen Namen jener Dorfbewohner, die sich für ihn eingesetzt haben sollen, nennen konnte. Ebenso schadet es der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass anfänglich zur Anzahl der Polizeidienststellen in römisch 40 angegeben hat, er wisse das nicht, und erst nach dem Hinweis, dass er dort seit Jahren ein Geschäft betreiben würde, angab, es würde dort nur eine Polizeidienststelle geben.
Schließlich stützt sich der Beschwerdeführer auf eine sehr oberflächliche Darstellung der Geschehnisse und war auch auf mehrfache und unterschiedliche Nachfragen durch das Bundesasylamt nicht in der Lage, differenzierte Angaben zum Vorfall am römisch 40 und zu den angeblich folgenden Festnahmen zu machen. So gab er keine Informationen darüber preis, wie die Polizisten auf den flüchtigen Verdächtigen reagiert haben, noch zu welchen weiteren Fragen es bei seinen Anhaltungen gekommen ist bzw. wie er versucht hat, seine Unschuld zu beweisen.
Abgesehen davon ist vor dem Hintergrund der Ausführungen zur Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Polizei prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agiert und Indien über ein funktionierendes, unabhängiges Justizsystem verfügt. Bei allenfalls tatsächlich während einer Anhaltung zugefügten Misshandlungen oder Verletzungen durch Polizeibeamte gibt es grundsätzlich die Möglichkeit, diese zur Anzeige zu bringen.
Darüber hinaus ist unter Berücksichtigung der Länderberichte für den Asylgerichtshof nicht feststellbar, dass die Strafrechtspflege in Indien nach Grundsätzen erfolgt, die einem Verfolgungstatbestand im Sinne der GFK zuordenbar wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass eine Person, wie der Beschwerdeführer, grundsätzlich auch die Gelegenheit hätte, im Zuge der polizeilichen Untersuchung bzw. in einem ordentlichen Gerichtsverfahren ihre Position darzulegen und etwa durch Nennung von Zeugen den Verdacht gegen sich zu entkräften. Selbst wenn man somit, rein hypothetisch, im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen wollte (was aufgrund der oben festgestellten Unglaubwürdigkeit seiner Angaben allerdings verneint wurde), führte dies zu keiner anderen Entscheidung, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Handlungen der staatlichen Behörden lediglich zur Aufklärung von allfälligen Straftatbeständen dienen und eine anders motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.
2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Dazu befragt gab der Beschwerdeführer lediglich an, es wäre schwer beispielsweise in New Delhi eine Wohnung zu bekommen und zudem würde er vielleicht auch dort von der Polizei gefunden werden. Damit konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen plausiblen Grund dafür liefern, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb die lokalen Polizeibehörden sich die Mühe machen sollten, gerade den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen.
In dem in der Beschwerde über knapp drei Seiten auszugsweise dargestellten englischsprachigen Bericht von Amnesty International (Berichtszeitraum 2008) wird lediglich von bewaffneten Auseinandersetzungen in verschiedenen Teilen des Landes, von Protesten der örtlichen Bevölkerung gegen Maßnahmen von Behörden, von der Gewalt gegenüber Adivasis und anderen marginalisierten Gruppen und von Vorfällen in einzelnen Bundesstaaten berichtet. Soweit (in lediglich drei Zeilen) der Bundesstaat Punjab betroffen ist, geht es ausschließlich um die Aufarbeitung von Menschenrechtsverletzungen, die 1984 bis 1994 geschehen sind; von aktuellen Problemen ist darin nicht die Rede. Insgesamt stellt der Bericht die oben getroffenen Feststellungen, insbesondere die entscheidungsrelevante Möglichkeit, sich außerhalb des Punjabs in Indien niederzulassen, ohne dort Verfolgung fürchten zu müssen, nicht in Frage.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe jedenfalls außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht. Auch auf der Grundlage seiner eigenen Aussagen ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer als besonders militant oder als jemand eingestuft werden könnte, der in der Vergangenheit mit bewaffneten Gruppen zusammengearbeitet hat, und deshalb auf der unionsweiten Suchliste zu finden wäre.
Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
Die Beschwerde wendet in diesem Zusammenhang ein, es müsse "mit 100-%iger Sicherheit ausgeschlossen werden" können (gemeint offenbar: es müsse mit 100-%iger Sicherheit feststehen), " dass eine Person in einem anderen Teil des Heimatlandes vor Verfolgung sicher" sei. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil seines Heimatlandes von seinen Verfolgern gefunden werde. Damit irrt die Beschwerde im Maßstab. Damit Asyl gewährt werden kann, muss eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat aber weder der Beschwerdeführer behauptet noch hat dies das Verfahren ergeben.
2.6. Es liegt daher insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich allenfalls im gesamten Herkunftsstaat auswirken würde.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkte römisch II.2.4. und römisch II.2.5.).
3.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch II.2.6.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung durch lokale Polizeibehörden auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen. Dies gilt im Besonderen auch für Personen, die im Punjab Probleme gehabt haben.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS) im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegentritt, nicht mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
3.2.4. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache spricht und darüber hinaus auch auf die Unterstützung seiner Eltern sowie seiner sechs Geschwister zurückgreifen kann. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt römisch IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt römisch IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügt. Der zwei Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt, insbesonders keine Aufklärung der widersprüchlichen Aussagen zum Fluchtvorbringen und der unsubstantiierten Ausführungen zur inländischen Fluchtalternative. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen.
Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.