Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Geschäftszahl

C7 244286-0/2008

Spruch

C7 244.286-0/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Vorsitzende und den Richter Mag. Felseisen als Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2003, FZ. 02 18.376-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7,, 8 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, stellte am 11.07.2002 einen Asylantrag in Österreich.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2003 gab der Beschwerdeführer an, Mitte April 2002 seinen Heimatort römisch XXXX verlassen zu haben und mit dem Zug nach Peking gefahren zu sein, wo er sich am 20.04.2002 ein Visum von der österreichischen Botschaft ausstellen habe lassen. Etwa am 30.04.2002 sei er in Begleitung eines Schleppers nach Österreich geflogen. Er habe China legal mit seinem eigenen Reisepass, in welchem das Visum eingetragen war, verlassen. Nach seiner Ankunft am Flughafen Wien-Schwechat habe ihm der Schlepper seinen Reisepass, seinen Personalausweis und sein Flugticket abgenommen. Der Beschwerdeführer habe dem Schlepper 70.000 RMB für die Ausreise bezahlt. Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, dass die Fabrik, in der er gearbeitet habe, im römisch XXXX den Arbeitern Gehälter geschuldet habe und sehr viele arbeitslos geworden seien. Die Fabrik habe die Löhne der Arbeiter nicht mehr ausbezahlen können und sei auch der Beschwerdeführer Ende September 2001 arbeitslos geworden. Die Fabrik habe ihm die Gehälter für elf Monate geschuldet. Die arbeitslosen Arbeiter seien auf die Straße gegangen und hätten protestiert und habe auch der Beschwerdeführer an diesen Demonstrationen teilgenommen. Am römisch XXXX habe die erste Protestaktion im Bezirk römisch XXXX stattgefunden, und es habe dann zwei Wochen lang jeden Tag Proteste gegeben, bis die Polizei begonnen habe, sie festzunehmen. Auch der Beschwerdeführer sei mit vielen anderen festgenommen worden. Es habe mehrere Anführer diese Initiative gegeben, deren Namen er aber nicht sagen könne. Sie hätten dagegen protestiert, dass die ausständigen Gehälter von der Fabrik nicht ausbezahlt worden wären und dass sie weiters ein zu geringes Arbeitslosengeld erhalten hätten. An den Protesten haben ca. 300 bis 400 Personen teilgenommen. Auf die Frage, wann der Beschwerdeführer festgenommen worden sei, entgegnete er, dass er nicht festgenommen worden sei, sondern geflüchtet sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor erklärt habe, mit anderen Personen festgenommen worden zu sein, erwiderte er, dass er damit gemeint habe, dass nach ihm gesucht worden sei und er daher geflüchtet sei. Mitte römisch XXXX habe die Polizei mit den Verhaftungen begonnen und sei die Polizei zu Hause bei ihm gewesen, um nach ihm zu suchen. Dies hätten ihm seine Nachbarn erzählt. Dem Beschwerdeführer sei, wie den anderen Teilnehmern, Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung von der Polizei vorgeworfen worden. Woher die Polizei von der Teilnahme des Beschwerdeführers an den Protestaktionen Kenntnis erlangt habe, wisse er nicht. Auf Vorhalt, dass es unglaubwürdig sei, dass er legal ausreisen habe können, wenn er von den chinesischen Behörden tatsächlich gesucht werde, meinte der Beschwerdeführer, dass die Polizei nur geheim nach ihm gesucht habe und nicht steckbrieflich. Auf weitere Nachfrage erklärte er, dass die Polizei ohne Steckbrief nach ihm suche und ein paar Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Er sei dann nach römisch XXXX geflüchtet, wo er bei einem Freund gewohnt habe. Dass die Polizei bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe, obwohl er sich bereits bei seinem Freund aufgehalten habe, wisse er daher, da er sehr oft seinen Nachbarn angerufen habe. Seit römisch XXXX sei er nicht mehr in seinen Heimatort zurückgekehrt. Auf Vorhalt, warum er beim Reiseweg angegeben habe, dass er im April 2002 seinen Heimatort römisch XXXX verlassen hätte, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er, bevor er nach Peking gefahren sei, noch kurz in seinem Heimatort gewesen sei, um seine Wäsche zu holen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der Beschwerdeführer noch an, dass sein Vater 1995 verstorben sei und seine Mutter unbekannt sei. Weitere Verwandte nannte er nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist (Spruchteil römisch II). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde als nicht glaubwürdig gewertet.

Dagegen richtete sich die am 11.11.2003 erhobene Beschwerde.

2. Am 10.11.2009.2009 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"....VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ich heiße römisch XXXX. Ich bin am römisch XXXX in römisch XXXX. Ich habe in der Stadt

römisch XXXX, Provinz: römisch XXXX, VR China gelebt. An eine nähere Adresse kann ich mich nicht erinnern.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

BF: Die Angaben sind wahrheitsgemäß und ich halte sie aufrecht.

VR: Wie lange haben Sie in römisch XXXX gelebt?

BF: Ich habe dort mein ganzes Leben verbracht, ich bin dort geboren und war dort bis zu meiner Ausreise.

VR: Warum können Sie Ihre genaue Adresse nicht sagen?

BF: Ich habe deswegen keine genaue Adresse notiert, weil es mein ursprüngliches Wohnhaus nicht mehr gibt, es wurde mir weggenommen. Ich kann mich wegen des zeitlichen Abstands nicht mehr an Genaueres erinnern.

VR: Was heißt, das Haus wurde Ihnen weggenommen?

BF: Das Haus, in dem ich gewohnt habe, ist zusammen mit anderen Häusern von den Behörden abgerissen worden. Es gab für das Grundstück eine andere Verwendung, deswegen sage ich, dass mir das Haus weggenommen wurde. Das ging nicht mit rechten Dingen zu.

VR: Wann war das?

BF: Der Abriss ist erfolgt, als ich schon nicht mehr in China war. 2002 verließ ich China. Der Abriss des Hauses hat 2004 stattgefunden.

VR: Haben Sie in China Verwandte?

BF: Ich habe noch einen jüngeren Bruder, sonst niemanden. Mein Bruder ist verschollen. Er hat sich seinerzeit in dieser Angelegenheit mit anderen Leuten nach Peking begeben, um sich zu beschweren. Er dürfte festgenommen worden sein und ist dann nicht mehr aufgetaucht.

VR: Wie heißt Ihr Bruder?

BF: römisch XXXX.

VR: Haben Sie sonst noch in China Verwandte, wie Tanten oder Onkel?

BF: Sonst gibt es niemanden mehr. Meine Eltern und deren Geschwister sind verstorben. Ich habe keine Frau und keine Kinder.

VR: Haben Sie in Österreich Verwandte?

BF: Nein.

VR: Arbeiten Sie in Österreich?

BF: Nein.

VR: Was haben Sie in China gearbeitet?

BF: Ich war in römisch XXXX im staatlichen Stahlwerk als Stahlarbeiter tätig.

VR: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?

BF: Ich habe mit 19 Jahren begonnen zu arbeiten. Ich muss ausrechnen, wann das war. Entweder 18 oder 28 Jahre habe ich dort gearbeitet. Ich tue mir mit dem Rechnen schwer. Ich habe bis zu meiner Ausreise dort gearbeitet.

VR: Wann reisten Sie aus China aus?

BF: Im April 2002.

VR: Wie haben Sie damals China verlassen?

BF: Auf dem Luftweg.

VR: Sind Sie mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist?

BF: Es gab ein Ausreisedokument, das die Schlepper hatten. Ich hatte dieses nie.

VR: Hatten Sie einen eigenen Pass?

BF: Das haben für mich die Schlepper erledigt. Ich habe denen Geld gegeben. Sie stellten mir ein Dokument zur Verfügung.

VR: Hatten Sie grundsätzlich in China einen eigenen Pass?

BF: Ich weiß nicht, was ein rechtmäßiger Pass ist oder nicht. Früher hatte ich nichts mit dieser Angelegenheit zu tun.

VR: Hatten Sie in China Personaldokumente?

BF: Ich hatte Personalausweis, Arbeitsausweis und Familienmelderegister.

VR: Sie sagten beim BAA aus, dass Sie mit Ihrem eigenen Pass mit einem österreichischen Visum legal aus China ausgereist sind und in Österreich eingereist sind.

BF: Was ich damals sagte, beruhte zum Teil auf Informationen, die mir die Schlepper gegeben hat. Ich konnte ohne Visum gar nicht einreisen. Also muss es so etwas gegeben haben. Deswegen habe ich das gesagt.

VR: Wie viel haben Sie den Schleppern bezahlt?

BF: Vereinbart war eine Schleppergebühr von 70.000 RMB, davon habe ich ungefähr die Hälfte bezahlt und die andere Hälfte ist noch offen.

VR: Warum haben Sie China verlassen?

BF: Ich habe im römisch XXXX meinen Arbeitsplatz verloren. Ich bin zusammen mit vielen anderen Kollegen entlassen worden. Wir hätten Anspruch auf Sozialunterstützung gehabt. Dieses Geld hätte unser früherer Arbeitgeber auszahlen müssen. In vielen staatlichen Fabriken ist es üblich, dass man als entlassener Arbeiter als Abschlagszahlung 3.000 bis 4.000 RMB pro absolviertem Arbeitsjahr bekommt. In unserem Fall war das aber weit weniger. Man wollte uns nur einen Betrag zwischen 600 und 700 RMB pro Jahr geben. Dagegen hat die Belegschaft protestiert. Das hat uns aber nichts eingebracht. Das ist von den Verantwortlichen gar nicht zur Kenntnis genommen worden. Wir waren dann schon so verzweifelt, dass wir beschlossen haben, eine Verkehrsblockade durchzuführen. Unser Ziel war es, eine aufsehenerregende Aktion durchzuführen, um die Stadtregierung dazu zu zwingen, unser Anliegen wirklich ernst zu nehmen. Wir haben uns dazu entschlossen, Eisenbahnschienen zu blockieren. Wir haben diese Aktion auch tatsächlich durchgeführt und haben Gleise einer wichtigen Bahnverbindung besetzt. Daraufhin ist die Polizei in Erscheinung getreten und hat begonnen, Kundgebungsteilnehmer zu verhaften. Die Polizei hat nicht nur anwesende Personen verhaftet, sondern diese auch misshandelt. Ich selbst habe auch Schläge erlitten. Am linken Bein am Oberschenkel und Unterschenkel wurde ich verletzt und wurde mit einem Elektroknüppel am Rücken getroffen. Ich bin in polizeilichen Gewahrsam genommen worden und wurde auf eine Wachstube gebracht. Dort hat sich dann herausgestellt, dass meine Verletzungen ziemlich schwerwiegend waren. Ich bin dann mit der Zustimmung von der Polizei von meinem jüngeren Bruder in das Spital gebracht worden. Im Spital habe ich von einem sehr empörenden Vorfall erfahren. Es ging um einen Kundgebungsteilnehmer, der von der Polizei erschlagen worden war. Auf Geheiß eines Polizeifunktionärs ist das so dargestellt worden, als hätte sich der Mann selbst umgebracht. Die Leute, die mir diese Nachricht in das Spital überbrachten, rieten mir, so rasch wie möglich zu verschwinden. Ich habe ihnen daraufhin gesagt, ich könne nicht so einfach weggehen. Daraufhin haben diese Leute gesagt, wenn ich nicht weggehe, wird mir das Gleiche passieren. Die Polizei würde mich aus dem Fenster werfen und hinterher kundtun, ich wäre selbst gesprungen und Selbstmord verübt. Im Spital habe ich mir das ein bisschen durch den Kopf gehen lassen. Ich habe mich zur Flucht entschlossen und bin dann aus dem Spital gelaufen. Mit meiner Flucht habe ich meinen Bruder aber dann in das Verderben gerissen. Die Polizei hat mich meinem Bruder übergeben, mit dem Auftrag, mich in das Spital zu bringen. Da ich mich unerlaubt aus dem Spital entfernt hatte, musste er dafür die Verantwortung übernehmen. Er wurde verhaftet, er ist 6 Monate lang in Gewahrsam gehalten worden. Sein Betrieb hat ihn aus diesem Grund entlassen. Als er entlassen wurde, war ich schon ca. 1 Jahr außer Landes. Er hat mich damals angerufen und gesagt, ich solle keinesfalls nach China zurückkommen. Es gäbe weiterhin Massenverhaftungen. Im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit haben sehr viele Leute die Flucht ergreifen müssen, nicht nur damals, sondern bis in die allerletzte Zeit. Ein Mann musste voriges Jahr deswegen in die Niederlande flüchten.

VR: Wie oft haben Sie protestiert?

BF: Ich kann mich erinnern, dass wir anfangs 3 Wochen täglich uns versammelt haben und für eine bessere Abfertigung demonstriert haben.

VR: Wann hat diese Verkehrsblockade stattgefunden?

BF: Es muss Ende römisch XXXX gewesen sein. Den genauen Tag weiß ich nicht mehr.

VR: Wo war diese Verkehrsblockade?

BF: Es war nicht direkt innerhalb des Bahnhofsgeländes, sondern außerhalb. Es war an neuralgischen Stellen, wo wichtige Weichen gestellt wurden.

VR: In welcher Stadt war das?

BF: In römisch XXXX.

VR: Wie viele Arbeiter waren beteiligt?

BF: Ich würde schätzen, dass sich 400-500 Leute aktiv beteiligt haben.

VR: Wie viele Leute wurden etwa verhaftet?

BF: Das kann ich nicht sagen. In Europa gibt es mehrere Länder, die Flüchtlinge aufnahmen, die damals flüchten konnten. Ich weiß von den Niederlanden und Italien.

VR: Gibt es jemanden, den Sie gekannt haben, welcher verhaftet wurde?

BF: Ja.

VR: Wen?

BF: Der erste Name römisch XXXX bezeichnet jene Person, die ums Leben gekommen ist. Die andere Person namens römisch XXXX ist festgenommen worden. Was aus dem 2. geworden ist, weiß ich nicht, ob dieser noch am Leben ist. Vielleicht ist er noch im Gefängnis.

VR: Haben Sie diese beiden persönlich gekannt?

BF: Ja.

VR: Auf welcher Polizeistelle wurden Sie festgehalten?

BF: Die Polizeidienststelle trug den Namen römisch XXXX.

VR: Waren die zu geringen Sozialleistungen der einzige Grund für Ihre Proteste?

BF: Der Hauptgrund war das Ausbleiben von Abfertigungen in einer vernünftigen Höhe. Das war aber nicht der einzige Grund. Die Belegschaft war sehr erbittert darüber, dass die Betriebsleitung eine Massenentlassung verfügt hat, ohne zuvor eine allgemein zugängliche Sitzung einzuberufen, auf welcher auch die Arbeitnehmervertretung zu Wort kommen könnte.

VR: Waren Sie Arbeitnehmervertreter?

BF: Ich hatte kein offizielles Mandat. Ich habe mich dann im Zusammenhang mit den Protesten um die Organisation gekümmert. Daher war ich bis zu einem gewissen Grad ein Vertreter.

VR: Sie haben beim BAA angegeben, dass Sie auch wegen ausständiger Gehälter protestiert hätten?

BF: Das ist zutreffend.

VR: Was bedeutet das? Wurde Ihr Lohn nicht ausbezahlt?

BF: Es stimmt, dass zum Zeitpunkt der Entlassung viele Kollegen, darunter auch ich, ausständige Gehaltszahlungen hatten. Das haben wir damals nicht für so wichtig entlassen. Es war wichtiger, dass wir diese Abfertigungen bekamen. Ich kann nicht einmal genau sagen, wie hoch in meinem Fall die ausständigen Gehaltszahlungen waren. Die Errechnung der Gehälter war kompliziert und stand mit den laufenden Einnahmen in Bezug.

VR: Wie viele Gehälter wurden nicht ausbezahlt?

BF: Ich habe 8 Jahre lang nicht mein gesamtes mir zustehendes Geld bekommen, immer nur 70% oder 80% von dessen, was mir zustand.

VR: 8 Jahre lang?

BF: Ja. In diesem Betrieb ist es bis heute üblich, dass den Leuten nur ein gewisser Prozentsatz des Gehaltes ausbezahlt wird.

VR: Sie haben beim BAA weder die Festnahme noch die Misshandlungen durch die Polizei angeführt. Können Sie das erklären?

BF: Das was Sie mich heute gefragt haben, wurde das letzte Mal alles nicht gefragt. Ich glaube, dass die Verletzungen, die ich durch den Elektroknüppel erlitten habe, heute noch nachweisbar sein dürften.

VR: Haben Sie die Schläge mit dem Knüppel bei der Demonstration oder in der Polizeidienststelle erhalten?

BF: In der Polizeidienststelle.

VR: Beim BAA gaben Sie ausdrücklich an, nicht festgenommen worden zu sein. Können Sie dazu etwas sagen?

BF: Es muss sich um ein Missverständnis handeln. Ich bin nicht in das Gefängnis gekommen. Es gelang mir vorher die Flucht. Das habe ich gemeint. Vielleicht glaubte man beim BAA, dass ich nicht verhaftet wurde.

VR: Wo haben Sie sich nach Ihre Flucht aus dem Spital aufgehalten?

BF: Ich habe mich in römisch XXXX und römisch XXXX aufgehalten. Es hat eine zeitlang gedauert, bis die Schlepper alle notwendigen Formalitäten erledigt hatten.

VR: Bei wem haben Sie sich in römisch XXXX und römisch XXXX aufgehalten?

BF: Bei ehemaligen Schulkollegen und Bekannten.

VR: Bei wie vielen Personen haben Sie sich aufgehalten?

BF: Es waren mehrere verschiedene Wohnungen. Ich bin zum Teil in Hotels abgestiegen, um niemanden zu gefährden. Ich wollte niemanden mit hinein ziehen.

VR: Hat die Polizei nach Ihnen gesucht?

BF: Es ist nach mir gesucht worden. Eine richtige Fahndung mit Steckbrief hat es aber nicht gegeben.

VR: Woher wissen Sie, dass die Polizei nach Ihnen gesucht hat?

BF: Mein Bruder wurde stellvertretend in Haft genommen.

VR: Wie lange waren Sie auf der Polizeidienststelle in Haft?

BF: 1 Nacht lang wurde ich dort misshandelt. Am nächsten Tag wurde meinem Bruder erlaubt, mich in das Spital zu bringen, wo ich 1 Woche war.

VR: Wann haben Sie China verlassen?

BF: April 2002.

VR: Haben Sie zu Ihrem Bruder Kontakt?

BF: Mein Bruder hat zusammen mit anderen Leuten einmal eine Reise nach Peking unternommen, um sich bei den dortigen Regierungsstellen zu beschweren. Er ist seitdem verschwunden.

VR: Wann war das?

BF: Im Sept. 2009. Es ist erst vor Kurzem passiert.

VR: Warum hat sich heuer Ihr Bruder in Peking beschwert?

BF: Es war im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Entlassungen aus der Fabrik. Er wollte wenigstens in der Hauptstadt eine ordentliche Antwort bekommen.

VR: Haben Sie nicht vorher gesagt, Ihr Bruder habe sich wegen des Abrisses des Hauses beschwert?

BF: Das vielleicht auch am Rande. Wesentlich war der seinerzeitige Vorfall, wo jemand verstarb. Das ist von den Regierungsstellen nie ausreichend beantwortet worden, warum das sein musste.

VR: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: Mein Bruder ist 3 Jahre jünger als ich, er ist 44 Jahre alt.

VR: Ist Ihr Bruder verheiratet?

BF: Nein. Er war verheiratet. Seine Frau hat ihn wegen des ewigen Polizeidruckes verlassen.

VR: Hat er Kinder?

BF: Nein.

VR: Was würde geschehen, wenn Sie nach China zurückkehren müssten?

BF: Ich habe von einem Kollegen erzählt, der nach Holland geflüchtet ist. Er ist kürzlich nach China zurückgekehrt, um seine schwer kranke Mutter zu besuchen. Er wurde am Flughafen sofort verhaftet. Ich bin sicher, dass mir das auch blühen werde.

VR: Waren oder sind Sie schwer krank oder waren Sie in Österreich im Spital?

BF: Ich hatte eine kleine Operation in Österreich. Ich hatte am Kopf ein kleines Geschwulst, das wurde mir entfernt. Das liegt ungefähr 4 Jahre zurück.

VR: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Ja. Ich nehme regelmäßig schmerzstillende Präparate. Ich leide immer noch an den Spätfolgen der Misshandlungen durch den Elektroknüppel. Ich spüre das am Rücken und im Kreuz. Ich hatte ursprünglich an Händen und anderen Körperstellen Erfrierungserscheinungen. Ich war gefesselt bei der Polizei in einem ungeheizten Raum. Das hat sich mittlerweile gebessert.

VR: Wovon leben Sie in Österreich?

BF: Von einer monatlichen Unterstützung. Ich bin auch Leuten bei Übersiedlungen behilflich. Dafür bekomme ich etwas.

BR: Keine Fragen.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Republik China", Februar 2009

Februar 2009

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh).

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.

Die Proteste auf lokaler Ebene haben in ganz China stark zugenommen. Gab es 1993 lediglich 8.700 so genannter Massenzwischenfälle, wurde 2005 eine offizielle Zahl von 87.000 gemeldet. Massenzwischenfälle sind nach chinesischer Definition nicht genehmigte Demonstrationen und Proteste, an denen sich mehr als 100 Personen beteiligen. Wie verlässlich die genannten Zahlen sind, bleibt offen; die wirkliche Zahl von Protesten und Demonstrationen unterliegt in China der Geheimhaltung. Für die Proteste werden vor allem Korruption im Verwaltungsapparat, eklatante Umweltschäden, mangelnde Demokratie und die Verschärfung sozialer Gegensätze verantwortlich gemacht. Dabei richten sich die Proteste sowohl gegen die Schließung von Staatsbetrieben als auch gegen steigende Arbeitslosigkeit und die Vorenthaltung von Löhnen hauptsächlich von Wanderarbeitern. Bei den bäuerlichen Protesten auf dem Land geht es meistens um die (entschädigungslose) Enteignung ihrer Ländereien oder chemische Verseuchung ihrer Felder durch Industriebetriebe sowie Umweltkatastrophen. Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen.Die Bürgerrechte (Artikel 35,) bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Auch die Petitionen von Bürgern gegen Rechtsbrüche lokaler Kader in den Provinzen nehmen zu.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Mir scheint die Darstellung der wirtschaftlichen Situation viel zu rosig zu sein. Es stimmt zwar, dass etliche Großstädte ziemlich gut da stehen, aber in vielen Gebieten Chinas herrscht noch bittere Armut. Auch was die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln betrifft, kann ich dem, was mir verlesen wurde, nicht zur Gänze zustimmen. Es gibt so viele Leute, die von ihren Betrieben entlassen werden. Diese Leute bekommen häufig wenig oder gar nichts als Überbrückung. Woher nimmt man hier die Sicherheit, dass die Leute nicht zumindest eine Zeit lang hungern müssen? Die Leute können in so einer Situation nicht einmal ihre Kinder zur Schule schicken, weil sie sich das Schulgeld nicht mehr leisten können. Ich persönlich kenne jemanden, der sich aus Verzweiflung darüber sogar das Leben genommen hat. Ich bestreite natürlich nicht, dass es Leute gibt, die sehr rasch zu sehr viel Geld gekommen sind. Viele üben auch Tätigkeiten aus, die nicht unbedingt mit dem Gesetz in Einklang stehen. Wenn sich heute mehr junge Leute als früher ein Universitätsstudium leisten können, dann hat das damit zu tun, dass ihre Großeltern ihre Pensionen dafür verwenden, das Schulgeld zu zahlen. Sonst möchte ich noch sagen, dass die Polizei in China vollkommen freie Hand hat, die Bürger zu misshandeln.

VR: Woher wissen Sie, dass die wirtschaftliche Situation in China doch nicht so gut ist, wie Sie gerade dargelegt haben?

BF: In Wien gibt es chinesische Zeitungen, die ich regelmäßig lese.

VR: Konnten Sie alles vorbringen?

BF: Ja.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. ..."

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.

Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.

1.2. Zum Herkunftsstaat China:

Zur Lage in der Volksrepublik China werden aufgrund der in der Verhandlung vom 10.11.2009 erörterten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1 Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am 10.11.2009 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor der Verwaltungsbehörde und den Ausführungen in der Verhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht nicht davon aus, dass der Fluchtgrund den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

Der Beschwerdeführer stellte seine Fluchtgründe in der Verhandlung beim Asylgerichtshof gänzliche anders dar als beim Bundesasylamt.

Beim Bundesasylamt gab er an, dass die Arbeiter die Kundgebungen vor allem wegen ausständiger Gehälter organisiert hätten, außerdem, weil sie ein zu geringes Arbeitslosengeld erhalten hätten, und die Fabrik dem Beschwerdeführer 11 Monatsgehälter geschuldet habe. Beim Asylgerichtshof brachte er dagegen vor, dass die Arbeiter deshalb demonstriert hätten, da sie Anspruch auf Sozialunterstützung gehabt hätten, welche ihnen vom früheren Arbeitgeber ausbezahlt hätte werden müssen, man ihnen aber eine viel zu geringe Abschlagszahlung geben habe wollen. Auf Nachfrage, ob die zu geringen Sozialleistungen der einzige Grund für die Proteste gewesen seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Belegschaft außerdem sehr erbittert darüber gewesen sei, dass die Betriebsleitung eine Massenentlassung verfügt habe, ohne zuvor eine allgemein zugängliche Sitzung einzuberufen, auf welcher auch die Arbeitnehmervertretung zu Wort kommen hätte können. Erst auf Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angeführt habe, auch wegen ausständiger Gehälter protestiert zu haben, erklärte er, dass dies zutreffend sei, sie dies damals aber nicht für so wichtig genommen hätten. Er selbst habe 8 Jahre lang nicht den gesamten, ihm zustehenden Lohn bekommen, sondern immer nur 70 oder 80%, und sei es in diesem Betrieb bis heute üblich, dass den Leuten nur ein gewisser Prozentsatz ausbezahlt werde, was wiederum nicht mit seinen Angaben beim Bundesasylamt, wo er von 11 ausständigen Gehältern sprach, in Einklang zu bringen ist.

Außerdem äußerte sich der Beschwerdeführer zu seiner Festnahme widersprüchlich. Während er beim Bundesasylamt zunächst aussagte, mit anderen Personen festgenommen worden zu sein, dies später im Zuge der Einvernahme jedoch abstritt und ausführte, nicht festgenommen worden zu sein, sondern gemeint zu haben, dass nach ihm gesucht werde, behauptete er beim Asylgerichtshof, dass er von der Polizei bei einer Kundgebung festgenommen worden sei, einen Tag in Haft gewesen sei und dann wegen Misshandlungen ins Spital gebracht worden sei, wo er eine Woche aufhältig gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt jegliche Festnahme bzw. Haft verneint hätte, entgegnete er, dass er damit gemeint habe, dass er nicht im Gefängnis gewesen sei, was sich jedoch als nicht plausible Schutzbehauptung darstellt. Vielmehr müssen die in der Verhandlung vorgebrachten Festnahme und Misshandlungen als unglaubhafte Steigerung der Fluchtgründe angesehen werden. Dass der Beschwerdeführer von der Polizei misshandelt worden sein soll, hat er beim Bundesasylamt nicht geltend gemacht und ist angesichts dessen, dass es sich bei Misshandlungen im Polizeigewahrsam um einschneidende Erfahrungen handelt, nicht einsichtig, warum der Beschwerdeführer diese bei der Schilderung seiner Fluchtgründe in der erstinstanzlichen Einvernahme nicht zumindest kurz bzw. ansatzweise erwähnte. Hinzu kommt, dass seine diesbezüglichen Angaben beim Asylgerichtshof Ungereimtheiten aufwiesen. So erzählte er zuerst bei der Darstellung seines Fluchtvorbringens, dass die Polizei bei der Kundgebung Leute misshandelt hätte und der Beschwerdeführer selbst dabei auch Schläge erlitten hätte, dass sich dann bei der Polizei herausgestellt habe, dass er schwere Verletzungen erlitten habe, woraufhin er in ein Spital gebracht worden sei. Später im Laufe der Verhandlung behauptete er wiederum, dass er die Verletzungen von Misshandlungen im Polizeigewahrsam davongetragen habe.

Auch erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofs nicht glaubhaft, dass die Polizei den Beschwerdeführer seinem Bruder übergeben haben soll, mit dem Auftrag, ihn ins Spital zu bringen und dass dann der Bruder die Verantwortung dafür übernehmen musste, dass sich der Beschwerdeführer unerlaubt aus dem Krankenhaus entfernt hat. Eine derartige Vorgangsweise der chinesischen Polizei kann nicht als der Realität entsprechend angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Bruder beim Bundesasylamt nicht erwähnte und dass sich die Darstellung der Probleme seines Bruders in der Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof weder stimmig noch plausibel erwies. Auch der in der Verhandlung geltend gemachte Abriss des Hauses im Jahr 2004 muss angesichts der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2002 als unlogisch bezeichnet werden.

Schließlich äußerte sich der Beschwerdeführer noch dahingehend widersprüchlich, dass er beim Bundesasylamt schilderte, sich nach seiner Flucht bei einem Freund in römisch XXXX aufgehalten zu haben, während er beim Asylgerichtshof von verschiedenen ehemaligen Schulkollegen und Bekannten sprach, bei denen er sich nach der Flucht aufgehalten haben soll, und die Orte römisch XXXX und römisch XXXX nannte.

Der Asylgerichtshof räumt dem Beschwerdeführer zwar ein, dass sich dieser auf Grund des lange zurückliegenden Zeitraumes nicht mehr an alle Details der Geschehnisse erinnern konnte, doch ist auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Gegebenheiten zu erwarten, dass sich dieser zumindest im Groben an die wesentlichen Ereignisse rund um seine Flucht erinnern und kohärente, widerspruchsfreie Angaben machen kann.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Zudem ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in seinem Heimatland zu erwarten hat.

Auch eine drohende (politisch motivierte) Bestrafung wegen illegaler Ausreise kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Weder kann die illegale Ausreise des Beschwerdeführers wegen seiner unglaubwürdigen Aussagen sowohl zu den Fluchtgründen als auch zu seiner Ausreise aus China - so erklärt er beim Bundesasylamt, legal mit seinem Reisepass und einem österreichischen Visum ausgereist zu sein, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, er habe nie einen eigenen Reisepass gehabt, sondern habe mit einem Ausreisedokument, welches der Schlepper hatte, China verlassen und der Schlepper habe alles erledigt - als solche festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - angesichts der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers als gegeben angenommen werden. Es liegen somit im individuellen Fall keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltige Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen seiner Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würde.

2.6. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung zitierten Quellen, welchen der Beschwerdeführer, der sich lediglich hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation äußerte, nicht konkret entgegengetreten ist. Aus der Quellenlage ist ersichtlich, dass in China trotz Menschenrechtsproblemen weder eine generelle systematische Verfolgung von Angehörigen der chinesischen Mehrheitsbevölkerung, der auch der Beschwerdeführer angehört, noch eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist im gegenständlichen Fall das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden, gemäß Paragraph 44, AsylG 1997 jedoch die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"). Die Anwendbarkeit der Paragraphen 24,, 27, 26, 54 bis 57 und 60 AsylG 2005 ergibt sich aus Paragraph 75, Absatz eins,, die Anwendbarkeit des Paragraph 10, AsylG 2005 aus Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 und die Anwendbarkeit der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3,, 15 Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3 und Absatz 11, Ziffer 7,, Paragraph 23, Absatz eins,, Absatz 7 und Absatz 8,, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, aus Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. anzuwenden.

Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

3.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht und war daher die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.

Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in China einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:

2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht darlegen können und kann auch von Amts wegen nicht davon ausgegangen werden, lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung, welche bereits wieder von einem Wirtschaftsaufschwung in China spricht, keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer eine Existenzsicherung in seinem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in China auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In China ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Es sind im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 darstellen könnten wie etwa eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens. Die vom Beschwerdeführer angegebene Einnahme schmerzstillender Medikamente stellt sich ebenso wie die Entfernung einer kleinen Geschwulst vor vier Jahren nicht als Artikel 3, EMRK relevant dar.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von Paragraph 10, AsylG 2005 war in verfassungskonformer Auslegung nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 75, AsylG 2005 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.

Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.