Asylgerichtshof
18.12.2009
D10 207574-3/2009
D10 207574-3/2009/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Elke GUBITZER über die Beschwerde desXXXX, StA. Georgien, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYR, RA in 1090 Wien, Hahngasse 25, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. April 2009, FZ.
05 06.689-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung des Herrn römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, auf Dauer unzulässig ist.
Entscheidungsgründe:
römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer und ein Staatsbürger der Republik Georgien, reiste am 3. März 1998 auf dem Luftwege in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10. März 1998 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Bei seinen Einvernahmen durch das Bundesasylamt sowie dem Unabhängigen Bundesasylsenat brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei der armenischen Volksgruppe zugehörig. Aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit sei er von "kriminellen Banden", die Verbindungen zu Behörden und Regierungsmitgliedern gehabt hätten, zum Verlassen des Landes aufgefordert worden und es sei auch zu physischen Übergriffen auf seine Person gekommen. Er habe auch die armenische Kirche besucht und sei dieser Umstand auch bekannt gewesen. Für die Anliegen der Armenier habe er sich nicht engagiert, das wäre nicht möglich gewesen
Mit am 29. November 1999 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. November 1999 wurde die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers sowie die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien im Instanzenzug zu GZ. 207.574/0-VIII/22/99 bestätigt. Die Behandlung der gegen diese Erledigung gem. Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 13. Juni 2000 abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof erledigte die an ihn gerichteten zwei außerordentlichen Rechtsmittel auf Grundlage des Artikel 131, Absatz 3, mit Beschlüssen vom 12. Dezember 2002 ohne in die Sache einzutreten.
Nach erst hierauf erfolgter, Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers brachte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2005 einen zweiten Antrag auf Zuerkennung von Asyl ein, welcher mit Bescheid der Asylbehörde erster Instanz vom 13. Juni 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies die gegen diese Erledigung erhobene Berufung mit Bescheid vom 4. August 2005 ab.
Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesasylamt u.a. nachstehende Dokumente zur Vorlage:
Dienstzeugnis der XXXX
Arbeitserlaubnis.
Der gegen vorzitierte Entscheidung eingebrachten Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. November 2008 statt. Nachdem das Asylverfahren der Ehefrau zum Zeitpunkt der Einbringung des zweiten Asylantrages bei Erlassung noch anhängig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag als Familienangehöriger einer Asylwerberin eingebracht und wäre derselbe unter dem Aspekt des Paragraph 10, AsylG zu prüfen gewesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat hätte daher den Bescheid der Asylbehörde erster Instanz im Kassationswege zu beheben gehabt.
Mit Erkenntnis vom 14. Januar 2009 leistete der Asylgerichtshof auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof Folge und behob den bekämpften Bescheid aus den zuvor dargelegten Gründen, sodass der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl wieder unerledigt aushaftete.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23. April 2009 hat der Beschwerdeführer als konkreten Grund für seinen neuerlichen Asylantrag seine bereits im Vorverfahren geltend gemachten Fluchtgründe angegeben und brachte vor, die Lage in Georgien sei noch immer schlecht ("schlimm"). Er habe, falls ABASHIDZE zurückkehren sollte, wieder Probleme zu erwarten. Auch sei der KGB in seiner Abwesenheit einige Male im Jahr 1998 und 1999 bei seiner Frau gewesen und habe diese nach seinem Aufenthaltsort befragt. Wie schon im Vorverfahren begründete der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren eine aktuelle Verfolgungsgefahr lediglich in genre mit der Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge ua. nachstehende Dokumente zur Vorlage:
Sozialbericht des Caritas MigrantInnenzentrums in römisch 40 betreffend Integration der Familie römisch 40 in Österreich
Dienstzeugnis derXXXX
Empfehlungsschreiben von Privatpersonen zur Integration des Beschwerdeführers und seiner Familie
Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 , betreffend Eheschließung von römisch 40 , und dem Beschwerdeführer vom gleichen Tage
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 24. April 2009 wurde der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Asylgesetz 2005 wurde festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet vorübergehend unzulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag lediglich mit den bereits in seinem ersten Verfahren geschilderten Fluchtgründen begründet habe. Eine asylrelevante Verfolgung habe auf Grund der mangelnden Intensität der behaupteten Eingriffe nicht festgestellt werden können und sei der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Sachverhalt rechtskräftig als nicht glaubhaft festgestellt worden. Seit den behaupteten Verfolgungshandlungen in den Jahren 1997 und 1998 sei eine wesentliche (positive) Änderung der allgemeinen Lage in Georgien eingetreten und sei es im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Lage ethnischer Armenier in Georgien vom 17. Februar 2009 "absolut unglaubwürdig", dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur armenischen Volksgruppe noch immer - "sogar vom nicht mehr existenten KGB!" - oder von sonstigen Behörden oder Privatpersonen in Georgien Verfolgung drohe.
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Ehefrau sei in den Jahren 1998 und 1999 "vom KGB" zu seinem Aufenthaltsort befragt worden, sei zu erwidern, dass sich diese Behauptungen einerseits auf das bereits im ersten (sowie auch im nunmehrigen) Asylverfahren als unglaubwürdig erachtete Vorbringen stützen und zum anderen auch die diesbezüglichen Angaben der Ehefrau in deren Asylverfahren als nicht glaubhaft qualifiziert worden sind.
Im Übrigen verwies die belangte Behörde auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie auf die den Länderfeststellungen zur Lage in Georgien zufolge grundsätzlich bestehende Schutzfähigkeit des georgischen Staates.
Da hinsichtlich der Ehefrau des Beschwerdeführers noch keine Ausweisungsentscheidung vorliege, würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung auszusprechen. Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens des Ehegatten werde es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, über die Zulässigkeit der Ausweisung unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Artikel 8, EMRK abzusprechen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Ausweisung sei aus diesem Grunde unter der Prämisse erfolgt, dass diese bloß vorübergehend unzulässig sei.
In gegen vorangeführte Erledigung des Bundesasylamtes gerichteter Beschwerde vom
11. Mai 2009 verweist der Beschwerdeführer auf sein bisher erstattetes Vorbringen bzw. die zur Vorlage gebrachten Beweismittel zur Integration in Österreich und führt aus, sein Antrag sei in verfahrensentscheidenden Teilbereichen unerledigt geblieben. Die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Privat- und Familienleben auseinandergesetzt und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht über die Frage der dauerhaften Unzulässigkeit seiner Ausweisung abgesprochen.
Hinsichtlich des von der Ehefrau des Beschwerdeführers angestrengten Asylverfahrens ist festzuhalten:
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, ebenfalls eine Staatsbürgerin der Republik Georgien, gelangte am 7. April 2003 unter Vorweisung eines Visums für die Schengener Staaten auf dem Luftweg von Istanbul kommend auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am 16. April 2003 einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 6. November 2003 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen an ihr Schwager, ihr Ehemann, ihr (älterer) Sohn sowie ihr älterer Bruder hätten in Adscharien Probleme "nationaler und religiöser Natur" gehabt. Ihr Ehemann und ihr Sohn seien immer wieder von ABASHIDZE nahestehenden Leuten geschlagen und mit Inhaftierung bedroht worden. Ihre Familie habe aus rund 30 Personen bestanden, von denen aber niemand in Georgien verblieben sei. In Adscharien herrsche eine Diktatur, diese Provinz unterstehe nicht der "Befehlsgewalt von Tbilissi".
Ihre persönlichen Probleme hätten begonnen, als ihr Mann und Sohn aus Georgien geflüchtet seien. Da habe der Geheimdienst von ihr deren Zufluchtsort wissen wollen. Als bekannt geworden sei, dass sich ihr Mann und ihr Sohn in Europa befinden, sei sie zum "KGB" vorgeladen worden und habe man ihr gedroht, sie in eine Gefängniszelle zu stecken, um derart die Rückkehr ihres Mannes und Sohnes zu erpressen.
Nachdem ihr damals die Inhaftnahme angedroht worden sei, falls ihr Mann und Sohn nicht binnen eines Monats zurückkehren würden, sei sie nicht ein weiteres Mal "hingegangen". Sie befinde sich seit damals auf der Flucht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Dezember 1956 wies die belangte Behörde den Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte deren Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers genüge den an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen nicht. Die von ihr getätigten Ausführungen stünden im krassen Widerspruch zu den Angaben ihres Ehemannes. Soweit sie sich auf die behaupteter Maßen gegen ihren Mann gerichtete Verfolgung berufe, sei dem entgegenzuhalten, dass eine derartige Verfolgungsgefahr durch den Unabhängigen Bundesasylsenat (rechtskräftig) nicht habe festgestellt werden können. Auch das Vorbringen der Ehefrau des Beschwerdeführers, sie selbst sei in den letzten vier bis fünf Jahren verfolgt worden und habe sich ständig versteckt halten müssen, sei angesichts der Tatsache, dass sie ihre Aufenthaltsorte nicht habe ausreichend darlegen können, unglaubwürdig. Zudem wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne Weiteres freigestanden sich in den nicht der Provinz Adscharien zugehörigen Teilen Georgiens niederzulassen. Auch sei die Ehefrau des Beschwerdeführers problemlos und legal aus Adscharien ausgereist und habe offenbar keine Bedenken gehabt, sich der Passkontrolle auszusetzen. Dieser Umstand deute darauf hin, dass Verfolgungshandlungen seitens der Behörden des "Heimatlandes" nicht zu befürchten gewesen seien.
In gegen vorzitierten Bescheid am 28. November 2003 (Datum der Einbringung) fristgerecht eingebrachter Beschwerde hat die Ehefrau des Beschwerdeführers Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens führt die Ehefrau aus, die belangte Behörde verkenne die prekäre Situation der Armenier in ganz Georgien, wenn sie vermeine, sie hätte sich in einem anderen Landesteil niederlassen können. Auch wirtschaftlich sei sie nicht in der Lage sich in anderen Landesteilen eine gesicherte Existenzgrundlage zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund laufe sie Gefahr im Falle einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, weswegen ihre Abschiebung nach Georgien unzulässig sei.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 (Datum des Posteinganges) erklärten sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau, ihr Beschwerden, sofern sich diese gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch II. der jeweils angefochtenen Bescheide richteten, zurückzuziehen.
römisch II. Der Asylgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakte erwogen:
römisch II.1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den die Person des Beschwerdeführers betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, die die EhefrauXXXX betreffende Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die Verfahrensakte des Unabhängigen Bundesasylsenates bzw. die hg. Akte, vorgelegte Dokumente, Schriftsätze, die Einvernahmen der Ehefrau des Beschwerdeführers in der seitens des Gerichtshofes am 12. August 2008 in deren Verfahren abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
römisch II.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei
Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , geboren am römisch 40 , erwiesen. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger, armenischer Volksgruppenzugehörigkeit und seit römisch 40 verheiratet mit der am römisch 40 geborenen georgischen Staatsbürgerin und der armenischen Volksgruppe zugehörigen römisch 40 .
Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. November 1999 zu GZ. 207.574/0-VIII/22/99 abgeschlossen, die Behauptungen über ethnisch-religiös motivierte Verfolgung als unglaubwürdig festgestellt und das Vorliegen asylrelevanter Verfolgungsgefahr verneint. Diese Erledigung ist am 29. November 1999 in Rechtskraft erwachsen.
Der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juni 2005 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 4. August 2005 die Berufung gegen diesen Bescheid abgewiesen. Zunächst wurde der daraufhin vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und schließlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2008 der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes behoben. Mit Erkenntnis vom 14. Januar 2009 leistete der Asylgerichtshof auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshof Folge und behob den bekämpften Bescheid, sodass der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl wieder unerledigt aushaftete.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2009 wurde auch der zweite Asylantrag des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2005 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG vorübergehend für unzulässig erklärt.
Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer seine gegen Spruchpunkt römisch eins und römisch II gerichtete Beschwerde zurückgezogen.
Der über gute Deutschkenntnisse verfügende Beschwerdeführer lebt nunmehr seit über zehn Jahren in Österreich, ist zusammen mit seiner Ehefrau hervorragend integriert, erfreut sich
- wie aus den zahlreichen vorgelegten Empfehlungsschreiben hervorgeht - in seiner unmittelbaren Umgebung und in seiner Arbeitsstelle höchster Beliebtheit und verfügt über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Kontakten zu Österreichern. Er verfügt über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung, eine Unterkunft, befindet sich seit mehr als neun Jahren in einem ungekündigten, unselbstständigen Dienstverhältnis und bezieht aus dieser Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für sich und seine Ehefrau.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheinen in Österreich keine strafrechtlichen Verurteilungen auf.
römisch III. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen familiären Verhältnissen wurden auf Grundlage der im Asylverfahren beigebrachten und in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden, im Sachverhalt konkret angeführten Standes- und Identitätsdokumente getroffen.
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Ehegattin.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Österreich sowie der Integration beruhen auf den beigebrachten und im Sachverhalt näher angeführten unbedenklichen Dokumenten bzw. Bescheinigungsmitteln.
Die Feststellungen zu den vorhandenen Deutschkenntnissen ergeben sich aufgrund der Wahrnehmungen der Mitglieder des erkennenden Senates gelegentlich der im Verfahren der Ehefrau am 12. August 2008 abgehaltenen öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu der der Beschwerdeführer seine Ehefrau begleitet hat.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen der beschwerdeführenden Partei ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
römisch IV. Rechtlich folgt daraus
Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Paragraphen 24,, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.
Die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.
Daraus folgt, dass der am 27. Mai 2005 gestellte, gegenständliche Asylantrag nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (Asylgesetz 1997 - AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, zu führen ist.
Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, die beschwerdeführende Partei legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.
Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen und mit Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Georgien für zulässig festgestellt. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er den Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien zur lässig festgestellt hat, mit 10. Dezember 2009 in Rechtskraft erwachsen ist.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs gebietet das Prinzip der verfassungskonformen Auslegung, "den Sinnzusammenhang zweier Vorschriften in der Weise zu berücksichtigen, dass durch eine bestimmte Auslegung der einen Vorschrift die sonst eintretende Verfassungswidrigkeit der anderen ausgeschlossen wird" vergleiche etwa E VfGH 8.3.2001, G117/00). In der genannten Entscheidung wurde Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 1999,, der die Verbindung der Ausweisung mit der Zurückweisung eines Asylantrages betraf und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK nicht erwähnte, ein Sinn beigemessen, der eine solche Berücksichtigung ermöglichte.
Auch wenn er sprachlich keinen Hinweis auf Artikel 8, EMRK enthält, so ist bei der Prüfung, ob eine Ausweisung erfolgen darf, somit auch Artikel 8, EMRK mit zu berücksichtigen. Dies entspricht im Übrigen auch dem Selbstverständnis des Gesetzgebers vergleiche hiezu ErläutRV 120 BlgNR22. Gesetzgebungsperiode 14 zu Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 101 aus 2003, aber doch in genre)
Bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ist im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung daher jedenfalls auch auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche etwa E VfGH 17.3.2005, G 78/04 ua).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt vergleiche EGMR U 27.10.1994, Kroon and others vs. The Netherlands, Nr. 18.535/91; E VfGH 26.6.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens iSd EMRK ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben des Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.6.1979, Marckx vs. Belgium, 6.833/74; EGMR U 22.4.1197, römisch zehn, Y und Z vs. The United Kingdom, Nr. 21830/93).
Das Recht auf Privatleben schützt unter anderem sowohl die individuelle Selbstbestimmung und persönliche Identität als auch die freie Gestaltung der Lebensführung. Zum schützenswerten Privatleben gehören die gewachsenen, persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland faktisch nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet vergleiche hiezu EGMR U 26.3.1993, Beldjoudi vs. France, Nr. 12.083/86; EGMR U 26.9.1997, Mehemi vs. France. Nr. 25.017/94). Voraussetzung dafür ist, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist. Der Besuch eines Deutschkurses allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen.
Wie bereits festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich ein ausgeprägtes Netz an sozialen Verbindungen, und er befindet sich in einem aufrechten Arbeitsverhältnis, etc. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher per se einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK bedeuten.
Ein solcher Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U , Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Wie bereits festgestellt, erfreuen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in ihrer unmittelbaren Umgebung äußerster Beliebtheit sowie Anerkennung und verfügen über ein ausgeprägtes Netz an sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind in Österreich gänzlich unbescholten und ist der Beschwerdeführer seit 2000 in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in einem aufrechten, unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis und erzielt daraus ein regelmäßiges Einkommen, das es ihm ermöglicht, davon den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau aus eigenem zu bestreiten. Der Beschwerdeführer ist schon seit rund zehn Jahren in Österreich aufhältig, seine Ehefrau seit rund sechs Jahren und kann aufgrund der armenischen Volkszugehörigkeit und des in diesem Zusammenhang notorischen Amtswissens eine gewisse Form ethnischer Diskriminierung im Herkunftsstaat keinesfalls ausgeschlossen werden. Der Asylgerichtshof gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund des hohen Maßes der sozialen Integration und der Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau von einem Überwiegen der Interessen derselben gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privatlebens des sehr gut integrierten Beschwerdeführers auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 10, Absatz 2 Ziffer 2 und Absatz 5 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, nicht nur vorübergehend sondern auf Dauer unzulässig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.