Asylgerichtshof
30.11.2009
C16 244164-0/2008
C16 244.164-0/2008/17E
Im Namen der Republik
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Dr. Maurer-Kober als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 , alias römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Phillip TSCHERNITZ in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Waaggassse 18/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2003, FZ. 03 14.298-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, sowie Paragraph 8, Absatz eins, des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf
Die Beschwerdeführerin, die sich zu diesem Zeitpunkt römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , nannte, wurde am 18.05.2003 in Begleitung ihrer fünf damals noch minderjährigen Töchter von Beamten der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle Gmünd im Gemeindegebiet von Gmünd nahe der tschechischen Grenze aufgegriffen und festgenommen und am selben Tag in der Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle Gmünd unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen. Im Zuge der Befragung gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle in Österreich in Frieden und ohne politische Verfolgung leben und beantrage für sich und ihre Kinder Asyl. Am 19.05.2003 stellte die Beschwerdeführerin einen Asylantrag. (AS 1)
Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 03.07.2003 vom Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, unter Beteiligung eines Dolmetschers in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 27 und 37).
Am 24.08.2003 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Am 06.11.2003 wurde der Asylantrag des Mannes der Beschwerdeführerin abgewiesen und die Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt. Der Ehemann erhob Berufung zum Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS). Am 26.04.2007 kehrte der Ehemann freiwillig in seine Heimat zurück (siehe Erkenntnis C16 244.373-0/2008-15Evom heutigen Tage).
Angefochtener Bescheid und weiterer Verlauf
Am 24.10.2003 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 03 14.298-BAS, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig erklärt wird (Spruchpunkt römisch II.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 53).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention nicht glaubhaft darzustellen vermochte, wodurch nicht glaubhaft sei, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch II.).
Der angefochtene Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Mongolei nur verlassen habe, um ihrem damals in Tschechien lebenden Ehemann zu folgen oder zu ihrem Bruder nach Frankreich zu gehen.
Es habe nämlich weder ein fluchtauslösendes Ereignis, noch Gründe im Sinne der Genfer Konvention gegeben, die sie zur Ausreise bewogen hätten. Sie sei weder politisch tätig gewesen, noch habe sie persönlich Probleme aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Es sei lediglich zu einer einmaligen Verhaftung aufgrund finanzieller Unstimmigkeiten in der Firma, in der sie tätig gewesen sei, gekommen und es könne zwischen dieser Verhaftung im November 1998 und der erst im Juli 1999 erfolgten Ausreise aus der Mongolei kein Zusammenhang gesehen werden. Zudem stünde die angeführte Verhaftung - welche nicht als Verfolgung im Sinne der Konventionsgründe anzusehen sei - lediglich im Zusammenhang mit dem Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung.
Zur politischen Lage in der Mongolei hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus dem Zeitraum 2001 und 2002 gestützt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die Mongolei auf dem Weg zu einem echten parlamentarischen demokratischen Mehrparteienstaat sei. Laut der Verfassung (1992) sei die Mongolei eine unabhängige souveräne Republik auf der Grundlage der Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationalen Einheit und dem Respekt vor dem Gesetz. Zudem sei die Rechtsstaatlichkeit weitgehend gewährleistet und die Judikative unabhängig.
1992 seien die ersten demokratischen Parlamentswahlen durchgeführt worden, bei denen die "Mongolische Revolutionäre Volkspartei" (MRVP) als Sieger hervorgegangen sei. Nach einem Sieg des Oppositionsbündnisses 1996 und einer Ablöse durch die Demokratische Union sei die MRVP auch aus den dritten freien Parlamentswahlen (02.07.2000) als klarer Sieger hervorgegangen und habe erneut die Regierungspartei gestellt. Schwerpunkte der neuen Regierung seien die Landwirtschaft, die Förderung von Klein- und Mittelbetrieben und die Einführung marktwirtschaftlicher Strukturen.
Die Sicherheitskräfte seien unter ziviler Kontrolle und die Menschenrechte würden generell respektiert werden. Verfolgungen aus politischen oder religiösen Gründen lägen nicht vor. Seit der Wende 1990 seien keine systembedingten Verstöße gegen die Menschenrechte bekannt geworden und gäbe es auch keine Diskriminierungen aus ethnischen oder religiösen Gründen. Wichtige soziale Stabilitätsfaktoren seien die rechtliche wie faktische Gleichstellung der Geschlechter und die intakten Familienstrukturen.
Neben einer Gleichstellung von Frauen und Männern (in politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Bereichen sowie in der Familie) statuiere die Verfassung ein Diskriminierungsverbot (wegen Ethnie, Sprache, Rasse, Alter, Geschlecht, sozialer Herkunft oder Status) und garantiere eine unabhängige Justiz.
Beschwerde (AS 81)
Mit Schreiben vom 13.11.2003 legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung beim seinerzeit zuständigen UBAS (nunmehr: Beschwerde beim Asylgerichtshof) ein.
In der Beschwerdeschrift gab die Beschwerdeführerin an, sie habe im Verfahren vor dem Bundesasylamt für sich und ihre Kinder falsche Identitäten verwendet. Ihr anderer Name wurde nicht genannt, jedoch die anderen Identitäten der fünf Kinder bekannt gegeben. Personaldokumente waren der Schrift nicht beigefügt.
Zur Begründung der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass das Verfahren vor dem Bundesasylamt aus Angst unter falschen Namen geführt worden sei und dass das Bundesasylamt zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie im Heimatland keiner Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt sein werde, in dem es allgemeine Grundinformationen zur Mongolei verwendet habe und diesen ohne Begründung dem Vorbringen der Beschwerdeführerin den Vorzug gegeben habe. Bei der Beurteilung des Abschiebehindernis hätte im Übrigen auch berücksichtigt werden müssen, dass nach der Judikatur nicht in jedem Fall Beweise der individuellen Gefährdung erbracht werden müssten.
Verfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat
Mit Schreiben vom 26.11.2004 teilte die Diakonie Kärnten dem UBAS mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin dieser Stelle am selben Tag die richtigen Identitäten der Familie bekannt gegeben hätte. Dem Schreiben sind zum Beweis der Richtigkeit u.a. eine Kopie des Reispasses der Beschwerdeführerin sowie der Geburtsurkunden der Kinder samt Übersetzungen beigefügt.
Mit Bescheid des UBAS (Dr. Lehofer) vom 14.02.2007, GZ. 244.164/0/4E-II/06/03, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin vom 14.11.2003 stattgegeben und der Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2003, Zl. 03 14.298-BAS, behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2007, Zl. 2007/20/0545-5, wurde über die Beschwerde des Bundesministeriums für Inneres der Bescheid des UBAS wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufgehoben.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Fortführung des Verfahrens zuständig.
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 29.10.2009 eine Zusammenfassung der unten unter römisch II.1.3 genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben.
Die Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht.
Die Beschwerdeführerin bat am 16.11.2009 über ihren rechtsfreundlichen Vertreter um Fristerstreckung. Der Asylgerichtshof verlängerte daraufhin die Frist zur Stellungnahme auf den 23.11.2009.
Mit Schreiben vom 23.11.2009 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) nicht erforderlich, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt. aus der Aktenlage, der Beschwerdeschrift und aus den Ermittlungen des Asylgerichtshofes, zu denen die Beschwerdeführerin Stellung genommen hat, hinreichend geklärt ist.
Der Asylgerichtshof hat am 30.11.2009 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin
a) In der Einvernahme durch die Bundesgendarmerie Grenzkontrollstelle Gmünd am 18.05.2003 hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausgesagt (AS 1):
Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 (alias Darima) und sei am römisch 40 geboren und verheiratet. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und habe zuletzt in römisch 40 gewohnt. Sie sei von Beruf Technikerin.
Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe ihren Herkunftsstaat vor ungefähr drei Monaten mit ihren Kindern verlassen. Sie seien mit dem Zug über Moskau (Russland) nach Brest (Weißrussland) gefahren. Ein Schlepper habe sie von dort aus mit einem Bus nach Prag (Tschechien) gebracht, wo sie ungefähr zwei Wochen in einer Herberge verbracht hätten. In der Folge hätten sie von Schleppern Zugfahrkarten nach Ceske Velenice (Grenze Tschechien/Österreich) bekommen. Vom 17.05.2003 auf den 18.05.2003 hätten sie schließlich in Begleitung eines Palästinensers, den sie im Zug zur Grenze kennengelernt hätten, die Grenze nach Österreich überschritten, bis sie nach ungefähr zweistündigem Fußmarsch von österreichischen Beamten der Grenzkontrollstelle Gmünd aufgegriffen worden seien.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe sich in der Heimat in einer demokratischen Partei engagiert und sei von den Kommunisten - nach deren Machtübernahme im Jahr 2000 - politisch verfolgt worden. Man habe ihr vorgeworfen, politische Propaganda gegen die Regierung zu betreiben. Wegen ihrer politischen Überzeugung sei sie während ihrer Schwangerschaften grundlos eingesperrt worden, habe ihren Arbeitsplatz verloren sowie eine Vielzahl von Schikanen über sich ergehen lassen müssen.
Ergänzend hat sie sie ausgesagt, ihr Bruder lebe legal in Frankreich und es sei ein großer Wunsch von ihr, ihn wieder einmal zu sehen.
b) Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.07.2003 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zu ihrer Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei in der Mongolei verheiratet gewesen, sie lebe mittlerweile von ihrem Mann getrennt, die Ehe sei auf der Flucht gescheitert, da ihr Mann trinke und sie misshandelt habe. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte, vermutlich in Russland. In ihrer Heimat habe sie von 1987 bis 1999 in der Stadt römisch 40 in einer Fabrik als EDV-Ingenieurin gearbeitet. Ihr Bruder sei vor zwei Jahren nach Frankreich gekommen, um dort um Asyl anzusuchen, sein Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Zum Verbleib ihrer Personaldokumente hat sie angegeben, dass sie die Reisepässe dem Schlepper in Brest (Weißrussland) gegeben habe und die restlichen Dokumente bei ihrer Schwester in römisch 40 (Russland) seien. Diese habe in der Folge den Personalausweis der Beschwerdeführerin zum gemeinsamen Bruder nach Frankreich geschickt.
Zu ihrer Flucht hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie sei von der Mongolei aus im Juli 1999 zunächst nach Russland gegangen, wo sie bei ihrer Schwester und deren Ehemann gewohnt hätte. Russland habe sie dann am 10.05.2003 verlassen. Sie sei von römisch 40 (Sibirien, Russland) über Moskau und Brest (Weißrussland) bis nach Prag (Tschechien) gereist sei, wo sie schließlich über Grenzübergang Ceske Velenice nach Österreich gelangt sei. Ergänzend gab sie an, sie sei bis nach Tschechien legal und danach illegal gereist. Ihr Reiseziel sei nach wie vor Frankreich, wo ihr Bruder lebe. Dorthin habe sie über Österreich reisen wollen, die Schlepper hätten ihr jedoch mitgeteilt, dass ihr Geld dafür nicht ausreichen würde.
In der weiteren Vernehmung hat die Beschwerdeführerin ergänzt, ihr Mann sei im Februar 1998 von der Mongolei aus mit einem Arbeitsvisum nach Tschechien gereist. Im Juli 1999 sei sie dann mit den Kindern mit einem Arbeitsvisum nachgekommen. Ihr Mann und sie hätten dort gearbeitet, sie selbst zwei Jahre lang in einer Holzfabrik. Nachdem sie ihre Arbeit in Tschechien verloren hätten, sei sie dann im Jänner 2002 mittels Visum nach Polen weitergereist. Dort sei sie dann fast ein Jahr gewesen und habe als Verkäuferin im Großhandel gearbeitet habe. Nachdem die Visaverlängerung zu teuer geworden sei, sei die Familie nach Russland gegangen, wo sie und die Kinder bei ihrer Schwester und deren Ehemann gewohnt hätten. Von ihrem Mann habe sie sich getrennt.
Zum Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, sie hätte sich nicht mehr mit der politischen Lage und Gesellschaft in der Mongolei abfinden können. Es habe ihr nicht mehr gepasst und sie habe dort so nicht mehr weiter leben können. Auf die Frage nach einem (konkreten) fluchtauslösenden Ereignis teilte sie mit, dass es kein solches Ereignis gegeben habe. Über die Jahre habe es sich in ihr angesammelt und habe sie eine Gesellschaft gewollt, die mehr Achtung vor Frauen und Kindern habe.
Die Beschwerdeführerin gab weiters an, niemals politisch tätig gewesen zu sein und auch weder aufgrund ihrer Religion noch aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Mongolei Probleme gehabt zu haben. Sie würde aber nie wieder in die Mongolei zurückkehren, da sie die jetzige Regierung nicht akzeptiere, dort keine Familie mehr habe und mit ihrem Mann - wegen dessen Alkoholismus - auch nicht mehr in der Mongolei leben könne.
Die Beschwerdeführerin sagte weiters aus, ihr Ehegatte und sie hätten jedoch seit 1995 die Sozialdemokratische Partei in der Mongolei unterstützt, sie seien jedoch keine Mitglieder gewesen. Der Ehemann habe aber die finanzielle Kontrolle der Parteimitglieder übergehabt. Er sei außerdem Geschäftsführer einer Holzfabrik und dort für den Import und Export zuständig gewesen. In dieser Funktion habe er - neben weiteren dubiosen Machenschaften (u.a. ungerechtfertigte Einkommensunterschiede zwischen Russen und Mongolen, unbekannte Geldflüsse) - aufgedeckt und an die Öffentlichkeit gebracht, dass die Fabrik in Russland als privatisiert angesehen worden sei, in der Mongolei aber als staatliches Unternehmen gegolten habe. Befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, durch seine Eigenschaft als Geschäftsführer der Holzfabrik habe er - ohne Parteimitglied zu sein - die Möglichkeit gehabt, die finanziellen Gebarungen der Partei zu kontrollieren. Ihr Ehegatte habe dann die Mongolei Anfang Februar 1998 verlassen.
Seit 1999 habe sie, nachdem die Gruppierung, der auch ihr Gatte angehört habe, in die Regierung gekommen sei, für diese Partei verschiedene Tätigkeiten (Dokumente kopieren, Schreibtätigkeiten) erledigt. Im Jänner 1999 sei sie wegen angeblicher finanzieller Unstimmigkeiten für 24 Stunden ungerechtfertigt inhaftiert worden. Befragt, wann genau sie verhaftet worden sei, gab sie an, es wäre im Winter, im November 1998 gewesen. Weiters teilte sie mit, dass sie in ihrer Firma in der Mongolei selbst gekündigt hätte.
In Tschechien habe sie keinen Asylantrag gestellt, zumal sie ein Arbeitsvisum sowie Arbeit gehabt habe. Zudem würde sie nie in Russland, Tschechien oder Polen um politisches Asyl ansuchen, da es sich um ehemalige kommunistische Länder handle, deren geographische Lage anders, aber sonst alles gleich sei.
c) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie bei ihrer Einvernahme, aus Angst vor einer Abschiebung in ihre Heimat, falsche Identitäten für sich und die Kinder angegeben habe, sie selbst bezeichnet sich jedoch weiterhin als römisch 40 .
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin betont, im Verfahren vor dem Bundesasylamt die Wahrheit gesagt zu haben. Sie sei aus ihrem Herkunftsstaat wegen der Probleme ihres Ehegatten geflüchtet.
Bei den Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei handele es sich lediglich um allgemeine Grundinformationen, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten in der Mongolei (tägliche Menschenrechtsverletzungen; Korruption von Regierung, Wirtschaft und Justiz) nicht übereinstimmen würden. Sie hat darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur "die Anwendung europäischer Denkweisen und rechtsstaatlicher Prinzipien europäischer Prägung" auf Staaten, die erst - wenn überhaupt - auf dem Wege der Demokratisierung sind, fraglich erscheine.
d) In der Stellungnahme vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folge geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Weiters hat sie, insbesondere unter Hinweis auf ihre fortgesetzten Bemühungen Deutsch zu lernen sowie auf die schulischen Erfolge ihrer Töchter, betont, dass sie und ihre Töchter sich mittlerweile in Österreich gut integriert hätten. Die jüngste Tochter, derzeit acht Jahre alt, sei im Übrigen schwer erkrankt und seit ihrem dritten Lebensjahr in ständiger ärztlicher Behandlung.
Sie hat ergänzt, sie betrachte die Mongolei immer noch als ihre Heimat, habe aber seit elf Jahren keinen Kontakt mehr dorthin. Sie hat außerdem darauf hingewiesen, dass der nunmehr sechs Jahre dauernde Aufenthalt in Österreich ohne Abschluss ihres Asylverfahrens nicht in ihrer Verantwortung, sondern in der des Asylgerichtshofes liege.
Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin ausgesagt, sie habe die Mongolei mit ihren fünf Töchtern im Juli 1998 verlassen und sei nach Tschechien gegangen. Im August 1999 sei sie von dort nach Polen gezogen, wo sie bis Oktober 2000 geblieben sei, um danach erneut nach Tschechien zu gehen, wo sie bis zu ihrer Flucht nach Österreich im Mai 2003 geblieben sei.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei überzeugt, dass sich die mongolische Regierung seit ihrer Flucht aus der Heimat nicht geändert habe. Er herrsche dort nach wie vor Korruption und ungerechte Behandlung von Bürgern. Die Menschenrechte würden missachtet und Frauen und Andersdenkende verfolgt. Die Regierung sei nicht in der Lage, die Armut und die Leiden der Bürger in den Griff zu kriegen.
Des Weiteren hat die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass es gegen die Mongolei Foltervorwürfe gebe, dies allein sei ein deutlicher Hinweis dafür, das die EMRK in der mongolische Praxis keine Rolle spiele und mit menschenverachtenden Methoden gegen Andersdenkende vorgegangen werde. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf ein Artikel über ein Interview mit Prof. Manfred NOWAK, Universität Wien, in Der Spiegel vom 07.03.2006, in dem es wie folgt heißen soll: "Das schlimmste ? das grausamste ? Manfred Nowak zieht die Stirn in Falten und erklärt die Zustände in der Mongolei" (sic).
Schließlich meint die Beschwerdeführerin, dass sich aus den vorgelegten Länderberichten ergebe, dass mongolische Staatsangehörige, die mit oder ohne gültige Reisedokumente nach einer Flucht in die Mongolei zurückkehren, wegen Untersuchungen in Bezug auf einen Verstoß gegen die Grenzschutzgesetze oder wegen Verstoßes gegen das Strafgesetz in Haft genommen werden und die Beschwerdeführerin daher dort bis zu fünf Jahre Haft erwarten könnte.
Sonstige Beweismittel
a) Reisepass der mongolischen Volksrepublik, lautend auf römisch 40 , ausgestellt in der StadtXXXX. In dem Reisepass sind drei Töchter mit den unter b) bis d) bezeichneten Identitäten angegeben.
b) Geburtsurkunde der mongolischen Volksrepublik (Reg. Nr. römisch 40 ), vom Sekretär des Exekutiven Ausschusses der volksdeputierten Versammlung der Stadt römisch 40 , welche die Geburt der ersten Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 im Entbindungsheim der Stadt römisch 40 bestätigt.
c) Geburtsurkunde der mongolischen Volksrepublik (Nr. römisch 40 ), vom Sekretär der Executive-Verwaltung der Volksdeputierten der Stadt römisch 40 , vom römisch 40 , welche die Geburt der zweiten Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 in der Entbindungsstation der Stadt römisch 40 bestätigt.
d) Geburtsurkunde der mongolischen Volksrepublik (Reg. Nr. römisch 40 ), vom Inspektor des Büros für Registrierung über zivilen Familienstand der Stadt römisch 40 , welche die Geburt der dritten Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , amXXXX im Entbindungsheim der Stadt römisch 40 bestätigt.
e) Geburtsurkunde der polnischen Republik (Nr. römisch 40 ) vom 24.01.2000, welche die Geburt der vierten Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 bestätigt.
f) Geburtsurkunde der polnischen Republik (Nr. römisch 40 ), vom römisch 40 , welche die Geburt der fünften Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , am römisch 40 bestätigt.
g) Konvolut von Arztbriefen und Befunden betreffend die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin aus dem Zeitraum 20.12.2004 bis 22.12.2008 vom LKH römisch 40 , Abt. Kinder- und Jugendheilkunde. Danach leidet die Tochter nach Frühgeburt im sechsten Schwangerschaftsmonat mit Hirnblutung an (nicht näher bezeichneten) "Emotionalen Störungen" (F45.8) und "Entwicklungsstörungen" (F83) sowie einer "armbetonten Hemiplegie" (G80.2) (Hirnstammstörung mit Auswirkungen auf den linken Arm).
Der letzte Befund vom 22.12.2008 kommt nach einer Routinekontrolle im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass sich die damals siebenjährige Patientin nach Angaben der Mutter in der 1. Klasse (nach Vorschule) gut etabliert habe und ohne jeglichen Förderbedarf dort sehr gut beschult werde.
Laut Befund ist eine körperlich "sehr schöne weite Entwicklung" festzustellen, die Linksbetonung der oberen Extremitäten ist auf Grund der Hirnstammschädigung sei noch vorhanden, der Arm etwas im Wachstum zurückgeblieben, er funktioniert bei bimanuellen Tätigkeiten jedoch gut. Im Verhalten hat sich die Ängstlichkeit und Rückgezogenheit ein bisschen gebessert. Es liegt noch kein altersgemäßes Verhalten vor, dennoch gibt es deutliche Fortschritte.
Als weitere Behandlung werden 20 Blockstunden Physiotherapie verordnet und festgestellt, dass - vorbehaltlich etwaiger Verschlechterungen - keine ärztlichen Routinekontrollen mehr notwendig seien.
h) Konvolut von Nachweisen über von der Beschwerdeführerin erfolgreich besuchte Deutschkurse aus den Jahren 2006 bis 2009 sowie eine Bestätigung der "XXXX" aus römisch 40 vom 10.11.2009 laut der die Beschwerdeführerin seit 2004 regelmäßig den von dieser Organisation angebotenen "integrativen Deutschkurs für Frauen" besucht.
i) Konvolut von Schulzeugnissen und Nachweisen über Praktika, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass die älteste Tochter 2009 maturiert hat (Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe) und neben Deutsch auch Englisch, Französisch und Spanisch spricht. Die zweite Tochter besucht ebenfalls eine Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (die letzte Klasse), spricht ebenfalls Deutsch, Englisch und Französisch sowie Russisch und u.a. hat ein Seminar für englischsprachige Service-Leistungen im Gastgewerbe erfolgreich absolviert (Niveau B2). Die dritte Tochter besucht ebenfalls eine Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe (erstes Jahr) und spricht Deutsch und Englisch. Die vierte Tochter besucht die zweite Klasse der Volksschule, wo sie Englisch lernt und in sämtlichen Fächern mit "sehr gut" bewertet worden ist. Die jüngste Tochter besucht die erste Klasse der Volksschule, wo sie ebenfalls Englisch lernt und - außer im Fach Deutsch, wo sie als außerordentliche Schülerin nicht bewertet wurde - in sämtlichen Fächern mit "sehr gut" bewertet wurde.
j) Auszug aus Der Spiegel vom 07.032006, Interview mit Prof. Dr. Manfred NOWAK, Universität Wien, der zum Thema Folter eine Frage des Journalisten wie folgt beantwort hat:
"Das Schlimmste? Das Grausamste? Manfred Nowak zieht die Stirn in Falten. Vielleicht die Zustände in der Mongolei, sagt er bedächtig. Dort vegetieren Todeskandidaten wochenlang vor sich hin, gefesselt an Händen und Füßen. ¿Diese Qualen sind unnötig für jemanden, der ohnehin auf seinen Tod wartet.' [...] "
Länderfeststellungen
a) Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Länderfeststellungen im angefochten Bescheid stützen sich im Wesentlichen auf den Bericht des US Department of State, Mongolia Country Reports on Human Rights Practices - 2001, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, vom 4. März 2002, www.mongolei.net/news/newsaug2.htm, sowie www.dse.de/za/lis/mongolei.
b) Darüber hinaus hat der Asylgerichtshof folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009).
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2008)" (FH, Mongolia 2008).
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis März 2009 - Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 17.04.2009" (ÖB, Mongolei 2009).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).
US Department of State, "Human Rights Report 2008: Mongolia" vom 25.02.2009 (USDS, Mongolia 2008).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik. Im März 1990 trat das Politbüro der MRVP zurück. Im Mai 1990 wurdedie Verfassung geändert und andere Parteien zugelassen. Am 29.07.1990 fanden die ersten freien Parlamentswahlen in einem Mehrparteiensystem statt, in der die MRVP mit überwältigender Mehrheit als Sieger hervor ging. 1991 sagte sich die MRVP schließlich von ihrer marxistisch-leninistischen Parteiideologie sowjetkommunistischer Prägung los.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann auch die zweiten freien Wahlen des "Großen Staats-Churals" am 28.06.1992.
Bei den Parlamentswahlen 1996 wurde die MRVP erstmals von der Allianz der demokratischen Parteien geschlagen, gewann jedoch die Wahlen vom 02.07.2000 mit überwältigender Mehrheit wieder.
Bei den Wahlen am 27.06.2004 ging die MRVP wiederum als Sieger hervor, verlor jedoch deutlich an Sitzen, weshalb sie gezwungen war, eine Große Koalition mit der 2000 gegründeten "Demokratischen Partei" (DP) einzugehen. Nach ihrer einseitigen Aufkündigung der Koalition mit der DP im Jänner 2006 regierte die MRVP mit Unterstützung kleinerer Parteien und unabhängiger Parlamentarier weiter.
Im November 2007 wurde als Folge von innerparteilichen Streitigkeiten in der MRVP der bisherige Ministerpräsident Miyeegombyn Enchbold von Sanjaagiin Bayar als Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29.06.2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete mit einem klaren Sieg der MRVP, die nach ersten Mitteilungen der Wahlkommission 46 der 76 Sitze im Großen Staats-Chural gewann.
Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem die oppositionelle Demokratische Partei der regierenden MRVP vorgeworfen hatte, die Auszählung der Stimmen manipuliert zu haben. Der MRVP-Chef und amtierende Ministerpräsident Bayar machte den Vorsitzenden der demokratischen Oppositionspartei (und Ex-Premier) Tsakhiagiyn Elbegdorj für die Unruhen verantwortlich. Doch auch die "Bürgerbewegung", ein Zusammenschluss mehrerer oppositioneller Parteien, die ohne Mandat geblieben war, hatte von zahlreichen Verletzungen des Wahlablaufs gesprochen und zu Demonstrationen aufgerufen.
Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen viel mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, die verschiedentlich auch von Ausländern beobachtet wurden. Die diesbezüglichen Untersuchungen sind noch nicht abgeschlossen. Zu den im Zusammenhang mit den Demonstrationen erhobenen Foltervorwürfen ließ sich die Vorsitzende der Bürgerbewegung Oyun gegenüber den EU-Missionschefs in Ulaanbaatar unter Berufung auf von ihr mit der Präsidentin der "repräsentativsten Menschenrechts-NRO" geführte Gespräche dahingehend vernehmen, dass es "keine Folter im eigentlichen Sinne, sondern lediglich Unterbringung in Schmerz verursachender Lage unter spartanischen Bedingungen" gegeben habe.
Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar mit Ressortaufteilung im Verhältnis 6 zu 4 zugunsten der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging der frühere zweimalige Premierminister Tsakhiagiyn Elbegdorj als Kandidat der Demokratischen Partei mit knapper Mehrheit als Sieger hervor. Sein Gegenkandidat, der seit Mai 2005 amtierende Staatspräsident Nambaryn Enkhbayar, akzeptierte daraufhin das Ergebnis der Wahl und gestand seine Niederlage ein. Tsakhiagiyn Elbegdorj wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).
Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhaltet. Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet. Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fleischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht.
Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt.
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen werden und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.
Die Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb des Landes ist uneingeschränkt gegeben.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei und Buddhisten. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Flucht in der Stadt römisch 40 (Provinz römisch 40 ) mit ihrem Mann (damals noch) drei Kindern. Ihren Lebensunterhalt hat die Beschwerdeführerin in einer Fabrik in der Stadt römisch 40 (1987 - 1999) als EDV-Ingenieurin verdient. Durch langjährigen Besuch von Deutschkursen in Österreich hat sie zusätzlich Kenntnisse in dieser Sprache erworben.
Nachdem nach Verlassen ihrer Heimat zwei weitere Kinder geboren wurden, ist die Beschwerdeführerin nunmehr Mutter von fünf Kindern, von denen zwei mittlerweile großjährig sind. Die älteste Tochter hat maturiert, die zweite Tochter und dritte Tochter besuchen ebenfalls eine Höhere Schule. Die jüngsten Kinder gehen in die Volksschule. Alle Kinder sind und waren in der Schule erfolgreich, die ältesten Kinder sprechen neben ihrer Muttersprache und Deutsch noch zwei bzw. drei weitere Fremdsprachen. Das jüngste Kind leidet unter einer geburtsbedingten Hirnstammschädigung, die sich jedoch außer in einer geringen Entwicklungsverzögerung und einer Bewegungs- und leichten Wachstumsstörung des linken Armes nicht bemerkbar macht. Derzeit bedarf das Kind keiner weiteren Behandlung mehr. Es hat überdurchschnittlich gute Schulerfolge.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat die Familie verlassen und ist unbekannten Aufenthalts.
Die Beschwerdeführerin ist in einem allgemein guten Gesundheitszustand und arbeitsfähig.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin sowie zu ihren Lebensumständen vor der Flucht ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu
a) bis d))] sowie - trotz der wechselnden Verwendung ihre verschiedenen Namen - letztlich aus dem vorgelegten mongolischen Reisepass, an dessen Authentizität der Asylgerichtshof keine Zweifel hat, da die ersten drei Kinder dort eingetragen sind und die Beschwerdeführerin für diese Kinder entsprechende mongolische Geburtsurkunden vorgelegt hat [II.1.2 zu a) bis d)].
Was die Bildung der Beschwerdeführerin betrifft, so stützt der Asylgerichtshof seine Feststellungen auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sowie auf die vorlegten Nachweise über ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse römisch II.1.1 zu a) bis d) und römisch II.1.2 zu h)]
Zur familiären Situation verweist der Asylgerichtshof ebenfalls auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin römisch II.1.1 zu a) bis d) sowie auf das Erkenntnis betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin C16 244.373-0/2008-15E vom heutigen Tage. Was dabei insbesondere die schulische Bildung der Kinder betrifft, so ergeben sich diese Feststellungen aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnissen [II.1.2 zu i)]. Was weiters den Gesundheitszustand der jüngsten Tochter betrifft, so ergeben sich die Feststellung unmittelbar aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten fachärztlichen Befunden, insbesondere aus dem letzten vom 22.12.2008 [II.1.2 zu g)] unterstützt durch die Noten des letzten Schulzeugnisses [II.1.2 zu i)].
Was den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, so sind im gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin hervorgekommen und sie hat selbst solche auch nach Aufforderung durch den Asylgerichtshof nicht vorgebracht.
Zur Flucht
Die Beschwerdeführerin verließ ihren Heimatort vermutlich 1999 gemeinsam mit ihren damals drei Kindern und folgte ihrem ein Jahr zuvor ausgereisten Ehemann mit einem Visum nach Tschechien, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachging. Im Jahre 2000 zog die Familie nach Polen, wo zwei weitere Kinder geboren wurden. In weiterer Folge gelangte die Beschwerdeführerin mit ihren fünf Töchtern am 18.05.2003 über Tschechien illegal nach Österreich.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt Juli 1999 ergeben sich aus dem insoweit im Wesentlichen gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Tatsache, dass sie ganz in der Nähe zur tschechischen Grenze aufgegriffen worden war und dass die beiden jüngsten Töchter im Jänner und Dezember 2001 in Polen geboren wurden. [II.1.1 zu a) bis d) und römisch II.1.2 zu e) und f)].
Nicht festgestellt werden kann, ob und ggf. wann die Beschwerdeführerin vor (oder nach) ihrem Aufenthalt in Tschechien und Polen nach Russland zu ihrer Schwester gezogen ist oder ob die Beschwerdeführerin nach ihrer Zeit in Polen erneut in Tschechien gelebt hat, bevor sie nach Österreich kam.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist in dieser Hinsicht nämlich mehrfach widersprüchlich und es liegen keine sonstigen Beweismittel vor, welche die eine oder andere Variante bestätigen könnten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Russland in unterschiedlicher Reihenfolge angegeben und in Bezug auf Tschechien erst spät angegeben, dass sie nach dem Aufenthalt in Polen wieder dorthin zurückgezogen sei, bevor sie nach Österreich kam.
Zum behaupteten Fluchtgrund
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland von staatlichen Organen oder von Privatpersonen bedroht oder verfolg wurde bzw., dass ihr eine solche Verfolgung angedroht wurde.
Zu dieser Feststellung kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten Aussagen [II.1.1 a) bis d)], die zum einen von massiven Widersprüchlichkeiten gekennzeichnet sind und zum anderen auch inhaltlich insgesamt wenig überzeugend erscheinen.
Insoweit die Beschwerdeführerin dazu, erstens, geltend macht, sie habe die Mongolei 1999 verlassen, weil sie aufgrund eines ungerechtfertigten Vorwurfs (es wird nicht gesagt von wessen Seite) der finanziellen Unregelmäßigkeiten einen Tag lang inhaftiert worden sei, nachdem sie für die Sozialdemokratische Partei, die sie und ihr Mann seit 1995 - ohne Mitglieder zu sein - unterstützt hätten und für die sie nach der Flucht ihres Mannes 1998 verschiedene einfache Sekretariatsarbeiten gemacht hätte, ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Widerspruch dazu selbst angegeben hat, keine politische Funktion innegehabt zu haben und auch nie politisch tätig gewesen zu sein.
Hinzu kommt, dass sie über den Zeitpunkt der Inhaftierung unterschiedliche Angaben gemacht hat, nämlich zunächst Jänner 1999 und dann November 1998, obwohl ein solches einschneidendes Ereignis, dass zudem fluchtauslösend gewesen sein soll, im Allgemeinen in guter Erinnerung sein müsste.
Weiters ist zu beachten, dass sich aus den Länderberichten (oben römisch II.1.3) ergibt, dass zum fragliche Zeitpunkt, nämlich von 1996 bis 2000 in der Mongolei die in der jüngeren Geschichte der Republik einzige Wahlperiode war, in der die ehemalige kommunistische MRVP nicht an der Regierung beteiligt war, sondern eine Allianz der demokratischen Parteien. Womit schwer nachvollziehbar ist, wer und warum die Beschwerdeführerin als Unterstützerin einer ehemaligen Oppositionspartei hat grundlos beschuldigen und verhaften lassen wollen.
Schließlich scheint es dem Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang beachtenswert, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie habe ihrem Mann folgen wollen, der mit einem Arbeitsvisum in nach Tschechien ausgereist sei und dass es ihr gelungen ist, mit einem eigenen Arbeitsvisum unter Vorlage ihres Reispasses offenbar problemlos auszureisen.
Nur ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Enthüllungen ihres Ehemannes über Korruptionsvorgänge in seinem damaligen Betrieb und in der von ihnen unterstützten Sozialdemokratischen Partei sowie die daraufhin erfolgte Flucht ihres Mannes den Tatsachen entsprechen. Die Beschwerdeführerin hat nämlich nicht behauptet, dass sie selbst aufgrund dieser Taten ihres Mannes verfolgt worden sei oder dass ihre Verhaftung damit in Zusammenhang gestanden sei. Was im Übrigen auch kaum in Einklang damit gebracht werden könnte, dass die Beschwerdeführerin nach der angeblichen Flucht ihres Mannes ihr Dienstverhältnis als EDV-Technikerin selbst gekündigt haben will, um gerade diese Partei weiterhin mit ihrer Arbeitskraft zu unterstützen, wie sie selbst angegeben hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund, zweitens, geltend macht, dass es sich bei der Mongolei allgemein um eine Gesellschaft handele, die keine Achtung vor Frauen und Kindern habe sowie - erstmals in Stellungnahme vor dem Asylgerichtshof - , dass in der Mongolei gefoltert werde, stellt der Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin damit lediglich allgemeine Feststellung trifft, ohne anzugeben, inwieweit sich daraus eine Verfolgung gerade ihrer Person ergeben sollte.
Dem Gerichtshof ist auch nicht entgangen, dass die Beschwerdeführerin (oder ihr rechtsfreundlicher Vertreter) die Behauptung des in Menschrechtsfragen besonders renommierten Prof. Manfred NOWAK von der Universität absichtlich verkürzt wiedergegeben hat. Prof. NOWAK hat nämlich [siehe oben römisch II.1.2 zu j)] keineswegs behauptet, dass die Zustände in der Mongolei im Hinblick auf Menschenrechte allgemein besonders grausam seien, sondern sich konkret auf die (seiner damaligen Mission als UN Antifolter-Beauftragter entsprechenden) Untersuchung von Haftbedingungen bezogen, insbesondere jener Häftlinge, denen die Todesstrafe droht. Dem Asylgerichtshof ist selbst bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund nicht ersichtlich, was diese Einschätzung von Prof. NOWAK mit dem vorliegenden Fall zu tun haben sollten, zumal die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht hat, wegen eines Delikts, auf das in der Mongolei die Todesstrafe steht, verhaftet worden zu sein.
Abschließend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während des Asylverfahrens falsche Personalien und offenkundig falsche Angaben zum Fluchtweg und Fluchtzeitpunkt angegeben hatte, was in Zusammenhang mit den übrigen Unstimmigkeiten geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass die Beschwerdeführerin insgesamt ein entspanntes Verhältnis zur Wahrheit hat.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.
Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.
Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht ein allgemein zugängliche ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (römisch II.1.3). Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
Rechtliche Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da die Beschwerdeführerin weder ein Recht auf die Gewährung von Asyl (Paragraph 7, AsylG) noch auf subsidiären Schutz (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) hat.
Anwendbares Recht
Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG) zu führen.
Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG sind Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, zu führen. Nach Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch auf die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, anzuwenden.
Da der im Beschwerdefall zu beurteilende Asylantrag vor dem 01.05.2004 gestellt wurde, wird die Prüfung der Ablehnung des Asyls (Paragraph 7, AsylG) im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002,, geführt. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) wird im Sinne der oben dargestellten Übergangsbestimmungen das AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, angewendet.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG
Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter römisch II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin zum für ihre Flucht maßgeblichen Zeitpunkt keiner ernsthaften Bedrohung durch Mitglieder der damaligen mongolischen Regierungspartei ausgesetzt war.
Des Weiteren könnte die Beschwerdeführerin sich jedenfalls - die von ihr vorgebrachte Bedrohung unterstellt - außerhalb jener Provinz unerkannt niederlassen, in der die von ihr behauptete Verfolgung stattgefunden haben soll und sich somit vor eventuellen künftigen Verfolgungen der genannten Art schützen. In der Mongolei besteht nämlich - wie oben unter römisch II.2.4 festgestellt, im ganzen Land Niederlassungsfreiheit.
Selbst wenn sie außerhalb ihrer Heimatstadt römisch 40 über kein soziales Netzwerk verfügen sollte, ist es ihr zumutbar, sich mit ihren Kindern anderweitig niederzulassen und zu arbeiten, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin - wie oben unter römisch II.2.1 festgestellt - um eine grundsätzlich arbeitsfähige, im Wesentlichen gesunde Frau mit beruflicher Erfahrung, umfangreicher Auslandserfahrung, Fremdsprachenkenntnissen (inklusive Deutsch) und gehobener Ausbildung (EDV-Ingenieurin) handelt.
Schließlich weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch II.2.4).
Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine Verfolgung durch Mitglieder der Regierungspartei drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides):
Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.
Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) (im Folgenden: GFK)
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FrG normiert sind, nicht vorliegen.
Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FrG
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland weder Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt wird. Es bestehen nämlich keine Hinweise auf Umstände, die eine Abschiebung aus den genannten Gründen unzulässig machen könnte.
Dabei ist zum einen festzustellen, dass - auch wenn die Menschenrechtslage in der Mongolei, insbesondere was die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden betrifft - weiterhin von Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet ist, sich daraus keine die Beschwerdeführerin konkret betreffende Gefahr herleiten lässt.
Es kann nämlich zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Mongolei Gefahr läuft, Opfer willkürlicher Verhaftungen durch Sicherheitskräfte zu werden, doch ist die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit eher gering. Aus dem unter römisch II.2.4 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich nicht, dass Übergriffe der genannten Art in der Mongolei derart verbreitet sind, dass man dieser Gefahr kaum entkommen kann.
Es ist zum anderen auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in eine derart ausweglose Lebenssituation geraten könnte, dass dies einer unmenschlichen Behandlung gleichkäme.
Wie sich aus dem oben unter römisch II.2.1 festgestellten Sachverhalt ergibt, hat die Beschwerdeführerin nämlich vor ihrer Ausreise in der Mongolei als EDV-Ingenieurin in einer Firma gearbeitet und war mit dem Einkommen in der Lage ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Sie ist weiters als gesund anzusehen und könnte daher nach ihrer Rückkehr in die Mongolei grundsätzlich einer Beschäftigung nachgehen, die ihr und ihren Kindern den Lebensunterhalt sichert.
Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Mutter von fünf Kindern handelt. Allerdings ist zu beachten, dass zwei der Kinder mittlerweile großjährig sind und über eine profunde Ausbildung einer österreichischen Höheren Schule für wirtschaftliche Berufe und besondere Sprachkenntnissen in vier bzw. drei wichtigen Fremdsprachen verfügen. Diese Töchter könnten, wenn sie ihre Mutter aufgrund ihres wegen Abweisung ihrer asylrechtlichen Beschwerden nunmehr eventuell illegalen Aufenthalts in Österreich in die Mongolei folgen müssten (siehe dazu die Abweisung ihrer Beschwerden in den Erkenntnissen C16 244.168-0/2008-5E und C16 244.169-0/2008-5E), zum Lebensunterhalt der Familie beitragen bzw. bei der Betreuung der jüngeren Geschwister unterstützend einzugreifen.
Zu den drei noch minderjährigen Töchtern ist festzustellen, dass eine davon bereits 17 Jahre alt ist, ebenfalls über eine höhere Schulbildung mit Fremdsprachenkenntnissen in zumindest zwei Sprachen verfügt und damit wohl nicht mehr unbedingt keiner ständigen Betreuung durch die Mutter mehr bedarf, die diese an einer das Überleben sichernden Erwerbstätigkeit hindern könnte.
Die beiden kleinen Töchter im Alter von sieben und acht Jahren bieten ebenfalls keine Anlass, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt zu verdienen und die Familie zu ernähren, zumal auch die jüngste Tochter nicht mehr behandelt werden muss. Zu beachten ist dabei auch, dass die Beschwerdeführerin auch schon vor - damals mit drei minderjährigen Töchtern - und während der Flucht (bereits mit der erkrankten jüngsten Tochter) in der Lage war, trotz Familienpflichten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Abschließend ist zu bemerken, dass die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Asylgerichtshof geltend gemachte verstärkte Integration in Österreich (Deutschkenntnisse, Kinder gehen in Österreich zur Schule) - selbst wenn diese mittlerweile erfolgt sein sollte - ohne rechtliche Relevanz ist.
Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FrG
Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd. Paragraph 50, Absatz 2, FPG entspricht im Wesentlichen dem der "begründeten Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK niedergelegten Gründen.
Diese wurde bereits oben unter römisch III.3 zu Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig, aber
unbegründet und daher abzuweisen.