Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.2009

Geschäftszahl

C4 234930-0/2008

Spruch

C4 234.930-0/2008/15E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2003, Zahl: 02 09.309-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 7,, 8 des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien.

Am 08.04.2002 hat er einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt.

Hiebei brachte er im Wesentlichen Folgendes vor:

Der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und gehöre der armenischen Volksgruppe an. In seiner Heimat hielten sich seine Eltern auf. Er sei am 23.11.2001 mit dem öffentlichen Bus von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Von römisch 40 sei er mit seinem syrischen Reisepass legal mit der Syrian-Airlines nach XXXX/Armenien geflogen. Er habe ein Visum für Armenien gehabt. In Armenien sei er bis 25.03.2002 verblieben. Dann sei er mit Hilfe eines Schleppers nach Moskau geflogen. Von dort sei er nach Kiew gelangt und schließlich über ihm unbekannte Länder bis nach Österreich. Im Bundesgebiet sei er am 04.04.2002 eingereist. Seinen syrischen Reisepass habe ihm der Schlepper abgenommen. Dieser sei im Jahr 1999 in römisch 40 ausgestellt worden und sei 5 Jahre gültig gewesen. Von Armenien nach Moskau sei er mit einem gefälschten armenischen Reisepass ausgereist. Er habe ursprünglich einen falschen Namen angegeben, weil dieser Name in seinem gefälschten armenischen Reisepass eingetragen gewesen sei und er Angst gehabt habe, dass der LKW-Fahrer festgenommen werden könnte. Eine mögliche Entlassung aus der Schubhaft sei nicht der Grund der Asylantragstellung gewesen. Der Grund, warum er sein Heimatland verlassen habe, sei, dass er von gewissen Behörden belästigt worden sei. Über Aufforderung das näher auszuführen, gab er an, man könne dort nicht in Ruhe leben. Die Lage in Syrien sei nicht stabil. Die Abteilungen des Systems hätten ihn unter Druck gesetzt. Auf Nachfrage, was der Beschwerdeführer unter "Abteilungen des Systems" meine, erklärte dieser gegenüber dem Dolmetscher, dass der Dolmetscher der Dolmetscher sei und es wissen müsse. Auf nochmalige Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er damit die Sicherheitsdienste meine. Die Abteilungen der Sicherheitsdienste würden verlangen, dass man mit ihnen zusammen arbeite, ansonsten könne man nicht in Ruhe leben. Sie verlangten falsche Zeugenaussagen, aber das sei gegen das Prinzip des Beschwerdeführers. Über Frage nach weiteren Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer dann an, das sei allgemein in Syrien so. Der Beschwerdeführer sei außerdem in Syrien Reservesoldat. Wenn zwischen Syrien und den Nachbarstaaten Probleme auftreten würden, würde man als Reservist sofort eingezogen. Das wolle er aber nicht. Er sei 28 Jahre alt und habe noch keine Existenz aufgebaut. Er wolle eine Familie gründen und könne aber nicht. Außerdem sei er für seine Eltern verantwortlich. Auf die Frage nach weiteren Fluchtgründen gab er dann an, man habe ihn bei der Entlassung aus dem Reservedienst mitgeteilt, dass er jede Adressänderung den Behörden bekannt geben müsse. Nachdem er eine Parfümerie in römisch 40 , das sei ein Dorf außerhalb von römisch 40 , eröffnet hätte, sei er zu den Behörden gegangen und habe seine Meldepflicht bei den Militärbehörden erfüllt. In dieser Gegend lebten ausschließlich Kurden. Der Verantwortliche der Militärpolizei habe von ihm verlangt, dass er hören solle, was die Kurden über das Regime sprächen. Gleichzeitig sei von ihm verlangt worden, dass er diesem darüber berichte. Der Beschwerdeführer habe aber weder zu- noch abgesagt. Der Offizier sei nach 2 oder 3 Monaten zu ihm gekommen und hätte gefragt, ob er etwas gehört habe. Er habe ihm erklärt, dass er nicht Kurdisch könne. Der Offizier sei damit zufrieden gewesen und habe gesagt, er solle ab und zu bei ihm vorbeischauen. Der Offizier hätte nur wissen wollen, wer mit wem zu tun habe. Nachgefragt, ob es ein konkretes Problem gäbe, gab er an, der Offizier sei zu ihm gekommen und habe Waren ohne Bezahlung mitgenommen. Als der Offizier gemerkt habe, dass er nicht mit ihm zusammenarbeiten wolle, sei er regelmäßig zu ihm gekommen und habe Waren ohne Bezahlung mitgenommen. Der Beschwerdeführer habe dagegen aber nichts tun können. Das seien seine Gründe für das Verlassen Syriens, er habe keine weiteren Gründe, außer dass er Angst habe, seinen Reservedienst ableisten zu müssen. Das seien seine Fluchtgründe. Befragt, ob er mit der Polizei Probleme gehabt habe, oder ob er jemals inhaftiert gewesen sei, verneinte er beides. Über Nachfrage gab er an, dass er bei der Polizei Anzeige gegen den Offizier erstattet habe. Nach einer Woche sei der Zoll gekommen und habe sein Geschäft kontrolliert. Er habe Strafe wegen des angeblichen Besitzes nicht deklarierter ausländischer Ware bezahlen müssen. Das stimme aber nicht. Er habe gewusst, dass, wenn der Beschwerdeführer nicht mache, was dieser wolle, müsse der Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten rechnen. Darum sei er nicht mehr bei der Polizei gewesen. Eine Anzeige gegen solche Leute bringe nur "Scherereien" und man habe zusätzliche Schwierigkeiten. Bei Gericht müsste der Beschwerdeführer nur bezahlen und es würde keinen Erfolg bringen. Sein Geschäft habe er im Aug. 1997 eröffnet. Er habe das Geschäft bis Aug. 1998 gehabt. Von Aug. 1998 bis Nov. 1998 habe er seinen Reservedienst abgeleistet. Sein Geschäft, das er vor Aug. 1998 aufgelöst habe, habe er nach Beendigung des Reservedienstes wieder eröffnet. Das Geschäft sei kurz vor dem "Valentinstag" 1999 wieder eröffnet worden. Kurz vor seiner Ausreise am 23.11.2001 habe er das Geschäft mit Verlust wieder aufgelöst. Auf die Frage, ob er aus Gründen der Religion, der Rasse, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt werde, wobei die Begriffe seitens des Bundesasylamtes erklärt worden seien, antwortete der Beschwerdeführer, er persönlich habe keine Probleme gehabt. Er sei weder politisch tätig gewesen und sei daher auch keiner politischen Partei zugehörig gewesen. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr zu befürchten habe, gab er an, die Tatsache, dass er in Österreich um Asyl angesucht habe, sei strafbar. Über Nachfrage, wie die syrischen Behörden über seinen Asylantrag Kenntnis erlangen sollten, gab er an, die Geheimpolizei von Syrien wisse alles. Über Vorhalt des Bundesasylamtes, dass in diesem Zusammenhang keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen in den letzten Jahren bekannt geworden seien, gab er an, diese Informationen stammten sicher von der Österreichischen Botschaft und das stimme nicht. Er kenne Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten, mit einem Heimreisezertifikat zurückgekehrt seien und bei der Einreise festgenommen und bis zu 2 Monaten festgehalten und befragt worden seien. Befragt nach weiteren Angaben zu seinem Fluchtgrund, gab er an, nein, er habe alles gesagt und man habe gut verstanden, was der Beschwerdeführer wolle. Befragt, wie er den Dolmetscher verstanden habe, gab er an, er habe alles, was er gefragt worden sei, verstanden und beantwortet.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurden beim Beschwerdeführer schriftliche Aufzeichnungen vorgefunden, die im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:

Wegen Angst und Ahnungslosigkeit habe er seine Identität verschwiegen. Am 01.01.1997 stand er kurz vor der Beendigung seines Militärdienstes. Damals sei er Soldat gewesen. Er sei sehr beliebt gewesen und sei seinem vorgesetzten Offizier sehr nahe gestanden. Sie hätten sich öfters unterhalten, er habe gewusst, dass der Beschwerdeführer keine Hochschule absolviert habe und deswegen keine Stelle bei den öffentlichen Behörden bekommen könne. Er habe dem Beschwerdeführer versprochen, ihm in dieser Angelegenheit zu helfen. Er kenne einen Offizier in seiner Stadt, der einen guten Posten habe. Es sei in Syrien bekannt, dass man eine gute Stelle bekommen könne, wenn man gute Beziehungen habe. Kurz vor seiner Entlassung habe er dem Beschwerdeführer einen Brief gegeben, der Beschwerdeführer hätte diesen Brief an einen Offizier des syrischen Geheimdienstes in seiner Stadt geben sollen, damit dieser dem Beschwerdeführer weiter helfe. Nach seiner Entlassung vom Militär sei der Beschwerdeführer zur Sicherheitsdienststelle in seiner Stadt gegangen, nach mehreren Versuchen habe er den Oberstleutnant römisch 40 treffen können, er habe ihm den Brief von seinem ehemaligen Offizier ausgehändigt. Er habe gesagt, dass er versuchen werde, dass er für ihn eine freie Stelle finde. Der Beschwerdeführer sei nach diesem kurzen Treffen hinaus gegangen und habe seine Hoffnung verloren. Nach einigen Monaten habe er selbst einen Job gesucht. Er habe als Drehmaschinenhelfer gearbeitet, dann in einem Kosmetiklokal, dann in einem Juwelierlokal. Der Beschwerdeführer habe nicht in einem Beruf bleiben können, weil der Arbeitgeber die Mitarbeiter für kurze Zeit eingestellt habe, dann habe er sie wieder entlassen und so habe der Beschwerdeführer mehrere Berufe gewechselt, bis Nov. 2000. Die syrische Erdölgesellschaft habe Mitarbeiter gebraucht, da habe der Beschwerdeführer seine Unterlagen eingereicht. Damit er diesen Job bekomme, sei er nach römisch 40 gefahren und habe seinen ehemaligen Offizier getroffen, ihm ein paar Geschenke mitgenommen und ihm erzählt, wie wichtig dieser Job für den Beschwerdeführer sei. Dieser habe sofort seinen Freund in seiner Stadt angerufen und ihm gesagt, dass er dem Beschwerdeführer helfen solle. Das nächste Treffen sei besser gewesen als das erste. Der genannte Oberstleutnant habe ihm versprochen, Hilfe zu leisten. Sein Name sei dann tatsächlich in der Liste der Zugelassenen erschienen. Anfang Feb. 2001 habe er mit der Arbeit begonnen. Er habe sich bedanken wollen und habe ein Geschenk zum Oberstleutnant gebracht. Dieser habe ihn gefragt, ob er zufrieden sei, und dann habe er gesagt, dass jeder in seiner Position seinem Land dienen könne und deswegen sei es notwendig, dass er die Sicherheitsdienststelle in römisch 40 , wo der Beschwerdeführer arbeite, besuche. So sei der Beschwerdeführer am nächsten Tag zu dieser Stelle gegangen und habe nach römisch 40 gefragt. Dieser habe den Beschwerdeführer begrüßt und erklärt, dass er neben seinem Job einen

2. Job habe und zwar solle er "seine Ohren offen halten", das heiße, er solle seine Mitmenschen ausspionieren. Er habe gemeint, dass das notwendig sei für die Sicherheit ihres Landes. Der Beschwerdeführer solle alles, was er höre oder sehe, aufschreiben und an ihn weiter geben. Der Beschwerdeführer habe nicht nein sagen können, weil man sonst sagen werde, dass der Beschwerdeführer ein Verräter sei und man ihn dafür bestrafen müsse. Besonders hätten sie alles über die Kurden wissen wollen. Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen unnützlich machen wollen, damit sie ihn selbst entließen und auf seine Hilfe verzichteten. Bei jedem Treffen habe er gesagt, dass es nichts Auffälliges gäbe, worüber man etwas sage oder schreibe. Nach einiger Zeit hätten sie bemerkt, dass er nichts Nützliches bringe und dass er nicht mitmachen wolle. Ende Juli sei der 1. Arbeitsvertrag zu Ende gegangen, es werde weiter verlängert, wenn er anwesend bei der Arbeit sei, doch habe der Beschwerdeführer aufhören wolle, damit er seine Ruhe haben könne und seine Freunde nicht weiter ausspionieren müsse. Das sei ein großer Fehler gewesen. Gleich am nächsten Tag seien 3 Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu ihnen gekommen. Sie hätten ihn zur Sicherheitsdienststelle in römisch 40 mitgenommen. Dort habe er ein paar Leute, die er gekannt habe, gesehen. Sie seien festgenommen gewesen. römisch 40 , der Chef dieser Stelle, habe ihn gefragt, ob er die Leute kenne und der Beschwerdeführer habe dies bejaht. Da habe er geschrieben und gefragt, warum er nicht gesagt habe, dass diese Leute zur Assyrischen Partei gehörten und er habe geantwortet, dass er nichts davon gewusst habe. Er habe den Beschwerdeführer einen Lügner und Verräter genannt, wofür er bestraft werden müsse. Der Beschwerdeführer sei voll Angst hinaus gegangen und habe sofort an Flucht gedacht. Er sei nach römisch 40 zu seiner Schwester gefahren, wo er vom 23.08. bis zum 12.09. geblieben sei. Er habe seiner Schwester und deren Mann alles erzählt, auch seinen Wunsch, aus Syrien zu fliehen. Als der Beschwerdeführer in seine Stadt zurückgekommen sei, habe man ihn sofort festgenommen unter dem Vorwurf, dass er Zuneigung zu Parteien, die gegen die Regierung arbeiteten, hätte. Er sei vernommen und nach Leuten gefragt worden, die er nicht gekannt habe. Der Beschwerdeführer sei gefoltert und nach römisch 40 gebracht worden. Dort habe er im Gefängnis 11 junge Männer getroffen, Jeziden, diese hätten auf die Versetzung zum XXXX-Gefängnis gewartet, und 3 Leute seien mit dem Beschwerdeführer gewesen. Ihr Frühstück sei eine Folter gewesen und ihr Abendessen sei ebenfalls Folter gewesen. 15 Tage habe er dort verbracht. Man habe Zigaretten auf ihre Körper ausgedämpft. Danach habe man ihn entlassen, doch er wisse, dass das nur der Anfang gewesen sei. Zum Glück sei es bis zu dieser Zeit keine Mahnung, die ihn am Ausreisen gehindert hätte, gewesen, deswegen habe er eine Genehmigung zum Ausreisen bekommen. Er habe einen Schlepper in römisch 40 kontaktiert. Man habe für ihn einen libanesischen Reisepass beschafft, mit dem er nach Armenien geflogen sei.

Weiters führte der Beschwerdeführer in weiteren schriftlichen Aufzeichnungen an, dass seine Fluchtgründe seien, dass er ein ruhiges und sicheres Leben führen wolle. Er stehe unter Gewalt des syrischen Regimes, er habe Angst, dass man ihn zwinge, den Reservedienst des Militärs zu machen. Er sei ein friedlicher Mensch und ihr Militär habe mit Frieden nichts zu tun. Das Problem habe gleich nach Beendigung seines Militärdienstes am 30.02.1997 begonnen. Jeder müsse nach Beendigung seines Militärdienstes die Sicherheitsdienststelle in seiner Stadt aufsuchen. Das habe er gemacht. Ein gewisser Herr römisch 40 , verantwortlich für Vernehmungsabteilung, habe ihn dort begrüßt und klar gestellt, dass er ab und zu diese Stelle besuchen solle. Er habe in einer anderen Stadt arbeiten wollen, deswegen habe der Beschwerdeführer seine neue Adresse bei der Sicherheitsdienststelle abgegeben. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, die Sicherheitsdienststelle in der anderen Stadt zu besuchen. Dort habe ein gewisser römisch 40 , ihn begrüßt, und weil das Geschäft des Beschwerdeführers im Kurdenviertel gewesen sei, hätte er dem Sicherheitsdienst helfen und die Leute um ihn herum ausspionieren sollen. Das sei Anfang Juli gewesen. Auf der einen Seite habe er nicht mit machen wollen, weil er ansonsten von den Leuten gehasst und verprügelt worden wäre und auf der anderen Seite habe er es nicht ablehnen können, weil er ansonsten seitens des Staates als Verräter betrachtet werde. Sein Reservedienst beim Militär sei im Aug. 1998 gewesen. Im Okt. 2001 sei er nach römisch 40 gefahren, dort habe er sich 6 Wochen in römisch 40 versteckt. In dieser Zeit habe eine Suchaktion gegen ihn stattgefunden, man habe seine Schwester in römisch 40 und römisch 40 nach ihm gefragt. Der Beschwerdeführer sei im Kloster römisch 40 gewesen. Er und seine Eltern hätten über eine Mittelsperson kommuniziert. Seine Eltern hätten für ihn einen Schlepper gefunden und mit ihm alles vereinbart.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.01.2003, Zahl: 02 09.309-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 1997/76 idgF (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, AsylG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genüge. Die Behauptung eines falschen Namens, eines falschen Geburtsdatums und einer falschen Staatszugehörigkeit sei nicht geeignet, die Vertrauenswürdigkeit der Person des Beschwerdeführers zu stärken. Seine Angaben zu seinen Fluchtgründen seien nicht glaubhaft und auch nicht geeignet, einen asylrelevanten Fluchtgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer sei in den wesentlichen Punkten seiner Aussage allgemein gehalten geblieben, und habe sich auch immer wieder auf die allgemeine Situation in Syrien (" es ist überall in Syrien das Gleiche. Überall gibt es korrupte Offiziere, Zoll und Probleme") berufen.

Die Übersetzung der Papiere, die der Beschwerdeführer bei sich gehabt habe, habe ergeben, dass er seinen Fluchtweg und seinen Fluchtgrund niedergeschrieben hätte. Dies jedoch auf eine Art und Weise, die eindeutig darauf hinweise, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe gelernt habe und nicht tatsächlich oder nicht in der von ihm vorgetragenen Form erlebt habe. Daraus könne in weiterer Folge abgeleitet und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungshandlung gegen seine Person zu gewärtigen gehabt habe. Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Schilderung seiner Fluchtgründe und auch seines Fluchtweges sei gewesen, dass er mit seinem ohne Schwierigkeiten ausgestellten nationalem Reisedokument auf dem Luftweg, sich der staatlichen Kontrolle unterziehend, ausgereist sei, ohne Probleme in diesem Zusammenhang auch nur zu behaupten. Es sei daher in höchstem Maße als wahrscheinlich anzusehen, dass es kein Interesse an einer Verfolgung seiner Person gegeben habe bzw. dass er eine solche für den Fall einer etwaigen Heimkehr zu erwarten hätte. Das Vorbringen sei für die Behörde nicht glaubhaft.

Mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers käme weder die Gewährung von Asyl, noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 57, FrG in Betracht. Auf Grund der Asylantragstellung habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine nachteiligen Konsequenzen zu befürchten. Es gäbe keine Beweise dafür, dass die Regierung abgelehnte Asylbewerber auf Grund der Asylantragstellung allein nach ihrer Rückkehr nach Syrien verfolge. Den syrischen Behörden sei bekannt, dass der Asylantrag eine der wenigen Möglichkeiten darstelle, um eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Allein die Asylantragstellung würde nach Meinung deutscher Gerichte nicht als regimefeindliches Verhalten eingeschätzt und führe, ebenso wie ein Auslandsaufenthalt oder die illegale Ausreise, nicht zur politischen Verfolgung, da diese in der Regel keine Anknüpfungspunkte für ein erhöhtes Interesse der Geheimdienste an der betreffenden Person darstellten. Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne ferner nicht davon gesprochen werden, dass in Syrien eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen herrschen würde. Somit könnten auch von Amts wegen keine stichhaltigen einem Refoulement nach Syrien entgegenstehenden Gründe erkannt werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde) und brachte im Wesentlichen Folgendes vor:

Die Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Er habe einen falschen Namen und ein falsches Geburtsdatum angegeben, da er damals Angst gehabt habe, seinen richtigen Namen anzugeben. Bezüglich seiner Fluchtgründe wolle er bekannt geben, dass er Probleme mit der "Muchabarat" gehabt habe. Nach seinem Militärdienst habe er sich beim Militärsicherheitsdienst der "Muchabarat" melden müssen. Als er sich gemeldet habe, hätten die Offiziere dieser Militärsicherheitseinheit von ihm verlangt, dass er für sie Informationen bezüglich des kurdischen Volkes beschaffen sollte. Der Beschwerdeführer habe aber nicht für den Militärsicherheitsdienst arbeiten wollen. Danach hätten sich seine Probleme verschärft. Als der Offizier namens römisch 40 gemerkt habe, dass er nicht mit ihm zusammen arbeiten wolle, sei er öfters zu ihm gekommen und hätte Produkte seines Geschäftes mitgenommen, ohne zu bezahlen. Der Beschwerdeführer habe beschlossen, zu seinem Vorgesetzten, Herrn römisch 40 , zu gehen und sich zu beschweren. Nach diesem Gespräch habe sich sein Leben verschlimmert. Es habe keinen Sinn gehabt, eine Anzeige zu erstatten. Syrien sei keine Demokratie und er habe mehr Probleme bekommen. Bezüglich der Situation in Syrien lege er zudem 2 Berichte vor. Er wolle nicht für die "Muchabarat" arbeiten. Sie ließen ihn nicht in Ruhe und deswegen sei sein Leben in Gefahr. In Syrien gäbe es keine Demokratie und man könne sich nicht gegen das Regime wehren. Er könne in keinem anderen Teil Syriens Zuflucht finden, die "Muchabarats" seien überall vernetzt und seine Probleme würden nicht aufhören. Die Behörde ignoriere weiters Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen sowie internationaler Medien bezüglich der Situation in seiner Heimat und des gewaltsamen und wiederholten Vorgehens der Sicherheitsbehörden gegen Regimegegner bzw. deren Mitarbeiter. Die politische Lage, die Vorgangsweise der Geheimpolizei, die Verfolgung politisch Oppositioneller jeden Lagers müssten der belangten Behörde bekannt sein. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung lägen vor. Auch sei seine Abschiebung gem. Paragraph 57, FrG unzulässig.

Am 17.09.2009 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Ich werde von der Geheimpolizei in meiner Heimat unter Druck gesetzt. Ich wohne in einem Ort, wo Kurden leben. Ich werde vom Staat ohne Rechte behandelt, so wie die Kurden. In meiner Heimat ist man entweder mit den Kurden, auf der Seite der Kurden oder auf der Seite des Staates.

VR: Ist Ihnen etwas passiert?

BF: Als ich meinen Militärdienst fertig machte, wollte ich mein Geschäft in römisch 40 eröffnen. Ich musste mich bei der Behörde meines Wohnortes, das war römisch 40 , melden. Dort wurde mir gesagt, dass ich Armenier bin. Als Minderheit sollte ich sehr aufpassen. Um für den Staat etwas zu tun, sollte ich schauen und hören, was die Kurden untereinander machen. Sie wollten, dass ich die Kurden verrate. Sie haben mich vor die Wahl gestellt, entweder auf der Seite der Kurden zu sein oder auf der Seite des Staates. Ich hatte also nur die Möglichkeit als Verräter dazustehen und das ist gegen mein Prinzip. Ich verstehe die kurdische Sprache nicht sehr gut. Deshalb konnte ich keine Informationen weiter geben. Sie teilten mir immer wieder mit, dass ich genauso wie die Kurden behandelt werden würde. Als Christ es gegen meine Religion, jemanden zu verraten. Wir werden immer wieder unter Druck vom Staat gesetzt. Sie zwingen uns, unsere Heimat zu verlassen. Ich bin nicht der Einzige, der unter diesem Druck leidet. Aus diesen Gründen haben viele Leute ihre Heimat verlassen. Zwischen 1994 und 1997 habe ich meinen Militärdienst geleistet. Danach wollte ich mein Leben anfangen. Ich habe dieses Geschäft eröffnet. Das Geschäft befindet sich in einer Gegend, wo mehr als 70% Kurden leben. Ich wurde vom verantwortlichen Führer des Geheimdienstes in römisch 40 , ständig gezwungen, ihn über die Kurden zu informieren und auch gegen die Demokratische Kurdische Partei Informationen zu bringen. Ich habe dort als Goldschmied gearbeitet. Für die Kurden hat es auch Geschäfte gegeben, mit denen ich zu tun hatte. römisch 40 wollte, dass ich in diese Geschäfte gehe, um zu erkunden, was dort passiert und wer sich dort aufhält. Ich habe römisch 40 ständig mitgeteilt, dass ich nichts gehört habe und dass nichts passiert. Ihm hat mein Verhalten natürlich nicht gefallen. Er hat ständig Mitarbeiter, Leute der Geheimpolizei, geschickt, um mich in meinem Geschäft unter Druck zu setzen und zu bedrohen. Ich habe eine Beschwerde eingereicht und nach dieser Beschwerde kamen Leute zu mir in das Geschäft und nahmen Ware aus dem Geschäft mit der Begründung, dass ich keinen Zoll bezahlt hätte. Sie sagten, dass ich den Zoll nicht bezahlte, obwohl ich den Zoll bezahlte.

Haben Sie Fragen, die ich beantworten kann?

VR: Von Ihrer Geschichte ist das alles?

BF: Im 1. Interview habe ich nicht die Einzelheiten erzählt. Soll ich jetzt Einzelheiten erzählen?

VR: Ja, natürlich. Ich möchte einen Eindruck von Ihrer Geschichte gewinnen.

BF: Der Geheimdienst in Syrien spannt ein großes Netzwerk über Syrien. Die Mitglieder beherrschen den ganzen Staat.

VR: Bitte erzählen Sie Ihre Geschichte. Möchten Sie noch etwas ergänzen zu Ihren persönlichen Erlebnissen in Syrien?

BF: Ich bin aus Syrien geflüchtet, bevor mir irgendetwas passiert. Ich möchte nicht als Behinderter hierher kommen, um erst dann gehört zu werden. Ich möchte etwas fragen. Eine ähnliche Geschichte ist meinem Trauzeugen passiert.

VR: Haben Sie alles erzählt, was Sie betrifft?

BF: Nein.

VR: Bitte erzählen Sie Ihre Geschichte.

BF: Es gibt 3 Fälle, worüber ich reden möchte. Als ich beim Militär war, habe ich von den Verantwortlichen einen Brief bekommen, dass ich nach dem Militärdienst für den Staat arbeiten könnte. Ich habe diesen Brief genommen und bin nach römisch 40 gefahren und habe diesen Brief römisch 40 gegeben. 2000 gab es einen Wettbewerb um eine Anstellung bei der Syrian Petrol. Ich habe an diesem Wettbewerb teilgenommen und mein Name erschien auf der Liste der Angestellten. Diese Firma ist wie eine Leihfirma, man ist dort nicht fix angestellt. Im Feb. 2001 habe ich mit dieser Arbeit angefangen und zwar in römisch 40 . Ich arbeitete dort als Kraftarbeiter (Hilfsarbeiter), ich arbeitete von in der Früh bis zu Mittag. Am Nachmittag eröffnete ich in römisch 40 mein Geschäft. In römisch 40 ist mir dasselbe wie in römisch 40 passiert. Dort musste ich mich auch melden, weil ich in dieser Gegend arbeite. Der Führer vom Geheimdienst in römisch 40 hieß römisch 40 , dieser riet mir auch, Information an ihn zu geben. Nicht nur von Kurden, sondern auch von Christen und von Mitgliedern der Assyrischen Partei wollte dieser Informationen. Eines Tages kamen 2 Angestellte des Geheimdienstes zu mir nach Hause. Sie fragten über 5 Personen nach. Diese waren Freunde von mir. Sie hießen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,XXXX und römisch 40 , alle 5 befinden sich in verschiedenen Ländern, die ersten zwei in Schweden, der dritte in Deutschland, der vierte in Neuseeland und der fünfte in den USA. Ich teilte dem Geheimdienst mit, dass diese normale Personen seien. Ich wisse nichts über sie, außer dass sie dort leben und arbeiten. Diese 5 Personen waren jedoch Angehörige der Assyrischen Partei. Das konnte ich dem Geheimdienst nicht erzählen, weil ich sonst diesen Leuten geschadet hätte. Der Geheimdienst kam darauf, dass diese 5 Freunde Angehörige der Assyrischen Partei sind und brachte mich daraufhin in römisch 40 in ein Gefängnis. 2 weitere Personen waren auch dabei. Im Gefängnis waren weitere 11 Personen, die staatenlos sind. Es waren Jeziden. Ich erfuhr, dass diese Jeziden auch aus Syrien flüchten wollten. Sie hatten keine Pässe und flüchteten nach Griechenland. Dort wurden sie aufgegriffen. Sie wurden dann über die Türkei und den Irak wieder nach Syrien gebracht. Danach brachte man sie in ein Gefängnis namens römisch 40 . Dieses Gefängnis ist 7 Stöcke unter dem Boden. Der jetzige Präsident des Gefängnisses von römisch 40 ist derselbe Präsident, der früher der Präsident des Geheimdienstes in römisch 40 war. Er heißt römisch 40 . Sie haben uns in römisch 40 gefoltert und befragt. Sie haben uns entlassen, damit wir wieder für sie arbeiten können. In den 6 Monaten habe ich in der Leihfirma gearbeitet. Dann bin ich wieder als Reservesoldat einberufen worden. Ich übte dann beim Militär 3 Monate Dienst und eröffnete danach erstmalig wieder mein Geschäft in römisch 40 . Meine Probleme mit römisch 40 begannen von Neuem.

VR: Ist Ihre Geschichte damit aus?

BF: Ja.

VR: Wann sind Sie festgenommen worden?

BF: 1 Monat, nachdem ich in der Leihfirma gearbeitet habe.

VR: Wann war das?

BF: Im Februar habe ich angefangen, das heißt im März.

VR: Welches Jahr?

BF: 2001.

VR: War Ihre Festnahme vor oder nach dem Reservedienst in der Armee?

BF: Das war vor meinem Reservedienst. Die Daten sind für mich sehr schwer zu merken. Zuerst habe ich in der Leihfirma gearbeitet, dann habe ich meinen Reservedienst bei der Armee angetreten.

VR: Wie lange waren Sie in Haft?

BF: Etwa 2 Wochen. Im 1. Interview haben sie mich gefragt, ob ich wegen einer Straftat inhaftiert wurde. Ich sagte nein. Ich wurde dorthin gebracht ohne Grund.

VR: Beim 1. Interview haben Sie nichts von einer Festnahme erwähnt.

BF: Ich wurde gefragt, ob ich inhaftiert wurde, ich sagte nein. Ich dachte, dass es wegen einer Straftat sei. Ich sollte kurz und bündig antworten. Ich dachte, dass der Beamte mich fragte, ob ich wegen einer Straftat inhaftiert wurde, ich sagte nein.

VR: Warum haben Sie bei Ihren Fluchtgründen die Festnahme nicht erwähnt?

BF: Ich habe die Wahrheit gesagt.

VR: Warum erzählen Sie Ihre Festnahme auch bei mir heute erst allmählich, nachdem Sie u.a. schon nach Fragen von mir gefragt haben?

BF: Ich wusste nicht, wie viele Einzelheiten ich erzählen sollte. Deshalb fragte ich, ob Sie Fragen haben. Auch wenn ich jetzt von meiner Geschichte erzähle, habe ich Angst, weil ich diese Namen genannt habe. Für mich ist das ein großes Problem.

VR: Wie lange waren Sie beim Reservedienst?

BF: 3 Monate und 10 Tage oder 15 Tage.

VR: Wie lange waren Sie nach dem Reservedienst noch in Ihrer Heimat?

BF: 1999 war ich mit dem Reservedienst fertig. Ich habe im Nov. 2001 meine Heimat verlassen.

VR: Gerade vorher sagten Sie, dass der Reservedienst nach Ihrer Festnahme war.

BF: Ich habe meinen Militärdienst zu Ende gebracht, dann habe ich mein Geschäft eröffnet, dann habe ich meinen Reservedienst angetreten, dann schließlich wurde ich festgenommen. Ich würde nie den Dienst antreten, nachdem ich inhaftiert wurde. Ich würde sofort flüchten.

VR: Nach Ihrer Festnahme haben Sie weiter gearbeitet?

BF: Ja.

VR: Ist danach noch etwas passiert?

BF: Nachdem ich entlassen wurde, kam römisch 40 ständig in mein Geschäft und bedrohte mich. Deswegen bin ich geflüchtet.

VR: Wie hat sich das abgespielt, als Sie festgenommen worden sind?

BF: Wir wurden in römisch 40 einvernommen, danach wurden wir nach römisch 40 gebracht.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich war bei der Festnahme zu Hause. Meine Wohnadresse war: römisch 40 .

VR: Wer ist gekommen, wann war das, welcher Tag war es?

BF: Es war im März 2001. Welcher Wochentag war, weiß ich nicht mehr. Es könnte der 04. oder 05. März gewesen sein und es war gegen 21.00 Uhr.

VR: Bitte erzählen Sie weiter, es hat sich doch etwas abgespielt.

BF: Sie haben mich mitgenommen. Es waren 2 Personen der Geheimpolizei.

VR: Haben sie Sie gepackt, haben diese die Türe eingetreten, haben Sie sich gewehrt?

BF: Sie haben gefragt, ob ich hier wäre. Ich wusste nicht, wofür sie mich brauchen. Ich ging widerstandslos mit ihnen mit. Sie fragten mich, ob die 5 Personen der Assyrischen Partei angehören. Ich sagte, dass das nicht der Fall ist. Sie haben mich dann nach römisch 40 gebracht.

VR: Waren diese 2 Wochen die einzige Festnahme?

BF: Es gab noch ein anderes Mal, wo ich von römisch 40 für ein paar Stunden mitgenommen wurde. Er drohte mich zu foltern, wenn ich ihm keine Informationen bringe.

VR: Wann war das?

BF: In römisch 40 und war ich im Geschäft. An das Datum kann ich mich nicht mehr erinnern. Es war nach 2001. Zu dieser Zeit war ich nur im Geschäft und nicht in der Leihfirma tätig.

VR: In welchem Jahr war das?

BF: Es war nach dem Reservedienst.

VR: War es vor oder nach Ihrer Festnahme mit den 2 Wochen?

BF: Nach der Festnahme mit den 2 Wochen.

VR: Wie viel später war das, nach der Festnahme?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern. Es war am Nachmittag.

VR: War das ein paar Tage, Monate oder Jahre später?

BF: Es war ein paar Monate nach meiner 1. Festnahme.

VR: Wie lange hat es noch von diesem Zeitpunkt bis zu Ihrer Ausreise gedauert?

BF: Etwa 4 Monate. Ich weiß es nicht genau.

VR: Beim BAA hat man Ihnen Zettel abgenommen, wo Sie Ihre Geschichte aufgeschrieben haben.

BF: Damit ich alles genau erzähle und mich an alles genau erinnern kann. Jetzt kann ich die Geschichte nicht so genau erzählen, als damals, als ich angekommen bin.

VR: Sie sprechen in Ihren schriftlichen Aufzeichnungen von 3 Leuten, die Sie mitgenommen haben.

BF: Sie waren in römisch 40 . Sie waren nicht bei mir. Diese 3 hatten eine ähnliche Geschichte, so wie ich. Die 11 Personen wollten flüchten, sie haben diese wieder zurückgebracht.

VR: Heute sprechen Sie davon, dass 2 Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes zu Ihnen gekommen seien.

BF: Es waren 2. Vielleicht habe ich den Fahrer gemeint.

VR: Warum sprechen Sie davon, dass sich das Ganze ereignet hätte, nachdem der 6monatige Leihvertrag ausgelaufen ist. Heute sagen Sie, dass es im März war, bei Ihren schriftlichen Aufzeichnungen wäre dies im Aug. gewesen.

BF: Im Aug. hatte ich den Reservedienst. Im März sind sie gekommen und haben mich geholt.

VR: Vorher sagten Sie, dass der Reservedienst vor Ihrer Festnahme gewesen sei.

BF: Ja, das stimmt. Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Ob 2 oder 3 Leute gekommen sind, ob es nach Ihrer Arbeit bei der Firma oder mitten drinnen war, das kann man nicht vergessen.

BF: In der Früh habe ich bei der Leihfirma gearbeitet, am Nachmittag im Geschäft. Am Abend haben sie mich dann geholt.

VR: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie Ihre Heimat verlassen haben?

BF: Ich hatte Angst. Ich habe meine ganzen Gründe schon vorhin gesagt. In allen Ländern auf der Welt ist das Militär 6-9 Monate, in Syrien ist der Militärdienst 2 1/2 Jahre. Ich habe diesen Militärdienst abgeleistet. Ich hatte es satt, Leute zu verraten, um vom Staat geschützt zu werden.

VR: Welches Geschäft haben Sie in römisch 40 aufgemacht?

BF: Eine Parfümerie. Ich hatte nicht viel Geld, weshalb ich kein Goldgeschäft, ich hatte eigentlich Goldschmied gelernt, aufmachen konnte. In dem Geschäft verkaufte ich aber auch Gold und Silber.

VR: Warum haben Sie nichts von einer Festnahme in Ihrer Berufung erwähnt?

BF: Die Anwältin hat mich gefragt und ich habe geantwortet.

Erörtert und dargetan werden folgende Berichte

Bericht des auswärtigen Amtes (Beilage A)

SFH (Beilage B)

Stellungnahme des BF: Wenn man Probleme in Syrien hat, kann man dort mit diesen nicht in Sicherheit leben.

VR: Wie sind Sie aus Syrien ausgereist?

BF: Von römisch 40 nach Armenien.

VR: Wie?

BF: Von römisch 40 nach römisch 40 mit dem Bus. Von römisch 40 nach Armenien mit dem Flugzeug, mit meinem eigenen gültigen Pass und einem gültigen Visum.

VR: Also legal?

BF: Ja. Wenn ich eine längere Zeit in Syrien geblieben wäre, könnte ich sicher nicht legal ausreisen.

BF legt vor:

o) Konvolut von Berichten (Beilage 1).

o) Konvolut von persönlichen Urkunden (Beilage 2).

VR fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und gehört der armenischen Volksgruppe an. Er reiste am 23.11.2001 legal mit der "Syrian-Airline" von römisch 40 nach römisch 40 in Armenien aus. Sein Reisepass wurde ihm im Jahr 1999 ausgestellt und war dieser 5 Jahre gültig, bei seiner Ausreise befand sich im Reisepass ein gültiges Visum für Armenien. Am 04.04.2002 ist der Beschwerdeführer schließlich in das Bundesgebiet eingereist und hat am 09.04.2002, nachdem er in Schubhaft genommen worden war, einen Asylantrag gestellt. In der Heimat des Beschwerdeführers halten sich seine Eltern, sowie seine Schwester auf.

Zu Syrien:

Syrien ist der Verfassung nach eine Republik mit einer sehr starken Stellung des Präsidenten sowie demokratischen und rechtsstaatlichen Elementen. In der Praxis handelt es sich jedoch um ein von Sicherheitsapparaten und Militär geprägtes autoritäres Regime.

Neben dem Präsidenten und seinem direkten Umfeld bestimmen vor allem die Sicherheitsdienste die Geschicke des Landes. Sie sind weder parlamentarischen noch gerichtlichen Kontrollmechanismen unterworfen. Die Sicherheitsapparate sind verantwortlich für willkürliche Verhaftungen, Folter und Isolationshaft.

Die Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit wird von staatlichen Behörden in keiner Weise respektiert. Die Opposition ist strikter Kontrolle und Repression unterworfen. Syrische Menschenrechtsaktivisten sprechen von etwa 350 Verhaftungen aus politischen Gründen im Jahr 2006. Besonders betroffen davon waren die demokratische Opposition und politisch engagierte Vertreter der Zivilgesellschaft, Kurden sowie Personen, die als extremistische und zum Teil gewaltbereite Islamisten eingeschätzt werden. Die Zahl politischer Gefangener wird von Menschenrechtsgruppen auf 2.500 geschätzt, ein Großteil von ihnen aus dem islamistischen Spektrum. Die jährliche Amnestie zum Ende des Fastenmonats Ramadan im Jahr 2007 kam nur wenigen Gefangenen zu Gute. Auch einige politische Häftlinge und Kurden wurden amnestiert.

Die Gründung von Parteien ohne vorherige Genehmigung ist verboten. Der regierenden Baath- Partei wird in der Verfassung die führende Rolle für Staat und Gesellschaft zugewiesen. Daneben sind ausschließlich die in der "Nationalen Progressiven Front" zusammengeschlossenen Parteien zugelassen, die im Parlament als Blockparteien vertreten sind. Darüber hinaus gibt es vereinzelt Parteien, die toleriert, solange sie nicht als Bedrohung für das Regime angesehen werden (z.B. kurdische Parteien). Mitgliedschaft in nicht genehmigten Parteien steht unter Strafe. Auch bei den "tolerierten" Parteien gibt es keinen sicheren Schutz vor Strafverfolgung für ihre Mitglieder. Auf die Zugehörigkeit zu den Moslembrüdern steht die Todesstrafe, die in der Regel jedoch in eine jährige Freiheitsstrafe umgewandelt wird.

Zu den aus politischen Gründen systematisch verfolgten Gruppen gehören derzeit auch demokratisch orientierte Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, politisch aktive Kurden und in besonderem Maße Islamisten. Festnahmen, Durchsuchungen, Vorladungen, Beschlagnahmungen und Überwachungsmaßnahmen werden vereinzelt durch normale Polizeiorgane, überwiegend jedoch durch die mit Sondervollmachten ausgestatteten Organe von Armee und Geheimdiensten durchgeführt.

Die Hoffnungen auf politische Reformen in Richtung Zivilgesellschaft und Pluralismus, die mit der Amtsübernahme des Präsidenten im Jahr 2000 verbunden waren und als "Damaszener Frühling" bezeichnet werden, sind enttäuscht worden. Die führenden Vertreter des "Damaszener Frühlings" wurden verhaftet und zu mehreren Jahren Haft verurteilt; ein Vertreter (Aref Dalila, früher Dekan der Wirtschaftsfakultät der Universität römisch 40 ) befindet sich Anfang 2008 trotz schlechten Gesundheitszustands noch immer in Haft.

Im Jahre 2007 sind führende Intellektuelle zu längeren Freiheitsstrafen verurteilt worden. Darunter befanden sich der Schriftsteller Michel Kilo und der Menschenrechtsanwalt Anwar Al-Bunni. Beide wurden im Mai 2006 im Anschluss an die Unterzeichnung der sog. "Beirut-Damaskus-Erklärung" verhaftet. Diese Erklärung wurde von mehreren Hundert Intellektuellen aus dem Libanon und aus Syrien verfasst und rief zu einer Verbesserung der Beziehungen der beiden Länder und gegenseitige Nichteinmischung auf. Auch der Liberale Kamal Labwani wurde nach politischen Gesprächen in Europa und in den USA im November 2005 verhaftet und 2007 zu einer langen Freiheitsstrafe verurteilt.

Andere, insbesondere Menschenrechtsaktivisten und Vertreter der sog. "Damaskus Erklärung", unterliegen scharfen Kontrollen, Reiseverboten und Schikanen. Bei der im Oktober 2005 von Mitgliedern der säkularen, nationalistischen, kurdischen und islamistischen Opposition (Exil-Muslimbrüder) veröffentlichten "Damaskus-Erklärung" handelt es sich um ein Programm zum Wandel Syriens in eine demokratische und rechtsstaatliche Republik. Nach einer Versammlung mit 163 Teilnehmern am 01. Dezember 2007 und der Schaffung von Organisationsstrukturen der Bewegung, die sich nunmehr "Nationalversammlung der Damaskus-Erklärung" nennt, kam es zu einer landesweiten Verhaftungswelle. Viele der Verhafteten wurden nach kurzer Zeit wieder freigelassen, 13 Mitglieder befinden sich noch in Haft. Gegen elf führende Mitglieder, darunter der ehemalige Abgeordnete Riad Seif, wurde ein Gruppenverfahren wegen Staatsschutzdelikten eröffnet. Herr Seif ist Träger des Menschenrechtspreises der Stadt Weimar und war erst Anfang 2006 aus einer vorherigen Haft entlassen worden.

Neben den nach mehr Freiheit und Demokratie strebenden Oppositionellen werden weiterhin Vertreter kurdischer Autonomie-Bewegungen und extremistische und gewaltbereite Islamisten systematisch politisch verfolgt und inhaftiert. Auf Mitgliedschaft bei der Muslimbruderschaft steht weiterhin die Todesstrafe, die 2007 jedoch in allen bekannten Fällen in befristete Freiheitsstrafen umgewandelt wurde. Die Anforderungen an den Schuldnachweis sind beim Obersten Staatssicherheitsgericht auch in diesen Fällen äußerst gering; entscheidend für den Richterspruch ist ein entsprechendes Votum der Sicherheitsdienste.

Über die genaue Zahl der noch in Haft befindlichen politischen Gefangenen sind Angaben kaum möglich. Die "Human Rights Association in Syria" geht von bis zu 2.500 politischen Gefangenen aus. Die unterschiedlichen Zahlen erklären sich zum einen aus divergierenden Definitionen für politische Gefangene (z.B. bezüglich Erfordernis der Gewaltlosigkeit); zum Teil werden alle ohne rechtstaatliches Verfahrenen Festgehaltenen einbezogen. Zum anderen liegen genauere Informationen nur in den Fällen vor, in denen sich Freunde oder Familienangehörige an Menschenrechtsorganisationen, Anwälte oder ausländische Botschaften wenden. In der Vergangenheit wurden insbesondere Mitglieder der folgenden Gruppierungen politisch verfolgt: "Party for Communist Action" (PCA), "Communist Party/Political Bureau" (CPPB), seit Mai 2005 unbenannt in "Syrische Demokratische Volkspartei", "Demokratische Sozialistische Arabische Baath-Partei", "Partei der Sozialistischen Arabischen Union Syriens" sowie Mitglieder der seit 1980 verbotenen Muslimbruderschaft und andere radikale Islamisten. Auch Anführer oder Mitglieder radikaler verbotener (aber teilweise tolerierter) kurdischer Parteien werden immer wieder verhaftet (PKK, Yekiti-Partei, Azadi-Partei). Im Zusammenhang mit der bis April 2005 andauernden syrischen militärischen Präsenz im Libanon wurden wiederholt libanesische Staatsangehörige inhaftiert. Die syrische Regierung hatte Ende 2000 mit der medienwirksamen Freilassung von 54 libanesischen Häftlingen versucht, das Kapitel "libanesische Gefangene" für geschlossen zu erklären. Ankündigungen nach dem Rückzug der syrischen Truppen aus dem Libanon, das Schicksal libanesischer Gefangener in Syrien aufklären zu wollen, wurden nicht umgesetzt. Das Schicksal vieler Gefangener und Vermisster bleibt weiterhin ungewiss.

Rassisch diskriminierende Praktiken seitens des Staates kommen in Syrien insbesondere gegenüber der ethnischen Minderheit der Kurden vor. Neben den beiden größten ethnischen Minderheiten, den Kurden und Armeniern, gibt es in Syrien auch Türken, Tscherkessen und Assyrer. Für alle ethnischen Minderheiten gilt grundsätzlich, dass ihre soziale und kulturelle Identität gewahrt werden kann - allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass damit keine politischen Forderungen, insbesondere keine separatistischen Bestrebungen, verbunden sind. Eine diskriminierende Gesetzgebung besteht nicht. Da alle Versammlungen, Feste, Konzerte etc., die der Traditionspflege dienen, überwacht werden, bleibt für das Einschreiten der Sicherheitsdienste jedoch ein weiter Bereich staatlichen Ermessens. Armenier und Tscherkessen sind in der Regel vollständig in die syrische Gesellschaft integriert; staatliche Diskriminierungen dieser Bevölkerungsgruppen sind nicht bekannt.

Der Anteil der christlichen Minderheiten an der Gesamtbevölkerung beträgt derzeit ca. 10%, d.h. 1-1,8 Millionen Bürger, die sich in zahlreiche Kirchen (griechisch-orthodox, syrisch-orthodox, römisch-katholisch, syrisch-katholisch und armenische Kirche) untergliedern. Verfassung und Ideologie des syrischen Regimes respektieren die christliche Bevölkerungsminderheit. Viele christliche Kirchen verfügen über ein eigenes Bildungssystem vom Kindergarten bis zum Priesterseminar. Sie haben eigenen Grundbesitz und betrachten sich als die ältesten syrischen Institutionen überhaupt. Manchen Kirchen ist es 2006 gelungen, die ausschließliche Kompetenz für die Entscheidung familien- und erbrechtlicher Streitigkeiten ihrer Mitglieder zu erlangen.

Es gibt keine Anzeichen für die Diskriminierung von Christen durch die Polizei und Justiz. Das Regime versucht jeden Eindruck der Benachteiligung zu vermeiden, insbesondere, wenn es um die Verfolgung von an Christen begangenen Straftaten geht. Die Christen gehören nicht zuletzt aus Angst vor der Alternative einer sunnitischen Regierung traditionell eher zu den Befürwortern des Systems. Auslöser für den insbesondere in Nordsyrien unverändert hohen Auswanderungsdruck ist die wirtschaftliche Unzufriedenheit und Perspektivenlosigkeit.

Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist in Syrien gewährleistet. Humanitäre Hilfe aus dem Ausland hat es bislang nur für die libanesischen Flüchtlinge im Sommer 2006 sowie für die irakischen Flüchtlinge gegeben.

Die Verfassung verpflichtet den Staat, seinen Bürgern im Notfall, bei Krankheit und Behinderung beizustehen sowie Waisen und Alte zu versorgen, und sieht eine staatliche Gesundheitsversorgung vor (Artikel 46,). Staatliche Hilfe wird in indirekter Form durch die Subventionierung von Grundnahrungsmitteln und einigen Versorgungsgütern wie Diesel bzw. Heizöl geleistet. Die Regierung hat jedoch 2007 begonnen, im Rahmen der Wirtschaftsreformen auch Subventionen abzubauen; wirtschaftliche Härten für die Ärmsten sollen durch Freibeträge und Gutscheine vermieden werden. Darüber hinaus existiert kein relevantes soziales Netz.

Die medizinische Versorgung ist im Grundsatz flächendeckend und kostenfrei. Auch wenn der Standard in öffentlichen Kliniken nicht westlichen Maßstäben entspricht, sind überlebensnotwendige Behandlungen und Therapien chronischer Leiden gewährleistet. Auch die Medikamentenversorgung ist grundsätzlich weitgehend sichergestellt, muss jedoch häufig vom Patienten gezahlt werden. Vielfach werden ausländische Präparate unter Verletzung von Herstellerrechten im Land zu günstigen Preisen produziert und vertrieben. Diese Medikamente können produktionstechnischen Qualitätsschwankungen unterliegen. Neben der öffentlichen kostenfreien Gesundheitsversorgung hat sich ein umfangreicher Markt kompetenter privater Versorgung gebildet. Der Masse der Bevölkerung bleibt er aus finanziellen Gründen verschlossen. Im Flächenland Syrien konzentriert sich die Möglichkeit zu privater Behandlung zudem auf die größeren Städte. Insbesondere via Libanon finden alle Arten von importierten Medikamenten aus westlicher Produktion Eingang ins Land. Auch hier bleibt für die breite Bevölkerung das Kostenproblem. Gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland für bestimmte Personen ist möglich.

Syrien verfügt über ein Ministerium für im Ausland lebende Syrer. Dem Aufruf von Präsident Bashar Al Assad nach seiner Amtsübernahme an die im Exil lebenden Syrer, nach Syrien zurückzukehren und bei den angekündigten Reformen mitzuwirken, sind etliche gefolgt. Nachdem es jedoch zu ersten Verhaftungen von Rückkehrern kam, ging deren Zahl wieder zurück. Rückführungen aus Deutschland nach Syrien finden statt. Sie werden den syrischen Behörden von der deutschen Seite in der Regel im Vorfeld mitgeteilt. Die syrische Botschaft in Berlin stellt bei fehlenden Reisedokumenten zum Teil entsprechende Laisser-passer-Papiere aus. Insgesamt kooperieren die syrischen Behörden bei der Identitätsklärung von Rückzuführenden jedoch oft nur unzureichend oder überhaupt nicht.

Rückgeführte Personen werden bei ihrer Einreise zunächst über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In der Regel wird dann jedoch die Einreise ohne weitere Schwierigkeiten gestattet; in manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage noch einmal zum Verhör einbestellt. Eine vorangegangene Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt sind für sich allein kein Grund für Verhaftung oder längerfristige Repressalien. Den syrischen Behörden ist bekannt, dass der Aufenthalt in Deutschland oft auf der Basis behaupteter politischer Verfolgung erfolgt. Erst wenn das Vorbringen und die Vorwürfe des Asylantragstellers einer breiteren Öffentlichkeit bekannt und an entsprechender Stelle zur Kenntnis genommen werden, können sie als Schädigung der syrischen Interessen angesehen und zur Grundlage von Verhaftung und Repressionen gemacht werden. Vereinzelt gibt es Fälle, in denen aus Deutschland abgeschobene abgelehnte Asylbewerber bei der Einreise wegen politischer Aktivitäten verhaftet und in mindestens einem Fall auch anschließend von einem Militärgericht in absentia zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Bisher handelt es sich hier jedoch um Einzelfälle. Bei zurückkehrenden unbegleiteten Minderjährigen können menschenwürdige Bedingungen nur durch die Aufnahme im Familienkreis sichergestellt werden. Zwar gibt es einige wenige staatliche Waisenhäuser, deren Zustände (Einrichtung, Versorgungslage, Hygiene) westlichen Ansprüchen aber in keiner Weise gerecht werden. Es handelt sich um Verwahranstalten (eine Ausnahme bilden die konfessionellen Waisenhäuser). Auch andere westliche und EU-Mitgliedstaaten schieben nach Syrien ab (z.B. Großbritannien, Niederlande, Norwegen, Schweden, u.a.).

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

Der Danish Immigration Service erhielt im April 2007 die Information, dass die syrischen Behörden die Ein- und Ausreisekontrollen bedeutend verschärft haben. Alle Daten über Ein- und Ausreisen werden von den syrischen Behörden registriert. Wenn eine Person von einem der Sicherheitsdienste gesucht wird, können diese Daten bei der Ausreise abgerufen werden. Gemäß Brigadier General Mazhar Ah-med, Chief of Immigration and Passports Department, Ministry of Interior of Syria, benötigen Beamte, Männer, die Militärdienst leisten müssen, und Kinder ein Exitvisum.

Laut einem syrischen Journalisten benötigt jeder Syrer, der ausreisen will, ein Exitvisum. Solange diese Person nicht auf einer "schwarzen Liste" vermerkt ist, sei die Ausreise unproblematisch. Auch eine andere Auskunftsperson erwähnt die "schwarze Liste", die auch auf dem Flughafen bei der Ausreiskontrolle genutzt wird. Wurde jemand vom Sicherheitsdienst verhaftet, braucht diese Person ein schriftliches Dokument des Dienstes, der ihn verhaftet hat, mit der Bewilligung, das Land verlassen zu dürfen. Es bestehe aber auch die Möglichkeit, durch Bestechung an das notwendige Dokument zu gelangen oder am Flughafen jemanden zu bestechen, sodass die Ausreise möglich ist. Für politisch aktive Kurden, die den Sicherheitsdiensten bekannt sind, gilt es gemäß einer Auskunftsperson als schwierig, das Land auf legalem Weg zu verlassen.

Verschiedene Menschenrechtsorganisationen machten auch in diesem Jahr wieder darauf aufmerksam, dass viele syrische Aktivisten mit politischem oder menschenrechtlichem Hintergrund daran gehindert wurden auszureisen.

Ein syrischer Menschenrechtsaktivist berichtet, dass die syrischen Behörden eine Liste von Personen mit Ausreiseverboten führen. Vor allem Menschenrechtsaktivisten würden daran gehindert, das Land zu verlassen. Auch beschreibt er, dass viele Kurden, die das Land verlassen, nicht die Absicht haben, wieder zurückzukehren. Aus diesem Grund würden die syrischen Behörden häufig kurdische Aktivisten, obwohl sie von den Sicherheitsdiensten unter Beobachtung stehen, nicht an der Ausreise hindern.

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Zwar wurden auch seitens des Beschwerdeführers Berichte zur allgemeinen Lage vorgelegt, die aber ebenfalls kein grundsätzlich anderes Bild zeichnen, sich aber nicht speziell mit der Volksgruppe der Armenier beschäftigen, sondern vor allem mit der Volksgruppe der Kurden, der der Beschwerdeführer nicht angehört, sowie mit politisch aktiven Gruppen, doch war der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nie politisch aktiv. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Auch wenn in den Unterlagen, die zum Akt genommen worden sind, eine Rückkehrgefährdung im Hinblick auf einen Auslandsaufenthalt und eine Asylantragstellung im Ausland in Betracht gezogen wird, ist festzuhalten, dass eine solche jeweils in Zusammenhang mit Beschuldigungen etwa der Mitgliedschaft bei der Moslembrüderschaft oder bei kurdischen Oppositionsgruppen steht, sodass allein der Umstand einer Asylantragstellung bzw. dass man nach Jahren des Auslandsaufenthaltes nach Syrien zurückkehrt, nicht ausreicht, um mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeiten Repressionen von relevanter Intensität annehmen zu können. So ergibt sich etwa auch aus Beilage A, dass eine entsprechende Rückkehrgefährdungssituation nicht bereits bei allen schon deswegen besteht, weil sie einen Asylantrag gestellt haben bzw. sich länger im Ausland aufgehalten haben. Zudem ist zu betonen, dass auch andere westliche Staaten, wie etwa Großbritannien, Norwegen, Schweden und die Niederlande, nach Syrien abschieben.

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Syrien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, auf die diesbezüglichen obigen Ausführungen wird nochmals hingewiesen und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durchwegs als richtig erkannt. Zu betonen ist, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er nie Probleme mit der Polizei gehabt habe und er auch nicht inhaftiert gewesen sei, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass er für etwa zwei Wochen sich in Haft befunden habe. Seine diesbezügliche Rechtfertigung dass er gedacht habe, dass der Beamte ihn gefragt habe, ob er wegen einer Straftat inhaftiert worden sei, er daraufhin nein gesagt habe, vermag nicht zu überzeugen, da die entsprechende Frage einerseits nicht darauf abzielte, ob hier ein konkreter strafrechtlicher Vorwurf erhoben worden sei und andererseits diese Frage in Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gestanden ist, sodass es sich hiebei um einen gravierenden Widerspruch handelt. Zudem hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt den Teil der Geschichte, wonach er festgenommen worden sei, überhaupt nicht erzählt, sondern nur den Umstand, dass er im Zuge seiner Geschäftstätigkeit seitens eines Offiziers belästigt worden sei, der immer wieder Waren, ohne zu bezahlen, von ihm genommen habe, sodass auch insofern nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer habe betreffend die Festnahme von zwei Wochen beim Bundesasylamt diese bloß irrtümlich nicht erwähnt. Betreffend die Festnahme blieb der Beschwerdeführer aber auch insofern widersprüchlich, als er bei seinen schriftlichen Aufzeichnungen anführte, dass sich die Festnahme im Juli ereignet hätte, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass die Festnahme im März 2001 gewesen wäre. Er behauptete in seinen schriftlichen Ausführungen, dass die Festnahme im Anschluss an seine Tätigkeit bei der "Syrian Petrol" stattgefunden habe, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass die Festnahme im Zuge seiner Tätigkeit bei der "Syrian Petrol" stattgefunden habe, er sogar nach der Festnahme seine Tätigkeit bei der "Syrian Petrol" weiter geführt habe. Insofern bleibt aber sein Vorbringen auch überaus unplausibel, da nicht angenommen werden kann, dass er einerseits diese Anstellung auf Grund von Beziehungen, die in den Geheimdienst gereicht hätten, bekommen habe, er dann aber eben von diesem Geheimdienst festgenommen worden sei, im Anschluss an die Freilassung aber seine Tätigkeit bei der staatlichen Firma, ohne dass der Beschwerdeführer hier angegeben hätte, dem Geheimdienst irgendwelche Zusagen gemacht zu haben, hätte weiter führen können. Auch behauptete der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Aufzeichnungen, dass 3 Personen des Geheimdienstes gekommen wären und ihn damals im Zuge der Festnahme mitgenommen hätten, wogegen er beim Asylgerichtshof behauptete, dass 2 Mitarbeiter des Geheimdienstes gekommen wären. Seine Rechtfertigung, dass er bei seinen schriftlichen Aufzeichnungen auch den Fahrer eingeschlossen habe, vermag nicht zu überzeugen, da sich seinen schriftlichen Ausführungen Derartiges nicht entnehmen lässt, es vielmehr den Eindruck erweckte, dass dies bloß eine Reaktion auf den entsprechenden Vorhalt darstellte. Auch widersprach sich der Beschwerdeführer vorerst im Hinblick auf die zeitliche Abfolge des Geschehens insofern, als er behauptete, dass der Reservedienst nach seiner Festnahme gewesen wäre, er dies erst über entsprechende Nachfragen revidierte, diese widersprüchlichen Angaben damit aber nicht erklärt werden können, da der Beschwerdeführer ausdrücklich auch zu Protokoll gegeben hat, zuerst habe er in der Leihfirma gearbeitet, dann habe er seinen Reservedienst bei der Armee angetreten. Demgegenüber ergibt sich aber aus seinen schriftlichen Aufzeichnungen, dass die Festnahme nach seinem Reservedienst stattgefunden habe. Seine Ausführungen, er würde nie den Dienst antreten, nachdem er inhaftiert worden sei, er würde sofort flüchten, kann insofern nicht nachvollzogen werden, hat er doch zumindest sein Arbeitsverhältnis nach den Angaben beim Asylgerichtshof nach seiner Inhaftierung fortgesetzt. Schließlich ist auch noch zu betonen, dass er auch in seiner Beschwerde keineswegs ausführte, dass er jemals inhaftiert worden sei. Des Weiteren gab er beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass ein Offizier in sein Geschäft gekommen sei, er mit diesem Probleme gehabt habe, nachdem er keine Informationen diesem gegeben habe, dieser dann Waren unentgeltlich von seinem Geschäft mitgenommen habe, wogegen er Derartiges beim Asylgerichtshof nicht erzählte, sondern er davon sprach, dass dieser Offizier ständig Mitarbeiter, Leute der Geheimpolizei, geschickt habe, um den Beschwerdeführer in seinem Geschäft unter Druck zu setzen und zu bedrohen, wovon wiederum beim Bundesasylamt keine Rede ist. Der Beschwerdeführer hat auch seinen Militärdienst geleistet, und ist auch zum Reservedienst angetreten, sodass auch nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer hier in diesem Zusammenhang irgend etwas befürchte bzw. zu befürchten habe, zumal er Derartiges im Zuge seiner Einvernahme vor dem Asylgerichtshof im Übrigen auch nicht (mehr) angab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist also in weiten Teilen überaus widersprüchlich, wobei noch der Umstand hinzutritt, dass der Beschwerdeführer schriftliche Aufzeichnungen mit sich führte, er einen Teil dieser schriftlichen Aufzeichnungen beim Bundesasylamt nicht erwähnte, wie eben die behauptete Festnahme, sodass der Eindruck entstand, der Beschwerdeführer legte sich hier eine Geschichte zurecht, die aber nicht den Tatsachen entspricht. Schließlich zeigt auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers aus seiner Heimat in eindeutiger Weise auf, dass er seitens der Behörden seines Heimatlandes nicht gesucht wird, womit auch nicht angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer konkrete Probleme in seinem Heimatland hatte bzw. in Hinkunft haben wird.

Insgesamt betrachtet zeigen diese groben Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten in eindeutiger Weise auf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation in seiner Heimat nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997) werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, anzuwenden. Paragraph 44, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, findet im gegenständlichen Fall Anwendung.

Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Syrien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (ca. 20 Millionen Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass grundsätzlich die ethnischen Minderheiten ihre soziale und kulturelle Identität wahren können, solange sie damit keine politischen Forderungen und insbesondere keine separatistischen Bestrebungen knüpfen, wobei die Volksgruppe der Armenier vollständig in die syrische Gesellschaft integriert ist, staatliche Diskriminierungen dieser Bevölkerungsgruppe nicht bekannt sind und dass es keine Anzeichen für die Diskriminierung der christlichen Minderheit durch Polizei und Justiz gibt. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer weder eine Gefährdung allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Armenier noch aufgrund seines Glaubensbekenntnisses, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorbrachte.

Wie schon oben dargetan, ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer allein auf Grund des Umstandes, dass er einen Asylantrag gestellt und einen längeren Auslandsaufenthalt hinter sich hat, nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit Maßnahmen von asylerheblicher Intensität im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte, zumal nicht erkannt werden konnte, dass gegen den Beschwerdeführer ein Oppositionsverdacht bestünde.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt römisch II. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG). Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gem. Paragraph 50, Absatz , FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG 1997 auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte, etwa seine Eltern, sodass auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht zu beanstanden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.