Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.07.2009

Geschäftszahl

C8 231173-0/2008

Spruch

C8 231173-0/2008/11E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Fr. Bernold über die Beschwerde des römisch XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002, Aktenzahl 01 17.288-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.11.2008 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7,, 8 AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 27.07.2001 einen Asylantrag.

In der vom Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer am 01.08.2001 aufgenommenen Niederschrift brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 1994 Mitglied der PML-N sei. Er sei zwar niemals verurteilt worden, jedoch im September 1994 für zwei Stunden in Haft gewesen. Sein Pass sei ihm im Jahr 2000 ausgestellt worden. Seinen Parteiausweis habe er auf der Flucht verloren. Am 01.11.2001 habe er seinen Heimatort verlassen und sich ins Nachbardorf römisch XXXX begeben. Er habe sich dort bei einem Freund namens römisch XXXX 10 Tage lang aufgehalten. Dann sei er mit dem Bus nach römisch XXXX gefahren, wo er etwa eineinhalb Jahre auf dessen Landwirtschaft gearbeitet habe. Er sei in dieser Zeit zwei Mal nach Hause gekommen. Einmal sei er dort gewesen, um sich einen Pass ausstellen zu lassen und das andere Mal sei er auf Besuch hingefahren. Am 31.03.2001 sei er nach Lahore gefahren und von dort sei er nach Dubai geflogen. Er sei legal mit seinem eigenen Reisepass aus Pakistan ausgereist.

In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.09.2001 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Pakistan verlassen habe, da am 12.10.1999 das Militär an die Macht gekommen sei. In seinem Dorf habe es einen Abgeordneten namens römisch XXXX gegeben, mit welchem er gut befreundet gewesen sei. Am 01.11.1999 hätten sie sich mit 10 Personen im Haus des Beschwerdeführers getroffen. Ein Freund namens XXXXsei später gekommen. Kurze Zeit später sei die Polizei gekommen, welcheXXXX schon längere Zeit gesucht habe. Als römisch XXXX die Polizei gesehen habe, habe er in die Luft geschossen. Alle hätten Angst bekommen und seien weggelaufen. XXXXund ein weiterer Freund des Beschwerdeführers seien verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei ins Nachbardorf gegangen. Die Polizei sei einige Male bei ihm zu Hause gewesen. Sie hätten eine Versammlung gegen den Staat abgehalten und als die Polizei gekommen sei, sei von der Waffe Gebrauch gemacht worden. Die Polizei habe unbedingt wissen wollen, wer von der Waffe Gebrauch gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe Konsequenzen befürchtet, da ein Haftbefehl gegen ihn bestehe, weil sie gegen die Militärregierung demonstrieren wollten. Nachdem der Beschwerdeführer drei Tage in römisch XXXX gewesen sei, habe er von seinem Vater vom Haftbefehl erfahren. Man habe den Haftbefehl seinem Vater aber nicht ausgefolgt. Der Haftbefehl sei erlassen worden, weil sie gegen die Regierung etwas geplant hätten. Außerdem sei noch dabei gestanden, dass sie von der Waffe Gebrauch gemacht hätten und dass jemand auf die Polizei geschossen hätte. Befragt, wie die Polizei annehmen sollte, dass bei diesem Treffen etwas gegen die Regierung geplant worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich schon seit 1998 immer wieder im Haus des Beschwerdeführers getroffen hätten. Nach Wiederholung der Frage behauptete der Beschwerdeführer, dass es vielleicht jemand aus dem Dorf verraten habe. Sie haben geplant, gegen die Militärregierung zu demonstrieren und auch die Leute in höheren Positionen dazu zu animieren. Nach Vorhalt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, zumal er ohne Schwierigkeiten einen Reisepass erhalten habe und auch legal das Land verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass nicht jede Person im Computer gespeichert sei und er deshalb keine Probleme bei der Ausreise gehabt habe. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nicht vorher habe wissen können, dass seine Daten nirgendwo gespeichert seien, weshalb es nicht glaubhaft sei, dass er ein derartiges Risiko eingehe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich seinen Pass schon im Jahr 1998 ausstellen habe lassen. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuerst behauptet habe, dass er den Pass im Jahr 2000 erhalten und zudem angegeben habe, den Aufenthalt bei seinem Onkel unterbrochen zu haben, um sich einen Pass ausstellen zu lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er zwei Pässe gehabt habe. Einen Pass auf den Namen S.A., und einen anderen auf seinen eigenen Namen. Der Pass, der auf seinen eigenen Namen lautete, sei 1998 ausgestellt worden. Der andere im Jahr 1999. Er habe einen Bekannten gehabt, der ihm den Pass ausgestellt habe. Er sei mit seinem eigenen Reisepass, lautend auf seinen eigenen Namen, aus Pakistan ausgereist. Er habe sich den anderen Pass sicherheitshalber ausstellen lassen. Er habe bei der Ausreise eben Glück gehabt. Vielleicht habe die Polizei den Verdacht, dass er den Freund, der die Waffe gebraucht habe, Unterschlupf gewährt habe. Vielleicht glaube die Polizei, dass alle bei ihm anwesenden Personen im Besitz von Waffen seien. Für den Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass ihn die Polizei nach dem Aufenthaltsort diesesXXXX fragen würde. Er habe Angst, von der Polizei geschlagen zu werden. Nach Vorhalt, dass der Beschwerdeführer nunmehr behauptet habe, dass er sich 1998 und 1999 einen Pass ausstellen habe lassen, während er zuvor angegeben habe, dass er sich im Jahr 2000 einen Reisepass ausstellen habe lassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er nie gesagt habe, dass ihm im Jahr 2000 ein Reisepass ausgestellt worden sei. Am Ende der Einvernahme fügte der Beschwerdeführer noch hinzu, dass in Pakistan durch Bestechung alles möglich sei. Er sei kein Krimineller, jedoch suche ihn die Polizei, als wäre er ein Krimineller.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2002 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchteil römisch eins) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Pakistan gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchteil römisch II).

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 13.09.2002.

3. Vor dem Asylgerichtshof wurde am 25.11.2008 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, welche folgenden Verlauf nahm:

"...

VR befragt die Parteien, ob diese psychisch und physisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Diese Fragen werden von den Parteien dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe bei ihnen vorliegen.

BF: Ja, ich fühle mich wohl.

Eröffnung des Beweisverfahrens.

VR weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht ihn, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert, nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.

Der BF wird gemäß Paragraph 51, AVG in Verbindung mit Paragraph 49, AVG belehrt.

Ferner wird dem BF eine Rechtsbelehrung gemäß Paragraph 13 a, AVG gegeben.

Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. VR erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt).

Der BF legt folgende weitere Bescheinigungsmittel vor / und verweist im Übrigen auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel:

Der BF legt einen Haftbefehl (Beilage A), Eidesstattliche Erklärung des Vaters des BF (Beilage B) vor.

Beginn der Befragung.

VR: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig? Auf Paragraph 119, Absatz 2, FPG wird hingewiesen.

BF: Ja.

VR: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren vom 01.08.2001 und vom 03.09.2001 richtig und bleiben diese aufrecht ?

BF: Ja.

VR: Wo haben Sie in Pakistan gewohnt, bevor Sie nach Österreich gekommen sind?

BF: Ich habe imXXXX gelebt. Ich habe dort mit meiner Familie gelebt.

VR: Wie heißen Ihre Eltern?

BF: Mein Vater heißt römisch XXXX und meine Mutter heißt römisch XXXX.

VR: Haben Sie Geschwister?

BF: Ja, ich habe 4 Schwestern und 1 Bruder.

VR: Wo leben die Geschwister?

BF: Damals haben sie noch gemeinsam in unserem Dorf in unserem Dorf gelebt. Mittlerweile sind 2 Schwestern verheiratet und leben mit ihren jeweiligen Ehemännern.

VR: Alle Geschwister leben in Pakistan?

BF: Ja.

VR: Wovon haben Sie in Pakistan Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Mein Vater war sowohl ein Geschäftsmann, als auch ein Landwirt. Wir haben Ländereien gehabt.

VR: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich war damals Student. Ich wurde von meinem Vater finanziell unterstützt.

VR: Haben Sie jemals in Pakistan einer politischen Partei angehört?

BF: Ja, der Moslem-League.

VR: Warum sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: Ich habe bereits in meiner vorherigen Einvernahme gesagt, dass ich mit der Polizei ein Problem hatte.

VR: Können Sie das ein bisschen ausführen?

BF: Ich kann mich an das genaue Datum nicht erinnern. Das war, als das Militär an die Macht gekommen ist. Ich war zwar damals Schüler, aber ich wollte immer mit den älteren Personen zusammen sein und hatte gute Kontakte mit einem Parlamentsabgeordneten.

VR: Wie hat dieser geheißen?

BF: Er hieß römisch XXXX. Wir haben gemeinsam mit einigen Freunden geplant, gegen das Militär zu protestieren und haben uns getroffen. Ein Mann namens römisch XXXX wurde von der Polizei gesucht. Dieser Mann ist auch zu dieser Versammlung gekommen, hinter ihm ist auch die Polizei nachgekommen. Als wir erfahren haben, dass die Polizei gekommen sei, sind wir alle geflüchtet. Die Polizei hat gefeuert und wir haben das gehört, dann sind wir geflüchtet. Die Polizei konnteXXXX festnehmen. Außer ihm wurden noch 2 oder 3 andere Personen festgenommen. Die pakistanische Polizei ist eine Art Mafia-Polizei und keine normale Polizei. Ich bin zu einem Freund nach römisch XXXX geflüchtet. Ich habe mich dort 3-4 Tage aufgehalten. Danach reiste ich zu meinem Onkel in ein Dorf nahe römisch XXXX. Dieses Dorf heißt römisch XXXX. Ich habe dort ca. 1- 1 1/2 Jahre gelebt. Danach habe ich Pakistan verlassen und bin in weiterer Folge nach Österreich gereist.

VR: Wie haben die 2-3 anderen Personen, welche festgenommen wurden, geheißen?

BF: Das weiß ich nicht. Es kann sein, dass sie nur für kurze Zeit festgenommen und dann wieder freigelassen wurden.

VR: Was hat der Mann römisch XXXX gemacht, als die Polizei gekommen ist?

BF: Ich glaube, als die Polizei geschossen hat, hat er zurückgeschossen. Dann ist er von dort geflüchtet. Die Polizei suchte ihn.

VR: Was heißt das genau: Er hat zurückgeschossen?

BF: Diese Versammlung fand in meinem Haus statt. Da römisch XXXX ein Freund von mir war, flüchtete er zu mir, als ihn die Polizei verfolgt hat. Es kam dann zu einer Schießerei zwischen der Polizei und ihm. Wie gesagt, sind wir dann alle von dort geflüchtet, aber es konnten einige Personen festgenommen werden.

VR: Hat Herr römisch XXXX auf Polizisten gezielt?

BF: Das weiß ich nicht. Ich saß drinnen, ich habe das nicht gesehen.

VR: Sie haben zuerst gesagt, dass er zurückgeschossen hat.

BF: In Pakistan ist es so: Wenn ein Mann von der Polizei gesucht wird, dann schießt die Polizei auf ihn, im Gegensatz zur österreichischen Polizei. Es ist dann auch selbstverständlich, dass er zurückschießt. Das ist in Pakistan normal.

VR: Haben Sie das, was Sie gerade gesagt haben, auch gesehen?

BF: Nein, ich habe es nur gehört.

VR: Haben Sie gesehen, was er mit der Waffe gemacht hat?

BF: Meinen Sie zu Hause?

VR: Nein, dort bei dem Vorfall.

BF: Er hatte eine Waffe gehabt.

VR: Haben Sie bei dem Vorfall, als er die Waffe gehabt hat, gesehen, was er mit der Waffe gemacht hat?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie in der NS vom 03.09.2001 gesagt, dass Ihr Freund in die Luft geschossen hätte, als Ihr Freund gekommen ist?

BF: Keine Ahnung.

VR: Warum hat die Polizei römisch XXXX eigentlich gesucht?

BF: Er war ein gesuchter Mann.

VR: Aus welchem Grund?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Was wollte die Polizei von Ihnen?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Bestand gegen Sie seitens der Polizei eine Anzeige?

BF: Ja, danach gab es eine Anzeige gegen mich.

VR: Mit welchem Inhalt?

BF: Es waren mehrere Anzeigen. Ich wurde beschuldigt, dass ich gegen die neue Regierung Proteste geplant habe. Ich wurde beschuldigt, illegale Waffen zu haben. Die Personen, die damals festgenommen wurden, hatten Waffen dabei. Das habe ich zur damaligen Zeit nicht gewusst. Außerdem hat mir mein Vater erzählt, dass es noch weitere Anschuldigungen gegen meine Person gab.

VR: Woher wissen Sie, dass Sie bei der Polizei angezeigt wurden?

BF: Mein Vater hat mir das erzählt. Die Polizei ist zu ihm nach Hause gekommen.

VR: Waren Sie in den 1 1/2 Jahren, bei denen Sie sich bei Ihrem Onkel aufgehalten haben, sicher?

BF: Dort war ich sicher. Ich habe ab und zu auch auf den Feldern geschlafen und ab und zu zu Hause.

VR: Was heißt: "Sie haben ab und zu auch zu Hause geschlafen"?

BF: Ich meine im Haus meines Onkels.

VR: Sind Sie in der Zeit, bei der Sie sich bei Ihrem Onkel aufgehalten haben, 1x in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt?

BF: 1-2mal.

VR: Aus welchem Grund sind Sie zurückgekehrt?

BF: Ich wollte mir einen Reisepass für die Ausreise aus Pakistan ausstellen lassen. Mein Vater hat mir gesagt, dass es dort für mich Probleme geben wird. Ich soll ausreisen.

VR: Wo sollte es für Sie Probleme geben?

BF: Die Polizei konnte machen, was sie wollte.

VR: Wenn die Polizei alles machen konnte, was sie wollte, warum sind Sie in Ihr Heimatdorf wieder zurückgekehrt, um sich einen Pass ausstellen zu lassen?

BF: Ich habe nicht zu Hause geschlafen.

VR wiederholt die Frage.

BF: Ich war nur kurze Zeit im Dorf aufhältig.

VR: Als Sie kurze Zeit im Dorf aufhältig waren, hatten Sie keine Angst, von der Polizei erwischt zu werden?

BF: Nein.

VR: Hatten Sie in den 1 1/2 Jahren beim Onkel irgendwelche Probleme?

BF: Nein. Ich hatte keine Probleme bei meinem Onkel.

VR: Sie haben beim BAA auch gesagt, dass Sie einmal von Ihrem Onkel aus wegen eines Besuches in Ihr Heimatdorf zurückgefahren sind.

BF: Ja, das ist richtig.

VR: Hatten Sie im Zuge dieses Besuches irgendwelche Schwierigkeiten?

BF: Nein. Ich war aber nicht offensichtlich im Dorf, sondern nur zu Hause. Ich habe mich im Dorf nicht gezeigt.

VR: Über wie viele Reisepässe haben Sie insgesamt verfügt?

BF: 2.

VR: Auf welchen Namen wurden diese Pässe ausgestellt?

BF: Der eine Pass war auf römisch XXXX ausgestellt. Der zweite Pass wurde auf den NamenXXXX ausgestellt.

VR: Mit welchem Geburtsdatum wurde der PassXXXX ausgestellt?

BF: Ich glaube, dass es der römisch XXXX war. Dieser Pass war für meine Sicherheit.

VR: Was heißt: "dieser Pass war für Ihre Sicherheit"?

BF: Falls ich bei der Polizei Probleme hätte, könnte ich auf Grund dieses Passes ausreisen.

VR: Mit welchem Reisepass sind Sie ausgereist?

BF: Ich bin mir nicht sicher, mit welchem Pass ich das Land verlassen habe. Das ist auch belanglos. Ich glaube, ich habe mit meinem eigenen Pass Pakistan verlassen, das ist auch 7 Jahre her.

VR: Können Sie sich wirklich nicht erinnern, mit welchem Pass Sie ausgereist sind?

BF: Mit meinem eigenen.

VR: Hatten Sie bei der Ausreise Probleme?

BF: Nein.

VR: Aus welchem Grund blieben Sie nicht länger bei Ihrem Onkel?

BF: Wenn ein neuer Polizeioffizier gekommen wäre, hätte er auch die Verwandten unter die Lupe genommen. Wenn man ein Polizeiproblem hat, dann werden auch die Verwandten belangt.

VR: Hatten Sie in den 1 1/2 Jahren, in denen Sie beim Onkel waren, jemals mit der Polizei Kontakt?

BF: Nein. Sonst wäre ich festgenommen worden. Die Polizei war bei mir zu Hause.

Meine gesamte Familie war beängstigt.

VR: Warum?

BF: Die Polizei hat sich schlecht unserer Familie gegenüber benommen. Letzten Monat wurde mein Vater von der Polizei festgenommen. Davor wurde er 1-2mal festgenommen. Er musste für die Freilassung Geld zahlen.

VR: Warum wurde Ihr Vater festgenommen?

BF: Die Polizei wollte von ihm wissen, wo ich mich aufhalte. Mein Vater wurde auch geschlagen. Mein Vater ist ein alter Mann, dennoch nehmen sie ihn fest, um von ihm Geld herauspressen zu können. Mein Vater hat mir das nicht erzählt, weil er mir hier keine Sorgen bereiten wollte. Als ich von diesem Gerichtstermin beim Asylgerichtshof erfahren habe, hat mir das alles mein Bruder erzählt. Ich möchte meinen Vater als Asylwerber nach Österreich bringen.

VR: Welchen Inhalt hatten die Versammlungen in Ihrem Haus?

BF: Wir wollten gegen die Militärregierung protestieren. Wir wollten das Militär nicht akzeptieren. Deswegen möchte mich auf alle Fälle die Polizei festnehmen. Sie hat auch gegen mich diese Anzeigen aufgenommen.

VR: Seit wann besteht gegen Sie der Haftbefehl?

BF: Ich kann mich an das Datum nicht erinnern. Das war, nachdem ich von dort geflüchtet bin. Das System ist in Pakistan ganz anders, als das System hier in Österreich. Die Polizei kann es gegen mich machen, wann und wo sie es will. Oftmals weiß man gar nicht, dass es einen Haftbefehl gibt, weil die normalen Leute große Angst vor der Polizei und vor dem Gericht haben.

VR: Wissen Sie, seit wann ein Haftbefehl, den Sie auch heute vorgelegt haben, gegen Sie besteht?

BF: Ich habe vor ca. 5-6 Monaten erfahren, dass es gegen meine Person einen Haftbefehl gibt. Ich war noch in Pakistan, als ich erfahren habe, dass es gegen mich Anzeigen gibt. Ich weiß nicht, welche Paragraphen sie angewendet haben. Die Anzeigen waren auch der Grund, warum ich aus Pakistan geflüchtet bin. Dann habe ich meinen Vater gebeten, diese Anzeigen, sowie den Haftbefehl von der Polizei zu holen.

VR: Hat man Ihrem Vater Ihren Haftbefehl ausgehändigt, obwohl man ihn selbst offensichtlich misshandelt hat?

BF: Man hat meinem Vater gesagt, dass er die Dokumente von der Polizei holen muss.

VR: Wie alt ist jetzt Ihr Vater?

BF: 57/58 Jahre.

VR: Wer hat Ihnen die heute von Ihnen vorgelegten Unterlagen geschickt?

BF: Mein Vater, wer sonst?

VR: Hätten Sie etwas dagegen, wenn wir Ihre Aussagen von einem SV überprüfen lassen?

BF: Machen Sie das. Ich habe natürlich nichts dagegen. Ich habe nie gelogen in meinem ganzen Leben.

VR: Welchen Inhalt hat dieser Haftbefehl?

BF: Das habe ich nicht gelesen.

VR: Können Sie lesen?

BF: Ja.

VR: Was möchte die Polizei von Ihnen?

BF: Wie gesagt, die Polizei hat verschiedene Anzeigen gegen mich erstattet. Die Polizei möchte mich vor Gericht bringen. In Pakistan ist es so: Wenn eine gesuchte Person eine zeitlang unauffindbar bleibt, kann die Polizei diesen Mann auch erschießen, wenn man ihn sichtet. Ich habe große Angst.

VR: Haben Sie nach Pakistan noch Kontakt?

BF: Nein, nur zu Hause rufe ich an.

VR: Wissen Sie, was mit Ihrem Freund römisch XXXX passiert ist?

BF: Nein, das weiß ich nicht. Ich habe auch kein Interesse. Ich habe nicht gefragt. Ich wollte damals mit älteren Personen Kontakte haben. Ich muss jetzt den Dank dafür ernten, indem ich seit 7 Jahren hier bin und meine Eltern nicht treffen kann.

VR: Was ist mit dem seinerzeit bei der Versammlung verhafteten Personen (2-3 Personen) passiert?

BF: Ich weiß es nicht. Ich glaube, dass sie freigelassen wurden. Vielleicht gab es gegen sie Anzeigen. Dazu kann ich mich nicht äußern. Ich bin nicht in Pakistan, um zu erfahren, was mit diesen Personen geschah. Mein Vater hat wenig Interesse, um es zu erfahren.

VR: Wann haben Sie sich Ihren 2. Pass ausstellen lassen?

BF: Glaublich 2000.

VR: In der NS vom 03.09.2001 haben Sie gesagt, dass Sie im Nov. 1999 sich den Pass ausstellen ließen?

BF: Ich habe kein Datum in der Protokollierung gelesen.

VR: Was befürchten Sie, wenn Sie gegebenenfalls nach Pakistan zurückkehren müssten?

BF: Ich habe vor der Polizei Angst.

Folgende Erkenntnisquellen werden der beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert:

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan", Stand September 2008

UK Home Office, Border & Immigration Agency (BIA), Pakistan Country Report, January und April 2008

US Department of State, Pakistan, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008

Christian Brüser, Gutachten Pakistan, Februar 2008, Allgemeiner Teil

Konrad Adenauer Stiftung, Parlamentswahlen 2008, Pakistans Demokratie im Vormarsch? Juni 2008

The Guardian, Musharaff was the last to read the writing on the wall, 19.08.2008

The Guardian, Musharaff opponents meet to discuss presidency, 19.08.2008

Der Standard, Zardari gibt in Koalitionsstreit nach, 26.08.2008

Der VR bringt dem BF nachfolgende - vorläufige - Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF auf Grund der dem Asylgerichtshof vorliegenden Informationsunterlagen (siehe oben) zur Kenntnis:

Bei den Parlaments- und Regionalwahlen am 18. Februar 2008 ging die PPP als stärkste politische Kraft hervor. Auch die PML-N schnitt sehr gut ab, während die Musharraf-loyale PML-Q starke Verluste hinnehmen musste und sich nur im Regionalparlament von Beluchistan als stärkste Kraft behaupten konnte. In der Nord West Frontier Province (NWFP) wurde die Awami National Party (ANP) zur stärksten Kraft.

Am 18.08.2008 ist Präsident Musharraf zurückgetreten und sind die Präsidentschaftswahlen für den 06.09.2008 in Aussicht genommen. Am 25.08.2008 verließ der Chef der PML-N, Nawaz Sharif, die Koalition mit der PPP, weil diese die vom damaligen Präsidenten Musharraf entlassenen Richter nicht wieder einsetzte. Am 26.08.2008 stellte der PPP-Vorsitzender Asif Ali Zardari die Wiedereinsetzung der Richter in Aussicht, wenn Sharif in die Regierung zurückkehrt. Am 6. September 2008 wurde Asif Ali Zadari (PPP) mit einer deutlichen Mehrheit für die nächsten fünf Jahre von einem parlamentarischen Wahlkollegium zum neuen Präsidenten gewählt. Die weiteren Entwicklungen müssen zwar abgewartet werden, jedoch kann auch aufgrund der notorischen jüngsten Ereignisse im Hinblick des neuen Präsidenten nicht davon ausgegangen werden, dass in Pakistan eine Situation herrscht oder entstehen könnte, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären.

Abgeschobene Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen einer Asylantragstellung nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter konnte nicht festgestellt werden.

Die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Lagerarbeiter, LKW-Beifahrer, Tellerwäscher oder Abfallsammler) ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling z.B. in einer Stadt wie Karatschi (ca. 16 Millionen Einwohner) niederzulassen, zeigen die Zigtausend afghanischen Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen.

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.

BF: Ich möchte schon eine Stellungnahme dazu abgeben:

Ich bin kein Minister, dass ich mich für die höhere Politik interessiere und möchte auch nicht über Politik lange Berichte hören. Ich bin ein normaler Bürger. Die Polizei hat gegen mich Anzeige erstattet.

Parwez Musharraf ist zwar weg, aber die Anzeigen, welche während seiner Amtszeit aufgenommen wurden, sind immer noch da, z.B. egal ob SPÖ oder ÖVP an die Macht kommt, die Anzeigen bleiben aufrecht, auch hier in Österreich und in der ganzen Welt. Wenn ich ein mächtiger Mann wäre, hätte ich die Möglichkeit gehabt, gegen diese Anzeigen vorzugehen und mich frei zu kaufen. Ich suche hier um Asyl an und um Sicherheit für mich und in weiterer Folge für meine Familie zu haben.

Ich bin hierher nicht gekommen, um Geld zu verdienen. Mein Vater hat genug Ländereien und hätte mich ernähren können.

Diese Berichte, welche Sie bekommen haben, sind alle von der Regierung. Fragen Sie doch in Pakistan die normalen Bürger, wie es denen geht. Dann werden sie die Wahrheit erfahren.

Diese Berichte sind nur für die internationale Gesellschaft, um ein "rosiges Gesicht" von Pakistan darzustellen. Ich hasse die Polizei von Pakistan, welche normale Bürger auf offener Straße schlägt. Die Anzeigen, welche gegen mich aufgenommen wurden, werden immer aufrecht bleiben, die Polizei wird immer wieder Geld verlangen. Falls die Regierung die Order gegeben hat "Shoot by Sight", dann fürchte ich um mein Leben. Ich möchte hier nicht nur um meine eigene Sicherheit, sondern um die Sicherheit meiner Familie, insbesondere meines Vaters, ansuchen.

VR: Haben Sie in Pakistan in Ihrer Sache einen Anwalt betraut?

BF: Ich bin hierher gekommen. Wozu soll ich einen Anwalt nehmen? Was soll mein Vater damit zu tun haben?

VR: Haben Sie sich bei einer übergeordneten Behörde über das Vorgehen der Polizei beschwert?

BF: Dort, wo mein Vater die Eidesstattliche Erklärung hat schreiben lassen, hat sich mein Vater auch beschwert, mehr weiß ich nicht. Er ist ein einfacher Mann und kennt sich nicht aus.

VR: Warum haben Sie sich nicht bei einer übergeordneten Stelle über das Vorgehen der Polizei beschwert?

BF: Mein Vater kennt sich nicht aus.

VR: Ich meine Sie.

BF: Es gibt gegen mich Anzeigen. Wenn ich mich beschwert hätte, hätten sie mich der Polizei ausgehändigt. Das Ministerium hätte das auch getan.

VR: Haben Sie bei Gericht eine Klage eingebracht?

BF: Nein. Diese Haftbefehle sind vom Gericht.

VR: Wie können Sie sich erklären, dass im Zeitpunkt Ihrer Ausreise eine Anzeige gegen Sie bestand und Sie unbehelligt ausreisen konnten?

BF: Pakistan ist nicht so entwickelt wie Europa. Es gibt kein einheitliches Computersystem. Deswegen können die gesuchten Personen nicht festgenommen werden.

VR fragt den BF, ob er den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.

VR: Möchten Sie noch etwas anmerken?

BF: Es gibt nichts Neues. Ich möchte nur wiederholen, dass Sie meinem Vater Sicherheit gewährleisten. Er wurde von der Polizei geschlagen. Wenn ich in Pakistan wäre, hätte ich die Polizisten ausfindig gemacht, welche meinen Vater geschlagen hätten und hätte es ihnen dann gezeigt. Wenn ich daran denke, werde ich böse.

Der Beschwerdeführer gibt an, dass er das Original der Eidesstattlichen Erklärung innerhalb von 14 Tagen, ab dem heutigen Tag, dem Asylgerichtshof übermitteln wird.

Weitere Beweisanträge: keine."

4. Am 26.11.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, Herrn Mag. Christian Brüser als nichtamtlichen Sachverständigen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zu bestellen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen Einwände gegen die Bestellung des oben genannten Sachverständigen bekannt zu geben.

5. Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

6. Am 22.12.2008 wurde seitens des Asylgerichtshofes mit Beschluss Herr Mag. Christian Brüser als Sachverständiger für Pakistan bestellt und bei diesem ein Gutachten mit der Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass dem Asylgerichtshof weder Amtssachverständige in der für das Gutachten erforderlichen Fachrichtung zur Verfügung stehen noch könne er auf solche zurückgreifen. Die Beziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen sei aber auch in der Besonderheit des konkreten Falles begründet. Im vorliegenden Fall seien die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse beim bestellten Sachverständigen vorhanden.

7. Das Sachverständigengutachten vom 05.05.2009 hat unter Bezugnahme der Ermittlungen eines Journalisten in Pakistan folgendes ergeben:

Die Adresse und die Eltern des Beschwerdeführers konnten leicht identifiziert werden. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer Pakistan verlassen habe, hätten die Eltern sehr vage und in verschiedenen Versionen geantwortet, sie hätten von "politischen Problemen" gesprochen. Für den lokalen Ermittler sei durch die Befragung der Eltern deutlich geworden, dass die Polizei gegenwärtig das Haus des Beschwerdeführers nicht mehr aufsuche.

Der lokale Ermittler gehe davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers während seines Besuchs mit dem Beschwerdeführer telefoniert haben, denn im Widerspruch zu ihren ursprünglichen Angaben hätten sie später (d.h. nach dem Telefonat) erklärt, dass der Beschwerdeführer noch immer gefährdet sei, allerdings ohne die Art der Gefährdung näher erklären zu können.

Auf der Polizeistation römisch XXXX habe sich herausgestellt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegt F.I.R. (first information report) gefälscht ist. Unter der Nummer des vorgelegten F.I.R. finde sich ein Bericht über ein Drogendelikt einer Person namens römisch XXXX.

Der lokale Ermittler habe auf weitere Faktoren hingewiesen, die zeigen würden, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegt F.I.R. (first information report) gefälscht sei, ebenso wie der Haftbefehl: So sei in beiden Dokumenten anstatt MPO (Maintenance of Public Order) fälschlich MTO geschrieben gewesen. Außerdem finde sich kein Hinweis auf den Tatbestand des illegalen Waffenbesitzes, wobei der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angegeben habe, dass ihm unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen worden sei und deshalb ein Haftbefehl bestehe.

Der lokale Ermittler sei durch die Besuche bei den Eltern des Beschwerdeführers und der Polizeistation zur Überzeugung gelangt, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht seien, sodass es aus seiner Sicht keine Notwendigkeit mehr dafür gebe, weitere Nachforschungen durchzuführen.

Auf Nachfrage habe der lokale Ermittler präzisiert, dass er bezüglich des Affidavits des Vaters Zweifel habe, ob dieser vom genauen Inhalt Kenntnis habe. Laut der Mutter des Beschwerdeführers sei dessen Vater von der Polizei zur Befragung auf die Polizeistation gerufen worden. Obwohl es sich dabei offiziell nicht um Polizeihaft gehandelt habe, möge Derartiges im lokalen Kontext als solche interpretiert werden.

Angesichts der vorliegenden Ermittlungsergebnisse halte es der Sachverständige durchaus für möglich, dass sich der Beschwerdeführer im Umfeld der PML bewegt haben könnte oder sogar Mitglied gewesen sei. Nicht auszuschließen sei außerdem, dass er aus diesem Grund nach der Machtergreifung Pervez Musharrafs (d.h. 1999, also vor fast 10 Jahren) vorübergehend Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe. Ein gültiger Haftbefehl bestehe nach den Erkenntnissen des lokalen Ermittlers allerdings nicht gegen ihn, ebenso wenig ein FIR. Ferner spreche alles dafür, dass weder er noch seine Angehörigen weiterhin von der Polizei beobachtet oder verfolgt werden. Daher sei es für den Sachverständigen nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten derzeit noch irgendwelche Gefahren drohen könnten, zumal sich die politische Situation in Pakistan seit seiner Flucht verändert habe.

Weiters führte der Sachverständige aus, dass sich die politische Situation in Pakistan in den letzten beiden Jahren grundlegend gewandelt habe. Die beiden jahrelang verbannten Parteiführer der PPP und der PML-N, Benazir Bhutto und Nawaz Sharif, durften wieder nach Pakistan einreisen und sich dort politisch betätigen (Benazir Bhutto sei am 27.12.2007 bei einem Attentat ums Leben gekommen). Bei den Parlamentswahlen vom Februar 2008 habe die Fraktion der PML, die bisher Musharraf unterstützt habe (PML-Q) kaum noch Stimmen erhalten, hingegen haben die PPP und die PML-N, mit welcher der Beschwerdeführer sympathisierte, einen großen Wahlerfolg erzielt. Musharraf sei zunächst als Oberbefehlshaber der Armee und später auch als Präsident zurückgetreten.

Das bedeute, dass die politischen Gruppierungen, die der PML-N feindlich gegenübergestanden seien und Musharraf unterstützten hätten, sowie von der Armee und der Polizei Rückendeckung erhalten hätten, ihren Einfluss verloren hätten und daher auch den Beschwerdeführer nicht mehr gefährden könnten.

Im Übrigen hätten sich bei den Recherchen keine Hinweise ergeben, dass sich für den Beschwerdeführer eine spezifische Gefahr aus den im allgemeinen Teil des Gutachtens genannten Gefährdungen, wie z.B. Gefährdung durch Sicherheitsorgane, Gefährdung aufgrund von religiöser Zugehörigkeit oder Gefährdung im Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung ergeben könnte.

Aus dem allgemeinen Gutachten des Sachverständigen über die Menschenrechtssituation in Pakistan ergibt sich kurz zusammengefasst zudem, dass sich durch die Machtübernahme durch die Zivilregierung die Menschenrechtssituation in Pakistan verbessert hat. Menschenrechtsorganisationen berichten jedoch weiterhin von Willkürhandlungen der Sicherheitskräfte. Weiterhin werden Menschen willkürlich inhaftiert und die Todesstrafe weiterhin verhängt und exekutiert. Setzt man die Zahl derartiger Menschenrechtsverletzungen in Relation zur Gesamtzahl der pakistanischen Bevölkerung, wird jedoch deutlich, dass das individuelle Risiko eines Staatsbürgers ohne ein besonderes Gefährdungsprofil, selbst Opfer dieser Art von Übergriffen zu werden, gering ist.

In den letzten Jahren wurden zudem zahlreiche pakistanische Staatsbürger Opfer von terroristischen Attentaten. Außerdem versucht die pakistanische Talibanbewegung ihre Einflussgebiete auszudehnen.

Nach dem Übergang zu einer Zivilregierung können die politischen Parteien nun wieder frei und ungehindert operieren. Oppositionsparteien werden nicht mehr in ihrer Arbeit eingeschränkt. Einschränkungen oder Behinderungen bestehen nur für als terroristisch eingestufte Parteien wie z.B. Hizb-ut-Tahrir.

8. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.05.2009 das Ergebnis der Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten vom 05.05.2009) gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 22.05.2009 zugestellt.

9. Per Telefax vom 03.06.2009 ersuchte der Beschwerdeführer um eine einwöchige Fristerstreckung hinsichtlich seiner Stellungnahme zum Sachverständigengutachten. Es langte bis dato keine Stellungnahme ein.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben in der Verhandlung festgestellt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war oder dass ihm Verfolgung droht.

1.3. Zur Lage in Pakistan werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:

2.1. Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt sowie durch die am 25.11.2008 durchgeführte mündliche Verhandlung, das Sachverständigen-gutachten und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.

2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der Verhandlung sowie dem Sachverständigengutachten im Einklang mit dem Akteninhalt.

2.3. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

2.4. Der erkennende Gerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und des Sachverständigengutachtens sowie aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

2.4.1. So hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in Pakistan seit 1994 Mitglied der PML-N gewesen sei und aus diesem Grund seit der Errichtung der Militärdiktatur durch Musharraf im Oktober 1999 von der Polizei verfolgt werde. Er habe eine Parteiversammlung mit etwa 10 Personen in seinem Haus organisiert, an welcher auch sein Freund römisch XXXX, welcher von der Polizei gesucht werde, teilgenommen habe. Sie hätten geplant, gegen die Militärregierung zu demonstrieren. Nach kurzer Zeit sei die Polizei gekommen und XXXXhabe mit einer Waffe in die Luft geschossen. In Folge seien zwei (Bundesasylamt) bzw. drei bis vier (Asylgerichtshof) Personen von der Polizei festgenommen worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht gelungen. In Folge sei gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige bzw. ein Haftbefehl ausgestellt worden, weil sie geplant hätten, gegen die Regierung etwas zu unternehmen bzw. von einer Waffe Gebrauch gemacht worden sei. Seitdem sei die Polizei mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und habe den Beschwerdeführer gesucht. Im vorigen Jahr sei zudem der Vater des Beschwerdeführers von der Polizei festgenommen worden, um von diesem Informationen über den Beschwerdeführer zu erlangen. Im Rahmen der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer zudem einen FIR, einen Haftbefehl sowie eine eidesstattliche Erklärung seines Vaters (Affidavit) vor.

Das eingeholte Sachverständigengutachten ergab jedoch nunmehr, dass es zwar möglich ist, dass der Beschwerdeführer sich im Umfeld der PML-N bewegt habe oder sogar Mitglied gewesen sei. Es sei auch nicht auszuschließen, dass er aus diesem Grund nach der Machtergreifung durch Musharraf vorübergehend Schwierigkeiten mit der Polizei hatte. So gaben die vom lokalen Ermittler befragten Eltern des Beschwerdeführers zwar an, dass der Beschwerdeführer politische Probleme habe, jedoch konnten sie diese nicht näher präzisieren. Für den lokalen Ermittler sei durch die Befragung der Eltern des Beschwerdeführers deutlich geworden, dass die Polizei gegenwärtig das Haus des Beschwerdeführers nicht mehr aufsuche. Weiters geht der lokale Ermittler davon aus, dass die Eltern des Beschwerdeführers während seines Besuchs mit dem Beschwerdeführer telefoniert haben, denn im Gegensatz zu ihren ursprünglichen Angaben hätten sie später erklärt, dass der Beschwerdeführer noch immer gefährdet sei, allerdings ohne die Art der Gefährdung näher erklären zu können.

Weiters besteht nach den Ermittlungsergebnissen des Sachverständigen weder ein Haftbefehl noch ein FIR gegen den Beschwerdeführer. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten FIR sowie des Haftbefehls geht aus dem Gutachten hervor, dass diese gefälscht sind. Der lokale Ermittler sei auf der Polizeistation römisch XXXX gewesen und habe dort herausgefunden, dass unter der Nummer des vorgelegten FIR sich ein Bericht über ein Drogendelikt einer Person namens römisch XXXX befinde. Weiters habe der lokale Ermittler auf weitere Faktoren hingewiesen, die zeigen würden, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte FIR ebenso gefälscht sei wie der Haftbefehl. So sei in beiden Dokumenten anstatt MPO (Maintenance of Public Order) fälschlicherweise MTO geschrieben gewesen. Außerdem finde sich kein Hinweis auf den Tatbestand illegaler Waffenbesitz, wobei der Beschwerdeführer angegeben habe, dass ihm unerlaubter Waffenbesitz vorgeworfen werde und deshalb ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Der lokale Ermittler sei durch die Besuche bei den Eltern des Beschwerdeführers und der Polizeistation zur Überzeugung gelangt, dass die vorgelegten Dokumente gefälscht seien, sodass es aus seiner Sicht keine Notwendigkeit mehr dafür gegeben habe, weitere Nachforschungen durchzuführen. Auf Nachfrage habe der lokale Ermittler präzisiert, dass er bezüglich des Affidavits des Vaters des Beschwerdeführers Zweifel habe, ob dieser vom genauen Inhalt Kenntnis habe. Laut der Mutter des Beschwerdeführers sei dessen Vater von der Polizei zur Befragung bezüglich des Beschwerdeführers auf die Polizeistation gerufen worden. Obwohl es sich dabei offiziell nicht um Polizeihaft handle, möge derartiges im lokalen Kontext als eine solche interpretiert werden.

Außerdem war dem Gutachten zu entnehmen, dass nach den Ermittlungsergebnissen des lokalen Ermittlers alles dafür spreche, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Angehörigen weiterhin von der Polizei beobachtet oder verfolgt werden würden. Daher sei es für den Sachverständigen nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten derzeit noch irgendwelche Gefahren drohen könnten.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof, wonach nunmehr auch sein Vater verhaftet und geschlagen worden sei, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers herauszufinden, konnte durch das Gutachten nicht bestätigt werden, nachdem nicht einmal der Vater selbst einen derartigen Vorfall schilderte und scheint dieses Argument als unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass sich auch die politische Situation in Pakistan in den letzten beiden Jahren erheblich geändert hat. Die beiden verbannten Parteiführer der PPP und der PML-N, Benazir Bhutto und Nawaz Sharif, durften wieder nach Pakistan einreisen und sich dort politisch betätigen. Bei den Parlamentswahlen von Februar 2008 hat die PML-Q kaum noch Stimmen erhalten und die PPP und die PML-N einen großen Wahlerfolgt erzielt. Das bedeute, dass die politischen Gruppierungen, die der PML-N feindlich gegenüberstanden und Musharraf unterstützten, sowie von der Armee und der Polizei Rückendeckung erhielten, ihren Einfluss verloren haben und daher auch nicht mehr den Beschwerdeführer gefährden können. Außerdem geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers, wie schon zuvor festgestellt, hervor, dass der Beschwerdeführer lediglich ein einfaches Mitglied der PML-N gewesen ist, weshalb es noch umso mehr unwahrscheinlicher erscheint, dass gerade er aufgrund dieser Tätigkeit von der Polizei verfolgt werden sollte.

Letztendlich geht aus dem Gutachten auch hervor, dass sich bei den Recherchen auch keine sonstigen Hinweise ergeben haben, dass sich für den Beschwerdeführer eine spezifische Gefahr aus den im allgemeinen Teil des Gutachtens genannten Gefährdungen wie z.B. Gefährdung durch Sicherheitsorgane, Gefährdung aufgrund von religiöser Zugehörigkeit oder Gefährdung in Zusammenhang mit einer im Ausland erfolgten Asylantragstellung ergeben könnte.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers konnte somit durch das Sachverständigengutachten nicht gestützt werden; vielmehr ist aufgrund des Ermittlungsergebnisses davon auszugehen, dass dieses nicht den Tatsachen entspricht.

Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht entgegengetreten.

2.4.2. Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers selbst sehr widersprüchlich und unplausibel sind.

So wiesen die Angaben des Beschwerdeführers (in der erstinstanzlichen Einvernahme, der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung) Ungereimtheiten und Implausibilitäten auf, beispielsweise hinsichtlich des Parteibeitritts des Beschwerdeführers (1994 vor dem Bundesasylamt und 1995 in der Beschwerde), hinsichtlich seiner zwei Reisepässe (Ausstellung in den Jahren 1998 und 1999 und Ausstellung im Jahr 2000) sowie insbesondere auch hinsichtlich des fluchtauslösenden Ereignisses.

So behauptete der Beschwerdeführer noch vor dem Bundesasylamt, dass im Rahmen des Vorfalls am 01.11.1999, als die Polizei zu ihm ins Haus gekommen sei, sein Freund römisch XXXX in die Luft geschossen habe, als er die Polizei erblickt habe, woraufhin alle Angst bekommen hätten und weggelaufen seien. Zwei Personen seien jedoch von der Polizei verhaftet wurden. Im Gegensatz dazu schilderte der Beschwerdeführer diesen Vorfall vor dem Asylgerichtshof auf andere Weise, indem er angab, dass die Polizei begonnen habe, zu schießen und römisch XXXX daraufhin zurückgeschossen habe und es zu einer Schießerei zwischen ihm und der Polizei gekommen sei. Auf Nachfrage, ob römisch XXXX direkt auf die Polizisten gezielt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er dies nicht wisse, weil er es nicht gesehen habe, wobei im Gegensatz dazu aufgrund seiner Schilderung des Vorfalls vor dem Bundesasylamt davon auszugehen ist, dass er dabei gewesen ist bzw. es gesehen hat, als die Polizei gekommen ist. Zudem gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er weder wisse, weshalb römisch XXXX von der Polizei gesucht werde, noch, was die Polizei von ihm selbst wollte, wobei davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer im Falle eines derartigen Vorfalls diesbezüglich informiert hätte. Weiters behauptete der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof widersprüchlich zu seinen vorherigen Schilderungen, dass insgesamt drei bis vier Personen und nicht zwei von der Polizei festgenommen worden seien.

Weiters gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichthof an, dass er die festgenommenen Personen, abgesehen von römisch XXXX, nicht gekannt habe, was angesichts der Tatsache, dass insgesamt lediglich nur 10 Personen an dem Treffen teilgenommen haben, welches zudem auch im Haus des Beschwerdeführers stattgefunden hat, nicht glaubwürdig erscheint. Zudem haben diese Treffen gemäß den Angaben des Beschwerdeführers schon seit dem Jahr 1998 stattgefunden. Außerdem ist es nicht nachvollziehbar bzw. unverständlich, dass der Beschwerdeführer weder Interesse am Schicksal der verhafteten Personen noch am Schicksal seines FreundesXXXX zeigte und selbst angab, dass er nicht nachgefragt habe, da er kein Interesse daran habe.

Aber auch die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des gegen ihn erlassenen Haftbefehls erwiesen sich als widersprüchlich und unsubstantiiert. So behauptete er noch vor dem Bundesasylamt, dass er drei Tage nach seiner Flucht aus seinem Heimatort in römisch XXXX von seinem Vater erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde. Demgegenüber brachte er vor dem Asylgerichtshof vor, dass er vor ca. fünf bis sechs Monaten erfahren habe, dass es einen Haftbefehl gegen seine Person geben würde. Weiters gab er an, dass er den Inhalt des Haftbefehls nicht kenne, da er ihn nicht gelesen habe, was letztendlich völlig unverständlich ist und ein weiteres Indiz dafür ist, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handelt.

Außerdem spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen eigenen Angaben nach der Flucht von seinem Heimatdorf noch zwei Mal dorthin zurückgekehrt sei, gegen eine tatsächliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers. Zudem gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage selbst an, dass er bei seinem Besuch in seinem Heimatdorf auch keine Angst gehabt habe, von der Polizei erwischt zu werden.

Ein weiterer Widerspruch ergab sich außerdem bezüglich der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in römisch XXXX, indem er vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er dort 10 Tage gewesen sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass er lediglich drei bis vier Tage dort gewesen sei.

Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen weiters auch die unterschiedlichen Angaben hinsichtlich seiner Ausreise aus Pakistan, da er vor dem Bundesasylamt noch angab, dass er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei und sich jedoch einen zweiten gefälschten Reisepass zur Sicherheit mitgenommen habe, während er sich vor dem Asylgerichtshof zunächst nicht mehr erinnern konnte, mit welchem Pass er aus Pakistan ausgereist sei und dann erst auf nochmalige Nachfrage angab, dass er mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei. Gemäß seinen Aussagen hatte er außerdem bei der Ausreise keine Probleme, was ein weiteres Indiz dafür ist, dass er in Pakistan keiner behördlichen Verfolgung unterliegt.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt war bzw. ihm keine Verfolgung droht.

2.5. Selbst wenn man das Fluchtvorbringen der Beurteilung zu Grunde legen würde, könnte keine aktuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers in Pakistan erkannt werden.

Aus den Länderberichten kann nicht geschlossen werden, dass Mitglieder und Unterstützer einer politischen Partei, im gegenständlichen Fall der PML-N, in Pakistan staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären. Außerdem hat sich die politische Situation in Pakistan seit der Ausreise des Beschwerdeführers geändert und ist das Militärregime von Musharraf, gegen welches der Beschwerdeführer gemäß seinen Angaben gekämpft hat, nicht mehr an der Macht. Im Punjab, in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist überdies die PML-N stärkste Partei und lassen die jüngsten Entwicklungen den Schluss zu, dass die PML-N wieder die Regierung im Punjab bilden wird.

Aus dem eingeholten Sachverständigengutachten geht zudem nicht hervor, dass Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstattet wurde oder ein Haftbefehl gegen ihn vorliegt oder ein Strafverfahren gegen ihn läuft.

Gesamthaft betrachtet ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland keine Verfolgung droht.

2.6. In eventu wird, wie in den Länderfeststellungen festgehalten wurde, auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Pakistans niederzulassen. Der Beschwerdeführer könnte somit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Pakistans, beispielsweise ins DorfXXXX, wo sein Onkel lebt und bei welchem er gemäß seinen Aussagen vor dem Asylgerichtshof auch sicher war oder nach Karachi, der behaupteten Verfolgung durch die Polizei entgehen. Dafür, dass, wie vom Beschwerdeführer behauptet, die Polizei ihn überall in Pakistan suchen würde und finden könnte, lassen sich - auch angesichts der Bevölkerungsdichte - keine begründeten Anhaltspunkte finden. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

2.7. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Beschwerdeführers ergeben sich aus den zitierten Quellen sowie der aktuellen Tagespresse. Der Beschwerdeführer hat weder zu den Länderberichten noch zu notorisch aktuellen Ereignissen eine Stellungnahme abgegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwenden war das AsylG 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, die Paragraphen 8,, 15, 22, 23 Absatz 3,, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (im Folgenden: "AsylG 1997"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof waren die einschlägigen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005") anzuwenden.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

3.1. Spruchpunkt I

Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Der Beschwerdeführer hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen.

3.2. Spruchpunkt II:

Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist und diese Entscheidung mit der Abweisung des Asylantrags zu verbinden. Die Prüfung ist - im Falle der Abweisung des Asylantrags - von Amts wegen vorzunehmen.

Zur Auslegung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 in Verbindung mit Paragraph 50, FPG 2005 (Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG BGBl. römisch eins 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Artikel 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG in der Fassung BGBL römisch eins 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Pakistan einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, FPG unterworfen zu werden.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.

Dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Pakistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Beschwerdeführer nicht belegen können und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb seines Herkunftsortes, beispielsweise in Islamabad bzw. Karachi - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer hat in Pakistan studiert und wurde dabei von seinem Vater finanziell unterstützt. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers sowie weitere Verwandte leben in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht.

Auch sonst haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.

Somit war die Beschwerde auch hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abzuweisen.

3.3. Die Prüfung einer Ausweisung im Sinne von Paragraph 8, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, war in verfassungskonformer Auslegung von Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nicht vorzunehmen; dies im Hinblick darauf, dass mit erstinstanzlichem Bescheid - der damaligen Rechtslage entsprechend - keine Ausweisung verfügt wurde und der Asylgerichtshof auf Grund Artikel 129 c, B-VG als Überprüfungsinstanz in Asylsachen eingerichtet ist und solcherart nicht zu einer - im Ergebnis - erstinstanzlichen Entscheidung über die Ausweisung eines Fremden zuständig gemacht werden darf. Verfassungskonform kann Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 3, AsylG nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Ausweisung nur dann vom Asylgerichtshof verfügt werden darf, wenn bereits die erstinstanzliche Entscheidung darüber abgesprochen hat.