Gericht

Asylgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.07.2009

Geschäftszahl

S17 406316-1/2009

Spruch

S17 406.316-1/2009-2E

S17 406.317-1/2009-2E

S17 406.318-1/2009-2E

S17 406.319-1/2009-2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerden

1.) des römisch XXXX auch römisch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2009, FZ. 09 00.209-East-West;

2.) der römisch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2009, FZ. 09 00.213-East-West;

3.) des mj. römisch XXXX auch römisch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2009, FZ. 09 00.214-East-West;

4.) des mj. römisch XXXX auch römisch XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2009, FZ. 09 00.215-East-West;

zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5,, 10 AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

römisch eins.

1. Laut Meldung des Landespolizeikommandos (LPK) Salzburg an das Bundesasylamt (BAA) vom 07.01.2009 stellten die nunmehrigen Beschwerdeführer (BF [1-4])), allesamt Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Münchner Bundesstraße AGM am 07.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.

2. Am 07.01.2009 wurde sodann jeweils eine Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er Ende September 2008 mit dem Autobus aus Inguschetien in Richtung Moskau aufgebrochen sei. Anschließend hätte sich der BF bis Ende Dezember 2008 in St. Petersburg versteckt gehalten, um sodann seine Gattin (Zweitbeschwerdeführerin) und die beiden gemeinsamen mj. Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) in Moskau zu treffen. Am 03.01.2009 hätten die BF Moskau mit einem PKW nach Weißrussland verlassen, um von dort - versteckt in einem LKW - nach Westeuropa zu gelangen. In Polen sei ein Fahrzeugwechsel erfolgt, wobei die Beschwerdeführer mit einem PKW vermutlich über Deutschland weiter nach Österreich gelangt seien. Der Erstbeschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat illegal ohne Reisedokument verlassen, überhaupt habe er nie einen Reisepass besessen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehegatten bezüglich der Reiseroute und erklärte ebenfalls, dass sie ihren Herkunftsstaat illegal ohne Reisdokument verlassen habe bzw. nie einen Reisepass besessen habe. Weiters gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass in Österreich eine Cousine von ihr aufhältig sei.

3. Am 09.01.2008 erfolgte durch das BAA-East West eine asylbehördliche Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer gab zunächst zu Protokoll, dass er gesund sei. Österreich sei sein Reiseziel gewesen, weil hier die Cousine seiner Frau lebe. Diese hätte er noch nie in seinem Leben gesehen. Er sei niemals von dieser Person - finanziell - unterstützt worden. Den Familiennamen der Cousine würde er nicht kennen. Der Erstbeschwerdeführer wiederholte seine Reiseroute entsprechend den Schilderungen in der Erstbefragung und gab an, dass er nirgends bei der Grenzüberschreitung angehalten oder kontrolliert worden sei. Weiters sei er weder in Polen noch in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe in Polen bzw. in Deutschland keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er ausschließlich nach Österreich wollte. Einerseits hätten er und seine Familie hier Verwandtschaft, andererseits sei angegeben worden, dass Österreich ein gutes Land sei. Befragt, warum der Erstbeschwerdeführer vermute, über Polen und Deutschland nach Österreich eingereist zu sein, wenn er selbst angegeben habe, dass er nie etwas gesehen hätte, erklärte der Erstbeschwerdeführer:"Weil der, welcher uns geführt hat, uns erklärt hat, dass wir so geführt werden."

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zunächst zu Protokoll, dass ihre Angaben auch für ihre beiden Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) gelten würden. Weder die Zweitbeschwerdeführerin noch die Kinder würden an Krankheiten leiden, Medikamente nehmen oder in Behandlung stehen. Ihr älterer Sohn sei Invalide, ansonsten gebe es keine Beschwerden. Sie hätte keinen Reisepass. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie außer ihrer Cousine niemanden in Europa kenne. Außerdem würde sie die Sprache nicht beherrschen, daher wollte sie zu ihrer Cousine. Sie habe mit ihrer Cousine weder in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, noch sei sie jemals von dieser Person - finanziell - unterstützt worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin ihre Reiseroute entsprechend den Schilderungen in der Erstbefragung. Sie und ihr Gatte hätten einen Reisepass beantragt, das Innenressort habe es aber abgelehnt ein entsprechendes Dokument auszustellen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Familie gereist. Es sei ihr Ziel gewesen, nach Österreich zu gelangen. Das Wichtigste sei gewesen, von dort wegzukommen. Bezüglich ihrer Person bzw. ihrer Kinder habe es keine notwendige medizinische Behandlung gegeben. Hinsichtlich des älteren Sohnes, der am Down-Syndrom leide, habe im Heimatstaat eine Behandlung stattgefunden, Medikamente seien keine verschrieben worden. Befragt, von wann bis wann ihr ältester Sohn in medizinischer Behandlung gewesen sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll: "Ich habe immer wieder Medikamente für ihn verschrieben bekommen, welche die Gehirntätigkeit unterstützten. Dann wurden Massagen verschrieben."

Die Invalidität des Drittbeschwerdeführers sei nicht heilbar.

4. Am 09.01.2009 erteilten die Beschwerdeführer ihre ausdrückliche Zustimmung gem. Artikel 21, Absatz 3, der Dublin II-VO, dass Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn und Deutschland sämtliche über sie aufliegenden fremden- und asylrechtlichen Daten dem Bundesasylamt bekannt geben.

5. Am 12.01.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Polen, Tschechien, die Slowakei, Ungarn und die Bundesrepublik Deutschland jeweils ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, der Dublin II-VO betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin.

6. Am 12.01.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.01.2009 Dublin-Konsultationen mit Polen, Tschechien, der Slowakei, Ungarn und der Bundesrepublik Deutschland führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

7. Mit Schreiben vom 14.01.2009 (Slowakische Republik), vom 20.01.2009, (Bundesrepublik Deutschland), vom 02.02.2009 (Polen) und vom 12.02.2009 (Ungarn), erklärten die jeweiligen zuständigen staatlichen Behörden hinsichtlich des Informationsersuchens gemäß Artikel 21, der Dublin II-VO, dass es ihnen nicht möglich gewesen ist, Hinweise/Spuren betreffend den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in den angeführten Mitgliedstaaten zu finden.

Tschechien erklärte mit Schreiben vom 04.02.2009, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer kein Ergebnis gebracht hat. Allerdings hatten die Beschwerdeführer ein vom 27.12.2008 bis zum 03.01.2009 für Tschechien gültiges Visum ausgestellt erhalten. Es finden sich allerdings keine Aufzeichnungen über die Einreise der Beschwerdeführer in die tschechische Republik.

8. Die tschechischen Behörden erklärten weiters mit Schreiben vom 02.03.2009, dass die Visa der Beschwerdeführer zu touristischen Zwecken für die tschechische Republik ausgestellt wurden.

9. Am 13.03.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Tschechien jeweils ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 14.04.2009.

10. Am 12.03.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.03.2009 Dublin-Konsultationen mit Tschechien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.

11. Am 30.03.2009 teilte Tschechien mit, dass der Überstellung der Beschwerdeführer jeweils auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zugestimmt werde.

12. Am 08.04.2009 wurden der Erst und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Auf Vorhalt, wonach der Erstbeschwerdeführer bei seiner ersten asylbehördlichen Einvernahme angegeben habe, nie einen Reisepass besessen zu haben, dies aber einer Eintragung in seinem Inlandsreisepass widerspreche, erklärte der BF, dass er keine Ahnung hätte. Vielleicht handle es sich um einen Pass, den er früher besessen habe.

Der Erstbeschwerdeführer hätte nie ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen. Auf weiteren Vorhalt, dass er laut Mitteilung der tschechischen Behörden ein vom 27.12.2008 bis 03.01.2009 gültiges Visum für Tschechien erhalten hätte, gab der BF zu Protokoll, dass er bereits mit einem Juristen gesprochen hätte. Nach dessen Auskunft komme es vor, dass Schlepper für die Geschleppten Visa besorgen würden, ohne den Geschleppten Bescheid zu geben. Aber auch das könne er sich nicht vorstellen. Er wisse weder wann und wo das Visum ausgestellt worden sei, noch was für ein Visum er erhalten hätte.

Der Erstbeschwerdeführer sei niemals in Tschechien gewesen. Weiters brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er überhaupt keine Ahnung von Tschechien hätte. Außerdem hätte er dort keinerlei Bekannte, die einzige Verwandte in ganz Europa - die Cousine seiner Gattin - lebe in Österreich. Auf die Frage, weshalb der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der ersten Niederschrift verschwiegen hätte, obwohl er diesbezüglich konkret befragt worden sei, dass er ein Visum von Tschechien gehabt habe, antwortete der BF: "Weil ich zu diesem Visa nichts zu sagen hatte."

Der Erstbeschwerdeführer würde Österreich auf keinen Fall freiwillig verlassen und alles tun, um hier bleiben zu können. Die Cousine seiner Ehegattin sei hier, sie stehe der Familie des Erstbeschwerdeführers sehr nahe und unterstütze sie. So habe sie die Cousine besucht und Kleider bzw. Süßigkeiten mitgebracht. Auch zu finanzieller Unterstützung wäre sie bereit.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte auf Befragung zunächst vor, dass ihre Angaben auch für ihre beiden mj. Kinder (Dritt- und Viertbeschwerdeführer) gelten würden. Sie hätte keine medizinischen Befunde, Gutachten oder Stellungnahmen, die ihre Person oder ihre Kinder betreffen. Auf Vorhalt, wonach die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer ersten asylbehördlichen Einvernahme angegeben habe, nie einen Reisepass besessen zu haben, dies aber einer Eintragung in ihrem Inlandsreisepass widerspreche, erklärte die BF, dass sie hierzu keine Erklärung hätte. Sie hätte ihren Reisepass noch nie gesehen. Das würde sie zum ersten Mal hören. Auf Vorhalt, wonach ein Reisepass zu dessen Gültigkeit ihrer Unterschrift bedürfte, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass den Antrag auf Ausstellung des Reisepasses ihre Mutter gestellt habe. Sie hätte ihren Reisepass nie gesehen und habe diesbezüglich auch nie etwas unterschreiben müssen. Sie habe in Inguschetien, ihre Mutter in römisch XXXX gelebt. Wahrscheinlich habe ihre Mutter den Antrag in römisch XXXX eingereicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin hätte nie ein Visum für ein EU-Land beantragt oder beantragen lassen. Es könne aber durchaus sein, dass ihre Mutter für die BF bei einer Botschaft vorstellig gewesen sei. Auf weiteren Vorhalt, dass sie laut Mitteilung der tschechischen Behörden ein vom 27.12.2008 bis 03.01.2009 gültiges Visum für Tschechien erhalten hätte, gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie dazu nichts sagen könne. Sie seien nie in Tschechien gewesen. Außer den russischen Bürgerpässen hätten sie keine Dokumente besessen. Über das Visum wisse sie überhaupt nichts. Sie wisse weder wann und wo das Visum ausgestellt worden sei, noch was für ein Visum sie erhalten hätte.

Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Familie seien über Weißrussland, Polen und Deutschland nach Österreich. Sie hätten alles getan, um nirgendwo von den Behörden angehalten zu werden bzw. Fingerabdrücke abgeben zu müssen. Die einzige Unterstützung in Europa sei ihre Cousine. In Tschechien hätte sie keinerlei Bekannte. Auf die Frage, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der ersten Niederschrift verschwiegen hätte, obwohl sie diesbezüglich konkret befragt worden sei, dass sie ein Visum von Tschechien gehabt habe, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin: "Weil wir davon nichts gewusst haben. Davon höre ich jetzt zum ersten Mal." Sie wisse nicht, wo ihr Reisepass ist. Diesen hätte sie noch nie gesehen.

Die Zweitbeschwerdeführerin wolle nicht nach Tschechien, da sie dort niemanden hätte. Ihre Cousine unterstütze sie. Deshalb wolle sie hier bleiben. Die Cousine habe sie besucht und der Familie mit Bekleidung bzw. Lebensmitteln geholfen. Auch zu finanzieller Unterstützung sei sie bereit gewesen bzw. wäre sie bereit.

Dem Rechtsberater wurde in diesen Einvernahmen jeweils die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser hatte jeweils keine Fragen und stellte auch keine Beweisanträge.

13. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 18.04.2009, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Tschechien zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.).

Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tschechien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschechien jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II).

Das Bundesasylamt setzte sich jeweils mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf in den angefochtenen Bescheiden auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren sowie konkret insbesondere zu den Rechten und Pflichten von Asylwerbern, zu den Berufungsmöglichkeiten, zu Dublin II-Asylwerbern, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung.

Die Spruchpunkte römisch eins. wurden im Wesentlichen jeweils damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Tschechien gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Tschechien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Tschechien erkennen.

Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.

Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.

Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. verneinte das Bundesasylamt einen Eingriff in das Familienleben in Bezug auf die Beschwerdeführer untereinander, zumal sämtliche Beschwerdeführer - Vater, Mutter und die beiden mj. Söhne - gemeinsam nach Tschechien ausgewiesen würden. Zu der in Österreich lebenden Cousine bestehe kein besonders schützenswertes Naheverhältnis bzw. wurde im Rahmen der Abwägungen zwischen den Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung der Beschwerdeführer, die Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens verneint.

Weiters wurde vom BAA jeweils das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens verneint, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreife.

Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich in den Verfahren jeweils nicht ergeben.

14. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

Darin wiederholten und präzisierten die Beschwerdeführer größtenteils ihre Ausreisegründe aus der Russischen Föderation. Die Beschwerdeführer seien aufgrund dieser Erlebnisse auch zutiefst traumatisiert.

Erneut wurde auch auf die in Österreich lebende Cousine der Zweitbeschwerdeführerin verwiesen, mit der sie "unter einem Dach großgezogen worden sei und mit der sie sich ein Stück Brot geteilt habe." Diese Frau sei der einzige Halt für die Familie in Europa. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Schwester, aber ihre Cousine sei mehr als eine Schwester. Sie habe das Leid der Familie geteilt und Verständnis gezeigt. In der Lage der Beschwerdeführer sei das Wichtigste moralische, aber auch soziale Unterstützung.

In Tschechien sei es zu gefährlich, da dort die russische Mafia agiere, die über enge Verbindungen zu den russischen Behörden verfüge. Deshalb sei dieses Land kein sicherer Ort für die Beschwerdeführer.

Weiters leide der Drittbeschwerdeführer - wie bereits vor dem BAA ausgeführt - am Down-Syndrom und benötige daher eine gute medizinische Versorgung.

15. Die gegenständlichen Beschwerden langten am 08.05.2009 beim Asylgerichtshof ein.

römisch II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.

2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/29 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt und am 18.04.2009 über sie entschieden, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes in der im Spruch dargestellten Fassung ergibt.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf Grund des sachlichen und personellen Zusammenhanges wurden die Verfahren dieser Familienangehörigen gem. Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin römisch II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Absatz eins, Dublin römisch II VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Tschechien nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Tschechien hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese über Visa für Tschechien verfüg(t)en, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, und die Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen haben.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).

Derartiges haben auch die beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch II VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch II VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin römisch II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch II VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).

Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Beschwerdeführer - Vater, Mutter und die beiden minderjährigen Söhne - von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht, weshalb diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen kann.

Was das Verhältnis zur Cousine betrifft, so fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).

Verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass soweit von der Zweitbeschwerdeführerin bzw. von ihrem Gatten in der Beschwerde abweichend vom bisherigen Vorbringen - nie mit der Cousine in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben - erstmals neu behauptet wird, dass die Zweitbeschwerdeführerin und deren Cousine "unter einem Dach großgezogen worden seien und sich ein Stück Brot geteilt hätten", dieses Vorbringen dem Neuerungsverbot des Paragraph 40, AsylG unterliegt und daher wegen der offenkundigen Missbrauchsabsicht dieses Vorbringens unzulässig ist.

Über die normalen Beziehungen zwischen Erwachsenen bzw. entfernten Verwandten hinausgehende Umstände im oben genannten Sinn sind jedenfalls in concreto nicht ersichtlich. Die Cousine der Zweitbeschwerdeführerin ist bereits 2002/2003 nach Österreich gereist, während die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Familie erst 2009 nach Österreich gekommen ist. Die Zweitbeschwerdeführerin lebte sohin jedenfalls jahrelang von ihrer Cousine getrennt. Insbesondere ist auf die Aussagen des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu verweisen, wonach im Herkunftsstaat überhaupt nie ein gemeinsamer Haushalt existiert hat. Auch in Österreich wurde niemals ein gemeinsamer Haushalt begründet. Im Sinne der oben zitierten Judikatur ist jedoch vor allem das Zusammenleben eine wesentliche Voraussetzung, um das Vorliegen eines Familienlebens zu bejahen. Ein Familienleben ist daher zu verneinen, zumal auch keine sonstige besondere Nahebeziehung festgestellt werden kann. Die in der Beschwerde erwähnten Besuche bzw. der Umstand, dass die Cousine eine wichtige moralische Stütze für die Zweitbeschwerdeführerin ist, können eine derartige Nahebeziehung nicht herstellen, ebensowenig die Unterstützung der Beschwerdeführer mit Kleidung, Lebensmitteln oder in finanzieller Form. Hinsichtlich der Unterstützung durch die Cousine ist jedenfalls darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführer als Asylwerber auch in Tschechien versorgt werden und - was notorisch ist - finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (zB. Lebensmittel, Kleidung) auch von Österreich nach Tschechien möglich ist.

Der Asylgerichtshof geht daher hinsichtlich der Beziehung zur Cousine der Zweitbeschwerdeführerin davon aus, dass hier kein schützenswertes Familienleben vorliegt.

Selbst wenn man jedoch zugunsten der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines relevanten Familienlebens in Österreich ausgehen würde, käme man im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmenden Abwägung zu keinem anderen Ergebnis: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer seit nicht einmal sechs Monaten hier aufhalten.

Ein Familienleben kann sich daher nur in einem Zeitraum entwickelt haben, in welchem der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund des laufenden Zulassungsverfahrens ungewiss war.

Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Beschwerdeführer ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).

In diesem Zusammenhang ist auch auf eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u. a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Die Intensität des Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich ist weiters aufgrund der kurzen Dauer des Aufenthalts gemindert vergleiche EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00). Weiters wäre die familiäre Beziehung zur Cousine in einer Zeit intensiviert worden, in dem sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann.

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es den Beschwerdeführern bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren vergleiche Chvosta, aaO, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätten und werden sie dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrer in Österreich lebenden Verwandten ist außerdem grds. auch durch gegenseitige Besuche vergleiche zB. EGMR im Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen) möglich und zumutbar.

Den oben geschilderten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich steht insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes, in concreto der Dublin römisch II VO, gegenüber.

Dieses ist im Wesentlichen als gleichwertig mit dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle anzusehen vergleiche dazu zB EGMR, 08.04.2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig u. hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) und kommt ihm somit ein hoher Stellenwert zu vergleiche VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.); dies auch unter Berücksichtigung der Authorität des Gemeinschaftsrechtes vergleiche beispielsweise dessen Anwendungsvorrang im Falle widerstreitender nationaler Rechtsvorschriften).

Was ein allfälliges Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich betrifft, ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, käme man im Rahmen der - analog zum Familienleben vorzunehmenden Abwägung - wiederum zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen und die Überstellung nach Tschechien daher notwendig und auch verhältnismäßig ist.

Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573

v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

3.3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:

Die Beschwerdeführer brachten in ihrem Rechtsmittelschriftsatz unsubstantiiert vor, dass es in Tschechien zu gefährlich sei, da dort die russische Mafia agiere, die über enge Verbindungen zu den russischen Behörden verfüge. Deshalb sei dieses Land kein sicherer Ort für die Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer hatten Derartiges im asylbehördlichen Verwaltungsverfahren nicht angegeben, obwohl sie auch dabei schon gefragt wurden, was gegen eine Rückkehr nach Tschechien sprechen würde. Sicherheitsrelevante Probleme äußerten sie dabei nicht.

Mit einer derart spekulativen Behauptung wird ein "real risk" einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in Tschechien jedenfalls nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die beschwerdeführenden Parteien in Tschechien von Privatpersonen in Form der russischen Mafia verfolgt werden würden, so haben sie vor dem Asylgerichtshof weder behauptet noch bescheinigt, dass es in Tschechien gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen gebe oder sie keinen Zugang zu diesen hätten, was auch weder notorisch ist noch dem Amtswissen entspricht.

3.3.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Tschechien:

Die Beschwerdeführer haben - abgesehen vom Drittbeschwerdeführer, der am Down-Syndrom leidet - vor dem Bundesasylamt keinerlei gesundheitliche Probleme behauptet, sondern vielmehr ausdrücklich angegeben, gesund zu sein bzw. keine Krankheiten zu haben.

In der Beschwerdeschrift wird jetzt erstmals erwähnt, dass die Beschwerdeführer auf Grund der angeblich im Heimatstaat erlittenen Verfolgung zutiefst traumatisiert seien.

In Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorgebracht werden.

Die dafür maßgebliche Norm des Paragraph 40, AsylG lautet:

"(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach

der Entscheidung erster Instanz entscheidungsrelevant geändert hat;

2. wenn das Verfahren erster Instanz mangelhaft war;

3. wenn diese dem Asylwerber bis zum Zeitpunkt der Entscheidung

erster Instanz nicht zugänglich waren (nova reperta) oder

4. wenn der Asylwerber nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich sind."

Gegenständlich braucht iSd Paragraph 40, Absatz 2, nicht über die Zulässigkeit dieses neuen Vorbringens entschieden werden, zumal dieses aus folgenden Überlegungen für die gegenständliche Entscheidung nicht relevant ist:

Nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, wäre eine Überstellung nach Tschechien nicht zulässig, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte, und wäre diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch II VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für die vorliegenden Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Tschechien haben die Beschwerdeführer, welche auch bezüglich der Traumatisierung weder die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung behauptet noch medizinische Unterlagen vorgelegt haben, nicht vorgebracht und sind auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Tschechien ist ebenfalls zu bejahen. Nach den getroffenen Feststellungen haben Asylwerber Zugang zu kostenloser medizinischer Versorgung im Rahmen der Krankenversicherung. Gegenteiliges wurde von den BF im Verfahren nicht bescheinigt.

Zusammengefasst würde die von den Beschwerdeführern erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Krankheit und eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Tschechien keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch II VO darstellen, weshalb nach Ansicht des erkennenden Richters über die Zulässigkeit dieses Vorbringens gar nicht entschieden werden muss vergleiche Paragraph 40, Absatz 2, AsylG).

Einer genaueren Betrachtung bedarf noch der Gesundheitszustand des Drittbeschwerdeführers. Hierbei ist auf die vorhin angeführte - die Judikatur des EGMR referierende - Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach nach der Rechtsprechung zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa dann vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie zB Tschechien - ist jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9).

Im Fall des Drittbeschwerdeführers wurde, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, im Jahr 2006 das Down-Syndrom diagnostiziert, jedoch liegt damit keine solche physische oder psychische Erkrankung vor, welche aus medizinisch/psychiatrischen Gründen die Überstellung nach Tschechien hindern würde. Es ist nicht ersichtlich, dass der Drittbeschwerdeführer in Österreich regelmäßig oder in einer intensiven Art und Weise medizinisch/psychiatrisch behandelt worden wäre oder ein ununterbrochener stationärer Aufenthalt notwendig gewesen wäre. Soweit in der Beschwerde angesprochen wird, dass der Drittbeschwerdeführer medizinische Beobachtung benötige und Österreich über ein exzellentes Gesundheitssystem verfüge, ist auf die bereits genannte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07, zu verweisen, wonach selbst das Vorliegen einer schweren (psychischen) Krankheit oder eine Selbstmordgefährdung bei Vorhandensein grundsätzlicher Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat (im vorliegenden Fall ein EU-Staat) die Abschiebung nicht hindert. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist dabei unerheblich. Im vorliegenden Fall weist die Erkrankung des Beschwerdeführers im Ergebnis jedenfalls nicht jene besondere Schwere auf, die nach der angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Tschechien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Speziell ist hierbei auf folgende Entscheidung des EGMR zu verweisen. Im Fall HUKIC (Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung des Drittbeschwerdeführers nach Tschechien - einem EU-Mitgliedsstaat - eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen würde.

3.3.2.3. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es - so wie auch schon für die belangte Behörde - für den Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer auch Zugang zum tschechischen Asylsystem haben werden.

3.3.2.4. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.

3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.

Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz jeweils gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Tschechiens zurückzuweisen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

3.3.4. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die einzelnen Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG des jeweils anderen, alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen zuzulassen sein, so würde dies auch für alle übrigen Anträge der Beschwerdeführer gelten. Keines der vier Beschwerdeverfahren hat aber ergeben, dass eines der Verfahren zuzulassen wäre. Vielmehr wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag diese Beschwerden allesamt als unbegründet abgewiesen.

4. Zu Spruchpunkt römisch II.:

4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

4.2. Im gegenständlichen Fall kommt den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

4.3. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).

4.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.

4.5. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerden auch jeweils somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. abzuweisen und die Entscheidungen des Bundesasylamtes zu bestätigen.

römisch III. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.