Asylgerichtshof
09.07.2009
D3 405959-1/2009
D3 405959-1/2009/8E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin OR Branz über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 08 03.625-BAW, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3,, 8 und 10 AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Georgier, orthodoxen Glaubens, gelangte am 24.04.2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen gemeinsam mit römisch 40 , nach Österreich, gab an, sie sei seine Ehefrau und stellte zunächst unter dem Namen römisch 40 am 24.04.2008 Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Asylantrag am selben Tag führte er vor einem Organ der PI Traiskirchen nach Befragung zum Fluchtweg zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er werde in seiner Heimat seit 5 Jahren von der Behörde schikaniert. Er sei bei Wahlen in seiner Gemeinde Mitglied der Wahlkommission (gewesen) und dabei verletzt worden. Er habe in der Heimat nicht mehr bleiben können, es sei zu gefährlich gewesen, er habe seinen Grund verkauft und seine Heimat verlassen.
Einvernommen am 29.04.2008 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, wiederholte er seine persönlichen Daten und brachte vor, nicht im Besitz von Dokumenten zu sein und gab an bezüglich seines Namens im Zuge der Erstbefragung gelogen zu haben. Der Familienname laute richtig römisch 40 . Alles andere aus der Erstbefragung sei nicht gelogen gewesen. Er gab auf Befragen weiter an, seinen Reisepass vor Jahren in Georgien verloren zu haben und illegal ausgereist zu sein. Er sei immer versteckt gereist und nie ausgestiegen. Auf der Ladefläche habe es einen Zwischenschacht gegeben, wo er und seine Frau versteckt gewesen seien. Weiters brachte er vor, im Heimatland weder vorbestraft, noch im Gefängnis gewesen zu sein oder von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Er sei Mitglied der georgischen Arbeiterpartei seit 2002, jedoch kein Mitglied einer bewaffneten Gruppierung. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht, es gebe keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Er habe in den letzten 5 Jahren als Bauarbeiter gearbeitet, vorher von 2000 bis 2002 bei einer Spezialeinheit der Polizei in römisch 40 . Zu seinen Fluchtgründen brachte er vor, seit 5 Jahren von der Regierung von römisch 40 verfolgt zu werden, auch vom stellvertretenden Polizeichef von römisch 40 werde er verfolgt. Er sei bei einer Wahlkommission der Arbeiterpartei im Jahr 2004 gewesen, und zwar am 02.11.2004, und habe seitdem Probleme. Man habe einfach den Wahlkorb mit den Wahlzetteln mitnehmen wollen, was er nicht zu gelassen habe. Seitdem werde er von den Demokraten (römisch 40 ) verfolgt, nicht in Ruhe gelassen und es würden ihm Probleme bereitet.
Am 02.11.2004 seien maskierte Polizisten ins Dorf gekommen und hätten - wie bereits gesagt - die Wahlurne mitnehmen wollen. Er habe sich dagegen gewehrt, worauf er in ein Polizeiauto gesetzt und später ausgesetzt worden sei. Nach 5 Stunden sei er von einem Freund gefunden worden. Er sei verletzt gewesen, ein Bein sei gebrochen gewesen. Er sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo er 6 Monate verbringen habe müssen. Danach sei er in Ruhe gelassen worden.
Bei neuerlichen Wahlen am 14.12.2006 sei er wiederum Wahlbeobachter der Arbeiterpartei gewesen. Er habe aber nicht zur Wahl gehen können, weil er vor der Wahl wieder geschlagen worden sei. Er sei vom stellvertretenden Polizeichef und seinen Leuten zusammengeschlagen worden und habe wieder 3 Tage im Spital verbracht. Danach sei wieder Ruhe gewesen. Er habe beim ersten und beim zweiten Mal Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet, da er zur Polizei selbst nicht habe gehen können. Die Staatsanwaltschaft habe aber nicht reagiert.
Anfang April 2008 sei der stellvertretende Polizeichef zu ihnen nach Hause gekommen, seine Frau habe die Tür geöffnet, worauf er sie beschimpft habe und wieder gegangen sei.
Am 05.04.2008 sei er wieder gekommen, der Beschwerdeführer sei geschlagen und aufgefordert worden, wegzugehen. Auf Nachfrage sei ihm als Grund eine bereits zweimalige Warnung genannt worden, dass außerdem die Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft bekannt seien und dass er das nächste Mal ermordet werden würde. Auch sein Vater sei von der Drohung unterrichtet worden. Nach dem letzten Vorfall habe er sein Grundstück verkauft und sei geflüchtet. Er habe sich nicht mehr auf die Straße und zu Arbeit getraut, weil er Angst gehabt habe. Seine Frau habe sogar Angst gehabt, einkaufen zu gehen. Beweismittel habe er nicht, könne aber versuchen, welche schicken zu lassen. Der sechsmonatige Krankenhausaufenthalt habe sich dadurch ergeben, dass er nach der Operation eine Blutvergiftung bekommen habe und eineinhalb Monate im Koma gewesen sei. Danach habe er nicht gehen können und habe noch 4, 5 Monate bleiben müssen, um wieder gehen zu lernen. Der linke Knöchel sei gebrochen gewesen und sein linker Arm und auch einige Rippen sowie die linke Schulter. Weil er solange im Koma gelegen sei, seien seine Muskeln so schwach gewesen und es habe so lange gedauert, bis er wieder habe gehen können.
Gegen den Beschwerdeführer liegen Anzeigen wegen schwerer Körperverletzung, Raufhandel, tätlichem Angriff auf einen Beamten (AS. 49 f), gewerbsmäßigem Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (AS. 129f) sowie Taschendiebstahl (AS. 141) vor.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 03.11.2008 bis 04.12.2008 überhaupt nicht, vom 05.12.2008 bis 09.12.2008 obdachlos gemeldet und ist seit dem 09.12.2008 durchgehend wieder aufrecht gemeldet.
römisch 40 war in der Zeit vom 09.12.2008 bis 16.02.2009 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gemeldet, seither ist sie wieder getrennt von ihm gemeldet (AS. 123).
Anlässlich der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt,
Außenstelle Wien, am 10.03.2009, machte er folgende Angaben:
Frage: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
Antwort: Ich war jetzt in der Haft beim Arzt, ich nehme Schmerzmittel. Ich weiß aber nicht, wie dieses heißen. Befragt gebe ich an, dass ich auch schon in Georgien Schmerzmittel genommen habe.
Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass allenfalls erforderliche ärztliche Unterlagen an das Bundesasylamt übermittelt werden?
Antwort: Ich habe nichts dagegen.
Frage: Wann haben Ihre Probleme in Georgien begonnen?
Antwort: Vor sechs Jahren.
Frage: Nennen Sie nochmals Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit!
Antwort: römisch 40 . Ich bin am römisch 40 im römisch 40 geboren. Ich bin georgischer Staatsangehöriger und der georgischen Volksgruppe zugehörig.
Frage: Möchten Sie zu Ihrem bisherigen Vorbringen noch etwas ergänzen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie zwischenzeitlich Kontakt mit Ihrem Heimatland aufgenommen?
Antwort: Ja, ich habe telefonischen Kontakt zu meinen Eltern. Ich habe mir die Dokumente schicken lassen.
Frage: Wo befinden sich diese Dokumente?
Antwort: Bei einem Freund von mir, in Wien.
Frage: Wie heißt dieser Freund und wo wohnt er?
Antwort: Er heißt römisch 40 , seinen Nachnamen weiß ich nicht. Er wohnt in römisch 40 in einem Asylheim.
Frage: Welche Dokumente haben Ihre Eltern geschickt?
Antwort: Eine Kopie eines Dokuments, das bestätigt, dass ich tatsächlich die Person bin. Sie haben mir auch ein Paket geschickt mit Reisepass, Wehrdienstausweis und einem Diplom. Aber dieses Paket ist verloren gegangen.
Frage: Welche Kopie haben Sie also?
Antwort: Wenn man einen Reisepass beantragt, bleibt ein Dokument im Archiv. Dieses wurde notariell beglaubigt und übersetzt.
Frage: Wann haben Sie all diese Dokumente bekommen?
Antwort: Das weiß ich nicht mehr genau, ca. im Dezember 2008 wurde mir die Kopie gefaxt.
Frage: Warum lassen Sie sich diese Kopie nicht an Ihre eigene Adresse schicken oder faxen, sondern an die Adresse eines Freundes?
Antwort: Sie haben das Paket unter meiner Adresse geschickt, aber ich habe es nicht bekommen. Das Fax habe ich in einem Internetcafe bekommen.
Frage: Warum ist es dann bei einem Freund, wenn Sie es selbst in einem Internetcafe bekommen haben?
Antwort: Ich hatte keine fixe Wohnadresse, meine Sachen sind deshalb bei einem Freund geblieben.
Frage: Welche Neuigkeiten gibt es aus Ihrem Heimatland?
Antwort: Nein.
Frage: Wie ist Ihr Familienstand?
Antwort: Ich habe eine Frau, aber wir sind nicht standesamtlich verheiratet. Wir sind gemeinsam nach Österreich gekommen.
Frage: Wie heißt Ihre Frau und wann ist sie geboren?
Antwort: römisch 40 . Sie ist am römisch 40 geboren.
Frage: Sind Sie kirchlich verheiratet?
Antwort: Ja.
Frage: Wann und wo haben Sie geheiratet?
Antwort: römisch 40 .
Frage: Wie hieß der Pfarrer, der Sie getraut hat?
Antwort: Das weiß ich nicht mehr.
Frage: Wer waren die Trauzeugen?
Antwort: Ein Freund von mir, römisch 40 , ich weiß nicht, wie er offiziell heißt und eine Freundin meiner Frau, römisch 40 . Befragt gebe ich an, dass unsere Verwandten auch bei der Hochzeit anwesend waren.
Frage: Was geschah nach der Trauungszeremonie? Gab es eine Feier?
Antwort: Ja, aber ich weiß nicht mehr genau, was passiert ist.
Frage: Was gab es zu essen?
Antwort: Georgische Speisen, Mtsuadi, Chinkali, Chatschapuri.
Frage: Welches Fleisch wurde gegrillt?
Antwort: Schwein oder Kalb, ich weiß das nicht so genau.
Frage: Leben Sie mit Ihrer Lebensgefährtin in Österreich in einem Haushalt zusammen?
Antwort: Ja. Aber seit einem Monat hat sie mich nicht mehr besucht.
Frage: Wie wird es in der Beziehung nun weitergehen?
Antwort: In letzter Zeit haben wir keine gute Beziehung. Es ist gespannt.
Frage: Welche Angehörigen haben Sie noch in Georgien?
Antwort: Meine beiden Schwestern und meine Eltern.
Frage: Womit haben Sie bisher in Georgien Ihren Lebensunterhalt verdient?
Antwort: Ich habe auf der Baustelle gearbeitet, ich bin Bauarbeiter, ich habe als Selbständiger gearbeitet. Hier heißt das Schwarzarbeit.
Frage: Und Ihre Eltern? Wie bestreiten die den Lebensunterhalt?
Antwort: Sie sind in Pension und sie haben eine Landwirtschaft.
Frage: Womit bestreiten Ihre Schwiegereltern den Lebensunterhalt?
Antwort: Sie haben auch eine Landwirtschaft.
Frage: Warum haben Sie Georgien verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt?
Antwort: Am 02. November 2004 war ich im Dorf römisch 40 . Damals haben lokale Regierungswahlen stattgefunden, deshalb war ich dort. Ich habe in diesem Dorf die Arbeiterpartei vertreten. An dem Tag wurde ich von mehreren Polizisten entführt. Sie haben mich in einen Wald gebracht und dort haben sich mich zusammengeschlagen und zurückgelassen. Ein Cousin von mir hat mich dort gefunden und hat mich nach römisch 40 gebracht, wo ich sechs Monate verbracht habe. Einen Polizisten habe ich erkannt. Er war Anhänger der Partei Burjanadze und Demokraten. Seinen Namen möchte ich nicht nennen. Nachdem ich aus dem Krankenhaus entlassen wurde, war ich aus Angst nicht mehr politisch tätig. Wegen diesem Vorfall hat mein Vater sich an die Staatsanwaltschaft gewandt, aber niemand hat reagiert. Man hat mich bedroht. Sie haben gesagt, dass ich das niemanden erzählen darf. Nach zwei Jahren, ich weiß nicht mehr genau wann, hat mich die Arbeiterpartei ersucht, als Wahlbeobachter die Partei zu vertreten, aber ich habe nicht geschafft, das zu tun, denn ich wurde unterwegs angehalten und wieder geschlagen. Sie haben mir die Nase gebrochen. Danach habe ich mich an die Staatsanwaltschaft gewandt. Ich wollte Gerechtigkeit. Die Staatsanwaltschaft hat mir aber nicht geholfen, man hat überhaupt nicht reagiert. Ich habe mehrere Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft erstattet und wurde jedes Mal danach bedroht. Ich habe mich an einen Abgeordneten unseres römisch 40 gewand, aber er konnte diese Bedrohungen auch nicht stoppen. Im März 2008 sind sie zu mir nach Hause gekommen, sie haben mich bedroht und geschlagen. Das haben sie getan, weil ich mich an diesen Abgeordneten gewand habe. Sie haben gesagt, das war nur eine Warnung, beim nächsten Mal würden sie mich töten. Dann bin ich geflüchtet.
Frage: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?
Antwort: Ja.
Frage: Hatten Sie noch weitere Probleme in Ihrem Herkunftsland?
Antwort: Nein.
Frage: Waren Sie jemals in Haft?
Antwort: Nein.
Frage: Werden Sie in Georgien offiziell von den Behörden gesucht, liegt ein Haftbefehl gegen Sie vor?
Antwort: Nein.
Frage: Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland zu befürchten?
Antwort: Dass ich vielleicht in Haft komme. Jeder, der es wagt, die Stimme zu erheben, kommt in Haft.
Frage: Was heißt das, wenn Sie sagen, Sie hätten die Arbeiterpartei im Dorf römisch 40 vertreten?
Antwort: Ich war Vertrauensperson bei der Partei. Ich habe beobachtet, ob es Unstimmigkeiten bei der Wahl gibt.
Frage: Was hat Sie dafür qualifiziert?
Antwort: Mein Dorf ist in der Nähe, deshalb haben sie mich ausgewählt.
Frage: Sind Sie Mitglied der Arbeiterpartei?
Antwort: Ich war von 2002 bis 2006 Mitglied.
Frage: Welche Funktion hatten Sie in der georgischen Arbeiterpartei?
Antwort: Ich war einfaches Parteimitglied.
Frage: Warum wurden Sie von den Polizisten entführt?
Antwort: Irgendwelche Leute haben Wahlzettel in den Wahlkorb geworfen, sie wollten die Wahlen fälschen. Das habe ich gesehen. Ich habe protestiert, auch Fotos gemacht. Die Kamera wurde mir aber weggenommen.
Frage: Was geschah weiter?
Antwort: Es kam zu einer Schlägerei. Nein, es war keine Schlägerei, es wurde gestritten, ich wurde beleidigt. 20 oder 30 Leute waren dabei. Ich habe das Gebäude durch die Hintertür verlassen, ich wollte weggehen, aber ich habe es nicht geschafft.
Frage: Warum habe Sie es nicht geschafft?
Antwort: Weil ich festgenommen wurde. Sie haben mich in ein Auto gesetzt.
Frage: Was geschah dann?
Antwort: Ich wurde in einen Wald gebracht, zusammengeschlagen und dort zurückgelassen.
Frage: Wann hätten Sie dann erneut als Wahlbeobachter tätig sein sollen?
Antwort: Nach zwei Jahren, ich weiß nicht mehr genau, wann.
Frage: Bei welchen Wahlen?
Antwort: Bei lokalen Regierungswahlen.
Frage: Und Sie wissen nicht, wann diese stattgefunden haben?
Antwort: Im Herbst 2006, im Dezember. Das genaue Datum weiß ich nicht.
Frage: Wer hat Sie dann geschlagen und Ihnen die Nase gebrochen?
Antwort: Einer war Polizist, die anderen waren Zivilpersonen. Sie waren Angehörige der Partei Burjanadze und Demokraten. Die Leiterin dieser Partei heißt römisch 40 , sie vertritt die Partei im römisch 40 .
Frage: Wie hoch war der Stimmenanteil der Arbeiterpartei im römisch 40 bei den Lokalwahlen 2004 und 2006?
Antwort: Ich kann das Wahlergebnis nicht sagen, denn einmal war ich im Spital und einmal wurde ich unterwegs zusammengeschlagen. 2006 war meine Partei am zweiten Platz.
Frage: Haben Sie sich wegen dieser Vorfälle an die Parteiführung der Arbeiterpartei gewandt?
Antwort: Ja, Herr römisch 40 hat mehrere Anzeigen erstattet. Er hat aber nicht über mich persönlich gesprochen, er hat in der Öffentlichkeit gesagt, dass Parteimitglieder verfolgt werden.
Frage: Welche politischen Ziele verfolgt die georgische Arbeiterpartei?
Antwort: Sie wollen die Landwirtschaft in Takt bringen, die Arbeitslosigkeit bekämpfen, so viele Arbeitsplätze schaffen, wie es möglich ist. Sie wollen das verlorene Territorium zurückholen.
Frage: Ist die Arbeiterpartei im georgischen Parlament vertreten?
Antwort: Momentan nicht mehr. Sie haben Ihre Mandate zerrissen.
Frage: Wann wurde die georgische Arbeiterpartei gegründet?
Antwort: 1998, im römisch 40 .
Frage: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an die Partei oder an den Ombudsmann gewandt?
Antwort: Nein, das hat keinen Sinn.
Frage: Warum ist man im März 2008 zu Ihnen nach Hause gekommen?
Antwort: Weil ich mich an den Abgeordneten römisch 40 gewandt habe. Er ist ein Ex-Abgeordneter, er war ein unabhängiger Abgeordneter.
Frage: Wer war bei Ihnen zu Hause?
Antwort: Mein Nachbar hat mich gerufen, ich bin hinausgegangen. Sie haben gesagt, dass ich schweigen soll.
Frage: Ich wollte wissen, wer zu Ihnen nach Hause gekommen ist?
Antwort: Diese Person, dieser Polizist, seinen Namen werde ich nicht nennen, weil ich Angst habe. Und zwei andere.
Frage: Hat Ihre Frau diesen Vorfall mitbekommen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Ihrer Frau von Ihren Problemen erzählt?
Antwort: Nur wenig. Ich halte es für nicht notwendig, dass sie alles weiß.
Frage: Waren sie, abgesehen von den Einsätzen als Wahlbeobachter, auch sonst noch für die Arbeiterpartei tätig?
Antwort: Ich habe nichts Besonderes gemacht. Eine Woche vor den Wahlen wird man gerufen, sie sagen, was man machen muss. Ich habe nicht agitiert, nur ab und zu Werbung verteilt.
Frage: Warum sollte man gerade Sie noch immer verfolgen?
Antwort: Weil ich große Probleme hatte, als ich Fotos gemacht habe. Ich habe die meisten Informationen.
Frage: Wenn diese Informationen und die behaupteten Vorfälle Ihren Angaben zufolge aber nicht einmal die Staatsanwaltschaft interessieren, warum sollte man Sie dann überhaupt noch verfolgen?
Antwort: Sie interessieren sich noch nicht dafür, sie können sich ja nicht selbst festnehmen.
Frage: Wie hoch war der Stimmenanteil der georgischen Arbeiterpartei bei den letzten Parlamentswahlen?
Antwort: Das weiß ich nicht.
Frage: Wann haben diese stattgefunden?
Antwort: Glaublich im Mai 2008. Das genaue Datum weiß ich nicht.
Frage: Warum sind Sie eigentlich nicht schon früher aus Georgien ausgereist?
Antwort: Diese Bedrohungen haben sich verschärft, auch mein Vater wurde bedroht. Ich habe es nicht mehr ausgehalten.
Frage: War sonst noch jemand aus Ihrer Familie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Welchen Bedrohungen waren Sie, abgesehen von den geschilderten Ereignissen, ausgesetzt?
Antwort: Ich wurde mündlich bedroht, zuletzt öfters.
Frage: Können Sie angeben, wie oft das der Fall war oder in welchen Abständen das der Fall war?
Antwort: Ich habe es nicht gezählt. Es war so oft sie mich gesehen haben, ich habe mich nicht mehr auf die Straße getraut.
Frage: Ab wann sind Sie nicht mehr auf die Straße gegangen?
Antwort: Die letzten sechs, sieben Monate vor der Ausreise. Ich war zwar auf der Straße, habe aber versucht, diese Leute zu meiden.
Frage: Wer sind diese Leute, von denen Sie sprechen?
Antwort: Diejenigen, die mich geschlagen haben, immer die gleichen Leute. Manche gehen auch weg, manche bleiben, aber sie gehören alle zum selben System.
Frage: Hatte Ihre Frau wegen Ihrer politischen Tätigkeit Probleme?
Antwort: Nein, sie ist aber mit mir nach Österreich gekommen.
Frage: War Ihre Frau jemals irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt?
Antwort: Einmal wurde sie beleidigt. Ich weiß nicht mehr genau, wann das war, es war im Jahr 2008. Sie wollte einkaufen gehen und unterwegs wurde sie wegen mir beleidigt.
Vorhalt: Ihre Frau hat aber behauptet, zu Hause bedroht worden zu sein. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich weiß es nicht, vielleicht war ich nicht zu Hause und sie hat es vor mir verheimlicht.
Vorhalt: Auch Sie selbst haben in der EAST Ost angegeben, dass Ihre Frau zu Hause beschimpft worden wäre. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ja, nachdem der Nachbar gekommen ist und ich geschlagen wurde war das. Sie hatten an ihr aber kein Interesse.
Frage: Was können Sie über diesen Polizisten, von dem Sie verfolgt wurden, angeben?
Antwort: Er war stellvertretender Polizeichef im römisch 40 . Ob er jetzt noch bei der Polizei ist, weiß ich nicht.
Frage: Wann haben Sie Ihre Frau kennen gelernt?
Antwort: Sie stammt aus dem Nachbardorf, ich kenne sie seit der Kindheit.
Frage: Seit wann sind Sie mit Ihr liiert, seit wann sind Sie ein Paar?
Antwort: Seit römisch 40 .
Vorhalt: Warum können Sie das Hochzeitsdatum nicht angeben?
Antwort: Ich habe ja nur kirchlich geheiratet. Es war, wenn ich mich nicht täusche, am römisch 40 .
Vorhalt: Ihre Frau hat angegeben, dass Sie an einem Feiertag für die Mutter Gottes geheiratet hätten, der in Georgien gefeiert wird. Also müssten wohl auch Sie das Datum wissen. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ja, das war ein Feiertag. Warum soll ich das angeben?
Vorhalt: Ihre Frau gibt an, am römisch 40 geboren zu sein. Sie sprechen von römisch 40 . Wie erklären Sie das?
Antwort: Vielleicht habe ich mich geirrt, ich weiß es nicht mehr. Sie ist römisch 40 Jahre alt, ja römisch 40 stimmt.
Frage: Wo haben Sie mit Ihrer Frau in Georgien zusammengelebt?
Antwort: Bei meinen Eltern. Manchmal auch bei ihren Eltern.
Vorhalt: Ihre Frau hat als Trauzeugen römisch 40 und als Ihren Trauzeugen römisch 40 genannt. Sie haben dazu andere Namen genannt. Wie erklären Sie das?
Antwort: Ich weiß nicht, warum Sie andere Namen nennt. Ich habe die richtigen angegeben.
Vorhalt: Ihre Frau hat behauptet, beim Essen nach der Trauung hätte es Lamm gegeben. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich kann mich nicht erinnern, welches Fleisch dort war, ich habe ja nicht gekocht.
Frage: Gibt es eine Heiratsurkunde?
Antwort: Ja, wir haben in der Kirche etwas bekommen. Ich habe mich nie dafür interessiert, ich weiß nicht mehr, wo das ist.
Frage: Ihre Frau sagt, Sie hätten Probleme mit den Leuten von Saakaschwili gehabt. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ja, das sind Saakaschwili¿s Leute, das war damals ein Team. Sie haben nur den Parteinamen geändert.
Frage: Existiert die von Ihnen genannte Partei nun noch?
Antwort: Nein, sie haben den Namen geändert. Ich weiß nicht, wie die Partei jetzt heißt.
Vorhalt: In der EAST Ost haben Sie angegeben, dass Sie Ihren Reisepass in Georgien verloren hätten. Heute behaupten Sie, der Pass wäre Ihnen geschickt worden. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Mir wurde der Personalausweis geschickt, nicht der Pass. Diesen habe ich verloren.
Vorhalt: In der EAST Ost haben Sie nichts davon erwähnt, dass Ihr Vater Anzeigen erstattet hätte, sondern behauptet, dass jeweils Sie die Anzeigen erstattet hätten. Wie erklären Sie das?
Antwort: Ich war auch dort, wie oft und wann, weiß ich nicht mehr. Aber man hat nicht reagiert. Ich weiß auch keine Namen mehr. Ich habe im Frühling 2005 auch ein Interview gegeben.
Frage: Was haben Sie da erzählt?
Antwort: Was vorgefallen ist, dass ich geschlagen wurde. Ich habe vieles erzählt, aber sie haben nur wenig berichtet.
Frage: Welche Verletzungen haben Sie 2004 erlitten?
Antwort: Mein linker Ellbogen war gebrochen, mein linker Fuß war gebrochen, die Fußsohle, ich hatte auch eine Infektion mit Blutvergiftung und Kopfverletzungen.
Frage: In der EAST Ost haben Sie behauptet, eine Gebührenbestätigung über die Anzeigeerstattung bei der Staatsanwaltschaft zu Hause zu haben und sich diese schicken zu lassen. Warum können Sie diese nun nicht vorlegen?
Antwort: Ich habe meine Eltern ersucht, mir alles zu schicken, ich weiß nicht, ob das auch im Paket war.
Frage: Waren Sie im Spital, als Ihnen die Nase gebrochen wurde?
Antwort: Im römisch 40 . An dem Tag, als mir die Nase gebrochen wurde, bin ich hingekommen. Ich hatte auch eine Gehirnerschütterung, ich war dann ein paar Tage, ein Woche dort.
Frage: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?
Antwort: Nur meine Frau.
Frage: Können Sie sonstige gegen eine Ausweisung sprechende familiäre oder private Anknüpfungspunkte in Österreich namhaft machen?
Antwort: Nein.
Frage: Mit welchen Personen haben Sie in Österreich Umgang, bei welchen Personen halten Sie sich auf?
Antwort: Mit anderen Asylwerbern, aber nur mit wenigen.
Frage: Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?
Antwort: Sehr schlecht, ich verstehe fast nichts.
Frage: Womit haben Sie bisher in Österreich Ihren Lebensunterhalt verdient?
Antwort: Ich habe schwarzgearbeitet, auf Baustellen, als Fliesenleger, habe auch Wandarbeiten gemacht.
Frage: Warum wurden Sie in Österreich bereits straffällig?
Antwort: Das kann ich mir auch nicht erklären.
Frage: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren können?
Antwort: Demokratie. Diese Regierung muss weg.
Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zu Georgien samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Anmerkung: Der ASt gibt nach dem ersten Absatz der Länderfeststellung an, dass dies Schwachsinn sei und er auf eine weitere Übersetzung verzichtet.
Frage: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Georgien, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.
Antwort: Ich habe nichts dagegen.
Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?
Antwort: Nein.
Nach dem Krankenakt der Justizanstalt wurde dem Beschwerdeführer im Februar 2009 das Schmerzmittel "Tramal" zweimal verordnet.
Mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127 und 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2009, Zl. 08 03.625-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchteil römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchteil römisch II.). Unter Spruchteil römisch III. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden im Wesentlichen alle Einvernahmen wiedergegeben. Der Inhalt der amtswegig eingeholten Krankenakte sowie die zwischenzeitig erfolgte Verurteilung wurden angeführt. Weitere Beweismittel hat der Beschwerdeführer nicht beigebracht. Die weiters herangezogenen Beweismittel (Niederschriften seiner Lebensgefährtin und Auskünfte des ZMR beide betreffend) wurden angeführt. Sodann wurden Feststellungen betreffend den Beschwerdeführer und Sachverhaltsfeststellungen zu Georgien getroffen und auch die Quellen hiefür angeführt.
Beweiswürdigend wurde in der Folge zunächst angemerkt, dass den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich seiner Fluchtgründe, keine Glaubwürdigkeit zukomme, weil er anlässlich der Antragstellung bezüglich seines Familiennamens falsche Angaben gemacht habe und sich auch Widersprüche in seinen Angaben betreffend seine Eheschließung mit römisch 40 , ergeben hätten. (Diesbezügliche) Beweismittel habe er nicht vorlegen können und sich auch in den dafür angegebenen Gründen in Widersprüche verwickelt. Abgesehen davon habe er sich auch in Bezug auf seine Fluchtgründe im Lauf des Verfahrens widersprüchlich geäußert. So stünden die von ihm genannten Wahltermine im Widerspruch zu den Länderfeststellungen bzw. habe er diese bei der zweiten Einvernahme ohnehin nicht mehr nennen können. Seine Angaben über eine politische Tätigkeit seien mangels näherer Kenntnisse zum Gründungsjahr der Arbeiterpartei, Wahlergebnissen oder des Datums der letzten Parlamentswahl ebenfalls nicht glaubwürdig. Auch habe er die Ziele der Arbeiterpartei nur vage schildern können und sei auch nicht in der Lage gewesen, den geänderten Namen der Partei seiner Verfolger zu nennen, weshalb eine politische Tätigkeit und die von ihm behaupteten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft seien. Ferner seien die Fluchtgründe bei den beiden Einvernahmen unterschiedlich geschildert worden und hätten sich diese nicht in Einklang bringen lassen. Auch die angeblich erlittenen Verletzungen seien nicht inhaltsgleich wiedergegeben worden. Bezüglich des zweiten Vorfalls, bei welchem ihm die Nase gebrochen worden sein soll, habe er anlässlich der ersten niederschriftlichen Einvernahme dezidiert von einem dreitägigen Spitalsaufenthalt gesprochen, während er bei der zweiten Einvernahme von "einigen Tagen, einer Woche" gesprochen habe. Ferner hätte er bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme angegeben, sich zwei Mal an die Staatsanwaltschaft gewendet zu haben, während er bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme angegeben hätte, sein Vater habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt und er sich selbst ebenfalls mehrmals. Weiters seien die erstmaligen Vorbringen anlässlich der zweiten niederschriftlichen Einvernahme über ein von ihm gegebenes Fernsehinterview bzw. die Angaben, sich diesbezüglich an einen ehemaligen Abgeordneten gewendet zu haben, als Steigerung des ursprünglichen Vorbringens zu betrachten, welche zudem erst nach Vorhalt über die angenommene Unglaubwürdigkeit des Vorbringens erstattet worden seien. Auch sei nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer nicht den Namen des Polizisten nennen wolle, wenn er sogar den stellvertretenden Polizeichef von römisch 40 und überhaupt die Regierung der römisch 40 als seine Verfolger bezeichnet habe. Auch habe er in widersprüchlicher Weise einmal angegeben seine Frau sei zu Hause bedroht worden und ein andermal, sie sei beim Einkaufen seinetwegen belästigt worden.
Zu Spruchteil römisch eins. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur rechtlich begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, daher keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft gemacht worden sei. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf Umstände ergeben, welche nach der GFK zur Gewährung von Asyl führen würden.
Zu Spruchteil römisch II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten, weshalb eine aktuelle Bedrohung des Beschwerdeführers im Herkunftsland nicht erkannt habe werden können. Es bestehe auch allgemein in Georgien nicht die Gefahr, dass jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde und sei dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigem Mann durchaus eine Erwerbstätigkeit zumutbar, zumal er auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien bei Eltern und Geschwistern verfüge. Unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 3, EMRK vermöge der Hinweis, dass der Beschwerdeführer Schmerzmittel benötige, daran nichts zu ändern, weil er selbst angegeben habe, diese schon vor seiner Einreise in Georgien erhalten zu haben und auch nach den Sachverhaltsfeststellungen betreffend Georgien dort durchaus eine ärztliche Versorgung gegeben sei. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 3, EMRK, weder persönliche noch allgemeine, seien nicht bekannt.
Zu Spruchteil römisch III wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur bemerkt, dass nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer mit römisch 40 , deren Asylantrag ebenfalls gleichzeitig negativ entschieden wurde, (zumindest kirchlich) verheiratet ist, weshalb nicht vom Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ausgegangen wurde. Bezüglich seines Privatlebens wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Umgehung der Einreisekontrollen in Österreich eingereist sei und seinen bisher vorläufigen Aufenthalt vom Inland her nicht legalisieren könne. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig und habe keine privaten oder familiären Kontakte vorgebracht, welche gegen eine Ausweisung sprechen würden. Er habe bisher in Österreich lediglich Schwarzarbeit verrichtet und sei in Österreich strafrechtlich verurteilt worden und habe den überwiegenden Teil seines Lebens bisher in Georgien verbracht, wo er auch familiäre Anknüpfungspunkte habe. Eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ergebe daher, dass eine Ausweisung einen nicht ungerechtfertigten Eingriff in sein Familien- und Privatleben darstelle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.04.2009 Beschwerde, welche er direkt beim Bundesasylamt einbrachte. Er ersuchte darin um Berücksichtigung seiner Lage und darum, ihn nicht nach Georgien abzuschieben. Es falle ihm schwer mangels ausreichender Deutschkenntnisse, genau zu schildern, gegen welchen Paragrafen er konkret berufe. römisch 40 sei aber tatsächlich seine Frau. Es könne sein, dass er wegen (seiner) Krankheit keine überzeugende Antwort geschrieben habe. Er habe in Georgien tatsächlich ein großes Problem, weswegen er und seine Frau dorthin nicht zurückkehren könnten. Die heutige Lage in Georgien würde sowohl für ihn als auch für seine Frau eine große Gefahr darstellen.
Mit Bescheid der BPD Wien vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Rückkehrverbot für die Dauer von 10 Jahren ausgesprochen.
Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Er ist georgischer Staatsangehöriger, seine Identität kann mangels geeigneter Dokumente und glaubhafter Angaben nicht mit Eindeutigkeit festgestellt werden. Seinen Angaben zufolge ist er in römisch 40 geboren und hat dort auch zuletzt gelebt. Er beantragte am 24.04.2008 internationalen Schutz in Österreich. Über die Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben ebenfalls keine Feststellungen getroffen werden. Gegen den Beschwerdeführer liegen in Österreich Anzeigen wegen Diebstahl, auch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, sowie wegen Raufhandel bzw. tätlichem Angriff auf einen Beamten sowie eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung wegen Diebstahls bzw. Diebstahls ihm Rahmen einer kriminellen Vereinigung vor. Eine Eheschließung mit römisch 40 ist nicht glaubhaft. Jedenfalls seit dem 17.02.2009 ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht mehr gemeinsam mit ihr polizeilich gemeldet und hat auch sonst keine Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bekanntgegeben. Die Geschwister und Eltern des Beschwerdeführers leben in Georgien. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, schon in Georgien Schmerzmittel genommen zu haben. Eine konkrete akute Erkrankung ist nicht bekannt.
Zu Georgien wird Folgendes festgestellt:
Allgemein
In Georgien leben 4,630,841 Menschen (Juli 2008 est.) auf 69.700 km².
(CIA World Fachtbook, Georgia, 04.12.2008, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 15.12.2008)
Georgien ist eine demokratische Republik. Die Verfassung wurde am 24. August 1995 und am 6. Februar 2004 wesentlich geändert. Neben dem Staatspräsidenten steht ein Premierminister in der Regierungsverantwortung, die Verfassung sichert aber dem Parlament eine wichtige Rolle. Sie bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Der georgische Demokratisierungsprozess ist unvollständig und instabil geblieben. Das betrifft vor allem Fragen der Gewaltenteilung. Die Exekutive dominiert das politische Parkett, und es gelang Saakaschwili, die Rechte des Präsidenten gegenüber der Judikative und dem Parlament noch zu stärken. Kritiker werfen ihm autokratische Tendenzen vor. Sogar ehemalige Verbündete des Präsidenten distanzierten sich von ihm. So ist zum Beispiel seine frühere Weggefährtin, die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadse, heute eine der führenden Stimmen der Oppositionsbewegung.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die Republik Georgien befindet sich seit der Rosenrevolution 2003 in einer Umstrukturierungsphase, die fast alle Bereiche der Verwaltung betrifft. In diesem Zusammenhang ist es zu einer völligen Neuausrichtung der politischen und strukturellen Schwerpunkte gekommen. Der derzeitige Blick des Landes ist stark gegen "Westen" gerichtet und hier spielt die Kooperation mit den Vereinigten Staaten eine zentrale Rolle.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Politik/Wahlen
Die Parlamentswahlen am 2. November 2003 verliefen nach einhelliger Meinung in- und ausländischer Beobachter undemokratisch. In ihrer Folge kam es zu Massendemonstrationen unter Führung der Opposition, die am 22./23. November 2003 in der Stürmung der konstituierenden Sitzung des Parlaments und schließlich im Rücktritt Präsident Schewardnadses kulminierten. Bei der "Revolution der Rosen" gab es weder Verletzte noch nennenswerten Sachschaden. Das Oberste Gericht Georgiens annullierte am 25. November 2003 einen wesentlichen Teil der Parlamentswahlen, der am 28. März 2004 wiederholt wurde. Die infolge des Rücktritts von Präsident Schewardnadse notwendig gewordenen Wahlen zum obersten Staatsamt fanden am 4. Januar 2004 weitgehend ordnungsgemäß statt, allerdings ohne nennenswerte Konkurrenz für den populären Anführer der Massenproteste vom November, Micheil Saakaschwili. Er gewann die Wahlen mit rund 96% der abgegebenen Stimmen und wurde am 25. Januar 2004 in sein Amt eingeführt. Am 6. Februar 2004 nahm das Parlament eine neue Verfassung an, die die Vollmachten des Präsidenten erweiterte und das Amt des Premierministers einführte. Erster Premierminister Georgiens wurde Surab Schwania, gemeinsam mit Micheil Saakaschwili und Nino Burdschanadse einer der Führer der Rosenrevolution. Surab Schwania verstarb am 3. Februar 2005. Zu seinem Nachfolger wurde Surab Noghaideli ernannt, der bisherige Finanzminister.
Am 28. März 2004 fand die Nachwahl für die von der Annullierung der Parlamentswahl vom 2. November 2003 betroffenen Sitze statt. Wahlkampf und -durchführung stellten nach einhelliger Meinung internationaler Beobachter einen weiteren großen Fortschritt für die georgische Demokratie dar. Der Regierungsblock Präsident Saakaschwilis gewann die Wahlen mit 67% der Stimmen, sieht sich also im Parlament nur noch einer schwachen Opposition gegenüber. Im Oktober 2006 fanden erstmals seit der Rosenrevolution Kommunal- und Lokalwahlen statt, die von der OSZE als insgesamt frei eingeschätzt wurden, auch wenn Defizite gemessen an westlichen Standards bei der Wahldurchführung fortbestanden.
(Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom März 2007, http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/AAmt/Uebersicht.html, Zugriff am 14.05.2007)
Im Herbst 2007 konsolidierte sich der größere Teil der zuvor schwachen und zersplitterten Opposition in dem Bündnis "Nationaler Rat", forderte baldige Parlamentswahlen und rief zu Protestkundgebungen gegen die Regierungspolitik auf. Nach tagelangen Demonstrationen erklärte sich der Präsident bereit, sich am 5. Januar 2008 vorgezogenen Präsidentschaftswahlen zu stellen.
Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im Wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände. Die Opposition erkennt das Ergebnis der Wahl weiter nicht an.
Am 21. Mai 2008 fanden vorgezogene Parlamentswahlen statt. Die Regierungspartei "Vereinte Nationalbewegung" (UNM) von Staatspräsident Saakaschwili errang dabei 59,18 Prozent der Zweitstimmen und 71 von 75 Direktmandaten. Insgesamt verfügt die UNM damit über 119 von 150 Mandaten, was einer deutlichen verfassungsändernden Mehrheit entspricht. Daneben haben vier Oppositionsparteien den Einzug in das Parlament geschafft: Das jetzt nur noch aus acht Parteien bestehende Bündnis "Nationaler Rat/ Neue Rechte" mit 17,73 Prozent der Zweitstimmen und zwei Direktmandaten, die Christlich-Demokratische Bewegung von Giorgi Targamadse mit 8,66 Prozent der Zweitstimmen, die Arbeitspartei mit 7,44 Prozent der Zweitstimmen und die Republikaner mit zwei Direktmandaten.
Wahlbeobachter zogen ein im Kern positives Fazit der Wahlen, die den Wählern echte Wahlalternativen boten und deren Ergebnisse grundsätzlich den Wählerwillen abbildeten. Sie verwiesen allerdings auch auf zahlreiche, teilweise schwerwiegende Zwischenfälle in einzelnen Wahlbezirken und die damit verbundenen weiter bestehenden Herausforderungen beim Aufbau eines demokratischen Staatswesens in Georgien.
Ein Großteil der Opposition, allen voran das Parteienbündnis "Nationaler Rat/Neue Rechte", ist weiter nicht bereit, das Wahlergebnis anzuerkennen, da die Wahlen gefälscht worden seien. Stattdessen werden Neuwahlen gefordert. Ausgehend von einem Anti-Krisen-Memorandum der oppositionellen Christdemokraten unter dem früheren Fernsehmoderator Targamadse einigten sich die Regierung und die Christdemokraten am 12. Juni 2008 auf Parameter, die den letzteren und einigen anderen Oppositionsvertretern die Annahme ihrer Parlamentssitze ermöglichten. 16 der 31 oppositionellen Mandatsträger haben ihre Mandate dagegen zurückgegeben, sie wollen nun außerparlamentarisch gegen das aus ihrer Sicht illegitime Parlament ankämpfen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Berichte über Unregelmäßigkeiten, Anschläge und einen Todesfall überschatteten die Parlamentswahl 2007. Mehrere Anschläge seien auf Wähler verübt worden, die versuchten, aus Abchasien nach Georgien zu reisen, um an den Wahlen teilzunehmen. Bei mindestens zwei Busexplosionen wurden Menschen verletzt, teilte das Innenministerium in römisch 40 mit. Unklarheit herrschte außerdem über den Tod eines Wahlhelfers der Opposition.
(Der Standard.at, Wahlen von Todesfall und Anschlägen überschattet, 21.5.2008)
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) hat bei der Durchführung der Parlamentswahl eine "Anzahl von Problemen" festgestellt. Obwohl politische Interessensgruppen sich bemüht hätten, die Wahl nach internationalen Standards abzuhalten, wäre es zu "Unebenheiten" und "bleibenden Widersprüchen" bei der Wahldurchführung gekommen.
(Der Standard.at, OSZE stellt "Anzahl von Problemen" fest, 22.5.2008)
Oppositionelle Betätigung
Insgesamt ist die Opposition in Georgien schwach. Seit dem kurzen August-Krieg versucht sie sich, neu zu formieren. Am 9. September wurden erste Rücktrittsforderungen gegen Saakaschwili laut.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die ehemalige Parlamentspräsidentin Nino Burdschanadze gründete im November 2008 die neue Oppositionspartei "Demokratische Bewegung Einiges Georgien".
(Die Presse, Georgiens "eiserne Lady" ist zurück, 24.11.2008, http://diepresse.com/home
/politik/aussenpolitik/432827/index.do?from=suche.intern.portal, Zugriff 15.12.2008)
Oppositionelle Gruppen in Georgien können politisch tätig sein, solange gewisse Grenzen in der politischen Auseinandersetzung nicht überschritten werden. Grundlegend ist die politische Auseinandersetzung zwischen Regierung und Opposition in Georgien von gegenseitigen Untergriffen gekennzeichnet, was letztlich auch zu teils sehr heftigen Auseinandersetzungen führt, bei denen die Mittel der Fairness oft nicht eingehalten werden. Wie im Fall des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili, der Ende September 2007 verhaftet wurde, zeigt sich jedoch, dass oftmals die Grenzen zwischen Inhaftierung aufgrund tatsächlicher Korruption und politischer Abrechnung fließend sind.
Die Opposition in Georgien ist verhältnismäßig unorganisiert, hat sich jedoch in der politischen Auseinandersetzung gegen Präsident Saakaschwili zunehmend geeint gezeigt. Grundlegend gilt, dass innenpolitische Auseinandersetzungen wesentlich heftiger geführt werden als in Zentraleuropa.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzlich keinen Einschränkungen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Menschenrechte
Die Verfassung Georgiens bekennt sich zu den Grund- und Menschenrechten einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit. Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft. Defizite, am auffälligsten im Bereich des Strafvollzugs, der unter einem chronisch defizitären Budget leidet, bestehen jedoch fort.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Um die Bedingungen für einen Beitritt der EU und NATO zu erfüllen, erweiterte die Regierung unter Saakaschwili die demokratischen und rechtsstaatlichen Rechte. Trotzdem kommt es seit Jahren immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Zu den autonomen Gebieten Südossetien und Abchasien gibt es zu wenige verlässliche Informationen, um ein ausgewogenes Bild der Situation zu erhalten.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Die georgische Verfassung schützt in Artikel 14, ff. die Würde und die Grundrechte der Menschen.
Am 27. April 1999 trat Georgien als erstes südkaukasisches Land dem Europarat bei. Am 7. Juni 2002 hat Georgien das 1. Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert, welches u. a. den Schutz des Eigentums und das Recht auf freie Wahlen garantiert. Der mit dem Beitritt zum Europarat eingegangenen Verpflichtung zur Ratifizierung der Europäischen Charta zu Regional- und Minderheitensprachen kam Georgien im Oktober 2005 nach. Der Grad und die Ernsthaftigkeit der Umsetzung der Charta bleiben zu beobachten.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)
Justiz
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, die Verfassung gewährt umfassende Schutzmöglichkeiten für Menschenrechte. Dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Die Justiz konnte sich bisher nicht als unabhängige Institution etablieren. Das Bezahlen von Bestechungsgeldern an Richter ist üblich.
Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die unzureichende Erfahrung der Richter für mangelhaft unabhängige Entscheidungen verantwortlich gemacht. Das Auswahlverfahren für Richter ist nicht transparent geregelt. Es gibt viele unbesetzte Stellen.
Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien Update: Aktuelle Entwicklungen, 16.10.2008)
Rechtsverletzungen durch Exekutivbehörden gingen zurück, jedoch ist das Problem in einigen Landesteilen weiterhin akut. 2006 und 2007 begonnene Reformen werden die Unabhängigkeit der Justiz stärken.
(Freedom House, Nations in Transit 2008: Georgia, Juni 2008)
Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.
Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.
Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist hier wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.
Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Sicherheitsbehörden
Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt, Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien, Stand August 2008,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 15.12.2008)
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004 merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeltzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.
Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Menschenrechtsorganisationen
Nichtregierungsorganisationen können sich ohne willkürliche Einschränkungen registrieren lassen und arbeiten. Die NRO spielen im öffentlichen Diskurs eine aktive Rolle. Ihr Einfluss ging in der derzeitigen Administration jedoch zurück.
(Freedom House, Freedom in the World 2008: Georgia, 02.07.2008)
Es gibt lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Menschenrechten im Allgemeinen, Minderheiten, Homosexualität, Arbeiterrechten oder Menschenhandel beschäftigen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.01.2008)
(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.03.2008)
Das in Georgien vertretene Human Rights Centre (HRIDC) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechtsorganisation und setzt sich für die Stärkung des Rechtsstaates, die Stärkung der Zivilgesellschaft, die Stärkung der Meinungsfreiheit und die Ausmerzung von Diskriminierung, etwa gegen Frauen oder Minderheiten, ein.
(Human Rights Centre, About HRDIC, ohne Datum, http://www.humanrights.ge/index.php?a=static&page=6&lang=en, Zugriff 15.12.2008)
Eine weitere Menschenrechtsorganisation nennt sich "Former Political Prisioners for Human Rights".
(http://www.fpphr.org.ge/eng/index.php, Zugriff 15.5.2008)
Grundversorgung
Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das Allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.
Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Medizinische Versorgung
Der Europäische Kommission zufolge hat die Gesundheitsreform in Georgien 2007 Fortschritte gemacht: Verschiedenste Programme (Förderung der Reform, Finanzierung, medizinische Unterstützung für sozial Schwache, stationäre Behandlung, Bereitstellung spezieller Medikamente, Verbesserung des Zugangs zu medizinischen Leistungen, sowie ein Plan für Krankenhäuser), sowie ein neues Gesetz für öffentliche Gesundheit wurden verabschiedet. Georgien will sich für medizinische Grundversorgung auch für Arme einsetzen, sowie für eine ausgeglichene Privatisierung und finanzielle Nachhaltigkeit des Gesundheitssektors. Übertragbare Krankheiten, einschließlich Tuberkulose, sind weiterhin eine Herausforderung.
(Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 03.04.2008)
Das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt fest, dass das georgische Gesundheitssystem von folgenden Problemen gekennzeichnet ist: Der Zugang zu medizinischer Versorgung sei durch finanzielle Barrieren eingeschränkt, 80% der Ausgaben für Gesundheit würden sich aus formellen und informellen privaten Zahlungen zusammensetzen, und ein einziger Krankheitsfall könne zur Verarmung eines Haushalts führen. Die eingeschränkte öffentliche Finanzierung grundlegender medizinischer Versorgung und mangelhafte Kommunikation zwischen Zentral- und Regionalregierungen habe die Kontrolle von Krankheitsausbrüchen beeinträchtigt, so dass Diphtherie und Tuberkulose aufgekommen seien.
Das Ministerium hat sich zur Verbesserung des Gesundheitssystems vier Ziele gesetzt: Der allgemeine Zugang zu Gesundheitsversorgung müsse der gesamten Bevölkerung, unabhängig von Wohnort und finanziellen Möglichkeiten, zugänglich sein. Weiters müsse für die arme Bevölkerung ein leistbares, zugängliches und ausreichendes Versicherungsmodell erstellt werden. Zudem müsse die Qualität sowohl der privaten als auch der öffentlichen Gesundheitsversorgung angehoben werden. Und letztlich müsse die Verwaltung des Ministeriums gestärkt werden. Zu jedem dieser Ziele gibt es für die Umsetzung ein umfassendes Punkteprogramm, das dem Originaltext zu entnehmen ist.
(Ministry of Labour, Health and Social Affairs of Georgia, Main Direction in the Health Sector (2006-2007), ohne Datum, http://medportal.ge/hm/eng/strategy.php, Zugriff 15.12.2008)
Grundlegendste medizinische Notfallversorgung ist in Georgien für jedermann gewährleistet. Die Ausstattung von Krankenhäusern in Georgien entspricht vielfach jedoch nicht internationalen Standards. Dennoch können fast alle Erkrankungen wie in Westeuropa zufrieden stellend behandelt werden.
Die Krankenanstalten in Tiflis sind auch im staatlichen Bereich mit den erforderlichen grundlegenden Apparaturen und Einrichtungen gut ausgestattet. Auch psychologische Erkrankungen wie PTBS sind in Georgien behandelbar (etwa in der Spezialklinik in Tiflis) Es gibt auch eigene Dialysestationen. Bei der Dialyse gibt es ein staatliches Programm, über welches man zu einer kostenfreien Dialysebehandlung kommen kann. Personen, die nicht von diesem Programm erfasst sind, müssen für die (sehr teure) Behandlung selbst aufkommen.
Die Gesamtlage in qualitativer Hinsicht in Georgien hat sich im Vergleich zu früheren Jahren verbessert. Es gibt einen kostenlosen Krankennotruf und Kleinkinder bekommen über kostenlose staatliche Impfprogramme die notwendigen Impfungen.
Es gibt spezielle Programme zur Finanzierung der Behandlung von bestimmten Krankheiten. Die Zugangsvoraussetzungen zu diesen Programmen sind durchaus unterschiedlich und eine generelle diesbezügliche Aussage ist nicht möglich. Fakt ist jedenfalls, dass bei Nichtaufnahme in die staatlichen Finanzierungsprogramme erhebliche Kosten bei der medizinischen Versorgung entstehen können, die jedoch teilweise durch NGOs oder sonstige Organisationen abgedeckt werden können; insbesondere bei besonderer Bedürftigkeit. In Georgien kommt es jedoch zu einem Boom an Privatisierungen von Krankenanstalten, der zwar einerseits zu einer verbesserten medizinischen Infrastruktur führt, jedoch auch steigende Kosten mit sich gebracht hat.
Absolut erforderliche Notfallbehandlungen sind sichergestellt, ohne dies von den finanziellen Ressourcen der betroffenen Personen abhängig zu machen. Fast alle gängigen Nachsorgeuntersuchungen gehen jedoch zu Lasten des Patienten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlungen durch den Staat ist nicht in allen Fällen möglich. Die Kostenübernahme ist jedoch u. a. bei Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung, Tuberkulose, Lebensbedrohung möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte. In Tiflis und anderen großen Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis und den größeren Städten Batumi, Kutaissi, Telawi grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tifliser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.04.2006)
Behandlung nach Rückkehr
Probleme mit staatlichen Stellen aufgrund einer Asylantragsstellung im Ausland konnten in Georgien nicht beobachtet werden. Die Asylantragsstellung im Ausland ist jedenfalls nicht strafbar. Die meisten der rückkehrenden Georgier haben keine existenziellen Probleme zu befürchten, da der Großteil dieser Personengruppe erfahrungsgemäß mit mehr Besitz zurückkehrt, als vor der Ausreise.
Es gibt für Rückkehrer jedenfalls keine speziellen Probleme, sich in die georgische Gesellschaft wieder einzugliedern. Spezielle Feindseeligkeiten der Bevölkerung gegenüber Rückkehrern gibt es nicht. Dennoch herrscht ein gewisser Erwartungsdruck, dass Rückkehrer es im Ausland zu einem gewissen finanziellen Wohlstand gebracht haben und vielfach herrscht völlige Unkenntnis darüber, warum jemand wieder nach Georgien rückkehren musste.
Das Hauptproblem von nach Georgien zurückkehrenden Personen liegt in erster Linie darin, dass viele Personen vor ihrer Ausreise, den Großteil der Besitztümer verkauft haben und ihre Ersparnisse für die Schleppung der Reise ausgegeben haben. Einige europäische Mitgliedstaten führen ein gezieltes "Monitoring" von Abschiebefällen durch. Allfällige Probleme mit staatlichen Behörden sind hierbei nicht aufgetreten.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Aufgrund einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.08.2007 wird zur georgischen Arbeiterpartei folgendes festgestellt:
Charakter und Rolle der Georgischen Arbeiterpartei
Bei der 1995 gegründeten Georgischen Arbeiterpartei handelt es sich um eine links-populistische Partei, die sowohl während der "Schewardnadse-Herrschaft" wie auch nach dem Sturz des Schewardnadse -Regimes und der Übernahme der Macht durch die zu diesem Regime in Opposition stehenden Kräfte unter der Führung von Saakaschwili (November 2003) In Opposition gestanden hat bzw. steht.
Zu den namentlich genannten Gründungsmitgliedern dieser Partei gehören neben Schalwa Natelashvili der seit der Gründung der derzeitige Vorsitzende dieser Partei ist, sowie T. Obgaidze; Ts. Albutashvili; M.Mdivani; römisch fünf Khitasheli und T. Dzgania.
Die Zahl der Parteimitglieder wird mit 90 000 benannt von denen allerdings nur 15.000 als aktive Parteimitglieder" (Angaben für 1999) bezeichnet werden. Im März 2005 schloss sich der Arbeiterpartei die Demokratische Volksunion unter dem Vorsitz von N. Ketadse an.
Vorsitzender der Arbeiterpartei ist seit ihrer Gründung im Jahre 1995 der Rechtsanwalt Schalwa Natelashvili. Außer dem Vorsitzenden wählt der jede 2 Jahre stattfindende Parteitag auch das aus 25 Personen bestehende "politische Exekutivkomitee".
Als Kontaktadresse der Partei wird im Internet (in Zusammenhang mit den Wahlen von 2003) die Javakhishvili Str 88 in Tbilissi angegeben. Geschäftsstellen der Georgischen Arbeiterpartei befinden sich auch auf lokaler Ebene (Region, Bezirk). Über eine eventuelle Versetzung des Hauptsitzes der Georgischen Arbeiterpartei von Tbilissi in eine andere Stadt, liegen hier keine Kenntnisse vor.
Die Georgische Arbeiterpartei beteiligte sich unter beiden diesen Regimes sowohl an allen Parlamentswahlen wie auch an allen Kommunalwahlen. So nahm sie auch an den Parlamentswahlen von 1999 (Schewardnadse-Ära) und von 2004 (Saakaschwili-Ära) teil, scheiterte allerdings (mit einem Stimmenanteil von 6,82 % im Jahre 1999 bzw. mit 3,89 % im Jahre 2004) an der geltenden Speerklausel von 7 %. Zu den Parlaments-Nachwahlen am 1. Oktober 2005 hat sich die Arbeiterpartei mit der Freiheitsbewegung, der Konservativen Partei und den Parteien der Rechten Opposition zu einem Wahlbündnis zusammengeschlossen.
Die Arbeiterpartei verfügt über eine eigene 1997 gegründete Jugendorganisation (Jugendfraktion der Georgischen Arbeiterpartei) die 1999 etwa 25. 000 Mitglieder zählte.
Zurzeit kann sich die Georgische Arbeiterpartei im Parlament nur auf 4 Abgeordnete stützen, die bei der Wahl im März 2004 Direktmandate erzielten. Relativ stark vertreten ist die Georgische Arbeiterpartei allerdings in den kommunalen Parlamenten in den großen Städten. Bei den Lokalwahlen im Oktober 2006 erzielte sie einen durchschnittlichen Stimmenanteil von 6,42 Prozent. (...)
Die Georgische Arbeiterpartei während und nach der "Rosenrevolution" vom November 2003:
Während der Rosenrevolution, die den Sturz Schewardnadses und die Machtübernahme durch Saakaschvili zur Folge hatte, ergriff die Georgische Arbeiterpartei und ihr Vorsitzender Netalashvili Partei gegen die "Rosenrevolutionäre". 2004 verschärfte Natelashvili den fundamentaloppositionellen Kurs mit antisemitischen Klischees und rief die Bevölkerung zum zivilen Ungehorsam gegen die Regierung auf. Diese Radikalisierung der Partei und die zum Teil höchst persönlichen Angriffe des Parteivorsitzenden gegen die Mitglieder der neuen georgischen Führung (Burdschanadse, Saakaschvili u.a.) bewirkte, einen bedeutsamen Popularitätsverlust der Partei in der Bevölkerung und hatte zur Folge dass viele Parteimitglieder die Partei verließen.
Eine Wende in der oben genannten Entwicklung zeichnet sich seit etwa Anfang 2006 ab und zwar parallel zum schwindenden Ansehen der Regierung. Bei einer Sonntagsumfrage lag die Arbeiterpartei im Februar 2006 mit 17,5 Prozent vor der Regierungspartei Vereinte Nationale Bewegung mit 16,6 %.
Anfang 2006 leitete die Georgische Arbeiterpartei, teilweise in Zusammenarbeit mit anderen Oppositionellen Partei eine Serie von, gegen die Regierung und deren Politik im Allgemeinen gerichteten Protestaktionen ein; die mit der Protestaktion der Arbeiterpartei vor dem Parlament am 28.02.2006 begonnen haben. Es folgten mehrere Protestaktionen sowohl in Tbilissi wie auch in der Provinz, an denen mehrere Oppositionsparteien beteilig gewesen sind, die Georgsche Arbeiterpartei sich dabei aber als die Aktivste erwiesen hat.
Die Reaktion der Staatsmacht auf diese Protestaktionen beschreibt der Vorsitzende der Arbeiterpartei in einem der Rossijskaja Gazeta vom 1.4.2006 gegebenen Interview wie folgt: "Während der Durchführung unserer Meetings mobilisieren die Behörden alle Gewaltstrukturen. In Tbilissi werden wir ständig vom Militär und von den Sondereinheiten umzüngelt. Die Rechtsschutzorgane provozieren uns zu Unruhen." Im weiteren Teil dieses Interviews beklagt Natelashvili auch die Erschwernisse (strenge Sicherheitskontrollen) , die Personen unterzogen werden, die aus der Provinz nach Tbilissi einreisen wollen um hier an den Protestaktionen teilzunehmen sowie die "an viele Unternehmer ergangene Warnung, dass, wenn sie der Opposition Gelder geben werden, wir sie nicht in Georgien arbeiten lassen werden". Irgendwelche andere politisch motivierte Schikanen der staatlichen Behörden gegenüber den Teilnehmern an den von der Arbeiterpartei organisierten Protestaktionen bzw. an den Mitgliedern (einschließlich Funktionsträgern) der Arbeiterpartei werden vom Natelashvili nicht erwähnt. Auch hier sind solche Reaktionen der staatlichen Organe nicht bekannt.
Abschließende Zusammenfassung
Die 1995 gegründete Georgische Arbeiterpartei (Labouristen) stand (bzw. steht) sowohl zum Schewardnadse Regime wie auch zum Saakaschwili-Regime in Opposition. Sie gehört zurzeit zu den bedeutsamsten und aktivsten legalen Oppositionsparteien in Georgien.
Fälle politisch motivierter staatlichen Verfolgung bzw. Diskriminierung von Mitgliedern (auch Funktionsträgern) der Arbeiterpartei wegen ihrer politischen Betätigung sind hier, sowohl was die Schewardnadse Ära wie auch die Saakaschwili Ära betrifft, nicht bekannt.
Ausschreitungen, wie etwa Schlägereien und andere Rechtsverletzungen während der Protestveranstaltungen, auch wenn sie politisch motiviert sein sollten, werden hier nicht durch den Begriff "politische Betätigung" erfasst.
Sitz der Zentralorgane der Georgischen Arbeiterpartei ist, soweit hier bekannt Tbilissi. Dies war auch im Jahre 2003 der Fall. Ob zuvor die zentralen Organe der Partei ihren Hauptsitz woanders gehabt haben, konnte hier noch nicht überprüft werden.
Aufgrund einer Anfragebeantwortung vom 18.04.2008 wird zudem noch folgendes zur Arbeiterpartei festgestellt:
Hierzu der Artikel zur georgischen Arbeiterpartei (Sakartvelos Leiboristuli Partia; auch Schromis) aus Wikipedia. Dieser Artikel ist als verhältnismäßig zuverlässig anzusehen, da er eine Literaturangabe sowie Links zu seriösen Quellen enthält:
Die Georgische Arbeiterpartei (georgisch ??????????? ???????????? ??????, Sakartvelos Leiboristuli Partia; auch Schromis) ist eine linkspopulistische Partei in Georgien. Sie wurde 1995 gegründet. Ihr Vorsitzender, der Rechtsanwalt Schalwa Natelaschwili, war bis 2003 einer der populärsten Politiker im Land.
Die Arbeiterpartei vertritt eine sozialistische Haltung, befürwortet eine kostenlose Gesundheitsversorgung, kostenfreie Bildungseinrichtungen und kostenlose soziale Dienste. Sie wendet sich gegen die Privatisierung strategisch wichtiger Unternehmen, die sich in georgischem Staatseigentum befinden. Illegal privatisierte Firmen sollen verstaatlicht, kleine und mittlere Firmen gefördert werden. Sie wendet sich gegen das militärische Engagement Georgiens im Irak.
Die Arbeiterpartei hat rund 90.000 Mitglieder, von denen etwa 15.000 aktiv sind (1999). Sie zieht vor allem ältere Wähler an. Bei den georgischen Regionalwahlen 1998 und 2002 erzielte sie große Erfolge. Im Stadtrat von Tiflis besetzt sie 16 von 49 Sitzen. Bei den Parlamentswahlen 1999 scheiterte sie mit 6,82% der Stimmen an der Sieben-Prozent-Hürde. Auch bei der Wahl am 28. März 2004 verbuchte sie nur 3,89% Wählerstimmen, kann sich im Georgischen Parlament nur auf vier Abgeordnete stützen, die Direktmandate errangen. Bei den Lokalwahlen im Oktober 2006 erzielte sie durchschnittlich 6,42% der Stimmen.
Während der Rosenrevolution im November 2003 stellten sich die Partei und ihr Vorsitzender gegen den Aufstand. 2004 verschärfte Natelaschwili den fundamentaloppositionellen Kurs mit antisemitischen Klischees, rief die Bevölkerung zum zivilen Ungehorsam gegen die Regierung auf. Er warnte vor einer angeblichen Bedrohung Georgiens durch amerikanische, jüdische und armenische Lobbies, die dem Land Kultur, Religion, Glaube und Erziehung nehmen wollten. Viele Parteimitglieder verließen daraufhin die Partei.
In der Bevölkerung sank das Ansehen der Partei zu dieser Zeit auf einen Tiefpunkt. Seit 2006 gibt es Anzeichen, dass sie parallel zum schwindenden Ansehen der Regierung wieder an Zustimmung gewinnt. Bei der Sonntagsfrage lag sie im Februar 2006 mit 17,5% vor der Regierungspartei Vereinte Nationale Bewegung mit 16,6%.
Im März 2005 schloss sich die Demokratische Volksunion um Nestan Kirtadse der Arbeiterpartei an. Zu den Parlaments-Nachwahlen am 1. Oktober 2005 hat sich die Arbeiterpartei mit der Freiheitsbewegung, der Konservativen Partei und den Parteien der Rechten Opposition zu einem Wahlbündnis zusammengeschlossen.
Die Arbeiterpartei verfügt über eine eigene Jugendorganisation, die 1997 gegründete Jugendfraktion der Georgischen Arbeiterpartei, die etwa 25.000 Mitglieder hat (1999). Die Parteizeitung Leiboristi erscheint gelegentlich.
Literatur: Ghia Nodia, Álvaro Pinto Scholtbach: The Political
Landscape of Georgia: Political Parties: Achievements, Challenges and Prospects. Eburon, Delft 2006, ISBN 90-5972-113-6
Wikipedia: Georgische Arbeiterpartei; 27. Mai 2007; http://de.wikipedia.org/wiki/Georgische_Arbeiterpartei (Zugriff 17. April 2008)
Die Ziele der Partei in zehn Punkten:
Demokratischer Staat
Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Sicherheit des Landes
Förderung der Zivilgesellschaft
Menschenrechte und Freiheiten
Förderung regionaler Demokratisierung
Verbesserung der Wirtschaftslage, basierend auf der Marktwirtschaft
Verbesserung der sozialen Lage (medizinische Versorgung, Bildung)
Bekämpfung von Verbrechen und Korruption
Euro-Atlantische Integration
Die Anziehungskraft der Arbeiterpartei gründet in der Tatsache, dass sie keine "Splitterpartei" der CUG ist, sondern die "echte" Opposition repräsentiert. Die Angaben zu Parteimitgliedern divergieren in den Quellen, von 90.000 bis 220.000 Mitglieder.
Das Führungsgremium der Partei ist das Zentralbüro, wichtige Entscheidungen werden jedoch im Kongress getroffen, der einmal in vier Jahren abgehalten wird. Diese wären durch Konsultation mit regionalen Zweigstellen vorbereitet. Die Mitglieder des Kongresses wählen den Parteivorsitzenden, den Generalrat, das politische Komitee, die Revisionskommission und das Sekretariat. Er legt das Programm fest, ändert die Statuten und zeichnet sich für die globalen Strategien verantwortlich. Das politische Komitee ist das Exekutivorgan der Partei. Es besteht aus zehn Mitgliedern.
Das Sekretariat unterteilt sich in:
Generalsekretariat
Organisatorisches Sekretariat
Politisches Sekretariat
Stadtsekretariat
Ideologisches Sekretariat
Neben der Hauptpartei gibt es noch eine Jugendorganisation und eine Frauenorganisation. Für detailliertere Informationen sind die Originalquellen in der Folge vollständig angefügt.
(LINKS - The London Information Network on Conflicts and State Building: Crisis and Renewal in Georgian Politics - The 2003 Parliamentary Elections and 2004 Presidential Elections (Autor: Laurence Broers und Julian Broxup); Jänner 2004;
http://www.links-london.org/pdf/Crisis%20and%20Renewal%20in%20Georgian%20Politics%20-%20Jan%2004.pdf (Zugriff 17. April 2008)
(Gesamtquelle: www.staatendokumentation.at, bescheidtaugliche Feststellungen zu Georgien, Stand Dezember 2008);
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Beweis wurde erhoben durch die Einvernahmen des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 29.04.2008 und 10.03.2009 sowie durch Einvernahme von römisch 40 soweit sie dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, durch Auskünfte aus dem ZMR, den Akteninhalt in Bezug auf Anzeigen, die strafgerichtliche Verurteilung und das gegen ihn bestehende rechtskräftige Rückkehrverbot sowie durch die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer hat keine Beweismittel vorgelegt.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die Feststellungen zu Georgien sind dem erstinstanzlichen Bescheid entnommen und der Antragsteller hat dazu keine substantiierte Stellungnahme abgegeben, welche geeignet wäre, deren Zutreffen in Zweifel zu ziehen. Da der Verfassungsgerichtshof jedoch Verweisungen in Erkenntnissen des Asylgerichtshofes auf Entscheidungen des Bundesasylamtes für nicht zulässig erklärt hat (VfGH vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, VfGH vom 03.12.2008, Zl. U 31/08-13 u.a.), werden diese - der genannten Judikatur entsprechend - unter Anführung der Quellen wiederholt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr römisch XVIII GP; Ausschussbericht 328 Blg Nr römisch XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093), wie dies auch regelmäßig bei der Beweiswürdigung durch das Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge erfolgt.
Dem Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt hinlänglich Gelegenheit geboten, alle seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Argumente ins Treffen zu führen und wurden diese im bekämpften Bescheid als unglaubwürdig eingestuft. Hauptgrundlage für die Einschätzung der belangten Behörde bildeten im Wesentlichen die (in sich) widersprüchlichen Schilderungen durch den Beschwerdeführer bzw. seine vorgebliche Ehegattin, denen der Beschwerdeführer auf deren konkreten Vorhalt nicht substantiiert entgegentreten konnte bzw. der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 29.04.2008 selbst vorbrachte, anlässlich der Antragstellung bezüglich seines Familiennamens gelogen zu haben.
So stellte der Beschwerdeführer am 24.04.2008 unter Angabe des Namens römisch 40 in Österreich einen Asylantrag. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29.04.2008 gab er - auf die Frage, ob er zu den im Zuge der Erstbefragung getätigten Angaben etwas berichtigen wolle - im Gegensatz dazu an, er habe bezüglich des Familiennamens gelogen, dieser laute richtigerweise römisch 40 . Er habe aus Angst gelogen. Alles andere bei der Erstbefragung sei nicht gelogen gewesen. Personaldokumente legte er allerdings nicht vor und begründete dies damit, den Reisepass in Georgien vor Jahren verloren zu haben und der Personalausweis sei ihm zwar geschickt worden, jedoch das Paket, in welchem sich auch andere Beweismittel befunden haben sollen, sei verlorengegangen. Dieses Vorbringen erscheint jedoch in Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer selbst vorbringt, gelogen zu haben und ferner im Hinblick auf den Umstand, dass es nicht plausibel ist, dass weder er noch seine vorgebliche Ehefrau nicht irgendein Dokument bei einer nicht überstürzten Flucht ("nach dem Verkauf seines Grundstückes") mitnehmen würden, nicht glaubhaft. Auch gab er ursprünglich an, der Reisepass, das Wehrbuch und ein Diplom seien ihm geschickt worden. Auf den Vorhalt, dass auch der Reisepass in dem verlorengegangenen Paket gewesen sein soll, er diesen aber nach seinen früheren Angaben, aber schon früher verloren habe, entgegnete er lediglich , es habe sich nicht um den Reisepass, sondern um den Personalausweis gehandelt. Ferner gab er an, es sei ihm eine Kopie des Reisepasses gefaxt worden, aber er sei auch nicht im Besitz dieser Kopie, diese befinde sich bei einem Freund, von dem er nur den Vornamen kenne. Abgesehen von den widersprüchlichen Angaben ist es auch zufolge der fortwährenden Ausflüchte nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über keine Dokumente verfügt.
Zu seinen Angaben, römisch 40 , sei seine Ehefrau ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 10.03.2009 selbst vorbrachte, nicht standesamtlich verheiratet zu sein. Befragt nach der kirchlichen Trauung, gab er an, die Trauzeugen seien ein Freund von ihm, römisch 40 , und eine Freundin seiner Frau, römisch 40 , gewesen. Auf den Vorhalt, dass seine Ehefrau als seinen Trauzeugen römisch 40 und als ihren Trauzeugen römisch 40 genannt habe, konnte er den Widerspruch nicht aufklären und beharrte darauf, die richtigen Namen genannt zu haben. Ferner gab er an eine Heiratsurkunde in der Kirche erhalten zu haben, aber nicht mehr zu wissen, wo diese sei. Der Beschwerdeführer machte auch bezüglich der Fragen über das Essen bei der Hochzeit andere Angaben als seine angebliche Ehefrau und konnte sich auch an das genaue Datum der angeblichen Eheschließung nicht erinnern. Es ist daher auch nicht plausibel, dass tatsächlich eine kirchliche Trauung stattgefunden hat.
Bezüglich seiner Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 29.04.2009 zunächst vor, er werde seit 5 Jahren von der Regierung von römisch 40 verfolgt und auch vom stellvertretenden Polizeichef von römisch 40 . Er sei bei einer Wahlkommission der Arbeiterpartei gewesen und am 02.11.2004 hätten maskierte Polizisten den Wahlkorb mit Wahlzetteln mitnehmen wollen, was er nicht zugelassen habe. Seitdem werde er von den Demokraten verfolgt und nicht in Ruhe gelassen. Hingegen schilderte er anlässlich der Einvernahme vom 10.03.2009 den Fluchtgrund in der Form, dass irgendwelche Leute Wahlzettel in die Wahlurne geworfen hätten, um die Wahlen zu fälschen. Dies habe er gesehen und habe protestiert und auch Fotos gemacht. Die Kamera sei ihm weggenommen worden und es sei zu einem Streit gekommen und er sei festgenommen worden. Diese unterschiedlichen Schilderungen lassen sich jedoch nicht plausibel in Einklang bringen, weshalb davon auszugehen ist, dass sie nicht den Tatsachen entsprechen.
Er führte anlässlich der Einvernahme am 29.04.2008 ferner aus, er sei in ein Polizeiauto gesetzt und nach 5 Stunden mit einem gebrochenen Bein ausgesetzt worden. Erst auf Nachfrage, wieso er 6 Monate im Krankenhaus gewesen sei, führte er aus, der linke Knöchel sei gebrochen gewesen, sein linker Arm, einige Rippen und die linke Schulter und er habe eine Blutvergiftung bekommen. Anlässlich der Einvernahme vom 10.03.2009 gab er hingegen an, sein linker Ellbogen sei gebrochen gewesen, sein linker Fuß, die Fußsohle und er habe auch eine Infektion mit Blutvergiftung und eine Kopfverletzung gehabt. Von einer Kopfverletzung hatte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 29.04.2008 nicht berichtet, eine solche wäre ihm jedoch mit Sicherheit in Anbetracht des von ihm angegebenen 6-monatigen Krankenhausaufenthaltes - noch dazu in zeitlich größerer Nähe als bei der zuletzt erfolgten Einvernahme - in Erinnerung geblieben, weshalb - auch im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben über die erlittenen Verletzungenebenfalls nicht vom Zutreffen dieses Vorbringens ausgegangen wird. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer zunächst nur vorbrachte, mit einem gebrochenen Bein aufgefunden worden zu sein.
Er brachte im Übrigen mit keinem Wort zum Ausdruck, wodurch er diese Verletzungen erlitten haben sollte. Er brachte zunächst lediglich vor, sich gegen eine Verhaftung gewehrt zu haben und nach 5 Stunden ausgesetzt worden zu sein. Erst anlässlich der Einvernahme am 10.03.2009 gab er an, in einem Wald zusammengeschlagen worden zu sein und dass er einen Polizisten erkannt habe, welcher Anhänger der Demokraten sei. Anlässlich der Einvernahme am 29.04.2009, brachte er im Gegensatz dazu vor, maskierte Polizisten hätten die Wahlurne mitnehmen wollen.
Am 29.04.2008 brachte er weiters vor, am 14.12.2006 entgegen seiner Absicht nicht neuerlich als Wahlbeobachter tätig geworden zu sein, weil er vor der Wahl wieder geschlagen worden sei. Er sei vom stellvertretenden Polizeichef und seinen Leuten zusammengeschlagen worden und sei wieder für 3 Tage im Spital gewesen. Ob und welche Verletzungen er erlitten hatte, gab er nicht an. Erst anlässlich der Einvernahme am 10.03.2009 gab er an, es sei ihm die Nase gebrochen worden, konnte jedoch das Datum der Wahl nicht mehr nennen. Es ist nicht plausibel, dass jemand im Rahmen seiner Fluchtgeschichte aus Anlass eines Asylantrages bei seiner ersten Einvernahme einen Nasenbruch nicht erwähnt, weshalb auch dieses Vorbringen als nicht glaubwürdig erachtet wird. Auch bezüglich seiner Verfolger gab er anlässlich der Einvernahme vom 10.03.2009 abweichend davon an, er sei von einem Polizisten und Zivilpersonen, welche Angehörige der Partei Burjanadze und Demokraten gewesen seien, zusammengeschlagen worden. Im Zuge der Einvernahme vom 10.03.2009 gab er ferner auch erstmals an, auch eine Gehirnerschütterung gehabt zu haben sowie "ein paar Tage, ein Woche" im Krankenhaus gewesen zu sein, was jedoch ebenfalls nicht mit seinen ursprünglichen Angaben über einen 3-tägigen Krankenhausaufenthalt übereinstimmt, sodass davon auszugehen ist, dass die Schilderungen dieses Vorfalls ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen.
Darüber hinaus bestehen Widersprüche in seinen Angaben darüber, dass er sich an die Staatsanwaltschaft gewendet habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 29.04.2008 gab er an zwei Mal Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet zu haben, welche nicht reagiert habe. Anlässlich der Einvernahme vom 10.03.2009 brachte er hingegen vor, sein Vater habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt, danach er selbst. Er selbst habe mehrere Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Auf diesbezüglichen Vorhalt, führte er aus, selbst auch dort gewesen zu sein, er wisse aber nicht mehr wie oft und wann, vermochte damit, den Widerspruch jedoch nicht aufzuklären bzw. ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer anfänglich konkret angibt, zwei Mal Anzeige erstattet zu haben, ihm dies jedoch nach einem Jahr nicht mehr so erinnerlich ist.
Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung seiner Lebensgefährtin widersprüchlich. So gab er anlässlich der Einvernahme vom 29.04.2008 an, seine Lebensgefährtin sei zu Hause an der Tür beschimpft worden, danach sei der stellvertretende Polizeichef wieder weggegangen und am 05.04.2008 wiedergekommen, habe den Beschwerdeführer geschlagen und ihn aufgefordert wegzugehen. Anlässlich der Einvernahme vom 10.03.2009 brachte er hingegen vor, seine Frau habe keine Probleme gehabt, sie sei aber mit ihm nach Österreich gekommen. Auf Nachfrage, ob sie irgendwelchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, gab er an, sie sei einmal unterwegs beim Einkaufen seinetwegen beleidigt worden. Auf Vorhalt dazu führte der Beschwerdeführer in unplausibler Weise bzw. im Widerspruch dazu aus "Ja, nachdem der Nachbar gekommen ist und ich geschlagen wurde, war das. Sie hatten an ihr aber kein Interesse". Der Widerspruch konnte damit jedoch nicht ausgeräumt werden.
Auch steht diese Antwort im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben vom 29.04.2008, wo er vorbrachte, der stellvertretende Polizeichef sei zu ihnen nach Hause gekommen, seine Frau habe die Türe aufgemacht, sei beschimpft worden und danach sei der Polizeichef wieder weggegangen. Am 05.04.2008 sei dieser wiedergekommen und der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, weshalb auch nicht von der Glaubwürdigkeit dieses Vorfalles ausgegangen werden kann.
Dass der Beschwerdeführer erst nach Vorhalt über die angenommene Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte, vorbringt, auch ein Fernsehinterview gegeben zu haben und sich diesbezüglich auch an einen ehemaligen Abgeordneten gewendet zu haben, ist ebenfalls nicht plausibel. Dies ist vielmehr als Steigerung des ursprünglichen Vorbringens zu betrachten, was ebenfalls Unglaubwürdigkeit indiziert.
Des Weiteren weigerte sich der Beschwerdeführer in nicht nachvollziehbarer Weise, den Namen des Polizisten zu nennen, welchen er erkannt haben soll, sodass auch von der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens auszugehen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch der Asylgerichtshof von einer Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere zu seinen Asylgründen ausgeht, jedoch von einer "schlichten" Unglaubwürdigkeit.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 i.d.g.F. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem B-VG und dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F. hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling i.S.d. AsylG 2005 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (z.B. VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858; VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH
v. 19.04.2001, Zl. 99/20/0273).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194; VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).
Es sei in der Folge betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt, fehlt es den fluchtrelevanten Angaben des Beschwerdeführers an der Glaubwürdigkeit.
Aber selbst wenn man diesen Gründen Glaubwürdigkeit zubilligen würde, ist eine Asylgewährung ausgeschlossen:
Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers ist nämlich auf Grund der herangezogenen Länderfeststellungen grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden in Georgien auszugehen. Der Beschwerdeführer brachte jedoch selbst vor, sich nicht an die Polizei, sondern an die Staatsanwaltschaft gewendet zu haben. Ferner bringt der Beschwerdeführer in seinem Fluchtvorbringen selbst vor, dass diese auch tätig geworden sein soll. Nach den Länderfeststellungen sind die Übergriffe der Polizei (seit 2004) deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden danach in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesen Schutz in einem anderen Teil Georgiens auch nicht erhalten könne, zumal der Beschwerdeführer angibt, er werde von der Regierung und dem stellvertretenden Polizeichef bzw. Polizisten des römisch 40 verfolgt. Er könnte sich solchen Übergriffen allenfalls auch durch Wechsel seines Wohnsitzes innerhalb Georgiens entziehen.
Auch im Falle einer nicht asylrelevanten Bedrohung ist jedoch (auch auf Grund seines eigenen Fluchtvorbringens) von der Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden in Georgien auszugehen und findet dies auch in den bezughabenden Länderfeststellungen Deckung.
Die Entscheidung zu Spruchteil römisch eins. war daher zu bestätigen.
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz - FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F. ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Zufolge Absatz 2, leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, leg.cit. dürfen Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden. Gemäß Absatz 4, leg.cit. ist die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge).
Gemäß Absatz 5, leg.cit. ist das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4, mit Bescheid festzustellen. Dies obliegt in jenen Fällen, in denen ein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird oder in denen Asyl aberkannt wird, den Asylbehörden, sonst der Sicherheitsdirektion.
Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung für die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Erweist sich gemäß Absatz 7, leg.cit. die Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder, deren Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 wegen der Unzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen worden ist, in den Drittstaat als nicht möglich, so ist hievon das Bundesasylamt unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 8, leg.cit gilt Paragraph 51, Absatz 3,, 1. Satz.
Hinsichtlich Paragraph 57, Absatz eins, FrG (in der alten Fassung) wird in VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, ausgeführt: "Führt eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im Paragraph 37, Absatz eins, FrG 1992 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt wird, so ist dies im Rahmen eines Antrages gemäß Paragraph 54, FrG 1992 beachtlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, MRK unzulässig erschiene" vergleiche bereits VwGH 11.03.1993, 93/18/0083; VwGH 27.02.1997, 98/21/0427). Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 29.04.1997 H.L.R., ÖJZ 1998, 309; dazu auch Rohrböck, Asylgesetz Rz 328).
In Georgien herrscht keine Bürgerkriegssituation, der Konflikt mit Russland wurde beigelegt und die russischen Truppen haben sich aus dem georgischen Gebiet zurückgezogen, noch ist eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht, erkennbar.
Da in Georgien weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.
Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des Paragraph 8, zu beurteilende Bedrohungssituation nach Paragraph 57, Fremdengesetz (nunmehr Paragraph 50, FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Auf die Frage im Verfahren vor dem Bundesasylamt, was ihn bei einer Rückkehr nach Georgien erwarten würde, führte der Antragsteller aus, dass er befürchte in Haft zu kommen. Jeder, der es wage die Stimme zu erheben, komme in Haft.
Damit macht er jedoch kein konkretes, glaubwürdiges und mit Bescheinungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohungssitutation nach Paragraph 50, FPG geltend, zumal von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden in Georgien im Rahmen dessen, was einem Staat üblicherweise zugesonnen werden kann, auszugehen ist und dies auch - wie bereits unter Spruchteil römisch eins. ausgeführt wurde - in den bezughabenden Länderfeststellungen Deckung findet.
Für den Beschwerdeführer bestünde bei einer Rückkehr nach Georgien die Möglichkeit seinen erforderlichen Lebensunterhalt zB sowie vor seiner Ausreise wieder als Bauarbeiter bzw. durch Mithilfe in der Landwirtschaft der Eltern abzudecken. Da es sich bei dem Beschwerdeführer um einen grundsätzlich arbeitsfähigen Mann handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Artikel 3, MRK fiele. Auch der Beschwerde sind keine ausreichend substantiierten Gründe zu entnehmen, die das auf das Vorliegen eines anderen Refoulementgrundes hindeuten würden. Überdies verfügt der Beschwerdeführer in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und damit auch über eine Wohnmöglichkeit.
Spruchteil römisch II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Der Eingriff in dieses Recht ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft ua. für die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Das Recht auf Achtung des Privatlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn u.a.). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben sind nur unter den Bedingungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zulässig, d.h., sie müssen gesetzlich vorgesehen und zur Erreichung eines der genannten Ziele geboten sein.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa ff Frankreich).
Ausgangspunkt der Abwägung ist die Verankerung im Aufenthaltsstaat und die Konsequenzen der Ausweisung für die familiären Bindungen.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, zur Bestimmung des Paragraph 10, (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) erging und auf die nunmehr anzuwendende Fassung des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wegen des inhaltsgleichen Kriterienkataloges übertragbar ist, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, MRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Das Asylverfahren ist, wie sich aus dem vorangehenden Entscheidungsteil ergibt, abgewiesen worden. Es liegt kein sonstiger Aufenthaltstitel vor, woraus sich nun der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers ergibt. Zur Beendigung dieses bloß vorläufigen Aufenthaltes, welcher sich auf das gegenständliche Verfahren stützt, ist daher grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Ein Familienleben, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde vom Beschwerdeführer zwar behauptet, ist jedoch nicht glaubhaft und es liegt offenbar auch keine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 mehr in Österreich vor, noch ist eine solche erkennbar, vielmehr gibt der Beschwerdeführer an, die Eltern würden im Herkunftsstaat leben.
Angesichts des nunmehr einjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch ein Eingriff in sein Privatleben zu prüfen. Der Beschwerdeführer stützte seinen bisherigen einjährigen Aufenthalt nach illegaler Einreise lediglich auf das vorläufige Aufenthaltsrecht infolge des verfahrensgegenständlichen, letztlich unberechtigten Asylantrages, brachte jedoch nicht vor, über nennenswerte private Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen. Angesichts des während der gesamten Dauer bloß durch einen Asylantrag legitimierten Aufenthalts und der bereits erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung ist jedoch im Sinne der Rechtssprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen, sodass die Ausweisung gerechtfertigt ist.
Hinsichtlich Spruchteil römisch III. erscheint die Entscheidung der Erstinstanz dem Asylgerichtshof durchaus zutreffend.
Aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt sich, dass der AsylGH unter Vorbehalt anderer Regelungen in B-VG und AsylG 2005 das AVG anzuwenden hat. Hinsichtlich der Verhandlungspflicht des AsylGH sieht Paragraph 41, Absatz 7, AsylG eine vom AVG abweichende Regelung vor. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen wird die Geltung von Paragraph 76 d, AVG angeordnet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu vorhergehenden Bestimmung des Art römisch II Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG, welcher die Verhandlungspflicht des Unabhängigen Bundesasylsenates regelte und der in Paragraph 41, Absatz 7, 1. Fall AsylG 2005 übernommen wurde, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, uvam). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455).
Die Beschwerde beschränkt sich auf das Ersuchen, den Beschwerdeführer nicht nach Georgien abzuschieben und die Behauptung römisch 40 sei tatsächlich seine Frau. Es könne sein dass er wegen Krankheit keine überzeugende Antwort geschrieben habe. Er zeigte dabei in keiner Weise konkret einen Fehler in der Beweiswürdigung oder der Subsumption der ersten Instanz auf. Beweismittel, wie etwa eine Heiratsurkunde oder ärztliche Atteste wurden nicht beigebracht.
Da somit im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Verhandlung Abstand genommen werden. Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Diese liegt aber im konkreten Fall nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.